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Bleibt der Grundbucheintrag unbestimmt und liefert auch der Erwerbsgrund keine schlüssige Konkretisierung, kann der Inhalt der Dienstbarkeit im Rahmen des Eintrags aus der Art bestimmt werden, wie sie über längere Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist. Massgeblich ist dabei die tatsächliche, gewohnheitsrechtliche Ausübung, die den Umfang und die konkrete Ausgestaltung der Dienstbarkeit konkretisieren kann.
“Um den Bestand einer Dienstbarkeitsvorrichtung beurteilen zu können, ist vorfrageweise der Inhalt der Dienstbarkeit und ihr umstrittener räumlicher Umfang festzustellen (E. 11.6). Für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit ist der Grundbucheintrag massgebend, soweit sich Rechte und Pflichten daraus deutlich ergeben (Art. 738 Abs. 1 ZGB). Nur wenn der Wortlaut unklar ist, darf im Rahmen des Eintrags auf den Erwerbsgrund zurückgegriffen werden (Art. 738 Abs. 2 ZGB). Ist der Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit (oder ihre Ausübung) nicht aufgrund des Grundbucheintrags oder des Erwerbsgrundes gemessen (räumlich und/oder funktionell begrenzt), so liegt eine ungemessene Dienstbarkeit vor, deren Inhalt und Umfang (wie der Verlauf eines Wegrechts) sich - begrenzt durch den Zweck - nach den Bedürfnissen des berechtigten Grundstücks bestimmen. Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit - im Rahmen des Eintrags - aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB; BGer 5A_873/2018 v.”
“Für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit gibt Art. 738 ZGB eine Stufenordnung vor. Ausgangspunkt ist der Grundbucheintrag. Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend (Art. 738 Abs. 1 ZGB). Der gutgläubige Dritte darf sich auf einen klaren und deutlichen Eintrag verlassen. Soweit jedoch der Wortlaut unklar ist, darf im Rahmen des Eintrags auf den Erwerbsgrund zurückgegriffen werden (Art. 738 Abs. 2 ZGB), d.h. auf den Begründungsakt, der als Beleg beim Grundbuchamt aufbewahrt wird (Art. 948 Abs. 2 ZGB) und einen Bestandteil des Grundbuchs bildet (Art. 942 Abs. 2 ZGB). Dies ist namentlich der Fall, wenn der Eintrag die Dienstbarkeit nicht weiter spezifiziert, sondern sich dieser in der blossen Benennung wie "Baubeschränkung" erschöpft. Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit - im Rahmen des Eintrags - aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB; BGE 128 III 169 E. 3a; 130 III 554 E. 3.1; 138 III 650 E. 5.3; Urteil 5A_955/2022 vom 26. Mai 2023 E. 3.3.1, nicht publ. in BGE 149 III 400).”
“Ausgangspunkt ist der Grundbucheintrag. Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend (Art. 738 Abs. 1 ZGB). Der gutgläubige Dritte darf sich auf einen klaren und deutlichen Eintrag verlassen, selbst wenn dieser Eintrag inhaltlich unrichtig ist - der Erwerber des belasteten Grundstücks darauf, dass die Dienstbarkeit nicht einen grösseren, der Erwerber des berechtigten Grundstücks darauf, dass sie nicht einen geringeren Inhalt und Umfang hat, als sich aus dem Eintrag ergibt (Urteile 5A_955/2022 vom 26. Mai 2023 E. 3.3.1; 5A_1043/2021 vom 27. Juni 2022 E. 3.2.1). Nur wenn sein Wortlaut unklar ist, darf im Rahmen des Eintrags auf den Erwerbsgrund, das heisst den Begründungsakt, zurückgegriffen werden. Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit - im Rahmen des Eintrags - aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB; BGE 137 III 145 E. 3.1). Der Text des Grundbucheintrags ist aus sich selbst heraus nach heutigem (allgemeinem oder allenfalls auch örtlichem) Sprachgebrauch auszulegen (BGE 137 III 444 E. 3.2; 86 II 243 E. 5; Urteil 5A_259/2019 vom 29. Juli 2020 E. 5.3.1, in: ZBGR 102/2021 S. 303).”
Bei unklaren oder mehrdeutigen Eintragstexten im Grundbuch ist primär der Eintrag selbst auszulegen; reicht dies nicht, ist subsidiär auf den ursprünglichen Begründungsakt bzw. Erwerbsgrund zurückzugreifen. Nur klare Rechte sind ausschließlich dem Grundbucheintrag zuzuordnen.
“Gemäss Art. 737 Abs. 3 ZGB darf der Belastete nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert. Die Anwendung von Art. 737 Abs. 3 ZGB setzt die Ermittlung von Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit voraus. Dafür gibt Art. 738 ZGB eine Stufenordnung vor. Ausgangspunkt ist der Grundbucheintrag. Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend (Art. 738 Abs. 1 ZGB). Nur wenn sein Wortlaut unklar ist, darf im Rahmen des Eintrags auf den Erwerbsgrund zurückgegriffen werden (Art. 738 Abs. 2 ZGB), das heisst auf den Begründungsakt, der als Beleg beim Grundbuchamt aufbewahrt wird (Art. 948 Abs. 2 ZGB) und einen Bestandteil des Grundbuchs bildet (Art. 942 Abs. 2 ZGB). Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit - im Rahmen des Eintrags - aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB; BGer 5A_770/2017 v.”
“Um den Bestand einer Dienstbarkeitsvorrichtung beurteilen zu können, ist vorfrageweise der Inhalt der Dienstbarkeit und ihr umstrittener räumlicher Umfang festzustellen (E. 11.6). Für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit ist der Grundbucheintrag massgebend, soweit sich Rechte und Pflichten daraus deutlich ergeben (Art. 738 Abs. 1 ZGB). Nur wenn der Wortlaut unklar ist, darf im Rahmen des Eintrags auf den Erwerbsgrund zurückgegriffen werden (Art. 738 Abs. 2 ZGB). Ist der Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit (oder ihre Ausübung) nicht aufgrund des Grundbucheintrags oder des Erwerbsgrundes gemessen (räumlich und/oder funktionell begrenzt), so liegt eine ungemessene Dienstbarkeit vor, deren Inhalt und Umfang (wie der Verlauf eines Wegrechts) sich - begrenzt durch den Zweck - nach den Bedürfnissen des berechtigten Grundstücks bestimmen. Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit - im Rahmen des Eintrags - aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB; BGer 5A_873/2018 v.”
Fehlen klare Eintragungen im Grundbuch, kann nicht bereits aus dem gleichen Zweck (z. B. Erhaltung der Aussicht) oder aus länger unangefochtener Ausübung bloss abstrakt auf dingliche Pflanzbeschränkungen geschlossen werden. Ob und in welchem Umfang eine solche Beschränkung besteht, ist anhand des Einzelfalls und der einschlägigen Eintragungen zu prüfen; das Bundesgericht betont die Bedeutung der fehlenden Grundbucheinträge für die Beurteilung nach Art. 738 Abs. 2 ZGB.
