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Familienstiftungen dürfen nur zweckgebunden materielle Hilfe für konkrete familiäre Bedürfnisse gewähren; allgemeine Unterhalts- oder Genussstiftungen sowie pauschale Vermögensgenüsse sind unzulässig.
“4.7.1.1. Die in Art. 335 Abs. 1 ZGB enthaltene Aufzählung der Zwecke, zu denen Familienstiftungen errichtet werden dürfen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts abschliessend (BGE 135 III 614 E. 4.3.1; 108 II 393 E. 6a; Urteil 5C.9/2001 vom 18. Mai 2001 E. 3b, nicht publ. in: BGE 127 III 337, aber in: SJ 2002 I S. 199). Familienstiftungen mit anderen Zwecken erlangen das Recht der Persönlichkeit nicht, sondern sind, weil ihr Zweck widerrechtlich ist, nach Art. 52 Abs. 3 ZGB von Anfang an nichtig, was der Richter in entsprechender Anwendung von Art. 88 Abs. 2 ZGB (der von Stiftungen mit widerrechtlich gewordenem Zweck handelt) auf Klage der nach Art. 89 Abs. 1 ZGB dazu legitimierten Personen festzustellen hat (zum Ganzen: BGE 93 II 439 E. 4 mit Hinweisen). 4.7.1.2. Die in Art. 335 Abs. 1 ZGB ausdrücklich angeführten Zwecke stimmen darin überein, dass es sich in allen diesen Fällen darum handelt, den Familienangehörigen in bestimmten Lebenslagen (im Jugendalter, bei Gründung eines eigenen Hausstandes oder einer eigenen Existenz, im Falle der Not) zur Befriedigung der sich daraus ergebenden besonderen Bedürfnisse finanzielle Hilfe zu leisten (BGE 135 III 614 E.”
Eine verfassungskonforme Auslegung von Art. 335 Abs. 2 ZGB darf nicht dazu führen, dass durch Interpretation faktisch ein neues oder erweitertes Familienfideikommiss geschaffen wird. Eine Auslegung, die eine derartige Neukonstituierung oder Ausdehnung zur Folge hätte, steht im Widerspruch zu Art. 335 Abs. 2 ZGB und ist daher ausgeschlossen.
“Weiter ist zu bemerken, dass im Fall einer verfassungskonformen Auslegung des Stifterbriefs, wie dies die Beschwerdeführerinnen verlangen, künftig ein unbestimmter Kreis von Familienangehörigen als "Agnaten" zu berücksichtigen wäre. Eine solche Anpassung käme einer Neukonstituierung des Fideikommisses gleich, mit der Folge einer neuen, erweiterten "ewigen" Nacherbeneinsetzung, was Art. 335 Abs. 2 ZGB aber gerade verbietet. Würde das Fideikommiss an eine der Beschwerdeführerinnen übergehen, dann würde die Nachfolgeordnung im Stifterbrief gleichsam neu geregelt. Wie bereits ausgeführt, wären – unabhängig von einer verfassungsrechtlichen Korrektur – gemäss Stifterbrief (zunächst) andere Frauen berechtigt (und zwar jene von den Stämmen [Familien] Fleckenstein und Balthasar sowie allenfalls auch andere der Familie Pfyffer von Altishofen). Die Argumentation der Beschwerdeführerinnen hätte auch zur Folge, dass weitere Ungleichbehandlungen fortgesetzt würden, und zwar mit Bezug auf das Prinzip des Vorrangs des (oder der) Erstgeborenen. Denn die Ungleichbehandlung besteht auch zwischen den Geschwistern, indem das Fideikommiss an den Erstgeborenen (bzw. die Erstgeborene) geht. Falls auch diese Vorrangregel (folgerichtig) als verfassungswidrig und damit als nicht anwendbar erklärt würde, bestünden keine nachvollziehbaren Bestimmungen mehr, anhand derer man im Streitfalle (wenn mehrere Personen das Fideikommiss beanspruchen) entscheiden könnte, in welcher Reihenfolge die Anwärter zu berücksichtigen sind.”
