1 commentary
Eine Neubeurteilung nach Art. 87 Abs. 2 ZGB kommt nur bei veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen in Betracht.
“Er legt insbesondere nicht dar, inwie- fern sich seine Prozessaussichten im Vergleich zum (formell) rechtskräftigen Be- schluss vom 28. Januar 2022 verändert haben sollen: Auch wenn Entscheide be- treffend unentgeltliche Rechtpflege nicht in materielle Rechtskraft erwachsen, ist daraus nicht auf eine voraussetzungslose Abänderbarkeit bzw. fehlende Bindung an den Entscheid zu schliessen. Vielmehr darf eine Neubeurteilung nur bei ver- änderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen erfolgen, sei es in Bezug auf die Erfolgsaussichten, die Bedürftigkeit oder die Notwendigkeit der anwaltli- chen Vertretung (BGer 4D_19/2016 vom 11. April 2016 E. 4.4. m.w.H.). Im Sinne eines Novums führt der Revisionskläger – soweit verständlich – unter Verweis auf ein Urteil (recte: Verfügung, act. 6/20/1) des Bundesgerichts vom 5 Juni 2023 lediglich aus, die Revisionsbeklagte 1 sei in diesem Urteil nicht als begünstigte Person erwähnt worden, weshalb sie keine Destinatärin der Stif- tung sei. Folglich sei keine Familienstiftung vorhanden, weshalb das Gericht im Hauptverfahren CG060033 für die Sache nach Art. 87 Abs. 2 ZGB nicht zuständig gewesen sei (act. 2 S. 2), und zudem habe die Revisionsbeklagte 1 deswegen kein schutzwürdiges Interesse gehabt, zu prozessieren (act. 2 S. 3). Inwiefern es für die Beurteilung des Revisionsbegehrens überhaupt relevant ist, ob die Revisi- onsbeklagte 1 Destinatärin der Stiftung ist, kann vorliegend offengelassen wer- den. Das Bundesgericht hat sich in der fraglichen Verfügung vom 5. Juni 2023 le- diglich zum Gesuch des Revisionsklägers um Gewährung unentgeltliche Rechts- pflege für das Verfahren BGer 9C_240/2023 geäussert, das es im Übrigen wegen Aussichtslosigkeit abwies (act. 6/20/1). Darin hat es nicht über die Frage ent- schieden, wer die von der Stiftung begünstigten Personen sind. Mit anderen Wor- ten liegen keine (echten oder unechten) Noven vor, die es rechtfertigen würden, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege neu zu befin- den. Folglich braucht auf die Vorbringen des Revisionsklägers in diesem Zusam- menhang nicht näher eingegangen zu werden.”
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