“Begründungsakte könnten der Beschwerdeführerin nicht entgegengehalten werden, umso weniger, als weder ein mögliches Aussichtsverbauungs- noch ein damit kombinierbares Pflanzverbot im Grundbuch eingetragen sei. Abgesehen davon sei entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht überzeugend, aus der gleichen Zwecksetzung (Erhaltung der Aussicht) abstrakt abzuleiten, dass die Pflanzbeschränkung als Präzisierung der Baubeschränkung in einem funktionalen Zusammenhang mit dieser stehe und daher dingliche Wirkung habe. Dem Wortlaut der Dienstbarkeitsvereinbarungen sei sodann nichts zu entnehmen, was darauf hindeuten würde, dass die damaligen Vertragsparteien die Pflanzbeschränkungen als nebensächliche Leistungspflicht betrachtet und daher keine Eintragungsklauseln in die Verträge Eingang gefunden hätten. Der Beschwerdeführer könne sich gegenüber der Beschwerdeführerin mithin nicht auf dingliche Pflanzbeschränkungen berufen. In Bezug auf Pflanzbeschränkungen bestünden daher keine Einträge im Grundbuch, in deren Rahmen Dienstbarkeiten überhaupt nach den Kriterien von Art. 738 Abs. 2 ZGB inhaltlich bestimmbar wären. Demzufolge könne die ebenfalls eingeklagte Pflanzenschnittpflicht keine im Sinn von Art. 21 Abs. 2 SchlT ZGB mit entsprechenden Dienstbarkeiten verbundene nebensächliche Verpflichtung sein und der Beschwerdeführerin hätten nach Treu und Glauben solche auch nicht ersichtlich gewesen sein müssen.”
Wenn der Vertragstext klar ist, verdrängt er frühere tatsächliche Rechtsausübung als Auslegungshilfe; bei widersprüchlicher Eintragung richtet sich die Auslegung nach dem tatsächlichen übereinstimmenden Willen der Parteien.
“E. 3.1 f. m.w.H.). Wenn nach der Stufenordnung von Art. 738 ZGB der Wortlaut des Dienstbarkeitsvertrages aber klar ist, bleibt kein Raum für die Berücksichtigung der bisherigen Ausübung des Fuss- und Fahrwegrechts (BGer 5A_770/2017 v.”
“Der Berufungskläger will lediglich ein Fuss- und Fahrwegrecht mit einer Breite von 3,00 m anerkennen. Zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf es der Eintragung in das Grundbuch. Art. 737 Abs. 1 ZGB hält fest, dass der Berechtigte befugt ist, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist. Er ist nach Absatz 2 dieser Bestimmung jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben. Der Belastete wiederum darf nach Art. 737 Abs. 3 ZGB nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert. Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag deutlich ergeben, ist dieser gemäss Art. 738 Abs. 1 ZGB für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend. Im Rahmen des Eintrags kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aber auch aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist. Der Sinn aller Äusserungen über den Inhalt einer Dienstbarkeit ist grundsätzlich durch Auslegung zu ermitteln. Art. 738 ZGB bestimmt als besondere Auslegungsnorm die Reihenfolge der für die Auslegung der eingetragenen Grunddienstbarkeit massgeblichen Kriterien: erstens Grundbucheintrag, zweitens Erwerbsgrund, drittens Art der längeren, gutgläubigen Ausübung. Die Auslegung des Grunddienstbarkeitsvertrags erfolgt in gleicher Weise wie die sonstiger Willenserklärungen. Gemäss Art. 18 Abs. 1 OR bestimmt sich der Inhalt des Vertrags nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien. Nur wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, ist der Vertrag nach dem Vertrauensgrundsatz auszulegen. Die empirische oder subjektive hat gegenüber der normativen oder objektivierten Vertragsauslegung Vorrang. Diese allgemeinen Auslegungsgrundsätze gelten vorbehaltlos unter den ursprünglichen Vertragsparteien, im Verhältnis zu Dritten dagegen nur mit einer Einschränkung, die sich aus dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs ergibt, zu dem auch der Dienstbarkeitsvertrag gehört. Bei dessen Auslegung können gegenüber Dritten, die an der Errichtung der Dienstbarkeit nicht beteiligt waren und im Vertrauen auf das Grundbuch das betroffene dingliche Recht erworben haben, individuelle persönliche Umstände und Motive nicht berücksichtigt werden, die für die Willensbildung der ursprünglichen Vertragsparteien bestimmend waren, aus dem Dienstbarkeitsvertrag selbst aber nicht hervorgehen und für einen unbeteiligten Dritten normalerweise nicht erkennbar sind.”
Der Erwerbsgrund ist der Begründungsakt, der gemäss Art. 948 Abs. 2 ZGB als Beleg beim Grundbuchamt aufbewahrt wird und zum Grundbuch gehört. Auf ihn darf im Rahmen des Eintrags zurückgegriffen werden, sofern der Wortlaut der Eintragung unklar ist.
“Gemäss Art. 737 Abs. 3 ZGB darf der Belastete nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert. Die Anwendung von Art. 737 Abs. 3 ZGB setzt die Ermittlung von Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit voraus. Dafür gibt Art. 738 ZGB eine Stufenordnung vor. Ausgangspunkt ist der Grundbucheintrag. Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend (Art. 738 Abs. 1 ZGB). Nur wenn sein Wortlaut unklar ist, darf im Rahmen des Eintrags auf den Erwerbsgrund zurückgegriffen werden (Art. 738 Abs. 2 ZGB), das heisst auf den Begründungsakt, der als Beleg beim Grundbuchamt aufbewahrt wird (Art. 948 Abs. 2 ZGB) und einen Bestandteil des Grundbuchs bildet (Art. 942 Abs. 2 ZGB). Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit - im Rahmen des Eintrags - aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB; BGer 5A_770/2017 v.”
Die im Grundbuch übliche Kurzbezeichnung (häufig nur ein Stichwort) ist regelmässig zu knapp, um den konkreten Umfang der Dienstbarkeit aus der Eintragung alleine zu erschliessen.
“738 CC prévoit que l'inscription au registre foncier fait règle, en tant qu'elle désigne clairement les droits et les obligations dérivant de la servitude (al. 1); l'étendue de celle-ci peut être précisée, dans les limites de l'inscription, soit par son origine, soit par la manière dont la servitude a été exercée pendant longtemps, paisiblement et de bonne foi (al. 2). Pour déterminer le contenu d'une servitude, il convient ainsi de procéder selon l'ordre des étapes prévu par l'art. 738 CC: le juge doit dès lors se reporter en priorité à l'inscription au registre foncier, c'est-à-dire à l'inscription au feuillet du grand livre; ce n'est que si celle-ci est peu claire, incomplète ou sommaire, que la servitude doit être interprétée selon son origine, à savoir l'acte constitutif déposé comme pièce justificative au registre foncier (art. 948 al. 2 CC) et qui fait partie intégrante du registre foncier (art. 942 al. 2 CC). Si le titre d'acquisition ne permet pas de déterminer le contenu de la servitude, l'étendue de celle-ci peut alors être précisée par la manière dont elle a été exercée pendant longtemps, paisiblement et de bonne foi (art. 738 al. 2 CC; ATF 137 III 145 consid. 3.1 avec renvois, 444 consid. 2.2). L'inscription au registre foncier décrit rarement la servitude de manière précise et est généralement trop succincte pour déterminer les droits et obligations qui en découlent clairement. Lors de son inscription sur le feuillet du grand livre, la servitude n'est en effet désignée que par un mot-clé (art. 35 al. 2 let. c de l'ordonnance du 22 février 1910 concernant le registre foncier [aORF; RS 2 530], applicable au moment de l'inscription), fixé par le conservateur du registre foncier (art. 35 al. 3 aORF; ces articles sont inchangés suite à l'entrée en vigueur de la nouvelle ordonnance du 23 septembre 2011 sur le registre foncier [art. 98 al. 2 let. c et al. 3 ORF, RS 211.432.1]). Les restrictions fonctionnelles d'une servitude n'apparaissent ainsi qu'exceptionnellement dans le texte de l'inscription au registre foncier (ATF 128 III 169 consid. 3a; arrêt 5A_346/2021 du 29 novembre 2021 consid. 2.6.2). Il est donc admis qu'une inscription aussi générale que "droit de passage" n'est pas suffisamment précise, l'étendue et le contenu d'une telle restriction pouvant être très différents (ATF 137 III 153 consid.”
