L’autorité de surveillance peut, après avoir entendu l’organe suprême de la fondation, apporter des modifications accessoires à l’acte de fondation lorsque celles-ci sont justifiées par des motifs objectifs et qu’elles ne lèsent pas les droits de tiers.
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Bei Namensänderungen oder leichten Wählbarkeits‑/Organisationsanpassungen ist regelmäßig die Aufsichtsbehörde zuständig und diese Änderungen werden oft als unwesentliche Anpassungen eingestuft; dabei ist auf mögliche Beeinträchtigung früherer Destinatärrechte zu achten.
“Die Unwesentlichkeit einer Änderung ergibt sich oft e contrario aus den Fällen wesentlicher Organisations- oder Zweckänderungen gemäss Art. 85 und Art. 86 ZGB (Grüninger, ZGB, N 3 zu Art. 86b ZGB; Jakob, a.a.O., N 3 zu Art. 86b ZGB; Riemer, a.a.O., N 19 zu Art. 86b ZGB). Als Beispiel einer unwesent- lichen Zweckänderung wird die Einführung, Präzisierung oder Beseitigung kleine- rer Einschränkungen oder Ausdehnungen des Destinatärkreises genannt, wobei auch in diesen Fällen stets die Änderung allfälliger stiftungsspezifischer Einzelhei- ten vorbehalten bleibt. Eine unwesentliche Organisationsänderung liegt beispiels- weise bei einer Anpassung der Wählbarkeitsvoraussetzungen vor, sofern die be- treffende Regelung nicht etwa stiftungsspezifische "Vertretungen" im Stiftungsrat vorsieht und die Änderung deshalb als wesentlich zu erachten ist. Die Namensän- derung der Stiftung wird in der Regel ebenfalls unter dem Titel der unwesentlichen Organisationsänderung zu prüfen sein (Grüninger, ZGB, N 3 zu Art. 86b ZGB; Riemer, a.a.O., N 26 zu Art. 85 ZGB und N 11 und 20 ff. zu Art. 86b ZGB m.w.H .; Jakob, a.a.O., N 3 zu Art. 85 ZGB). Es gilt das Verbot der Beeinträchtigung von Drittrechten einschliesslich der Destinatärrechte. Eine Änderung oder Einschrän- kung des Destinatärkreises kann eine potentielle oder tatsächliche Beeinträchti- gung der Rechte Dritter, insbesondere von (nicht mehr erwähnten) früheren Desti- natären darstellen (vgl. Riemer, a.a.O., N 10 und 24 zu Art. 86b ZGB i.V.m. Rie- mer, a.a.O., N 26 ff. zu Art. 86 ZGB). Zuständig für unwesentliche Urkundenände- rungen ist stets die Aufsichtsbehörde, welche entweder auf Antrag des obersten Stiftungsorgans oder von Amtes wegen unter Anhörung dieses Stiftungsorgans entscheidet (Grüninger, ZGB, N 1 zu Art. 86b ZGB; Jakob, a.a.O., N 2 zu Art. 86b ZGB; Riemer, a.a.O., N 25 f. zu Art. 86b ZGB).”
Unwesentliche Änderungen (z. B. Name, Wählbarkeitsvoraussetzungen, kleine Organisationsanpassungen oder Anpassungen des Destinatärkreises) sind häufig Ermessensfragen der Aufsichtsbehörde und werden in der Praxis weit ausgelegt, soweit sie schutzwürdige Interessen der Stiftung wahren und das Wesen bzw. stiftungsspezifische Kernregeln nicht tangieren.