Ausländische Trusts können grundsätzlich anerkannt werden, soweit die Errichtung nach dem Recht des Herkunftsstaats formgültig ist und die dortigen Publizitäts‑/Registrierungsvorschriften erfüllt sind; Art. 335 Abs. 2 ZGB verdrängt die Anwendung des ausländischen Rechts insoweit nicht.
“Das Treuunternehmen untersteht folglich in erster Linie dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften es organisiert ist, wenn es die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllt oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn es sich nach dem Recht dieses Staates organisiert hat (Art. 154 Abs. 1 IPRG; sog. Inkorporationstheorie). Gemäss Art. 1 der Treusatzungen besteht das vorliegende Treuunternehmen nach den Vorschriften des liechtensteinischen Rechts. Hinweise, wonach die im liechtensteinischen Recht vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften nicht erfüllt worden wären, bestehen nicht. Selbst die Beschwerdegegner bekräftigen, dass die Formgültigkeit der Errichtung des I.________ Trust Reg. weder von ihnen noch den kantonalen Gerichten je infrage gestellt worden ist. Damit ist das I.________ Trust Reg. grundsätzlich automatisch anzuerkennen (EBERHARD/VON PLANTA, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 154 IPRG). Dass eine solche Anerkennung den schweizerischen Ordre public (Art. 17 IPRG) verletzen würde, ist nicht ersichtlich, nachdem einerseits in der schweizerischen Rechtsordnung ausländische Trusts nach dem HTÜ anerkannt werden und andererseits das Bundesgericht entschieden hat, dass Art. 335 Abs. 2 ZGB (Verbot der Errichtung eines Familienfideikommiss) keine Eingriffsnorm im Sinn von Art. 18 IPRG darstellt, welche die Anwendung eines ausländischen Gesetzes zu verdrängen vermag (BGE 135 III 614 E. 4).”
Die Auslegung und der frühere Gesetzeswille erlauben es, den Kreis der Destinatäre einschränken und bestimmte Familienzweige oder Mitglieder (z. B. bestimmte Männer) bevorzugen bzw. bestimmte Familienangehörige ausschliessen, auch wenn dadurch Frauen benachteiligt werden.
“Das Bundesgericht hat im Hinblick auf die Familienstiftung gemäss Art. 335 Abs. 1 ZGB ausgeführt, dass deren Zweck nicht dem Prinzip der Gleichberechtigung von Mann und Frau verpflichtet sein muss (BGE 133 III 167 E. 4.2). Das geltende Recht verleiht dem Stifter wie dem Erblasser die Freiheit, den Kreis der Destinatäre auf eine bestimmte Gruppe der Familienmitglieder einzuschränken, selbst wenn damit gewisse weibliche Familienmitglieder ausgeschlossen werden (Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo/Hürlimann-Kaup, a.a.O., S. 610 f.). Wenn dieser Grundsatz schon bei den "normalen", unter dem geltenden Recht noch zulässigen Familienstiftungen gilt, so muss er umso mehr im Fall eines Fideikommisses greifen. Denn im ersten Fall können Familienstiftungen geltungszeitlich und verfassungskonform ausgelegt werden; im zweiten Fall geht es um eine besondere Art einer Familienstiftung (Fideikommiss), die nur noch geduldet wird und deren Neuerrichtung seit 1912 verboten ist. Das bedeutet im Ergebnis, dass der Wille des Bundesgesetzgebers gegenüber der späteren Verfassungslage im Fall des Fideikommisses bei der Auslegung und Würdigung der Regelung von noch grösserer Tragweite ist.”
Familienfideikommisse/Familienstiftungen dürfen nach Art. 335 ZGB nicht mehr neu errichtet werden; bestehende (insbesondere altrechtliche, oft vor 1912 errichtete) Fideikommisse/Familienstiftungen bleiben jedoch bestehen und unterliegen kantonaler Regelung/Überwachung; ihre heutige Praxis stützt sich subsidiär oft auf Gewohnheitsrecht und historische Errichtungsakte.
