11 commentaries
Der Begriff der «Notlage» ist in WPEG und WPEV nicht definiert. Zur Auslegung kann analog auf die steuerrechtliche Praxis abgestellt werden: Eine erlassbegründende Notlage liegt dahin gehend vor, dass die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu decken oder der gesamte geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit steht.
“Bei Stundungs-, Ratenzahlungs- und Erlassgesuchen ist somit kantonal-letztinstanzlich im Kanton Zürich allein das Verwaltungsgericht Rechtsmittelinstanz, während ein zweistufiger kantonaler Rechtsmittelzug bereits bundesrechtlich ausgeschlossen und das Steuerrekursgericht kein oberes kantonales Gericht ist (vgl. BGr, 17. August 2021, 2C_504/2020). Das Verwaltungsgericht ist damit für das vorliegend zu beurteilende Erlassverfahren als einzige gerichtliche Instanz zuständig. 1.2 Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) übt gemäss Art. 11 und 12 WPEV zwar die Aufsicht des Bundes über die Erhebung der Ersatzabgabe aus und kann für eine gleichmässige Handhabung der Bundesvorschriften auch die erforderlichen allgemeinen Weisungen erlassen. Gemäss Art 37 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 2 WPEV nimmt sie aber weder am Erlassverfahren noch am anschliessenden Rechtsmittelverfahren teil, weshalb sie nicht in das vorliegende Verfahren miteinzubeziehen war. 2. 2.1 Nach Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) ist jeder Schweizer verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben gemäss Art. 59 Abs. 3 BV und Art. 1 WPEG einen Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzabgabe beträgt drei Franken je hundert Franken des taxpflichtigen Einkommens, mindestens aber Fr. 400.- (Art. 13 Abs. 1 WPEG). Ersatzabgaben und Kosten können auf schriftliches Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden, wenn sich ihr Bezug als stossende Härte auswirken würde, insbesondere wenn der Zahlungspflichtige sich in einer Notlage befindet oder durch die Zahlung in eine solche geriete (Art. 37 Abs. 2 WPEG). 2.2 Weder das Gesetz (WPEG) noch die dazugehörige Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV) umschreiben den Begriff der "Notlage" näher, jedoch können zur Auslegung die analogen steuerrechtlichen Bestimmungen beigezogen werden: Gemäss Art. 167 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) in Verbindung mit Art. 2 der Steuererlassverordnung vom 12. Juni 2015 (EV) liegt eine erlassbegründende Notlage vor, wenn die finanziellen Mittel der Person zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen oder der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Person steht.”
“Bei Stundungs-, Ratenzahlungs- und Erlassgesuchen ist somit kantonal-letztinstanzlich im Kanton Zürich allein das Verwaltungsgericht Rechtsmittelinstanz, während ein zweistufiger kantonaler Rechtsmittelzug bereits bundesrechtlich ausgeschlossen und das Steuerrekursgericht kein oberes kantonales Gericht ist (vgl. BGr, 17. August 2021, 2C_504/2020). Das Verwaltungsgericht ist damit für das vorliegend zu beurteilende Erlassverfahren als einzige gerichtliche Instanz zuständig. 2.2 Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) übt gemäss Art. 11 und 12 WPEV zwar die Aufsicht des Bundes über die Erhebung der Ersatzabgabe aus und kann für eine gleichmässige Handhabung der Bundesvorschriften auch die erforderlichen allgemeinen Weisungen erlassen. Gemäss Art 37 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 2 WPEV nimmt sie aber weder am Erlassverfahren noch am anschliessenden Rechtsmittelverfahren teil, weshalb sie nicht in das vorliegende Verfahren miteinzubeziehen war. 3. 3.1 3.1.1 Nach Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) ist jeder Schweizer verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben gemäss Art. 59 Abs. 3 BV und Art. 1 WPEG einen Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzabgabe beträgt gemäss Art. 13 Abs. 1 WPEG 3 Franken je 100 Franken des taxpflichtigen Einkommens, mindestens aber 400 Franken. 3.1.2 Ersatzabgaben und Kosten können auf schriftliches Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden, wenn sich ihr Bezug als stossende Härte auswirken würde, insbesondere wenn der Zahlungspflichtige sich in einer Notlage befindet oder durch die Zahlung in eine solche geriete (Art. 37 Abs. 2 WPEG). 3.1.3 Weder das Gesetz (WPEG) noch die dazugehörige Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV) umschreiben den Begriff der "Notlage" näher, jedoch können zur Auslegung die analogen steuerrechtlichen Bestimmungen beigezogen werden: Gemäss Art. 167 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) in Verbindung mit Art. 2 der Steuererlassverordnung vom 12. Juni 2015 (EV) liegt eine erlassbegründende Notlage vor, wenn die finanziellen Mittel der Person zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen oder der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Person steht.”
