Les intérêts des capitaux soumis à l’usufruit et les autres revenus périodiques sont acquis à l’usufruitier du jour où son droit commence jusqu’à celui où il prend fin, même s’ils ne sont exigibles que plus tard.
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Bei Pfändung kann nicht nur auf die Erträge (Mietzinseinnahmen) zugegriffen werden, sondern das Nutzniessungsrecht selbst gepfändet und übertragen werden; in diesem Fall entfällt eine separate Pfändung der Erträge.
“Die Nutzniessung ist in den Art. 745 ff. ZGB geregelt. Der Nutzniesser hat das Recht auf den Besitz, den Gebrauch und die Nutzung der Sache (Art. 755 ZGB). Gemäss Art. 757 ZGB stehen ihm die Zinsen von Nutzniessungskapitalien und andere periodische Leistungen zu. Die Nutzniessung als solche ist unveräus- serlich, kann aber gemäss Art. 758 Abs. 1 ZGB mit Ausnahme höchstpersönlicher Rechte zur Ausübung auf einen Dritten übertragen werden. Handelt es sich um kein höchstpersönliches Recht, kann das Nutzniessungsrecht als solches zur Ausübung übertragen und daher gepfändet werden (Georges Vonder Mühll, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 7 zu Art. 92 SchKG). Die Pfän- dung kann sich auf die Ertragnisse der Nutzniessung, aber auch auf diese selbst beziehen. Wird das Stammrecht als solches gepfändet, erübrigt sich eine Pfän- dung der Erträge (Vonder Mühll, a.a.O., N 6 zu Art. 93 SchKG). Bei der Pfändung von Nutzniessungen sind die Schranken von Art. 93 SchKG zu beachten (Roland M. Müller, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl., Basel 2023, N 6 zu Art.”
Die Nutzniesserin/der Nutzniesser erhält die Mietzinseinnahmen; dies gilt auch für künftig fällige Mieten, und in der Praxis werden bei Zuweisung des alleinigen Nutzungsrechts (z.B. durch Eheschutzentscheid) oft alle Mietzinseinnahmen der Nutzniesserin zugewiesen.
“Aus dem subjektiven Parteiwillen ergebe sich ein verändertes Mietverhältnis, zumal sich die Beschwerdegegnerin wohl kaum hätte an den Unterhaltskosten für die Büroräumlichkeiten beteiligen und sich die hälftigen Mietzinseinnahmen auch nicht bei der Berechnung ihres Notbedarfs hätte anrechnen lassen wollen. Vielmehr habe der Eheschutzentscheid den Mietvertrag "übersteuert". Indem dem Beschwerdeführer das alleinige Nutzungsrecht an den Büroräumlichkeiten zugewiesen worden sei, sei nach dem wirklichen Parteiwillen eine Nutzniessung begründet worden. Der Mietvertrag habe nicht ausgeschieden, wer welchen Teil der Wohnung habe nutzen dürfen. Wäre der Eheschutzentscheid nicht massgebend, so wäre der Beschwerdeführer weiterhin berechtigt gewesen, den der Beschwerdegegnerin zugewiesenen Teil der Wohnung ebenfalls zu nutzen. Da der Eheschutzentscheid später ergangen sei, müsse dieser dem Mietvertrag vorgehen. Die Nutzniessung habe dem Beschwerdeführer folglich den vollen Genuss an der Sache verschafft. Damit sei auch der Hauptvermieter, d.h. der Vater bzw. nach dessen Tod die Mutter, konkludent einverstanden gewesen. Ein Verbot, die Sache zu vermieten, sei nicht vereinbart worden. Als Früchte würden die Mietzinseinnahmen gemäss Art. 757 ZGB vollumfänglich dem Beschwerdeführer zufallen.”
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