Ist der Eintrag unklar geblieben, kann als weitere Auslegungsquelle die langjährige, unangefochtene und gutgläubige tatsächliche Ausübung (Gewohnheitsgebrauch) herangezogen werden; sie kann insbesondere die räumliche und sachliche Reichweite (z.B. Bauhöhe, -volumen) klären.
“Für eine solche Entwicklung müssen allerdings mit einer gewissen Intensität Anhaltspunkte vorhanden sein; die rein theoretische Möglichkeit einer künftigen Veränderung der Verhältnisse genügt nicht, um die Aufrechterhaltung der Dienstbarkeit zu rechtfertigen (BGE 130 III 393 E. 5.1; PETITPIERRE, in: Basler Kommentar, N. 9 zu Art. 736 ZGB; DITTLI, Grunddienstbarkeiten und ihre Ablösung in Rom und in der Schweiz, in: Die Macht der Tradition im Dienstbarkeitsrecht und Eugen Huber, Band 7, Bern 2016, Rz. 233). Will der Eigentümer des dienenden Grundstücks die Löschung gestützt auf Art. 736 Abs. 1 ZGB gerichtlich durchsetzen, so hat er darzutun, dass die Dienstbarkeit für das herrschende Grundstück jeglichen Nutzen verloren hat. Auch wenn ihm der Beweis dieser negativen Tatsache obliegt (Art. 8 ZGB), gebieten Treu und Glauben, dass die beklagte Partei bei der Beweiserhebung mitwirkt; damit geht jedoch keine Umkehr der Beweislast in dem Sinne einher, dass der Dienstbarkeitsberechtigte den Fortbestand seines Interesses dartun müsste (Urteile 5D_63/2009 vom 23. Juli 2009 E. 3.3; 5A_128/2020 vom 13. April 2021 E. 4.1). Was die Ermittlung des Inhalts bzw. des Zwecks der Dienstbarkeit anbelangt, kann im Zusammenhang mit der von Art. 738 ZGB vorgegebenen Stufenordnung auf die Ausführungen in der Erwägung 2 des parallelen Urteils 5A_397/2024 verwiesen werden. Spezifisch für Bauverbote und Baubeschränkungen ist schliesslich festzuhalten, dass sich diese räumlich auf das gesamte oder auf einen Teil des dienenden Grundstückes beziehen und dass sie sachlich umfassend oder in bestimmter Hinsicht (z.B. Begrenzung der Bauhöhe oder des Bauvolumens) gelten können. Typische Zwecksetzung kann sein die Begrenzung der Wohndichte zur Erhaltung von Wohnqualität, die Bewahrung des Landschaftsbildes oder eines bestimmten Quartiercharakters, die Gewährleistung von Besonnung, Belichtung oder Aussicht, das Fernhalten von bewohnten Bauten, der Schutz vor Immissionen u.a.m. (vgl. ESCHMANN, Auslegung und Ergänzung von Dienstbarkeiten, Diss. Zürich 2005, S. 57 f. m.w.H.).”
“Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen (Art. 679 Abs. 1 ZGB; vgl. BGE 119 II 411 E. 4b; Urteile 5A_86/2023 vom 22. August 2023 E. 3.1; 5A_884/2012 vom 16. Mai 2013 E. 4.1, in: ZBGR 96/2015 S. 265). Aus einer auf einem Grundstück lastenden Grunddienstbarkeit (Art. 730 Abs. 1 ZGB) kann sich jedoch ergeben, dass der Eigentümer bestimmte (übermässige) Eingriffe in sein Eigentum zu dulden verpflichtet ist (vgl. BGE 115 IV 26 E. 3a; 106 II 315 E. 2a; GÖKSU, in: Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 4. Aufl. 2023, N. 4 f. zu Art. 730 ZGB; LIVER, in: Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 3. Aufl. 1980, N. 4 und 106 zu Art. 730 ZGB). Inhalt und Umfang der Grunddienstbarkeit bestimmen sich in erster Linie nach dem Grundbucheintrag. Bei unklarem Wortlaut ergeben sie sich im Rahmen des Eintrags aus dem Erwerbsgrund oder, ist auch dieser nicht schlüssig, aus der Art, wie die Dienstbarkeit während längerer Zeit unangefochten und mit gutem Glauben ausgeübt worden ist (vgl. Art. 738 ZGB; BGE 137 III 145 E. 3.1; Urteil 5A_93/2023 vom 20. September 2023 E. 4.1.1). Der aus der Dienstbarkeit Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist (Art. 737 Abs. 1 ZGB). Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht möglichst in schonender Weise auszuüben (Art. 737 Abs. 2 ZGB). Die Pflicht zur schonenden Rechtsausübung schränkt nicht den Umfang oder den Inhalt der Grunddienstbarkeit ein. In Konkretisierung von Art. 2 ZGB untersagt sie aber deren missbräuchliche Ausübung. Der Berechtigte muss daher auf eine den Belastenden beeinträchtigende Rechtsausübung verzichten, soweit diese unnütz ist oder das Interesse an der Rechtsausübung in einem krassen Missverhältnis zum Interesse des Belasteten an ihrer Unterlassung steht (BGE 137 III 145 E. 5.4 und 5.5; 113 II 151 E. 4; Urteil 5A_770/2017 vom 24. Mai 2018 E. 3.5).”
“Mit seinem Vorbringen zur Vereinbarung eines "beliebigen" Näherpflanzrechts sowie zur schonenden Ausübung der Dienstbarkeit spricht der Beschwerdeführer in erster Linie die Frage nach dem Inhalt der Grunddienstbarkeit an (Art. 738 ZGB; vgl. dazu auch vorne E. 3). Die streitbetroffene Dienstbarkeit wurde nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz vor dem Kauf des Grundstücks durch die Beschwerdegegner errichtet (vgl. vorne Bst. A.a). Diese durften sich im Umfang ihres guten Glaubens daher auf den Eintrag im Grundbuch verlassen (Art. 973 Abs. 1 ZGB). Der Eintrag eines "beliebigen" Näherpflanzrechts ist nach Treu und Glauben nicht so zu verstehen, dass für die Dienstbarkeit keine Schranken gelten. Daran ändert das Vorbringen nichts, die Beschwerdegegner hätten seit dem früheren Prozess und damit einem Zeitpunkt nach dem Erwerb des Grundstückes die potentielle Höhe der streitbetroffenen Pflanzungen gekannt. Die Festlegung des Inhalts und des Umfangs der Dienstbarkeit durch das Kantonsgericht (vgl. vorne E. 4) vermag der Beschwerdeführer mit seinen rein appellatorischen Ausführungen sodann nicht in Frage zu stellen. Zum früheren Prozess lässt sich dem angefochtenen Urteil einzig entnehmen, die Beschwerdegegner hätten den Wortlaut des Grunddienstbarkeitsvertrags insoweit abändern lassen wollen, als der Begriff "beliebig" durch den Ausdruck "massvoll" ersetzt werden sollte.”
“L'art. 738 CC prévoit que l'inscription au registre foncier fait règle, en tant qu'elle désigne clairement les droits et les obligations dérivant de la servitude (al. 1); l'étendue de celle-ci peut être précisée, dans les limites de l'inscription, soit par son origine, soit par la manière dont la servitude a été exercée pendant longtemps, paisiblement et de bonne foi (al. 2). Pour déterminer le contenu d'une servitude, il convient ainsi de procéder selon l'ordre des étapes prévu par l'art. 738 CC: le juge doit dès lors se reporter en priorité à l'inscription au registre foncier, c'est-à-dire à l'inscription au feuillet du grand livre; ce n'est que si celle-ci est peu claire, incomplète ou sommaire, que la servitude doit être interprétée selon son origine, à savoir l'acte constitutif déposé comme pièce justificative au registre foncier (art. 948 al. 2 CC) et qui fait partie intégrante du registre foncier (art. 942 al. 2 CC). Si le titre d'acquisition ne permet pas de déterminer le contenu de la servitude, l'étendue de celle-ci peut alors être précisée par la manière dont elle a été exercée pendant longtemps, paisiblement et de bonne foi (art.”
