La législation cantonale peut déterminer la distance que les propriétaires sont tenus d’observer dans leurs plantations, selon les diverses espèces de plantes et d’immeubles; elle peut, d’autre part, obliger les voisins à souffrir que les branches et les racines d’arbres fruitiers avancent sur leurs fonds, comme aussi régler ou supprimer le droit du propriétaire aux fruits pendant sur son terrain.
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Die Kantone können durch Vorschriften konkrete Rückschnittfristen, Abstände und auch abweichende Höhenregelungen für Lebhäge vorsehen; kantonale Praxis oder Quartiersgewohnheiten ändern die kantonale Regel nicht.
“2 EGZGB eine andere Regelung gilt: «Lebhäge dürfen nach dem Zurückschneiden nicht höher als 120 cm sein; sie müssen mindestens alle zwei Jahre oder, wenn sie Weidegrundstücke abgrenzen, alle vier Jahre zurückgeschnitten werden.» Wie der Botschaft entnommen werden kann, hat der Gesetzgeber für Lebhäge absichtlich eine andere Regelung getroffen (Botschaft Nr. 269 vom 23. August 2011 zum EGZGB, Kommentar zu Art. 44 Abs. 2, S. 13). Im Übrigen lässt sich der vom Beschwerdeführer zitierten Quelle auch nicht entnehmen, dass ein Liguster ein jährliches Wachstum von 200 bis 500 cm aufweist, sondern dass dies die Endgrösse ist, während sich das jährliche Wachstum im Bereich von 5 bis 30 cm bewegt (beim gemeinen Liguster bis 120 cm als Jungpflanze; https://www.ndr.de/ratgeber/garten/ zierpflanzen/Liguster-richtig-pflanzen-pflegen-und-schneiden,liguster102.html, zuletzt besucht am 7. Dezember 2023), womit das Wachstum überschaubar bleibt. Darüber hinaus enthält Art. 45 Abs. 1 EGZGB bereits eine eigene, klare Regel, zu deren Erlass der Kanton gestützt auf Art. 688 ZGB befugt war. Es muss daher keine übermässige Immission im Sinne von Art. 684 ZGB vorliegen, damit der Beschwerdeführer zum Rückschnitt verpflichtet ist (vgl. BGE 122 I 81 E. 2a m.H.). Ebenso irrelevant ist schliesslich, dass im Quartier angeblich eine andere Praxis herrscht. Eine Quartierspraxis würde nicht die gesetzliche Regelung von Art. 45 EGZGB abzuändern vermögen (vgl. Art. 1 Abs. 2 ZGB; BGE 138 I 196 E. 4.5.4 m.H.). Darüber hinaus wird an die Entstehung von Gewohnheitsrecht allgemein ein strenger Massstab gesetzt. Gewohnheitsrecht ist ungeschriebenes, objektives Recht. Seine Entstehung setzt eine längere Zeit andauernde, ununterbrochene Übung voraus, welche auf der Rechtsüberzeugung sowohl der rechtsanwendenden Behörden als auch der vom angewendeten Grundsatz Betroffenen (opinio iuris et necessitatis) beruht. Erforderlich ist zudem, dass das geschriebene Recht Raum für eine ergänzende Regelung durch Gewohnheitsrecht lässt (BGE 136 I 376 E. 5.2; 119 Ia 59 E. 4b; je m.H.). Die Klageantwortbeilagen 6, 9 und 10 (10 2022 460, act.”
Kantonale Regelungen können das Kapprecht für Obstbäume spezifisch einschränken oder ausdehnen; bei kantonaler Abweichung kann das Kapprecht vertraglich abgeändert werden, wobei für solche vertraglichen Abreden keine öffentliche Beurkundung nötig ist, solange dadurch keine Dienstbarkeit begründet wird.
“Gemäss Art. 687 Abs. 1 ZGB kann der Nachbar überragende Äste und eindringende Wurzeln, wenn sie sein Eigentum schädigen und auf seine Beschwerde hin nicht binnen angemessener Frist beseitigt werden, kappen und für sich behalten. Schädigung im Sinne der genannten Bestimmung ist jede erhebliche, das heisst übermässige Beeinträchtigung des nachbarlichen Grundeigentums (Urteil BGer 6B_898/2015 vom 27. Juni 2016 E. 4.1 m.H.). So stellt die Verschmutzung einer Strassenparzelle durch Laubfall überragender Äste der sich auf der Nachbarparzelle befindenden Bäume grundsätzlich keine übermässige Immission dar. Das Kapprecht setzt eine Schädigung des Eigentums des Nachbarn voraus (BGE 131 III 505 E. 4.2 und 5.5). Das freiburgische kantonale Recht sieht betreffend überragende Äste von Obstbäumen ein Kapprecht unter bestimmten Voraussetzungen, namentlich eines Schadens, vor (Art. 688 ZGB i.V.m. Art. 47 Abs. 1 EGZGB). Die Bestimmungen betreffend das Kapprecht können jedoch durch Rechtsgeschäft abgeändert werden (Rey/Strebel, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, Art. 687/688 N. 21). So lange keine Dienstbarkeit begründet werden soll, bedarf es hierzu nicht der öffentlichen Beurkundung und Eintragung in das Grundbuch gemäss Art. 680 Abs. 2 ZGB (Urteil BGer 1C_455/2022 vom 5. Juni 2023 E. 5.4.2; vgl. Urteil KG FR vom 13. Januar 1999 E. 3, in FZR 1999, S. 37 f.; je m.H.).”
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