L’acquéreur de bonne foi auquel une chose mobilière est transférée à titre de propriété ou d’autre droit réel par celui auquel elle avait été confiée, doit être maintenu dans son acquisition, même si l’auteur du transfert n’avait pas l’autorisation de l’opérer.
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Bei Art. 933 ZGB besteht keine generelle Pflicht des Erwerbers zur Erkundigung. Allerdings gebieten konkrete Verdachtsmomente oder ungewöhnliche Umstände eine nähere Prüfung der Verfügungsbefugnis des Veräusserers; unter solchen Umständen darf sich der Erwerber nicht auf den guten Glauben berufen. Der gute Glaube ist ansonsten nach Art. 3 Abs. 1 ZGB zu vermuten, die Beurteilung, ob die notwendige Aufmerksamkeit gewahrt wurde, richtet sich nach den konkreten Umständen.
“Der Erwerber ist im Sinne von Art. 933 ZGB gutgläubig, wenn er die redliche Überzeugung hat, dass der Veräusserer berechtigt sei, ihm das infrage stehende dingliche Recht zu übertragen. Massgebend ist also nicht, ob der Veräusserer berechtigt sei, sondern ob der Erwerber glaube, er sei es. Inhaltlich lauten die zu prüfenden Fragen: Ist auf Grund der konkreten Umstände anzunehmen, dass der Erwerber die fehlende Berechtigung des Veräusserers nicht kannte und auch nicht hätte kennen müssen? War sein Vertrauen in die Verfügungsbefugnis des Veräusserers begründet. War der Irrtum des Erwerbers entschuldbar? Ob sich der Erwerber über die fehlende Berechtigung des Veräusserers getäuscht hat, ist eine Sachfrage; ob aber unter den konkreten Umständen der Begriff des guten Glaubens erfüllt ist, ist eine Rechtsfrage (BK ZGB-Stark/Lindenmann, Art. 933 ZGB N 44 – 46). Nach Art. 3 Abs. 1 ZGB wird das Vorhandensein des guten Glaubens vermutet. Wer allerdings bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen. Im Zusammenhang mit Art. 933 ZGB hat der frühere Besitzer und Eigentümer zu beweisen, dass der Erwerber bösgläubig ist (Tatfrage) oder er kann geltend machen, dass dieser nicht die durch die Umstände gebotene Aufmerksamkeit hat walten lassen (Rechtsfrage; vgl. BSK-Ernst, Art. 933 ZGB N 28 mit Hinweis auf BGE 131 III 418 E. 2.3.1). Meistens ist der Eigentümer verfügungsberechtigt. Wenn der Erwerber den Veräusserer aufgrund seines Besitzes für den Eigentümer hält, kann er sich täuschen, weil der Veräusserer nicht Eigentümer und auch nicht aufgrund einer anderen Quelle – z. B. einer vertraglich eingeräumten Verfügungsbefugnis – verfügungsberechtigt ist. Dann hilft ihm sein guter Glaube in die – fehlende – Verfügungsbefugnis.”
“933 ZGB gutgläubig, wenn er die redliche Überzeugung hat, dass der Veräusserer berechtigt sei, ihm das infrage stehende dingliche Recht zu übertragen. Massgebend ist also nicht, ob der Veräusserer berechtigt sei, sondern ob der Erwerber glaube, er sei es. Inhaltlich lauten die zu prüfenden Fragen: Ist auf Grund der konkreten Umstände anzunehmen, dass der Erwerber die fehlende Berechtigung des Veräusserers nicht kannte und auch nicht hätte kennen müssen? War sein Vertrauen in die Verfügungsbefugnis des Veräusserers begründet. War der Irrtum des Erwerbers entschuldbar? Ob sich der Erwerber über die fehlende Berechtigung des Veräusserers getäuscht hat, ist eine Sachfrage; ob aber unter den konkreten Umständen der Begriff des guten Glaubens erfüllt ist, ist eine Rechtsfrage (BK ZGB-Stark/Lindenmann, Art. 933 ZGB N 44 – 46). Nach Art. 3 Abs. 1 ZGB wird das Vorhandensein des guten Glaubens vermutet. Wer allerdings bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen. Im Zusammenhang mit Art. 933 ZGB hat der frühere Besitzer und Eigentümer zu beweisen, dass der Erwerber bösgläubig ist (Tatfrage) oder er kann geltend machen, dass dieser nicht die durch die Umstände gebotene Aufmerksamkeit hat walten lassen (Rechtsfrage; vgl. BSK-Ernst, Art. 933 ZGB N 28 mit Hinweis auf BGE 131 III 418 E. 2.3.1). Meistens ist der Eigentümer verfügungsberechtigt. Wenn der Erwerber den Veräusserer aufgrund seines Besitzes für den Eigentümer hält, kann er sich täuschen, weil der Veräusserer nicht Eigentümer und auch nicht aufgrund einer anderen Quelle – z. B. einer vertraglich eingeräumten Verfügungsbefugnis – verfügungsberechtigt ist. Dann hilft ihm sein guter Glaube in die – fehlende – Verfügungsbefugnis. Eine nähere Erkundigung ist aber in Zweifelsfällen meistens geboten (BSK-Ernst a.a.O. N 30). Es besteht jedoch keine allgemeine Erkundigungspflicht des Erwerbers. Es kommt darauf an, ob die dem Erwerber spätestens beim Erwerb bekannt gewordenen Umstände eine nähere Erkundigung nahelegen (BSK-Ernst a.”
“1 La revendication d’un titre au porteur contre un acquéreur de bonne foi est exclue par l’art. 935 CC, selon lequel la monnaie et les titres au porteur ne peuvent être revendiqués contre l’acquéreur de bonne foi, même si le possesseur en a été dessaisi contre sa volonté. Cette disposition assure une protection complète de l’acquéreur de bonne foi d’un titre au porteur ; les droits réels qui existaient sur l’objet et dont l’acquéreur ignorait de bonne foi l’existence s’éteignent dans la mesure où ils sont incompatibles avec le droit acquis de bonne foi (Steinauer, Les droits réels, Tome I, 6e éd., Berne 2019, nn. 585 ss). Ainsi, la personne qui acquiert de bonne foi de la monnaie ou des titres au porteur doit être maintenue dans son acquisition quelle que soit la raison pour laquelle l’aliénateur n’avait pas le pouvoir d’en disposer (Steinauer, op. cit., nn. 578). Ce n'est que si l’acquéreur était de mauvaise foi qu'il est tenu à restitution (art. 936 CC). 3.2.2 La notion et la portée de la bonne foi de l’acquéreur sont les mêmes qu’en cas d’acquisition d’un objet confié (art. 933 CC) (Steinauer, op. cit., nn. 582). La personne qui acquiert l’objet ne doit pas avoir le sentiment que l’acquisition qu’il fait est irrégulière. Elle doit donc croire que l’aliénateur est propriétaire de l’objet, plus précisément qu’il a le pouvoir de disposer de celui-ci. La bonne foi de l’acquéreur doit exister au moment de l’acquisition. La bonne foi de l’acquéreur est présumée (art. 3 al. 1 CC), mais celui-ci est déchu de son droit de l’invoquer si elle est incompatible avec l’attention que les circonstances permettaient d’exiger de lui (art. 3 al. 2 CC) (Steinauer, op. cit., nn. 558 ss). En particulier, l’acquéreur ne peut invoquer sa bonne foi si le prix payé est anormalement bas ou si les circonstances insolites dans lesquelles s’est déroulée l’acquisition devaient inspirer la prudence (Steinauer, op. cit., n. 562). Selon la jurisprudence constante du Tribunal fédéral, il n’existe pas d’obligation générale de l’acquéreur de se renseigner sur le pouvoir de disposer de l’aliénateur ; ce n’est qu’en présence de soupçons concrets que les circonstances doivent faire l’objet d’un examen plus approfondi (ATF 122 III 1 consid.”
Für den Schutz des gutgläubigen Erwerbs nach Art. 933 ZGB ist entscheidend, dass der Berechtigte dem Dritten den Besitz der beweglichen Sache tatsächlich übergeben hat. Das im Strafrecht verwendete Verständnis von «anvertraut» (Art. 138 StGB) ist hiervon zu unterscheiden; ein blosses strafrechtlich relevantes Anvertrauen oder eine organisatorische/abstrakte Zusage zur Abwicklung begründen nicht ohne Weiteres ein zivilrechtliches Anvertrauen im Sinne von Art. 933 ZGB.
“Es gebe demnach keinerlei Anhaltspunkte, geschweige denn Belege, in den Akten für die Annahme, D. habe als Kommissionär der C. die beiden Porsches verkaufen dürfen. Im Weiteren verkenne die Vorinstanz, dass «anvertraut» im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB nicht dasselbe sei wie «anvertraut» nach Art. 933 ZGB. Seine Behauptung in der Replik bei der Erst-instanz, die beiden Porsches seien diesem anvertraut geworden und auf welche sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid bezogen habe, sei im Zusammenhang mit Art. 138 Ziff. 1 StGB aufgestellt worden. Während im Strafrecht primär auf das fremde Interesse als Ansatzpunkt des Anvertrauens abgestellt werde, gehe es bei Art. 933 ZGB darum, ob der Berechtigte einem Dritten den Besitz übergeben habe. In der Replik habe der Berufungskläger dargelegt, dass die beiden Porsches D. strafrechtlich anvertraut gewesen seien, indem er erklärt habe, D. sollte die Fahrzeuge entweder an die C. abliefern oder für die C. verkaufen. Darin liege offenkundig kein Zugeständnis von Tatsachen, die ein Anvertraut-Sein gemäss Art. 933 ZGB begründen würden. Was das zivilrechtliche Anvertrauen angehe, sei vom Berufungskläger an anderer Stelle in seiner Replik substantiiert dargelegt worden, dass die beiden Porsches nicht anvertraut worden seien; weder die C. noch D. seien jemals in den Besitz der beiden Porsches gelangt. Damit beruhe die Erwägung des Zivilkreisgerichts, wonach die C. D. die beiden Porsches anvertraut habe, auf unrichtiger Sachverhaltsfeststellung und unrichtiger Rechtsanwendung im Sinne von Art. 310 ZPO.”
“zu Protokoll gegeben: «Es ist dann von mir erklärt worden, dass wir das Fahrzeug zulassen können und den Kaufvertrag unterschreiben würden und dass dann der Herr D. das Fahrzeug an den A. verkauft.» Mit «das Fahrzeug» habe dieser aber offenkundig den Porsche RSR gemeint und nicht die beiden Porsches des Berfungsklägers. Die Aussage «dass dann der Herr D. das Fahrzeug an den A. verkauft», meine, dass D. die Vertragsabwicklung, also die physische Übergabe des Porsches RSR an den Berufungskläger, übernehmen sollte. Denn der entsprechende Kaufvertrag (das Erstgeschäft) sei bereits durch F. für die C. abgeschlossen worden. Entsprechend lasse sich aus der Aussage von F. nicht ableiten, dass D. befugt gewesen sei, über die beiden Porsches zu verfügen, oder dass diese D. von der C. anvertraut gewesen wären. Es gebe demnach keinerlei Anhaltspunkte, geschweige denn Belege, in den Akten für die Annahme, D. habe als Kommissionär der C. die beiden Porsches verkaufen dürfen. Im Weiteren verkenne die Vorinstanz, dass «anvertraut» im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB nicht dasselbe sei wie «anvertraut» nach Art. 933 ZGB. Seine Behauptung in der Replik bei der Erst-instanz, die beiden Porsches seien diesem anvertraut geworden und auf welche sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid bezogen habe, sei im Zusammenhang mit Art. 138 Ziff. 1 StGB aufgestellt worden. Während im Strafrecht primär auf das fremde Interesse als Ansatzpunkt des Anvertrauens abgestellt werde, gehe es bei Art. 933 ZGB darum, ob der Berechtigte einem Dritten den Besitz übergeben habe. In der Replik habe der Berufungskläger dargelegt, dass die beiden Porsches D. strafrechtlich anvertraut gewesen seien, indem er erklärt habe, D. sollte die Fahrzeuge entweder an die C. abliefern oder für die C. verkaufen. Darin liege offenkundig kein Zugeständnis von Tatsachen, die ein Anvertraut-Sein gemäss Art. 933 ZGB begründen würden. Was das zivilrechtliche Anvertrauen angehe, sei vom Berufungskläger an anderer Stelle in seiner Replik substantiiert dargelegt worden, dass die beiden Porsches nicht anvertraut worden seien; weder die C. noch D. seien jemals in den Besitz der beiden Porsches gelangt.”
“Es gebe demnach keinerlei Anhaltspunkte, geschweige denn Belege, in den Akten für die Annahme, D. habe als Kommissionär der C. die beiden Porsches verkaufen dürfen. Im Weiteren verkenne die Vorinstanz, dass «anvertraut» im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB nicht dasselbe sei wie «anvertraut» nach Art. 933 ZGB. Seine Behauptung in der Replik bei der Erst-instanz, die beiden Porsches seien diesem anvertraut geworden und auf welche sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid bezogen habe, sei im Zusammenhang mit Art. 138 Ziff. 1 StGB aufgestellt worden. Während im Strafrecht primär auf das fremde Interesse als Ansatzpunkt des Anvertrauens abgestellt werde, gehe es bei Art. 933 ZGB darum, ob der Berechtigte einem Dritten den Besitz übergeben habe. In der Replik habe der Berufungskläger dargelegt, dass die beiden Porsches D. strafrechtlich anvertraut gewesen seien, indem er erklärt habe, D. sollte die Fahrzeuge entweder an die C. abliefern oder für die C. verkaufen. Darin liege offenkundig kein Zugeständnis von Tatsachen, die ein Anvertraut-Sein gemäss Art. 933 ZGB begründen würden. Was das zivilrechtliche Anvertrauen angehe, sei vom Berufungskläger an anderer Stelle in seiner Replik substantiiert dargelegt worden, dass die beiden Porsches nicht anvertraut worden seien; weder die C. noch D. seien jemals in den Besitz der beiden Porsches gelangt. Damit beruhe die Erwägung des Zivilkreisgerichts, wonach die C. D. die beiden Porsches anvertraut habe, auf unrichtiger Sachverhaltsfeststellung und unrichtiger Rechtsanwendung im Sinne von Art. 310 ZPO.”
“zu Protokoll gegeben: «Es ist dann von mir erklärt worden, dass wir das Fahrzeug zulassen können und den Kaufvertrag unterschreiben würden und dass dann der Herr D. das Fahrzeug an den A. verkauft.» Mit «das Fahrzeug» habe dieser aber offenkundig den Porsche RSR gemeint und nicht die beiden Porsches des Berfungsklägers. Die Aussage «dass dann der Herr D. das Fahrzeug an den A. verkauft», meine, dass D. die Vertragsabwicklung, also die physische Übergabe des Porsches RSR an den Berufungskläger, übernehmen sollte. Denn der entsprechende Kaufvertrag (das Erstgeschäft) sei bereits durch F. für die C. abgeschlossen worden. Entsprechend lasse sich aus der Aussage von F. nicht ableiten, dass D. befugt gewesen sei, über die beiden Porsches zu verfügen, oder dass diese D. von der C. anvertraut gewesen wären. Es gebe demnach keinerlei Anhaltspunkte, geschweige denn Belege, in den Akten für die Annahme, D. habe als Kommissionär der C. die beiden Porsches verkaufen dürfen. Im Weiteren verkenne die Vorinstanz, dass «anvertraut» im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB nicht dasselbe sei wie «anvertraut» nach Art. 933 ZGB. Seine Behauptung in der Replik bei der Erst-instanz, die beiden Porsches seien diesem anvertraut geworden und auf welche sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid bezogen habe, sei im Zusammenhang mit Art. 138 Ziff. 1 StGB aufgestellt worden. Während im Strafrecht primär auf das fremde Interesse als Ansatzpunkt des Anvertrauens abgestellt werde, gehe es bei Art. 933 ZGB darum, ob der Berechtigte einem Dritten den Besitz übergeben habe. In der Replik habe der Berufungskläger dargelegt, dass die beiden Porsches D. strafrechtlich anvertraut gewesen seien, indem er erklärt habe, D. sollte die Fahrzeuge entweder an die C. abliefern oder für die C. verkaufen. Darin liege offenkundig kein Zugeständnis von Tatsachen, die ein Anvertraut-Sein gemäss Art. 933 ZGB begründen würden. Was das zivilrechtliche Anvertrauen angehe, sei vom Berufungskläger an anderer Stelle in seiner Replik substantiiert dargelegt worden, dass die beiden Porsches nicht anvertraut worden seien; weder die C. noch D. seien jemals in den Besitz der beiden Porsches gelangt.”
Eine auffällige Diskrepanz zwischen Kaufpreis und ausgewiesenem Wert kann bereits Zweifel an der Verfügungsmacht des Veräusserers begründen und den Erwerber verpflichten, Nachforschungen anzustellen. Ob ein solches Misstrauen besteht, ist nach den konkreten Umständen zu prüfen; eine generelle Pflicht zur Informationsbeschaffung besteht nicht.
“Conformément au principe de la publicité des droits réels, le transfert de la possession est ainsi l'acte matériel propre à produire les effets voulus par le contrat réel, à savoir le transfert de la propriété à l'acquéreur (arrêt du Tribunal fédéral 5A_583/2012 du 6 décembre 2012 consid. 3.1.2 et les références citées). Conformément à l'art. 714 al. 2 CC, celui qui, étant de bonne foi, est mis à titre de propriétaire en possession d'un meuble en acquiert la propriété, même si l'auteur du transfert n'avait pas qualité pour l'opérer; la propriété lui est acquise dès qu'il est protégé selon les règles de la possession, soit les articles 933 à 935 CC. En vertu de l'art. 933 CC, l'acquéreur de bonne foi auquel une chose mobilière est transférée à titre de propriété ou d'autre droit réel par celui auquel elle avait été confiée, doit être maintenu dans son acquisition, même si l'auteur du transfert n'avait pas l'autorisation de l'opérer. Cette disposition protège le possesseur, en protégeant la bonne foi légitime de l'acquéreur, qui a cru - certes à tort - que l'auteur du transfert était autorisé à l'opérer (Pichonnaz in Commentaire romand, Code civil II, 2016, n. 3 ad art. 933). Un objet est confié au sens de l'art. 933 CC s'il a été remis volontairement à la personne qui l'a aliéné (Steinauer, op. cit., n. 546). 3.1.2 Conformément à l'art. 3 al. 2 CC, la bonne foi de l'acquéreur - dont il est question à l'art. 714 al. 2 CC - est présumée, mais elle ne peut être invoquée si elle est incompatible avec l'attention que les circonstances permettaient d'exiger de lui (ATF 131 III 418 consid. 3.2.1). Le degré d'attention qui peut être exigé de l'acquéreur dépend des circonstances. Selon une jurisprudence constante, approuvée par la doctrine, il n'existe pas de devoir général de l'acquéreur d'une chose de se renseigner sur le pouvoir de disposition de l'aliénateur; ce n'est que s'il existe des motifs concrets propres à soulever le doute sur ce point que l'acquéreur est tenu de se renseigner (ATF 139 III 305 consid. 3.2.2; ATF 131 III 418 consid. 2.3.2, SJ 2006 I 153). Tel peut être le cas si le prix d'acquisition est inhabituellement bas (ATF 107 II 41 consid. 2). Un devoir d'attention accru existe par ailleurs dans toutes les branches d'activité exposées plus particulièrement à l'offre de marchandises de provenance douteuse, comme c'est le cas dans le commerce des choses usagées; ces exigences élevées ne s'imposent pas seulement aux commerçants, le critère décisif étant la connaissance de la branche par l'acquéreur.”