Nach Art. 59 Abs. 1 BV sind auch eingebürgerte Schweizer wehrpflichtig. Gemäss Art. 59 Abs. 3 BV in Verbindung mit Art. 1 WPEG haben Schweizer, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönlichen Dienst (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, für solche Ersatzjahre einen Geldersatz zu leisten.
“Strittig ist vorliegend, ob der Pflichtige für das Ersatzjahr 2019 Wehrpflichtersatz schuldet. Nach Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) ist jeder Schweizer verpflichtet, Militärdienst zu leisten, wobei auch eingebürgerte Schweizer wehrpflichtig sind. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben gemäss Art. 59 Abs. 3 BV und Art. 1 WPEG einen Ersatz in Geld zu leisten.”
“Strittig ist vorliegend, ob der Pflichtige für das Ersatzjahr 2019 Wehrpflichtersatz schuldet. Nach Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) ist jeder Schweizer verpflichtet, Militärdienst zu leisten, wobei auch eingebürgerte Schweizer wehrpflichtig sind. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben gemäss Art. 59 Abs. 3 BV und Art. 1 WPEG einen Ersatz in Geld zu leisten.”
Personen, die ihre Dienstpflicht weder durch Militär- noch durch Zivildienst erfüllen, sind nach dem WPEG zur Leistung einer jährlich erhobenen Ersatzabgabe verpflichtet. Die Abgabe bemisst sich am taxpflichtigen Einkommen und beträgt 3 Franken je 100 Franken des taxpflichtigen Einkommens (vgl. Art. 1, 11–13, 25 WPEG; s. 2C_1005/2021 E.3.1).
“Nach Art. 59 Abs. 1 BV ist jeder Schweizer verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden nach Art. 59 Abs. 3 BV eine Abgabe. Diese Ersatzabgabe ist Gegenstand des WPEG. Nach Art. 1 dieses Gesetzes haben Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, einen Ersatz in Geld zu leisten. Die Abgabe wird jährlich (Art. 25 Abs. 1 WPEG) von den Ersatzpflichtigen, die im Ersatzjahr die Dienstpflicht nicht erfüllt haben (Art. 2 und 8 WPEG), deren Ersatzpflicht noch andauert (Art. 3 WPEG) und die nicht von der Ersatzpflicht befreit sind (Art. 4 und 4a WPEG), auf dem taxpflichtigen Einkommen erhoben (Art. 11 und 12 WPEG). Sie beträgt 3 Franken je 100 Franken des taxpflichtigen Einkommens (Art. 13 Abs. 1 WPEG).”
Nach Art. 1 ZDG dauert der Zivildienst grundsätzlich 1,5‑mal so lange wie die insgesamt noch ausstehenden Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung. Für Personen, die frühere höhere Unteroffiziere oder Offiziere sind, beträgt die Umrechnungsrate 1,1‑fach. Für Spezialfälle — namentlich frühere Fachoffiziere und Kader, die den praktischen Dienst noch nicht geleistet haben — regelt der Bundesrat die Berechnung der Zivildauer (Art. 8 Abs. 1 ZDG). Die Zivildienstpflicht beginnt mit dem rechtskräftigen Entscheid über die Zulassung zum Zivildienst; gleichzeitig endet die Militärdienstpflicht (Art. 10 Abs. 1 ZDG).
“Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor (Art. 59 Abs. 1 BV). Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten gemäss Art. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 (ZDG, SR 824.0) auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst), welcher grundsätzlich 1,5-mal so lange wie die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung dauert. Für zivildienstpflichtige Personen, die höhere Unteroffiziere oder Offiziere waren, dauert er 1,1-mal so lange. Für Spezialfälle, insbesondere frühere Fachoffiziere und Kader, die den praktischen Dienst noch nicht geleistet haben, regelt der Bundesrat, wie die Dauer des Zivildienstes zu berechnen ist (Art. 8 Abs. 1 ZDG). Die Zivildienstpflicht beginnt, sobald der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist. Gleichzeitig endet die Militärdienstpflicht (Art. 10 Abs. 1 ZDG).”
“Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor (Art. 59 Abs. 1 BV). Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten gemäss Art. 1 ZDG auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst), welcher grundsätzlich 1,5-mal so lange wie die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung dauert. Für zivildienstpflichtige Personen, die höhere Unteroffiziere oder Offiziere waren, dauert er 1,1-mal so lange. Für Spezialfälle, insbesondere frühere Fachoffiziere und Kader, die den praktischen Dienst noch nicht geleistet haben, regelt der Bundesrat, wie die Dauer des Zivildienstes zu berechnen ist (Art. 8 Abs. 1 ZDG). Die Zivildienstpflicht beginnt, sobald der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist. Gleichzeitig endet die Militärdienstpflicht (Art. 10 Abs. 1 ZDG).”
Das aus Art. 59 BV abgeleitete Postulat der Wehrgerechtigkeit verlangt, dass die Dienstpflicht nach objektiven Kriterien ausgestaltet ist und die Belastungen sich nach der Leistungsfähigkeit der Dienstpflichtigen richten. Zudem wird angestrebt, dass ein möglichst grosser Teil der Pflichtigen den Dienst persönlich erfüllt.
“Die Zivildienstpflicht wird in Art. 2 Abs. 2 MG als Teil der Militärdienstpflicht ("Wehrpflicht", BBl 1993 IV 33) aufgeführt, zumal der "zivile Ersatzdienst" konzeptionell anstelle des Militärdienstes zu leisten ist (Botschaft MG, a.a.O., S. 33). Insofern knüpft der Ersatzdienst nicht an eine eigenständige Bürgerpflicht (als Naturallast), sondern einzig an das Bestehen der Militärdienstpflicht als Sonderstatusverhältnis an (Reto Patrick Müller/ Hansjörg Meyer, in: Ehrenzeller/Schindler et. al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, N. 7, 8, 13, 15 zu Art. 59 BV). Das aus Art. 59 BV ableitbare Postulat der Wehrgerechtigkeit erfordert, dass sich die Dienstpflicht nach objektiven Kriterien richtet, ein möglichst grosser Teil der Dienstpflichtigen ihren Dienst persönlich erfüllt und die Belastungen nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit erfolgt (Müller/Meyer, St. Galler Kommentar, a.a.O., N. 14 zu Art. 59 BV). In der vom Bundesgesetzgeber gewählten Aufzählung in Art. 18 Abs. 1 MG sind diejenigen Personen in bestimmten Funktionen aufgelistet, die nach der ratio legis für die Belange der Gesamtverteidigung als unentbehrlich erachtet werden. Damit die Arbeitgeber ihre Dienstleistungen zur Gesamtverteidigung in genügender Art und Weise anbieten können, sind sie auf die volle Kapazität ihrer Mitarbeitenden angewiesen. Wie der Bundesrat in seiner Botschaft zum Militärgesetz festhielt, könnte eine Einschränkung der berücksichtigten Tätigkeiten von einem Grossteil der Arbeitgeber in personeller Hinsicht nicht verkraftet werden (a.a.O., S. 41; vgl. auch Urteil A-2884/2019 E. 5.3). Wie die Vorinstanz hierzu zutreffend festhält, bezweckt die Dienstbefreiung insbesondere auch die Aufrechterhaltung unentbehrlicher Dienste in ausserordentlichen Lagen (vgl. Botschaft MG, a.a.O., S. 41 f.). Da damit ein gewisser Einbruch in die allgemeine Wehrpflicht verbunden ist, hat der Gesetzgeber die Liste dienstbefreiter Tätigkeiten, welche die wesentlichsten, unentbehrlichen Funktionen enthält, "knapp" gehalten (Botschaft MG, a.”
Die Ersatzabgabe wird jährlich auf dem taxpflichtigen Einkommen erhoben; sie beträgt 3 Franken je 100 Franken des taxpflichtigen Einkommens, mindestens jedoch 400 Franken.
