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Wesentliche Zweckänderung setzt sowohl einen objektiven Sinnverlust als auch eine offenkundige Entfremdung vom Stifterwillen voraus; bei Zweckverlust sind objektive und subjektive Voraussetzungen rechtlich gleichgestellt.
“Art. 86 Abs. 1 ZGB sieht vor, dass die zuständige Bundes- oder Kantons- behörde auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans den Zweck der Stiftung ändern kann, wenn deren ursprünglicher Zweck eine ganz an- dere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat (objektive Voraussetzung), sodass die Stiftung dem Willen der Stifterin offenbar entfremdet worden ist (subjektive Vor- aussetzung). Die objektive und die subjektive Voraussetzung werden zwar von- einander unterschieden, sind im Ergebnis aber gleichgestellt, zumal eine Stiftung, die objektiv ihren Sinn verloren hat, auch nicht mehr dem Stifterwillen entspricht (BGE 133 III 167 E. 3.1; Egger, a.a.O., N 6 zu Art. 85/86 ZGB; Riemer, a.a.O., N 3 zu Art. 86 ZGB m.w.H .; Regina E. Aebi-Müller, Die Zweckänderung bei der Stif- tung nach der Stiftungsrechtsrevision vom 8. Oktober 2004 und nach In-Kraft- Treten des Fusionsgesetzes, in: ZBJV 11/2005, S. 729). Damit eine Zweckände- rung unter Art. 86 ZGB fällt, muss sie wesentlich sein (Art. 86b ZGB e contrario; vgl.”
Eine Zweckänderung nach Art. 86 ZGB kann dazu dienen, die Stiftung vor Aufhebung zu bewahren, etwa durch Benennung neuer Destinatäre oder Zuweisung zu einem ähnlichen politischen bzw. sachlich nahestehenden Zweck.
“Könnte vorliegend keine Zweckänderung vorgenommen werden, so müss- te die Stiftung grundsätzlich gemäss Art. 88 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB aufgehoben wer- den. Dass künftig erneut eine finanzielle Unterstützung von Publikationen und Öf- fentlichkeitsarbeit der Demokratischen Partei Graubünden (nachfolgend: DP Graubünden) und/oder der BDP Graubünden (oder deren Sektionen oder ein- zelner Mitglieder) möglich werden könnte, scheint aufgrund des Untergangs dieser politischen Parteien ausgeschlossen. Damit ist von einer vollständigen und dauer- haften Unerreichbarkeit des aktuell festgeschriebenen Stiftungszwecks auszuge- hen. Wie vorstehend ausgeführt (vgl. oben E. 3.6), ist die als ultima ratio gedachte Aufhebung einer Stiftung jedoch subsidiär zu ihrer "Rettung" durch Anpassung ihres Zwecks. Vorliegend besteht die Möglichkeit, im Rahmen einer Zweckände- rung gemäss Art. 86 ZGB (entsprechend dem mutmasslichen Willen der Stifterin) anstelle der bisherigen Destinatärin eine andere politische Partei als neue Stif- tungsdestinatärin zu bezeichnen (vgl. nachfolgend E. 4.4 ff.) und der Stiftung auf diese Weise (erneut) zu einem erfüllbaren Zweck zu verhelfen, womit eine Aufhe- bung der Stiftung ausser Betracht fällt.”
Eine Zweckänderung setzt in der Praxis eine wesentliche Veränderung voraus; bloße graduelle Abweichungen genügen nicht, unwesentliche Zweckänderungen sind jedoch bei kleineren Erweiterungen oder Präzisierungen des Destinatärkreises zulässig.
