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Fehlt ein Gegenstand wie etwa eine Melkanlage im Lastenverzeichnis und ist er auch nicht in der Schätzung erfasst, spricht dies gegen seine Aufnahme als Zugehör der Liegenschaft. Pfandgläubiger können innerhalb der Frist zur Anfechtung des Lastenverzeichnisses verlangen, dass noch weitere Gegenstände als Zugehör aufgenommen werden.
“Schliesslich kann noch folgendes angefügt werden: Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum an allen ihren Bestandteilen (Art. 642 Abs. 1 ZGB). Bestandteil einer Sache ist alles, was nach der am Ort üblichen Auffassung zu ihrem Bestand gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann (Art. 642 Abs. 2 ZGB). Zugehör sind bewegliche Sachen, die nach der am Ort üblichen Auffassung oder nach dem klaren Willen des Eigentümers der Hauptsache dauernd für deren Bewirtschaftung, Benutzung oder Verwahrung bestimmt und durch Verbindung, Anpassung oder auf andere Weise in die Beziehung zur Hauptsache gebracht sind, in der sie ihr zu dienen haben (Art. 644 Abs. 2 ZGB). Allfälliges Zugehör ist mit Angabe des Schätzungsbetrages in das Lastenverzeichnis aufzunehmen (Art. 34 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 102 VZG). Während der Frist für die Anfechtung des Lastenverzeichnisses können die Pfandgläubiger, die bisher dazu noch nicht in der Lage waren, beim Betreibungsamt verlangen, dass noch weitere Gegenstände als Zugehör der Liegenschaft in das Verzeichnis aufgenommen werden (Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 102 VZG). Umgekehrt können die Pfändungsgläubiger, der Schuldner, und wenn die Gegenstände von einem Dritten als Eigentum beansprucht werden, auch dieser innert der Frist für die Anfechtung des Lastenverzeichnisses die Zugehöreigenschaft von Gegenständen bestreiten (Art. 38 Abs. 2 VZG). Im Lastenverzeichnis vom 17. Februar 2023 ist keine Melkanlage vermerkt, weder als Bestandteil noch als Zugehör ("Zugehör: keine"). Ebenso wenig ergibt sich aus der Schätzung vom 10. Dezember 2022/4. Januar 2023, dass die Melkanlage mitgeschätzt worden wäre. Dem Beschwerdeführer wurden das Lastenverzeichnis und die Schätzung am 20.”
Anspruchsrechte (z. B. hinterlegte Schadenersatzforderungen) gelten nicht als Zugehör und bleiben bei Zwangsversteigerung unberührt.
“Selbst wenn die Parteien ausschliesslich als Miteigentümer verbunden ge- wesen wären (und nicht auch als einfache Gesellschaft) und in Bezug auf die hin- terlegte Geldsumme entsprechend den in BGE 140 III 150 dargelegten Grundsät- zen von Teilgläubigerschaft (und nicht von gemeinschaftlicher Gläubigerschaft) auszugehen wäre, erfasste die Zwangsversteigerung des Miteigentumsanteils von B. an Parzelle Nr. G. nicht auch dessen Anteil an der hinterlegten Geld- summe. Denn das Miteigentum an einem Grundstück und die Inhaberschaft an ob- ligatorischen Rechten sind, auch wenn im konkreten Fall die obligatorischen Rechte dem Zwecke der Hauptsache dienen, voneinander unabhängig. Nur Sachen kön- nen als Zugehör i.S.v. Art. 644 ZGB gelten, mit der Folge, dass sie das Schicksal der Hauptsache teilen; auf Rechte passt der Begriff der Zugehör nicht (GRAHAM- SIEGENTHALER, a.a.O., Art. 644 N. 21). Nicht Zugehör sind nach der Rechtspre- chung deshalb insbesondere Schadenersatzforderungen des Eigentümers einer Liegenschaft gegenüber Dritten wegen Beeinträchtigung des Grundeigentums (BGE 52 II 201 E. 3). Wird über den Miteigentumsanteil verfügt, bleibt die Schaden- ersatzforderung, die aus einer Verletzung des Eigentums entstanden ist, davon folg- lich unberührt. Als der Berufungskläger den Miteigentumsanteil von B. erstei- gerte, übernahm er demnach nicht automatisch auch den Anteil von B. am hinterlegten Schadenersatz. Diese Forderung hätte, soweit dies zur Befriedigung der Gläubiger von B. nötig gewesen wäre, vielmehr gesondert gepfändet und verwertet werden müssen. Anders ist die Rechtslage nur im Stockwerkeigentum: Dort folgt die Berechtigung am Verwaltungsvermögen, namentlich am Erneuerungs- fonds (vgl. Art. 712l ZGB), dem Eigentum am Stockwerkanteil, mit dem sie untrenn- bar verbunden ist (WERMELINGER, Zürcher Kommentar, Zivilgesetzbuch, 2.”