“335 ZGB N 14a mit Hinweisen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung; Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo/Hürlimann-Kaup, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 15. Aufl. 2023, S. 612). Es handelt sich um ein Sondervermögen, und nicht um eine juristische Person (BGE 135 III 614 E. 4.3.1). Das Sondervermögen steht unter der Auflage der Erhaltung und der Weitergabe. Eigentümer ist jeweils der Sonderberechtigte, in der Regel der Erstgeborene (der älteste männliche Nachkomme). Die vor Inkrafttreten des ZGB (vor 1912) gegründeten Familienfideikommisse dürfen weiterbestehen und stehen unter der Regelungs- und Aufsichtshoheit der Kantone. Bestehende Fideikommisse sind rechtlich sehr alte Konstrukte und haben häufig ihren Ursprung in der mittelalterlichen Zeit bis zur Periode der Aufklärung. Deshalb ist auch das Gewohnheitsrecht und die seit Jahrhunderten gepflegte Übung bei der Umsetzung der Sukzessionsordnung eine wichtige (subsidiäre) Rechtsquelle, soweit kantonale Normen oder aufsichtsrechtliche Anordnungen fehlen. Ausganspunkt bleibt aber immer die rechtsgeschäftliche Regelung des Errichtungsakts (Grüninger, a.a.O., N 15 zu Art. 335 ZGB). Die Begründung von Fideikommissen ist – wie erwähnt – seit Inkrafttreten des ZGB nicht mehr möglich. Sie gelten als Überreste feudaler Anschauungen. Die Errichtung von unveräusserlichen und auf "rechtliche Ewigkeit" angelegte Familienvermögen kollidiert auch mit dem Erbrecht. Eine Nacherbeneinsetzung ist gemäss Art. 488 ZGB auf eine einmalige Anordnung des Erblassers beschränkt; die Einsetzung weiterer Nacherben ist ausgeschlossen (Art. 488 Abs. 2 ZGB). Damit hat der Bundesgesetzgeber ausdrücklich untersagt, dass Personen über ihren Tod hinaus Vermögenswerte ungeteilt über Generationen hinweg verbindlich weitergeben.”
Familienstiftungen sind nur für die in Art. 335 Abs. 1 ZGB abschliessend genannten Zwecke zulässig; Zwecke ausserhalb dieses Rahmens führen nach ständiger Rechtsprechung zur Nichtigkeit der Stiftung von Anfang an.
“4.7.1.1. Die in Art. 335 Abs. 1 ZGB enthaltene Aufzählung der Zwecke, zu denen Familienstiftungen errichtet werden dürfen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts abschliessend (BGE 135 III 614 E. 4.3.1; 108 II 393 E. 6a; Urteil 5C.9/2001 vom 18. Mai 2001 E. 3b, nicht publ. in: BGE 127 III 337, aber in: SJ 2002 I S. 199). Familienstiftungen mit anderen Zwecken erlangen das Recht der Persönlichkeit nicht, sondern sind, weil ihr Zweck widerrechtlich ist, nach Art. 52 Abs. 3 ZGB von Anfang an nichtig, was der Richter in entsprechender Anwendung von Art. 88 Abs. 2 ZGB (der von Stiftungen mit widerrechtlich gewordenem Zweck handelt) auf Klage der nach Art. 89 Abs. 1 ZGB dazu legitimierten Personen festzustellen hat (zum Ganzen: BGE 93 II 439 E. 4 mit Hinweisen). 4.7.1.2. Die in Art. 335 Abs. 1 ZGB ausdrücklich angeführten Zwecke stimmen darin überein, dass es sich in allen diesen Fällen darum handelt, den Familienangehörigen in bestimmten Lebenslagen (im Jugendalter, bei Gründung eines eigenen Hausstandes oder einer eigenen Existenz, im Falle der Not) zur Befriedigung der sich daraus ergebenden besonderen Bedürfnisse finanzielle Hilfe zu leisten (BGE 135 III 614 E.”
Familienstiftungen dienen in der Praxis vorrangig bzw. häufig der Finanzierung von Erziehungs-, Ausstattungs- und Unterstützungsleistungen für Angehörige (materielle Hilfe in konkreten Lebenslagen).
