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Die Dienstbarkeit entsteht erst mit der Erstellung sichtbar erkennbarer Leitungen; sind die Leitungen unsichtbar, entsteht die Dienstbarkeit erst mit dem Eintrag ins Grundbuch.
“Leitungen zur Versorgung und Entsorgung, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen, gehören, wo es nicht anders geordnet ist, dem Eigentümer des Werks und zum Werk, von dem sie ausgehen oder dem sie zugeführt werden (Art. 676 Abs. 1 ZGB). Soweit nicht das Nachbarrecht Anwendung findet, erfolgt die dingliche Belastung der fremden Grundstücke mit solchen Leitungen durch die Errichtung einer Dienstbarkeit (Art. 676 Abs. 2 ZGB). Die Dienstbarkeit entsteht mit der Erstellung der Leitung, wenn diese äusserlich wahrnehmbar ist. Andernfalls entsteht sie mit der Eintragung in das Grundbuch (Art. 676 Abs. 3 ZGB). Das Rechtsgeschäft über die Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf seit dem 1. Januar 2012 zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung (Art. 732 Abs. 1 ZGB; AS 2011 4637). Art. 732 Abs. 1 ZGB gilt auch für die Errichtung von Leitungsdienstbarkeiten (Ruth Arnet, Neuerungen bei den Dienstbarkeiten, in: Revision des Sachenrechts - ein erster Überblick für Eilige, 2012, S. 7, 9). In übergangsrechtlicher Hinsicht ist für das Formerfordernis auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstbarkeitsvertrags abzustellen (vgl. Art. 50 SchlT ZGB; Arnet, a.a.O., S. 11). Die Plangenehmigungsbehörde hat im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens abzuklären, ob die für den Bau der Anlage notwendigen Dienstbarkeiten eingeräumt worden sind (vgl. Urteil BVGer A-3762/2010 vom 25. Januar 2012 E. 18.4.6).”
Bei Plangenehmigung ist zu prüfen, ob die für das Werk bzw. den Bau nötigen Leitungsdienstbarkeiten eingeräumt wurden.
“Leitungen zur Versorgung und Entsorgung, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen, gehören, wo es nicht anders geordnet ist, dem Eigentümer des Werks und zum Werk, von dem sie ausgehen oder dem sie zugeführt werden (Art. 676 Abs. 1 ZGB). Soweit nicht das Nachbarrecht Anwendung findet, erfolgt die dingliche Belastung der fremden Grundstücke mit solchen Leitungen durch die Errichtung einer Dienstbarkeit (Art. 676 Abs. 2 ZGB). Die Dienstbarkeit entsteht mit der Erstellung der Leitung, wenn diese äusserlich wahrnehmbar ist. Andernfalls entsteht sie mit der Eintragung in das Grundbuch (Art. 676 Abs. 3 ZGB). Das Rechtsgeschäft über die Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf seit dem 1. Januar 2012 zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung (Art. 732 Abs. 1 ZGB; AS 2011 4637). Art. 732 Abs. 1 ZGB gilt auch für die Errichtung von Leitungsdienstbarkeiten (Ruth Arnet, Neuerungen bei den Dienstbarkeiten, in: Revision des Sachenrechts - ein erster Überblick für Eilige, 2012, S. 7, 9). In übergangsrechtlicher Hinsicht ist für das Formerfordernis auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstbarkeitsvertrags abzustellen (vgl. Art. 50 SchlT ZGB; Arnet, a.a.O., S. 11). Die Plangenehmigungsbehörde hat im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens abzuklären, ob die für den Bau der Anlage notwendigen Dienstbarkeiten eingeräumt worden sind (vgl.”
Bei Formmängeln richtet sich die Übergangsbestimmung nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstbarkeitsvertrags.
