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Die in Art. 139 Abs. 3 BV genannten Ungültigkeitsgründe für Volksinitiativen auf Bundesebene sind nicht ohne Weiteres auf kantonale oder kommunale Initiativen übertragbar; für Bund und Gemeinden gelten unterschiedliche Prüfmassstäbe.
“Nichts zu ihren Gunsten ableiten können die Beschwerdeführerinnen zudem aus dem Umstand, dass der Volksbrauch des Zofinger Kinderfests in § 35 der Gemeindeordnung geregelt ist. Anders als die strittige Initiative handelt es sich beim Kinderfest um kein raumplanungs- oder baurechtliches Anliegen. Die Beschwerdeführerinnen zeigen zudem nicht auf, inwieweit die Regelung des Kinderfests in der Gemeindeordnung gegen übergeordnetes Recht verstossen sollte. Die Sachverhalte sind damit nicht miteinander vergleichbar, weshalb die insoweit erhobene Rüge einer Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 BV) nicht verfängt (vgl. zum Rechtsgleichheitsgebot BGE 143 I 361 E. 5.1; 136 I 345 E. 5). Gleich verhält es sich mit dem Einwand, auch auf Bundesebene seien mittels Volksinitiativen bereits Bestimmungen in der Bundesverfassung verankert worden, die aus einer rechtssystematischen Betrachtung in ein entsprechendes Sachgesetz gehört hätten. Da sich die Ungültigkeitsgründe einer Volksinitiative auf Stufe Bund (vgl. Art. 139 Abs. 3 BV) von jenen einer kommunalen Initiative unterscheiden (vgl. vorne E. 2.1), können auch diese Sachverhalte nicht miteinander verglichen werden und stösst die Rüge einer Verletzung von Art. 8 BV damit auch insoweit ins Leere.”
Für nationale Verfassungsinitiativen bildet das zwingende Völkerrecht die materielle Schranke. Auf kantonale und kommunale Volksbegehren findet diese Einschränkung keine Anwendung; sie müssen vorbehaltlos mit dem höherrangigen Recht (Völkerrecht, Bundesrecht, interkantonales Recht sowie kantonales Verfassungs- und übriges Recht) vereinbar sein.
“Volksinitiativen dürfen keine Bestimmungen enthalten, die dem übergeordneten Recht widersprechen. Materielle Schranke für nationale Verfassungsinitiativen bildet das zwingende Völkerrecht (vgl. Art. 139 Abs. 3 BV). Eine entsprechende Beschränkung auf zwingendes Völkerrecht findet auf kantonale und kommunale Volksbegehren keine Anwendung. Diese müssen vielmehr vorbehaltlos mit dem höherrangigen Recht vereinbar sein (BGE 142 I 216 E. 3.1; vgl. Steinmann, in: Die Schweizerische Bundesverfassung – St. Galler Komm., a.a.O., Art. 34 BV N 13). Gemeindeinitiativen haben demnach das Völkerrecht, das Bundesrecht, das interkantonale Recht, das Verfassungsrecht des Kantons sowie das übrige kantonale Recht zu wahren. Zum übergeordneten Recht gehört nicht nur das gesetzte Recht, wie die allgemeinverbindlichen Erlasse und die rechtsetzenden Verträge, sondern auch nicht gesetztes Recht, wie das Gewohnheitsrecht und die Rechtsgrundsätze sowie in dem Sinn verbindliches Behördenrecht, als von dessen Grundsätzen nicht ohne qualifizierte Begründung abgewichen werden darf (Hangartner/Kley, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2000, N 2118). Der Grundsatz der Respektierung des übergeordneten Rechts gilt von Bundesrechts wegen (Art.”
“Volksinitiativen dürfen keine Bestimmungen enthalten, die dem übergeordneten Recht widersprechen. Materielle Schranke für nationale Verfassungsinitiativen bildet das zwingende Völkerrecht (vgl. Art. 139 Abs. 3 BV). Eine entsprechende Beschränkung auf zwingendes Völkerrecht findet auf kantonale und kommunale Volksbegehren keine Anwendung. Diese müssen vielmehr vorbehaltlos mit dem höherrangigen Recht vereinbar sein (BGE 142 I 216 E. 3.1; vgl. Steinmann, in: Die Schweizerische Bundesverfassung – St. Galler Komm. [Hrsg. Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender], 3. Aufl. 2014, Art. 34 BV N 13). Gemeindeinitiativen haben demnach das Völkerrecht, das Bundesrecht, das interkantonale Recht, das Verfassungsrecht des Kantons sowie das übrige kantonale Recht zu wahren. Zum übergeordneten Recht gehört nicht nur das gesetzte Recht, wie die allgemeinverbindlichen Erlasse und die rechtsetzenden Verträge, sondern auch nicht gesetztes Recht, wie das Gewohnheitsrecht und die Rechtsgrundsätze sowie in dem Sinn verbindliches Behördenrecht, als von dessen Grundsätzen nicht ohne qualifizierte Begründung abgewichen werden darf (Hangartner/Kley, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2000, N 2118).”