“Même si cette jurisprudence n'impose pas un devoir général de se renseigner dans de tels cas, l'obligation de vérifier si l'aliénateur a le pouvoir de disposer de la chose existe non seulement en cas de doutes concrets sur l'existence d'un vice juridique, mais déjà lorsqu'il y a lieu de se méfier au vu des circonstances (ATF 139 III 305 consid. 3.2.2; ATF 122 III 1 consid. 2a/aa et 2a/bb, JdT 1997 I p. 157 et les références citées). Le fait que l'attention que commandaient les circonstances n'a pas été mise en œuvre entraîne les mêmes conséquences juridiques que la mauvaise foi. Le défaut d'attention n'a cependant des conséquences que s'il est causal pour l'ignorance du défaut juridique; dans le cas contraire, il est sans pertinence. La charge de la preuve incombe, conformément à la prescription de l'art. 8 CC, à celui qui demande la restitution de la chose. Celui-ci doit prouver les circonstances dont il déduit le défaut d'attention (ATF 139 III 305 consid. 3.2.2). La bonne foi de l'acquéreur s'apprécie au moment de la prise de possession dans le cadre de l'application de l'art. 714 al. 2 cum art. 933 CC (ATF 107 II 440 consid. 4). 3.2 En l'espèce, l'appelant a conclu avec E______ un contrat portant sur l'acquisition du diamant litigieux pour le prix de USD 25'000.-, auquel s'ajoutaient des frais de USD 6'915.- à payer en mains de tiers, soit un prix total de USD 31'915.-. A l'initiative du vendeur, l'appelant était alors en possession de deux certificats gemmologiques indiquant que ledit diamant avait une valeur marchande d'environ USD 6'000'000.- et une valeur remplacement d'environ USD 50'000'000.-. Comme l'a retenu à bon droit le Tribunal, l'appelant devait, au vu de la seule disproportion entre les valeurs indiquées sur ces certificats et le prix de vente proposé, nourrir des doutes quant à la capacité de disposer de l'aliénateur. 3.2.1 A ce propos, il importe peu que la valeur réelle du diamant litigieux puisse être sensiblement inférieure aux estimations du gemmologue G______, comme le soutient l'appelant. D'une part, il n'est pas établi que l'appelant aurait eu connaissance d'une valeur inférieure du diamant au moment de la transaction, ni du caractère prétendument peu fiable des estimations du prénommé, qu'il invoque aujourd'hui.”
“Conformément au principe de la publicité des droits réels, le transfert de la possession est ainsi l'acte matériel propre à produire les effets voulus par le contrat réel, à savoir le transfert de la propriété à l'acquéreur (arrêt du Tribunal fédéral 5A_583/2012 du 6 décembre 2012 consid. 3.1.2 et les références citées). Conformément à l'art. 714 al. 2 CC, celui qui, étant de bonne foi, est mis à titre de propriétaire en possession d'un meuble en acquiert la propriété, même si l'auteur du transfert n'avait pas qualité pour l'opérer; la propriété lui est acquise dès qu'il est protégé selon les règles de la possession, soit les articles 933 à 935 CC. En vertu de l'art. 933 CC, l'acquéreur de bonne foi auquel une chose mobilière est transférée à titre de propriété ou d'autre droit réel par celui auquel elle avait été confiée, doit être maintenu dans son acquisition, même si l'auteur du transfert n'avait pas l'autorisation de l'opérer. Cette disposition protège le possesseur, en protégeant la bonne foi légitime de l'acquéreur, qui a cru - certes à tort - que l'auteur du transfert était autorisé à l'opérer (Pichonnaz in Commentaire romand, Code civil II, 2016, n. 3 ad art. 933). Un objet est confié au sens de l'art. 933 CC s'il a été remis volontairement à la personne qui l'a aliéné (Steinauer, op. cit., n. 546). 3.1.2 Conformément à l'art. 3 al. 2 CC, la bonne foi de l'acquéreur - dont il est question à l'art. 714 al. 2 CC - est présumée, mais elle ne peut être invoquée si elle est incompatible avec l'attention que les circonstances permettaient d'exiger de lui (ATF 131 III 418 consid. 3.2.1). Le degré d'attention qui peut être exigé de l'acquéreur dépend des circonstances. Selon une jurisprudence constante, approuvée par la doctrine, il n'existe pas de devoir général de l'acquéreur d'une chose de se renseigner sur le pouvoir de disposition de l'aliénateur; ce n'est que s'il existe des motifs concrets propres à soulever le doute sur ce point que l'acquéreur est tenu de se renseigner (ATF 139 III 305 consid. 3.2.2; ATF 131 III 418 consid. 2.3.2, SJ 2006 I 153). Tel peut être le cas si le prix d'acquisition est inhabituellement bas (ATF 107 II 41 consid. 2). Un devoir d'attention accru existe par ailleurs dans toutes les branches d'activité exposées plus particulièrement à l'offre de marchandises de provenance douteuse, comme c'est le cas dans le commerce des choses usagées; ces exigences élevées ne s'imposent pas seulement aux commerçants, le critère décisif étant la connaissance de la branche par l'acquéreur.”
Der Erwerber ist nach Art. 933 ZGB gutgläubig, wenn er redlich überzeugt war, der Veräusserer sei zur Übertragung des dinglichen Rechts berechtigt. Massgebend ist der tatsächliche Glauben des Erwerbers; nach Art. 3 Abs. 1 ZGB wird guter Glaube vermutet. Die Vermutung entfällt, wenn der Erwerber nicht die nach den Umständen gebotene Aufmerksamkeit walten liess. Im Zusammenhang mit Art. 933 ZGB obliegt es dem früheren Besitzer bzw. Eigentümer zu beweisen, dass der Erwerber bösgläubig war oder die gebotene Sorgfalt nicht beachtet hat.
“933 ZGB gutgläubig, wenn er die redliche Überzeugung hat, dass der Veräusserer berechtigt sei, ihm das infrage stehende dingliche Recht zu übertragen. Massgebend ist also nicht, ob der Veräusserer berechtigt sei, sondern ob der Erwerber glaube, er sei es. Inhaltlich lauten die zu prüfenden Fragen: Ist auf Grund der konkreten Umstände anzunehmen, dass der Erwerber die fehlende Berechtigung des Veräusserers nicht kannte und auch nicht hätte kennen müssen? War sein Vertrauen in die Verfügungsbefugnis des Veräusserers begründet. War der Irrtum des Erwerbers entschuldbar? Ob sich der Erwerber über die fehlende Berechtigung des Veräusserers getäuscht hat, ist eine Sachfrage; ob aber unter den konkreten Umständen der Begriff des guten Glaubens erfüllt ist, ist eine Rechtsfrage (BK ZGB-Stark/Lindenmann, Art. 933 ZGB N 44 – 46). Nach Art. 3 Abs. 1 ZGB wird das Vorhandensein des guten Glaubens vermutet. Wer allerdings bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen. Im Zusammenhang mit Art. 933 ZGB hat der frühere Besitzer und Eigentümer zu beweisen, dass der Erwerber bösgläubig ist (Tatfrage) oder er kann geltend machen, dass dieser nicht die durch die Umstände gebotene Aufmerksamkeit hat walten lassen (Rechtsfrage; vgl. BSK-Ernst, Art. 933 ZGB N 28 mit Hinweis auf BGE 131 III 418 E. 2.3.1). Meistens ist der Eigentümer verfügungsberechtigt. Wenn der Erwerber den Veräusserer aufgrund seines Besitzes für den Eigentümer hält, kann er sich täuschen, weil der Veräusserer nicht Eigentümer und auch nicht aufgrund einer anderen Quelle – z. B. einer vertraglich eingeräumten Verfügungsbefugnis – verfügungsberechtigt ist. Dann hilft ihm sein guter Glaube in die – fehlende – Verfügungsbefugnis. Eine nähere Erkundigung ist aber in Zweifelsfällen meistens geboten (BSK-Ernst a.a.O. N 30). Es besteht jedoch keine allgemeine Erkundigungspflicht des Erwerbers. Es kommt darauf an, ob die dem Erwerber spätestens beim Erwerb bekannt gewordenen Umstände eine nähere Erkundigung nahelegen (BSK-Ernst a.”
“Der Erwerber ist im Sinne von Art. 933 ZGB gutgläubig, wenn er die redliche Überzeugung hat, dass der Veräusserer berechtigt sei, ihm das infrage stehende dingliche Recht zu übertragen. Massgebend ist also nicht, ob der Veräusserer berechtigt sei, sondern ob der Erwerber glaube, er sei es. Inhaltlich lauten die zu prüfenden Fragen: Ist auf Grund der konkreten Umstände anzunehmen, dass der Erwerber die fehlende Berechtigung des Veräusserers nicht kannte und auch nicht hätte kennen müssen? War sein Vertrauen in die Verfügungsbefugnis des Veräusserers begründet. War der Irrtum des Erwerbers entschuldbar? Ob sich der Erwerber über die fehlende Berechtigung des Veräusserers getäuscht hat, ist eine Sachfrage; ob aber unter den konkreten Umständen der Begriff des guten Glaubens erfüllt ist, ist eine Rechtsfrage (BK ZGB-Stark/Lindenmann, Art. 933 ZGB N 44 – 46). Nach Art. 3 Abs. 1 ZGB wird das Vorhandensein des guten Glaubens vermutet. Wer allerdings bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.”
“Der Erwerber ist im Sinne von Art. 933 ZGB gutgläubig, wenn er die redliche Überzeugung hat, dass der Veräusserer berechtigt sei, ihm das infrage stehende dingliche Recht zu übertragen. Massgebend ist also nicht, ob der Veräusserer berechtigt sei, sondern ob der Erwerber glaube, er sei es. Inhaltlich lauten die zu prüfenden Fragen: Ist auf Grund der konkreten Umstände anzunehmen, dass der Erwerber die fehlende Berechtigung des Veräusserers nicht kannte und auch nicht hätte kennen müssen? War sein Vertrauen in die Verfügungsbefugnis des Veräusserers begründet. War der Irrtum des Erwerbers entschuldbar? Ob sich der Erwerber über die fehlende Berechtigung des Veräusserers getäuscht hat, ist eine Sachfrage; ob aber unter den konkreten Umständen der Begriff des guten Glaubens erfüllt ist, ist eine Rechtsfrage (BK ZGB-Stark/Lindenmann, Art. 933 ZGB N 44 – 46). Nach Art. 3 Abs. 1 ZGB wird das Vorhandensein des guten Glaubens vermutet. Wer allerdings bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen. Im Zusammenhang mit Art. 933 ZGB hat der frühere Besitzer und Eigentümer zu beweisen, dass der Erwerber bösgläubig ist (Tatfrage) oder er kann geltend machen, dass dieser nicht die durch die Umstände gebotene Aufmerksamkeit hat walten lassen (Rechtsfrage; vgl. BSK-Ernst, Art. 933 ZGB N 28 mit Hinweis auf BGE 131 III 418 E. 2.3.1). Meistens ist der Eigentümer verfügungsberechtigt. Wenn der Erwerber den Veräusserer aufgrund seines Besitzes für den Eigentümer hält, kann er sich täuschen, weil der Veräusserer nicht Eigentümer und auch nicht aufgrund einer anderen Quelle – z. B. einer vertraglich eingeräumten Verfügungsbefugnis – verfügungsberechtigt ist. Dann hilft ihm sein guter Glaube in die – fehlende – Verfügungsbefugnis.”
In der Lehre wird vertreten, dass eine amtliche Beschlagnahme dann als "wider Willen abhanden gekommen" im Sinn von Art. 934 ZGB gilt, wenn sich die Beschlagnahme als rechtswidrig erweist; diese Auffassung wird in der zitierten Kommentarliteratur erwähnt.
“Die Beschwerdeführenden fechten die Zwischenverfügungen vom 14. November 2024 sinngemäss auch in Bezug auf dieses teilweise Nichteintreten an. Sie wenden ein, sie verfügten gestützt auf Art. 934 ZGB nach wie vor über ein Rechtsschutzinteresse in der Sache (Beschwerden Rz. 15). – Gemäss Art. 934 Abs. 1 Satz 1 ZGB kann die Besitzerin oder der Besitzer einer gestohlenen, verloren gegangenen oder sonst wider Willen abhanden gekommenen beweglichen Sache diese während fünf Jahren jeder Empfängerin oder jedem Empfänger abfordern. In der Lehre wird die Auffassung vertreten, eine beschlagnahmte Sache gelte als im Sinn von Art. 934 Abs. 1 ZGB wider den Willen der berechtigten Person abhanden gekommen, wenn sich die Beschlagnahmung als rechtswidrig erweise (vgl. Ernst/Zogg, in Basler Kommentar, 7. Aufl. 2023, Art. 933 ZGB N. 21; Stark/Lindenmann, Berner Kommentar, 4. Aufl. 2016, Art. 933 ZGB N. 34). Mit Blick auf diese Lehrmeinung hat das Verwaltungsgericht jüngst offengelassen, ob die Weitervermittlung beschlagnahmter Haustiere zum Wegfall des Rechtsschutzinteresse führt (VGE 2021/142 vom”
Art. 933 ZGB schützt den gutgläubigen Erwerb einer beweglichen Sache vom Nichtberechtigten nur, wenn der Eigentümer durch die Überlassung der Sache den falschen Rechtsschein der Verfügungsmacht des Vertrauensmannes hervorgebracht hat, der Vertrauensmann die Sache freiwillig an den Erwerber weitergab und dieser hinsichtlich der Verfügungsmacht gutgläubig war. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen erfolgt — wie die Quellen ausführen — ein originärer Eigentumserwerb (vgl. Art. 714 Abs. 2 ZGB).
“) Nach den Besitzesregeln ist geschützt, wer eine bewegliche Sache in gutem Glauben zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht übertragen erhält, selbst wenn sie dem Veräusserer ohne jede Ermächtigung zur Übertragung anvertraut worden war (Art. 933 ZGB). Art. 933 ZGB findet Anwendung, wenn der über eine bewegliche Sache Verfügungsberechtigte, vor allem der Eigentümer, die Sache einem Vertrauensmann anvertraut hat, ohne die Verfügungsberechtigung zu übertragen. Weiter wird vorausgesetzt, dass dieser Vertrauensmann trotz fehlender Verfügungsmacht einem Dritten an dieser Sache ein dingliches Recht an derselben eingeräumt hat. Und schliesslich ist der Dritte als neuer Eigentümer nur geschützt, wenn dieser in Bezug auf die Verfügungsmacht desjenigen, der ihm die Sache übergeben hat, gutgläubig war (vgl. BK ZGB-Stark/ Lindenmann, Art. 933 ZGB N 1). An der rechtlichen Beschaffenheit des grauen und schwarzen Porsches als Fahrnis im Sinne von Art. 713 ZGB besteht kein Zweifel. Ebenso unstrittig ist unter den Parteien der frühere Besitz an diesen und die betreffende Eigentümerstellung des Berufungsklägers. Art. 933 ZGB findet nur Anwendung, wenn die Sache, die von einem Nichtberechtigten einem Dritten veräussert worden ist, vom Eigentümer dem betreffenden Nichtberechtigten anvertraut war und von diesem nicht zur Veräusserung berechtigten Vertrauensmann freiwillig weitergegeben wurde. Aufgrund des originären Eigentumserwerbs geht der Alteigentümer seines Rechtes verlustig (Art. 714 Abs. 2 ZGB). Hierzu braucht es das Zusammenfallen zweier verschiedener Voraussetzungen: Auf der Seite des Alteigentümers die Veranlassung des falschen Rechtsscheins der Berechtigung des Vertrauensmannes, auf der Seite des Erwerbs der Sache den guten Glauben in diese Berechtigung. Nur wenn der Alteigentümer den falschen Rechtsschein ermöglicht hat, indem er die Sache aus der Hand gab, erscheint der Verlust des Eigentums durch den Alteigentümer und der Schutz des guten Glaubens des Erwerbers als rechte und billige Lösung des Interessenkonflikts. Das ZGB schützt einerseits bei den anvertrauten Sachen mit Art. 933 ZGB den gutgläubigen Erwerb des Dritten vom Nichtberechtigten und gewährt andererseits durch Art.”
“Bei diesem Sonderfall des originären Eigentumserwerbs wird der Grundsatz, wonach niemand mehr Rechte übertragen kann, als er selber innehat, durchbrochen (BGer 5A_962/2017 E. 3.2.) Nach den Besitzesregeln ist geschützt, wer eine bewegliche Sache in gutem Glauben zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht übertragen erhält, selbst wenn sie dem Veräusserer ohne jede Ermächtigung zur Übertragung anvertraut worden war (Art. 933 ZGB). Art. 933 ZGB findet Anwendung, wenn der über eine bewegliche Sache Verfügungsberechtigte, vor allem der Eigentümer, die Sache einem Vertrauensmann anvertraut hat, ohne die Verfügungsberechtigung zu übertragen. Weiter wird vorausgesetzt, dass dieser Vertrauensmann trotz fehlender Verfügungsmacht einem Dritten an dieser Sache ein dingliches Recht an derselben eingeräumt hat. Und schliesslich ist der Dritte als neuer Eigentümer nur geschützt, wenn dieser in Bezug auf die Verfügungsmacht desjenigen, der ihm die Sache übergeben hat, gutgläubig war (vgl. BK ZGB-Stark/ Lindenmann, Art. 933 ZGB N 1). An der rechtlichen Beschaffenheit des grauen und schwarzen Porsches als Fahrnis im Sinne von Art. 713 ZGB besteht kein Zweifel. Ebenso unstrittig ist unter den Parteien der frühere Besitz an diesen und die betreffende Eigentümerstellung des Berufungsklägers. Art. 933 ZGB findet nur Anwendung, wenn die Sache, die von einem Nichtberechtigten einem Dritten veräussert worden ist, vom Eigentümer dem betreffenden Nichtberechtigten anvertraut war und von diesem nicht zur Veräusserung berechtigten Vertrauensmann freiwillig weitergegeben wurde. Aufgrund des originären Eigentumserwerbs geht der Alteigentümer seines Rechtes verlustig (Art. 714 Abs. 2 ZGB). Hierzu braucht es das Zusammenfallen zweier verschiedener Voraussetzungen: Auf der Seite des Alteigentümers die Veranlassung des falschen Rechtsscheins der Berechtigung des Vertrauensmannes, auf der Seite des Erwerbs der Sache den guten Glauben in diese Berechtigung. Nur wenn der Alteigentümer den falschen Rechtsschein ermöglicht hat, indem er die Sache aus der Hand gab, erscheint der Verlust des Eigentums durch den Alteigentümer und der Schutz des guten Glaubens des Erwerbers als rechte und billige Lösung des Interessenkonflikts.”