Bei Übersetzungen und internationalem Vertragswortlaut ist die vertragliche Auslegung entscheidend dafür, ob Begriffe als Zugehör (Art. 644 ZGB) oder als Fahrnis (Art. 713 ff. ZGB) einzuordnen sind; die Übersetzung stützt dabei nicht, dass Haushaltsgegenstände als Zugehör eines Grundstücks gelten.
“Die Steuerpflichtigen berufen sich indes auf eine Übersetzung des italienischsprachigen Vertrags. Dieser soll, ihrer Translation zufolge, im hier interessierenden Zusammenhang Folgendes besagen: "Die gegenständliche Immobilieneinheit wird im Ganzen verkauft, in dem rechtlichen und tatsächlichen Zustand, in dem sie sich derzeit befindet, mit allen zugehörigen Rechten, Belangen, Zubehörteilen und Zugehörigkeiten, beweglichen und unbeweglichen Zubehören, aktiven und passiven Dienstbarkeiten: alles wie es der Verkäuferin zusteht kraft ihrer Eigentums- und Inhabertitel." Den Steuerpflichtigen ist vorab entgegenzuhalten, dass aus ihrer Übersetzung, soweit sie überhaupt authentisch ist und soweit darauf abzustellen wäre, nichts zu ihren Gunsten hervorgeht. So lassen die verwendeten Ausdrücke "Zubehörteile", "Zugehörigkeiten", "Zubehör" von vornherein weniger eine Nähe zur hier interessierenden Fahrnis (Art. 713 ff. ZGB) als vielmehr zu den Rechtsbegriffen "Bestandteil" ("partie intégrante", "parti costitutive"; Art. 642 ZGB) und "Zugehör" ("accessoires", "accessori"; Art. 644 ZGB) erkennen. Bei Bestandteil und Zugehör handelt es sich aber um unbewegliches Vermögen. Hausrat (insbesondere im Sinne der Ausstattung einer Wohnung; Art. 13 Abs. 4 StHG) gilt unilateral weder als Bestandteil noch als Zugehör eines Grundstücks, sondern eben als Fahrnis. Ungeachtet dessen, ob diese Einordnung auch im italienischen Recht herrscht, zeigt sich, dass zumindest der übersetzten Fassung des Vertrages nichts zu entnehmen ist, das die Sichtweise der Steuerpflichtigen stützen könnte. BGE 150 II 417 S. 427”
“Die Steuerpflichtigen berufen sich indes auf eine Übersetzung des italienischsprachigen Vertrags. Dieser soll, ihrer Translation zufolge, im hier interessierenden Zusammenhang Folgendes besagen: "Die gegenständliche Immobilieneinheit wird im Ganzen verkauft, in dem rechtlichen und tatsächlichen Zustand, in dem sie sich derzeit befindet, mit allen zugehörigen Rechten, Belangen, Zubehörteilen und Zugehörigkeiten, beweglichen und unbeweglichen Zubehören, aktiven und passiven Dienstbarkeiten: alles wie es der Verkäuferin zusteht kraft ihrer Eigentums- und Inhabertitel". Den Steuerpflichtigen ist vorab entgegenzuhalten, dass aus ihrer Übersetzung, soweit sie überhaupt authentisch ist und soweit darauf abzustellen wäre, nichts zu ihren Gunsten hervorgeht. So lassen die verwendeten Ausdrücke "Zubehörteile", "Zugehörigkeiten", "Zubehör" von vornherein weniger eine Nähe zur hier interessierenden Fahrnis (Art. 713 ff. ZGB) als vielmehr zu den Rechtsbegriffen "Bestandteil" ("partie intégrante", "parti costitutive"; Art. 642 ZGB) und "Zugehör" ("accessoires", "accessori"; Art. 644 ZGB) erkennen. Bei Bestandteil und Zugehör handelt es sich aber um unbewegliches Vermögen. Hausrat (insbesondere im Sinne der Ausstattung einer Wohnung; Art. 13 Abs. 4 StHG) gilt unilateral weder als Bestandteil noch als Zugehör eines Grundstücks, sondern eben als Fahrnis. Ungeachtet dessen, ob diese Einordnung auch im italienischen Recht herrscht, zeigt sich, dass zumindest der übersetzten Fassung des Vertrages nichts zu entnehmen ist, das die Sichtweise der Steuerpflichtigen stützen könnte.”
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