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Der Regierungsrat beschränkt Zulassungen von OKP-Leistungserbringern nur dort, wo der Bedarf als gedeckt erachtet wird; dies gilt namentlich für den Fachbereich Gynäkologie. In Bereichen der medizinischen Grundversorgung, in denen tendenziell ein Ärztemangel besteht, sind keine Höchstzahlen vorgesehen. Das Bundesgericht erachtete vor diesem Hintergrund in den angeführten Fällen weder eine Verletzung von Art. 117a BV noch von Art. 10 Abs. 1 BV bzw. Art. 2 EMRK.
“Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Fachbereich Gynäkologie sei für eine ausreichende medizinische Grundversorgung der Bevölkerung von zentraler Bedeutung, weshalb mit der Einführung von Höchstzahlen in diesem Bereich auch eine Einschränkung der Zugänglichkeit der medizinischen Grundversorgung einhergehe. In Bezug auf diese Rüge gilt es zu wiederholen, dass der Regierungsrat die Zulassungen für Leistungserbringer, die zulasten der OKP tätig sind, nur dort beschränkt, wo der Bedarf gedeckt ist; dies gilt namentlich für den Fachbereich Gynäkologie. Darauf, dass ansonsten im Bereich der Grundversorgung, wo tendenziell ein Mangel an Ärztinnen und Ärzten besteht, keine Beschränkung durch Höchstzahlen gilt, wurde bereits hingewiesen (vgl. E. 9.2.2.2 hievor). Eine Verletzung von Art. 117a BV durch den Erlass der Zulassungsverordnung und deren Anhang ist somit ebenso wenig auszumachen wie eine solche von Art. 10 Abs. 1 BV und Art. 2 EMRK, des Diskriminierungsverbots oder anderer Normen der Bundesverfassung oder des Völkerrechts. Soweit die Beschwerdeführerin die genannten Bestimmungen quasi stellvertretend für ihre Patientinnen und Patienten geltend macht und sich auf Grundrechte beruft, die ihr selber gar nicht zustehen, ist darauf nicht einzutreten (Urteil 9C_532/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 7.3.2 mit Hinweisen).”
“In Bezug auf den von den Beschwerdeführer konkret angesprochenen Fachbereich Gynäkologie, welcher für eine ausreichende medizinische Grundversorgung der Bevölkerung von zentraler Bedeutung sei, gilt es zu wiederholen, dass der Regierungsrat die Zulassungen für Leistungserbringer, die zulasten der OKP tätig sind, nur dort beschränkt, wo der Bedarf gedeckt ist; dies gilt namentlich für den Fachbereich Gynäkologie. Darauf, dass ansonsten im Bereich der Grundversorgung, wo tendenziell ein Mangel an Ärztinnen und Ärzten besteht, keine Beschränkung durch Höchstzahlen gilt, wurde bereits hingewiesen (vgl. E. 9.2.2.2 hievor). Eine Verletzung von Art. 117a BV durch den Erlass der Zulassungsverordnung und deren Anhang ist somit ebenso wenig auszumachen wie eine solche von Art. 10 Abs. 1 BV und Art. 2 EMRK. Soweit die Beschwerdeführer die letztgenannten Bestimmungen quasi stellvertretend für ihre Patientinnen und Patienten geltend machen und sich auf Grundrechte berufen, die ihnen selber gar nicht zustehen, ist darauf nicht einzutreten (Urteil 9C_532/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 7.3.2 mit Hinweisen).”
“In Bezug auf den von den Beschwerdeführerinnen konkret angesprochenen Fachbereich Gynäkologie, welcher für eine ausreichende medizinische Grundversorgung der Bevölkerung von zentraler Bedeutung sei, gilt es zu wiederholen, dass der Regierungsrat die Zulassungen für Leistungserbringer, die zulasten der OKP tätig sind, nur dort beschränkt, wo der Bedarf gedeckt ist; dies gilt namentlich für den Fachbereich Gynäkologie. Damit zielt auch der Einwand ins Leere, die angefochtenen Höchstzahlen verletzten das Diskriminierungsverbot, weil durch die Anordnung einer Höchstzahl im Fachgebiet Gynäkologie der Zugang von Frauen zu fachmedizinischer Versorgung gefährdet und diese im Rahmen der Kostendämpfungsmassnahme einseitig gegenüber Männern benachteiligt würden. Darauf, dass ansonsten im Bereich der Grundversorgung, wo tendenziell ein Mangel an Ärztinnen und Ärzten besteht, keine Beschränkung durch Höchstzahlen gilt, wurde bereits hingewiesen (vgl. E. 9.2.2.3 hievor). Eine Verletzung von Art. 117a BV durch den Erlass der Zulassungsverordnung und deren Anhang ist somit ebenso wenig auszumachen wie eine solche von Art. 10 Abs. 1 BV und Art. 2 EMRK. Soweit die Beschwerdeführerinnen die letztgenannten Bestimmungen quasi stellvertretend für ihre Patientinnen und Patienten geltend machen und sich auf Grundrechte berufen, die ihnen selber gar nicht zustehen, ist darauf nicht einzutreten (Urteil 9C_532/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 7.3.2 mit Hinweisen).”
