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Bei Vermessungswidersprüchen werden die genehmigten Grundbuchpläne nach Art. 668 Abs. 1 ZGB/Abs. 2 ZGB als korrekt bzw. mit nachträglicher öffentlicher Beweiskraft angesehen; das Amt kann Korrekturen bzw. Berichtigungen vornehmen, ohne die Zustimmung der Eigentümer einzuholen.
“Gemäss Art. 14a der Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV) vom 18. November 1992 werden Widersprüche zwischen den Daten der amtlichen Vermessung und den Verhältnissen im Gelände oder zwischen dem Plan für das Grundbuch und anderen Plänen der amtlichen Vermessung unter Berücksichtigung von Artikel 668 Absatz 2 ZGB von Amtes wegen behoben. Art. 668 Abs. 1 ZGB regelt, dass die Grenzen durch die Grundbuchpläne und durch die Abgrenzungen auf dem Grundstück selbst angegeben werden. Widersprechen sich die bestehenden Grundbuchpläne und die Abgrenzungen, so wird nach Art. 668 Abs. 2 ZGB die Richtigkeit der Grundbuchpläne vermutet. Nach der Behebung von Widersprüchen nach Art. 14a VAV, bei denen Grundeigentümer in ihren dinglichen Rechten berührt sind, wird nach Art. 28 Abs. 1 VAV eine öffentliche Auflage mit Einspracheverfahren durchgeführt (Art. 28 Abs. 1 VAV). Nach Abschluss der öffentlichen Auflage und nach erstinstanzlicher Erledigung der Einsprachen genehmigt die zuständige kantonale Behörde nach Art. 29 Abs. 1 VAV den Plan für das Grundbuch. Mit der Genehmigung erlangt das Vermessungswerk die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (Art. 29 Abs. 2 VAV i.V.m. § 173 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches [EG ZGB] vom 16. November 2006). Nach dem Willen des Bundesverordnungsgebers soll Art. 14a i.V.m. Art. 28 Abs. 1 VAV das Beheben von Widersprüchen zwischen Plänen und Wirklichkeit von Amtes wegen und somit auch ohne das Einverständnis der Grundeigentümer ermöglichen (Meinrad Huser, Schweizerisches Vermessungsrecht, 3.”
Werden Widersprüche nach Art. 14a VAV von Amtes wegen behoben und der Plan nach Abschluss der Auflage genehmigt, erhält das Vermessungswerk mit der Genehmigung die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde.
“Gemäss Art. 14a der Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV) vom 18. November 1992 werden Widersprüche zwischen den Daten der amtlichen Vermessung und den Verhältnissen im Gelände oder zwischen dem Plan für das Grundbuch und anderen Plänen der amtlichen Vermessung unter Berücksichtigung von Artikel 668 Absatz 2 ZGB von Amtes wegen behoben. Art. 668 Abs. 1 ZGB regelt, dass die Grenzen durch die Grundbuchpläne und durch die Abgrenzungen auf dem Grundstück selbst angegeben werden. Widersprechen sich die bestehenden Grundbuchpläne und die Abgrenzungen, so wird nach Art. 668 Abs. 2 ZGB die Richtigkeit der Grundbuchpläne vermutet. Nach der Behebung von Widersprüchen nach Art. 14a VAV, bei denen Grundeigentümer in ihren dinglichen Rechten berührt sind, wird nach Art. 28 Abs. 1 VAV eine öffentliche Auflage mit Einspracheverfahren durchgeführt (Art. 28 Abs. 1 VAV). Nach Abschluss der öffentlichen Auflage und nach erstinstanzlicher Erledigung der Einsprachen genehmigt die zuständige kantonale Behörde nach Art. 29 Abs. 1 VAV den Plan für das Grundbuch. Mit der Genehmigung erlangt das Vermessungswerk die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (Art. 29 Abs. 2 VAV i.V.m. § 173 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches [EG ZGB] vom 16. November 2006). Nach dem Willen des Bundesverordnungsgebers soll Art. 14a i.V.m. Art. 28 Abs. 1 VAV das Beheben von Widersprüchen zwischen Plänen und Wirklichkeit von Amtes wegen und somit auch ohne das Einverständnis der Grundeigentümer ermöglichen (Meinrad Huser, Schweizerisches Vermessungsrecht, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Rz.”
Bei Widersprüchen zwischen Grundbuchplan und Abgrenzung werden diese nach Art. 14a VAV von Amtes wegen durch das Vermessungswerk bzw. die zuständige kantonale Vermessungsbehörde behoben; dies steht in Zusammenhang mit der Vermutung der Richtigkeit des Grundbuchplans gemäss Art. 668 Abs. 2 ZGB.
“Gemäss Art. 14a der Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV) vom 18. November 1992 werden Widersprüche zwischen den Daten der amtlichen Vermessung und den Verhältnissen im Gelände oder zwischen dem Plan für das Grundbuch und anderen Plänen der amtlichen Vermessung unter Berücksichtigung von Artikel 668 Absatz 2 ZGB von Amtes wegen behoben. Art. 668 Abs. 1 ZGB regelt, dass die Grenzen durch die Grundbuchpläne und durch die Abgrenzungen auf dem Grundstück selbst angegeben werden. Widersprechen sich die bestehenden Grundbuchpläne und die Abgrenzungen, so wird nach Art. 668 Abs. 2 ZGB die Richtigkeit der Grundbuchpläne vermutet. Nach der Behebung von Widersprüchen nach Art. 14a VAV, bei denen Grundeigentümer in ihren dinglichen Rechten berührt sind, wird nach Art. 28 Abs. 1 VAV eine öffentliche Auflage mit Einspracheverfahren durchgeführt (Art. 28 Abs. 1 VAV). Nach Abschluss der öffentlichen Auflage und nach erstinstanzlicher Erledigung der Einsprachen genehmigt die zuständige kantonale Behörde nach Art. 29 Abs. 1 VAV den Plan für das Grundbuch. Mit der Genehmigung erlangt das Vermessungswerk die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (Art. 29 Abs. 2 VAV i.V.m. § 173 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches [EG ZGB] vom 16. November 2006). Nach dem Willen des Bundesverordnungsgebers soll Art. 14a i.V.m. Art. 28 Abs. 1 VAV das Beheben von Widersprüchen zwischen Plänen und Wirklichkeit von Amtes wegen und somit auch ohne das Einverständnis der Grundeigentümer ermöglichen (Meinrad Huser, Schweizerisches Vermessungsrecht, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Rz.”
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