5 commentaries
Ein separat eingetragener, dauernder Baurechtswert kann wie ein Grundstück im Grundbuch geführt werden; Inhabende eines selbständigen/ewigen Baurechts können die Eintragung im Grundbuch verlangen.
“Conformément à l'art. 712d CC, la propriété par étages est constituée par inscription au registre foncier (al. 1); l'inscription peut être requise en vertu d'une déclaration du propriétaire du bien-fonds ou du titulaire d'un droit de superficie distinct et permanent, relative à la création de parts de copropriété selon le régime de la propriété par étages (al. 2 ch. 2). Par ailleurs, un droit de superficie distinct et permanent peut être immatriculé comme immeuble au registre foncier (art. 779 al. 3 CC). Enfin, selon l'art. 641 al. 1 CC, le propriétaire d'une chose a le droit d'en disposer librement, dans les limites de la loi.”
Die Eintragung kann aufgrund von Vereinbarungen der Miteigentümer zur Umwandlung bestehenden Miteigentums verlangt werden.
“Das Stockwerkeigentum wird durch Eintragung im Grundbuch begründet (Art. 712d Abs. 1 ZGB). Die Eintragung kann auf Grund eines Vertrags der Miteigentümer über die Ausgestaltung ihrer Anteile zu Stockwerkeigentum (Art. 712d Abs. 2 Ziff. 1 ZGB) oder auf Grund einer Erklärung des Eigentümers der Liegenschaft oder des Inhabers eines selbständigen und dauernden Baurechts über die Bildung von Miteigentumsanteilen und der Ausgestaltung zu Stockwerkeigentum (Art. 712d Abs. 2 Ziff. 2 ZGB) verlangt werden. Im Begründungsakt sind die räumliche Ausscheidung und der Anteil jedes Stockwerks am Wert der Liegenschaft oder des Baurechts in Bruchteilen mit einem gemeinsamen Nenner anzugeben (Art. 712e Abs. 1 ZGB). Die Wertquote kann mit dem Miteigentumsanteil gleichgesetzt werden. Der Wortlaut in Art. 712d Abs. 2 Ziff. 1 ZGB basiert auf der Grundannahme, dass bestehendes Miteigentum in Stockwerkeigentum umgewandelt wird (Gäumann/Bösch, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Art. 457 - 977 ZGB, 7. Aufl., N 3 f. zu Art. 712d ZGB).”
Bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen ist die Eintragung bereits vor Fertigstellung bzw. vor Bauvollendung möglich; der Aufteilungsplan ist zwingend beizulegen.
“Das Stockwerkeigentum wird nach Art. 712d Abs. 1 ZGB durch Eintragung im Grundbuch begründet. Unter gewissen Voraussetzungen kann die Eintragung von Stockwerkeigentum im Grundbuch bereits vor Erstellung des Gebäudes verlangt werden (BGE 143 III 537 E. 4.3.1 mit Hinweisen auf die Lehre; vgl. auch BGE 134 III 597 E. 3.3.1; 107 II 211 E. 3). Mit der Anmeldung ist diesfalls zwingend der Aufteilungsplan einzureichen (Art. 69 Abs. 1 der Grundbuchverordnung; GBV; 211.432.1). Das Grundbuchamt trägt auf dem Hauptbuchblatt des Stammgrundstücks und auf den Blättern der Stockwerke die Anmerkung ein: "Begründung des StWE vor der Erstellung des Gebäudes" (Art. 69 Abs. 2 GBV). Der Aufteilungsplan dient zwar namentlich der Präzisierung und Abgrenzung des Umfangs der Exklusivrechte, er nimmt aber am öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht teil und ist keine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 9 ZGB (BGE 132 III 9 E. 3.3 f. mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch: TUOR UND ANDERE, ZGB, 15. Aufl. 2023, S. 1211 f., § 101 Rz. 54 mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).”
Stockwerkeigentum kann nicht kraft Gerichtsurteil begründet werden; Art. 712d ZGB zählt die Begründungsmöglichkeiten/ Voraussetzungen abschliessend auf.