“Als Beispiel einer unwesent- lichen Zweckänderung wird die Einführung, Präzisierung oder Beseitigung kleine- rer Einschränkungen oder Ausdehnungen des Destinatärkreises genannt, wobei auch in diesen Fällen stets die Änderung allfälliger stiftungsspezifischer Einzelhei- ten vorbehalten bleibt. Eine unwesentliche Organisationsänderung liegt beispiels- weise bei einer Anpassung der Wählbarkeitsvoraussetzungen vor, sofern die be- treffende Regelung nicht etwa stiftungsspezifische "Vertretungen" im Stiftungsrat vorsieht und die Änderung deshalb als wesentlich zu erachten ist. Die Namensän- derung der Stiftung wird in der Regel ebenfalls unter dem Titel der unwesentlichen Organisationsänderung zu prüfen sein (Grüninger, ZGB, N 3 zu Art. 86b ZGB; Riemer, a.a.O., N 26 zu Art. 85 ZGB und N 11 und 20 ff. zu Art. 86b ZGB m.w.H .; Jakob, a.a.O., N 3 zu Art. 85 ZGB). Es gilt das Verbot der Beeinträchtigung von Drittrechten einschliesslich der Destinatärrechte. Eine Änderung oder Einschrän- kung des Destinatärkreises kann eine potentielle oder tatsächliche Beeinträchti- gung der Rechte Dritter, insbesondere von (nicht mehr erwähnten) früheren Desti- natären darstellen (vgl. Riemer, a.a.O., N 10 und 24 zu Art. 86b ZGB i.V.m. Rie- mer, a.a.O., N 26 ff. zu Art. 86 ZGB). Zuständig für unwesentliche Urkundenände- rungen ist stets die Aufsichtsbehörde, welche entweder auf Antrag des obersten Stiftungsorgans oder von Amtes wegen unter Anhörung dieses Stiftungsorgans entscheidet (Grüninger, ZGB, N 1 zu Art. 86b ZGB; Jakob, a.a.O., N 2 zu Art. 86b ZGB; Riemer, a.a.O., N 25 f. zu Art. 86b ZGB).”
“Das Bundesgericht geht von einer (zulässigen) unwesentli- chen Änderung aus, wenn die Anpassung schützenswerten Interessen der Stif- tung dient, das Wesen der Stiftung nicht tangiert und weder den eigentlichen Stif- tungszweck noch die (nach dem mutmasslichen Willen der Stifterin) wesentlichen, unabänderlichen Bestimmungen der Stiftungsurkunde verletzt. Unwesentliche Än- derungen können insbesondere den Zweck oder die Organisation der Stiftung be- treffen. Sie erfolgen unter im Vergleich zu Art. 85 f. ZGB weniger strengen Vor- aussetzungen und sind - dem Wortlaut von Art. 86b ZGB entsprechend - schon dann vorzunehmen, wenn dies aus triftigen sachlichen bzw. objektiven Gründen als geboten erscheint (BGE 103 Ib 161 E. 2 und 6; Grüninger, ZGB, N 3 zu Art. 86b ZGB; Riemer, a.a.O., N 13 zu Art. 86b ZGB). Ob eine unwesentliche Än- derung vorliegt oder nicht, ist regelmässig eine Ermessensfrage und hängt auch davon ab, welche Regelungen als für die betreffende Stiftung spezifisch anzuse- hen sind. Die Unwesentlichkeit einer Änderung ergibt sich oft e contrario aus den Fällen wesentlicher Organisations- oder Zweckänderungen gemäss Art. 85 und Art. 86 ZGB (Grüninger, ZGB, N 3 zu Art. 86b ZGB; Jakob, a.a.O., N 3 zu Art. 86b ZGB; Riemer, a.a.O., N 19 zu Art. 86b ZGB). Als Beispiel einer unwesent- lichen Zweckänderung wird die Einführung, Präzisierung oder Beseitigung kleine- rer Einschränkungen oder Ausdehnungen des Destinatärkreises genannt, wobei auch in diesen Fällen stets die Änderung allfälliger stiftungsspezifischer Einzelhei- ten vorbehalten bleibt. Eine unwesentliche Organisationsänderung liegt beispiels- weise bei einer Anpassung der Wählbarkeitsvoraussetzungen vor, sofern die be- treffende Regelung nicht etwa stiftungsspezifische "Vertretungen" im Stiftungsrat vorsieht und die Änderung deshalb als wesentlich zu erachten ist. Die Namensän- derung der Stiftung wird in der Regel ebenfalls unter dem Titel der unwesentlichen Organisationsänderung zu prüfen sein (Grüninger, ZGB, N 3 zu Art. 86b ZGB; Riemer, a.a.O., N 26 zu Art. 85 ZGB und N 11 und 20 ff. zu Art. 86b ZGB m.w.H .; Jakob, a.a.O., N 3 zu Art. 85 ZGB). Es gilt das Verbot der Beeinträchtigung von Drittrechten einschliesslich der Destinatärrechte.”