“Die Familienstiftungen sind im ZGB unter dem Abschnitt "Das Familienvermögen" in Art. 335 geregelt. Dabei geht es um Vermögen, das gemeinsamen Zwecken der Familiengemeinschaft dient. Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder Erbrechts errichtet wird (Art. 335 Abs. 1 ZGB). Eine besondere Art einer Familienstiftung sind die Familienfideikommisse. Die Errichtung von Familienfideikommissen ist nicht mehr gestattet (Art. 335 Abs. 2 ZGB).”
“4.7.1.1. Die in Art. 335 Abs. 1 ZGB enthaltene Aufzählung der Zwecke, zu denen Familienstiftungen errichtet werden dürfen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts abschliessend (BGE 135 III 614 E. 4.3.1; 108 II 393 E. 6a; Urteil 5C.9/2001 vom 18. Mai 2001 E. 3b, nicht publ. in: BGE 127 III 337, aber in: SJ 2002 I S. 199). Familienstiftungen mit anderen Zwecken erlangen das Recht der Persönlichkeit nicht, sondern sind, weil ihr Zweck widerrechtlich ist, nach Art. 52 Abs. 3 ZGB von Anfang an nichtig, was der Richter in entsprechender Anwendung von Art. 88 Abs. 2 ZGB (der von Stiftungen mit widerrechtlich gewordenem Zweck handelt) auf Klage der nach Art. 89 Abs. 1 ZGB dazu legitimierten Personen festzustellen hat (zum Ganzen: BGE 93 II 439 E. 4 mit Hinweisen). 4.7.1.2. Die in Art. 335 Abs. 1 ZGB ausdrücklich angeführten Zwecke stimmen darin überein, dass es sich in allen diesen Fällen darum handelt, den Familienangehörigen in bestimmten Lebenslagen (im Jugendalter, bei Gründung eines eigenen Hausstandes oder einer eigenen Existenz, im Falle der Not) zur Befriedigung der sich daraus ergebenden besonderen Bedürfnisse finanzielle Hilfe zu leisten (BGE 135 III 614 E.”
“4.7.1.1. Die in Art. 335 Abs. 1 ZGB enthaltene Aufzählung der Zwecke, zu denen Familienstiftungen errichtet werden dürfen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts abschliessend (BGE 135 III 614 E. 4.3.1; 108 II 393 E. 6a; Urteil 5C.9/2001 vom 18. Mai 2001 E. 3b, nicht publ. in: BGE 127 III 337, aber in: SJ 2002 I S. 199). Familienstiftungen mit anderen Zwecken erlangen das Recht der Persönlichkeit nicht, sondern sind, weil ihr Zweck widerrechtlich ist, nach Art. 52 Abs. 3 ZGB von Anfang an nichtig, was der Richter in entsprechender Anwendung von Art. 88 Abs. 2 ZGB (der von Stiftungen mit widerrechtlich gewordenem Zweck handelt) auf Klage der nach Art. 89 Abs. 1 ZGB dazu legitimierten Personen festzustellen hat (zum Ganzen: BGE 93 II 439 E. 4 mit Hinweisen). 4.7.1.2. Die in Art. 335 Abs. 1 ZGB ausdrücklich angeführten Zwecke stimmen darin überein, dass es sich in allen diesen Fällen darum handelt, den Familienangehörigen in bestimmten Lebenslagen (im Jugendalter, bei Gründung eines eigenen Hausstandes oder einer eigenen Existenz, im Falle der Not) zur Befriedigung der sich daraus ergebenden besonderen Bedürfnisse finanzielle Hilfe zu leisten (BGE 135 III 614 E. 4.3.1). Wenn Art. 335 Abs. 1 ZGB neben den erwähnten noch "ähnliche" Zwecke zulässt, so können damit also nur Zwecke gemeint sein, die ebenfalls darin bestehen, den Familiengliedern in bestimmten Lebenslagen die materielle Hilfe zu gewähren, die diese Lage nötig oder doch wünschbar macht. Den Familienangehörigen ohne besondere Voraussetzungen dieser Art den Genuss des Stiftungsvermögens oder der Erträgnisse desselben zu verschaffen, ist nach dem Gesetz nicht zulässig. Aus diesem Grunde sind nach der Rechtsprechung namentlich die sog. Unterhaltsstiftungen ungültig (BGE 140 II 255 E. 4.2 und E. 5.2 in fine; 108 II 398 E.”
