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Art. 488 Abs. 2 ZGB beschränkt die Nacherbeneinsetzung auf eine einmalige Anordnung des Erblassers; die Einsetzung weiterer Nacherben ist ausgeschlossen. Die Quelle stellt zudem fest, dass die Begründung neuer fideikommissähnlicher, mehrgenerationaler oder auf dauerhafte Familienvermögensbindung zielender Konstruktionen seit Inkrafttreten des ZGB nicht mehr möglich ist und mit dem Erbrecht kollidiert.
“Die vor Inkrafttreten des ZGB (vor 1912) gegründeten Familienfideikommisse dürfen weiterbestehen und stehen unter der Regelungs- und Aufsichtshoheit der Kantone. Bestehende Fideikommisse sind rechtlich sehr alte Konstrukte und haben häufig ihren Ursprung in der mittelalterlichen Zeit bis zur Periode der Aufklärung. Deshalb ist auch das Gewohnheitsrecht und die seit Jahrhunderten gepflegte Übung bei der Umsetzung der Sukzessionsordnung eine wichtige (subsidiäre) Rechtsquelle, soweit kantonale Normen oder aufsichtsrechtliche Anordnungen fehlen. Ausganspunkt bleibt aber immer die rechtsgeschäftliche Regelung des Errichtungsakts (Grüninger, a.a.O., N 15 zu Art. 335 ZGB). Die Begründung von Fideikommissen ist – wie erwähnt – seit Inkrafttreten des ZGB nicht mehr möglich. Sie gelten als Überreste feudaler Anschauungen. Die Errichtung von unveräusserlichen und auf "rechtliche Ewigkeit" angelegte Familienvermögen kollidiert auch mit dem Erbrecht. Eine Nacherbeneinsetzung ist gemäss Art. 488 ZGB auf eine einmalige Anordnung des Erblassers beschränkt; die Einsetzung weiterer Nacherben ist ausgeschlossen (Art. 488 Abs. 2 ZGB). Damit hat der Bundesgesetzgeber ausdrücklich untersagt, dass Personen über ihren Tod hinaus Vermögenswerte ungeteilt über Generationen hinweg verbindlich weitergeben.”
Die Nacherbeneinsetzung ist auf eine einmalige Anordnung des Erblassers beschränkt; dauerhafte familiäre Vermögensbindungen über Generationen (Fideikommiss-Strukturen) sind gesetzlich untersagt und dürfen nicht durch wiederholte oder missbräuchliche Auslegung erhalten werden.
“Eigentümer ist jeweils der Sonderberechtigte, in der Regel der Erstgeborene (der älteste männliche Nachkomme). Die vor Inkrafttreten des ZGB (vor 1912) gegründeten Familienfideikommisse dürfen weiterbestehen und stehen unter der Regelungs- und Aufsichtshoheit der Kantone. Bestehende Fideikommisse sind rechtlich sehr alte Konstrukte und haben häufig ihren Ursprung in der mittelalterlichen Zeit bis zur Periode der Aufklärung. Deshalb ist auch das Gewohnheitsrecht und die seit Jahrhunderten gepflegte Übung bei der Umsetzung der Sukzessionsordnung eine wichtige (subsidiäre) Rechtsquelle, soweit kantonale Normen oder aufsichtsrechtliche Anordnungen fehlen. Ausganspunkt bleibt aber immer die rechtsgeschäftliche Regelung des Errichtungsakts (Grüninger, a.a.O., N 15 zu Art. 335 ZGB). Die Begründung von Fideikommissen ist – wie erwähnt – seit Inkrafttreten des ZGB nicht mehr möglich. Sie gelten als Überreste feudaler Anschauungen. Die Errichtung von unveräusserlichen und auf "rechtliche Ewigkeit" angelegte Familienvermögen kollidiert auch mit dem Erbrecht. Eine Nacherbeneinsetzung ist gemäss Art. 488 ZGB auf eine einmalige Anordnung des Erblassers beschränkt; die Einsetzung weiterer Nacherben ist ausgeschlossen (Art. 488 Abs. 2 ZGB). Damit hat der Bundesgesetzgeber ausdrücklich untersagt, dass Personen über ihren Tod hinaus Vermögenswerte ungeteilt über Generationen hinweg verbindlich weitergeben.”
“Im Kantonsrat ist anlässlich der ausführlichen Debatte zu Recht das öffentliche Interesse an der Aufhebung des Fideikommisses und der Überführung des Vermögenskomplexes in die später zu errichtende Stiftung hervorgehoben worden. Dass Fideikommisse als Überbleibsel aus einer Zeit vor Etablierung einer demokratischen Grundordnung und vor Erlass der Bundesverfassung stammen, ist mehrfach erwähnt worden. Eine "Lebensverlängerung" von Fideikommissen, und dazu würde die von den Beschwerdeführerinnen verlangte verfassungsrechtliche Auslegung des Stifterbriefs führen, war und ist nicht im Sinn des Bundesgesetzgebers und unterläuft vor allem die Ordnung der Nacherbeneinsetzung nach Art. 488 ZGB. Ausserdem wird mit der späteren Stiftungslösung das unter Denkmalschutz stehende Schlossgebäude in Buttisholz, der unter kantonalem Schutz stehende Soppensee samt Bootshaus sowie eine Kunstsammlung (Gemälde) insgesamt der Nachwelt als grosses Kulturgut erhalten.”
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