Bei unklarer oder lückenhafter Formulierung des Grundbucheintrags ist vorrangig das im Grundbuch hinterlegte Beleg- oder Gründungsdokument (Erwerbsgrund, Feuilletteneintrag, dispositives Titelstück/Acte constitutif, Registerbelegstück/Aktenstück) zu prüfen; dies ist vor der Heranziehung parteiüblicher Ausübungsweisen vorzuziehen.
“Gemäss Art. 737 Abs. 3 ZGB darf der Belastete nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert. Die Anwendung von Art. 737 Abs. 3 ZGB setzt die Ermittlung von Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit voraus. Dafür gibt Art. 738 ZGB eine Stufenordnung vor. Ausgangspunkt ist der Grundbucheintrag. Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend (Art. 738 Abs. 1 ZGB). Nur wenn sein Wortlaut unklar ist, darf im Rahmen des Eintrags auf den Erwerbsgrund zurückgegriffen werden (Art. 738 Abs. 2 ZGB), das heisst auf den Begründungsakt, der als Beleg beim Grundbuchamt aufbewahrt wird (Art. 948 Abs. 2 ZGB) und einen Bestandteil des Grundbuchs bildet (Art. 942 Abs. 2 ZGB). Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit - im Rahmen des Eintrags - aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB; BGer 5A_770/2017 v.”
“Für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit gibt Art. 738 ZGB eine Stufenordnung vor. Ausgangspunkt ist der Grundbucheintrag. Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend (Abs. 1). Nur wenn sein Wortlaut unklar ist, darf im Rahmen des Eintrags auf den Erwerbsgrund, das heisst den Begründungsakt, der als Beleg beim Grundbuchamt aufbewahrt wird (Art. 948 Abs. 2 ZGB) und einen Bestandteil des Grundbuchs bildet (Art. 942 Abs. 2 ZGB), zurückgegriffen werden. Ist auch dieser nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit - im Rahmen des Eintrags - aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Abs. 2; BGE 137 III 145 E. 3.1).”
“auf die Nutzung als Einfamilienhaus beschränkte Erschliessung mittels des kleinen Stichsträsschens. Es war damals aufgrund der zulässigen Ausnützung von 20 % nicht erlaubt, etwas anderes als Einfamilienhäuser zu bauen, und es musste auch nicht damit gerechnet werden, dass jemals Mehrfamilienhäuser gebaut werden könnten. Es sei daher von einer beschränkten Dienstbarkeit bzw. einem entsprechenden Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten des einstigen Eigentümers der Bauparzelle auszugehen. Der Inhalt der Dienstbarkeit lasse sich im vorliegenden Fall nicht leicht feststellen. Die Auslegung, welche die Vorinstanz gar nicht vorgenommen habe, ergebe kein eindeutiges Ergebnis. Die Baubewilligung hätte daher verweigert werden müssen. Die Bauherrschaft habe notfalls über den Zivilrichter feststellen zu lassen, dass das beanspruchte Fuss- und Fahrwegrecht als Grunddienstbarkeit und diesfalls als ungemessene Dienstbarkeit zu verstehen sei. 5.3 Für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit gibt Art. 738 ZGB eine Stufenordnung vor (vgl. BGE 130 III S. 557 ff.). Ausgangspunkt ist der Grundbucheintrag. Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend (Art. 738 Abs. 1 ZGB). Nur wenn sein Wortlaut unklar ist, darf im Rahmen des Eintrags auf den Erwerbsgrund zurückgegriffen werden (Art. 738 Abs. 2 ZGB), d. h. auf den Begründungsakt, der als Beleg beim Grundbuchamt aufbewahrt wird und einen Bestandteil des Grundbuchs bildet. Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit – im Rahmen des Eintrags – aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB). 5.4 Gemäss den bei den Akten liegenden Grundbuchauszügen lastet sowohl auf Parzelle Kat.-Nr. 03 als auch auf Kat.-Nr. 04 ein "Fuss- und Fahrwegrecht" zugunsten der Grundstücke Kat.-Nrn. 05 bzw. 01. Es besteht aufgrund dieses klaren Wortlauts keinerlei Unklarheit hinsichtlich des Bestands eines Fuss- und Fahrwegrechts.”
“Wenn der Wortlaut unklar ist, ist in zweiter Li- nie auf den Erwerbsgrund, das heisst den Begründungsakt, abzustellen. Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit – im Rahmen des Eintrags – aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unan- gefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB; BGE 137 III 145 E. 3.1 mit Hinweisen; BGer 5A_873/2018 vom 19. März 2020 E. 2.1). Dienstbarkeiten sind im Kanton Zürich auf dem Grundbuchblatt grundsätzlich nur mit einem Stichwort eingetragen. Der vollständige Wortlaut der Dienstbarkeit ist auf sogenannte Servitutenprotokolle übertragen (vgl. § 11 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Grundbuchämter und die Ein- führung des eidgenössischen Grundbuches [kantonale Grundbuchverordnung, GBV ZH; LS 252]). Das Servitutenprotokoll ist praxisgemäss als Erwerbsgrund anzusehen (BGer 5A_617/2009 vom 26. Januar 2010 E. 3.3). Entsprechend ist vorliegend bei der Dienstbarkeitsauslegung nach Art. 738 ZGB in erster Linie auf den Wortlaut des Servitutenprotokolls abzustellen.”
“730 CC, la servitude est une charge imposée sur un immeuble en faveur d'un autre immeuble et qui oblige le propriétaire du fonds servant à souffrir, de la part du propriétaire du fonds dominant, certains actes d'usage, ou à s'abstenir lui-même d'exercer certains droits inhérents à la propriété (al. 1). Une obligation de faire ne peut être rattachée qu'accessoirement à une servitude. Cette obligation ne lie l'acquéreur du fonds dominant ou du fonds servant que si elle résulte d'une inscription au registre foncier (al. 2). D'après l'art. 737 CC, celui à qui la servitude est due peut prendre toutes les mesures nécessaires pour la conserver et pour en user (al. 1). Il est tenu d'exercer son droit de la manière la moins dommageable possible (al. 2). 3.1.4 L'art. 738 CC prévoit que l'inscription de la servitude au registre foncier fait règle, en tant qu'elle désigne clairement les droits et les obligations dérivant de celle-ci (al. 1) ; l'étendue de la servitude peut être précisée, dans les limites de l'inscription, soit par son origine, soit par la manière dont la servitude a été exercée pendant longtemps, paisiblement et de bonne foi (al. 2). Pour déterminer le contenu d'une servitude, il convient ainsi de procéder selon l'ordre des étapes prévu par l'art. 738 CC : le juge doit dès lors se reporter en priorité à l'inscription au registre foncier, c'est-à-dire à l'inscription au feuillet du grand livre ; ce n'est que si celle-ci est peu claire, incomplète ou sommaire, que la servitude doit être interprétée selon son origine, à savoir l'acte constitutif déposé comme pièce justificative au registre foncier (art. 948 al. 2 CC) et qui fait partie intégrante du registre foncier (art. 942 al. 2 CC ; ATF 137 III 145 consid. 3.1 et réf. cit. ; TF 5A_692/2021 du 25 avril 2022 consid. 3.1 ; 5A_28/2021 du 31 mars 2022 consid. 3.4.2 ; 5A_109/2020 du 28 octobre 2020 consid. 3.1.1). Dans la mesure où l'interprétation du contrat de servitude foncière est en cause, les règles générales d'interprétation des contrats du droit des obligations s'appliquent en principe (ATF 139 III 404 consid. 7.1 ; TF 5A_28/2021 précité consid. 3.4.3). Dans les relations entre les parties contractantes initiales, c'est en premier lieu le but pour lequel la servitude a été constituée qui est déterminant.”