“Bei seiner Entscheidung stützt sich das Gericht nicht nur auf die Teilbar- keit der Sache ohne wesentliche Wertminderung, sondern berücksichtigt auch die Umstände des Einzelfalls, die persönlichen Umstände sowie die Bedürfnisse und Wünsche der Miteigentümer (BGE 149 III 165 E. 3.1 S. 167; BGer 5A_936/2020 vom 15. Juli 2021 E. 3.3.1.). Es besteht demnach kein absolut zwingender Vorrang der körperlichen Teilung (vgl. auch BRUNNER/WICHTERMANN, a.a.O. Art. 651 ZGB N 13; GRAHAM-SIEGENTHALER, a.a.O., Art. 651 ZGB N 43, 57, 66). Auf Realteilung ist nur dann zu erkennen, wenn diese vernünftig durchgeführt werden kann und allen Beteiligten ihren Anteil verschafft (BGE 100 II 187 E. 2e S. 193). - 17 - Grundsätzlich nicht zulässig ist die Umwandlung in Stockwerkeigentum, jedenfalls solange nicht, als nicht alle Beteiligten einen insoweit übereinstimmenden Antrag stellen (BRUNNER/WICHTERMANN, a.a.O., Art. 651 N 16). Gemäss Rechtsprechung und herrschender Lehre kann Stockwerkeigentum nicht durch Gerichtsurteil be- gründet werden, da Art. 712d ZGB die Möglichkeiten für die Begründung von Stock- werkeigentum abschliessend aufzählt (BGE 94 II 231 E. 5 S. 238 f.; ZBGR 83/2002 S. 145 E. 6.c; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LB120088 vom 17. April 2014 E. III.1.2.3.a m.w.H.). Sogar Autoren, die anders als das Bundesgericht und die herrschende Lehre diese Möglichkeit im Fall der körperlichen Teilung von Miteigentum nicht von vornherein ausschliessen, sind der Meinung, sie komme nur in Frage, wo der Auflösung des Miteigentums nicht persönliche Spannungen und Streitigkeiten zugrunde liegen (SIMONIUS/SUTTER, Immobiliarsachenrecht, 1990, Bd. I § 14 N 124). 3.4.Würdigung”
Die Eintragung kann zur Umwandlung bestehenden Miteigentums in Stockwerkeigentum verlangt werden; bestehendes Miteigentum kann in Stockwerkeigentum überführt werden.
“Das Stockwerkeigentum wird durch Eintragung im Grundbuch begründet (Art. 712d Abs. 1 ZGB). Die Eintragung kann auf Grund eines Vertrags der Miteigentümer über die Ausgestaltung ihrer Anteile zu Stockwerkeigentum (Art. 712d Abs. 2 Ziff. 1 ZGB) oder auf Grund einer Erklärung des Eigentümers der Liegenschaft oder des Inhabers eines selbständigen und dauernden Baurechts über die Bildung von Miteigentumsanteilen und der Ausgestaltung zu Stockwerkeigentum (Art. 712d Abs. 2 Ziff. 2 ZGB) verlangt werden. Im Begründungsakt sind die räumliche Ausscheidung und der Anteil jedes Stockwerks am Wert der Liegenschaft oder des Baurechts in Bruchteilen mit einem gemeinsamen Nenner anzugeben (Art. 712e Abs. 1 ZGB). Die Wertquote kann mit dem Miteigentumsanteil gleichgesetzt werden. Der Wortlaut in Art. 712d Abs. 2 Ziff. 1 ZGB basiert auf der Grundannahme, dass bestehendes Miteigentum in Stockwerkeigentum umgewandelt wird (Gäumann/Bösch, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Art. 457 - 977 ZGB, 7. Aufl., N 3 f. zu Art. 712d ZGB).”
Accès programmatique
Accès API et MCP avec filtres par type de source, région, tribunal, domaine juridique, article, citation, langue et date.