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Art. 676

210CCFederal Act1 janv. 1912Source originale
  1. Les conduites de desserte et d’évacuation qui se trouvent hors du fonds pour lequel elles sont établies sont, sauf disposition contraire, réputées faire partie de l’entreprise dont elles proviennent ou à laquelle elles conduisent et appartenir au propriétaire de celle-ci.1
  2. Lorsque le droit de les établir ne résulte pas des règles applicables aux rapports de voisinage, ces conduites ne grèvent de droits réels le fonds d’autrui que si elles sont constituées en servitudes.
  3. La servitude est constituée dès l’établissement de la conduite si celle-ci est apparente. Dans le cas contraire, elle est constituée par son inscription au registre foncier.2

Footnotes

  1. Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1erjanv. 2012 (RO 2011 4637;FF 2007 5015).

  2. Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1erjanv. 2012 (RO 2011 4637;FF 2007 5015).

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N1.Entstehung der Leitungsdienstbarkeit

Die Dienstbarkeit entsteht erst mit der Erstellung sichtbar erkennbarer Leitungen; sind die Leitungen unsichtbar, entsteht die Dienstbarkeit erst mit dem Eintrag ins Grundbuch.

Leitungen zur Versorgung und Entsorgung, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen, gehören, wo es nicht anders geordnet ist, dem Eigentümer des Werks und zum Werk, von dem sie ausgehen oder dem sie zugeführt werden (Art. 676 Abs. 1 ZGB). Soweit nicht das Nachbarrecht Anwendung findet, erfolgt die dingliche Belastung der fremden Grundstücke mit solchen Leitungen durch die Errichtung einer Dienstbarkeit (Art. 676 Abs. 2 ZGB). Die Dienstbarkeit entsteht mit der Erstellung der Leitung, wenn diese äusserlich wahrnehmbar ist. Andernfalls entsteht sie mit der Eintragung in das Grundbuch (Art. 676 Abs. 3 ZGB). Das Rechtsgeschäft über die Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf seit dem 1. Januar 2012 zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung (Art. 732 Abs. 1 ZGB; AS 2011 4637). Art. 732 Abs. 1 ZGB gilt auch für die Errichtung von Leitungsdienstbarkeiten (Ruth Arnet, Neuerungen bei den Dienstbarkeiten, in: Revision des Sachenrechts - ein erster Überblick für Eilige, 2012, S. 7, 9). In übergangsrechtlicher Hinsicht ist für das Formerfordernis auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstbarkeitsvertrags abzustellen (vgl. Art. 50 SchlT ZGB; Arnet, a.a.O., S. 11). Die Plangenehmigungsbehörde hat im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens abzuklären, ob die für den Bau der Anlage notwendigen Dienstbarkeiten eingeräumt worden sind (vgl. Urteil BVGer A-3762/2010 vom 25. Januar 2012 E. 18.4.6).

N2.Leitungsdienstbarkeiten bei Plangenehmigung

Bei Plangenehmigung ist zu prüfen, ob die für das Werk bzw. den Bau nötigen Leitungsdienstbarkeiten eingeräumt wurden.

Leitungen zur Versorgung und Entsorgung, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen, gehören, wo es nicht anders geordnet ist, dem Eigentümer des Werks und zum Werk, von dem sie ausgehen oder dem sie zugeführt werden (Art. 676 Abs. 1 ZGB). Soweit nicht das Nachbarrecht Anwendung findet, erfolgt die dingliche Belastung der fremden Grundstücke mit solchen Leitungen durch die Errichtung einer Dienstbarkeit (Art. 676 Abs. 2 ZGB). Die Dienstbarkeit entsteht mit der Erstellung der Leitung, wenn diese äusserlich wahrnehmbar ist. Andernfalls entsteht sie mit der Eintragung in das Grundbuch (Art. 676 Abs. 3 ZGB). Das Rechtsgeschäft über die Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf seit dem 1. Januar 2012 zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung (Art. 732 Abs. 1 ZGB; AS 2011 4637). Art. 732 Abs. 1 ZGB gilt auch für die Errichtung von Leitungsdienstbarkeiten (Ruth Arnet, Neuerungen bei den Dienstbarkeiten, in: Revision des Sachenrechts - ein erster Überblick für Eilige, 2012, S. 7, 9). In übergangsrechtlicher Hinsicht ist für das Formerfordernis auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstbarkeitsvertrags abzustellen (vgl. Art. 50 SchlT ZGB; Arnet, a.a.O., S. 11). Die Plangenehmigungsbehörde hat im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens abzuklären, ob die für den Bau der Anlage notwendigen Dienstbarkeiten eingeräumt worden sind (vgl.

N3.Übergangsbestimmung bei Formmängeln

Bei Formmängeln richtet sich die Übergangsbestimmung nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstbarkeitsvertrags.

