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Die Herabsetzungsklage nach Art. 522 ZGB kann nur von pflichtteilsgeschützten Erben erhoben werden; dies gilt auch für allenfalls virtuelle Pflichtteilsberechtigte.
“Erhält ein pflichtteilsgeschützter Erbe dem Wert nach weniger als seinen Pflichtteil - oder ist er gar (implizit) gänzlich von der Erbschaft ausgeschlossen oder sonst wie einfach übergangen worden (BGE 143 III 369 E. 2.1; BGE 139 V 1 E. 4.3) - kann er mittels einer Herabsetzungsklage die Herstellung seines Pflichtteils erwirken (Art. 522 ZGB).”
“Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass nur der (allenfalls virtuelle) pflichtteilsgeschützte Erbe zur Erhebung der Herabsetzungsklage nach Art. 522 ZGB berechtigt ist (E. 4.3.2), dass pflichtteilsgeschützter Erbe - soweit hier von Bedeutung - nur ein Nachkomme i.S.v. Art. 457 ZGB sein kann (E. 4.1 und E. 4.2), dass für die Erlangung der Nachkommeneigenschaft ein rechtliches Kindesverhältnis vorausgesetzt wird (E. 4.4) und dass ein BGE 150 III 160 S. 169 solches mit einer altrechtlichen Zahlvaterschaft nicht begründet wurde (E. 4.5 f.). (...)”
Bei einer Herabsetzungsklage ist eine Anfechtung des Erbvertrags im Berufungsverfahren nicht möglich.
“Die Berufungsklägerin wendet sich mit ihren Vorbringen nicht gegen die vor- läufige Auslegung des Erbvertrags durch die Vorinstanz. Vielmehr stellt sie des- sen Gültigkeit in Frage bzw. verlangt ihren Pflichtteil an der Erbschaft. Will die Be- rufungsklägerin die Ungültigkeit des Erbvertrags geltend machen oder eine an- dere Verteilung der Erbschaft erreichen, als im Erbvertrag vorgesehen ist, so stünde ihr namentlich die Ungültigkeitsklage (Art. 519 ZGB) oder die Herabset- zungsklage (Art. 522 ZGB) hierfür offen. Da sich die Berufungsklägerin nicht ge- gen die Auslegung des Erbvertrages im erstinstanzlichen Entscheid richtet und eine Anfechtung des Erbvertrags im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mög- lich ist, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber ist Folgendes festzuhalten: Die Berufungsklägerin scheint die erbvertraglichen Regelungen als Enterbung im Sinne von Art. 477 ff. ZGB aufzufassen. Die Berufungsklägerin hat jedoch gemäss Ziffer II des Erbver- trags lediglich im Nachlass des Erblassers – als erstversterbendem Elternteil – für sich und ihre Nachkommen auf jeden Erb- und Pflichtteilsanspruch zugunsten der Berufungsbeklagten verzichtet. Beim Ableben der Berufungsbeklagten – als über- lebender Elternteil – enthält der Erbvertrag keinen Erbverzicht. Vielmehr wird in Ziffer IV bestätigt, dass beim Ableben des überlebenden Elternteils das gesetzli- che Erbrecht der Nachkommen zur Anwendung gelangt. Zur Wahrung der Inter- essen der Berufungsklägerin sieht Ziffer V des Erbvertrags ferner vor, dass der überlebende Ehegatte – hier die Berufungsbeklagte – im Falle der Wiederverhei- ratung die Berufungsklägerin so zu stellen hat, wie wenn der Erbvertrag beim Tode des erstversterbenden Ehegatten nicht bestanden hätte und die gesetzliche Erbfolge zum Zuge gekommen wäre.”
Die Einreichung/Schlichtungsanmeldung eines Schlichtungsbegehrens wahrt die einjährige Herabsetzungsfrist.