“Gemäss Art. 59 Abs. 1 BV ist jeder Schweizer verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden nach Art. 59 Abs. 3 BV eine Abgabe. Damit soll die Gleichbehandlung von Wehrpflichtigen, die Militär- oder Zivildienst leisten, und hiervon befreiten Wehrpflichtigen gewährleistet werden (vgl. Urteil 2C_339/2021 vom 4. Mai 2022 E. 3.1 m.H.). Nach Art. 1 WPEG haben Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, einen Ersatz in Geld zu leisten. Die Abgabe wird jährlich (Art. 25 Abs. 1 WPEG) von den Ersatzpflichtigen, die im Ersatzjahr die Dienstpflicht nicht erfüllt haben (Art. 2 und 8 WPEG), deren Ersatzpflicht noch andauert (Art. 3 WPEG) und die nicht von der Ersatzpflicht befreit sind (Art. 4 und 4a WPEG), auf dem taxpflichtigen Einkommen erhoben (Art. 11 und 12 WPEG). Sie beträgt 3 Franken je 100 Franken des taxpflichtigen Einkommens, mindestens aber 400 Franken (Art. 13 Abs.”
Nach der Rechtsprechung ergibt sich die Wehrersatzpflicht aus Art. 59 BV auch für Personen, die nicht rekrutiert wurden. Eine ausdrückliche gesetzliche Befreiung für nicht rekrutierte Personen ist in den zitierten Entscheidungen nicht festgestellt worden; eine Rekrutierung ist demnach für das Bestehen der Ersatzpflicht nicht erforderlich.
“Januar 2024, 9C_648/2022, E. 7.1; BGr, 25. Januar 2024, 9C_153/2023, E. 3.5). Überdies ist eine explizite Befreiung von der Wehrersatzpflicht von nicht rekrutierten Personen gesetzlich nirgends verankert, weshalb sich der Pflichtige auch nicht darauf berufen kann. Sodann ist auch seine Einwendung unbegründet, wonach das Militärgesetz nicht zur Anwendung kommen dürfe, wobei dieses im vorliegenden Fall für die Beurteilung der Ersatzpflicht aufgrund der obigen Ausführungen ohnehin unbeachtlich ist. Gemäss den auch vom Pflichtigen zitierten Urteilen des Bundesgerichts bejaht dieses in ständiger Rechtsprechung die Ersatzpflicht von Personen, die sich bei der Einbürgerung eben nicht mehr im zu rekrutierenden Alter befanden (BGr, 13. Februar 2024, 9C_347/2023, E. 2 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist damit die gesetzliche Grundlage gegeben, welche für den Pflichtigen eine Ersatzpflicht für das Ersatzjahr 2019 vorsieht. Überdies ergibt sich die Ersatzpflicht ohnehin auch aus der verfassungsmässigen Grundlage von Art. 59 BV. Eine Rekrutierung ist hierfür nicht notwendig.”
“Januar 2024, 9C_648/2022, E. 7.1; BGr, 25. Januar 2024, 9C_153/2023, E. 3.5). Überdies ist eine explizite Befreiung von der Wehrersatzpflicht von nicht rekrutierten Personen gesetzlich nirgends verankert, weshalb sich der Pflichtige auch nicht darauf berufen kann. Sodann ist auch seine Einwendung unbegründet, wonach das Militärgesetz nicht zur Anwendung kommen dürfe, wobei dieses im vorliegenden Fall für die Beurteilung der Ersatzpflicht aufgrund der obigen Ausführungen ohnehin unbeachtlich ist. Gemäss den auch vom Pflichtigen zitierten Urteilen des Bundesgerichts bejaht dieses in ständiger Rechtsprechung die Ersatzpflicht von Personen, die sich bei der Einbürgerung eben nicht mehr im zu rekrutierenden Alter befanden (BGr, 13. Februar 2024, 9C_347/2023, E. 2 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist damit die gesetzliche Grundlage gegeben, welche für den Pflichtigen eine Ersatzpflicht für das Ersatzjahr 2019 vorsieht. Überdies ergibt sich die Ersatzpflicht ohnehin auch aus der verfassungsmässigen Grundlage von Art. 59 BV. Eine Rekrutierung ist hierfür nicht notwendig.”
Nach der WPEG ist eine Abgabe von Schweizerinnen und Schweizern zu leisten, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung — sei es Militär- oder Zivildienst — erfüllen.
