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Die Bevollmächtigung gilt praktisch auch gegenüber dem Verwalter; dessen Stellvertretung bzw. die Stimmvertretung durch Bevollmächtigte ist zulässig, sofern der Verwalter (bzw. der Bevollmächtigte) strikt instruktionsgebunden im Namen des Eigentümers stimmt.
“Ob für die Stockwerkeigentümerversammlung überhaupt ein blosser Erklärungsbote im Sinn von Art. 27 OR bezeichnet werden könnte (zweifelnd WERMELINGER, Zürcher Kommentar, N. 40a zu Art. 712m ZGB) - was die Beschwerdeführer sinngemäss ansprechen, ohne sich jedoch konkret dazu zu äussern - kann angesichts der Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid offen bleiben, weil aus dem Schreiben vom 14. März 2016 wie gesagt rechtlich auf nichts anderes denn eine eigentliche Vollmachtserteilung und Stellvertretung geschlossen werden kann. Daran ändert das Vorbringen der Beschwerdeführer nichts, der Verwalter habe gemäss Art. 712t ZGB eine Kommunikationsschnittstellenfunktion und unterliege einem Neutralitäts- und Loyalitätsgebot, weshalb ihm gar nicht gestattet sei, sie umfassend zu vertreten: Dass verhinderte Stockwerkeigentümer einen Dritten mit der Vertretung und Stimmabgabe gemäss Instruktion beauftragen können, entspricht nicht nur einem praktischen Bedürfnis, sondern dies wird in Art. 712p Abs. 1 ZGB aufgrund der Wendung "anwesend oder vertreten" auch als zulässig vorausgesetzt (WERMELINGER, a.a.O., N. 41 ff. zu Art. 712m ZGB sowie N. 77 zu Art. 712n ZGB). Beim Bevollmächtigten kann es sich grundsätzlich auch um den Verwalter handeln (MEIER-HAYOZ/REY, Berner Kommentar, N. 82 zu Art. 712m ZGB); soweit er nicht selbst vom Traktandum betroffen und er bei der Stimmabgabe auch nicht frei ist, sondern entsprechend der Instruktion der vertretenen Stockwerkeigentümer zu stimmen hat, ist ein Interessen- oder Neutralitätskonflikt nicht ersichtlich. Abgesehen davon scheint es befremdlich, wenn die Beschwerdeführer die Möglichkeit der Bevollmächtigung im Nachhinein in Frage stellen, war doch ihre Vollmachtserteilung gerade auf vertretungsweise Stimmabgabe gerichtet. Nichts zur entscheidenden Frage der Rechtswirkungen nach Art. 32 Abs. 1 OR tut sodann die stete Wiederholung des Standpunktes, es sei nie die Meinung gewesen, dass der Verwalter sie vertrete, sondern es sei nur um Kundgabe ihrer Meinung gegangen, zumal niemand einen Feind zum Stellvertreter ernennen würde.”
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