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Bei vorgängig angekündigter Ausschlagung kann das Gericht dennoch Dringlichkeit anerkennen, wenn eine Fristverlängerung in Aussicht gestellt wird.
“Das Bundesverwaltungsgericht ist von einem dringenden Fall im Sinne von Art. 586 Abs. 3 ZGB ausgegangen, nachdem die gesetzlichen Erbinnen darauf hingewiesen haben, dass sie die Erbschaft bisher nicht angenommen hätten und sämtliche Handlungen im vorliegenden Verfahren unter dem ausdrücklichen Vorbehalt einer allfälligen späteren Ausschlagung der Erbschaft erfolgten. Ausschlaggebend war in diesem Zusammenhang auch, dass das zuständige Regierungsstatthalteramt mit Schreiben vom 11. Januar 2023 in Aussicht gestellt hat, die bisher noch nicht angesetzte Deliberationsfrist (nach Art. 587 Abs. 2 ZGB) zur Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft bis zum rechtskräftigen Abschluss des hängigen Revisionsverfahrens zu verlängern.”
Während der Inventarführung dürfen Erbschaftsvertreter dringliche Verfahren vorläufig weiterführen.
“Gemäss Art. 6 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG ruht das Verfahren bei Tod einer Partei von Gesetzes wegen. Die Fortsetzung des Verfahrens ist aber zu verfügen, sobald die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden kann oder die amtliche Liquidation angeordnet ist. Vorbehalten bleibt nach Art. 6 Abs. 3 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG die vorherige Fortsetzung dringlicher Prozesse durch Erbschaftsvertreter. Nach Art. 586 Abs. 3 ZGB können Prozesse während der Dauer des Inventars mit Ausnahme von dringenden Fällen weder fortgesetzt noch angehoben werden.”
Dringlichkeit liegt vor, wenn Entscheidungen über Ansprüche oder Verpflichtungen maßgeblich für die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft sind.
“Prozesse können während der Dauer des Inventars mit Ausnahme von dringenden Fällen weder fortgesetzt noch angehoben werden (Art. 586 Abs. 3 ZGB) und werden demnach sistiert bis feststeht, ob eine Erbschaft angenommen oder ausgeschlagen wird. Dringlichkeit liegt nach der Rechtsprechung unter anderem vor, wenn es um Ansprüche und Verpflichtungen geht, deren Nicht- oder Vorhandensein darüber entscheidet, ob die Erben die Erbschaft annehmen oder ausschlagen (vgl. BGE 130 III 241 E. 2.3 in fine; Urteil des BGer 4A_290/2008 vom 4. Mai 2009 E. 2). Die gesetzlichen Erbinnen führen aus, sie hätten die Erbschaft bisher nicht angenommen. Sämtliche Handlungen im vorliegenden Verfahren würden unter dem ausdrücklichen Vorbehalt einer allfälligen späteren Ausschlagung der Erbschaft erfolgen. Damit erklären sie sinngemäss, dass es sich um einen dringenden Fall im Sinne von Art. 586 Abs. 3 ZGB handelt. Auch die Ausführungen des zuständigen Regierungsstatthalteramtes, das mit Schreiben vom 11. Januar 2023 an die Rechtsvertreterin der gesetzlichen Erbinnen in Aussicht stellt, die bisher noch nicht angesetzte Deliberationsfrist (Art. 587 ZGB) von vornherein "bis zum rechtskräftigen Abschluss des hängigen Revisionsverfahrens" zu verlängern, legt diesen Schluss nahe. Das zuständige Regierungsstatthalteramt führt im genannten Schreiben zudem aus, auch die an B._______ erteilte Ermächtigung zur Fortführung des Geschäftes gelte bis zu diesem Zeitpunkt. Nach Angaben des Beschwerdeführers im bundesgerichtlichen Verfahren wurde die Deliberationsfrist mit Verfügung vom 8. Februar 2023 dementsprechend verlängert (Verfügung nicht aktenkundig). Das Beschwerdeverfahren ist fortzusetzen.”
Bei laufender Inventaraufnahme ist das Verfahren in der Regel bis zur Klärung der Erbenstellung und der Frage der Ausschlagung zu sistieren.
“1 ZBG erwerben die Erben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes. Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben (Art. 560 Abs. 2 ZBG). Stirbt eine Partei im Verlaufe des Verfahrens, ergeben sich die Folgen somit aus dem Bundesrecht und treten somit deren Erben ipso iure zufolge Universalsukzession an ihre Stelle. Da indessen zunächst die Erben ermittelt und alsdann vorweg über die Frage der Ausschlagung der Erbschaft zu entscheiden ist, ist das Verfahren nach dem Tod einer Partei bis zur Klärung dieser Fragen zu in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 ZPO zu sistieren (BSK ZPO – Gschwend, 4. Aufl. 2024, Art. 126 N. 4). Gemäss Art. 580 Abs. 1 ZGB kann jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ein öffentliches Inventar verlangen. Während der Aufnahme des Inventars sind laufende Prozesse zu sistieren (Art. 586 Abs. 3 ZGB). Eine Sistierung des Verfahrens hat auch zu erfolgen, wenn nach dem Tod einer Partei deren Erben zwar nicht die Erbschaft ausschlagen, aber deren amtliche Liquidation verlangen (Art. 593 ZGB; BSK ZPO – Gschwend, Art. 126 N. 5).”
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