3 commentaries
Bei vorfinanzierten, fälligen Leistungen bzw. Kosten müssen im Inventar/der Schlussrechnung tatsächliche Rückzahlungspflichten sachgerecht und nicht nur pro memoria ausgewiesen werden.
“genannt (S. 1 Prüfbericht Revisorat). Bedingte Forderungen, so etwa vorfinanzierte Massnahmekosten, sind grundsätzlich pro memoria aufzunehmen, solange sie nicht vom Gemeinwesen zur Rückerstattung geltend gemacht resp. solange noch keine direkte Schuldpflicht der betroffenen Person besteht (vgl. E. 6.3 oben). Dies entspricht auch den öffentlich zugänglichen Bewertungsvorgaben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (vgl. Formular Bewertungsvorgaben – Inventar über den Besitzesstand [Art. 405 ZGB], abrufbar unter: https://www.kesb.dij.be.ch/de/start/Private-MandatstraegerInnen/ prima--freiwillige-beistandspersonen.html; zuletzt besucht am 27.01.2025). Die vorliegende Situation ist aufgrund der gegebenen Umstände indes anders zu behandeln. Die vorfinanzierten Kosten sind seit längerem bekannt resp. festgelegt (Unterbringungskosten von CHF 64'663.71 gemäss Entscheid vom 11. November 2022 / Beistandsentschädigung von CHF 4'628.00 gemäss Entscheid vom 17. November 2023). B.________ ist sodann am 1. Dezember 2023 verstorben, womit diese vorfinanzierten Kosten zur Rückzahlung fällig werden, soweit der Nettonachlass ausreicht. Unter diesen Umständen erschliesst sich dem Gericht, nicht zuletzt mit Blick auf die zu beachtenden Grundsätze der Kostenwahrheit und -transparenz, nicht, weshalb in der besagten Schlussrechnung Schulden unter den Passiven mit «Nettovermögen» erfasst werden und – in Kenntnis besagter Vorfinanzierungen – lediglich ein Betrag von CHF -1.00 (pro memoria) verbucht wird.”
Bedingte Forderungen sind in der Schlussrechnung/ im Inventar nur pro memoria zu vermerken, solange keine Rückerstattungspflicht besteht.
“Die Schussrechnung ist nach den gleichen Grundsätzen wie die periodische Rechnungstellung abzulegen. Sie beinhaltet einerseits die Rechnung für die Zeit seit der letzten periodischen Überprüfung und andererseits ein Inventar über das verwaltete Vermögen (Vogel/Affolter, a.a.O., N. 32 zu Art. 425 ZPO). Im Inventar sind grundsätzlich alle Vermögensaktiven- und passiven sowie Einkommens- und Ertragsquellen aufzunehmen (Affolter, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 19 zu Art. 405 ZGB). Bedingte Forderungen (so etwa Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe) sind lediglich «pro memoria» zu erwähnen, solange diese vom Gemeinwesen nicht zur Rückerstattung geltend gemacht werden resp. keine direkte Schuldpflicht besteht (Affolter, a.a.O., N. 30 zu Art. 405 ZGB; Häfeli, in: Berner Kommentar, Der Erwachsenenschutz, Die behördlichen Massnahmen, Art. 388-425 ZGB, 2023, N. 86 zu Art. 405 ZGB). Entschädigungsansprüche des Beistands gehören nicht in die Schlussrechnung, weil sie erst nach Prüfung der Schlussrechnung zugesprochen werden. Sie sind als Nachtrag von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu erfassen (Vogel/Affolter, a.a.O., N. 34 zu Art. 425 ZGB; Vogel, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht Art. 1-456 ZGB, 4. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 425 ZGB).”
Das Inventar bzw. die Schlussrechnung muss grundsätzlich sämtliche Aktiven und Passiven sowie Einkünfte und Erträge bzw. Einkommensquellen vollständig enthalten.
“Die Schussrechnung ist nach den gleichen Grundsätzen wie die periodische Rechnungstellung abzulegen. Sie beinhaltet einerseits die Rechnung für die Zeit seit der letzten periodischen Überprüfung und andererseits ein Inventar über das verwaltete Vermögen (Vogel/Affolter, a.a.O., N. 32 zu Art. 425 ZPO). Im Inventar sind grundsätzlich alle Vermögensaktiven- und passiven sowie Einkommens- und Ertragsquellen aufzunehmen (Affolter, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 19 zu Art. 405 ZGB). Bedingte Forderungen (so etwa Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe) sind lediglich «pro memoria» zu erwähnen, solange diese vom Gemeinwesen nicht zur Rückerstattung geltend gemacht werden resp. keine direkte Schuldpflicht besteht (Affolter, a.a.O., N. 30 zu Art. 405 ZGB; Häfeli, in: Berner Kommentar, Der Erwachsenenschutz, Die behördlichen Massnahmen, Art. 388-425 ZGB, 2023, N. 86 zu Art. 405 ZGB). Entschädigungsansprüche des Beistands gehören nicht in die Schlussrechnung, weil sie erst nach Prüfung der Schlussrechnung zugesprochen werden. Sie sind als Nachtrag von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu erfassen (Vogel/Affolter, a.a.O., N. 34 zu Art. 425 ZGB; Vogel, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht Art. 1-456 ZGB, 4. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 425 ZGB).”
Accès programmatique
Accès API et MCP avec filtres par type de source, région, tribunal, domaine juridique, article, citation, langue et date.