“Bei diesem Sonderfall des originären Eigentumserwerbs wird der Grundsatz, wonach niemand mehr Rechte übertragen kann, als er selber innehat, durchbrochen (BGer 5A_962/2017 E. 3.2.) Nach den Besitzesregeln ist geschützt, wer eine bewegliche Sache in gutem Glauben zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht übertragen erhält, selbst wenn sie dem Veräusserer ohne jede Ermächtigung zur Übertragung anvertraut worden war (Art. 933 ZGB). Art. 933 ZGB findet Anwendung, wenn der über eine bewegliche Sache Verfügungsberechtigte, vor allem der Eigentümer, die Sache einem Vertrauensmann anvertraut hat, ohne die Verfügungsberechtigung zu übertragen. Weiter wird vorausgesetzt, dass dieser Vertrauensmann trotz fehlender Verfügungsmacht einem Dritten an dieser Sache ein dingliches Recht an derselben eingeräumt hat. Und schliesslich ist der Dritte als neuer Eigentümer nur geschützt, wenn dieser in Bezug auf die Verfügungsmacht desjenigen, der ihm die Sache übergeben hat, gutgläubig war (vgl. BK ZGB-Stark/ Lindenmann, Art. 933 ZGB N 1). An der rechtlichen Beschaffenheit des grauen und schwarzen Porsches als Fahrnis im Sinne von Art. 713 ZGB besteht kein Zweifel. Ebenso unstrittig ist unter den Parteien der frühere Besitz an diesen und die betreffende Eigentümerstellung des Berufungsklägers. Art. 933 ZGB findet nur Anwendung, wenn die Sache, die von einem Nichtberechtigten einem Dritten veräussert worden ist, vom Eigentümer dem betreffenden Nichtberechtigten anvertraut war und von diesem nicht zur Veräusserung berechtigten Vertrauensmann freiwillig weitergegeben wurde. Aufgrund des originären Eigentumserwerbs geht der Alteigentümer seines Rechtes verlustig (Art. 714 Abs. 2 ZGB). Hierzu braucht es das Zusammenfallen zweier verschiedener Voraussetzungen: Auf der Seite des Alteigentümers die Veranlassung des falschen Rechtsscheins der Berechtigung des Vertrauensmannes, auf der Seite des Erwerbs der Sache den guten Glauben in diese Berechtigung. Nur wenn der Alteigentümer den falschen Rechtsschein ermöglicht hat, indem er die Sache aus der Hand gab, erscheint der Verlust des Eigentums durch den Alteigentümer und der Schutz des guten Glaubens des Erwerbers als rechte und billige Lösung des Interessenkonflikts.”
“) Nach den Besitzesregeln ist geschützt, wer eine bewegliche Sache in gutem Glauben zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht übertragen erhält, selbst wenn sie dem Veräusserer ohne jede Ermächtigung zur Übertragung anvertraut worden war (Art. 933 ZGB). Art. 933 ZGB findet Anwendung, wenn der über eine bewegliche Sache Verfügungsberechtigte, vor allem der Eigentümer, die Sache einem Vertrauensmann anvertraut hat, ohne die Verfügungsberechtigung zu übertragen. Weiter wird vorausgesetzt, dass dieser Vertrauensmann trotz fehlender Verfügungsmacht einem Dritten an dieser Sache ein dingliches Recht an derselben eingeräumt hat. Und schliesslich ist der Dritte als neuer Eigentümer nur geschützt, wenn dieser in Bezug auf die Verfügungsmacht desjenigen, der ihm die Sache übergeben hat, gutgläubig war (vgl. BK ZGB-Stark/ Lindenmann, Art. 933 ZGB N 1). An der rechtlichen Beschaffenheit des grauen und schwarzen Porsches als Fahrnis im Sinne von Art. 713 ZGB besteht kein Zweifel. Ebenso unstrittig ist unter den Parteien der frühere Besitz an diesen und die betreffende Eigentümerstellung des Berufungsklägers. Art. 933 ZGB findet nur Anwendung, wenn die Sache, die von einem Nichtberechtigten einem Dritten veräussert worden ist, vom Eigentümer dem betreffenden Nichtberechtigten anvertraut war und von diesem nicht zur Veräusserung berechtigten Vertrauensmann freiwillig weitergegeben wurde. Aufgrund des originären Eigentumserwerbs geht der Alteigentümer seines Rechtes verlustig (Art. 714 Abs. 2 ZGB). Hierzu braucht es das Zusammenfallen zweier verschiedener Voraussetzungen: Auf der Seite des Alteigentümers die Veranlassung des falschen Rechtsscheins der Berechtigung des Vertrauensmannes, auf der Seite des Erwerbs der Sache den guten Glauben in diese Berechtigung. Nur wenn der Alteigentümer den falschen Rechtsschein ermöglicht hat, indem er die Sache aus der Hand gab, erscheint der Verlust des Eigentums durch den Alteigentümer und der Schutz des guten Glaubens des Erwerbers als rechte und billige Lösung des Interessenkonflikts. Das ZGB schützt einerseits bei den anvertrauten Sachen mit Art. 933 ZGB den gutgläubigen Erwerb des Dritten vom Nichtberechtigten und gewährt andererseits durch Art.”
Nach Art. 3 ZGB wird der gute Glaube vermutet. Der frühere Besitzer muss entweder die Bösgläubigkeit des Erwerbers beweisen oder darlegen, dass der Erwerber nicht die den Umständen entsprechende Aufmerksamkeit hat walten lassen; das Fehlen der gebotenen Sorgfalt vermag die Gutglaubensvermutung zu widerlegen.
“Inhaltlich lauten die zu prüfenden Fragen: Ist auf Grund der konkreten Umstände anzunehmen, dass der Erwerber die fehlende Berechtigung des Veräusserers nicht kannte und auch nicht hätte kennen müssen? War sein Vertrauen in die Verfügungsbefugnis des Veräusserers begründet. War der Irrtum des Erwerbers entschuldbar? Ob sich der Erwerber über die fehlende Berechtigung des Veräusserers getäuscht hat, ist eine Sachfrage; ob aber unter den konkreten Umständen der Begriff des guten Glaubens erfüllt ist, ist eine Rechtsfrage (BK ZGB-Stark/Lindenmann, Art. 933 ZGB N 44 – 46). Nach Art. 3 Abs. 1 ZGB wird das Vorhandensein des guten Glaubens vermutet. Wer allerdings bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen. Im Zusammenhang mit Art. 933 ZGB hat der frühere Besitzer und Eigentümer zu beweisen, dass der Erwerber bösgläubig ist (Tatfrage) oder er kann geltend machen, dass dieser nicht die durch die Umstände gebotene Aufmerksamkeit hat walten lassen (Rechtsfrage; vgl. BSK-Ernst, Art. 933 ZGB N 28 mit Hinweis auf BGE 131 III 418 E. 2.3.1). Meistens ist der Eigentümer verfügungsberechtigt. Wenn der Erwerber den Veräusserer aufgrund seines Besitzes für den Eigentümer hält, kann er sich täuschen, weil der Veräusserer nicht Eigentümer und auch nicht aufgrund einer anderen Quelle – z. B. einer vertraglich eingeräumten Verfügungsbefugnis – verfügungsberechtigt ist. Dann hilft ihm sein guter Glaube in die – fehlende – Verfügungsbefugnis. Eine nähere Erkundigung ist aber in Zweifelsfällen meistens geboten (BSK-Ernst a.a.O. N 30). Es besteht jedoch keine allgemeine Erkundigungspflicht des Erwerbers. Es kommt darauf an, ob die dem Erwerber spätestens beim Erwerb bekannt gewordenen Umstände eine nähere Erkundigung nahelegen (BSK-Ernst a.a.O. N 36 mit Hinweis auf BGE 139 III 305 E. 3.2.2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind höhere Anforderungen an jene Geschäftszweige zu stellen, die dem Angebot von Waren zweifelhafter Herkunft und folglich mit Rechtsmängeln behafteter Sachen in besonderem Masse ausgesetzt sind, wie es beim Handel mit Gebrauchtwaren aller Art der Fall ist.”
Vereinbarungen über Rück- und Weiterverkauf sind grundsätzlich zulässig. Sie können einem gutgläubigen Dritterwerber jedoch nicht zwingend entgegengehalten werden; Art. 933 ZGB kommt daher nicht automatisch zugunsten des Erwerbers zur Anwendung.
“2), allenfalls gar erst auf die Aushändigung des annullierten Fahrzeugausweises abstellten (vgl. Art. 922 Abs. 1 ZGB: "Übergabe der Mittel, die dem Empfänger die Gewalt über die Sache verschaffen"; sog. uneigentliche Tradition). Die C.________AG durfte demnach über die im Eigentum der D.________AG stehenden Fahrzeuge "Verkaufsvereinbarungen" mit Dritten abschliessen, den Dritten das Eigentum an den Fahrzeugen durch Übergabe derselben (vgl. Art. 714 Abs. 1 ZGB) jedoch erst verschaffen, nachdem die C.________AG gestützt auf die Vereinbarung mit der D.________AG selber Eigentümerin der Fahrzeuge geworden war, d.h. nach Bezahlung des Rückkaufpreises und der damit einhergehenden Aushändigung der annullierten Fahrzeugausweise. Eine solche Vereinbarung über die Modalitäten des Rück- und Weiterverkaufs der durch die C.________AG vorzeitig zurückgenommenen Fahrzeuge ist zulässig, auch wenn sie einem gutgläubigen Dritterwerber der Fahrzeuge nicht zwingend entgegengehalten werden kann (vgl. Art. 714 Abs. 2 i.V.m. Art. 933 ZGB). Offenbleiben kann, ob S.________ mit der in der E-Mail von 9. März 2011 erwähnten "Verkaufsvereinbarung" (gemäss der auf Italienisch verfassten E-Mail vom 9. März 2011: "accordo di vendita"), welche die C.________AG dazu berechtige, gegen Bezahlung des noch geschuldeten finanzierten Wertes die Fakturierung des Fahrzeugs und die Aushändigung des annullierten Fahrzeugausweises zu verlangen (vgl. kant. Akten, act. 5.5.7/133 und 138), einen Kaufvertrag im Sinne von Art. 184 OR oder eine blosse Vereinbarung über den künftigen Kauf des Fahrzeugs ansprach (vgl. dazu BGE 56 II 203 E. 4).”
“2), allenfalls gar erst auf die Aushändigung des annullierten Fahrzeugausweises abstellten (vgl. Art. 922 Abs. 1 ZGB: "Übergabe der Mittel, die dem Empfänger die Gewalt über die Sache verschaffen"; sog. uneigentliche Tradition). Die C.________AG durfte demnach über die im Eigentum der D.________AG stehenden Fahrzeuge "Verkaufsvereinbarungen" mit Dritten abschliessen, den Dritten das Eigentum an den Fahrzeugen durch Übergabe derselben (vgl. Art. 714 Abs. 1 ZGB) jedoch erst verschaffen, nachdem die C.________AG gestützt auf die Vereinbarung mit der D.________AG selber Eigentümerin der Fahrzeuge geworden war, d.h. nach Bezahlung des Rückkaufpreises und der damit einhergehenden Aushändigung der annullierten Fahrzeugausweise. Eine solche Vereinbarung über die Modalitäten des Rück- und Weiterverkaufs der durch die C.________AG vorzeitig zurückgenommenen Fahrzeuge ist zulässig, auch wenn sie einem gutgläubigen Dritterwerber der Fahrzeuge nicht zwingend entgegengehalten werden kann (vgl. Art. 714 Abs. 2 i.V.m. Art. 933 ZGB). Offenbleiben kann, ob S.________ mit der in der E-Mail von 9. März 2011 erwähnten "Verkaufsvereinbarung" (gemäss der auf Italienisch verfassten E-Mail vom 9. März 2011: "accordo di vendita"), welche die C.________AG dazu berechtige, gegen Bezahlung des noch geschuldeten finanzierten Wertes die Fakturierung des Fahrzeugs und die Aushändigung des annullierten Fahrzeugausweises zu verlangen (vgl. kant. Akten, act. 5.5.7/133 und 138), einen Kaufvertrag im Sinne von Art. 184 OR oder eine blosse Vereinbarung über den künftigen Kauf des Fahrzeugs ansprach (vgl. dazu BGE 56 II 203 E. 4).”
Kurzkommentar zu Art. 933 ZGB: - Allein das Zurücklassen beweglicher Sachen in Miet- oder Geschäftsräumlichkeiten führt nach der zitierten Rechtsprechung nicht zur Annahme, der Berechtigte habe das Eigentum übertragen; aus dem blossen Zurücklassen ergibt sich kein gutgläubiger Erwerb Dritter. - Gegenstände, die im Rahmen einer Leihe bzw. als Verwahrung übergeben worden sind, werden nach den Entscheidungen nicht dem Erwerb zugänglich, sofern kein Wille des Eigentümers zur Übertragung des Eigentums (oder des Besitzes mit Übertragungswirkung) besteht. - In Fällen mit Fahrzeugen hält die Praxis fest, dass das Vorliegen von Gutglauben nach Art. 933 ZGB anhand der gesamten Umstände zu beurteilen ist; Indizien wie einvernehmliches Zusammenwirken der Beteiligten, persönliche Anwesenheit bei Übergabe und vertrags- bzw. marktübliche Leistung können Gutglauben stützen. Ob ein zwischen Dritten abgeschlossener, eventuell simulierter Vertrag besteht, ist für die Gutglaubensbeurteilung des Erwerbers nicht zwingend entscheidend; massgeblich sind die konkreten Besitz- und Übergabeverhältnisse sowie die sich daraus ergebenden Anhaltspunkte für oder gegen begründete Zweifel an der Verfügungsbefugnis des Veräusserers.
“Die Vorinstanz erwog, dass weder einer der beiden Beklagten noch ein Drit- ter behauptet habe, Eigentum an den streitgegenständlichen Fahrnisobjekten ge- habt oder erlangt zu haben. Die Berufungsbeklagte habe der D. die Ge- genstande im Sinne von Art. 933 ZGB anvertraut. Lediglich aus dem Umstand, dass die Fahrnisobjekte von der D. nach Beendigung des Mietverhältnisses in den Geschäftslokalitäten zurückgelassen worden seien, könne nicht gefolgert werden, dass die D. dadurch der damaligen Vermieterin und Eigentümerin das Eigentum an diesen übertragen habe. Weder letztere noch deren Rechtsnach- folger - der Beklagte 2 - habe je einen solchen Rechtsanspruch geltend gemacht. Infolgedessen sei das Eigentum an den streitbetroffenen Fahrnisobjekten stets bei der Berufungsbeklagten geblieben. Auch würden keine Anhaltspunkte dafür vor- liegen, die darauf hindeuten würden, dass die Berufungsbeklagte vor der Überg- abe der Fahrnisobjekte an die D. nicht auch rechtmässige Eigentümerin dieser gewesen sei. Weil der Beklagte 2 nie Eigentümer der Fahrnisobjekte ge- worden sei, könne sich die Berufungsklägerin auch nicht auf ein obligatorisches Recht bezüglich derselben berufen, um sich gegen den Herausgabeanspruch der Berufungsbeklagten zur Wehr zu setzen.”
“728 ZGB erworben (hierfür fehlte es bereits an der vorgeschriebenen Besitzesdauer von fünf Jahren); die anderen Er- werbsgründe scheiden zum Vorneherein aus. Ein Eigentumserwerb durch die Vermieterin gestützt auf Art. 714 ZGB kommt ebenfalls nicht in Frage, da es dazu (neben der Besitzübertragung) kumulativ eines gültigen Erwerbstitels (Verpflich- tungsgeschäfts) sowie eines dinglichen Vertrages (mit welchem die Vertragspar- teien ihren Willen zur Eigentumsübertragung erklären) zwischen der D. und der Vermieterin bedurft hätte (vgl. Arnold F. Rusch/Ivo Schwander, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Art. 457-977 ZGB, Art. 1-61 SchlT ZGB, 7. Aufl., Basel 2023, N 2 ff. zu Art. 714 ZGB), was in casu unbestrittener- massen fehlte. Zwischen der Vermieterin und der D. bestand hinsichtlich der beim Auszug zurückgelassenen Mobilien keinerlei Vertragsverhältnis. Entspre- chend konnte sich weder der Beklagte 2 auf den gutgläubigen Erwerb vom Nicht- berechtigten gemäss Art. 714 ZGB in Verbindung mit den Besitzesregeln gemäss Art. 930 ff. ZGB stützen (insbesondere auch nicht auf Art. 933 ZGB) - was er im Übrigen auch nicht tat - und ebenso die Berufungsklägerin als neue Mieterin des Geschäftslokals nicht. Nach dem Ausgeführten wurde die Vermieterin (bzw. deren späterer Rechtsnachfolger, der Beklagte 2) des Geschäftslokals nicht Eigentüme- rin der Mobilien, als diese dort von der D. zurückgelassen wurden. Da der Berufungsbeklagten der Nachweis ihrer Eigentumsstellung an den Mobilien gelun- gen ist und das Eigentum daran weder auf den Beklagten 2 noch auf die Beru- fungsklägerin übergegangen ist, stand ihr - wie die Vorinstanz im Ergebnis korrekt festhielt - das Recht zu, diese von jedem, der sie ihr vorenthält, herauszuverlan- gen (vgl. Art. 641 Abs. 2 ZGB). Bei diesem Resultat erübrigte sich eine weitere Auseinandersetzung der Vorinstanz mit dem Herausgabeanspruch aus Besitzes- recht.”
“Vorliegend lag keiner der genannten Erwerbsgründe vor. Der D. wur- den die Mobilien von der Berufungsbeklagten (als Eigentümerin und selbständigen Besitzerin derselben) anvertraut. Anvertraut ist eine Sache, deren (mittelbarer oder unmittelbarer) Besitz vom Berechtigten A derivativ (bspw. aufgrund eines Leihvertrags) auf einen Zweiten B übertragen wurde, ohne dass damit auch das Eigentumsrecht auf B übergegangen wäre, und die in der Folge gegebenenfalls auch von B sowie von allfälligen Zwischenbesitzern freiwillig weitergegeben wurde (vgl. Ernst/Zogg, a.a.O., N 15 zu Art. 933 ZGB). Die Berufungsbeklagte (als selbständige, mittelbare Besitzerin) vertraute der D. (als unselbständige, unmittelbare Besitzerin) die Mobilien mittels der Vereinbarung vom 1. Januar 2015 während der Gebrauchsleihe an. Letztere gab ihren unselbständigen, unmittelba- ren Besitz daran bei ihrem Auszug aus dem Geschäftslokal in G. auf und beliess die Gegenstände - gemäss unbestrittenem Sachverhalt - im Lokal zurück und gab sie der Berufungsbeklagten entgegen der Vereinbarung nicht zurück. Die Vermieterin des Geschäftslokals wurde dadurch - entgegen der Ansicht der Beru- fungsklägerin - jedoch nicht Eigentümerin der Gegenstände. Sie wurden ihr von der D. nicht verkauft, sondern lediglich dort zurückgelassen. Auch konnte die Vermieterin das Eigentum daran weder durch Aneignung i.S.v. Art. 718 f. ZGB erlangen (da es an der Voraussetzung der Herrenlosigkeit fehlte), noch hat sie das Eigentum daran durch Ersitzung i.S.v. Art. 728 ZGB erworben (hierfür fehlte es bereits an der vorgeschriebenen Besitzesdauer von fünf Jahren); die anderen Er- werbsgründe scheiden zum Vorneherein aus.”