Leitungen zur Versorgung und Entsorgung, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen, gehören, wo es nicht anders geordnet ist, dem Eigentümer des Werks und zum Werk, von dem sie ausgehen oder dem sie zugeführt werden (Art. 676 Abs. 1 ZGB). Soweit nicht das Nachbarrecht Anwendung findet, erfolgt die dingliche Belastung der fremden Grundstücke mit solchen Leitungen durch die Errichtung einer Dienstbarkeit (Art. 676 Abs. 2 ZGB). Die Dienstbarkeit entsteht mit der Erstellung der Leitung, wenn diese äusserlich wahrnehmbar ist. Andernfalls entsteht sie mit der Eintragung in das Grundbuch (Art. 676 Abs. 3 ZGB). Das Rechtsgeschäft über die Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf seit dem 1. Januar 2012 zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung (Art. 732 Abs. 1 ZGB; AS 2011 4637). Art. 732 Abs. 1 ZGB gilt auch für die Errichtung von Leitungsdienstbarkeiten (Ruth Arnet, Neuerungen bei den Dienstbarkeiten, in: Revision des Sachenrechts - ein erster Überblick für Eilige, 2012, S. 7, 9). In übergangsrechtlicher Hinsicht ist für das Formerfordernis auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstbarkeitsvertrags abzustellen (vgl. Art. 50 SchlT ZGB; Arnet, a.a.O., S. 11). Die Plangenehmigungsbehörde hat im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens abzuklären, ob die für den Bau der Anlage notwendigen Dienstbarkeiten eingeräumt worden sind (vgl. Urteil BVGer A-3762/2010 vom 25. Januar 2012 E. 18.4.6).

N4.Leitungs- und Dienstbarkeiten bei Plangenehmigung

Bei Prüfung von Planungsgenehmigungen/Plangenehmigungsbehörde ist zu prüfen, ob die für den Bau erforderlichen Leitungs-/Dienstbarkeiten bereits eingeräumt wurden.

Leitungen zur Versorgung und Entsorgung, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen, gehören, wo es nicht anders geordnet ist, dem Eigentümer des Werks und zum Werk, von dem sie ausgehen oder dem sie zugeführt werden (Art. 676 Abs. 1 ZGB). Soweit nicht das Nachbarrecht Anwendung findet, erfolgt die dingliche Belastung der fremden Grundstücke mit solchen Leitungen durch die Errichtung einer Dienstbarkeit (Art. 676 Abs. 2 ZGB). Die Dienstbarkeit entsteht mit der Erstellung der Leitung, wenn diese äusserlich wahrnehmbar ist. Andernfalls entsteht sie mit der Eintragung in das Grundbuch (Art. 676 Abs. 3 ZGB). Das Rechtsgeschäft über die Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf seit dem 1. Januar 2012 zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung (Art. 732 Abs. 1 ZGB; AS 2011 4637). Art. 732 Abs. 1 ZGB gilt auch für die Errichtung von Leitungsdienstbarkeiten (Ruth Arnet, Neuerungen bei den Dienstbarkeiten, in: Revision des Sachenrechts - ein erster Überblick für Eilige, 2012, S. 7, 9). In übergangsrechtlicher Hinsicht ist für das Formerfordernis auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstbarkeitsvertrags abzustellen (vgl. Art. 50 SchlT ZGB; Arnet, a.a.O., S. 11). Die Plangenehmigungsbehörde hat im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens abzuklären, ob die für den Bau der Anlage notwendigen Dienstbarkeiten eingeräumt worden sind (vgl. Urteil BVGer A-3762/2010 vom 25. Januar 2012 E. 18.4.6).

N5.Leitungen erfordern dingliche Dienstbarkeit

Bei Leitungen entsteht die dingliche Belastung fremder Grundstücke grundsätzlich durch Errichtung einer Dienstbarkeit.

Leitungen zur Versorgung und Entsorgung, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen, gehören, wo es nicht anders geordnet ist, dem Eigentümer des Werks und zum Werk, von dem sie ausgehen oder dem sie zugeführt werden (Art. 676 Abs. 1 ZGB). Soweit nicht das Nachbarrecht Anwendung findet, erfolgt die dingliche Belastung der fremden Grundstücke mit solchen Leitungen durch die Errichtung einer Dienstbarkeit (Art. 676 Abs. 2 ZGB). Die Dienstbarkeit entsteht mit der Erstellung der Leitung, wenn diese äusserlich wahrnehmbar ist. Andernfalls entsteht sie mit der Eintragung in das Grundbuch (Art. 676 Abs. 3 ZGB). Das Rechtsgeschäft über die Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf seit dem 1. Januar 2012 zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung (Art. 732 Abs. 1 ZGB; AS 2011 4637). Art. 732 Abs. 1 ZGB gilt auch für die Errichtung von Leitungsdienstbarkeiten (Ruth Arnet, Neuerungen bei den Dienstbarkeiten, in: Revision des Sachenrechts - ein erster Überblick für Eilige, 2012, S. 7, 9). In übergangsrechtlicher Hinsicht ist für das Formerfordernis auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstbarkeitsvertrags abzustellen (vgl. Art. 50 SchlT ZGB; Arnet, a.a.O., S. 11). Die Plangenehmigungsbehörde hat im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens abzuklären, ob die für den Bau der Anlage notwendigen Dienstbarkeiten eingeräumt worden sind (vgl.