“a), ordre de cessation d'un état de fait illicite (let. b), ordre donné à une autorité qui tient un registre ou à un tiers (let. c), fourniture d'une prestation en nature (let. d) ou versement d'une prestation en argent, lorsque la loi le prévoit (let. e). 3.1.3 Selon l'art. 730 CC, la servitude est une charge imposée sur un immeuble en faveur d'un autre immeuble et qui oblige le propriétaire du fonds servant à souffrir, de la part du propriétaire du fonds dominant, certains actes d'usage, ou à s'abstenir lui-même d'exercer certains droits inhérents à la propriété (al. 1). Une obligation de faire ne peut être rattachée qu'accessoirement à une servitude. Cette obligation ne lie l'acquéreur du fonds dominant ou du fonds servant que si elle résulte d'une inscription au registre foncier (al. 2). D'après l'art. 737 CC, celui à qui la servitude est due peut prendre toutes les mesures nécessaires pour la conserver et pour en user (al. 1). Il est tenu d'exercer son droit de la manière la moins dommageable possible (al. 2). 3.1.4 L'art. 738 CC prévoit que l'inscription de la servitude au registre foncier fait règle, en tant qu'elle désigne clairement les droits et les obligations dérivant de celle-ci (al. 1) ; l'étendue de la servitude peut être précisée, dans les limites de l'inscription, soit par son origine, soit par la manière dont la servitude a été exercée pendant longtemps, paisiblement et de bonne foi (al. 2). Pour déterminer le contenu d'une servitude, il convient ainsi de procéder selon l'ordre des étapes prévu par l'art. 738 CC : le juge doit dès lors se reporter en priorité à l'inscription au registre foncier, c'est-à-dire à l'inscription au feuillet du grand livre ; ce n'est que si celle-ci est peu claire, incomplète ou sommaire, que la servitude doit être interprétée selon son origine, à savoir l'acte constitutif déposé comme pièce justificative au registre foncier (art. 948 al. 2 CC) et qui fait partie intégrante du registre foncier (art. 942 al. 2 CC ; ATF 137 III 145 consid. 3.1 et réf. cit. ; TF 5A_692/2021 du 25 avril 2022 consid.”
Der klar abgefasste Grundbucheintrag ist für Dritte verbindlich; gutgläubige Dritte können sich auf einen deutlichen Grundbucheintrag verlassen, auch wenn der Eintrag inhaltlich unrichtig sein sollte.
“Für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit gibt Art. 738 ZGB eine Stufenordnung vor. Ausgangspunkt ist der Grundbucheintrag. Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend (Art. 738 Abs. 1 ZGB). Der gutgläubige Dritte darf sich auf einen klaren und deutlichen Eintrag verlassen. Soweit jedoch der Wortlaut unklar ist, darf im Rahmen des Eintrags auf den Erwerbsgrund zurückgegriffen werden (Art. 738 Abs. 2 ZGB), d.h. auf den Begründungsakt, der als Beleg beim Grundbuchamt aufbewahrt wird (Art. 948 Abs. 2 ZGB) und einen Bestandteil des Grundbuchs bildet (Art. 942 Abs. 2 ZGB). Dies ist namentlich der Fall, wenn der Eintrag die Dienstbarkeit nicht weiter spezifiziert, sondern sich dieser in der blossen Benennung wie "Baubeschränkung" erschöpft. Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit - im Rahmen des Eintrags - aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB; BGE 128 III 169 E.”
“Für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit gibt Art. 738 ZGB eine Stufenordnung vor. Ausgangspunkt ist der Grundbucheintrag. Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend (Art. 738 Abs. 1 ZGB). Der gutgläubige Dritte darf sich auf einen klaren und deutlichen Eintrag verlassen, selbst wenn dieser Eintrag inhaltlich unrichtig ist - der Erwerber des belasteten Grundstücks darauf, dass die Dienstbarkeit nicht einen grösseren, der Erwerber des berechtigten Grundstücks darauf, dass sie nicht einen geringeren Inhalt und Umfang hat, als sich aus dem Eintrag ergibt (Urteile 5A_955/2022 vom 26. Mai 2023 E. 3.3.1; 5A_1043/2021 vom 27. Juni 2022 E. 3.2.1). Nur wenn sein Wortlaut unklar ist, darf im Rahmen des Eintrags auf den Erwerbsgrund, das heisst den Begründungsakt, zurückgegriffen werden. Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit - im Rahmen des Eintrags - aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art.”
“auf die Nutzung als Einfamilienhaus beschränkte Erschliessung mittels des kleinen Stichsträsschens. Es war damals aufgrund der zulässigen Ausnützung von 20 % nicht erlaubt, etwas anderes als Einfamilienhäuser zu bauen, und es musste auch nicht damit gerechnet werden, dass jemals Mehrfamilienhäuser gebaut werden könnten. Es sei daher von einer beschränkten Dienstbarkeit bzw. einem entsprechenden Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten des einstigen Eigentümers der Bauparzelle auszugehen. Der Inhalt der Dienstbarkeit lasse sich im vorliegenden Fall nicht leicht feststellen. Die Auslegung, welche die Vorinstanz gar nicht vorgenommen habe, ergebe kein eindeutiges Ergebnis. Die Baubewilligung hätte daher verweigert werden müssen. Die Bauherrschaft habe notfalls über den Zivilrichter feststellen zu lassen, dass das beanspruchte Fuss- und Fahrwegrecht als Grunddienstbarkeit und diesfalls als ungemessene Dienstbarkeit zu verstehen sei. 5.3 Für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit gibt Art. 738 ZGB eine Stufenordnung vor (vgl. BGE 130 III S. 557 ff.). Ausgangspunkt ist der Grundbucheintrag. Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend (Art. 738 Abs. 1 ZGB). Nur wenn sein Wortlaut unklar ist, darf im Rahmen des Eintrags auf den Erwerbsgrund zurückgegriffen werden (Art. 738 Abs. 2 ZGB), d. h. auf den Begründungsakt, der als Beleg beim Grundbuchamt aufbewahrt wird und einen Bestandteil des Grundbuchs bildet. Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit – im Rahmen des Eintrags – aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB). 5.4 Gemäss den bei den Akten liegenden Grundbuchauszügen lastet sowohl auf Parzelle Kat.-Nr. 03 als auch auf Kat.-Nr. 04 ein "Fuss- und Fahrwegrecht" zugunsten der Grundstücke Kat.-Nrn. 05 bzw. 01. Es besteht aufgrund dieses klaren Wortlauts keinerlei Unklarheit hinsichtlich des Bestands eines Fuss- und Fahrwegrechts.”
Bei einem eindeutigen Grundbucheintrag genügt dieser, um ein Fuss- und Fahrwegrecht als Grunddienstbarkeit verbindlich zu begründen; ein als Grunddienstbarkeit bezeichneter Fuss- und Fahrweg ist regelmäßig nicht als Personaldienstbarkeit zu qualifizieren.