Bei persönlichkeits- oder personenbezogen geprägten Stiftungen ist bei Zweckänderungen besonders zurückhaltend vorzugehen; die Behörde ist hier restriktiver.
“E. 8.1). Etwas grössere Zurückhaltung bei einer Zweckänderung ist bei jenen Stiftungen geboten, deren Zweck stärker von den persönlichen Eigenschaften und Interessen der Stifterin (wie beispielsweise Religion, Konfession und politische Ansichten) geprägt ist (Riemer, a.a.O., N 7 zu Art. 86 ZGB; Egger, a.a.O., N6 zu Art. 85/86 ZGB).”
Bei Fusionen ist zu prüfen, ob die neue Partei inhaltlich und formell mit der ursprünglich bedachten Partei identisch ist; eine andere Bewertung kann zur Einsetzung neuer Destinatäre oder zu einer wesentlichen Zweckänderung führen.
“Die Finanzverwaltung als Stiftungsaufsichtsbehörde kam zum Schluss, dass nach der Fusion zwischen der BDP Graubünden und der CVP Graubünden zur Partei Die Mitte Graubünden nun wieder die SVP Graubünden sowie deren Sektionen und Mitglieder als Stiftungsdestinatäre einzusetzen seien. Zusammen- gefasst führte sie in ihrer Verfügung aus, es sei unbestritten, dass der Zweck der Stiftung nach dem Untergang der einzigen Destinatärin, der BDP Graubünden, geändert werden müsse. Die Bezeichnung der neuen politischen Partei Die Mitte Graubünden als (einzige) Destinatärin in den statutarischen Bestimmungen stelle aber eine wesentliche Zweckänderung nach Art. 86 ZGB und nicht bloss eine Na- mensänderung bzw. unwesentliche Zweckänderung nach Art. 86b ZGB dar. Poli- tisch sei es zutreffend, die fusionierte Partei Die Mitte Graubünden als Rechts- nachfolgerin der BDP Graubünden und der CVP Graubünden zu bezeichnen; stif- tungsrechtlich verhalte es sich hingegen anders, da in dieser Hinsicht die Rechts- identität zwischen der BDP Graubünden und der politischen Partei Die Mitte Graubünden keine Rolle spiele. Die Mehrheit der Mitglieder der politischen Partei Die Mitte Graubünden hätten der ehemaligen CVP Graubünden angehört, welche zu keinem Zeitpunkt Destinatärin der Stiftung gewesen sei. Der historische Stif- terwille habe weiterhin Gültigkeit und sei durch Einsetzung der SVP Graubünden und deren eingeschriebenen Mitglieder als Destinatäre nach wie vor umsetzbar (DFG act. 21.1.1; vgl. auch act. A.6).”
