Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
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Art. 9 BV schützt im arbeitsrechtlichen Vollzug den Vertrauensschutz: Arbeitgeber haben eine erhöhte Fürsorgepflicht. Vor einer Kündigung ist, sofern sie geeignet ist, grundsätzlich eine vorgängige Mahnung oder Verwarnung auszusprechen. Zudem verletzt ein Arbeitgeber Art. 9 BV (neben Prinzipien von Verhältnismässigkeit und Treu und Glauben), wenn er treuwidrig Umstände herbeiführt, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen bzw. Kündigungsvorschriften umgeht.
“Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und das Gebot schonender Rechtsausübung haben auch Auswirkungen auf die vom Arbeitgeber zu beachtenden Verhaltensregeln. Nach der Rechtsprechung bedingt sowohl eine Kündigung wegen Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten (vgl. Art. 10 Abs. 3 Bst. a BPG), als auch wegen Mängeln in der Leistung oder im Verhalten (vgl. Art. 10 Abs. 3 Bst. b BPG), grundsätzlich eine vorgängige Mahnung oder Verwarnung (vgl. BGE 143 II 443 E. 7.5; Urteile des BVGer A-2950/2021 vom 20. März 2023 E. 8.1.2 und A-1524/2018 vom 9. April 2019 E. 4.3.1 f.; Botschaft vom 31. August 2011 zu einer Änderung des BPG, BBl 2011 6703 ff., 6715). Unabhängig von der konkreten Gesetzesbestimmung gebietet es überdies bereits das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV), aber auch der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV sowie Art. 2 ZGB), vor einer Kündigung eine Mahnung oder Verwarnung auszusprechen, sofern eine solche geeignet ist, den betroffenen Arbeitnehmer zur gewünschten Verbesserung von Leistung oder Verhalten zu veranlassen (vgl. Urteil des BGer 8C_500/2013 vom 15. Januar 2014 E. 7.3).”
“Es habe nur eine arbeitsplatzspezifische Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Voraussetzungen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses seien nicht erfüllt. Das Anstellungsverhältnis dauere fort. Selbst wenn man davon ausgehen würde, der Beschwerdeführer sei tatsächlich an seiner Aufgabenerfüllung verhindert gewesen, berufe sich der Beschwerdegegner treuwidrig und rechtsmissbräuchlich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 30 StPG/SO bzw. § 48 GAV/SO. Gegenüber dem "gesundheitlich beeinträchtigten [...] Beschwerdeführer" hätte der Arbeitgeber einer erhöhten arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht genügen und eine übermässige Beanspruchung verhindern müssen. Seit der Umstrukturierung im Jahre 2018 bestehe "ein Arbeitsplatzkonflikt". Die Umstrukturierung und die Verletzung der Fürsorgepflicht hätten die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers verursacht. Durch diese treuwidrige Herbeiführung des Eintritts einer Resolutivbedingung hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses habe der Beschwerdegegner Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verletzt. Dadurch habe der Beschwerdegegner die Kündigungsvorschriften missbräuchlich umgangen.”
“Die Auflösung eines Anstellungsverhältnisses muss aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; vgl. BVR 2009 S. 443 E. 2.3 und 5.4, 2007 S. 538 E. 4.1; ferner BGE 140 II 194 E. 5.8.2). Weiter darf sie nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; vgl. BVR 2012 S. 294 E. 5; VGE 2017/178/179 vom”
Nach Art. 9 BV sind staatliche Organe bei behebbaren Mängeln einer Eingabe grundsätzlich verpflichtet, der betroffenen Partei oder ihrem Vertreter eine angemessene Frist zur Verbesserung oder Nachreichung zu gewähren (z. B. fehlende Vollmacht, unvollständige Unterlagen). Ein sofortiges Abweisen kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn die Behörde bzw. das Gericht die Partei zuvor aufgefordert und über die Rechtsfolgen des Ausbleibens informiert hat.
“De manière générale, la seule application stricte des règles de forme n'est pas constitutive de formalisme excessif (arrêt TF 9C_533/2022 du 10 février 2023 consid. 5.1 et les références citées). 4.2. De l'interdiction du formalisme excessif, la jurisprudence a déduit l'obligation pour l'autorité, en présence d'un mémoire signé d'un mandataire ne justifiant pas de ses pouvoirs, d'accorder un délai convenable pour réparer le vice ; l'autorité ne saurait refuser d'emblée d'entrer en matière. Le Tribunal fédéral considère en revanche qu'une autorité judiciaire ne tombe pas dans le formalisme excessif lorsque, après avoir invité la partie recourante, par l'intermédiaire de son mandataire, à transmettre une procuration et l'avoir informée des conséquences du défaut de production sur l'issue de son recours, elle prononce une décision d'irrecevabilité (arrêt TF 9C_533/2022 précité consid. 5.2. et les références). 5. Principe de la bonne foi Aux termes de l’art. 5 al. 3 Cst., les organes de l’État et les particuliers doivent agir conformément aux règles de la bonne foi ; conformément à l’art. 9 Cst., toute personne a le droit d’être traitée par les organes de l’État sans arbitraire et conformément aux règles de la bonne foi. Le principe de la bonne foi est l’émanation d’un principe plus général, celui de la confiance, lequel suppose que les rapports juridiques se fondent et s’organisent sur une base de loyauté et sur le respect de la parole donnée (Auer/Malinverni/Hottelier, Droit constitutionnel suisse, Volume II : Les droits fondamentaux, 3e éd. 2013, p. 545). En vertu de ce principe, l’autorité doit notamment éviter les comportements contradictoires. Cette exigence est en effet indispensable à la sécurité juridique et trouve application chaque fois que l’autorité crée une apparence de droit. Celle-ci est à ce titre liée par les conséquences qui découlent de son activité (Auer et al., p. 547). L’interdiction des comportements contradictoires ne concerne que la même autorité, agissant à l’égard des mêmes justiciables, dans la même affaire ou à l’occasion d’affaires identiques (ATF 111 V 81 consid.”
“Das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben richtet sich nicht nur an die Parteien, sondern auch an die Gerichte. Art. 9 BV garantiert als verfassungsmässiges Recht unmittelbar ein nach Treu und Glauben entsprechendes Verhalten der Behörden (vgl. Art. 52 ZPO). Zum Anwendungsbereich gehört unter anderem die Pflicht, bei behebbaren Mängeln eine Eingabe an die Prozesspartei zurückzusenden und ihr mit einer Nachfrist die Verbesserung zu ermöglichen. Insofern stellt Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO eine gesetzliche Konkretisierung von Art. 9 BV dar (STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2019, § 10 Rz. 60).”
“seines Entscheids fest, die Beschwerdeführer hätten auf den Nachweis eines Gewerbes vor 1980 mit den entsprechenden Flächenberechnungen und den getätigten Erweiterungen verzichtet. Nach Art. 5 Abs. 3 BV44 handeln staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben. Jede Person hat nach Art. 9 BV einen Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Der Beschwerdeführer 1 hat mit der Einreichung eines Nachweises der gewerblich genutzten Flächen durch seinen Projektverfasser45 erkennen lassen, dass er den für die Beurteilung der Erweiterungsmöglichkeiten erforderlichen Nachweis erbringen wollte. Dass er dabei den Zustand per 1986 darstellte, beruhte offenbar auf einem Irrtum oder Missverständnis. Zumal ein fehlender Nachweis aufgrund der Beweislastverteilung für die Beschwerdeführer erhebliche Nachteile zeitigen könnte, muss ihnen unter solchen Umständen nach Treu und Glauben die Möglichkeit gegeben werden, einen verbesserten Nachweis einzureichen.”
Die Wahl der Zustellungsform begründet keine treuwidrige Verkürzung der Rechtsmittelfrist nach Art. 9 BV. Die Frist beginnt unabhängig von der Versandart erst dann, wenn die Sendung in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangt und dieser vom Inhalt der Sendung Kenntnis nehmen kann.
“Schliesslich hat das Bundesgericht bereits erwogen, dass die verfügende Behörde durch die Wahl der Zustellungsform nicht in rechtsungleicher Weise Einfluss auf die Dauer der Rechtsmittelfrist nimmt, denn die Rechtsmittelfrist ist bei jeder Zustellform gleich lang. Sie wird stets dann ausgelöst, wenn die Sendung in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangt und dieser vom Inhalt der Sendung Kenntnis nehmen kann (vgl. Urteile 2C_1032/2019 vom 11. März 2020 E. 5.2; 8C_124/2019 vom 23. April 2019 E. 8.2.2; 2C_784/2015 vom 24. September 2015 E. 2.2). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert dargetan (Art. 106 Abs. 2 BGG), inwiefern die Wahl der Versandart bzw. des Versandzeitpunkts, wie der Beschwerdeführer behauptet, die Beschwerdefrist in treuwidriger Weise (Art. 9 BV) verkürze.”
“Schliesslich hat das Bundesgericht bereits erwogen, dass die verfügende Behörde durch die Wahl der Zustellungsform nicht in rechtsungleicher Weise Einfluss auf die Dauer der Rechtsmittelfrist nimmt, denn die Rechtsmittelfrist ist bei jeder Zustellform gleich lang. Sie wird stets dann ausgelöst, wenn die Sendung in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangt und dieser vom Inhalt der Sendung Kenntnis nehmen kann (vgl. Urteile 2C_1032/2019 vom 11. März 2020 E. 5.2; 8C_124/2019 vom 23. April 2019 E. 8.2.2; 2C_784/2015 vom 24. September 2015 E. 2.2). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert dargetan (Art. 106 Abs. 2 BGG), inwiefern die Wahl der Versandart bzw. des Versandzeitpunkts, wie der Beschwerdeführer behauptet, die Beschwerdefrist in treuwidriger Weise (Art. 9 BV) verkürze.”
Bei Konzessionsvergaben sind das Willkürverbot und der Grundsatz von Treu und Glauben anzuwenden; im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht werden sie jedoch weniger formalistisch ausgelegt, wobei der betroffenen Verwaltung ein grösserer Beurteilungsspielraum zugestanden wird.
“; Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rz. 791 ff.). Selbst unter dem Geltungsbereich von Art. 2 Abs. 7 BGBM steht dem betroffenen Gemeinwesen bei einer Konzessionsvergabe aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» in der Fassung vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung vom 7.6.2021]). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
“183 ff., 202 f.; Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rz. 791 ff.). Bei einer Konzessionsvergabe steht dem betroffenen Gemeinwesen aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung], einsehbar unter: <www.hbav.dij.be.ch>, Rubriken «Handbuch RECHT/Kantonsvorgaben/Nachführung amtliche Vermessung»). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
Der Vertrauensschutz aus Art. 9 BV ist an kumulativ einzutretende Voraussetzungen gebunden. Es bedarf einer konkreten, personenbezogenen bzw. individualisierten Zusicherung oder Auskunft; die Behörde muss für die Erteilung zuständig gewesen sein oder vom Bürger aus zureichenden Gründen als zuständig erscheinen; die Unrichtigkeit der Auskunft darf für den Berechtigten nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen sein; der Betroffene muss im Vertrauen auf die Auskunft nachteilige Dispositionen getroffen haben, die sich nicht ohne Nachteil rückgängig machen lassen; ferner darf sich die Rechtslage seit der Auskunftserteilung nicht geändert haben.
“Zu den Grundsätzen rechtsstaatlichen Handelns gehört unter anderem die Verpflichtung der staatlichen Organe, nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 5 Abs. 3 BV). Art. 9 BV statuiert einen Anspruch des Einzelnen, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben bestimmt ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Unrichtige Zusicherungen, Auskünfte, Mitteilungen oder Empfehlungen von Behörden können nach dem Vertrauensschutz Rechtswirkungen entfalten, (1) wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, (2) wenn die Behörde für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn sie der Bürger aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten konnte, (3) wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte, (4) wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und (5) wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (vgl.”
“Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV), welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 149 V 203 E. 5.1 S. 214, 146 I 105 E. 5.1.1 S. 110, 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103, 131 V 472 E. 5 S. 480) ist dies der Fall, wenn es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat, und wenn das Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts nicht überwiegt.”
“Nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde einer Person erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Nach der Praxis ist für diesen sogenannten Vertrauensschutz kumulativ vorausgesetzt, dass:”
“Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten. Er verpflichtet als Grundsatz des Strafverfahrensrechts und als verfassungsrechtliches Gebot rechtsstaatlichen Handelns sowohl Behörden als auch Parteien (BGE 146 IV 297 E. 2.2.6) und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in eine Zusicherung, Auskunft oder sonstiges Verhalten einer Behörde (BGE 137 I 69 E. 2.5.1; 137 II 182 E. 3.6.2; je mit Hinweisen). Voraussetzung ist, dass die sich auf den Vertrauensschutz berufende Person berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen BGE 141 I 161 E. 3.1; 137 II 182 E. 3.6.2; je mit Hinweisen).”
“Als Teilgehalt des Grundrechts auf Behandlung nach Treu und Glauben (Art. 9 BV) verleiht der Vertrauensschutz den Privaten einen Anspruch auf Schutz berechtigter Erwartungen. Potenzielle Vertrauensgrundlagen sind behördliche Handlungen, die sich auf eine konkrete, den Rechtsuchenden berührende Angelegenheit beziehen und von einer Behörde ausgehen, die für die betreffende Handlung zuständig ist oder die der Rechtsuchende aus zureichenden Gründen für zuständig hält. Individuelle Auskünfte und Zusicherungen sind typische Beispiele für Verhaltensweisen, die Vertrauen wecken können. Das Vertrauen ist allerdings nur schutzwürdig, wenn die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte und sie im Vertrauen auf die Auskunft Dispositionen getroffen hat, die sie nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann. Der Anspruch auf Vertrauensschutz entfällt, wenn die gesetzliche Ordnung zwischen dem Zeitpunkt der Auskunft und der Verwirklichung des Sachverhalts geändert hat (BGE 149 V 203 E. 5.1; 148 II 233 E. 5.5.1, je mit Hinweisen).”
Bei nicht anwaltlich vertretenen Rechtssuchenden sind an Eingaben im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren keine unzumutbar hohen Formanforderungen zu stellen. Insbesondere wenn die Entscheidung gravierende Rechtsfolgen hat (z. B. Widerruf einer Niederlassungsbewilligung), ist eine zu strenge Auslegung der Eingaben nicht mit Art. 9 BV vereinbar.
“Zu beurteilen ist eine im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren eingereichte Rechtsschrift der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin. Aufgrund der prozessualen Ausgangslage dürfen keine hohen Anforderungen an die Eingabe gestellt werden. Zu beachten ist weiter, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erhebliche Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin zeitigt. Vor diesem Hintergrund kann nicht leichthin davon ausgegangen werden, sie akzeptiere den Widerruf bzw. die Wegweisung. Die gegenteilige Auslegung der Vorinstanz erweist sich als zu streng und verstösst gegen Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV.”
Art. 9 BV (Treu und Glauben) gilt in der Rechtsprechung als allgemeiner Rechtsgrundsatz mit Verfassungsrang. Er umfasst sowohl den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens gegenüber Behörden als auch das Verbot widersprüchlichen und rechtsmissbräuchlichen Verhaltens staatlicher Organe und Privater in ihren öffentlich-rechtlichen Beziehungen. Dieser Grundsatz ist Teil des schweizerischen Ordre public und ist in der ganzen Rechtsordnung – namentlich im öffentlichen Recht sowie im Prozess‑ und Vollstreckungsrecht – von den Instanzen von Amtes wegen zu beachten.
“Der Grundsatz von Treu und Glauben, der gemäss Art. 5 Abs. 3 BV als allgemeiner Grundsatz rechtsstaatlichen Handelns gilt und dem darüber hinaus nach Art. 9 BV Grundrechtscharakter zukommt, gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, S. 143 ff.). Als Verbot widersprüchlichen Verhaltens und als Verbot des Rechtsmissbrauchs verbietet dieser allgemeine Rechtsgrundsatz sowohl Behörden als auch Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 25 E. 3c S. 163 f., m.w.H.).”
“) nicht mit der von der Beschwerdegegnerin abgehandelten Tatfrage auseinander, ob sich die tatsächlichen Umstände seit der Verfügung vom 24. Januar 2020 so erheblich geändert haben, dass keine Einsturzgefahr und damit keine unzulässige Strassenbeeinträchtigung im Sinne von Art. 100 StrG mehr vorliegt. Vielmehr hat sie sich dem Sinn nach darauf beschränkt, dem Beschwerdeführer von vornherein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuhalten. Das Rechtsmissbrauchsverbot gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz in der ganzen Rechtsordnung mit Einschluss des öffentlichen Rechts sowie des Prozess- und Vollstreckungsrechts. Es bildet Bestandteil des schweizerischen Ordre public und ist von jeder Instanz von Amtes wegen anzuwenden. Dies wird heute nicht mehr nur aus Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210, ZGB) abgeleitet, wonach der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz findet. Eine zusätzliche Grundlage, und zwar bereits auf Verfassungsstufe, enthalten Art. 5 Abs. 3 sowie Art. 9 BV. Typische Anwendungsbereiche im Verhältnis von Privaten gegenüber dem Staat finden sich dort, wo der Staat Leistungen erbringt. Das kann insbesondere auf die Rechtspflege zutreffen. Rechtsmissbrauch liegt unter anderem vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die nicht in dessen Schutzbereich liegen. Ebenfalls missbräuchlich sind Verfahrensschritte, die einzig dazu dienen, die Gegenpartei zu schikanieren oder ohne Verfolgung sonstiger Interessen eine Verzögerung des Verfahrens zu erreichen. Das trifft auch auf das Bau- und Planungsrecht zu, wo die Frage vor allem im Zusammenhang mit Haftungsansprüchen praxisrelevant ist. In jedem Fall muss der Rechtsmissbrauch offensichtlich und entsprechend nachgewiesen sein (vgl. BGer 1C_590/2013; 1C_591/2013; 1C_592/2013 vom 26. November 2014 E. 7.2 f. und BGer 1C_409/2020 vom 16. November 2020 E. 4.2 je mit Hinweisen, siehe dazu auch M. Weiss, Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben, Überlegungen zur Praxis des Bundesgerichts, in: AJP 2021, S.”
“6) BVG verjähren Leistungsansprüche aus der obligatorischen und der weitergehenden beruflichen Vorsorge nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben (Abs. 1; sog. Rentenstammrecht, vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Die berufliche Vorsorge, 4. Aufl. 2019, Art. 41 S. 170). Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Art. 129-142 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) sind anwendbar (Abs. 2). Die einzelnen Rentenzahlungen stellen periodische Leistungen dar und unterliegen damit der fünfjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 41 Abs. 2 BVG (vgl. SVR 2008 BVG Nr. 14 mit Hinweisen). 2.2.2 Nach der Rechtsprechung zu Art. 41 BVG ist eine allfällige Verjährung vom Gericht nicht von Amtes wegen festzustellen. Ein entsprechender Einwand muss ausdrücklich geltend gemacht werden (BGE 129 V 237). 2.3 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). 3. 3.1 Gestützt auf die Akten erstellt und zwischen den Parteien zu Recht unbestritten ist, dass die am … 1935 geborene Klägerin (vgl. KAB 1.2) ab …1997 eine ordentliche AHV-Altersrente bezog (vgl.”
Reichen wiederholte, unbestrittene Versuche der Behörden, eine Person persönlich zu erreichen, ohne dass ersichtlich eine Mitteilung erfolgt ist, so kann daraus im Rahmen von Art. 9 BV die Annahme gerechtfertigt werden, dass die Person die Behörden nicht informiert hat. Ein Unterlassen, das von der Vorinstanz als absichtlich zu werten ist, kann im Ergebnis zu Lasten der betroffenen Person berücksichtigt werden.
“Soweit er behauptet, während seiner Landesabwesenheit über einen "Vertreter" mit der Zuger Polizei kommuniziert zu haben, hätte vom Beschwerdeführer erwartet werden können, dass er diesem angeblichen Vertreter eine schriftliche Vollmacht ausstellt, mit welcher sich dieser gegenüber der Polizei oder dem Betreibungsamt auch als solcher hätte ausweisen können. Davon abgesehen wird der Beschwerdeführer in der bereits im kantonalen Verfahren eingereichten E-Mail von D.________ an die Zuger Polizei vom 26. Mai 2023 mit dem Betreff "Visitenkarte" gar nicht namentlich erwähnt und wäre es dem Beschwerdeführer ein Leichtes gewesen, die Zuger Polizei oder das Betreibungsamt selbst über die ungeplante Verlängerung seines Auslandsaufenthalts zu informieren, beispielsweise per E-Mail. Nachdem die Zuger Polizei im Zeitraum vom 1. April bis 24. Mai 2023 unbestrittenermassen mehrfach versucht hat, den Beschwerdeführer an seiner Wohnadresse persönlich zu erreichen und eine fortdauernde Landesabwesenheit des Beschwerdeführers im Polizeibericht vom 1. Juni 2023 nicht erwähnt wird, durfte die Vorinstanz ohne Willkür (Art. 9 BV; vgl. zum Begriff: BGE 140 III 264 E. 2.3) davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer die Zuger Polizei über die - angebliche - Verlängerung seines Auslandsaufenthalts zunächst nicht in Kenntnis gesetzt hat. Dass die Vorinstanz diese Tatsache als absichtliches Verhalten zulasten des Beschwerdeführers gewürdigt hat, ist sodann unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden. So ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. yyy die Entgegennahme des offenkundig für ihn bestimmten Zahlungsbefehls unter Berufung auf verschwörungstheoretische Argumentationsmuster ausdrücklich verweigert hat (womit er freilich eine rechtswirksame Zustellung entgegen seiner Intention nicht verhindern konnte). Dass die anschliessenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Zustellung der Konkursandrohung auf blosse Zufälligkeiten zurückzuführen gewesen seien, scheint wenig glaubhaft und aus dem blossen Umstand, dass der Beschwerdeführer der Zuger Polizei im Dezember 2022 erklärt hat, bis Ende März 2023 in Brasilien zu verweilen, vermag er ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.”
Ein Gutachten kann als rechtsungleiche Grundlage ausscheiden, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien seine Überzeugungskraft ernstlich erschüttern. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Sachverständige die gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind, oder wenn das Gutachten sonstige derart offensichtliche Mängel aufweist, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind. Bestehen solche Zweifel und werden dennoch keine gebotenen ergänzenden Abklärungen vorgenommen, kann das Abstellen auf das Gutachten gegen das Willkürverbot aus Art. 9 BV verstossen.
“Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1). Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, wenn er seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder wenn die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1).”
“Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indes nicht ohne triftige Gründe abweichen, und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen (vgl. Art. 189 lit. a StPO) gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3, 141 IV 369 E. 6.1 ). Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, wenn er seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder wenn die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 142 IV 49 E.2.1.3, 141 IV 369 E. 6.1).”
“Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Sachverhaltsfrage ist auch die Beweiswürdigung, die vom Bundesgericht nur unter Willkürgesichtspunkten überprüft wird (BGE 144 II 332 E. 4.2). Fachgutachten unterliegen als Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. In Fachfragen darf das Gericht allerdings nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen und muss allfällige Abweichungen begründen. Ein Abweichen ist zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist (BGE 132 II 257 E. 4.4.1). Das Abstellen auf nicht schlüssige Gutachten kann gegen Art. 9 BV verstossen, so wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern (BGE 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen). Bestehen Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens und werden dennoch keine ergänzenden Abklärungen vorgenommen, kann sich das als rechtswidrig erweisen (BGE 132 II 257 E. 4.4.1 mit Hinweis).”
“Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indes nicht ohne triftige Gründe abweichen, und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen (vgl. Art. 189 lit. a StPO) gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1). Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, wenn er seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder wenn die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1).”
Kündigungen wegen Verhaltens sind nur dann gerechtfertigt, wenn das beanstandete Verhalten auch für Dritte objektivierbar nachvollziehbar ist und zu einer Störung des Betriebsablaufs oder zur Erschütterung des Vertrauensverhältnisses führt. Die Kündigung ist stets ultima ratio: Der Arbeitgeber muss zumutbare, mildere Massnahmen prüfen und gegebenenfalls ergreifen; liegt eine zumutbare Alternative zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor, schliesst dies eine Kündigung aus. Diese Erwägungen folgen aus Treu und Glauben sowie dem Verhältnismässigkeitsprinzip.
“Mängel im Verhalten eines Angestellten vermögen eine Kündigung nur dann zu rechtfertigen, wenn sie auch für Dritte nachvollziehbar sind. Diese objektivierte Betrachtungsweise drängt sich auf, weil der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) und das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) insbesondere verlangen, dass bei Kündigungen aufgrund von Arbeitskonflikten die Ursachen der Spannungen näher zu betrachten sind. Das Verhalten des Angestellten muss zu einer Störung des Betriebsablaufes führen oder das Vertrauensverhältnis zwischen Angestelltem und Vorgesetztem erschüttern (vgl. Harry Nötzli, in: Portmann/Uhlmann [Hrsg.], Bundespersonalgesetz [BPG], Bern 2013, N 27 zu Art. 12 BPG; BGVE A-621/2009 vom 20. August 2009 E. 3.5.2 und BGVE A-6517/2007 vom 9. April 2008 E. 7.2). Dem Verhältnismässigkeitsprinzip entsprechend muss die Kündigung stets ultima ratio sein. Sie ist ausgeschlossen, wenn dem Arbeitgeber mildere Massnahmen zur Verfügung stehen, um die eingetretene Störung des Arbeitsverhältnisses in zumutbarer Weise zu beheben. Dies gilt nicht nur für die fristlose Kündigung, sondern auch für die ordentliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses (vgl. statt vieler BGVE 2008/25 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ergibt sich, dass er im Fall einer Störung des Betriebsklimas alle zumutbaren Massnahmen ergreifen muss, um die Lage zu entspannen.”
Vertrauensschutz und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens stehen in einem engen Verhältnis. Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens untersagt den Behörden, von einem einmal eingenommenen Standpunkt in einer bestimmten Angelegenheit ohne sachlichen Grund abzuweichen. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz (Art. 9 BV) schützt das berechtigte Vertrauen Privater in bestimmtes, die betreffende Person berührendes staatliches Verhalten. Nach der Rechtsprechung sind in beiden Fällen grundsätzlich dieselben Voraussetzungen zu erfüllen: berechtigtes Vertrauen in ein konkretes behördliches Verhalten sowie darauf gestützte, nachteilige Dispositionen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können; die Berufung auf Vertrauensschutz kann allerdings durch überwiegende öffentliche Interessen vereitelt werden.
“Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens und der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz (Art. 9 BV) stehen in einem engen Verhältnis. Ersteres untersagt den Behörden, von einem Standpunkt, den sie in einer bestimmten Angelegenheit einmal eingenommen haben, ohne sachlichen Grund abzuweichen (vgl. Urteile 2C_706/2018 vom 13. Mai 2019 E. 3.1; 2C_542/2016 vom 27. November 2017 E. 3.2; 9C_453/2020 vom 20. November 2020 E. 4.2; T SCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, N. 495 f.). Der Vertrauensschutz hingegen schützt das berechtigte Vertrauen von Privatpersonen in staatliches Verhalten. Die Abgrenzung zwischen dem Verbot des widersprüchlichen Verhaltens und dem Vertrauensschutz ist zwar umstritten, doch müssen nach der Rechtsprechung grundsätzlich in beiden Fällen die gleichen Voraussetzungen erfüllt sein (Urteil 2C_211/2023 vom 3. September 2024 E. 8.1; vgl. auch Urteile 2C_706/2018 vom 13. Mai 2019 E. 3.1; 2C_542/2016 vom 27. November 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Verlangt wird, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, auf ein bestimmtes staatliches Verhalten vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (BGE 149 V 203 E.”
“Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf den Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Person berührende Angelegenheit bezieht. Vorausgesetzt ist im Weiteren, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage hat vertrauen dürfen und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Ausserdem scheitert die Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (BGE 137 I 69 E. 2.5.1; Urteil 2C_561/2022 vom 23. April 2024 E. 12.3.1). Das ebenfalls aus dem Grundsatz von Treu und Glauben fliessende Verbot widersprüchlichen Verhaltens untersagt Behörden, von einem Standpunkt, den sie in einer bestimmten Angelegenheit einmal eingenommen haben, ohne sachlichen Grund abzuweichen respektive ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu entscheiden bzw.”
“Mit der Rüge, die Vorinstanz habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, welche sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergebe (E. 3.1.3), machen die Beschwerdeführenden wiederum eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV). Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben die Privaten Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. In Zusammenhang mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes steht auch das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens der Verwaltungsbehörden gegenüber den Privaten (vgl. Urteil des BVGerA-3038/2022 vom 22. Mai 2024 E. 2.2.1). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört unter anderem das Recht der Betroffenen, an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. Urteile des BVGer A-4283/2022 vom 21. November 2023 E.”
Gemeinden kommt im Bereich der Bau- und Gestaltungsrechtspflege ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu; sachlich begründete Entscheidungen zu Gestaltungsvorschriften oder zur Wahl des Beurteilungsperimeters sind nicht willkürlich. Ebenso kann sich eine Gemeinde aus Neutralitätsgründen zurückhalten und etwa auf die Zurverfügungstellung gemeindlicher Grundstücke für notorisch umstrittene Projekte verzichten, ohne dadurch per se gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) zu verstossen.
“Dass die Vorinstanz es im angefochtenen Entscheid ablehnte, die besondere Einfügungsvorschrift von Art. 51bis BO entgegen dem klaren Wortlaut der Bestimmung auch auf das von der Beschwerdegegnerschaft geplante Zweifamilienhaus anzuwenden, ist jedenfalls nicht willkürlich (Art. 9 BV) und auch mit Blick auf das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) nicht zu beanstanden. Für die in Art. 51bis BO angelegte unterschiedliche Behandlung von Ein- und Zweifamilienhäusern im Gegensatz zu Mehrfamilienhäusern besteht nach dem Ausgeführten ein sachlicher Grund, weshalb der Beschwerdeführer mit Blick auf den der Gemeinde bei der Anwendung der Regeln betreffend Gestaltung von Bauten und Anlagen und deren Umschwung (Ästhetikvorschriften) zukommenden erheblichen Beurteilungsspielraum (vgl. Art. 89 Abs. 1 der Verfassung des Kantons St. Gallen vom 10. Juni 2001 [KV/SG; SR 131.225] i.V.m. Art. 50 Abs. 1 BV und Art. 135 PBG/SG sowie Urteil 1C_265/2014 vom 22. April 2015 E. 5.3, nicht publ. in: BGE 141 II 245) auch mit der Rüge der Verletzung des Rechtsgleicheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) nicht durchdringt. Unbehelflich ist schliesslich die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe eine Rechtsverweigerung begangen, indem sie die Anwendbarkeit der besonderen Einfügungsvorschrift von Art.”
“Sind diese erfüllt, so ist eine Mobilfunkanlage zulässig und bewilligungsfähig; eine Prüfung von Alternativstandorten wird innerhalb der Bauzone nicht verlangt (Urteil 1C_685/2013 vom 6. März 2015 E. 2.1 mit Hinweisen, in: URP, 2015 433). Die Gemeinde ist zwar berechtigt, durch die Zurverfügungstellung von günstig gelegenen Gemeindegrundstücken auf die Standortwahl Einfluss zu nehmen, sie ist dazu aber nicht verpflichtet. Sie kann sich auch auf ihre Rolle als "neutrale" Baubewilligungsbehörde zurückziehen und auf eine aktive Mitgestaltung verzichten. Dies kann sich z.B. in Gemeinden rechtfertigen, in denen der Widerstand gegen Mobilfunkantennen sehr gross ist, um die neutrale Stellung der Gemeinde als Baubewilligungsbehörde zu wahren und zu verhindern, dass diese selbst (als Grundstückseigentümerin) Baugesuche für derartige Projekte unterzeichnet. Insofern verstösst es nicht von vornherein gegen das Gebot des Handelns im öffentlichen Interesse und das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) bzw. das Willkürverbot (Art. 9 BV), auf die Zurverfügungstellung von gemeindlichen Grundstücken zu verzichten, generell oder jedenfalls für (notorisch besonders umstrittene) Projekte in der Nähe von Wohngebieten.”
“Die Wahl dieses Perimeters ist sachlich nachvollziehbar, da der Perimeter nicht zu eng gefasst werden sollte und bei kleineren Gemeinden auch auf das gesamte Gemeindegebiet entlang des Gewässers abgestellt werden kann (vgl. E. 5.2.2 hiervor). Die behördliche Auswahl der Beurteilungsperimeter basiert demzufolge, wie vorstehend aufgezeigt wurde, auf den kantonalen sowie bundesrechtlichen Vorgaben und ist sachlich begründet. Eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9 BV liegt nicht vor. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Behörden zu Gunsten der Beschwerdeführenden ihre Beurteilung anhand aller sachlich gerechtfertigten Perimeter vorgenommen haben. In allen beurteilten Betrachtungsperimetern liegen weniger als die Hälfte der Bauten im übergangsrechtlichen Gewässerraum und diese tangieren den Gewässerraum grossmehrheitlich nur gering.”
Auflagen gegenüber Tierhaltern sind zulässig, wenn sie den Schutzinteressen der Tiere dienen und verhältnismässig sind. Konkrete, angemessene Anforderungen sind inhaltlich zu präzisieren (z.B. nähere Bestimmungen zum täglichen Umgang mit einzelnen Tieren).
“Somit ist festzuhalten, dass der angeordnete tägliche 20-minütige Umgang mit jeder einzelnen Katze darauf abzielt, dass die Katzen des Beschwerdeführers eine ihren speziellen Bedürfnissen angepasste Betreuung erhalten, die es namentlich erlaubt, allfällige, beispielsweise mit ungenügenden Freiräumen zusammenhängende Gruppenprobleme oder Krankheiten frühzeitig zu erkennen und entsprechend zu behandeln. Es genügt, wenn der Zustand der Tiere täglich kontrolliert bzw. dafür gesorgt wird, dass die Katzen über ihren Bedürfnissen angepasste Beschäftigungsmöglichkeiten und Sozialkontakte zu Menschen oder Artgenossen verfügen. Die strittige Anordnung ist deshalb in diesem Sinne zu präzisieren. So verstanden, erweist sie sich als verhältnismässig und verletzt weder das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) noch das Willkürverbot (Art. 9 BV). Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob die Aussage des Beschwerdeführers, wonach keine anderen Tierhalter oder Tierheime in der Schweiz eine solche Auflage erfüllen müssten, zutrifft: Wie bereits erwogen, müssen die im Einzelfall verfügten Massnahmen im Interesse der Tiere liegen und mit Blick auf ihre spezifischen Bedürfnisse verhältnismässig sein, was vorliegend der Fall ist.”
Zur Anwendung von Art. 9 Abs. 1 BV: Die Vorinstanz hat nicht angenommen, die Sorgfaltspflicht des Rechtsvertreters überzognenerweise zu erhöhen, soweit der Verfügungscharakter der Schreiben erkennbar war. Ebenso hat sie eine willkürliche Anwendung des Verfahrensrechts bzw. eine Verletzung des Gebots von Treu und Glauben nur verworfen, weil ein entsprechender Vorwurf nicht substanziert vorgebracht worden ist.
“Der Umstand, dass er demnach von einer unmittelbaren Anfechtbarkeit des Zeugnisses auszugehen schien, steht aber der vorinstanzlichen Annahme nicht im Weg, dass in seinen Schreiben erkennbar die verbindliche und ihrerseits anfechtbare Haltung der Beschwerdegegnerin zum Ausdruck gelangte, das am 5. September 2018 gestellte Streichungsbegehren sei abzulehnen. Mit dieser Feststellung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Diese auf die Behandlung des Änderungsantrags ausgerichtete vorinstanzliche Sicht wird insbesondere auch nicht mit dem Hinweis auf Art. 66 Abs. 1 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden vom 14. Juni 2006 (Personalgesetz, PG, Stand 1. Januar 2017; BR 170.400) entkräftet, wonach bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bei fehlender Einigung von der zuständigen Instanz auf Verlangen eine anfechtbare Verfügung zu erlassen ist. Ebenso wenig vermag die Beschwerdeführerin mit ihren weiteren Erörterungen eine willkürliche Anwendung kantonalen Verfahrensrechts oder aber eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebotes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 1 BV) darzutun. Insbesondere wird der Vorinstanz auch nicht in substanziierter Weise vorgeworfen, in Bezug auf die Erkennbarkeit des Verfügungscharakters überzogene Anforderungen an die Sorgfalt des Rechtsvertreters gestellt zu haben.”
Willkürprüfung bei Ermessensentscheiden: Das Bundesgericht greift bei der Ermessensausübung zurückhaltend ein; überprüft wird im Regelfall nur, ob ein qualifizierter Ermessensfehler bzw. ein offensichtlich willkürliches, unangemessenes oder missbräuchliches Vorgehen (Art. 9 BV) vorliegt. Dem Sach- oder Fachgericht bzw. der Verwaltung steht dabei ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu, etwa bei der freien Beweiswürdigung, bei der Bemessung von Entschädigungen oder Abfindungen sowie bei der gewichtenden Interessenabwägung; ebenso besteht ein weiter Gestaltungsspielraum in Fragen wie kommunaler Praxis oder der Besoldung im öffentlichen Dienst.
“Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es geht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Dem Sachgericht steht bei der Beweiswürdigung nach der Rechtsprechung ein erhebliches Ermessen zu (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; 144 IV 345 E. 2.2.1). Das Bundesgericht greift nur ein bei Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 9 BV). Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind (Art. 182 StPO). Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Aufgabe des Gerichts. Eine aussagepsychologische Begutachtung drängt sich nur unter besonderen Umständen auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkindes zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge unter dem Einfluss von Drittpersonen steht (BGE 129 IV 179 E. 2.4; 128 I 81 E. 2). Dem Gericht steht bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles der Beizug eines Sachverständigen notwendig ist, ein Ermessensspielraum zu (Urteil 6B_1054/2023 vom 19.”
“Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Beweisaussagen ist primär Sache des Gerichts (BGE 129 I 49 E. 4; Urteil 7B_200/2022 vom 9. November 2023 E. 2.2.3). Dieses prüft die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es geht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Dem hiermit operationalisierten Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). Mit anderen Worten steht dem Sachgericht bei der Beweiswürdigung von Bundesrechts wegen ein erhebliches Ermessen zu (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5 mit Hinweis; 144 IV 345 E. 2.2.3.1).”
“Vorliegend legte die Vorinstanz im angefochtenen Urteil und in ihrer Vernehmlassung an das Bundesgericht dar, dass bei der Bemessung der Entschädigung einzig auf die Umstände zum Zeitpunkt der Kündigung abgestellt werde. Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht. Die Aussage der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe im Rahmen der Festsetzung des Entschädigungsanspruchs zu Unrecht auch die wirtschaftlichen Auswirkungen der Kündigung bei der Beschwerdegegnerin berücksichtigt, trifft somit nicht zu. Im Übrigen basiert die Argumentation der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz hätte bei der Bemessung der Entschädigungshöhe das Mitverschulden der Beschwerdegegnerin an der Kündigung berücksichtigen müssen, auf ihrer eigenen Würdigung des Sachverhalts und auf der Annahme einer rechtmässigen Kündigung; ihre Auffassung lässt die Ermessensbetätigung des Verwaltungsgerichts nicht als vollkommen unangemessen und willkürlich im Sinne von Art. 9 BV erscheinen (Art. 106 Abs. 2 BGG).”
“Auch bei der Bemessung der Abfindung handelt es sich um einen Ermessensentscheid (vgl. Urteil 8D_4/2022 vom 6. Oktober 2022 E. 4.2 mit Hinweisen). Die vorgetragene Argumentationslinie der Beschwerdeführerin gleicht der vorangegangenen gegen die Bemessung der Entschädigung (E. 7.3 hiervor) : Ihre Aussagen basieren zunächst auf der Annahme einer rechtmässigen Kündigung und dem Mitverschulden der Beschwerdegegnerin an der Kündigung. Überdies ist sie der Auffassung, die Vorinstanz habe die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdegegnerin und ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt nicht abgeklärt. Nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz leidet die Beschwerdegegnerin an C.________, einer langanhaltenden und schmerzhaften Krankheit. Zudem war sie zum Zeitpunkt der Kündigung bereits über 61-jährig. Inwiefern die Vorinstanz bei der Berücksichtigung dieser Kriterien und der Festsetzung der Abfindung im Umfang von zwölf Monatslöhnen willkürlich (Art. 9 BV) vorgegangen sein soll, ist nicht dargetan (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) liegt somit nicht vor. Dass die Beschwerdegegnerin mittlerweile eine neue Stelle gefunden hat, ändert daran nichts. Die Vorinstanz erwog unter Verweisung auf die anwendbare Gesetzgebung, dass die Abfindung diesfalls um die Hälfte eines von der Arbeitnehmerin während der Abfindungsdauer erzielten Erwerbseinkommens zu kürzen sei.”
“Die vorinstanzlichen Ausführungen lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Das Verwaltungsgericht hat die relevanten Interessen ermittelt und gegeneinander abgewogen. Es hatte insofern keinen Anlass, von der Feststellung der fachkundigen kantonalen Behörde abzuweichen, wonach für Sanierungsarbeiten am Dolungsbauwerk ein Korridor freizuhalten sei. Zudem hat es auch die Interessen des Beschwerdeführers an der Nutzung seiner Parzelle berücksichtigt. Dabei durfte es sich, ohne Bundesrecht zu verletzen, eine besondere Zurückhaltung auferlegen, da im Rahmen eines späteren Baubewilligungsverfahrens unter den gleichen Voraussetzungen wie im Verfahren der Festlegung des Gewässerraums eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann (vgl. Art. 41c Abs. 1 Satz 2 GSchV). Die Gewichtung der hier relevanten Interessen ist im Übrigen Ermessensfrage. Dass das Ermessen in geradezu unhaltbarer und damit willkürlicher Weise (Art. 9 BV) gehandhabt worden wäre, ist nicht erkennbar.”
“Dass die Vorinstanz es im angefochtenen Entscheid ablehnte, die besondere Einfügungsvorschrift von Art. 51bis BO entgegen dem klaren Wortlaut der Bestimmung auch auf das von der Beschwerdegegnerschaft geplante Zweifamilienhaus anzuwenden, ist jedenfalls nicht willkürlich (Art. 9 BV) und auch mit Blick auf das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) nicht zu beanstanden. Für die in Art. 51bis BO angelegte unterschiedliche Behandlung von Ein- und Zweifamilienhäusern im Gegensatz zu Mehrfamilienhäusern besteht nach dem Ausgeführten ein sachlicher Grund, weshalb der Beschwerdeführer mit Blick auf den der Gemeinde bei der Anwendung der Regeln betreffend Gestaltung von Bauten und Anlagen und deren Umschwung (Ästhetikvorschriften) zukommenden erheblichen Beurteilungsspielraum (vgl. Art. 89 Abs. 1 der Verfassung des Kantons St. Gallen vom 10. Juni 2001 [KV/SG; SR 131.225] i.V.m. Art. 50 Abs. 1 BV und Art. 135 PBG/SG sowie Urteil 1C_265/2014 vom 22. April 2015 E. 5.3, nicht publ. in: BGE 141 II 245) auch mit der Rüge der Verletzung des Rechtsgleicheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) nicht durchdringt. Unbehelflich ist schliesslich die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe eine Rechtsverweigerung begangen, indem sie die Anwendbarkeit der besonderen Einfügungsvorschrift von Art.”
“Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) - und der mit diesem eng verbundene Grundsatz des Willkürverbots (Art. 9 BV) - ist verletzt, wenn ein Erlass oder ein Urteil hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Zeitverhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum, den das Bundesgericht nicht durch eigene Gestaltungsvorstellungen schmälert. Dies gilt insbesondere auch in Besoldungsfragen im öffentlich-rechtlichen Dienstrecht. Art.”
In den genannten Verfahrenskonstellationen bleibt bei Rügen verfassungsmässiger Rechte Art. 9 BV unter dem Gesichtspunkt der Prüfungsintensität bedeutsam: Das Bundesgericht prüft insoweit eingeschränkt (z. B. nur auf willkürliche Anwendung bzw. offensichtlich unrichtige Feststellungen), und die Beschwerde unterliegt einer qualifizierten Rüge- bzw. Substanziierungspflicht. Soweit einschlägige Besonderheiten bestehen (z. B. vorsorgliche Kindesschutzmassnahmen, Prüfung der Anwendung ausländischen Rechts, Rügen zur Sachverhaltsfeststellung), ist auf diese eingeschränkte Prüfungsbefugnis sowie auf die erhöhte Darlegungslast der Beschwerdeführenden hinzuweisen.
“Mehrfach erwähnt die Beschwerdeführerin, dass die getroffenen Kindesschutzmassnahmen (der vorsorgliche Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über die Kinder und deren Platzierung) ohne genaue Abklärungen erfolgt seien. Inwiefern dies - insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich um vorsorgliche Massnahmen handelt und die vertieften Abklärungen bzw. deren Ergebnisse (Stichwort: interventionsorientierte Intensivabklärung) im Hinblick auf den Endentscheid noch ausstehen - der Fall sein und welches verfassungsmässige Recht die Vorinstanz konkret verletzt haben sollte, lässt sich den Ausführungen der Beschwerdeführerin jedoch nicht entnehmen. Daher erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit diesem Aspekt. Ohnehin ist die Beschwerdeführerin daran zu erinnern, dass der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts in Art. 310 ZGB geregelt ist (oben E. 3.1) und die Berechtigung zum Erlass vorsorglicher Massnahmen sich nach Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 ZGB richtet. Entsprechend der vorliegenden Beschränkung der Beschwerdegründe auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (oben E. 2.1) wäre daher in erster Linie eine verfassungswidrige, insbesondere willkürliche (Art. 9 BV) Anwendung dieser Bestimmungen zu rügen und zu belegen. Aus den von ihr zusätzlich zu Art. 9 BV angerufenen Bestimmungen (Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK) ergeben sich keine über Art. 310 Abs. 1 ZGB hinausgehenden Ansprüche (Urteil 5A_504/2024 vom 28. Januar 2025 E. 4.8 mit Hinweis), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.”
“Die lauterkeitsrechtlichen Bestimmungen der serbischen Rechtsordnung bilden das massgebende ausländische Recht (vgl. vorne E. 2.2). Das Bundesgericht darf dessen Anwendung nur nach Massgabe von Art. 96 lit. b BGG überprüfen. Diese Bestimmung unterscheidet zwischen vermögensrechtlichen und nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten: In einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit überprüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz das ausländische Recht richtig angewandt hat. Demgegenüber prüft es in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit bloss, ob die Vorinstanz das ausländische Recht allenfalls willkürlich (Art. 9 BV) falsch angewandt hat (BGE 149 III 478 E. 5.1.1; 143 II 350 E. 3.2). Die beschwerdeführende Partei trifft dabei im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 149 I 248 E. 3.1; 148 I 104 E. 1.5).”
“Was den Sachverhalt angeht, zu dem auch der Prozesssachverhalt zählt, also die Feststellungen über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die beschwerdeführende Partei nur vorbringen, diese seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Soweit die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben wird, gilt auch hier das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. zu diesem E. 2.1 hiervor).”
“Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 IIII 16 E. 1.3 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).”
Treu und Glauben (Art. 9 BV) schützt berechtigtes Vertrauen und verbietet den Behörden ein widersprüchliches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten. Soweit es um treuwidrige Verfügungen oder Handlungen geht, kann sich das Rechtsbemängelnde auch gegen konkrete Organe richten (z.B. den zuständigen Verwaltungsrat).
“49 FSG ordnungsgemässer Ausgabenbeschluss des dafür zuständigen Stadtparlaments vorlag. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz gemäss der Darstellung der Beschwerdeführerin (act. 5, S. 8 f., 15 Ziff. IV/1.3-1.6, 5, act. 13, S. 3) bei der Anwendung der kantonalrechtlichen Bestimmungen von Art. 49 FSG und Art. 118 Ingress und lit. b GG in die Gemeindeautonomie der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) und Art. 89 Abs. 1 der Verfassung des Kantons St. Gallen (SR 131.225, sGS 111.1, KV) eingegriffen haben (vgl. dazu VerwGE B 2021/8 vom 12. Juli 2021 E. 2.3 mit Hinweisen) oder sie, d.h. der zuständige Verwaltungsrat der Vorinstanz (vgl. dazu Art. 53 Abs. 2 Ingress und lit. c GVG, Art. 43 Abs. 1 FSG, Art. 43 Abs. 1 der Feuerschutzverordnung; sGS 871.11, FSV, sowie Art. 8 Ingress und lit. h des Geschäftsreglements der Gebäudeversicherung St. Gallen, sGS 873.14) – und nicht die Leiterin Intervention Amt für Feuerschutz –, wider Treu und Glauben (Art. 9 BV) gehandelt haben sollte (vgl. dazu VerwGE B 2020/75 vom 25. Mai 2021 E. 8.1 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten kann das strittige Beitragsgesuch nicht nach dem bis 31. Dezember 2020 gültigen Recht beurteilt werden. Damit fällt die von der Beschwerdeführerin beantragte (vgl. dazu auch act. 5, S. 12-15, Ziff. IV/3-4.3) Prüfung der altrechtlichen Subventionsvoraussetzungen nach Art. 53 Abs. 2 Ingress und lit. c sowie Art. 58 Abs. 1 Ingress und Ziff. 3 GVG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung (letztmals geändert mit VIII. Nachtrag vom 31. Januar 2017, nGS 2017-032) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 VBFf sowie Art. 2 Abs. 2 VBFf ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen.”
“6) BVG verjähren Leistungsansprüche aus der obligatorischen und der weitergehenden beruflichen Vorsorge nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben (Abs. 1; sog. Rentenstammrecht, vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Die berufliche Vorsorge, 4. Aufl. 2019, Art. 41 S. 170). Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Art. 129-142 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) sind anwendbar (Abs. 2). Die einzelnen Rentenzahlungen stellen periodische Leistungen dar und unterliegen damit der fünfjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 41 Abs. 2 BVG (vgl. SVR 2008 BVG Nr. 14 mit Hinweisen). 2.2.2 Nach der Rechtsprechung zu Art. 41 BVG ist eine allfällige Verjährung vom Gericht nicht von Amtes wegen festzustellen. Ein entsprechender Einwand muss ausdrücklich geltend gemacht werden (BGE 129 V 237). 2.3 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). 3. 3.1 Gestützt auf die Akten erstellt und zwischen den Parteien zu Recht unbestritten ist, dass die am … 1935 geborene Klägerin (vgl. KAB 1.2) ab …1997 eine ordentliche AHV-Altersrente bezog (vgl.”
Sind trotz desselben Sachverhalts unterschiedliche Rechtsfragen, Zuständigkeiten oder verschiedene Anträge betroffen, kann eine getrennte Beurteilung der Verfahren gerechtfertigt sein. So ist etwa die Prüfung von Treu und Glauben/Vertrauensschutz (Art. 9 BV) von der Frage des Widerrufs einer Verkehrsanordnung zu unterscheiden, zumal unterschiedliche Behörden zuständig sein können.
“Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Baubewilligung vom 17. November 2015 bzw. die Herstellung des rechtmässigen Zustands durch die Politische Gemeinde Gottlieben. Es steht im Zusammenhang mit dem konnexen Verfahren 1C_580/2022 betreffend die Aufhebung der beiden öffentlichen Parkplätze (blaue Zone) durch teilweisen Widerruf der mit Entscheid des DBU vom 3. Juli 2014 festgesetzten Verkehrsanordnung. Auch wenn beide Verfahren auf demselben Sachverhalt beruhen und inhaltlich auf dasselbe Ergebnis (Aufhebung von zwei öffentlichen Parkplätzen) abzielen, stellen sich doch andere Rechtsfragen. Im vorliegenden Verfahren steht nicht der Widerruf einer Verkehrsanordnung im Vordergrund (vgl. § 23 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Thurgau über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Februar 1981 [VRG/TG; RB 170.1] i.V.m. Art. 107 Abs. 5 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]), sondern die gerügte Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Vertrauensschutzes (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV). Sodann unterscheidet sich die Zuständigkeit der verfügenden Behörden. Während für die Herstellung des rechtmässigen und bewilligten Zustands primär die Baubehörde verantwortlich ist, fällt die Aufhebung einer dauernden Verkehrsanordnung namentlich auf den von der vorliegend strittigen Massnahme betroffenen Gemeindestrassen in die Zuständigkeit des DBU (vgl. § 1 Abs. 2 der Verordnung des Regierungsrates des Kantons Thurgau zum Strassenverkehrsgesetz und den Nebenerlassen vom 25. Februar 1997 [RRV SVG und den Nebenerlassen/TG; RB 741.2] in der bis 31. Dezember 2017 gültigen Fassung bzw. § 33 Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes des Kantons Thurgau über Strassen und Wege vom 14. September 1992 [StrWG/TG; RB 725.1]). Auch die gestellten Anträge in den beiden Beschwerdeverfahren sind nicht deckungsgleich. Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, die beiden Verfahren - wie bereits die Vorinstanz - getrennt zu beurteilen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 23. Januar 2023 seine Anträge im vorliegenden Verfahren ergänzt und zusätzlich den teilweisen Widerruf der Verkehrsanordnung bzw.”
Ein Verstoss gegen die Pflicht zur Behandlung nach Treu und Glauben (Art. 9 BV) berechtigt nicht dazu, einen Eröffnungs- oder Zustellungsmangel jederzeit anzufechten. Die Rüge eines solchen Mangels muss innerhalb einer vernünftigen Frist erhoben werden; die Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem die Partei oder ihre Vertretung den Mangel bei gebotener Sorgfalt kennen konnte oder musste (spätestens mit der ordnungsgemässen nachträglichen Zustellung). Unterlässt die Partei die rechtzeitige Geltendmachung trotz zumutbarer Kenntnismöglichkeiten, verwirkt sie dieses Anfechtungsrecht.
“E. 5.4; Michel Daum, a.a.O., Art. 15 N. 6, Art. 44 N. 50, auch zum Folgenden). Wer durch einen gerügten Mangel nicht irregeführt und damit auch nicht benachteiligt wurde, kann aus einem solchen aber nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zu prüfen ist insofern, ob die Partei durch den gerügten Mangel tatsächlich irregeführt bzw. benachteiligt worden ist (BGE 144 II 401 E. 3.1; BVR 2021 S. 285 E. 1.2.5, 2018 S. 79 E. 3.3). Berechtigtes Vertrauen ist grundrechtlich geschützt (Art. 9 BV, Art. 11 Abs. 2 KV); Behandlung nach Treu und Glauben kann aber nur fordern, wer selber danach handelt (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV). Mit dem Grundsatz von Treu und Glauben lässt sich daher nicht vereinbaren, dass ein Verwaltungsakt wegen mangelhafter Eröffnung jederzeit angefochten werden kann; er muss vielmehr innerhalb einer vernünftigen Frist in Frage gestellt werden. Diese Frist beginnt frühestens im Zeitpunkt zu laufen, in dem die Partei oder ihre Vertretung bei gebotener Sorgfalt vom Eröffnungsmangel Kenntnis haben konnte oder musste, spätestens mit der nachträglichen, ordnungsgemässen Zustellung der Verfügung an die Rechtsvertretung (Uhlmann/Schilling-Schwank, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 38 N. 12; Res Nyffenegger, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 11 N. 30; zum Ganzen VGE 2012/52 vom”
“Werden Handlungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung einer Abstimmung gerügt und endet die zehntägige Beschwerdefrist nicht erst nach dem Abstimmungstermin, so ist gegen die Vorbereitungshandlung Beschwerde zu führen. Die Beschwerdefrist wird durch Eröffnung oder Veröffentlichung des eine Vorbereitungshandlung darstellenden Aktes ausgelöst und beginnt am Folgetag zu laufen (Art. 67a Abs. 3 VRPG). Bei Abstimmungsbotschaften gilt deren offizielle Publikation (oder Zustellung an die Stimmberechtigten) als fristauslösendes Ereignis, gleichgültig, ob die beschwerdeführende Partei davon früher (oder später) Kenntnis erhält (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 67a N. 20). Die gesetzliche Regelung bezweckt im Interesse der Stimmbürgerschaft und zum Schutz des Vertrauens in das Funktionieren der Demokratie, dass Mängel möglichst noch vor der Wahl oder Abstimmung behoben werden können und diese nicht kassiert und wiederholt werden müssen. Sie ist zudem Ausdruck des Gebots des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; Art. 11 Abs. 2 KV) und des Grundsatzes der Verfahrensökonomie, mit denen schwer zu vereinbaren wäre, wenn erkennbare Mängel zunächst widerspruchslos hingenommen werden könnten, um hinterher die Wahl oder Abstimmung anzufechten, falls deren Ergebnis den Erwartungen nicht entspricht. Wer die Anfechtung der Vorbereitungshandlung unterlässt, verwirkt das Recht, mit dieser Rüge gegen die Wahl oder Abstimmung selbst vorzugehen (BVR 2020 S. 277 E. 1.3.1c; weiterführend BVR 2017 S. 459 E. 3.1 f.; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 67a N. 12 f.; ebenso für die eidg. Stimmrechtsbeschwerde etwa BGE 147 I 194 E. 3.3, 118 Ia 271 E. 1d).”
“Diese Ungereimtheit bleibt indessen ohne Einfluss auf die Fristwahrung: Die Beschwerdeführer, welche das teilweise Nichteintreten auf ihre Rekurse rechtzeitig mit Beschwerde angefochten haben, sind trotz fehlender vorinstanzlicher Überweisung nicht anders zu stellen, wie wenn die Vorinstanz – mit Blick auf Art. 11 Abs. 3 VRP zulässigerweise (vgl. dazu A. Kneer, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N 18 zu Art. 11 VRP mit Hinweis auf K. Plüss, in: A. Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N 50 zu § 5 VRG ZH) – die ihrer Ansicht nach nicht in ihre Kompetenz fallende Anfechtung der Genehmigung (siehe dazu auch Art. 132 Abs. 3 lit. b des Planungs- und Baugesetzes; sGS 731.1, PBG) erst nach Fällung ihres Endentscheids an das Verwaltungsgericht weitergeleitet hätte (vgl. dazu Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; SR 101, BV, BGE 140 III 636 E. 3.5 mit Hinweisen und T. Flückiger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N 29 f. zu Art. 8 VwVG). Den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern kann keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) vorgeworfen werden (vgl. dazu VerwGE B 2015/309 vom 26. April 2017 E. 4.3 mit Hinweisen), weil sie in den vorinstanzlichen Verfahren die Meinung vertraten, die Vorinstanz sei hinsichtlich der Anfechtung der Projektänderung – und damit auch der inhaltlich mitangefochtenen Genehmigung – anstelle der Beschwerdebeteiligten bzw. des Verwaltungsgerichts erstinstanzlich zuständig (vgl. act. 9/23 Ziff. 1, act. 10/22 Ziff. 1, siehe dazu auch act. 8, S. 3 Ziff. II/4 Abs. 2). Es kann nicht gesagt werden, sie hätten deswegen bewusst oder trölerisch eine unzuständige Instanz angerufen (vgl. dazu BGer 2C_371/2020 vom 2. Juni 2020 E. 4.3 mit Hinweisen und E. 4.2 hiernach). Entsprechend ist für das Verwaltungsgericht in dieser Hinsicht fristenrechtlich der Zeitpunkt der – unbestrittenermassen fristwahrenden – Eingabe bei der Vorinstanz massgeblich (vgl. dazu Art. 11 Abs. 3 Satz 3 VRP). Demzufolge erfolgte auch Antrag Ziff. I/2 der Beschwerde rechtzeitig. Die Beschwerdeeingabe vom 7. September 2020 (act.”
Ein vorsorgliches Vorgehen der Behörde nach einem neuen, gravierenden Vorfall kann mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) vereinbar sein. Insbesondere steht es nicht treuwidrig im Sinne von Art. 9 BV, wenn frühere gegenüber der betroffenen Person angeordnete Massnahmen bei geänderten Umständen nicht mehr ausschlaggebend sind und die Behörde nach dem neueren Vorfall den Abschluss eines laufenden Strafverfahrens nicht abwarten will.
“April 2018 zu berücksichtigen. Aufgrund der Sachlage und namentlich des Umstands, dass der Beschwerdeführer nach dem gravierenden Vorfall vom 2. April 2018 innerhalb eines Jahres erneut ein Motorfahrzeug unter Alkoholeinfluss gelenkt hat, erscheint die Annahme der Vorinstanz, es bestünden im Sinne von Art. 30 VZV ernsthafte Zweifel an der Fahreignung, nachvollziehbar und jedenfalls nicht willkürlich. Unerheblich ist insoweit, ob die am 27. Juli 2005 gegenüber dem Beschwerdeführer verfügte Auflage, Fahrzeuge nur in absolut alkoholfreiem Zustand zu lenken, am 2. April 2018 bzw. am 18. Februar 2019 noch galt. Dass das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt hinsichtlich der Fahreignung des Beschwerdeführers nach dem neusten Vorfall vom 18. Februar 2019 zu einem anderen Schluss gekommen ist als noch am 17. Mai 2018 bzw. dass es nach dem neusten Vorfall den Abschluss des Strafverfahrens nicht mehr abwarten wollte, ist nachvollziehbar und steht nicht im Widerspruch zum Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV. Auch was der Beschwerdeführer sonst noch vorbringt, ändert nichts daran, dass die Vorinstanz in einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage willkürfrei zum Schluss kommen durfte, der Führerausweis sei dem Beschwerdeführer nach Art. 30 VZV bis zu einem Entscheid im Hauptverfahren vorsorglich zu entziehen. Was der Beschwerdeführer verlangt, ist eine in vielerlei Hinsicht eingehendere Auseinandersetzung mit den in früheren Jahren ihm gegenüber angeordneten Massnahmen und mit den beiden Vorfällen vom 2. April 2018 bzw. vom 18. Februar”
Bei Tatsachenfeststellungen (einschliesslich des Prozesssachverhalts) ist nach Art. 9 BV nur die Rüge der offensichtlichen Aktenwidrigkeit zulässig. Offensichtliche Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn der Entscheid in Widerspruch zu den Akten steht, etwa weil Aktenstellen übersehen oder ihnen ein falscher Inhalt beigemessen wurden oder irrig angenommen wurde, eine Tatsache sei aktenmässig belegt, obwohl die Akten darüber keinen Aufschluss geben.
“Gemäss Art. 393 lit. e ZPO kann gegen den Schiedsspruch vorgebracht werden, er sei im Ergebnis willkürlich, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen oder auf einer offensichtlichen Verletzung des Rechts oder der Billigkeit beruht. Die Umschreibung des Willkürtatbestands in Art. 393 lit. e ZPO stimmt mit dem Begriff der Willkür überein, den das Bundesgericht zu Art. 9 BV entwickelt hat (BGE 131 I 45 E. 3.4). Willkürlich ist ein Entscheid danach nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; 129 I 8 E. 2.1). Die Tatbestände, hinsichtlich derer Willkür im genannten Sinn geltend gemacht werden kann, sind jedoch eingeschränkt: Eine Einschränkung der Willkürrüge betrifft Tatsachenfeststellungen. Es kann einzig offensichtliche Aktenwidrigkeit vorgebracht werden; diese ist nicht mit willkürlicher Beweiswürdigung gleichzusetzen. Offensichtlich aktenwidrige tatsächliche Feststellungen im Sinne von Art. 393 lit. e ZPO trifft das Schiedsgericht dann, wenn es sich infolge Versehens mit den Akten in Widerspruch gesetzt hat, sei es, dass es Aktenstellen übersehen oder ihnen einen anderen als den wirklichen Inhalt beigemessen hat, sei es, dass es irrig davon ausgegangen ist, eine Tatsache sei aktenmässig belegt, während die Akten in Wirklichkeit darüber keinen Aufschluss geben.”
“Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" heisst "willkürlich" (Art. 9 BV; BGE 150 II 346 E. 1.6 mit Hinweis). Entsprechende Mängel sind in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweisen). Auf appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 II 392 E. 1.4.2; 145 I 26 E. 1.3 mit Hinweisen).”
“Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (vgl. Art. 9 BV; BGE 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen), insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt (BGE 147 V 194 E. 6.3.1; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1).”
“Die Umschreibung des Willkürtatbestandes in Art. 393 lit. e ZPO stimmt hinsichtlich der Rüge der offensichtlichen Verletzung des Rechts mit dem Begriff der Willkür überein, den das Bundesgericht zu Art. 9 BV entwickelt hat (BGE 131 I 45 E. 3.4). Mit der "offensichtlichen Verletzung des Rechts" ist nur eine Verletzung des materiellen Rechts gemeint und nicht eine solche des Verfahrensrechts (BGE 142 III 284 E. 3.2; zit. Urteil 4A_348/2020 E. 4.1; 4A_58/2020 vom 3. Juni 2020 E. 4.1; 4A_395/2019 vom 2. März 2020 E. 4.1). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 135 V 2 E. 1.3; 134 II 124 E. 4.1; 132 III 209 E. 2.1; je mit Hinweisen). Dass offensichtliche Unhaltbarkeit in diesem Sinne gegeben ist, hat der Beschwerdeführer anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien im Einzelnen darzulegen (vgl. BGE 137 V 57 E. 1.”
Erscheint ein Gutachten in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat das Gericht erforderlichenfalls ergänzende Beweise zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise oder der Verzicht auf gebotene zusätzliche Beweiserhebungen kann eine willkürliche Beweiswürdigung i.S.v. Art. 9 BV darstellen.
“Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; je mit Hinweisen). Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend halten und dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen durfte, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür prüft (BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteile 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 3.3.3; 6B_1118/2023 vom 26. April 2024 E. 1.3.2; zum Begriff der Willkür und zu den qualifizierten Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG: BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5 und E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1). Gemäss Art. 189 StPO lässt die Verfahrensleitung ein Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn (lit.”
Eine Verletzung von Art. 9 Abs. 1 BV liegt nicht vor, wenn eine antizipierte Beweiswürdigung erfolgt, weil der massgebliche Sachverhalt bereits hinreichend abgeklärt ist und von weiteren Abklärungen keine abweichenden, entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind.
“Der massgebliche Sachverhalt ist vor diesem Hintergrund hinreichend abgeklärt und von weiteren Abklärungen sind keine davon abweichenden, entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten, sodass die Beschwerdegegnerin darauf verzichten durfte. Dieses Vorgehen verstösst nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 ATSG) und auch nicht gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung [BV; SR 101]) sowie das Gebot eines fairen Verfahrens (Art. 9 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Namentlich ist dabei auf die beantragten Zeugeneinvernahmen der vormaligen Gesellschafter der D.________, E.________ und F.________ als weder erforderlich noch zielführend zu verzichten. So bestehen die D.________ und die E.________ betreffend bereits Einvernahmen beteiligter Gesellschafter (vgl. dazu act. IIC 179, IID 114) und die weiteren beschwerdeweise vorgebrachten Zeugen sind entweder nicht auffindbar (vgl. act. IID 71, 117/1) oder sind mit Blick auf ihr bisheriges unkooperatives bzw. widersprüchliches Verhalten im Rahmen ihrer Unfallversicherungspflicht als wenig glaubwürdig einzustufen. Schliesslich liegen keine Anhaltspunkte vor, nach welchen das angerufene Verwaltungsgericht sich trotz des vorliegend klaren Beweisergebnisses im Rahmen einer mündlichen Befragung einen unmittelbaren persönlichen Eindruck der verschiedenen (früheren) Gesellschaftsorgane verschaffen müsste.”
Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei. In fachlichen Fragen darf es jedoch nicht ohne triftige Gründe von den Feststellungen oder Schlussfolgerungen eines Gutachtens abweichen; etwaige Abweichungen sind zu begründen. Soweit es um die Beweiswürdigung geht, prüft das Bundesgericht diese nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV).
“Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Art. 9 BV; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 141 IV 317 E. 5.4). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteil 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 4.3.2; je mit Hinweisen). Ob das Gericht die im Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen des Experten folgen will, ist mithin eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur unter Willkürgesichtspunkten prüft (BGE 141 IV 305 E.”
“Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon gemäss konstanter Rechtsprechung indes nicht ohne triftige Gründe abweichen und es muss Abweichungen begründen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; je mit Hinweisen). Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend halten und dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen durfte, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür prüft (vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteile 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.4.3; 6B_986/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.3; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).”
Ist die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem massgebenden Recht trotz Mängeln in den Baugesuchsunterlagen überprüfbar, wäre die Aufhebung der Baubewilligung unverhältnismässig. Eine solche Aufhebung könnte zu einem prozessualen Leerlauf führen und begründet daher keinen Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV).
“Folglich ist nicht erkennbar, inwiefern dem Beschwerdeführer aus den behaupteten Planmängeln Nachteile erwachsen sein sollen. Die Vorinstanz ist in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteile 1C_413/2020 vom 3. November 2021 E. 5.3; 1C_663/2015 vom 5. April 2016 E. 2.3; je mit Hinweisen) somit zu Recht davon ausgegangen, dass es unverhältnismässig wäre, die Baubewilligung aufzuheben, wenn die Prüfung der Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem massgebenden Recht - trotz allfälliger Mängel in den Baugesuchsunterlagen - möglich ist. Sie weist zutreffend darauf hin, dass eine erneute öffentliche Auflage von fehlerbereinigten Fassadenplänen einen prozessualen Leerlauf darstellen würde (vgl. Urteil 1C_340/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.2). Vor diesem Hintergrund liegt weder eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) noch ein Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) vor. Eine willkürliche Anwendung von kantonalem bzw. kommunalem Recht wird nicht gerügt.”
Nach Art. 9 BV (Treu und Glauben/Vertrauensschutz) kann eine von einer Behörde erteilte unrichtige Auskunft unter gewissen Voraussetzungen Rechtswirkungen entfalten und die Verwaltung binden. Damit schützt der Grundsatz das berechtigte Vertrauen der Privaten in behördliches Verhalten.
“Der Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (BGE 143 V 95 E. 3.6.2 und 143 V 341 E. 5.2.1). In Zusammenhang mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes steht auch das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens der Verwaltungsbehörden gegenüber den Privaten (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., 2020, § 10 Rz. 624, S. 144). Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben kann einer unrichtigen Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen zubilligen. Voraussetzung dafür ist, dass”
“Nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung (vgl. dazu BGE 150 I 1 mit Hinweisen) dafür ist, dass:”
“Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet unter anderem, dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend,”
Bei materiell-rechtlicher Kontrolle ist neben der Vereinbarkeit mit dem Verfassungsrecht auch die Vereinbarkeit mit sonstigem Bundesrecht zu prüfen. Teil der Willkürprüfung nach Art. 9 BV kann dabei die Frage sein, ob eine delegierte Regelung den Rahmen der ihr zugestandenen Kompetenz überschreitet.
“Vorab ist klarzustellen, dass es dabei nicht um Fragen der wirtschaftlichen oder politischen Sachgerechtigkeit geht, zu der sich das Bundesgericht nicht zu äussern hat (vgl. E. 9.1 oben). Beschlagen sind vielmehr Sinn und Zweck der betreffenden Bestimmungen, mithin von Art. 28a IVG unter Einbezug von Art. 16 ATSG, mitsamt der dazu im Wege der richterlichen Normkonkretisierung etablierten Praxis (vgl. Meyer/Reichmuth, N. 16 zu Art. 28a IVG). Anders gewendet: Art. 26bis Abs. 3 IVV ist hier nicht nur darauf hin zu prüfen, ob sich die Norm innerhalb des Rahmens der Delegation bewegt und ob sie darüber hinaus Bundesverfassungsrecht (insbesondere Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 BV) verletzt, sondern auch auf seine Vereinbarkeit mit sonstigem Bundes (gesetzes) recht (vgl. E. 9.1 oben).”
“Zusammenfassend ergibt sich, dass Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 3 LZV im Einklang mit den Zielvorstellungen des Gesetzgebers zur Abgrenzung der Sömmerungsgebiete stehen. Sie sprengen den Rahmen der delegierten Kompetenz nicht. Der dem Bundesrat eingeräumte weite Ermessensbereich bei der Festlegung der Abgrenzungskriterien für die Unterteilung der landwirtschaftlich genutzten Fläche wird nicht überschritten. Die Bestimmungen stützen sich vielmehr auf ernsthafte Gründe und verstossen nicht gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV.”
Auch im administrativen Bereich (z. B. Warnungsentzug) gilt die Unschuldsvermutung. Der daraus abgeleitete Beweiswürdigungsgrundsatz "in dubio pro reo" ist als Beweisregel anerkannt; vor dem Bundesgericht kommt ihm jedoch keine Bedeutung zu, die über das Willkürverbot des Art. 9 BV hinausreicht.
“Der Warnungsentzug ist eine der Strafe zwar ähnliche, von dieser aber unabhängige Verwaltungsmassnahme mit präventivem Charakter. Trotz dieser besonderen Natur handelt es sich gemäss der Rechtsprechung um einen Entscheid über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 133 II 331 E. 4.2 mit Hinweisen). Daraus folgt, dass auf das Administrativverfahren die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung anwendbar ist (vgl. BGE 140 II 334 E. 6; Urteil 1C_634/2017 vom 10. April 2018 E. 5.5). Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Diesem Grundsatz kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (vgl. BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1).”
Art. 9 BV steht einer Gutheissung der Beschwerde und einer Rückweisung an die Vorinstanz nicht von vornherein entgegen, wenn die Rechtslage unklar ist und die Beschwerdeführerin sich zuvor erfolglos an andere Behörden gewandt hat; unter diesen Umständen kann nicht ohne Weiteres von übermässigem Verzug ausgegangen werden.
