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Die Zustimmung der Versammlung bewirkt nicht den Verzicht auf den individuellen Berichtigungsanspruch nach Art. 712e Abs. 2 ZGB; jeder Stockwerkeigentümer kann die Berichtigung seiner Wertquote verlangen, wenn diese infolge baulicher Veränderungen unrichtig geworden ist.
“Die Stockwerkeigentümer und -eigentümerinnen und der Verwalter oder die Verwalterin müssen dem Grundbuchamt innert dreier Monate nach der Bauausführung die Fertigstellung des Gebäudes anzeigen, gegebenenfalls unter Einreichung des nach Bauausführung berichtigten Aufteilungsplans (Art. 69 Abs. 3 GBV). Wurde die Aufteilung verändert, ist ein von allen Stockwerkeigentümern unterzeichneter, berichtigter Aufteilungsplan einzureichen (BGE 132 III 9 E. 3.4 mit Hinweisen). Bei Abänderungen, die Auswirkungen auf die Wertquoten haben, kommt eine vertragliche Anpassung derselben der Übertragung von Grundeigentum gleich und bedarf der öffentlichen Beurkundung sowie der Zustimmung aller unmittelbar Beteiligten und der Genehmigung der Versammlung der Stockwerkeigentümer (GÄUMANN/BÖSCH, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 712e ZGB; NEF, a.a.O., S. 12). Doch hat jeder Stockwerkeigentümer Anspruch auf Berichtigung, wenn seine Quote aus Irrtum unrichtig festgesetzt wurde oder infolge von baulichen Veränderungen des Gebäudes oder seiner Umgebung unrichtig geworden ist (Art. 712e Abs. 2 ZGB).”
Die Wertquote kann in der Praxis dem bisherigen Miteigentumsanteil gleichgesetzt werden.
“Das Stockwerkeigentum wird durch Eintragung im Grundbuch begründet (Art. 712d Abs. 1 ZGB). Die Eintragung kann auf Grund eines Vertrags der Miteigentümer über die Ausgestaltung ihrer Anteile zu Stockwerkeigentum (Art. 712d Abs. 2 Ziff. 1 ZGB) oder auf Grund einer Erklärung des Eigentümers der Liegenschaft oder des Inhabers eines selbständigen und dauernden Baurechts über die Bildung von Miteigentumsanteilen und der Ausgestaltung zu Stockwerkeigentum (Art. 712d Abs. 2 Ziff. 2 ZGB) verlangt werden. Im Begründungsakt sind die räumliche Ausscheidung und der Anteil jedes Stockwerks am Wert der Liegenschaft oder des Baurechts in Bruchteilen mit einem gemeinsamen Nenner anzugeben (Art. 712e Abs. 1 ZGB). Die Wertquote kann mit dem Miteigentumsanteil gleichgesetzt werden. Der Wortlaut in Art. 712d Abs. 2 Ziff. 1 ZGB basiert auf der Grundannahme, dass bestehendes Miteigentum in Stockwerkeigentum umgewandelt wird (Gäumann/Bösch, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Art. 457 - 977 ZGB, 7. Aufl., N 3 f. zu Art. 712d ZGB).”
Ein Anspruch auf Berichtigung der Wertquoten ist nicht einrede- oder vorfrageweise geltend zu machen, sondern mittels selbständiger Gestaltungsklage durchsetzbar; dies kann gegebenenfalls widerklageweise erfolgen.
“Schliesslich erhebt die Beklagte 1 – vorfrageweise – den Einwand, die Wertquoten seien im Reglement unrichtig bemessen und müssten gestützt auf Art. 712e Abs. 2 ZGB berichtigt werden. Dem hielt die Vorinstanz zu Recht entge- gen, dass eine Berichtigung der Wertquoten nicht einredeweise, sondern aus- schliesslich mittels selbständiger Gestaltungsklage, gegebenenfalls auch wider- klageweise, geltend gemacht werden kann (act. 113 E. 1.5). Was die Beklagte 1 in ihrer Berufung dagegen vorbringt, geht fehl. Zusammengefasst scheint sie sich auf den Standpunkt zu stellen, eine unrichtige Bemessung der Wertquoten im - 23 - Reglement führe gewissermassen zur Nichtigkeit sämtlicher Beschlüsse und (Bei- trags-)Forderungen der Gemeinschaft, da die Wertquoten letztlich die Grundstruk- turen des Stockwerkeigentums betreffen würden (act. 110 S. 14 f.). Das trifft nicht zu. Ein Anspruch auf Berichtigung der Wertquote besteht gemäss Art. 712e Abs. 2 ZGB nur dann, wenn entweder die Wertquote bereits ursprünglich aus Irr- tum unrichtig festgesetzt wurde oder wenn diese nachträglich infolge von bauli- chen Veränderungen des Gebäudes oder der Umgebung unrichtig geworden ist. Ein solcher Berichtigungsanspruch richtet sich, soweit er besteht, gegen diejeni- gen Stockwerkeigentümer, deren Wertquoten aufgrund des geltend gemachten Berichtigungsanspruchs geändert werden müssen; die Stockwerkeigentümerge- meinschaft ist demgegenüber nicht passivlegitimiert. Im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung des Berichtigungsanspruchs hat ein konstitutives Gestaltungsur- teil zu ergehen (BSK ZGB II-G ÄUMANN/BÖSCH, Art. 712e N 7; A. WERMELINGER, Das Stockwerkeigentum, SVIT-Komm., 3. Aufl. 2023, Art. 712e N 114, 117). Im Rahmen einer Forderungsklage der Stockwerkeigentümergemeinschaft, mit der – wie hier – ausstehende Beitragsforderungen eingeklagt werden, kann ein allfälli- ger Wertquotenberichtigungsanspruch nicht einrede- bzw. vorfrageweise geltend gemacht werden.”