“Leitungen zur Versorgung und Entsorgung, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen, gehören, wo es nicht anders geordnet ist, dem Eigentümer des Werks und zum Werk, von dem sie ausgehen oder dem sie zugeführt werden (Art. 676 Abs. 1 ZGB). Soweit nicht das Nachbarrecht Anwendung findet, erfolgt die dingliche Belastung der fremden Grundstücke mit solchen Leitungen durch die Errichtung einer Dienstbarkeit (Art. 676 Abs. 2 ZGB). Die Dienstbarkeit entsteht mit der Erstellung der Leitung, wenn diese äusserlich wahrnehmbar ist. Andernfalls entsteht sie mit der Eintragung in das Grundbuch (Art. 676 Abs. 3 ZGB). Das Rechtsgeschäft über die Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf seit dem 1. Januar 2012 zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung (Art. 732 Abs. 1 ZGB; AS 2011 4637). Art. 732 Abs. 1 ZGB gilt auch für die Errichtung von Leitungsdienstbarkeiten (Ruth Arnet, Neuerungen bei den Dienstbarkeiten, in: Revision des Sachenrechts - ein erster Überblick für Eilige, 2012, S. 7, 9). In übergangsrechtlicher Hinsicht ist für das Formerfordernis auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstbarkeitsvertrags abzustellen (vgl. Art. 50 SchlT ZGB; Arnet, a.a.O., S. 11). Die Plangenehmigungsbehörde hat im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens abzuklären, ob die für den Bau der Anlage notwendigen Dienstbarkeiten eingeräumt worden sind (vgl. Urteil BVGer A-3762/2010 vom 25. Januar 2012 E. 18.4.6).”
Bei Prüfung von Planungsgenehmigungen/Plangenehmigungsbehörde ist zu prüfen, ob die für den Bau erforderlichen Leitungs-/Dienstbarkeiten bereits eingeräumt wurden.
“Leitungen zur Versorgung und Entsorgung, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen, gehören, wo es nicht anders geordnet ist, dem Eigentümer des Werks und zum Werk, von dem sie ausgehen oder dem sie zugeführt werden (Art. 676 Abs. 1 ZGB). Soweit nicht das Nachbarrecht Anwendung findet, erfolgt die dingliche Belastung der fremden Grundstücke mit solchen Leitungen durch die Errichtung einer Dienstbarkeit (Art. 676 Abs. 2 ZGB). Die Dienstbarkeit entsteht mit der Erstellung der Leitung, wenn diese äusserlich wahrnehmbar ist. Andernfalls entsteht sie mit der Eintragung in das Grundbuch (Art. 676 Abs. 3 ZGB). Das Rechtsgeschäft über die Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf seit dem 1. Januar 2012 zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung (Art. 732 Abs. 1 ZGB; AS 2011 4637). Art. 732 Abs. 1 ZGB gilt auch für die Errichtung von Leitungsdienstbarkeiten (Ruth Arnet, Neuerungen bei den Dienstbarkeiten, in: Revision des Sachenrechts - ein erster Überblick für Eilige, 2012, S. 7, 9). In übergangsrechtlicher Hinsicht ist für das Formerfordernis auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstbarkeitsvertrags abzustellen (vgl. Art. 50 SchlT ZGB; Arnet, a.a.O., S. 11). Die Plangenehmigungsbehörde hat im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens abzuklären, ob die für den Bau der Anlage notwendigen Dienstbarkeiten eingeräumt worden sind (vgl. Urteil BVGer A-3762/2010 vom 25. Januar 2012 E. 18.4.6).”
Bei Leitungen entsteht die dingliche Belastung fremder Grundstücke grundsätzlich durch Errichtung einer Dienstbarkeit.
“Leitungen zur Versorgung und Entsorgung, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen, gehören, wo es nicht anders geordnet ist, dem Eigentümer des Werks und zum Werk, von dem sie ausgehen oder dem sie zugeführt werden (Art. 676 Abs. 1 ZGB). Soweit nicht das Nachbarrecht Anwendung findet, erfolgt die dingliche Belastung der fremden Grundstücke mit solchen Leitungen durch die Errichtung einer Dienstbarkeit (Art. 676 Abs. 2 ZGB). Die Dienstbarkeit entsteht mit der Erstellung der Leitung, wenn diese äusserlich wahrnehmbar ist. Andernfalls entsteht sie mit der Eintragung in das Grundbuch (Art. 676 Abs. 3 ZGB). Das Rechtsgeschäft über die Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf seit dem 1. Januar 2012 zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung (Art. 732 Abs. 1 ZGB; AS 2011 4637). Art. 732 Abs. 1 ZGB gilt auch für die Errichtung von Leitungsdienstbarkeiten (Ruth Arnet, Neuerungen bei den Dienstbarkeiten, in: Revision des Sachenrechts - ein erster Überblick für Eilige, 2012, S. 7, 9). In übergangsrechtlicher Hinsicht ist für das Formerfordernis auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstbarkeitsvertrags abzustellen (vgl. Art. 50 SchlT ZGB; Arnet, a.a.O., S. 11). Die Plangenehmigungsbehörde hat im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens abzuklären, ob die für den Bau der Anlage notwendigen Dienstbarkeiten eingeräumt worden sind (vgl.”
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