“Zusammenfassend ergibt sich, dass das geltende Recht in Bezug auf die Frage, welche Behörde für die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Grenzen der privatwirtschaftlichen Tätigkeit der Beschwerdegegnerin (umfassend) zuständig ist, eine Lücke aufweist. Diese ist in richterlicher Lückenfüllung zu schliessen und die Zuständigkeit aufgrund des engen Sachzusammenhangs zur bestehenden positivrechtlichen Zuständigkeitsordnung umfassend der Vorinstanz zuzuweisen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Angelegenheit ist im Sinne der Erwägungen zur neuen Beurteilung der Parteistellung sowie allenfalls zur materiellen Beurteilung im aufsichtsrechtlichen Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Einer Gutheissung der Beschwerde und einer Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz steht der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) nicht von vornherein entgegen. Zwar hat die Beschwerdegegnerin die Aktienmehrheit an der vormaligen KLARA Business AG bereits mit Wirkung ab dem 9. Oktober 2020 erworben, während die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren erst am 2. November 2021 und somit mehr als ein Jahr später an die Vorinstanz richtete. Soweit aus den Akten ersichtlich, wandte sich die Beschwerdeführerin zunächst an die Wettbewerbskommission und verlangte von dieser - ohne Ergebnis - ein Einschreiten gegen die erwähnte Übernahme. Zudem war die Rechtslage, wie der vorliegende Entscheid zeigt, nicht klar. Es kann daher nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin habe sich mit ihrem Schreiben an die Vorinstanz vom 2. November 2021 übermässig viel Zeit gelassen.”
“Zusammenfassend ergibt sich, dass das geltende Recht in Bezug auf die Frage, welche Behörde für die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Grenzen der privatwirtschaftlichen Tätigkeit der Beschwerdegegnerin (umfassend) zuständig ist, eine Lücke aufweist. Diese ist in richterlicher Lückenfüllung zu schliessen und die Zuständigkeit aufgrund des engen Sachzusammenhangs zur bestehenden positivrechtlichen Zuständigkeitsordnung umfassend der Vorinstanz zuzuweisen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Angelegenheit ist im Sinne der Erwägungen zur neuen Beurteilung der Parteistellung sowie allenfalls zur materiellen Beurteilung im aufsichtsrechtlichen Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Einer Gutheissung der Beschwerde und einer Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz steht der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) nicht von vornherein entgegen. Zwar hat die Beschwerdegegnerin die Livesystems AG bereit mit Wirkung ab dem 1. Juli 2021 erworben, während die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren erst am 22. Dezember 2021 und somit ein halbes Jahr später an die Vorinstanz richtete. Die Rechtslage war, wie der vorliegende Entscheid zeigt, nicht klar und es war in anderem Zusammenhang ohne Erfolg zunächst ein Einschreiten der Wettbewerbsbehörden verlangt worden. Es kann daher nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin habe sich mit ihrem Schreiben an die Vorinstanz vom 22. Dezember 2021 übermässig viel Zeit gelassen.”
Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde unsachliche Erwägungen anstellt, wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt lässt oder allgemeine Rechtsgrundsätze verletzt. Als Beispiele genannt sind das Willkürverbot (Art. 9 BV) und das Rechtsgleichheitsgebot.
“Dasselbe muss für Wege gelten (Art. 1 Abs. 2 StrG). Ob im vorliegenden Fall der Verzicht auf die Entlassung eines Teilstücks des Gemeindewegs zweiter Klasse aus dem Strassenplan verhältnismässig ist, ist im Beschwerdeverfahren unter Berücksichtigung und Respektierung der Gemeindeautonomie zu überprüfen. Allerdings prüft das Verwaltungsgericht mit voller Kognition, ob eine Eigentumsbeschränkung verhältnismässig ist (VerwGE B 2009/197 vom 15. April 2010 E. 2.3 mit Hinweisen). Eine - vom Verwaltungsgericht zu korrigierende - Ermessensüberschreitung liegt sodann vor, wenn die Behörde in einem Bereich Ermessen ausübt, in welchem der Rechtssatz kein Ermessen einräumt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 437). Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Entscheidungsspielraums bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der Vorschrift fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsgrundsätze - wie etwa das Willkürverbot im Sinne von Art. 9 BV oder das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 BV - verletzt. Ebenso wird Ermessensmissbrauch angenommen, wenn die Behörde wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt lässt. Wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut, kann der politischen Gemeinde nach zehn Jahren seit rechtsgültiger Einteilung eine Änderung am Bestand von Strassen (und Wegen) bzw. an deren Einteilung beantragen (Art. 14 Abs. 1–3 StrG). Vorliegend ist allseits anerkannt, dass den Beschwerdeführern als Direktbetroffenen gestützt auf Art. 14 Abs. 3 StrG ein Rechtsanspruch auf Überprüfung des Gemeindestrassenplans auf ihrem Grundstück Nr. 0000_ zusteht (vgl. GVP 1993 Nr. 87). Mit der Weiterführung der bestehenden Klassierung geht für die Beschwerdeführer eine Unterhalts- und Kostentragungspflicht (vgl. Art. 9 Abs. 3 lit. b StrG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 und 73 Abs. 1 StrG) einher; insgesamt wird ihre Eigentumsfreiheit (Art. 26 Abs. 1 BV) eingeschränkt. Ein solcher Eingriff ist nur zulässig, wenn er sich auf eine gesetzliche Grundlage stützt, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (vgl.”
“Dasselbe muss für Wege gelten (Art. 1 Abs. 2 StrG). Ob im vorliegenden Fall der Verzicht auf die Entlassung eines Teilstücks des Gemeindewegs zweiter Klasse aus dem Strassenplan verhältnismässig ist, ist im Beschwerdeverfahren unter Berücksichtigung und Respektierung der Gemeindeautonomie zu überprüfen. Allerdings prüft das Verwaltungsgericht mit voller Kognition, ob eine Eigentumsbeschränkung verhältnismässig ist (VerwGE B 2009/197 vom 15. April 2010 E. 2.3 mit Hinweisen). Eine - vom Verwaltungsgericht zu korrigierende - Ermessensüberschreitung liegt sodann vor, wenn die Behörde in einem Bereich Ermessen ausübt, in welchem der Rechtssatz kein Ermessen einräumt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 437). Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Entscheidungsspielraums bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der Vorschrift fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsgrundsätze - wie etwa das Willkürverbot im Sinne von Art. 9 BV oder das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 BV - verletzt. Ebenso wird Ermessensmissbrauch angenommen, wenn die Behörde wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt lässt. Wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut, kann der politischen Gemeinde nach zehn Jahren seit rechtsgültiger Einteilung eine Änderung am Bestand von Strassen (und Wegen) bzw. an deren Einteilung beantragen (Art. 14 Abs. 1–3 StrG). Vorliegend ist allseits anerkannt, dass den Beschwerdeführern als Direktbetroffenen gestützt auf Art. 14 Abs. 3 StrG ein Rechtsanspruch auf Überprüfung des Gemeindestrassenplans auf ihrem Grundstück Nr. 0000_ zusteht (vgl. GVP 1993 Nr. 87). Mit der Weiterführung der bestehenden Klassierung geht für die Beschwerdeführer eine Unterhalts- und Kostentragungspflicht (vgl. Art. 9 Abs. 3 lit. b StrG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 und 73 Abs. 1 StrG) einher; insgesamt wird ihre Eigentumsfreiheit (Art. 26 Abs. 1 BV) eingeschränkt. Ein solcher Eingriff ist nur zulässig, wenn er sich auf eine gesetzliche Grundlage stützt, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (vgl.”
Fehlende wirtschaftliche Integration führt nicht von vornherein zu einer Korrektur durch das Bundesgericht; die Vorinstanzliche Beweiswürdigung wird nach Art. 9 BV nur auf Willkür geprüft und ist nur zu ändern, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist. Zugleich kann das Bundesgericht in verwaltungsrechtlichen Fällen Willkür feststellen und eine vorinstanzliche Entscheidung aufheben, wenn die Feststellungen als willkürlich zu qualifizieren sind.
“Der Beschwerdeführer hält sich zwar seit mehreren Jahren in der Schweiz auf, doch hat er sich hier wirtschaftlich nicht seiner Aufenthaltsdauer entsprechend integriert. Seine beruflichen Aktivitäten erfolgten punktuell und waren jeweils nur von kurzer Dauer. Auch in den Zeiträumen, in denen er über eine Bewilligung verfügte, gliederte er sich hier nicht nachhaltig auf dem Arbeitsmarkt ein. Dass und allenfalls inwiefern er anderweitig (ausserhalb des familiären Rahmens) überdurchschnittlich in den hiesigen Verhältnissen verwurzelt wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Wenn die Vorinstanz angenommen hat, dass er sich ungenügend um eine Arbeit oder eine diese erleichternde Bildung (Sprachkenntnisse) bemüht habe, ist die entsprechende Beweiswürdigung gestützt auf die Akten nicht offensichtlich unhaltbar (Art. 9 BV).”
“Sie habe jedoch von verschiedenen Lastwagen-Chauffeuren detaillierte Angaben über weitere Ablagerungsorte erhalten. Weder das AWA noch die Geotest AG hätten an jenen Orten Untersuchungen durchgeführt, die sie mit ihren Fachexperten angegeben hätten. Die in der Verfügung vorgesehenen zwei Sondierbohrungen in den Bereichen A und B (vgl. oben Bst. O) seien völlig ungenügend. Weshalb diese Abklärungen erst nach der Erteilung der Plangenehmigung verhältnismässig sein sollten, sei nicht nachvollziehbar. Sollten weitere Abklärungen bestätigen, dass eine «Müllkippe der Nation» vorliege, würde dies eine spätere Sanierung nicht nur erschweren, sondern verunmöglichen. So könnten Schadstoffe in den trockenen Materialablagerungen jederzeit durch Regen und hochstehendes Grundwasser ausgewaschen, mobilisiert und verfrachtet werden («Zeitbombe»). Im Ergebnis erweise sich die vorinstanzliche Feststellung, wonach im Projektperimeter keine altlastenrechtlich relevante Situation bestehe und sämtliches belastetes Material ausgehoben sowie fachgerecht entsorgt worden sei, als willkürlich (Art. 9 BV). Willkürlich sei zudem die vorbehaltlose Übernahme der Jäckli Expertise sowie der Bekundungen des AWA. Die geplanten oder unterlassenen Aktivitäten verletzten (wiederum) das Vorsorgeprinzip (Art. 1 Abs. 2 i. V. m. Art. 11 Abs. 2 USG), Art. 18 USG, Art. 1-3, 6 f. und 19 GSchG sowie Art. 32 GSchV.”
Das BAV kann bei (Sicherheits-)Mängeln die Herstellung des vorschriftsgemässen Zustands anordnen.
“Aufsichtsbehörde über Bau und Betrieb ist ebenfalls das BAV (Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 EBG). Es überwacht die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen. Gegebenenfalls ordnet es die Herstellung des vorschriftsgemässen Zustandes an (Art. 9 Abs. 1 EBV). Es kann Kontrollen durchführen sowie Unterlagen, Nachweise und Gutachten verlangen, soweit dies für seine Aufsichtstätigkeit erforderlich ist (Art. 9 Abs. 2 EBV).”
Bei der steuerlichen Berechnung kommt den Kantonen ein Regelungsspielraum zu; abweichende Berechnungsmethoden anderer Kantone begründen daraus allein keinen Rechtsverstoss gegen Art. 9 BV. Im Gebührenrecht verlangt das Äquivalenzprinzip in Verbindung mit Art. 9 BV, dass Beiträge nach objektiven Kriterien festgelegt werden und Unterschiede zwischen Abgabepflichtigen nur zulässig sind, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind.
“Schliesslich rügen die Beschwerdeführer einen Verstoss gegen Treu und Glauben (Art. 9 BV), weil die Zürcher Behörden eine unzulässige Praxisänderung vorgenommen hätten. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich indessen nicht, dass die Zürcher Behörden bei den Staats- und Gemeindesteuern früher eine andere Berechnungsmethode angewandt und diese Praxis geändert hätten. In der Beschwerde wird denn auch offengelassen, wann diese angebliche Praxisänderung erfolgt sein soll, aber dennoch behauptet, dass der Vorbezug vor der Praxisänderung erfolgt sein dürfte. Ist aber eine frühere anderslautende Praxis bei den Staats- und Gemeindesteuern gar nicht belegt, muss auf die Voraussetzungen zu einer Praxisänderung nicht weiter eingegangen werden. Ebenfalls im Zusammenhang mit der angeblichen Praxisänderung verweisen die Beschwerdeführer auf eine unterschiedliche Berechnungsmethode in anderen Kantonen; nachdem den Kantonen in dieser Hinsicht wie erwähnt ein Regelungsspielraum verbleibt, können sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen.”
“5.2.2.1. Das Äquivalenzprinzip stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 BV) dar. Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Abgabepflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Das Willkürverbot (Art. 9 BV) und das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) verlangen zudem, dass die Beiträge nach objektiven Kriterien festgelegt und keine Unterschiede geschaffen werden, die nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt sind (BGE 143 I 147 E. 6.3.1 m.H.; Urteile 9C_718/2022 vom 8. Juni 2023 E. 6.2; 2C_533/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 4.1; 2C_10/2018 vom 28. Juni 2018 E. 6.2). 5.2.2.2. Das Äquivalenzprinzip bezieht sich grundsätzlich auf das Verhältnis von Abgabe und Leistung im konkreten Einzelfall (Individual-äquivalenz; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O. S. 656 Rz. 2786; Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., 2022, S. 599 Rz. 1641). Vorliegend geht es somit darum zu bestimmen, worin der Nutzen der beschwerdeführenden Fernmeldeanbieterinnen besteht, der durch die umstrittenen Gebühren abgegolten werden soll. Dabei hat das Bundesgericht schon früher festgestellt, dass dieser Nutzen den eingesparten Baukosten entspricht (Urteil 2A.414/2006 vom 19. März 2008 E.”
Fehlt bei einem kantonalen Entscheid die Prüfung von Zuständigkeit oder die Beachtung des anwendbaren Bundesrechts und wurde der Entscheid nicht von der für die Rechtsfrage zuständigen Behörde gefällt, kann dieser Entscheid nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine Vertrauensgrundlage im Sinne von Art. 9 BV bilden.
“Libera Università degli Studi di Scienze Umane e Tecnologiche contro Consiglio di Stato del Cantone Ticino) bezüglich Bewilligungspflicht für die Verwendung der Bezeichnung «Universität» gemäss Art. 14 des Tessiner Gesetzes vom 3. Oktober 1995 über die Universität der italienischen Schweiz und über die Berufsschule der italienischen Schweiz (LUni/TI) erwog, waren die Kantone befugt, den Namensschutz für öffentliche Universitäten auf ihrem Gebiet zu regeln. Insbesondere konnten sie, wie dies im Kanton Tessin der Fall war, die Verwendung der Bezeichnung «Universität» durch private Bildungsinstitute einer Bewilligungspflicht unterstellen (E. 2). Der Entscheid des Staatsrates des Kantons Tessin vom 20. August 2013 beinhaltet keine Prüfung der Bezeichnung der Beschwerdeführerin nach (geltendem) Bundesrecht. Ausserdem wurde er nicht durch die für die hier zu beurteilende Rechtsfrage zuständige Behörde gefällt. Somit könnte er auch keine Vertrauensgrundlage im Sinne der Gerichtspraxis zu Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV bilden (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.1.1 m.H. und 143 V 341 E. 5.2.1; Urteile des BVGer B-5115/2022 vom 5. Juli 2023 E. 7.3.2 und B-433/2022 vom 10. Mai 2023 E. 4.1; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., N. 823 ff.). Folglich kann die Beschwerdeführerin aus diesem Entscheid des Tessiner Staatsrats nichts zu ihren Gunsten ableiten.”
Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an. Soweit es um die Anwendung kantonalen Rechts geht, ist seine Überprüfung - vorbehaltlich der in Art. 95 lit. c–e BGG genannten Ausnahmen - thematisch auf verfassungsmässige Rechte, namentlich das Willkürverbot (Art. 9 BV), beschränkt; Verletzungen von Grundrechten und von kantonalem Recht prüft es nur, wenn diese in der Beschwerde präzise und ausreichend begründet gerügt werden.
“Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (vgl. Art. 95 lit. a BGG). Soweit es um die Anwendung kantonalen Rechts geht, kann vorbehältlich Art. 95 lit. c-e BGG im Wesentlichen vorgebracht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Bundesrecht, namentlich das Willkürverbot im Sinne von Art. 9 BV (vgl. BGE 141 I 36 E. 1.3; 138 I 143 E. 2). Das Bundesgericht wendet das Recht dabei grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft es aber nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2).”
“Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 145 II 153 E. 2.1). Möglich ist nur die Rüge, die Anwendung kantonalen Rechts widerspreche dem Bundes-, Völker- oder interkantonalen Recht (Art. 95 lit. a, b und e BGG). Im Übrigen kann die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts lediglich im Lichte der verfassungsmässigen Rechte und Grundsätze, namentlich des Willkürverbots (Art. 9 BV), geprüft werden (BGE 141 V 36 E. 1.3; 138 I 143 E. 2; 137 V 143 E. 1.2; 134 I 153 E. 4.2.2; 134 II 349 E. 3; Urteil 8C_798/2021 vom 7. März 2022 E. 2.2). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 478 E. 2.4).”
“Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem sowie kommunalem Recht gilt demgegenüber eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht untersucht nicht von sich aus, ob der angefochtene kantonale Entscheid die Grundrechte oder kantonales und kommunales Recht verletzt, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene Kritik am angefochtenen Entscheid geht es nicht ein (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). Da keine gesetzliche Ausnahme besteht (Art. 95 lit. c-e BGG), ist die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts gegenüber kantonalem Recht auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere auf Willkür (Art. 9 BV), beschränkt.”
“Die Anwendung kantonalen Rechts als solches überprüft das Bundesgericht dabei - abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen - nicht mit voller Kognition, sondern lediglich unter dem Blickwinkel der Willkür und nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (vgl. Art. 95 BGG i.V.m. Art. 9 BV und Art. 106 Abs. 2 BGG). Willkürlich ist ein Entscheid, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, begründet für sich keine Willkür (vgl. BGE 149 II 225 E. 5.2; 144 I 113 E. 7.1).”
Willkürrüge (Art. 9 BV): Die Rüge der Willkür ist in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit und substanziiert vorzubringen. Es ist in gedrängter Form darzulegen und anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids aufzuzeigen, worin die willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung bestehen soll (qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht, Art. 106 Abs. 2 BGG). Blosse appellatorische Darstellungen oder pauschale Vorwürfe genügen nicht; auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein.
“Die Beschwerde ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2). Für die Anfechtung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht greift in die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur ein, wenn diese sich als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV erweist (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).”
“Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).”
“Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur bemängelt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig und damit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist eine Feststellung nur, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 132 I 13 E. 5.1; 131 I 57 E. 2, 217 E. 2.1, 467 E. 3.1). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3).”
“Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1).”
Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) ergibt sich im Verwaltungsverfahren eine Mitwirkungspflicht der Parteien bei Abklärungen; dies umfasst auch eine während des Verfahrens bestehende Empfangspflicht für behördliche Akte. Die Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien zwar weitgehend von eigenständiger Beweisführung, nichtsdestoweniger sind sie gehalten, zur Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und für zu ihren Gunsten geltend gemachte, beweisbedürftige Umstände Belege vorzulegen. Je nach Rolle der betroffenen Person (z. B. leitende Funktion, massgebliche Stellung in kapitalgesellschaftlichen Verhältnissen) kann die Mitwirkungspflicht strenger ausgestaltet werden.
“formelle Rechtswidrigkeit), setzt die Baupolizeibehörde eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Androhung der Ersatzvornahme (vgl. Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Bauarbeiten, die nicht aus der Baubewilligung und den genehmigten Plänen hervorgehen, gelten grundsätzlich als nicht bewilligt bzw. formell rechtswidrig. Es ist Sache der Bauherrschaft, diese Vermutung zu zerstören. Ihr obliegt die Beweislast für das Vorhandensein einer Baubewilligung.[16] Im Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren stellen die Behörden den Sachverhalt zwar von Amtes wegen fest (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Diese sogenannte Untersuchungsmaxime mindert die Behauptungs- und Bestreitungslast der Parteien im Vergleich zu Verfahren, in denen die Verhandlungsmaxime gilt. Die Parteien sind weitgehend von der Beweisführungslast entbunden. Es ist Aufgabe der instruierenden Behörde, die rechtserheblichen Tatsachen zu erheben. Der Untersuchungspflicht der Behörde steht allerdings die Mitwirkungspflicht der Parteien gegenüber. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV[17]) ergibt sich, dass die Parteien zur Mitwirkung bei den Abklärungen verpflichtet sind.[18] Insbesondere verpflichtet Art. 20 Abs. 1 VRPG die Parteien zur Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung, wenn sie aus einem Begehren eigene Rechte ableiten. Soweit es um Sachumstände geht, aus denen die Partei etwas zu ihren Gunsten ableiten will, liegt die Mitwirkung in deren eigenem Interesse.[19] Auch im öffentlichen Recht gilt nämlich, dass eine Partei, die aus einer beweisbedürftigen Tatsache etwas für ihren Standpunkt ableiten will, im Falle der Beweislosigkeit die Folgen trägt (sog. objektive Beweislast; Art. 8 ZGB[20]).[21]”
“Im Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren stellen die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Diese sogenannte Untersuchungsmaxime mindert die Behauptungs- und Bestreitungslast der Parteien im Vergleich zu Verfahren, in denen die Verhandlungsmaxime gilt. Die Parteien sind weitgehend von der Beweisführungslast entbunden. Es ist Aufgabe der instruierenden Behörde, die rechtserheblichen Tatsachen zu erheben. Der Untersuchungspflicht der Behörde steht allerdings die Mitwirkungspflicht der Parteien gegenüber. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) ergibt sich, dass die Parteien zur Mitwirkung bei den Abklärungen verpflichtet sind.[19] Insbesondere verpflichtet Art. 20 Abs. 1 VRPG die Parteien zur Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung, wenn sie aus einem Begehren eigene Rechte ableiten. Soweit es um Sachumstände geht, aus denen die Partei etwas zu ihren Gunsten ableiten will, liegt die Mitwirkung in deren eigenem Interesse.[20] Auch im öffentlichen Recht gilt nämlich, dass eine Partei, die aus einer beweisbedürftigen Tatsache etwas für ihren Standpunkt ableiten will, im Falle der Beweislosigkeit die Folgen trägt (sog. objektive Beweislast; Art. 8 ZGB[21]).[22]”
“Die Einwände gegen die vorinstanzlich festgestellte erhöhte Mitwirkungspflicht als Kapitalgesellschafterin zeigen ferner insgesamt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz damit Verfassungs- oder Bundesrecht verletzt oder kantonales Recht willkürlich angewendet haben soll, zumal die festgestellte qualifizierte Mitwirkungspflicht ihrer Praxis entspricht (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.6 mit Hinweis auf Urteil KGE VV vom 26. Juni 2019 [810 18 287] E. 3.4). Ein Verstoss gegen Art. 9 BV ist ebenso wenig erkennbar wie eine Verletzung des Gleichheitsgebots nach Art. 8 Abs. 1 BV. Die Feststellung der Vorinstanz, gestützt auf die aktenkundigen Jahresrechnungen im Zeitraum von 2015 bis 2019 habe die C.________ GmbH konstant einen nicht unerheblichen Umsatz im sechsstelligen und im Jahr 2019/2020 einen solchen im fünfstelligen Bereich erzielt, weshalb die Gesellschaft zumindest nicht offensichtlich wertlos sei, vermag die Beschwerdeführerin nicht durch den Hinweis darauf als willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig darzutun, dass die C.________ GmbH seit dem Abschluss 2014/2015 nur zweimal einen Gewinn ausgewiesen habe. Soweit die Beschwerdeführerin den fehlenden Wert ihrer Stammanteile mit der letztinstanzlich neu eingereichten E-Mail vom 23. April 2020 von D.________, E.________ AG, belegen will, handelt es sich dabei um ein unzulässiges und daher unbeachtliches neues Beweismittel im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde ist die Vorinstanz schliesslich nicht von einem willkürlich festgelegten Vermögenswert bezüglich der Stammanteile, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wert innert nützlicher Frist realisierbar wäre, ausgegangen.”
“Die Empfangspflicht entsteht mit der Begründung eines Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnisses. In diesem Fall muss die Zustellung eines behördlichen Akts mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden. Das Prozessrechtsverhältnis verpflichtet die Parteien nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV), sich so zu verhalten, dass ihnen Akte zugestellt werden können, die das Verfahren betreffen. Es entsteht mit Eintritt der Rechtshängigkeit, also mit Eröffnung des Verfahrens durch eine verfahrensleitende Handlung der betreffenden Person selber (Gesuch, Einsprache oder Rechtsmittel) oder durch die Behörde (Art. 16 VRPG). Die damit begründete Empfangspflicht gilt während der Dauer des gesamten Verfahrens. Nach der Rechtsprechung gilt im Regelfall eine Aufmerksamkeitsdauer von einem Jahr (Merkli/Daum, a.a.O., N 7 und N 30 zu Art. 44 mit Hinweisen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung).”
“Im Übrigen finden sich in verschiedenen kantonalen Personalvorschriften Regelungen zum Verfall nicht bezogener Ferien, was gegen die Annahme eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes spricht, dass Ferienansprüche nicht verfallen, sondern nur verjähren können (ähnlich restriktiv wie die Regelung der Beschwerdegegnerin etwa § 8 der Personalverordnung des Kantons Nidwalden vom 1. Dezember 1998 [NG 165.111] sowie Art. 36 Abs. 4 der Verordnung über die Besoldung der Angestellten des Staates Wallis vom 10. Juli 1997 [SGS 172.410]; vgl. auch Art. 149a Abs. 2 f. und Art. 160b Abs. 3 der Personalverordnung des Kantons Bern vom 18. Mai 2005 [BSG 153.011.1]; Art. 100 der Ordonnance sur le personnel de l'Etat des Kantons Jura vom 29. November 2011 [RSJU 173.111], § 38 der Personalverordnung des Kantons Luzern vom 24. September 2002 [SRL 52], Art. 18 des Règlement des fonctionnaires des Kantons Neuenburg vom 9. März 2005 [RSN 152.512] sowie § 21 Abs. 3 f. der Arbeitszeitverordnung des Kantons Zug vom 4. Oktober 2011 [BGS 154.214]). 5.2.4 Davon zu unterscheiden ist allerdings die Frage, ob Art. 35 Abs. 2 Satz 3 ABV im Einzelfall die Anwendung zu versagen ist, weil eine starre Anwendung gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) oder das Willkürverbot (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) verstiesse (vgl. hierzu VGr, 18. März 2021, VB.2021.00109, E. 5.2 Abs. 3; BGr, 17. September 2014, 1C_704/2013, E. 6.4). Darauf beruft sich sinngemäss auch der Beschwerdeführer, wenn er geltend macht, die Vorinstanz habe nicht hinreichend geprüft, ob ihm ein Ferienbezug überhaupt möglich gewesen sei. Er beschränkt sich in diesem Zusammenhang indes auf die Behauptung, er habe wegen zu viel Arbeit keine Ferien bezogen, ohne näher darzulegen, inwiefern ihm deshalb ein Ferienbezug objektiv nicht möglich gewesen sein soll. Als Direktor oblag dem Beschwerdeführer die operative Leitung und damit auch die Verantwortung nicht nur für den Bezug der Ferien durch die Mitarbeitenden, sondern auch für den eigenen Ferienbezug. Es wäre deshalb am Beschwerdeführer gewesen, den Betrieb so zu organisieren, dass er die ihm zustehenden Ferientage auch beziehen konnte. Dass ihm seitens der Anstellungsbehörde untersagt worden wäre, die ihm zustehenden Ferien auch zu beziehen, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.”
Bei Ermessensentscheidungen können sachliche Gründe und die Umstände des Einzelfalls bei der rechtlichen Würdigung berücksichtigt werden. Solche Gründe können — je nach Sachverhalt — beispielsweise eine pandemiebedingte Branchenbetroffenheit, die wirtschaftliche Lage des Herkunftslands oder die finanziellen Verhältnisse bzw. die wiederholte Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege sein; sie können abweichende Beurteilungen rechtfertigen, ohne dass daraus von vornherein Willkür folgt.
“Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Ermessensausübung (Art. 9 BV) vor, weil sie der Beschwerdegegnerin für die Aufstockung ihres Erwerbspensums eine lange Übergangsfrist gewährte und ihr das hypothetische Einkommen erst ab 1. Januar 2022 anstatt bereits ab Mai 2021 anrechnete. Die Frage, ob und in welcher Dauer der unterhaltsberechtigten Person eine Übergangsfrist zur (Wieder) Aufnahme einer (höheren) Erwerbstätigkeit einzuräumen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (BGE 147 III 308 E. 5.4; 144 III 481 E. 4.6). Beim Entscheid darüber handelt es sich um einen (ausgeprägten) Ermessensentscheid (Urteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 3.3, nicht publiziert in: BGE 147 III 265 E. 3.3, aber in: FamPra.ch 2021 S. 200). Das Kantonsgericht gewährte der Beschwerdegegnerin mit Blick auf die damals aktuelle (notorische) COVID-19-Pandemie, die gerade für Detailhändler in der Modebranche mit Schwierigkeiten verbunden gewesen sei, eine längere Übergangsfrist. Zu beachten sei ausserdem, dass Geschäfte des nicht täglichen Bedarfs von Januar bis März 2021 geschlossen gewesen seien.”
“Soweit die Beschwerde das Willkürverbot (Art. 9 BV) als verletzt rügt, ist darauf hinzuweisen, dass dieses keinen selbständigen Gehalt beziehungsweise keine eigenständige Auswirkung hat, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen kann. Der Beschwerdeführer vermischt in seinen diesbezüglichen Vorbringen die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Das SEM hat sowohl im vorliegenden als auch im angeführten Schengen-Verfahren auf die schwierige wirtschaftliche Situation in Sri Lanka und der sich daraus ergebenden Konsequenzen für die ganze Bevölkerung hingewiesen. Alleine der Umstand, dass es mit Blick auf die dargelegte wirtschaftliche Lage in Sri Lanka aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers gelangt, als von ihm verlangt, spricht nicht für eine rechtswidrige Vorgehensweise.”
“Die Beschwerdeführerin erhebt zunächst diverse Sachverhaltsrügen bzw. erachtet den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführerin "in anderen familien- und kindesschutzrechtlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege - mitunter offenbar ohne eingehende Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit - bewilligt worden war", als nicht ansatzweise genügend konkret und detailliert und insofern als willkürlich (Art. 9 BV). Die konkreten Umstände seien jedoch entscheidwesentlich. Nachdem die Beschwerdeführerin ihren Vorwurf, die Vorinstanz habe das Verbot des überspitzten Formalismus bzw. das Gebot von Treu und Glauben verletzt, im Wesentlichen mit diesem Sachverhalt begründet und nachweist, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren entsprechende Ausführungen getätigt hat, ist der Sachverhalt - soweit entscheidwesentlich - wie folgt zu ergänzen: Die Beschwerdeführerin stellte in einem Verfahren vor der Erstinstanz am 17. Dezember 2018 ein Prozesskostenvorschussgesuch bzw. eventualiter ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Der Ehegatte ersuchte daraufhin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügungen vom 20. März 2019 wies die Gerichtspräsidentin der Erstinstanz das Gesuch um Prozesskostenvorschuss ab und gewährte beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege. In nachfolgenden Verfahren ersuchten beide Ehegatten wiederholt - und ohne einen Antrag auf Prozesskostenvorschuss zu stellen bzw.”
Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung kantonaler oder kommunaler Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie nach den zitierten Entscheiden auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt. Die damit verbundenen verfassungsmässigen Schutzgehalte – namentlich das Willkürverbot (Art. 9 Abs. 1 BV) und das Handeln nach Treu und Glauben – sind in ihrer Tragweite durch diese Beschränkung bestimmt.
“[Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» in der Fassung vom”
“[Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» vom”
“[Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» vom”
Der Vertrauensschutz nach Art. 9 BV greift nur, wenn berechtigtes Vertrauen bestand und schützenswerte, unveränderbare Dispositionen erfolgt sind. Er kann jedoch im Rahmen einer Interessenabwägung hinter überwiegenden öffentlichen Interessen zurücktreten. Als solche kommen namentlich das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts, der Grundsatz der Rechtsgleichheit und Vollstreckungsinteressen in Betracht; in Gebühren- und Gebührenanpassungsfragen wird dementsprechend eine Abwägung vorgenommen.
“00) der Fall gewesen wäre, da die Diffferenz immerhin einer Erhöhung von CHF 262'503.50 (bzw. aufgerundet 83 %) entspricht und somit durchaus als beachtlich zu werten ist. Im Vergleich zum Gesamtbauvolumen von CHF 10 Mio. erscheint jedoch selbst eine Gebührensteigerung von CHF 262'503.50 noch als vertretbar, zumal der private Betrieb des besagten Wohn- und Pflegeheims mit realistischen Gewinnabsichten auf eine längere Zeitdauer ausgelegt ist und dem Bedürfnis einer zunehmenden Überalterung der Bevölkerung und der Schaffung von geeigneten Betreuungsplätzen in der eigenen Wonsitzgemeinde sicherlich sehr erfolgsversprechend Rechnung trägt. Das Kriterium der "Nichterkennbarkeit oder Inkaufnahme einer falschen Auskunft" ist hier daher für die Bejahung des Vertrauenschutzes als nicht erfüllt zu betrachten. Die weiteren Voraussetzungen müssen damit nicht mehr vertieft geprüft werden, da auch ohne sie die stets kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für die Annahme des Vertrauenschutzes nicht gegeben sind und damit auch der Schutz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) hier nicht greift. Der Vollständigkeit halber ist aber festzuhalten, dass nach Ansicht des streitberufenen Gerichts das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz überwiegen dürfte, zumal dem Grundsatz der Rechtsgleichheit besondere Beachtung zu schenken ist (siehe auch Urteil des Bundesgerichts 2C_26/2022 vom 15. Februar 2022 E. 1.4).”
“Insofern erfolgte die Zusicherung des kantonalen Forderbeitrags mit Verfügung vom 10. November 2022 nicht vorbehaltlos, weshalb der Beschwerdeführer daraus kein bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten abzuleiten vermag. Da es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers somit bereits an einer hinreichenden Vertrauensgrundlage mangelt, kann er sich nicht auf den Vertrauenschutz berufen. Selbst wenn die Voraussetzungen des Vertrauenschutzes erfüllt wären, dürfte das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz überwiegen (vgl. BGE 143 V 95 E. 3.6.2 m.w.H.). Sodann hätte der Beschwerdeführer aufgrund des vorstehend Gesagten erkennen können, dass der Beschwerdegegner im Rahmen der Verfügung vom 10. November 2022 irrtümlicherweise - aber aufgrund der damaligen Aktenlage zu Recht - von einer monovalenten Anlage ausgegangen war. Auch verstösst das Vorgehen des Beschwerdegegners nach dem Gesagten nicht gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV), wie der Beschwerdeführer geltend macht.”
“Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf den Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Person berührende Angelegenheit bezieht. Vorausgesetzt ist im Weiteren, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage hat vertrauen dürfen und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Die Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben scheitert dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1 und 129 I 161 E. 4.1). Ferner setzt die Berufung auf den Vertrauensschutz voraus, dass die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (vgl. BGE 148 II 233 E. 5.5.1, 146 I 105 E. 5.1.1, 143 V 341 E. 5.2.1, 141 V 530 E. 6.2; siehe zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_634/2021 vom 16.”
“Weiter kann auch nicht die Rede davon sein, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung betreffend prozeduralen Aufenthalt und aufschiebende Wirkung jeglicher vernünftigen Grundlage entbehren würde (vgl. vorstehende E. 4.2). Nach dem Dargelegten und vor dem Hintergrund der Prozessgeschichte durfte die Vorinstanz insbesondere zum sinngemässen Schluss gelangen, dass das öffentliche Interesse an der Vollstreckung der rechtskräftigen Wegweisung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem prozeduralen Aufenthalt während des Verfahrens überwiegt. Auch kann mit Blick auf die geringen Erfolgsaussichten weder gesagt werden, dass ein freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht des Beschwerdeführers vereitelt würde, noch dass eine Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts absolut unverhältnismässig bzw. unhaltbar sei und damit in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufe (Art. 9 BV) oder das Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers verletze.”
Liegt eine nachgewiesene Einzelabrede vor, bleiben Vorbringen zur angeblichen Gesamtabrede im Entscheid der Vorinstanz unbeachtlich; in diesem Zusammenhang wurde auch eine Rüge der Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) nicht angenommen.
“1) - auch bei Abreden die Anforderungen an die Beweise nicht zu hoch sein dürfen (vgl. BGE 147 II 72 E. 3.4.4; 144 II 246 E. 6.4.4), ist das angeführte Beweisergebnis für den Nachweis einer tatsächlich umgesetzten Abstimmung ausreichend. Eine Umkehr der Beweislast ist entgegen der Beschwerdeführerinnen nicht zu erkennen. Der Austausch über die Treibstoffzuschläge zwischen den Beschwerdeführerinnen und der E.________ AG sowie damit indirekt zwischen den zueinander in einem horizontalen Konkurrenzverhältnis stehenden Mitgliedern des "L1.________" im Rahmen der Treffen erfüllt damit den ersten Teil des Tatbestands von Art. 8 Abs. 1 (1. Teilsatz) LVA in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 (1. Teilsatz) KG. Die von den Beschwerdeführerinnen vorgetragenen Ausführungen zur Gesamtabrede stossen im Lichte der nachgewiesenen Einzelabrede von vornherein ins Leere (vgl. E. 8.4.2 des angefochtenen Urteils, wo die Vorinstanz diese Frage ausdrücklich offen lässt). Auch die im Zusammenhang mit der Gesamtabrede erhobene Rüge der Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV ist nicht zu hören.”
Bei der Auslegung und Anwendung kantonaler Bestimmungen ist ein vom Bund anerkanntes überwiegendes nationales bzw. öffentliches Interesse eines Projekts angemessen zu berücksichtigen.
“Regeste Art. 9 BV, Art. 13, 14, 16 und 22 RPG, Art. 32 Abs. 1 lit. a FIFG, Art. 126 Abs. 3 MG, Art. 37 Abs. 4 und Art. 37m Abs. 1 LFG, Art. 30a VIL; Zulässigkeit eines kantonalen Gestaltungsplans für den Innovationspark Zürich (IPZ) auf dem bisherigen Militärflugplatz Dübendorf. Der kantonale Gestaltungsplan kann sich nicht direkt auf Bundesrecht stützen. Der Innovationspark verfügt jedoch über ein bundesgesetzlich anerkanntes überwiegendes nationales Interesse, das bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen kantonalen Bestimmungen angemessen zu berücksichtigen ist (E. 7). Das anwendbare kantonale Bau- und Planungsrecht sieht den kantonalen Gestaltungsplan vor. Ein solcher ist überdies für den Innovationspark Zürich in der Richtplanung des Kantons vorgesehen und entspricht der Komplexität des Projekts. Die vom Bundesrecht vorgeschriebene Harmonisierung der verschiedenen Verfahren erscheint ohne kantonalen Gestaltungsplan erheblich erschwert. Angesichts der konkreten Verhältnisse erweist sich die einschränkende Auslegung des kantonalen Rechts durch das Verwaltungsgericht des Kantons, wonach der Erlass eines kantonalen Gestaltungsplans für den Innovationspark nicht zulässig ist, als nicht der Situation angepasst und damit als unsachlich bzw.”
Formelle Rügen (rechtliches Gehör, Pflicht zur vollständigen Abklärung, Willkürverbot) sind zunächst zu prüfen, da sie geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
“Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, das SEM habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie das Willkürverbot nach Art. 9 BV verletzt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.).”
“Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, das SEM habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie das Willkürverbot nach Art. 9 BV verletzt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.).”
Gerichte prüfen, ob von staatlichen Stellen geltend gemachte Verfahrenskosten durch effektiven Aufwand und nachvollziehbare Gründe gedeckt sind; hohe Kosten können bestätigt werden, wenn der Aufwand aus den Akten ersichtlich ist. Ergibt die Prüfung, dass eine Bewertung oder Beurteilung nicht nachvollziehbar ist, kann eine gebührenfreie Wiederholung der Prüfung angeordnet werden.
“Vor diesem Hintergrund ist es mit Blick auf Art. 8 Abs. 3 FINMA-GebV sowie das Äquivalenzprinzip (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV) nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Verfahrenskosten von Fr. 15'000.-- im Ergebnis zwar als relativ hoch einstuft, aufgrund der Akten allerdings annimmt, der effektive Aufwand und die internen Kosten der FINMA erreichten mindestens diesen Betrag, ohne dass der FINMA der Vorwurf zu machen sei, sie habe übertriebenen, objektiv nicht erforderlichen Aufwand betrieben. Die Beschwerdeführer setzen sich mit den von der Vorinstanz aufgeführten Gründen für den erheblichen Zeitaufwand denn auch nicht näher auseinander. Vielmehr machen sie pauschal geltend, der angefochtene Entscheid sei willkürlich, ohne dies näher zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vorstehende E. 2.1). Damit ist weder von einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der abzugeltenden Leistung auszugehen, noch, dass sich die Verfahrenskosten nicht mehr in vernünftigen Grenzen halten. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer ist auch nicht ersichtlich, dass sich die FINMA nicht ernsthaft mit dem Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Verfügung auseinandergesetzt hätte.”
“Entscheid Verwaltungsgericht, 20.01.2023 Bildungsrecht, Art. 9 BV, Art. 61 VRP. Der Beschwerdeführer hat die Wiederholungsprüfung Diplomarbeit Teil 2 des Lehrgangs HF Bauführung nicht bestanden. Im Rekursverfahren stellte das Bildungsdepartement fest, die Bewertung der Arbeit als ungenügend lasse sich anhand der Unterlagen und der Ausführungen der Schule nicht nachvollziehen. Es wies die Schule an, dem Beschwerdeführer eine gebührenfreie Wiederholung der Diplomarbeit zu ermöglichen. Das Verwaltungsgericht weist die mit dem Antrag, die Arbeit sei als genügend zu bewerten, erhobene Beschwerde ab. Anhaltspunkte für eine krasse Fehlbeurteilung einer an sich genügenden Leistung liegen nicht vor. Einen Anspruch auf eine thematische Ausrichtung der Diplomarbeit auch auf den Fachbereich Tiefbau hat der Beschwerdeführer nicht. Auf den erstmals im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag, es sei bei der erneuten Prüfung nicht nur auf die Erhebung der Gebühren so verzichten, sondern es seien auch alle weiteren damit verbundenen Auslagen zu ersetzen, tritt das Verwaltungsgericht nicht ein (Verwaltungsgericht, B 2022/140).”
Die unterschiedliche Behandlung von Ehepaaren gegenüber Konkubinaten durch die Rentenplafonierung ist nach einer Gesamtschau des Sozialversicherungsrechts nicht als willkürliche (Art. 9 BV) Diskriminierung zu qualifizieren; es bestehen dafür dargelegte sachliche Gründe. Eine Beseitigung der leistungsmässigen Ungleichbehandlung liesse sich nicht allein durch Aufhebung oder Ausdehnung der Plafonierung erreichen, sondern erfordere eine umfassende Neuregelung, die die komplexen gesetzlich geregelten Vor- und Nachteile der jeweiligen Lebensformen insgesamt berücksichtigt.
“Sarebbe invece necessario rivedere completamente il sistema pensionistico, prendendo in considerazione tutta la complessità del meccanismo ed i vantaggi e gli svantaggi di ogni singolo modo di vita nel suo insieme al fine di eliminare la disparità per quanto concerne l’ammontare delle rendite di vecchiaia e ciò indipendentemente dallo stato civile dei beneficiari. Anche dal punto di vista della CEDU non è ravvisabile alcuna violazione del divieto del principio della discriminazione per quanto concerne l’art. 35 cpv. 1 LAVS in applicazione dell’art. 8 cpv. 1 CEDU in relazione con l’art. 14 CEDU (“Ehe und Konkubinat sind (in der schweizerischen Rechtsordnung) unterschiedliche Formen des Zusammenlebens mit unterschiedlichen Rechtswirkungen. Für die nur bei verheirateten Paaren und eingetragenen Partnerschaften gesetzlich verankerte Rentenplafonierung gibt es in einer Gesamtschau des Sozialversicherungsrechts die dargelegten sachlichen Gründe (E. 6 hievor). Zwar werden diesen Lebensformen tiefere Altersrenten zugestanden, indes auch zahlreiche Privilegien eingeräumt. Von einer im Sinne des Gleichbehandlungsgebotes von Art. 8 Abs. 1 BV unzulässigen oder willkürlichen (Art. 9 BV) Diskriminierung der (wirtschaftlichen Einheit der) Ehepaare und einer dadurch bewirkten Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens kann nicht gesprochen werden. Nach dem Gesagten liesse sich die Ungleichbehandlung von (ungetrennten) Ehepaaren und eingetragenen Partnern gegenüber Konkubinaten nicht einfach mit einer Aufhebung der Rentenplafonierung gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVG oder der Einführung einer Plafonierung für Konkubinate aus der Welt schaffen (vgl. E. 6.3), sondern es wäre eine umfassende Neuregelung unter Berücksichtigung des dargelegten komplexen Zusammenspiels gesetzlich geregelter Vor- und Nachteile der jeweiligen Lebensformen nötig, um die leistungsmässige Ungleichbehandlung im Bereich der Altersrenten zu eliminieren und diese zivilstandsunabhängig auszugestalten. Auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR kann in der hier strittigen Rentenplafonierung gemäss Art. 35 AHVG keine unzulässige Diskriminierung einer bestimmten (wirtschaftlichen) Lebensgemeinschaft im Sinne von Art.”
Bei Konzessionsvergaben steht dem betroffenen Gemeinwesen ein gegenüber dem öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu. Es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und die Auswahl der Zuschlagskriterien in stärkerem Masse öffentliche Interessen berücksichtigen.
“2 Abs. 7 BGBM steht dem betroffenen Gemeinwesen bei einer Konzessionsvergabe aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» in der Fassung vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung vom 7.6.2021]). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
“791 ff.). Bei einer Konzessionsvergabe steht dem betroffenen Gemeinwesen aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung], einsehbar unter: <www.hbav.dij.be.ch>, Rubriken «Handbuch RECHT/Kantonsvorgaben/Nachführung amtliche Vermessung»). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
Art. 9 BV schützt gegen willkürliche Handhabung von Übergangsbestimmungen: Fehlt für eine unterschiedliche Behandlung in Erstinstanz und Rechtsmittelverfahren eine sachliche Begründung, können Willkürverbot und Vertrauensschutz eine einheitliche Auslegung und Anwendung der Übergangsregel verlangen (entweder durchgehende Anwendung des neuen oder des alten Rechts). Gleichwohl ergibt sich aus der Rechtsprechung nicht generell ein zwingender Grundsatz, dass neue Rechtsbestimmungen in jedem hängigen Verfahren bis zur letztinstanzlichen Entscheidung anzuwenden sind; die konkrete Beurteilung hängt von den Umständen und der sachlichen Begründung der Übergangsregel ab.
“Im Rahmen der Prüfung der Rechtmässigkeit einer Initiative ist von verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten jene zu wählen, die einerseits dem Sinn und Zweck der Initiative am besten entspricht und zu einem vernünftigen Ergebnis führt und welche andererseits im Sinne der verfassungskonformen Auslegung mit dem übergeordneten Recht von Bund und Kanton vereinbar erscheint (BGE 147 I 183 E. 6.2 und 144 I 193 E. 7.3.1 mit Hinweisen; VGE VG.2020.1 vom 22. Juli 2020 E. 2.2.3 und VG.2018.1 vom 15. Januar 2019 E. 2.2). Bei der Auslegung und Anwendung einer Bestimmung, welche wie vorliegend auf eine ausformulierte Gesetzesinitiative zurückgeht (oben E. 4.6.1), ist dieser Grundsatz analog anzuwenden. Da für die in der Übergangsbestimmung von § 22a Abs. 1 nWRFG vorgenommenen Unterscheidung der Anwendbarkeit der neuen Normen für das erstinstanzliche Verfahren einerseits und für das darauf folgende Rechtsmittelverfahren andererseits keine sachliche Begründung ersichtlich ist und die Anwendung der Bestimmung zu einem unhaltbaren Ergebnis führt, lässt sich die Übergangsbestimmung nicht in Einklang bringen mit dem Grundsatz rechtsgleicher Behandlung (Art. 8 Abs. 1 und 29 Abs. 1 BV), dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV), dem Willkürverbot (Art. 9 BV) sowie dem Vertrauensschutz (Art. 9 BV). Aus diesen verfassungsmässigen Vorgaben ist abzuleiten, dass ein Baugesuch vielmehr einheitlich entweder bereits im erstinstanzlichen Verfahren nach den neu in Kraft getretenen Vorschriften zu behandeln ist oder dass bei Anwendung der altrechtlichen Regeln im erstinstanzlichen Verfahren eine Prüfung des Entscheids auch im Rechtsmittelverfahren gestützt auf diese Regeln erfolgen muss. Dabei ist unter Beachtung der verfassungsmässigen Vorgaben wiederum zu beachten, dass die geänderten Bestimmungen im nWRFG einen Eingriff in die Eigentumsrechte der betroffenen Grundeigentümerinnen und eigentümer (Art. 26 Abs. 1 BV) sowie auch in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) bedeuten. Aus diesem Grund ist § 22a Abs. 1 nWRFG in verfassungsmässiger Auslegung so zur Anwendung zu bringen, dass Bauentscheide, welche gemäss Satz 1 dieser Bestimmung noch unter altem Recht geprüft werden durften und mussten, auch im Rekursverfahren nach diesen Vorschriften auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen sind. An diesem Ergebnis ändert entgegen den Ausführungen der Baurekurskommission (Rekursantwort VD.”
“Diese sieht vor, dass die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Baugesuche nach dem neuen Recht beurteilt werden. Die Bestimmung ist unter dem Blickwinkel des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV indes nicht zwingend so zu verstehen, dass Rechtsänderungen bis zum kantonal letztinstanzlichen Urteil berücksichtigt werden müssen. Gegenteiliges machen die Beschwerdeführenden jedenfalls nicht rechtsgenüglich geltend. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von den Beschwerdeführenden angerufenen Art. 21 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 3 RPG, welche die Verbindlichkeit von Nutzungsplänen betreffen. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die BZO 2020, die teilweise (mit Ausnahme von Art. 28 Abs. 1 lit. a, e und f sowie Art. 28 Abs. 2 BZO 2020) am 1. Oktober 2021 und im Übrigen (bezüglich der genannten Ausnahmen) am 1. April 2022 in Kraft getreten ist, nicht unmittelbar angewendet hat. Die Beschwerdeführenden vermögen nicht aufzuzeigen, weshalb sich die Anwendung des neuen Rechts aus zwingenden Gründen aufdrängen sollte. Auch die Rüge der formellen und materiellen Rechtsverweigerung erweist sich vor diesem Hintergrund als unbegründet.”
Art. 9 BV (Treu und Glauben) kann die berechtigte Erwartung begründen, vor einem Eingriff wie dem Entsiegeln bzw. der Freigabe sichergestellter Geräte oder Datenträger angehört zu werden. War eine faktische Siegelung erfolgt und ist ein Entsiegelungsgesuch eingegangen, durfte der Betroffene danach ein kontradiktorisches Verfahren oder zumindest eine Anhörung erwarten; die Unterlassung einer solchen Anhörung kann gegen das rechtliche Gehör verstossen (vgl. 1B_284/2022, E.4.5).
“Diesbezüglich hat die Vorinstanz jedenfalls das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV) : Die Parteien haben den bundesrechtlich garantierten Anspruch, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern, bevor das ZMG einen Entscheid fällt, der sie in ihren gesetzlich geschützten Rechten tangiert (Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO). Im angefochtenen Entscheid werden die am 2. Mai 2022 sichergestellten Geräte und Datenträger zur Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft freigegeben. Damit droht dem Beschwerdeführer eine Verletzung von allfälligen gesetzlich geschützten Geheimnisrechten. Als die Vorinstanz in Aussicht nahm, ein gültiges Siegelungsbegehren zu verneinen, deshalb auf das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2022 nicht einzutreten und die sichergestellten Geräte und Datenträger zur Durchsuchung freizugeben, hätte der Entsiegelungsrichter den Beschwerdeführer von Bundesrechts wegen zu dieser Verfahrenserledigung Stellung nehmen lassen müssen. Auch gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) durfte der Beschwerdeführer - nach faktisch erfolgter Siegelung und Eingang des Entsiegelungsgesuches beim ZMG - davon ausgehen, dass dieses entweder ein kontradiktorisches Entsiegelungsverfahren (Art. 248 StPO) durchführen oder ihn wenigstens zu einer allfälligen Erledigung mittels Prozessurteil (Nichteintreten auf das Entsiegelungsgesuch) anhören würde. Stattdessen hat die Vorinstanz entschieden, ohne dem Beschwerdeführer diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Insbesondere erhielt er vorinstanzlich keine Gelegenheit, den Entsiegelungsrichter auf seine Sachdarstellung betreffend kursorische Darlegung von Siegelungsgründen gegenüber der polizeilichen Sachbearbeiterin bzw. der Staatsanwältin hinzuweisen und diesbezüglich Beweismittel einzureichen oder zu nennen (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO). Die von der Vorinstanz eingereichten Verfahrensakten enthalten denn auch (im Wesentlichen) nur das Entsiegelungsgesuch und den angefochtenen Entscheid.”
“Diesbezüglich hat die Vorinstanz jedenfalls das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV) : Die Parteien haben den bundesrechtlich garantierten Anspruch, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern, bevor das ZMG einen Entscheid fällt, der sie in ihren gesetzlich geschützten Rechten tangiert (Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO). Im angefochtenen Entscheid werden die am 2. Mai 2022 sichergestellten Geräte und Datenträger zur Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft freigegeben. Damit droht dem Beschwerdeführer eine Verletzung von allfälligen gesetzlich geschützten Geheimnisrechten. Als die Vorinstanz in Aussicht nahm, ein gültiges Siegelungsbegehren zu verneinen, deshalb auf das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2022 nicht einzutreten und die sichergestellten Geräte und Datenträger zur Durchsuchung freizugeben, hätte der Entsiegelungsrichter den Beschwerdeführer von Bundesrechts wegen zu dieser Verfahrenserledigung Stellung nehmen lassen müssen. Auch gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) durfte der Beschwerdeführer - nach faktisch erfolgter Siegelung und Eingang des Entsiegelungsgesuches beim ZMG - davon ausgehen, dass dieses entweder ein kontradiktorisches Entsiegelungsverfahren (Art. 248 StPO) durchführen oder ihn wenigstens zu einer allfälligen Erledigung mittels Prozessurteil (Nichteintreten auf das Entsiegelungsgesuch) anhören würde. Stattdessen hat die Vorinstanz entschieden, ohne dem Beschwerdeführer diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Insbesondere erhielt er vorinstanzlich keine Gelegenheit, den Entsiegelungsrichter auf seine Sachdarstellung betreffend kursorische Darlegung von Siegelungsgründen gegenüber der polizeilichen Sachbearbeiterin bzw. der Staatsanwältin hinzuweisen und diesbezüglich Beweismittel einzureichen oder zu nennen (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO). Die von der Vorinstanz eingereichten Verfahrensakten enthalten denn auch (im Wesentlichen) nur das Entsiegelungsgesuch und den angefochtenen Entscheid.”
Eine pauschale Kürzung von Parteientschädigungen aus politischen Gründen kann willkürlich sein und damit gegen Art. 9 BV verstossen; dies gilt insbesondere, wenn die Partei in der Sache vollumfänglich obsiegt und die Kürzung nicht durch eine nachvollziehbare rechtliche Begründung gestützt wird.
“Es sei willkürlich und widerspreche dem Rechtsgefühl, nun zu behaupten, man hätte nur zu 75% obsiegt, weshalb nur eine Parteientschädigung von 75% zugesprochen werden könne. Zwar sei zutreffend, dass das Kantonsgericht die Höhe der Transportkostenentschädigung für das U-Abo in seinem Urteil vom 19. Februar 2020 nicht festgelegt habe und diesbezüglich einen kassatorischen Entscheid gefällt habe. Damit habe das Kantonsgericht wohl - weil es ein weitreichendes Präjudiz gefällt habe - nicht direkt in die Autonomie der kantonalen Behörden eingreifen bzw. den Behörden die Möglichkeit geben wollen, eine generelle Lösung zu finden. Dies bedeute aber nicht, dass die Beschwerdeführer nur zu 75% obsiegt hätten. In der Sache seien sie nämlich vollumfänglich durchgedrungen. Die nachvollziehbare Tatsache, dass das Kantonsgericht aus politischen Überlegungen nicht reformatorisch, sondern kassatorisch entschieden habe, sei kein Grund, die Parteientschädigung um 25% zu kürzen. Der Entscheid des Regierungsrats sei deshalb willkürlich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 9 BV. Er greife in unzulässiger Weise in das Vermögen der Beschwerdeführer ein, weil diese trotz Obsiegen nicht vollumfänglich entschädigt würden. Dadurch werde die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 Abs. 1 BV verletzt. Zudem habe der Regierungsrat sein Ermessen missbraucht bzw. zumindest falsch angewendet. Wenn eine Partei vollumfänglich obsiege, liege es nicht im Ermessen des Regierungsrats, die Parteientschädigung um 25% zu kürzen.”
Beweiswürdigung und Sachverhaltsaufklärung: Art. 9 BV kann verletzt sein, wenn Entscheide auf einer unzureichenden oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruhen (z.B. nicht schlüssige oder lückenhafte Gutachten) oder wenn auf aus Akten zusammengestellte, nicht zuvor mitgeteilte Aussagen abgestellt wird, ohne dass dafür triftige Gründe vorliegen und dies begründet wird.
“56 Abs. 3 StGB). Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1; 134 IV 315 E. 4.3.1). Als sachverständige Person im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB sind in aller Regel ausschliesslich Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie zugelassen (vgl. BGE 140 IV 49 E. 2; Urteile 6B_536/2021 vom 2. November 2022 E. 3.3; 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.3.3; 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (zum Ganzen: BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; 136 II 539 E. 3.2; Urteile 6B_536/2021 vom 2. November 2022 E. 3.3; 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.3.3; 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.3.2 nicht publ. in BGE 148 IV 57; je mit Hinweisen).”
“Die Beschwerdeführerin rügt vor Bundesgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV), weil die übermittelten, collageartig zusammenkopierten Auszüge gerade keine Aussagen zum Drogenkonsum im Zeitraum zwischen 2018 bis 2023 enthielten und daher für die Beurteilung der Fahreignung irrelevant seien. Zudem fehle (für Frage 3) die Fragestellung und ein Teil der Antwort. Der Umstand, dass im Strafverfahren noch keine parteiöffentlichen Einvernahmen stattgefunden hätten, stelle keine Schranke des Akteneinsichtsrechts im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dar. Im Übrigen verkenne das Verwaltungsgericht, dass nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin auf Aussagen abgestellt werden dürfe, ohne ihr vorher vom wesentlichen Inhalt Kenntnis zu geben (so ausdrücklich Art. 69 Abs. 1 VRG/GL).”
Nicht jede offensichtlich nur mögliche oder nicht missverständliche Äusserung begründet Vertrauensschutz. Entscheidend ist, ob die behördliche Mitteilung irreführend war und ob der Betroffene tatsächlich in gutem Glauben gehandelt und dadurch einen Nachteil erlitten hat. Fehlt eine klare Irreführung oder ist kein Nachteil ausgewiesen, liegt kein Schutz nach Art. 9 BV vor.
“Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV). Konkret beanstandet er, dass das Dispositiv der Verfügung der EZV vom 9. Dezember 2019 widersprüchlich und der Erlass der Verfügung im Allgemeinen rechtsmissbräuchlich sei. Es werde fälschlicherweise der Anschein erweckt, dass er durch die Bezahlung einer Kaution von Fr. 56'000.-- die Freigabe der beschlagnahmten Objekte erwirken könne. Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. Aus Ziff. 3 der Verfügung der EZV vom 9. Dezember 2019 geht in der gebotenen Deutlichkeit hervor, dass die Bezahlung der Kaution nicht die unmittelbare Freigabe zur Folge hätte, da auch die Genfer Staatsanwaltschaft die Objekte beschlagnahmt habe. Der Beschwerdeführer macht denn auch gar nicht erst geltend, dass er tatsächlich geglaubt habe, mit Bezahlung der Kaution die Freigabe erwirken zu können. Eine Verletzung von Art. 9 BV ist nicht ersichtlich.”
“Mai 2020 keine Voranmeldefrist mehr abgewartet werden musste und ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung am Tag der Voranmeldung, nicht aber rückwirkend entstand (zum Ganzen: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Oktober 2020, ALV/2020/428; Beschluss des eABK vom 25. August 2020). 4.5 Der einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführer der Beschwerdeführerin meldete sich erstelltermassen am 10. April 2020 bei der AKB zum Bezug von Corona Erwerbsersatzentschädigung an (act. III), was als Anmeldedatum für den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung zu gelten hat, da die Anmeldung bei einer unzuständigen Stelle nicht schadet (Art. 29 Abs. 3 ATSG). Den Akten sind hingegen keine Hinweise für eine frühere Anmeldung (vgl. Beschwerde S. 1: „habe ich umgehend per E-Mail der Ausgleichskasse des Kantons Bern zugestellt. Nach anfänglichen Schwierigkeiten mit der Lesbarkeit der Anmeldung wurde mir der Empfang am 10. April 2020 bestätigt.”) zu entnehmen. Eine solche ist demnach nicht ausgewiesen. Soweit die Beschwerdeführerin einen weitergehenden Anspruch aufgrund behördlicher Fehlinformationen (Stellungnahme vom 7. September 2020) und demnach gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV; vgl. zur Bindung an falsche Auskünfte: BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480) geltend macht, dringt sie nicht durch. Wie eben dargelegt, hat die Beschwerdeführerin aufgrund der ins Feld geführten falschen Auskunft der AHV-Zweigstelle, wonach die Anmeldung bei der AKB erfolgen müsse, keinen Nachteil erlitten. Damit besteht – wie der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort zutreffend erkannte – Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ab dem 10. April 2020, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 39 AVIG erfüllt sind. Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich Weiterungen zu den (nicht publizierten) Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO (06/2020 vom 9. April 2020 [S. 7 Ziff. 2] bzw. 08/2020 vom 1. Juni 2020 [S. 9 f. Ziff. 2]), wonach bei verspätet eingereichten Anträgen das Eingangsdatum 17. März 2020 gesetzt werde, wenn der Betrieb aufgrund der behördlichen Massnahmen schliessen musste und der Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung vor dem 31. März 2020 (Eingangsdatum/Poststempel) gestellt wurde.”
Rein kantonalrechtliche Optionsrechte sind verfassungskonform auszulegen. Soweit eine solche Auslegung möglich ist, muss — gestützt auf Art. 9 BV (Willkürverbot und Treu und Glauben) — die nachträgliche Ausübung solcher Optionen zugänglich sein.
“Weiter trägt die Steuerpflichtige vor, der streitbetroffene § 221 Abs. 2 StG/ZH müsse auch nachträglich - also gegenüber einer in Rechtskraft erwachsenen Veranlagungsverfügung - angerufen werden können. Entsprechend focht sie die rechtskräftige Veranlagungsverfügung vom 4. Oktober 2012 mit einem Revisionsgesuch an. 3.4.2. Auszugehen ist davon, dass es einer steuerpflichtigen Person möglich sein muss, die auf § 221 Abs. 2 StG/ZH gestützte Option wirksam auszuüben. Dies ergibt sich unmittelbar aus Art. 9 BV, der den Rechtsunterworfenen einen Rechtsanspruch auf Behandlung durch die staatlichen Organe ohne Willkür und nach Treu und Glauben verleiht. Die streitbetroffene Norm ist rein kantonalrechtlicher Natur; eine harmonisierungsrechtliche Vorgabe zu § 221 Abs. 2 StG/ZH fehlt. Entsprechend kann und muss die Norm verfassungskonform ausgelegt werden, zumal eine solche Auslegung hier auch tatsächlich möglich ist (BGE 146 I 70 E. 4 S. 73 mit Hinweisen).”
Eine antizipierte Beweiswürdigung ist mit Art. 9 Abs. 1 BV vereinbar, wenn der Sachverhalt bereits hinreichend abgeklärt ist und von weiteren Zeugenvernahmen keine anderslautenden, entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind. Insbesondere kann auf weitere Zeugeneinvernahmen verzichtet werden, wenn beantragte Zeugen unauffindbar sind oder wegen bisher unkooperativen bzw. widersprüchlichen Verhaltens als wenig glaubwürdig einzustufen sind.
“Der massgebliche Sachverhalt ist vor diesem Hintergrund hinreichend abgeklärt und von weiteren Abklärungen sind keine davon abweichenden, entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten, sodass die Beschwerdegegnerin darauf verzichten durfte. Dieses Vorgehen verstösst nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 ATSG) und auch nicht gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung [BV; SR 101]) sowie das Gebot eines fairen Verfahrens (Art. 9 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Namentlich ist dabei auf die beantragten Zeugeneinvernahmen der vormaligen Gesellschafter der D.________, E.________ und F.________ als weder erforderlich noch zielführend zu verzichten. So bestehen die D.________ und die E.________ betreffend bereits Einvernahmen beteiligter Gesellschafter (vgl. dazu act. IIC 179, IID 114) und die weiteren beschwerdeweise vorgebrachten Zeugen sind entweder nicht auffindbar (vgl. act. IID 71, 117/1) oder sind mit Blick auf ihr bisheriges unkooperatives bzw. widersprüchliches Verhalten im Rahmen ihrer Unfallversicherungspflicht als wenig glaubwürdig einzustufen. Schliesslich liegen keine Anhaltspunkte vor, nach welchen das angerufene Verwaltungsgericht sich trotz des vorliegend klaren Beweisergebnisses im Rahmen einer mündlichen Befragung einen unmittelbaren persönlichen Eindruck der verschiedenen (früheren) Gesellschaftsorgane verschaffen müsste.”
Bei obsiegenden unentgeltlichen Rechtsvertretern, die in eigener Sache um ihr Honorar prozessieren, hat die Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen Parteientschädigungen zugesprochen. Die Verweigerung einer solchen Entschädigung kann gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossen, weil ohne Entschädigung das tatsächlich zustehende Honorar faktisch geschmälert würde.
“Dieser Ansatz liegt tiefer als die Honoraransätze, die bei Beizug einer mandatierten externen Rechtsvertretung zur Anwendung gelangen. Diese restriktive Haltung des Bundesgerichts ist in der Literatur umstritten. Eine Ausnahme macht das Bundesgericht bei amtlichen Strafverteidigern, die um ihr eigenes Honorar streiten. Sie bekommen eine Parteientschädigung unabhängig vom Aufwand und von der Komplexität des Falls. Zur Frage, wie es sich beim unentgeltlichen Rechtsbeistand in einem Zivilverfahren verhält, der in eigener Sache um sein Honorar streitet, hat sich das Bundesgericht – soweit ersichtlich – bislang nicht ausdrücklich geäussert. Es spricht jedoch in solchen Fällen dem obsiegenden unentgeltlichen Rechtsbeistand als Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zulasten des Kantons zu und verweist dabei auf Art. 68 Abs. 2 BGG. Die II. sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hielt in genereller Weise fest, die Verweigerung einer Prozessentschädigung unter solchen Umständen verstosse gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV. Zwar habe nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine in eigener Sache prozessierende Partei grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Mache allerdings der um sein Honorar streitende unentgeltliche Rechtsvertreter den Anspruch auf eine Entschädigung für die Erfüllung einer Aufgabe geltend, die er im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses wahrnehme, stehe ihm sowohl im bundesgerichtlichen als auch im kantonalen Beschwerdeverfahren, im Rahmen des erforderlichen Aufwands und des Obsiegens, eine Parteientschädigung zu. Würde der Beschwerdeführer für seinen Aufwand im Rechtsmittelverfahren, das zur Erlangung der ihm von der Vorinstanz zugesprochenen Erhöhung des Honorars notwendig gewesen sei, überhaupt nicht entschädigt, würde nämlich das ihm für die Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsanwalt unbestrittenermassen zustehende Honorar faktisch geschmälert. Nach der Auffassung des Obergerichts muss dies auch für die um ihr Honorar prozessierende, obsiegende unentgeltliche Rechtsvertretung im Zivilverfahren gelten, denn auch sie macht den Anspruch auf eine Entschädigung für die Erfüllung einer Aufgabe geltend, die sie im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses wahrnimmt.”
Bei einer allgemeinen Praxisänderung sind alle Personen mit hängigen Verfahren gleich zu behandeln; dies umfasst nach der Rechtsprechung auch bereits angefallene Kopien und ausgefertigte Seiten. Andernfalls kann das Willkürverbot (Art. 9 Abs. 1 BV) betroffen sein.
“Schliesslich ist auch eine Verletzung des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV) nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat eine allgemeine Praxisänderung vorgenommen und nicht etwa signalisiert, diese nur auf den hängigen Fall des Beschwerdeführers anzuwenden. Insoweit werden alle Personen mit hängigen Verfahren gleich behandelt, auch bezüglich bereits angefallener Kopien und ausgefertigter Seiten.”
“Auch eine Verletzung des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV) ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat eine allgemeine Praxisänderung vorgenommen und nicht etwa signalisiert, diese nur auf den hängigen Fall der Beschwerdeführerin anzuwenden. Insoweit werden alle Personen mit hängigen Verfahren gleich behandelt, auch bezüglich bereits angefallener Kopien und ausgefertigter Seiten.”
Die Begründungspflicht nach Art. 9 BV ist erfüllt, wenn die Behörde die für den Entscheid wesentlichen Erwägungen nennt, so dass die Betroffenen die Tragweite des Entscheids erkennen und ihn sachgerecht anfechten können. Offensichtliche Gesichtspunkte müssen nicht gesondert ausführlich begründet werden; die Behörde kann sich auf die entscheidrelevanten Punkte beschränken.
“Wie die Vorinstanz richtig ausführt, müsste dies - mangels schutzwürdigem Interesse - sinngemäss auch dann gelten, wenn das Gesuch der Beschwerdeführer als ein solches um Feststellung der (Nicht-) Zuständigkeit nach Art. 25 VwVG einzustufen wäre. Die Frage, inwieweit die von den Beschwerdeführern konkret gestellten Rechtsbegehren betreffend Widerruf und Berichtigung der Medienmitteilung von Art. 25a Abs. 1 VwVG gedeckt wären bzw. ob diese ganz oder teilweise als Gesuch um eine Feststellungsverfügung im Sinn von Art. 25 VwVG zu qualifizieren sind, kann damit mit der Vorinstanz offen gelassen werden. Nach Gesagtem liegt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer auch keine Verletzung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV vor, denn diese verbietet es nicht, das Eintreten auf ein Gesuch, ein Rechtsmittel oder eine Klage von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen (vgl. BGE 139 II 185 E. 12.4; Urteil 2C_1060/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.3). Ebenso ist keine willkürliche Rechtsanwendung auszumachen (Art. 9 BV).”
“Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer auch, soweit er vorbringt, der Einzelrichter habe sein Urteil in der Zuständigkeitsfrage nicht weiter begründet und damit das Willkürverbot (Art. 9 BV), den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) verletzt. Denn angesichts der Tatsache, dass die Schwelle für die kollegialgerichtliche Zuständigkeit - wie in E. 5.1.2 dargelegt - bei Weitem nicht erreicht wurde, erfüllte der Einzelrichter seine (aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende) Begründungspflicht mit dem Hinweis, dass er sich aufgrund von § 11 Abs. 1 GSVGer, d.h. wegen des unter Fr. 30'000.- liegenden Streitwertes, für zuständig erachtete. Abgesehen davon, dass Offensichtliches nicht begründet werden muss (Urteile 5A_193/2022 vom 10. Januar 2023 E. 6.3; 4A_35/2020 vom 15. Mai 2020 E. 2.2.4), ist auch nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Ausführungen der Einzelrichter zu diesem Punkt hätte machen können. Ein Verstoss gegen die vom Beschwerdeführer genannten Normen liegt damit nicht vor.”
“2 BV) fliessende Begründungspflicht verlangt nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin konnte sich vorliegend ohne Weiteres ein Bild über die Tragweite des Entscheids machen und diesen sachgerecht anfechten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist zu verneinen. Dementsprechend erweist sich auch der Vorwurf, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur Verwirklichung von Grundrechten (Art. 35 BV) und den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) verletzt, als unbegründet.”
“Sodann ist der Beschwerdeführerin zwar zuzugestehen, dass sich die Vorinstanz nicht mit ihrer Rüge der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV) befasste. Indes brauchte sich die Vorinstanz nach dem Gesagten nicht mit sämtlichen Rügen auseinanderzusetzen. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen). Dies trifft auf das vorinstanzliche Urteil zu. Die Beschwerdeführerin warf der Gemeinde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Wesentlichen vor, ihr eine Umgehungsabsicht anzulasten. Sie missversteht indes die betreffenden Erwägungen der Gemeinde: Entscheidrelevant war letztlich nicht die Frage, ob eine spätere Umnutzung der geplanten Lager- und Saunaräume konkret beabsichtigt ist, sondern die objektive Eignung dieser Räumlichkeiten zu Wohn- und Arbeitszwecken. Mit diesem Aspekt setzte sich die Vorinstanz auseinander, sodass auch in dieser Hinsicht keine Verletzung der Begründungspflicht auszumachen ist.”