Art. 117a BV verwendet den unbestimmten Begriff der «medizinischen Grundversorgung». Nach der zitierten Rechtsprechung umfasst dieser Begriff lediglich grundlegende Gesundheitsleistungen, lässt aber offen, ob er sich auf Leistungen, Leistungserbringer oder den Leistungszweck bezieht. Art. 117a BV eignet sich demnach nicht zur Konkretisierung der Grenze zwischen «Grundversorgung», «erweiterter Grundversorgung» und «spezialisierter Versorgung». Die genannten Begriffe sind in den kantonalen Regelungen von Basel-Landschaft und Basel-Stadt ebenfalls nicht näher definiert, sodass die Abgrenzung in der Praxis nicht vollumfänglich nachvollziehbar ist.
“Die Verfassungsbestimmung von Art. 117a BV verwendet den Begriff der «medizinischen Grundversorgung». Allerdings handelt sich dabei um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Er umfasst nur grundlegende Leistungen der Gesundheitsversorgung; unklar ist indes, ob der Begriff auf die Leistungen selber, die Leistungserbringer oder den mit der Leistung verfolgten Zweck fokussiert (Gächter/Renold-Burch, in: Basler Kommentar Bundesverfassung, 2020, N 6 und 8 zu Art. 117a BV). Infolgedessen eignet sich Art. 117a BV nicht zur Konkretisierung des Begriffs der «Grundversorgung» und liefert insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, wo im vorliegenden Fall die Grenze zwischen der «Grundversorgung» und der «erweiterten Grundversorgung» gezogen wurde. Die Begriffe «Grundversorgung», «erweiterte Grundversorgung» und «spezialisierte Versorgung» werden auch im Recht der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt nicht näher definiert. Daraus erhellt, dass auch die zweite Stufe zur Ermittlung des Nutzenbeitrags nicht vollumfänglich nachvollziehbar ist.”
Aus Art. 117a BV lässt sich kein Anspruch auf Abweichung vom Effektivitätsgrundsatz ableiten. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 121 III 20 und bestätigend in neueren Entscheiden) können Mietzinse und Krankenkassenprämien im Existenzminimum nur berücksichtigt werden, wenn deren tatsächliche Bezahlung belegt ist.
“Letzteres widerspräche denn auch dem vom Betreibungsamt einge- reichten Kontoauszug (act. 7/4). Der Entscheid BGE 121 III 20 des Bundesgerichts hält explizit fest, dass auch Mietzinse und Krankenkassenprämien im Existenzminimum nur berücksichtigt werden können, wenn deren tatsächliche Bezahlung belegt ist (sogenannter Ef- fektivitätsgrundsatz). Der Entscheid verwirft explizit die Variante, in welcher der Mietzins und die Krankenkasse im Existenzminimum berücksichtigt werden und der Schuldner gleichzeitig verpflichtet wird, diese Positionen zu bezahlen, andern- falls die Pfändung revidiert wird. Das Bundesgericht taxiert diese Variante als mit der gesetzlichen Regelung schlechter vereinbar. Die Beschwerdeführerin entgeg- net dem, der Entscheid BGE 121 III 20 stamme aus dem Jahre 1995 und berück- sichtige die Garantien aus dem neuen Art. 117a BV bezüglich der gesundheitli- chen Versorgung nicht (vgl. act. 18 N II. 4.1.). Ein Anspruch auf ein Abweichen - 7 - vom Effektivitätsgrundsatz lässt sich jedoch aus Art. 117a BV nicht ableiten. Die Einschätzung von BGE 121 III 20, wonach nur tatsächlich bezahlte Beträge im Existenzminimum berücksichtigt werden können, wird vom Bundesgericht denn auch in neueren Entscheiden immer wieder bestätigt, so z.B. in BGer 2C_274/2020 vom 14. Mai 2020 E. 3.4 oder 4A_48/2021 vom 21. Juni 2021 E. 3.1. Dass eine vom Effektivitätsgrundsatz abweichende Praxis für die Kranken- kasse allenfalls vorteilhafter wäre, kann sodann (anders als es die Beschwerde- führerin geltend zu machen scheint, vgl. act. 18 N II.4.1.) kein Abweichen von der festen bundesgerichtlichen Praxis rechtfertigen. Auch hier hat das Betreibungs- amt sein Ermessen also nicht verletzt, und die Vorinstanz hat zu Recht nicht ein- gegriffen.”
