Lorsque les limites sont incertaines, chaque propriétaire est tenu, à la réquisition du voisin, de prêter son concours en vue de les fixer soit par la rectification du plan, soit par la démarcation sur le terrain.
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Bei Streit oder Unklarheiten über den Grenzverlauf reicht ein Gestaltungsurteil bzw. die Klage auf richterliche Festlegung der Grenze (Grenzscheidungsklage); eine physische Einmessung oder ein Eintrag im Grundbuch ist hierfür keine Voraussetzung.
“Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer erfordert die Gutheissung einer Grenzscheidungsklage sodann auch für den Fall, dass die Grundstücke noch nicht amtlich vermessen wurden bzw. die genaue Ausdehnung eines Grundstücks unbekannt ist, keine vollständige Erfassung des Grundstücks: 3.2.2.1. Gemäss Art. 669 ZGB ist jeder Grundeigentümer verpflichtet, auf das Begehren seines Nachbarn zur Feststellung einer ungewissen Grenze mitzuwirken, sei es bei Berichtigung der Grundbuchpläne oder bei Anbringung von Grenzzeichen. Diese Pflicht besteht unbesehen davon, ob die Grundstücke vermessen sind oder nicht (vgl. REY/STREBEL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. II, 7. Aufl. 2023, N. 7 f. zu Art. 669 ZGB; MEIER-HAYOZ, Berner Kommentar, 1964, N. 16 zu Art. 669 ZGB). 3.2.2.2. Verweigert der Nachbar nicht nur die Mitwirkung in diesem Sinn, sondern bestreitet er überdies den vom Eigentümer behaupteten Grenzverlauf, steht diesem ein Grenzscheidungsanspruch zu, also der Anspruch auf Bestimmung der (ungewissen und umstrittenen) Grenzlinie durch richterliches Urteil (TSCHÜMPERLIN, Grenze und Grenzstreitigkeiten im Sachenrecht, 1984, S. 175). Dieser Anspruch wird mit der sogenannten Grenzscheidungsklage verwirklicht (Urteile 5A_726/2020 vom 25. Februar 2021 E. 3.1.3.1; 5A_769/2011 vom 2. März 2012 E. 3.1; REY/STREBEL, a.a.O., N. 11 zu Art. 669 ZGB). 3.2.2.3. Davon zu unterscheiden ist die aus Art. 641 ZGB abgeleitete Eigentumsfeststellungsklage: Während bei dieser die räumliche Ausdehnung des Eigentums nachgewiesen werden muss, woraus sich dann als Reflexwirkung die Lage der Grenze ergibt, erlaubt es die Grenzscheidungsklage, die Lage einer ungewissen Grenze durch richterliches Urteil festsetzen zu lassen (Urteil 5A_390/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.3.2).”
“Das Urteil über die Grenzscheidungsklage ist ein Gestaltungsurteil, das die Grenze direkt materiell begründet (TSCHÜMPERLIN, a.a.O., S. 186). Es ist also weder die Abgrenzung auf dem Gelände noch das Einzeichnen der Grenzen im Grundbuch Voraussetzung für den Eigentumserwerb (MEIER-HAYOZ, a.a.O., N. 27 zu Art. 669 ZGB). Aus diesem Grund zielen die Ausführungen der Beschwerdeführer, wonach die von der Erstinstanz getroffenen Vollzugsanordnungen technisch nicht umsetzbar seien, ins Leere. Selbst wenn dem so wäre, was vorliegend offenbleiben kann, hätte dies nämlich nicht die Abweisung der Klage oder die Pflicht der Vorinstanzen, die Parzelle yyy vollständig auszuweisen, zur Folge.”
Lehnt ein Eigentümer die Mitwirkung ab, kann der Nachbar stattdessen die Grenzscheidungsklage erheben, damit das Gericht die Grenze richterlich festlegt; dies ist zulässig auch ohne amtliche Vermessung.
“Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer erfordert die Gutheissung einer Grenzscheidungsklage sodann auch für den Fall, dass die Grundstücke noch nicht amtlich vermessen wurden bzw. die genaue Ausdehnung eines Grundstücks unbekannt ist, keine vollständige Erfassung des Grundstücks: 3.2.2.1. Gemäss Art. 669 ZGB ist jeder Grundeigentümer verpflichtet, auf das Begehren seines Nachbarn zur Feststellung einer ungewissen Grenze mitzuwirken, sei es bei Berichtigung der Grundbuchpläne oder bei Anbringung von Grenzzeichen. Diese Pflicht besteht unbesehen davon, ob die Grundstücke vermessen sind oder nicht (vgl. REY/STREBEL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. II, 7. Aufl. 2023, N. 7 f. zu Art. 669 ZGB; MEIER-HAYOZ, Berner Kommentar, 1964, N. 16 zu Art. 669 ZGB). 3.2.2.2. Verweigert der Nachbar nicht nur die Mitwirkung in diesem Sinn, sondern bestreitet er überdies den vom Eigentümer behaupteten Grenzverlauf, steht diesem ein Grenzscheidungsanspruch zu, also der Anspruch auf Bestimmung der (ungewissen und umstrittenen) Grenzlinie durch richterliches Urteil (TSCHÜMPERLIN, Grenze und Grenzstreitigkeiten im Sachenrecht, 1984, S. 175). Dieser Anspruch wird mit der sogenannten Grenzscheidungsklage verwirklicht (Urteile 5A_726/2020 vom 25. Februar 2021 E. 3.1.3.1; 5A_769/2011 vom 2. März 2012 E. 3.1; REY/STREBEL, a.a.O., N. 11 zu Art. 669 ZGB). 3.2.2.3. Davon zu unterscheiden ist die aus Art. 641 ZGB abgeleitete Eigentumsfeststellungsklage: Während bei dieser die räumliche Ausdehnung des Eigentums nachgewiesen werden muss, woraus sich dann als Reflexwirkung die Lage der Grenze ergibt, erlaubt es die Grenzscheidungsklage, die Lage einer ungewissen Grenze durch richterliches Urteil festsetzen zu lassen (Urteil 5A_390/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.3.2).”
Die Unumsetzbarkeit technischer Vollzugsanordnungen führt nicht automatisch zur Abweisung einer Grenzscheidungsklage; die Möglichkeit der gerichtlichen Klärung bleibt bestehen.
“Das Urteil über die Grenzscheidungsklage ist ein Gestaltungsurteil, das die Grenze direkt materiell begründet (TSCHÜMPERLIN, a.a.O., S. 186). Es ist also weder die Abgrenzung auf dem Gelände noch das Einzeichnen der Grenzen im Grundbuch Voraussetzung für den Eigentumserwerb (MEIER-HAYOZ, a.a.O., N. 27 zu Art. 669 ZGB). Aus diesem Grund zielen die Ausführungen der Beschwerdeführer, wonach die von der Erstinstanz getroffenen Vollzugsanordnungen technisch nicht umsetzbar seien, ins Leere. Selbst wenn dem so wäre, was vorliegend offenbleiben kann, hätte dies nämlich nicht die Abweisung der Klage oder die Pflicht der Vorinstanzen, die Parzelle yyy vollständig auszuweisen, zur Folge.”
Die Mitwirkungspflicht des Eigentümers nach Art. 669 ZGB gilt auch dann, wenn die Grundstücke noch nicht amtlich vermessen sind oder deren genaue Ausdehnung unbekannt ist; der Vermessungsstand ändert nichts an der Pflicht zur Mitwirkung.
“Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer erfordert die Gutheissung einer Grenzscheidungsklage sodann auch für den Fall, dass die Grundstücke noch nicht amtlich vermessen wurden bzw. die genaue Ausdehnung eines Grundstücks unbekannt ist, keine vollständige Erfassung des Grundstücks: 3.2.2.1. Gemäss Art. 669 ZGB ist jeder Grundeigentümer verpflichtet, auf das Begehren seines Nachbarn zur Feststellung einer ungewissen Grenze mitzuwirken, sei es bei Berichtigung der Grundbuchpläne oder bei Anbringung von Grenzzeichen. Diese Pflicht besteht unbesehen davon, ob die Grundstücke vermessen sind oder nicht (vgl. REY/STREBEL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. II, 7. Aufl. 2023, N. 7 f. zu Art. 669 ZGB; MEIER-HAYOZ, Berner Kommentar, 1964, N. 16 zu Art. 669 ZGB). 3.2.2.2. Verweigert der Nachbar nicht nur die Mitwirkung in diesem Sinn, sondern bestreitet er überdies den vom Eigentümer behaupteten Grenzverlauf, steht diesem ein Grenzscheidungsanspruch zu, also der Anspruch auf Bestimmung der (ungewissen und umstrittenen) Grenzlinie durch richterliches Urteil (TSCHÜMPERLIN, Grenze und Grenzstreitigkeiten im Sachenrecht, 1984, S. 175). Dieser Anspruch wird mit der sogenannten Grenzscheidungsklage verwirklicht (Urteile 5A_726/2020 vom 25. Februar 2021 E. 3.1.3.1; 5A_769/2011 vom 2. März 2012 E. 3.1; REY/STREBEL, a.a.O., N. 11 zu Art. 669 ZGB). 3.2.2.3. Davon zu unterscheiden ist die aus Art. 641 ZGB abgeleitete Eigentumsfeststellungsklage: Während bei dieser die räumliche Ausdehnung des Eigentums nachgewiesen werden muss, woraus sich dann als Reflexwirkung die Lage der Grenze ergibt, erlaubt es die Grenzscheidungsklage, die Lage einer ungewissen Grenze durch richterliches Urteil festsetzen zu lassen (Urteil 5A_390/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.3.2).”
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