“als solche begründeten bei der vorliegenden, klaren Ausgangslage zur Herkunft der streitgegenständlichen Fahrzeuge aus der Sicht der Berufungsbeklagten keine Sorgfaltspflicht für weitergehende Abklärungen. Die Berufungsbeklagte bzw. E. war sowohl beim Abschluss des Erstgeschäfts als auch beim Vollzug desselben und danach auch bei der Übergabe der Fahrzeuge bzw. der Fahrzeugpapiere und Schlüssel zugegen und konnte sich zur Herkunft des grauen und schwarzen Porsches und zur Verfügungsberechtigung an denselben durch D. ein zuverlässiges und auch abschliessendes Bild machen. Weitere Erkundigungen bei F. erübrigten sich auch, da nicht davon auszugehen war, dieser würde hinsichtlich der Verfügungsberechtigung über den grauen und schwarzen Porsche andere Angaben machen. Dies ergibt sich aus der von der Vorinstanz zitierten Aussage von F. im Verfahren vor dem Landgericht X. . Im Weiteren mussten die Berufungsbeklagte allfällige Vorbehalte oder Zweifel an der Verfügungsberechtigung von D. über den Porsche RSR des Erstgeschäfts vor dem Hintergrund von Art. 933 ZGB betreffend die von ihr übernommenen Tauschfahrzeuge nicht kümmern. Auch diese Feststellung der Vorinstanz verdient Zustimmung. Was die Herkunft dieser Fahrzeuge und die Verfügungsberechtigung von D. zum Verkauf, genauer zur Übertragung des Eigentums, anbelangt, mussten bei der Berufungsbeklagten aufgrund des von der Vorinstanz festgestellten einvernehmlichen Zusammenwirkens des Berufungsklägers, D. und F. , keine begründeten Zweifel bestehen. Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass das zivilkreisgerichtliche Urteil über die Gutgläubigkeit der Berufungsbeklagten hinsichtlich der Verfügungsberechtigung des Veräusserers der beiden Fahrzeuge zutrifft. Da vorliegend somit sämtliche Voraussetzungen nach Art. 933 ZGB erfüllt sind, kann sich die Berufungsbeklagte erfolgreich gegenüber dem Berufungskläger auf ihr besseres Recht am grauen und schwarzen Porsche berufen, so dass sie in ihrer Position als Erwerberin originären Eigentums an diesen Automobilen zu schützen ist. Die Berufung ist somit im Hauptpunkt abzuweisen.”
“Die Berufungsbeklagte kann sich demnach auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren erfolgreich gegen die Klage des Berufungsklägers auf Herausgabe des grauen und schwarzen Porsches als gutgläubige Erwerberin der dem Veräusserer, D. , anvertrauten Fahrzeuge zur Wehr setzen (Art. 933 ZGB). Aufgrund dieses originären Eigentumserwerbs ändert am Prozess-ergebnis nichts, wenn die Vorinstanz bezüglich des Erstgeschäfts eine Simulation zu Unrecht angenommen haben sollte und deswegen ein derivativer Eigentumserwerb durch die Berufungsbeklagte zu verneinen gewesen wäre. Aufgrund von Art. 933 ZGB und dem daraus hergeleiteten, gegenüber dem Berufungskläger bestehenden besseren Recht der Berufungsbeklagten an den streitgegenständlichen Fahrzeugen wäre der Herausgabeanspruch des Berufungsklägers so oder anders abzuweisen gewesen. Weil auch das berufungsklägerische Eventualbegehren auf Schadenersatz nicht zu schützen ist, ist die Berufung unter entsprechenden Kostenfolgen aus dem Rechtsmittelverfahren zu Lasten des Berufungsklägers vollumfänglich abzuweisen (Art. 106 ZPO). Demnach sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerlegen. Zudem hat dieser der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu entrichten. Die Höhe sowohl der Gerichtskosten als auch der Parteientschädigung ist aufgrund des Streitwerts festzusetzen.”
“die Vertragsabwicklung, also die physische Übergabe des Porsches RSR an den Berufungskläger, übernehmen sollte. Denn der entsprechende Kaufvertrag (das Erstgeschäft) sei bereits durch F. für die C. abgeschlossen worden. Entsprechend lasse sich aus der Aussage von F. nicht ableiten, dass D. befugt gewesen sei, über die beiden Porsches zu verfügen, oder dass diese D. von der C. anvertraut gewesen wären. Es gebe demnach keinerlei Anhaltspunkte, geschweige denn Belege, in den Akten für die Annahme, D. habe als Kommissionär der C. die beiden Porsches verkaufen dürfen. Im Weiteren verkenne die Vorinstanz, dass «anvertraut» im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB nicht dasselbe sei wie «anvertraut» nach Art. 933 ZGB. Seine Behauptung in der Replik bei der Erst-instanz, die beiden Porsches seien diesem anvertraut geworden und auf welche sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid bezogen habe, sei im Zusammenhang mit Art. 138 Ziff. 1 StGB aufgestellt worden. Während im Strafrecht primär auf das fremde Interesse als Ansatzpunkt des Anvertrauens abgestellt werde, gehe es bei Art. 933 ZGB darum, ob der Berechtigte einem Dritten den Besitz übergeben habe. In der Replik habe der Berufungskläger dargelegt, dass die beiden Porsches D. strafrechtlich anvertraut gewesen seien, indem er erklärt habe, D. sollte die Fahrzeuge entweder an die C. abliefern oder für die C. verkaufen. Darin liege offenkundig kein Zugeständnis von Tatsachen, die ein Anvertraut-Sein gemäss Art. 933 ZGB begründen würden. Was das zivilrechtliche Anvertrauen angehe, sei vom Berufungskläger an anderer Stelle in seiner Replik substantiiert dargelegt worden, dass die beiden Porsches nicht anvertraut worden seien; weder die C. noch D. seien jemals in den Besitz der beiden Porsches gelangt. Damit beruhe die Erwägung des Zivilkreisgerichts, wonach die C. D. die beiden Porsches anvertraut habe, auf unrichtiger Sachverhaltsfeststellung und unrichtiger Rechtsanwendung im Sinne von Art. 310 ZPO.”
“Wer willentlich seinen Besitz an einen anderen überträgt, riskiert unter den übrigen Voraussetzungen nach Art. 933 ZGB sein Eigentum an der betreffenden Sache an einen Neuerwerber zu verlieren, auch wenn mit der ersten Besitzübertragung nie eine Verfügungsberechtigung des Veräusserers verbunden war. Der (obligatorische) Grund oder die Modalitäten der Besitzübertragung des Alteigentümers auf den Veräusserer spielen dabei keine Rolle. Insofern zielt die Rüge des Berufungsklägers ins Leere, die Vorinstanz habe sich nicht einmal festlegen wollen, ob dieser mit D. oder der Berufungsbeklagten übereingekommen sei, dass der Berufungskläger weiterhin den Besitz ausübte unter gleichzeitiger Anweisung der Drittfirma, das Fahrzeug an die Berufungsbeklagte zu liefern. Ob der Berufungskläger den grauen und den schwarzen Porsche in Erfüllung des Tauschvertrags mit dem Porsche RSR (Erstgeschäft) zunächst an D. oder gemäss Abmachung mit diesem direkt an die Berufungsbeklagte übergeben habe, tangiert die Frage, ob der Berufungskläger die Fahrzeuge nach der Bedeutung von Art. 933 ZGB dem Veräusserer anvertraut habe, nicht. Dementsprechend geht auch die betreffende Rüge des Berufungsklägers im Rechtsmittelverfahren fehl, die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang Recht verletzt.”
Bei einer langjährigen Geschäftsbeziehung kann sich die zumutbare Prüfbereitschaft des Erwerbers geringer darstellen; demgegenüber sprechen einmalige Ankäufe eher für vermehrte Verdachtsmomente und damit für strengere Prüfpflichten im Rahmen von Art. 933 ZGB.
“nach der in der Branche herrschenden Verkehrsübung, nicht jedoch nach einer allenfalls üblichen Nachlässigkeit (BGE 113 II 397 E. 2b). Demgegenüber stellt das Tatbestandsmerkmal der Arglist von Art. 146 Abs. 1 StGB auf die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen ab sowie darauf, ob grundlegendste Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet wurden, wobei Arglist nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten zu verneinen ist, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (oben E. 8.9.3.2). Auch wer sich selbst ungenügend schützt, geniesst bis zu einem gewissen Grad daher noch den strafrechtlichen Schutz von Art. 146 StGB. Diese Unterscheidung in Bezug auf die Anforderungen an die anzuwendende Sorgfalt ist nachvollziehbar. Im Rahmen von Art. 933 und Art. 934 Abs. 1 und 2 ZGB geht es um eine Abwägung der Interessen des Erwerbers einer abhandengekommenen Sache gegenüber dem früheren Besitzer bzw. Eigentümer der Sache, sich auf seinen guten Glauben berufen und die erworbene Sache behalten zu können (vgl. Art. 933 ZGB) bzw. diese nur gegen Vergütung des bezahlten Preises herausgeben zu müssen (Art. 934 Abs. 2 ZGB). Diese Interessenabwägung präsentiert sich im Rahmen von Art. 146 StGB unter einem völlig anderen Gesichtspunkt, da mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist im Sinne von Art. 146 StGB letztlich die Frage beantwortet wird, ob die Täuschung eines gutgläubigen Erwerbers einer Sache durch einen bösgläubigen Veräusserer über die Verfügungsberechtigung an der veräusserten Sache zu tolerieren und mangels Arglist straflos bleiben soll. Weiter geht es vorliegend um eine langjährige Zusammenarbeit zwischen einer Autoverkäuferin (der C.________AG) und einer Leasinggesellschaft (der D.________AG), während in BGE 113 II 397 und im Urteil 5A_962/2017 einmalige Ankäufe eines Occasionsfahrzeugs zu beurteilen waren (vgl. Beschwerde Beschwerdeführerin 1 S. 52 f.). Im Urteil 5A_962/2017 vom 29. März 2018 lagen zudem effektive Hinweise (fehlende Fahrzeugpapiere, fehlende Ersatzschlüssel, fehlende Servicemappe für das relativ neue Fahrzeug, Höhe des Kaufpreises) vor, die auf mögliches Diebesgut hindeuteten (Urteil, a.”
“nach der in der Branche herrschenden Verkehrsübung, nicht jedoch nach einer allenfalls üblichen Nachlässigkeit (BGE 113 II 397 E. 2b). Demgegenüber stellt das Tatbestandsmerkmal der Arglist von Art. 146 Abs. 1 StGB auf die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen ab sowie darauf, ob grundlegendste Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet wurden, wobei Arglist nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten zu verneinen ist, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (oben E. 8.9.3.2). Auch wer sich selbst ungenügend schützt, geniesst bis zu einem gewissen Grad daher noch den strafrechtlichen Schutz von Art. 146 StGB. Diese Unterscheidung in Bezug auf die Anforderungen an die anzuwendende Sorgfalt ist nachvollziehbar. Im Rahmen von Art. 933 und Art. 934 Abs. 1 und 2 ZGB geht es um eine Abwägung der Interessen des Erwerbers einer abhandengekommenen Sache gegenüber dem früheren Besitzer bzw. Eigentümer der Sache, sich auf seinen guten Glauben berufen und die erworbene Sache behalten zu können (vgl. Art. 933 ZGB) bzw. diese nur gegen Vergütung des bezahlten Preises herausgeben zu müssen (Art. 934 Abs. 2 ZGB). Diese Interessenabwägung präsentiert sich im Rahmen von Art. 146 StGB unter einem völlig anderen Gesichtspunkt, da mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist im Sinne von Art. 146 StGB letztlich die Frage beantwortet wird, ob die Täuschung eines gutgläubigen Erwerbers einer Sache durch einen bösgläubigen Veräusserer über die Verfügungsberechtigung an der veräusserten Sache zu tolerieren und mangels Arglist straflos bleiben soll. Weiter geht es vorliegend um eine langjährige Zusammenarbeit zwischen einer Autoverkäuferin (der C.________AG) und einer Leasinggesellschaft (der D.________AG), während in BGE 113 II 397 und im Urteil 5A_962/2017 einmalige Ankäufe eines Occasionsfahrzeugs zu beurteilen waren (vgl. Beschwerde Beschwerdeführerin 1 S. 52 f.). Im Urteil 5A_962/2017 vom 29. März 2018 lagen zudem effektive Hinweise (fehlende Fahrzeugpapiere, fehlende Ersatzschlüssel, fehlende Servicemappe für das relativ neue Fahrzeug, Höhe des Kaufpreises) vor, die auf mögliches Diebesgut hindeuteten (Urteil, a.”
Prozesshinweis: Wird der Erwerber als gutgläubig im Sinne von Art. 933 ZGB festgestellt, kann dies zur Abweisung eines Herausgabebegehrens führen. In der Praxis können sich hieraus auch Kostenfolgen zu Lasten des Klägers ergeben (vgl. Entscheid, wonach die Berufung abgewiesen und dem Berufungskläger die Gerichtskosten sowie eine Parteientschädigung auferlegt wurden).
“Die Berufungsbeklagte kann sich demnach auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren erfolgreich gegen die Klage des Berufungsklägers auf Herausgabe des grauen und schwarzen Porsches als gutgläubige Erwerberin der dem Veräusserer, D. , anvertrauten Fahrzeuge zur Wehr setzen (Art. 933 ZGB). Aufgrund dieses originären Eigentumserwerbs ändert am Prozess-ergebnis nichts, wenn die Vorinstanz bezüglich des Erstgeschäfts eine Simulation zu Unrecht angenommen haben sollte und deswegen ein derivativer Eigentumserwerb durch die Berufungsbeklagte zu verneinen gewesen wäre. Aufgrund von Art. 933 ZGB und dem daraus hergeleiteten, gegenüber dem Berufungskläger bestehenden besseren Recht der Berufungsbeklagten an den streitgegenständlichen Fahrzeugen wäre der Herausgabeanspruch des Berufungsklägers so oder anders abzuweisen gewesen. Weil auch das berufungsklägerische Eventualbegehren auf Schadenersatz nicht zu schützen ist, ist die Berufung unter entsprechenden Kostenfolgen aus dem Rechtsmittelverfahren zu Lasten des Berufungsklägers vollumfänglich abzuweisen (Art. 106 ZPO). Demnach sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerlegen. Zudem hat dieser der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu entrichten. Die Höhe sowohl der Gerichtskosten als auch der Parteientschädigung ist aufgrund des Streitwerts festzusetzen. Der Berufungskläger bezifferte diesen mit CHF 390'000.00. Die Berufungsbeklagte liess sich hierzu nicht vernehmen. Da die Angaben nicht offensichtlich unrichtig erscheinen, geht auch das Kantonsgericht von einem Streitwert von CHF 390'000.”
“Die Berufungsbeklagte kann sich demnach auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren erfolgreich gegen die Klage des Berufungsklägers auf Herausgabe des grauen und schwarzen Porsches als gutgläubige Erwerberin der dem Veräusserer, D. , anvertrauten Fahrzeuge zur Wehr setzen (Art. 933 ZGB). Aufgrund dieses originären Eigentumserwerbs ändert am Prozess-ergebnis nichts, wenn die Vorinstanz bezüglich des Erstgeschäfts eine Simulation zu Unrecht angenommen haben sollte und deswegen ein derivativer Eigentumserwerb durch die Berufungsbeklagte zu verneinen gewesen wäre. Aufgrund von Art. 933 ZGB und dem daraus hergeleiteten, gegenüber dem Berufungskläger bestehenden besseren Recht der Berufungsbeklagten an den streitgegenständlichen Fahrzeugen wäre der Herausgabeanspruch des Berufungsklägers so oder anders abzuweisen gewesen. Weil auch das berufungsklägerische Eventualbegehren auf Schadenersatz nicht zu schützen ist, ist die Berufung unter entsprechenden Kostenfolgen aus dem Rechtsmittelverfahren zu Lasten des Berufungsklägers vollumfänglich abzuweisen (Art. 106 ZPO). Demnach sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerlegen. Zudem hat dieser der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu entrichten. Die Höhe sowohl der Gerichtskosten als auch der Parteientschädigung ist aufgrund des Streitwerts festzusetzen. Der Berufungskläger bezifferte diesen mit CHF 390'000.00. Die Berufungsbeklagte liess sich hierzu nicht vernehmen. Da die Angaben nicht offensichtlich unrichtig erscheinen, geht auch das Kantonsgericht von einem Streitwert von CHF 390'000.”
Art. 933 ZGB setzt voraus, dass der Eigentümer die Sache einem Vertrauensmann anvertraut hat und dieser sie freiwillig an einen Dritten weitergegeben hat. Die Alternative ist, dass die Sache dem Eigentümer abhandengekommen ist; eine dritte Kategorie gibt es nicht. Wer seinen Besitz willentlich aufgibt bzw. der Sache den Rechtsschein der Verfügungsbefugnis des Vertrauensmannes verschafft, riskiert unter den weiteren Voraussetzungen von Art. 933 ZGB den Verlust des Eigentums zugunsten eines gutgläubigen Erwerbers.
“Nach Art. 714 Abs. 2 ZGB wird, wer in gutem Glauben eine bewegliche Sache zu Eigentum übertragen erhält, deren Eigentümer, sobald dieser nach den Besitzesregeln im Besitze der Sache geschützt ist, auch wenn der Veräusserer zur Eigentumsübertragung nicht befugt war. Bei diesem Sonderfall des originären Eigentumserwerbs wird der Grundsatz, wonach niemand mehr Rechte übertragen kann, als er selber innehat, durchbrochen (BGer 5A_962/2017 E. 3.2.) Nach den Besitzesregeln ist geschützt, wer eine bewegliche Sache in gutem Glauben zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht übertragen erhält, selbst wenn sie dem Veräusserer ohne jede Ermächtigung zur Übertragung anvertraut worden war (Art. 933 ZGB). Art. 933 ZGB findet Anwendung, wenn der über eine bewegliche Sache Verfügungsberechtigte, vor allem der Eigentümer, die Sache einem Vertrauensmann anvertraut hat, ohne die Verfügungsberechtigung zu übertragen. Weiter wird vorausgesetzt, dass dieser Vertrauensmann trotz fehlender Verfügungsmacht einem Dritten an dieser Sache ein dingliches Recht an derselben eingeräumt hat. Und schliesslich ist der Dritte als neuer Eigentümer nur geschützt, wenn dieser in Bezug auf die Verfügungsmacht desjenigen, der ihm die Sache übergeben hat, gutgläubig war (vgl. BK ZGB-Stark/ Lindenmann, Art. 933 ZGB N 1). An der rechtlichen Beschaffenheit des grauen und schwarzen Porsches als Fahrnis im Sinne von Art. 713 ZGB besteht kein Zweifel. Ebenso unstrittig ist unter den Parteien der frühere Besitz an diesen und die betreffende Eigentümerstellung des Berufungsklägers. Art. 933 ZGB findet nur Anwendung, wenn die Sache, die von einem Nichtberechtigten einem Dritten veräussert worden ist, vom Eigentümer dem betreffenden Nichtberechtigten anvertraut war und von diesem nicht zur Veräusserung berechtigten Vertrauensmann freiwillig weitergegeben wurde.”