Beweiswürdigung und Beweiserhebung: Das Bundesgericht überprüft die Beweiswürdigung der Vorinstanz nur unter dem Willkürvorwurf von Art. 9 BV. Willkür ist vom Beschwerdeführer in der Beschwerde substanziiert darzutun; neu vorgebrachte Tatsachen müssen mit konkreten Aktenhinweisen belegt werden. Das kantonale Gericht kann auf weitere Beweiserhebungen verzichten, wenn Behauptungen nicht genügend substanziiert sind oder aktenkundige Anhaltspunkte für deren Richtigkeit fehlen; ein solcher Verzicht ist nicht per se willkürlich.
“Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1, 241 E. 2.3.1). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 347 E. 4.4; je mit Hinweisen). Gutachten unterliegen grundsätzlich der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Dennoch darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von einem gerichtlichen Gutachten abrücken und muss Abweichungen begründen. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (Art. 9 BV; BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 305 E. 6.6.1, 369 E. 6.1; je mit Hinweisen).”
“Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden vermögen sie das Vorgehen des Verwaltungsgerichts nicht als offensichtlich unhaltbar im Sinne von Art. 9 BV auszuweisen. Dass das Gutachten B.________ als neues Beweismittel im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zulässig gewesen sein soll, machen sie nicht geltend. Dies würde auch dem Wortlaut der § 52 und § 20a VRG/ZH als Ausgangspunkt der Auslegung (vgl. BGE 146 II 201 E. 6.2.2; 138 II 217 E. 4.1) widersprechen. Beide Bestimmungen schränken bloss die Zulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen, nicht aber neuer Beweismittel ein. Dass und inwieweit das Gutachten B.________ neue Tatsachenbehauptungen enthalten soll, zeigen die Beschwerdeführenden indes über weite Strecken nicht konkret auf. Ebenso wenig weisen sie im Einzelnen nach, in welchen Punkten das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil auf neue und daher unzulässige Tatsachenbehauptungen abstellen soll. Die Begründung ihrer Beschwerden genügt den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG in diesem Umfang nicht.”
“namentlich unter Anführung von konkreten Aktenhinweisen, auf, welche Beweisanträge er bei den kantonalen Sachgerichten gestellt hat, die in der Folge zu Unrecht abgelehnt worden sein sollen. Auch in Bezug auf die Einvernahme von B.________ zeigt er nicht substanziiert auf, inwiefern sein Konfrontationsrecht konkret verletzt worden sein soll. Insgesamt erschöpfen sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift in appellatorischer Kritik: Der Beschwerdeführer versucht, punktuelle Zweifel an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung zu wecken (mitunter wenig plausibel: "insbesondere, dass die Tür mit einem Schlüssel geöffnet werden musste, ist durch nichts erstellt") und seine eigene Sicht der Dinge zu präsentieren ("Wird richtigerweise auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt, kann er nicht der Täter gewesen sein"), übersieht dabei aber, dass er vor Bundesgericht Willkür aufzeigen müsste und nicht wie vor einer Berufungsinstanz frei zum Sachverhalt plädieren kann. Soweit er sich zudem auf den Grundsatz "in dubio pro reo" beruft, verkennt er, dass diesem vor Bundesgericht im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zukommt. Willkür vermag der Beschwerdeführer denn auch nicht aufzuzeigen, soweit er unzulässige antizipierte Beweiswürdigungen geltend macht. Schliesslich ist der Umstand zu betonen, dass es sich beim Verfahren vor den kantonalen Sachgerichten letztlich um einen Indizienprozess gehandelt hat: Damit hätte der Beschwerdeführer darlegen müssen, inwiefern auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist. Dies hat er nicht bzw. nicht in einer den strengen Substanziierungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise getan. Damit fällt auch die immer wieder erhobene Kritik der "Ermittlungsverschleppung" in sich zusammen, vermag doch der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass die letztlich erhobenen Indizien in ihrer Gesamtheit willkürlich gewürdigt worden wären.”
“Dort sei deutlich ersichtlich, dass die Abgrabungen bei der Bebauung seiner eigenen Parzelle (Nr. 1634) erfolgt seien und Erde auf die Bauparzelle der Beschwerdegegner geschüttet worden sei. Auch ein Luftbild von 2013 bestätige seine Ansicht, denn der Boden sei darauf überwiegend bräunlich. Der unzutreffende Einwand, die Bestreitung des gewachsenen Terrains sei nicht weiter substanziiert worden, sei unbehelflich, da im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gelte. Eine weitere Konkretisierung sei ihm auch deshalb nicht möglich gewesen, weil die Planunterlagen mangelhaft seien und insbesondere Beschriftungen zum gewachsenen und gestalteten Terrain fehlten. Dass das Verwaltungsgericht die Ablehnung weiterer Beweiserhebungen nicht begründet hätte (Art. 29 Abs. 2 BV), trifft nicht zu. Vielmehr hielt es fest, dass sich solche nicht rechtfertigten, da es keine Anzeichen für Terrainaufschüttungen gebe und der Beschwerdeführer 1 sein Vorbringen nicht substanziiert habe. Zudem ist dem Verwaltungsgericht keine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung vorzuwerfen (Art. 9 BV; BGE 144 II 427 E. 3.1.3 mit Hinweisen), wenn es mangels einer substanziierten Bestreitung des gewachsenen Terrains und aktenkundiger Hinweise auf Aufschüttungen keine weiteren Beweise erhob. Aus der "Google-Maps-Aufnahme" in der Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ans Verwaltungsgericht ist jedenfalls keine Terrainaufschüttung erkennbar. Dasselbe gilt für die beiden Luftaufnahmen von 2010 und 2013, die er seiner Beschwerde ans Bundesgericht beigelegt hat. Die braunen Bereiche auf der sonst grünen Parzelle können auf Verletzungen der Grasnarbe hindeuten, verursacht etwa durch auf den Nachbarparzellen eingesetzte Baumaschinen. Dass es sich dabei um Aufschüttungen handelt, liegt nicht auf der Hand. Andere Hinweise auf Aufschüttungen, die nach den Behauptungen des Beschwerdeführers 1 notabene bei der Bebauung seiner eigenen Parzelle erfolgt sein sollen, sind nicht dargetan. Insoweit verfängt auch der Hinweis auf den Untersuchungsgrundsatz nicht, da der Beschwerdeführer 1 nicht darlegt, dass das kantonale Verfahrensrecht in dieser Hinsicht willkürlich angewendet worden wäre.”
“Die Beschwerdeführenden bemängeln, dass im Bericht des Berner Heimatschutzes vom 18. August 2020 die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbilds nicht erwähnt sind. Bereits die Vorinstanz hielt im angefochtenen Urteil fest, einzuräumen sei, dass der Bericht des Berner Heimatschutzes eher knapp ausgefallen sei. Insbesondere fänden sich keine Ausführungen zu den hier interessierenden prägenden Elementen und Merkmalen des Strassen-, Orts- und Landschaftsbilds, die ein wesentliches Element seien bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung (Art. 511 Abs. 2 GBR/Tschugg), gerade auch im Ortsbilderhaltungsgebiet (Art. 611 GBR/Tschugg). Wenn sie weiter erwog, dies bedeute nicht, dass der Berner Heimatschutz bei seiner Würdigung entscheidende gestalterische Aspekte zu Unrecht nicht berücksichtigt habe, verstösst dies nicht gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV; vgl. oben E. 2.1). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden fehlt es noch nicht an einer inhaltlich genügenden Stellungnahme der Fachstelle, nur weil einer der in Art. 511 Abs. 2 GBR/Tschugg nicht abschliessend aufgezählten Aspekte im Bericht nicht ausdrücklich erwähnt ist, auch wenn es sich dabei um ein - gerade auch im Ortsbilderhaltungsgebiet - wesentliches Element bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung handelt. Aus der fehlenden Nennung allein kann vorliegend noch nicht abgeleitet werden, dass dieses Kriterium bei der Beurteilung unberücksichtigt geblieben ist oder dass das Bauvorhaben der guten Gesamtwirkung entgegensteht, zumal der Berner Heimatschutz zusammenfassend festhielt: "Grundsätzlich haben wir aus gestalterischer Sicht keine Einwände gegen das Bauvorhaben." Dass und inwiefern sich das Bauvorhaben in das bestehende Ortsbild nicht gut einordnet, machen die Beschwerdeführenden sodann nicht geltend. Sie beschränken sich in ihren Ausführungen vielmehr auf das formale Fehlen des Kriteriums der prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbilds im Bericht, womit sie keine Willkür darzutun vermögen.”
Ist ein Kostenvorschuss per Post- oder Banküberweisung nicht innert der angesetzten Frist dem Gericht gutgeschrieben, hat das Gericht den Vorschusspflichtigen zum Nachweis aufzufordern, dass der Betrag am letzten Tag der Frist seinem (in der Schweiz geführten) Post‑ oder Bankkonto belastet worden ist. Dass die Vorinstanz in solchen Fällen Rückfragen zum Belastungszeitpunkt vornehmen muss, wird aus dem Anspruch, von den staatlichen Behörden nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV), sowie aus dem rechtlichen Gehör abgeleitet; unterlässt die Vorinstanz eine solche Rückfrage bzw. eine vorgängige Aufforderung zur Beleglegung, verletzt sie verfassungsmässige Rechte.
“bezahlt habe. Die Beweislast für die rechtzeitige Zahlung trage die zahlungspflichtige Partei. Werde der Kostenvorschuss im Falle einer Post- oder Banküberweisung dem Gericht nicht innert der angesetzten Frist gutgeschrieben, müsse dieses die zahlungspflichtige Partei zum Nachweis auffordern, dass der Betrag am letzten Tag der Frist ihrem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden sei (BGE 139 III 364 E. 3.2.1 f. mit Hinweisen). Werde der Betrag nur einen Tag nach Ablauf der Frist dem Gerichts-konto gutgeschrieben, so müsse das Gericht am Fehlen der Rechtzeitigkeit Zweifel haben; der Anspruch gemäss Art. 9 BV, von den staatlichen Behörden nach Treu und Glauben behandelt zu werden, garantiere hier der zahlungspflichtigen Partei, dass das Gericht die Rückfrage betreffend den Belastungszeitpunkt vornehme (BGer 5A_297 vom 26. Juli 2013 E. 3.1). I. Somit ist nun ein neues Verfahren zwecks Beurteilung der Mietausweisung und der Kosten im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen eröffnet worden. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei wird aus prozessökonomischen Gründen verzichtet, so dass nunmehr aufgrund der Akten zu entscheiden ist. Erwägungen”
“Darin wird ausgeführt, die Mieterin habe geltend gemacht, den Kostenvorschuss am 21. März 2024 und damit innerhalb der Nachfrist bezahlt zu haben. Als Beleg habe sie die vorinstanzliche Rechnung vom 5. März 2024 samt Empfangsschein ins Recht gelegt. Darauf sei ein Stempel der Schweizerischen Post ersichtlich, der bestätige, dass die Mieterin am 21. März 2024 zu Gunsten der Vorinstanz CHF 500.00 bezahlt habe. Die Beweislast für die rechtzeitige Zahlung trage die zahlungspflichtige Partei. Werde der Kostenvorschuss im Falle einer Post- oder Banküberweisung dem Gericht nicht innert der angesetzten Frist gutgeschrieben, müsse dieses die zahlungspflichtige Partei zum Nachweis auffordern, dass der Betrag am letzten Tag der Frist ihrem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden sei (BGE 139 III 364 E. 3.2.1 f. mit Hinweisen). Werde der Betrag nur einen Tag nach Ablauf der Frist dem Gerichts-konto gutgeschrieben, so müsse das Gericht am Fehlen der Rechtzeitigkeit Zweifel haben; der Anspruch gemäss Art. 9 BV, von den staatlichen Behörden nach Treu und Glauben behandelt zu werden, garantiere hier der zahlungspflichtigen Partei, dass das Gericht die Rückfrage betreffend den Belastungszeitpunkt vornehme (BGer 5A_297 vom 26. Juli 2013 E. 3.1). I. Somit ist nun ein neues Verfahren zwecks Beurteilung der Mietausweisung und der Kosten im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen eröffnet worden. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei wird aus prozessökonomischen Gründen verzichtet, so dass nunmehr aufgrund der Akten zu entscheiden ist. Erwägungen 1. Weist das Bundesgericht die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, ist diese auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Der neuen Entscheidung ist der bisherige”
“Bei einer Post- oder Banküberweisung muss im Fall, dass der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist dem Gericht gutgeschrieben worden ist, das Gericht den Vorschusspflichtigen indessen zum Nachweis auffordern, dass der Betrag am letzten Tag der Frist seinem Post- oder Bankkonto in der Schweiz (oder desjenigen des Vertreters oder der Vertreterin) belastet worden ist. Dass die Vorinstanz Rückfrage zum Belastungszeitpunkt vornimmt, ergibt sich bereits aus dem Anspruch, von den staatlichen Behörden nach Treu und Glauben (Art. 9 BV) behandelt zu werden sowie aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 143 IV 5 E. 2.7; 139 III 364 E. 3.2.2 und 3.2.3; Urteile 2C_313/2022 vom 21. September 2022 E. 5.4; 2C_245/2020 vom 10. Juli 2020 E. 2.1; 5A_61/2014 vom 13. März 2014 E. 2.1). Fragt die Vorinstanz nicht zurück und hat sie den Betroffenen auch nicht im Voraus aufgefordert, die Leistung innert Frist zu belegen, verletzt sie dessen verfassungsmässigen Rechte (vgl. Urteil 5A_297/2013 vom 26. Juli 2013 E. 3.1).”
Praktischer Hinweis zur Rügeführung (Art. 9 BV): Appellatorische Kritik oder blosse Gegenbehauptungen genügen nicht. Die Beschwerdeführende muss konkret darlegen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar bzw. in einem entscheidwesentlichen Punkt offensichtlich falsch ist.
“97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).”
“Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn das Gericht in seinem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1 je mit Hinweisen). Willkürlich ist auch eine Beweiswürdigung, welche mit den Akten in klarem Widerspruch steht oder einseitig einzelne Beweise berücksichtigt (BGE 148 IV 356 E. 2.1 mit Hinweisen).”
“Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig (BGE 142 I 135 E. 1.6; 133 II 249 E. 1.4.3). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung klarerweise unhaltbar sein sollen, muss in der Beschwerdeschrift detailliert aufgezeigt werden (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen). Es genügt dabei nicht, lediglich einzelne Elemente anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid hätten gewichtet werden können, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik diesbezüglich bloss die eigene Auffassung zu unterbreiten, ohne darzutun, dass und inwiefern der Sachverhalt in Verletzung von Art. 9 BV festgestellt worden ist bzw. die Beweiswürdigung sich als offensichtlich fehlerhaft erweist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; Urteil 2C_158/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 2.2).”
Das Erfordernis des gemeinsamen Wohnsitzes ist nicht absolut; bei einer offensichtlich stabilen Ehe kann davon abgewichen werden. Eine Prüfung verletzt Art. 9 BV nicht, sofern diese Rechtsprechung beachtet wird.
“Ein Verstoss gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV ist im Vorgehen der Vorinstanz - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - nicht zu erkennen. Auch das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 BV wird durch das von dieser zu Recht angewandte, mit dem Zivilrecht nicht deckungsgleiche bürgerrechtliche Begriffsverständnis der ehelichen Gemeinschaft nicht verletzt (vgl. zur ratio legis vorstehend E. 7.2.1). Der Beschwerdeführer zweifelt schliesslich an, dass die durch Art. 15 Abs. 1 BV gewährleistete Glaubens- und Gewissensfreiheit in seinem Fall gewahrt wurde, da er seine Lebensweise bewusst in Kontrast zu konservativen islamischen Weltanschauungen ausrichte. Diesbezüglich muss er sich entgegenhalten lassen, dass das mit seiner Argumentation beanstandete Erfordernis des gemeinsamen Wohnsitzes rechtsprechungsgemäss nicht absolut gilt, sofern eine offensichtlich stabile Ehe vorliegt (vgl. vorstehend E. 12.2.2). Darüber hinaus bleiben die Eheleute in der Gestaltung einer (tatsächlich bestehenden) Ehe frei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt vorliegend deshalb keinen Eingriff in die angeführte Grundrechtsgarantie, zumal der Begriff der Religion oder Weltanschauung nicht in das Belieben der einzelnen Person gestellt werden kann.”
Bei Konzessionsvergaben ist das Gebot des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV) im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht praxisnäher auszulegen: Den zuständigen Gemeinwesen steht ein grösserer Beurteilungsspielraum zu. Sie können ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentliche Interessen weitergehend berücksichtigen, wobei die verfassungsmässigen Grundsätze (insbesondere das Willkürverbot) weiterhin gelten.
“; Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rz. 791 ff.). Selbst unter dem Geltungsbereich von Art. 2 Abs. 7 BGBM steht dem betroffenen Gemeinwesen bei einer Konzessionsvergabe aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» in der Fassung vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung vom 7.6.2021]). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
“183 ff., 202 f.; Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rz. 791 ff.). Bei einer Konzessionsvergabe steht dem betroffenen Gemeinwesen aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung], einsehbar unter: <www.hbav.dij.be.ch>, Rubriken «Handbuch RECHT/Kantonsvorgaben/Nachführung amtliche Vermessung»). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
“[Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» vom”
Ein nachträglicher Ausschluss von Prüfungsfragen begründet nicht schon deshalb einen Willkürvorwurf nach Art. 9 BV, wenn das reglementarisch vorgesehene Verfahren korrekt angewendet wurde. Für den Ausschluss ist nicht erforderlich, dass alle Kandidierenden eine Frage falsch beantwortet haben; massgeblich ist das Verhältnis richtiger zu falschen Antworten. Dass im Einzelfall eine korrekt beantwortete Frage dann nicht in die Bewertung einfliesst, ist zwar möglicherweise unschön, begründet aber nach zutreffender Durchführung des vorgesehenen Verfahrens keinen Willkürverstoss.
“Hingegen fehlt es bei den 12 weiteren Fragen, die gemäss Beschwerdeführer gleich schwierig oder schwieriger gewesen sein sollen, von Vornherein an der Voraussetzung, dass diese das Niveau der Ausbildungsstufe klar übersteigen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es daher nicht willkürlich ist, dass die Vorinstanz nicht explizit geprüft hat, ob diese nachträglich hätten ausgeschlossen werden müssen. Für den nachträglichen Ausschluss ist nicht vorausgesetzt, dass alle Kandidierenden die Frage falsch beantwortet haben. Vielmehr ist das Verhältnis zwischen richtigen und falschen Antworten massgebend (oben E. 4.2). Der nachträgliche Ausschuss stellt einen Schematismus dar und erfolgt unabhängig von der Situation der einzelnen Kandidierenden. Es ist daher auch keine Willkür darin zu erblicken, wenn eine Frage nachträglich ausgeschlossen wird, obschon sie von einem Kandidaten richtig beantwortet wurde. Zwar mag es im Einzelfall unbefriedigend sein, wenn richtig beantwortete Fragen im Nachhinein nicht in die Bewertung einfliessen, doch stellt dies nach korrekter Durchführung des reglementarisch vorgesehenen Verfahrens - wie vorliegend - keine Willkür im Sinne von Art. 9 BV dar. Der Beschwerdeführer kann denn auch nicht aufzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen willkürlich sein sollen. Er beschränkt sich vielmehr darauf, zusammengefasst vorzubringen, jene Fragen, die er korrekt beantwortet habe, dürften nicht gelöscht werden, bzw. jene, die auch schwierig gewesen seien, müssten eliminiert werden. Damit wiederholt er wiederum nur seine Sicht der Dinge, ohne sich unter Willkürgesichtspunkten in rechtsgenüglicher Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Dass der Beschwerdeführer die Auffassung der Vorinstanz nicht teilt oder eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt wie dargelegt nicht, um Willkür zu begründen.”
Willenserklärungen und Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben (Art. 9 BV) dahin auszulegen, wie sie der Empfänger unter den konkreten Umständen vernünftigerweise verstehen durfte. Unklare oder unbeholfene Formulierungen sind unter Beizug der Begründung auszulegen; es genügt, wenn aus der Eingabe insgesamt ersichtlich ist, was verlangt wird. In Zweifelsfällen kann die Behörde zur Nachfrage verpflichtet sein.
“Das Verbot des überspitzten Formalismus weist einen engen Bezug zum Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 9 BV; BGE 137 I 69 E. 2.5.1; 131 II 627 E. 6.1; 129 I 161 E. 4.1; Urteile 2C_942/2021 vom 2. März 2022 E. 5.1; 4A_511/2021 vom 11. Februar 2022 E. 3.3) auf: Rechtsbegehren dürfen nicht buchstabengetreu ausgelegt werden, ohne zu fragen, welcher Sinn ihnen vernünftigerweise beizumessen sei, wobei hierfür auch die Begründung heranzuziehen ist (BGE 147 V 369 E. 4.2.1). Eine sichtlich ungewollte oder unbeholfene Wortwahl der am Recht stehenden Person schadet ebenso wenig wie eine nicht geglückte oder rechtsirrtümliche Ausdrucksweise. Es genügt, wenn der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann, was die beschwerdeführende Person verlangt (BGE 147 V 369 E. 4.2.1; Urteil 8C_62/2018 vom 19. September 2018 E. 1.2.2, mit Hinweisen). Insbesondere auf der untersten Stufe des Instanzenzugs dürfen keine hohen Anforderungen gestellt werden. Das gilt namentlich für Eingaben von juristischen Laien (Urteil 2C_942/2021 vom 2. März 2022 E. 5.1). In Zweifelsfällen kann die Behörde zur Nachfrage verpflichtet sein (Urteile 2C_942/2021 vom 2.”
“Aus Art. 9 BV ergibt sich des Weiteren, dass Erklärungen im Verhältnis zwischen Behörden und Bürgern nach dem Vertrauensprinzip auszulegen sind, indem untersucht wird, wie eine solche Erklärung oder Haltung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Umstände verstanden werden durfte bzw. musste (vgl. Urteil des BGer 4A_486/2014 vom 25. Februar 2015 E. 4.3.1; Urteil des BVGer A-5384/2014 vom 3. März 2015 E. 3.3.5). Nach dem Vertrauensgrundsatz ist Willenserklärungen die Bedeutung beizumessen, die dem Empfänger zum Zeitpunkt des Empfangs unter den gegebenen Umständen bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Die Erklärung muss also in dem Sinn ausgelegt werden, wie der Empfänger sie unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles vernünftigerweise verstehen musste (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2991/2014 vom 10. November 2015 E. 5.2).”
“Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (iura novit curia) bedeutet, dass die entscheidende Behörde die auf den festgestellten Sachverhalt anwendbaren Normen aufzufinden und anzuwenden hat. Sie ist nicht an die von den Parteien vorgebrachte rechtliche Begründung gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG; vgl. Urteile des BGer 2C_33/2021 vom 29. Juni 2021 E. 4.3 und 2C_699/2017 vom 12. Oktober 2018 E. 4.2; Thomas Häberli, Praxiskommentar, Art. 62 Rz. 43 ff.; je mit Hinweisen). Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr zwischen den Bundesbehörden und den Privatpersonen (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 9 BV, der den Vertrauensschutz im Speziellen statuiert; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 620 ff. mit Hinweisen). Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung. Nach der Rechtsprechung schadet eine sichtlich ungewollte oder unbeholfene Wortwahl der am Recht stehenden Person ebensowenig wie eine nicht geglückte oder rechtsirrtümliche Ausdrucksweise. Es genügt, wenn dem Gesuch insgesamt entnommen werden kann, was die antragsstellende Person verlangt (vgl. BGE 147 V 369 E. 4.2.1; Urteil des BGer 1C_37/2020 vom 24. Juni 2020 E.1.2; BVGE 2017 I/4 nicht publ. E. 1.2; je mit Hinweisen).”
“Anträge und Rechtsbegehren sind grundsätzlich nach Treu und Glauben und unter Beizug der Begründung auszulegen, namentlich wenn die Begehren unklar sind (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 9 BV; BGE 137 III 617 E. 6.2; 137 II 313 E. 1.3; Urteil 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.3). Die Beschwerdeführerin erwähnt im Betreff des Gesuchs vom 29. Juni 2022 auch die "Netztarife 2022 und 2023" und stellt auch Anträge mit Bezug auf die beiden Verteilnetzbetreiberinnen, von denen sie die Elektrizität bezieht (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG [Anträge 1c) -1e)]). Soweit die Anträge im Gesuch vom 29. Juni 2022 überhaupt unklar formuliert sind, hält die Vorinstanz der Beschwerdeführerin allerdings zu Recht entgegen, dass das Gesuch im Kern nicht die Netznutzungstarife 2022 und 2023 an sich betrifft, sondern sich gegen die Verwendung der Auktionserlöse 2022 und 2023 richtet. Dies ergibt sich eindeutig aus der Begründung des Gesuchs. Die Beschwerdeführerin befasst sich einzig mit den Gründen, denen zufolge die Auktionserlöse vollständig zur Deckung der anrechenbaren Netzkosten verwendet werden sollten. Mit den Netznutzungstarifen an sich und den Gründen, weshalb die Verteilnetzbetreiberinnen diese fehlerhaft ermittelt haben sollten, setzt sie sich nicht auseinander (vgl.”
Treuwidriges Verhalten (z. B. Verletzung von Melde‑ oder Mitwirkungspflichten) kann den Schutz des berechtigten Vertrauens ausschliessen. Das Bundesgericht verbindet die Melde‑/Mitwirkungspflichten mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 BV) und begründet damit die Möglichkeit einer Rückerstattung bzw. einer rückwirkenden Leistungsanpassung ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung.
“Die ausgerichteten Rentenzahlungen werden dann zu unrechtmässigen Leistungen im Sinne von Art. 25 ATSG und können nach den darin statuierten Vorgaben zurückgefordert werden. Die Anpassung kann in diesem Fall auf denjenigen Zeitpunkt zurückbezogen werden, in welchem die Meldepflicht verletzt wurde (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 17 ATSG Rz. 68, Art. 25 ATSG Rz. 31 Rz. 68, Art. 31 ATSG Rz. 26). 7.2 Nachdem das Bundesgericht die Frage nach der rückwirkenden Leistungsanpassung für den Bereich der Unfallversicherung lange Zeit offen gelassen bzw. nur implizit bejaht hatte, hat es in seinem Urteil vom 19. Februar 2019, 8C_253/2018, dieselbe dahingehend bestätigt, dass die Rückerstattungspflicht ab dem Zeitpunkt der Verwirklichung des pflichtwidrig nicht gemeldeten Revisionstatbestands bestehe. Dies ergebe sich bereits aus Art. 17 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 31 ATSG. Eine bisher diskutierte, mögliche analoge Anwendung von Art. 88bis IVV sei hierfür nicht erforderlich. Die Meldepflicht sei eine Konkretisierung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV), so dass die Rückerstattung der durch eine Pflichtwidrigkeit erwirkten Weiterausrichtung von unrechtmässigen Leistungen eine Folge des treuwidrigen Verhaltens der versicherten Person sei. Aus der Begründung für die Revision einer Rente frühestens zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses, ergebe sich e contrario, dass dieser Vertrauensschutz einer Person, die sich nicht pflichtgemäss verhalten habe, nicht zukommen solle. Dies spreche dafür, bei Meldepflichtverletzungen nach Art. 31 Abs. 1 ATSG den Begriff "für die Zukunft" so zu verstehen, dass die Rentenanpassung auf den Zeitpunkt der Sachverhaltsänderung zu erfolgen habe. Die Mitwirkungspflicht sei im Rahmen der Sozialversicherungen ein zentrales Element, weshalb deren Verletzung Sanktionen rechtfertigt. Nur so ist auch ein Anreiz für die versicherte Person geschaffen, sich gesetzeskonform zu verhalten (vgl. das soeben zitierte Urteil 8C_253/2018, E. 7.3.4 ff. mit zahlreichen Hinweisen). 7.3 Gemäss Art. 31 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen eine Leistung zukommt, unverzüglich dem Versicherungsträger zu melden.”
Erscheint die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat das Gericht nötigenfalls ergänzende Beweise oder Abklärungen anzuordnen (z. B. Ergänzung durch denselben Sachverständigen, Einholung weiterer Sachverständiger, mündliche Erläuterung). Unterlässt es dies trotz berechtigten Zweifeln, kann dies gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen. Art. 189 StPO sieht insoweit die Möglichkeit vor, Gutachten ergänzen zu lassen oder weitere Sachverständige zu bestimmen.
“Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; je mit Hinweisen). Ob das Gericht die im Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen des Sachverständigen folgen will, ist mithin eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur unter Willkürgesichtspunkten prüft (BGE 141 IV 305 E. 6.6.1; Urteile 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.5, nicht publ. in: BGE 150 IV 1; 6B_637/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 1.1.4). Gemäss Art. 189 StPO lässt die Verfahrensleitung das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist (lit. a), mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen (lit.”
“Das Gericht hat zu prüfen, ob das Gutachten alle Fragen beantwortet, sich auf den zutreffenden Sachverhalt stützt und den Befund ausreichend begründet. Für die Sachverhaltsermittlung und Beweisabnahme bleibt das Gericht verantwortlich. Das Gericht muss daher die Schlussfolgerungen des Gutachtens - gegebenenfalls nach einer mündlichen Erläuterung durch den Gutachter - derart nachvollziehen können, dass es zu beurteilen in der Lage ist, ob die gutachterlichen Folgerungen in sich geschlossen sind. Dabei hat es auch zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten als zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Dies ist namentlich der Fall, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das Abstellen auf ein nicht schlüssiges Gutachten kann gegen Art. 9 BV verstossen. In Sachfragen weicht das Gericht aber nur aus triftigen Gründen von einer gerichtlichen Expertise ab und muss eine allfällige Abweichung begründen (s. zum Ganzen BGE 133 II 384 E. 4.2.3; 132 II 257 E. 4.4.1; 130 I 337 E. 5.4.2; 128 I 81 E. 2; Urteile 4A_612/2015 vom 9. Mai 2016 E. 3.3; 5A_12/2009 vom 25. März 2009 E. 6.1). Was der Beschwerdeführer dem Bundesgericht zur Beurteilung unterbreitet, vermag die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass keine triftigen Gründe für eine Abweichung vom gutachterlich ermittelten Verkehrswert von Fr. 965'000.-- bestehen, nicht ins Wanken zu bringen. Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, dem angefochtenen Entscheid die schon in der Berufung vorgetragenen Argumente gegenüberzustellen und anschliessend zu behaupten, dass sich das Ergebnis der Schätzung als qualifiziert falsch und willkürlich erweise. Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, wie sie zur Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht erforderlich ist (s. vorne E.”
“Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht darf in Fachfragen jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; je mit Hinweis). Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Gerichts. Erscheint diesem die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteile 6B_1085/2023 vom 22. Mai 2024 E. 2.2.2; 7B_42/2022 vom 4. September 2023 E. 3.2.2; 7B_153/2022 vom 20. Juli 2023 E. 3.4). Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend halten und dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen durfte, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür prüft (BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteile 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 3.3.3; 6B_1118/2023 vom 26. April 2024 E. 1.3.2; vgl. oben E. 4.3.3).”
“Die Verfahrensleitung kann aber von Am- tes wegen oder auf Antrag einer Partei eine weitere sachverständige Person zwecks Erstellung eines Obergutachtens bestimmen oder das Gutachten durch dieselbe sachverständige Person ergänzen oder verbessern lassen, sofern sich ein Gutachten als unvollständig oder unklar erweist oder anderweitig Zweifel an einem Gutachten bestehen (Art. 189 lit. a und lit. c StPO). Als unvollständig oder unklar ist ein Gutachten insbesondere dann zu werten, wenn es nicht alle gestell- ten Fragen beantwortet, sich nicht auf alle der sachverständigen Person übermit- telten Unterlagen stützt, aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse ausser Acht lässt oder die Fragen nicht in verständlicher oder logischer Weise beantwortet. Stützt sich das Gericht auf ein Gutachten, dessen Schlussfolgerungen in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheinen, und verzichtet es darauf, weitere Beweise zu er- heben, kann dies eine willkürliche Beweiswürdigung darstellen und Art. 9 BV ver- letzen (BGer Urteil 66B_378/2022 vom”
Treu und Glauben kann bei behördlicher Verfahrensverschleppung Schutz gewähren; in der Praxis kann daraus ein Anspruch folgen, dass die Bewilligung nach dem für das Gesuch günstigeren alten Recht erteilt wird, etwa wenn der Behördenentscheid unnötig verzögert wird oder Verfahrensverzögerungen gezielt herbeigeführt werden.
“Dasselbe in Treu und Glauben (Art. 9 BV) gründende Rechtsprinzip kann Private vor Nachteilen schützen, die aus einer Verfahrensverschleppung durch die Behörden resultieren können, wenn aufgrund dieser Verschleppung neues Recht anwendbar wird: So richtet sich gemäss der baurechtlichen Bundesgerichtspraxis die Bewilligungserteilung nach dem alten, der Bauherrschaft günstigeren Recht, wenn die Baubehörde den Entscheid unnötig verzögert oder ein Nachbar in querulatorischer Weise Verfahrensverzögerungen herbeiführt, um die Anwendung strengeren Rechts zu erwirken (BGE 139 II 263 E. 8.2; 112 Ib 39 E. 1c; Urteil des BGer 1C_23/2014 vom 24. März 2015 E. 6.2). Selbst ohne eigentliche Rechtsverzögerung oder -verweigerung kann die Verfahrensdauer in Verbindung mit weiteren Umständen zu einem Anspruch auf Anwendung des alten, der Bauherrschaft günstigeren Rechts führen (BGE 139 II 263 E. 8.2; Urteil des BGer 1C_23/2014 und 1C_25/2014 vom 24. März 2015 E. 6.2 und 7). Diese Praxis ist als Ausdruck des dargelegten (E. 7.3.3), in Treu und Glauben gründenden Prinzips auf andere Rechtsgebiete übertragbar (siehe etwa Urteile des BVGer C-270/2009 vom 8.”
Bei Zugangssperren/Netzsperren (z.B. DNS-Sperren) ist nach Art. 9 BV eine Prüfung der Verhältnismässigkeit erforderlich; insbesondere sind Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Massnahme sowie das Vorhandensein eines wirksamen Rechtsschutzes zu beachten. Erfüllt die Massnahme diese Voraussetzungen, erkennen die zitierten Entscheide keinen Verstoss gegen das Willkürverbot.
“Die gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Zugangssperre ihrer in der Schweiz nicht bewilligten Online-Geldspielangebote auf Ebene der Domain (DNS-Sperre) ist verhältnismässig und verletzt nach dem Gesagten beim aktuellen Stand der Technik auch anderweitig kein Bundesrecht (Art. 9 BV).”
“Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen erweisen sich die DNS—Zugangssperren im Ergebnis als verhältnismässig. Denn sie sind geeignet, einen Teil der Nutzerinnen und Nutzer von einem unzulässigen Angebot fernzuhalten beziehungsweise zu einem rechtmässigen Angebot hinzuführen. Überdies sind sie mangels gleich wirksamer Alternativen erforderlich und auch zumutbar. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin eignen sich die Netzsperren zur Förderung der Gesetzesziele und sind somit weder sinn- noch zwecklos. Entsprechend ist auch kein Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) ersichtlich. Da nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die technischen Massnahmen hinreichend zwischen rechtmässig und unrechtmässig im Internet zugänglich gemachten Inhalten, in casu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Geldspielangeboten, unterscheiden und zudem ein wirksamer Rechtsschutz gewährleistet wird, erscheinen die Zugangssperren entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch mit der Praxis der europäischen Gerichte konform, zumal der EGMR den Konventionsstaaten einen grossen Ermessensspielraum einräumt (vgl. E. 7.6.7 hiervor).”
“Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen erweisen sich die DNS-Zugangssperren im Ergebnis als verhältnismässig. Denn sie sind geeignet, einen Teil der Nutzerinnen und Nutzer von einem unzulässigen Angebot fernzuhalten bzw. zu einem rechtmässigen Angebot hinzuführen. Überdies sind sie mangels gleich wirksamer Alternativen erforderlich und auch zumutbar. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin eignen sich die Netzsperren zur Förderung der Gesetzesziele und sind somit weder sinn- noch zwecklos. Entsprechend ist auch kein Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) ersichtlich. Da nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die technischen Massnahmen hinreichend zwischen rechtmässig und unrechtmässig im Internet zugänglich gemachten Inhalten, in casu in der Schweiz nicht bewilligte Online-Geldspielangebote, unterscheiden und zudem ein wirksamer Rechtsschutz gewährleistet wird, erscheinen die Zugangssperren entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch mit der Praxis der europäischen Gerichte konform, zumal der EGMR den Konventionsstaaten einen grossen Ermessensspielraum einräumt (vgl. E. 6.6.7 hiervor).”
Wiederholte Fristerstreckungen begründen nicht dauerhaft eine berechtigte Erwartung, dass die Behörde jederzeit weitere Fristerstreckungen gewähren muss. Das Bundesgericht hält fest, dass die Behörde nach mehrfacher Erstreckung eine weitere Verlängerung verweigern kann, ohne damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) zu verstossen, sofern keine aussergewöhnlichen oder triftigen Gründe vorliegen, die ein Abweichen rechtfertigen würden.
“Die kantonale Steuerverwaltung hatte die Beschwerdeführerin mehrmals gemahnt und die Einreichefrist für die Steuererklärung für mehrere Monate erstreckt. Bloss weil sie eineinhalb Jahre nach Ablauf der urspünglichen Einreichefrist für die Steuererklärung keine weitere Erstreckung gewährte, sondern auf der Einhaltung der zuletzt angesetzten Frist beharrte, ist ihr jedenfalls weder überspitzter Formalismus noch sonst ein krasser Verfahrensmangel vorzuwerfen, der die Nichtigkeit der Veranlagungsverfügungen nach sich zöge (vgl. dazu BGE 145 III 436 E. 4; 144 IV 362 E. 1.4.3; 139 II 243 E. 11.2; 138 II 501 E. 3.1). Ohnehin ist nicht einzusehen, weshalb es der Beschwerdeführerin mit Blick auf die teilweise Arbeitsunfähigkeit ihres Verwaltungsratsmitglieds nicht zumutbar gewesen sein soll, sich so zu organisieren, dass sie ihren Verfahrenspflichten nachkommen konnte. Andere Gründe für eine Nichtigkeit der Veranlagungen sind ebenso wenig ersichtlich wie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV) oder einer anderen Verfassungsbestimmung durch die kantonalen Instanzen. Insbesondere bedeutet es keine Gehörsverletzung, dass die kantonale Steuerverwaltung dem letzten Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 30. September 2020 nicht mehr stattgab, sondern zur Ermessensveranlagung schritt, zumal sie der Beschwerdeführerin unmissverständlich angezeigt hatte, dass keine weiteren Fristerstreckungen gewährt würden und keine aussergewöhnlichen Umstände geltend gemacht worden oder auch nur erkennbar waren, aufgrund derer die kantonale Steuerverwaltung hierauf hätte zurückkommen müssen. Die von der Beschwerdeführerin angerufene Konventionsbestimmung (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) ist im Steuerveranlagungsverfahren von vornherein nicht anwendbar (vgl. BGE 144 I 340 E. 3.3.5). 5. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessensveranlagung nicht gegeben gewesen seien. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass die Mahnungen im Zuge der vereinbarten Fristerstreckungen als zurückgezogen galten.”
“Die kantonale Steuerverwaltung hatte die Beschwerdeführerin mehrmals gemahnt und die Einreichefrist für die Steuererklärung für mehrere Monate erstreckt. Bloss weil sie eineinhalb Jahre nach Ablauf der urspünglichen Einreichefrist für die Steuererklärung keine weitere Erstreckung gewährte, sondern auf der Einhaltung der zuletzt angesetzten Frist beharrte, ist ihr jedenfalls weder überspitzter Formalismus noch sonst ein krasser Verfahrensmangel vorzuwerfen, der die Nichtigkeit der Veranlagungsverfügungen nach sich zöge (vgl. dazu BGE 145 III 436 E. 4; 144 IV 362 E. 1.4.3; 139 II 243 E. 11.2; 138 II 501 E. 3.1). Ohnehin ist nicht einzusehen, weshalb es der Beschwerdeführerin mit Blick auf die teilweise Arbeitsunfähigkeit ihres Verwaltungsratsmitglieds nicht zumutbar gewesen sein soll, sich so zu organisieren, dass sie ihren Verfahrenspflichten nachkommen konnte. Andere Gründe für eine Nichtigkeit der Veranlagungen sind ebenso wenig ersichtlich wie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV) oder einer anderen Verfassungsbestimmung durch die kantonalen Instanzen. Insbesondere bedeutet es keine Gehörsverletzung, dass die kantonale Steuerverwaltung dem letzten Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 30. September 2020 nicht mehr stattgab, sondern zur Ermessensveranlagung schritt, zumal sie der Beschwerdeführerin unmissverständlich angezeigt hatte, dass keine weiteren Fristerstreckungen gewährt würden und keine aussergewöhnlichen Umstände geltend gemacht worden oder auch nur erkennbar waren, aufgrund derer die kantonale Steuerverwaltung hierauf hätte zurückkommen müssen. Die von der Beschwerdeführerin angerufene Konventionsbestimmung (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) ist im Steuerveranlagungsverfahren von vornherein nicht anwendbar (vgl. BGE 144 I 340 E. 3.3.5).”
“Die kantonale Steuerverwaltung hatte die Beschwerdeführerin mehrmals gemahnt und die Einreichefrist für die Steuererklärung mehrmals erstreckt. Bloss weil sie knapp zwei Jahre nach Ablauf der urspünglichen Einreichefrist für die Steuererklärung keine weitere Erstreckung gewährte, sondern auf der Einhaltung der zuletzt angesetzten Frist beharrte, ist ihr jedenfalls weder überspitzter Formalismus noch sonst ein krasser Verfahrensmangel vorzuwerfen, der die Nichtigkeit der Veranlagungsverfügungen nach sich zöge (vgl. dazu BGE 145 III 436 E. 4; 144 IV 362 E. 1.4.3; 139 II 243 E. 11.2; 138 II 501 E. 3.1). Ohnehin ist nicht einzusehen, weshalb es der Beschwerdeführerin mit Blick auf die teilweise Arbeitsunfähigkeit ihres Verwaltungsratsmitglieds nicht zumutbar gewesen sein soll, sich so zu organisieren, dass sie ihren Verfahrenspflichten nachkommen konnte. Andere Gründe für eine Nichtigkeit der Veranlagungen sind ebenso wenig ersichtlich wie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV) oder einer anderen Verfassungsbestimmung durch die kantonalen Instanzen. Insbesondere bedeutet es keine Gehörsverletzung, dass die kantonale Steuerverwaltung das letzte Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 3. März 2021 nicht mehr berücksichtigte, bevor sie zur Ermessensveranlagung schritt, zumal dieses Gesuch erst nach Ablauf der letztmals erstreckten Frist am 28. Februar 2021 gestellt worden war (oben E. 1.1). Die von der Beschwerdeführerin angerufene Konventionsbestimmung (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) ist im Steuerveranlagungsverfahren von vornherein nicht anwendbar (vgl. BGE 144 I 340 E. 3.3.5).”
“Zumindest sinngemäss wendet die Beschwerdeführerin ein, die Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung seien nicht gegeben gewesen. Die kantonalen Instanzen hätten diverse Verfassungsbestimmungen verletzt (Grundsatz von Treu und Glauben [Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV], Anspruch auf rechtliches Gehör [Art. 29 Abs. 2 BV], Grundsatz der Rechtsgleichheit [Art. 8 BV], Verbot des überspitzten Formalismus [Art. 29 Abs. 1 BV], Grundsatz der Verhältnismässigkeit [Art. 5 Abs. 2 BV]), weil sie die konkrete Situation der Beschwerdeführerin weder bei der Ablehnung des Fristverlängerungsgesuchs noch bei der zweiten Mahnung berücksichtigt hätten. Dieses Vorbringen ist offensichtlich unbegründet, soweit es mit Blick auf die gerügten Verfassungsverletzungen überhaupt genügend substanziiert ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist unbestritten, dass die Steuerverwaltung die Beschwerdeführerin zweimal gemahnt und die Einreichungsfrist für die Steuererklärung mehrmals erstreckt hatte. Weil sie beinahe zwei Jahre nach Abschluss des Steuerjahres 2019 keine weitere Fristerstreckung zur Einreichung der Steuererklärung gewährte, sondern auf der Einhaltung der zuletzt angesetzten Frist beharrte, ist der Steuerverwaltung jedenfalls weder überspitzter Formalismus noch ein anderweitiger Verfahrensmangel vorzuwerfen.”
“Zumindest sinngemäss wendet die Beschwerdeführerin ein, die Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung seien nicht gegeben gewesen. Die kantonalen Instanzen hätten diverse Verfassungsbestimmungen verletzt (Grundsatz von Treu und Glauben [Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV], Anspruch auf rechtliches Gehör [Art. 29 Abs. 2 BV], Grundsatz der Rechtsgleichheit [Art. 8 BV], Verbot des überspitzten Formalismus [Art. 29 Abs. 1 BV], Grundsatz der Verhältnismässigkeit [Art. 5 Abs. 2 BV]), weil sie die konkrete Situation der Beschwerdeführerin weder bei der Ablehnung des Fristverlängerungsgesuchs noch bei der zweiten Mahnung berücksichtigt hätten. Dieses Vorbringen ist offensichtlich unbegründet, soweit es mit Blick auf die gerügten Verfassungsverletzungen überhaupt genügend substanziiert ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist unbestritten, dass die Steuerverwaltung die Beschwerdeführerin zweimal gemahnt und die Einreichungsfrist für die Steuererklärung mehrmals erstreckt hatte. Weil sie beinahe zwei Jahre nach Abschluss des Steuerjahres 2019 keine weitere Fristerstreckung zur Einreichung der Steuererklärung gewährte, sondern auf der Einhaltung der zuletzt angesetzten Frist beharrte, ist der Steuerverwaltung jedenfalls weder überspitzter Formalismus noch ein anderweitiger Verfahrensmangel vorzuwerfen.”
Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) verhindert illoyales Verhalten der Behörden und prüft deren Verhalten nach den materiellen Kriterien der Vertrauenswürdigkeit und der Widerspruchsfreiheit. Er verleiht Privaten Vertrauensschutz und wirkt ferner als Verbot widersprüchlichen Verhaltens und als Verbot des Rechtsmissbrauchs sowohl gegenüber Behörden als auch — in ihren öffentlich-rechtlichen Beziehungen — gegenüber Privaten.
“Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV). Das Gebot von Treu und Glauben verhindert illoyales Verhalten der Behörden, prüft also deren Verhalten nach den materiellen Kriterien der Vertrauenswürdigkeit und der Widerspruchsfreiheit (Urteil des BVGer A-6884/2018 vom 8. April 2020 E. 2.6 m.w.H.; Felix Uhlmann, Das Willkürverbot [Art. 9 BV], Bern 2005, Rz. 106).”
“Der Grundsatz von Treu und Glauben, der gemäss Art. 5 Abs. 3 BV als allgemeiner Grundsatz rechtsstaatlichen Handelns gilt und dem darüber hinaus nach Art. 9 BV Grundrechtscharakter zukommt, gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, S. 143 ff.). Als Verbot widersprüchlichen Verhaltens und als Verbot des Rechtsmissbrauchs verbietet dieser allgemeine Rechtsgrundsatz sowohl Behörden als auch Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 25 E. 3c S. 163 f., m.w.H.).”
“h ("keine verlässliche oder vertrauenswürdige Vertragspartnerin") und Art. 44 Abs. 2 Bst. a BöB ("unwahre oder irreführende Aussagen und Auskünfte gegenüber der Auftraggeberin"). Für die Beschwerdeführerin war damit prima facie erkennbar, welche Begründung die Vergabestelle zum Widerruf des Zuschlags anführte und gestützt auf welche gesetzliche Grundlage dies geschehen sollte. Ob sich dies als zulässig erweist, ist keine formelle, sondern eine materielle Frage. 5.6 Selbst wenn im vorliegenden Fall von einer Gehörsverletzung ausgegangen werden würde, wäre diese prima facie jedenfalls nicht von einer Schwere, die als solche bereits die Aufhebung des Zuschlags oder die Erteilung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würde (vgl. den Zwischenentscheid des BVGer B-5500/2021 vom 29. Juli 2022 E. 6.5 "Tunnelfunkanlagen II"). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt vorab, die Vergabestelle habe die Vertragsverhandlungen treuwidrig abgebrochen; der Widerruf des Zuschlages sei in Verletzung von Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV erfolgt. Die Begründung, wonach die Beschwerdeführerin keinen Willen mehr gehabt habe, die geforderte Leistung zu erbringen, sei offensichtlich vorgeschoben. 6.2 Das Gebot von Treu und Glauben prägt nicht nur das Verhältnis der Bürger untereinander (Art. 2 Abs. 1 ZGB), es gilt gemäss Art. 9 BV und Art. 5 Abs. 3 BV auch im Verhältnis zwischen dem Staat und dem Bürger (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 22 Rz.1 ff.; Häfelin/Müller/Ulmann, a.a.O., Rz. 620, 717). Handeln nach Treu und Glauben bedeutet Loyalität, Vertrauenswürdigkeit in allen rechtlichen Beziehungen, Voraussehbarkeit und Berechenbarkeit des zwischenmenschlichen und staatlichen Verhaltens (BGE 142 IV 286 E. 1.6.2; 136 II 187 E. 8.1; Häfelin/Müller/Ulmann, a.a.O., Rz. 620; Rhinow/ Schefer/ Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, Rz. 2634 ff.). Dieses Gebot wirkt sich im Verwaltungsrecht vor allem in zweifacher Hinsicht aus: Einerseits verleiht es dem Privaten in Form des Vertrauensschutzes einen Anspruch auf Schutz seines berechtigten Vertrauens in ein bestimmtes Verhalten der Behörde.”
Unvollständige oder mit Vorbehalt gemachte Zusicherungen begründen in der Regel kein schutzwürdiges Vertrauen nach Art. 9 BV. Vergleichsvorschläge (Settlementangebote) bilden grundsätzlich keine Vertrauensgrundlage. Vereinzelte Eintragungen oder einseitige Praxisakten Dritter genügen ebenfalls nicht ohne Weiteres, um ein berechtigtes Vertrauen zu begründen.
“So habe sie dem Beschwerdeführer namentlich ihr Schreiben vom 8. August 2016 an den Rektor zukommen lassen, mit welchem sie diesem den Beschwerdeführer als interimistischen Leiter des Instituts E.________ vorgeschlagen und um wohlwollende Prüfung sowie - bei Einverständnis - schriftliche Bestätigung gebeten habe. Die E-Mail vom 10. August 2016, mit welcher der damalige Prorektor des Instituts I.________ das Schreiben beantwortet habe, stelle keine solche Bestätigung dar. Diese habe vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass der Entscheid über die vorgeschlagenen Massnahmen nicht in der Kompetenz von C.________ liege und noch nicht gefällt worden sei. Auch wenn C.________ bis Mitte 2018 Dekanin der Fakultät G.________ gewesen sei, habe der Beschwerdeführer nicht in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass sie für die Auswahl oder Anstellung der Leiterin oder des Leiters des Instituts E.________ (allein) zuständig wäre. In all ihren Äusserungen könne daher keine Grundlage für ein schutzwürdiges Vertrauen im Sinne von Art. 9 BV gesehen werden. Auch B.________, Leiter des Instituts F.________, habe dem Beschwerdeführer nie vorbehaltlos eine Anstellung als Leiter des Instituts E.________ zugesichert. Seine vom Beschwerdeführer eingereichte E-Mail vom 24. Januar 2020 könne nicht als Vertrauensgrundlage im Hinblick auf eine Anstellung ab 2019 gesehen werden. Der unfertige Entwurf eines nicht den Beschwerdeführer betreffenden Stellenantrags stelle keine Willensäusserung gegenüber dem Beschwerdeführer dar und es fehle die erforderliche Vorbehaltlosigkeit. Ende November 2019 seien zudem mehrere Medienberichte erschienen, die den Beschwerdeführer namentlich erwähnt hätten. In diesem Rahmen sei unter anderem darauf hingewiesen worden, dass er Mitglied des wissenschaftlichen Beraterstabs eines Unternehmens gewesen sei, welches das Produkt X.________ entwickelt habe, das zu Schädigungen bei Patientinnen und Patienten geführt habe. Angesichts der unbestrittenermassen erfolgten negativen Medienberichterstattung hätte die Anstellung des Beschwerdeführers als Leiter des Instituts E.”
“Ist der Vergleich im Gesetzesrecht zugelassen, wird damit aber den Parteien bei ungewisser Sach- oder Rechtslage die Befugnis eingeräumt, ein Rechtsverhältnis vertraglich zu ordnen, um die bestehende Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Damit wird in Kauf genommen, dass der Vergleichsinhalt von der Regelung des Rechtsverhältnisses abweicht, zu der es bei umfassender Klärung des Sachverhalts und der Rechtslage allenfalls gekommen wäre. Ein Vergleich ist somit zulässig, soweit der Verwaltung ein Ermessensspielraum zukommt sowie zur Beseitigung rechtlicher und/oder tatsächlicher Unklarheiten (BGE 140 V 77 E. 3.2.1 mit Hinweisen; Urteil 8C_616/2022 vom 15. März 2023 E. 3.3). Anders als der Versicherte und das kantonale Gericht annehmen, handelt die IV-Stelle nicht widersprüchlich oder treuwidrig, indem sie Beschwerde führt und von ihrer Position im Vergleichsvorschlag abweicht. Ein solcher steht naturgemäss unter dem Vorbehalt, dass er durch die Gegenseite akzeptiert wird. Der im vorinstanzlichen Verfahren unterbreitete - und vom Beschwerdegegner abgelehnte - Vergleichsvorschlag stellt keine Vertrauensgrundlage im Sinne von Art. 9 BV dar (zu den Voraussetzungen des Vertrauensschutzes vgl. BGE 143 V 95 E. 3.6.2 mit Hinweisen); ebensowenig steht er der Beschwerdebefugnis der IV-Stelle (im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG) entgegen.”
“Beide Marken wurden vor dem vorliegend ablehnenden Entscheid vom 16. Mai 2022 für dieselben Waren der Klasse 7 eingetragen und enthalten den Zeichenbestandteil "Nova" sowie ein englisches Wort, welches im Zusammenhang mit Verpackungsmaschinen durchaus als beschreibend angesehen werden kann. Auch wenn diese Eintragungen insbesondere in Bezug auf die zeitliche Abfolge durchaus Fragen zum vorinstanzlichen Eintragungsverfahren aufwerfen, können zwei einzelnen Eintragungen noch nicht als Praxis angesehen werden, welche eine Vertrauensgrundlage bilden könnten. Hinzu kommt, dass in einem Verfahren einer anderen Partei das ebenfalls vergleichbare Zeichen "NOVAPRIME" für Maschinen der Klasse 7 nicht zum Markenschutz zugelassen wurde (Urteil des BVGer B-3555/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 9 "NOVAPRIME"), was ebenfalls gegen eine solche Praxis spricht (zur Vergleichbarkeit von Zeichen Dritter sogleich in E. 7). Entsprechend fehlt es der Beschwerdeführerin an einer Vertrauensgrundlage, um Art. 9 BV geltend machen zu können. Ausführungen über die pauschal geltend gemachten nicht wieder gut zu machenden Dispositionen, welche die Beschwerdeführerin angeblich getätigt habe, erübrigen sich daher.”
“Der Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (BGE 143 V 95 E. 3.6.2 und 143 V 341 E. 5.2.1). In Zusammenhang mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes steht auch das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens der Verwaltungsbehörden gegenüber den Privaten (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., 2020, § 10 Rz. 624, S. 144). Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben kann einer unrichtigen Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen zubilligen. Voraussetzung dafür ist, dass”
Treu und Glauben verlangt von staatlichen Organen, berechtigte verfahrensbezogene Erwartungen, die Verfahrensgeschichte und relevante Interessen in die Abwägung einzubeziehen und Verfahren nicht willkürlich zu führen. Dazu gehört auch eine angemessene Verfahrenskommunikation gegenüber den Parteien. Nicht jede Enttäuschung einer Erwartung begründet jedoch automatisch eine Verletzung von Art. 9 BV.
“6) schliesst das neue Gewässerschutzrecht die Erteilung der Bewilligung jedenfalls nicht zwingend aus, sondern belässt Raum für eine Interessenabwägung, welche auch dem Anliegen der Planbeständigkeit Rechnung trägt. Hinzu kommt, dass hier gewichtige städtebauliche Interessen bestehen, dass das inmitten des dicht überbauten Gebiets liegende Renfer-Areal gemäss der Nutzungsplanung überbaut werden kann, wie die Gemeinde mit Recht geltend macht. 4.6.2 Schliesslich hat die BVD auch das private Interesse der Bauherrschaft nur in sehr allgemeiner Weise erwähnt (angefochtener Entscheid E. 6b S. 14 oben), aber nicht konkret gewichtet. Insbesondere hat sie in keiner Weise die ganze Geschichte des Projekts und den Aspekt von Treu und Glauben berücksichtigt, wie die Beschwerdeführerinnen mit Recht kritisieren. Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV). Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV). Aus der Darstellung des Verfahrensablaufs (vorne E. 2.2 und 2.3) ergibt sich, dass für das streitbetroffene Projekt in einem mehrjährigen Prozess zahlreiche Anfragen und Abklärungen erfolgten, wobei in Zusammenarbeit zwischen den Behörden und der Bauherrschaft insbesondere der Gewässerabstand diskutiert wurde. Das TBA als für den Wasserbau zuständiges Amt der BVD (Art. 12 Abs. 1 Bst. c der Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion [Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191]) hat nach eingehenden Diskussionen zugestimmt, dass das Gebäude an die Schüssmauer erstellt werden kann, wogegen auch das ebenfalls der BVD angegliederte, für den Gewässerschutz zuständige Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA) nicht opponierte (vgl. E-Mail vom 12.3.2021, Akten Gemeinde Bd. 3 [3E] pag. 166, worin das Amt auf eine Stellungnahme zum Baugesuch verzichtete). Gestützt auf diese Stellungnahmen hat die Bauherrschaft das Projekt mit der direkt an die Ufermauer gestellten Baute ausgearbeitet und im Baubewilligungsverfahren erneut verschiedentlich angepasst.”
“Mai 2020 entgegen seiner Ankündigung angezeigt und damit gegen Treu und Glauben verstossen. Aus der Ankündigung des Verfahrensleiters, er werde den Beschwerdeführer anzeigen, wenn dieser seiner Aufforderung nicht nachkomme, lässt sich entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Umkehrschluss ziehen, der Verfahrensleiter werde ihn im Falle der Befolgung seiner Aufforderung nicht anzeigen. Wie die Vorinstanz richtig erkannte, ändert der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinem Klienten am 15. April 2020 nachträglich eine Urteilserläuterung angeboten hat, nichts daran, dass er vorher mit der Zustellung des Schreibens vom 17. März 2020 an den Klienten gegen die Berufsregeln von Art. 12 BGFA verstossen hat. Der Verfahrensleiter war deshalb aufgrund seiner Meldepflicht nach Art. 15 Abs. 1 BGFA verpflichtet, den Beschwerdeführer bei der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Der Beschwerdeführer durfte daher nicht erwarten, dass er aufgrund seines nachträglichen Schreibens vom 15. April 2020 an den Klienten nicht angezeigt werde. Eine Verletzung von Treu und Glauben (Art. 9 BV) liegt nicht vor.”
“Der Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverzögerung im Arbeitszeugnisverfahren. Er wirft der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 124 Abs. 1 ZPO, Art. 126 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 9 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vor. Das Hauptverfahren betreffend Ausstellung der bereinigten Arbeitszeugnisse sei "intern sistiert" worden. Das Arbeitsgericht habe lediglich informell und "für sich" entschieden, dass das Verfahren nicht weiterzuführen sei bis zum Abschluss des Diskriminierungsverfahrens, welches die gleichen Parteien und den gleichen Lebenssachverhalt betreffe. Eine Mitteilung an die Parteien über diesen Vorgang sei nicht erfolgt.”
Eine nachträgliche zweite Zustellung ist grundsätzlich rechtlich unbeachtlich. Ausnahmsweise kann sich die Rechtsmittelfrist jedoch aufgrund des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) verlängern, wenn noch vor Ablauf der Frist eine vertrauensbegründende Auskunft oder etwa eine erneut vorbehaltlos illustrierte Zustellung des Entscheids erfolgt.
“Absatz), ist ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung durch den Betroffenen grundsätzlich rechtlich unbeachtlich (BGE 117 V 132 E. 4a; 111 V 101 E. 2b). Zwar kann sich die Rechtsmittelfrist gestützt auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes allenfalls verlängern (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO), wenn noch vor ihrem Ablauf eine entsprechende vertrauensbegründende Auskunft erteilt wird, beispielsweise in Form einer erneuten Zustellung eines Entscheides mit vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung (BGE 119 V 89 E. 4b/aa; 118 V 190 E. 3a; 115 Ia 12 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 2C_374/2020 vom 28. August 2020 E. 1.7; 4A_53/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.3 f.). Hingegen vermag eine nach Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist erfolgte zweite Zustellung eines mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheids auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes keine neue Rechtsmittelfrist in Gang zu setzen (BGE 118 V 190 E. 3a; 117 II 511 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 9C_102/2016 vom 21. März 2016 E. 2; 8C_374/2014 vom 13. August 2014 E. 3.4; 5A_158/2014 vom 7. Juli 2014 E. 3.3; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2022 vom 9. November 2022 E. 2.3).”
“1; je mit Hinweisen); ein Postrückbehaltungsauftrag jedenfalls keine diesbezüglich genügende Massnahme darstellt (BGE 144 IV 57 E. 2.3.2; 141 II 429 E. 3.1 f.; 139 IV 228 E. 1.3; 138 III 225 E. 3.1; 134 V 306 E. 4.2; 102 Ib 91 E. 3); es im Strafverfahren keine Gerichtsferien gibt (Art. 89 Abs. 2 StPO); - Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (Art. 91 Abs. 2 StPO); - in Fällen, in denen eine eingeschriebene Postsendung als am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO zugestellt gilt, ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung durch den Betroffenen grundsätzlich rechtlich unbeachtlich ist (BGE 117 V 132 E. 4a; 111 V 101 E. 2b); sich zwar die Rechtsmittelfrist gestützt auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes allenfalls verlängern kann (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO), wenn noch vor ihrem Ablauf eine entsprechende vertrauensbegründende Auskunft erteilt wird, beispielsweise in Form einer erneuten Zustellung eines Entscheides mit vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung (BGE 119 V 89 E. 4b/aa; 118 V 190 E. 3a; 115 Ia 12 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 2C_374/2020 vom 28. August 2020 E. 1.7; 4A_53/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.3 f.); hingegen eine nach Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist erfolgte zweite Zustellung eines mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheids auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes keine neue Rechtsmittelfrist in Gang zu setzen vermag (BGE 118 V 190 E. 3a; 117 II 511 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 9C_102/2016 vom 21. März 2016 E. 2; 8C_374/2014 vom 13. August 2014 E. 3.4; 5A_158/2014 vom 7. Juli 2014 E. 3.3; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2022 vom 9. November 2022 E. 2.3); - vorliegend gemäss Poststempel auf dem Briefumschlag der Nichtanhandnahmeverfügung diese am 20. Februar 2023 abgeschickt wurde (Verfahrensakten, Reiter 5); - den Anmerkungen auf dem Briefumschlag entnommen werden kann, dass die Zustellung in Z.”
Widerruf, echte Rückwirkung oder ein definitiver Abbruch verwaltungsrechtlicher Verfahren können eine Verletzung des Gebots von Treu und Glauben (Art. 9 BV) begründen. Ein Widerruf ist gleichwohl zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und das öffentliche Interesse das Vertrauen überwiegt. Bei Rückwirkung ist insbesondere die durch Art. 5 BV mitgeteile Rechtssicherheit zu beachten; echte Rückwirkung kann Treu und Glauben zuwiderlaufen.
“Sowohl die unzulässige Erschliessung von streitgegenständlichen Standorten als auch der definitive Verfahrensabbruch erfolgten zweifelsfrei in Ausübung einer amtlichen Tätigkeit i.S.v. Art. 3 Abs. 1 VG. Eine reine Vermögensschädigung, wie sie die Beschwerdeführerin geltend macht, ist jedoch nur dann widerrechtlich, wenn eine BGE 150 II 225 S. 243 Norm das betreffende Verhalten verbietet und damit den Schutz des Vermögens des Geschädigten bezweckt (vorstehende E. 4.2). Das Gebot gemäss Art. 22 aBöB e contrario, bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens über die streitgegenständlichen Leistungen keinen Vertrag abzuschliessen, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt wurde, soll die Chance der beschwerdeführenden Anbieterin auf den Vertragsschluss wahren. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, schützt Art. 22 aBöB (e contrario) damit ohne weiteres Vermögensinteressen der Beschwerdeführerin. Nachdem der definitive Verfahrensabbruch als treuwidrig zu gelten hat (vorstehende E. 8.1), liegt überdies eine Verletzung von Art. 9 BV (Grundsatz von Treu und Glauben) vor. Dieser Bestimmung kommt jedenfalls in der vorliegenden Konstellation, in welcher die Vergabestelle das Verfahren definitiv abgebrochen hat, ohne gerichtlich auferlegte Auflagen umzusetzen, ebenfalls die Bedeutung einer Schutznorm zu (vgl. Urteil 2C_817/2020 vom 27. Dezember 2021 E. 4.4). Eine Widerrechtlichkeit im staatshaftungsrechtlichen Sinne ist damit gegeben.”
“Nach dem Gesagten gelangte die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin die Folgen eines Widerrufs gemessen am öffentlichen Interesse zugemutet werden können (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.4.2). Der Widerruf der Verfügung vom 3. August 2021 erscheint insgesamt verhältnismässig und verstösst nicht gegen das Willkürverbot (Art. 11 Abs. 1 KV; Art. 9 BV). Wenn – wie hier – (allein) die gesetzlichen Voraussetzungen für den Verzicht auf einen Widerruf nicht erfüllt sind, kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 11 Abs. 2 KV; Art. 9 BV) nichts zu ihren Gunsten ableiten.”
“Streitig ist indes, ob der Beschwerdegegner die Wehrpflichtersatzabgabe für das Jahr 2019 schuldet. Aus dem Rechtsstaatsprinzip, das in Art. 5 BV verankert ist, wird unter anderem das Gebot der Rechtssicherheit abgeleitet. In einem Rechtsstaat ist alles staatliche Handeln an generell-abstrakte Normen gebunden. Damit soll die rechtsgleiche Behandlung und die Rechtssicherheit im Sinn der Voraussehbarkeit des staatlichen Handelns gewährleistet werden (Haller/Kölz/Gächter, Allgemeines Staatsrecht, 5. Aufl. 2013, Rz 452). Rückwirkende Erlasse begründen Rechte und Pflichten aufgrund von Sachverhalten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Erlasses bereits abgeschlossen waren. Die Privaten konnten im Zeitpunkt der Verwirklichung dieser Sachverhalte nicht voraussehen, dass ihr Verhalten bestimmte Rechtsfolgen hat, sondern durften darauf vertrauen, dass es nach dem damals geltenden Recht beurteilt wird. Rückwirkende Erlasse können deshalb im Widerspruch zum Gebot der Rechtssicherheit stehen, aber auch gegen das in Art. 9 BV statuierte Vertrauensschutzprinzip und das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) verstossen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz 266 f.). Bestimmte Sachverhalte sind von der Anwendung neuen Rechts ausgenommen. Es handelt sich um Geschehnisse, die während der Geltungsdauer des früheren Rechts eintraten und nicht weiterwirken, also abgeschlossene Sachverhalte bilden. Das Rückwirkungsverbot untersagt, auf sie das neue Recht anzuwenden, auch wenn sie erst während dessen Geltungsdauer beurteilt werden. Da sich die betroffene Person im Zeitpunkt, als sich der Sachverhalt verwirklichte, auf die alten Vorschriften verlassen durfte, würde die dargelegte echte Rückwirkung deshalb Treu und Glauben sowie der Rechtssicherheit zuwiderlaufen. Sie gilt daher als verfassungswidrig. Unter altem Recht abgeschlossene Sachverhalte beurteilen sich deshalb nach dessen Bestimmungen. Die schweizerische Rechtsprechung misst indes dem Rückwirkungsverbot keine absolute Bedeutung zu.”
Willkürrügen sind im Beschwerdeverfahren zulässig. Das Bundesgericht rügt Verletzungen von Bundes‑ und Völkerrecht sowie kantonalen verfassungsmässigen Rechten (Art. 95 BGG) und überprüft kantonales Recht grundsätzlich nur unter dem Blickwinkel der Willkür. Solche Rügen müssen in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden; das Bundesgericht wendet Bundesrecht von Amtes wegen an und prüft in der Regel nur die geltend gemachten Vorbringen (vgl. Art. 42 Abs. 2, Art. 95 und Art. 106 BGG).
“Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG), ferner die Verletzung von kantonalen verfassungsmässigen Rechten (Art. 95 lit. c BGG). Abgesehen davon überprüft das Bundesgericht die Anwendung des kantonalen Rechts nicht als solche. Jedoch kann gerügt werden, diese Anwendung widerspreche dem Bundesrecht, namentlich dem Willkürverbot gemäss Art. 9 BV (BGE 142 II 369 E. 2.1 mit Hinweisen).”
“Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG), ferner die Verletzung von kantonalen verfassungsmässigen Rechten (Art. 95 lit. c BGG). Abgesehen davon überprüft das Bundesgericht die Anwendung des kantonalen Rechts nicht als solche. Jedoch kann gerügt werden, diese Anwendung widerspreche dem Bundesrecht, namentlich dem Willkürverbot gemäss Art. 9 BV (BGE 142 II 369 E. 2.1 mit Hinweisen).”
“Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet dieses von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Die Anwendung von kantonalem (inklusive kommunalem) Recht prüft das Bundesgericht - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - als solche nicht frei, sondern grundsätzlich nur unter dem Blickwinkel der Willkür und nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 95 BGG i.V.m. Art. 9 BV und Art. 106 Abs. 2 BGG).”
Behörden müssen interne Kommunikations‑ oder Zustellversäumnisse erklären. Solche Versäumnisse können den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) verletzen, wenn sie ein rechtzeitiges fristgemässes Handeln vereiteln; ob ein Verstoss vorliegt, hängt jedoch von den konkreten Umständen und der Verantwortlichkeit der Beteiligten ab.
“Die Beschwerdeführenden machen zudem geltend, die Staatskanzlei des Kantons Zürich habe am 4. Dezember 2023 dem Referendumskomitee mitgeteilt, dass von ihm am 8. Dezember 2023 das "Gut zum Druck" eingeholt werde. Obschon das Referendumskomitee am 7. Dezember 2023 fristgerecht seine Stellungnahme eingereicht habe, habe die Staatskanzlei kein "Gut zum Druck" bei ihm eingeholt. Dadurch habe die Staatskanzlei den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verletzt.”
“Den Anspruch von Treu und Glauben (Art. 9 BV) soll das Verwaltungsgericht auch verletzt haben, weil es die Beschwerdeführer nicht bereits mit der ordentlichen Fristansetzung über die Kürze der Nachfrist informierte. Ausserdem habe die Vorinstanz es unterlassen, ihnen die nicht abgeholte Verfügung betreffend Nachfristansetzung umgehend wieder zuzustellen. Stattdessen habe das Verwaltungsgericht nach der Retournierung zwei Tage bis am 8. Januar 2024 mit der Neuzustellung zugewartet und damit ein fristgemässes Handeln, das ansonsten noch möglich gewesen wäre, vereitelt.”
“Dieses Vorbringen ist offensichtlich unbegründet. Zunächst ist zweifelhaft, ob sich dem Migrationsamt ein Verstoss gegen Treu und Glauben hätte vorwerfen lassen, wenn es trotz späterer Kenntnisnahme vom Umzug vor der ersten Zustellung keine zweite Zustellung am neuen Wohnort unternommen hätte. Schliesslich hätte es in der Verantwortung des Beschwerdeführers gelegen sicherzustellen, dass ihn das Migrationsamt an der von ihm bekanntgegebenen Adresse erreicht. Überhaupt hatte das Migrationsamt aber gar keinen Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Zustellung umgezogen sein und aus diesem Grund die Verfügung nicht zur Kenntnis genommen haben könnte. Diese Behauptung brachte der Beschwerdeführer erstmals im Verfahren vor der Sicherheitsdirektion vor. Er behauptet auch nicht, dass aus der Umzugsmeldung, von der das Migrationsamt laut Beschwerdeführer Kenntnis genommen haben soll, das angeblich wahre Umzugsdatum (zwei Wochen vor dem 1. Februar 2019) ersichtlich gewesen wäre. Ein Verstoss gegen Treu und Glauben (Art. 9 BV) liegt demnach offensichtlich nicht vor.”
Neue Rechtsprechung ist grundsätzlich sofort und überall anzuwenden. Das aus Art. 9 BV (Vertrauensschutzprinzip) fliessende Gebot von Treu und Glauben kann jedoch in bestimmten Konstellationen, namentlich wenn durch die neue Praxis der Verlust von Rechten droht, eine vorgängige Ankündigung oder eine zeitliche Beschränkung der Anwendung verlangen.
