Le disposant peut désigner une ou plusieurs personnes qui recueilleront la succession ou le legs si l’héritier ou le légataire prédécède ou répudie.
1 commentary
Fehlt eine Ersatzverfügung, fällt der ausgeschlagene Anteil nach der gesetzlichen Sukzession an die Nachkommen; eine durch Ausschlagung bewirkte Enterbung tritt nicht ein.
“Die Ausschlagung der Erbschaft hat zivilrechtlich zur Folge, dass die Erb- berufung des Ausschlagenden rückwirkend beseitigt wird und der Anspruch des Erben als nicht entstanden gilt. Das Schicksal des ausgeschlagenen Erbteils oder der Erbschaft regeln die Art. 572 bis Art. 575 ZGB (vgl. DRUEY, Grundriss des Erbrechts, 5. Aufl. 2002, S. 222 N 42 und S. 230 N 88; ZK ZGB-ESCHER, Bd. III.2., Zürich 1960, Art. 572 S. 193; BK ZGB-TUOR/PICENONI, Bd. III, Bern 1964, Art. 572 N 1). Art. 572 Abs. 1 ZGB besagt, dass, wenn der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen hinterlässt und einer unter mehreren Erben die Erbschaft aus- schlägt, sich sein Anteil vererbt, wie wenn er den Erbfall nicht erlebt hätte. Das heisst bei Fehlen einer Ersatzverfügung des Erblassers (Art. 487 ZGB) gilt die sukzessive gesetzliche Erbberufung gemäss Art. 457 bis Art. 460 ZGB; das aus- geschlagene Erbe resp. der Erbteil gelangt an die Nachkommen bzw. wächst bei deren Fehlen den anderen Angehörigen der gleichen Parentel an (Eintritts- und Anwachsungsprinzip; PraxKomm Erbrecht-HÄUPTLI, a.a.O., Art. 572 N 5). Art. 573 Abs. 1 ZGB regelt den Fall, in welchem die Erbschaft von allen nächsten gesetzli- chen Erben (das kann auch der überlebende Ehegatte sein) – ohne dass dane- ben wenigstens ein eingesetzter Erbe erbt – ausgeschlagen wird. Diesfalls ge- langt die Erbschaft zur Liquidation durch das Konkursamt. Die Bestimmung spricht in der Mehrzahl von "allen nächsten gesetzlichen Erben". Das Gleiche muss aber auch gelten, wenn nur ein einziger (gemäss Art. 457 ff. ZGB in erster Linie gesetzlich berufener) Erbe vorhanden ist und dieser ausschlägt. Bei Aus- schlagung aller oder des einzigen nächsten gesetzlichen Erben erfolgt weder ein Eintritt nachfolgender Erben noch ein Anwachsen des ausgeschlagenen Erbteils oder der Erbschaft an Miterben (vgl.”
Accès programmatique
Accès API et MCP avec filtres par type de source, région, tribunal, domaine juridique, article, citation, langue et date.