11 commentaries
Bei fehlender abweichender Eintragung im Grundbuch gilt die dispositive Kostenaufteilung nach Art. 741 ZGB.
“Mit einem Wegrecht kann die Verpflichtung des Eigentümers des Weg- grundstücks verbunden sein, den Weg zu unterhalten. Die Verpflichtung des Dienstbarkeitsberechtigten, seinen Anteil an den Kosten des Unterhalts zu über- nehmen, richtet sich nach Art. 741 ZGB (Liver, a.a.O., N 214 zu Art. 730 ZGB). Gehört zur Ausübung der Dienstbarkeit eine Vorrichtung, so hat sie der Berechtig- te zu unterhalten (Art. 741 Abs. 1 ZGB). Dient die Vorrichtung auch den Interessen des Belasteten, so tragen beide die Last des Unterhalts im Verhältnis ihrer Inter- essen (s. auch BGE 127 III 10 E. 4a). Eine abweichende Vereinbarung ist für den Erwerber des berechtigten und den Erwerber des belasteten Grundstücks verbind- lich, wenn sie sich aus den Belegen des Grundbuchs erschliessen lässt (Art. 741 Abs. 2 ZGB). Vorliegend ergibt sich weder aus dem Grundbucheintrag noch aus den Belegen, dass eine von der dispositiven Regelung des Art. 741 ZGB abweichende Verein- barung getroffen worden wäre. Entsprechendes wird von den Parteien auch nicht behauptet.”
Eine bestehende Grunddienstbarkeit kann Beseitigungsansprüche des Nachbarn wegen übermässiger Einwirkungen (z.B. Pflanzungen) einschränken oder verdrängen.
“Umstritten ist, ob von den Pflanzungen entlang der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken der Parteien eine übermässige Einwirkung auf das Grundstück der Beschwerdegegner ausgeht und diese einen Beseitigunganspurch haben. Gemäss Art. 684 Abs. 1 ZGB ist jedermann verpflichtet, sich bei der Ausübung seines Grundeigentums aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum des Nachbarn zu enthalten. Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen (Art. 679 Abs. 1 ZGB; vgl. BGE 119 II 411 E. 4b; Urteile 5A_86/2023 vom 22. August 2023 E. 3.1; 5A_884/2012 vom 16. Mai 2013 E. 4.1, in: ZBGR 96/2015 S. 265). Aus einer auf einem Grundstück lastenden Grunddienstbarkeit (Art. 730 Abs. 1 ZGB) kann sich jedoch ergeben, dass der Eigentümer bestimmte (übermässige) Eingriffe in sein Eigentum zu dulden verpflichtet ist (vgl. BGE 115 IV 26 E. 3a; 106 II 315 E. 2a; GÖKSU, in: Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 4. Aufl. 2023, N. 4 f. zu Art. 730 ZGB; LIVER, in: Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 3. Aufl. 1980, N. 4 und 106 zu Art. 730 ZGB). Inhalt und Umfang der Grunddienstbarkeit bestimmen sich in erster Linie nach dem Grundbucheintrag. Bei unklarem Wortlaut ergeben sie sich im Rahmen des Eintrags aus dem Erwerbsgrund oder, ist auch dieser nicht schlüssig, aus der Art, wie die Dienstbarkeit während längerer Zeit unangefochten und mit gutem Glauben ausgeübt worden ist (vgl. Art. 738 ZGB; BGE 137 III 145 E. 3.1; Urteil 5A_93/2023 vom 20. September 2023 E. 4.1.1). Der aus der Dienstbarkeit Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist (Art. 737 Abs. 1 ZGB). Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht möglichst in schonender Weise auszuüben (Art. 737 Abs. 2 ZGB). Die Pflicht zur schonenden Rechtsausübung schränkt nicht den Umfang oder den Inhalt der Grunddienstbarkeit ein. In Konkretisierung von Art. 2 ZGB untersagt sie aber deren missbräuchliche Ausübung. Der Berechtigte muss daher auf eine den Belastenden beeinträchtigende Rechtsausübung verzichten, soweit diese unnütz ist oder das Interesse an der Rechtsausübung in einem krassen Missverhältnis zum Interesse des Belasteten an ihrer Unterlassung steht (BGE 137 III 145 E.”
Bei Vornahmepflichten ist auf konkrete vertragliche Festlegungen abzustellen; Fehlen von Angaben zu Art, Höhe oder Dichte der Bepflanzung im Dienstbarkeitsvertrag lässt keinen bestimmbaren Begrünungsanspruch erkennen.