“Es erwog im Wesentlichen, dass von einer wesentlichen Zweckänderung im Sinne von Art. 86 ZGB und nicht lediglich von einer unwesentlichen Änderung der Stiftungsurkunde gemäss Art. 86b ZGB auszugehen sei. Eine unwesentliche Änderung der Stiftungsurkunde falle ausser Betracht, da infolge der Fusion neben den ehemaligen Mitgliedern der BDP Graubünden auch jene der vormaligen CVP Graubünden Mitglieder der neuen Partei Die Mitte Graubünden geworden seien, weshalb bei der beantragten Ände- rung der Bezeichnung der Destinatärin eine wesentliche Ausweitung des Desti- natärkreises erfolgen würde; ausserdem könnten Rechte Dritter beeinträchtigt sein und falle die neue SVP Graubünden als Destinatarin nicht per se ausser Betracht. Der im Handelsregister eingetragene Zweck der Stiftung sei aufgrund der Fusion und der Auflösung der BDP Graubünden objektiv unmöglich geworden, womit die Stiftung dem Willen der Stifterin entfremdet worden sei. Die Voraussetzungen für eine wesentliche Zweckänderung nach Art. 86 ZGB seien damit erfüllt. Ausgangspunkt für die Zweckänderung sei, so das DFG weiter, der Stifterwille, welcher nach dem Willensprinzip zu ermitteln sei. Es greife zu kurz, den Willen der Stifterin ohne Auslegung ausschliesslich auf den reinen Namen bzw. die Bezeich- nung der SVP Graubünden zu beziehen und deswegen die (neue) SVP Graubün- den als Destinatärin einzusetzen. Eine historische Betrachtung der Entstehung und Ausrichtung der politischen Parteien sei unabdingbar. Die alte SVP Graubün- den sei in BDP Graubünden umfirmiert worden und mit der Fusion im Jahre 2021 untergegangen, während die heutige SVP Graubünden 2008 neu gegründet wor- den sei. Die im Testament erwähnte alte SVP Graubünden und die neue, streng rechtskonservative SVP Graubünden seien sowohl aus ideologischer Sicht als auch rein formell nicht identisch. Die Stifterin habe zweifellos Öffentlichkeitsarbeit unterstützen wollen, welche das sozial-liberale Gedankengut der ehemaligen De- mokratischen Partei Graubünden vertreten habe, was sich auch daran zeige, dass sie die Partei im Stiftungszweck berücksichtigt habe, obschon sie im Zeitpunkt der Stiftungserrichtung nicht mehr existiert habe.”
Bei unklarheit oder fehlendem historischem Stifterwillen ist auf den hypothetischen (mutmasslichen), vernünftigerweise geänderten Stifterwillen abzustellen; dieser Maßstab ist für die Neufassung des Zwecks maßgeblich und die Zweckneufassung soll möglichst im selben Sachgebiet verbleiben bzw. eng anschmiegen.
“1 ZGB sieht vor, dass die zuständige Bundes- oder Kantons- behörde auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans den Zweck der Stiftung ändern kann, wenn deren ursprünglicher Zweck eine ganz an- dere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat (objektive Voraussetzung), sodass die Stiftung dem Willen der Stifterin offenbar entfremdet worden ist (subjektive Vor- aussetzung). Die objektive und die subjektive Voraussetzung werden zwar von- einander unterschieden, sind im Ergebnis aber gleichgestellt, zumal eine Stiftung, die objektiv ihren Sinn verloren hat, auch nicht mehr dem Stifterwillen entspricht (BGE 133 III 167 E. 3.1; Egger, a.a.O., N 6 zu Art. 85/86 ZGB; Riemer, a.a.O., N 3 zu Art. 86 ZGB m.w.H .; Regina E. Aebi-Müller, Die Zweckänderung bei der Stif- tung nach der Stiftungsrechtsrevision vom 8. Oktober 2004 und nach In-Kraft- Treten des Fusionsgesetzes, in: ZBJV 11/2005, S. 729). Damit eine Zweckände- rung unter Art. 86 ZGB fällt, muss sie wesentlich sein (Art. 86b ZGB e contrario; vgl. dazu nachfolgend E. 3.4). Die Zweckänderung kann sowohl mit Blick auf den seinerzeitigen Stifterwillen als auch - wenn dieser nicht erkennbar ist - objektiv wesentlich erscheinen (Riemer, a.a.O., N 8 zu Art. 86 ZGB). Ausgangspunkt der Prüfung ist die Bestimmung des ursprünglichen Zwecks, das heisst entweder des bis anhin befolgten, historischen Stifterwillens oder aber des bereits einmal behördlich angepassten Stiftungszwecks. Ist auf den historischen Stiftungszweck abzustellen, so hat dessen Auslegung, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 3.2.1), auf der Grundlage des Willensprinzips zu erfolgen, das heisst es ist der wirkliche, subjektive Wille der Stifterin zu eruieren (Riemer, a.a.O., N 4 f. zu Art. 86 ZGB; Parisima Vez, in: Pichonnaz/Foex [Hrsg.], Commentaire romand, Code civil I: Art. 1-456 ZGB, Basel 2010, N 8 zu Art. 85/85 ZGB). In Hinblick auf die Voraussetzung der ganz anderen Bedeutung oder Wirkung bzw. der Entfrem- dung ist hingegen der hypothetische bzw. mutmassliche Stifterwille zu ermitteln, da ein subjektiver, die veränderten Verhältnisse berücksichtigender Wille der Stif- terin eben gerade fehlt. Dabei hat man sich zu fragen, ob angesichts der Verände- rung der Verhältnisse die Stifterin ihren Willen vernünftigerweise noch in der ur- sprünglichen Art und Weise verwirklichen lassen würde.”