“933 ZGB den gutgläubigen Erwerb des Dritten vom Nichtberechtigten und gewährt andererseits durch Art. 934 ZGB dem Eigentümer eine Erleichterung der Rechtsverfolgung abhandengekommener Sachen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung kennt das hiesige Zivilgesetzbuch keine dritte Gruppe von Sachen, auf die weder die Fahrnisklage noch der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten Anwendung findet (Stark/Lindenmann a.a.O. N 22, 23 und 23a mit Hinweisen). In diesem Sinne ist auch der Standpunkt der Berufungsbeklagten zu verstehen, welcher das Kantonsgericht für zutreffend erachtet. Der Berufungskläger als Alteigentümer der streitgegenständlichen Porsches hat seinen Besitz entweder willentlich aufgegeben und damit einem Dritten anvertraut oder aber die Fahrzeuge sind ihm gegen seinen Willen abhandengekommen. Zumal letzteres auch vom Berufungskläger nie behauptet wurde, kommt nur das Anvertrautsein in Frage – «tertium non datur». Etwas Anderes ist rechtlich ausgeschlossen. Wer willentlich seinen Besitz an einen anderen überträgt, riskiert unter den übrigen Voraussetzungen nach Art. 933 ZGB sein Eigentum an der betreffenden Sache an einen Neuerwerber zu verlieren, auch wenn mit der ersten Besitzübertragung nie eine Verfügungsberechtigung des Veräusserers verbunden war. Der (obligatorische) Grund oder die Modalitäten der Besitzübertragung des Alteigentümers auf den Veräusserer spielen dabei keine Rolle. Insofern zielt die Rüge des Berufungsklägers ins Leere, die Vorinstanz habe sich nicht einmal festlegen wollen, ob dieser mit D. oder der Berufungsbeklagten übereingekommen sei, dass der Berufungskläger weiterhin den Besitz ausübte unter gleichzeitiger Anweisung der Drittfirma, das Fahrzeug an die Berufungsbeklagte zu liefern. Ob der Berufungskläger den grauen und den schwarzen Porsche in Erfüllung des Tauschvertrags mit dem Porsche RSR (Erstgeschäft) zunächst an D. oder gemäss Abmachung mit diesem direkt an die Berufungsbeklagte übergeben habe, tangiert die Frage, ob der Berufungskläger die Fahrzeuge nach der Bedeutung von Art. 933 ZGB dem Veräusserer anvertraut habe, nicht.”
“Ebenso unstrittig ist unter den Parteien der frühere Besitz an diesen und die betreffende Eigentümerstellung des Berufungsklägers. Art. 933 ZGB findet nur Anwendung, wenn die Sache, die von einem Nichtberechtigten einem Dritten veräussert worden ist, vom Eigentümer dem betreffenden Nichtberechtigten anvertraut war und von diesem nicht zur Veräusserung berechtigten Vertrauensmann freiwillig weitergegeben wurde. Aufgrund des originären Eigentumserwerbs geht der Alteigentümer seines Rechtes verlustig (Art. 714 Abs. 2 ZGB). Hierzu braucht es das Zusammenfallen zweier verschiedener Voraussetzungen: Auf der Seite des Alteigentümers die Veranlassung des falschen Rechtsscheins der Berechtigung des Vertrauensmannes, auf der Seite des Erwerbs der Sache den guten Glauben in diese Berechtigung. Nur wenn der Alteigentümer den falschen Rechtsschein ermöglicht hat, indem er die Sache aus der Hand gab, erscheint der Verlust des Eigentums durch den Alteigentümer und der Schutz des guten Glaubens des Erwerbers als rechte und billige Lösung des Interessenkonflikts. Das ZGB schützt einerseits bei den anvertrauten Sachen mit Art. 933 ZGB den gutgläubigen Erwerb des Dritten vom Nichtberechtigten und gewährt andererseits durch Art. 934 ZGB dem Eigentümer eine Erleichterung der Rechtsverfolgung abhandengekommener Sachen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung kennt das hiesige Zivilgesetzbuch keine dritte Gruppe von Sachen, auf die weder die Fahrnisklage noch der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten Anwendung findet (Stark/Lindenmann a.a.O. N 22, 23 und 23a mit Hinweisen). In diesem Sinne ist auch der Standpunkt der Berufungsbeklagten zu verstehen, welcher das Kantonsgericht für zutreffend erachtet. Der Berufungskläger als Alteigentümer der streitgegenständlichen Porsches hat seinen Besitz entweder willentlich aufgegeben und damit einem Dritten anvertraut oder aber die Fahrzeuge sind ihm gegen seinen Willen abhandengekommen. Zumal letzteres auch vom Berufungskläger nie behauptet wurde, kommt nur das Anvertrautsein in Frage – «tertium non datur». Etwas Anderes ist rechtlich ausgeschlossen. Wer willentlich seinen Besitz an einen anderen überträgt, riskiert unter den übrigen Voraussetzungen nach Art.”
Nach den vorliegenden Feststellungen wollten die Parteien den Übergang des Besitzes an den Kaufpreiszahlungspflichten bzw. der Aushändigung der annullierten Fahrzeugausweise koppeln. Die Aushändigung der annullierten Fahrzeugausweise wurde als Traditionssurrogat (uneigentliche Tradition, vgl. brevi manu) angesehen und diente dazu, sicherzustellen, dass die Fahrzeuge bis zur vereinbarten Zahlung nicht in Eigentum Dritter übergehen. Damit verfolgte die Regelung gerade die Folge, dass gutgläubige Dritter mangels Übergangs des Besitzes kein Eigentum erlangen konnten (vgl. Art. 714 i.V.m. Art. 933 ZGB).
“Aus der E-Mail vom 9. März 2011 ergibt sich, dass die D.________AG bis zur Ausstellung der Fahrzeugrechnung, welche nur gegen Bezahlung des in Ziff. 3 der Garantie- und Rücknahmevereinbarung vom 17. Januar 2008 vereinbarten Rückkaufpreises erfolgte - trotz der faktischen, mangels Fahrzeugausweis jedoch eingeschränkten Verfügungsmacht des Beschwerdeführers 2 bzw. der C.________AG über die Fahrzeuge und der vorzeitigen Löschung des Codes 178 zugunsten der D.________AG in den Fahrzeugausweisen - weiterhin Eigentümerin der Fahrzeuge blieb und die C.________AG den Dritterwerbern die Fahrzeuge erst nach Bezahlung des Rückkaufpreises, womit auch die Aushändigung des annullierten Fahrzeugausweises an die C.________AG einherging, übergeben durfte. Mit dieser Regelung wollte die D.________AG offensichtlich sicherstellen, dass die Dritterwerber an den Fahrzeugen bis zur Bezahlung des Rückkaufpreises durch die C.________AG mangels eines Übergangs des Besitzes (vgl. Art. 714 Abs. 1 und 2 sowie Art. 933 ZGB) kein Eigentum erwarben. Die E-Mail vom 9. März 2011 sah ausdrücklich vor, dass die Fahrzeuge bis zur Ausstellung der Schlussrechnung durch die D.________AG "in conto deposito" auf dem Areal der C.________AG verbleiben mussten. Zusätzlich sicherte sich die D.________AG dadurch ab, dass die C.________AG ihr die Fahrzeugausweise übergeben musste. Diese Massnahme war geeignet, die Einhaltung der Vereinbarung in Bezug auf den Standort der Fahrzeuge sicherzustellen, da der Fahrzeugausweis gemäss Art. 10 Abs. 4 SVG stets mitzuführen und das Führen eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis strafbar ist (vgl. Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG). Da die C.________AG der D.________AG die annullierten Fahrzeugausweise übergeben musste, welche ihr gemäss der E-Mail vom 9. März 2011 erst nach der Verrechnung und Bezahlung der Fahrzeuge auszuhändigen waren, ist davon auszugehen, dass die Parteien für den Übergang des Eigenbesitzes (vgl. Art. 714 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 933 ZGB) auf die C.”
“1 und 2 sowie Art. 933 ZGB) kein Eigentum erwarben. Die E-Mail vom 9. März 2011 sah ausdrücklich vor, dass die Fahrzeuge bis zur Ausstellung der Schlussrechnung durch die D.________AG "in conto deposito" auf dem Areal der C.________AG verbleiben mussten. Zusätzlich sicherte sich die D.________AG dadurch ab, dass die C.________AG ihr die Fahrzeugausweise übergeben musste. Diese Massnahme war geeignet, die Einhaltung der Vereinbarung in Bezug auf den Standort der Fahrzeuge sicherzustellen, da der Fahrzeugausweis gemäss Art. 10 Abs. 4 SVG stets mitzuführen und das Führen eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis strafbar ist (vgl. Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG). Da die C.________AG der D.________AG die annullierten Fahrzeugausweise übergeben musste, welche ihr gemäss der E-Mail vom 9. März 2011 erst nach der Verrechnung und Bezahlung der Fahrzeuge auszuhändigen waren, ist davon auszugehen, dass die Parteien für den Übergang des Eigenbesitzes (vgl. Art. 714 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 933 ZGB) auf die C.________AG mittels des Traditionssurrogats der "brevi manu traditio" auf die Kaufpreiszahlung (siehe dazu oben E. 12.9.8.2), allenfalls gar erst auf die Aushändigung des annullierten Fahrzeugausweises abstellten (vgl. Art. 922 Abs. 1 ZGB: "Übergabe der Mittel, die dem Empfänger die Gewalt über die Sache verschaffen"; sog. uneigentliche Tradition). Die C.________AG durfte demnach über die im Eigentum der D.________AG stehenden Fahrzeuge "Verkaufsvereinbarungen" mit Dritten abschliessen, den Dritten das Eigentum an den Fahrzeugen durch Übergabe derselben (vgl. Art. 714 Abs. 1 ZGB) jedoch erst verschaffen, nachdem die C.________AG gestützt auf die Vereinbarung mit der D.________AG selber Eigentümerin der Fahrzeuge geworden war, d.h. nach Bezahlung des Rückkaufpreises und der damit einhergehenden Aushändigung der annullierten Fahrzeugausweise. Eine solche Vereinbarung über die Modalitäten des Rück- und Weiterverkaufs der durch die C.________AG vorzeitig zurückgenommenen Fahrzeuge ist zulässig, auch wenn sie einem gutgläubigen Dritterwerber der Fahrzeuge nicht zwingend entgegengehalten werden kann (vgl.”
Art. 933 ZGB schützt den gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen als gesetzliche Durchbrechung des nemo-plus-Grundsatzes: Wer in gutem Glauben von dem Erwerber erwirbt, dem die Sache anvertraut war, ist nach den Besitzesregeln in seinem Erwerb zu schützen.
“Verschaffung des Besitzes]) oder originär (durch Aneignung [Art. 718 f. ZGB]; Verarbeitung [Art. 726 ZGB]; Verbindung und Vermischung [Art. 727 ZGB] oder Ersitzung [Art. 728 ZGB]) erworben (dazu Schmid/Hürlimann-Kaup, a.a.O., Rz. 1086 ff.). Einen Sonderfall des Eigentumserwerbs stellt der in Durchbrechung des Grundsatzes nemo plus iuris ad alium transferre potest quam ipse habet aus Gründen der Verkehrssicher- heit gesetzlich geschaffene gutgläubige Erwerb vom Nicht-Berechtigten dar: Wer in gutem Glauben eine bewegliche Sache zu Eigentum übertragen erhält, wird, auch wenn der Veräusserer zur Eigentumsübertragung nicht befugt ist, deren Ei- gentümer, sobald er nach den Besitzesregeln im Besitze der Sache geschützt ist (Art. 714 Abs. 2 ZGB). Nach den Besitzesregeln ist geschützt, wer eine bewegli- che Sache in gutem Glauben zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht übertragen erhält, selbst wenn sie dem Veräusserer ohne jede Ermächti- gung zur Übertragung anvertraut worden war (Art. 933 ZGB). Demgegenüber kann der Besitzer einer gestohlenen oder sonst wider seinen Willen abhanden gekommenen Sache diese während fünf Jahren von jedem - auch dem gutgläubi- gen - Empfänger abfordern (Art. 934 Abs. 1 ZGB). Allerdings hat er dem gutgläu- bigen Empfänger den vom ihm bezahlten Preis zu vergüten, wenn die Sache öf- fentlich versteigert oder auf dem Markt oder durch einen Kaufmann, der mit Waren der gleichen Art handelt, übertragen wurde (Art. 934 Abs. 2 ZGB). Schliesslich kann derjenige, der den Besitz einer beweglichen Sache nicht in gutem Glauben erworben hat, von dem früheren Besitzer jederzeit auf Herausgabe belangt wer- den (Art. 936 Abs. 1 ZGB).”
“3 L’action en revendication permet au propriétaire de réclamer la restitution du bien qui fait l’objet de son droit (Foëx, Commentaire romand, Code civil II, 2016, n. 28 ad art. 641 CC). L’action est subordonnée à la réalisation de deux conditions matérielles, à savoir que le demandeur est propriétaire de la chose et le défendeur la détient sans droit (Foëx, op. cit., n. 31 ad art. 641 CC). Lorsque ces conditions sont réunies, le demandeur peut obtenir que le défendeur soit condamné à lui restituer la chose (Foëx, op. cit., n. 35 ad art. 641 CC). 3.1.4 Le possesseur d’une chose mobilière en est présumé propriétaire (art. 930 al. 1 CC). Le possesseur d’une chose mobilière peut opposer à toute action dirigée contre lui la présomption qu’il est au bénéfice d’un droit préférable; demeurent réservées les dispositions concernant les actes d’usurpation ou de trouble (art. 932 CC). L’acquéreur de bonne foi auquel une chose mobilière est transférée à titre de propriété ou d’autre droit réel par celui auquel elle avait été confiée, doit être maintenu dans son acquisition, même si l’auteur du transfert n’avait pas l’autorisation de l’opérer (art. 933 CC). Le possesseur auquel une chose mobilière a été volée ou qui l’a perdue, ou qui s’en trouve dessaisi de quelque autre manière sans sa volonté, peut la revendiquer pendant cinq ans. L’art. 722 CC [chose trouvée, acquisition] est réservé. L’action en revendication portant sur des biens culturels au sens de l’art. 2, al. 1 de la loi du 20 juin 2003 sur le transfert des biens culturels dont le propriétaire s’est trouvé dessaisi sans sa volonté se prescrit par un an à compter du moment où le propriétaire a eu connaissance du lieu où se trouve l’objet et de l’identité du possesseur, mais au plus tard par 30 ans après qu’il en a été dessaisi. Lorsque la chose a été acquise dans des enchères publiques, dans un marché ou d’un marchand d’objets de même espèce, elle ne peut plus être revendiquée ni contre le premier acquéreur, ni contre un autre acquéreur de bonne foi, si ce n’est à la condition de lui rembourser le prix qu’il a payé. La restitution est soumise d’ailleurs aux règles concernant les droits du possesseur de bonne foi (art.”
Bei Veruntreuung durch die Scheinbestellung eines Faustpfandes schützt Art. 933 ZGB den Erwerber nicht. Für die Verwirklichung des Veruntretungsdelikts genügt die nach aussen getroffene, als gültig erscheinende Pfandbestellung als Manifestation des Aneignungswillens; es ist nicht erforderlich, dass das Pfandrecht tatsächlich wirksam entstanden ist oder der Erwerber sich auf gutgläubigen Erwerb nach Art. 933 ZGB berufen könnte.
“ein gültiges Faustpfand bestellt wurde, da es bei der Veruntreuung nicht darauf ankommt, ob das Faustpfand effektiv bestand. Für die Erfüllung des Tatbestands der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 ZGB genügt es vielmehr, dass der Beschwerdeführer 2 mit der vermeintlich gültigen bzw. zumindest nicht offensichtlich ungültigen Bestellung des Faustpfands seinen Aneignungswillen nach aussen manifestierte (vgl. oben E. 12.4.2.2). Dass das Pfandrecht auch gültig zustande kam, ist keine objektive Tatbestandsvoraussetzung (vgl. Urteil 6S.96/2003 vom 4. August 2003 E. 1.4), wie es beim Verkauf einer veruntreuten Sache nicht erforderlich ist, dass sich der Erwerber der veruntreuten Sache auf den gutgläubigen Eigentumserwerb gemäss Art. 714 Abs. 2 und Art. 933 ZGB berufen und gegenüber dem früheren Eigentümer die Herausgabe der Sache verweigern kann.”
Art. 933 ZGB schützt den gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen, wenn der Eigentümer oder eine sonst Verfügungsberechtigte die Sache einem Vertrauensmann anvertraut, dieser ohne Verfügungsmacht einem Dritten ein dingliches Recht verschafft und der Erwerber gutgläubig hinsichtlich der Verfügungsmacht war. In diesem Fall kann der Erwerber originär Eigentum gemäss Art. 714 Abs. 2 ZGB erwerben. Ein Verlust des Alteigentums tritt nur ein, wenn der Alteigentümer durch die Anvertrauung den falschen Rechtsschein veranlasst hat und der Erwerber in gutem Glauben an diesen Rechtsschein handelte.
“Nach Art. 714 Abs. 2 ZGB wird, wer in gutem Glauben eine bewegliche Sache zu Eigentum übertragen erhält, deren Eigentümer, sobald dieser nach den Besitzesregeln im Besitze der Sache geschützt ist, auch wenn der Veräusserer zur Eigentumsübertragung nicht befugt war. Bei diesem Sonderfall des originären Eigentumserwerbs wird der Grundsatz, wonach niemand mehr Rechte übertragen kann, als er selber innehat, durchbrochen (BGer 5A_962/2017 E. 3.2.) Nach den Besitzesregeln ist geschützt, wer eine bewegliche Sache in gutem Glauben zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht übertragen erhält, selbst wenn sie dem Veräusserer ohne jede Ermächtigung zur Übertragung anvertraut worden war (Art. 933 ZGB). Art. 933 ZGB findet Anwendung, wenn der über eine bewegliche Sache Verfügungsberechtigte, vor allem der Eigentümer, die Sache einem Vertrauensmann anvertraut hat, ohne die Verfügungsberechtigung zu übertragen. Weiter wird vorausgesetzt, dass dieser Vertrauensmann trotz fehlender Verfügungsmacht einem Dritten an dieser Sache ein dingliches Recht an derselben eingeräumt hat. Und schliesslich ist der Dritte als neuer Eigentümer nur geschützt, wenn dieser in Bezug auf die Verfügungsmacht desjenigen, der ihm die Sache übergeben hat, gutgläubig war (vgl. BK ZGB-Stark/ Lindenmann, Art. 933 ZGB N 1). An der rechtlichen Beschaffenheit des grauen und schwarzen Porsches als Fahrnis im Sinne von Art. 713 ZGB besteht kein Zweifel. Ebenso unstrittig ist unter den Parteien der frühere Besitz an diesen und die betreffende Eigentümerstellung des Berufungsklägers. Art. 933 ZGB findet nur Anwendung, wenn die Sache, die von einem Nichtberechtigten einem Dritten veräussert worden ist, vom Eigentümer dem betreffenden Nichtberechtigten anvertraut war und von diesem nicht zur Veräusserung berechtigten Vertrauensmann freiwillig weitergegeben wurde.”