“Dass jeder Grundeigentümer in einer Terrassenüberbauung noch eine negative Aussichtsdienstbarkeit brauche, damit ihm der unterliegende Eigentümer nicht eine Stahlblechwand vor den Kopf und in die Aussicht montiere, widerspreche dem gesunden Menschenverstand. Die Beschwerdeführer hätten mit der zu ihren Gunsten im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit eines Überbaurechts mit Terrassenbenützung ein inkludiertes Recht auf Aussicht, wie es für eine Terrasse völlig normal sei und in einem Umfang, der sich aus der Örtlichkeit ergebe. Die Vorinstanz stelle die komplett aus der Luft gegriffene Behauptung auf, wonach die Beschwerdeführer bei einer Umsetzung der realobligatorischen Pflicht [recte: nicht] über mehr Aussicht verfügen würden als heute mit der Stahlblechwand. Man antizipiere hier die Vollstreckung einer Ersatzvornahme im Rahmen einer Leistungsklage. Das Handeln der Beschwerdegegnerin stelle verbotene Eigenmacht dar. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach es eine Aussicht sachlogisch nicht geben könne, wo es eine realobligatorische Verpflichtung gemäss Art. 730 Abs. 2 ZGB zu einer Bepflanzung gebe, sei abwegig, denn damit werde die erwähnte Vollstreckung einer Ersatzvornahme im Rahmen einer Leistungsklage antizipiert. In Ziff. VIII des Dienstbarkeitsvertrags bestünde zudem nicht der geringste Anhaltspunkt hinsichtlich einer Begrünung (Art, Höhe, Dichtigkeit etc.). Es stehe einzig, dass unverrückbare Pflanzentröge aufzustellen seien.”
Die Art. 730 ff. ZGB gelten als allgemeine Regelung und sind entsprechend bzw. mutatis mutandis auch auf persönliche Servituten anwendbar.
“D'autres causes d'extinction, telle que la renonciation de l'usufruitier, ne confère au propriétaire, en matière d'usufruit immobilier, que le droit d'exiger la radiation (al. 2). La validité de la renonciation en elle-même n’est soumise à aucune forme (115 CO; Farine Fabbro, op. cit., n. 9 ad art. 748 CC). Le divorce du nu-propriétaire n'a aucune influence sur l'usufruit. Lorsque les époux sont tous deux titulaires de l'usufruit, leur divorce ne touche pas l'existence même du droit. Cependant, en principe, seul l'un d'eux continuera d'exercer le droit, l'art. 650 CC étant inapplicable à l'usufruit. Lorsque seul l'un des époux est titulaire de l'usufruit, le divorce n'a aucune influence sur l'usufruit. Le bénéficiaire continue à jouir de son droit comme si de rien n'était (Farine Fabbro, op. cit., n. 23-24 ad art. 748 CC). 4.1.2 Les art. 730ss CC ont pour objet les servitudes foncières, mais ils constituent en fait une partie générale pour toutes les servitudes ; ils s’appliquent donc mutatis mutandis aux servitudes personnelles (Argul, CR CC II, 2016, n. 1 ad art. 730 CC). 4.1.3 Selon l'art. 736 CC, le propriétaire grevé peut exiger la radiation d'une servitude qui a perdu toute utilité pour son bénéficiaire (al. 1); il peut obtenir contre indemnité - comme le disent expressément les textes allemand et italien -, la libération totale ou partielle d'une servitude qui ne conserve qu'une utilité réduite, hors de proportion avec les charges imposées au fonds servant (al. 2). L'application de l'art. 736 al. 1 CC exclut celle de l'al. 2 (arrêt du Tribunal fédéral 5A_162/2021 du 9 septembre 2021 consid. 5.3; Pradervand-Kernen/ Schroeter, Le pouvoir d'appréciation du juge en relation avec la libération judiciaire des servitudes, 2023, p. 219). L'utilité pour le fonds dominant se définit par l'intérêt du propriétaire de ce fonds, respectivement l'intérêt du titulaire de la servitude, à exercer la servitude conformément à son objet et à son contenu. A cet égard, il faut tenir compte du principe de l'identité de la servitude qui veut qu'un tel droit ne peut être maintenu dans un autre but que celui pour lequel il a été constitué (ATF 132 III 651 consid.”
Zur Errichtung und Wirksamkeit einer Grunddienstbarkeit sind zwingend öffentliche Beurkundung und Grundbucheintragung erforderlich.
“Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung (Art. 216 Abs. 1 OR). Der für den Grundstückkauf geltende Formzwang erstreckt sich allerdings bloss auf Abma- chungen im Rahmen des Kaufvertrags, nicht aber auf sonstige Übereinkünfte, selbst wenn für die Parteien der Bestand der einen Abrede conditio sine qua non für die Zustimmung zur zweiten darstellt (BGE 117 II 259 E. 2b; 113 II 402 E. 2). So sind die werkvertraglichen Vereinbarungen grundsätzlich nicht vom Beurkun- dungszwang erfasst, wenn ein Grundstückkaufvertrag mit einem Werkvertrag ver- knüpft wird (BGE 135 III 295 E. 3 = Pra 2009 Nr. 121; 117 II 259 E. 2b; 113 II 402 E. 2; Urs Fasel, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligatio- nenrecht I, 7. Aufl., Basel 2020, N 16 zu Art. 216 OR). Auch das Rechtsgeschäft über die Errichtung einer Grunddienstbarkeit (wie z.B. eine Höherbaubeschränkung), bei welcher die Hauptpflicht des Dienstbarkeitsbe- lasteten in einem Dulden oder Unterlassen (Art. 730 ZGB) besteht, bedarf zu sei- ner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung (Art. 732 Abs. 1 ZGB). Zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf es der Eintragung in das Grundbuch (Art. 731 Abs. 1 ZGB), welche eine Anmeldung voraussetzt, die ihrerseits der Schriftform bedarf (Art. 963 Abs. 1 ZGB; Art. 48 Abs. 1 GBV). Gestützt auf das gültige Ver- pflichtungsgeschäft kann der Eintrag der Dienstbarkeit im Grundbuch aber auch gerichtlich durchgesetzt werden (Art. 656 Abs. 2, Art. 665 Abs. 1 ZGB; Etienne Petitpierre, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl., Basel 2023, N 22 zu Art. 731 ZGB). Wenn für den Fall der Nichterfüllung oder der nicht richtigen Erfüllung eines Ver- trages eine Konventionalstrafe versprochen ist, so ist der Gläubiger mangels an- derer Abrede nur berechtigt, entweder die Erfüllung oder die Strafe zu fordern (Art. 160 Abs. 1 OR). Eine Konventionalstrafe kann mit einer Hauptverpflichtung, die der öffentlichen Beurkundung bedarf, verbunden werden.”
Der Umfang einer Dienstbarkeit bestimmt sich bei unklarem Grundbucheintrag nach dem Erwerbsgrund oder nach langjähriger unangefochtener Ausübung; in der Praxis ergibt sich der genaue Umfang häufig aus dem Grundbucheintrag und der bisherigen unangefochtenen Ausübung.
“Umstritten ist, ob von den Pflanzungen entlang der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken der Parteien eine übermässige Einwirkung auf das Grundstück der Beschwerdegegner ausgeht und diese einen Beseitigunganspurch haben. Gemäss Art. 684 Abs. 1 ZGB ist jedermann verpflichtet, sich bei der Ausübung seines Grundeigentums aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum des Nachbarn zu enthalten. Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen (Art. 679 Abs. 1 ZGB; vgl. BGE 119 II 411 E. 4b; Urteile 5A_86/2023 vom 22. August 2023 E. 3.1; 5A_884/2012 vom 16. Mai 2013 E. 4.1, in: ZBGR 96/2015 S. 265). Aus einer auf einem Grundstück lastenden Grunddienstbarkeit (Art. 730 Abs. 1 ZGB) kann sich jedoch ergeben, dass der Eigentümer bestimmte (übermässige) Eingriffe in sein Eigentum zu dulden verpflichtet ist (vgl. BGE 115 IV 26 E. 3a; 106 II 315 E. 2a; GÖKSU, in: Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 4. Aufl. 2023, N. 4 f. zu Art. 730 ZGB; LIVER, in: Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 3. Aufl. 1980, N. 4 und 106 zu Art. 730 ZGB). Inhalt und Umfang der Grunddienstbarkeit bestimmen sich in erster Linie nach dem Grundbucheintrag. Bei unklarem Wortlaut ergeben sie sich im Rahmen des Eintrags aus dem Erwerbsgrund oder, ist auch dieser nicht schlüssig, aus der Art, wie die Dienstbarkeit während längerer Zeit unangefochten und mit gutem Glauben ausgeübt worden ist (vgl. Art. 738 ZGB; BGE 137 III 145 E. 3.1; Urteil 5A_93/2023 vom 20. September 2023 E. 4.1.1). Der aus der Dienstbarkeit Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist (Art. 737 Abs. 1 ZGB). Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht möglichst in schonender Weise auszuüben (Art. 737 Abs. 2 ZGB). Die Pflicht zur schonenden Rechtsausübung schränkt nicht den Umfang oder den Inhalt der Grunddienstbarkeit ein. In Konkretisierung von Art. 2 ZGB untersagt sie aber deren missbräuchliche Ausübung. Der Berechtigte muss daher auf eine den Belastenden beeinträchtigende Rechtsausübung verzichten, soweit diese unnütz ist oder das Interesse an der Rechtsausübung in einem krassen Missverhältnis zum Interesse des Belasteten an ihrer Unterlassung steht (BGE 137 III 145 E.”
