1 commentary
Bei Vernichtung der Urkunde bleibt die materielle Wirksamkeit der öffentlichen Beurkundung bundesrechtlich geregelt; dies kann jedoch mit kantonal unterschiedlichen Beurkundungsregeln kollidieren.
“ZGB andererseits betreffen unterschiedliche Rechtsgebiete; die entsprechenden Rechtsakte werden zu unterschiedlichen Zeitpunkten wirksam. In Fällen, in denen der Gesetzgeber die Art. 499 ff. ZGB ausserhalb der Bestimmungen des Erbrechts angewendet wissen wollte, hat er zudem ausdrücklich auf sie verwiesen (vgl. Schmid, Vollmachten und Vorsorgeauftrag, a.a.O., S. 282 f.). Das Fehlen eines entsprechenden Verweises in Art. 361 Abs. 1 ZGB spricht dafür, dass sich die öffentliche Beurkundung bei Vorsorgeaufträgen im Einklang mit dem Grundsatz von Art. 55 Abs. 1 SchlT ZGB nach kantonalem Recht richtet. Die auftraggebende Person kann ihren Vorsorgeauftrag jederzeit in einer der Formen widerrufen, die für die Errichtung vorgeschrieben sind (Art. 362 Abs. 1 ZGB). Sie kann den Vorsorgeauftrag auch dadurch widerrufen, dass sie die Urkunde vernichtet (Art. 362 Abs. 2 ZGB). Eine Lehrmeinung folgert aus dieser Bestimmung, dass der Gesetzgeber umfassend auf die Formen der letztwilligen Verfügung verwiesen hat (vgl. für den Widerruf und die Vernichtung letztwilliger Verfügungen Art. 510 Abs. 1 ZGB). Sie hält es für systemwidrig, die Aufhebung eines Rechtsakts durch Bundesrecht, dessen Errichtung dagegen durch kantonales Recht zu regeln. Wenn der Bundesgesetzgeber eine solche Besonderheit nur gerade für den öffentlichen Vorsorgeauftrag gewollt hätte, hätte er das - so diese Lehrmeinung - ausdrücklich festgehalten (Wolf/Eggel, a.a.O., Rz. 6). Auch wenn die Kantone das Beurkundungsverfahren regeln, gehört der materielle Begriff der öffentlichen Beurkundung dem Bundesrecht an (vgl. vorne E. 3.3.1). Der Einwand, Errichtung und Aufhebung des Rechtsakts würden auf unterschiedlichen Stufen geregelt, trifft insofern nicht zu bzw. ist zumindest zu relativieren (vgl. Boente, Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 16 zu Art. 361 ZGB). Das Gleiche gilt für den Einwand der Beschwerdeführerinnen, es wäre systemwidrig, die beiden möglichen Errichtungsformen des Vorsorgeauftrags auf unterschiedlichen Stufen - die eigenhändige Errichtung durch Bundesrecht und die öffentliche Beurkundung durch kantonales Recht - zu regeln (vgl.”
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