“Die Unwesentlichkeit einer Änderung ergibt sich oft e contrario aus den Fällen wesentlicher Organisations- oder Zweckänderungen gemäss Art. 85 und Art. 86 ZGB (Grüninger, ZGB, N 3 zu Art. 86b ZGB; Jakob, a.a.O., N 3 zu Art. 86b ZGB; Riemer, a.a.O., N 19 zu Art. 86b ZGB). Als Beispiel einer unwesent- lichen Zweckänderung wird die Einführung, Präzisierung oder Beseitigung kleine- rer Einschränkungen oder Ausdehnungen des Destinatärkreises genannt, wobei auch in diesen Fällen stets die Änderung allfälliger stiftungsspezifischer Einzelhei- ten vorbehalten bleibt. Eine unwesentliche Organisationsänderung liegt beispiels- weise bei einer Anpassung der Wählbarkeitsvoraussetzungen vor, sofern die be- treffende Regelung nicht etwa stiftungsspezifische "Vertretungen" im Stiftungsrat vorsieht und die Änderung deshalb als wesentlich zu erachten ist. Die Namensän- derung der Stiftung wird in der Regel ebenfalls unter dem Titel der unwesentlichen Organisationsänderung zu prüfen sein (Grüninger, ZGB, N 3 zu Art. 86b ZGB; Riemer, a.a.O., N 26 zu Art. 85 ZGB und N 11 und 20 ff. zu Art. 86b ZGB m.w.H .; Jakob, a.a.O., N 3 zu Art. 85 ZGB). Es gilt das Verbot der Beeinträchtigung von Drittrechten einschliesslich der Destinatärrechte. Eine Änderung oder Einschrän- kung des Destinatärkreises kann eine potentielle oder tatsächliche Beeinträchti- gung der Rechte Dritter, insbesondere von (nicht mehr erwähnten) früheren Desti- natären darstellen (vgl. Riemer, a.a.O., N 10 und 24 zu Art. 86b ZGB i.V.m. Rie- mer, a.a.O., N 26 ff. zu Art. 86 ZGB). Zuständig für unwesentliche Urkundenände- rungen ist stets die Aufsichtsbehörde, welche entweder auf Antrag des obersten Stiftungsorgans oder von Amtes wegen unter Anhörung dieses Stiftungsorgans entscheidet (Grüninger, ZGB, N 1 zu Art. 86b ZGB; Jakob, a.a.O., N 2 zu Art. 86b ZGB; Riemer, a.a.O., N 25 f. zu Art. 86b ZGB).”
“Als Beispiel einer unwesent- lichen Zweckänderung wird die Einführung, Präzisierung oder Beseitigung kleine- rer Einschränkungen oder Ausdehnungen des Destinatärkreises genannt, wobei auch in diesen Fällen stets die Änderung allfälliger stiftungsspezifischer Einzelhei- ten vorbehalten bleibt. Eine unwesentliche Organisationsänderung liegt beispiels- weise bei einer Anpassung der Wählbarkeitsvoraussetzungen vor, sofern die be- treffende Regelung nicht etwa stiftungsspezifische "Vertretungen" im Stiftungsrat vorsieht und die Änderung deshalb als wesentlich zu erachten ist. Die Namensän- derung der Stiftung wird in der Regel ebenfalls unter dem Titel der unwesentlichen Organisationsänderung zu prüfen sein (Grüninger, ZGB, N 3 zu Art. 86b ZGB; Riemer, a.a.O., N 26 zu Art. 85 ZGB und N 11 und 20 ff. zu Art. 86b ZGB m.w.H .; Jakob, a.a.O., N 3 zu Art. 85 ZGB). Es gilt das Verbot der Beeinträchtigung von Drittrechten einschliesslich der Destinatärrechte. Eine Änderung oder Einschrän- kung des Destinatärkreises kann eine potentielle oder tatsächliche Beeinträchti- gung der Rechte Dritter, insbesondere von (nicht mehr erwähnten) früheren Desti- natären darstellen (vgl. Riemer, a.a.O., N 10 und 24 zu Art. 86b ZGB i.V.m. Rie- mer, a.a.O., N 26 ff. zu Art. 86 ZGB). Zuständig für unwesentliche Urkundenände- rungen ist stets die Aufsichtsbehörde, welche entweder auf Antrag des obersten Stiftungsorgans oder von Amtes wegen unter Anhörung dieses Stiftungsorgans entscheidet (Grüninger, ZGB, N 1 zu Art. 86b ZGB; Jakob, a.a.O., N 2 zu Art. 86b ZGB; Riemer, a.a.O., N 25 f. zu Art. 86b ZGB).”