Resolutiv bedingte Dienstbarkeiten werden grundsätzlich nicht ins Grundbuch eingetragen.
“Resolutiv bedingte Dienstbarkeiten können gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich nicht ins Grundbuch eingetragen werden (a.M. Liver, a.a.O., N 71 f. zu Art. 730 ZGB; Denis Piotet, in: Chappuis/Girsberger/Ho- fer/Kunz/Sutter-Somm/Wolf [Hrsg.], Schweizerisches Privatrecht, Die beschränk- ten dinglichen Rechte im Allgemeinen, die Dienstbarkeiten und Grundlasten, Bd. V/2, Basel 2022, S. 38 Rz. 109 f., wonach auflösend bedingte Dienstbarkeiten anzuerkennen seien, sofern der Grundbuchverwalter und die Betroffenen den Ein- tritt der Bedingung ohne Weiteres feststellen könnten). Bejaht hat das Bundesge- richt hingegen die Eintragung von resolutiv bedingten Wohnrechten (BGE 115 II 213 E. 4 f. = Pra 1991 Nr. 14; 106 II 329 = Pra 1981 Nr. 182 E. 3c f.). In BGE 133 III 641 E. 3.1 = Pra 2008 Nr. 54 hat es sich zudem damit auseinan- dergesetzt, wie der Grundbucheintrag nach Eintreten einer Resolutivbedingung notfalls klageweise angepasst werden kann, und erwähnt darin u.a. den Fall der Löschung einer Dienstbarkeit gestützt auf Art. 736 ZGB, wenn ein privates Weg- recht durch ein öffentliches Durchfahrtsrecht ersetzt worden ist (BGE 130 III 554 E. 3.3 f.).”
Der berechtigte Grundeigentümer kann die Ausübung der Dienstbarkeit (z.B. Wegrecht) auch zugunsten von Mietern, Gästen, Besuchern oder Kunden gestatten; maßgeblich ist die Auslegung der konkreten Dienstbarkeit.
“Mit dem Dienstbarkeitsertrag, der im Verfahren vor der BVD eingereicht wurde, räumen die Eigentümer des Grundstücks Nr. 7________ «den Eigentümern des Grundstücks Nr. 3________ für diese Zufahrt» ein Fuss- und Fahrwegrecht ein (Vorakten BVD hinter pag. 78). Berechtigt an einer Grunddienstbarkeit ist der Eigentümer des berechtigten Grundstücks (Art. 730 Abs. 1 ZGB). Doch kann er die Ausübung dieser Berechtigung auch weiteren Personen erlauben, so z.B. seinen Mietern, Gästen oder Kunden (BGE 131 III 345 E. 3.2.2; Maria Consuelo Argul, in Commentaire Romand Code civil II, 2016, Art. 730 ZGB N. 5; Etienne Petitpierre, in Basler Kommentar, 7. Aufl. 2012, Art. 730 ZGB N. 6). Ob und wie weit der Eigentümer des berechtigten Grundstücks solchen Dritten die Ausübung erlauben darf, ist eine Frage der Auslegung der konkreten Dienstbarkeit (BGE 131 III 345 E. 3.2.3; Maria Consuelo Argul, a.a.O., Art. 730 ZGB N. 5). Die Auslegung der Dienstbarkeit ist im Streitfall Sache der Ziviljustiz. Doch erscheint es jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass aufgrund der konkreten Situation und der Entstehungsgeschichte der Dienstbarkeit das dem Grundstück Nr. 3________ eingeräumte Wegrecht zu Lasten des Grundstücks Nr. 7________ so zu interpretieren ist, dass seine Ausübung auch den Bewohnerinnen und Bewohnern des Grundstücks Nr. 5________, das seinerseits am Grundstück Nr. 3________ beschränkt dinglich berechtigt ist, zusteht. Für den Fall, dass dies nicht zutreffen sollte, ergibt sich aus dem Umgebungsplan, dass auch nach der Neugestaltung der Zufahrt ein rund 2,6 m breiter Streifen der Zufahrtsstrasse bei der Ein-/ Ausfahrt auf der Parzelle Nr. 3________ liegt (Akten Gemeinde 4C).”