Ein Berichtigungsanspruch nach Art. 712e Abs. 2 ZGB richtet sich gegen diejenigen Stockwerkeigentümer, deren Wertquoten infolge des Berichtigungsbegehrens geändert werden müssten; die Stockwerkeigentümergemeinschaft ist nicht passivlegitimiert. Der Anspruch ist selbständig geltend zu machen (konstitutives Gestaltungsurteil) und kann nicht einrede- oder vorfrageweise in einer Beitragsklage durch die Gemeinschaft geltend gemacht werden.
“Schliesslich erhebt die Beklagte 1 – vorfrageweise – den Einwand, die Wertquoten seien im Reglement unrichtig bemessen und müssten gestützt auf Art. 712e Abs. 2 ZGB berichtigt werden. Dem hielt die Vorinstanz zu Recht entge- gen, dass eine Berichtigung der Wertquoten nicht einredeweise, sondern aus- schliesslich mittels selbständiger Gestaltungsklage, gegebenenfalls auch wider- klageweise, geltend gemacht werden kann (act. 113 E. 1.5). Was die Beklagte 1 in ihrer Berufung dagegen vorbringt, geht fehl. Zusammengefasst scheint sie sich auf den Standpunkt zu stellen, eine unrichtige Bemessung der Wertquoten im - 23 - Reglement führe gewissermassen zur Nichtigkeit sämtlicher Beschlüsse und (Bei- trags-)Forderungen der Gemeinschaft, da die Wertquoten letztlich die Grundstruk- turen des Stockwerkeigentums betreffen würden (act. 110 S. 14 f.). Das trifft nicht zu. Ein Anspruch auf Berichtigung der Wertquote besteht gemäss Art. 712e Abs. 2 ZGB nur dann, wenn entweder die Wertquote bereits ursprünglich aus Irr- tum unrichtig festgesetzt wurde oder wenn diese nachträglich infolge von bauli- chen Veränderungen des Gebäudes oder der Umgebung unrichtig geworden ist. Ein solcher Berichtigungsanspruch richtet sich, soweit er besteht, gegen diejeni- gen Stockwerkeigentümer, deren Wertquoten aufgrund des geltend gemachten Berichtigungsanspruchs geändert werden müssen; die Stockwerkeigentümerge- meinschaft ist demgegenüber nicht passivlegitimiert. Im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung des Berichtigungsanspruchs hat ein konstitutives Gestaltungsur- teil zu ergehen (BSK ZGB II-G ÄUMANN/BÖSCH, Art. 712e N 7; A. WERMELINGER, Das Stockwerkeigentum, SVIT-Komm., 3. Aufl. 2023, Art. 712e N 114, 117). Im Rahmen einer Forderungsklage der Stockwerkeigentümergemeinschaft, mit der – wie hier – ausstehende Beitragsforderungen eingeklagt werden, kann ein allfälli- ger Wertquotenberichtigungsanspruch nicht einrede- bzw. vorfrageweise geltend gemacht werden.”
Jeder Stockwerkeigentümer kann Berichtigung verlangen, wenn seine Wertquote infolge von Irrtum oder durch bauliche Veränderungen des Gebäudes oder seiner Umgebung unrichtig geworden ist. Änderungen, die Auswirkungen auf die Wertquoten haben, gelten nach Rechtsprechung als werteverändernde Abänderungen und können der öffentlichen Beurkundung bedürfen.