“Volksinitiativen dürfen keine Bestimmungen enthalten, die dem übergeordneten Recht widersprechen. Materielle Schranke für nationale Verfassungsinitiativen bildet das zwingende Völkerrecht (vgl. Art. 139 Abs. 3 BV). Eine entsprechende Beschränkung auf zwingendes Völkerrecht findet auf kantonale und kommunale Volksbegehren keine Anwendung. Diese müssen vielmehr vorbehaltlos mit dem höherrangigen Recht vereinbar sein (BGE 142 I 216 E. 3.1; vgl. Steinmann, in: Die Schweizerische Bundesverfassung – St. Galler Komm. [Hrsg. Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender], 3. Aufl. 2014, Art. 34 BV N 13). Gemeindeinitiativen haben demnach das Völkerrecht, das Bundesrecht, das interkantonale Recht, das Verfassungsrecht des Kantons sowie das übrige kantonale Recht zu wahren. Zum übergeordneten Recht gehört nicht nur das gesetzte Recht, wie die allgemeinverbindlichen Erlasse und die rechtsetzenden Verträge, sondern auch nicht gesetztes Recht, wie das Gewohnheitsrecht und die Rechtsgrundsätze sowie in dem Sinn verbindliches Behördenrecht, als von dessen Grundsätzen nicht ohne qualifizierte Begründung abgewichen werden darf (Hangartner/Kley, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2000, N 2118).”
Bei langem Bestehen einer Volksinitiative kann ihr Rückzug mit Blick auf zwischenzeitlich eingetretene rechtliche oder politische Verhältnisse gerechtfertigt sein. Insbesondere stehen Art. 139 Abs. 5 BV und Art. 34 BV einem solchen Rückzug nicht grundsätzlich entgegen.
“Oktober 1950 betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen betreffend die Revision der Bundesverfassung (AS 1951 17 ff.) habe die Bundesversammlung die Praxis kodifiziert. Ein Rückzug sei aber nur dann möglich gewesen, wenn die Unterschriftenbogen eine Rückzugsklausel enthielten. Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die politischen Rechte im Jahr 1978 sei die Möglichkeit des Rückzugs erleichtert worden, indem sie für obligatorisch erklärt worden sei. Die zentrale Funktion des Rückzugsrechts bestehe darin, den geänderten rechtlichen und politischen Verhältnissen Rechnung zu tragen und Abstimmungsleerläufe zu verhindern. Nach der Aufhebung der Volksabstimmung über eine Volksinitiative könne dieses Bedürfnis nach wie vor bestehen, da insbesondere in diesem Fall seit der Lancierung der Volksinitiative viel Zeit verstrichen und die Wahrscheinlichkeit damit höher sei, dass sich die Verhältnisse seither verändert hätten. Weder Art. 34 BV noch Art. 139 Abs. 5 BV, wonach eine Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet werde, stünden einem Rückzug entgegen. Die systematische Stellung von Art. 73 BPR im Gesetz spreche ebenfalls gegen die von den Beschwerdeführern postulierte Verwirkung des Rückzugsrechts. Art. 73 BPR stehe unmittelbar nach den Bestimmungen über das Zustandekommen der Volksinitiative (Art. 72 BGE 147 I 206 S. 214 BPR) und nicht nach denjenigen über die Behandlung im Parlament (Art. 75 BPR). Die zeitliche Limitierung diene einzig der Rechtssicherheit, da ohne sie bis kurz vor dem Abstimmungstag nicht bekannt wäre, ob die Abstimmung überhaupt stattfinde. Die Volksinitiative "Für Ehe und Familie - gegen die Heiratsstrafe" sei 2011, d.h. vor rund einem Jahrzehnt, lanciert worden. Dass zumindest Teile der Volksinitiative nicht mehr vom Willen der Initianten getragen würden, sei nachvollziehbar und der Rückzug damit nicht zu beanstanden. Obgleich die Auffassung der Beschwerdeführer, dass eine aufgehobene Volksabstimmung erneut durchgeführt werden müsse, im Grundsatz zutreffend sei, könne im vorliegenden Fall aus diesen Gründen darauf verzichtet werden.”