“) Nach den Besitzesregeln ist geschützt, wer eine bewegliche Sache in gutem Glauben zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht übertragen erhält, selbst wenn sie dem Veräusserer ohne jede Ermächtigung zur Übertragung anvertraut worden war (Art. 933 ZGB). Art. 933 ZGB findet Anwendung, wenn der über eine bewegliche Sache Verfügungsberechtigte, vor allem der Eigentümer, die Sache einem Vertrauensmann anvertraut hat, ohne die Verfügungsberechtigung zu übertragen. Weiter wird vorausgesetzt, dass dieser Vertrauensmann trotz fehlender Verfügungsmacht einem Dritten an dieser Sache ein dingliches Recht an derselben eingeräumt hat. Und schliesslich ist der Dritte als neuer Eigentümer nur geschützt, wenn dieser in Bezug auf die Verfügungsmacht desjenigen, der ihm die Sache übergeben hat, gutgläubig war (vgl. BK ZGB-Stark/ Lindenmann, Art. 933 ZGB N 1). An der rechtlichen Beschaffenheit des grauen und schwarzen Porsches als Fahrnis im Sinne von Art. 713 ZGB besteht kein Zweifel. Ebenso unstrittig ist unter den Parteien der frühere Besitz an diesen und die betreffende Eigentümerstellung des Berufungsklägers. Art. 933 ZGB findet nur Anwendung, wenn die Sache, die von einem Nichtberechtigten einem Dritten veräussert worden ist, vom Eigentümer dem betreffenden Nichtberechtigten anvertraut war und von diesem nicht zur Veräusserung berechtigten Vertrauensmann freiwillig weitergegeben wurde. Aufgrund des originären Eigentumserwerbs geht der Alteigentümer seines Rechtes verlustig (Art. 714 Abs. 2 ZGB). Hierzu braucht es das Zusammenfallen zweier verschiedener Voraussetzungen: Auf der Seite des Alteigentümers die Veranlassung des falschen Rechtsscheins der Berechtigung des Vertrauensmannes, auf der Seite des Erwerbs der Sache den guten Glauben in diese Berechtigung. Nur wenn der Alteigentümer den falschen Rechtsschein ermöglicht hat, indem er die Sache aus der Hand gab, erscheint der Verlust des Eigentums durch den Alteigentümer und der Schutz des guten Glaubens des Erwerbers als rechte und billige Lösung des Interessenkonflikts. Das ZGB schützt einerseits bei den anvertrauten Sachen mit Art. 933 ZGB den gutgläubigen Erwerb des Dritten vom Nichtberechtigten und gewährt andererseits durch Art.”
“Gesetzliche Grundlagen Wer in gutem Glauben eine bewegliche Sache zu Eigentum übertragen erhält, wird gemäss Art. 714 Abs. 2 ZGB deren Eigentümer, sobald er nach den Besitzes- regeln im Besitze der Sache geschützt ist, auch wenn der Veräusserer zur Eigen- tumsübertragung nicht befugt ist. Nach den Besitzesregeln ist in seinem Erwerb zu schützen, wer eine bewegliche Sache in gutem Glauben zu Eigentum oder zu ei- nem beschränkten dinglichen Recht übertragen erhält, selbst wenn sie dem Ver- äusserer ohne jede Ermächtigung zur Übertragung anvertraut worden war (Art. 933 ZGB). Der Berufungskläger macht gestützt auf diese Bestimmungen ei- nen gutgläubigen Erwerb des Carigiet-Bildes geltend.”
Eine amtliche Beschlagnahme verändert die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse nicht; die beschlagnahmende Behörde wird dadurch nicht Eigentümer. Die Behörde erhält die Sache vielmehr zur Aufbewahrung (anvertraut), was an den Eigentumsverhältnissen nichts ändert.
“Mit den im September 2010 erfolgten Siegelungen und Sicherstellungen seitens der ASU seien die Inhaberaktien der Beschwerdeführerin beschlagnahmt worden und später an das kantonale Steueramt übertragen worden. Dadurch sei der Kanton St. Gallen aufgrund von Art. 978 i.V.m. Art. 622 OR Eigentümer der Inhaberaktien geworden. Es ist nicht ganz klar, welche Auswirkungen auf den Ausgang des Verfahrens dieser Mangel haben sollte. Ebensowenig erschliesst sich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an den fraglichen Inhaberaktien offensichtlich falsch festgestellt hätte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist durch die amtliche Beschlagnahme ihrer Inhaberaktien nicht etwa der Kanton St. Gallen Eigentümer geworden. Durch eine Beschlagnahme werden die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an Vermögenswerten nicht tangiert (BGE 135 I 257 E. 1.5 S. 260; FELIX BOMMER/PETER GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 266 StGB). Der aufbewahrenden Behörde wurde die Sache anvertraut (WOLFGANG ERNST, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl. 2019, N. 21 zu Art. 933 ZGB). Die anschliessende Übergabe der Inhaberaktien durch die ESTV an die kantonale Steuerbehörde zu deren Aufbewahrung ändert an den Eigentumsverhältnissen nichts. Mangels Eigentum des Kantons St. Gallen an den fraglichen Inhaberaktien erübrigt es sich, auf die weiteren Vorwürfe der Beschwerdeführerin betreffend die nicht erfolgte Erteilung der Décharge an ihren Verwaltungsrat einzugehen.”
“Mit den im September 2010 erfolgten Siegelungen und Sicherstellungen seitens der ASU seien die Inhaberaktien der Beschwerdeführerin beschlagnahmt worden und später an das kantonale Steueramt übertragen worden. Dadurch sei der Kanton St. Gallen aufgrund von Art. 978 i.V.m. Art. 622 OR Eigentümer der Inhaberaktien geworden. Es ist nicht ganz klar, welche Auswirkungen auf den Ausgang des Verfahrens dieser Mangel haben sollte. Ebensowenig erschliesst sich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an den fraglichen Inhaberaktien offensichtlich falsch festgestellt hätte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist durch die amtliche Beschlagnahme ihrer Inhaberaktien nicht etwa der Kanton St. Gallen Eigentümer geworden. Durch eine Beschlagnahme werden die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an Vermögenswerten nicht tangiert (BGE 135 I 257 E. 1.5 S. 260; FELIX BOMMER/PETER GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 266 StGB). Der aufbewahrenden Behörde wurde die Sache anvertraut (WOLFGANG ERNST, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl. 2019, N. 21 zu Art. 933 ZGB). Die anschliessende Übergabe der Inhaberaktien durch die ESTV an die kantonale Steuerbehörde zu deren Aufbewahrung ändert an den Eigentumsverhältnissen nichts. Mangels Eigentum des Kantons St. Gallen an den fraglichen Inhaberaktien erübrigt es sich, auf die weiteren Vorwürfe der Beschwerdeführerin betreffend die nicht erfolgte Erteilung der Décharge an ihren Verwaltungsrat einzugehen.”
Art. 933 ZGB schützt den gutgläubigen Erwerber auch dann, wenn das Eigentum ohne körperliche Übergabe übertragen wird. Dies gilt ausdrücklich für Erwerbe mittels Besitzeskonstitut (Art. 924 ZGB) und kann auch die sog. uneigentliche Tradition (z. B. brevi manu) erfassen. Massgeblich ist die tatsächliche Besitzlage des Erwerbers.
“1 und 2 sowie Art. 933 ZGB) kein Eigentum erwarben. Die E-Mail vom 9. März 2011 sah ausdrücklich vor, dass die Fahrzeuge bis zur Ausstellung der Schlussrechnung durch die D.________AG "in conto deposito" auf dem Areal der C.________AG verbleiben mussten. Zusätzlich sicherte sich die D.________AG dadurch ab, dass die C.________AG ihr die Fahrzeugausweise übergeben musste. Diese Massnahme war geeignet, die Einhaltung der Vereinbarung in Bezug auf den Standort der Fahrzeuge sicherzustellen, da der Fahrzeugausweis gemäss Art. 10 Abs. 4 SVG stets mitzuführen und das Führen eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis strafbar ist (vgl. Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG). Da die C.________AG der D.________AG die annullierten Fahrzeugausweise übergeben musste, welche ihr gemäss der E-Mail vom 9. März 2011 erst nach der Verrechnung und Bezahlung der Fahrzeuge auszuhändigen waren, ist davon auszugehen, dass die Parteien für den Übergang des Eigenbesitzes (vgl. Art. 714 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 933 ZGB) auf die C.________AG mittels des Traditionssurrogats der "brevi manu traditio" auf die Kaufpreiszahlung (siehe dazu oben E. 12.9.8.2), allenfalls gar erst auf die Aushändigung des annullierten Fahrzeugausweises abstellten (vgl. Art. 922 Abs. 1 ZGB: "Übergabe der Mittel, die dem Empfänger die Gewalt über die Sache verschaffen"; sog. uneigentliche Tradition). Die C.________AG durfte demnach über die im Eigentum der D.________AG stehenden Fahrzeuge "Verkaufsvereinbarungen" mit Dritten abschliessen, den Dritten das Eigentum an den Fahrzeugen durch Übergabe derselben (vgl. Art. 714 Abs. 1 ZGB) jedoch erst verschaffen, nachdem die C.________AG gestützt auf die Vereinbarung mit der D.________AG selber Eigentümerin der Fahrzeuge geworden war, d.h. nach Bezahlung des Rückkaufpreises und der damit einhergehenden Aushändigung der annullierten Fahrzeugausweise. Eine solche Vereinbarung über die Modalitäten des Rück- und Weiterverkaufs der durch die C.________AG vorzeitig zurückgenommenen Fahrzeuge ist zulässig, auch wenn sie einem gutgläubigen Dritterwerber der Fahrzeuge nicht zwingend entgegengehalten werden kann (vgl.”
“Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Überganges des Besitzes auf den Erwerber (Art. 714 Abs. 1 ZGB). Der Besitz wird übertragen durch die Übergabe der Sache selbst oder der Mittel, die dem Empfänger die Gewalt über die Sache verschaffen (Art. 922 Abs. 1 ZGB). Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt (Art. 924 Abs. 1 ZGB [Besitzeskonstitut]). Wer eine bewegliche Sache in gutem Glauben zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht übertragen erhält, ist in seinem Erwerbe auch dann zu schützen, wenn sie dem Veräusserer ohne jede Ermächtigung zur Übertragung anvertraut worden war (Art. 933 ZGB). Dies gilt auch dann, wenn der Erwerb des Eigentums mittels Besitzeskonstitut erfolgt (vgl. Urteil 5C.179/2002 vom 28. März 2003 E. 1.6 mit Hinweisen; STARK/LINDENMANN, Berner Kommentar, 4. Aufl. 2016, N. 84 zu Art. 933 ZGB; SUTTER-SOMM, Schweizerisches Privatrecht V/1, Eigentum und Besitz, 2. Aufl. 2014, Rz. 1429, der den gutgläubigen Erwerber im Fall des Besitzeskonstituts nur in dem Umfang schützen möchte, als er auch bei körperlicher Sachübergabe geschützt wäre).”
Bei Kunstgegenständen und beim Handel mit Occasionswaren kann der Erwerber aufgrund von Art. 933 ZGB erhöhte Pflichten zur Abklärung der Veräussererbefugnis treffen. Entscheidend sind die Branchenvertrautheit des Erwerbers und die Werthaltigkeit der Sache; die Sorgfaltsanforderungen steigen graduell mit der jeweiligen Umstände. Aus der Unterlassung objektiv geeigneter und zumutbarer Nachforschungen kann nur dann auf das Fehlen des guten Glaubens geschlossen werden, wenn diese Massnahmen voraussichtlich dazu geeignet gewesen wären, den Mangel der Verfügungsbefugnis zu entdecken.
“155) –, um Urheber- rechtsverletzungen zu bestreiten, ist Folgendes festzuhalten: - 79 - 5.6.5.2. Mangels eines durch Besitz oder Registereintrag begründeten Rechts- scheins können gutgläubig keine Urheberrechte vom nicht oder nicht mehr Be- rechtigten erworben werden (BGE 117 II 463 E. 3). Das Urheberrecht wirkt absolut, d.h. gegenüber jedermann. Es bildet eine Schranke für die Ausübung der Eigentumsrechte (Art. 641 Abs. 1 ZGB). Urheber- rechtliche Befugnisse beschränken die Verwendungsmöglichkeiten des sachen- rechtlichen Inhabers eines Werkexemplars (H ILTY, a.a.O., N. 22). Die Übertragung des Eigentums am Werkexemplar bewirkt nicht die Übertragung der Urheberrech- te (Art. 16 Abs. 3 URG). Sachenrechtliche Argumente, welche nach Ansicht der Beklagten Urhe- berrechtsverletzungen entgegen stehen sollen, greifen daher nicht. 5.6.5.3. Im Übrigen greift auch im Sachenrecht die Vermutung des guten Glau- bens bei der Übertragung einer bewegliche Sache zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht (Art. 933 ZGB) nur dann, wenn derjenige, der sich auf den guten Glauben beruft, den Nachweis dafür erbringt, den Umständen ent- sprechend aufmerksam gewesen zu sein (Art. 3 Abs. 2 ZGB). Namentlich wenn konkrete Verdachtsgründe vorliegen sowie beim Handel mit Kunst- und mit Occa- sionsgegenständen trifft den Käufer die Obliegenheit abzuklären, ob der Verkäu- fer auch tatsächlich befugt ist, über die Sache zu verfügen (u.a. BGer Urteil 5A_71/2022 vom 14. September 2022 E. 3.3.2). Vorliegend handelt es sich um Kunstgegenstände. In einem solchen Kontext würde das Vertrauen in eine andere Person, worauf sich die Beklagte 1 beruft (act. 55 Rz. 53 f., 58), ebenso wenig ausreichen wie das seitens der Beklagten 1 behauptete Abklären der Provenienz nach Beginn der Ausstellung aufgrund Kontaktaufnahme durch die Klägerin (act. 55 Rz. 40; vgl. G LAUS/STUDER, a.a.O., S. 130). Ebenso wenig würde ein Verweis auf T._____ und die Schriftgutachten allein, womit sich die Beklagten 2 jedenfalls im vorliegenden Verfahren begnügt, als Provenienzabklärung ausrei- chen (vgl.”
“Auch wenn damit keine generelle Erkundigungspflicht statuiert werde, ergebe sich in diesen Fällen eine Abklärungsbzw. Erkundigungspflicht hinsichtlich der Verfügungsberechtigung des Veräusserers nicht erst bei konkretem Verdacht des Rechtsmangels, sondern bereits, wenn aufgrund der Umstände Anlass zu Misstrauen bestehe. Diese erhöhten Sorgfaltsanforderungen beschränkten sich nicht auf den Händler im kaufmännischen Verkehr; entscheidend sei vielmehr die Branchenvertrautheit des Erwerbers. Zu den Geschäftszweigen, für die erhöhte Sorgfaltspflichten gelten würden, gehöre der Handel mit Occasionsfahrzeugen, wobei die Anforderungen, die an die Sorgfaltspflicht des Händlers von Occasionsautomobilen der Luxusklasse gestellt würden, besonders hoch seien (BGer 5A_962/2017 E. 5.1). Die graduelle Unterscheidung der auszuübenden Sorgfalt im Occasionauto-Handel je nach Wert des Automobils bringt zwar Abgrenzungsschwierigkeiten mit sich, ab welcher Werthöhe ein Fahrzeug dem Luxussegment zuzurechnen ist. Im Ergebnis ist der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indessen aufgrund der Interessenlage nach Art. 933 ZGB, mit welcher originärer Eigentumserwerb geschützt werden soll, beizupflichten. Im Weiteren darf nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sodann aus der Unterlassung von Nachforschungen nur dann das Fehlen des guten Glaubens abgeleitet werden, wenn die betreffenden Vorkehren voraussichtlich zur Entdeckung des mangelnden Verfügungsrechts des Veräusserers geführt hätten. Dies sei dahingehend zu verstehen, dass die in Betracht fallende Nachforschungsmassnahme objektiv geeignet sein müsse, den Mangel in der Verfügungsbefugnis zu entdecken. Auf das hypothetische Ergebnis solcher Nachforschungen komme es hingegen nicht an. Es könne durchaus sein, dass objektiv geeignete Nachforschungen die Verdachtsmomente nicht erhärtet hätten. Mit anderen Worten könne sich derjenige, so das Bundesgericht zusammenfassend, der geeignet erscheinende und zumutbare Massnahmen nicht ergreife, nicht auf seinen guten Glauben berufen (BGer a.a.O. E. 5.2).”
Der gute Glaube ist zwar gemäss Art. 3 Abs. 1 ZGB vermutet, entfällt jedoch, wenn konkrete Verdachtsmomente bestehen oder der Erwerber die nach den Umständen gebotene Aufmerksamkeit nicht hat walten lassen. Auffällige Kennzeichnungen oder sonstige offenkundige Hinweise auf eine unrechtmässige Herkunft (z. B. deutlich markierte Banknoten) können den guten Glauben in Frage stellen und den Schutz nach Art. 933 ZGB ausschliessen oder zumindest zweifelhaft machen.
“Die ratio legis liegt darin, die Verkehrsfähigkeit von Geld und Inhaberpapieren – im Unterschied zu anderen abhanden gekommenen Sachen, die gemäss Art. 934 Abs. 1 ZGB nicht erworben werden können – zu privilegieren. Deren Herkunft soll zu keinen rechtlichen Diskussionen Anlass geben, da der Vermutung der Integrität solcher Papiere zentrale Bedeutung für einen funktionierenden Zahlungsverkehr resp. Handel zukommt. Diese Regel wurde unter der Prämisse erlassen, dass Geld wie Inhaberpapiere i.d.R. kaum individualisier- oder zurechenbar ist. In casu fragt sich, ob ein solcher Schutz gerechtfertigt ist. Die Noten waren vorliegend derart markiert, dass deren limitierte Verkehrsfähigkeit manifest war. Insoweit ist fraglich, ob der Casino D. AG ein guter Glaube im zivilrechtlichen Rechtssinne zugebilligt werden kann. Setzt dieser doch voraus, dass der Erwerber das nach der Verkehrsübung gebotene Mass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, um die rechtmässige resp. nicht unrechtmässige Herkunft der Noten zu erkennen (Stark/Lindemann, Berner Kommentar, 4. Aufl. 2016, Art. 935 ZGB N 1, Art. 933 ZGB N 49a ff.). Insbesondere wer es unterlässt, verdächtige Umstände abzuklären – wie Hinweise auf die verbrecherische Herkunft – handelt nicht gutgläubig (vgl. Homburger, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [Zürcher Kommentar], Bd. IV, Art. 935 ZGB N 6 m.Hinw. auf BGE 47 II 264). Wie bereits erwähnt (Prozessgeschichte Lit. A.) waren etwa die Automaten des Casinos I. – wie seit geraumer Zeit auch Bankeinzahlungsautomaten und Bankchangeomaten – offensichtlich mit Farbdetektoren ausgerüstet und nahmen die inkriminierten Banknoten infolgedessen nicht an. Unter diesen Umständen ist zumindest zweifelhaft, ob die Casino D. AG bei der Ausstattung ihrer Automaten den erforderlichen Kontrollstandard etabliert hatte, um unter diesem Aspekt als gutgläubig zu gelten. Dass in den letzten Jahren schweizerischen Bankomaten sukzessive mit Raubstoppfarbmechanismen «aufgerüstet» wurden, um dem grassierenden Phänomen der Bankomatensprengungen generalpräventiv zu begegnen, hätte auch der Casino D. AG bekannt sein können.”
“Der Erwerber ist im Sinne von Art. 933 ZGB gutgläubig, wenn er die redliche Überzeugung hat, dass der Veräusserer berechtigt sei, ihm das infrage stehende dingliche Recht zu übertragen. Massgebend ist also nicht, ob der Veräusserer berechtigt sei, sondern ob der Erwerber glaube, er sei es. Inhaltlich lauten die zu prüfenden Fragen: Ist auf Grund der konkreten Umstände anzunehmen, dass der Erwerber die fehlende Berechtigung des Veräusserers nicht kannte und auch nicht hätte kennen müssen? War sein Vertrauen in die Verfügungsbefugnis des Veräusserers begründet. War der Irrtum des Erwerbers entschuldbar? Ob sich der Erwerber über die fehlende Berechtigung des Veräusserers getäuscht hat, ist eine Sachfrage; ob aber unter den konkreten Umständen der Begriff des guten Glaubens erfüllt ist, ist eine Rechtsfrage (BK ZGB-Stark/Lindenmann, Art. 933 ZGB N 44 – 46). Nach Art. 3 Abs. 1 ZGB wird das Vorhandensein des guten Glaubens vermutet. Wer allerdings bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.”