“Art. 86 Abs. 1 ZGB sieht vor, dass die zuständige Bundes- oder Kantons- behörde auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans den Zweck der Stiftung ändern kann, wenn deren ursprünglicher Zweck eine ganz an- dere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat (objektive Voraussetzung), sodass die Stiftung dem Willen der Stifterin offenbar entfremdet worden ist (subjektive Vor- aussetzung). Die objektive und die subjektive Voraussetzung werden zwar von- einander unterschieden, sind im Ergebnis aber gleichgestellt, zumal eine Stiftung, die objektiv ihren Sinn verloren hat, auch nicht mehr dem Stifterwillen entspricht (BGE 133 III 167 E. 3.1; Egger, a.a.O., N 6 zu Art. 85/86 ZGB; Riemer, a.a.O., N 3 zu Art. 86 ZGB m.w.H .; Regina E. Aebi-Müller, Die Zweckänderung bei der Stif- tung nach der Stiftungsrechtsrevision vom 8. Oktober 2004 und nach In-Kraft- Treten des Fusionsgesetzes, in: ZBJV 11/2005, S. 729). Damit eine Zweckände- rung unter Art. 86 ZGB fällt, muss sie wesentlich sein (Art. 86b ZGB e contrario; vgl. dazu nachfolgend E. 3.4). Die Zweckänderung kann sowohl mit Blick auf den seinerzeitigen Stifterwillen als auch - wenn dieser nicht erkennbar ist - objektiv wesentlich erscheinen (Riemer, a.a.O., N 8 zu Art. 86 ZGB). Ausgangspunkt der Prüfung ist die Bestimmung des ursprünglichen Zwecks, das heisst entweder des bis anhin befolgten, historischen Stifterwillens oder aber des bereits einmal behördlich angepassten Stiftungszwecks. Ist auf den historischen Stiftungszweck abzustellen, so hat dessen Auslegung, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 3.2.1), auf der Grundlage des Willensprinzips zu erfolgen, das heisst es ist der wirkliche, subjektive Wille der Stifterin zu eruieren (Riemer, a.a.O., N 4 f.”
Namensänderungen, Wählbarkeitsanpassungen und sonstige geringfügige Änderungen können als unwesentliche Organisationsänderungen gelten; die Einstufung bleibt jedoch der Aufsichtsbehörde vorbehalten.
“Als Beispiel einer unwesent- lichen Zweckänderung wird die Einführung, Präzisierung oder Beseitigung kleine- rer Einschränkungen oder Ausdehnungen des Destinatärkreises genannt, wobei auch in diesen Fällen stets die Änderung allfälliger stiftungsspezifischer Einzelhei- ten vorbehalten bleibt. Eine unwesentliche Organisationsänderung liegt beispiels- weise bei einer Anpassung der Wählbarkeitsvoraussetzungen vor, sofern die be- treffende Regelung nicht etwa stiftungsspezifische "Vertretungen" im Stiftungsrat vorsieht und die Änderung deshalb als wesentlich zu erachten ist. Die Namensän- derung der Stiftung wird in der Regel ebenfalls unter dem Titel der unwesentlichen Organisationsänderung zu prüfen sein (Grüninger, ZGB, N 3 zu Art. 86b ZGB; Riemer, a.a.O., N 26 zu Art. 85 ZGB und N 11 und 20 ff. zu Art. 86b ZGB m.w.H .; Jakob, a.a.O., N 3 zu Art. 85 ZGB). Es gilt das Verbot der Beeinträchtigung von Drittrechten einschliesslich der Destinatärrechte. Eine Änderung oder Einschrän- kung des Destinatärkreises kann eine potentielle oder tatsächliche Beeinträchti- gung der Rechte Dritter, insbesondere von (nicht mehr erwähnten) früheren Desti- natären darstellen (vgl. Riemer, a.a.O., N 10 und 24 zu Art. 86b ZGB i.V.m. Rie- mer, a.a.O., N 26 ff. zu Art. 86 ZGB). Zuständig für unwesentliche Urkundenände- rungen ist stets die Aufsichtsbehörde, welche entweder auf Antrag des obersten Stiftungsorgans oder von Amtes wegen unter Anhörung dieses Stiftungsorgans entscheidet (Grüninger, ZGB, N 1 zu Art. 86b ZGB; Jakob, a.a.O., N 2 zu Art. 86b ZGB; Riemer, a.a.O., N 25 f. zu Art. 86b ZGB).”