Bei bestehender Grunddienstbarkeit sind Nachbarliche Pflanzungen bzw. ein Gewähren von Bepflanzungen an der Grenze trotz Beeinträchtigung unter Umständen zu dulden; damit können Beseitigungsansprüche des Nachbars eingeschränkt oder ausgeschlossen sein, sofern die Dienstbarkeit dies zulässt.
“Umstritten ist, ob von den Pflanzungen entlang der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken der Parteien eine übermässige Einwirkung auf das Grundstück der Beschwerdegegner ausgeht und diese einen Beseitigunganspurch haben. Gemäss Art. 684 Abs. 1 ZGB ist jedermann verpflichtet, sich bei der Ausübung seines Grundeigentums aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum des Nachbarn zu enthalten. Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen (Art. 679 Abs. 1 ZGB; vgl. BGE 119 II 411 E. 4b; Urteile 5A_86/2023 vom 22. August 2023 E. 3.1; 5A_884/2012 vom 16. Mai 2013 E. 4.1, in: ZBGR 96/2015 S. 265). Aus einer auf einem Grundstück lastenden Grunddienstbarkeit (Art. 730 Abs. 1 ZGB) kann sich jedoch ergeben, dass der Eigentümer bestimmte (übermässige) Eingriffe in sein Eigentum zu dulden verpflichtet ist (vgl. BGE 115 IV 26 E. 3a; 106 II 315 E. 2a; GÖKSU, in: Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 4. Aufl. 2023, N. 4 f. zu Art. 730 ZGB; LIVER, in: Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 3. Aufl. 1980, N. 4 und 106 zu Art. 730 ZGB). Inhalt und Umfang der Grunddienstbarkeit bestimmen sich in erster Linie nach dem Grundbucheintrag. Bei unklarem Wortlaut ergeben sie sich im Rahmen des Eintrags aus dem Erwerbsgrund oder, ist auch dieser nicht schlüssig, aus der Art, wie die Dienstbarkeit während längerer Zeit unangefochten und mit gutem Glauben ausgeübt worden ist (vgl. Art. 738 ZGB; BGE 137 III 145 E. 3.1; Urteil 5A_93/2023 vom 20. September 2023 E. 4.1.1). Der aus der Dienstbarkeit Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist (Art. 737 Abs. 1 ZGB). Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht möglichst in schonender Weise auszuüben (Art.”
Der berechtigte Grundeigentümer kann Dritten (z. B. Mietern, Gästen) die Ausübung der Dienstbarkeit bzw. des Wegrechts gestatten; der Umfang richtet sich nach der Auslegung der Dienstbarkeit bzw. primär nach dem Grundbucheintrag.
“Mit dem Dienstbarkeitsertrag, der im Verfahren vor der BVD eingereicht wurde, räumen die Eigentümer des Grundstücks Nr. 7________ «den Eigentümern des Grundstücks Nr. 3________ für diese Zufahrt» ein Fuss- und Fahrwegrecht ein (Vorakten BVD hinter pag. 78). Berechtigt an einer Grunddienstbarkeit ist der Eigentümer des berechtigten Grundstücks (Art. 730 Abs. 1 ZGB). Doch kann er die Ausübung dieser Berechtigung auch weiteren Personen erlauben, so z.B. seinen Mietern, Gästen oder Kunden (BGE 131 III 345 E. 3.2.2; Maria Consuelo Argul, in Commentaire Romand Code civil II, 2016, Art. 730 ZGB N. 5; Etienne Petitpierre, in Basler Kommentar, 7. Aufl. 2012, Art. 730 ZGB N. 6). Ob und wie weit der Eigentümer des berechtigten Grundstücks solchen Dritten die Ausübung erlauben darf, ist eine Frage der Auslegung der konkreten Dienstbarkeit (BGE 131 III 345 E. 3.2.3; Maria Consuelo Argul, a.a.O., Art. 730 ZGB N. 5). Die Auslegung der Dienstbarkeit ist im Streitfall Sache der Ziviljustiz. Doch erscheint es jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass aufgrund der konkreten Situation und der Entstehungsgeschichte der Dienstbarkeit das dem Grundstück Nr. 3________ eingeräumte Wegrecht zu Lasten des Grundstücks Nr. 7________ so zu interpretieren ist, dass seine Ausübung auch den Bewohnerinnen und Bewohnern des Grundstücks Nr. 5________, das seinerseits am Grundstück Nr.”