Für Zweckänderungen bzw. Zweck‑anpassungen ist auf den historischen oder bereits behördlich angepassten Stifterwillen abzustellen; eine rein auslegende Anpassung der Urkunde zur Zweckänderung ist unzulässig, vielmehr ist eine formelle Anpassung erforderlich.
“Tritt eine - mit Blick auf die Stiftungsurkunde relevante - Änderung der Verhältnisse ein, so ist eine förmliche Abänderung der Stiftungsurkunde bzw. eine Umwandlung der Stiftung (im weiteren Sinne) gemäss Art. 85 ff. ZGB vorzuneh- men, welche den Wortlaut der Stiftungsurkunde den geänderten Verhältnissen anpasst (vgl. nachfolgend E. 3.3 ff.). Eine Abänderung der Stiftungsurkunde durch Auslegung ist hingegen nicht zulässig (Riemer, a.a.O., N 38 vor Art. 85-86b ZGB; von Orelli, 2014, S. 137; differenzierend von Orelli, 2019, S. 148 ff.). Mit anderen Worten kann eine Anpassung der Stiftungsurkunde (mittels Verfügung der zustän- digen Aufsichts- oder Umwandlungsbehörde) notwendig werden, wenn sich die Verhältnisse seit der Stiftungserrichtung bzw. seit der letzten Anpassung der Ur- kunde derart verändert haben, dass der festgesetzte Zweck sich nicht mehr in der ursprünglichen Art und Weise verwirklichen lässt. Das Gesetz enthält in Art. 85 bis Art. 86b ZGB verschiedene Bestimmungen, die eine nachträgliche Anpassung der Stiftungsurkunde ausnahmsweise ermöglichen (vgl. Riemer, a.a.O., N 3 ff. vor Art. 85-86b ZGB; von Orelli, 2019, S. 177 f.). Da im vorliegenden Fall der Stif- tungserrichtung durch Testament eine Zweckänderung auf (lebzeitigen) Antrag der Stifterin oder basierend auf einer Verfügung von Todes wegen gemäss Art. 86a ZGB von vornherein nicht in Betracht kommt (vgl. Riemer, a.a.O., N 3 zu Art. 86a ZGB), wird auf diese Bestimmung nachfolgend nicht weiter eingegangen.”
“86 Abs. 1 ZGB sieht vor, dass die zuständige Bundes- oder Kantons- behörde auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans den Zweck der Stiftung ändern kann, wenn deren ursprünglicher Zweck eine ganz an- dere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat (objektive Voraussetzung), sodass die Stiftung dem Willen der Stifterin offenbar entfremdet worden ist (subjektive Vor- aussetzung). Die objektive und die subjektive Voraussetzung werden zwar von- einander unterschieden, sind im Ergebnis aber gleichgestellt, zumal eine Stiftung, die objektiv ihren Sinn verloren hat, auch nicht mehr dem Stifterwillen entspricht (BGE 133 III 167 E. 3.1; Egger, a.a.O., N 6 zu Art. 85/86 ZGB; Riemer, a.a.O., N 3 zu Art. 86 ZGB m.w.H .; Regina E. Aebi-Müller, Die Zweckänderung bei der Stif- tung nach der Stiftungsrechtsrevision vom 8. Oktober 2004 und nach In-Kraft- Treten des Fusionsgesetzes, in: ZBJV 11/2005, S. 729). Damit eine Zweckände- rung unter Art. 86 ZGB fällt, muss sie wesentlich sein (Art. 86b ZGB e contrario; vgl. dazu nachfolgend E. 3.4). Die Zweckänderung kann sowohl mit Blick auf den seinerzeitigen Stifterwillen als auch - wenn dieser nicht erkennbar ist - objektiv wesentlich erscheinen (Riemer, a.a.O., N 8 zu Art. 86 ZGB). Ausgangspunkt der Prüfung ist die Bestimmung des ursprünglichen Zwecks, das heisst entweder des bis anhin befolgten, historischen Stifterwillens oder aber des bereits einmal behördlich angepassten Stiftungszwecks. Ist auf den historischen Stiftungszweck abzustellen, so hat dessen Auslegung, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 3.2.1), auf der Grundlage des Willensprinzips zu erfolgen, das heisst es ist der wirkliche, subjektive Wille der Stifterin zu eruieren (Riemer, a.a.O., N 4 f. zu Art. 86 ZGB; Parisima Vez, in: Pichonnaz/Foex [Hrsg.], Commentaire romand, Code civil I: Art. 1-456 ZGB, Basel 2010, N 8 zu Art. 85/85 ZGB). In Hinblick auf die Voraussetzung der ganz anderen Bedeutung oder Wirkung bzw. der Entfrem- dung ist hingegen der hypothetische bzw. mutmassliche Stifterwille zu ermitteln, da ein subjektiver, die veränderten Verhältnisse berücksichtigender Wille der Stif- terin eben gerade fehlt.”