Bei Wegfall oder Untergang namentlich genannter oder alleiniger Destinatäre stellt dies häufig die objektive Voraussetzung für Art. 86 ZGB dar und kann die faktische Durchführbarkeit des ursprünglichen Stiftungszwecks aufheben.
“Wie bereits ausgeführt, ging die BDP Graubünden als übertragender Ver- ein infolge der Absorptionsfusion mit der CVP Graubünden bzw. mit der politi- schen Partei Die Mitte Graubünden unter. Es handelt sich hierbei um eine Verän- derung der allgemeinen, nicht speziell die Stiftung betreffenden objektiven Ver- hältnisse (vgl. Riemer, a.a.O., N 5 zu Art. 86 ZGB), welche erhebliche Auswirkun- gen auf die Realisierung des bisherigen Stiftungszwecks hat. Der soeben festge- stellte bisherige Zweck kann nun nicht mehr erfüllt werden, da infolge des Unter- gangs der BDP Graubünden als bisheriger (faktischer) Alleindestinatärin bzw. als für die Bestimmung des Destinatärkreises massgeblichen Partei keine dem Stif- tungszweck entsprechende Ausrichtung von Stiftungsleistungen mehr möglich ist. Damit kann der zuletzt im Jahr 2010 angepasste Stiftungszweck nicht mehr erfüllt werden, womit ihm unter den aktuellen Verhältnissen eine ganz andere Bedeutung und Wirkung als damals zukommt. Die objektive Voraussetzung von Art. 86 ZGB ist folglich gegeben.”
“Die Demokratische Partei war bereits 1971, also noch vor der letztwilligen Verfügung und der Errichtung der Stiftung, infolge Fusion mit der Bauern-, Gewerbe- und Bürgerpartei (nachfolgend: BGB) untergegangen (vgl. nachfolgend E. 4.4.2.2). Die BDP Graubünden ist 2021 infolge der durchgeführten Absorptionsfusion (vgl. DFG act. 21.1.10, S. 1 f.) mit der politischen Partei Die Mitte Graubünden (ehemals CVP Graubünden) in dieser aufgegangen bzw. als übertragende Einheit mit der Fusion untergegangen (vgl. betreffend die Absorptionsfusion bei Gesell- schaften Art. 3 Abs. 2 FusG). Da demnach die BDP Graubünden als im aktuellen Stiftungszweck genannte Destinatärin nicht mehr existiert, liegt es auf der Hand, dass eine Anpassung des Zwecks an die dergestalt veränderten Verhältnisse er- forderlich ist. Die Notwendigkeit einer Zweckanpassung wurde bereits durch die Vorinstanzen festgestellt (act. B.1, II.15 f.; DFG act. 21.1.1, E. D S. 5 und 7) und wird im Grundsatz durch keine der Parteien bestritten. Fraglich ist hingegen unter anderem, ob diese Anpassung durch eine unwesentliche Änderung der Stiftungs- urkunde (Art. 86b ZGB) oder mittels einer eigentlichen Zweckänderung (Art. 86 ZGB) zu erfolgen hat.”