“Falls sie damit geltend machen will, die Prämien würden direkt durch das Betreibungsamt bezahlt bzw. das Betreibungsamt habe auch nach März 2019 Rückzahlungen für Prämien geleistet, gibt es dafür keine Belege in den Akten. Letzteres widerspräche denn auch dem vom Betreibungsamt einge- reichten Kontoauszug (act. 7/4). Der Entscheid BGE 121 III 20 des Bundesgerichts hält explizit fest, dass auch Mietzinse und Krankenkassenprämien im Existenzminimum nur berücksichtigt werden können, wenn deren tatsächliche Bezahlung belegt ist (sogenannter Ef- fektivitätsgrundsatz). Der Entscheid verwirft explizit die Variante, in welcher der Mietzins und die Krankenkasse im Existenzminimum berücksichtigt werden und der Schuldner gleichzeitig verpflichtet wird, diese Positionen zu bezahlen, andern- falls die Pfändung revidiert wird. Das Bundesgericht taxiert diese Variante als mit der gesetzlichen Regelung schlechter vereinbar. Die Beschwerdeführerin entgeg- net dem, der Entscheid BGE 121 III 20 stamme aus dem Jahre 1995 und berück- sichtige die Garantien aus dem neuen Art. 117a BV bezüglich der gesundheitli- chen Versorgung nicht (vgl. act. 18 N II. 4.1.). Ein Anspruch auf ein Abweichen - 7 - vom Effektivitätsgrundsatz lässt sich jedoch aus Art. 117a BV nicht ableiten. Die Einschätzung von BGE 121 III 20, wonach nur tatsächlich bezahlte Beträge im Existenzminimum berücksichtigt werden können, wird vom Bundesgericht denn auch in neueren Entscheiden immer wieder bestätigt, so z.B. in BGer 2C_274/2020 vom 14. Mai 2020 E. 3.4 oder 4A_48/2021 vom 21. Juni 2021 E. 3.1. Dass eine vom Effektivitätsgrundsatz abweichende Praxis für die Kranken- kasse allenfalls vorteilhafter wäre, kann sodann (anders als es die Beschwerde- führerin geltend zu machen scheint, vgl. act. 18 N II.4.1.) kein Abweichen von der festen bundesgerichtlichen Praxis rechtfertigen. Auch hier hat das Betreibungs- amt sein Ermessen also nicht verletzt, und die Vorinstanz hat zu Recht nicht ein- gegriffen.”
Kantone fördern innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs gezielt Weiterbildungs‑ und Assistenzprogramme zur Stärkung der Hausarztmedizin und zur Unterstützung jener ambulanten Fachgebiete, in denen tendenziell ein Mangel an Ärztinnen und Ärzten besteht. So wurde beispielsweise zur Förderung der Hausarztmedizin das Programm «Praxisassistenz» lanciert (2008) und bis 2023 verlängert; im Rahmen der Teilrevision des SpVG/BE (in Kraft 1.1.2023) werden zudem Weiterbildungsstellen in mehreren relevanten Fachrichtungen gefördert.
“Der Beschwerdegegner beschränkt die OKP-Zulassung nur dort, wo der Bedarf gedeckt ist. Im Sinne einer ausreichenden, allen zugänglichen Grundversorgung von hoher Qualität gemäss Art. 117a Abs. 1 BV fördert er hingegen jene ambulanten Fachgebiete der Grundversorgung, in denen tendenziell ein Mangel an Ärztinnen und Ärzten besteht. Dabei hat der Beschwerdegegner beispielsweise, worauf er in seiner Vernehmlassung hinweist, zur Förderung der Hausarztmedizin im Jahr 2008 das Programm "Praxisassistenz" lanciert, das per 2023 erneut für vier Jahre verlängert wurde (vgl. Programm "Praxisassistenz", einsehbar unter www.gsi.be.ch/de/start/themen/gesundheit/gesundheitspolitik/programm-praxisassistenz.html, zuletzt abgerufen - wie auch sämtliche nachfolgenden Internetquellen - am 29. Oktober 2024). Im Rahmen der Neuregelung der ärztlichen Weiterbildung, welche mit der Teilrevision des SpVG/BE auf 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, werden zudem - so der Beschwerdegegner im Weiteren - Weiterbildungsstellen in den vier Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin, Psychiatrie und Psychotherapie und Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie -psychotherapie gefördert. Diese vier Fachrichtungen können, zusätzlich zur regulären Abgeltung von Fr.”