“Ein Erbe, der dem Wert nach weniger als seinen Pflichtteil erhält, kann die Herabsetzung von bestimmten Erwerbungen und Zuwendungen verlangen (Art. 522 Abs. 1 ZGB). Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden (Art. 533 Abs. 1 ZGB). Die Frist wird mit dem Einreichen eines Schlichtungsbegehrens gewahrt (Art. 62 Abs. 1 i.V.m. Art. 197 ZPO). Kommt es im Schlichtungsverfahren zu keiner Einigung, so hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt die Klagebewilligung (Art. 209 Abs. 1 ZPO). Nach Eröffnung berechtigt diese während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht (Art. 209 Abs. 3 ZPO). Bei dieser Frist handelt es sich um eine prozessrechtliche Verwirkungsfrist (nicht zu verwechseln mit Verwirkungsfristen des materiellen Rechts, bspw. Art. 533 ZGB). Sie beginnt mit der Eröffnung bzw. Zustellung der Klagebewilligung im Sinn von Art.”
Pflichtteilsgeschützte Erben können mittels Herabsetzungsklage Ersatz verlangen bzw. die Herstellung ihres Pflichtteils durchsetzen, auch wenn sie faktisch aus der Erbschaft ausgegrenzt sind.
“Erhält ein pflichtteilsgeschützter Erbe dem Wert nach weniger als seinen Pflichtteil - oder ist er gar (implizit) gänzlich von der Erbschaft ausgeschlossen oder sonst wie einfach übergangen worden (BGE 143 III 369 E. 2.1; BGE 139 V 1 E. 4.3) - kann er mittels einer Herabsetzungsklage die Herstellung seines Pflichtteils erwirken (Art. 522 ZGB).”
Fehlt eine Erbverzichtsklausel, tritt beim Tod des überlebenden Elternteils das gesetzliche Erbrecht der Nachkommen ein.
“Die Berufungsklägerin wendet sich mit ihren Vorbringen nicht gegen die vor- läufige Auslegung des Erbvertrags durch die Vorinstanz. Vielmehr stellt sie des- sen Gültigkeit in Frage bzw. verlangt ihren Pflichtteil an der Erbschaft. Will die Be- rufungsklägerin die Ungültigkeit des Erbvertrags geltend machen oder eine an- dere Verteilung der Erbschaft erreichen, als im Erbvertrag vorgesehen ist, so stünde ihr namentlich die Ungültigkeitsklage (Art. 519 ZGB) oder die Herabset- zungsklage (Art. 522 ZGB) hierfür offen. Da sich die Berufungsklägerin nicht ge- gen die Auslegung des Erbvertrages im erstinstanzlichen Entscheid richtet und eine Anfechtung des Erbvertrags im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mög- lich ist, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber ist Folgendes festzuhalten: Die Berufungsklägerin scheint die erbvertraglichen Regelungen als Enterbung im Sinne von Art. 477 ff. ZGB aufzufassen. Die Berufungsklägerin hat jedoch gemäss Ziffer II des Erbver- trags lediglich im Nachlass des Erblassers – als erstversterbendem Elternteil – für sich und ihre Nachkommen auf jeden Erb- und Pflichtteilsanspruch zugunsten der Berufungsbeklagten verzichtet. Beim Ableben der Berufungsbeklagten – als über- lebender Elternteil – enthält der Erbvertrag keinen Erbverzicht. Vielmehr wird in Ziffer IV bestätigt, dass beim Ableben des überlebenden Elternteils das gesetzli- che Erbrecht der Nachkommen zur Anwendung gelangt. Zur Wahrung der Inter- essen der Berufungsklägerin sieht Ziffer V des Erbvertrags ferner vor, dass der überlebende Ehegatte – hier die Berufungsbeklagte – im Falle der Wiederverhei- ratung die Berufungsklägerin so zu stellen hat, wie wenn der Erbvertrag beim Tode des erstversterbenden Ehegatten nicht bestanden hätte und die gesetzliche Erbfolge zum Zuge gekommen wäre.”
Die Aktivlegitimation zur Herabsetzungsklage hängt von der materiellen Rechtslage des konkreten Falls ab.
“Umstritten ist die Frage, ob dem Beschwerdeführer nach Massgabe des materiellen Rechts der eingeklagte Anspruch (Herstellung des Pflichtteils) zusteht und er in diesem Sinn zur Erhebung der Herabsetzungsklage nach Art. 522 ZGB aktivlegitimiert ist. Zur Beantwortung dieser Frage ist die geltende Rechtslage fallbezogen wie folgt umfassend darzulegen.”
