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Bei Realkollation muss der ursprünglich übertragene Gegenstand noch vorhanden sein; ist er nicht mehr vorhanden, scheidet die Realkollation aus; üblicherweise ist der Gegenstand ins Grundbuch rückübertragbar (Grundbucheintrag üblich).
“, Vorbem. zu Art. 626 ff. ZGB N. 15). Dabei haben Nachkommen alle (ganz oder zumindest teilweise) unentgeltlichen Zuwendungen der Erblasserin oder des Erblassers zur Ausgleichung zu bringen, denen ein gewisser Ausstattungscharakter zukommt (vgl. Art. 626 Abs. 2 ZGB; zur Konzeption der Versorgungs- oder Schenkungskollation Paul Eitel, a.a.O., Art. 626 ZGB N. 25 und 76 ff.; Wolf/Hrubesch-Millauer, Grundriss des schweizerischen Erbrechts, 2017, § 31 N. 1919, 1925 ff. und 1942 ff. mit Hinweisen). Durch den Einbezug lebzeitiger Zuwendungen im Rahmen der Erbteilung wird dem wichtigen Grundsatz der Gleichbehandlung aller Erbinnen und Erben entsprochen (BGE 126 III 171 E. 3b/bb; Paul Eitel, a.a.O., Vorbem. zu Art. 626 ff. ZGB N. 10 ff.). Die ausgleichspflichtigen Erbinnen und Erben haben die Wahl, die Ausgleichung durch Einwerfung in Natur (Realkollation) oder durch Anrechnung des Wertes (Idealkollation) vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn die Zuwendungen den Betrag des Erbanteils übersteigen (Art. 628 Abs. 1 ZGB). Mit der Realkollation wird die lebzeitige Zuwendung rückgängig gemacht, was den Empfängerinnen und Empfängern von Vorbezügen die Möglichkeit eröffnet, anstatt des zuvor empfangenen Objekts andere Gegenstände zu erhalten. Die Realkollation bewahrt sie auch davor, einen Ausgleich mit Geld vornehmen zu müssen (Paul Eitel, a.a.O., Art. 628 ZGB N. 5). Das Rückgängigmachen der Zuwendung setzt voraus, dass die Originalzuwendung noch vorhanden ist (Paul Eitel, a.a.O., Art. 628 ZGB N. 21 ff.). Die Übertragung des Zuwendungsgegenstands in die Gesamthand aller Erbinnen und Erben muss grundsätzlich im Grundbuch nachvollzogen werden. Die Lehre anerkennt allerdings die direkte Übereignung eines Grundstücks von der ausgleichungspflichtigen Person an jene Erbin bzw. jenen Erben, der bzw. dem es im Rahmen der Erbteilung zugewiesen wird (vgl. Paul Eitel, a.a.O., Art. 628 ZGB N. 19 f.; Wolf/Hrubesch-Millauer, a.a.O., § 31 N. 1989 mit Hinweisen; zum Ganzen BVR 2019 S. 528 E. 4.2). Gehört die Realkollation zur erbrechtliche Ausgleichung und diese wiederum gesetzessystematisch zur Erbteilung, so ist es für die Grundstückgewinnsteuer ohne Weiteres folgerichtig, sie unter den Aufschubtatbestand der Erbteilung zu subsumieren (Madeleine Simonek, Der Erbvorbezug eines Unternehmens aus einkommensteuerlicher Sicht, in ZBJV 1997 S.”
Die Realkollation setzt voraus, dass der ursprünglich geschenkte Zuwendungsgegenstand noch vorhanden und übertragbar ist; bei Grundstücken muss die Übertragung grundbuchlich nachvollziehbar sein, wobei eine direkte Übereignung an den Zuteilungsempfänger anerkannt wird.
“mit Hinweisen). Durch den Einbezug lebzeitiger Zuwendungen im Rahmen der Erbteilung wird dem wichtigen Grundsatz der Gleichbehandlung aller Erbinnen und Erben entsprochen (BGE 126 III 171 E. 3b/bb; Paul Eitel, a.a.O., Vorbem. zu Art. 626 ff. ZGB N. 10 ff.). Die ausgleichspflichtigen Erbinnen und Erben haben die Wahl, die Ausgleichung durch Einwerfung in Natur (Realkollation) oder durch Anrechnung des Wertes (Idealkollation) vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn die Zuwendungen den Betrag des Erbanteils übersteigen (Art. 628 Abs. 1 ZGB). Mit der Realkollation wird die lebzeitige Zuwendung rückgängig gemacht, was den Empfängerinnen und Empfängern von Vorbezügen die Möglichkeit eröffnet, anstatt des zuvor empfangenen Objekts andere Gegenstände zu erhalten. Die Realkollation bewahrt sie auch davor, einen Ausgleich mit Geld vornehmen zu müssen (Paul Eitel, a.a.O., Art. 628 ZGB N. 5). Das Rückgängigmachen der Zuwendung setzt voraus, dass die Originalzuwendung noch vorhanden ist (Paul Eitel, a.a.O., Art. 628 ZGB N. 21 ff.). Die Übertragung des Zuwendungsgegenstands in die Gesamthand aller Erbinnen und Erben muss grundsätzlich im Grundbuch nachvollzogen werden. Die Lehre anerkennt allerdings die direkte Übereignung eines Grundstücks von der ausgleichungspflichtigen Person an jene Erbin bzw. jenen Erben, der bzw. dem es im Rahmen der Erbteilung zugewiesen wird (vgl. Paul Eitel, a.a.O., Art. 628 ZGB N. 19 f.; Wolf/Hrubesch-Millauer, a.a.O., § 31 N. 1989 mit Hinweisen; zum Ganzen BVR 2019 S. 528 E. 4.2). Gehört die Realkollation zur erbrechtliche Ausgleichung und diese wiederum gesetzessystematisch zur Erbteilung, so ist es für die Grundstückgewinnsteuer ohne Weiteres folgerichtig, sie unter den Aufschubtatbestand der Erbteilung zu subsumieren (Madeleine Simonek, Der Erbvorbezug eines Unternehmens aus einkommensteuerlicher Sicht, in ZBJV 1997 S. 733 ff. [nachfolgend: Erbvorbezug], S. 746; dieselbe, Unternehmensrecht II, 2022 [nachfolgend: Unternehmensrecht], S. 173 Rz. 28; Ernst Giger, a.a.O., S.”
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