Bei Zweckänderung ist der neue Sicherungszweck primär im Lichte des ursprünglichen Stifterwillens auszulegen.
Die Stiftungsaufsicht erkennt Namens- und Rechtsnachfolge nicht ohne Weiteres als unwesentliche Zweckänderung an; insbesondere bei Einstufung als wesentliche Änderung sind Eingriffe wie die Einsetzung neuer Destinatäre möglich.
“Die Finanzverwaltung als Stiftungsaufsichtsbehörde kam zum Schluss, dass nach der Fusion zwischen der BDP Graubünden und der CVP Graubünden zur Partei Die Mitte Graubünden nun wieder die SVP Graubünden sowie deren Sektionen und Mitglieder als Stiftungsdestinatäre einzusetzen seien. Zusammen- gefasst führte sie in ihrer Verfügung aus, es sei unbestritten, dass der Zweck der Stiftung nach dem Untergang der einzigen Destinatärin, der BDP Graubünden, geändert werden müsse. Die Bezeichnung der neuen politischen Partei Die Mitte Graubünden als (einzige) Destinatärin in den statutarischen Bestimmungen stelle aber eine wesentliche Zweckänderung nach Art. 86 ZGB und nicht bloss eine Na- mensänderung bzw. unwesentliche Zweckänderung nach Art. 86b ZGB dar. Poli- tisch sei es zutreffend, die fusionierte Partei Die Mitte Graubünden als Rechts- nachfolgerin der BDP Graubünden und der CVP Graubünden zu bezeichnen; stif- tungsrechtlich verhalte es sich hingegen anders, da in dieser Hinsicht die Rechts- identität zwischen der BDP Graubünden und der politischen Partei Die Mitte Graubünden keine Rolle spiele. Die Mehrheit der Mitglieder der politischen Partei Die Mitte Graubünden hätten der ehemaligen CVP Graubünden angehört, welche zu keinem Zeitpunkt Destinatärin der Stiftung gewesen sei. Der historische Stif- terwille habe weiterhin Gültigkeit und sei durch Einsetzung der SVP Graubünden und deren eingeschriebenen Mitglieder als Destinatäre nach wie vor umsetzbar (DFG act. 21.1.1; vgl. auch act. A.6).”
Ist der ursprüngliche Stiftungszweck sachlich obsolet, unsinnig oder unwirtschaftlich geworden, ist vorrangig eine Zweckänderung zu prüfen, um die Stiftung vor sinnlosem Fortbestehen zu retten; eine solche Änderung ist zulässig, wenn sie dem mutmasslichen Stifterwillen entspricht.
“1 ZGB sieht vor, dass die zuständige Bundes- oder Kantons- behörde auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans den Zweck der Stiftung ändern kann, wenn deren ursprünglicher Zweck eine ganz an- dere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat (objektive Voraussetzung), sodass die Stiftung dem Willen der Stifterin offenbar entfremdet worden ist (subjektive Vor- aussetzung). Die objektive und die subjektive Voraussetzung werden zwar von- einander unterschieden, sind im Ergebnis aber gleichgestellt, zumal eine Stiftung, die objektiv ihren Sinn verloren hat, auch nicht mehr dem Stifterwillen entspricht (BGE 133 III 167 E. 3.1; Egger, a.a.O., N 6 zu Art. 85/86 ZGB; Riemer, a.a.O., N 3 zu Art. 86 ZGB m.w.H .; Regina E. Aebi-Müller, Die Zweckänderung bei der Stif- tung nach der Stiftungsrechtsrevision vom 8. Oktober 2004 und nach In-Kraft- Treten des Fusionsgesetzes, in: ZBJV 11/2005, S. 729). Damit eine Zweckände- rung unter Art. 86 ZGB fällt, muss sie wesentlich sein (Art. 86b ZGB e contrario; vgl. dazu nachfolgend E. 3.4). Die Zweckänderung kann sowohl mit Blick auf den seinerzeitigen Stifterwillen als auch - wenn dieser nicht erkennbar ist - objektiv wesentlich erscheinen (Riemer, a.a.O., N 8 zu Art. 86 ZGB). Ausgangspunkt der Prüfung ist die Bestimmung des ursprünglichen