Die Ersetzung der einzigen Destinatärin durch eine andere politische Partei ist als wesentliche Änderung zu qualifizieren und kann nicht nach Art. 86b ZGB ersetzt werden.
“Als Zwischenfazit ist demnach festzuhalten, dass die Ersetzung der bishe- rigen einzigen Destinatärin, der BDP Graubünden, durch eine andere politische Partei, die SVP Graubünden oder Die Mitte Graubünden, nicht als unwesentliche Änderung der Stiftungsurkunde bezeichnet werden kann. Die Anpassung be- schlägt einen für die Stiftung zentralen Aspekt, nämlich die Bezeichnung deren einziger Destinatärin bzw. der für die Bestimmung des Destinatärkreises mass- geblichen politischen Partei, mithin ihren Zweck und damit ihr identitätsstiftendes Merkmal schlechthin. Eine Anpassung der Stiftungsurkunde nach Art. 86b ZGB ist bereits aus den soeben genannten Gründen ausgeschlossen, weshalb vorliegend eine vertiefte Prüfung der weiteren (negativen) Voraussetzung dieser Bestim- mung, wonach durch die Änderung keine Rechte Dritter beeinträchtigt werden dür- fen, unterbleiben kann.”
Unwesentliche Änderungen dürfen nicht stiftungspezifische Vertretungsregelungen betreffen und sind nur zulässig, wenn sie die schutzwürdigen Interessen der Stiftung wahren, ohne das Stiftungssystem oder dessen Wesen zu tangieren.
“Die Unwesentlichkeit einer Änderung ergibt sich oft e contrario aus den Fällen wesentlicher Organisations- oder Zweckänderungen gemäss Art. 85 und Art. 86 ZGB (Grüninger, ZGB, N 3 zu Art. 86b ZGB; Jakob, a.a.O., N 3 zu Art. 86b ZGB; Riemer, a.a.O., N 19 zu Art. 86b ZGB). Als Beispiel einer unwesent- lichen Zweckänderung wird die Einführung, Präzisierung oder Beseitigung kleine- rer Einschränkungen oder Ausdehnungen des Destinatärkreises genannt, wobei auch in diesen Fällen stets die Änderung allfälliger stiftungsspezifischer Einzelhei- ten vorbehalten bleibt. Eine unwesentliche Organisationsänderung liegt beispiels- weise bei einer Anpassung der Wählbarkeitsvoraussetzungen vor, sofern die be- treffende Regelung nicht etwa stiftungsspezifische "Vertretungen" im Stiftungsrat vorsieht und die Änderung deshalb als wesentlich zu erachten ist. Die Namensän- derung der Stiftung wird in der Regel ebenfalls unter dem Titel der unwesentlichen Organisationsänderung zu prüfen sein (Grüninger, ZGB, N 3 zu Art. 86b ZGB; Riemer, a.a.O., N 26 zu Art. 85 ZGB und N 11 und 20 ff. zu Art. 86b ZGB m.w.H .; Jakob, a.a.O., N 3 zu Art. 85 ZGB). Es gilt das Verbot der Beeinträchtigung von Drittrechten einschliesslich der Destinatärrechte. Eine Änderung oder Einschrän- kung des Destinatärkreises kann eine potentielle oder tatsächliche Beeinträchti- gung der Rechte Dritter, insbesondere von (nicht mehr erwähnten) früheren Desti- natären darstellen (vgl. Riemer, a.a.O., N 10 und 24 zu Art. 86b ZGB i.V.m. Rie- mer, a.a.O., N 26 ff. zu Art. 86 ZGB). Zuständig für unwesentliche Urkundenände- rungen ist stets die Aufsichtsbehörde, welche entweder auf Antrag des obersten Stiftungsorgans oder von Amtes wegen unter Anhörung dieses Stiftungsorgans entscheidet (Grüninger, ZGB, N 1 zu Art. 86b ZGB; Jakob, a.a.O., N 2 zu Art. 86b ZGB; Riemer, a.a.O., N 25 f. zu Art. 86b ZGB).”