“1 La revendication d’un titre au porteur contre un acquéreur de bonne foi est exclue par l’art. 935 CC, selon lequel la monnaie et les titres au porteur ne peuvent être revendiqués contre l’acquéreur de bonne foi, même si le possesseur en a été dessaisi contre sa volonté. Cette disposition assure une protection complète de l’acquéreur de bonne foi d’un titre au porteur ; les droits réels qui existaient sur l’objet et dont l’acquéreur ignorait de bonne foi l’existence s’éteignent dans la mesure où ils sont incompatibles avec le droit acquis de bonne foi (Steinauer, Les droits réels, Tome I, 6e éd., Berne 2019, nn. 585 ss). Ainsi, la personne qui acquiert de bonne foi de la monnaie ou des titres au porteur doit être maintenue dans son acquisition quelle que soit la raison pour laquelle l’aliénateur n’avait pas le pouvoir d’en disposer (Steinauer, op. cit., nn. 578). Ce n'est que si l’acquéreur était de mauvaise foi qu'il est tenu à restitution (art. 936 CC). 3.2.2 La notion et la portée de la bonne foi de l’acquéreur sont les mêmes qu’en cas d’acquisition d’un objet confié (art. 933 CC) (Steinauer, op. cit., nn. 582). La personne qui acquiert l’objet ne doit pas avoir le sentiment que l’acquisition qu’il fait est irrégulière. Elle doit donc croire que l’aliénateur est propriétaire de l’objet, plus précisément qu’il a le pouvoir de disposer de celui-ci. La bonne foi de l’acquéreur doit exister au moment de l’acquisition. La bonne foi de l’acquéreur est présumée (art. 3 al. 1 CC), mais celui-ci est déchu de son droit de l’invoquer si elle est incompatible avec l’attention que les circonstances permettaient d’exiger de lui (art. 3 al. 2 CC) (Steinauer, op. cit., nn. 558 ss). En particulier, l’acquéreur ne peut invoquer sa bonne foi si le prix payé est anormalement bas ou si les circonstances insolites dans lesquelles s’est déroulée l’acquisition devaient inspirer la prudence (Steinauer, op. cit., n. 562). Selon la jurisprudence constante du Tribunal fédéral, il n’existe pas d’obligation générale de l’acquéreur de se renseigner sur le pouvoir de disposer de l’aliénateur ; ce n’est qu’en présence de soupçons concrets que les circonstances doivent faire l’objet d’un examen plus approfondi (ATF 122 III 1 consid.”
Anvertrauensein kann auch bei derivativem Besitzübergang im Rahmen einer Gebrauchsleihe vorliegen, sodass der Erwerber in seinem gutgläubigen Erwerb durch Art. 933 ZGB geschützt sein kann. Dagegen begründet das blosses Verbleiben oder Zurücklassen einer Sache ohne Verfügungsermächtigung des Berechtigten kein Anvertrauen.
“Vorliegend lag keiner der genannten Erwerbsgründe vor. Der D. wur- den die Mobilien von der Berufungsbeklagten (als Eigentümerin und selbständigen Besitzerin derselben) anvertraut. Anvertraut ist eine Sache, deren (mittelbarer oder unmittelbarer) Besitz vom Berechtigten A derivativ (bspw. aufgrund eines Leihvertrags) auf einen Zweiten B übertragen wurde, ohne dass damit auch das Eigentumsrecht auf B übergegangen wäre, und die in der Folge gegebenenfalls auch von B sowie von allfälligen Zwischenbesitzern freiwillig weitergegeben wurde (vgl. Ernst/Zogg, a.a.O., N 15 zu Art. 933 ZGB). Die Berufungsbeklagte (als selbständige, mittelbare Besitzerin) vertraute der D. (als unselbständige, unmittelbare Besitzerin) die Mobilien mittels der Vereinbarung vom 1. Januar 2015 während der Gebrauchsleihe an. Letztere gab ihren unselbständigen, unmittelba- ren Besitz daran bei ihrem Auszug aus dem Geschäftslokal in G. auf und beliess die Gegenstände - gemäss unbestrittenem Sachverhalt - im Lokal zurück und gab sie der Berufungsbeklagten entgegen der Vereinbarung nicht zurück. Die Vermieterin des Geschäftslokals wurde dadurch - entgegen der Ansicht der Beru- fungsklägerin - jedoch nicht Eigentümerin der Gegenstände. Sie wurden ihr von der D. nicht verkauft, sondern lediglich dort zurückgelassen. Auch konnte die Vermieterin das Eigentum daran weder durch Aneignung i.S.v. Art. 718 f. ZGB erlangen (da es an der Voraussetzung der Herrenlosigkeit fehlte), noch hat sie das Eigentum daran durch Ersitzung i.S.v. Art. 728 ZGB erworben (hierfür fehlte es bereits an der vorgeschriebenen Besitzesdauer von fünf Jahren); die anderen Er- werbsgründe scheiden zum Vorneherein aus.”
Art. 933 ZGB schützt den gutgläubigen Erwerber einer beweglichen Sache nur, wenn der Eigentümer die Sache dem (nicht verfügungsberechtigten) Vertrauensmann anvertraut hat und dieser die Sache freiwillig an einen Dritten weitergegeben hat. Ist der Erwerber bezüglich der Verfügungsmacht des Veräusserers gutgläubig, begründet dies nach Art. 714 Abs. 2 ZGB/Art. 933 ZGB einen originären Eigentumserwerb, wodurch der Alteigentümer sein Recht verliert.
“Nach Art. 714 Abs. 2 ZGB wird, wer in gutem Glauben eine bewegliche Sache zu Eigentum übertragen erhält, deren Eigentümer, sobald dieser nach den Besitzesregeln im Besitze der Sache geschützt ist, auch wenn der Veräusserer zur Eigentumsübertragung nicht befugt war. Bei diesem Sonderfall des originären Eigentumserwerbs wird der Grundsatz, wonach niemand mehr Rechte übertragen kann, als er selber innehat, durchbrochen (BGer 5A_962/2017 E. 3.2.) Nach den Besitzesregeln ist geschützt, wer eine bewegliche Sache in gutem Glauben zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht übertragen erhält, selbst wenn sie dem Veräusserer ohne jede Ermächtigung zur Übertragung anvertraut worden war (Art. 933 ZGB). Art. 933 ZGB findet Anwendung, wenn der über eine bewegliche Sache Verfügungsberechtigte, vor allem der Eigentümer, die Sache einem Vertrauensmann anvertraut hat, ohne die Verfügungsberechtigung zu übertragen. Weiter wird vorausgesetzt, dass dieser Vertrauensmann trotz fehlender Verfügungsmacht einem Dritten an dieser Sache ein dingliches Recht an derselben eingeräumt hat. Und schliesslich ist der Dritte als neuer Eigentümer nur geschützt, wenn dieser in Bezug auf die Verfügungsmacht desjenigen, der ihm die Sache übergeben hat, gutgläubig war (vgl. BK ZGB-Stark/ Lindenmann, Art. 933 ZGB N 1). An der rechtlichen Beschaffenheit des grauen und schwarzen Porsches als Fahrnis im Sinne von Art. 713 ZGB besteht kein Zweifel. Ebenso unstrittig ist unter den Parteien der frühere Besitz an diesen und die betreffende Eigentümerstellung des Berufungsklägers. Art. 933 ZGB findet nur Anwendung, wenn die Sache, die von einem Nichtberechtigten einem Dritten veräussert worden ist, vom Eigentümer dem betreffenden Nichtberechtigten anvertraut war und von diesem nicht zur Veräusserung berechtigten Vertrauensmann freiwillig weitergegeben wurde.”
“Bei diesem Sonderfall des originären Eigentumserwerbs wird der Grundsatz, wonach niemand mehr Rechte übertragen kann, als er selber innehat, durchbrochen (BGer 5A_962/2017 E. 3.2.) Nach den Besitzesregeln ist geschützt, wer eine bewegliche Sache in gutem Glauben zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht übertragen erhält, selbst wenn sie dem Veräusserer ohne jede Ermächtigung zur Übertragung anvertraut worden war (Art. 933 ZGB). Art. 933 ZGB findet Anwendung, wenn der über eine bewegliche Sache Verfügungsberechtigte, vor allem der Eigentümer, die Sache einem Vertrauensmann anvertraut hat, ohne die Verfügungsberechtigung zu übertragen. Weiter wird vorausgesetzt, dass dieser Vertrauensmann trotz fehlender Verfügungsmacht einem Dritten an dieser Sache ein dingliches Recht an derselben eingeräumt hat. Und schliesslich ist der Dritte als neuer Eigentümer nur geschützt, wenn dieser in Bezug auf die Verfügungsmacht desjenigen, der ihm die Sache übergeben hat, gutgläubig war (vgl. BK ZGB-Stark/ Lindenmann, Art. 933 ZGB N 1). An der rechtlichen Beschaffenheit des grauen und schwarzen Porsches als Fahrnis im Sinne von Art. 713 ZGB besteht kein Zweifel. Ebenso unstrittig ist unter den Parteien der frühere Besitz an diesen und die betreffende Eigentümerstellung des Berufungsklägers. Art. 933 ZGB findet nur Anwendung, wenn die Sache, die von einem Nichtberechtigten einem Dritten veräussert worden ist, vom Eigentümer dem betreffenden Nichtberechtigten anvertraut war und von diesem nicht zur Veräusserung berechtigten Vertrauensmann freiwillig weitergegeben wurde. Aufgrund des originären Eigentumserwerbs geht der Alteigentümer seines Rechtes verlustig (Art. 714 Abs. 2 ZGB). Hierzu braucht es das Zusammenfallen zweier verschiedener Voraussetzungen: Auf der Seite des Alteigentümers die Veranlassung des falschen Rechtsscheins der Berechtigung des Vertrauensmannes, auf der Seite des Erwerbs der Sache den guten Glauben in diese Berechtigung. Nur wenn der Alteigentümer den falschen Rechtsschein ermöglicht hat, indem er die Sache aus der Hand gab, erscheint der Verlust des Eigentums durch den Alteigentümer und der Schutz des guten Glaubens des Erwerbers als rechte und billige Lösung des Interessenkonflikts.”
“Wer willentlich seinen Besitz an einen anderen überträgt, riskiert unter den übrigen Voraussetzungen nach Art. 933 ZGB sein Eigentum an der betreffenden Sache an einen Neuerwerber zu verlieren, auch wenn mit der ersten Besitzübertragung nie eine Verfügungsberechtigung des Veräusserers verbunden war. Der (obligatorische) Grund oder die Modalitäten der Besitzübertragung des Alteigentümers auf den Veräusserer spielen dabei keine Rolle. Insofern zielt die Rüge des Berufungsklägers ins Leere, die Vorinstanz habe sich nicht einmal festlegen wollen, ob dieser mit D. oder der Berufungsbeklagten übereingekommen sei, dass der Berufungskläger weiterhin den Besitz ausübte unter gleichzeitiger Anweisung der Drittfirma, das Fahrzeug an die Berufungsbeklagte zu liefern. Ob der Berufungskläger den grauen und den schwarzen Porsche in Erfüllung des Tauschvertrags mit dem Porsche RSR (Erstgeschäft) zunächst an D. oder gemäss Abmachung mit diesem direkt an die Berufungsbeklagte übergeben habe, tangiert die Frage, ob der Berufungskläger die Fahrzeuge nach der Bedeutung von Art. 933 ZGB dem Veräusserer anvertraut habe, nicht. Dementsprechend geht auch die betreffende Rüge des Berufungsklägers im Rechtsmittelverfahren fehl, die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang Recht verletzt.”
Bei Art. 933 ZGB bestehen in der Rechtsprechung erhöhte Sorgfaltsanforderungen beim Handel mit gebrauchten Waren, insbesondere Occasionsfahrzeugen, sowie bei Kunstgegenständen. In diesen Bereichen trifft den Erwerber eine Obliegenheit, die Verfügungsbefugnis des Verkäufers bzw. die Provenienz abzuklären, sobald konkrete Verdachtsgründe bestehen oder die Umstände Anlass zu Misstrauen geben; bei bestimmten Branchen (z. B. Occasionhandel) können die Anforderungen bereits früher und je nach Branche/Wert differenziert erfolgen.
“Inhaltlich lauten die zu prüfenden Fragen: Ist auf Grund der konkreten Umstände anzunehmen, dass der Erwerber die fehlende Berechtigung des Veräusserers nicht kannte und auch nicht hätte kennen müssen? War sein Vertrauen in die Verfügungsbefugnis des Veräusserers begründet. War der Irrtum des Erwerbers entschuldbar? Ob sich der Erwerber über die fehlende Berechtigung des Veräusserers getäuscht hat, ist eine Sachfrage; ob aber unter den konkreten Umständen der Begriff des guten Glaubens erfüllt ist, ist eine Rechtsfrage (BK ZGB-Stark/Lindenmann, Art. 933 ZGB N 44 – 46). Nach Art. 3 Abs. 1 ZGB wird das Vorhandensein des guten Glaubens vermutet. Wer allerdings bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen. Im Zusammenhang mit Art. 933 ZGB hat der frühere Besitzer und Eigentümer zu beweisen, dass der Erwerber bösgläubig ist (Tatfrage) oder er kann geltend machen, dass dieser nicht die durch die Umstände gebotene Aufmerksamkeit hat walten lassen (Rechtsfrage; vgl. BSK-Ernst, Art. 933 ZGB N 28 mit Hinweis auf BGE 131 III 418 E. 2.3.1). Meistens ist der Eigentümer verfügungsberechtigt. Wenn der Erwerber den Veräusserer aufgrund seines Besitzes für den Eigentümer hält, kann er sich täuschen, weil der Veräusserer nicht Eigentümer und auch nicht aufgrund einer anderen Quelle – z. B. einer vertraglich eingeräumten Verfügungsbefugnis – verfügungsberechtigt ist. Dann hilft ihm sein guter Glaube in die – fehlende – Verfügungsbefugnis. Eine nähere Erkundigung ist aber in Zweifelsfällen meistens geboten (BSK-Ernst a.a.O. N 30). Es besteht jedoch keine allgemeine Erkundigungspflicht des Erwerbers. Es kommt darauf an, ob die dem Erwerber spätestens beim Erwerb bekannt gewordenen Umstände eine nähere Erkundigung nahelegen (BSK-Ernst a.a.O. N 36 mit Hinweis auf BGE 139 III 305 E. 3.2.2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind höhere Anforderungen an jene Geschäftszweige zu stellen, die dem Angebot von Waren zweifelhafter Herkunft und folglich mit Rechtsmängeln behafteter Sachen in besonderem Masse ausgesetzt sind, wie es beim Handel mit Gebrauchtwaren aller Art der Fall ist.”
“Auch wenn damit keine generelle Erkundigungspflicht statuiert werde, ergebe sich in diesen Fällen eine Abklärungsbzw. Erkundigungspflicht hinsichtlich der Verfügungsberechtigung des Veräusserers nicht erst bei konkretem Verdacht des Rechtsmangels, sondern bereits, wenn aufgrund der Umstände Anlass zu Misstrauen bestehe. Diese erhöhten Sorgfaltsanforderungen beschränkten sich nicht auf den Händler im kaufmännischen Verkehr; entscheidend sei vielmehr die Branchenvertrautheit des Erwerbers. Zu den Geschäftszweigen, für die erhöhte Sorgfaltspflichten gelten würden, gehöre der Handel mit Occasionsfahrzeugen, wobei die Anforderungen, die an die Sorgfaltspflicht des Händlers von Occasionsautomobilen der Luxusklasse gestellt würden, besonders hoch seien (BGer 5A_962/2017 E. 5.1). Die graduelle Unterscheidung der auszuübenden Sorgfalt im Occasionauto-Handel je nach Wert des Automobils bringt zwar Abgrenzungsschwierigkeiten mit sich, ab welcher Werthöhe ein Fahrzeug dem Luxussegment zuzurechnen ist. Im Ergebnis ist der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indessen aufgrund der Interessenlage nach Art. 933 ZGB, mit welcher originärer Eigentumserwerb geschützt werden soll, beizupflichten. Im Weiteren darf nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sodann aus der Unterlassung von Nachforschungen nur dann das Fehlen des guten Glaubens abgeleitet werden, wenn die betreffenden Vorkehren voraussichtlich zur Entdeckung des mangelnden Verfügungsrechts des Veräusserers geführt hätten. Dies sei dahingehend zu verstehen, dass die in Betracht fallende Nachforschungsmassnahme objektiv geeignet sein müsse, den Mangel in der Verfügungsbefugnis zu entdecken. Auf das hypothetische Ergebnis solcher Nachforschungen komme es hingegen nicht an. Es könne durchaus sein, dass objektiv geeignete Nachforschungen die Verdachtsmomente nicht erhärtet hätten. Mit anderen Worten könne sich derjenige, so das Bundesgericht zusammenfassend, der geeignet erscheinende und zumutbare Massnahmen nicht ergreife, nicht auf seinen guten Glauben berufen (BGer a.a.O. E. 5.2).”
“155) –, um Urheber- rechtsverletzungen zu bestreiten, ist Folgendes festzuhalten: - 79 - 5.6.5.2. Mangels eines durch Besitz oder Registereintrag begründeten Rechts- scheins können gutgläubig keine Urheberrechte vom nicht oder nicht mehr Be- rechtigten erworben werden (BGE 117 II 463 E. 3). Das Urheberrecht wirkt absolut, d.h. gegenüber jedermann. Es bildet eine Schranke für die Ausübung der Eigentumsrechte (Art. 641 Abs. 1 ZGB). Urheber- rechtliche Befugnisse beschränken die Verwendungsmöglichkeiten des sachen- rechtlichen Inhabers eines Werkexemplars (H ILTY, a.a.O., N. 22). Die Übertragung des Eigentums am Werkexemplar bewirkt nicht die Übertragung der Urheberrech- te (Art. 16 Abs. 3 URG). Sachenrechtliche Argumente, welche nach Ansicht der Beklagten Urhe- berrechtsverletzungen entgegen stehen sollen, greifen daher nicht. 5.6.5.3. Im Übrigen greift auch im Sachenrecht die Vermutung des guten Glau- bens bei der Übertragung einer bewegliche Sache zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht (Art. 933 ZGB) nur dann, wenn derjenige, der sich auf den guten Glauben beruft, den Nachweis dafür erbringt, den Umständen ent- sprechend aufmerksam gewesen zu sein (Art. 3 Abs. 2 ZGB). Namentlich wenn konkrete Verdachtsgründe vorliegen sowie beim Handel mit Kunst- und mit Occa- sionsgegenständen trifft den Käufer die Obliegenheit abzuklären, ob der Verkäu- fer auch tatsächlich befugt ist, über die Sache zu verfügen (u.a. BGer Urteil 5A_71/2022 vom 14. September 2022 E. 3.3.2). Vorliegend handelt es sich um Kunstgegenstände. In einem solchen Kontext würde das Vertrauen in eine andere Person, worauf sich die Beklagte 1 beruft (act. 55 Rz. 53 f., 58), ebenso wenig ausreichen wie das seitens der Beklagten 1 behauptete Abklären der Provenienz nach Beginn der Ausstellung aufgrund Kontaktaufnahme durch die Klägerin (act. 55 Rz. 40; vgl. G LAUS/STUDER, a.a.O., S. 130). Ebenso wenig würde ein Verweis auf T._____ und die Schriftgutachten allein, womit sich die Beklagten 2 jedenfalls im vorliegenden Verfahren begnügt, als Provenienzabklärung ausrei- chen (vgl.”
