1 commentary
Art. 97 BV verpflichtet den Bund, Massnahmen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten zu treffen und bildet damit eine verfassungsrechtliche Grundlage für bundesrechtliche Eingriffe zum Schutz vor Täuschung und zur Gesundheitsvorsorge. In den zitierten Erwägungen wird im Weiteren festgehalten, dass der Bund über eine umfassende Rechtsetzungszuständigkeit zur Regelung des Verkehrs mit Heilmitteln verfügt.
“Gemäss Art. 118 Abs. 1 BV trifft der Bund im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit. Er erlässt unter anderem Vorschriften über den Umgang mit Heilmitteln (vgl. Art. 118 Abs. 2 BV). Darüber hinaus ist der Bund verpflichtet, Massnahmen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten zu treffen (Art. 97 BV). Der Bund verfügt über eine umfassende Rechtsetzungszuständigkeit zur Regelung des Verkehrs mit Heilmitteln. Die genannten Verfassungsbestimmungen bezwecken den Schutz der öffentlichen und individuellen Gesundheit sowie den Schutz vor Täuschung (vgl. Botschaft vom 1. März 1999 zu einem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte [Heilmittelgesetz, HMG], BBl 1999 III 3453, 3592).”
“Gemäss Art. 118 Abs. 1 BV trifft der Bund im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit. Er erlässt unter anderem Vorschriften über den Umgang mit Heilmitteln (vgl. Art. 118 Abs. 2 BV). Darüber hinaus ist der Bund verpflichtet, Massnahmen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten zu treffen (Art. 97 BV). Der Bund verfügt über eine umfassende Rechtsetzungszuständigkeit zur Regelung des Verkehrs mit Heilmitteln. Die genannten Verfassungsbestimmungen bezwecken den Schutz der öffentlichen und individuellen Gesundheit sowie den Schutz vor Täuschung (vgl. Botschaft vom 1. März 1999 zu einem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte [Heilmittelgesetz, HMG], BBl 1999 III 3453, 3592).”
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.