“Es war damals aufgrund der zulässigen Ausnützung von 20 % nicht erlaubt, etwas anderes als Einfamilienhäuser zu bauen, und es musste auch nicht damit gerechnet werden, dass jemals Mehrfamilienhäuser gebaut werden könnten. Es sei daher von einer beschränkten Dienstbarkeit bzw. einem entsprechenden Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten des einstigen Eigentümers der Bauparzelle auszugehen. Der Inhalt der Dienstbarkeit lasse sich im vorliegenden Fall nicht leicht feststellen. Die Auslegung, welche die Vorinstanz gar nicht vorgenommen habe, ergebe kein eindeutiges Ergebnis. Die Baubewilligung hätte daher verweigert werden müssen. Die Bauherrschaft habe notfalls über den Zivilrichter feststellen zu lassen, dass das beanspruchte Fuss- und Fahrwegrecht als Grunddienstbarkeit und diesfalls als ungemessene Dienstbarkeit zu verstehen sei. 5.3 Für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit gibt Art. 738 ZGB eine Stufenordnung vor (vgl. BGE 130 III S. 557 ff.). Ausgangspunkt ist der Grundbucheintrag. Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend (Art. 738 Abs. 1 ZGB). Nur wenn sein Wortlaut unklar ist, darf im Rahmen des Eintrags auf den Erwerbsgrund zurückgegriffen werden (Art. 738 Abs. 2 ZGB), d. h. auf den Begründungsakt, der als Beleg beim Grundbuchamt aufbewahrt wird und einen Bestandteil des Grundbuchs bildet. Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit – im Rahmen des Eintrags – aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB). 5.4 Gemäss den bei den Akten liegenden Grundbuchauszügen lastet sowohl auf Parzelle Kat.-Nr. 03 als auch auf Kat.-Nr. 04 ein "Fuss- und Fahrwegrecht" zugunsten der Grundstücke Kat.-Nrn. 05 bzw. 01. Es besteht aufgrund dieses klaren Wortlauts keinerlei Unklarheit hinsichtlich des Bestands eines Fuss- und Fahrwegrechts. Insbesondere erweist sich die Auffassung der Beschwerdeführer, es liege eine Personaldienstbarkeit vor, als offensichtlich unbegründet, wird doch das Fuss- und Fahrwegrecht im Grundbuch ausdrücklich als Grunddienstbarkeit aufgeführt.”
Die Eintragung im Grundbuch ist primär maßgeblich für den Inhalt und Umfang eingetragener Dienstbarkeiten; sie gilt fort, solange der Eintrag mit nach Art. 738 ZGB ermitteltem Inhalt besteht und gewährt dem Berechtigten gegen Dritte durchsetzbare Fuss‑ und Fahrwegrechte.
“Vorliegend ergibt sich der Inhalt und Umfang der Fuss- und Fahrwegrechte zugunsten von Grundstück Nr. Z.1. gestützt auf Art. 738 ZGB aufgrund des Grundbucheintrages sowie des Dienstbarkeitsvertrages (s. E. 7.3). Der Berufungsbeklagte darf sich folglich bezüglich Inhalt und Umfang auf die Fuss- und Fahrwegrechte berufen, wie sie im Grundbuch zugunsten seines Grundstücks Nr. Z.1. eingetragen sind. Gemäss dem Variantenstudium ist zudem eine Zufahrt zum Grundstück Nr. Z.1. erstellbar, auch wenn diese nicht alle VSS- Vorgaben erfüllt (RG act. VI./1, Ziff. 4). Denn die Fuss- und Fahrwegrechte dürfen vorliegend aus privatrechtlicher Sicht ausgeübt und geltend gemacht werden, ohne dass dabei die VSS-Normen eingehalten werden müssen. Die Überbauung des Grundstücks Nr. Z.1. ist zudem nur eine mögliche Nutzung, dem die eingeräumten Fuss- und Fahrwegrechte dienen können, wie sich aus der Auslegung des Dienstbarkeitsvertrages ergibt (s. E. 7.3). Dass das Grundstück Nr. Z.1. schon anderweitig als durch die im Streite stehenden Fuss- und Fahrwegrechte erschlossen wäre, haben die Berufungskläger nicht geltend gemacht. Aber auch wenn dies der Fall wäre, könnte sich der Berufungsbeklagte vorliegend auf die im Grundbuch eingetragenen Fuss- und Fahrwegrechte berufen und sich gegen eine Verhinderung oder Erschwerung seiner Rechte zur Wehr setzen.”
“Gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO tritt das Gericht auf eine Klage nicht ein, falls die klagende Partei kein schutzwürdiges Interesse hat. Dienstbarkeiten bestehen, solange sie im Grundbuch eingetragen sind, und zwar mit dem Inhalt und Umfang, wie sie nach der Stufenordnung von Art. 738 ZGB ermittelt worden sind (vgl. BGer 5D_103/2016 v.”
“Dienstbarkeiten bestehen, solange sie im Grundbuch eingetragen sind, und zwar mit dem Inhalt und Umfang, wie sie nach der Stufenordnung von Art. 738 ZGB ermittelt worden sind (vgl. BGer 5D_103/2016 v.”
Ist der Wortlaut des Grundbucheintrags unklar, ist in erster Linie auf den Erwerbsgrund (Begründungsakt) zurückzugreifen, der als Beleg beim Grundbuchamt aufbewahrt wird. In kantonaler Praxis (z. B. Kanton Zürich) sind die detaillierten Bestimmungen der Dienstbarkeit häufig in Servitutenprotokollen festgehalten, welche als Erwerbsgrund im Sinne von Art. 738 Abs. 2 ZGB gelten.
“Gemäss Art. 737 Abs. 3 ZGB darf der Belastete nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert. Die Anwendung von Art. 737 Abs. 3 ZGB setzt die Ermittlung von Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit voraus. Dafür gibt Art. 738 ZGB eine Stufenordnung vor. Ausgangspunkt ist der Grundbucheintrag. Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend (Art. 738 Abs. 1 ZGB). Nur wenn sein Wortlaut unklar ist, darf im Rahmen des Eintrags auf den Erwerbsgrund zurückgegriffen werden (Art. 738 Abs. 2 ZGB), das heisst auf den Begründungsakt, der als Beleg beim Grundbuchamt aufbewahrt wird (Art. 948 Abs. 2 ZGB) und einen Bestandteil des Grundbuchs bildet (Art. 942 Abs. 2 ZGB). Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit - im Rahmen des Eintrags - aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB; BGer 5A_770/2017 v.”
“Für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit gibt Art. 738 ZGB eine Stufenordnung vor. Ausgangspunkt ist der Grundbucheintrag. Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend (Art. 738 Abs. 1 ZGB). Der gutgläubige Dritte darf sich auf einen klaren und deutlichen Eintrag verlassen. Soweit jedoch der Wortlaut unklar ist, darf im Rahmen des Eintrags auf den Erwerbsgrund zurückgegriffen werden (Art. 738 Abs. 2 ZGB), d.h. auf den Begründungsakt, der als Beleg beim Grundbuchamt aufbewahrt wird (Art. 948 Abs. 2 ZGB) und einen Bestandteil des Grundbuchs bildet (Art. 942 Abs. 2 ZGB). Dies ist namentlich der Fall, wenn der Eintrag die Dienstbarkeit nicht weiter spezifiziert, sondern sich dieser in der blossen Benennung wie "Baubeschränkung" erschöpft. Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit - im Rahmen des Eintrags - aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB; BGE 128 III 169 E. 3a; 130 III 554 E. 3.1; 138 III 650 E. 5.3; Urteil 5A_955/2022 vom 26. Mai 2023 E. 3.3.1, nicht publ. in BGE 149 III 400).”