“Der Beschwerdegegner beschränkt die OKP-Zulassung nur dort, wo der Bedarf gedeckt ist. Im Sinne einer ausreichenden, allen zugänglichen Grundversorgung von hoher Qualität gemäss Art. 117a Abs. 1 BV fördert er hingegen jene ambulanten Fachgebiete der Grundversorgung, in denen tendenziell ein Mangel an Ärztinnen und Ärzten besteht. Dabei hat der Beschwerdegegner beispielsweise, worauf er in seiner Vernehmlassung hinweist, zur Förderung der Hausarztmedizin im Jahr 2008 das Programm "Praxisassistenz" lanciert, das per 2023 erneut für vier Jahre verlängert wurde (vgl. Programm "Praxisassistenz", einsehbar unter www.gsi.be.ch/de/start/themen/gesundheit/gesundheitspolitik/programm-praxisassistenz.html). Im Rahmen der Neuregelung der ärztlichen Weiterbildung, welche mit der Teilrevision des SpVG/BE auf 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, werden zudem - so der Beschwerdegegner im Weiteren - Weiterbildungsstellen in den vier Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin, Psychiatrie und Psychotherapie und Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie -psychotherapie gefördert. Diese vier Fachrichtungen können, zusätzlich zur regulären Abgeltung von Fr. 15'000.- pro Vollzeitäquivalent ärztlicher Weiterbildungsstelle, einen Förderbeitrag von Fr.”
Im Bereich der Gesundheit besteht keine umfassende Bundeskompetenz; es handelt sich um eine traditionelle Domäne der Kantone. Der Bund verfügt lediglich über punktuelle Gesetzgebungskompetenzen, sodass die Kantone für die Gesetzgebung zuständig bleiben, solange der Bund von seiner Kompetenz keinen Gebrauch macht.
“Vorab ist mit Bezug auf die Kompetenzverteilung im Gesundheitswesen festzuhalten, dass in diesem Bereich keine umfassende Bundeskompetenz besteht. Vielmehr handelt es sich diesbezüglich um eine traditionelle Domäne der Kantone und der Bund verfügt über punktuelle Gesetzgebungskompetenzen. Das MedBG ist (neben Art. 117a Abs. 2 lit. a BV) auf Art. 95 Abs. 1 BV abgestützt, welcher dem Bund eine umfassende Gesetzgebungskompetenz mit nachträglich derogatorischer Wirkung in Bezug auf die Ausübung privatwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit einräumt. Dies bedeutet, dass die Kantone für die Gesetzgebung zuständig bleiben, solange der Bund von seiner Kompetenz keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. ausführlich Urteil 2C_236/2020 vom 28. August 2020 E. 3.3.2).”
Förderprogramme können gezielt die Hausarztversorgung stärken; als Beispiel hat der Beschwerdegegner zur Förderung der Hausarztmedizin das Programm «Praxisassistenz» lanciert und verlängert.
“Der Beschwerdegegner beschränkt die OKP-Zulassung nur dort, wo der Bedarf gedeckt ist. Im Sinne einer ausreichenden, allen zugänglichen Grundversorgung von hoher Qualität gemäss Art. 117a Abs. 1 BV fördert er hingegen jene ambulanten Fachgebiete der Grundversorgung, in denen tendenziell ein Mangel an Ärztinnen und Ärzten besteht. Dabei hat der Beschwerdegegner beispielsweise, worauf er in seiner Vernehmlassung hinweist, zur Förderung der Hausarztmedizin im Jahr 2008 das Programm "Praxisassistenz" lanciert, das per 2023 erneut für vier Jahre verlängert wurde (vgl. Programm "Praxisassistenz", einsehbar unter www.gsi.be.ch/de/start/themen/gesundheit/gesundheitspolitik/programm-praxisassistenz.html, zuletzt abgerufen - wie auch sämtliche nachfolgenden Internetquellen - am 29. Oktober 2024). Im Rahmen der Neuregelung der ärztlichen Weiterbildung, welche mit der Teilrevision des SpVG/BE auf 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, werden zudem - so der Beschwerdegegner im Weiteren - Weiterbildungsstellen in den vier Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin, Psychiatrie und Psychotherapie und Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie -psychotherapie gefördert. Diese vier Fachrichtungen können, zusätzlich zur regulären Abgeltung von Fr.”
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