“Grundsätzlich ist eine neue Rechtsprechung sofort und überall anzuwenden. Sie gilt nicht nur für künftige, sondern für alle im Zeitpunkt der Änderung noch hängigen Fälle. Vorbehalten bleibt das Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; vgl. auch Art. 52 ZPO) beziehungsweise das dieses konkretisierende Vertrauensschutzprinzip (Art. 9 BV). In gewissen Konstellationen, insbesondere bei einer verfahrensrechtlichen Änderung, darf eine neue Praxis oder Rechtsprechung nicht ohne vorgängige Ankündigung Anwendung finden, wenn sie den Verlust eines Rechts bewirkt (BGE 142 V 551 E. 4.1; 135 II 78 E. 3.2; 132 II 153 E. 5.1; Urteile des BGer 5A_847/2018 vom 6. Dezember 2019 E. 4.3.2; 4A_342/2018 vom 21. November 2018 E. 2.3.3). Das Verbot der Rückwirkung, das bei Gesetzesänderungen grundsätzlich gilt (vgl. Art. 1 SchlT des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]), findet im Bereich der Rechtsprechung somit keine Anwendung (BGE 90 II 295 E. 6; Emmenegger/Tschentscher, in: Berner Kommentar, Einleitung, Art. 1-9 ZGB, 2012, N. 495 zu Art. 1 ZGB).”
“Für die Beurteilung der Frage, welches Recht bei einer Änderung der Rechtsgrundlagen in zeitlicher Hinsicht Anwendung findet, gilt der Grundsatz, dass diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 mit zahlreichen Hinweisen; BGE 140 V 41 E. 6.3.1). Es widerspricht diesem Grundsatz, wenn ein Gesetz an ein Ereignis anknüpft, das sich vor seinem Inkrafttreten ereignet hat und das im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Norm abgeschlossen ist (sog. eigentliche oder echte Rückwirkung; BGE 144 I 81 E. 4.1; 138 I 189 E. 3.4; 126 V 134 E. 4a; 122 V 405 E. 3b/aa; vgl. weiterführend MADELEINE CAMPRUBI, Ungeschriebene Grenzen der Rückwirkung von Rechtssätzen in der Schweiz, 2020, S. 23 ff.; MATTHIAS KRADOLFER, Intertemporales öffentliches Recht, 2020, N. 133 ff.). Die echte Rückwirkung ist im Lichte von Art. 5, Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 BV nur dann unbedenklich, wenn sie ausdrücklich in einem Gesetz vorgesehen ist oder sich daraus klar ergibt, in einem vernünftigen Rahmen zeitlich limitiert ist, nicht zu stossenden Ungleichheiten führt, einem schutzwürdigen öffentlichen Interesse dient und wohlerworbene Rechte respektiert (BGE 147 V 156 E. 7.2.1; 144 I 81 E. 4.1; 138 I 189 E. 3.4; 126 V 134 E. 4a; 122 V 405 E. 3b/aa). Stehen zwingende öffentliche Interessen auf dem Spiel, ist das neue Recht auch ohne ausdrückliche Gesetzesvorschrift ausnahmsweise sofort anzuwenden, selbst wenn die Vorinstanz den Sachverhalt nach altem Recht beurteilt hat (Art. 2 SchlT ZGB analog; BGE 141 II 393 E. 2.4; 139 II 243 E. 11.1; 135 II 384 E. 2.3; 122 II 26 E. 3; 101 Ib 410 E. 3). Zwingende Gründe für eine sofortige Anwendung des neuen Rechts hat das Bundesgericht insbesondere im Bereich des Gewässer-, Natur-, Heimat- und Umweltschutzrechts als gegeben erachtet (BGE 141 II 393 E. 2.4 mit Hinweisen; 139 II 243 E. 11.1; 135 II 384 E. 2.3).”
Eine unterschiedlich konkrete Lage von Parzellen kann eine unterschiedliche Behandlung durch staatliche Organe rechtfertigen, ohne dass dies als willkürliche Rechtsanwendung i.S.v. Art. 9 BV gilt. Soweit es um Sozialversicherungssysteme geht, kann eine Gesamtbetrachtung des Systems abweichende Behandlungen (z. B. Ehe gegenüber Konkubinat) als mit Art. 9 BV vereinbar erscheinen.
“Diese Parzellen sind nicht mit dem landwirtschaftlich bewirtschafteten Grundstück des Beschwerdeführers vergleichbar und es erscheint zweifelhaft, dass sie dereinst zum Zusammenlegungsgebiet gehören werden. Daneben erwähnt der Beschwerdeführer die Parzelle Aarwangen Gbbl. Nr. …, auf der sich unter anderem die Kiesgrube Risi befindet. Anders als er geltend macht, ist das Grundstück aber ganz und nicht lediglich teilweise im provisorischen Perimeter aufgenommen. Dasselbe gilt für die ebenfalls genannte Parzelle Aarwangen Gbbl. Nr. …; auch diese befindet sich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers vollständig und nicht lediglich teilweise im Beizugsgebiet (vgl. provisorischer Perimeterplan vom 29.1.2021, in Akten TBA 4C; ferner Eigentümer- und Flächenverzeichnis vom 29.1.2021, Eigentümer Nr. ... und ..., in Akten TBA 4C). Der Beschwerdeführer vermag aus den Hinweisen auf andere Parzellen somit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Insbesondere sind aufgrund der unterschiedlichen Situationen weder eine willkürliche Rechtsanwendung (Art. 9 BV) noch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 10 Abs. 1 KV) ersichtlich (vgl. Beschwerde S. 18 f.; zum Gleichbehandlungsgebot VGE 2022/355 vom”
“Darin hatte das Bundesgericht eine Gesamtbetrachtung des Sozialversicherungssystems vorgenommen und die im Gesamtsystem vorgesehenen Bevorzugungen von Ehepaaren - denen auch Benachteiligungen, wie etwa die im konkreten Fall geprüfte Rentenplafonierung der Ehegatten, gegenüberstehen - als mit der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101; Art. 8 Abs. 1 und 2 und Art. 9 BV) wie auch der für die Schweiz am 28. November 1974 in Kraft getretenen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101; Art. 14 EMRK) vereinbar erklärt (vgl. BGE 140 I 77 E. 9). Mit anderen Worten stellt die abweichende Behandlung einer im Konkubinat lebenden Person weder eine rechtsungleiche Behandlung des Konkubinats gegenüber der Ehe noch eine Diskriminierung dieser Lebensform dar (vgl. Urteil des BVGer C-994/2021 vom 12. Mai 2022 E. 3.3.3). Im Urteil 9C_413/2015 kam das Bundesgericht zum Schluss, dass eine Gleichstellung der überlebenden Konkubinatspartnerin mit einer Witwe im Schweizer Recht grundsätzlich nicht vorgesehen sei. Es verneinte daher die im konkreten Fall zu prüfende Anrechnung des Konkubinats an die Ehedauer gemäss Art. 24 Abs. 1 AHVG (vgl. E. 4.2 in fine).”
Bei kantonalen oder kommunalen Monopol- bzw. Konzessionsvergaben kann ein grösserer Beurteilungsspielraum bestehen und ein weniger formalisiertes Verfahren zulässig sein; anwendbare beschaffungsrechtliche Grundsätze sind dabei auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt und müssen den verfassungsrechtlichen Anforderungen, namentlich Art. 9 Abs. 2 BV (Handeln nach Treu und Glauben), entsprechen.
“2 Abs. 7 BGBM steht dem betroffenen Gemeinwesen bei einer Konzessionsvergabe aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» in der Fassung vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung vom 7.6.2021]). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
Das Gericht hat Gutachten selbständig und kritisch zu beurteilen; den Schlussfolgerungen der Sachverständigen darf es nicht automatisch folgen. Die normative Bewertung (etwa die Frage der "Gefährlichkeit") bleibt Angelegenheit des Gerichts. Erscheint ein Gutachten in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat das Gericht nötigenfalls ergänzende Beweise zu erheben; ein offensichtlich mangelhaftes Gutachten ist keine rechtsgenügende Grundlage.
“Juni 2022 E. 2.3). Ob die zur "Gefährlichkeit" gutachterlich erarbeiteten Befundtatsachen oder Risiken als einschlägig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB zu werten sind, ist normativer Natur und damit in die Beurteilungskompetenz des Gerichts gestellt, das die forensisch-psychiatrische Risikoanalyse in seine Gesamtwürdigung einzubeziehen hat. Das bedeutet, dass das Gericht das Gutachten selbständig beurteilen muss und die Prognoseentscheidung nicht dem Sachverständigen überlassen darf. Das Gericht muss im Ergebnis eine eigenständige Beurteilung des Sachverständigenbeweises vornehmen, damit es gestützt darauf einen eigenverantwortlichen Entscheid zur "Gefährlichkeit" treffen kann (Urteile 6B_492/2022 vom 20. Juni 2022 E. 2.3; 6B_1051/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3.4; 6B_1294/2021 vom 10. Januar 2022 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; je mit Hinweis; Urteil 6B_800/2022 vom 16. August 2023 E. 2.3.2). Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteile 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.5.3; 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023 E. 3.3 nicht publiziert in: BGE 149 IV 325; je mit Hinweisen). Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend halten und dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen durfte, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür prüft (vgl.”
“Juni 2022 E. 2.3). Ob die zur "Gefährlichkeit" gutachterlich erarbeiteten Befundtatsachen oder Risiken als einschlägig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB zu werten sind, ist normativer Natur und damit in die Beurteilungskompetenz des Gerichts gestellt, das die forensisch-psychiatrische Risikoanalyse in seine Gesamtwürdigung einzubeziehen hat. Das bedeutet, dass das Gericht das Gutachten selbständig beurteilen muss und die Prognoseentscheidung nicht dem Sachverständigen überlassen darf. Das Gericht muss im Ergebnis eine eigenständige Beurteilung des Sachverständigenbeweises vornehmen, damit es gestützt darauf einen eigenverantwortlichen Entscheid zur "Gefährlichkeit" treffen kann (Urteile 6B_492/2022 vom 20. Juni 2022 E. 2.3; 6B_1051/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3.4; 6B_1294/2021 vom 10. Januar 2022 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; je mit Hinweis; Urteil 6B_800/2022 vom 16. August 2023 E. 2.3.2). Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteile 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.5.3; 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023 E. 3.3 nicht publiziert in: BGE 149 IV 325; je mit Hinweisen). Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend halten und dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen durfte, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür prüft (vgl.”
“Juni 2022 E. 2.3). Ob die zur "Gefährlichkeit" gutachterlich erarbeiteten Befundtatsachen oder Risiken als einschlägig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB zu werten sind, ist normativer Natur und damit in die Beurteilungskompetenz des Gerichts gestellt, das die forensisch-psychiatrische Risikoanalyse in seine Gesamtwürdigung einzubeziehen hat. Das bedeutet, dass das Gericht das Gutachten selbständig beurteilen muss und die Prognoseentscheidung nicht dem Sachverständigen überlassen darf. Das Gericht muss im Ergebnis eine eigenständige Beurteilung des Sachverständigenbeweises vornehmen, damit es gestützt darauf einen eigenverantwortlichen Entscheid zur "Gefährlichkeit" treffen kann (Urteile 6B_492/2022 vom 20. Juni 2022 E. 2.3; 6B_1051/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3.4; 6B_1294/2021 vom 10. Januar 2022 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; je mit Hinweis; Urteil 6B_800/2022 vom 16. August 2023 E. 2.3.2). Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteile 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.5.3; 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023 E. 3.3 nicht publiziert in: BGE 149 IV 325; je mit Hinweisen). Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend halten und dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen durfte, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür prüft (vgl.”
Entscheide der Behörde über die Vereinigung oder Trennung von Verfahren stehen im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Solche Entscheide unterliegen dem Willkürverbot (Art. 9 BV) und müssen rechtsstaatlichen Schranken genügen; prozessökonomische Erwägungen können dabei eine zulässige Begründung für eine Verfahrenstrennung sein.
“Dadurch unterscheide sich das kartellrechtliche Verfahren der einvernehmlichen Regelung vom abgekürzten Verfahren nach StPO, in welchem eine ausdrückliche Anerkennung des Sachverhalts durch die Beschuldigten vorausgesetzt werde (Art. 361 Abs. 2 Bst. a StPO) und eine urteilsmässige Bestrafung für begangenes Unrecht erfolge (Art. 362 Abs. 2 StPO; Urteil des BGer 2C_525/2018 vom 8. Mai 2019, E. 2.6.2 [nicht publizierte Erwägung in BGE 145 II 259], Autohändler). Entsprechend haben die Wettbewerbsbehörden ein - pflichtgemäss auszuübendes - Ermessen, was die Vereinigung oder Trennung von Untersuchungsverfahren anbelangt (vgl. hierzu Martin/Seltmann/Loher, Die Verfügung in der Praxis, 2. Aufl. 2016, S. 66; vgl. hinsichtlich von Rechtsmittelverfahren Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17a). Es darf ihnen - unter Wahrung der allgemeinen rechtsstaatlichen Schranken insbesondere der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV), der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV) - nicht verwehrt sein, den Untersuchungsgegenstand im Verlauf des Untersuchungsverfahrens einzuschränken oder - bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte für weitere unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen (Art. 27 Abs. 1 KG) - auszuweiten oder dann - aus Gründen der Verfahrensökonomie - auf mehrere Verfahren aufzuteilen. Bei dieser Ausgangslage konnte die vorinstanzliche Festlegung des Untersuchungsgegenstands bei Eröffnung des Verfahrens Nr. 22-0433 am 30. Oktober 2012 auf Bauleistungen im Unterengadin bei der Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen, dass der Untersuchungsgegenstand nicht geändert werde (zum Anspruch auf Vertrauensschutz vgl. auch E. 12.8.3). Dies gilt auch für die Ausweitung des Verfahrens am 22. April 2013 auf Bauleistungen im ganzen Kanton Graubünden. In der Zwischenverfügung vom 23. November 2015 wird die Verfahrenstrennung primär mit prozessökonomischen Überlegungen begründet. Das Verfahren Nr. 22-0433 (Bauleistungen Graubünden) richte sich gegen 47 Parteien; die bisherigen Ermittlungen hätten gezeigt, dass eine Vielzahl von mutmasslich wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen zu beurteilen sei, die zum Teil unterschiedliche Sparten von Bauleistungen und unterschiedliche Zeiträume und Gebiete beträfen.”
Behörden und Gerichte dürfen Eingaben nicht einem überspitzten Formalismus unterwerfen. Unpräzise oder laienhaft formulierte Rechtsbegehren sind so auslegungsfreundlich zu behandeln, dass erkennbar wird, was vernünftigerweise verlangt ist; insbesondere genügt auf unteren Instanzenstufen keine überhöhte Formstrenge gegenüber Laien. In Zweifelsfällen kann eine Nachfragepflicht bestehen. Überspitzter Formalismus kann sonst eine unzulässige Verwehrung des Rechtswegs darstellen.
“Das Verbot des überspitzten Formalismus weist einen engen Bezug zum Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 9 BV; BGE 137 I 69 E. 2.5.1; 131 II 627 E. 6.1; 129 I 161 E. 4.1; Urteile 2C_942/2021 vom 2. März 2022 E. 5.1; 4A_511/2021 vom 11. Februar 2022 E. 3.3) auf: Rechtsbegehren dürfen nicht buchstabengetreu ausgelegt werden, ohne zu fragen, welcher Sinn ihnen vernünftigerweise beizumessen sei, wobei hierfür auch die Begründung heranzuziehen ist (BGE 147 V 369 E. 4.2.1). Eine sichtlich ungewollte oder unbeholfene Wortwahl der am Recht stehenden Person schadet ebenso wenig wie eine nicht geglückte oder rechtsirrtümliche Ausdrucksweise. Es genügt, wenn der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann, was die beschwerdeführende Person verlangt (BGE 147 V 369 E. 4.2.1; Urteil 8C_62/2018 vom 19. September 2018 E. 1.2.2, mit Hinweisen). Insbesondere auf der untersten Stufe des Instanzenzugs dürfen keine hohen Anforderungen gestellt werden. Das gilt namentlich für Eingaben von juristischen Laien (Urteil 2C_942/2021 vom 2. März 2022 E. 5.1). In Zweifelsfällen kann die Behörde zur Nachfrage verpflichtet sein (Urteile 2C_942/2021 vom 2.”
“Diesfalls sind die Vorbringen nicht nur in ihren Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann. Sieht das Gericht den Sachvortrag einer solchen Partei als nicht hinreichend substantiiert an, gilt der Tatsachenvortrag der Gegenseite als anerkannt, und zwar in der Regel, ohne dass ein Beweisverfahren durchgeführt wird. Daran vermögen auch prozesskonform gestellte Beweisanträge, etwa auf Beizug eines Sachverständigen, nichts zu ändern, denn fehlende tatsächliche Darlegungen lassen sich nicht im Rahmen des Beweisverfahrens ersetzen. Gemäss Art. 52 ZPO haben alle am Verfahren beteiligten Personen nach Treu und Glauben zu handeln. Diese Bestimmung richtet sich nicht nur an die Parteien und ihre Vertreter, sondern auch an die Richter des konkreten Verfahrens. Für die Gerichte ergibt sich die Pflicht des Handelns nach Treu und Glauben bereits aus verfassungsrechtlichen Vorgaben beziehungsweise Art. 9 BV und ist von Amtes wegen anzuwenden, wobei keine besondere Einrede erhoben werden muss. Überspitzter Formalismus stellt eine besondere Form der Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 1 BV dar und liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. In einem einfachen und dringenden Summarverfahren wie demjenigen betreffend die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts muss es – insbesondere für einen Laien – genügen, im Gesuch deutlich auf die Beilage in demjenigen Zusammenhang hinzuweisen, auf den sie sich beziehen soll, ohne dass deren Inhalt noch umfassend im Gesuch wiedergegeben werden müsste (vgl. Art. 252 ZPO). Es muss ein problemloser Zugriff auf die Beilagen gewährleistet sein, und es darf kein Interpretationsspielraum bestehen.”
Unter Art. 9 BV kann Treuwidrigkeit in Einzelfällen den abstrakten Charakter der garantieähnlichen öffentlich-rechtlichen Einzelverfügung (EVE) teilweise durchbrechen und so zu atypischen Rechtsfolgen führen.
“Diese Überlegungen lassen sich sinngemäss auch auf das vorliegend zu beurteilende öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis übertragen. Im Lichte dessen, dass der sinngemäss vorgetragenen Einwendung der Nichterfüllungsfiktion (Art. 156 OR analog) der Vorwurf des Handelns entgegen Treu und Glauben (Treuwidrigkeit) inhärent ist, ist sie im vorliegenden Fall zuzulassen. Dies bewirkt zwar eine partielle Durchbrechung des abstrakten Charakters der garantieähnlichen EVE, weil damit im Ergebnis ein atypischer Akzessiorietätskonnex zur Fabrikationskreditversicherung ermöglicht wird (vgl. dazu Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG180051 vom 8. Mai 2019 E. 3.3.4). Dies ist jedoch insofern gerechtfertigt, als die Beachtung des Prinzips von Treu und Glauben einem verfassungsmässigen Grundsatz (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) entspricht und ausserdem die Klägerin über Art. 35 Abs. 2 BV an die Grundrechte gebunden ist.”
Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei. In fachlichen Fragen darf es jedoch nicht ohne triftige Gründe von einem Gutachten abweichen, und Abweichungen sind zu begründen. Das blinde Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise oder der Verzicht auf gebotene ergänzende Beweiserhebungen kann gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossen. Erscheint ein Gutachten in wesentlichen Punkten zweifelhaft, sind nötigenfalls ergänzende Abklärungen anzuordnen.
“Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indes nicht ohne triftige Gründe abweichen, und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (vgl. Art. 189 StPO; BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3). Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, wenn er seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder wenn die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1). Die enge Bindung des Gerichts an das Gutachten entfällt auch, wenn mehrere einander widersprechende Gutachten vorliegen. Widersprechen sich zwei oder mehrere Gutachten, muss das Gericht in freier Würdigung der Gutachten darüber befinden, auf welches Gutachten abzustellen ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; 107 IV 7 E. 5; Urteile 6B_576/2024 vom 11.”
“Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 189 StPO lässt die Verfahrensleitung das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist (lit. a), mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen (lit.”
“Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeit des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (vgl. BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 146 IV 114 E 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; je mit Hinweisen). Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien dessen Überzeugungskraft ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1).”
“Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeit des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV; vgl. zum Willkürbegriff und den diesbezüglichen Rügeanforderungen: BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1, 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen) verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteile 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 12.2.6; 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.4; 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 4.3.2; je mit Hinweisen). Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1).”
“Die Beweiswürdi- gung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen sind Aufgabe des Gerichts. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entscheiden die Or- gane der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob sie eine Tatsache für erwie- sen halten (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist somit nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prü- fen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne trif- tige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen. Auf der an- deren Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Ver- zicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot der willkürlichen Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_518/2023 vom 6. März 2024 E. 2.2.5; 6B_1087/2021 vom 22. Mai 2023 E. 3.3.2; 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.3.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 57; je mit Hinweisen). Wie das Bundesgericht kürzlich im Zusammenhang mit einem - 94 - Prognosegutachten zur Rückfallgefahr verdeutlicht hat, muss das Gericht im Er- gebnis jedoch eine eigenständige Beurteilung des Sachverständigenbeweises im Hinblick auf die Einbeziehung aller für die Begutachtung relevanten Umstände vornehmen, damit es gestützt darauf einen eigenverantwortlichen Entscheid zur Gefährlichkeit treffen kann (BGE 149 IV 325 E. 4.2 mit Hinweisen). b)Gemäss Art. 189 StPO lässt die Verfahrensleitung das Gutachten von Am- tes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist (lit. a).”
Bei der gerichtlichen Prüfung der Rechtmässigkeit einer Sanktions- oder Bussenbemessung ist das Willkürverbot (Art. 9 BV) zu beachten. Zugleich sind die vom einschlägigen Spezialrecht aufgestellten Anforderungen zu berücksichtigen; im Kartellrecht sind dies etwa die in Art. 49a KG genannten Kriterien (Dauer und Schwere des Verhaltens, angemessene Berücksichtigung des mutmasslichen Gewinns, sowie die Umsatzbegrenzung). Die Rechtsprechung betont, dass die sektorspezifischen Vorgaben dabei insbesondere vorrangig zu beachten sind.
“Bei der gerichtlichen Beurteilung der Rechtmässigkeit der Bemessungsmethode sind neben allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätzen wie dem Willkürverbot (Art. 9 BV), dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) insbesondere und in erster Linie auch die vom Kartellgesetz selber aufgestellten Anforderungen an die Sanktionsbemessung zu beachten (vgl. Urteile des BVGer B-807/2012 vom 25. Juni 2018 E. 11.4.8.7, Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau Umbricht; B-716/2018 vom 23. November 2023 E. 9..3.4, Engadin VI Implenia).”
“Bei der gerichtlichen Beurteilung der Rechtmässigkeit der Bemessungsmethode sind neben allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätzen wie dem Willkürverbot (Art. 9 BV), dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) und dem Prinzip der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) auch die vom Kartellgesetz selber aufgestellten Anforderungen an die Sanktionsbemessung zu beachten (vgl. z.B. Urteil des BVGer B-807/2012 vom 25. Juni 2018 E. 11.5.8.7, Erne). Art. 49a KG schreibt vor, dass sich der Sanktionsbetrag nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens bemisst und der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, angemessen zu berücksichtigen ist. Weiter ist die Sanktion laut Art. 49a KG begrenzt; sie kann in keinem Fall mehr als 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes des Unternehmens betragen (vgl. Urteil des BGer 2C_596/2019 vom 2. November 2022 E. 10.1, DCC).”
“Bei der gerichtlichen Beurteilung der Rechtmässigkeit der Bemessungsmethode sind neben allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätzen wie dem Willkürverbot (Art. 9 BV), dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) und dem Prinzip der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) auch die vom Kartellgesetz selber aufgestellten Anforderungen an die Sanktionsbemessung zu beachten (vgl. Urteil des BVGer B-807/2012 vom 25. Juni 2018 E. 11.4.8.7, Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau Umbricht).”
Verwaltungsverordnungen sind grundsätzlich generell‑abstrakte Praxisfestlegungen; daraus folgt nicht ohne Weiteres Vertrauensschutz. Weicht die Behörde im Einzelfall von einer solchen Verordnung ab, kann dies jedoch treuwidrig sein und Vertrauensschutz begründen, sofern die Behörde die Anwendung der Verordnung individuell zugesichert oder bei der betroffenen Person anderweitig entsprechendes Vertrauen geweckt hat.
“Steuerpflichtige gehen in der Regel davon aus, dass der Sachverhalt, den sie verwirklichen, von der ESTV so behandelt wird, wie es in den Praxisfestlegungen resp. Verwaltungsverordnungen festgehalten ist. Wenn sich diese Erwartung nicht erfüllt, ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass allenfalls der Grundsatz von Treu und Glauben respektive das Vertrauensschutzprinzip verletzt sein könnte (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; vgl. speziell zu individuellen Auskünften der ESTV Urteil 9C_363/2024 vom 28. November 2024 E. 5). Allerdings ist eine Verletzung des Vertrauensschutzes im Zusammenhang mit Verwaltungsverordnungen nicht leichthin anzunehmen, da diese nicht individuell-konkrete Zusicherungen sind, sondern generell-abstrakte Praxisformulierungen. Weicht die zuständige Behörde im Einzelfall von einer generell-abstrakten Verwaltungsverordnung ab, könnte dies dann treuwidrig und ein Anlass für Vertrauensschutz sein, wenn sie die Anwendung der Verwaltungsverordnung individuell zugesichert oder bei der steuerpflichtigen Person anderweitig ein entsprechendes Vertrauen geweckt hat (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.1.2; Urteil 9C_419/2023 vom 4. Oktober 2024 E. 4.4.2).”
Die dem Bundesgericht nachgeordnete Rechtsprechung ist von den untergeordneten Gerichten von sich aus zu beachten. Hält sich die Vorinstanz an die bundesgerichtliche Rechtsprechung, steht dem keine Willkürrüge nach Art. 9 BV entgegen. Wird die bundesgerichtliche Rechtsprechung offensichtlich verletzt, kann die Pflicht der Partei, Ausstandsgründe vorgängig formell geltend zu machen, in den Hintergrund treten; solche Gründe können im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht auch ohne vorgängiges formelles Ausstandsgesuch vorgebracht werden.
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Einsatz von Gerichtsschreiberinnen/Gerichtsschreiber als Ersatzrichter in derselben Kammer die dem Bundesgericht untergeordneten Gerichte verpflichtet, dieser Rechtsprechung von sich aus nachzuleben. Das Vorgehen der Vorinstanz, im Wissen um die Rechtswidrigkeit der angekündigte Gerichtsbesetzung die Parteien auf ein formelles Ausstandsgesuch zu verweisen, ist unter dem Aspekt von Treu und Glauben nicht hinnehmbar. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist für die untergeordneten Instanzen verbindlich und deren Respektierung kann nicht der Parteidisposition anheimgestellt werden. Gegenüber diesem Verstoss gegen verfassungsrechtliche Prinzipien (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 9 BV) tritt die Pflicht der Partei, Ausstandsgründe rechtzeitig geltend zu machen, klar in den Hintergrund, mit der Folge, dass solche auch ohne vorgängig gestelltes formelles Ausstandsgesuch im Beschwerdeverfahren vor Bundsgericht vorgebracht werden können. Davon abgesehen hat der Beschwerdeführer die rechtswidrige Gerichtsbesetzung bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht (wenn auch ohne auf einen diesbezüglichen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 Abs. 1 BGG zu beharren).”
“Nachdem sich die Vorinstanz an die bundesgerichtliche Rechtsprechung gehalten hat, ist ihr keine Willkür (Art. 9 BV) vorzuwerfen. Auch hat sie das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) des Beschwerdeführers nicht verletzt.”
“Gemäss Art. 5 Abs. 3 BV müssen staatliche Organe und Privatpersonen nach Treu und Glauben handeln. Aus diesem allgemeinen Grundsatz leitet sich insbesondere das in Art. 9 BV verankerte Grundrecht des Einzelnen auf Schutz von Treu und Glauben in seinen Beziehungen zum Staat ab, dessen Einhaltung das Bundesgericht frei überprüft (BGE 147 IV 274 E. 1.10.1; 144 IV 189 E. 5.1; 138 I 49 E. 8.3.1 mit Hinweisen). Der Grundsatz von Treu und Glauben wird auch in Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO konkretisiert und betrifft im Strafverfahren nicht nur die Strafbehörden, sondern gegebenenfalls auch die verschiedenen Parteien, einschliesslich des Beschuldigten (BGE 147 IV 274 E. 1.10.1; 144 IV 189 E. 5.1; 143 IV 117 E. 3.2; Urteil 6B_1381/2023 vom 11. November 2024 E. 3.4).”
Praktische Sicherstellung des Empfangs postalischer Gerichtsurkunden ist durch Erteilung einer Vollmacht an Dritte oder durch postalische Empfangsquittung/Empfangsbestätigung möglich und genügt in der Regel.
“Wie in der Zwischenverfügung vom 9. Januar 2024 bereits festgehalten (vgl. Sachverhalt Bst. F), stellt das Bundesverwaltungsgericht Gerichtsurkunden an Parteien in nicht elektronischer Form zu (Art. 9 ERV-BVGer; vgl. Marantelli-Sonanini/Huber, Praxiskommentar, Art. 11b Rz. 26; Moser et. al, a.a.O., Rz. 2.230b mit Hinweisen). Die hier anwendbare Rechtsgrundlage von Art. 9 ERV-BVGer belässt kein Raum für die beantragte elektronische Zustellung von Gerichtsurkunden. Auch ist nicht erkennbar, dass diese Vorgabe zu Gunsten der postalischen Zustellart gegen die Verfassung oder internationale Bestimmungen verstossen könnte, wie von den Beschwerdeführenden gerügt. Zu erwähnen bleibt, dass es gewöhnlich nur weniger Minuten bedarf, den Empfang einer postalisch versandten Gerichtsurkunde zu quittieren. Zudem könnten die Beschwerdeführenden eine Drittperson rechtsgültig bevollmächtigen, die Sendungen für sie in Empfang zu nehmen. Der Antrag auf elektronische Zustellung ist demnach abzuweisen.”
Treu und Glauben verlangt, dass prozessuale Formvorschriften nicht zum blossen Selbstzweck werden. Überspitzter Formalismus ist unzulässig, wenn die strikte Anwendung formeller Vorschriften durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert. Prozesserfordernisse bleiben jedoch grundsätzlich zulässig, soweit sie der ordnungsgemässen und rechtsgleichen Abwicklung des Verfahrens dienen.
“Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen un- erlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfah- rens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Form- vorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 145 I 201 E. 4.2.1 mit Hinweisen; 142 IV 299 E. 1.3.2; 142 I 10 E. 2.4.2). Das Verbot des überspitzten Formalismus weist sodann einen engen Bezug zum Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) auf (BGer 5A_1036/2019 v.”
“Ein Zuwarten würde gegen Treu und Glauben verstossen. Dieser Grundsatz richtet sich gemäss Art. 52 ZPO ausdrücklich an alle am Verfahren beteiligten Personen, sowohl an die Parteien, ihre Vertreter und Vertreterinnen als auch an das Gericht. Die Parteien haben die Pflicht, bei der Ausübung ihrer Rechte und der Einhaltung ihrer prozessualen Pflichten nach Massgabe von Treu und Glauben vorzugehen. Dies bedeutet umgekehrt, dass der offenbare Missbrauch eines prozessualen Rechts keinen Rechtsschutz findet. Die Berufung auf einen Formmangel kann missbräuchlich sein. Ob dies der Fall ist, hat das Gericht in Würdigung aller Umstände des konkreten Falls zu prüfen, wobei namentlich das Verhalten der Parteien zu würdigen ist. Zu berücksichtigen ist auch, ob der Schutzzweck einer Formvorschrift bezüglich der Partei verletzt wurde, die sich auf den Formmangel beruft. Für die Gerichte ergibt sich die Pflicht des Handelns nach Treu und Glauben bereits aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben beziehungsweise Art. 9 BV und ist von Amtes wegen anzuwenden, wobei keine besondere Einrede erhoben werden muss. Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den rechtssuchenden Personen den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert.”
Die zahlungspflichtige Partei trägt die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer an das Gericht zu leistenden Zahlung. Wird der Kostenvorschuss bei Post‑ oder Banküberweisung dem Gericht nicht innert der angesetzten Frist gutgeschrieben, hat das Gericht die Partei zum Nachweis aufzufordern, dass der Betrag am letzten Tag der Frist ihrem Post‑ oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden war. Ergibt die Gutschrift erst einen Tag nach Fristablauf, muss das Gericht Zweifel an der Rechtzeitigkeit haben; Art. 9 BV gewährleistet hier, dass das Gericht die Rückfrage zum Belastungszeitpunkt vornimmt.
“bezahlt habe. Die Beweislast für die rechtzeitige Zahlung trage die zahlungspflichtige Partei. Werde der Kostenvorschuss im Falle einer Post- oder Banküberweisung dem Gericht nicht innert der angesetzten Frist gutgeschrieben, müsse dieses die zahlungspflichtige Partei zum Nachweis auffordern, dass der Betrag am letzten Tag der Frist ihrem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden sei (BGE 139 III 364 E. 3.2.1 f. mit Hinweisen). Werde der Betrag nur einen Tag nach Ablauf der Frist dem Gerichts-konto gutgeschrieben, so müsse das Gericht am Fehlen der Rechtzeitigkeit Zweifel haben; der Anspruch gemäss Art. 9 BV, von den staatlichen Behörden nach Treu und Glauben behandelt zu werden, garantiere hier der zahlungspflichtigen Partei, dass das Gericht die Rückfrage betreffend den Belastungszeitpunkt vornehme (BGer 5A_297 vom 26. Juli 2013 E. 3.1). I. Somit ist nun ein neues Verfahren zwecks Beurteilung der Mietausweisung und der Kosten im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen eröffnet worden. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei wird aus prozessökonomischen Gründen verzichtet, so dass nunmehr aufgrund der Akten zu entscheiden ist. Erwägungen”
“Die Frist für eine Zahlung an das Gericht ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 143 Abs. 3 ZPO; vgl. auch Art. 48 Abs. 4 BGG). Die Beweislast für die rechtzeitige Zahlung trägt die zahlungspflichtige Partei (BGE 139 III 364 E. 3.1; Urteile 4A_481/2016 vom 6. Januar 2017 E. 3.1.1; 5A_61/2014 vom 13. März 2014 E. 2.1). Wird der Kostenvorschuss im Falle einer Post- oder Banküberweisung dem Gericht nicht innert der angesetzten Frist gutgeschrieben, muss dieses die zahlungspflichtige Partei zum Nachweis auffordern, dass der Betrag am letzten Tag der Frist ihrem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (BGE 139 III 364 E. 3.2.1 f. mit Hinweisen; Urteile 4A_481/2016 vom 6. Januar 2017 E. 3.1.1; 5A_61/2014 vom 13. März 2014 E. 2.1). Wird der Betrag nur einen Tag nach Ablauf der Frist dem Gerichtskonto gutgeschrieben, so muss das Gericht am Fehlen der Rechtzeitigkeit Zweifel haben; der Anspruch gemäss Art. 9 BV, von den staatlichen Behörden nach Treu und Glauben behandelt zu werden, garantiert hier der zahlungspflichtigen Partei, dass das Gericht die Rückfrage betreffend den Belastungszeitpunkt vornimmt (Urteil 5A_297/2013 vom 26. Juli 2013 E. 3.1; JENNY/ABEGG, in: ZPO Kommentar, Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], 3. Auflage 2023, N. 11 zu Art. 143 ZPO). Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. Demnach ist es nicht mit ihren verfassungsmässigen Rechten vereinbar, dass die Vorinstanz die Rechtzeitigkeit des Kostenvorschusses gemäss Art. 143 Abs. 3 ZPO verneint hat.”
Bei konkreten Gebührenerleichterungen oder -reduktionen kann das Äquivalenzprinzip als Auslegungshilfe herangezogen werden. So wurde etwa die Gerichtsgebühr im Fall einer Erledigung unter Beachtung des Äquivalenzprinzips reduziert.
“Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nicht in der finanziellen Lage die Kosten zu bezahlen, können nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein. Erst beim Kostenbezug, d.h. bei Rechnungstel- lung der Gerichtskasse, wird über die Tragbarkeit der Kostenauflage befun- den und darüber, ob die Gerichtskosten zu stunden bzw. zu erlassen sind (Art. 112 Abs. 1 ZPO). Im Zeitpunkt der Rechnungstellung wird sich der Be- schwerdeführer deshalb an das Zentrale Inkassobüro zu wenden haben. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, das Bezirksgericht solle auf die Er- hebung von Verfahrenskosten verzichten, da er das Verfahren ja nicht wei- terverfolge bzw. es für ihn erfolglos sei, ist ihm entgegen zu halten, dass be- reits mit der Anlegung eines gerichtlichen Verfahrens Kosten entstehen. Die Vorinstanz hat korrekterweise die Gerichtsgebühr in Anbetracht der Erledi- gung ohne Anspruchsprüfung und unter Beachtung des Äquivalenzprinzipes (§ 4 Abs. 2, § 7 lit. a und § 10 Abs. 1 GebV OG sowie Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV) entsprechend reduziert, nämlich auf Fr. 800.–.”
Bei intransparenten Vermögensverhältnissen kann die Vorinstanz die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. die Sicherstellung bzw. Nichtgewährung von Parteientschädigung insoweit rechtfertigen, als sie nachvollziehbar darlegt, dass die Einbringlichkeit einer allfälligen Parteientschädigung erheblich gefährdet ist. Ein sog. Widerspruch zwischen der Feststellung intransparenter Verhältnisse einerseits und dem Fehlen von Bedürftigkeit andererseits begründet nicht von vornherein Willkür, sofern die Gefährdung der Einbringlichkeit sachgerecht und nachvollziehbar begründet worden ist.
“Der Beschwerdeführer vermag keine Verletzung von Art. 9 BV aufzuzeigen, indem er der Vorinstanz in allgemeiner Weise vorwirft, sie habe sich bei der Beurteilung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege "auf völlig sachfremde und aktenwidrige Vermutungen" gestützt und Art. 99 Abs. 1 lit. b und d ZPO sowie Art. 117 lit. a ZPO willkürlich angewendet. Ebenso wenig zeigt er Willkür auf mit dem Vorbringen, die Vorinstanz gehe bei der Beurteilung der Sicherstellung der Parteientschädigung davon aus, dass die Einbringlichkeit einer Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin nach Art. 99 Abs. 1 lit. b und d ZPO erheblich gefährdet sei, stelle jedoch dennoch fest, der Beschwerdeführer sei aufgrund der intransparenten Verhältnisse nicht bedürftig. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist kein unauflöslicher Widerspruch darin zu erkennen, wenn die Vorinstanz im Rahmen der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege erwog, es lägen hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers höchst intransparente Verhältnisse vor und diesem vorwarf, er habe seine Mitwirkungspflicht verletzt, und gleichzeitig aufgrund der intransparenten finanziellen Verhältnisse und unklaren Wohnsitzverhältnisse sowie der bestehenden Verlustscheine und weiteren offenen Betreibungen die Einbringlichkeit einer allfälligen Parteientschädigung als erheblich gefährdet ansah.”
Grundsätzlich ist eine einmalige postalische Zustellung für die Eröffnung eines Verwaltungsakts ausreichend. Dies gilt auch dann, wenn ein erster Zustellungsversuch scheitert. Allerdings kann das Unterlassen oder eine verzögerte Neuzustellung in konkreten Fällen — etwa wenn dadurch fristgerechtes Handeln vereitelt wird — eine Verletzung des Anspruchs auf Behandlung nach Treu und Glauben (Art. 9 BV) darstellen.
“Die Kritik des Beschwerdeführers an der Verfahrensleitung der EMF ist indes von vornherein haltlos. So verstösst es nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, dass die EMF über fünf Monate nach Gewährung des rechtlichen Gehörs und mehreren Fristverlängerungen in der Sache verfügt haben, ohne abermals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Anders als der Beschwerdeführer meint, kann der Gemeinde auch nicht vorgeworfen werden, sie hätte die Verfügung zu einem früheren Zeitpunkt und nicht erst nach Eintritt der Rechtskraft überbringen müssen (Beschwerde S. 6). Die Behörde ist nur zu einer einmaligen Eröffnung ihres Verwaltungsakts auf dem Weg der postalischen Zustellung verpflichtet, auch wenn sie Kenntnis davon erhält, dass ein erster Zustellungsversuch gescheitert ist und gegebenenfalls die Zustellfiktion greift (vgl. dazu Michel Daum, a.a.O., Art. 44 N. 16 und 32). Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Gemeinde mit ihrem Vorgehen den Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV), die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt haben soll.”
“Den Anspruch von Treu und Glauben (Art. 9 BV) soll das Verwaltungsgericht auch verletzt haben, weil es die Beschwerdeführer nicht bereits mit der ordentlichen Fristansetzung über die Kürze der Nachfrist informierte. Ausserdem habe die Vorinstanz es unterlassen, ihnen die nicht abgeholte Verfügung betreffend Nachfristansetzung umgehend wieder zuzustellen. Stattdessen habe das Verwaltungsgericht nach der Retournierung zwei Tage bis am 8. Januar 2024 mit der Neuzustellung zugewartet und damit ein fristgemässes Handeln, das ansonsten noch möglich gewesen wäre, vereitelt.”
Bei der Übertragung kantonaler oder kommunaler Monopolkonzessionen finden beschaffungsrechtliche Grundsätze nur in ihrem wesentlichen Gehalt Anwendung; dies schliesst auch das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV) in beschränktem Umfang ein. Bei Konzessionsvergaben steht der öffentlichen Hand zudem ein gegenüber dem öffentlichen Beschaffungsrecht weitergehender Beurteilungsspielraum zu, sodass ein weniger formalisiertes Vorgehen und eine weitergehende Berücksichtigung öffentlicher Interessen möglich sind.
“791 ff.). Bei einer Konzessionsvergabe steht dem betroffenen Gemeinwesen aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung], einsehbar unter: <www.hbav.dij.be.ch>, Rubriken «Handbuch RECHT/Kantonsvorgaben/Nachführung amtliche Vermessung»). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
“[Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» in der Fassung vom”
Bei der Prüfung von Gebühren verlangt die Rechtsprechung, dass diese mit dem Willkürverbot vereinbar und verhältnismässig sind. Insbesondere darf eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur objektiven Leistung stehen.
“Die Kosten des Einschreitens nach Art. 24 TSchG, welche der Halterin oder dem Halter überwälzt werden sollen (vgl. Art. 24 Abs. 2 TSchG), haben, ihrem Charakter als öffentliche Abgabe entsprechend, mit den diesbezüglich relevanten verfassungsrechtlichen Vorgaben im Einklang zu stehen: Die an das Gemeinwesen zu bezahlenden Beträge haben auf einer formell gesetzlichen Grundlage zu beruhen (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], Art. 127 Abs. 1 BV), müssen verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV) und dürfen das Willkürverbot nicht verletzen (Art. 9 Abs. 1 BV). Handelt es sich bei einer öffentlichen Abgabe um eine Gebühr im Rechtsinn − dies ist der Fall, wenn mit dem zu bezahlenden Geldbetrag eine staatliche Gegenleistung abgegolten werden soll (anstatt vieler: Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2764) − wird deren Bemessung, soweit der Gesetzgeber die Höhe der Gebühr nicht selbst festlegt, durch das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip eingegrenzt. Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll. Das Äquivalenzprinzip als Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Willkürverbots im Bereich der Kausalabgaben bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (BGE 140 I 176 E. 5.2).”
Bei Rügen wegen Willkür (Art. 9 BV) sind in spezialisierten Kontexten konkrete, bezifferte und belegbare Darlegungen erforderlich. Dazu gehören etwa konkrete Angaben zum erforderlichen Aufwand oder zu Honorarpositionen mit entsprechender Begründung und Beweismitteln. Ebenso obliegt es dem Antragsteller, arrestbegründende Tatsachen und Belege vorzutragen. Pauschale oder appellatorische Behauptungen ohne Substantiierung genügen nicht, um Willkür zu begründen.
“Um in Bezug auf den Zuschlag für die Vorab-Berufung Willkür (Art. 9 BV) in der Anwendung von § 6 Abs. 3 AnwT nachzuweisen, hätte der Beschwerdeführer konkret darzulegen, welcher notwendige Aufwand ihm im Zusammenhang mit dieser Rechtsschrift entstanden (zum Beispiel unter Hinweis auf den in der Kostennote dazu erfassten Aufwand) und weshalb ein Zuschlag in Höhe von Fr. 450.-- nicht kostendeckend ist (vgl. Urteil 5A_741/2022 vom 12. Januar 2023 E. 3.9.5). Dies tut er aber nicht. Stattdessen begnügt er sich mit allgemeinen und pauschalen Ausführungen bzw. mit der Behauptung, 11 Seiten einer überaus dringlichen Berufungsschrift könnten nicht mit Fr. 450.-- hinreichend abgegolten werden. Dies genügt nicht, um der Vorinstanz in Bezug auf den Zuschlag von 10 % für die "Vorab-Berufung" Willkür vorzuwerfen, selbst wenn ein solcher Zuschlag auf den ersten Blick tief erscheinen mag.”
“Darüber hinaus bestreitet er zwar, seinen Honoraranspruch nicht substanziiert begründet zu haben. Erstens erhebt er in diesem Zusammenhang jedoch keine Sachverhaltsrüge, zweitens bleiben seine Ausführungen ohnehin appellatorisch und vermögen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht umzustossen. So führt er lediglich aus, er habe mit Einreichen der Kostennote angemerkt, dass nur ein Bruchteil der Telefonate überhaupt aufgeführt worden sei und überdies die Situation ab November 2022 dargestellt, womit die Aufwandpositionen detailliert begründet worden seien. Es bleibt daher bei der vorinstanzlichen Feststellung zum Prozesssachverhalt, wonach er seinen Aufwand gerade nicht substanziiert begründet hat. Folglich war die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, sich im Einzelnen mit den Aufwandpositionen in der Honorarnote auseinanderzusetzen und einzelne Kürzungen spezifisch zu begründen und ist ihr daher in diesem Zusammenhang auch keine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) oder Willkür (Art. 9 BV) vorzuwerfen. Weshalb daran etwas ändern sollte, dass die Vorinstanz in den Akten offenbar einzelne Positionen der Honorarnote mit Leuchtstift markiert hat, vermag der Beschwerdeführer nicht zu erklären.”
“Regeste Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4, Art. 272 Abs. 1 und Art. 278 SchKG; Art. 305bis StGB; Art. 9 BV; Verarrestierung von Guthaben, die auf Bankkonten in der Schweiz deponiert sind; Arresteinsprache. Verletzung des Willkürverbotes durch die kantonale Beschwerdeinstanz, weil sie im konkreten Fall als glaubhaft erachtet hat, dass die Forderung einen genügenden Bezug zur Schweiz zufolge Geldwäscherei aufweise: Es obliegt dem Gläubiger, die arrestbegründenden Tatsachen zu behaupten und die (urkundlichen) Beweismittel vorzulegen, welche deren Glaubhaftmachung erlauben (E. 2.3).”
“Die Beschwerdeführerin rügt noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie des Willkürverbots (Art. 9 BV) im Zusammenhang mit der Parteientschädigung für das opferhilferechtliche Beschwerdeverfahren. Sie führt aus, die Vorinstanz hätte die verschiedenen Entschädigungen nicht verrechnen dürfen. Überdies sei es will-kürlich, sich auf das "violette Mäppli" zu beziehen, ohne zu erklären, was es mit diesem "Mäppli" auf sich habe.”
“Der Beschwerdeführer hält die Beschlagnahme sodann für unverhältnismässig und willkürlich im Sinne von Art. 9 BV. Zwar bringt er in diesem Kontext insbesondere vor, alle Annahmen, gestützt auf welche die staatlichen Massnahmen zur Eindämmung des Coronavirus Covid-19 ergriffen worden seien, seien wissenschaftlich mehrfach und mit hoher Evidenz widerlegt worden. Diese Ausführungen sind aber nicht hinreichend substanziiert und geben keinen Anlass, vorliegend an der Rechtmässigkeit des Versammlungsverbots und der diesbezüglichen Strafbestimmung zu zweifeln. Dies gilt umso mehr, als bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme im vorliegenden Verfahren - wie erwähnt - nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu klären sind (vgl. E. 4.2). Der Beschwerdeführer macht auch geltend, die Beschlagnahme sei unverhältnismässig, weil sie in keinem Zusammenhang zum Gesundheitsschutz stehe. Wie ausgeführt, kann die Beschlagnahme aber zur Verhinderung weiterer einschlägiger, die öffentliche Gesundheit gefährdender Straftaten beitragen (vgl. E. 6.1). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht damit ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Gesundheitsschutz und der verfügten Beschlagnahme.”
Wird eine Fristerstreckung ausdrücklich als «einmalig» oder «letztmalig» bezeichnet, muss die Gesuchstellerin nach Treu und Glauben damit rechnen, dass grundsätzlich keine weitere Verlängerung gewährt wird; eine weitere Erstreckung kommt nur bei besonders triftigen sachlichen Gründen in Betracht. Wird ein Fristerstreckungsgesuch abgelehnt und nicht als trölerisch gewertet, setzt die Verfahrensleitung nach der Rechtspraxis in der Regel noch eine letzte (Not‑)Frist von wenigen Tagen.
“Eine zu kurze Frist zur Stellungnahme (sog. Replikrecht, vgl. BGer 1C_240/2017 vom 11. Dezember 2018 mit Hinweisen und BGer 1C_166/2013 vom 27. Juni 2013 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 I 484 E. 2.1-2.4 sowie zum Replikrecht im Rechtsmittelverfahren der internen Verwaltungsrechtspflege VerwGE B 2013/37 vom 11. März 2014 E. 2.4.1) stellt eine Gehörsverletzung dar. Eine Frist darf nicht so kurz bemessen werden, dass sie unter Berücksichtigung der üblichen postalischen übermittlungszeit der gerichtlichen Mitteilung ihren Zweck realistischerweise nicht erfüllen kann (vgl. dazu B. Merz, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl. 2016, N 15 zu Art. 144 ZPO, sowie Amstutz/Arnold, in: Niggli/ Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N 8 zu Art. 47 BGG). Wird eine Fristerstreckung ausdrücklich als "einmalig" oder "letztmalig" bezeichnet, muss sich die Gesuchstellerin nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) darauf einstellen, dass keine weitere Fristerstreckung mehr gewährt werden wird. Eine weitere Erstreckung fällt in diesem Fall nur noch bei Vorliegen besonders triftiger, sachlicher Gründe in Betracht. Wenn ein Fristerstreckungsgesuch abgelehnt und nicht als trölerisch bewertet wird, setzt die Verfahrensleitung nach der Rechtspraxis in der Regel indes noch eine letzte (Not-)Frist von wenigen Tagen an, wobei ihr bei der Beurteilung, ob ein Gesuch trölerisch war, ebenfalls ein Ermessenspielraum zukommt. Im Rahmen dieser Notfrist soll die Partei die fristgebundene Handlung noch vornehmen können. Wenngleich die Notfrist im VRP nicht ausdrücklich verankert ist, entspricht dies dem allgemein geltenden Rechtsgrundsatz, wonach der Rechtsuchende nicht ohne Not um die Beurteilung seines Rechtsbegehrens gebracht werden soll (vgl. VerwGE B 2012/21 vom 15. Oktober 2012 E. 3.1 f. mit Hinweisen, VerwGE B 2011/225 vom”
“Eine zu kurze Frist zur Stellungnahme (sog. Replikrecht, vgl. BGer 1C_240/2017 vom 11. Dezember 2018 mit Hinweisen und BGer 1C_166/2013 vom 27. Juni 2013 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 I 484 E. 2.1-2.4 sowie zum Replikrecht im Rechtsmittelverfahren der internen Verwaltungsrechtspflege VerwGE B 2013/37 vom 11. März 2014 E. 2.4.1) stellt eine Gehörsverletzung dar. Eine Frist darf nicht so kurz bemessen werden, dass sie unter Berücksichtigung der üblichen postalischen übermittlungszeit der gerichtlichen Mitteilung ihren Zweck realistischerweise nicht erfüllen kann (vgl. dazu B. Merz, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl. 2016, N 15 zu Art. 144 ZPO, sowie Amstutz/Arnold, in: Niggli/ Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N 8 zu Art. 47 BGG). Wird eine Fristerstreckung ausdrücklich als "einmalig" oder "letztmalig" bezeichnet, muss sich die Gesuchstellerin nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) darauf einstellen, dass keine weitere Fristerstreckung mehr gewährt werden wird. Eine weitere Erstreckung fällt in diesem Fall nur noch bei Vorliegen besonders triftiger, sachlicher Gründe in Betracht. Wenn ein Fristerstreckungsgesuch abgelehnt und nicht als trölerisch bewertet wird, setzt die Verfahrensleitung nach der Rechtspraxis in der Regel indes noch eine letzte (Not-)Frist von wenigen Tagen an, wobei ihr bei der Beurteilung, ob ein Gesuch trölerisch war, ebenfalls ein Ermessenspielraum zukommt. Im Rahmen dieser Notfrist soll die Partei die fristgebundene Handlung noch vornehmen können. Wenngleich die Notfrist im VRP nicht ausdrücklich verankert ist, entspricht dies dem allgemein geltenden Rechtsgrundsatz, wonach der Rechtsuchende nicht ohne Not um die Beurteilung seines Rechtsbegehrens gebracht werden soll (vgl. VerwGE B 2012/21 vom 15. Oktober 2012 E. 3.1 f. mit Hinweisen, VerwGE B 2011/225 vom”
Abgaberechtliche Rulings und individuelle Zusicherungen können berechtigtes Vertrauen begründen und die Behörden in ihrer rechtlichen Beurteilung binden. Dieser Vertrauensschutz richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben (Art. 9 BV) und ist im Abgaberecht durch das dort geltende Legalitätsprinzip eingeschränkt.
“Im Bereich der Mehrwertsteuer herrscht das Prinzip der modifizierten Selbstveranlagung (BGE 149 II 147 E. 3.3.1 m.w.H. und Auflistung diverser Pflichten der steuerpflichtigen Person). Die sich aus der Methode der Selbstveranlagung ergebenden Pflichten werden durch das gesetzlich vorgesehene Auskunftsrecht der steuerpflichtigen Person gemildert (BGE 149 II 147 E. 3.3.1 m.w.H). Das Auskunftsrecht besagt, dass die ESTV auf schriftliche Anfrage der steuerpflichtigen Person zu den mehrwertsteuerlichen Konsequenzen eines konkret umschriebenen Sachverhalts innert angemessener Frist Auskunft (sog. Ruling) erteilt. Die Auskunft ist für die anfragende steuerpflichtige Person und die ESTV rechtsverbindlich; sie kann auf keinen anderen Sachverhalt bezogen werden (Art. 69 MWSTG). Die Verbindlichkeit des Rulings ergibt sich einerseits besonders aus der lex specialis Regel von Art. 69 MWSTG und andererseits aus den allgemeinen verfassungsmässigen Normen zum Vertrauensschutz und zum Prinzip von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; vgl. RALF IMSTEPF/DIEGO CLAVADETSCHER, Bindungswirkung von Rulings im Mehrwertsteuerrecht, in: ASA 89 2020/2021, S. 183 ff., 187, 191).”
“Nach Art. 9 BV sind staatliche Organe, nach Art. 5 Abs. 3 BV staatliche Organe und Private zum Handeln nach Treu und Glauben aufgerufen (Urteil 2C_334/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.5.1 mit zahlreichen Hinweisen). Bei abgaberechtlichen Vorbescheiden, Zusicherungen oder "Rulings" handelt es sich um Rechtsauskünfte der Veranlagungsbehörden. Solchen Rechtsauskünften kommt zwar kein Verfügungscharakter zu, sie können die Veranlagungsbehörden aber in ihrer rechtlichen Beurteilung eines Sachverhalts binden. Die Beurteilung der Rechtsverbindlichkeit eines abgaberechtlichen "Rulings" unterscheidet sich grundsätzlich in nichts von jener anderer individuell-konkreter verwaltungsrechtlicher Zusicherungen, weshalb die Bestimmungen des allgemeinen Vertrauensschutzes greifen (sog. Vertrauensschutz; BGE 146 I 105 E. 5.1.1; 143 V 341 E. 5.2.1; insbesondere zu den Steuerrulings: BGE 141 I 161 E. 3.1). Die zum allgemeinen Verwaltungsrecht entwickelte Praxis erfährt aber insofern eine Einschränkung, als das abgaberechtliche Legalitätsprinzip (Art.”
“Soweit der Beschwerdegegner den Umstand, dass der Verein mit seinem Hotelbetrieb einen Gewinn erzielt, für sich allein gegen eine Steuerbefreiung ins Feld führt (act. 8.6, III. Rz 3.2), lässt er ausser Acht, dass es sich dabei um das von der Steuerbefreiung erfasste Objekt handelt. Mit dem Verzicht auf die Besteuerung eines Gewinns bzw. der daraus resultierenden finanziellen Vorteile beabsichtigt der Gesetzgeber gerade die Förderung der Gemeinnützigkeit. Die gesetzlich vorgesehene Steuerbefreiung würde ihres Sinns entleert, würde das Fehlen eines Gewinns als (negative) Anspruchsvoraussetzung betrachtet. Zusammengefasst sind sämtliche Voraussetzungen einer subjektiven Steuerbefreiung des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 56 lit. g DBG und Art. 80 Abs. 1 lit. g StG erfüllt. Selbst wenn die Voraussetzungen für eine subjektive Steuerbefreiung als nicht (mehr) erfüllt zu betrachten wären, erwiese sich der angefochtene Entscheid aus verfassungsrechtlichen Gründen als rechtswidrig. Der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV gewährleistete Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben schützt das berechtigte Vertrauen in staatliches Verhalten und bindet unter Umständen die Behörden. Die Beurteilung der Verbindlichkeit einer vertrauensbegründenden Handlung im Zusammenhang mit einer einmal gewährten Steuerbefreiung richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Vertrauensschutzes. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll allerdings die zum allgemeinen Verwaltungsrecht entwickelte Praxis insofern eine Einschränkung erfahren, als das abgaberechtliche Legalitätsprinzip (Art. 127 Abs. 1 BV) dem allgemeinen verfassungsmässigen Vertrauensschutz vorzugehen habe (BGer 2C_26/2022 vom 15. Februar 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis auf u.a. BGE 142 II 182 E. 2.2.2). Voraussetzung für die Bindungswirkung einer behördlichen Vertrauensgrundlage ist kumulativ, dass:”
Eine formelle Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich zur Aufhebung des Entscheids, sofern sie nicht in oberer Instanz geheilt werden kann. Dabei gilt das Gehör nicht als Selbstzweck: Ist nicht ersichtlich, dass die Gehörsverletzung das Verfahren beeinflussen könnte, besteht kein Interesse an einer Aufhebung. Weniger schwerwiegende Gehörsverletzungen können ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person vor einer Rechtsmittelinstanz gehört werden kann, die Sachverhalt und Rechtslage frei überprüft.
“Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Will- kür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV). Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert an- gemessener Frist. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV sowie als subsidiäres kantonales Recht Art. 53 ZPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, wenn eine Heilung in oberer Instanz ausser Betracht fällt. Die Wahrung des rechtlichen Ge- - 5 - hörs stellt aber keinen Selbstzweck dar. Wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könn- te, besteht kein Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1 m.w.H.). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglich- keit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sach- verhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann.”
Verordnungsbestimmungen müssen sich innerhalb der gesetzlichen Delegationsnorm halten. Sie können gegen Art. 9 BV (Willkürverbot) verstossen, wenn sie offenkundig die dem Gesetz gesetzten Grenzen überschreiten oder rechtliche Unterscheidungen bzw. Ungleichbehandlungen vornehmen oder unterlassen, für die sich keine ernsthaften Gründe finden lassen.
“Auch ist den Grundrechten und verfassungsmässigen Grundsätzen Rechnung zu tragen und zwar in dem Sinne, dass – sofern durch den Wortlaut (und die weiteren massgeblichen normunmittelbaren Auslegungselemente) nicht klar ausgeschlossen – der Verordnungsbestimmung jener Rechtssinn beizumessen ist, welcher im Rahmen des Gesetzes mit der Verfassung (am besten) übereinstimmt (verfassungskonforme oder verfassungsbezogene Interpretation; BGE 147 V 328 E. 4.1 S. 331). Bei unselbstständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, geht es in erster Linie darum zu beurteilen, ob sie sich im Rahmen der Delegationsnorm halten. Besteht ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Vorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind (vgl. Art. 190 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Es kann jedoch sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrats oder Departements setzen, und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersuchen. Die vom Bundesrat verordnete Regelung verstösst allerdings dann gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung oder das Willkürverbot (Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 BV), wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Verordnung es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen (BGE 145 V 278 E. 4.1 S. 282, 143 V 208 E. 4.3 S. 212, 136 V 24 E. 7.1 S. 30, 133 V 42 E. 3.1 S. 44; SVR 2021 AHV Nr. 17 S. 55 E. 3.3).”
Hinweise oder Andeutungen der Behörden (etwa zur Möglichkeit eines Schriftenwechsels) begründen ohne konkrete Zusicherung keine verlässliche Erwartung und damit keine Verletzung des Gebots von Treu und Glauben (Art. 9 BV).
“Soweit die Beschwerdeführer weiter bemängeln, die verbleibende Beschwerdefrist sei zu kurz gewesen, um verbesserte Eingaben einzureichen, die Vorinstanz habe ihnen keine Nachfrist angesetzt und sie hätten damit rechnen dürfen, dass ein Schriftenwechsel durchgeführt würde, legen sie nicht substanziiert dar, inwiefern sich aus den von ihnen als verletzt gerügten Garantien (u.a. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 9 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) entsprechende Ansprüche ergeben sollen. Insbesondere zeigen sie nicht rechtsgenüglich auf, dass sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ein Anspruch auf Durchführung eines Schriftenwechsels, insbesondere bei offensichtlich unbegründeten Rechtsschriften, ableiten lasse, noch dass die Vorinstanz das massgebende kantonale Recht (vgl. Art. 69 VRPG/BE) willkürlich angewendet habe. Ebensowenig kann im konkreten Fall aus dem Umstand, dass die Vorinstanz in ihren Verfügungen vom 15. Februar 2023 darauf hingewiesen hat, dass der Schriftenwechsel nach Eingang des Kostenvorschusses durchgeführt werde, eine konkrete Zusicherung in Bezug auf die Durchführung eines solchen abgeleitet werden, zumal die Beschwerdeführer in selbigen Verfügungen darauf aufmerksam gemacht wurden, dass ihre Beschwerden möglicherweise unzulässig seien. Die Rüge der Verletzung des Gebots von Treu und Glauben (Art. 9 BV) erweist sich bereits aus diesem Grund als unbegründet.”
Bei anwaltlicher Vertretung begründet Art. 9 BV nicht eine allgemeine Pflicht der Behörde, von sich aus auf Ausnahmen vom Fristenstillstand hinzuweisen oder Nachfristen anzusetzen. Das Bundesgericht geht davon aus, dass die Einhaltung von Fristen und die sorgfältige Fristberechnung sowie die entsprechende Aktenführung zu den Kernaufgaben des fachkundigen Vertreters gehören, sodass ihm insoweit erhöhte Sorgfaltsanforderungen zukommen.
“Auch die übrigen vom Beschwerdeführer zitierten Bundesgerichtsentscheide sind hier nicht relevant: Während BGE 134 II 201 keine Ausnahme vom Fristenstillstand zum Gegenstand hatte (vgl. dort E. 1.2) und BGE 134 IV 156 die Möglichkeit der Ansetzung einer Nachfrist auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen betrifft, wird in BGE 138 IV 186 die Anwendung von Art. 46 Abs. 2 BGG auf strafprozessuale Zwischenentscheide über vorsorgliche Massnahmen (i.c. Beschlagnahmen und Kontensperren) gerade bestätigt (vgl. dort E. 1.2). Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich auf Art. 145 Abs. 3 ZPO (SR 272), wonach die Parteien auf die Ausnahmen vom Fristenstillstand hinzuweisen sind, und die diesbezügliche Rechtsprechung (BGE 139 III 78) beruft, legt er nicht dar, inwiefern diese Bestimmung im vorliegenden Verfahren anwendbar sein soll. Eine Art. 145 Abs. 3 ZPO nachgebildete Vorschrift kennt das Bundesgerichtsgesetz nicht und der Beschwerdeführer zeigt nicht substanziiert auf (Art. 106 Abs. 2 BGG), inwiefern sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) oder aus dem kantonalen Recht eine Verpflichtung der Vorinstanz ergeben soll, die Parteien ausdrücklich auf die Ausnahmen vom Fristenstillstand hinzuweisen. Schliesslich ist festzuhalten, dass selbst wenn vorliegend von einer unvollständigen Rechtsmittelbelehrung auszugehen wäre, der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer aus dem Vertrauensschutz nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte, zumal sein Rechtsanwalt durch eine Konsultation des Gesetzestextes einen allfälligen Mangel ohne Weiteres hätte erkennen können (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.2; Urteil 1C_878/2013 vom 16. Mai 2014 E. 4.1).”
“Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Grundrechten geltend macht, insbesondere des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 9 BV) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), fehlt es bereits an einer qualifizierten Rüge (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Abgesehen davon erkannte das kantonale Gericht zutreffend, dass unter den gegebenen Umständen Treu und Glauben (Art. 9 BV) als Grundlage für die Rechtzeitigkeit der am 1. November 2021 eingereichten Einsprache ausser Betracht fällt. Sämtliche Rechtsvertreterinnen der Beschwerdeführerin mussten wissen, dass die Einsprachefrist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar ist (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz (SVR 2021 UV Nr. 41 S. 183, 8C_217/2021 E. 6.2; Urteile 8C_289/2022 vom 5. August 2022 E. 6.2.3; 9C_191/2016 vom 18. Mai 2016 E. 4.3.2; KATHRIN AMSTUTZ/PETER ARNOLD, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 47 BGG; UELI KIESER, a.a.O., N. 2 zu Art. 40 ATSG; BGE 117 Ia 297 E. 3c). Auch muss Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten aufgrund der klaren Regelung der Fristen im ATSG bewusst sein, dass Satz 1 von Art. 61 lit. b ATSG wirkungslos würde, wenn sich jede Beschwerde führende Person dadurch, dass sie eine Beschwerde ohne oder mit unzureichender Begründung einreicht, über die Nachfrist von Satz 2 eine zusätzliche Begründungsfrist erwirken könnte.”
“Der Beschwerdeführer zeigt weder Willkür (Art. 9 BV) noch eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV auf, indem er bloss in allgemeiner Weise vorbringt, sein Anwalt habe davon ausgehen dürfen, dass die Vorinstanz die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens beiziehe, welche seine Mittellosigkeit beweisen und die Begründung des Gesuchs enthalten würden. Entsprechendes gilt für das Vorbringen, mit dem er ohne Bezugnahme auf die konkreten Verhältnisse behauptet, er habe "nach Treu und Glauben sehr wohl damit rechnen [dürfen], dass sich die Vorinstanz melden würde, wenn sie aktuelle Unterlagen sehen wolle oder eine erneute Begründung des Begehrens verlange". Abgesehen davon hat das Bundesgericht verschiedentlich darauf hingewiesen, dass das Gericht bei einer anwaltlich vertretenen Partei nach Art. 97 ZPO nicht verpflichtet sei, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern (Urteile 4A_622/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.4; 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.3; 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3). Zudem kann nach der Rechtsprechung von einer Nachfrage auch dann abgesehen werden, wenn einem Gesuchsteller aus einem früheren Verfahren bekannt war, dass er seine finanziellen Verhältnisse umfassend offen- und belegen muss, und er dies später unterlässt (Urteil 4A_622/2020, a.”
“Der Rekurrent hat das Verfahren aufgrund des ihm anzurechnenden, zivil- und anwaltsrechtlich vorwerfbaren Verhaltens seines Vertreters durch das Versäumen der Begründungsfrist verursacht, gehört die Fristberechnung doch zu den Kernaufgaben eines Anwalts (VGE VD.2015.251 vom 26. Mai 2016 E. 3.4.2). Diese Kernaufgabe hat der Vertreter des Rekurrenten gemäss seinen eigenen Darlegungen im Restitutionsbegehren an die Vorinstanz vom 27. Januar 2020 durch die unkontrollierte Delegation an eine offensichtlich unzureichnend eingearbeitete, neue Büromitarbeiterin grob verletzt. Sein Verhalten ist widersprüchlich, wenn er einerseits verspätet eine Erstreckung der Begründungsfrist verlangt, um sich dann erstmals im Rechtsmittelverfahren auf den Standpunkt zu stellen, seinen Standpunkt bereits mit der Rekursanmeldung «selbstverständlich» entgegen dem Wortlaut der eigenen Eingabe auch in der Sache ausreichend begründet zu haben. Nicht gefolgt werden kann dem Rekurrenten, wenn er behaupten lässt, aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV sei die Vorinstanz gehalten gewesen, «von sich aus tätig zu werden, wenn ohne Weiteres offenkundig» sei, «dass sich der Anwalt einer Partei über die Fristberechnung irrt». Anwälte und Anwältinnen sind hochqualifizierte Fachpersonen. Sie bedürfen nicht der behördlichen Handreichung und der amtlichen Beistandschaft bei der Ausübung ihres Berufs. Wie das Bundesgericht in dem vom Rekurrenten zitierten Entscheid BGer 5A_153/2009 vom 25. Mai 2009 in E. 5.2 ausführt, darf «von einem bei Gericht zugelassenen Anwalt ( ) erwartet werden, dass er in voller Kenntnis der Rechts- und Sachlage handelt; auf Grund seiner besonderen Ausbildung und der Zulassung als Anwalt besteht gleichsam eine Vermutung, dass er seinen Mandanten hinreichend vertritt (BGE 113 Ia 84 E. 3d S. 90)». Zudem liegt kein strafrechtlicher Fall einer notwendigen Verteidigung vor. Es besteht daher keine «Fürsorge- und Aufklärungspflicht» der Behörde gegenüber dem fachkundig anwaltschaftlich vertretenen Rekurrenten und seinem Vertreter.”
Überwiegende öffentliche Interessen können die Geltendmachung von Treu‑und‑Glauben‑ bzw. Vertrauensschutzansprüchen im Sinne von Art. 9 BV verdrängen, sodass eine unechte Rückwirkung neuen Rechts trotz entgegenstehender berechtigter Erwartungen zulässig sein kann.
“Vorliegend handelt es sich aber nicht um einen Fall einer echten Rückwirkung. Die Anwendung des am 1. November 1998 in Kraft getretenen Archivgesetzes auf die über den Rekurrenten angefertigten Akten der JUGA und der UPK stellt vielmehr eine sogenannte unechte Rückwirkung dar. Mit der Anwendung des Archivgesetzes auf die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens weiterhin aufbewahrten Personendaten des Rekurrenten wird auf Verhältnisse abgestellt, die schon unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind, beim Inkrafttreten des neuen Rechts aber noch andauern. Diese unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig, sofern ihr nicht wohlerworbene Rechte respektive der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegenstehen (BGE 133 II 97 E. 4.1 S. 101 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 279 ff.). Der Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV und § 10 der Kantonsverfassung (KV BS, SG 111.100) verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Voraussetzung dafür ist, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 620 ff.; BGE 134 I 23 E. 7.6.1 S. 40, 130 I 26 E. 8.1 S. 60; VGE VD.2017.109 vom 21. November 2018 E. 8.2.1, VD.2017.11 vom 24. August 2017 E. 2.3.4.1, VD.2016.122 vom 20. Januar 2017 E. 3.2.1, VD.2015.189 vom 17. Oktober 2016 E. 4.4.2, VD.2011.198 vom 9. Februar 2012 E. 4.3).”
Vor dem Bundesgericht hat der Grundsatz «in dubio pro reo» in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung. Er kommt erst bei der Beurteilung des Ergebnisses der Beweisauswertung zum Tragen; die Willkürprüfung nach Art. 9 BV bildet vor Bundesgericht den massgeblichen Prüfstandard.
“Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz haben die beiden Polizisten sodann übereinstimmend ausgesagt, der Tachometer ihres Fahrzeugs habe bei der Verfolgungsfahrt ungefähr 75 km/h angezeigt und habe sich der Abstand zwischen dem Beschwerdeführer und ihrem Fahrzeug schnell vergrössert. Vor diesem Hintergrund verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür und verletzt auch nicht den Grundsatz "in dubio pro reo", wenn sie gestützt auf die mit den Videoaufnahmen übereinstimmenden weiteren Aussagen der Polizisten (Polizist B.________ schätzte die Geschwindigkeit des Beschwerdeführers auf der Seebrücke auf über 80 km/h, als das Patrouillenfahrzeug noch stillstand, Polizist C.________ auf 70 bis 80 km/h) von einer Geschwindigkeit von mindestens 75 km/h am Ende der Seebrücke ausgeht. Dies gilt in Bezug auf den Grundsatz von "in dubio pro reo" umso mehr, als diesem in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zukommt (BGE 148 IV 409 E. 2.2 mit Hinweisen).”
“3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung («in dubio pro reo»; Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. In seiner Funktion als Beweiswürdigungsmaxime kommt dem Grundsatz «in dubio pro reo» keine über das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu. Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen sind und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der In-dubio-Grundsatz keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst, bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung. Insofern stellt der In-dubio-Grundsatz gerade keine Beweiswürdigungsregel dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.2 mit Hinweisen).”
“Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 StPO), dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).”
Art. 9 BV schützt berechtigtes Vertrauen in das behördliche Handeln. Bei Bau- und Abrissfällen kann dieses Vertrauensinteresse ein Abbruch- oder Wiederherstellungsbegehren einschränken, wenn eine Vertrauensgrundlage besteht, sich die betroffene Person berechtigterweise darauf verlassen durfte und sie gestützt darauf nicht ohne Nachteil getätigte Dispositionen vorgenommen hat. Dabei sind Verhältnismässigkeit und das Vorliegen überwiegender öffentlicher Interessen zu prüfen; ebenso berücksichtigt die Rechtsprechung die Verfahrensgeschichte und mehrjährige behördliche Koordination.
“Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt und kann auch keine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden, entscheidet die Baubewilligungsbehörde über die Wiederherstellung (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem die Rechtswidrigkeit erkennbar war, kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nur verlangt werden, wenn zwingende öffentliche Interessen es erfordern (Art. 46 Abs. 3 BauG). Rechtswidrige Bauten müssen grundsätzlich beseitigt werden, wobei dem Abbruch jedoch verfassungsmässige Grundsätze (fehlendes öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit [Art. 36 Abs. 2 und 3 BV], Vertrauensschutz [Art. 9 BV]) entgegenstehen können (Art. 47 Abs. 6 BewD; BGE 136 II 359 E. 6; BVR 2020 S. 380 E. 2.1).”
“6) schliesst das neue Gewässerschutzrecht die Erteilung der Bewilligung jedenfalls nicht zwingend aus, sondern belässt Raum für eine Interessenabwägung, welche auch dem Anliegen der Planbeständigkeit Rechnung trägt. Hinzu kommt, dass hier gewichtige städtebauliche Interessen bestehen, dass das inmitten des dicht überbauten Gebiets liegende Renfer-Areal gemäss der Nutzungsplanung überbaut werden kann, wie die Gemeinde mit Recht geltend macht. 4.6.2 Schliesslich hat die BVD auch das private Interesse der Bauherrschaft nur in sehr allgemeiner Weise erwähnt (angefochtener Entscheid E. 6b S. 14 oben), aber nicht konkret gewichtet. Insbesondere hat sie in keiner Weise die ganze Geschichte des Projekts und den Aspekt von Treu und Glauben berücksichtigt, wie die Beschwerdeführerinnen mit Recht kritisieren. Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV). Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV). Aus der Darstellung des Verfahrensablaufs (vorne E. 2.2 und 2.3) ergibt sich, dass für das streitbetroffene Projekt in einem mehrjährigen Prozess zahlreiche Anfragen und Abklärungen erfolgten, wobei in Zusammenarbeit zwischen den Behörden und der Bauherrschaft insbesondere der Gewässerabstand diskutiert wurde. Das TBA als für den Wasserbau zuständiges Amt der BVD (Art. 12 Abs. 1 Bst. c der Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion [Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191]) hat nach eingehenden Diskussionen zugestimmt, dass das Gebäude an die Schüssmauer erstellt werden kann, wogegen auch das ebenfalls der BVD angegliederte, für den Gewässerschutz zuständige Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA) nicht opponierte (vgl. E-Mail vom 12.3.2021, Akten Gemeinde Bd. 3 [3E] pag. 166, worin das Amt auf eine Stellungnahme zum Baugesuch verzichtete). Gestützt auf diese Stellungnahmen hat die Bauherrschaft das Projekt mit der direkt an die Ufermauer gestellten Baute ausgearbeitet und im Baubewilligungsverfahren erneut verschiedentlich angepasst.”
“Der Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht Rechtssuchenden unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens auf die Richtigkeit behördlichen Handelns oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (vgl. statt vieler BGE 143 V 341 E. 5.2.1). Neben einer Vertrauensgrundlage ist namentlich vorausgesetzt, dass sich die betroffene Person berechtigterweise darauf verlassen durfte und gestützt auf dieses Vertrauen Dispositionen getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden können (vgl. BGE 150 I 1 E. 4.1; Urteil des BGer 2C_199/2017 vom 12. Juni 2018 E. 3.3 ff.; eingehend Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, S. 143 ff).”
“Selon la jurisprudence, l'autorité peut renoncer à un ordre de démolition, conformément au principe de la proportionnalité, si les dérogations à la règle sont mineures, si l'intérêt public lésé n'est pas de nature à justifier le dommage que la démolition causerait au maître de l'ouvrage, si celui-ci pouvait de bonne foi se croire autorisé à construire ou encore s'il y a des chances sérieuses de faire reconnaître la construction comme conforme au droit (cf. ATF 132 II 21 consid. 6; 123 II 248 consid. 3a/bb). Celui qui place l'autorité devant un fait accompli doit s'attendre à ce que celle-ci se préoccupe plus de rétablir une situation conforme au droit que d'éviter les inconvénients qui en découlent pour lui (cf. ATF 123 II 248 consid. 4a; 111 Ib 213 consid. 6b). Même si un administré ne peut se prévaloir de sa bonne foi, il est en droit d'invoquer le principe de la proportionnalité pour s'opposer à un ordre de mise en conformité (cf. ATF 123 II 248 consid. 4a). 4.3. Découlant directement de l'art. 9 Cst. et valant pour l'ensemble de l'activité étatique, le principe de la bonne foi protège le citoyen dans la confiance légitime qu'il met dans les assurances reçues des autorités, lorsqu'il a réglé sa conduite d'après des décisions, des déclarations ou un comportement déterminé de l'administration. Selon la jurisprudence, un renseignement ou une décision erronée de l'administration peuvent obliger celle-ci à consentir à un administré un avantage contraire à la réglementation en vigueur, à condition que l'autorité soit intervenue dans une situation concrète à l'égard de personnes déterminées, qu'elle ait agi ou soit censée avoir agi dans les limites de ses compétences et que l'administré n'ait pas pu se rendre compte immédiatement de l'inexactitude du renseignement obtenu. Il faut encore qu'il se soit fondé sur les assurances ou le comportement dont il se prévaut pour prendre des dispositions auxquelles il ne saurait renoncer sans subir de préjudice et que la réglementation n'ait pas changé depuis le moment.”
Bei der Prüfung der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit können Gerichte offene, noch nicht erledigte Forderungen bzw. Betreibungen berücksichtigen, soweit deren Nichtberücksichtigung vor dem Hintergrund der konkreten Umstände (insbesondere ihrer Höhe und der fehlenden Hinweise auf ein Entfallen der Forderung) nicht gerechtfertigt wäre. Diese Erwägung steht im Einklang mit Art. 9 BV.
“November 2020 an das Betreibungsamt erfolgten Zahlung von Fr. 764.-- beglichen, dabei aber gänzlich ignoriert, dass gemäss Betreibungsregisterauszug vom 16. November 2020 nicht als erledigt ausgewiesene Betreibungen im Gesamtumfang von beinahe Fr. 50'000.-- stehen geblieben sind. Eine Stellungnahme zur fraglichen Betreibungsforderung der C.________ AG in der Höhe von Fr. 45'495.45 hätte sich vorliegend insbesondere auch mit Blick auf deren erhebliche Höhe aufgedrängt. Obschon der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. yyy schon am 4. Juli 2018 und damit knapp 28 Monate vor der Konkurseröffnung ausgestellt wurde, konnte die Vorinstanz vorliegend nicht abschätzen, ob die C.________ AG auf das Weiterverfolgen dieser Forderung möglicherweise verzichtet hat oder ob die Beschwerdeführerin diese Forderung nicht doch wird bezahlen müssen. Es erscheint daher nicht als geradezu willkürlich, wenn die Vorinstanz die besagte Forderung von Fr. 45'495.45 im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit als offene Schuld behandelt hat (Art. 9 BV; vgl. zum Begriff: BGE 140 III 264 E. 2.3). Dass die Berücksichtigung der Forderung in der Höhe von Fr. 2'605.85 (Betreibung Nr. zzz vom 30. Juni 2020), zu welcher sich die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren ebenfalls mit keinem Wort geäussert hat, nicht willkürlich war, wird auch von der Beschwerdeführerin eingeräumt. Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, die vorinstanzliche Annahme sei willkürlich, dass sie offene Schulden in der von der Vorinstanz angenommenen Höhe mit den verfügbaren flüssigen Mitteln nicht in absehbarer Zeit begleichen kann. Sie geht auch nicht auf den Vorwurf der Vorinstanz ein, dass keine aktuelle Kreditoren- und Debitorenlisten eingereicht wurden. Damit muss es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden haben.”
Werden in den Baugesuchsunterlagen offensichtliche und erkennbare Mängel festgestellt (z. B. unvollständige oder widersprüchliche Mess-, Abstand- oder Höhenangaben, fehlende Nachweise zur Tragfähigkeit), kann die Bewilligung des Bauvorhabens trotz dieser Mängel gegen das Willkürverbot nach Art. 9 BV verstossen.
“In materieller Hinsicht machen die Beschwerdeführenden zunächst in mehrfacher Hinsicht geltend, die Baugesuchsunterlagen seien unvollständig, fehlerhaft und dazu missverständlich (fehlende oder unklare Messpunkte sowie Abstands- und Höhenangaben, keine einheitliche Terminologie, nicht deckungsgleiche Baupläne, fehlender Nachweis der Tragfähigkeit der Baustatik). Indem das Verwaltungsgericht das Bauvorhaben trotz der erkannten und offensichtlichen Mängel in den Bauplänen bewilligte, habe es gegen das Willkürverbot nach Art. 9 BV verstossen.”
Behörden (insbesondere Wettbewerbsbehörden) verfügen über ein pflichtgemäss auszuübendes Ermessen, den Untersuchungsgegenstand aus prozessökonomischen Gründen zusammenzufassen, auszudehnen oder auf mehrere Verfahren aufzuteilen. Solche Entscheidungen sind mit Art. 9 BV vereinbar, sofern sie nicht willkürlich sind.
“Dadurch unterscheide sich das kartellrechtliche Verfahren der einvernehmlichen Regelung vom abgekürzten Verfahren nach StPO, in welchem eine ausdrückliche Anerkennung des Sachverhalts durch die Beschuldigten vorausgesetzt werde (Art. 361 Abs. 2 Bst. a StPO) und eine urteilsmässige Bestrafung für begangenes Unrecht erfolge (Art. 362 Abs. 2 StPO; Urteil des BGer 2C_525/2018 vom 8. Mai 2019, E. 2.6.2 [nicht publizierte Erwägung in BGE 145 II 259], Autohändler). Entsprechend haben die Wettbewerbsbehörden ein - pflichtgemäss auszuübendes - Ermessen, was die Vereinigung oder Trennung von Untersuchungsverfahren anbelangt (vgl. hierzu Martin/Seltmann/Loher, Die Verfügung in der Praxis, 2. Aufl. 2016, S. 66; vgl. hinsichtlich von Rechtsmittelverfahren Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17a). Es darf ihnen - unter Wahrung der allgemeinen rechtsstaatlichen Schranken insbesondere der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV), der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV) - nicht verwehrt sein, den Untersuchungsgegenstand im Verlauf des Untersuchungsverfahrens einzuschränken oder - bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte für weitere unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen (Art. 27 Abs. 1 KG) - auszuweiten oder dann - aus Gründen der Verfahrensökonomie - auf mehrere Verfahren aufzuteilen. Bei dieser Ausgangslage konnte die vorinstanzliche Festlegung des Untersuchungsgegenstands bei Eröffnung des Verfahrens Nr. 22-0433 am 30. Oktober 2012 auf Bauleistungen im Unterengadin bei der Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen, dass der Untersuchungsgegenstand nicht geändert werde (zum Anspruch auf Vertrauensschutz vgl. auch E. 12.8.3). Dies gilt auch für die Ausweitung des Verfahrens am 22. April 2013 auf Bauleistungen im ganzen Kanton Graubünden. In der Zwischenverfügung vom 23. November 2015 wird die Verfahrenstrennung primär mit prozessökonomischen Überlegungen begründet. Das Verfahren Nr. 22-0433 (Bauleistungen Graubünden) richte sich gegen 47 Parteien; die bisherigen Ermittlungen hätten gezeigt, dass eine Vielzahl von mutmasslich wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen zu beurteilen sei, die zum Teil unterschiedliche Sparten von Bauleistungen und unterschiedliche Zeiträume und Gebiete beträfen.”
Folge des Art. 9 BV: Wird berechtigter Vertrauensschutz bejaht, kann dies zur Annullation behördlicher Gebühren, zum Verzicht auf Rückforderung bereits erbrachter Leistungen oder – je nach Fallkonstellation – zu einer Entschädigung bzw. Schadensausgleich führen. Wird kein Vertrauensschutz bejaht, bleibt die materielle Durchsetzung des anwendbaren Rechts vorbehalten. Die Anwendung ist an die in der Praxis formulierten Voraussetzungen des Vertrauensschutzes und an das Abwägen gegen überwiegende öffentliche Interessen gebunden.
“1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass sich die vorliegende Beschwerde nur gegen die Erhebung der Gebühr und nicht gegen den Nichteintretensentscheid als solchen richtet, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens daher einzig die Ziffer 2 der Verfügung vom 1. März 2024 betreffend Erhebung einer Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- ist, dass das SEM gemäss Art. 111d Abs. 1 AsylG eine Gebühr erhebt, sofern es ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt, dass der Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne einer grundlegenden Handlungsmaxime in Art. 5 Abs. 3 BV verankert ist und Privaten in Art. 9 BV einen grundrechtlichen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten der Behörden verleiht, dass sich Private nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgreich auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen können, wobei es zunächst einer Vertrauensgrundlage bedarf, dass erforderlich ist, dass die Privatperson berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, dass ferner der Berufung auf Treu und Glauben keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen dürfen (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1 und 129 I 161 E. 4.1), dass das durch das Migrationsamt des Kantons Thurgau ausgestellte und der rechtsunkundigen Beschwerdeführerin persönlich zugestellte Schreiben, gemäss welchen Frauen und Mädchen aus Afghanistan, welche eine vorläufige Aufnahme erhalten haben, beim SEM einen B-Ausweis beantragen können, diese Voraussetzungen erfüllt und damit als geeignete Vertrauensgrundlage einzustufen ist, dass somit das Stellen eines Gesuchs aufgrund der Gebührenerhebung durch das SEM als nachteilige Disposition anzusehen ist, welche die Beschwerdeführerin im Vertrauen auf die Information des Migrationsamtes des Kantons Thurgau getätigt hat, dass damit die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes grundsätzlich als erfüllt zu betrachten sind, dass ferner kein überwiegendes öffentliches Interesse ersichtlich ist, welches diesem Vertrauensschutz entgegenstehen würde, dass somit im vorliegenden Einzelfall die Erhebung einer Gebühr durch das SEM als Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes zu qualifizieren ist, dass der Vollständigkeit halber ferner darauf hinzuweisen ist, dass es der Vorinstanz freigestanden wäre, mit geeigneten milderen Mitteln - beispielsweise im Rahmen eines Instruktionsschreibens - die nicht vertretene Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass in der vorliegenden spezifischen Konstellation die erwähnte Praxisänderung nicht zur Gewährung von Asyl führen könne, womit sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit besser Rechnung getragen hätte, dass vor diesem Hintergrund die Art und Weise der Behandlung des Gesuchs durch die Vorinstanz nicht nachvollziehbar ist, weshalb die von dieser erhobene Gebühr antragsgemäss zu annullieren ist, dass die vorliegende Beschwerde somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 1.”
“Auf die Rückforderung wird nach § 14 Abs. 3 StaatsbeitragsG verzichtet, wenn die empfangende Person infolge des Beitragsentscheids Massnahmen getroffen hat, die nur mit unzumutbaren finanziellen Einbussen rückgängig gemacht werden können (lit. a), und wenn die Rechtsverletzung oder die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts für die empfangende Person nicht leicht erkennbar war (lit. b). Im gleichen Sinn kann der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben einer Rückforderung entgegenstehen. Dieser Grundsatz verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliches Verhalten, sofern eine genügende Vertrauensgrundlage besteht, auf welche sie sich in guten Treuen verlassen durfte, sie im Vertrauen in die Richtigkeit des behördlichen Verhaltens Dispositionen getroffen hat, die ohne Nachteile nicht rückgängig gemacht werden können, und zudem das private Interesse am Vertrauensschutz das öffentliche Interesse an der objektiv richtigen Rechtsanwendung überwiegt (vgl. statt vieler Häfelin/Müller/ Uhlmann, Rz. 627 ff.; René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, Rz. 1970 ff.; vgl. VGr, 28. März 2018, VB.2017.00757, E. 4.2).”
“La condition de l'acte illicite faisant défaut, une responsabilité de l'autorité intimée fondée sur l'art. 6 LResp doit être niée sans qu'il soit nécessaire d'examiner les autres conditions cumulatives de cette disposition. Pour le même motif, la question de savoir si la prétention de la recourante est périmée, comme retenu par la commune intimée, peut souffrir de demeurer indécise. 6. Nonobstant ce qui précède, se pose la question de savoir si la confiance que la recourante a accordée à l'attestation du 21 décembre 2017 doit être protégée en vertu du principe de la protection de la bonne foi et justifie une indemnisation à ce titre. 6.1. En droit public, le principe de la bonne foi est consacré par l'art. 5 al. 3 Cst. En vertu de ce principe général, les organes de l'État et les particuliers doivent agir de manière conforme aux règles de la bonne foi. Il en découle notamment le droit fondamental du particulier à la protection de sa bonne foi dans ses relations avec l'État, lequel est consacré à l'art. 9 Cst. Celui-ci protège le citoyen dans la confiance légitime qu'il met dans les assurances reçues des autorités, lorsqu'il a réglé sa conduite d'après des décisions, des déclarations ou un comportement déterminé de l'administration, étant précisé qu'un renseignement ou une décision erronés de l'administration peut, selon les circonstances, intervenir tacitement ou par actes concluants. Le respect de ce droit a notamment comme corollaire que l'autorité administrative est tenue de réparer le dommage qu'a pu subir l'administré chez qui elle a créé puis déçu des attentes dignes de foi et qui a pris dans l'intervalle des dispositions patrimoniales préjudiciables pour lui (arrêt TF 2C_362/2022 du 7 février 2023 consid. 5.1 et les références citées, en particulier l'ATF 146 I 105 consid. 5.1.1). En particulier, un renseignement ou une décision erronés de l'administration peuvent obliger celle-ci à consentir à un administré un avantage contraire à la réglementation en vigueur, à condition que (1) l'autorité soit intervenue dans une situation concrète à l'égard de personnes déterminées, (2) qu'elle ait agi ou soit censée avoir agi dans les limites de ses compétences et (3) que l'administré n'ait pas pu se rendre compte immédiatement de l'inexactitude du renseignement obtenu.”
Wer eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) rügen will, muss anhand der angefochtenen Subsumtion darlegen, inwiefern der kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder in krassem Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erscheint, genügt nicht.
“Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 II 396 E. 3.2). Willkür im Sinn von Art. 9 BV liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 144 I 113 E. 7.1; 142 II 369 E. 4.3 mit Hinweisen). Willkürlich ist ein kantonaler Entscheid ferner dann, wenn ein Gericht ohne nachvollziehbare Begründung von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abweicht (BGE 148 III 95 E. 4.1 mit Hinweisen). Wer sich auf eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) berufen will, kann sich demnach nicht darauf beschränken, die Sach- oder Rechtslage aus seiner Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Die rechtsuchende Partei muss vielmehr anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dartun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 a.a.O.; 130 I 258 E. 1.3) und auch im Ergebnis in krasser Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 144 I 113 a.a.O.; 141 I 49 E. 3.4).”
“Für alle Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1; 143 II 283 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Das bedeutet, dass die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten muss, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind (BGE 146 I 62 E. 3; 134 II 244 E. 2.2; Urteil 5A_793/2023 vom 4. Juli 2024 E. 3). Wird eine solche Rüge nicht vorgebracht, kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten tatsächlich vorliegt (BGE 143 II 283 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 149 I 248 E. 3.1). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 150 I 50 E. 3.3.1 in fine; 149 III 81 E. 1.3 in fine; 148 IV 409 E. 2.2; je mit Hinweisen). Willkür im Sinn von Art. 9 BV liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 III 95 E. 4.1; 144 III 145 E. 2; 144 I 113 E. 7.1; je mit Hinweisen). Willkürlich ist ein kantonaler Entscheid ferner dann, wenn ein Gericht ohne nachvollziehbare Begründung von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abweicht (BGE 148 III 95 E. 4.1 in fine mit Hinweisen). Wer sich auf eine Verletzung des Willkürverbots berufen will, kann sich demnach nicht darauf beschränken, die Sach- oder Rechtslage aus seiner Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen.”
“Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Partei vorbringt und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Anwendung von kantonalem Recht überprüft das Bundesgericht vorbehältlich Art. 95 lit. c-e BGG im Wesentlichen auf Willkür und bloss insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzis vorgebracht und begründet wird (Art. 95 BGG i.V.m. Art. 9 BV und Art. 106 Abs. 2 BGG). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 II 106 E. 4.6.1; 146 II 111 E. 5.1.1; 145 II 32 E. 5.1; 144 I 170 E. 7.3 je mit Hinweisen).”
Das Bundesgericht überprüft die Anwendung kantonalen Rechts grundsätzlich nur unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots (Art. 9 BV). Diese Prüfungsbeschränkung erstreckt sich auch auf die Beweiswürdigung, die dem erstinstanzlichen bzw. kantonalen Gericht ein erhebliches Ermessen lässt. Die Rüge der Willkür ist in der Beschwerde grundsätzlich darzulegen; von dieser restriktiven Prüfungspraxis bestehen nur aus der Rechtsprechung bekannte Ausnahmen.
“Nach Art. 178bis Abs. 2 StG/SG sind rechtskräftige Grundstückwerte für die Veranlagung der laufenden Steuerperiode verbindlich. Diese Vorschrift ist Teil des nicht harmonisierten kantonalen Rechts. Ihre Auslegung und Anwendung kann das Bundesgericht demnach grundsätzlich nur unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots (Art. 9 BV) prüfen. Entgegen dem Beschwerdeführer ist die Vorinstanz nicht in Willkür verfallen, indem sie sich für die Bestimmung der Wertsteigerung auf den Aktien des Beschwerdeführers nicht am amtlichen Schätzwert orientiert hat. Denn es wäre zumindest nicht unhaltbar, den Geltungsbereich von Art. 178bis Abs. 2 StG/SG, der sich auf die "laufende Steuerperiode" bezieht, auf die periodischen Steuern (Einkommens-, Vermögens-, Gewinn- und Kapitalsteuern) zu beschränken. Zudem wäre es auch nicht unhaltbar, die rechtskräftigen Grundstückwerte nur als verbindlich zu betrachten, soweit sie für die Veranlagung unmittelbar relevant sind, wie dies etwa bei der Vermögenssteuer der Fall ist (vgl. Art. 54 und 57 StG/SG). Vorliegend hat die Vorinstanz den Verkehrswert des Grundstücks lediglich vorfrageweise berücksichtigt, um die Wertsteigerung auf den Aktien des Beschwerdeführers zu ermitteln.”
“Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG), ferner die Verletzung von kantonalen verfassungsmässigen Rechten (Art. 95 lit. c BGG). Abgesehen davon überprüft das Bundesgericht die Anwendung des kantonalen Rechts nicht als solche. Jedoch kann gerügt werden, diese Anwendung widerspreche dem Bundesrecht, namentlich dem Willkürverbot gemäss Art. 9 BV (BGE 142 II 369 E. 2.1 mit Hinweisen).”
“Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet dieses von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Die Anwendung von kantonalem (inklusive kommunalem) Recht prüft das Bundesgericht - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - als solche nicht frei, sondern grundsätzlich nur unter dem Blickwinkel der Willkür und nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 95 BGG i.V.m. Art. 9 BV und Art. 106 Abs. 2 BGG).”
“Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Beweisaussagen ist primär Sache des Gerichts (BGE 129 I 49 E. 4; Urteil 7B_200/2022 vom 9. November 2023 E. 2.2.3). Dieses prüft die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es geht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Dem hiermit operationalisierten Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). Mit anderen Worten steht dem Sachgericht bei der Beweiswürdigung von Bundesrechts wegen ein erhebliches Ermessen zu (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5 mit Hinweis; 144 IV 345 E. 2.2.3.1).”
Behörden dürfen ihre rechtliche Einschätzung im Verlauf eines langwierigen und weitverzweigten Verfahrens aufgrund neuer tatsächlicher oder rechtlicher Erkenntnisse überarbeiten. Treuwidrig und willkürlich wäre es hingegen, wenn die Behörden trotz geänderter Sachlage unbeirrt an ihrem bisherigen rechtlichen Standpunkt festhielten.
“Der Steuerpflichtige rügt eher beiläufig einen Verstoss gegen seinen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Einwände beziehen sich hauptsächlich auf den ersten Rechtsgang. Sie sind hier von keiner weiteren Bedeutung. Die anschliessend vorgetragene Rüge der Willkür, die dem kantonalen Verfahren anhaften soll, geht weitgehend in den Sachumständen auf, die zur Ermessensveranlagung führten und hievor bereits behandelt wurden. In der Folge hält der Steuerpflichtige das Gebot des Verhaltens nach Treu und Glauben (Art. 9 BV) für verletzt. Ihm ist entgegenzuhalten, dass es im Verlauf eines langwierigen und weitverzweigten Verfahrens, wie es hier offenkundig gegeben ist, zwangsläufig dazu kommen kann, dass die Veranlagungsbehörde bzw. die Rechtsmittelbehörden ihre rechtliche Einschätzung aufgrund neuer Erkenntnisse überarbeiten. Treuwidrig und willkürlich wäre es hingegen, wenn die Behörden - obwohl die Sachumstände nunmehr in einem anderen Licht erscheinen - unbeirrt an ihrem bisherigen rechtlichen Standpunkt festhielten.”
Anwendungsbeispiel: Willkürrügen treten insbesondere bei Gebühren, der Bemessung von Parteientschädigungen sowie bei Verwaltungsentscheiden auf. Das Bundesgericht prüft hier insbesondere, ob ein offensichtliches Missverhältnis oder eine offensichtlich unhaltbare Einschätzung vorliegt.
“Nach Massgabe des Rahmentarifs von § 9 Abs. 1 der Kostenverordnung bei insgesamt mittlerer Schwierigkeit und mittlerem Aufwand eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- zuzusprechen, erscheint bei dieser Ausgangslage vertretbar. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, entspricht dieser Betrag bei einem Stundenansatz von brutto Fr. 250.-- (inkl. MwSt. und Barauslagen) einem Zeit- und Arbeitsaufwand von 20 Stunden. Dabei resultiert netto ein Stundenansatz von rund Fr. 225.--, der deutlich über dem Stundenansatz für unentgeltliche Rechtsbeistände gemäss § 9 Abs. 4 der Kostenverordnung (in der bis 10. Oktober 2024 geltenden Fassung) liegt. Ein Verstoss gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV ist nicht erkennbar, zumal der Beschwerdeführer den Standpunkt der Vorinstanz nicht als offensichtlich unhaltbar auszuweisen vermag, wonach gemäss § 8 der Kostenverordnung je nach den Umständen lediglich eine angemessene und nicht eine volle Entschädigung für den Aufwand eines Parteivertreters ausgerichtet wird.”
“In Bezug auf die Gebühr für die Ausstellung einer neuen Bewilligung für Kollektivfahrzeugausweise mit Händlerschildern macht die Beschwerdeführerin Verletzungen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend.”
“Gemäss Art. 422 Abs. 1 StPO setzen sich die Verfahrenskosten aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen. Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest (Art. 424 Abs. 1 StPO). Das Bundesgericht prüft die Anwendung kantonalen Rechts nur auf Willkür und die Vereinbarkeit mit anderen bundesverfassungsmässigen Rechten (vgl. Art. 95 BGG; E.1.6.1 oben). Gerichtskosten sind Kausalabgaben, weshalb sie dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügen müssen. Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) für den Bereich der Kausalabgaben. Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Die Gebühr darf im Übrigen die Inanspruchnahme bestimmter staatlicher Leistungen nicht verunmöglichen oder übermässig erschweren. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr innerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Rahmens verfügt das Gericht über einen grossen Ermessensspielraum.”
Art. 9 BV begründet nicht ohne Weiteres einen Anspruch darauf, dass ein formell unzuständiges Organ eine materielle Überprüfung vornimmt. Ebenso kann eine Behörde durch eine Vereinbarung den verfassungsmässigen Schutz nach Art. 9 BV gegenüber Dritten nicht eigenmächtig erweitern.
“Mit der Vorinstanz ist zwar davon auszugehen, dass diese Auskunft falsch ist (vgl. oben E. 5.2). Hingegen musste der Beschwerdeführer diese Auskunft nach Treu und Glauben so verstehen, dass gegen die Erhöhung aufgrund des Anpassungsdekrets/AG gar kein Rechtsschutz bestehen würde. Er durfte daraus in guten Treuen nicht ableiten, dass die Erhöhung des Eigenmietwerts statt im Verfahren der Unrichtigkeitsschätzung im Rahmen des Veranlagungsverfahrens überprüft werden würde. Ohnehin war das Kantonale Steueramt grundsätzlich weder für das Veranlagungsverfahren an sich noch für diesbezügliche Auskünfte zuständig. Dementsprechend lässt sich dem Kantonalen Steueramt auch nicht vorwerfen, sie habe es später in treuwidriger Weise unterlassen, den Irrtum des Beschwerdeführers zu beseitigen, als sich dieser mit seiner Einsprache an sie statt an die dafür grundsätzlich zuständige Steuerkommission gewandt hatte (vgl. zu Unterlassungen als Grundlage berechtigten Vertrauens BGE 143 V 341 E. 5.2.1). Aus Art. 9 BV kann der Beschwerdeführer daher keinen Anspruch darauf ableiten, dass im vorliegenden Verfahren der Eigenmietwert seines Grundstücks überprüft wird.”
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3; 140 I 99 E. 3.4; 135 II 286 E. 5.1). Er garantiert aber grundsätzlich keine mündliche Anhörung (BGE 134 I 140 E. 5.3; 130 II 425 E. 5.3). Das gilt auch im Steuerveranlagungsverfahren, wo die steuerpflichtige Person ihren Standpunkt regelmässig schriftlich in genügender Weise wirksam einbringen kann. Daran ändert entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auch die Vereinbarung nichts, die er mit dem Steueramt des Kantons Solothurn abgeschlossen hatte. Denn das Steueramt kann den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör mit einer solchen Vereinbarung offensichtlich nicht erweitern und dem Beschwerdeführer verfassungsmässige Rechte einräumen, die anderen Steuerpflichtigen nicht zustehen. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, das Steueramt respektive die Veranlagungsbehörde hätten sich nicht an die Vereinbarung gehalten, könnte dies in verfassungsrechtlicher Hinsicht höchstens unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) gewürdigt werden. Aufgrund des qualifizierten Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) ist zweifelhaft, ob das Bundesgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt unter diesem Blickwinkel prüfen kann. Auf jeden Fall könnte dem Beschwerdeführer aber auch in dieser Hinsicht nicht gefolgt werden, hat doch die Vorinstanz festgestellt, dass die Veranlagungsbehörde den Beschwerdeführer mehrmals aufgefordert habe, ergänzende Unterlagen einzureichen, und ihm in diesen Schreiben eine mündliche Besprechung angeboten habe (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.2). Diese Feststellungen sind entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig und für das Bundesgericht demnach verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Unter diesen Umständen kann das Verhalten der Veranlagungsbehörde offensichtlich nicht als derart treuwidrig bezeichnet werden, dass deshalb die Veranlagungsverfügungen respektive die sie ersetzenden Rechtsmittelentscheide aufgehoben werden müssten.”
Art. 9 Abs. 2 BV (Handeln nach Treu und Glauben) lässt im Bereich von Konzessionsvergaben gegenüber dem öffentlichen Beschaffungsrecht einen grösseren Beurteilungsspielraum zu. Das betroffene Gemeinwesen kann ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Festlegung von Zuschlagskriterien öffentliche/kommunale Interessen weitergehend berücksichtigen, wobei beschaffungsrechtliche Grundsätze nur in ihrem wesentlichen Gehalt Anwendung finden.
“2 Abs. 7 BGBM steht dem betroffenen Gemeinwesen bei einer Konzessionsvergabe aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» in der Fassung vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung vom 7.6.2021]). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
“791 ff.). Bei einer Konzessionsvergabe steht dem betroffenen Gemeinwesen aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung], einsehbar unter: <www.hbav.dij.be.ch>, Rubriken «Handbuch RECHT/Kantonsvorgaben/Nachführung amtliche Vermessung»). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
Bei zeitlich offenen Dauersachverhalten kann neues Recht grundsätzlich auf bereits begonnene, aber noch andauernde Verhältnisse angewandt werden (unechte Rückwirkung). Echte Rückwirkung, d. h. die Anwendung neuen Rechts auf bereits abgeschlossene Sachverhalte, ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig (z. B. gesetzliche Grundlage oder drängende öffentliche Interessen, zeitliche Begrenzung, Wahrung wohlerworbener Rechte und des Vertrauensschutzes nach Art. 9 BV).
“Der Beschwerdeführer rügt indes eine Verletzung des Rückwirkungsverbots (act. G 12). Das Bundesgericht äusserte sich in BGer 2C_1005/2021 (E. 4.1-4.5) sowie 2C_339/2021 a.a.O. bereits zur Frage der Rückwirkung der per 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Änderung des WPEG. Für die Beurteilung der Frage, welches Recht bei einer Änderung der Rechtsgrundlagen in zeitlicher Hinsicht Anwendung findet, gilt der Grundsatz, dass diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 mit zahlreichen Hinweisen; BGE 140 V 41 E. 6.3.1). Es widerspricht diesem Grundsatz, wenn ein Gesetz an ein Ereignis anknüpft, das sich vor seinem Inkrafttreten ereignet hat und das im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Norm abgeschlossen ist (so genannte eigentliche oder echte Rückwirkung; BGE 144 I 81 E. 4.1; 138 I 189 E. 3.4; 126 V 134 E. 4a; 122 V 405 E. 3b/aa; BGer 2C_1005/2021 a.a.O. E. 4.1). Die echte Rückwirkung ist mit Blick auf Art. 5, Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 BV wie dargelegt (vorstehende E. 2.3) nur dann unbedenklich, wenn sie ausdrücklich in einem Gesetz vorgesehen ist oder sich daraus klar ergibt, in einem vernünftigen Rahmen zeitlich limitiert ist, nicht zu stossenden Ungleichheiten führt, einem schutzwürdigen öffentlichen Interesse dient und wohlerworbene Rechte respektiert. Stehen zwingende öffentliche Interessen auf dem Spiel, ist das neue Recht auch ohne ausdrückliche Gesetzesvorschrift ausnahmsweise sofort anzuwenden, selbst wenn die Vorinstanz den Sachverhalt nach altem Recht beurteilt hat (Art. 2 SchlT ZGB analog; BGE 141 II 393 E. 2.4; 139 II 243 E. 11.1; 135 II 384 E. 2.3; 122 II 26 E. 3; 101 Ib 410 E. 3). In Bezug auf Rechtsnormen, welche den Eintritt der darin vorgesehenen Rechtsfolge von der Verwirklichung mehrerer Sachverhaltselemente abhängig machen (sogenannte zusammengesetzte Tatbestände), hat die Rechtsprechung erkannt, dass für die Entscheidung der intertemporalrechtlichen Anwendbarkeit massgeblich ist, unter der Herrschaft welcher Normen sich der Sachverhaltskomplex überwiegend ereignet hat.”
“Es ist verfassungsrechtlich nicht verboten, für zeitlich offene Dauersachverhalte in Zukunft andere Rechtsfolgen vorzusehen, sofern dem nicht wohlerworbene Rechte bzw. der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegenstehen (Art. 9 BV; BGE 144 I 81 E. 4.1 S. 86; BGE 138 I 189 E. 3.4; vgl. auch WIEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., Rz. 867). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass und allenfalls inwiefern dies hier der Fall wäre (vgl. nicht publ. E. 1.2). Die umstrittenen Akten bestanden fort und ihr Schicksal richtete sich ab dem Inkrafttreten des Archivgesetzes nach dessen Bestimmungen. Im Übrigen bestand aufgrund der früheren Rechtsgrundlagen (§ 18 des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 18. März 1992 über den Schutz von Personendaten [Datenschutzgesetz] bis zum Inkrafttreten des Archivierungsgesetzes; Ratschlag und Entwurf zu einem Gesetz über das Archivwesen [Archivgesetz] vom 9. Juli 1996, nachfolgend: Ratschlag und Entwurf, STA DS BS 9 8687, S. 4 ff., Ziff.”
“2 AIG für die Rückstufung voraussetzt. Prüft die Behörde das Integrationsdefizit, stellt sie unter Umständen auf Elemente ab, welche sich bereits vor Inkrafttreten der Rückstufungsmöglichkeit verwirklicht haben und noch andauern. Dabei handelt es sich um eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung: Eine solche liegt vor, wenn bei der Anwendung des neuen Rechts - wie hier - auf Verhältnisse abgestellt wird, die schon unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind und beim Inkrafttreten des neuen Rechts noch fortdauern (BGE 144 I 81 E. 4.1 S. 86; BGE 133 II 97 E. 4.1 S. 101 f.; vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 279 ff.; WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, Rz. 867; BENSEGGER, a.a.O., Rz. 68 ff.). Es ist verfassungsrechtlich nicht verboten, für zeitlich offene Dauersachverhalte in Zukunft andere Rechtsfolgen vorzusehen, sofern dem nicht wohlerworbene Rechte bzw. der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegenstehen (Art. 9 BV; BGE 144 I 81 E. 4.1 S. 86; BGE 138 I 189 E. 3.4 S. 193 f.; vgl. auch WIEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., Rz. 867; BENSEGGER, a.a.O., Rz. 70 ff.).”
“Das neue ELG enthält diesbezüglich keine Übergangsbestimmung. Nach den vom Bundesgericht entwickelten intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; BGE 127 V 466 E. 1). Damit überstimmend sieht Rz. 1203 des Kreisschreibens zum Übergangsrecht der EL-Reform (KS-R EL, gültig ab 1. Januar 2021) vor, dass für die Prüfung, ob ein Auslandaufenthalt zu einem Unterbruch der Karenzfrist geführt hat, das neue Recht auf alle Auslandaufenthalte Anwendung findet, die eine Person am 1. Januar 2021 oder später angetreten hat. Auslandaufenthalte, die vor dem 1. Januar 2021 angetreten wurden, beurteilen sich nach dem bisherigen Recht. Bei der von der Rechtsprechung entwickelten Regel, dass grundsätzlich das im Zeitpunkt der Sachverhaltsverwirklichung geltende Recht Anwendung finden soll, handelt es sich um einen Ausfluss des Vertrauensgrundsatzes nach Art. 9 BV: Die Bürger sollen durch eine Änderung der Rechtslage keinen Nachteil erleiden. Zwar entspricht die neue gesetzliche Regelung in weiten Teilen der bisherigen Verwaltungspraxis. Sie stellt allerdings insoweit eine Verschärfung dar, als nach der bisherigen Verwaltungspraxis die Karenzfrist lediglich bei einem Auslandaufenthalt aus einem triftigen Grund (berufliche Zwecke oder Ausbildung) unterbrochen wird, wenn der Aufenthalt länger als ein Jahr dauert (Rz.”
Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung nach Art. 9 BV erstreckt sich nur auf dasselbe Gemeinwesen. Daher liegt in der Regel keine Verletzung von Art. 9 BV vor, wenn verschiedene Kantone eine gleiche Rechtsfrage bei gleichem sachverhaltlich relevanten Tatbestand unterschiedlich regeln.
“3.1, wonach Art. 8 Abs. 1 BV neben dem Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten nicht separat Platz greift), nicht zugunsten der Beschwerde anrufen (Gleiches gilt für den Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten). Denn sollte es sich tatsächlich so verhalten, dass die hier interessierende Plakettierungspflicht nur für Anbieter und Fahrer von Limousinendiensten mit Sitz im Kanton Zürich gilt, wäre dies Folge der in einem föderalistischen Staat wie der Schweiz systembedingten Ungleichbehandlung von einem Kanton zum anderen. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung erstreckt sich nur auf das gleiche Gemeinwesen. Entsprechend liegt keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes vor, wenn in verschiedenen Kantonen dieselbe Rechtsfrage bei gleichem Sachverhalt unterschiedlich behandelt wird (BGE 133 I 249 E. 3.4 S. 255; 125 I 173 E. 6d S. 179). Der Beschwerdeführer macht zwar auch geltend, die §§ 13-15 PTLG/ZH seien sinn- und zwecklos und mithin (im Sinne von Art. 9 BV) willkürlich, weil das mit diesen Vorschriften angestrebte Ziel durch den Umstand, dass ausserkantonale Fahrer und Vermittler ohnehin nicht diesen Vorschriften unterstellt sind und aufgrund des Binnenmarktgesetzes im Kanton Zürich Fahrten ausführen sowie vermitteln dürfen, nicht erreicht werden könne. Diesbezüglich ist ihm aber entgegenzuhalten, dass die ausserkantonalen Fahrern und Vermittlern zustehenden Möglichkeiten die Regelung schon deshalb nicht als sinn- und zwecklos erscheinen lassen, weil davon auszugehen ist, dass die Mehrheit der Anbieter der fraglichen Fahrdienstleistungen im Kanton Zürich domiziliert ist bzw. Zürcher Nummernschilder besitzt. Abgesehen davon, dass für derartige Dienstleistungen allgemeinnotorischerweise ein gewisser Distanzschutz spielt, ist im Übrigen auch nicht erstellt, dass die Mehrheit oder gar alle (Kantonal-) Zürcher Anbieter ihren Sitz aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung in andere Kantone verlegen werden.”
Gestützt auf den Vertrauensschutz nach Art. 9 BV kann eine Rechtsmittelfrist sich allenfalls verlängern, wenn noch vor Ablauf eine entsprechende, vertrauensbegründende Auskunft erteilt wird (z. B. erneute Zustellung eines Entscheids mit vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung). Eine zweite Zustellung, die erst nach Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist erfolgt, setzt hingegen nach den zitierten Entscheiden keine neue Rechtsmittelfrist in Gang.
“Absatz), ist ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung durch den Betroffenen grundsätzlich rechtlich unbeachtlich (BGE 117 V 132 E. 4a; 111 V 101 E. 2b). Zwar kann sich die Rechtsmittelfrist gestützt auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes allenfalls verlängern (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO), wenn noch vor ihrem Ablauf eine entsprechende vertrauensbegründende Auskunft erteilt wird, beispielsweise in Form einer erneuten Zustellung eines Entscheides mit vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung (BGE 119 V 89 E. 4b/aa; 118 V 190 E. 3a; 115 Ia 12 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 2C_374/2020 vom 28. August 2020 E. 1.7; 4A_53/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.3 f.). Hingegen vermag eine nach Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist erfolgte zweite Zustellung eines mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheids auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes keine neue Rechtsmittelfrist in Gang zu setzen (BGE 118 V 190 E. 3a; 117 II 511 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 9C_102/2016 vom 21. März 2016 E. 2; 8C_374/2014 vom 13. August 2014 E. 3.4; 5A_158/2014 vom 7. Juli 2014 E. 3.3; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2022 vom 9. November 2022 E. 2.3).”
“1; je mit Hinweisen); ein Postrückbehaltungsauftrag jedenfalls keine diesbezüglich genügende Massnahme darstellt (BGE 144 IV 57 E. 2.3.2; 141 II 429 E. 3.1 f.; 139 IV 228 E. 1.3; 138 III 225 E. 3.1; 134 V 306 E. 4.2; 102 Ib 91 E. 3); es im Strafverfahren keine Gerichtsferien gibt (Art. 89 Abs. 2 StPO); - Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (Art. 91 Abs. 2 StPO); - in Fällen, in denen eine eingeschriebene Postsendung als am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO zugestellt gilt, ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung durch den Betroffenen grundsätzlich rechtlich unbeachtlich ist (BGE 117 V 132 E. 4a; 111 V 101 E. 2b); sich zwar die Rechtsmittelfrist gestützt auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes allenfalls verlängern kann (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO), wenn noch vor ihrem Ablauf eine entsprechende vertrauensbegründende Auskunft erteilt wird, beispielsweise in Form einer erneuten Zustellung eines Entscheides mit vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung (BGE 119 V 89 E. 4b/aa; 118 V 190 E. 3a; 115 Ia 12 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 2C_374/2020 vom 28. August 2020 E. 1.7; 4A_53/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.3 f.); hingegen eine nach Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist erfolgte zweite Zustellung eines mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheids auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes keine neue Rechtsmittelfrist in Gang zu setzen vermag (BGE 118 V 190 E. 3a; 117 II 511 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 9C_102/2016 vom 21. März 2016 E. 2; 8C_374/2014 vom 13. August 2014 E. 3.4; 5A_158/2014 vom 7. Juli 2014 E. 3.3; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2022 vom 9. November 2022 E. 2.3); - vorliegend gemäss Poststempel auf dem Briefumschlag der Nichtanhandnahmeverfügung diese am 20. Februar 2023 abgeschickt wurde (Verfahrensakten, Reiter 5); - den Anmerkungen auf dem Briefumschlag entnommen werden kann, dass die Zustellung in Z.”
Bei Ausreisefristen ist deren Verhältnismässigkeit zu prüfen; eine viermonatige Ausreisefrist kann — je nach Sachverhalt — nicht offensichtlich unverhältnismässig sein und begründet nicht zwangsläufig eine willkürliche Anwendung im Sinn von Art. 9 BV.
Bei Arrestgesuchen gestützt auf einen ICSID-Schiedsspruch kann Art. 9 BV verlangen, dass das dem Anspruch zugrunde liegende Rechtsverhältnis eine hinreichende Binnenverknüpfung zur Schweiz aufweist. Das Fehlen einer solchen innerstaatlichen Beziehung kann dazu führen, dass die Zulässigkeit des Arrests als mit Art. 9 BV unvereinbar (willkürlich) verneint wird.
“Regeste Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG; Art. 54 f. des Übereinkommens vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten (nachfolgend: ICSID-Übereinkommen); Art. 9 BV; Gesuch um Arrestierung von Vermögenswerten eines fremden Staates gestützt auf einen Schiedsspruch des International Centre for Settlement of Investment Disputes (ICSID). Weshalb es willkürlich (Art. 9 BV) ist, die Zulässigkeit eines Arrestgesuchs, das sich auf einen Schiedsspruch des ICSID stützt (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG; Art. 54 f. ICSID-Übereinkommen), von einer förmlichen Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs abhängig zu machen (E. 3.2). Weshalb es demgegenüber nicht willkürlich (Art. 9 BV) ist, die Zulässigkeit eines solchen Arrestgesuchs an das Erfordernis zu knüpfen, dass das dem Schiedsspruch zugrunde liegende Rechtsverhältnis eine hinreichende Binnenbeziehung zur Schweiz aufweist (E. 3.3). Weshalb es schliesslich im konkreten Fall auch nicht willkürlich (Art. 9 BV) ist, den angeblichen schweizerischen Erfüllungsort der vom ICSID zugesprochenen Schadenersatzforderung als nicht glaubhaft gemacht zu erachten und die hinreichende Binnenbeziehung in der Folge zu verneinen (E. 3.4).”
Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrungen oder sonstige vertrauensbildende Auskünfte können die Wirkung von Rechtsmittelfristen beeinflussen. Schutz nach Art. 9 BV besteht jedoch nur, wenn sich die Partei nach Treu und Glauben auf die unrichtige Erklärung verlassen durfte; wer die Unrichtigkeit kannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, ist vom Vertrauensschutz ausgeschlossen. Bei Anwälten gelten erhöhte Anforderungen; von ihnen wird zumindest eine Grobkontrolle der Rechtsmittelbelehrung erwartet, und nur grobe prozessuale Unsorgfalt ihres- oder ihres Mandanten vermag den Schutz zu begründen. Zudem kann eine solche Auskunft nur dann eine neue Fristenwirkung auslösen, wenn sie noch vor Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist erteilt wurde.
“Aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung dürfen den Parteien kei- ne Nachteile erwachsen. Eine Partei ist freilich nur dann geschützt, wenn sie sich nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 9 BV) auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Wer die Unrichtigkeit erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen können, kann sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwalts vermag eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzu- wiegen. Der Vertrauensschutz versagt dann, wenn die Partei oder ihr Anwalt die Mangelhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung allein schon durch Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmung hätten bemerken können. Dass sie neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachschlagen, wird hingegen nicht erwartet. Wann eine grobe prozessuale Un- sorgfalt vorliegt, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und den Rechts- kenntnissen der betreffenden Person. Die gegenüber Anwälten gestellten Anfor- derungen sind naturgemäss erhöht. Von ihnen wird in jedem Fall eine "Grobkon- trolle" der Rechtsmittelbelehrung erwartet (BGer 5A_79/2019 vom 21.”
“1; je mit Hinweisen); ein Postrückbehaltungsauftrag jedenfalls keine diesbezüglich genügende Massnahme darstellt (BGE 144 IV 57 E. 2.3.2; 141 II 429 E. 3.1 f.; 139 IV 228 E. 1.3; 138 III 225 E. 3.1; 134 V 306 E. 4.2; 102 Ib 91 E. 3); es im Strafverfahren keine Gerichtsferien gibt (Art. 89 Abs. 2 StPO); - Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (Art. 91 Abs. 2 StPO); - in Fällen, in denen eine eingeschriebene Postsendung als am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO zugestellt gilt, ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung durch den Betroffenen grundsätzlich rechtlich unbeachtlich ist (BGE 117 V 132 E. 4a; 111 V 101 E. 2b); sich zwar die Rechtsmittelfrist gestützt auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes allenfalls verlängern kann (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO), wenn noch vor ihrem Ablauf eine entsprechende vertrauensbegründende Auskunft erteilt wird, beispielsweise in Form einer erneuten Zustellung eines Entscheides mit vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung (BGE 119 V 89 E. 4b/aa; 118 V 190 E. 3a; 115 Ia 12 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 2C_374/2020 vom 28. August 2020 E. 1.7; 4A_53/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.3 f.); hingegen eine nach Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist erfolgte zweite Zustellung eines mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheids auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes keine neue Rechtsmittelfrist in Gang zu setzen vermag (BGE 118 V 190 E. 3a; 117 II 511 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 9C_102/2016 vom 21. März 2016 E. 2; 8C_374/2014 vom 13. August 2014 E. 3.4; 5A_158/2014 vom 7. Juli 2014 E. 3.3; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2022 vom 9. November 2022 E. 2.3); - vorliegend gemäss Track-&-Trace-Auszug der Post die Nichtanhandnahmeverfügung am 21. Februar 2023 postlagernd in der Poststelle Z.”
Schematische Bemessungskriterien (etwa die Bruttogeschossfläche) sind mit Art. 9 BV grundsätzlich vereinbar. Die gewählte Methode muss jedoch vermeiden, dass die Abgabe in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der staatlichen Leistung steht; der Gesetzgeber hat eine Bemessungsweise zu wählen, die zu gerade noch äquivalenten Ergebnissen führt (Bemessungsfunktion des Äquivalenzprinzips).
“E. 3.1). In Anwendung des verfassungsrechtlichen Äquivalenzprinzips als Ausprägung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes nach Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und des Willkürverbots nach Art. 9 BV darf die Gebühr allerdings nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung des Gemeinwesens stehen und hat sich in vernünftigen Grenzen zu bewegen. Der objektive Wert der Leistung ist dabei nicht in jedem Einzelfall zu ermitteln, sondern es darf auf schematische Kriterien wie die Bruttogeschossfläche oder die ZGF abgestellt werden, die regelmässig einen auch unter dem Gesichtspunkt des Verursacherprinzips genügenden Bezug zur produzierten Abwassermenge aufweisen. Für die Anschlussgebühr muss demnach nicht primär auf die effektiv produzierte Abwassermenge abgestellt werden, sondern auf die Kapazität, die für die potenzielle Menge ausreicht (BGer 2C_67/2015 vom”
“Auch nicht angeschlossene Gebäude unterliegen der Löschpflicht nach § 4 Abs. 1 FWG. Entsprechend gewährleisten das WR und das AR aufgrund ihrer Anknüpfung am «Anschluss» keine mit Blick auf die erforderliche Individualäquivalenz genügende individuellkonkrete Zurechenbarkeit der Löschschutzleistung des Gemeinwesens zu Eigentümerinnen und Eigentümern angeschlossener Gebäude. Demnach ist festzuhalten, dass sich die Argumentation der Beschwerdegegnerin nicht auf die einschlägigen Bestimmungen des Wasser- und Abwasserreglements stützen lässt. Die Leistungen des Wasserversorgungswesens und des Abwasserwesens gehören im hier strittigen Abgaberechtsverhältnis, soweit sie die Sicherstellung des Löschschutzes betreffen, nicht zur von der Beschwerdeführerin zu entgeltenden Erschliessungsleistung der Beschwerdegegnerin und sind deshalb rechtsgrundseitig unbeachtlich. 2.4 Äquivalenzprinzip 2.4.1 Rechtliches Das Äquivalenzprinzip stellt die abgaberechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 3 BV einerseits und des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV andererseits dar (statt vieler Urteile des BGer 2C_701/2016 vom 1. Dezember 2017 E. 2.1 und 2C_161/2016 vom 26. September 2016 E. 3.4 je m.w.H.) und hat Verfassungsrang (Urteil des BGer 2C_1054/2013 vom 20. September 2014 E. 6.1, in: ZBl 116/2015, S. 483 ff.). Dem Äquivalenzprinzip folgend muss eine Kausalabgabe in einem angemessenen Verhältnis zum Wert stehen, welchen die staatliche Leistung für die abgabepflichtige Person hat. Die Abgabe darf zum objektiven Wert der Leistung nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen (zum Ganzen Kürsteiner, a.a.O., Rz. 149 ff. mit zahlreichen Verweisen auf Literatur und Rechtsprechung). Der Gesetzgeber darf eine Abgabe demnach nicht beliebig hoch festsetzen (sog. Begrenzungsfunktion des Äquivalenzprinzips), sondern ist gehalten, eine Methode für die Bemessung zu finden, welche maximal zu gerade noch äquivalenten Abgabeergebnissen führt (sog. Bemessungsfunktion des Äquivalenzprinzips). Die Beschwerdeführerin führt das behauptete Missverhältnis der angefochtenen Gebühren auf das Bemessungskriterium der Bruttogeschossfläche zurück, wobei sie dessen grundsätzliche Zulässigkeit explizit nicht in Zweifel zieht (vgl.”
Fehlt es in den Akten und Berichten an Anhaltspunkten, die an der Beurteilung zweifeln lassen, sind weitergehende Abklärungen, namentlich die Einholung eines externen Gutachtens, nicht erforderlich. Das Unterlassen eines solchen Gutachtens verletzt unter diesen Voraussetzungen weder das Willkürverbot (Art. 9 BV) noch den Untersuchungsgrundsatz.
“___ Zwangspositionen des rechten Beins ausdrücklich aus. Eine fundierte abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die behandelnden Ärzte liegt sodann nicht vor, beschränkte sich Dr. D.___ doch darauf, unbegründet eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren (Urk. 15/146/3). Aus seiner Bemerkung, dass eine Umschulung indiziert sei (Urk. 15/146/3), lässt sich zudem schliessen, dass er den Beschwerdeführer nicht für sämtliche Tätigkeiten als arbeitsunfähig erachtete, wobei er indessen keine Voraussetzungen für eine zumutbare Tätigkeit formulierte. Den Berichten der behandelnden Ärzte sind somit keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die an der Beurteilung von Dr. Z.___ auch nur geringe Zweifel zu erwecken vermöchten. Weitergehende Abklärungen zur beruflichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers erweisen sich somit nicht als erforderlich. Dass die Beschwerdegegnerin kein externes Gutachten eingeholt hat, verstösst somit weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) oder den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_355/2022 vom 2. November 2022 E. 9.2).”
“___ Zwangspositionen des rechten Beins ausdrücklich aus. Eine fundierte abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die behandelnden Ärzte liegt sodann nicht vor, beschränkte sich Dr. D.___ doch darauf, unbegründet eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren (Urk. 15/146/3). Aus seiner Bemerkung, dass eine Umschulung indiziert sei (Urk. 15/146/3), lässt sich zudem schliessen, dass er den Beschwerdeführer nicht für sämtliche Tätigkeiten als arbeitsunfähig erachtete, wobei er indessen keine Voraussetzungen für eine zumutbare Tätigkeit formulierte. Den Berichten der behandelnden Ärzte sind somit keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die an der Beurteilung von Dr. Z.___ auch nur geringe Zweifel zu erwecken vermöchten. Weitergehende Abklärungen zur beruflichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers erweisen sich somit nicht als erforderlich. Dass die Beschwerdegegnerin kein externes Gutachten eingeholt hat, verstösst somit weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) oder den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_355/2022 vom 2. November 2022 E. 9.2).”
Art. 9 BV verpflichtet die Behörden, bei Entscheidungen Verhältnismässigkeit und Treu und Glauben zu beachten. Bei Widerruf einer Anerkennung ist daher grundsätzlich eine Verwarnung mit Androhung des Widerrufs auszusprechen, sofern eine solche Massnahme geeignet ist, den Adressaten zur gesetzlichen Erfüllung zu bewegen. Ebenso ergibt sich aus Art. 9 BV nicht zwangsläufig, dass eine Gehörsverletzung allein die Aufhebung eines Widerrufs- oder Zuschlagsentscheids rechtfertigt; das Gewicht einer Gehörsverletzung ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen.
“6) beim Widerruf einer Anerkennung als Einsatzbetrieb kein Entschliessungsermessen zu, wenn die einschlägigen Widerrufsvoraussetzungen erfüllt sind, wobei diese wiederum als unbestimmte Rechtsbegriffe im jeweiligen sachverhaltlichen Kontext auszulegen sind. Trotzdem ist die Vorinstanz - wie jede Verwaltungsbehörde - auch im Rahmen von Art. 92 Abs. 4 ZDV beim Entscheid über einen Anerkennungswiderruf an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden: Ein auf Art. 92 Abs. 4 Bst. b und c ZDV gestützter Widerruf der Betriebsanerkennung greift schwerwiegend in den zivildienstrechtlichen Status eines Einsatzbetriebes ein, was sich auch daran ablesen lässt, dass in den Fällen der Bst. b und c von Art. 92 Abs. 4 ZDV ein neues Gesuch um Anerkennung frühestens fünf Jahre nach rechtskräftigem Widerrufsentscheid gestellt werden kann (vgl. Art. 92 Abs. 7 ZDV). Schon deshalb gebietet es das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) wie auch der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV sowie Art. 2 ZGB), dass unabhängig vom Wortlaut von Art. 92 Abs. 4 ZDV vor einem Widerruf einer Anerkennung zuerst eine Verwarnung - unter Androhung eines Anerkennungswiderrufs - ausgesprochen wird, sofern eine solche Verwarnung geeignet ist, den betroffenen Einsatzbetrieb zu einer gesetzes- und pflichtenheftkonformen Durchführung von Zivildiensteinsätzen zu bewegen. Nur in Ausnahmefällen dürfte von einer Verwarnung abgesehen werden können, z.B. wenn ein Einsatzbetrieb der Vollzugsstelle zweifelsfrei zu verstehen gibt, dauerhaft überhaupt keine pflichtenheftkonformen Zivildiensteinsätze mehr gewährleisten zu wollen (oder zu können), was freilich nur selten der Fall sein dürfte. In diesem Sinne hält bereits die bundesrätliche Botschaft 2001 (BBl 2001 6127, 6140) - für mit der vorliegenden Streitsache vergleichbare Sachverhalte - mit Nachdruck fest, dass mit einer "Zurechtweisung" eine "Androhung des Entzuges der Anerkennung" zu verbinden sei: "Zivildienst leistende Personen sollen innerhalb des Einsatzbetriebes grundsätzlich gleich wie die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter behandelt werden, soweit nicht das Zivildienstrecht eine Sonderbehandlung vorsieht.”
“Für die Beschwerdeführerin war damit prima facie erkennbar, welche Begründung die Vergabestelle zum Widerruf des Zuschlags anführte und gestützt auf welche gesetzliche Grundlage dies geschehen sollte. Ob sich dies als zulässig erweist, ist keine formelle, sondern eine materielle Frage. 5.6 Selbst wenn im vorliegenden Fall von einer Gehörsverletzung ausgegangen werden würde, wäre diese prima facie jedenfalls nicht von einer Schwere, die als solche bereits die Aufhebung des Zuschlags oder die Erteilung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würde (vgl. den Zwischenentscheid des BVGer B-5500/2021 vom 29. Juli 2022 E. 6.5 "Tunnelfunkanlagen II"). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt vorab, die Vergabestelle habe die Vertragsverhandlungen treuwidrig abgebrochen; der Widerruf des Zuschlages sei in Verletzung von Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV erfolgt. Die Begründung, wonach die Beschwerdeführerin keinen Willen mehr gehabt habe, die geforderte Leistung zu erbringen, sei offensichtlich vorgeschoben. 6.2 Das Gebot von Treu und Glauben prägt nicht nur das Verhältnis der Bürger untereinander (Art. 2 Abs. 1 ZGB), es gilt gemäss Art. 9 BV und Art. 5 Abs. 3 BV auch im Verhältnis zwischen dem Staat und dem Bürger (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 22 Rz.1 ff.; Häfelin/Müller/Ulmann, a.a.O., Rz. 620, 717). Handeln nach Treu und Glauben bedeutet Loyalität, Vertrauenswürdigkeit in allen rechtlichen Beziehungen, Voraussehbarkeit und Berechenbarkeit des zwischenmenschlichen und staatlichen Verhaltens (BGE 142 IV 286 E. 1.6.2; 136 II 187 E. 8.1; Häfelin/Müller/Ulmann, a.a.O., Rz. 620; Rhinow/ Schefer/ Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, Rz. 2634 ff.). Dieses Gebot wirkt sich im Verwaltungsrecht vor allem in zweifacher Hinsicht aus: Einerseits verleiht es dem Privaten in Form des Vertrauensschutzes einen Anspruch auf Schutz seines berechtigten Vertrauens in ein bestimmtes Verhalten der Behörde. Anderseits folgt daraus auch ein Verbot des widersprüchlichen Verhaltens und ein Verbot des Rechtmissbrauches (Tschannen/ Zimmerli/ Müller, a.a.O., § 21 Rz. 2; Häfelin/Müller/ Ulmann, a.”
Unrichtige individuelle behördliche Auskünfte können nach Art. 9 BV unter bestimmten kumulativen Voraussetzungen Rechtswirkungen entfalten. Danach erforderlich sind insbesondere: eine vorbehaltlose Auskunft; ein Handeln der Behörde in einer konkreten, den betroffenen Personen zuordenbaren Situation; Zuständigkeit der auskunftserteilenden Behörde oder jedenfalls zureichende Gründe, sie als zuständig anzusehen; dass die Unrichtigkeit für die betroffene Person nicht ohne Weiteres erkennbar war; schutzwürdige Dispositionen der Betroffenen im Vertrauen auf die Auskunft, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; keine einschneidende Änderung der gesetzlichen Ordnung seit der Auskunftserteilung; sowie die Abwägung, bei der das Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts nicht überwiegt.
“Nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass:”
“Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV), welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 149 V 203 E. 5.1 S. 214, 146 I 105 E. 5.1.1 S. 110, 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103, 131 V 472 E. 5 S. 480) ist dies der Fall, wenn es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat, und wenn das Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts nicht überwiegt.”
“Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV), welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 149 V 203 E. 5.1 S. 214, 146 I 105 E. 5.1.1 S. 110, 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103, 131 V 472 E. 5 S. 480) ist dies der Fall, wenn es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat, und wenn das Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts nicht überwiegt.”
“Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) verleiht Rechtsuchenden unter gewissen Umständen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens auf die Richtigkeit behördlichen Handelns. Dieser Anspruch hindert die Behörden, von ihrem früheren Handeln abzuweichen, auch wenn sie dieses zu einem späteren Zeitpunkt als unrichtig erkennen. Potenzielle Vertrauensgrundlage sind dabei alleine jene behördlichen Handlungen, die sich auf eine konkrete, den Rechtsuchenden berührende Angelegenheit beziehen und von einer Behörde ausgehen, die für die betreffende Handlung zuständig ist oder die der Rechtsuchende aus zureichenden Gründen für zuständig hält. Individuelle Auskünfte und Zusicherungen sind demnach typische Beispiele für Verwaltungsakte, die beim Bürger Vertrauen wecken können. Das Vertrauen ist allerdings nur schutzwürdig, wenn der Rechtsuchende die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte und er im Vertrauen auf die Auskunft Dispositionen getroffen hat, die er nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann. Der Anspruch auf Vertrauensschutz entfällt, wenn die gesetzliche Ordnung zwischen dem Zeitpunkt der Auskunft und der Verwirklichung des Sachverhalts geändert hat (BGE 150 I 1 E.”
“Der grundrechtliche Anspruch auf Vertrauensschutz ist in Art. 9 BV verankert und leitet sich aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) ab. Er bezweckt, die Privaten in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden zu schützen. Das Vertrauensprinzip verbietet insbesondere ein widersprüchliches Verhalten der Verwaltungsbehörden gegenüber den Privaten. Ein solches liegt dann vor, wenn ein einmal in einer bestimmten Angelegenheit eingenommener Standpunkt ohne sachlichen Grund gewechselt wird (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.1; Urteil des BGer 1C_153/2015 vom 23. April 2015 E. 4; Urteil des BVGer C-1854/2017 E. 5.3 m.w.H.). Zum Tragen kommt der Vertrauensschutz resp. das Verbot widersprüchlichen Verhaltens insbesondere im Zusammenhang mit behördlichen Auskünften. Unrichtige individuelle Zusicherungen oder Auskünfte können dann Rechtswirkungen entfalten, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst bedarf es einer Vertrauensgrundlage, die beim Betroffenen bestimmte Erwartungen weckt.”
“E. 4.2; vgl. auch zum Ganzen Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, N. 488; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 700 ff.; Beatrice Weber-Dürler, a.a.O., S. 128 ff.; Elisabeth Chiariello, Treu und Glauben als Grundrecht nach Art. 9 BV, Diss. Bern 2003, S. 128 f.; vgl. auch Urs Gueng, Zur Verbindlichkeit verwaltungsbehördlicher Auskünfte und Zusagen, in ZBl 1970 S. 449 ff., 510, je mit Hinweisen). Es geht darum, die Folgen einer unzutreffenden Auskunft der staatlichen Behörde zu beseitigen (BGE 121 V 71 E. 2a am Ende). In zeitlicher Hinsicht muss die Bindungswirkung der unrichtigen behördlichen Auskunft daher so weit reichen, wie das schutzwürdige Vertrauen ihres Adressaten oder ihrer Adressatin (Urs Gueng, a.a.O., S. 511 f.).”
Bei Staatenlosigkeitsgesuchen sowie in Dublin-Verfahren ist das schutzwürdige Interesse an der Behandlung des Gesuchs an einen hinreichend kontinuierlichen und über die Dauer des Dublin-Verfahrens hinausgehenden Aufenthalt in der Schweiz gebunden. Liegt ein sicherer Drittstaat vor, wird der Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens nach Art. 9 BV regelmässig nicht verletzt, sofern keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, dass der Drittstaat den Schutz nicht mehr gewährt.
“Die Rechtsprechung, wonach Personen unabhängig von ihrem Status in der Schweiz ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung ihres Gesuches um Anerkennung der Staatenlosigkeit haben, ist somit an einen hinreichend kontinuierlichen und über die Dauer des Dublin-Verfahrens hinausgehenden Aufenthalt der gesuchstellenden Personen in der Schweiz gebunden (vgl. BVGE 2021 VII/8 E. 4.4.3 [«résidant en Suisse»]; 2014/5 E. 10.2.2 m.w.H.; Urteile des BVGer F-408/2023 vom 23. März 2023 E. 1.3; F-4508/2020 E. 4.4; F-6833/2017 vom 2. März 2020 E. 1.3; Claudia Inglin, in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl. 2024, Art. 31 N. 8). Die vorinstanzliche Argumentation, welche die entsprechende Zuständigkeit der Eidgenossenschaft verneint, ist daher weder widersprüchlich noch willkürlich (Art. 9 BV) und erging nicht in Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).”
“Das SEM hat die Voraussetzungen, um auf das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführerin vom 7. Februar 2025 einzutreten, als nicht erfüllt erachtet. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Der Beschwerdeführerin wurde im EU-Mitgliedstaat Griechenland - einem sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG - subsidiärer Schutz zuerkannt und ursprünglich wurde in Anwendung des Nichteintretenstatbestands von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsyIG auf ihr Asylgesuch vom 14. Februar 2022 mit Entscheid des SEM vom 2. Juni 2022 nicht eingetreten. Dieses Nichteintreten ist (wie auch die Wegweisung) unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Ausgangslage in Bezug auf die einschlägigen Nichteintretensvoraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG hat sich zwischenzeitlich nicht verändert, zumal die Beschwerdeführerin in Griechenland nicht als Flüchtling anerkannt wurde. Die Rügen einer Verletzung des Gebots der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) sowie des Anspruchs auf Schutz berechtigten Vertrauens (Art. 9 BV) stossen deshalb ins Leere. Mit dem auf Beschwerdeebene erhobenen Einwand, sie hätte ihre Aufenthaltsbewilligung in Griechenland jährlich verlängern müssen, vermag die Beschwerdeführerin die gesetzliche Regelvermutung, dass in dem sicheren Drittstaat Griechenland wirksamer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, nicht umzustossen. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vor, Griechenland würde der Beschwerdeführerin den besagten Schutz nicht mehr gewähren.”
Beharrliches Nichtreagieren oder unkooperatives Zuwarten begründet keinen besonderen Schutz zugunsten der Partei nach Art. 9 BV; ein solches Verhalten kann die Rechtsprechung der Behörden rechtfertigen. Demgegenüber können zeitliche Verzögerungen unter Umständen entschuldbar sein, etwa wenn die Rechtslage unklar ist oder vorherige Abklärungen erfolgt sind. Zudem treffen die Parteien Mitwirkungspflichten; das Unterlassen richtiger Hinweise im Verfahren kann nicht zu Lasten der Behörden als treuwidrig gewertet werden.
“Er ist diesen Pflichten nicht nachgekommen, weshalb die angefochtene Verfügung zu Recht erlassen worden ist. Der Beschwerdeführer meldete sich zudem nach Erhalt der Ermahnungen weder bei der Netzbetreiberin noch bei der Vorinstanz, um allfällige für ihn bestehende Unklarheiten zu beseitigen. Erst, nachdem die Vorinstanz die angedrohte Verfügung erlassen hatte, nahm er mit dieser Kontakt auf. Die Vorinstanz klärte in der Folge bei der Netzbetreiberin und dem Elektroinstallateur zugunsten des Beschwerdeführers den relevanten Sachverhalt ab, so dass anschliessend die festgestellten Mängel beseitigt werden konnten und noch vor Einreichen der Vernehmlassung der Vorinstanz der Sicherheitsnachweis ausgestellt werden konnte. Hätte der Beschwerdeführer bereits nach dem Schreiben der Vorinstanz vom 11. April 2023 mit dieser Kontakt aufgenommen, hätte der Erlass der Verfügung vom 27. November 2023 allenfalls vermieden werden können. Der Erlass der angefochtenen Verfügung gibt daher auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben, der für alle Verfahrensbeteiligten gilt (Art. 9 BV), zu keiner Kritik Anlass. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz am 27. November 2023 die angedrohte Verfügung erlassen hat, zumal der dargestellte Sachverhalt zeigt, dass der Beschwerdeführer erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung bereit war, seinen Pflichten als Eigentümer mit der gebotenen Ernsthaftigkeit nachzukommen.”
“Zusammenfassend ergibt sich, dass das geltende Recht in Bezug auf die Frage, welche Behörde für die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Grenzen der privatwirtschaftlichen Tätigkeit der Beschwerdegegnerin (umfassend) zuständig ist, eine Lücke aufweist. Diese ist in richterlicher Lückenfüllung zu schliessen und die Zuständigkeit aufgrund des engen Sachzusammenhangs zur bestehenden positivrechtlichen Zuständigkeitsordnung umfassend der Vorinstanz zuzuweisen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Angelegenheit ist im Sinne der Erwägungen zur neuen Beurteilung der Parteistellung sowie allenfalls zur materiellen Beurteilung im aufsichtsrechtlichen Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Einer Gutheissung der Beschwerde und einer Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz steht der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) nicht von vornherein entgegen. Zwar hat die Beschwerdegegnerin die Aktienmehrheit an der vormaligen KLARA Business AG bereits mit Wirkung ab dem 9. Oktober 2020 erworben, während die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren erst am 2. November 2021 und somit mehr als ein Jahr später an die Vorinstanz richtete. Soweit aus den Akten ersichtlich, wandte sich die Beschwerdeführerin zunächst an die Wettbewerbskommission und verlangte von dieser - ohne Ergebnis - ein Einschreiten gegen die erwähnte Übernahme. Zudem war die Rechtslage, wie der vorliegende Entscheid zeigt, nicht klar. Es kann daher nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin habe sich mit ihrem Schreiben an die Vorinstanz vom 2. November 2021 übermässig viel Zeit gelassen.”
