L’autorité de protection de l’enfant prononce le retrait de l’autorité parentale: 1. lorsque les père et mère le demandent pour de justes motifs; 2. lorsqu’ils ont donné leur consentement à l’adoption future de l’enfant par des tiers anonymes.
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Vor Entzug der elterlichen Sorge sind weniger einschneidende Massnahmen zu prüfen; nur wenn Eltern keine Abhilfe schaffen, kann die Behörde zur Fremdplatzierung und Entziehung der Sorge greifen.
“Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerden somit volle Kognition zu. 3. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführern zu Recht das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Kinder E. und D. entzogen und diese fremdplatziert hat. 3.1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Die Bestimmung enthält die Aufforderung, die im Einzelfall geeigneten, vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen (Art. 307 Abs. 3 bis Art. 312 ZGB) zu treffen (Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 2016, Rz. 13 zu Art. 307 ZGB). Das Kindeswohl ist ein Leitsatz für die Ausübung der elterlichen Sorge wie auch für das Handeln staatlicher Organe gegenüber dem Kind und gilt als oberste Maxime des Kindesrechts (Daniel Rosch/Andrea Hauri, in: Rosch/Fountoulakis/Heck [Hrsg.], Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Aufl., Bern 2018, Rz. 1008; BGE 146 III 313 E. 6.2.2; BGE 142 III 612 E. 4.2). Im Sinne einer positiven und nicht abschliessenden Beschreibung gehören zum Kindeswohl der Schutz der physischen und psychischen Unversehrtheit, die Förderung und Entwicklung in geistiger, körperlicher und seelischer Hinsicht, ein Umfeld von Kontinuität und Stabilität, die Möglichkeit einer inneren Bindung des Kindes an die Beziehungspersonen sowie die Achtung des Willens des Kindes und seines Selbstbestimmungsrechts (BGE 146 III 313 E. 6.2.2; Affolter-Fringeli/Vogel, a.”
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