1 commentary
Erbansprüche richten sich rückwirkend nach dem Zeugungszeitpunkt des Nasciturus; Zeitpunkt der Zeugung umstritten.
“Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Auflage, Bern 2020, S. 22 N 61). Die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Lehrmeinung ist zunächst nicht unumstritten. Andere Autorinnen und Autoren stellen sich auf den Standpunkt, dass je nach Ansicht hinsichtlich der zeitlichen Festlegung der Zeugung entweder auf den Zeitpunkt der Implantation, den Zeitpunkt der Nidation nach der Implantation, den Zeitpunkt der Kernverschmelzung oder von der Geburt an zurückrechnend abzustellen ist (vgl. Piera Beretta, Art. 31 N 13-18, in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis (Hrsg), Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage, Basel 2022). Wesentlich ist aber vor allem, dass sich die Frage zum Zeitpunkt der Zeugung hauptsächlich damit beschäftigt, welche Rechte dem gezeugten, aber noch ungeborenen Kind (sog. Nasciturus) zukommen und auf welchen Zeitpunkt dabei rückwirkend, unter dem Vorbehalt einer Lebendgeburt, abzustellen ist. Hierbei geht es etwa um erbrechtliche Fragen (vgl. u. a. Art. 544 Abs. 1 ZGB; Art. 605 ZGB), die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs durch das gezeugte, aber noch ungeborene Kind im Falle der Tötung des Versorgers (Art. 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911 [OR; SR 220]) oder anderweitige Schadenersatzansprüche des Nasciturus (Art. 41 ff. OR; vgl. Piera Beretta, Art 31 N 21 ff., in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis (Hrsg), Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage, Basel 2022; vgl. Peter Breitschmid, Art. 31 N 7, in: Ruth Arnet/Peter Breitschmid/Alexandra Jungo (Hrsg.), CHK Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023). Im Kontext der bedingten Rechtsfähigkeit ebenfalls im Vordergrund stehen rechtliche Fragen zur Wirkung der Entziehung der elterlichen Sorge (Art. 311 Abs. 3 ZGB) und zu den Persönlichkeitsrechten im Allgemeinen (Art. 28 ZGB). Nicht ersichtlich ist, inwieweit sich mit Ausnahme des vorliegend nicht zur Debatte stehenden arbeitsrechtlichen Mutterschutzes von schwangeren Frauen vor der Entbindung aus der bedingten Rechtsfähigkeit des Nasciturus gemäss Art.”
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