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In der Praxis von Pflegestellen stellt sich häufig die Frage, ob die betreffenden Tiere tatsächlich in Eigentum übernommen werden oder ob lediglich unselbständiger Besitz im Sinne von Art. 920 Abs. 2 ZGB vorliegt.
“ist den Beschwerdegegnern insofern beizupflichten, als dass unklar und unbewiesen ist, was konkret der Rechtsgrund für diesen Eigentumsübergang bildet. Soweit die Beschwerdegegner vorbringen, dass der Stiftungszweck (Vermittlung) der Beschwerdeführerin ausschliesse, dass diese Hunde zu Eigentum übernehmen könne, kann offenbleiben, wie das Geschäftsrespektive Stiftungsmodell der Beschwerdeführerin im Einzelnen rechtlich zu qualifizieren wäre. Der Argumentation der Beschwerdegegner ist aber insofern zu folgen, als die Tätigkeit der Beschwerdeführerin – welche gemäss ihren eigenen Angaben darin besteht, herrenlose Hunde aus Tierheimen im Ausland zu übernehmen und diese bis zur definitiven Platzierung bei einem Halter zur vorübergehenden Aufnahme an sogenannte Pflegestellen zu vergeben – Zweifel weckt, ob die Beschwerdeführerin die Hunde zu Eigentum übernimmt oder ob sie diese lediglich unselbständig besitzt (Art. 920 Abs. 2 ZGB). Unter Zugrundelegung der Darlegungen in vorstehender Erwägung”
Selbständiger Besitz im Sinn von Art. 920 Abs. 2 ZGB setzt den Willen voraus, als Eigentümer zu besitzen. Wer sich auf die Eigentumsvermutung beruft, muss grundsätzlich den selbständigen Besitz darlegen. Ist der Besitz als solcher bewiesen, genügt in der Regel die Behauptung, als Eigentümer zu besitzen, um die Voraussetzung des selbständigen Besitzes prima facie zu erfüllen; die Gegenseite hat die Umstände darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, die der Vermutung entgegenstehen (z. B. Zweideutigkeit des Besitzes).
“Nur wenn sich der Kläger nicht auf diese Eigentumsvermutung stützen kann, hat er den Beweis seines Eigentums nach dem Regelbeweismass zu erbringen (BK-Graham-Siegenthaler, 6. Aufl., 2022, Art. 641 ZGB N 136; CHK ZGB-Arnet, 4. Aufl., 2023, Art. 641 N 36; ZK ZGB-Haab/Simonius/Scherrer/Zobl, Art. 641 N 35). Art. 930 Abs. 1 ZGB statuiert, dass vom Besitzer einer beweglichen Sache vermutet wird, dass er ihr Eigentümer sei. Der frühere Besitzer kann sich nach Art. 930 Abs. 2 ZGB gleichermassen auf die Eigentumsvermutung berufen, soweit es um das Eigentum an der Sache in der Zeit seines Besitzes geht (BSK ZGB II-Ernst/Zogg, 7. Aufl., 2023, Art. 930 N 5 und 12). Eine erfolgreiche Anrufung der Eigentumsvermutung setzt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre ein Dreifaches voraus (sog. Vermutungsbasis), nämlich (i) dass der Vermutungsträger unmittelbarer oder mittelbarer Besitzer der fraglichen Sache ist, (ii) dass er selbständig besitzt, d. h. mit dem Willen, Eigentümer zu sein (Art. 920 Abs. 2 ZGB), und (iii) dass der Besitz unzweideutig ist (BSK ZGB II-Ernst/Zogg, 7. Aufl., 2023, Art. 930 N 16 ff. mit Verweis auf BGE 141 III 7 E. 4; 135 III 474 E. 3.2; BGer 4A_45/2020 vom 3. September 2020, E. 6; 5A_734/2018 vom 4. Dezember 2018, E. 4.3.3 sowie w.H.; zur Unzweideutigkeit des Besitzes vgl. nachfolgende E. 5.2.3). Es obliegt zunächst derjenigen Person, die sich auf die Eigentumsvermutung beruft, den selbständigen Besitz des Vermutungsträgers nachzuweisen. Ist der Besitz als solcher bewiesen, so ist die Voraussetzung des selbständigen Besitzes ohne Weiteres erfüllt, wenn der Besitzer geltend macht, als Eigentümer zu besitzen, d. h. das Eigentum zu beanspruchen (BSK ZGB II-Ernst/Zogg, 7. Aufl., 2023, Art. 930 N 17). Die Beweislast für die Zweideutigkeit des Besitzes liegt beim Vermutungsgegner, der die Umstände, welche der Vermutung entgegenstehen, d. h. die Mehrdeutigkeit des Besitzes begründen, substantiiert behaupten und beweisen muss. An diesen Beweis der fehlenden Eindeutigkeit des Besitzes stellt das Bundesgericht keine strengen Anforderungen (BSK ZGB II-Ernst/Zogg, 7.”
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