Bei Änderungen des Destinatärkreises ist zu prüfen, ob es sich um eine wesentliche oder unwesentliche Anpassung handelt; bereits kleine Anpassungen des Destinatärkreises können unter Umständen zulässig sein, sofern der Stiftungskern gewahrt bleibt.
“Die Unwesentlichkeit einer Änderung ergibt sich oft e contrario aus den Fällen wesentlicher Organisations- oder Zweckänderungen gemäss Art. 85 und Art. 86 ZGB (Grüninger, ZGB, N 3 zu Art. 86b ZGB; Jakob, a.a.O., N 3 zu Art. 86b ZGB; Riemer, a.a.O., N 19 zu Art. 86b ZGB). Als Beispiel einer unwesent- lichen Zweckänderung wird die Einführung, Präzisierung oder Beseitigung kleine- rer Einschränkungen oder Ausdehnungen des Destinatärkreises genannt, wobei auch in diesen Fällen stets die Änderung allfälliger stiftungsspezifischer Einzelhei- ten vorbehalten bleibt. Eine unwesentliche Organisationsänderung liegt beispiels- weise bei einer Anpassung der Wählbarkeitsvoraussetzungen vor, sofern die be- treffende Regelung nicht etwa stiftungsspezifische "Vertretungen" im Stiftungsrat vorsieht und die Änderung deshalb als wesentlich zu erachten ist. Die Namensän- derung der Stiftung wird in der Regel ebenfalls unter dem Titel der unwesentlichen Organisationsänderung zu prüfen sein (Grüninger, ZGB, N 3 zu Art. 86b ZGB; Riemer, a.a.O., N 26 zu Art. 85 ZGB und N 11 und 20 ff. zu Art. 86b ZGB m.w.H .; Jakob, a.a.O., N 3 zu Art. 85 ZGB). Es gilt das Verbot der Beeinträchtigung von Drittrechten einschliesslich der Destinatärrechte. Eine Änderung oder Einschrän- kung des Destinatärkreises kann eine potentielle oder tatsächliche Beeinträchti- gung der Rechte Dritter, insbesondere von (nicht mehr erwähnten) früheren Desti- natären darstellen (vgl. Riemer, a.a.O., N 10 und 24 zu Art. 86b ZGB i.V.m. Rie- mer, a.a.O., N 26 ff. zu Art. 86 ZGB). Zuständig für unwesentliche Urkundenände- rungen ist stets die Aufsichtsbehörde, welche entweder auf Antrag des obersten Stiftungsorgans oder von Amtes wegen unter Anhörung dieses Stiftungsorgans entscheidet (Grüninger, ZGB, N 1 zu Art. 86b ZGB; Jakob, a.a.O., N 2 zu Art. 86b ZGB; Riemer, a.a.O., N 25 f. zu Art. 86b ZGB).”