Vorbezüge und sonstige lebzeitige, ausgleichungspflichtige Zuwendungen sind bei der Pflichtteilsberechnung anzurechnen; dies gilt sowohl für die Anrechnung auf den Erbteil des Empfängers als auch für die konkrete Wertermittlung.
“Die Hinzurechnung von der Ausgleichung unterliegenden Zuwendungen setzt zwar grundsätzlich voraus, dass diese auch tatsächlich zur Ausgleichung gelangen, was beispielsweise nicht der Fall ist, wenn der Ausgleichungsschuldner das Erbe ausschlägt (siehe dazu EITEL, Die erbrechtliche Berücksichtigung lebzeitiger Zuwendungen, in: ZBJV 142/2006 S. 476 ff.). Dass die Vorbezüge tatsächlich zur Ausgleichung gelangen bedeutet dabei jedoch nur, dass sie zur Anrechnung an das Erbbetreffnis des Empfängers gelangen (BGE 76 II 188 E. 2). Eben diese Anrechnung hat im Rahmen der konkreten Berechnung (BGE 133 III 309 E. 5), ob der einen Herabsetzungsanspruch geltend machende Pflichtteilserbe dem Werte nach seinen Pflichtteil erhalten hat, zu erfolgen (vgl. Urteil 5A_610/2013 vom 1. November 2013 E. 2.2.2; TUOR, a.a.O., N. 12 zu Art. 522 ZGB; HRUBESCH-MILLAUER, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Erbrecht, 5. Aufl. 2023, N. 4b zu Art. 522 ZGB; PIATTI, a.a.O., N. 2 zu Art. 522 ZGB).”
“Sodann gehen die Beschwerdeführer offensichtlich von falschen Grundlagen aus. So ist der Herabsetzungstatbestand an sich keineswegs unstrittig und geht es auch nicht darum, ob die Beschwerdegegnerin irgendwelche Verrechnungsansprüche geltend machen kann. Die Beschwerdeführer sind eben nur dann zur Erhebung einer Herabsetzungsklage berechtigt, wenn sie dem Werte nach weniger als ihren Pflichtteil erhalten (haben). Dies setzt die Ermittlung der Pflichtteile und damit auch die Bestimmung der Pflichtteilsberechnungsmasse voraus. Hierzu sind gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung zum reinen Nachlass erstens die vom Erblasser zu dessen Lebzeiten getätigten Zuwendungen, soweit sie der Herabsetzung unterliegen (Art. 475 und Art. 527 ZGB), und zweitens die der Ausgleichung (Art. 626 ZGB) unterliegenden Zuwendungen hinzuzurechnen (BGE 127 III 396 E. 2a; statt vieler: PIATTI, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. II, 7. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 522 ZGB). Dies betrifft sowohl die Zuwendungen i.S.v. Art. 626 Abs. 1 ZGB (gewillkürte Ausgleichung) als auch diejenigen gemäss Art. 626 Abs. 2 ZGB (gesetzliche Ausgleichung; BGE 76 II 188 E. 2) und gilt auch dann, wenn dem Ausgleichungsschuldner kein Ausgleichungsgläubiger gegenübersteht. Relevant ist einzig, dass die Zuwendungen an sich ausgleichungspflichtig wären (EITEL, Die Berücksichtigung lebzeitiger Zuwendungen im Erbrecht, 1998, S. 600 Rz. 22 ff.). Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Pflichtteilsberechnungsmasse eine rein rechnerische (WOLF/GENNA, Erbrecht, SPR Bd. IV/1, 2012, S. 453), gesetzlich bestimmte (vgl. TUOR, Berner Kommentar, 1952, N. 12 zu Art. 522 ZGB) Grösse darstellt, die nicht unterschiedlich ausfallen kann, je nach dem wer gegen wen einen Herabsetzungsanspruch geltend macht. Dass die vom Beschwerdeführer 1 und der Mutter der Beschwerdeführer 2-5 erhaltenen lebzeitigen Zuwendungen grundsätzlich ausgleichungspflichtig sind, hat die Vorinstanz bejaht. Die Beschwerdeführer setzen dem vor Bundesgericht abgesehen von ihrer grundsätzlichen Opposition, wonach die Regeln der Ausgleichung per se nicht anwendbar seien, nichts entgegen.”
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