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Das Quellenrecht im Sinne von Art. 780 ZGB umfasst sowohl das Recht zur physischen Aneignung (insbesondere das Graben und Fassen von Quellwasser) als auch das Recht zur Ableitung des Wassers.
“Ein Quellenrecht i.S.v. Art. 780 ZGB ist eine Dienstbarkeit, mit welcher der Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich eine Quelle befindet, nicht das Eigentum an der Quelle, jedoch deren Nutzung einem Dritten einräumt. Mit dem Quellenrecht wird der/die Berechtigte zur Aneignung und Ableitung des Quellwassers befugt (REY/STREBEL, a.a.O., Art. 704 N. 10f.). Nur dann, wenn eine Dienstbarkeit diese doppelte Berechtigung (Aneignung und Ableitung) aufweist, handelt es sich um ein Quellenrecht i.S.v. Art. 780 ZGB (REY/STREBEL, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB II, 7. Aufl., Basel 2023, Art. 780 N. 5). Das Recht auf Aneignung des Quellwassers ist die Befugnis, über die sich im Erdinnern des belasteten Grundstücks befindliche, vom Quellbegriff erfasste Wassermenge tatsächlich zu verfügen. Darunter fällt nicht nur das Recht, sich eines natürlichen Wasserausstosses zu bemächtigen, sondern insbesondere auch die Berechtigung, nach Quellwasser zu graben und dieses mittels bautechnischer Vorrichtungen zu fassen. Der Ausdruck "Aneignung" bedeutet somit weder originärer Eigentumserwerb an einer derelinquierten Sache noch Erwerb des Eigentums an einer herrenlosen Sache. Das gefasste und fliessende Quellwasser hat mangels Abgegrenztheit keine Sachqualität, so dass es nicht Eigentumsobjekt sein kann. Mit dem Aneignungs- und Ableitungsrecht verbunden ist das Zutrittsrecht des Dienstbarkeitsberechtigten Kontrolle und Vornahme von Reparaturen an Fassung und Leitung sowie die Befugnis zur Tieferlegung der Fassungsanlage (REY/STREBEL, a.”
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