“Als Beispiel einer unwesent- lichen Zweckänderung wird die Einführung, Präzisierung oder Beseitigung kleine- rer Einschränkungen oder Ausdehnungen des Destinatärkreises genannt, wobei auch in diesen Fällen stets die Änderung allfälliger stiftungsspezifischer Einzelhei- ten vorbehalten bleibt. Eine unwesentliche Organisationsänderung liegt beispiels- weise bei einer Anpassung der Wählbarkeitsvoraussetzungen vor, sofern die be- treffende Regelung nicht etwa stiftungsspezifische "Vertretungen" im Stiftungsrat vorsieht und die Änderung deshalb als wesentlich zu erachten ist. Die Namensän- derung der Stiftung wird in der Regel ebenfalls unter dem Titel der unwesentlichen Organisationsänderung zu prüfen sein (Grüninger, ZGB, N 3 zu Art. 86b ZGB; Riemer, a.a.O., N 26 zu Art. 85 ZGB und N 11 und 20 ff. zu Art. 86b ZGB m.w.H .; Jakob, a.a.O., N 3 zu Art. 85 ZGB). Es gilt das Verbot der Beeinträchtigung von Drittrechten einschliesslich der Destinatärrechte. Eine Änderung oder Einschrän- kung des Destinatärkreises kann eine potentielle oder tatsächliche Beeinträchti- gung der Rechte Dritter, insbesondere von (nicht mehr erwähnten) früheren Desti- natären darstellen (vgl. Riemer, a.a.O., N 10 und 24 zu Art. 86b ZGB i.V.m. Rie- mer, a.a.O., N 26 ff. zu Art. 86 ZGB). Zuständig für unwesentliche Urkundenände- rungen ist stets die Aufsichtsbehörde, welche entweder auf Antrag des obersten Stiftungsorgans oder von Amtes wegen unter Anhörung dieses Stiftungsorgans entscheidet (Grüninger, ZGB, N 1 zu Art. 86b ZGB; Jakob, a.a.O., N 2 zu Art. 86b ZGB; Riemer, a.a.O., N 25 f. zu Art. 86b ZGB).”
Bei Fusionen/Absorptionsfusionen geht die Destinatärstellung nicht automatisch auf den Rechtsnachfolger über; es ist gesondert zu prüfen, ob und wie die Stellung des Destinatärs fortbesteht.
“ZGB Rege- lungen enthält, wie der Stiftungszweck und damit der Destinatärkreis bei geänder- ten Verhältnissen angepasst werden können, dies insbesondere auch nach dem Tod der Stifterin. Ein Bedürfnis, die Destinatäreigenschaft auf Rechtsnachfolger zu übertragen, um die letztwillige Verfügung aufrecht zu erhalten, besteht bei der Stif- tung im Gegensatz zur Willensvollstreckung nicht. Der Vergleich mit der Rechtsla- ge bei der Willensvollstreckung führt also nicht zum Schluss, dass die Destinatär- stellung automatisch auf die Rechtsnachfolgerin übergehen würde. 4.2.3.4. Wie bereits in den vorinstanzlichen Verfahren machte die Berufungsbe- klagte 2 sodann sinngemäss geltend, es liege ein Fall einer einfachen Namensän- derung vor (act. A.4, V.24 f.). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass mit der in der Literatur als Beispiel einer unwesentlichen Anpassung der Stiftungsurkunde ge- nannten Namensänderung (vgl. oben E. 3.4) der Fall gemeint ist, in dem eine Stif- tung im Rechtsverkehr künftig unter einem neuen Namen auftritt (vgl. Riemer, a.a.O., N 11 zu Art. 86b ZGB). Vorliegend geht es jedoch um Veränderungen, welche die bisherige (Allein-)Destinatärin (und nicht die Stiftung selbst) betreffen, weshalb kein Namenswechsel im eigentlichen Sinne zu prüfen ist. Auch bei den seitens der BDP Graubünden eingetretenen Änderungen handelt es sich aller- dings nicht um eine einfache Anpassung des Namens dieser politischen Partei. Die BDP Graubünden fusionierte mit der CVP Graubünden - welche sich in Die Mitte Graubünden umbenannte - und ging als übertragender Verein infolge der Absorptionsfusion unter (vgl. oben E. 4.1.3). Es fehlt damit bereits an einer formellen Identität zwischen der ehemaligen BDP Graubünden und der politischen Partei Die Mitte Graubünden. Der Fall liegt damit anders als noch im Jahr 2010, wo das DFG in seinem (rechtskräftigen) Beschwerdeentscheid von einer blossen Umbenennung der vormaligen Destinatärin, der alten SVP Graubünden, zu BDP Graubünden ausging (DFG act. 21.1.9, II.7), weshalb aus dem genannten Entscheid nichts für die heutige Sachlage abgeleitet werden kann.”
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