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Soweit das Gemeinwesen für den Unterhalt aufkommt und es Versicherungsleistungen bevorschusst hat, geht der Anspruch auf diese Leistungen kraft Art. 131a Abs. 2 ZGB mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über; das Gemeinwesen kann diese Leistungen entsprechend zurückfordern bzw. zur Verrechnung heranziehen.
“Sodann sind auch die weiteren Voraussetzungen für eine Verrechnung erfüllt. Das Amt hat mit Einreichung eines Verrechnungsantrags eine direkte Auszahlung an sie im Sinne von Art. 85bis Abs. 1 IVV beantragt. Sodann besteht gestützt auf Art. 131a Abs. 2 ZGB ein eindeutiges Rückforderungsrecht. Danach geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über, soweit das Gemeinwesen für den Unterhalt der berechtigten Person aufkommt. Danach geht der Anspruch auf Versicherungsleistungen ohne weiteres von Gesetzes wegen auf das Amt über, sofern es diese bevorschusst hat. Ausserdem sind die zur Verrechnung gebrachten Leistungen zeitlich und sachlich gemäss Art. 85bis Abs. 3 IVV kongruent. Im Antrag der Sozialversicherungsanstalt [...] wurde die Verrechnung von Leistungen in Höhe von Fr. 14'732.-- beantragt, die in der Zeit vom 1. Dezember 2020 bis zum 30. April 2022 erbracht worden sind. Und im Antrag der Gemeinde [...] wurde die Verrechnung von Leistungen in Höhe von Fr.18'710.32 für die Zeit vom März 2020 bis 8. April 2022 beantragt. Da der Beschwerdeführerin für den gleichen Zeitraum gemäss Verfügung ein rückwirkender Kinderrentennachzahlungsanspruch zusteht, kann die zeitliche Kongruenz der zu verrechnenden Leistungen bejaht werden.”
Soweit das Gemeinwesen den Unterhalt bevorschusst hat, geht der Anspruch auf Versicherungsleistungen — dies umfasst nach der Rechtsprechung auch rückwirkende Kinderrentenansprüche — mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über.
“Sodann sind auch die weiteren Voraussetzungen für eine Verrechnung erfüllt. Das Amt hat mit Einreichung eines Verrechnungsantrags eine direkte Auszahlung an sie im Sinne von Art. 85bis Abs. 1 IVV beantragt. Sodann besteht gestützt auf Art. 131a Abs. 2 ZGB ein eindeutiges Rückforderungsrecht. Danach geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über, soweit das Gemeinwesen für den Unterhalt der berechtigten Person aufkommt. Danach geht der Anspruch auf Versicherungsleistungen ohne weiteres von Gesetzes wegen auf das Amt über, sofern es diese bevorschusst hat. Ausserdem sind die zur Verrechnung gebrachten Leistungen zeitlich und sachlich gemäss Art. 85bis Abs. 3 IVV kongruent. Im Antrag der Sozialversicherungsanstalt [...] wurde die Verrechnung von Leistungen in Höhe von Fr. 14'732.-- beantragt, die in der Zeit vom 1. Dezember 2020 bis zum 30. April 2022 erbracht worden sind. Und im Antrag der Gemeinde [...] wurde die Verrechnung von Leistungen in Höhe von Fr.18'710.32 für die Zeit vom März 2020 bis 8. April 2022 beantragt. Da der Beschwerdeführerin für den gleichen Zeitraum gemäss Verfügung ein rückwirkender Kinderrentennachzahlungsanspruch zusteht, kann die zeitliche Kongruenz der zu verrechnenden Leistungen bejaht werden.”
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