Familienstiftungen können dann eine verbotene Umgehung von Art. 335 Abs. 2 ZGB darstellen, wenn sie den Familienangehörigen ohne an bestimmte Lebenslagen geknüpfte Voraussetzungen Erträge oder sogar die Substanz des Stiftungsvermögens zukommen lassen oder wenn die Stiftungsurkunde eine vorgängig festgesetzte Nachfolgeordnung vorsieht. Solche Gestaltungen entsprechen den in der Rechtsprechung als Umgehung bezeichneten Merkmalen des Familienfideikommisses.
“Aus diesem Grunde sind nach der Rechtsprechung namentlich die sog. Unterhaltsstiftungen ungültig (BGE 140 II 255 E. 4.2 und E. 5.2 in fine; 108 II 398 E. 4). Die Zulassung von Familienstiftungen, die den Familienangehörigen die Erträgnisse oder gar die Substanz des Stiftungsvermögens oder andere durch das Stiftungsvermögen vermittelte Vorteile ohne besondere, an eine bestimmte Lebenslage anknüpfende Voraussetzungen einfach deswegen zukommen lassen, um ihnen eine höhere Lebenshaltung zu gestatten und das Ansehen der Familie und ihrer Glieder zu mehren, widerspräche dem Verbot der Errichtung von Familienfideikommissen (Art. 335 Abs. 2 ZGB), das auf diese Weise leicht umgangen werden könnte (zum Ganzen: BGE 108 II 393 E. 6a; 93 II 439 E. 4; Urteil 2A.457/2001 vom 4. März 2002 E. 4.5, in: Pra 2002 Nr. 206 S. 1101 f.; zit. Urteil 5C.9/2001 E. 3b). 4.7.1.3. Die Gründung von Familienstiftungen, die den Familienangehörigen ausserhalb des erwähnten Rahmens liegende Leistungen bieten, bedeutet namentlich dann eine klare Umgehung des Verbots von Art. 335 Abs. 2 ZGB, wenn die Stiftungsurkunde bestimmt, dass die Familienglieder gemäss einer bestimmten Nachfolgeordnung stiftungsberechtigt sein sollen. Den Familiengliedern den Genuss eines Vermögens gemäss einer zum voraus festgesetzten Nachfolgeordnung zu vermitteln, gehört zu den Kennzeichen des Familienfideikommisses, während die Anordnung, dass die aufeinander folgenden Generationen - unter Beschränkung der Berechtigung auf jeweils eine Generation - nacheinander stiftungsberechtigt sein sollen, mit den nach Art. 335 Abs. 1 ZGB zulässigen Zwecken einer Familienstiftung schon an und für sich schwer vereinbar ist (zum Ganzen: BGE 93 II 439 E. 4).”
“Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird (Art. 335 Abs. 1 ZGB). Die Errichtung von Familienfideikommissen ist nicht mehr gestattet (Art. 335 Abs. 2 ZGB).”
Die Errichtung von Familienfideikommissen ist nach Art. 335 Abs. 2 ZGB nicht mehr gestattet.
“Die Familienstiftungen sind im ZGB unter dem Abschnitt "Das Familienvermögen" in Art. 335 geregelt. Dabei geht es um Vermögen, das gemeinsamen Zwecken der Familiengemeinschaft dient. Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder Erbrechts errichtet wird (Art. 335 Abs. 1 ZGB). Eine besondere Art einer Familienstiftung sind die Familienfideikommisse. Die Errichtung von Familienfideikommissen ist nicht mehr gestattet (Art. 335 Abs. 2 ZGB).”
Familienstiftungen dürfen nicht durch feste Nachfolgeordnungen oder vermögensnachfolgeähnliche Rechte faktisch fideikommissartige Verfügungen zugunsten von Familienmitgliedern begründen.