“Die Stockwerkeigentümer und -eigentümerinnen und der Verwalter oder die Verwalterin müssen dem Grundbuchamt innert dreier Monate nach der Bauausführung die Fertigstellung des Gebäudes anzeigen, gege- benenfalls unter Einreichung des nach Bauausführung berichtigten Aufteilungs- plans (Art. 69 Abs. 3 GBV). Wurde die Aufteilung verändert, ist ein von allen Stock- werkeigentümern unterzeichneter, berichtigter Aufteilungsplan einzureichen (BGE 132 III 9 E. 3.4 m.w.H.). Bei Abänderungen, die Auswirkungen auf die Wertquoten haben, kommt eine vertragliche Anpassung derselben der Übertragung von Grun- deigentum gleich und bedarf der öffentlichen Beurkundung sowie der Zustimmung aller unmittelbar Beteiligten und der Genehmigung der Versammlung der Stock- werkeigentümer (GÄUMANN/BÖSCH, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zi- vilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, Art. 712e N. 5; NEF, a.a.O., S. 12). Doch hat jeder Stockwerkeigentümer Anspruch auf Berichtigung, wenn seine Quote aus Irrtum un- richtig festgesetzt wurde oder infolge von baulichen Veränderungen des Gebäudes oder seiner Umgebung unrichtig geworden ist (Art. 712e Abs. 2 ZGB; vgl. zum Gan- zen Urteil des Bundesgerichts 4A_540/2022 vom 19. Dezember 2023 E 2.1.2).”
“Die Stockwerkeigentümer und -eigentümerinnen und der Verwalter oder die Verwalterin müssen dem Grundbuchamt innert dreier Monate nach der Bauausführung die Fertigstellung des Gebäudes anzeigen, gegebenenfalls unter Einreichung des nach Bauausführung berichtigten Aufteilungsplans (Art. 69 Abs. 3 GBV). Wurde die Aufteilung verändert, ist ein von allen Stockwerkeigentümern unterzeichneter, berichtigter Aufteilungsplan einzureichen (BGE 132 III 9 E. 3.4 mit Hinweisen). Bei Abänderungen, die Auswirkungen auf die Wertquoten haben, kommt eine vertragliche Anpassung derselben der Übertragung von Grundeigentum gleich und bedarf der öffentlichen Beurkundung sowie der Zustimmung aller unmittelbar Beteiligten und der Genehmigung der Versammlung der Stockwerkeigentümer (GÄUMANN/BÖSCH, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 712e ZGB; NEF, a.a.O., S. 12). Doch hat jeder Stockwerkeigentümer Anspruch auf Berichtigung, wenn seine Quote aus Irrtum unrichtig festgesetzt wurde oder infolge von baulichen Veränderungen des Gebäudes oder seiner Umgebung unrichtig geworden ist (Art. 712e Abs. 2 ZGB).”
Eine Berichtigung der Wertquoten kann verlangt werden, wenn diese durch bauliche Veränderungen tatsächlich unrichtig geworden sind bzw. eine Quotenausnahme wegen baulicher Änderungen vorliegt; es besteht dann kein Bedarf an Zustimmung, sondern ein Anspruch auf Korrektur.
“2 GBV ersichtlich (NEF, Die nachträgliche Änderung des Aufteilungsplanes bei Stockwerkeigentum, in: ZBGR 82/2001 S. 1 ff., 9 f.). Die Berichtigung der Pläne ist vorzunehmen, wenn feststeht, was geändert wurde. Die Stockwerkeigentümer und -eigentümerinnen und der Verwalter oder die Verwalterin müssen dem Grundbuchamt innert dreier Monate nach der Bauausführung die Fertigstellung des Gebäudes anzeigen, gegebenenfalls unter Einreichung des nach Bauausführung berichtigten Aufteilungsplans (Art. 69 Abs. 3 GBV). Wurde die Aufteilung verändert, ist ein von allen Stockwerkeigentümern unterzeichneter, berichtigter Aufteilungsplan einzureichen (BGE 132 III 9 E. 3.4 mit Hinweisen). Bei Abänderungen, die Auswirkungen auf die Wertquoten haben, kommt eine vertragliche Anpassung derselben der Übertragung von Grundeigentum gleich und bedarf der öffentlichen Beurkundung sowie der Zustimmung aller unmittelbar Beteiligten und der Genehmigung der Versammlung der Stockwerkeigentümer (GÄUMANN/BÖSCH, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 712e ZGB; NEF, a.a.O., S. 12). Doch hat jeder Stockwerkeigentümer Anspruch auf Berichtigung, wenn seine Quote aus Irrtum unrichtig festgesetzt wurde oder infolge von baulichen Veränderungen des Gebäudes oder seiner Umgebung unrichtig geworden ist (Art. 712e Abs. 2 ZGB).”
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