“Zusammenfassend ergibt sich, dass das geltende Recht in Bezug auf die Frage, welche Behörde für die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Grenzen der privatwirtschaftlichen Tätigkeit der Beschwerdegegnerin (umfassend) zuständig ist, eine Lücke aufweist. Diese ist in richterlicher Lückenfüllung zu schliessen und die Zuständigkeit aufgrund des engen Sachzusammenhangs zur bestehenden positivrechtlichen Zuständigkeitsordnung umfassend der Vorinstanz zuzuweisen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Angelegenheit ist im Sinne der Erwägungen zur neuen Beurteilung der Parteistellung sowie allenfalls zur materiellen Beurteilung im aufsichtsrechtlichen Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Einer Gutheissung der Beschwerde und einer Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz steht der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) nicht von vornherein entgegen. Zwar hat die Beschwerdegegnerin die Livesystems AG bereit mit Wirkung ab dem 1. Juli 2021 erworben, während die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren erst am 22. Dezember 2021 und somit ein halbes Jahr später an die Vorinstanz richtete. Die Rechtslage war, wie der vorliegende Entscheid zeigt, nicht klar und es war in anderem Zusammenhang ohne Erfolg zunächst ein Einschreiten der Wettbewerbsbehörden verlangt worden. Es kann daher nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin habe sich mit ihrem Schreiben an die Vorinstanz vom 22. Dezember 2021 übermässig viel Zeit gelassen.”
“Angesichts der engen zeitlichen Abfolge zwischen der Eingabe und der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht kann den kantonalen Behörden kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden, weil die neuen Unterlagen vor dem Zwangsmassnahmengericht noch nicht aktenkundig waren und deshalb im dortigen Verfahren noch nicht berücksichtigt werden konnten. Insbesondere traf den Beschwerdeführer auch im Verfahren hinsichtlich der Anordnung von Administrativhaft wenigstens insofern eine Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG), als es ihm ohne weiteres möglich (und zumutbar) gewesen wäre, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht (bei welcher auch ein Dolmetscher anwesend war) auf das Tags zuvor neu anhängig gemachte Wiedererwägungsgesuch wenigstens hinzuweisen, und so dessen Einbezug in das Haftverfahren zu erwirken. Der Beschwerdeführer erwähnte das neu eingereichte Gesuch im Rahmen der Verhandlung aber nicht einmal. Unter diesen Umständen ist weder eine willkürliche Verfahrensführung noch treuwidriges Verhalten (Art. 9 BV) der Vorinstanz (en) respektive der kantonalen Migrationsbehörden ersichtlich. Die Vorinstanz ihrerseits hat die Unterlagen im angefochtenen Urteil berücksichtigt.”
Art. 9 BV schützt das berechtigte Vertrauen in behördliche Zusicherungen und sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Er verbietet widersprüchliches Verhalten der Behörden und gewährt unter den in der Rechtsprechung genannten Voraussetzungen Schutz gegen nachträgliche Abweichungen von früherem behördlichem Handeln.
“Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Darin eingeschlossen ist der Grundsatz des Vertrauensschutzes, welcher bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliche Zusicherungen oder anderweitiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (Urteile des BVGer B-2179/2019 vom 6. November 2020 E. 6.3 und A-321/2019 vom 17. September 2019 E. 2.3.1).”
“Gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG hat jede Person Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten (Satz 1). Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (Satz 2). Die Beratung ist grundsätzlich auf entsprechendes Begehren der betreffenden Person sowie ohne Antrag vorzunehmen, wenn der Versicherungsträger einen entsprechenden Bedarf feststellt. Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht kommt einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich, weshalb dieser in Nachachtung des Vertrauensprinzips hierfür einzustehen hat (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 mit Hinweis). Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Die Voraussetzung für eine Berufung auf Vertrauensschutz, die unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten kann, ist erfüllt:”
“1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtsuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 142 V 152 E. 4.2 mit Hinweisen). Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert sodann ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 mit Hinweisen).”
“Der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 129 I 161 E. 4.1, 126 II 377 E. 3a; vgl. zum Ganzen etwa Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, S. 144 ff.; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 31 ff.). Dies bedeutet unter anderem, dass sich die Verwaltungsbehörden gegenüber Privaten nicht widersprüchlich verhalten dürfen. Insbesondere dürfen sie einen einmal in einer bestimmten Angelegenheit eingenommenen Standpunkt nicht ohne sachlichen Grund wechseln (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., S. 162).”
“Für die Beschwerdeführerin war damit prima facie erkennbar, welche Begründung die Vergabestelle zum Widerruf des Zuschlags anführte und gestützt auf welche gesetzliche Grundlage dies geschehen sollte. Ob sich dies als zulässig erweist, ist keine formelle, sondern eine materielle Frage. 5.6 Selbst wenn im vorliegenden Fall von einer Gehörsverletzung ausgegangen werden würde, wäre diese prima facie jedenfalls nicht von einer Schwere, die als solche bereits die Aufhebung des Zuschlags oder die Erteilung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würde (vgl. den Zwischenentscheid des BVGer B-5500/2021 vom 29. Juli 2022 E. 6.5 "Tunnelfunkanlagen II"). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt vorab, die Vergabestelle habe die Vertragsverhandlungen treuwidrig abgebrochen; der Widerruf des Zuschlages sei in Verletzung von Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV erfolgt. Die Begründung, wonach die Beschwerdeführerin keinen Willen mehr gehabt habe, die geforderte Leistung zu erbringen, sei offensichtlich vorgeschoben. 6.2 Das Gebot von Treu und Glauben prägt nicht nur das Verhältnis der Bürger untereinander (Art. 2 Abs. 1 ZGB), es gilt gemäss Art. 9 BV und Art. 5 Abs. 3 BV auch im Verhältnis zwischen dem Staat und dem Bürger (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 22 Rz.1 ff.; Häfelin/Müller/Ulmann, a.a.O., Rz. 620, 717). Handeln nach Treu und Glauben bedeutet Loyalität, Vertrauenswürdigkeit in allen rechtlichen Beziehungen, Voraussehbarkeit und Berechenbarkeit des zwischenmenschlichen und staatlichen Verhaltens (BGE 142 IV 286 E. 1.6.2; 136 II 187 E. 8.1; Häfelin/Müller/Ulmann, a.a.O., Rz. 620; Rhinow/ Schefer/ Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, Rz. 2634 ff.). Dieses Gebot wirkt sich im Verwaltungsrecht vor allem in zweifacher Hinsicht aus: Einerseits verleiht es dem Privaten in Form des Vertrauensschutzes einen Anspruch auf Schutz seines berechtigten Vertrauens in ein bestimmtes Verhalten der Behörde. Anderseits folgt daraus auch ein Verbot des widersprüchlichen Verhaltens und ein Verbot des Rechtmissbrauches (Tschannen/ Zimmerli/ Müller, a.a.O., § 21 Rz. 2; Häfelin/Müller/ Ulmann, a.”
“Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV). Das Gebot von Treu und Glauben verhindert illoyales Verhalten der Behörden, prüft also deren Verhalten nach den materiellen Kriterien der Vertrauenswürdigkeit und der Widerspruchsfreiheit (Urteil des BVGer A-6884/2018 vom 8. April 2020 E. 2.6 m.w.H.; Felix Uhlmann, Das Willkürverbot [Art. 9 BV], Bern 2005, Rz. 106).”
Das Äquivalenzprinzip konkretisiert für Kausalabgaben das Willkürverbot (Art. 9 BV). Es verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen staatlichen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss.
“Das von der Beschwerdeführerin angerufene Äquivalenzprinzip konkretisiert im Bereich der (Kausal-) Abgaben einerseits das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV), anderseits das Willkürverbot (Art. 9 BV; BGE 149 I 305 E. 3.4). Es verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (BGE 143 I 227 E. 4.2.2; 141 I 105 E. 3.3.2; 140 I 176 E. 5.2; 139 III 334 E. 3.2.4; je mit Hinweisen; Urteil 2C_533/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 4.1 mit Hinweisen).”
“Bei den vorliegend streitigen Gebühren handelt es sich - wie bei Gerichtskosten - um Verwaltungsgebühren und damit Kausalabgaben (vgl. Urteil 2C_235/2020 vom 25. Mai 2020 E. 3.2). Solche müssen dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügen (BGE 145 I 52 E. 5.2; 141 I 105 E. 3.3.2; 133 V 402 E. 3.1; 132 I 117 E. 4.2). Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll (BGE 145 I 52 E. 5.2.2; 143 I 227 E. 4.3.1; 141 I 105 E. 3.3.2). Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV). Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der abzugeltenden Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs. Dabei darf auf Durchschnittserfahrungen abgestellt werden, weshalb die Gebühren nicht in jedem Fall genau dem erbrachten Verwaltungsaufwand entsprechen müssen. Sie sollen jedoch nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Bei ihrer Festsetzung darf innerhalb eines gewissen Rahmens der wirtschaftlichen Situation des Pflichtigen und dessen Interesse am abzugeltenden Akt Rechnung getragen werden (BGE 145 I 52 E. 5.2.3; 141 I 105 E. 3.3.2; 139 III 334 E. 3.2.3 f.). Zudem darf gemäss dem Äquivalenzprinzip die Höhe der Gebühr die Inanspruchnahme gewisser Institutionen nicht verunmöglichen oder übermässig erschweren (Rechtsweggarantie, Art.”
“Das Äquivalenzprinzip stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 2 BV und des Willkürverbots nach Art. 9 BV dar (Urteile des BGer 2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013 E. 5.3; 2C_900/2011 vom 2. Juni 2012 E. 4.2; BGE 128 I 46 E. 4a), weshalb es Verfassungsrang hat. Das Äquivalenzprinzip besagt, dass die Höhe der Abgabe in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung, in deren Genuss die abgabepflichtige Person kommt, stehen muss. Der Wert der Leistung bemisst sich entweder nach dem wirtschaftlichen Nutzen des Leistungsempfängers oder nach dem Kostenaufwand des Leistungserbringers (BGE 143 I 227 E. 4.2.2 m.w.H.; BGE 139 III 334 E. 3.2.4).”
Der Gleichheitsgrundsatz nach Art. 9 BV verlangt in der Raumplanung keine formale Gleichbehandlung, sondern verbietet Willkür: Planungsabgrenzungen sind verfassungsgemäss, solange sie objektiv tragfähig sind. Unterschiede zwischen Grundstücken sind zulässig, sofern die Planung nicht manifest unsachlich oder offensichtlich unhaltbar ist. Eine Entscheidung ist im Sinne von Art. 9 BV willkürlich, wenn sie manifest nicht tragbar ist, gravierend gegen eine klare Rechtsnorm oder einen unstrittigen Rechtsgrundsatz verstösst oder in ihrem Ergebnis offensichtlich unvertretbar erscheint.
“) lorsqu’elle établit des distinctions juridiques qui ne se justifient par aucun motif raisonnable au regard de la situation de fait à réglementer ou lorsqu’elle omet de faire des distinctions qui s’imposent au vu des circonstances (ATF 142 V 316 consid. 6.1.1; 131 V 107 consid. 3.4.2). En matière d’élaboration des plans d’affectation, ce principe n’a qu’une portée réduite. Il est en effet dans la nature même de l’aménagement local que la délimitation des zones crée des inégalités et que des terrains de mêmes situation et nature puissent être traités différemment en ce qui concerne tant leur attribution à une zone déterminée que leur possibilité d’utilisation (ATF 142 I 162 consid. 2.7.2). Du point de vue constitutionnel, il suffit que la planification soit objectivement soutenable, c’est-à- dire qu’elle ne soit pas arbitraire. En ce sens, en matière d’aménagement du territoire, le principe de l’égalité de traitement se confond avec l’interdiction de l’arbitraire (ATF 138 II 398 consid. 3.6.1; 122 I 279 consid. 5a; 121 1 245, consid. 6e/bb). Une décision est arbitraire au sens de l’art. 9 Cst. lorsqu’elle est manifestement insoutenable, méconnaît gravement une norme ou un principe juridique clair et indiscuté, ou encore heurte de manière choquante le sentiment de la justice et de l’équité. Il ne suffit pas que sa motivation soit insoutenable; encore faut-il que la décision apparaisse arbitraire dans son résultat (ATF 147 II 454). 3. En résumé, dans sa décision du 2 décembre 2020 (rendue sur recours), la Direction a retenu que selon le plan directeur cantonal adopté par le Conseil d’Etat le 2 octobre 2018, les communes qui n’avaient pas encore établi, dans leur PAL, un dimensionnement de leurs zones à bâtir destinées à l’habitat conforme au précédent plan directeur cantonal (adopté par le Conseil d’Etat en 2002) disposaient d’un délai de trois ans après l’approbation du nouveau plan directeur pour se mettre en conformité avec les exigences formulées dans le dernier rapport d’examen qui leur avaient été transmis par le canton (cf. PDCant 2018, Volet stratégique, Surdimensionnement des zones à bâtir, p.”
“) lorsqu’elle établit des distinctions juridiques qui ne se justifient par aucun motif raisonnable au regard de la situation de fait à réglementer ou lorsqu’elle omet de faire des distinctions qui s’imposent au vu des circonstances (ATF 142 V 316 consid. 6.1.1; 131 V 107 consid. 3.4.2). En matière d’élaboration des plans d’affectation, ce principe n’a qu’une portée réduite. Il est en effet dans la nature même de l’aménagement local que la délimitation des zones crée des inégalités et que des terrains de mêmes situation et nature puissent être traités différemment en ce qui concerne tant leur attribution à une zone déterminée que leur possibilité d’utilisation (ATF 142 I 162 consid. 2.7.2). Du point de vue constitutionnel, il suffit que la planification soit objectivement soutenable, c’est-à- dire qu’elle ne soit pas arbitraire. En ce sens, en matière d’aménagement du territoire, le principe de l’égalité de traitement se confond avec l’interdiction de l’arbitraire (ATF 138 II 398 consid. 3.6.1; 122 I 279 consid. 5a; 121 1 245, consid. 6e/bb). Une décision est arbitraire au sens de l’art. 9 Cst. lorsqu’elle est manifestement insoutenable, méconnaît gravement une norme ou un principe juridique clair et indiscuté, ou encore heurte de manière choquante le sentiment de la justice et de l’équité. Il ne suffit pas que sa motivation soit insoutenable; encore faut-il que la décision apparaisse arbitraire dans son résultat (ATF 147 II 454). 3. En résumé, dans sa décision du 2 décembre 2020 (rendue sur recours), la Direction a retenu que selon le plan directeur cantonal adopté par le Conseil d’Etat le 2 octobre 2018, les communes qui n’avaient pas encore établi, dans leur PAL, un dimensionnement de leurs zones à bâtir destinées à l’habitat conforme au précédent plan directeur cantonal (adopté par le Conseil d’Etat en 2002) disposaient d’un délai de trois ans après l’approbation du nouveau plan directeur pour se mettre en conformité avec les exigences formulées dans le dernier rapport d’examen qui leur avaient été transmis par le canton (cf. PDCant 2018, Volet stratégique, Surdimensionnement des zones à bâtir, p.”
“) lorsqu’elle établit des distinctions juridiques qui ne se justifient par aucun motif raisonnable au regard de la situation de fait à réglementer ou lorsqu’elle omet de faire des distinctions qui s’imposent au vu des circonstances (ATF 142 V 316 consid. 6.1.1; 131 V 107 consid. 3.4.2). En matière d’élaboration des plans d’affectation, ce principe n’a qu’une portée réduite. Il est en effet dans la nature même de l’aménagement local que la délimitation des zones crée des inégalités et que des terrains de mêmes situation et nature puissent être traités différemment en ce qui concerne tant leur attribution à une zone déterminée que leur possibilité d’utilisation (ATF 142 I 162 consid. 2.7.2). Du point de vue constitutionnel, il suffit que la planification soit objectivement soutenable, c’est-à- dire qu’elle ne soit pas arbitraire. En ce sens, en matière d’aménagement du territoire, le principe de l’égalité de traitement se confond avec l’interdiction de l’arbitraire (ATF 138 II 398 consid. 3.6.1; 122 I 279 consid. 5a; 121 1 245, consid. 6e/bb). Une décision est arbitraire au sens de l’art. 9 Cst. lorsqu’elle est manifestement insoutenable, méconnaît gravement une norme ou un principe juridique clair et indiscuté, ou encore heurte de manière choquante le sentiment de la justice et de l’équité. Il ne suffit pas que sa motivation soit insoutenable; encore faut-il que la décision apparaisse arbitraire dans son résultat (ATF 147 II 454). 3. En résumé, dans sa décision du 2 décembre 2020 (rendue sur recours), la Direction a retenu que selon le plan directeur cantonal adopté par le Conseil d’Etat le 2 octobre 2018, les communes qui n’avaient pas encore établi, dans leur PAL, un dimensionnement de leurs zones à bâtir destinées à l’habitat conforme au précédent plan directeur cantonal (adopté par le Conseil d’Etat en 2002) disposaient d’un délai de trois ans après l’approbation du nouveau plan directeur pour se mettre en conformité avec les exigences formulées dans le dernier rapport d’examen qui leur avaient été transmis par le canton (cf. PDCant 2018, Volet stratégique, Surdimensionnement des zones à bâtir, p.”
Die Abweisung eines Gesuchs um Fristwiederherstellung oder die Verweigerung weiterer Fristerstreckungen verletzt Art. 9 BV nicht, sofern die Entscheidung nicht willkürlich ist und keine Verfahrensmängel vorliegen.
“Nach Gesagtem ergibt sich zusammenfassend, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht, insbesondere auch nicht das Willkürverbot (Art. 9 BV) oder das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzte, indem sie das Fristwiederherstellungsgesuch abwies und auf die Beschwerde infolge Fristversäumnisses nicht eintrat. In der vorinstanzlichen Verneinung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der nicht fristgerecht gestellten (materiellen) Rechtsbegehren liegt keine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV vor.”
Die Willkürrüge (Art. 9 BV) muss in der Beschwerde ausdrücklich und substanziiert vorgebracht werden; es gilt die qualifizierte Rügepflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Auf ungenügend begründete oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein.
“Die Beschwerde ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2). Für die Anfechtung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht greift in die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur ein, wenn diese sich als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV erweist (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).”
“In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1).”
“Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht. Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1).”
“Die Beschwerde ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2). Für die Anfechtung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht greift in die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur ein, wenn diese sich als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV erweist (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der eben dargestellten Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1). Es ist kein Sachgericht (BGE 145 IV 137 E. 2.8) und keine Appellationsinstanz, vor der die Tatsachen erstmals oder erneut frei diskutiert werden können (BGE 146 IV 297 E. 1.2).”
Aus dem Verbot des überspitzten Formalismus und aus Art. 9 BV kann sich in bestimmten Situationen eine von Amtes wegen bestehende Hinweis- und Nachbesserungspflicht der Behörde ergeben. Dies gilt namentlich in vergaberechtlichen Verfahren: Der Ausschluss eines Angebots kann als unverhältnismässig erscheinen, wenn lediglich formelle Unterlagen (z. B. Bescheinigungen) fehlen und deren Nachreichung das Preis-/Leistungsverhältnis der Offerte nicht beeinflusst.
“Nachfolgend wird ausgehend von den Vorgaben in der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen und deren Interpretation untersucht, ob die Anwendung des gleich hohen Stundenansatzes in den Kategorien A und B durch die Beschwerdeführerinnen einen Mangel darstellt, der dermassen gravierend ist, dass er zum Ausschluss führt bzw. diesen rechtfertigt, oder ob die Vergabestelle aufgrund des Verbots des überspitzten Formalismus und des Art. 9 BV verpflichtet gewesen wäre, die Beschwerdeführerinnen auf diesen Mangel aufmerksam zu machen und ihnen Gelegenheit zu dessen Behebung zu bieten.”
“Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV liegt ein überspitzter Formalismus vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, oder wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt. Durch ein derartiges Vorgehen wird die Formstrenge zum blossen Selbstzweck, womit die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert werden kann (vgl. dazu grundlegend BGE 132 I 249 E. 5). Aus dem Verbot des überspitzten Formalismus wie auch aus Art. 9 BV kann die Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, den Privaten in gewissen Situationen von Amtes wegen auf Verfahrensfehler hinzuweisen, die er begangen hat oder im Begriffe ist zu begehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/13 E. 3.2 m.H. "Vermessung Durchmesserlinie"). Das Bundesverwaltungsgericht leitet aus dem Verbot des überspitzten Formalismus ab, dass in vergaberechtlichen Verfahren dem Anbieter in bestimmten Fällen Gelegenheit zu geben ist, den ihm vorgehaltenen Formmangel zu beheben. In diesem Sinne kann der Ausschluss namentlich als unverhältnismässig erscheinen, wenn lediglich Bescheinigungen (etwa betreffend Bezahlung der Steuern) fehlen, deren Nachreichung sich nicht auf das Preis-/Leistungsverhältnis der Offerte auswirkt (Urteile des BVGer B-5608/2017 vom 5. April 2018 E. 3.7.2 "Lüftung Kaserne Thun III" und B-985/2015 vom 12. Juli 2015 E. 4.3.2 f. "Studie Schienengüterverkehr"; BVGE 2007/13 E. 3.3 "Vermessung Durchmesserlinie"; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 447 f.).”
“Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV liegt ein überspitzter Formalismus vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, oder wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt. Durch ein derartiges Vorgehen wird die Formstrenge zum blossen Selbstzweck, womit die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert werden kann (vgl. dazu grundlegend BGE 132 I 249 E. 5). Aus dem Verbot des überspitzten Formalismus wie auch aus Art. 9 BV kann die Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, den Privaten in gewissen Situationen von Amtes wegen auf Verfahrensfehler hinzuweisen, die er begangen hat oder im Begriffe ist zu begehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/13 E. 3.2 m.H. "Vermessung Durchmesserlinie"). Das Bundesverwaltungsgericht leitet aus dem Verbot des überspitzten Formalismus ab, dass in vergaberechtlichen Verfahren dem Anbieter in bestimmten Fällen Gelegenheit zu geben ist, den ihm vorgehaltenen Formmangel zu beheben. In diesem Sinne kann der Ausschluss namentlich als unverhältnismässig erscheinen, wenn lediglich Bescheinigungen (etwa betreffend Bezahlung der Steuern) fehlen, deren Nachreichung sich nicht auf das Preis-/Leistungsverhältnis der Offerte auswirkt (Urteile des BVGer B-5608/2017 vom 5. April 2018 E. 3.7.2 "Lüftung Kaserne Thun III" und B-985/2015 vom 12. Juli 2015 E. 4.3.2 f. "Studie Schienengüterverkehr"; BVGE 2007/13 E. 3.3 "Vermessung Durchmesserlinie"; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 447 f.).”
Art. 9 BV (Willkürverbot/Treu und Glauben) wurde zum einen verletzt gerügt, weil ein errechneter hypothetischer Überschuss nicht auf sämtliche unterhaltsberechtigten Kinder verteilt worden sei (Vorwurf der willkürlichen Ungleichbehandlung). Zum anderen wurde Art. 9 BV in Verfahren zu Zertifikatspflichten erhoben; diese Verfahren betreffen nach Auffassung des Gerichts nicht nur Einzelfälle, sondern stellen generelle Anwendbarkeits- und Verfahrensfragen in Aussicht.
“_____, in GAMBIA aufgrund der ihnen drohenden Gefahr zufolge der Verletzung der in diesem Land so verstandenen "Familienehre" verstecken müssten. Es drohe der Kindsmutter wie auch dem Kindsvater die Gefahr, dass sie von Familienange- hörigen getötet oder von der Familie verstossen würden. Deswegen würden diese Frauen nach der Geburt durch Hilfspersonen versuchen, den Vater des Kindes aus ihrem Versteck ausfindig zu machen, zu kontaktieren und über die Vaterschaft zu informieren. Dem Beklagten sei es somit nicht möglich gewesen, dieses unechte Novum vor Vorinstanz vorzutragen (Urk. 78 S. 8 f.). Überdies verletze das Urteil der Vorinstanz das bundesrechtliche Gebot, dass sämtliche unterhaltsberechtigte Kinder eines Elternteils im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen gleich zu behandeln seien, indem der errechnete hypothetische Überschuss lediglich auf die Klägerin und ihre Schwester verteilt worden sei. Da sie diesen nicht auf sämtliche unterhaltsberechtigte Kinder des Beklagten (neu deren vier) verteilt habe, habe die Vorinstanz auch das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verletzt (Urk. 78 S. 11). 2.Berechnungsmethode”
“Unbestritten ist, dass sowohl Art. 12 Abs. 1 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage gemäss Stand 13. September 2021 als auch die Schliessungsverfügung zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils nicht mehr in Kraft waren (vgl. Bst. A.a und B.b oben). Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, die Schliessungsverfügung verletze die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV), das Willkürverbot (Art. 9 BV) und das Gebot von Treu und Glauben (Art. 9 BV). Art. 12 Abs. 1 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage stelle für die mit der Zertifikatspflicht verbundenen Einschränkungen, insbesondere die Zutrittsbeschränkung für Innenräume von Restaurants auf Personen mit Zertifikat, keine den Anforderungen von Art. 36 BV genügende Grundlage, vor allem keine genügende gesetzliche Grundlage dar. Das Bundesgericht hat sich zwar schon mehrfach mit der Frage der genügenden gesetzlichen Grundlage von Covid-Massnahmen auseinandergesetzt, jedoch nicht in Bezug auf die Zertifikatspflicht für Restaurantbesuche und die damit verbundenen Kontrollpflichten und insbesondere nicht in Bezug auf die Vereinbarkeit mit der Wirtschaftsfreiheit (vgl. bezüglich Rechtsprechung zur gesetzlichen Grundlage von Covid-Massnahmen BGE 147 I 450 [Veranstaltungsverbot Kanton Schwyz]; 147 I 393 [Maskenpflicht Kanton Freiburg]; 147 I 478 [Maskenpflicht, Schutzkonzept, Einschränkung von Veranstaltungen; Kanton Schwyz]). Entgegen der Vorinstanz sind die aufgeworfenen Fragen zudem nicht einzelfallspezifisch, sondern betreffen an sich jedes Restaurant, welches den Zutritt zu Innenräumen auf Gäste mit Zertifikat beschränken musste.”
Bei Kausalabgaben (z.B. Verwaltungsgebühren) konkretisiert das Äquivalenzprinzip das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot nach Art. 9 BV: Eine Gebühr darf nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der erbrachten Leistung stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen halten. Dabei sind das Kostendeckungsprinzip und – soweit anwendbar – das Verursacherprinzip zu beachten. Die Bemessung darf auf sachlich vertretbaren Kriterien und Durchschnittserfahrungen beruhen und die Gebühr darf die Inanspruchnahme bestimmter Institutionen nicht unzumutbar verunmöglichen oder erschweren.
“Das von der Beschwerdeführerin angerufene Äquivalenzprinzip konkretisiert im Bereich der (Kausal-) Abgaben einerseits das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV), anderseits das Willkürverbot (Art. 9 BV; BGE 149 I 305 E. 3.4). Es verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (BGE 143 I 227 E. 4.2.2; 141 I 105 E. 3.3.2; 140 I 176 E. 5.2; 139 III 334 E. 3.2.4; je mit Hinweisen; Urteil 2C_533/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 4.1 mit Hinweisen).”
“Bei den vorliegend streitigen Gebühren handelt es sich - wie bei Gerichtskosten - um Verwaltungsgebühren und damit Kausalabgaben (vgl. Urteil 2C_235/2020 vom 25. Mai 2020 E. 3.2). Solche müssen dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügen (BGE 145 I 52 E. 5.2; 141 I 105 E. 3.3.2; 133 V 402 E. 3.1; 132 I 117 E. 4.2). Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll (BGE 145 I 52 E. 5.2.2; 143 I 227 E. 4.3.1; 141 I 105 E. 3.3.2). Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV). Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der abzugeltenden Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs. Dabei darf auf Durchschnittserfahrungen abgestellt werden, weshalb die Gebühren nicht in jedem Fall genau dem erbrachten Verwaltungsaufwand entsprechen müssen. Sie sollen jedoch nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Bei ihrer Festsetzung darf innerhalb eines gewissen Rahmens der wirtschaftlichen Situation des Pflichtigen und dessen Interesse am abzugeltenden Akt Rechnung getragen werden (BGE 145 I 52 E. 5.2.3; 141 I 105 E. 3.3.2; 139 III 334 E. 3.2.3 f.). Zudem darf gemäss dem Äquivalenzprinzip die Höhe der Gebühr die Inanspruchnahme gewisser Institutionen nicht verunmöglichen oder übermässig erschweren (Rechtsweggarantie, Art.”
“Gerichtskosten sind Kausalabgaben, weshalb sie dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügen müssen. Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll. Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) für den Bereich der Kausalabgaben. Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Bei der Festsetzung von Verwaltungsgebühren darf deshalb innerhalb eines gewissen Rahmens auch der wirtschaftlichen Situation des Pflichtigen und dessen Interesse am abzugeltenden Akt Rechnung getragen werden.”
“Das Äquivalenzprinzip konkretisiert im Bereich der (Kausal-) Abgaben einerseits das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV), anderseits das Willkürverbot (Art. 9 BV). Es verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (BGE 143 I 227 E. 4.2.2; 141 I 105 E. 3.3.2; 140 I 176 E. 5.2; 139 III 334 E. 3.2.4; je mit Hinweisen; Urteil 2C_161/2016 vom 26. September 2016 E. 3.4; vgl. nachfolgend E. 4.3.1 ff.). Das Verursacherprinzip bezweckt die verursachergerechte Aufteilung von Kostenanteilen (Urteil 2C_297/2019 vom 28. Mai 2020 E. 5.1; vgl. nachfolgend insb. E. 4.3.1 in fine).”
Art. 9 BV begründet keinen allgemeinen Schutz gegen Gesetzesänderungen; grundsätzlich kann niemand auf die unveränderte Fortdauer der Rechtslage vertrauen. Der verfassungsmässige Vertrauensschutz kommt jedoch zur Anwendung, wenn eine Gesetzesänderung rückwirkend ist oder in wohlerworbene Rechte eingreift. Zudem kann der Anspruch auf Vertrauensschutz durch überwiegende öffentliche Interessen entfallen.
“Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Vorausgesetzt ist, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (vgl. BGE 143 V 341 E. 5.2.1; BGE 129 I 161 E. 4.1; KGE VV vom 11. Dezember 2019 [810 19 66] E. 5.2). Der verfassungsmässige Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens bindet auch den Gesetzgeber und es ergibt sich daraus das Verbot der Rückwirkung. Hingegen ergibt sich aus Art. 9 BV kein Anspruch auf Schutz vor Gesetzesänderungen. Daraus folgt, dass grundsätzlich niemand auf die unveränderte Fortdauer des Rechts vertrauen kann. Der Vertrauensschutz vermag einer Rechtsänderung nur entgegenzustehen, wenn diese gegen das Rückwirkungsverbot verstösst oder in wohlerworbene Rechte eingreift (BGE 130 I 26 E. 8.1). Wie bereits dargelegt, ist Ziel des Brandschutzes, dass Bauten und Anlagen so zu erstellen, zu betreiben und instand zu halten sind, dass die Sicherheit von Personen gewährleistet ist. Sinn und Zweck von § 8 Abs. 2 BNPG ist gerade, auch bei bestehenden Gebäuden und Anlagen Schutzmassnahmen anordnen zu können, wenn die Brandvorschriften nicht eingehalten sind. Unbeachtlich ist der in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Einwand, dass ihr im Rahmen der Baugesuche Nr. C.____ (Zweckänderung: alt Förderraum in neu Konzertraum) und Nr. D.____ (Restaurantumbau und Gartenwirtschaft) Brandschutzauflagen auferlegt wurden, und ihr aus diesem Grund keine weiteren Brandschutzmassnahmen auferlegt werden dürften.”
“Eine solche liegt etwa bei der Einführung der sogenannten Pränumerandobesteuerung vor, bei dem zur Bemessung der Steuern auf das Einkommen des Vorjahres und damit vor Inkrafttreten des entsprechenden Rechts abgestellt wird und sich der Umfang der Besteuerung aus Sachverhalten ergibt, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts eingetreten sind (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 282; BGE 144 I 81 E. 4.2 S. 87, 119 V 200 E. 5.c/dd S. 206 m.H.; BGer 2C_1005/2021 vom 27. April 2022 E. 4.4). Eine unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig, wenn ihr nicht wohlerworbene Rechte entgegenstehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 283; BGE 148 V 70 E. 5.3.2 S. 79; 146 V 364 E. 7.1 S. 370 f., 144 I 81 E. 4.1 S. 86, 138 I 189 E. 3.4 S. 193, 126 V 134 E. 4a S. 135, 119 V 200 E. 5.c/dd S. 206, BGer 2C_821/2020 vom 11. Februar 2020 E. 6.2; vgl. zu den wohlerworbenen Rechten VGE VG.2021.2 vom 22. Oktober 2021 E. 4.4.3). Die Anwendung neuen Rechts im Sinne der Rückanknüpfung kann auch den aus Treu und Glauben folgenden Verfassungsgrundsatzes des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) verletzen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 283; vgl. BGer 2C_821/2020 vom 11. Februar 2020 E. 7). Der Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV und § 10 KV verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Voraussetzung dafür ist, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 620 ff.; BGE 134 I 23 E. 7.6.1, 130 I 26 E. 8.1; VGE VD.2022.44 vom 16. August 2022 E. 4.2, VD.2021.61 vom 11. November 2021 E. 3.3.2, VD.2017.109 vom 21. November 2018 E. 8.2.1, VD.2017.11 vom 24. August 2017 E. 2.3.4.1, VD.2016.122 vom 20. Januar 2017 E. 3.2.”
“Altersjahr vollenden; 2 Für Ersatzpflichtige nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, die keinen Zivilschutzdienst leisten, beginnt die Ersatzpflicht im Jahr, das auf die Rekrutierung folgt. Sie dauert elf Jahre. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind bei einer Änderung der Rechtsgrundlagen diejenigen Rechtssätze massgebend, die zum Zeitpunkt des Eintretens der für die Entscheidung rechtlich massgeblichen Tatsachen Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, mit Hinweisen). Das Verbot der Rückwirkung von Gesetzen ist mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Vorhersehbarkeit verbunden und ergibt sich aus dem Recht der Gleichbehandlung (Art. 8 BV), dem Willkürverbot (Art. 5 BV) und der Wahrung von Treu und Glauben (Art. 9 BV; BGer 2C_339/2021 vom 4.5.2022, E. 4.1). Normiert ein Bundesgesetz selbst eine Rückwirkung, so sind das Bundesgericht und die übrigen Behörden verpflichtet, diese auch dann anzuwenden, wenn die Rückwirkung aus verfassungsrechtlicher Sicht problematisch erscheint (Art. 190 BV; BGer 2C_339/2021 vom 4.5.2022, E. 4.1, und 2C_1005/2021 vom 27.4.2022, E. 4.5, beide mit Hinweisen). Im Rahmen der Revision des WPEG wurden Übergangsbestimmungen erlassen. Diese beziehen sich aber nur auf die Abschluss-Ersatzabgabe und das Rechtsmittelverfahren (BGer 2C_339/2021 vom 4.5.2022, E. 4.2, und 2C_1005/2021 vom 27.4.2022, E. 5.1, beide mit Hinweisen). Damit liegt keine Übergangsbestimmung zu Art. 3 WPEG vor. Folglich ist zu prüfen, ob eine zulässige Rückwirkung vorliegt. Von der Rechtsprechung wird zwischen der echten und unechten Rückwirkung unterschieden. Sofern gemäss Gesetzestext an ein Ereignis anzuknüpfen ist, welches bei Inkrafttreten der neuen Norm bereits vollständig abgeschlossen ist, liegt eine echte Rückwirkung vor.”
Willkür (Art. 9 BV) liegt nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder ihr Entscheid auf einem offenkundigen Fehler beruht. Allein die Möglichkeit einer anderen, ebenfalls vertretbaren Lösung begründet keine Willkür. Erforderlich ist ferner, dass nicht nur die Begründung, sondern auch das Ergebnis des Entscheids unhaltbar ist. Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids ausdrücklich und substanziiert erhoben werden; auf ungenügend begründete oder rein appellatorische Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein.
“Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).”
“wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (vgl. BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).”
“Das Bundesgericht greift somit auf Beschwerde hin nur in die Beweiswürdigung ein, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 140 III 264E. 2.3; 135 II 356E. 4.2.1; je mit Hinweis). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353E. 5.1 mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 141 IV 369E. 6.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356E. 2.1; 148 IV 205E. 2.6; 146 IV 88E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen).”
“Das Bundesgericht ist als oberste Recht sprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) keine strafrechtliche Berufungsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1; Urteile 7B_390/2023 vom 17. August 2023 E. 2.2; 7B_166/2022 vom 26. Juli 2023 E. 2.1). Es legt seinem Urteil vielmehr den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung gilt als "offensichtlich unrichtig" im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 9 BV, wenn sie sich als schlechterdings unhaltbar und damit als willkürlich erweist (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Der blosse Widerspruch zu Erwägungen der unteren Instanz qualifiziert eine Entscheidung noch nicht als willkürlich (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; 141 IV 369 E. 6.3). Willkür ist nicht bereits gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder sogar vorzuziehen ("préférable") wäre (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 148 II 121 E. 5.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1).”
“Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn das Gericht in seinem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 IV 356 E. 2.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen).”
Art. 9 Abs. 2 BV verpflichtet die staatlichen Organe zum Handeln nach Treu und Glauben. Insbesondere begrenzt dieses Gebot den Beurteilungsspielraum der Behörden bei der Ausgestaltung und Auswahl von Verfahren; Verfahren dürfen nicht treuwidrig ausgestaltet werden.
“2 Abs. 7 BGBM steht dem betroffenen Gemeinwesen bei einer Konzessionsvergabe aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» in der Fassung vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung vom 7.6.2021]). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
“2 Abs. 7 BGBM steht dem betroffenen Gemeinwesen bei einer Konzessionsvergabe aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» in der Fassung vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung vom 7.6.2021]). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
“[Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» vom”
Eröffnungsmängel schützen nur dann, wenn die betroffene Person den Mangel nicht erkannt und bei gebührender Aufmerksamkeit auch nicht erkennen hätte können und ihr durch den Mangel tatsächlich ein Nachteil entstanden ist. Für den Lauf von Fristen ist nicht die unvollkommene Bekanntgabe massgebend, sondern der Informationsstand der betroffenen Person bzw. das, was sie bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätte wissen müssen. Allein wiederholte Mahnungen oder frühere Fristerstreckungen rechtfertigen nicht automatisch die Annahme einer Treu‑und‑Glaubensverletzung, wenn die Behörde später auf der Einhaltung der zuletzt angesetzten Frist besteht. Praxisänderungen, die Fristen- oder Zulässigkeitsfragen betreffen und dadurch Rechte gefährden, müssen vorgängig angekündigt werden.
“Die Regel, wonach den Parteien aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung oder eines Entscheids kein Nachteil erwachsen darf, konkretisiert den u.a. in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben sowie die Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV. Es handelt sich bei ihr nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung um einen allgemeinen Grundsatz des öffentlichen Verfahrensrechts (vgl. BGE 145 IV 259 E. 1.4.4; 144 II 401 E. 3.1; 124 I 255 E. 1a/aa; Urteile 9C_624/2022 vom 15. März 2023 E. 3.3; 2C_1038/2017 vom 18. Juli 2018 E. 5.3.1), dessen behauptete Verletzung das Bundesgericht frei prüft (vgl. Urteil 1C_5/2019 vom 12. Juni 2019 E. 4.2; MARKUS SCHOTT, in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 48 zu Art. 95 BGG). Eine Berufung auf diesen Grundsatz setzt voraus, dass die betroffene Person den Eröffnungsmangel nicht erkannte und bei gebührender Aufmerksamkeit auch nicht hätte erkennen können (BGE 138 I 49 E. 8.3.2; Urteile 2C_901/2017 vom 9. August 2019 E. 2.2.4; 2C_712/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1) sowie dass sie durch ihn tatsächlich einen Nachteil erlitt. Ob die betroffene Person durch den Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen.”
“Es ist ein allgemeiner Grundsatz des öffentlichen Prozessrechts, dass aus mangelhafter Eröffnung niemandem ein Rechtsnachteil erwachsen darf (Art. 44 Abs. 6 VRPG). Verfassungsrechtlich ergibt er sich aus dem Prinzip der Fairness (Art. 29 Abs. 1 BV13) und dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV).14 Fehler bei der Eröffnung können namentlich dazu führen, dass Parteivorbringen während verlängerter Frist zugelassen werden.15 Bei Eröffnungsfehlern ist für den Fristenlauf nicht die (unvollkommene) Bekanntgabe massgebend, sondern das Ereignis oder die Handlung, das bzw. die die betroffene Person in die Lage versetzt hat oder haben müsste, bei zumutbarer Aufmerksamkeit vom Ergehen des Verwaltungsakts Kenntnis zu nehmen. Kenntnis des massgebenden Sachverhalts liegt praxisgemäss dann vor, wenn die beschwerdeberechtigte Person im Besitz aller für die erfolgreiche Wahrung ihrer Interessen wesentlichen Informationen ist oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte sein können. Sie ist alsdann verpflichtet, die ihr zumutbaren Schritte zur Fristwahrung zu unternehmen. Solange der Fristenlauf gegenüber einzelnen Personen, Organisationen oder Behörden nicht beginnen kann, erwächst ein anfechtbarer Verwaltungsakt ihnen gegenüber nicht in Rechtskraft bzw. wird nicht rechtsbeständig (sog. «hinkende Rechtskraft»).”
“Die kantonale Steuerverwaltung hatte die Beschwerdeführerin mehrmals gemahnt und die Einreichefrist für die Steuererklärung für mehrere Monate erstreckt. Bloss weil sie eineinhalb Jahre nach Ablauf der urspünglichen Einreichefrist für die Steuererklärung keine weitere Erstreckung gewährte, sondern auf der Einhaltung der zuletzt angesetzten Frist beharrte, ist ihr jedenfalls weder überspitzter Formalismus noch sonst ein krasser Verfahrensmangel vorzuwerfen, der die Nichtigkeit der Veranlagungsverfügungen nach sich zöge (vgl. dazu BGE 145 III 436 E. 4; 144 IV 362 E. 1.4.3; 139 II 243 E. 11.2; 138 II 501 E. 3.1). Ohnehin ist nicht einzusehen, weshalb es der Beschwerdeführerin mit Blick auf die teilweise Arbeitsunfähigkeit ihres Verwaltungsratsmitglieds nicht zumutbar gewesen sein soll, sich so zu organisieren, dass sie ihren Verfahrenspflichten nachkommen konnte. Andere Gründe für eine Nichtigkeit der Veranlagungen sind ebenso wenig ersichtlich wie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV) oder einer anderen Verfassungsbestimmung durch die kantonalen Instanzen. Insbesondere bedeutet es keine Gehörsverletzung, dass die kantonale Steuerverwaltung dem letzten Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 30. September 2020 nicht mehr stattgab, sondern zur Ermessensveranlagung schritt, zumal sie der Beschwerdeführerin unmissverständlich angezeigt hatte, dass keine weiteren Fristerstreckungen gewährt würden und keine aussergewöhnlichen Umstände geltend gemacht worden oder auch nur erkennbar waren, aufgrund derer die kantonale Steuerverwaltung hierauf hätte zurückkommen müssen. Die von der Beschwerdeführerin angerufene Konventionsbestimmung (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) ist im Steuerveranlagungsverfahren von vornherein nicht anwendbar (vgl. BGE 144 I 340 E. 3.3.5). 5. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessensveranlagung nicht gegeben gewesen seien. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass die Mahnungen im Zuge der vereinbarten Fristerstreckungen als zurückgezogen galten.”
“Die kantonale Steuerverwaltung hatte die Beschwerdeführerin mehrmals gemahnt und die Einreichefrist für die Steuererklärung für mehrere Monate erstreckt. Bloss weil sie eineinhalb Jahre nach Ablauf der urspünglichen Einreichefrist für die Steuererklärung keine weitere Erstreckung gewährte, sondern auf der Einhaltung der zuletzt angesetzten Frist beharrte, ist ihr jedenfalls weder überspitzter Formalismus noch sonst ein krasser Verfahrensmangel vorzuwerfen, der die Nichtigkeit der Veranlagungsverfügungen nach sich zöge (vgl. dazu BGE 145 III 436 E. 4; 144 IV 362 E. 1.4.3; 139 II 243 E. 11.2; 138 II 501 E. 3.1). Ohnehin ist nicht einzusehen, weshalb es der Beschwerdeführerin mit Blick auf die teilweise Arbeitsunfähigkeit ihres Verwaltungsratsmitglieds nicht zumutbar gewesen sein soll, sich so zu organisieren, dass sie ihren Verfahrenspflichten nachkommen konnte. Andere Gründe für eine Nichtigkeit der Veranlagungen sind ebenso wenig ersichtlich wie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV) oder einer anderen Verfassungsbestimmung durch die kantonalen Instanzen. Insbesondere bedeutet es keine Gehörsverletzung, dass die kantonale Steuerverwaltung dem letzten Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 30. September 2020 nicht mehr stattgab, sondern zur Ermessensveranlagung schritt, zumal sie der Beschwerdeführerin unmissverständlich angezeigt hatte, dass keine weiteren Fristerstreckungen gewährt würden und keine aussergewöhnlichen Umstände geltend gemacht worden oder auch nur erkennbar waren, aufgrund derer die kantonale Steuerverwaltung hierauf hätte zurückkommen müssen. Die von der Beschwerdeführerin angerufene Konventionsbestimmung (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) ist im Steuerveranlagungsverfahren von vornherein nicht anwendbar (vgl. BGE 144 I 340 E. 3.3.5).”
“Die kantonale Steuerverwaltung hatte die Beschwerdeführerin mehrmals gemahnt und die Einreichefrist für die Steuererklärung mehrmals erstreckt. Bloss weil sie knapp zwei Jahre nach Ablauf der urspünglichen Einreichefrist für die Steuererklärung keine weitere Erstreckung gewährte, sondern auf der Einhaltung der zuletzt angesetzten Frist beharrte, ist ihr jedenfalls weder überspitzter Formalismus noch sonst ein krasser Verfahrensmangel vorzuwerfen, der die Nichtigkeit der Veranlagungsverfügungen nach sich zöge (vgl. dazu BGE 145 III 436 E. 4; 144 IV 362 E. 1.4.3; 139 II 243 E. 11.2; 138 II 501 E. 3.1). Ohnehin ist nicht einzusehen, weshalb es der Beschwerdeführerin mit Blick auf die teilweise Arbeitsunfähigkeit ihres Verwaltungsratsmitglieds nicht zumutbar gewesen sein soll, sich so zu organisieren, dass sie ihren Verfahrenspflichten nachkommen konnte. Andere Gründe für eine Nichtigkeit der Veranlagungen sind ebenso wenig ersichtlich wie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV) oder einer anderen Verfassungsbestimmung durch die kantonalen Instanzen. Insbesondere bedeutet es keine Gehörsverletzung, dass die kantonale Steuerverwaltung das letzte Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 3. März 2021 nicht mehr berücksichtigte, bevor sie zur Ermessensveranlagung schritt, zumal dieses Gesuch erst nach Ablauf der letztmals erstreckten Frist am 28. Februar 2021 gestellt worden war (oben E. 1.1). Die von der Beschwerdeführerin angerufene Konventionsbestimmung (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) ist im Steuerveranlagungsverfahren von vornherein nicht anwendbar (vgl. BGE 144 I 340 E. 3.3.5).”
“Grundsätzlich bestehen somit ernsthafte sachliche Gründe, anders als in BGE 135 I 19 zu verfahren und auf die Beschwerde nicht einzutreten. Allerdings müssen nach der Rechtsprechung Praxisänderungen vorgängig angekündigt werden, wenn sie Fragen der Zulässigkeit eines Rechtsmittels berühren und den Rechtssuchenden deshalb Rechte verlustig gehen würden, die sie bei Vorwarnung hätten geltend machen können. Es widerspräche dem verfassungsmässigen Anspruch auf Treu und Glauben (Art. 9 BV), wenn denjenigen, die eine Frist- oder Formvorschrift nach der bisherigen Praxis beachtet haben, aus einer ohne Vorwarnung erfolgten Änderung dieser Praxis ein Nachteil erwachsen würde (BGE 146 I 105 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführenden durften gestützt auf BGE 135 I 19 darauf vertrauen, dass sie ihres Rechtsschutzes nicht verlustig gehen würden, wenn sie zunächst den kantonsrätlichen Erwahrungsbeschluss abwarten, um diesen in der Folge direkt beim Bundesgericht anzufechten. Daran ändert auch die erwähnte spätere Fortentwicklung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hin zu einem nachträglichen Rechtsschutz nichts. Denn daraus geht nicht mit hinreichender Klarheit hervor, dass das Bundesgericht in einer Konstellation wie der vorliegenden nicht auf eine direkt gegen einen Erwahrungsbeschluss erhobene Beschwerde eintreten würde. Der Rechtsschutz könnte für die Beschwerdeführenden freilich auch dadurch gewährleistet werden, dass das Bundesgericht die Sache zur Beurteilung an den Kantonsrat oder das Verwaltungsgericht überweist.”
Der in Art. 9 BV verankerte Vertrauensschutz kann unter den dort und in der Rechtsprechung genannten Voraussetzungen dazu führen, dass die Behörde eine vom materiellen Recht abweichende Rechtsfolge anwendet. Dies kann z.B. in Einzelfällen zu Gebührenerlassen, zum Verzicht auf Rückforderungen oder zu einer Entschädigung führen, sofern die Vertrauensgrundlage, die berechtigte Verlassenswürdigkeit, nachteilige, nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen und das Fehlen überwiegender öffentlicher Interessen gegeben sind.
“Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV), welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 149 V 203 E. 5.1 S. 214, 146 I 105 E. 5.1.1 S. 110, 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103, 131 V 472 E. 5 S. 480) ist dies der Fall, wenn es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat, und wenn das Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts nicht überwiegt.”
“La condition de l'acte illicite faisant défaut, une responsabilité de l'autorité intimée fondée sur l'art. 6 LResp doit être niée sans qu'il soit nécessaire d'examiner les autres conditions cumulatives de cette disposition. Pour le même motif, la question de savoir si la prétention de la recourante est périmée, comme retenu par la commune intimée, peut souffrir de demeurer indécise. 6. Nonobstant ce qui précède, se pose la question de savoir si la confiance que la recourante a accordée à l'attestation du 21 décembre 2017 doit être protégée en vertu du principe de la protection de la bonne foi et justifie une indemnisation à ce titre. 6.1. En droit public, le principe de la bonne foi est consacré par l'art. 5 al. 3 Cst. En vertu de ce principe général, les organes de l'État et les particuliers doivent agir de manière conforme aux règles de la bonne foi. Il en découle notamment le droit fondamental du particulier à la protection de sa bonne foi dans ses relations avec l'État, lequel est consacré à l'art. 9 Cst. Celui-ci protège le citoyen dans la confiance légitime qu'il met dans les assurances reçues des autorités, lorsqu'il a réglé sa conduite d'après des décisions, des déclarations ou un comportement déterminé de l'administration, étant précisé qu'un renseignement ou une décision erronés de l'administration peut, selon les circonstances, intervenir tacitement ou par actes concluants. Le respect de ce droit a notamment comme corollaire que l'autorité administrative est tenue de réparer le dommage qu'a pu subir l'administré chez qui elle a créé puis déçu des attentes dignes de foi et qui a pris dans l'intervalle des dispositions patrimoniales préjudiciables pour lui (arrêt TF 2C_362/2022 du 7 février 2023 consid. 5.1 et les références citées, en particulier l'ATF 146 I 105 consid. 5.1.1). En particulier, un renseignement ou une décision erronés de l'administration peuvent obliger celle-ci à consentir à un administré un avantage contraire à la réglementation en vigueur, à condition que (1) l'autorité soit intervenue dans une situation concrète à l'égard de personnes déterminées, (2) qu'elle ait agi ou soit censée avoir agi dans les limites de ses compétences et (3) que l'administré n'ait pas pu se rendre compte immédiatement de l'inexactitude du renseignement obtenu.”
“1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass sich die vorliegende Beschwerde nur gegen die Erhebung der Gebühr und nicht gegen den Nichteintretensentscheid als solchen richtet, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens daher einzig die Ziffer 2 der Verfügung vom 1. März 2024 betreffend Erhebung einer Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- ist, dass das SEM gemäss Art. 111d Abs. 1 AsylG eine Gebühr erhebt, sofern es ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt, dass der Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne einer grundlegenden Handlungsmaxime in Art. 5 Abs. 3 BV verankert ist und Privaten in Art. 9 BV einen grundrechtlichen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten der Behörden verleiht, dass sich Private nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgreich auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen können, wobei es zunächst einer Vertrauensgrundlage bedarf, dass erforderlich ist, dass die Privatperson berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, dass ferner der Berufung auf Treu und Glauben keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen dürfen (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1 und 129 I 161 E. 4.1), dass das durch das Migrationsamt des Kantons Thurgau ausgestellte und der rechtsunkundigen Beschwerdeführerin persönlich zugestellte Schreiben, gemäss welchen Frauen und Mädchen aus Afghanistan, welche eine vorläufige Aufnahme erhalten haben, beim SEM einen B-Ausweis beantragen können, diese Voraussetzungen erfüllt und damit als geeignete Vertrauensgrundlage einzustufen ist, dass somit das Stellen eines Gesuchs aufgrund der Gebührenerhebung durch das SEM als nachteilige Disposition anzusehen ist, welche die Beschwerdeführerin im Vertrauen auf die Information des Migrationsamtes des Kantons Thurgau getätigt hat, dass damit die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes grundsätzlich als erfüllt zu betrachten sind, dass ferner kein überwiegendes öffentliches Interesse ersichtlich ist, welches diesem Vertrauensschutz entgegenstehen würde, dass somit im vorliegenden Einzelfall die Erhebung einer Gebühr durch das SEM als Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes zu qualifizieren ist, dass der Vollständigkeit halber ferner darauf hinzuweisen ist, dass es der Vorinstanz freigestanden wäre, mit geeigneten milderen Mitteln - beispielsweise im Rahmen eines Instruktionsschreibens - die nicht vertretene Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass in der vorliegenden spezifischen Konstellation die erwähnte Praxisänderung nicht zur Gewährung von Asyl führen könne, womit sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit besser Rechnung getragen hätte, dass vor diesem Hintergrund die Art und Weise der Behandlung des Gesuchs durch die Vorinstanz nicht nachvollziehbar ist, weshalb die von dieser erhobene Gebühr antragsgemäss zu annullieren ist, dass die vorliegende Beschwerde somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 1.”
“Auf die Rückforderung wird nach § 14 Abs. 3 StaatsbeitragsG verzichtet, wenn die empfangende Person infolge des Beitragsentscheids Massnahmen getroffen hat, die nur mit unzumutbaren finanziellen Einbussen rückgängig gemacht werden können (lit. a), und wenn die Rechtsverletzung oder die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts für die empfangende Person nicht leicht erkennbar war (lit. b). Im gleichen Sinn kann der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben einer Rückforderung entgegenstehen. Dieser Grundsatz verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliches Verhalten, sofern eine genügende Vertrauensgrundlage besteht, auf welche sie sich in guten Treuen verlassen durfte, sie im Vertrauen in die Richtigkeit des behördlichen Verhaltens Dispositionen getroffen hat, die ohne Nachteile nicht rückgängig gemacht werden können, und zudem das private Interesse am Vertrauensschutz das öffentliche Interesse an der objektiv richtigen Rechtsanwendung überwiegt (vgl. statt vieler Häfelin/Müller/ Uhlmann, Rz. 627 ff.; René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, Rz. 1970 ff.; vgl. VGr, 28. März 2018, VB.2017.00757, E. 4.2).”
“Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstige, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Die Voraussetzung für eine Berufung auf den Vertrauensschutz, die unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten kann, ist erfüllt:”
Bei der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung steht dem Sachgericht ein erhebliches Ermessen zu; das Bundesgericht greift nur bei Willkür im Sinn von Art. 9 BV ein. Zudem nimmt das Bundesgericht grundsätzlich selbst keine Beweise ab und stützt sein Urteil auf die vorinstanzlichen Feststellungen.
“Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Beweisaussagen ist primär Sache des Gerichts (BGE 129 I 49 E. 4; Urteil 7B_200/2022 vom 9. November 2023 E. 2.2.3). Dieses prüft die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es geht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Dem hiermit operationalisierten Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). Mit anderen Worten steht dem Sachgericht bei der Beweiswürdigung von Bundesrechts wegen ein erhebliches Ermessen zu (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5 mit Hinweis; 144 IV 345 E. 2.2.3.1).”
“Es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem von der beschwerdeführenden Partei angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 141 III 426 E. 2.4 [einleitend]). Das Bundesgericht befasst sich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). 2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Das Bundesgericht prüft daher nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). Dieselben Rüge- und Begründungsvoraussetzungen gelten für das Vorbringen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E. 1.2.2). 2.3. Das Bundesgericht nimmt selbst grundsätzlich keine Beweise ab (Art. 105 Abs. 2 BGG; Urteil 5A_486/2022 vom 4. August 2022 E.1.3). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Edition des Kaufvertrags betreffend die Liegenschaft in Kalifornien wird daher abgewiesen.”
Der Vertrauensschutz nach Art. 9 BV gewährt Privaten Schutz ihres berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Der Grundsatz von Treu und Glauben verlangt ein loyales, vertrauenswürdiges Verhalten und verbietet widersprüchliches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten sowohl der Behörden als auch der Privaten in öffentlich-rechtlichen Beziehungen.
“Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Im Verwaltungsrecht wirkt sich dieser Grundsatz zunächst in Form des sogenannten Vertrauensschutzes aus, d.h. er verleiht den Privaten Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründetes Verhalten der Behörde geschützt zu werden (vgl. Art. 9 BV). Weiter verbietet der Grundsatz von Treu und Glauben sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten (vgl. zum Ganzen BGE 146 I 105 E. 5.1.1; Urteil des BGer 2C_240/2020 vom 21. August 2020 E. 7.1; Urteil des BVGer A-6297/2023 vom 26. August 2024 E. 3.5.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 620 ff.; je mit Hinweisen).”
“Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung verlangt der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) im Allgemeinen sowohl von den Verwaltungsbehörden als auch von den Bürgern ein redliches, loyales, vertrauenswürdiges und rücksichtsvolles Verhalten im gegenseitigen Verkehr (Max Imboden/René Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel und Stuttgart 1976, Band I, Nr. 74 B II und IV mit weiteren Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 620). In der Form des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) verleiht er den Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 624 ff.).”
“Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz gemäss Art. 8 BV einzig gegenüber verschiedenen Personen greift, weshalb die Beschwerdeführerin gegenüber sich selbst von vornherein keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend machen kann (BGE 129 I 161 E. 3.1; Urteile des BGer 4A_607/2023 vom 26. April 2024 E. 3.2 "World Economic Forum", 4A_62/2012 vom 18. Juni 2012 E. 3 "Doppelhelix"). Vielmehr beruft sich die Beschwerdeführerin damit sinngemäss auf den Vertrauensschutz als Ausfluss von Art. 9 BV (Urteil des BGer 4A_607/2023 vom 26. April 2024 E. 3.2 "World Economic Forum"; vgl. zur Unterscheidung von Gleichbehandlung im Unrecht und Vertrauensschutz: Philipp J. Dannacher, Der allgemeine Gleichheitssatz im Markenprüfungsverfahren bei Gemeinschaftsmarken der EU sowie im deutschen und schweizerischen Markenprüfungsverfahren, [Diss.] Basel 2012, S. 178 f.).”
Art. 9 BV (Willkürverbot) verlangt, dass die Einbürgerungsbehörde nicht willkürlich entscheidet. Erfüllt eine einbürgerungswillige Person alle bundes- und kantonalrechtlich vorgesehenen Voraussetzungen, bleibt nach der Rechtsprechung kein Ermessensspielraum für eine Verweigerung der Einbürgerung. Die Behörde hat ihr Ermessen pflichtgemäss, d.h. im Einklang mit Sinn und Zweck der Bürgerrechtsgesetzgebung, auszuüben; kommunale Behörden verfügen bei der Beurteilung der lokalen Integration über eine Einschätzungsprärogative, müssen diese aber in eine Gesamtwertung sämtlicher relevanter Kriterien und der persönlichen Situation einbeziehen.
“zu jüngeren Tendenzen in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach sich die Rechtslage einer Anspruchssituation zumindest annähert Merz/von Rütte, Staatsangehörigkeitsrecht, in: Geiser/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], HAP Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, Rz. 22.38). Dem Entscheid wohnt auch eine politische Komponente inne (Art. 89 Abs. 1 der Verfassung des Kantons St. Gallen, sGS 111.1, KV; vgl. VerwGE B 2021/273 vom 13. September 2022 E. 3.3, B 2019/132 vom 23. September 2019 E. 2.1, B 2011/229 vom 31. Mai 2012 E. 3.1.2). Das Einbürgerungsverfahren ist jedoch kein rechtsfreier Vorgang, wird doch darin über den rechtlichen Status von Einzelpersonen entschieden (grundlegend BGE 129 I 232 E. 3). Zu beachten sind die einschlägigen Verfahrensbestimmungen. Der Entscheid darf zudem nicht willkürlich, rechtsungleich oder diskriminierend sein (BGer 1D_7/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1). Erfüllt eine einbürgerungswillige Person alle bundes- und kantonalrechtlich vorgesehenen Einbürgerungsvoraussetzungen, verbleibt mit Blick auf das Willkürverbot (Art. 9 BV) und das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) kein Ermessensspielraum für eine Verweigerung der Einbürgerung (VerwGE B 2019/132 vom 23. September 2019 E. 2.1; BGE 146 I 49 E. 2.7, 138 I 305 E. 1.4; BGer 1D_2/2013 vom 14. November 2013 E. 2.6 mit Hinweisen). Insgesamt muss die Einbürgerungsbehörde ihr Ermessen pflichtgemäss, das heisst nicht im Widerspruch zu Sinn und Zweck der Bürgerrechtsgesetzgebung, ausüben (VerwGE B 2021/273 vom 13. September 2022 E. 3.3; BGE 140 I 99 E. 3.1, 138 I 305 E. 1.4.3; BGer 1D_4/2018 vom 11. Juli 2019 E. 2.5). Den kommunalen Behörden kommt bei der Beurteilung der (lokalen) Integration der gesuchstellenden Personen sowie ihrer Vertrautheit mit den schweizerischen Lebensverhält-nissen (Kenntnisse der geographischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse) eine Einschätzungsprärogative zu. Dabei haben sie jedoch stets eine Gesamtwertung anhand sämtlicher Kriterien und der persönlichen und sozialen Situation des Bewerbers vorzunehmen (BGE 138 I 242 E.”
Eine antizipierte Beweiswürdigung verletzt Art. 9 BV nicht per se. Zulässig ist das Absehen von weiteren Beweiserhebungen, wenn die Vorinstanz nach willkürfreier Würdigung überzeugt ist, dass zusätzliche Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse mehr erbringen würden und damit das Ergebnis nicht ändern könnten.
“Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten waren, durfte die Vorinstanz davon willkürfrei absehen. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch verletzt es die Ansprüche auf freie Beweiswürdigung sowie Beweisabnahme (Art. 61 lit. c ATSG) und rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Insbesondere liegt darin auch keine Verletzung des Gebots des fairen Verfahrens nach Art. 9 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 8C_634/2023 vom 6. Juni 2024 E. 11; Urteil 8C_48/2024 vom 17. September 2024 E. 10 mit Hinweis).”
“Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten waren, durfte die Vorinstanz davon willkürfrei absehen (vgl. E. 1.4). Dies verstösst - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch verletzt es seine Ansprüche auf freie Beweiswürdigung sowie Beweisabnahme (Art. 61 lit. c ATSG) und rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Insbesondere liegt darin auch keine Verletzung des Gebots des fairen Verfahrens nach Art. 9 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 8C_100/2024 vom 19. September 2024 E. 13).”
“Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten waren, durfte die Vorinstanz davon willkürfrei absehen. Dies verstösst - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch verletzt es ihre Ansprüche auf freie Beweiswürdigung sowie Beweisabnahme (Art. 61 lit. c ATSG) und rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Insbesondere liegt darin auch keine Verletzung des Gebots des fairen Verfahrens nach Art. 9 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 8C_634/2023 vom 6. Juni 2024 E. 11).”
“Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten waren, durfte die Vorinstanz davon willkürfrei absehen. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch verletzt es die Ansprüche auf freie Beweiswürdigung sowie Beweisabnahme (Art. 61 lit. c ATSG) und rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Insbesondere liegt darin auch keine Verletzung des Gebots des fairen Verfahrens nach Art. 9 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 8C_634/2023 vom 6. Juni 2024 E. 11).”
“Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten waren, durfte die Vorinstanz davon willkürfrei absehen. Dies verstösst - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch verletzt es seine Ansprüche auf freie Beweiswürdigung sowie Beweisabnahme (Art. 61 lit. c ATSG) und rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Insbesondere liegt darin auch keine Verletzung des Gebots des fairen Verfahrens nach Art. 9 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 8C_668/2023 vom 18. März 2024 E. 6.2 mit Hinweis).”
“Da von weiteren medizinischen Abklärungen nach willkürfreier Würdigung keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten waren, durfte die Vorinstanz davon absehen. Insbesondere liegt darin auch keine Verletzung des vom Beschwerdeführer angerufenen Gebots des fairen Verfahrens nach Art. 9 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 8C_11/2022 vom 18. März 2022 E. 9).”
“Da von weiteren medizinischen Abklärungen nach willkürfreier Würdigung keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten waren, durfte die Vorinstanz davon absehen. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen die Ansprüche auf freie Beweiswürdigung sowie Beweisabnahme (Art. 61 lit. c ATSG) und auch nicht gegen den Grundsatz der Waffengleichheit (Art. 6 Ziff. 1 EMRK), den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) oder das Gebot eines fairen Verfahrens nach Art. 9 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 8C_11/2022 vom 18. März 2022 E. 9).”
Parteistellung: Nach Art. 9 BV kann Treu und Glauben unter den dort genannten Umständen verlangen, dass bei einem Einzelunternehmen dessen Inhaber als natürliche Partei bzw. Beschwerdeführer angesehen wird. Demgegenüber begründet die blosse Nähe (z.B. Verwandtschaft) nicht ohne Weiteres eine Parteistellung.
“Ein Einzelunternehmen kann also nicht losgelöst von seinem Inhaber Partei eines Mehrwertsteuerverfahrens und erst recht nicht Partei eines bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sein. Im vorliegenden Fall ist das Einzelunternehmen gleichwohl vor allen Instanzen als Partei bezeichnet und bislang offenbar auch als solche anerkannt worden. Auch die Vollmacht zugunsten des Rechtsvertreters lautet auf das Einzelunternehmen, ist aber immerhin von dessen Inhaber unterzeichnet. Unter diesen besonderen Umständen gebietet es der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV), den Inhaber des Unternehmens, der als Unternehmensträger die steuerpflichtige Person ist, auch als Adressaten des angefochtenen Urteils und als Beschwerdeführer zu betrachten. Er ist als natürliche Person parteifähig und erfüllt die Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 BGG. Das Rubrum dieses Urteils wird dementsprechend angepasst.”
“Tatsächlich machen sie denn auch nicht ihre, sondern eigene Interessen geltend: Sie berufen sich auf ihr eigenes Kontaktrecht zum Enkelkind. Liegen ausserordentliche Umstände vor, kann der Anspruch auf persönlichen Verkehr auch anderen Personen als den Eltern, insbesondere Verwandten, eingeräumt werden, sofern dies dem Wohle des Kindes dient (Art. 274a Abs. 1 ZGB; BGE 147 III 209 E. 5). Ohne den Anspruch der Beschwerdeführenden auf persönlichen Verkehr mit ihrem Enkelkind materiell beurteilen zu müssen (dazu E. 7.3), können sie in dieser Hinsicht als direkt betroffen bezeichnet werden. In Bezug auf die Ernennung einer Vormundsperson hingegen kommt ihnen keine Parteistellung zu, sind sie doch von der Einsetzung weder direkt betroffen noch vertreten sie als nahestehende Personen die Interessen des Kindes oder machen diesbezüglich eigene Interessen geltend. Daraus folgt, dass sie durch die unterbliebene Mitteilung der Einsetzung einer Vormundsperson gemäss Art. 327a ZGB nicht treuwidrig an der Ergreifung eines Rechtsmittels gegen diese gehindert wurden und somit auch nicht in ihrem nach Art. 9 BV geschützten Vertrauen betroffen sind. Der Rüge eines eklatanten Verstosses gegen Treu und Glauben fehlt die Grundlage.”
Bei Ermessensentscheidungen genügt, dass der Entscheid nicht willkürlich ist. Sachlich begründete Differenzierungen — etwa im Bereich von Schulferienentscheidungen, wegen Affektionsinteressen oder aus pragmatischen Erwägungen einer Praxisregelung — können unterschiedliche Entscheide rechtfertigen und stehen insoweit nicht im Widerspruch zu Art. 9 BV.
“Es wurde insbesondere das Verbot eines Urlaubs am ersten und letzten Schultag berücksichtigt, das gemäss Ziff. 10 Reglement ausdrücklich normiert ist. Von einer krassen oder stossenden Missachtung der Normstruktur kann daher nicht die Rede sein. Die Beschwerdeführer behaupten, andere Familien hätten Urlaub erhalten. Sie liefern jedoch keine konkreten, dokumentierten Vergleichsfälle. Selbst wenn andere Gesuche bewilligt wurden, wäre dies nicht willkürlich, solange die Schulbehörde im Einzelfall sachlich differenziert entschied. Unterschiedliche Entscheide allein belegen noch keine offensichtliche Unhaltbarkeit. Dass das Sabbatical durchaus auch im Wohle der Kinder liegen kann und deren schulische Leistungen nicht beeinträchtigen würde, vermag für sich allein jedoch nicht aufzuzeigen, dass der Entscheid der Schulkommission unhaltbar wäre, basiert dieser ja auf einer nachvollziehbar begründeten und auf objektiven Kriterien gestützten Argumentation. Eine willkürliche Rechtsanwendung i.S.v. Art. 9 BV ist deshalb zu verneinen.”
“Was die vorinstanzliche Interessenabwägung anbelangt (oben E. 3.2), setzt sich der Beschwerdeführer schliesslich lediglich mit der Wertung der Zumutbarkeit des Auszugs durch die Vorinstanz auseinander, wobei er geltend macht, dem im Streit erfolgten Auszug seinerseits dürfe kein präjudizieller Charakter zukommen. Dies trifft zwar grundsätzlich - wie auch die Vorinstanz erwogen hat - zu (vgl. Urteil 5A_934/2023 vom 5. Juni 2024 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer setzt sich jedoch nicht mit der weiteren vorinstanzlichen Erwägung auseinander, dass gewisse Affektionsinteressen ebenfalls für die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an die Beschwerdegegnerin sprechen. Da diese Überlegungen - bei ansonsten neutraler Ausgangslage - den Ermessensentscheid der Vorinstanz mindestens als nicht willkürlich (Art. 9 BV) erscheinen lassen (vgl. E. 3.1), zielt der Einwand des Beschwerdeführers ins Leere.”
“Im Gegensatz zur Erstinstanz hat sie sich nicht darauf beschränkt, die Argumente der Beschwerdegegnerin zum Nutzen der ehelichen Wohnung (Ausübung des Berufes in der ehelichen Liegenschaft; Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin) und die finanziellen Möglichkeiten der Parteien zur Finanzierung des Eigenheims zu prüfen. Stattdessen hat sie, weil sich aus den Überlegungen zum Nutzen der Liegenschaft für die Ehegatten kein klares Resultat ergab und die finanziellen Verhältnisse nicht relevant waren, geprüft, wem der Auszug eher zugemutet werden kann und welcher Ehegatte über (mehr) Affektionsinteressen an der ehelichen Liegenschaft verfügt. Dies entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (oben E. 3.1). Die Vorinstanz ist folglich (mindestens implizit) zum Schluss gekommen, dass die Erstinstanz von ihrem Ermessen falschen Gebrauch gemacht, also einen Rechtsfehler begangen hat, indem sie das Kriterium der Zumutbarkeit nicht prüfte. Dieser Schluss hält mindestens vor dem Willkürverbot (Art. 9 BV) stand. Die Vorinstanz war daher befugt, in den erstinstanzlichen Entscheid einzugreifen.”
“Gemäss den Akten erhält die Erstinstanz jedoch vor jeder Berufsprüfung Immobilienbewirtschaftung mehrere hundert Gesuche um Zulassung. Vor diesem Hintergrund besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an einer möglichst einfachen und damit praktikablen Zugangsregelung. Dieses Anliegen stünde auf dem Spiel, wenn bei der Zulassung neben dem vertraglichen Arbeitspensum auch die jeweils vereinbarte oder geleistete Jahresarbeitszeit zu berücksichtigen wäre. Im Übrigen ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Jahresarbeitszeit in den einzelnen Berufen der Immobilienbranche derart massive Unterschiede aufweist, dass sich vorliegend eine Berücksichtigung derselben bei der Zulassung zur Berufsprüfung Immobilienbewirtschaftung aufdrängt. Vielmehr brächte ein solches Vorgehen - neben einem wohl kaum vernünftig bewältigbaren Verwaltungsaufwand - potentielle Ungleichheiten und Rechtsunsicherheiten mit sich. Der in der Wegleitung vorgesehene Ansatz beruht auf sachlichen Gründen und hält insoweit vor dem Willkürverbot (Art. 9 BV) stand. Es ist sodann nicht erkennbar, dass die in Frage stehende Praxis vorliegend zu einem stossenden Ergebnis führen könnte. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, kann auch in beweisrechtlicher Hinsicht nicht ohne Weiteres auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Jahresarbeitszeit abgestellt werden.”