“4.7.1.1. Die in Art. 335 Abs. 1 ZGB enthaltene Aufzählung der Zwecke, zu denen Familienstiftungen errichtet werden dürfen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts abschliessend (BGE 135 III 614 E. 4.3.1; 108 II 393 E. 6a; Urteil 5C.9/2001 vom 18. Mai 2001 E. 3b, nicht publ. in: BGE 127 III 337, aber in: SJ 2002 I S. 199). Familienstiftungen mit anderen Zwecken erlangen das Recht der Persönlichkeit nicht, sondern sind, weil ihr Zweck widerrechtlich ist, nach Art. 52 Abs. 3 ZGB von Anfang an nichtig, was der Richter in entsprechender Anwendung von Art. 88 Abs. 2 ZGB (der von Stiftungen mit widerrechtlich gewordenem Zweck handelt) auf Klage der nach Art. 89 Abs. 1 ZGB dazu legitimierten Personen festzustellen hat (zum Ganzen: BGE 93 II 439 E. 4 mit Hinweisen). 4.7.1.2. Die in Art. 335 Abs. 1 ZGB ausdrücklich angeführten Zwecke stimmen darin überein, dass es sich in allen diesen Fällen darum handelt, den Familienangehörigen in bestimmten Lebenslagen (im Jugendalter, bei Gründung eines eigenen Hausstandes oder einer eigenen Existenz, im Falle der Not) zur Befriedigung der sich daraus ergebenden besonderen Bedürfnisse finanzielle Hilfe zu leisten (BGE 135 III 614 E.”
Die Eintragung von Familienstiftungen nach Art. 335 ZGB unterliegt zwingendem materiellem Recht; das Handelsregisteramt prüft bei Eintragungen nur mit begrenzter Prüfungsdichte, nimmt aber offensichtliche/erhebliche Verstösse (z.B. unbedingte Unterhalts- oder Genussstiftungen) nicht entgegen.
“Art. 335 ZGB stellt zwingendes materielles Recht dar (BGE 135 III 614 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz erwog mithin zu Recht, diese Norm gehöre zu den Bestimmungen, welche das Handelsregisteramt mit beschränkter Prüfungsdichte überprüfe. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ändert daran nichts, dass für die Aufhebung einer Familienstiftung nach Art. 88 Abs. 2 ZGB das Gericht zuständig ist. Vorliegend geht es nicht um die Aufhebung der Beschwerdeführerin, sondern um die Frage, ob sie ins Handelsregister eingetragen werden kann. Die beiden Vorgänge sind auseinanderzuhalten, denn eine altrechtliche Familienstiftung verliert ihre Rechtspersönlichkeit nicht, wenn sie nach Ablauf der Übergangsfrist (vgl. vorne E. 4.2) (noch) nicht im Handelsregister eingetragen ist (Urteil 5A_20/2022 vom 7. Juli 2022 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Erst die seit dem 1. Januar 2016 errichteten Stiftungen bedürfen zur Erlangung der Rechtspersönlichkeit des Handelsregistereintrags (Art. 52 Abs. 1 ZGB). Im Übrigen bindet auch die vorfrageweise Prüfung durch die Steuerbehörden (vgl.”
“Art. 335 ZGB stelle zwingendes materielles Recht dar und verbiete sogenannte Unterhalts- und Genussstiftungen, die den Begünstigten ohne besondere Voraussetzung Leistungen zukommen liessen bzw. diesen Vorteile aus dem Stiftungsvermögen lediglich zu dem Zweck gewährten, um ihnen einen höheren Lebensstandard oder ein angenehmeres Leben zu ermöglichen, ohne dass besondere, an eine bestimmte Lebenssituation geknüpfte Bedingungen gestellt würden. Das Handelsregisteramt prüfe eine Verletzung von Art. 335 ZGB mit beschränkter Prüfungsdichte, d.h. wenn die Eintragung offensichtlich und unbestritten rechtswidrig wäre.”
Eine formell richtige oder weit gefasste Zweckformulierung kann nicht rechtfertigen oder heilen, dass die tatsächliche Stiftungstätigkeit den in Art. 335 Abs. 1 ZGB gezogenen sachlichen Rahmen überschreitet; dies entscheidet auch über die Eintragung im Register.
