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Die Unterlassung des Pfandverwertungsverfahrens begründet keine strafrechtliche Haftung des Willensvollstreckers; der Willensvollstrecker kann statt Pfandverwertung zunächst Vermögenswerte zur Schuldendeckung veräussern.
“Bezahlung der in der Teilungsabrechnung aufgeführten Erb- gangsschulden. Dass der Beschwerdegegner in dieser Situation in seiner Funk- tion als Willensvollstrecker für die Begleichung der Erbgangsschulden die Fahr- zeuge versilberte, fällt – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht un- ter den Tatbestand der Veruntreuung. Vielmehr kam der Beschwerdegegner in seiner Funktion als Willensvollstrecker hiermit seinen ihm obliegenden Pflichten nach. Hieran vermag nichts zu ändern, dass dem Beschwerdeführer eines der Fahrzeuge als Vermächtnis hätte zufallen sollen, gehen doch – wie zuvor ausge- führt – die Schulden den Vermächtnissen vor. Da nach dem Verkauf der Fahr- zeuge flüssige Mittel vorlagen, durfte der Beschwerdegegner – wie bereits darge- legt – hiervon vorab sein Honorar begleichen. Dass der Beschwerdegegner daher bezüglich seines ihm im Zusammenhang mit seinem Honorar zustehenden Re- tentionsrechts nicht – wie vom Beschwerdeführer moniert (Urk. 10 S. 3 f. N 9 f.) – das Pfandverwertungsverfahren einleitete (Art. 898 Abs. 1 ZGB; BSK ZGB-Ram- pini/Schulin, a.a.O., Art. 898 N 6), ist nicht von Belang und es erübrigen sich wei- tergehende Ausführungen hierzu. Soweit der Beschwerdeführer die Höhe des Willensvollstreckerhonorars bestreitet, kann er den Zivilweg bestreiten. Diese zi- vilrechtliche Angelegenheit ist nicht im Rahmen eines Strafverfahrens zu klären. Dies gilt ebenso, soweit der Beschwerdeführer weitere in der Teilungsabrechnung aufgeführte Erbgangsschulden in Frage stellt (Urk. 10 S. 3 N 6), zumal er dies erst in der Replik und somit verspätet in substantiierter Weise darlegte (Urk. 34 S. 3 f. N 8). Schliesslich hätte er diese Ausführungen bereits in der Beschwerde- schrift vorbringen können (BGE 132 I 42 E. 3.3.4, 143 II 283 1.2.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_420/2013 vom 22. Juli 2014 E. 3.3 und 1B_4/2019 vom 10. Mai 2019 E. 2.2 in fine). Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass - 10 - der Vorwurf, der Beschwerdegegner habe die Fahrzeuge unter Wert verkauft (Urk. 10 S. 5, Urk. 19/1 S.”
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