Par convention, les époux peuvent exclure complètement ou partiellement la modification ultérieure d’une rente fixée d’un commun accord.
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Die Vereinbarung darf nicht stillschweigend als Ausschluss späterer Einkommensänderungen gedeutet werden.
“Sie hätten nur den Fall eines Vermö- gensanfalls bei der Berufungsbeklagten geregelt, aber keine Vereinbarungen be- züglich allfälliger Einkommensveränderungen getroffen. Die fehlende oder allen- falls bewusst nicht vereinbarte Regelung betreffend Abänderung im Falle eines Mehrverdienstes dürfe nicht so ausgelegt werden, dass eine solche von vornher- ein ausgeschlossen sei. Die veränderten Verhältnisse seien folglich gemäss den üblichen Voraussetzungen gestützt auf Art. 129 ZGB zu prüfen. Die markante Ein- kommenssteigerung der Berufungsbeklagten stelle demnach einen Abänderungs- grund dar. Dass die Einkommenssituation der Berufungsbeklagten für die Dauer und Höhe der Unterhaltszahlungen keine Rolle spiele, ergebe sich nicht aus dem Scheidungsurteil und sei auch nie vereinbart worden. Die Vorinstanz gehe fälsch- licherweise davon aus, dass die Parteien die Möglichkeiten von Art. 129 ZGB in der Scheidungskonvention (nota bene ohne ausdrückliche schriftliche Vereinba- rung) abgeändert respektive eingeschränkt hätten. Ein solcher Ausschluss ge- stützt auf Art. 127 ZGB finde sich in der Scheidungsvereinbarung aber nicht. Die Vorinstanz gehe ausserdem zu Unrecht von einer Scheidungskonvention auf Vor- rat aus, worin die Parteien eine spätere Einkommensänderung antizipiert und ausgeschlossen hätten. Eine solche Regelung sei nie vereinbart worden und das Fehlen von Anpassungsmodalitäten hinsichtlich Einkommensänderungen lasse nicht auf einen entsprechenden Ausschluss schliessen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Scheidungsvereinbarungen auf Vorrat schliesse überdies ge- nerell die Annahme eines qualifizierten Schweigens aus (act. A.1, II.B.6 ff. u. II.B.26).”
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