“Gemäss Art. 59 Abs. 1 BV ist jeder Schweizer verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden nach Art. 59 Abs. 3 BV eine Abgabe. Damit soll die Gleichbehandlung von Wehrpflichtigen, die Militär- oder Zivildienst leisten, und hiervon befreiten Wehrpflichtigen gewährleistet werden (vgl. Urteil 2C_339/2021 vom 4. Mai 2022 E. 3.1 m.H.). Nach Art. 1 WPEG haben Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, einen Ersatz in Geld zu leisten. Die Abgabe wird jährlich (Art. 25 Abs. 1 WPEG) von den Ersatzpflichtigen, die im Ersatzjahr die Dienstpflicht nicht erfüllt haben (Art. 2 und 8 WPEG), deren Ersatzpflicht noch andauert (Art. 3 WPEG) und die nicht von der Ersatzpflicht befreit sind (Art. 4 und 4a WPEG), auf dem taxpflichtigen Einkommen erhoben (Art. 11 und 12 WPEG). Sie beträgt 3 Franken je 100 Franken des taxpflichtigen Einkommens, mindestens aber 400 Franken (Art. 13 Abs.”
Nach Auffassung der ESTV handelt es sich bei der Wehrpflichtersatzabgabe nicht um Enteignung, da sie nach geleistetem Dienst zurückerstattet wird. Die ESTV verweist weiter darauf, dass Art. 59 BV die Pflicht zur Dienstleistung oder die subsidiäre Entrichtung der Ersatzabgabe vorsieht und dass Art. 1 WEPG die Abgabe als Ersatz für die persönlich/physisch erbrachte Dienstleistung und nicht als Strafe qualifiziert. In den vorliegenden Akten wird zudem festgehalten, dass die Nachholung des Dienstes auf Gesuch freiwillig erfolgte und die Rückerstattung nach geleistetem Dienst erfolgt.
“Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte angespannte finanzielle Situation, die insbesondere in seinem Alter, in dem man regelmässig bereits über einen eigenen Haushalt verfüge, nicht mit jener von 20-Jährigen vergleichbar sei, weist sie darauf hin, dass die Nachholung des Dienstes auf Gesuch des Beschwerdeführers hin und freiwillig erfolgt sei. Dieser habe Kenntnis gehabt von der finanziellen Situation und der Höhe der Erwerbsersatzleistungen. Des Weiteren verfüge er gemäss eigenen Aussagen über Erspartes, um die Zeitspanne zu überbrücken. Das fortgeschrittene Alter betreffend hält sie weiter fest, dass das Urteil des EGMR im Jahr 2009 in der Tagespresse präsent gewesen sei und dass der Beschwerdeführer somit unschwer selbst und früher auf die Möglichkeit der Militärdienstleistung mit speziellen medizinischen Auflagen hätte aufmerksam werden können. Auch eine Enteignung liege nicht vor, da die Ersatzabgabe nach geleistetem Dienst zurückerstattet und dem Beschwerdeführer die Mittel somit nicht entzogen würden. Zur Frage, ob mit der Entrichtung der Wehrpflichtersatzabgabe die Grundrechte verletzt würden, verweist die ESTV auf diverse Entscheide des Bundesgerichts und weiterer kantonaler Gerichte und hält weiter fest, dass gemäss Art. 59 BV jeder Schweizer zur Dienstpflicht oder der subsidiären Entrichtung der Wehrpflichtersatzabgabe verpflichtet sei. Diese werde in Art. 1 WEPG konkretisiert, stelle Ersatz für die persönlich/physisch erbrachte Dienstleistung dar und sei nicht als Strafe anzusehen. Mit Brief vom 31. Dezember 2020 hat der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der ESTV Stellung genommen. Er hält dabei an seinen Begehren fest. Neben ausführlichen Schilderungen seiner gesundheitlichen Probleme macht er u.a. geltend, dass er anlässlich der Rekrutierung 2009 gegen seinen Willen als untauglich qualifiziert worden sei und dass er von der Möglichkeit des Militärdienstes mit speziellen medizinischen Auflagen bis ins Jahr 2019 keine Kenntnis gehabt habe, weil er von der Armee nicht über diese Möglichkeit informiert worden sei. Er hält weiter fest, die Tatsache, dass ihm die Wehrpflichtersatzabgaben nicht mit der Zulassung zum Militärdienst oder zumindest mit seinem Gesuch vom 29. Juli 2020 zurückerstattet worden seien und dass auf den geleisteten Ersatzabgaben kein Zins vergütet werde, sei verfassungs- und völkerrechtswidrig.”
“Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte angespannte finanzielle Situation, die insbesondere in seinem Alter, in dem man regelmässig bereits über einen eigenen Haushalt verfüge, nicht mit jener von 20-Jährigen vergleichbar sei, weist sie darauf hin, dass die Nachholung des Dienstes auf Gesuch des Beschwerdeführers hin und freiwillig erfolgt sei. Dieser habe Kenntnis gehabt von der finanziellen Situation und der Höhe der Erwerbsersatzleistungen. Des Weiteren verfüge er gemäss eigenen Aussagen über Erspartes, um die Zeitspanne zu überbrücken. Das fortgeschrittene Alter betreffend hält sie weiter fest, dass das Urteil des EGMR im Jahr 2009 in der Tagespresse präsent gewesen sei und dass der Beschwerdeführer somit unschwer selbst und früher auf die Möglichkeit der Militärdienstleistung mit speziellen medizinischen Auflagen hätte aufmerksam werden können. Auch eine Enteignung liege nicht vor, da die Ersatzabgabe nach geleistetem Dienst zurückerstattet und dem Beschwerdeführer die Mittel somit nicht entzogen würden. Zur Frage, ob mit der Entrichtung der Wehrpflichtersatzabgabe die Grundrechte verletzt würden, verweist die ESTV auf diverse Entscheide des Bundesgerichts und weiterer kantonaler Gerichte und hält weiter fest, dass gemäss Art. 59 BV jeder Schweizer zur Dienstpflicht oder der subsidiären Entrichtung der Wehrpflichtersatzabgabe verpflichtet sei. Diese werde in Art. 1 WEPG konkretisiert, stelle Ersatz für die persönlich/physisch erbrachte Dienstleistung dar und sei nicht als Strafe anzusehen. Mit Brief vom 31. Dezember 2020 hat der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der ESTV Stellung genommen. Er hält dabei an seinen Begehren fest. Neben ausführlichen Schilderungen seiner gesundheitlichen Probleme macht er u.a. geltend, dass er anlässlich der Rekrutierung 2009 gegen seinen Willen als untauglich qualifiziert worden sei und dass er von der Möglichkeit des Militärdienstes mit speziellen medizinischen Auflagen bis ins Jahr 2019 keine Kenntnis gehabt habe, weil er von der Armee nicht über diese Möglichkeit informiert worden sei. Er hält weiter fest, die Tatsache, dass ihm die Wehrpflichtersatzabgaben nicht mit der Zulassung zum Militärdienst oder zumindest mit seinem Gesuch vom 29. Juli 2020 zurückerstattet worden seien und dass auf den geleisteten Ersatzabgaben kein Zins vergütet werde, sei verfassungs- und völkerrechtswidrig.”
Die Ersatzabgabe wird jährlich von den Ersatzpflichtigen auf dem taxpflichtigen Einkommen erhoben. Sie beträgt 3 Franken je 100 Franken des taxpflichtigen Einkommens, mindestens jedoch 400 Franken.
“Gemäss Art. 59 Abs. 1 BV ist jeder Schweizer verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden nach Art. 59 Abs. 3 BV eine Abgabe. Damit soll die Gleichbehandlung von Wehrpflichtigen, die Militär- oder Zivildienst leisten, und hiervon befreiten Wehrpflichtigen gewährleistet werden (vgl. Urteil 2C_339/2021 vom 4. Mai 2022 E. 3.1 m.H.). Nach Art. 1 WPEG haben Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, einen Ersatz in Geld zu leisten. Die Abgabe wird jährlich (Art. 25 Abs. 1 WPEG) von den Ersatzpflichtigen, die im Ersatzjahr die Dienstpflicht nicht erfüllt haben (Art. 2 und 8 WPEG), deren Ersatzpflicht noch andauert (Art. 3 WPEG) und die nicht von der Ersatzpflicht befreit sind (Art. 4 und 4a WPEG), auf dem taxpflichtigen Einkommen erhoben (Art. 11 und 12 WPEG). Sie beträgt 3 Franken je 100 Franken des taxpflichtigen Einkommens, mindestens aber 400 Franken (Art. 13 Abs.”
