1Lors de l’introduction du registre foncier, les droits réels antérieurement constitués devront être inscrits.
2Une sommation publique invitera tous les intéressés à les faire connaître et inscrire.
3Les droits réels inscrits dans les registres publics conformément à la loi ancienne seront portés d’office au registre foncier, à moins qu’ils ne soient incompatibles avec la loi nouvelle.
3 commentaries
Bei gerichtlicher Namensfestlegung entfällt die Register-Sperre; das Gemeindeamt trägt den Namen erst nach rechtskräftigem Entscheid ein.
“Die Klägerin ist somit berechtigt, den bzw. die Vornamen des gemeinsamen Sohnes zu bestimmen. Der Nachname des Sohnes wird auf D._____ festgelegt. Eine allfällige Bereinigung des bestehenden (gesperrten) Zivilstandsregistereintra- ges hat unter Beteiligung der Klägerin durch das Zivilstandsamt L._____ bzw. das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen, zu erfolgen. 5.Die KESB Bezirk Meilen hat mit Zirkulationsentscheid vom 6. Dezember 2021 dem gemeinsamen Sohn eine Vertretungsbeiständin bestellt, mit den Aufgaben, das Kind im Namensbereinigungsverfahren gem. Art. 42 bzw. Art. 43 ZGB sowie in einem allfällig anschliessenden Berichtigungsverfahren zu vertreten (Urk. 9/45). Da der Name des Kindes nun abschliessend durch ein Gericht festgelegt wird bzw. die Vornamenswahl aufgrund der Alleinzuteilung der elterlichen Sorge der Klägerin überlassen wird, hat die Vorinstanz die mit Entscheid der KESB Bezirk Meilen vom 6. Dezember 2021 angeordnete Vertretungsbeistandschaft zu Recht aufgehoben. Der Beklagte beantragt auch lediglich, es sei die Registersperre beizubehalten bis die Situation vollständig geklärt sei. Da die Namensgebung nun im Rahmen des Gerichtsprozesses geregelt wird, sind die Aufgaben der Beiständin obsolet gewor- den und das Gemeindeamt Zürich wird den Namen ohnehin erst mit rechtkräftigem Entscheid und unter Mitwirkung der Klägerin ins Zivilstandsregister eintragen. Es bleibt beim angefochtenen Urteil. D.Obhut und persönlicher Verkehr”
Bei ausländischen Urkunden ist vor einer nachträglichen Änderung/Registrierkorrektur nach Art. 43 ZGB in der Regel eine kantonale Anerkennung nach Art. 32 Abs. 1 IPRG erforderlich.
“fällt die Bereinigung von fehlerhaft aus Dokumenten übertragenen Daten (bezüglich des Personenstands einer ausländischen Person) in die ausschliessliche Zuständigkeit des Zivilstandsamts, welches die Aufnahme dieser ausländischen Person durchgeführt hat. Dies stellt eine Konkretisierung der gesetzlichen Regelung von Art. 43 ZGB dar, wonach die Zivilstandsbehörden von Amtes wegen Fehler beheben, die auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruhen. Jedoch liegt hier weder ein offensichtliches Versehen noch ein Irrtum vor. Vielmehr wurde die Korrektheit des Eintrags des Beschwerdeführers als ledig im Personenstandsregister erst durch die erhaltene ausländische Heiratsurkunde in Frage gestellt. Eine nachträgliche Anpassung eines Eintrags im schweizerischen Personenstandsregister aufgrund einer ausländischen Urkunde über den Personenstand kann durch die zuständige Registerbehörde jedoch nur vorgenommen werden, wenn zunächst eine Anerkennung der ausländischen Urkunde im Sinn von Art. 32 Abs. 1 IPRG durch die kantonale Aufsichtsbehörde erfolgt ist (vgl. auch Art. 23 Abs. 2 ZStV).”
Bei strittigen Einträgen ist Art. 43 ZGB nicht anwendbar; eine Bereinigung erfolgt nach Art. 42 ZGB (Berichtigung nur, wenn nicht zwischen den Parteien strittig).
“Das Gemeindeamt hat die Vorinstanz um Behandlung ihres Gesuchs nach Art. 42 ZGB ersucht. Die Bereinigung der Zivilstandsdaten ist zwischen den Par- teien strittig (vgl. oben E. 1.1). Der Weg über Art. 43 ZGB (Bereinigung von offen- sichtlichen Versehen durch die Zivilstandsbehörden) steht hier somit nicht offen. Deshalb ist die Vorinstanz für das Gesuch des Gemeindesamtes nach Art. 42 ZGB sachlich zuständig. Insoweit steht dem Eintreten nichts entgegen. Anzumer- ken bleibt, dass in Bezug auf das vorausgegangene Verfahren betreffend die Mut- ter des Berufungsbeklagten, welches das Gemeindeamt mit Verfügung vom 19. Juli 2022 abgeschlossen hat, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Be- rufungsbeklagten im Raum steht.”
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