“Die vorinstanzliche Auslegung des Miteigentümerreglements ist nach Auf- fassung der Berufungskläger mit dem Zweck der Grunddienstbarkeit nicht verein- bar. Ein Grundstück kann mit einer Grunddienstbarkeit zum Vorteil eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass sein Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des Eigentümers des anderen Grundstücks gefallen lassen muss oder zu dessen Gunsten nach gewissen Richtungen sein Eigentumsrecht nicht aus- üben darf (Art. 730 Abs. 1 ZGB). Für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit gibt Art. 738 ZGB eine Stufenordnung vor. Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Grundbucheintrag deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt massgebend (Art. 738 Abs. 1 ZGB). Wenn der Wortlaut unklar ist, ist in zweiter Li- nie auf den Erwerbsgrund, das heisst den Begründungsakt, abzustellen. Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit – im Rahmen des Eintrags – aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unan- gefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB; BGE 137 III 145 E. 3.1 mit Hinweisen; BGer 5A_873/2018 vom 19. März 2020 E. 2.1). Dienstbarkeiten sind im Kanton Zürich auf dem Grundbuchblatt grundsätzlich nur mit einem Stichwort eingetragen. Der vollständige Wortlaut der Dienstbarkeit ist auf sogenannte Servitutenprotokolle übertragen (vgl. § 11 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Grundbuchämter und die Ein- führung des eidgenössischen Grundbuches [kantonale Grundbuchverordnung, GBV ZH; LS 252]). Das Servitutenprotokoll ist praxisgemäss als Erwerbsgrund anzusehen (BGer 5A_617/2009 vom 26. Januar 2010 E. 3.3). Entsprechend ist vorliegend bei der Dienstbarkeitsauslegung nach Art. 738 ZGB in erster Linie auf den Wortlaut des Servitutenprotokolls abzustellen.”
Praxishinweis: Registereintragungen sind oft knapp formuliert; Richter prüfen deshalb zuerst das Feuillet bzw. das im Grundbuch deponierte Aktenstück und ziehen erst sekundär Erwerbsgrund oder langjährige, unangefochtene Ausübung hinzu.
“Für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit gibt Art. 738 ZGB eine Stufenordnung vor. Ausgangspunkt ist der Grundbucheintrag. Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend (Abs. 1). Nur wenn sein Wortlaut unklar ist, darf im Rahmen des Eintrags auf den Erwerbsgrund, das heisst den Begründungsakt, der als Beleg beim Grundbuchamt aufbewahrt wird (Art. 948 Abs. 2 ZGB) und einen Bestandteil des Grundbuchs bildet (Art. 942 Abs. 2 ZGB), zurückgegriffen werden. Ist auch dieser nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit - im Rahmen des Eintrags - aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Abs. 2; BGE 137 III 145 E. 3.1).”
“730 CC, la servitude est une charge imposée sur un immeuble en faveur d'un autre immeuble et qui oblige le propriétaire du fonds servant à souffrir, de la part du propriétaire du fonds dominant, certains actes d'usage, ou à s'abstenir lui-même d'exercer certains droits inhérents à la propriété (al. 1). Une obligation de faire ne peut être rattachée qu'accessoirement à une servitude. Cette obligation ne lie l'acquéreur du fonds dominant ou du fonds servant que si elle résulte d'une inscription au registre foncier (al. 2). D'après l'art. 737 CC, celui à qui la servitude est due peut prendre toutes les mesures nécessaires pour la conserver et pour en user (al. 1). Il est tenu d'exercer son droit de la manière la moins dommageable possible (al. 2). 3.1.4 L'art. 738 CC prévoit que l'inscription de la servitude au registre foncier fait règle, en tant qu'elle désigne clairement les droits et les obligations dérivant de celle-ci (al. 1) ; l'étendue de la servitude peut être précisée, dans les limites de l'inscription, soit par son origine, soit par la manière dont la servitude a été exercée pendant longtemps, paisiblement et de bonne foi (al. 2). Pour déterminer le contenu d'une servitude, il convient ainsi de procéder selon l'ordre des étapes prévu par l'art. 738 CC : le juge doit dès lors se reporter en priorité à l'inscription au registre foncier, c'est-à-dire à l'inscription au feuillet du grand livre ; ce n'est que si celle-ci est peu claire, incomplète ou sommaire, que la servitude doit être interprétée selon son origine, à savoir l'acte constitutif déposé comme pièce justificative au registre foncier (art. 948 al. 2 CC) et qui fait partie intégrante du registre foncier (art. 942 al. 2 CC ; ATF 137 III 145 consid. 3.1 et réf. cit. ; TF 5A_692/2021 du 25 avril 2022 consid. 3.1 ; 5A_28/2021 du 31 mars 2022 consid. 3.4.2 ; 5A_109/2020 du 28 octobre 2020 consid. 3.1.1). Dans la mesure où l'interprétation du contrat de servitude foncière est en cause, les règles générales d'interprétation des contrats du droit des obligations s'appliquent en principe (ATF 139 III 404 consid. 7.1 ; TF 5A_28/2021 précité consid. 3.4.3). Dans les relations entre les parties contractantes initiales, c'est en premier lieu le but pour lequel la servitude a été constituée qui est déterminant.”
“a), ordre de cessation d'un état de fait illicite (let. b), ordre donné à une autorité qui tient un registre ou à un tiers (let. c), fourniture d'une prestation en nature (let. d) ou versement d'une prestation en argent, lorsque la loi le prévoit (let. e). 3.1.3 Selon l'art. 730 CC, la servitude est une charge imposée sur un immeuble en faveur d'un autre immeuble et qui oblige le propriétaire du fonds servant à souffrir, de la part du propriétaire du fonds dominant, certains actes d'usage, ou à s'abstenir lui-même d'exercer certains droits inhérents à la propriété (al. 1). Une obligation de faire ne peut être rattachée qu'accessoirement à une servitude. Cette obligation ne lie l'acquéreur du fonds dominant ou du fonds servant que si elle résulte d'une inscription au registre foncier (al. 2). D'après l'art. 737 CC, celui à qui la servitude est due peut prendre toutes les mesures nécessaires pour la conserver et pour en user (al. 1). Il est tenu d'exercer son droit de la manière la moins dommageable possible (al. 2). 3.1.4 L'art. 738 CC prévoit que l'inscription de la servitude au registre foncier fait règle, en tant qu'elle désigne clairement les droits et les obligations dérivant de celle-ci (al. 1) ; l'étendue de la servitude peut être précisée, dans les limites de l'inscription, soit par son origine, soit par la manière dont la servitude a été exercée pendant longtemps, paisiblement et de bonne foi (al. 2). Pour déterminer le contenu d'une servitude, il convient ainsi de procéder selon l'ordre des étapes prévu par l'art. 738 CC : le juge doit dès lors se reporter en priorité à l'inscription au registre foncier, c'est-à-dire à l'inscription au feuillet du grand livre ; ce n'est que si celle-ci est peu claire, incomplète ou sommaire, que la servitude doit être interprétée selon son origine, à savoir l'acte constitutif déposé comme pièce justificative au registre foncier (art. 948 al. 2 CC) et qui fait partie intégrante du registre foncier (art. 942 al. 2 CC ; ATF 137 III 145 consid. 3.1 et réf. cit. ; TF 5A_692/2021 du 25 avril 2022 consid.”
Bei der Auslegung gegenüber Dritten dominiert eine objektive Betrachtungsweise; persönliche Beweggründe oder private Motive der ursprünglichen Parteien sind unbeachtlich; der Inhalt ist nach den für das herrschende Grundstück erkennbaren Bedürfnissen auszulegen.