“Für die Eintragung ins Handelsregister sei nicht ausschlaggebend, ob sich die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren (quasi freiwillig) an die Formulierung von Art. 335 Abs. 1 ZGB bzw. an das Bedarfskriterium gehalten habe oder nicht. Eine Tätigkeit des Stiftungsrats, der sich an das objektive Recht halte, könne die Rechtswidrigkeit nicht heilen. Entscheidend sei, ob es dem Stiftungsrat gestützt auf die Zweckformulierung grundsätzlich möglich sei, über den Inhalt von Art. 335 Abs. 1 ZGB hinauszugehen, was vorliegend offensichtlich der Fall sei.”
Die Eintragung einer Familienstiftung nach Art. 335 ZGB kann zur Aberkennung von Mandaten und Entschädigungsansprüchen führen; für solche Folgen ist jedoch die Kausalität zwischen Eintragung und Aberkennung nachzuweisen.
“________ ermöglicht, ihn im Zivilprozess CG 060 033 als testamentarisch bestellten Stiftungsrat abzuberufen. Ausserdem sei der falsche Eintrag von D.________ rechtsmissbräuchlich dazu genutzt worden, die Löschung der Stiftung aus dem Handelsregister zu beantragen. Schliesslich hätten die Stiftungsräte aufgrund des Eintrags eine Handelsregistersperre gegen ihn erlassen, mit der ihm die Ausübung seines Verwaltungsratsmandats bei der E.________ AG verboten worden sei. Die mittels Falschbeurkundung eingetragene zweite B.________ Stiftung als Familienstiftung sei aus dem Handelsregister zu löschen und stattdessen die testamentarisch errichtete B.________ Stiftung wieder zu aktivieren. Weshalb der Beschwerdeführer entgegen dem vorinstanzlichen Befund in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden sein soll, erschliesst sich aus diesen Ausführungen nicht. So bereitet es bereits Mühe, die aus seiner Sicht strafbare Handlung genau zu identifizieren. Diese scheint er offenbar darin zu sehen, dass die B.________ Stiftung am 19. Januar 2006 als Familienstiftung im Sinne von Art. 335 ZGB in das Handelsregister eingetragen wurde. Zur Kausalität zwischen diesem angeblich fehlerhaften Eintrag und der ins Feld geführten Abberufung aus dem Stiftungsrat, den dadurch entgangenen Entschädigungen und dem Verlust des Verwaltungsratsmandats bei der E.________ AG äussert sich der Beschwerdeführer jedoch nicht. Auch belegt er diese Vorkommnisse bzw. den erlittenen Schaden in keiner Art und Weise. Eine unmittelbare Betroffenheit ist anhand seiner Beschwerdebegründung somit nicht feststellbar. Entsprechend ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hätte, wenn sie dem Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation für das Beschwerdeverfahren nach Art. 393 ff. StPO abspricht.”
Bei altrechtlichen Familienstiftungen bleibt die Rechtspersönlichkeit auch ohne Eintrag im Handelsregister erhalten.
“Art. 335 ZGB stellt zwingendes materielles Recht dar (BGE 135 III 614 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz erwog mithin zu Recht, diese Norm gehöre zu den Bestimmungen, welche das Handelsregisteramt mit beschränkter Prüfungsdichte überprüfe. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ändert daran nichts, dass für die Aufhebung einer Familienstiftung nach Art. 88 Abs. 2 ZGB das Gericht zuständig ist. Vorliegend geht es nicht um die Aufhebung der Beschwerdeführerin, sondern um die Frage, ob sie ins Handelsregister eingetragen werden kann. Die beiden Vorgänge sind auseinanderzuhalten, denn eine altrechtliche Familienstiftung verliert ihre Rechtspersönlichkeit nicht, wenn sie nach Ablauf der Übergangsfrist (vgl. vorne E. 4.2) (noch) nicht im Handelsregister eingetragen ist (Urteil 5A_20/2022 vom 7. Juli 2022 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Erst die seit dem 1. Januar 2016 errichteten Stiftungen bedürfen zur Erlangung der Rechtspersönlichkeit des Handelsregistereintrags (Art. 52 Abs. 1 ZGB). Im Übrigen bindet auch die vorfrageweise Prüfung durch die Steuerbehörden (vgl.”
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