Die Zivildienstpflicht ist konzeptionell dem Militärdienst als Teil der Wehrpflicht zugeordnet und knüpft nicht an eine eigenständige Bürgerpflicht an. Aus Art. 59 BV wird zudem das Postulat der Wehrgerechtigkeit abgeleitet: Die Dienstpflicht soll nach objektiven Kriterien ausgestaltet werden, ein möglichst grosser Teil der Pflichtigen den Dienst persönlich leisten und die dienstlichen Belastungen nach der Leistungsfähigkeit verteilt werden.
“Die Zivildienstpflicht wird in Art. 2 Abs. 2 MG als Teil der Militärdienstpflicht ("Wehrpflicht", BBl 1993 IV 33) aufgeführt, zumal der "zivile Ersatzdienst" konzeptionell anstelle des Militärdienstes zu leisten ist (Botschaft MG, a.a.O., S. 33). Insofern knüpft der Ersatzdienst nicht an eine eigenständige Bürgerpflicht (als Naturallast), sondern einzig an das Bestehen der Militärdienstpflicht als Sonderstatusverhältnis an (Reto Patrick Müller/ Hansjörg Meyer, in: Ehrenzeller/Schindler et. al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, N. 7, 8, 13, 15 zu Art. 59 BV). Das aus Art. 59 BV ableitbare Postulat der Wehrgerechtigkeit erfordert, dass sich die Dienstpflicht nach objektiven Kriterien richtet, ein möglichst grosser Teil der Dienstpflichtigen ihren Dienst persönlich erfüllt und die Belastungen nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit erfolgt (Müller/Meyer, St. Galler Kommentar, a.a.O., N. 14 zu Art. 59 BV). In der vom Bundesgesetzgeber gewählten Aufzählung in Art. 18 Abs. 1 MG sind diejenigen Personen in bestimmten Funktionen aufgelistet, die nach der ratio legis für die Belange der Gesamtverteidigung als unentbehrlich erachtet werden. Damit die Arbeitgeber ihre Dienstleistungen zur Gesamtverteidigung in genügender Art und Weise anbieten können, sind sie auf die volle Kapazität ihrer Mitarbeitenden angewiesen. Wie der Bundesrat in seiner Botschaft zum Militärgesetz festhielt, könnte eine Einschränkung der berücksichtigten Tätigkeiten von einem Grossteil der Arbeitgeber in personeller Hinsicht nicht verkraftet werden (a.a.O., S. 41; vgl. auch Urteil A-2884/2019 E.”
“Die Zivildienstpflicht wird in Art. 2 Abs. 2 MG als Teil der Militärdienstpflicht ("Wehrpflicht", BBl 1993 IV 33) aufgeführt, zumal der "zivile Ersatzdienst" konzeptionell anstelle des Militärdienstes zu leisten ist (Botschaft MG, a.a.O., S. 33). Insofern knüpft der Ersatzdienst nicht an eine eigenständige Bürgerpflicht (als Naturallast), sondern einzig an das Bestehen der Militärdienstpflicht als Sonderstatusverhältnis an (Reto Patrick Müller/ Hansjörg Meyer, in: Ehrenzeller/Schindler et. al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, N. 7, 8, 13, 15 zu Art. 59 BV). Das aus Art. 59 BV ableitbare Postulat der Wehrgerechtigkeit erfordert, dass sich die Dienstpflicht nach objektiven Kriterien richtet, ein möglichst grosser Teil der Dienstpflichtigen ihren Dienst persönlich erfüllt und die Belastungen nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit erfolgt (Müller/Meyer, St. Galler Kommentar, a.a.O., N. 14 zu Art. 59 BV). In der vom Bundesgesetzgeber gewählten Aufzählung in Art. 18 Abs. 1 MG sind diejenigen Personen in bestimmten Funktionen aufgelistet, die nach der ratio legis für die Belange der Gesamtverteidigung als unentbehrlich erachtet werden. Damit die Arbeitgeber ihre Dienstleistungen zur Gesamtverteidigung in genügender Art und Weise anbieten können, sind sie auf die volle Kapazität ihrer Mitarbeitenden angewiesen. Wie der Bundesrat in seiner Botschaft zum Militärgesetz festhielt, könnte eine Einschränkung der berücksichtigten Tätigkeiten von einem Grossteil der Arbeitgeber in personeller Hinsicht nicht verkraftet werden (a.a.O., S. 41; vgl. auch Urteil A-2884/2019 E.”
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