“Umstritten ist, ob von den Pflanzungen entlang der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken der Parteien eine übermässige Einwirkung auf das Grundstück der Beschwerdegegner ausgeht und diese einen Beseitigunganspurch haben. Gemäss Art. 684 Abs. 1 ZGB ist jedermann verpflichtet, sich bei der Ausübung seines Grundeigentums aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum des Nachbarn zu enthalten. Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen (Art. 679 Abs. 1 ZGB; vgl. BGE 119 II 411 E. 4b; Urteile 5A_86/2023 vom 22. August 2023 E. 3.1; 5A_884/2012 vom 16. Mai 2013 E. 4.1, in: ZBGR 96/2015 S. 265). Aus einer auf einem Grundstück lastenden Grunddienstbarkeit (Art. 730 Abs. 1 ZGB) kann sich jedoch ergeben, dass der Eigentümer bestimmte (übermässige) Eingriffe in sein Eigentum zu dulden verpflichtet ist (vgl. BGE 115 IV 26 E. 3a; 106 II 315 E. 2a; GÖKSU, in: Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 4. Aufl. 2023, N. 4 f. zu Art. 730 ZGB; LIVER, in: Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 3. Aufl. 1980, N. 4 und 106 zu Art. 730 ZGB). Inhalt und Umfang der Grunddienstbarkeit bestimmen sich in erster Linie nach dem Grundbucheintrag. Bei unklarem Wortlaut ergeben sie sich im Rahmen des Eintrags aus dem Erwerbsgrund oder, ist auch dieser nicht schlüssig, aus der Art, wie die Dienstbarkeit während längerer Zeit unangefochten und mit gutem Glauben ausgeübt worden ist (vgl. Art. 738 ZGB; BGE 137 III 145 E. 3.1; Urteil 5A_93/2023 vom 20. September 2023 E. 4.1.1). Der aus der Dienstbarkeit Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist (Art. 737 Abs. 1 ZGB). Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht möglichst in schonender Weise auszuüben (Art.”
Fehlen vertragliche Angaben zu Art, Höhe oder Dichtigkeit der Bepflanzung, ist die im Grundbuch eingetragene Verpflichtung als alleinige Grundlage für konkrete Begrünungsanforderungen problematisch.
“Dass jeder Grundeigentümer in einer Terrassenüberbauung noch eine negative Aussichtsdienstbarkeit brauche, damit ihm der unterliegende Eigentümer nicht eine Stahlblechwand vor den Kopf und in die Aussicht montiere, widerspreche dem gesunden Menschenverstand. Die Beschwerdeführer hätten mit der zu ihren Gunsten im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit eines Überbaurechts mit Terrassenbenützung ein inkludiertes Recht auf Aussicht, wie es für eine Terrasse völlig normal sei und in einem Umfang, der sich aus der Örtlichkeit ergebe. Die Vorinstanz stelle die komplett aus der Luft gegriffene Behauptung auf, wonach die Beschwerdeführer bei einer Umsetzung der realobligatorischen Pflicht [recte: nicht] über mehr Aussicht verfügen würden als heute mit der Stahlblechwand. Man antizipiere hier die Vollstreckung einer Ersatzvornahme im Rahmen einer Leistungsklage. Das Handeln der Beschwerdegegnerin stelle verbotene Eigenmacht dar. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach es eine Aussicht sachlogisch nicht geben könne, wo es eine realobligatorische Verpflichtung gemäss Art. 730 Abs. 2 ZGB zu einer Bepflanzung gebe, sei abwegig, denn damit werde die erwähnte Vollstreckung einer Ersatzvornahme im Rahmen einer Leistungsklage antizipiert. In Ziff. VIII des Dienstbarkeitsvertrags bestünde zudem nicht der geringste Anhaltspunkt hinsichtlich einer Begrünung (Art, Höhe, Dichtigkeit etc.). Es stehe einzig, dass unverrückbare Pflanzentröge aufzustellen seien.”
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