Ob eine aufgehobene Volksabstimmung unmittelbar und unter denselben politischen Bedingungen zu wiederholen sei, wurde im Rahmen der Rechtsprechung diskutiert; das Bundesgericht wies jedoch eine Einschränkung des Rückzugsrechts zurück. Gemäss Art. 73 BPR (ausgelegt im Urteil) kann das Initiativkomitee eine Volksinitiative bis zur Festsetzung des neuen Abstimmungstermins durch den Bundesrat zurückziehen; ein automatischer Verlust des Rückzugsrechts durch die Festsetzung der ersten (aufgehobenen) Abstimmung wurde verneint.
“Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung des lnitiativrechts gemäss Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 139 BV geltend. Daraus ergebe sich ein Anspruch der Stimmberechtigten, dass ihnen die hier strittige Volksabstimmung in dem dafür gesetzlich vorgesehenen Verfahren unterbreitet werde, zumal die formellen und materiellen Voraussetzungen gemäss Art. 139 BV erfüllt seien. Die Aufhebung der Abstimmung durch das Bundesgericht habe zur Folge, dass die Volksinitiative dem Volk direkt zur Wiederholungsabstimmung vorgelegt werden müsse. Dasselbe ergebe sich auch aus dem Sinn und Zweck der (vom Bundesgericht gutgeheissenen) Beschwerde in Stimmrechtssachen. Eine eidgenössische Volksabstimmung werde nur bei äusserst schwerwiegenden Verletzungen der Wahl- und Abstimmungsfreiheit aufgehoben. Zweck der Aufhebung sei es, die Legitimität des Urnengangs beziehungsweise das Vertrauen der Stimmberechtigten in die demokratischen Prozesse wiederherzustellen. Dies könne nur gewährleistet werden, wenn die aufgehobene Volksabstimmung unmittelbar und möglichst unter denselben politischen Bedingungen wiederholt werde. Mit der Festsetzung der ersten Abstimmung über die Volksinitiative habe das Initiativkomitee sein Recht, die Initiative zurückzuziehen, verwirkt.”
“Wie bereits dargelegt, gewährleistet Art. 34 Abs. 1 BV die politischen Rechte in abstrakter Weise. Unter welchen Bedingungen eine Volksabstimmung stattfindet, bestimmt sich nach den im konkreten Fall anwendbaren Vorschriften. In Art. 139 BV werden die Anforderungen an eine Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung definiert. Gemäss Abs. 5 dieser Bestimmung wird eine Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. Der Rückzug einer Initiative wird dadurch jedoch nicht ausgeschlossen. Art. 73 BPR sieht Folgendes vor (vgl. auch die Ausführungsbestimmung von Art. 25 der Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte [VPR; SR 161.11], die für die vorliegende Fragestellung jedoch ohne Bedeutung ist): Art. 73 Rückzug 1 Jede Volksinitiative kann vom Initiativkomitee zurückgezogen werden. Die Rückzugserklärung ist verbindlich, wenn sie von der absoluten Mehrheit der noch stimmberechtigten Mitglieder des Initiativkomitees unterzeichnet worden ist. 2 Der Rückzug einer Volksinitiative ist zulässig, bis der Bundesrat die Volksabstimmung festsetzt. Die Bundeskanzlei lädt das Initiativkomitee vorgängig zur Bekanntgabe seines Entscheids ein und setzt ihm dafür eine kurze Frist an.”
“Eine Berücksichtigung der genannten Auslegungselemente führt somit zum Schluss, dass es für eine Einschränkung des Rückzugsrechts im Sinne der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe gibt. Art. 73 Abs. 2 BPR ist somit entsprechend seinem Wortlaut auch nach Aufhebung einer Volksabstimmung und bis zur erneuten Festsetzung eines Abstimmungstermins durch den Bundesrat anwendbar. Das Initiativkomitee hatte deshalb das Recht, gestützt auf diese Bestimmung die Volksinitiative "Für Ehe und Familie - gegen die Heiratsstrafe" zurückzuziehen. Dieser Rückzug verstiess weder gegen Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 139 BV noch gegen den in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben.”
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