Zwecks, das heisst entweder des bis anhin befolgten, historischen Stifterwillens oder aber des bereits einmal behördlich angepassten Stiftungszwecks. Ist auf den historischen Stiftungszweck abzustellen, so hat dessen Auslegung, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 3.2.1), auf der Grundlage des Willensprinzips zu erfolgen, das heisst es ist der wirkliche, subjektive Wille der Stifterin zu eruieren (Riemer, a.a.O., N 4 f. zu Art. 86 ZGB; Parisima Vez, in: Pichonnaz/Foex [Hrsg.], Commentaire romand, Code civil I: Art. 1-456 ZGB, Basel 2010, N 8 zu Art. 85/85 ZGB). In Hinblick auf die Voraussetzung der ganz anderen Bedeutung oder Wirkung bzw. der Entfrem- dung ist hingegen der hypothetische bzw. mutmassliche Stifterwille zu ermitteln, da ein subjektiver, die veränderten Verhältnisse berücksichtigender Wille der Stif- terin eben gerade fehlt. Dabei hat man sich zu fragen, ob angesichts der Verände- rung der Verhältnisse die Stifterin ihren Willen vernünftigerweise noch in der ur- sprünglichen Art und Weise verwirklichen lassen würde.”
Bei Untergang der einzigen Destinatärin ist vorrangig der mutmassliche Stifterwille zu prüfen; häufig rechtfertigt dieser die Benennung einer neuen Destinatärin oder eine Zweckänderung nach Art. 86 ZGB, um die Stiftung zu erhalten.
“Wie bereits ausgeführt, ging die BDP Graubünden als übertragender Ver- ein infolge der Absorptionsfusion mit der CVP Graubünden bzw. mit der politi- schen Partei Die Mitte Graubünden unter. Es handelt sich hierbei um eine Verän- derung der allgemeinen, nicht speziell die Stiftung betreffenden objektiven Ver- hältnisse (vgl. Riemer, a.a.O., N 5 zu Art. 86 ZGB), welche erhebliche Auswirkun- gen auf die Realisierung des bisherigen Stiftungszwecks hat. Der soeben festge- stellte bisherige Zweck kann nun nicht mehr erfüllt werden, da infolge des Unter- gangs der BDP Graubünden als bisheriger (faktischer) Alleindestinatärin bzw. als für die Bestimmung des Destinatärkreises massgeblichen Partei keine dem Stif- tungszweck entsprechende Ausrichtung von Stiftungsleistungen mehr möglich ist. Damit kann der zuletzt im Jahr 2010 angepasste Stiftungszweck nicht mehr erfüllt werden, womit ihm unter den aktuellen Verhältnissen eine ganz andere Bedeutung und Wirkung als damals zukommt. Die objektive Voraussetzung von Art. 86 ZGB ist folglich gegeben.”
“Indem die Stiftung der aktuell in der Stiftungsurkunde als einzige Destinatärin aufgeführ- ten Demokratischen Partei/Bürgerlich-Demokratischen Partei (BDP) Graubünden nach dem Untergang der BDP Graubünden künftig keine Stiftungsleistungen mehr wird zukommen lassen können, ist sie dem Willen der Stifterin offensichtlich ent- fremdet worden. Es kann nicht im Sinne der Stifterin gewesen sein, dass mangels Destinatärin eine Ausrichtung von Stiftungsgeldern überhaupt nicht mehr möglich ist und die Stiftung infolgedessen vollständig obsolet wird. Vielmehr ist davon aus- zugehen, dass die Stifterin den Zweck der Stiftung in Kenntnis der zwischenzeit- lich (wiederum) veränderten Umstände selbst (erneut) anders umschrieben hätte, um dessen Verwirklichung auch in Zukunft zu ermöglichen. Vor dem Hintergrund des Untergangs der BDP Graubünden erscheint die Bezeichnung einer neuen Destinatarin demnach als im mutmasslichen bzw. hypothetischen Interesse der Stifterin liegend, womit auch die subjektive Voraussetzung von Art. 86 ZGB erfüllt ist.”
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