“Vorbehaltlos gelten diese Auslegungsgrundsätze indes nur zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien. Im Verhältnis zu Dritten, die an der Errichtung der Dienstbarkeit nicht beteiligt waren und im Vertrauen auf das Grundbuch das dingliche Recht erworben haben, können persönliche Umstände und Motive, die für die Willensbildung der ursprünglichen Vertragsparteien bestimmend waren, aber aus dem Dienstbarkeitsvertrag selber nicht hervorgehen und für einen unbeteiligten Dritten normalerweise auch nicht erkennbar sind, nicht berücksichtigt werden (BGE 130 III 554 E. 3.1; 139 III 404 E. 7.1). Die Objektivierung wird mithin gegenüber einem Vertrag, dessen Zweck sich in der Begründung eines obligatorischen Schuldverhältnisses erschöpft, verstärkt; massgeblich ist eine Auslegung nach den objektiv erkennbaren Umständen und im Vordergrund stehen die Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks (Urteile 5A_28/2021 vom 31. März 2022 E. 3.4.3; 5A_1043/2021 vom 27. Juni 2022 E. 3.2.2; 5A_955/2022 vom 26. Mai 2023 E. 3.3.2; LIVER, Zürcher Kommentar, N. 91 ff. zu Art. 738 ZGB).”
Der gutgläubige Dritte/Erwerber darf sich in der Regel auf einen klaren und deutlichen Grundbucheintrag verlassen, auch wenn dieser materiell unrichtig sein sollte.
“Für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit gibt Art. 738 ZGB eine Stufenordnung vor. Ausgangspunkt ist der Grundbucheintrag. Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend (Art. 738 Abs. 1 ZGB). Der gutgläubige Dritte darf sich auf einen klaren und deutlichen Eintrag verlassen. Soweit jedoch der Wortlaut unklar ist, darf im Rahmen des Eintrags auf den Erwerbsgrund zurückgegriffen werden (Art. 738 Abs. 2 ZGB), d.h. auf den Begründungsakt, der als Beleg beim Grundbuchamt aufbewahrt wird (Art. 948 Abs. 2 ZGB) und einen Bestandteil des Grundbuchs bildet (Art. 942 Abs. 2 ZGB). Dies ist namentlich der Fall, wenn der Eintrag die Dienstbarkeit nicht weiter spezifiziert, sondern sich dieser in der blossen Benennung wie "Baubeschränkung" erschöpft. Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit - im Rahmen des Eintrags - aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB; BGE 128 III 169 E. 3a; 130 III 554 E. 3.1; 138 III 650 E. 5.3; Urteil 5A_955/2022 vom 26. Mai 2023 E. 3.3.1, nicht publ. in BGE 149 III 400).”
“Für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit gibt Art. 738 ZGB eine Stufenordnung vor. Ausgangspunkt ist der Grundbucheintrag. Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend (Art. 738 Abs. 1 ZGB). Der gutgläubige Dritte darf sich auf einen klaren und deutlichen Eintrag verlassen, selbst wenn dieser Eintrag inhaltlich unrichtig ist - der Erwerber des belasteten Grundstücks darauf, dass die Dienstbarkeit nicht einen grösseren, der Erwerber des berechtigten Grundstücks darauf, dass sie nicht einen geringeren Inhalt und Umfang hat, als sich aus dem Eintrag ergibt (Urteile 5A_955/2022 vom 26. Mai 2023 E. 3.3.1; 5A_1043/2021 vom 27. Juni 2022 E. 3.2.1). Nur wenn sein Wortlaut unklar ist, darf im Rahmen des Eintrags auf den Erwerbsgrund, das heisst den Begründungsakt, zurückgegriffen werden. Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit - im Rahmen des Eintrags - aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB; BGE 137 III 145 E. 3.1). Der Text des Grundbucheintrags ist aus sich selbst heraus nach heutigem (allgemeinem oder allenfalls auch örtlichem) Sprachgebrauch auszulegen (BGE 137 III 444 E.”
Die Berichtigung des Grundbucheintrags dient dazu, den Wortlaut an das vom Gericht festgestellte bereits bestehende Recht anzupassen; im Baubewilligungsverfahren bleibt der Grundbucheintrag primär und privatrechtliche Fragen werden allenfalls nur vorfrageweise geprüft.
“E. 1.2.2; Liver, a.a.O., N 78 zu Art. 738 ZGB). Die Berichtigung zielt aber nicht auf die Begründung, Änderung oder Aufhebung eines bestimmten Rechts, sondern auf die Anpassung des Wortlauts an das bereits be- stehende Recht, wie es vom Gericht festgestellt wurde (BGer 5A_93/2023 v.”
“Erschliessungsanlagen müssen rechtlich sichergestellt sein (Art. 3 Abs. 1 BauV). Als sichergestellt gilt eine Erschliessung nach Art. 4 Bst. c BauV, wenn bei Anlagen auf fremdem Grund entweder ein für die Grundeigentümer verbindlicher Plan (Überbauungsplan, Strassenplan) besteht oder das Recht zu ihrer Erstellung und Erhaltung vor dem Bauentscheid vereinbart ist; die benötigten Rechte müssen bei Baubeginn erworben sein.[24] Soweit für die Beurteilung der genügenden Erschliessung privatrechtliche Sachverhalte relevant sind, sind sie im Baubewilligungsverfahren vorfrageweise zu prüfen. Darüber hinaus sind privatrechtliche Fragen nicht Gegenstand des öffentlich-rechtlichen Baubewilligungsverfahrens.[25] Für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit gibt Art. 738 ZGB[26] eine Stufenordnung vor. Ausgangspunkt ist der Grundbucheintrag. Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend. Nur wenn sein Wortlaut unklar ist, darf im Rahmen des Eintrags auf den Erwerbsgrund zurückgegriffen werden, das heisst auf den Begründungsakt, der als Beleg beim Grundbuch aufbewahrt wird (Art. 948 Abs. 2 ZGB) und einen Bestandteil des Grundbuchs bildet (Art. 942 Abs. 2 ZGB). Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit im Rahmen des Eintrags aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist.[27]”
Bei widersprüchlichen oder unklaren Einträgen ist für die konkrete Festlegung des Umfangs (z.B. Breite eines Wegrechts) auch die tatsächlich längere, gutgläubige Ausübung des Rechts massgeblich.
“ist im Grundbuch seit dem Jahr 1926 ein Fuss- und Fahrwegrecht eingetragen. Zwischen den Parteien ist der Umfang dieses Fuss- und Fahrwegrechts strittig. Die Berufungsbeklagte verlangte ein solches mit einer Breite von 10,00 m. Die Vorinstanz legte die Breite des Wegrechts gestützt auf ein Gutachten mit 6,00 m ab der nordöstlichen Grenze der Liegenschaft Y. fest. Der Berufungskläger will lediglich ein Fuss- und Fahrwegrecht mit einer Breite von 3,00 m anerkennen. Zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf es der Eintragung in das Grundbuch. Art. 737 Abs. 1 ZGB hält fest, dass der Berechtigte befugt ist, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist. Er ist nach Absatz 2 dieser Bestimmung jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben. Der Belastete wiederum darf nach Art. 737 Abs. 3 ZGB nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert. Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag deutlich ergeben, ist dieser gemäss Art. 738 Abs. 1 ZGB für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend. Im Rahmen des Eintrags kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aber auch aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist. Der Sinn aller Äusserungen über den Inhalt einer Dienstbarkeit ist grundsätzlich durch Auslegung zu ermitteln. Art. 738 ZGB bestimmt als besondere Auslegungsnorm die Reihenfolge der für die Auslegung der eingetragenen Grunddienstbarkeit massgeblichen Kriterien: erstens Grundbucheintrag, zweitens Erwerbsgrund, drittens Art der längeren, gutgläubigen Ausübung. Die Auslegung des Grunddienstbarkeitsvertrags erfolgt in gleicher Weise wie die sonstiger Willenserklärungen. Gemäss Art. 18 Abs. 1 OR bestimmt sich der Inhalt des Vertrags nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien. Nur wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, ist der Vertrag nach dem Vertrauensgrundsatz auszulegen. Die empirische oder subjektive hat gegenüber der normativen oder objektivierten Vertragsauslegung Vorrang.”
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