Wer eine bewegliche Sache in gutem Glauben vom Nichtberechtigten erwirbt, wird nach Art. 933 ZGB geschützt, wenn die Sache dem Veräusserer zuvor anvertraut worden war. Die Gutgläubigkeit des Erwerbers wird gemäss Art. 3 ZGB vermutet; zu prüfen ist unter den konkreten Umständen, ob sein Irrtum über die Verfügungsbefugnis des Veräusserers entschuldbar war.
“Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Überganges des Besitzes auf den Erwerber (Art. 714 Abs. 1 ZGB). Der Besitz wird übertragen durch die Übergabe der Sache selbst oder der Mittel, die dem Empfänger die Gewalt über die Sache verschaffen (Art. 922 Abs. 1 ZGB). Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt (Art. 924 Abs. 1 ZGB [Besitzeskonstitut]). Wer eine bewegliche Sache in gutem Glauben zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht übertragen erhält, ist in seinem Erwerbe auch dann zu schützen, wenn sie dem Veräusserer ohne jede Ermächtigung zur Übertragung anvertraut worden war (Art. 933 ZGB). Dies gilt auch dann, wenn der Erwerb des Eigentums mittels Besitzeskonstitut erfolgt (vgl. Urteil 5C.179/2002 vom 28. März 2003 E. 1.6 mit Hinweisen; STARK/LINDENMANN, Berner Kommentar, 4. Aufl. 2016, N. 84 zu Art. 933 ZGB; SUTTER-SOMM, Schweizerisches Privatrecht V/1, Eigentum und Besitz, 2. Aufl. 2014, Rz. 1429, der den gutgläubigen Erwerber im Fall des Besitzeskonstituts nur in dem Umfang schützen möchte, als er auch bei körperlicher Sachübergabe geschützt wäre).”
“Wer in gutem Glauben eine bewegliche Sache zu Eigentum übertragen er- hält, wird, auch wenn der Veräusserer zur Eigentumsübertragung nicht befugt ist, deren Eigentümer, sobald er nach den Besitzesregeln im Besitz der Sache ge- schützt ist (Art. 714 Abs. 2 ZGB). Nach Art. 933 ZGB wird der gutgläubige Erwer- ber dann in seinem Erwerb geschützt, wenn die bewegliche Sache dem Ver- äusserer ohne jede Ermächtigung zur Übertragung anvertraut worden war. Der Besitzer, dem eine bewegliche Sache gestohlen wird oder verloren geht oder sonst wider seinen Willen abhanden kommt, kann sie während fünf Jahren jedem Empfänger abfordern (Art. 934 Abs. 1 ZGB). Wer den Besitz einer beweglichen - 34 - Sache nicht in gutem Glauben erworben hat, kann vom früheren Besitzer jederzeit auf Herausgabe belangt werden (Art. 936 Abs. 1 ZGB).”
“Elle ne peut être intentée que contre celui qui possède l'objet au moment de l'ouverture de l'action, le demandeur pouvant agir, en cas de possession multiple, contre le possesseur médiat, le possesseur immédiat ou contre les deux (arrêt du Tribunal fédéral 5A_583/2012 du 6 décembre 2012 consid. 3.1.1; Steinauer, Les droits réels, tome I, 6ème éd., 2019, n. 1401ss). 3.1.1 L'acquisition de la propriété mobilière suppose une cause juridique d'acquisition valable, suivie d'une opération d'acquisition, à savoir un acte de disposition et le transfert de la possession, quel qu'en soit le mode (art. 714 al. 1 CC). Conformément au principe de la publicité des droits réels, le transfert de la possession est ainsi l'acte matériel propre à produire les effets voulus par le contrat réel, à savoir le transfert de la propriété à l'acquéreur (arrêt du Tribunal fédéral 5A_583/2012 du 6 décembre 2012 consid. 3.1.2 et les références citées). Conformément à l'art. 714 al. 2 CC, celui qui, étant de bonne foi, est mis à titre de propriétaire en possession d'un meuble en acquiert la propriété, même si l'auteur du transfert n'avait pas qualité pour l'opérer; la propriété lui est acquise dès qu'il est protégé selon les règles de la possession, soit les articles 933 à 935 CC. En vertu de l'art. 933 CC, l'acquéreur de bonne foi auquel une chose mobilière est transférée à titre de propriété ou d'autre droit réel par celui auquel elle avait été confiée, doit être maintenu dans son acquisition, même si l'auteur du transfert n'avait pas l'autorisation de l'opérer. Cette disposition protège le possesseur, en protégeant la bonne foi légitime de l'acquéreur, qui a cru - certes à tort - que l'auteur du transfert était autorisé à l'opérer (Pichonnaz in Commentaire romand, Code civil II, 2016, n. 3 ad art. 933). Un objet est confié au sens de l'art. 933 CC s'il a été remis volontairement à la personne qui l'a aliéné (Steinauer, op. cit., n. 546). 3.1.2 Conformément à l'art. 3 al. 2 CC, la bonne foi de l'acquéreur - dont il est question à l'art. 714 al. 2 CC - est présumée, mais elle ne peut être invoquée si elle est incompatible avec l'attention que les circonstances permettaient d'exiger de lui (ATF 131 III 418 consid. 3.2.1). Le degré d'attention qui peut être exigé de l'acquéreur dépend des circonstances.”
“933 ZGB gutgläubig, wenn er die redliche Überzeugung hat, dass der Veräusserer berechtigt sei, ihm das infrage stehende dingliche Recht zu übertragen. Massgebend ist also nicht, ob der Veräusserer berechtigt sei, sondern ob der Erwerber glaube, er sei es. Inhaltlich lauten die zu prüfenden Fragen: Ist auf Grund der konkreten Umstände anzunehmen, dass der Erwerber die fehlende Berechtigung des Veräusserers nicht kannte und auch nicht hätte kennen müssen? War sein Vertrauen in die Verfügungsbefugnis des Veräusserers begründet. War der Irrtum des Erwerbers entschuldbar? Ob sich der Erwerber über die fehlende Berechtigung des Veräusserers getäuscht hat, ist eine Sachfrage; ob aber unter den konkreten Umständen der Begriff des guten Glaubens erfüllt ist, ist eine Rechtsfrage (BK ZGB-Stark/Lindenmann, Art. 933 ZGB N 44 – 46). Nach Art. 3 Abs. 1 ZGB wird das Vorhandensein des guten Glaubens vermutet. Wer allerdings bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen. Im Zusammenhang mit Art. 933 ZGB hat der frühere Besitzer und Eigentümer zu beweisen, dass der Erwerber bösgläubig ist (Tatfrage) oder er kann geltend machen, dass dieser nicht die durch die Umstände gebotene Aufmerksamkeit hat walten lassen (Rechtsfrage; vgl. BSK-Ernst, Art. 933 ZGB N 28 mit Hinweis auf BGE 131 III 418 E. 2.3.1). Meistens ist der Eigentümer verfügungsberechtigt. Wenn der Erwerber den Veräusserer aufgrund seines Besitzes für den Eigentümer hält, kann er sich täuschen, weil der Veräusserer nicht Eigentümer und auch nicht aufgrund einer anderen Quelle – z. B. einer vertraglich eingeräumten Verfügungsbefugnis – verfügungsberechtigt ist. Dann hilft ihm sein guter Glaube in die – fehlende – Verfügungsbefugnis. Eine nähere Erkundigung ist aber in Zweifelsfällen meistens geboten (BSK-Ernst a.a.O. N 30). Es besteht jedoch keine allgemeine Erkundigungspflicht des Erwerbers. Es kommt darauf an, ob die dem Erwerber spätestens beim Erwerb bekannt gewordenen Umstände eine nähere Erkundigung nahelegen (BSK-Ernst a.”
Art. 933 ZGB schützt den gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen auch dann, wenn die Sache dem Veräusserer ohne Verfügungsberechtigung anvertraut war. Voraussetzungen sind, dass der Eigentümer die Sache dem Vertrauensmann anvertraut hat, dieser die Sache freiwillig weitergegeben hat, und der Erwerber hinsichtlich der Verfügungsmacht des Veräusserers gutgläubig war.
“Bei diesem Sonderfall des originären Eigentumserwerbs wird der Grundsatz, wonach niemand mehr Rechte übertragen kann, als er selber innehat, durchbrochen (BGer 5A_962/2017 E. 3.2.) Nach den Besitzesregeln ist geschützt, wer eine bewegliche Sache in gutem Glauben zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht übertragen erhält, selbst wenn sie dem Veräusserer ohne jede Ermächtigung zur Übertragung anvertraut worden war (Art. 933 ZGB). Art. 933 ZGB findet Anwendung, wenn der über eine bewegliche Sache Verfügungsberechtigte, vor allem der Eigentümer, die Sache einem Vertrauensmann anvertraut hat, ohne die Verfügungsberechtigung zu übertragen. Weiter wird vorausgesetzt, dass dieser Vertrauensmann trotz fehlender Verfügungsmacht einem Dritten an dieser Sache ein dingliches Recht an derselben eingeräumt hat. Und schliesslich ist der Dritte als neuer Eigentümer nur geschützt, wenn dieser in Bezug auf die Verfügungsmacht desjenigen, der ihm die Sache übergeben hat, gutgläubig war (vgl. BK ZGB-Stark/ Lindenmann, Art. 933 ZGB N 1). An der rechtlichen Beschaffenheit des grauen und schwarzen Porsches als Fahrnis im Sinne von Art. 713 ZGB besteht kein Zweifel. Ebenso unstrittig ist unter den Parteien der frühere Besitz an diesen und die betreffende Eigentümerstellung des Berufungsklägers. Art. 933 ZGB findet nur Anwendung, wenn die Sache, die von einem Nichtberechtigten einem Dritten veräussert worden ist, vom Eigentümer dem betreffenden Nichtberechtigten anvertraut war und von diesem nicht zur Veräusserung berechtigten Vertrauensmann freiwillig weitergegeben wurde. Aufgrund des originären Eigentumserwerbs geht der Alteigentümer seines Rechtes verlustig (Art. 714 Abs. 2 ZGB). Hierzu braucht es das Zusammenfallen zweier verschiedener Voraussetzungen: Auf der Seite des Alteigentümers die Veranlassung des falschen Rechtsscheins der Berechtigung des Vertrauensmannes, auf der Seite des Erwerbs der Sache den guten Glauben in diese Berechtigung. Nur wenn der Alteigentümer den falschen Rechtsschein ermöglicht hat, indem er die Sache aus der Hand gab, erscheint der Verlust des Eigentums durch den Alteigentümer und der Schutz des guten Glaubens des Erwerbers als rechte und billige Lösung des Interessenkonflikts.”
“Die Berufungsbeklagte kann sich demnach auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren erfolgreich gegen die Klage des Berufungsklägers auf Herausgabe des grauen und schwarzen Porsches als gutgläubige Erwerberin der dem Veräusserer, D. , anvertrauten Fahrzeuge zur Wehr setzen (Art. 933 ZGB). Aufgrund dieses originären Eigentumserwerbs ändert am Prozess-ergebnis nichts, wenn die Vorinstanz bezüglich des Erstgeschäfts eine Simulation zu Unrecht angenommen haben sollte und deswegen ein derivativer Eigentumserwerb durch die Berufungsbeklagte zu verneinen gewesen wäre. Aufgrund von Art. 933 ZGB und dem daraus hergeleiteten, gegenüber dem Berufungskläger bestehenden besseren Recht der Berufungsbeklagten an den streitgegenständlichen Fahrzeugen wäre der Herausgabeanspruch des Berufungsklägers so oder anders abzuweisen gewesen. Weil auch das berufungsklägerische Eventualbegehren auf Schadenersatz nicht zu schützen ist, ist die Berufung unter entsprechenden Kostenfolgen aus dem Rechtsmittelverfahren zu Lasten des Berufungsklägers vollumfänglich abzuweisen (Art. 106 ZPO). Demnach sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerlegen. Zudem hat dieser der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu entrichten. Die Höhe sowohl der Gerichtskosten als auch der Parteientschädigung ist aufgrund des Streitwerts festzusetzen.”
“Wer willentlich seinen Besitz an einen anderen überträgt, riskiert unter den übrigen Voraussetzungen nach Art. 933 ZGB sein Eigentum an der betreffenden Sache an einen Neuerwerber zu verlieren, auch wenn mit der ersten Besitzübertragung nie eine Verfügungsberechtigung des Veräusserers verbunden war. Der (obligatorische) Grund oder die Modalitäten der Besitzübertragung des Alteigentümers auf den Veräusserer spielen dabei keine Rolle. Insofern zielt die Rüge des Berufungsklägers ins Leere, die Vorinstanz habe sich nicht einmal festlegen wollen, ob dieser mit D. oder der Berufungsbeklagten übereingekommen sei, dass der Berufungskläger weiterhin den Besitz ausübte unter gleichzeitiger Anweisung der Drittfirma, das Fahrzeug an die Berufungsbeklagte zu liefern. Ob der Berufungskläger den grauen und den schwarzen Porsche in Erfüllung des Tauschvertrags mit dem Porsche RSR (Erstgeschäft) zunächst an D. oder gemäss Abmachung mit diesem direkt an die Berufungsbeklagte übergeben habe, tangiert die Frage, ob der Berufungskläger die Fahrzeuge nach der Bedeutung von Art. 933 ZGB dem Veräusserer anvertraut habe, nicht. Dementsprechend geht auch die betreffende Rüge des Berufungsklägers im Rechtsmittelverfahren fehl, die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang Recht verletzt.”
Art. 933 ZGB schützt den Erwerber in gutem Glauben nur gegenüber dem Mangel der Verfügungsbefugnis des Veräusserers. Ein fehlender oder nichtiger Rechtsgrund (z. B. beim Rücktritt und der Rückabwicklung eines Kaufvertrags) wird durch den Gutglauben nicht geheilt.
“1 Lorsque l'acheteur a été mis en possession de l'objet de la vente avant d'en avoir payé le prix, sa demeure n'autorise le vendeur à se départir du contrat et à répéter la chose que s'il s'en est expressément réservé le droit (art. 214 al. 3 CO). Le pacte en vertu duquel l'aliénateur se réserve la propriété d'un meuble transféré à l'acquéreur n'est valable que s'il a été inscrit au domicile actuel de ce dernier, dans un registre tenu par l'office des poursuites (art. 715 al. 1 CC). Celui qui, étant de bonne foi, est mis à titre de propriétaire en possession d'un meuble en acquiert la propriété, même si l'auteur du transfert n'avait pas qualité pour l'opérer, la propriété lui est acquise dès qu'il est protégé selon les règles de la possession (art. 714 al. 2 CC). L'acquéreur de bonne foi auquel une chose mobilière est transférée à titre de propriété ou d'autre droit réel par celui auquel elle avait été confiée, doit être maintenu dans son acquisition, même si l'auteur du transfert n'avait pas l'autorisation de l'opérer (art. 933 CC). La protection de la bonne foi prévue à l'art. 714 al. 2 ne guérit que l'absence de disposer : il n'y a pas de protection de l'acquéreur de bonne foi en cas de vice ou d'absence de cause valable (PANNATIER KESSLER, in Commentaire romand – Code civil II (2016), n. 17 ad art. 714). 6.2 En l'espèce, l'appelant ne saurait être suivi lorsqu'il soutient que E______ serait demeuré propriétaire de la moto en dépit du non versement du solde du prix de vente en l'absence de clause de réserve de propriété. Les dispositions légales dont il se prévaut régissant la réserve de propriété et le droit du vendeur de se départir du contrat n'ont pas vocation à s'appliquer dans le cas d'espèce, puisque E______ et l'intimé s'étaient entendus pour résoudre le contrat de vente en procédant à la restitution des prestations échangées. Il en va de même des dispositions régissant la protection de la bonne foi de l'acquéreur, qui ne sont d'aucun secours à l'appelant, dans la mesure où elles ne s'appliquent qu'en présence d'une cause valable pour guérir une absence de disposer, soit notamment lorsqu'un vendeur vend une chose dont il n'est pas propriétaire.”
Erkennbare Markierungen oder sonstige Verdachtsmomente können den Schutz des Erwerbers nach Art. 933 ZGB entfallen lassen, wenn dieser das nach der Verkehrsübung gebotene Mass an Aufmerksamkeit nicht angewendet und erforderliche Abklärungen unterlassen hat. Das Unterlassen gebotener technischer Kontrollen (etwa bei offensichtlich mit Farbdetektoren versehenen Automaten) kann die Gutgläubigkeit in Frage stellen.
“Die ratio legis liegt darin, die Verkehrsfähigkeit von Geld und Inhaberpapieren – im Unterschied zu anderen abhanden gekommenen Sachen, die gemäss Art. 934 Abs. 1 ZGB nicht erworben werden können – zu privilegieren. Deren Herkunft soll zu keinen rechtlichen Diskussionen Anlass geben, da der Vermutung der Integrität solcher Papiere zentrale Bedeutung für einen funktionierenden Zahlungsverkehr resp. Handel zukommt. Diese Regel wurde unter der Prämisse erlassen, dass Geld wie Inhaberpapiere i.d.R. kaum individualisier- oder zurechenbar ist. In casu fragt sich, ob ein solcher Schutz gerechtfertigt ist. Die Noten waren vorliegend derart markiert, dass deren limitierte Verkehrsfähigkeit manifest war. Insoweit ist fraglich, ob der Casino D. AG ein guter Glaube im zivilrechtlichen Rechtssinne zugebilligt werden kann. Setzt dieser doch voraus, dass der Erwerber das nach der Verkehrsübung gebotene Mass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, um die rechtmässige resp. nicht unrechtmässige Herkunft der Noten zu erkennen (Stark/Lindemann, Berner Kommentar, 4. Aufl. 2016, Art. 935 ZGB N 1, Art. 933 ZGB N 49a ff.). Insbesondere wer es unterlässt, verdächtige Umstände abzuklären – wie Hinweise auf die verbrecherische Herkunft – handelt nicht gutgläubig (vgl. Homburger, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [Zürcher Kommentar], Bd. IV, Art. 935 ZGB N 6 m.Hinw. auf BGE 47 II 264). Wie bereits erwähnt (Prozessgeschichte Lit. A.) waren etwa die Automaten des Casinos I. – wie seit geraumer Zeit auch Bankeinzahlungsautomaten und Bankchangeomaten – offensichtlich mit Farbdetektoren ausgerüstet und nahmen die inkriminierten Banknoten infolgedessen nicht an. Unter diesen Umständen ist zumindest zweifelhaft, ob die Casino D. AG bei der Ausstattung ihrer Automaten den erforderlichen Kontrollstandard etabliert hatte, um unter diesem Aspekt als gutgläubig zu gelten. Dass in den letzten Jahren schweizerischen Bankomaten sukzessive mit Raubstoppfarbmechanismen «aufgerüstet» wurden, um dem grassierenden Phänomen der Bankomatensprengungen generalpräventiv zu begegnen, hätte auch der Casino D. AG bekannt sein können.”
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