Treu und Glauben (Art. 9 BV) kann sich auswirken bei Nachzählungs- oder Sistierungsbegehren im Wahl- und Abstimmungsbereich, bei der Bemessung und Festsetzung von Verfahrenskosten sowie im Verfahren vor den Wettbewerbsbehörden. In Wettbewerbsverfahren bedeutet dies nicht, dass die Behörden über die spezialgesetzlichen Kommunikations‑ und Aufklärungspflichten hinausreichende allgemeine Aufklärungspflichten begründen; entsprechende Pflichten ergeben sich nach der Rechtsprechung aus dem einschlägigen Spezialrecht.
“Im Folgenden zu prüfen sind die Anträge des Beschwerdeführers, die Anerkennung des Abstimmungsresultats sei zu sistieren und es sei eine Nachzählung anzuordnen sowie je nach Ergebnis der Nachzählung sei das Abstimmungsresultat abzuerkennen und eine neue Abstimmung anzuordnen. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 34 Abs. 2 BV und von § 54 Abs. 1 WAG/SZ sowie des Anspruchs, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV).”
“Der Beschwerdeführer macht geltend, § 54 Abs. 2 WAG/SZ bzw. die vorinstanzliche Auslegung dieser Bestimmung stehe im Widerspruch zu Art. 9 BV, zu Art. 34 Abs. 2 BV und zu § 54 Abs. 1 WAG/SZ. Die Vorinstanz hat sich bei der Auslegung von § 54 Abs. 2 WAG/SZ auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum eingeschränkten Anspruch auf Nachzählung von Wahl- und Abstimmungsergebnisses nach Art. 34 Abs. 2 BV (siehe E. 6.1 hiervor) gestützt. Sie hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung korrekt wiedergegeben und angewandt. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Wie die Vorinstanz überzeugend darlegte, vermittelt § 54 Abs. 1 WAG/SZ den Stimmberechtigten keinen über Art. 34 Abs. 2 BV hinausgehenden Anspruch auf Nachzählung knapper Abstimmungsresultate (siehe E. 6.2 hiervor). § 54 Abs. 2 WAG/SZ und die vorinstanzliche Auslegung dieser Bestimmung stehen nicht im Widerspruch zu Art. 34 Abs. 2 BV oder zu § 54 Abs. 1 WAG/SZ. Auch eine Verletzung von Art. 9 BV ist nicht zu sehen.”
“Vor diesem Hintergrund ist es mit Blick auf Art. 8 Abs. 3 FINMA-GebV sowie das Äquivalenzprinzip (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV) nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Verfahrenskosten von Fr. 15'000.-- im Ergebnis zwar als relativ hoch einstuft, aufgrund der Akten allerdings annimmt, der effektive Aufwand und die internen Kosten der FINMA erreichten mindestens diesen Betrag, ohne dass der FINMA der Vorwurf zu machen sei, sie habe übertriebenen, objektiv nicht erforderlichen Aufwand betrieben. Die Beschwerdeführer setzen sich mit den von der Vorinstanz aufgeführten Gründen für den erheblichen Zeitaufwand denn auch nicht näher auseinander. Vielmehr machen sie pauschal geltend, der angefochtene Entscheid sei willkürlich, ohne dies näher zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vorstehende E. 2.1). Damit ist weder von einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der abzugeltenden Leistung auszugehen, noch, dass sich die Verfahrenskosten nicht mehr in vernünftigen Grenzen halten. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer ist auch nicht ersichtlich, dass sich die FINMA nicht ernsthaft mit dem Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Verfügung auseinandergesetzt hätte.”
“Vorliegend ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, die Beschwerdeführerin bereits im ursprünglichen Verfahren Nr. 22-0433 (zunächst: Bau Unterengadin, ab 22. April 2013: Bauleistungen Graubünden) darauf hinzuweisen, dass sie eine mutmassliche Wettbewerbsabrede über das Projekt (...) untersuche. Das Untersuchungsverfahren vor den Wettbewerbsbehörden richtet sich - wie erwähnt (vgl. E. 2.1.3) - in erster Linie nach den Bestimmungen des Kartellgesetzes, der KG-Sanktionsverordnung (SVKG) sowie des VwVG (Art. 39 KG). Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihr gegenüber Aufklärungspflichten missachtet, ist primär nach Massgabe dieser Bestimmungen zu beurteilen, zumal davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 9 BV) in diesen Bestimmungen umgesetzt hat. Nach Art. 28 KG gibt das Sekretariat die Eröffnung einer Untersuchung durch amtliche Publikation bekannt (Abs. 1); die Bekanntgabe muss unter anderem den Gegenstand der Untersuchung nennen (Abs. 2). Im vorliegenden Fall haben die Wettbewerbsbehörden den jeweiligen Untersuchungsgegenstand im Sinne von Art. 28 KG öffentlich bekannt gemacht und zudem gegenüber der Beschwerdeführerin hinreichend klar kommuniziert (vgl. E. 12.2.3). Weitere einschlägige Bestimmungen lassen sich weder dem KG noch dem VwVG entnehmen. Demgegenüber regeln mehrere Bestimmungen der SVKG das Kommunikationsverhalten der Wettbewerbsbehörde nach Erhalt einer Selbstanzeige. So teilt das Sekretariat nach der Bestimmung von Art. 9 Abs. 3 Bst. b SVKG im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums einem sich anzeigenden Unternehmen mit, - inwieweit es die Voraussetzungen für einen vollständigen Erlass der Sanktion nach Art. 8 Abs. 1 SVKG als gegeben erachte (Bst. a), und - welche Informationen das anzeigende Unternehmen zusätzlich einzureichen hat, insbesondere um die Voraussetzungen von Art.”
“Vorliegend ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, die Beschwerdeführerin bereits im ursprünglichen Verfahren Nr. 22-0433 (zunächst: Bau Unterengadin, ab 22. April 2013: Bauleistungen Graubünden) darauf hinzuweisen, dass sie eine mutmassliche Wettbewerbsabrede über das Projekt (...) untersuche. Das Untersuchungsverfahren vor den Wettbewerbsbehörden richtet sich - wie erwähnt (vgl. E. 2.1.3) - in erster Linie nach den Bestimmungen des Kartellgesetzes, der KG-Sanktionsverordnung (SVKG) sowie des VwVG (Art. 39 KG). Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihr gegenüber Aufklärungspflichten missachtet, ist primär nach Massgabe dieser Bestimmungen zu beurteilen, zumal davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 9 BV) in diesen Bestimmungen umgesetzt hat. Nach Art. 28 KG gibt das Sekretariat die Eröffnung einer Untersuchung durch amtliche Publikation bekannt (Abs. 1); die Bekanntgabe muss unter anderem den Gegenstand der Untersuchung nennen (Abs. 2). Im vorliegenden Fall haben die Wettbewerbsbehörden den jeweiligen Untersuchungsgegenstand im Sinne von Art. 28 KG öffentlich bekannt gemacht und zudem gegenüber der Beschwerdeführerin hinreichend klar kommuniziert (vgl. E. 12.2.3). Weitere einschlägige Bestimmungen lassen sich weder dem KG noch dem VwVG entnehmen. Demgegenüber regeln mehrere Bestimmungen der SVKG das Kommunikationsverhalten der Wettbewerbsbehörde nach Erhalt einer Selbstanzeige. So teilt das Sekretariat nach der Bestimmung von Art. 9 Abs. 3 Bst. b SVKG im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums einem sich anzeigenden Unternehmen mit, - inwieweit es die Voraussetzungen für einen vollständigen Erlass der Sanktion nach Art. 8 Abs. 1 SVKG als gegeben erachte (Bst. a), und - welche Informationen das anzeigende Unternehmen zusätzlich einzureichen hat, insbesondere um die Voraussetzungen von Art.”
Bei verspätetem Vorbringen ist eine nachvollziehbare, plausibele Begründung erforderlich; der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) kann eine Verspätung rechtfertigen, wenn eine solche Begründung vorliegt, andernfalls rechtfertigt er sie nicht.
“Die Vorinstanz hat zur Begründung des Nichteintretens auch auf Art. 33 Abs. 3 VRPG hingewiesen, wonach Antrag und Begründung bei fristgebundenen Eingaben innert der Frist eingereicht sein müssen. Die Beschwerdeführerin habe den «Ergänzungs- bzw. Eventualantrag» auf Lohnnachzahlung erst in ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2022 (Akten RSA 3A pag. 32) und damit verspätet gestellt. – Art. 33 Abs. 3 VRPG setzt neuen Anträgen und Begründungen im Beschwerdeverfahren Schranken, auch wenn diese den Streitgegenstand betreffen. Das gilt jedenfalls, soweit das Hauptbegehren mit dem Eventualbegehren wie im vorliegenden Fall nicht bloss eingeschränkt wird (vgl. dazu Art. 26 VRPG i.V.m. Art. 227 Abs. 3 ZPO; Michel Daum, a.a.O., Art. 26 N. 7). Wegleitend ist letztlich der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; Michel Daum, a.a.O., Art. 33 N. 17 mit Hinweisen). Die (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin hat das Rechtsbegehren in ihrer Beschwerde vom 28. Februar 2022 ausdrücklich auf die Bezahlung von Sitzungsgeldern bezogen. Warum sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist um Lohnnachzahlung ersucht hat, vermag sie nicht plausibel aufzuzeigen. Insbesondere leuchtet nicht ein, weshalb erst die prozessleitende Verfügung vom 9. Juni 2022 zur allfälligen Schlechterstellung «Anlass zu diesem Vorgehen» gegeben haben soll (Beschwerde S. 10). Wie sich aus den Akten ergibt, war die Frage nach der Entschädigung – Sitzungsgeld oder Arbeitszeit (Lohn) – bereits im Vorfeld der Verfügung der Gemeinde vom 27. Januar 2022 Gegenstand von Diskussionen zwischen den Parteien (vgl. Akten RSA 3A1 Beilage 6) und wurde auch in der erwähnten Verfügung thematisiert (Akten RSA 3A pag. 14). Die Beschwerdeführerin hätte also hinreichende Gründe gehabt, die Lohnnachzahlung innert der Beschwerdefrist zu verlangen.”
Für die Beurteilung früherer Gutachten ist nicht primär ihr formelles Alter massgeblich, sondern die materielle Aktualität: Besteht aufgrund veränderter Verhältnisse kein hinreichender Grund zu der Annahme, dass die Ausgangslage unverändert geblieben ist, sind ergänzende Abklärungen erforderlich; andernfalls kann das Festhalten an einer nicht (mehr) schlüssigen Expertise gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung nach Art. 9 BV verstossen.
“Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es indessen nicht ohne triftige Gründe davon abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2 mit Hinweisen). Zur Beantwortung der Frage, ob ein früheres Gutachten hinreichend aktuell ist, ist nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar. Entscheidend ist, ob die ärztliche Beurteilung mutmasslich noch immer zutrifft, oder ob diese aufgrund der seitherigen Entwicklung nicht mehr als aktuell bezeichnet werden kann (BGE 134 IV 246 E. 4.3; 6B_553/2021 vom 17. August 2022 E. 4.6.2). Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend halten und dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen durfte, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür prüft (BGE 141 IV 369 E.”
“Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59-61, Art. 63 und Art. 64 StGB auf eine sachverständige Begutachtung. Das Gutachten äussert sich zur Notwendigkeit und zu den Erfolgsaussichten einer Behandlung, zu Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB). Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht Gutachten grundsätzlich frei. In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und es muss allfällige Abweichungen begründen. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zur Beantwortung der Frage, ob ein früheres Gutachten hinreichend aktuell ist, ist nicht primär auf das formelle Kriterium seines Alters abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar. Entscheidend ist, ob die vorliegende ärztliche Beurteilung mutmasslich noch immer zutrifft, oder ob sie aufgrund der seitherigen Entwicklung nicht mehr als aktuell bezeichnet werden kann (BGE 134 IV 246 E. 4.3; Urteile 6B_553/2021 vom 17. August 2022 E. 4.6.2; 6B_835/2017 vom 22.”
In vergaberechtlichen Verfahren dienen Formvorschriften der Sicherstellung von Transparenz und Gleichbehandlung und tragen damit zur Willkürfreiheit im Handeln der Behörden bei. Die Vergabebehörde verfügt bei Festlegung und Anwendung von Kriterien über einen weiten Ermessensspielraum; überprüfbar ist insbesondere eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch dieses Ermessens im Lichte von Art. 9 BV.
“Im Rahmen des allgemeinen Replikrechts erfolgten sodann weitere ergänzende Ausführungen. 3.6 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die aus dem ursprünglichen Fehlen einer ausreichenden Begründung erwachsen ist, gilt daher als geheilt und ist für den Verfahrensausgang nicht mehr von Bedeutung (vgl. VGr, 17. September 2015, VB.2015.00390, E. 3.1 mit Hinweisen; 17. Februar 2000, VB.1999.00015, E. 4a = BEZ 2000 Nr. 25). Sie kann sich lediglich – aber immerhin – noch auf die Nebenfolgen auswirken (vgl. VGr, 2. Februar 2023, VB.2022.00719, E. 3.2; 23. März 2017, VB.2016.00793, E. 4.3). 4. 4.1 Die Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen haben zum Ziel, einen echten, fairen und transparenten Wettbewerb zu gewährleisten, in welchem alle Anbietenden gleichbehandelt werden (vgl. Art. 1 Abs. 3 aIVöB). In vergaberechtlichen Verfahren sind insbesondere das Transparenz- und das Gleichbehandlungsgebot zu beachten. Die Vergabebehörde hat sich sodann ohne Willkür und nach Treu und Glauben zu verhalten (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV). Den Formvorschriften kommt im Submissionsrecht insofern ein hoher Stellenwert zu, als sie wichtige Vergabeprinzipien – namentlich das Transparenz- und das Gleichbehandlungsgebot – sichern (vgl. Galli et al., S. 287 f., Rz. 662). 4.2 Zuschlagskriterien dienen der Bewertung des Preis-Leistungs-Verhältnisses im Hinblick auf die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots (§ 33 aSubmV). Wie die Eignungskriterien werden auch die Zuschlagskriterien von der Vergabebehörde entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Auftrags festgelegt und in der Ausschreibung bzw. in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben (vgl. § 13 Abs. 1 lit. m und Abs. 2 aSubmV). Bei deren Festlegung und Anwendung steht ihr ein weiter Ermessensspielraum zu, in den das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht, nicht eingreift. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 aIVöB, § 50 VRG; VGr, 20. April 2017, VB.”
Art. 9 BV gewährleistet den Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges vertrauensbegründendes Verhalten. Voraussetzungen sind, dass auf die Zusicherung berechtigterweise vertraut wurde und die betroffene Person gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Art. 9 BV begründet keinen allgemeinen Anspruch auf Schutz vor Gesetzesänderungen; Vertrauensschutz steht einer Rechtsänderung nur entgegen, soweit diese rückwirkend wirkt oder in wohlerworbene Rechte eingreift. Eine Berufung auf Treu und Glauben kann ferner durch überwiegende öffentliche Interessen scheitern.
“Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Vorausgesetzt ist, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (vgl. BGE 143 V 341 E. 5.2.1; BGE 129 I 161 E. 4.1; KGE VV vom 11. Dezember 2019 [810 19 66] E. 5.2). Der verfassungsmässige Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens bindet auch den Gesetzgeber und es ergibt sich daraus das Verbot der Rückwirkung. Hingegen ergibt sich aus Art. 9 BV kein Anspruch auf Schutz vor Gesetzesänderungen. Daraus folgt, dass grundsätzlich niemand auf die unveränderte Fortdauer des Rechts vertrauen kann. Der Vertrauensschutz vermag einer Rechtsänderung nur entgegenzustehen, wenn diese gegen das Rückwirkungsverbot verstösst oder in wohlerworbene Rechte eingreift (BGE 130 I 26 E. 8.1). Wie bereits dargelegt, ist Ziel des Brandschutzes, dass Bauten und Anlagen so zu erstellen, zu betreiben und instand zu halten sind, dass die Sicherheit von Personen gewährleistet ist. Sinn und Zweck von § 8 Abs. 2 BNPG ist gerade, auch bei bestehenden Gebäuden und Anlagen Schutzmassnahmen anordnen zu können, wenn die Brandvorschriften nicht eingehalten sind. Unbeachtlich ist der in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Einwand, dass ihr im Rahmen der Baugesuche Nr. C.____ (Zweckänderung: alt Förderraum in neu Konzertraum) und Nr. D.____ (Restaurantumbau und Gartenwirtschaft) Brandschutzauflagen auferlegt wurden, und ihr aus diesem Grund keine weiteren Brandschutzmassnahmen auferlegt werden dürften.”
“Eine solche liegt etwa bei der Einführung der sogenannten Pränumerandobesteuerung vor, bei dem zur Bemessung der Steuern auf das Einkommen des Vorjahres und damit vor Inkrafttreten des entsprechenden Rechts abgestellt wird und sich der Umfang der Besteuerung aus Sachverhalten ergibt, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts eingetreten sind (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 282; BGE 144 I 81 E. 4.2 S. 87, 119 V 200 E. 5.c/dd S. 206 m.H.; BGer 2C_1005/2021 vom 27. April 2022 E. 4.4). Eine unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig, wenn ihr nicht wohlerworbene Rechte entgegenstehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 283; BGE 148 V 70 E. 5.3.2 S. 79; 146 V 364 E. 7.1 S. 370 f., 144 I 81 E. 4.1 S. 86, 138 I 189 E. 3.4 S. 193, 126 V 134 E. 4a S. 135, 119 V 200 E. 5.c/dd S. 206, BGer 2C_821/2020 vom 11. Februar 2020 E. 6.2; vgl. zu den wohlerworbenen Rechten VGE VG.2021.2 vom 22. Oktober 2021 E. 4.4.3). Die Anwendung neuen Rechts im Sinne der Rückanknüpfung kann auch den aus Treu und Glauben folgenden Verfassungsgrundsatzes des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) verletzen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 283; vgl. BGer 2C_821/2020 vom 11. Februar 2020 E. 7). Der Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV und § 10 KV verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Voraussetzung dafür ist, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 620 ff.; BGE 134 I 23 E. 7.6.1, 130 I 26 E. 8.1; VGE VD.2022.44 vom 16. August 2022 E. 4.2, VD.2021.61 vom 11. November 2021 E. 3.3.2, VD.2017.109 vom 21. November 2018 E. 8.2.1, VD.2017.11 vom 24. August 2017 E. 2.3.4.1, VD.2016.122 vom 20. Januar 2017 E. 3.2.”
“Die Beschwerdeführerinnen wollen unter Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben (nach Art. 9 BV; vgl. auch Art. 5 Abs. 3 BV) im Vorgehen der Gemeinde ein treuwidriges Verhalten erkennen. Art. 15 Abs. 2 RPG trat am 1. Mai 2014 in Kraft. Der Quartierplan Bruggtobel West wurde zwar kurz zuvor am 1. April 2014 erlassen, aber erst danach am 22. Oktober 2014 genehmigt. Bei der Genehmigung des Quartierplans war jedoch lediglich zu prüfen, ob er dem damals geltenden Recht sowie der damals gültigen übergeordneten Planung und Zweckmässigkeit entsprach (vgl. Art. 49 Abs. 2 BauG). Die Tragweite der neuen bundesgesetzlichen Verpflichtung zur Verringerung überdimensionierter Bauzonen für die Überbauung des Quartierplanperimeters Bruggtobel West war damals noch nicht absehbar, zumal sie abstrakt gehalten ist und ihre Auswirkungen auf die Gemeinde Wolfhalden damals noch offen waren. Die der Gemeinde Wolfhalden auferlegte deutlich konkretere Auszonungsverpflichtung von zwei Hektaren Baugebiet beruht erst auf der Revision des kantonalen Richtplans, der vom Kantonsrat Appenzell Ausserrhoden am 30. Oktober 2017 beschlossen und vom Bundesrat am 17.”
“Das rund 200-jährige erhaltenswerte Wohnhaus sei nicht von Beginn weg zonenwidrig gewesen und komme folglich uneingeschränkt in den Genuss der Besitzstandsgarantie. Eine Änderung der Bauverordnung stelle keine genügende gesetzliche Grundlage dar, um die Besitzstandsgarantie einzuschränken. Die Beschwerdegegnerin hält dem in ihrer Duplik vom 28. September 2020 entgegen, die Besitzstandsgarantie gemäss Art. 3 BauG wolle den bisherigen Bestand einer Baute, aber auch die bisherige Nutzweise sicherstellen. Die Wirkung der Bestandesgarantie strahle aber nicht über die betreffende Parzelle der Beschwerdeführer hinaus. Andernfalls würde die Bestandesgarantie sogar zu einer Eigentumsbeschränkung der Nachbarparzellen führen. Würde die Auffassung der Beschwerdeführer zutreffen, könnten beispielsweise keine Aufzonungen mehr stattfinden, da die Nachbarparzellen immer vorbringen könnten, in ihrer Bestandesgarantie verletzt zu sein und sich keine höheren Gebäude entgegenhalten zu müssen. Die Besitzstandsgarantie wird aus der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV11) und aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 9 BV), das die Rückwirkung von Gesetzen grundsätzlich verbietet, abgeleitet.12 Laut Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 BauG werden aufgrund bisherigen Rechts bewilligte oder bewilligungsfreie Bauten und Anlagen in ihrem Bestand durch neue Vorschriften und Pläne nicht berührt. Sie dürfen unterhalten, zeitgemäss erneuert und, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird, auch umgebaut oder erweitert werden. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, bezieht sich Art. 3 BauG auf den Bestand und die Änderung der bestandesgeschützten Baute. Art. 3 BauG soll einer nicht mehr zonenkonformen Baute ermöglichen, trotz neuer oder geänderter Vorschriften weiter Bestand zu haben und genutzt sowie auch umgebaut werden zu können. Dieser Anspruch, den die Besitzstandsgarantie vermittelt, gilt gegenüber dem Gemeinwesen. Die Besitzstandsgarantie beinhaltet aber nicht, dass auch Nachbarinnen und Nachbarn auf eine rechtlich zulässige Bautätigkeit oder Nutzung verzichten müssen oder im Hinblick auf ihre Bautätigkeit früheres Recht angewendet wird.”
Bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten findet der geltend gemachte Rechtsanspruch grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Schutz; die Berufung auf eine durch unredliches Verhalten erlangte Rechtsstellung ist in der Regel ausgeschlossen. In konkreten Fällen kann dies praktische Folgen haben, etwa die Zurechnung eines hypothetischen Einkommens, wenn Arbeitslosigkeit rechtsmissbräuchlich herbeigeführt wurde.
“Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend. Der Beschwerdegegner habe für die Reduktion seines Arbeitspensums die Beschwerdeführerin verantwortlich gemacht und in seiner Eingabe vom 22. Juni 2020 die Geburt des dritten Kindes nicht als Begründung angegeben. Das Kantonsgericht habe selber festgestellt, die Pensumsreduktion sei aufgrund der hohen Unterhaltszahlungen erfolgt. Damit liege Schädigungsabsicht bzw. Rechtsmissbrauch vor. Das Bundesgericht habe mit BGE 143 III 233 seine Praxis geändert: Wer rechtsmissbräuchlich seine Arbeitslosigkeit in einer Situation ohne Aussicht auf eine neue Stelle mit entsprechendem Verdienst erwirke, sei zum Unterhalt aufgrund eines hypothetischen Einkommens verpflichtet. Dementsprechend sei dem Beschwerdegegner vorliegend ein hypothetisches Einkommen im Umfang des bisherigen Einkommens anzurechnen. Sein missbräuchliches Verhalten verdiene keinen Rechtsschutz. Die Vorinstanz lasse bei ihrer Subsumtion jenen Teil des Beweisergebnisses weg, welches eben gerade die Schädigungsabsicht des Beschwerdegegners belege.”
“9 BV handelt (vgl. zur umstrittenen Zuordnung Rohner, in: St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 9 BV N 39), kann im vorliegenden Fall offenbleiben. Der Rechtsmissbrauch tritt im öffentlichen Recht und im Privatrecht als einheitliche Kategorie auf (Tschentscher, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 9 BV N 14). Aus dem Rechtsmissbrauchsverbot ergibt sich unter anderem, dass eine Person die durch unredliches (widerrechtliches, vertrags- oder sittenwidriges) Verhalten eine bestimmte Rechtsstellung erworben hat, grundsätzlich keinen Rechtsschutz findet, wenn sie sich auf diese Rechtsstellung beruft («nemo auditur propriam turpitudinem allegans»; vgl. BGE 114 II 79 E. 3 S. 81 f.; Baumann, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 1998, Art. 2 ZGB N 249; Hausheer/Aebi-Müller, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 2 ZGB N 250; Merz, in: Berner Kommentar, 1962, Art. 2 ZGB N 540, 547, 550 und 582; Pfaffinger, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 2 N 12; Rohner, a.a.O., Art. 9 BV N 42; vgl. ferner BGE 136 V 73 E. 4.2 S. 79; BGer 8C_594/2010 vom 25. August 2011 E. 5.1). Dabei setzt der Rechtsmissbrauch voraus, dass das geltend gemachte Recht unmittelbar dem unredlichen Verhalten entspringt und dieses seiner Art nach geeignet ist, ein solches Recht entstehen zu lassen (vgl. Merz, a.a.O., Art. 2 ZGB N 582). Somit findet die Berufung auf eine Rechtsstellung grundsätzlich nur insoweit keinen Rechtsschutz, als zwischen dem widerrechtlichen, vertrags- oder sittenwidrigen Verhalten und der Rechtsposition ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Begründung und Tragweite des Einwands des rechtmässigen Alternativverhaltens sind zwar teilweise umstritten (vgl. dazu BGer 2C_860/2008 vom 20. November 2009 E. 5.2; Rey/Wildhaber, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 5. Auflage, Zürich 2018, N 765 ff.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und verbreiteter Lehre wird ein Schaden dem Schädiger aber grundsätzlich nicht zugerechnet, wenn er auch bei rechtmässigem Verhalten des Schädigers eingetreten wäre (vgl.”
Vor einer Änderung der Praxis ist zu prüfen, ob diese mit sonstigem Bundesrecht vereinbar ist (z. B. Art. 28a IVG unter Einbezug von Art. 16 ATSG) und ob sie innerhalb der zugrundeliegenden Ermächtigungsgrundlage bleibt. Zudem ist zu prüfen, ob die Praxis Bundesverfassungsrecht verletzt, namentlich Art. 9 BV.
“Vorab ist klarzustellen, dass es dabei nicht um Fragen der wirtschaftlichen oder politischen Sachgerechtigkeit geht, zu der sich das Bundesgericht nicht zu äussern hat (vgl. E. 9.1 oben). Beschlagen sind vielmehr Sinn und Zweck der betreffenden Bestimmungen, BGE 150 V 410 S. 437 mithin von Art. 28a IVG unter Einbezug von Art. 16 ATSG, mitsamt der dazu im Wege der richterlichen Normkonkretisierung etablierten Praxis (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 16 zu Art. 28a IVG). Anders gewendet: Art. 26bis Abs. 3 IVV ist hier nicht nur darauf hin zu prüfen, ob sich die Norm innerhalb des Rahmens der Delegation bewegt und ob sie darüber hinaus Bundesverfassungsrecht (insbesondere Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 BV) verletzt, sondern auch auf seine Vereinbarkeit mit sonstigem Bundes(gesetzes)recht (vgl. E. 9.1 oben).”
Die Berufung auf das allgemeine Willkürverbot (Art. 9 BV) allein begründet kein selbständiges, rechtlich geschütztes Interesse im Sinne der Legitimation zur subsidiären Verfassungsbeschwerde. Art. 9 BV verschafft damit weder eine eigenständige Befugnis zur Aufhebung oder Erstattung des angefochtenen Entscheids noch eine selbständige Verfahrenslegitimation allein aufgrund dieser Rüge.
“Die Legitimation zur subsidiären Verfassungsbeschwerde setzt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids voraus (Art. 115 lit. b BGG; vgl. dazu u.a. BGE 140 I 285 E. 1.2; 135 I 265 E. 1.3). Ein solches kann weder aus Art. 21 Abs. 3 AIG, welcher nach dem Gesagten keinen Bewilligungsanspruch verschafft (vgl. sinngemäss Urteile 2D_9/2024 vom 2. Mai 2024 E. 6.1; 2C_687/2023 vom 22. Dezember 2023 E. 5.1), noch aus dem Willkürverbot (Art. 9 BV) abgeleitet werden (vgl. Urteil 2C_670/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 3.1).”
“Der Begriff des rechtlich geschützten Interesses gemäss Art. 115 lit. b BGG ist eng verbunden mit den Beschwerdegründen gemäss Art. 116 BGG, und zwar in dem Sinne, dass die Beschwerdeführerin Trägerin des verfassungsmässigen Rechts sein muss, dessen Verletzung sie geltend macht (BGE 140 I 285 E. 1.2; 135 I 265 E. 1.3; Urteile 2C_711/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.1; 2C_200/2017 vom 14. Juli 2017 E. 1.2.3). Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und genügend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG); hierfür gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (strenges Rügeprinzip bzw. qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; BGE 145 I 121 E. 2.1; 137 II 305 E. 3.3; Urteile 2C_8/2022 vom 28. September 2022 E. 2.1; 1C_293/2020 vom 22. Juni 2021 E. 2.1). Allerdings verschafft die Berufung auf das allgemeine Willkürverbot (Art. 9 BV) alleine der Beschwerdeführerin noch kein selbständiges, rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG (BGE 138 I 305 E. 1.3; 137 II 305 E. 2; Urteile 2C_142/2022 vom 15. Dezember 2023 E. 2.2; 2C_200/2017 vom 14. Juli 2017 E. 1.2.3). Jedoch kann die Beschwerdeführerin trotz fehlender Legitimation in der Sache die Verletzung von Parteirechten rügen, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) gleichkommt. In diesem Sinne verschafft auch die Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) der Beschwerdeführerin ein rechtlich geschütztes Interesse (sog. "Star"-Praxis; Urteil 2D_53/2020, 2D_25/2021 vom 31. März 2023 E. 1.3.1, nicht publ. in: BGE 149 I 146; BGE 137 II 305 E. 2). Unzulässig in diesem Zusammenhang sind allerdings Vorbringen, welche im Ergebnis wiederum auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Urteils abzielen, wie die Behauptung, die Begründung sei unvollständig oder zu wenig differenziert bzw. die Vorinstanz habe sich nicht oder in willkürlicher Weise mit den Argumenten der Partei auseinandergesetzt und Beweisanträge in offensichtlich unhaltbarer antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt (Urteile 2C_741/2022 vom 7.”
“Der Begriff des rechtlich geschützten Interesses gemäss Art. 115 lit. b BGG ist eng verbunden mit den Beschwerdegründen gemäss Art. 116 BGG, und zwar in dem Sinne, dass die Beschwerdeführerin Trägerin des verfassungsmässigen Rechts sein muss, dessen Verletzung sie geltend macht (BGE 140 I 285 E. 1.2; 135 I 265 E. 1.3; Urteil 2C_711/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.1; 2C_200/2017 vom 14. Juli 2017 E. 1.2.3). Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und genügend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG); hierfür gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (strenges Rügeprinzip bzw. qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; BGE 145 I 121 E. 2.1; 137 II 305 E. 3.3; Urteile 2C_8/2022 vom 28. September 2022 E. 2.1; 1C_293/2020 vom 22. Juni 2020 E. 2.1). Allerdings verschafft die Berufung auf das allgemeine Willkürverbot (Art. 9 BV) alleine der Beschwerdeführerin noch kein selbständiges, rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG (BGE 138 I 305 E. 1.3; 137 II 305 E. 2; Urteile 2C_142/2022 vom 15. Dezember 2023 E. 2.2; 2C_200/2017 vom 14. Juli 2017 E. 1.2.3).”
“Die Legitimation zur subsidiären Verfassungsbeschwerde setzt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids voraus (Art. 115 lit. b BGG). Ein solches kann weder aus Art. 83 AIG (vgl. Urteile 2C_853/2022 vom 29. März 2023 E. 1.9; 2C_773/2020 vom 18. September 2020 E. 4) noch aus dem Willkürverbot (Art. 9 BV) abgeleitet werden (vgl. Urteil 2C_260/2022 vom 23. August 2022 E. 1.5). Ein rechtlich geschütztes Interesse verschafft dagegen die Anrufung besonderer verfassungsmässiger Rechte, wie namentlich von Art. 10 Abs. 3 BV bzw. Art. 2 und 3 EMRK oder Art. 25 Abs. 2 und Abs. 3 BV (vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3; Urteile 2C_521/2023 vom 29. September 2023 E. 3.2; 2C_862/2022 vom 4. November 2022 E. 6.2.1). Solche Rügen müssen in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; sog. qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht, vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 142 II 369 E. 2.1; 141 I 36 E. 1.3).”
Das Äquivalenzprinzip, als gebührenrechtliche Ausgestaltung des Willkürverbots (Art. 9 BV), verlangt, dass eine Kausalabgabe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der staatlichen Leistung steht. Der Wert bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen für die Leistungsempfängerin oder nach dem konkreten Kostenaufwand; die Bemessung hat nach objektiven Kriterien zu erfolgen. Das Prinzip begrenzt sowohl die zulässige Höhe von Abgaben als auch die vom Gesetzgeber anzuwendende Bemessungsmethode.
“5.2.2.1. Das Äquivalenzprinzip stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 BV) dar. Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Abgabepflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Das Willkürverbot (Art. 9 BV) und das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) verlangen zudem, dass die Beiträge nach objektiven Kriterien festgelegt und keine Unterschiede geschaffen werden, die nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt sind (BGE 143 I 147 E. 6.3.1 m.H.; Urteile 9C_718/2022 vom 8. Juni 2023 E. 6.2; 2C_533/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 4.1; 2C_10/2018 vom 28. Juni 2018 E. 6.2). 5.2.2.2. Das Äquivalenzprinzip bezieht sich grundsätzlich auf das Verhältnis von Abgabe und Leistung im konkreten Einzelfall (Individual-äquivalenz; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O. S. 656 Rz. 2786; Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., 2022, S. 599 Rz. 1641). Vorliegend geht es somit darum zu bestimmen, worin der Nutzen der beschwerdeführenden Fernmeldeanbieterinnen besteht, der durch die umstrittenen Gebühren abgegolten werden soll. Dabei hat das Bundesgericht schon früher festgestellt, dass dieser Nutzen den eingesparten Baukosten entspricht (Urteil 2A.414/2006 vom 19. März 2008 E.”
“Die Höhe der Kausalabgaben wird zudem durch das Äquivalenzprinzip begrenzt. Das Äquivalenzprinzip stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 2 BV und des Willkürverbots nach Art. 9 BV dar (Urteil des Bundesgerichts 2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013 E. 5.3, in: Umweltrecht in der Praxis [URP] 2015 S. 91; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2760 f.). Das Äquivalenzprinzip besagt, dass die Höhe der Abgabe in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung, in deren Genuss die abgabepflichtige Person kommt, stehen muss. Der Wert der Leistung bemisst sich entweder nach dem wirtschaftlichen Nutzen des Leistungsempfängers oder nach dem Kostenaufwand des Leistungserbringers. In Bezug auf Benutzungsgebühren ist das Äquivalenzprinzip grundsätzlich immer zu beachten (vgl. Daniela Wyss, Kausalabgaben, 2009, S. 195).”
“Auch nicht angeschlossene Gebäude unterliegen der Löschpflicht nach § 4 Abs. 1 FWG. Entsprechend gewährleisten das WR und das AR aufgrund ihrer Anknüpfung am «Anschluss» keine mit Blick auf die erforderliche Individualäquivalenz genügende individuellkonkrete Zurechenbarkeit der Löschschutzleistung des Gemeinwesens zu Eigentümerinnen und Eigentümern angeschlossener Gebäude. Demnach ist festzuhalten, dass sich die Argumentation der Beschwerdegegnerin nicht auf die einschlägigen Bestimmungen des Wasser- und Abwasserreglements stützen lässt. Die Leistungen des Wasserversorgungswesens und des Abwasserwesens gehören im hier strittigen Abgaberechtsverhältnis, soweit sie die Sicherstellung des Löschschutzes betreffen, nicht zur von der Beschwerdeführerin zu entgeltenden Erschliessungsleistung der Beschwerdegegnerin und sind deshalb rechtsgrundseitig unbeachtlich. 2.4 Äquivalenzprinzip 2.4.1 Rechtliches Das Äquivalenzprinzip stellt die abgaberechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 3 BV einerseits und des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV andererseits dar (statt vieler Urteile des BGer 2C_701/2016 vom 1. Dezember 2017 E. 2.1 und 2C_161/2016 vom 26. September 2016 E. 3.4 je m.w.H.) und hat Verfassungsrang (Urteil des BGer 2C_1054/2013 vom 20. September 2014 E. 6.1, in: ZBl 116/2015, S. 483 ff.). Dem Äquivalenzprinzip folgend muss eine Kausalabgabe in einem angemessenen Verhältnis zum Wert stehen, welchen die staatliche Leistung für die abgabepflichtige Person hat. Die Abgabe darf zum objektiven Wert der Leistung nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen (zum Ganzen Kürsteiner, a.a.O., Rz. 149 ff. mit zahlreichen Verweisen auf Literatur und Rechtsprechung). Der Gesetzgeber darf eine Abgabe demnach nicht beliebig hoch festsetzen (sog. Begrenzungsfunktion des Äquivalenzprinzips), sondern ist gehalten, eine Methode für die Bemessung zu finden, welche maximal zu gerade noch äquivalenten Abgabeergebnissen führt (sog. Bemessungsfunktion des Äquivalenzprinzips). Die Beschwerdeführerin führt das behauptete Missverhältnis der angefochtenen Gebühren auf das Bemessungskriterium der Bruttogeschossfläche zurück, wobei sie dessen grundsätzliche Zulässigkeit explizit nicht in Zweifel zieht (vgl.”
Das Bundesgericht verlangt bei Rügen des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV) eine qualifizierte Substanziierung. Eine rein formelhafte Anrufung des Grundsatzes ohne konkrete Darstellung, inwiefern staatliches Handeln willkürlich oder treuwidrig war, genügt nicht.
“Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerinnen erweist sich demnach als unbegründet. Die geltend gemachte Verletzung des Willkürverbots und des Prinzips von Treu und Glauben (Art. 9 BV) leiten die Beschwerdeführerinnen aus der Bindungswirkung von Rückweisungsentscheiden ab, ohne weiter zu begründen, weshalb diese Grundrechte verletzt sein sollten. Soweit unter diesen Umständen überhaupt von einer hinreichenden Beschwerdebegründung auszugehen ist (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; E. 2.1 hiervor), erweisen sich die gerügten Grundrechtsverletzungen als unbegründet.”
“Eine Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs (zur daraus abgeleiteten Begründungspflicht vgl. BGE 145 IV 99 E. 3.1) oder gar eine Rechtsverweigerung ist auch nicht darin zu erblicken, dass sich die Vorinstanz nicht mit allen Argumenten in der kantonalen Beschwerde einlässlich auseinandergesetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt hat. Sie konnte sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, ohne Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer begründet nicht, inwiefern § 22 Abs. 1 KV einen weitergehenden Anspruch gewähren soll. Der in diesem Zusammenhang ebenfalls als verletzt erachtete Art. 8 ZGB verbürgt als Norm eines (blossen) Bundesgesetzes für sich allein genommen keine verfassungsmässigen Rechte. Dass die Vorinstanz diese Norm im hier tangierten Geltungsbereich kantonalen Rechts in verfassungswidriger, insbesondere willkürlicher Weise angewendet hätte, wird nicht vorgebracht. Soweit der Beschwerdeführer den Grundsatz von Treu und Glauben anruft (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV), legt er eine Verletzung desselben nicht in einer der qualifizierten Rügepflicht (E. 2.1) genügenden Weise dar. Eine willkürliche und treuwidrige Anwendung des kantonalen Rechts ist nicht auszumachen.”
“In diesem Zusammenhang lässt sich auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten: Als Verbot widersprüchlichen Verhaltens und des Rechtsmissbrauchs untersagt der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) zwar sowohl den Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlichrechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69; 137 V 394 E. 7.1 S. 403). Auch verleiht der Grundsatz von Treu und Glauben einer Person gemäss Art. 9 BV Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in das Handeln staatlicher Behörden (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.1.1 S. 110; 137 I 69 E. 2.5.1 S. 72 f.; Urteil 1C_240/2020 vom 26. Februar 2021 E. 5.3). Dass die Baukommission gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen habe, indem sie sich über eine mit der Stammbaubewilligung erteilte Erlaubnis der Aufschüttungen auf der Nord- und Westseite hinweggesetzt habe, hätte die Beschwerdeführerin aber bereits mittels Anfechtung der”
Ungleichbehandlungen sind mit Art. 9 BV vereinbar, sofern sie sich auf vernünftige, sachliche und ernsthafte Gründe stützen. Gesetzgeber und Behörden verfügen dabei über einen weiten Gestaltungsspielraum; Willkür liegt hingegen vor, wenn Rechtssätze sinn- oder zwecklos sind oder für die getroffenen rechtlichen Unterscheidungen kein vernünftiger Grund ersichtlich ist.
“Auch ist den Grundrechten und verfassungsmässigen Grundsätzen Rechnung zu tragen und zwar in dem Sinne, dass – sofern durch den Wortlaut (und die weiteren massgeblichen normunmittelbaren Auslegungselemente) nicht klar ausgeschlossen – der Verordnungsbestimmung jener Rechtssinn beizumessen ist, welcher im Rahmen des Gesetzes mit der Verfassung (am besten) übereinstimmt (verfassungskonforme oder verfassungsbezogene Interpretation; BGE 147 V 328 E. 4.1 S. 331). Bei unselbstständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, geht es in erster Linie darum zu beurteilen, ob sie sich im Rahmen der Delegationsnorm halten. Besteht ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Vorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind (vgl. Art. 190 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Es kann jedoch sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrats oder Departements setzen, und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersuchen. Die vom Bundesrat verordnete Regelung verstösst allerdings dann gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung oder das Willkürverbot (Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 BV), wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Verordnung es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen (BGE 145 V 278 E. 4.1 S. 282, 143 V 208 E. 4.3 S. 212, 136 V 24 E. 7.1 S. 30, 133 V 42 E. 3.1 S. 44; SVR 2021 AHV Nr. 17 S. 55 E. 3.3).”
“1 Ein Erlass verletzt das Gebot der Rechtsgleichheit, wenn er hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Unter Umständen kann eine Ungleichbehandlung somit mit den vom Gesetzgeber verfolgten Zielen gerechtfertigt werden. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Verhältnissen. Der Gesetzgeber verfügt im Rahmen dieser Grundsätze im Allgemeinen über einen grossen Gestaltungsspielraum (BGE 143 II 568 nicht publ. E. 3.5 mit Hinweisen [Pra 107/2018 Nr. 103], 143 I 361 E. 5.1, 141 I 153 E. 5.1, 140 I 77 E. 5.1; BVR 2019 S. 450 E. 4.1, 2018 S. 358 E. 3.2.4; vgl. aber auch hinten E. 6.1.3). Willkür in der Rechtsetzung liegt vor, wenn ein Erlass sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist; massgebend ist dabei wie bei der Rechtsanwendung, ob der Erlass im Ergebnis sachlich haltbar ist (Art. 9 BV; Art. 11 Abs. 1 KV; vgl. etwa BGE 131 I 1 E. 4.2, 137 I 1 E. 2.4; BVR 2018 S. 289 E. 4.4, 2014 S. 14 E. 3.2, 2014 S. 535 E. 3.4). 6.1.2 Nichts anderes ergibt sich aus dem Sozialhilfegesetz: Gemäss Art. 31 Abs. 2 SHG hat sich der Regierungsrat bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe an Rahmenbedingungen zu halten, wozu auch die Gleichbehandlung aller Empfängerinnen und Empfänger der Hilfe unter Berücksichtigung der regionalen Unterschiede gehört (Bst. a). Diese Vorschrift lässt sich freilich nicht als (vorbehältlich regionaler Unterschiede) absolutes Recht auf Gleichbehandlung deuten. Sie kodifiziert vielmehr das verfassungsmässige Rechtsgleichheitsgebot und schliesst wie dieses nicht aus, auf Verordnungsebene die Andersbehandlung bestimmter Personengruppen vorzusehen, sofern sachliche Gründe oder die tatsächlichen Verhältnisse eine Differenzierung erfordern (vgl. BVR 2021 S. 159 E. 5.2). Die ausdrückliche Normierung unterstreicht den allgemeinen Gleichheitssatz und der Vorbehalt verdeutlicht, dass gewisse Leistungen regional unterschiedlich ausfallen können (insb.”
“Ein Erlass verletzt das Gebot der Rechtsgleichheit, wenn er hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Unter Umständen kann eine Ungleichbehandlung somit mit den vom Gesetzgeber verfolgten Zielen gerechtfertigt werden. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Verhältnissen. Der Gesetzgeber verfügt im Rahmen dieser Grundsätze im Allgemeinen über einen grossen Gestaltungsspielraum (BGE 143 II 568 nicht publ. E. 3.5 mit Hinweisen [Pra 107/2018 Nr. 103], 143 I 361 E. 5.1, 141 I 153 E. 5.1, 140 I 77 E. 5.1; BVR 2019 S. 450 E. 4.1, 2018 S. 358 E. 3.2.4; vgl. aber auch hinten E. 6.1.3). Willkür in der Rechtsetzung liegt vor, wenn ein Erlass sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist; massgebend ist dabei wie bei der Rechtsanwendung, ob der Erlass im Ergebnis sachlich haltbar ist (Art. 9 BV; Art. 11 Abs. 1 KV; vgl. etwa BGE 131 I 1 E. 4.2, 137 I 1 E. 2.4; BVR 2018 S. 289 E. 4.4, 2014 S. 14 E. 3.2, 2014 S. 535 E. 3.4).”
“Ein Erlass verletzt das Gebot der Rechtsgleichheit, wenn er hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Unter Umständen kann eine Ungleichbehandlung somit mit den vom Gesetzgeber verfolgten Zielen gerechtfertigt werden. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Verhältnissen. Der Gesetzgeber verfügt im Rahmen dieser Grundsätze im Allgemeinen über einen grossen Gestaltungsspielraum (BGE 143 II 568 nicht publ. E. 3.5 mit Hinweisen [Pra 107/2018 Nr. 103], 143 I 361 E. 5.1, 141 I 153 E. 5.1, 140 I 77 E. 5.1; BVR 2019 S. 450 E. 4.1, 2018 S. 358 E. 3.2.4; vgl. aber auch hinten E. 6.1.3). Willkür in der Rechtsetzung liegt vor, wenn ein Erlass sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist; massgebend ist dabei wie bei der Rechtsanwendung, ob der Erlass im Ergebnis sachlich haltbar ist (Art. 9 BV; Art. 11 Abs. 1 KV; vgl. etwa BGE 131 I 1 E. 4.2, 137 I 1 E. 2.4; BVR 2018 S. 289 E. 4.4, 2014 S. 14 E. 3.2, 2014 S. 535 E. 3.4).”
Antizipierte Beweiswürdigung kann zulässig sein. Eine Vorinstanz darf auf die Durchführung weiterer Beweisabnahmen verzichten, wenn sie aufgrund der bereits erhobenen Beweise ihre Überzeugung gebildet und dies nachvollziehbar begründet hat sowie kein Willkürvorwurf (Art. 9 BV) besteht. In solchen Fällen verletzt das Unterlassen weiterer Beweiserhebungen nicht ohne weiteres das faire Verfahren.
“Die Rekurrentschaft 3 beantragt, dass das Gericht G, den die Rekurrieren- den als Fachperson hinzugezogen hätten, als Auskunftsperson hinzuziehe, soweit die fachlichen Ausführungen in der Rekursschrift zu Fragen Anlass geben oder bestritten würden. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich für die Parteien das Recht, Beweisanträge zu stellen, und für die Behör- den die Pflicht, rechtzeitig und formgültig angebotene Beweisbegehren ent- gegenzunehmen und zu berücksichtigen. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt indes vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Be- weismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise R1S.2023.05008 Seite 29 seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür (vgl. Art. 9 BV) in vorweg- genommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGr 1C_484/2016 vom 28. Juni 2017, E. 2.2.2., mit Hinweis auf BGE 136 I 229 E. 5.2 und”
“Nach Gesagtem mass die Vorinstanz dem Gerichtsgutachten vom 11. Februar 2019 zu Recht volle Beweiskraft zu. Zwingende Gründe (vgl. E. 3.2 hiervor), die es dem kantonalen Gericht erlaubt hätten, von der Einschätzung des Sachverständigen abzuweichen, bestehen nicht. Nachdem gestützt auf das Gerichtsgutachten erstellt ist, dass im massgebenden Zeitpunkt der streitigen Verfügung vom 29. Mai 2015 keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand, durfte die Vorinstanz - ohne in Willkür zu verfallen - in antizipierter Beweiswürdigung auf die beantragten weiteren Abklärungen (Einvernahme des Gutachters und Stellen von Ergänzungsfragen an ihn, Einholung eines Obergutachtens) verzichten. Das Vorgehen des kantonalen Gerichts verstösst entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin weder gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2 BV) oder gegen das Gebot eines fairen Verfahrens nach Art. 9 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 8C_728/2020 vom 23. Juni 2021 E. 5 mit Hinweisen).”
Treu und Glauben begründet nicht automatisch Rechtschutz für unbeteiligte Dritte (z. B. nahe Verwandte). Für einen Schutzanspruch im Sinne von Art. 9 BV sind die Parteistellung und ein eigener, unmittelbar betroffener Anspruch massgeblich.
“Tatsächlich machen sie denn auch nicht ihre, sondern eigene Interessen geltend: Sie berufen sich auf ihr eigenes Kontaktrecht zum Enkelkind. Liegen ausserordentliche Umstände vor, kann der Anspruch auf persönlichen Verkehr auch anderen Personen als den Eltern, insbesondere Verwandten, eingeräumt werden, sofern dies dem Wohle des Kindes dient (Art. 274a Abs. 1 ZGB; BGE 147 III 209 E. 5). Ohne den Anspruch der Beschwerdeführenden auf persönlichen Verkehr mit ihrem Enkelkind materiell beurteilen zu müssen (dazu E. 7.3), können sie in dieser Hinsicht als direkt betroffen bezeichnet werden. In Bezug auf die Ernennung einer Vormundsperson hingegen kommt ihnen keine Parteistellung zu, sind sie doch von der Einsetzung weder direkt betroffen noch vertreten sie als nahestehende Personen die Interessen des Kindes oder machen diesbezüglich eigene Interessen geltend. Daraus folgt, dass sie durch die unterbliebene Mitteilung der Einsetzung einer Vormundsperson gemäss Art. 327a ZGB nicht treuwidrig an der Ergreifung eines Rechtsmittels gegen diese gehindert wurden und somit auch nicht in ihrem nach Art. 9 BV geschützten Vertrauen betroffen sind. Der Rüge eines eklatanten Verstosses gegen Treu und Glauben fehlt die Grundlage.”
Bei der Verwertung eingezogener Waffen werden die Verwertungserlöse den behördlichen Gebühren und Auslagen angerechnet; ein allfälliger Überschuss wird an die frühere Eigentümerin bzw. den früheren Eigentümer ausbezahlt. Die Praxis, den Erlös so zu verwerten und anzurechnen, wurde vom Bundesgericht als mit Art. 9 BV vereinbar und weder als willkürlich noch als treuwidrig beurteilt.
“Schliesslich erweist sich die Einziehung auch als zumutbar: das öffentliche Interesse an der Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung von gefährlichen Gegenständen wie insbesondere Schusswaffen ist sehr gross. Das gilt auch und gerade bei Personen wie dem Beschwerdeführer, die bereits strafrechtlich verurteilt worden sind und eine Vielzahl von Schusswaffen besitzen: In solchen Fällen besteht ein besonders grosses öffentliches Interesse an der Vermeidung einer missbräuchlichen Verwendung und am sorgfältigen und rechtskonformen Umgang. Der gerügten finanziellen Einbusse wird dadurch Rechnung getragen, dass die eingezogenen Waffen des Beschwerdeführers durch die Behörden verwertet werden. Gemäss angefochtenem Urteil wird der Verwertungserlös an die Gebühren für die Verfügung und die Auslagen angerechnet, und ein allfälliger Überschuss an ihn ausbezahlt. Das entspricht den Anforderungen des Waffenrechts (vgl. Art. 54 Abs. 4 der Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffenverordnung, WV; SR 514.541]; BGE 135 I 209 ff.; Urteil 2C_1271/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3.6), und ist weder willkürlich noch treuwidrig (Art. 9 BV; Art. 5 Abs. 3 BV). Das Waffengesetz und die Praxis hierzu berücksichtigen die Anliegen der Eigentumsgarantie hinreichend (Urteil 2C_1271/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3.6). Soweit in der Beschwerde überhaupt rechtsgenügend gerügt (vorne E. 2.1) ist aufgrund des dargelegten sehr grossen öffentlichen Interesses entgegen der Vorbringen nicht nachvollziehbar, inwiefern die Veräusserung der Waffen im vorliegenden Fall die Eigentumsgarantie von Art. 26 BV verletzt.”
Art. 9 BV verpflichtet die Behörden, nach Treu und Glauben zu handeln. Dazu gehört in der Rechtsprechung unter anderem, bei behebbaren/formalen Mängeln einer Eingabe oder Angebotsunterlage auf den Mangel hinzuweisen und dem Betroffenen die Rücksendung mit einer Nachfrist zur Verbesserung zu ermöglichen.
“Das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben richtet sich nicht nur an die Parteien, sondern auch an die Gerichte. Art. 9 BV garantiert als verfassungsmässiges Recht unmittelbar ein nach Treu und Glauben entsprechendes Verhalten der Behörden (vgl. Art. 52 ZPO). Zum Anwendungsbereich gehört unter anderem die Pflicht, bei behebbaren Mängeln eine Eingabe an die Prozesspartei zurückzusenden und ihr mit einer Nachfrist die Verbesserung zu ermöglichen. Insofern stellt Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO eine gesetzliche Konkretisierung von Art. 9 BV dar (STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2019, § 10 Rz. 60).”
“Nachfolgend wird ausgehend von den Vorgaben in der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen und deren Interpretation untersucht, ob die Anwendung des gleich hohen Stundenansatzes in den Kategorien G, ¾G und ½G durch die Beschwerdeführerinnen einen Mangel darstellt, der dermassen gravierend ist, dass er zum Ausschluss führt bzw. diesen rechtfertigt, oder ob die Vergabestelle aufgrund des Verbots des überspitzten Formalismus und des Art. 9 BV verpflichtet gewesen wäre, die Beschwerdeführerinnen auf diesen Mangel aufmerksam zu machen und ihnen Gelegenheit zu dessen Behebung zu bieten.”
Bei Zuständigkeits- oder Verfahrensfragen kann die Prüfung darauf beschränkt sein, ob ein Entscheid offensichtlich unrichtig ist; eine besonders vertiefte Überprüfung entfällt, sofern keine klare Willkür (Verstoss gegen Art. 9 BV) festgestellt werden kann.
“Letztere Rüge geht fehl. Der Einberufungsrichter hat nicht abschliessend zu beurteilen, ob die Generalversammlung für den anbegehrten Verhandlungsgegenstand zuständig ist, sondern nur, ob sie nicht offensichtlich unzuständig ist (Erwägung 3.1.5). Das hat die Vorinstanz zutreffend erkannt. Ebensowenig verletzte die Vorinstanz das Willkürverbot. Vielmehr legte sie nachvollziehbar dar, dass der Verwaltungsrat für Geschäftsentscheide zuständig sei, aber in der Ausnahmesituation eines Interessenkonflikts aller Verwaltungsratsmitglieder nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden könne, dass nicht die Generalversammlung für den Entscheid zuständig sein könnte. Der gerügte Widerspruch, welcher den Entscheid als offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 9 BV erscheinen liesse, liegt nicht vor.”
“Die aufgeworfene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. E. 1.4 oben) ist deshalb folgendermassen zu beantworten: Bei einfachsten Vergaben (vgl. E. 1.4, E. 3.1 und E. 3.3 oben) ist der Preis bei den Zuschlagskriterien mit mindestens 60 % zu gewichten. Es ist mithin bei derartigen Vergaben bei der Preisgewichtung eine Untergrenze von 60 % zu beachten. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen bei der Anwendung von § 33 Abs. 1 SubmV/ZH insofern überschritten und damit gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossen.”
Das Bundesgericht überprüft die Einhaltung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV) frei. Soweit es um die Frage des Eintretens auf Rügen geht (z. B. bei Nichteintretenentscheidungen), verlangt die Rechtsprechung in der Regel eine grobe bzw. qualifizierte Verletzung, damit eine Verfahrensrüge bzw. ein Eintreten nach den einschlägigen Prozessvoraussetzungen als gegeben angesehen wird.
“Gemäss Art. 5 Abs. 3 BV müssen staatliche Organe und Privatpersonen nach Treu und Glauben handeln. Aus diesem allgemeinen Grundsatz leitet sich insbesondere das in Art. 9 BV verankerte Grundrecht des Einzelnen auf Schutz von Treu und Glauben in seinen Beziehungen zum Staat ab, dessen Einhaltung das Bundesgericht frei überprüft (BGE 147 IV 274 E. 1.10.1; 144 IV 189 E. 5.1; 138 I 49 E. 8.3.1 mit Hinweisen). Der Grundsatz von Treu und Glauben wird auch in Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO konkretisiert und betrifft im Strafverfahren nicht nur die Strafbehörden, sondern gegebenenfalls auch die verschiedenen Parteien, einschliesslich des Beschuldigten (BGE 147 IV 274 E. 1.10.1; 144 IV 189 E. 5.1; 143 IV 117 E. 3.2; Urteil 6B_1381/2023 vom 11. November 2024 E. 3.4).”
“Gemäss Art. 21 Abs. 3 VwVG (SR 172.021) ist die Frist für die Zahlung eines Vorschusses gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Das Bundesgericht hat sich bereits verschiedentlich zur fristgerechten Überweisung des Kostenvorschusses aus dem Ausland geäussert (vgl. Urteile 2C_133/2024 und 2C_181/2024 vom 17. Mai 2024 E. 5.2 mit Hinweisen) - so auch zur Anwendung von Art. 21 Abs. 3 VwVG im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. Urteile 2C_1096/2013 vom 19. Juli 2014 E. 3; 2C_1022/2012 vom 25. März 2013 E. 6.3). Der Beschwerdeführer verweist teilweise auf diese Rechtsprechung. Mit der Wiedergabe der Rechtsprechung zeigt der Beschwerdeführer allerdings nicht auf, dass elementare Verfahrensgrundsätze im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG verletzt worden sind. Er rügt zwar eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 9 BV, da die Vorinstanz ohne Gehörsgewährung einen Nichteintretensentscheid gefällt habe. Nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es, damit ein Eintreten gestützt auf Art. 84 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 84a BGG gerechtfertigt ist, einer groben respektive qualifizierten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Nur diesfalls kann eine potenzielle Verletzung eines elementaren Verfahrensgrundsatzes im Sinne der Eintretensvoraussetzungen angenommen werden (vgl. Urteile 2C_156/2023 vom 21. März 2023 E. 1.4.2; 2C_622/2022 vom 29. Juli 2022 E. 1.3.1; 2C_567/2022 vom 26. Juli 2022 E. 3.2; 2C_651/2021 vom 13. September 2021 E. 7.1). Eine grobe respektive qualifizierte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Anspruchs auf Behandlung nach Treu und Glauben begründet der Beschwerdeführer mit seiner Kritik am vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) und eine solche ist auch nicht offenkundig. Ein besonders bedeutender Fall gemäss Art.”
Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 116 BGG ist ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids erforderlich (Art. 115 Abs. 1 lit. b BGG). Eine bloss formale Rüge der Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) reicht demgegenüber nicht aus, wenn der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann.
“Ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig, steht unter bestimmten Voraussetzungen die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 ff. BGG). Mit dieser kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei die Beschwerdeberechtigung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils erfordert (Art. 115 Abs. 1 lit. b BGG). Da der Beschwerdeführer bezüglich Bewilligungserteilung keine Rechte geltend machen kann, fehlt es vorliegend an einem rechtlich geschützten Interesse, und zwar selbst dann, wenn er die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) anrufen würde (BGE 137 II 305 E. 2; Urteil 2C_25/2020 vom 18. März 2020 E. 2.1).”
Unkoordinierte materielle Rechtsanwendung durch kantonale Behörden kann zu widersprüchlichen und sachlich unhaltbaren Entscheiden führen und dadurch das Vertrauen der Betroffenen (Treu und Glauben, Art. 9 BV) sowie die Durchsetzung des Bundesrechts gefährden. In solchen Fällen ist die materielle Koordination sicherzustellen und die Anwendung des materiellen Rechts in formeller, verfahrensmässiger Hinsicht in geeigneter Weise zu koordinieren.
“94; derselbe, Verfahrenskoordination im öffentlichen Recht - Wo stehen wir heute?, recht 2000, S. 227). Muss die Rechtsanwendung materiell koordiniert erfolgen, ist das kantonale Recht so auszugestalten und anzuwenden, dass dadurch die Verwirklichung des Bundesrechts nicht vereitelt, verunmöglicht oder wesentlich erschwert wird (vgl. BGE 116 Ib 50 E. 4a mit Hinweisen); die Anwendung des materiellen Rechts ist in solchen Fällen in formeller, verfahrensmässiger Hinsicht in geeigneter Weise zu koordinieren (BGE 137 II 182 E. 3.7.4.1). Dieser Grundsatz gilt sowohl für das erstinstanzliche kantonale wie auch für das Rechtsmittelverfahren (vgl. Urteil 1C_529/2014 vom 13. Oktober 2015 E. 2.4, wonach sicherzustellen ist, dass im Rechtsmittelverfahren alle Aspekte gesamthaft beurteilt werden können). Andernfalls besteht die Gefahr materiell unkoordinierter, einander widersprechender Entscheide sowie der Vereitelung des Bundesrechts, was dem Prinzip des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) widerspräche und zu sachlich unhaltbaren Ergebnissen (Art. 9 BV) führen könnte (zum Ganzen: BGE 116 Ib 50 E. 4a mit Hinweisen; Urteil 1C_238/2021 vom 27. April 2022 E. 1.5.2).”
Bei mangelhafter oder unklarer Zustellung darf der Betroffenen kein Rechtsnachteil entstehen. Eröffnungsfehler hemmen den Beginn des Fristenlaufs; die Frist beginnt frühestens, wenn die betroffene Person bei gebotener Sorgfalt vom Eröffnungs- bzw. Zustellungsmangel Kenntnis haben konnte oder mit einer ordnungsgemässen Nachzustellung in Kenntnis gesetzt wird. Gegebenenfalls ist erneut zuzustellen; dabei ist eine Zustellanschrift zu wählen, die eine tatsächliche Zustellung ermöglicht.
“Aus mangelhafter Eröffnung darf der rechtsunterworfenen Person kein Rechtsnachteil entstehen (so namentlich Art. 38 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]; BGE 144 IV 57 E. 2.3.2; 139 IV 228 E. 1.3). Dies wird aus dem Verfassungsprinzip der Fairness (Art. 29 Abs. 1 BV) und den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) abgeleitet (BGE 145 IV 259 E. 1.4.4; 144 II 401 E. 3.1). Die genannte Norm (Art. 38 VwVG) erfasst auch das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Art. 37 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG; SR 173.32]). Vorliegend vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht nachzuweisen, dass die Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2023 erfolgreich zugestellt worden sei. Es ist von einer Nichteröffnung auszugehen, mit der Rechtsfolge, dass die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses (noch) nicht zu laufen begonnen hat. Es bedarf hierzu einer nochmaligen Zustellung. Dabei ist eine Anschrift zu wählen, die es der Post CH AG überhaupt erlaubt, die Zustellung vorzunehmen (insbesondere durch den Hinweis "c/o"). Sollte auch dies nicht ausreichend sein, läge die Verantwortung hierfür auf Ebene der Händlerin, die dafür besorgt sein muss, der Post CH AG eine Zustellung zu ermöglichen.”
“Es ist ein allgemeiner Grundsatz des öffentlichen Prozessrechts, dass aus mangelhafter Eröffnung niemandem ein Rechtsnachteil erwachsen darf (Art. 44 Abs. 6 VRPG). Verfassungsrechtlich ergibt er sich aus dem Prinzip der Fairness (Art. 29 Abs. 1 BV13) und dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV).14 Fehler bei der Eröffnung können namentlich dazu führen, dass Parteivorbringen während verlängerter Frist zugelassen werden.15 Bei Eröffnungsfehlern ist für den Fristenlauf nicht die (unvollkommene) Bekanntgabe massgebend, sondern das Ereignis oder die Handlung, das bzw. die die betroffene Person in die Lage versetzt hat oder haben müsste, bei zumutbarer Aufmerksamkeit vom Ergehen des Verwaltungsakts Kenntnis zu nehmen. Kenntnis des massgebenden Sachverhalts liegt praxisgemäss dann vor, wenn die beschwerdeberechtigte Person im Besitz aller für die erfolgreiche Wahrung ihrer Interessen wesentlichen Informationen ist oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte sein können. Sie ist alsdann verpflichtet, die ihr zumutbaren Schritte zur Fristwahrung zu unternehmen. Solange der Fristenlauf gegenüber einzelnen Personen, Organisationen oder Behörden nicht beginnen kann, erwächst ein anfechtbarer Verwaltungsakt ihnen gegenüber nicht in Rechtskraft bzw. wird nicht rechtsbeständig (sog. «hinkende Rechtskraft»).”
“E. 5.4; Michel Daum, a.a.O., Art. 15 N. 6, Art. 44 N. 50, auch zum Folgenden). Wer durch einen gerügten Mangel nicht irregeführt und damit auch nicht benachteiligt wurde, kann aus einem solchen aber nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zu prüfen ist insofern, ob die Partei durch den gerügten Mangel tatsächlich irregeführt bzw. benachteiligt worden ist (BGE 144 II 401 E. 3.1; BVR 2021 S. 285 E. 1.2.5, 2018 S. 79 E. 3.3). Berechtigtes Vertrauen ist grundrechtlich geschützt (Art. 9 BV, Art. 11 Abs. 2 KV); Behandlung nach Treu und Glauben kann aber nur fordern, wer selber danach handelt (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV). Mit dem Grundsatz von Treu und Glauben lässt sich daher nicht vereinbaren, dass ein Verwaltungsakt wegen mangelhafter Eröffnung jederzeit angefochten werden kann; er muss vielmehr innerhalb einer vernünftigen Frist in Frage gestellt werden. Diese Frist beginnt frühestens im Zeitpunkt zu laufen, in dem die Partei oder ihre Vertretung bei gebotener Sorgfalt vom Eröffnungsmangel Kenntnis haben konnte oder musste, spätestens mit der nachträglichen, ordnungsgemässen Zustellung der Verfügung an die Rechtsvertretung (Uhlmann/Schilling-Schwank, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 38 N. 12; Res Nyffenegger, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 11 N. 30; zum Ganzen VGE 2012/52 vom”
Der Vertrauensschutz nach Art. 9 BV kann durch raumplanerische Sicherungsmassnahmen eingeschränkt sein. Die Rechtsprechung stellt darauf ab, dass eine akzessorische Überprüfung oder ein Sonderrecht zum Fortbestand einer Zonenordnung nicht in jedem Fall gebietet ist; insbesondere kann eine Überprüfung ausgeschlossen oder eine Sicherungsmassnahme schon nach relativ kurzer Zeit zulässig sein, wenn die Nutzungsvorschriften erst kürzlich an die Verhältnisse angepasst worden sind bzw. seit ihrem Erlass keine erheblichen Änderungen eingetreten sind.
“Die Direktion sei nach der Genehmigung des kantonalen Richtplans nicht untätig geblieben, sondern habe sich bei ihren Genehmigungsentscheiden bemüht, die Begriffe der Weilerkernzonen und Weilerzonen bundesrechtskonform auszulegen. 4.3 Gemäss Art. 15 Abs. 1 RPG sind Bauzonen so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen. Nutzungspläne werden nach Art. 21 Abs. 2 RPG überprüft und nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben. Ein Nutzungsplan kann allerdings seinen Zweck nur erfüllen, wenn er eine gewisse Beständigkeit aufweist. Ob eine Plananpassung aufgrund veränderter Verhältnisse gerechtfertigt ist, beurteilt sich aufgrund einer Interessenabwägung (vgl. BGE 148 II 417 E. 3.2; 132 II 408 E. 4.2). Der Grundsatz der Planbeständigkeit relativiert sich indessen für die Frage der Zulässigkeit von raumplanerischen Sicherungsmassnahmen wie einer Planungszone (Art. 27 RPG) oder einer provisorischen Nutzungsordnung nach Art. 36 Abs. 2 RPG. Je nach Ausgangslage sind solche Sicherungsmassnahmen schon nach relativ kurzer Zeit rechtmässig. Sie stehen dann mit dem Grundsatz der Planbeständigkeit oder mit dem Anspruch auf Vertrauensschutz (Art. 9 BV) im Widerspruch, wenn eine blosse Überprüfung der bisherigen Zonenordnung ausgeschlossen ist, weil die Nutzungsvorschriften gerade erst den bestehenden Verhältnissen angepasst worden sind oder sich seit deren Erlass keinerlei Änderungen ergeben haben, die sich für die Raumplanung überhaupt als erheblich erweisen könnten (vgl. zu diesen Grundsätzen bei einer Planungszone BGr, 13. September 2018, 1C_149/2018, E. 2.4; BGr, 23. August 2022, 1C_530/2021, E. 5.3 und 6.2). Das Bundesgericht hat in einem Baubewilligungsverfahren bei der Kleinsiedlung Habersaat in Aeugst am Albis, deren Zonierung als Bauzone in der Ortsplanung von der kantonalen Baudirektion im Oktober 2015, d. h. zeitlich kurz nach Erlass des kantonalen Richtplans 2015 genehmigt worden war, eine akzessorische Überprüfung des bisherigen Nutzungsplans als nicht zulässig erachtet. Das Bundesgericht fügte jedoch bei, es beständen keine Anhaltspunkte, dass die kantonalen Behörden nicht gewillt seien, im Rahmen der Prüfung und Genehmigung kommunaler Nutzungspläne künftig die Vorgaben der Richtplanung zu beachten und umzusetzen (BGr, 5.”
“Gemäss Art. 15 Abs. 1 RPG sind Bauzonen so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen. Nutzungspläne werden nach Art. 21 Abs. 2 RPG überprüft und nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben. Ein Nutzungsplan kann allerdings seinen Zweck nur erfüllen, wenn er eine gewisse Beständigkeit aufweist. Ob eine Plananpassung aufgrund veränderter Verhältnisse gerechtfertigt ist, beurteilt sich aufgrund einer Interessenabwägung (vgl. BGE 148 II 417 E. 3.2; 132 II 408 E. 4.2). Der Grundsatz der Planbeständigkeit relativiert sich indessen für die Frage der Zulässigkeit von raumplanerischen Sicherungsmassnahmen wie einer Planungszone (Art. 27 RPG) oder einer provisorischen Nutzungsordnung nach Art. 36 Abs. 2 RPG. Je nach Ausgangslage sind solche Sicherungsmassnahmen schon nach relativ kurzer Zeit rechtmässig. Sie stehen dann mit dem Grundsatz der Planbeständigkeit oder mit dem Anspruch auf Vertrauensschutz (Art. 9 BV) im Widerspruch, wenn eine blosse Überprüfung der bisherigen Zonenordnung ausgeschlossen ist, weil die Nutzungsvorschriften gerade erst den bestehenden Verhältnissen angepasst worden sind oder sich seit deren Erlass keinerlei Änderungen ergeben haben, die sich für die Raumplanung überhaupt als erheblich erweisen könnten (vgl. zu diesen Grundsätzen bei einer Planungszone BGr, 13. September 2018, 1C_149/2018, E. 2.4; BGr, 23. August 2022, 1C_530/2021, E. 5.3 und 6.2). Das Bundesgericht hat in einem Baubewilligungsverfahren bei einer Kleinsiedlung in Aeugst am Albis, deren Zonierung als Bauzone in der Ortsplanung von der kantonalen Baudirektion zeitlich nur kurz nach Erlass des kantonalen Richtplans 2015 genehmigt worden war, eine akzessorische Überprüfung des bisherigen Nutzungsplans als nicht zulässig erachtet. Das Bundesgericht fügte jedoch bei, es beständen keine Anhaltspunkte, dass die kantonalen Behörden nicht gewillt seien, im Rahmen der Prüfung und Genehmigung kommunaler Nutzungspläne künftig die Vorgaben der Richtplanung zu beachten und umzusetzen (BGr, 5.”
“Januar 2019 in Kraft gesetzt worden war. Das Departement Bau und Volkswirtschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden wies im März 2018 die Gemeinden an, alle Grundstücke, bei denen nicht von Vornherein im Rahmen der erforderlichen Plananpassungen eine Zuweisung zum Nichtbaugebiet ausgeschlossen erscheine, bis spätestens zum Dezember 2018 mit einer kommunalen Planungszone zu belegen. Weisungsgemäss legte die Gemeinde Wolfhalden die strittige Planungszone am 6. November 2018 im Hinblick auf das kurz bevorstehende Inkrafttreten der Richtplanrevision fest. Da der Grundsatz der Planbeständigkeit die Festlegung der strittigen Planungszone nicht ausschliesst, kann auch aus dem Quartierplan keine massgebliche Zusicherung der Weitergeltung der Zonen- und Bauvorschriften abgeleitet werden, die eine verbindliche Vertrauensgrundlage zu schaffen vermöchte (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 1C_287/2016 vom 5. Januar 2017 E. 3.5). Das angefochtene Urteil verstösst nicht gegen das Vertrauensprinzip (nach Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV).”
Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr in Sicherstellungsverfahren ist der Streitwert nicht automatisch mit dem Sicherstellungsbetrag gleichzusetzen. In Nachachtung des Äquivalenzprinzips und von Art. 9 BV (sowie dem Anspruch auf Zugang zum Gericht) ist zu berücksichtigen, dass es sich meist um eine erstmalige Anhörung handelt, die Tatsachenprüfung in der Regel nur eine Prima-facie-Würdigung umfasst und der tatsächliche Verfahrensaufwand daher oft geringer ist. Daher rechtfertigt es sich, insbesondere bei hohen Sicherstellungsbeträgen die Gebühren nicht allein nach dem Sicherstellungsbetrag, sondern auch nach dem tatsächlich angefallenen Aufwand zu bemessen.
“Da der Sicherstellungsbetrag (zuzüglich Zinsen) vorliegend von ursprünglich Fr. … auf neu Fr. … herabzusetzen ist und der Rekurrent lediglich einen rund 13 % tieferen Sicherstellungsbetrag beantragt hat, ist die Rekursgegnerschaft als überwiegend unterliegend zu erachten und sind ihr 7/8 und dem Rekurrenten 1/8 der Kosten aufzuerlegen. Überdies steht dem Rekurrenten nach Massgabe seines Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 181 Abs. 3 StG). 4.2 Grundsätzlich bemisst sich auch bei der Anfechtung von Sicherstellungsverfügungen die Gerichtsgebühr und die Parteientschädigung nach Massgabe des Streitwerts bzw. der Bedeutung der Streitsache (vgl. § 2 und 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Jedoch ist der Streitwert bei einer blossen Sicherstellung zu relativieren und nicht vorbehaltslos mit dem Sicherstellungsbetrag gleichzusetzen. In Nachachtung des Äquivalenzprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV) und des Anspruchs auf Zugang zum Gericht (Art. 29a BV), der durch die Auferlegung von Kosten nicht ungebührlich erschwert werden darf, ist bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr in einem Sicherstellungsverfahren zunächst dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich dabei üblicherweise um eine erstmalige Anhörung der von der Sicherstellung betroffenen Partei über die getroffene Massnahme handelt und das Verwaltungsgericht als erste und einzige kantonale Instanz darüber entscheidet. Die eigentliche Steuerfestsetzung erfolgt in einem separaten Verfahren. Die Tatsachenprüfung durch das Verwaltungsgericht beschränkt sich zudem auf eine Prima-facie-Würdigung, weshalb der Aufwand in Steuersicherungsverfahren in der Regel geringer ausfällt als in anderen steuerrechtlichen Gerichtsverfahren. Es rechtfertigt sich deshalb, zumindest bei hohen Sicherstellungsbeträgen die Gerichtskosten nicht allein aufgrund der Höhe des Sicherstellungsbetrags festzulegen, sondern auch den tatsächlich angefallenen Aufwand mitzuberücksichtigen, ohne dass aber hierzu vorgängig Kostennoten eingeholt werden müssen (vgl.”
“Somit sind der Rekurrentin bisher ohnehin keine Kosten belastet worden. Dies führt zur Gutheissung des Rekurses, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. 3.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekursverfahrens der Rekursgegnerschaft aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 181 Abs. 3 StG) und hat diese der Rekurrentin eine Parteientschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 181 Abs. 3 StG). 3.2 Grundsätzlich bemisst sich auch bei der Anfechtung von Sicherstellungsverfügungen die Gerichtsgebühr und die Parteientschädigung nach Massgabe des Streitwerts bzw. der Bedeutung der Streitsache (vgl. § 2 und 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Jedoch ist der Streitwert bei einer blossen Sicherstellung zu relativieren und nicht vorbehaltslos mit dem Sicherstellungsbetrag gleichzusetzen. In Nachachtung des Äquivalenzprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV) und des Anspruchs auf Zugang zum Gericht (Art. 29a BV), der durch die Auferlegung von Kosten nicht ungebührlich erschwert werden darf, ist bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr in einem Sicherstellungsverfahren zunächst dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich dabei üblicherweise um eine erstmalige Anhörung der von der Sicherstellung betroffenen Partei über die getroffene Massnahme handelt und das Verwaltungsgericht als erste und einzige kantonale Instanz darüber entscheidet. Sodann geht es bei der Steuersicherung nicht um das Hauptverfahren oder auch nur um das Vorverfahren auf Feststellung der Steuerhoheit und der Steuerpflicht. Vielmehr erfolgt diese Prüfung in einem separaten Verfahren. Die Tatsachenprüfung durch das Verwaltungsgericht beschränkt sich zudem auf eine Prima-facie-Würdigung, weshalb der Aufwand in Steuersicherungsverfahren in der Regel geringer ausfällt als in anderen steuerrechtlichen Gerichtsverfahren. Es rechtfertigt sich deshalb, zumindest bei hohen Sicherstellungsbeträgen die Gerichtskosten nicht allein aufgrund der Höhe des Sicherstellungsbetrags festzulegen, sondern auch den tatsächlich angefallenen Aufwand mitzuberücksichtigen (vgl.”
Willkür im Sinn von Art. 9 BV liegt nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, ohne sachlichen Grund ein wichtiges, entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen wurde oder aus den festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen wurden. Dagegen genügt es nicht, dass eine andere, vertretbare Würdigung möglich wäre.
“Die Sachverhaltsfeststellung ist willkürlich im Sinn von Art. 9 BV, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Willkürlich ist auch eine Beweiswürdigung, welche mit den Akten in klarem Widerspruch steht oder einseitig einzelne Beweise berücksichtigt (zum Ganzen: BGE 148 IV 356 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen).”
“Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich nur dann als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Allein dass die von den Gerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt noch keine Willkür (BGE 148 V 366 E. 3.3; 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3).”
“Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich nur dann als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Keine Willkür liegt vor, wenn die Schlüsse der Vorinstanz nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen (BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteile 2C_822/2021 vom 26. Januar 2022 E. 4.1; 2C_246/2022 vom 31. Januar 2023 E. 4.1), und ebenso wenig genügt es, wenn eine andere Würdigung der tatsächlichen Umstände ebenfalls vertretbar oder sogar plausibler ist (BGE 144 V 50 E. 4.2; Urteil 2C_340/2023 vom 28. März 2023 E. 4.1).”
“97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).”
“97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn diese schlechterdings unhaltbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Dass eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist ausserdem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu. Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, wie sie im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Beschwerde ist in diesem Punkt nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Die beschwerdeführende Partei, die vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_1302/2020 vom 3.”
Die betroffene Person muss konkret darlegen, welche vertrauensbildenden Zusicherungen vorliegen und inwiefern sie darauf gestützte, nachteilige Dispositionen getroffen hat (insbesondere solche, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können). Fehlen solche konkreten Aussagen, genügt die Rüge des Vertrauensschutzes den Darlegungserfordernissen nicht.
“Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, das angefochtene Urteil verstosse gegen Treu und Glauben und das rechtliche Gehör. Inwiefern das angefochtene Urteil Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3, Art. 9 BV) verletzt haben soll, begründet die Beschwerdeführer nicht. Insbesondere legt sie nicht dar, worin die Vertrauensgrundlage bestehen soll und inwiefern sie nachteilige Dispositionen getroffen habe, welche sie nicht mehr rückgängig machen könne (vgl. zu den Voraussetzungen des Vertrauensschutzes BGE 149 V 203 E. 5.1; 148 II 233 E. 5.5.1). Auch begründet die Beschwerdeführerin nicht, inwiefern vorliegend das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt worden sein soll. Beide Rügen genügen den Anforderungen des strengen Rügeprinzips (vgl. E. 3.2 oben) nicht, weshalb auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in diesen Punkten nicht einzugehen ist.”
“Was den von der Beschwerdeführerin angerufenen Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) betrifft, legt sie nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern sich vorliegend unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes für die Frage der Bewilligungserteilung etwas ableiten liesse (vgl. BGE 126 II 377 E. 3a; Urteil 2C_367/2022 vom 17. Mai 2022 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Zwar erwähnt sie eine "enttäuschte Vertrauensgrundlage", doch zeigt sie namentlich nicht auf, welche vertrauensbildenden Zusicherungen sie in Bezug auf ihr Familiennachzugsgesuch erhalten habe. Ebensowenig bringt sie Anhaltspunkte vor, dass das Migrationsamt, wie sie zu behaupten scheint, das Verfahren treuwidrig verzögert habe, indem es ihr Gesuch um Familiennachzug erst nach dem Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung behandelt habe. Vielmehr ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, dass das Verfahren betreffend Familiennachzug am 17. Januar 2022 aufgrund des hängigen Verfahrens betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin sistiert wurde, worüber die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen informiert wurde.”
“Unsubstanziiert sind ferner die Vorwürfe an den verfahrensleitenden Richter am Verwaltungsgericht, wonach dieser die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der "Aufschlüsselung von Verklausulierungen" durch den Bezirksrat absichtlich desinformiert bzw. sich in dieser Angelegenheit mit dem Bezirksrat abgesprochen habe. So zeigt die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich auf, dass ihr verfassungsmässiger Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter (Art. 30 Abs. 1 BV) verletzt worden sein oder dass ein Verstoss gegen den Vertrauensschutz (Art. 9 BV) vorliegen soll, so insbesondere weil der verfahrensleitende Richter ihr konkrete, vertrauensbildende Zusicherungen erteilt hätte (zu den Voraussetzungen des Vertrauensschutzes vgl. u.a. BGE 141 V 530 E. 6.2; 137 I 69 E. 2.5.1; 131 II 627 E. 6.1).”
“Zunächst bleibt unklar, weshalb der Steuerpflichtige den einmal eingeschlagenen, naheliegendsten Weg nicht fortgeführt hat und gegen den verweigerten Steuererlass vorgegangen ist (vorne E. 1.2). In Bezug auf das Gesuch um Erlass der rechtskräftig festgesetzten Steuern hätte sich die Fristenfrage nicht gestellt. Zum anderen scheint der Steuerpflichtige von einer umfassenden Beratungspflicht auszugehen, welcher die Veranlagungsbehörde unterliege. Er äussert sich dahingehend, dass die Veranlagungsbehörde "alle Möglichkeiten auch zu meinen Gunsten prüft und mir nicht Steine mit Spitzfindigkeiten in den Weg legt". Dies findet in der Gesetzgebung und Rechtsprechung keine Grundlage, zumal er die angeblich irreführende Auskunft lediglich mit einem Telefongespräch begründet und sich an den Gesprächspartner nicht mehr zu erinnern vermag. Eine individuell-konkrete Auskunft oder Zusicherung, die sich gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben vertrauensschützend auswirken könnte (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; BGE 148 II 233 E. 5.5.1; 146 I 105 E. 5.1.1), fehlt damit. Damit kommt das Prinzip "Nichtwissen schützt nicht" zum Tragen (unter vielen: BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1; Verfügung im vorliegenden Verfahren 9C_342/2023 vom 5. Juli 2023 E. 2.5; Urteil 9C_693/2022 vom 6. März 2023 E. 3.4.1; siehe auch BGE 138 V 495 E. 2.4).”
Eine unangemessen lange Dauer der Beratungen oder Entscheidfindung kann dazu führen, dass der Entscheid auf nicht mehr aktuellen tatsächlichen Verhältnissen beruht und dadurch als willkürlich im Sinne von Art. 9 BV anzusehen ist.
“Der Beschwerdeführer kritisiert, die Dauer der Urteilsberatung durch die Vorinstanz sei unangemessen lange gewesen. Der Entscheid basiere daher auf einem nicht mehr aktuellen Sachverhalt. Dies bedeute eine offensichtlich willkürliche Anwendung der Untersuchungsmaxime (Art. 9 BV i.V.m. Art. 296 Abs. 1 ZPO), eine Rechtsverweigerung i.e.S. (Art. 29 Abs. 1 BV) und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV).”
Gutachten unterliegen grundsätzlich der freien richterlichen Beweiswürdigung. In fachlichen Fragen darf das Gericht jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Willkürverbot nach Art. 9 BV verstossen.
“Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indes nicht ohne triftige Gründe abweichen, und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (vgl. Art. 189 StPO; BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3). Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, wenn er seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder wenn die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1). Die enge Bindung des Gerichts an das Gutachten entfällt auch, wenn mehrere einander widersprechende Gutachten vorliegen. Widersprechen sich zwei oder mehrere Gutachten, muss das Gericht in freier Würdigung der Gutachten darüber befinden, auf welches Gutachten abzustellen ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; 107 IV 7 E. 5; Urteile 6B_576/2024 vom 11.”
“Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht darf in Fachfragen jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; je mit Hinweis). Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (Art. 9 BV; BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; je mit Hinweisen). Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend halten und dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen durfte, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür prüft. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Gutachten in sich schlüssig ist (BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteile 6B_523/2024 vom 15. November 2024 E. 1.3.7; 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 3.3.3; 6B_1118/2023 vom 26. April 2024 E. 1.3.2).”
“Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung. In Fachfragen darf das Gericht jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen. Es hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (zum Ganzen BGE 138 III 193 E. 4.3.1; 136 II 539 E. 3.2; 133 II 384 E. 4.2.3). Auch ob ein Gutachten im Sinne von Art. 188 Abs. 2 ZPO unvollständig, unklar oder nicht gehörig begründet ist, beschlägt letztlich die Frage der Schlüssigkeit und damit die Beweiswürdigung (Urteil 5A_86/2016 vom 5. September 2016 E. 4.1.2). Auf die diesbezüglichen Ergebnisse im angefochtenen Entscheid kommt das Bundesgericht nur unter den eingangs beschriebenen Voraussetzungen zurück (s. vorne E. 2.3).”
Kurzfristige Mitteilungen (z.B. die mündliche Ankündigung einer Kündigungsabsicht am ersten Arbeitstag) können mit Art. 9 BV vereinbar sein, wenn die rasche Information im berechtigten Interesse der Behörde/Arbeitgeberin liegt und kein missbräuchliches oder überrumpelndes Verhalten vorliegt.
“Eine Verletzung von Treu und Glauben im Rahmen der Kündigung ist ebenfalls nicht ersichtlich (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde er durch die mündliche Mitteilung der Vorinstanz am [ersten Arbeitstag], sie beabsichtige eine Kündigung auszusprechen, nicht in unnötiger Weise überrumpelt: Auch wenn der Beschwerdeführer ein Gespräch über seinen ersten Arbeitstag erwartete und die Kündigungsabsicht der Vorinstanz überraschend gekommen sein mag, ist darin kein falsches und verdecktes Spiel der Vorinstanz zu sehen. Die Vorinstanz war vielmehr gehalten, ihn so schnell als möglich zu informieren. Eine missbräuchliche Kündigung im Sinne eines Verstosses gegen den Grundsatz der schonenden Rechtsausübung ist nicht gegeben. Auch eine unzulässige Vorverurteilung liegt wie dargelegt nicht vor (E. 6.3). Die Vorinstanz verstiess entsprechend mit ihrem Vorgehen nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.”
Das Bundesgericht überprüft die Anwendung kantonalen Rechts nicht frei, sondern im Wesentlichen nur auf Willkür (Art. 9 BV). Eine Verletzung von Grundrechten bzw. eine willkürliche Rechtsanwendung prüft es nur insoweit, als eine entsprechende Verfassungsrüge in der Beschwerde hinreichend substanziiert und begründet vorgebracht wurde. Für Verfassungsrügen gilt eine qualifizierte Rüge‑ und Substanziierungspflicht; vage oder ungenügend begründete Vorbringen genügen nicht.
“Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Partei vorbringt und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Anwendung von kantonalem Recht überprüft das Bundesgericht vorbehältlich Art. 95 lit. c-e BGG im Wesentlichen auf Willkür und bloss insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzis vorgebracht und begründet wird (Art. 95 BGG i.V.m. Art. 9 BV und Art. 106 Abs. 2 BGG). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 II 106 E. 4.6.1; 146 II 111 E. 5.1.1; 145 II 32 E. 5.1; 144 I 170 E. 7.3 je mit Hinweisen).”
“Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die unrichtige Anwendung oder Auslegung von kantonalem oder kommunalem Recht bildet nur insofern einen Beschwerdegrund, als die Verletzung von Bundesrecht, insbesondere des Willkürverbots (Art. 9 BV) oder eines anderen Grundrechts, geltend gemacht wird (BGE 142 V 94 E. 1.3; 141 I 105 E. 3.3.1). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 215 E. 1.1; 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, insbesondere im Zusammenhang mit der Anwendung von kantonalem oder kommunalem Recht, gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht. d.h. es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden Rechtsnormen verletzt sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 IV 329 E. 2.3; 147 I 7 E. 2.1; 139 I 229 E. 2.2).”
“Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Soweit sich der angefochtene Entscheid - wie hier - auf Quellen des kantonalen Rechts stützt, die nicht in Art. 95 lit. c-e BGG genannt werden, beschränkt sich die Überprüfung durch das Bundesgericht demgegenüber thematisch auf die erhobenen und begründeten Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG) und inhaltlich auf die Frage, ob die Anwendung des kantonalen Rechts zu einer Bundesrechtswidrigkeit führt. Im Vordergrund steht dabei eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots nach Art. 9 BV. Die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht, BGE 133 II 249 E. 1.4.3) prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs.2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.2; 133 II 249 E. 1.4.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_499/2023 vom 6. März 2024 E. 3).”
“Rechtsschriften haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Gerügt werden kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG). Soweit es um die Anwendung von kantonalem Recht geht, kann vorbehältlich Art. 95 lit. c und d BGG im Wesentlichen vorgebracht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Bundesrecht, namentlich das Willkürverbot nach Art. 9 BV (BGE 141 I 36 E. 1.3; 138 I 143 E. 2). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2), ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Erhöhte Anforderungen gelten in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) und von kantonalem und interkantonalem Recht. Solche Rechtsverletzungen prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird, wobei die Rüge klar und detailliert zu erheben und, soweit möglich, zu belegen ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; Art.”
“Die Anwendung von kantonalem Recht, das nicht durch Bundesrecht harmonisiert ist, prüft das Bundesgericht nicht frei, sondern nur auf Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und anderer verfassungsmässiger Rechte (BGE 143 II 459 E. 2.1; 134 II 207 E. 2; Urteil 9C_391/2023 vom 5. Januar 2024 E. 2), und auch dies nur, sofern in der Beschwerde eine solche Verletzung in hinreichend substanziierter Weise gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2). Die Beschwerdeführer äussern zwar die Auffassung, dass die Rechtsanwendung der kantonalen Behörden gegen Treu und Glauben (Art. 9 BV) verstosse. Ihre Ausführungen bleiben aber sehr vage und werden der qualifizierten Rüge- und Substanziierungspflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG für Verfassungsrügen kaum gerecht.”
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde und weicht nur ab, wenn die vorinstanzliche Feststellung offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, ist oder auf einer anderen Bundesrechtsverletzung beruht. Eine Willkürrüge ist in der Beschwerde ausdrücklich und substanziert vorzubringen; dabei ist darzutun, inwiefern die Korrektur der gerügten Feststellung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
“Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2; 135 I 19 E. 2.2.2). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1).”
“Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur bemängelt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig und damit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist eine Feststellung nur, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 132 I 13 E. 5.1; 131 I 57 E. 2, 217 E. 2.1, 467 E. 3.1). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3).”
“Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1).”
Behörden dürfen den Untersuchungsgegenstand im Verlauf des Verfahrens einschränken, ausweiten oder Verfahren aus prozessökonomischen Gründen trennen. Ein bei Verfahrenseingang bestehendes Vertrauen darauf, dass der Untersuchungsgegenstand unverändert bleibt, ist nicht uneingeschränkt schutzwürdig, insbesondere wenn spätere Änderungen sachlich begründet und verfahrensökonomisch gerechtfertigt sind (Art. 9 BV).
“Dadurch unterscheide sich das kartellrechtliche Verfahren der einvernehmlichen Regelung vom abgekürzten Verfahren nach StPO, in welchem eine ausdrückliche Anerkennung des Sachverhalts durch die Beschuldigten vorausgesetzt werde (Art. 361 Abs. 2 Bst. a StPO) und eine urteilsmässige Bestrafung für begangenes Unrecht erfolge (Art. 362 Abs. 2 StPO; Urteil des BGer 2C_525/2018 vom 8. Mai 2019, E. 2.6.2 [nicht publizierte Erwägung in BGE 145 II 259], Autohändler). Entsprechend haben die Wettbewerbsbehörden ein - pflichtgemäss auszuübendes - Ermessen, was die Vereinigung oder Trennung von Untersuchungsverfahren anbelangt (vgl. hierzu Martin/Seltmann/Loher, Die Verfügung in der Praxis, 2. Aufl. 2016, S. 66; vgl. hinsichtlich von Rechtsmittelverfahren Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17a). Es darf ihnen - unter Wahrung der allgemeinen rechtsstaatlichen Schranken insbesondere der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV), der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV) - nicht verwehrt sein, den Untersuchungsgegenstand im Verlauf des Untersuchungsverfahrens einzuschränken oder - bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte für weitere unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen (Art. 27 Abs. 1 KG) - auszuweiten oder dann - aus Gründen der Verfahrensökonomie - auf mehrere Verfahren aufzuteilen. Bei dieser Ausgangslage konnte die vorinstanzliche Festlegung des Untersuchungsgegenstands bei Eröffnung des Verfahrens Nr. 22-0433 am 30. Oktober 2012 auf Bauleistungen im Unterengadin bei der Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen, dass der Untersuchungsgegenstand nicht geändert werde (zum Anspruch auf Vertrauensschutz vgl. auch E. 12.8.3). Dies gilt auch für die Ausweitung des Verfahrens am 22. April 2013 auf Bauleistungen im ganzen Kanton Graubünden. In der Zwischenverfügung vom 23. November 2015 wird die Verfahrenstrennung primär mit prozessökonomischen Überlegungen begründet. Das Verfahren Nr. 22-0433 (Bauleistungen Graubünden) richte sich gegen 47 Parteien; die bisherigen Ermittlungen hätten gezeigt, dass eine Vielzahl von mutmasslich wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen zu beurteilen sei, die zum Teil unterschiedliche Sparten von Bauleistungen und unterschiedliche Zeiträume und Gebiete beträfen.”
“Im Weiteren sei die Übergangsfrist auch unangemessen lang, da die Kindsmutter spätestens seit November 2018 (Zustellung der Berufungsreplik vom 5. November 2018 mit Verweis auf die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts und Antrag auf Anrechnung eines 50 %-Pensums bereits ab 1. Juli 2020), d.h. schon seit eineinhalb Jahren, damit habe rechnen müssen, ihr Pensum entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ab Kindergarteneintritt der Tochter erhöhen zu müssen. Es könne im Übrigen auch nicht angehen, dass der Beschwerdeführer für eine Übergangsfrist aufzukommen habe, weil das Kantonsgericht seit Abschluss des Schriftenwechsels im Dezember 2018 eineinhalb Jahre zugewartet hätte, um das vorliegend angefochtene Urteil zu erlassen. Es sei "höchst unbillig", wenn der Beschwerdeführer aufgrund des nicht fristgerechten Erlasses des Urteils auch noch finanzielle Rechtsnachteile tragen müsse. Die Übergangsfrist erweise sich als offensichtlich unangemessen und unbillig. Es liege ein Ermessensmissbrauch und ein Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) sowie gegen Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV vor. Die Übergangsfrist sei nach dem Gesagten aufzuheben bzw. auf maximal zwei Monate zu reduzieren und ab dem 1. August 2020 ein Einkommen von 50 % anzurechnen.”
Bei periodischen Steuern entfaltet eine Veranlagung nur für die betreffende Periode Rechtskraft; tatsächliche und rechtliche Verhältnisse dürfen daher in späteren Veranlagungszeiträumen anders gewürdigt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung führt eine solche geänderte Würdigung nicht dazu, dass die Behörde aus Art. 9 BV verpflichtet wäre, den Steuerpflichtigen eine Frist zur Anpassung einzuräumen.
“Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts kommt einer Veranlagung bei periodischen Steuern nur für die betreffende Periode Rechtskraft zu; die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse können daher in einem späteren Veranlagungszeitraum durchaus anders gewürdigt werden (BGE 140 I 114 E. 2.4.3; Urteile 2C_827/2021 vom 28. September 2022 E. 5.4; 2C_427 / 2C_428/2014 vom 13. April 2015 E. 4.1). Rechtsprechungsgemäss führt eine solche Änderung der Würdigung unter dem Blickwinkel des Anspruchs auf Behandlung nach Treu und Glauben (Art. 9 BV) nicht dazu, dass die Veranlagungsbehörde den Beschwerdeführern eine Anpassungsfrist hätte einräumen müssen (vgl. Urteil 2C_107/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 3.3). In Bezug auf die Argumentation der Beschwerdeführer, sie seien nicht in der Lage, bei einer Besteuerung nach dem Soll-Prinzip die Steuerschulden zu begleichen, ist in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Entscheid festzuhalten, dass eine solche Frage nicht Teil des Veranlagungsverfahrens bildet.”
Praxisänderungen sind nicht grundsätzlich vorgängig anzukündigen. Soweit sie jedoch Fragen der Zulässigkeit eines Rechtsmittels berühren — namentlich die Berechnung von Rechtsmittelfristen, Frist‑ oder Formvorschriften oder die Zulässigkeit von Rechtsmitteln — verlangt Art. 9 BV in der Rechtsprechung eine vorgängige Mitteilung, wenn ohne Vorwarnung den Rechtssuchenden Nachteile erwachsen würden, die sie bei rechtzeitiger Kenntnis hätten vermeiden oder anders geltend machen können. Bei rein materiellen Praxisänderungen besteht dagegen kein allgemeiner Anspruch auf vorgängige Ankündigung.
“Nach konstanter Rechtsprechung muss sich eine Praxisänderung auf ernsthafte, sachliche Gründe stützen können, die - vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit - umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht, andernfalls ist die bisherige Praxis beizubehalten (BGE 144 III 175 E. 2 m.w.H.). Die Änderung muss in grundsätzlicher Weise erfolgen und für die Zukunft für alle gleichartigen Sachverhalte wegleitend sein (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 592). Eine zulässige neue Praxis ist grundsätzlich sofort und in allen hängigen Verfahren anzuwenden. Im Einzelfall kann dieser Regel der Schutz von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) entgegenstehen. Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang vor allem Grundsatzentscheide, deren Ziel es unter anderem ist, in einer umstrittenen Frage Sicherheit und Gewissheit zu schaffen. Der Vertrauensschutz hat sich dabei insbesondere bei verfahrensrechtlichen Änderungen im Bereich der Frist- und Formvorschriften sowie bei der Zulässigkeit von Rechtsmitteln durchgesetzt; diesfalls darf die neue Praxis nicht ohne vorgängige Ankündigung Anwendung finden (vgl. zum Ganzen BGE 122 I 57 E. 3c/aa f.; Urteil des BGer 2C_421/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 3.1; Urteile des BVGer A-1763/2020 vom 22. September 2021 E. 5.4.1 f., A-601/2018 vom 6. November 2018 E. 3.4.1, A-7871/2015 vom 10. November 2016 E. 3 m.w.H.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 591 ff.).”
“Grundsätzlich bestehen somit ernsthafte sachliche Gründe, anders als in BGE 135 I 19 zu verfahren und auf die Beschwerde nicht einzutreten. Allerdings müssen nach der Rechtsprechung Praxisänderungen vorgängig angekündigt werden, wenn sie Fragen der Zulässigkeit eines Rechtsmittels berühren und den Rechtssuchenden deshalb Rechte verlustig gehen würden, die sie bei Vorwarnung hätten geltend machen können. Es widerspräche dem verfassungsmässigen Anspruch auf Treu und Glauben (Art. 9 BV), wenn denjenigen, die eine Frist- oder Formvorschrift nach der bisherigen Praxis beachtet haben, aus einer ohne Vorwarnung erfolgten Änderung dieser Praxis ein Nachteil erwachsen würde (BGE 146 I 105 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführenden durften gestützt auf BGE 135 I 19 darauf vertrauen, dass sie ihres Rechtsschutzes nicht verlustig gehen würden, wenn sie zunächst den kantonsrätlichen Erwahrungsbeschluss abwarten, um diesen in der Folge direkt beim Bundesgericht anzufechten. Daran ändert auch die erwähnte spätere Fortentwicklung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hin zu einem nachträglichen Rechtsschutz nichts. Denn daraus geht nicht mit hinreichender Klarheit hervor, dass das Bundesgericht in einer Konstellation wie der vorliegenden nicht auf eine direkt gegen einen Erwahrungsbeschluss erhobene Beschwerde eintreten würde. Der Rechtsschutz könnte für die Beschwerdeführenden freilich auch dadurch gewährleistet werden, dass das Bundesgericht die Sache zur Beurteilung an den Kantonsrat oder das Verwaltungsgericht überweist.”
“Da es das Anliegen der Steuerharmonisierung ist, eine bessere Übereinstimmung und Koordinierung zwischen den direkten Steuern des Bundes und derjenigen der Kantone herbeizuführen, damit die Transparenz und Kohärenz des schweizerischen Steuersystems – wozu auch das Verfahren gehört – zu erhöhen und die Veranlagung vor allem im Interesse des Steuerpflichtigen zu vereinfachen (Art. 129 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV; vgl. BGer 2C_458/2012 vom 15. März 2013 E. 4.1.2), rechtfertigt es sich daher, bei den kantonalen Steuern für die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung einer mangelhaft begründeten Beschwerde den gleichen Massstab wie bei der direkten Bundessteuer anzusetzen. Unter den dargelegten Umständen lässt sich die bis anhin grosszügige Praxis des Verwaltungsgerichts St. Gallen bei der Gewährung von Nachfristen in Steuerfahren sowohl betreffend direkte Bundessteuer als auch kantonale Steuern nicht mehr aufrecht halten. Im Sinne eines Obiter Dictum ist daher eine Praxisänderung angezeigt. Grundsätzlich ist eine neue Rechtsprechung sofort und überall anzuwenden. Sie gilt nicht nur für künftige, sondern für alle im Zeitpunkt der Änderung noch hängigen Fälle. Das Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) bzw. das dieses konkretisierende Vertrauensschutzprinzip (Art. 9 BV) muss jedoch auch in diesen Konstellationen berücksichtigt werden (BGE 142 V 551 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung müssen Praxisänderungen daher vorgängig angekündigt werden, wenn sie – wie vorliegend – Fragen der Zulässigkeit eines Rechtsmittels berühren und dem Rechtsuchenden deshalb Rechte verlustig gehen würden, die er bei Vorwarnung hätte geltend machen können. Es widerspräche dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn demjenigen, der eine Frist- oder Formvorschrift nach der bisherigen Praxis beachtet hat, aus einer ohne Vorwarnung erfolgten Änderung dieser Praxis ein Nachteil erwachsen würde (BGE 146 I 105 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). Zukünftig ist in Steuersachen mit einer 30-tägigen Beschwerdefrist daher die Gewährung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde nicht mehr möglich. Möglich bleibt einzig bei mangelhaften Beschwerden die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung. Eine blosse Anmeldung der Beschwerde innerhalb der gesetzlichen Frist, verbunden mit dem Begehren um eine Nachfrist zur Einreichung von Antrag und Begründung ist damit in Steuerverfahren ausgeschlossen.”
“Praxisänderungen müssen vorgängig angekündigt werden, wenn sie Fragen der Zulässigkeit eines Rechtsmittels - namentlich die Berechnung von Rechtsmittelfristen - berühren und der Rechtsuchende deshalb Rechte verlustig gehen würde, die er bei Vorwarnung hätte geltend machen können. Es widerspräche dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn demjenigen, der eine Frist- oder Formvorschrift nach der bisherigen Praxis beachtet hat, aus einer ohne Vorwarnung erfolgten Änderung dieser Praxis ein Nachteil erwachsen würde. Hingegen gibt es keinen allgemeinen Vertrauensschutz gegen Änderungen der materiellen Praxis (BGE 146 I 105 E. 5.2.1 S. 111). Da die Suva-MV eine Praxisänderung hinsichtlich der materiellen Vorgaben für die Gewährung der PW-Zulage vornahm, verlieh Art. 9 BV dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf vorgängige Mitteilung derselben. Somit spielt es auch keine Rolle, dass die neue Praxis weder publiziert wurde noch öffentlich zugänglich ist. Auch die lange Dauer des Bezugs der PW-Zulage nach der früheren Verwaltungspraxis und die fehlende Gleichstellung mit den Versicherten der Invalidenversicherung begründen keinen Anspruch auf Vertrauensschutz.”
Besteht ein Zuständigkeitsstreit, kann eine sich für unzuständig erklärende Behörde verpflichtet sein, nicht weiterzuweisen, sondern auf Nichteintreten zu erkennen. Nach der zitierten Rechtsprechung ist ein solches Verhalten innerhalb desselben Rechtsgebiets mit Art. 9 BV vereinbar.
“Diese Rechtsprechung ist nur innerhalb eines Rechtsgebiets anwendbar. Sowohl an der Schnittstelle von Zivil- und Strafrecht als auch im Grenzbereich von Zivil- und Verwaltungsrecht verneint das Bundesgericht eine Pflicht der unzuständigen Behörde, die Eingabe an die zuständige Instanz weiterzuleiten (Urteile 2C_372/2018 vom 25. Juli 2018 E. 4.1; 2C_204/2017 vom 12. Juni 2018 E. 3.1; 5A_434/2017 vom 10. August 2017 E. 2.1 ff.; 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016 E. 4.2 mit Hinweisen; 2C_707/2010 vom 15. April 2011 E. 3.4; vgl. auch BGE 140 III 636 E. 3.6 [Einschränkung auf den Instanzenzug]; vgl. auch FRANCA ECKSTEIN, Die Überweisungspflicht im öffentlichen Verfahrensrecht, in: AJP 3/2024 S. 220). In solchen Konstellationen ist es mit Art. 29 Abs. 1 BV (und Art. 9 BV) vereinbar, wenn die sich für unzuständig erklärende Behörde lediglich auf Nichteintreten erkennt (BGE 102 Ib 314 E. 3; vgl. auch RHINOW/KISS/KOLLER/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl. 2021, N. 1188).”
“Diese Rechtsprechung ist nur innerhalb eines Rechtsgebiets anwendbar. Sowohl an der Schnittstelle von Zivil- und Strafrecht als auch im Grenzbereich von Zivil- und Verwaltungsrecht verneint das Bundesgericht eine Pflicht der unzuständigen Behörde, die Eingabe an die zuständige Instanz weiterzuleiten (Urteile 2C_372/2018 vom 25. Juli 2018 E. 4.1; 2C_204/2017 vom 12. Juni 2018 E. 3.1; 5A_434/2017 vom 10. August 2017 E. 2.1 ff.; 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016 E. 4.2 mit Hinweisen; 2C_707/2010 vom 15. April 2011 E. 3.4; vgl. auch BGE 140 III 636 E. 3.6 [Einschränkung auf den Instanzenzug]; vgl. auch FRANCA ECKSTEIN, Die Überweisungspflicht im öffentlichen Verfahrensrecht, in: AJP 3/2024 S. 220). In solchen Konstellationen ist es mit Art. 29 Abs. 1 BV (und Art. 9 BV) vereinbar, wenn die sich für unzuständig erklärende Behörde lediglich auf Nichteintreten erkennt (BGE 102 Ib 314 E. 3; vgl. auch RHINOW/KISS/KOLLER/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl. 2021, N. 1188).”
Bei der Bemessung der Abfindung handelt es sich um einen Ermessensentscheid. Alter, eine langandauernde Krankheit und die Chancen auf dem Arbeitsmarkt sind dabei relevante Gesichtspunkte. Eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) liegt nur vor, wenn die Festsetzung der Abfindung offenkundig unverhältnismässig ist.
“Auch bei der Bemessung der Abfindung handelt es sich um einen Ermessensentscheid (vgl. Urteil 8D_4/2022 vom 6. Oktober 2022 E. 4.2 mit Hinweisen). Die vorgetragene Argumentationslinie der Beschwerdeführerin gleicht der vorangegangenen gegen die Bemessung der Entschädigung (E. 7.3 hiervor) : Ihre Aussagen basieren zunächst auf der Annahme einer rechtmässigen Kündigung und dem Mitverschulden der Beschwerdegegnerin an der Kündigung. Überdies ist sie der Auffassung, die Vorinstanz habe die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdegegnerin und ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt nicht abgeklärt. Nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz leidet die Beschwerdegegnerin an C.________, einer langanhaltenden und schmerzhaften Krankheit. Zudem war sie zum Zeitpunkt der Kündigung bereits über 61-jährig. Inwiefern die Vorinstanz bei der Berücksichtigung dieser Kriterien und der Festsetzung der Abfindung im Umfang von zwölf Monatslöhnen willkürlich (Art. 9 BV) vorgegangen sein soll, ist nicht dargetan (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) liegt somit nicht vor. Dass die Beschwerdegegnerin mittlerweile eine neue Stelle gefunden hat, ändert daran nichts. Die Vorinstanz erwog unter Verweisung auf die anwendbare Gesetzgebung, dass die Abfindung diesfalls um die Hälfte eines von der Arbeitnehmerin während der Abfindungsdauer erzielten Erwerbseinkommens zu kürzen sei.”
Eine in Aussicht gestellte Zusage ist nur dann treu und glaubensgemäss verbindlich, wenn die ausdrücklich kommunizierten Bedingungen erfüllt werden. Wird eine solche Bedingung nicht eingehalten, rechtfertigt dies die Zurückweisung durch die Behörde ohne Verstoss gegen Art. 9 BV.
“Der Beschwerdeführer rügt weiter, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV). Mit einem Schreiben der Ausbildungskommission vom 31. Oktober 2019 (sog. Äquivalenzbestätigung) und den darin aufgeführten Auflagen sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, sodass er davon habe ausgehen dürfen, dass er bei Erfüllung der Auflagen zum Lernvikariat zugelassen werde. Die Auflagen habe er unbestrittenermassen erfüllt. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, wurde ihm die Zulassung zum Lernvikariat mit dem besagten Schreiben der Ausbildungskommission vom 31. Oktober 2019 nur unter der Bedingung in Aussicht gestellt, dass er die dort genannten Auflagen erfüllt. In diesem Schreiben wurde er explizit darauf hingewiesen, dass die Zulassung einen Wohnsitz im Konkordatsgebiet erfordert. Diese Bedingung hat der Beschwerdeführer nicht erfüllt. Seine Rüge ist offensichtlich unbegründet. Ein Verstoss gegen Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) liegt nicht vor.”
“Der Beschwerdeführer rügt weiter, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV). Mit einem Schreiben der Ausbildungskommission vom 31. Oktober 2019 (sog. Äquivalenzbestätigung) und den darin aufgeführten Auflagen sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, sodass er davon habe ausgehen dürfen, dass er bei Erfüllung der Auflagen zum Lernvikariat zugelassen werde. Die Auflagen habe er unbestrittenermassen erfüllt. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, wurde ihm die Zulassung zum Lernvikariat mit dem besagten Schreiben der Ausbildungskommission vom 31. Oktober 2019 nur unter der Bedingung in Aussicht gestellt, dass er die dort genannten Auflagen erfüllt. In diesem Schreiben wurde er explizit darauf hingewiesen, dass die Zulassung einen Wohnsitz im Konkordatsgebiet erfordert. Diese Bedingung hat der Beschwerdeführer nicht erfüllt. Seine Rüge ist offensichtlich unbegründet. Ein Verstoss gegen Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) liegt nicht vor.”
Ergibt ein Gesuch um Aktenverweigerung oder Geheimhaltung keine hinreichende Substanziierung—etwa keine konkrete Bezeichnung der zu schwärzenden oder zu schützenden Stellen—begründet dies nach der Rechtsprechung keine Gehörsverletzung bzw. willkürliche Anwendung von Art. 9 BV.
“Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer lediglich pauschal sämtliche eingereichten Dokumente als vertraulich bezeichnet und in der Folge nur darum ersucht, vorgängig zum Entscheid diejenigen Dokumente der 30 Beilagen genannt zu erhalten, auf welche die Vorinstanz abstellen wolle, nicht jedoch, vor dem Entscheid über das Zugänglichmachen der strittigen Aktenstücke an die Gegenseite angehört zu werden und Gelegenheit zur Bezeichnung der geheimzuhaltenden Stellen zu erhalten. Er erwähnt vor Bundesgericht zwar in allgemeiner Hinsicht diverse Angaben in den strittigen Dokumenten, welche in seinen Privatbereich fallen und teilweise auch Geheimhaltungsinteressen Dritter tangieren wie Kontoauszüge, durch ihn eingeleitete Verfahren, vertragliche Vereinbarungen mit Dritten, bestehende Forderungen und Schulden, Korrespondenzen per E-Mail und WhatsApp. Er macht jedoch auch hier nicht konkret geltend, welche Daten in den Dokumenten zu schwärzen seien. Allfällige schützenswerte Geheimhaltungsinteressen wurden daher nicht genügend substanziiert dargelegt. Bei dieser Sachlage ist die vorinstanzliche Vorgehensweise nicht als gehörsverletzend oder als willkürliche Anwendung von § 14 Abs. 2 VRG/TG i.S.v. Art. 9 BV zu betrachten, selbst wenn die vorinstanzliche Begründung äusserst knapp gehalten ist bzw. sich die Vorinstanz mit den Hinweisen darauf, dass kein Geheimhaltungsanspruch ersichtlich und nicht erfindlich sei, weshalb das dem Amtsgeheimnis unterstehende Departement keine Akteneinsicht erhalten solle, begnügt hat.”
Die Behörde darf Belege, Unterlagen und Gutachten nur insoweit verlangen, als sie für die konkrete Aufsichtstätigkeit bzw. Aufsichtsmaßnahme erforderlich sind; dies umfasst auch die Anforderung von Gutachten Dritter und routinemässigen technischen Gutachten zur Überprüfung der Sicherheitskonformität.
“Aufsichtsbehörde über Bau und Betrieb ist ebenfalls das BAV (Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 EBG). Es überwacht die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen. Gegebenenfalls ordnet es die Herstellung des vorschriftsgemässen Zustandes an (Art. 9 Abs. 1 EBV). Es kann Kontrollen durchführen sowie Unterlagen, Nachweise und Gutachten verlangen, soweit dies für seine Aufsichtstätigkeit erforderlich ist (Art. 9 Abs. 2 EBV).”
Bei Gerichts- und Verwaltungsgebühren (Kausalabgaben) gilt das Äquivalenzprinzip nach Art. 9 BV. Die kantonalen Behörden bzw. Gerichte haben bei der Festsetzung einen weiten Ermessensspielraum; das Bundesgericht greift nur ein, wenn das Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht worden ist bzw. ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Gebühr und dem objektiven Wert der geleisteten bzw. bezogenen Leistung besteht.
“Gerichtsgebühren sind Kausalabgaben, weshalb sie dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügen müssen (BGE 145 I 52 E. 5.2; 133 V 402 E. 3.1; 132 I 117 E. 4.2). Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll. Es spielt im Allgemeinen für Gerichtsgebühren keine Rolle, decken doch erfahrungsgemäss die von den Gerichten eingenommenen Gebühren die entsprechenden Kosten bei Weitem nicht (BGE 145 I 52 E. 5.2.2; 143 I 227 E. 4.3.1). Das Äquivalenzprinzip wiederum konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV; ausführlich zum Ganzen: BGE 145 I 52 E. 5.2.3; 141 I 105 E. 3.2.2). Die kantonalen Gerichte verfügen bei der Festsetzung von Gerichtsgebühren über einen grossen Ermessensspielraum, der jedoch überschritten wird, wenn in Verletzung des Äquivalenzprinzips ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Gebühr und dem objektiven Wert der bezogenen Leistung besteht (BGE 145 I 52 E. 5.2.4). Das Bundesgericht greift bei der Auslegung kantonaler Normen nicht bereits dann ein, wenn sich die Gebühr als unangemessen erweist, sondern nur, wenn das Ermessen über- bzw. unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt wird (vgl. 141 I 105 E. 3.3.2; 137 V 71 E. 5.1).”
“Bei den vorliegend streitigen Gebühren handelt es sich - wie bei Gerichtskosten - um Verwaltungsgebühren und damit Kausalabgaben (vgl. Urteil 2C_235/2020 vom 25. Mai 2020 E. 3.2). Solche müssen dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügen (BGE 145 I 52 E. 5.2; 141 I 105 E. 3.3.2; 133 V 402 E. 3.1; 132 I 117 E. 4.2). Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll (BGE 145 I 52 E. 5.2.2; 143 I 227 E. 4.3.1; 141 I 105 E. 3.3.2). Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV). Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der abzugeltenden Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs. Dabei darf auf Durchschnittserfahrungen abgestellt werden, weshalb die Gebühren nicht in jedem Fall genau dem erbrachten Verwaltungsaufwand entsprechen müssen. Sie sollen jedoch nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Bei ihrer Festsetzung darf innerhalb eines gewissen Rahmens der wirtschaftlichen Situation des Pflichtigen und dessen Interesse am abzugeltenden Akt Rechnung getragen werden (BGE 145 I 52 E. 5.2.3; 141 I 105 E. 3.3.2; 139 III 334 E. 3.2.3 f.). Zudem darf gemäss dem Äquivalenzprinzip die Höhe der Gebühr die Inanspruchnahme gewisser Institutionen nicht verunmöglichen oder übermässig erschweren (Rechtsweggarantie, Art.”
Praxisänderungen bedürfen ernsthafter sachlicher Gründe, etwa einer besseren Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen. Sie müssen in grundsätzlicher Weise erfolgen und sind grundsätzlich wegleitend für die Zukunft und auf alle gleichartigen Sachverhalte anzuwenden. Im Einzelfall kann jedoch der Schutz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) einer sofortigen Anwendung entgegenstehen.
“Nach konstanter Rechtsprechung muss sich eine Praxisänderung auf ernsthafte, sachliche Gründe stützen können, die - vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit - umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht, andernfalls ist die bisherige Praxis beizubehalten (BGE 144 III 175 E. 2 m.w.H.). Die Änderung muss in grundsätzlicher Weise erfolgen und für die Zukunft für alle gleichartigen Sachverhalte wegleitend sein (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 592). Eine zulässige neue Praxis ist grundsätzlich sofort und in allen hängigen Verfahren anzuwenden. Im Einzelfall kann dieser Regel der Schutz von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) entgegenstehen. Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang vor allem Grundsatzentscheide, deren Ziel es unter anderem ist, in einer umstrittenen Frage Sicherheit und Gewissheit zu schaffen. Der Vertrauensschutz hat sich dabei insbesondere bei verfahrensrechtlichen Änderungen im Bereich der Frist- und Formvorschriften sowie bei der Zulässigkeit von Rechtsmitteln durchgesetzt; diesfalls darf die neue Praxis nicht ohne vorgängige Ankündigung Anwendung finden (vgl. zum Ganzen BGE 122 I 57 E. 3c/aa f.; Urteil des BGer 2C_421/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 3.1; Urteile des BVGer A-1763/2020 vom 22. September 2021 E. 5.4.1 f., A-601/2018 vom 6. November 2018 E. 3.4.1, A-7871/2015 vom 10. November 2016 E. 3 m.w.H.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 591 ff.).”
Das Bundesgericht legt den Sachverhalt zugrunde, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Feststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV oder auf einer andern Bundesrechtsverletzung beruhen und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
“Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 II 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 IIII 115 E. 2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).”
“Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" heisst "willkürlich" (Art. 9 BV; BGE 150 II 346 E. 1.6 mit Hinweis). Entsprechende Mängel sind in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweisen). Auf appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 II 392 E. 1.4.2; 145 I 26 E. 1.3 mit Hinweisen).”
“Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (vgl. Art. 9 BV; BGE 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen), insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt (BGE 147 V 194 E. 6.3.1; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1).”
Art. 9 BV (Treu und Glauben/Vertrauensschutz) und der Verhältnismässigkeitsgrundsatz begrenzen die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Aus Gründen des Vertrauensschutzes oder der Verhältnismässigkeit kann statt einer Wiederherstellungsanordnung eine Duldungsverfügung zu erlassen sein.
“Nach Art. 94 Abs. 1 und 2 KRG ist die Beschwerdegegnerin demnach grundsätzlich zuständig und befugt, diesen materiell vorschriftswidrigen Zustand mittels einer Wiederherstellungsanordnung zu beseitigen. Das Vorliegen einer materiellen Gesetzesverletzung genügt für den Erlass eines Wiederherstellungsentscheids indessen noch nicht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Einzelfall nämlich unzulässig, wenn sie den allgemeinen Prinzipien des Verfassungs- und Verwaltungsrechts entgegensteht. Dazu gehören namentlich die in Art. 5 Abs. 2 und 3 sowie in Art. 9 BV festgehaltenen Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des Vertrauensschutzes (vgl. BGE 136 II 359 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 1C_344/2017 vom 17. April 2018 E. 5.1). Im Einklang mit dieser Rechtsprechung statuiert Art. 94 Abs. 4 KRG, dass von der Anordnung einer Wiederherstellungsmassnahme abzusehen und stattdessen eine Duldungsverfügung zu erlassen ist, wenn dies aus Gründen des Vertrauensschutzes oder der Verhältnismässigkeit angezeigt ist. Anhand dieser beiden Aspekte wird nachfolgend zu prüfen sein, ob der Wiederherstellungsentscheid der Beschwerdegegnerin zu Recht ergangen ist oder ob dieser - dem Antrag des Beschwerdeführers folgend - aufzuheben und demnach auf die Anordnung der Ersatzvornahme gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und 2 KRG zu verzichten ist (vgl. zum Ganzen auch: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 23 6 vom 22. Mai 2023 E. 5.4, R 19 82 vom 1. Dezember 2021 E. 3.1 und 3.2, R 17 67 vom 30. Oktober 2017 E. 4d und 4h in fine; sowie bereits PVG 1997 Nr.”
“Erweist sich ein bereits realisiertes Bauvorhaben als nicht bewilligungsfähig, hat die zuständige Behörde nach § 341 PBG ohne Rücksicht auf Strafverfahren und Bestrafung den rechtmässigen Zustand herbeizuführen. Ein Ermessen besteht dabei grundsätzlich nicht (VGr, 13. April 2000, VB.2000.00033 = BEZ 2000 Nr. 23). Es sind jedoch die massgebenden allgemeinen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Prinzipien zu berücksichtigen. Relevant sind namentlich das in Art. 5 Abs. 2 BV festgehaltene Verhältnismässigkeitsprinzip und der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben (BGE 132 II 21 E. 6; zum Ganzen auch Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 618 ff., auch zum Folgenden). Auszugehen ist somit vom Grundsatz, wonach gemäss § 341 PBG in allen Fällen die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen ist. Davon ist abzuweichen, wenn das Beharren auf der Durchsetzung des Rechts unverhältnismässig wäre. Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich auch eine Bauherrschaft berufen, die nicht gutgläubig gehandelt hat. Der bzw. die Bösgläubige muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Überlegungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die ihm bzw. ihr erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Mass berücksichtigen. Ein Abbruchbefehl ist nach ständiger Rechtsprechung unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom gesetzmässigen Zustand gering ist und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (BGE 132 II 21 E.”
Bestehen begründete Zweifel an der Rechtzeitigkeit einer Zahlung, hat das Gericht den Belastungszeitpunkt abzuklären und die zahlungspflichtige Partei zum Nachweis aufzufordern; Art. 9 BV gewährleistet insoweit, dass das Gericht eine entsprechende Rückfrage vornimmt.
“Darin wird ausgeführt, die Mieterin habe geltend gemacht, den Kostenvorschuss am 21. März 2024 und damit innerhalb der Nachfrist bezahlt zu haben. Als Beleg habe sie die vorinstanzliche Rechnung vom 5. März 2024 samt Empfangsschein ins Recht gelegt. Darauf sei ein Stempel der Schweizerischen Post ersichtlich, der bestätige, dass die Mieterin am 21. März 2024 zu Gunsten der Vorinstanz CHF 500.00 bezahlt habe. Die Beweislast für die rechtzeitige Zahlung trage die zahlungspflichtige Partei. Werde der Kostenvorschuss im Falle einer Post- oder Banküberweisung dem Gericht nicht innert der angesetzten Frist gutgeschrieben, müsse dieses die zahlungspflichtige Partei zum Nachweis auffordern, dass der Betrag am letzten Tag der Frist ihrem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden sei (BGE 139 III 364 E. 3.2.1 f. mit Hinweisen). Werde der Betrag nur einen Tag nach Ablauf der Frist dem Gerichts-konto gutgeschrieben, so müsse das Gericht am Fehlen der Rechtzeitigkeit Zweifel haben; der Anspruch gemäss Art. 9 BV, von den staatlichen Behörden nach Treu und Glauben behandelt zu werden, garantiere hier der zahlungspflichtigen Partei, dass das Gericht die Rückfrage betreffend den Belastungszeitpunkt vornehme (BGer 5A_297 vom 26. Juli 2013 E. 3.1). I. Somit ist nun ein neues Verfahren zwecks Beurteilung der Mietausweisung und der Kosten im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen eröffnet worden. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei wird aus prozessökonomischen Gründen verzichtet, so dass nunmehr aufgrund der Akten zu entscheiden ist. Erwägungen 1. Weist das Bundesgericht die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, ist diese auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Der neuen Entscheidung ist der bisherige”
“Darin wird ausgeführt, die Mieterin habe geltend gemacht, den Kostenvorschuss am 21. März 2024 und damit innerhalb der Nachfrist bezahlt zu haben. Als Beleg habe sie die vorinstanzliche Rechnung vom 5. März 2024 samt Empfangsschein ins Recht gelegt. Darauf sei ein Stempel der Schweizerischen Post ersichtlich, der bestätige, dass die Mieterin am 21. März 2024 zu Gunsten der Vorinstanz CHF 500.00 bezahlt habe. Die Beweislast für die rechtzeitige Zahlung trage die zahlungspflichtige Partei. Werde der Kostenvorschuss im Falle einer Post- oder Banküberweisung dem Gericht nicht innert der angesetzten Frist gutgeschrieben, müsse dieses die zahlungspflichtige Partei zum Nachweis auffordern, dass der Betrag am letzten Tag der Frist ihrem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden sei (BGE 139 III 364 E. 3.2.1 f. mit Hinweisen). Werde der Betrag nur einen Tag nach Ablauf der Frist dem Gerichts-konto gutgeschrieben, so müsse das Gericht am Fehlen der Rechtzeitigkeit Zweifel haben; der Anspruch gemäss Art. 9 BV, von den staatlichen Behörden nach Treu und Glauben behandelt zu werden, garantiere hier der zahlungspflichtigen Partei, dass das Gericht die Rückfrage betreffend den Belastungszeitpunkt vornehme (BGer 5A_297 vom 26. Juli 2013 E. 3.1). I. Somit ist nun ein neues Verfahren zwecks Beurteilung der Mietausweisung und der Kosten im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen eröffnet worden. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei wird aus prozessökonomischen Gründen verzichtet, so dass nunmehr aufgrund der Akten zu entscheiden ist. Erwägungen 1. Weist das Bundesgericht die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, ist diese auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Der neuen Entscheidung ist der bisherige”
Bei Rügen des Willkürverbots (Art. 9 BV) gilt eine qualifizierte Rügepflicht: Die Beschwerde muss in gedrängter Form und anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen und begründen, inwiefern der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist. Auf ungenügend begründete oder rein appellatorische Vorbringen wird nicht eingetreten (Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 42 Abs. 2 BGG).
“In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1).”
“Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Die Verletzung solcher Rechte kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 478 E. 2.4; 140 III 571 E. 1.5; 138 I 171 E. 1.4; 136 I 65 E. 1.3.1). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 II 396 E. 3.2). Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Sie hat vielmehr anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 140 III 16 E. 2.1; 137 V 57 E. 1.3; 134 II 349 E. 3).”
“Wer sich auf eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) berufen will, kann sich nicht darauf beschränken, die Sach- oder Rechtslage aus seiner Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Vielmehr ist anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2; 117 Ia 10 E. 4b). Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 143 I 321 E. 6.1; 141 I 49 E. 3.4).”
“Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2; 115 E. 2).”
Bei delegierten Kompetenzen können von der Verwaltung geschaffene Vollzugsinstrumente (z.B. Lohntrichter) einen Verbindlichkeitsanspruch haben und einheitlich anzuwenden sein; ihre willkürliche oder von der gesetzgeberischen Absicht abweichende Nichtanwendung kann eine Verletzung von Art. 9 BV darstellen.
“September 2000 einen Teil seiner Kompetenzen an die damalige Abteilung Personal und Organisation (heutige Abteilung HR) delegiert, die demgemäss "für einen einheitlichen Vollzug der personal- und lohnrechtlichen Bestimmungen" zu sorgen habe. Gestützt auf diese Kompetenzdelegation seien die Lohntrichter geschaffen worden. Der Regierungsrat habe gegenüber dem Grossen Rat bekräftigt, dass der Lohntrichter denjenigen Bereich innerhalb des Lohnspektrums bezeichne, in welchem sich die "Ist-Löhne" bewegen sollten. Er sei für die Lohnsteuerung und die Festlegung des Anfangslohns zentral, damit Ungleichbehandlungen zwischen bestehenden und neuen Mitarbeitenden sowie Lohnungleichheiten zwischen Frauen und Männern verhindert werden könnten. Der Lohntrichter habe daher Verbindlichkeitsanspruch. Angesichts dieser Umstände sei das mit der rechtlichen Situation in einem unauflösbaren Widerspruch stehende und von der eindeutigen gesetzgeberischen Absicht abweichende vorinstanzliche Urteil offensichtlich unhaltbar. Die Vorinstanz habe kantonales Recht willkürlich angewendet und verstosse damit gegen Art. 9 BV und § 22 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV; SAR 110.000).”
Bei Konzessionsvergaben kommt den betroffenen Gemeinwesen im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht ein grösserer Beurteilungsspielraum zu; sie dürfen ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Festlegung von Zuschlagskriterien öffentliche Interessen stärker gewichten. Diese Praxis steht unter den verfassungsrechtlichen Grenzen, insbesondere dem Willkürverbot (Art. 9 Abs. 1 BV).
“; Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rz. 791 ff.). Selbst unter dem Geltungsbereich von Art. 2 Abs. 7 BGBM steht dem betroffenen Gemeinwesen bei einer Konzessionsvergabe aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» in der Fassung vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung vom 7.6.2021]). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
“183 ff., 202 f.; Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rz. 791 ff.). Bei einer Konzessionsvergabe steht dem betroffenen Gemeinwesen aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung], einsehbar unter: <www.hbav.dij.be.ch>, Rubriken «Handbuch RECHT/Kantonsvorgaben/Nachführung amtliche Vermessung»). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
Art. 9 BV kann einer Rückforderung entgegenstehen. Voraussetzungen sind eine genügende Vertrauensgrundlage, dass sich die betroffene Person in gutem Glauben auf das behördliche Verhalten verlassen und daran Dispositionen getroffen hat, die sich nicht ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig machen lassen, sowie dass das private Interesse am Vertrauensschutz das öffentliche Interesse an der objektiv richtigen Rechtsanwendung überwiegt.
“Auf die Rückforderung wird nach § 14 Abs. 3 StaatsbeitragsG verzichtet, wenn die empfangende Person infolge des Beitragsentscheids Massnahmen getroffen hat, die nur mit unzumutbaren finanziellen Einbussen rückgängig gemacht werden können (lit. a), und wenn die Rechtsverletzung oder die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts für die empfangende Person nicht leicht erkennbar war (lit. b). Im gleichen Sinn kann der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben einer Rückforderung entgegenstehen. Dieser Grundsatz verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliches Verhalten, sofern eine genügende Vertrauensgrundlage besteht, auf welche sie sich in guten Treuen verlassen durfte, sie im Vertrauen in die Richtigkeit des behördlichen Verhaltens Dispositionen getroffen hat, die ohne Nachteile nicht rückgängig gemacht werden können, und zudem das private Interesse am Vertrauensschutz das öffentliche Interesse an der objektiv richtigen Rechtsanwendung überwiegt (vgl. statt vieler Häfelin/Müller/ Uhlmann, Rz. 627 ff.; René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, Rz. 1970 ff.; vgl. VGr, 28. März 2018, VB.2017.00757, E. 4.2).”
Bei Verordnungen prüft das Bundesgericht, ob sie den dem Delegationsgesetz gesetzten Rahmen offenkundig sprengt oder aus anderen Gründen verfassungswidrig ist. Insbesondere kann eine Verordnungsbestimmung Art. 9 BV verletzen, wenn sie sinn- und zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen ohne erkennbaren vernünftigen Grund trifft oder erforderliche Differenzierungen unterlässt. Ebenso kann es willkürlich (Art. 9 BV) sein, wenn ein Gericht in seinem Urteil ohne nachvollziehbare Begründung von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abweicht.
“Räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Bundesrat einen sehr weiten Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der unselbständigen Verordnung ein, so ist dieser Gestaltungsbereich für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden verbindlich (Art. 190 BV; BGE 143 II 87 E. 4.4; 140 II 194 E. 5.8; 137 III 217 E. 2.3). Das Bundesgericht setzt bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (BGE 143 II 87 E. 4.4; 141 II 169 E. 3.4; 140 II 194 E. 5.8). Es kann dabei namentlich prüfen, ob sich eine Verordnungsbestimmung auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder ob sie Art. 9 BV widerspricht, weil sie sinn- und zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden müssen (BGE 145 IV 278 E. 4.1). Die Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnung entzieht sich demgegenüber der bundesgerichtlichen Kontrolle (BGE 144 II 454 E. 3.3; 143 II 87 E. 4.4; 140 II 194 E. 5.8). Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, sich zur Sachgerechtigkeit einer Verordnungsbestimmung etwa in politischer oder wirtschaftlicher Hinsicht zu äussern (BGE 144 II 454 E. 3.3; 143 II 87 E. 4.4; Urteil 2C_446/2022 vom 20. März 2024 E. 6.2; je mit Hinweisen).”
“Verschiedentlich wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz sodann vor, sie habe die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht oder zu wenig bzw. nur selektiv berücksichtigt. Anders als er zu glauben scheint, ist hierdurch nicht der Anspruch auf rechtliches Gehör betroffen (BGE 146 II 335 E. 5.2; 145 III 324 E. 6.1). Es kann allerdings willkürlich (Art. 9 BV) sein, wenn ein Gericht in seinem Urteil ohne nachvollziehbare Begründung von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abweicht (BGE 148 III 95 E. 4.1; Urteil 5A_793/2023, 5A_794/2023 vom 4. Juli 2024 E. 8.1, in: FamPra.ch 2024 S. 981). Die in der Beschwerde erhobenen unspezifischen Behauptungen sind freilich nicht geeignet, um solches darzutun.”
Eine ergänzende Aufklärungs- oder Beratungspflicht der Verwaltung kann entbehrlich sein, wenn die betroffene Person aus früheren Verwaltungskontakten oder den konkreten Umständen hätte wissen müssen, welche Mitwirkungspflichten bestehen; eine solche Kenntnis kann den Anspruch auf ergänzende Beratung im Sinne von Art. 9 BV entfallen lassen.
“Denn mit Blick auf die vom kantonalen Gericht eingehend dargestellten Umstände konnte von der Beschwerdeführerin ohne Weiteres erwartet werden, dass sie die Beschwerdegegnerin unaufgefordert über den Antritt der Lehre am 10. August 2020 informiert bzw. den Lehrvertrag des Sohnes eingereicht hätte. Schon nach ihrer Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern im November 2019 musste sie nämlich - auf entsprechende Aufforderung hin - am 7. Februar 2020 die Schulbestätigung nachliefern, um in den Genuss des Zuschlags zur Arbeitslosenentschädigung zu gelangen. Seitdem musste ihr also bewusst sein, dass der Zuschlag für ihren älteren Sohn von einem Ausbildungsnachweis abhängig war, und sie hatte auch fraglos Kenntnis davon, dass die nachgereichte Schulbestätigung auf die Zeit vom 19. August 2019 bis 9. Juli 2020 befristet war, weshalb sie von sich aus für eine rechtzeitige Einreichung des Lehrvertrags vom 12. April 2020 hätte besorgt sein müssen. Eine zusätzliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten war somit von vornherein nicht notwendig. Demnach geht ihre Berufung auf die Aufklärungs- und Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 1 und 2 ATSG, auf den Anspruch auf Behandlung nach Treu und Glauben (Art. 9 BV) und auf die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) fehl. Die Rüge, wonach der Nachforderungsanspruch nicht erloschen sei, da die fünfjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG zur Anwendung gelange, verfängt ebenfalls nicht. Beim Zuschlag nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 AVIG handelt es sich um eine von der Arbeitslosenversicherung gewährte Leistung "sui generis", welche an die Stelle der zufolge Arbeitslosigkeit entfallenen Kinderzulagen tritt, und nicht um eine Familienzulage im Sinne des FamZG (Urteile 8C_219/2016 vom 12. September 2016 E. 4.1; 8C_910/2012 vom 3. Juni 2013 E. 6.2; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2372, Rz. 351). Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang denn auch wiederholt festgehalten, dass die versicherte Person ihren Anspruch auf einen solchen Zuschlag innerhalb der dreimonatigen Frist gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG geltend zu machen hat (Urteile 8C_716/2010 vom 3. Oktober 2011 E.”
Bei der Berufung auf Vertrauensschutz nach Art. 9 BV sind konkrete Ausführungen erforderlich: Es muss dargelegt werden, worin die Vertrauensgrundlage besteht und inwiefern aufgrund dieses Vertrauens nachteilige Dispositionen getroffen wurden, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Fehlen solche substanziierten Darlegungen, genügt die Rüge den Anforderungen an die Begründung nicht und wird nicht weiterverfolgt.
“Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, das angefochtene Urteil verstosse gegen Treu und Glauben und das rechtliche Gehör. Inwiefern das angefochtene Urteil Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3, Art. 9 BV) verletzt haben soll, begründet die Beschwerdeführer nicht. Insbesondere legt sie nicht dar, worin die Vertrauensgrundlage bestehen soll und inwiefern sie nachteilige Dispositionen getroffen habe, welche sie nicht mehr rückgängig machen könne (vgl. zu den Voraussetzungen des Vertrauensschutzes BGE 149 V 203 E. 5.1; 148 II 233 E. 5.5.1). Auch begründet die Beschwerdeführerin nicht, inwiefern vorliegend das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt worden sein soll. Beide Rügen genügen den Anforderungen des strengen Rügeprinzips (vgl. E. 3.2 oben) nicht, weshalb auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in diesen Punkten nicht einzugehen ist.”
“Soweit sich die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Widerruf der Beitragsgewährung auf eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) beruft, genügt diese Rüge den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Selbst wenn sie angesichts des Schreibens vom 18. Juni 2021 darauf hätte vertrauen dürfen, dass sie den empfangenen Härtefallbeitrag behalten darf, solange sie die Verwendungseinschränkungen nicht verletzt, geht aus ihren Ausführungen nicht hervor, dass sie nachteilige Dispositionen getroffen hätte, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (zu den Voraussetzungen des Vertrauensschutzes: BGE 149 V 203 E. 5.1; 148 II 233 E. 5.5.1; je mit Hinweisen). Auf diese Rüge ist daher nicht näher einzugehen.”
“In diesem Zusammenhang kann der Rekurrent auch aus der Dauer des Familiennachzugsverfahrens nichts zu seinen Gunsten ableiten (Rekursbegründung S. 2). Der vom Rekurrenten angerufene Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV gebietet den Behörden und Privaten in Verfahren ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten. Es verbietet widersprüchliches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten. Darüber hinaus hat eine Privatperson nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes gemäss Art. 9 BV Anspruch auf den Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (VGE VD.2023.31 vom 1. November 2023 E. 3.2, m.H.). Die erfolgreiche Berufung auf Vertrauensschutz setzt voraus, dass bei der Privatperson gestützt auf eine Vertrauensgrundlage Vertrauen entstanden ist, das sich in einer nachteiligen Disposition manifestiert (VGE VD.2023.31 vom 1. November 2023 E. 3.2, m.H. auf Kradolfer, in: St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 9 BV N 82). Soweit sich der Rekurrent auf eine Säumnis bei der Beurteilung des Familiennachzugsgesuchs berufen will, erscheint zunächst bereits fraglich, inwiefern damit eine Vertrauensgrundlage geschaffen worden ist, aufgrund der der Rekurrent Dispositionen getroffen hätte. Im Übrigen ist eine pflichtwidrige Säumnis trotz der Dauer des Nachzugsverfahrens auch gar nicht ersichtlich. Dieses wurde von seiner Ehefrau am 28. März 2018 erst über ein Jahr nach dem Eheschluss gestellt (act.”
Art. 9 BV gewährleistet den Schutz des Prinzips von Treu und Glauben in den Beziehungen des Einzelnen zum Staat. Die Einhaltung dieses Grundrechts überprüft das Bundesgericht frei. Der Grundsatz kann sich verfahrensrechtlich auch auf Parteien (nicht nur auf staatliche Behörden) erstrecken und ist in weiteren Verfahrensnormen konkretisiert.
“Gemäss Art. 5 Abs. 3 BV müssen staatliche Organe und Privatpersonen nach Treu und Glauben handeln. Aus diesem allgemeinen Grundsatz leitet sich insbesondere das in Art. 9 BV verankerte Grundrecht des Einzelnen auf Schutz von Treu und Glauben in seinen Beziehungen zum Staat ab, dessen Einhaltung das Bundesgericht frei überprüft (BGE 147 IV 274 E. 1.10.1; 144 IV 189 E. 5.1; 138 I 49 E. 8.3.1 mit Hinweisen). Der Grundsatz von Treu und Glauben wird auch in Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO konkretisiert und betrifft im Strafverfahren nicht nur die Strafbehörden, sondern gegebenenfalls auch die verschiedenen Parteien, einschliesslich des Beschuldigten (BGE 147 IV 274 E. 1.10.1; 144 IV 189 E. 5.1; 143 IV 117 E. 3.2; Urteil 6B_1381/2023 vom 11. November 2024 E. 3.4).”
Das Bundesgericht kann eine vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht. Art. 9 BV bestimmt dabei den Begriff der Willkür; eine Feststellung gilt als «offensichtlich unrichtig», wenn sie sich als schlechterdings unhaltbar und damit als willkürlich erweist.
“Das Bundesgericht ist als oberste Recht sprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) keine strafrechtliche Berufungsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1; 140 III 264 E. 2.3). Es legt seinem Urteil vielmehr den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung gilt als "offensichtlich unrichtig" im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 9 BV, wenn sie sich als schlechterdings unhaltbar und damit als willkürlich erweist (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).”
Langjährige Zusammenarbeit oder wiederholte, konsistente behördliche Praxis kann schutzwürdiges Vertrauen begründen und damit Art. 9 BV triggern. In Einzelfällen bestehen jedoch Einschränkungen: Soweit kantonales Recht ausdrücklich eine Frist vorsieht (z. B. die im zitierten Quartierplanfall genannte Fünfjahresregel), kann nach Fristablauf kein auf Art. 9 BV gestützter Vertrauensschutz mehr bestehen. Ebenso kann die Zustellung einer ersten Aufhebungs- oder Änderungsverfügung, durch die Betroffene Kenntnis von einer allfälligen Rechtswidrigkeit der bisherigen Situation erhalten, das schutzwürdige Vertrauen erschüttern.
“Schliesslich hat die BVD auch das private Interesse der Bauherrschaft nur in sehr allgemeiner Weise erwähnt (angefochtener Entscheid E. 6b S. 14 oben), aber nicht konkret gewichtet. Insbesondere hat sie in keiner Weise die ganze Geschichte des Projekts und den Aspekt von Treu und Glauben berücksichtigt, wie die Beschwerdeführerinnen mit Recht kritisieren. Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV). Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV). Aus der Darstellung des Verfahrensablaufs (vorne E. 2.2 und 2.3) ergibt sich, dass für das streitbetroffene Projekt in einem mehrjährigen Prozess zahlreiche Anfragen und Abklärungen erfolgten, wobei in Zusammenarbeit zwischen den Behörden und der Bauherrschaft insbesondere der Gewässerabstand diskutiert wurde. Das TBA als für den Wasserbau zuständiges Amt der BVD (Art. 12 Abs. 1 Bst. c der Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion [Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191]) hat nach eingehenden Diskussionen zugestimmt, dass das Gebäude an die Schüssmauer erstellt werden kann, wogegen auch das ebenfalls der BVD angegliederte, für den Gewässerschutz zuständige Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA) nicht opponierte (vgl. E-Mail vom 12.3.2021, Akten Gemeinde Bd. 3 [3E] pag. 166, worin das Amt auf eine Stellungnahme zum Baugesuch verzichtete). Gestützt auf diese Stellungnahmen hat die Bauherrschaft das Projekt mit der direkt an die Ufermauer gestellten Baute ausgearbeitet und im Baubewilligungsverfahren erneut verschiedentlich angepasst.”
“Entscheid Versicherungsgericht, 31.08.2023 Art. 9 BV. Grundsatz von Treu und Glauben. Vertrauensschutz. Die EL-Durchführungsstelle hat dem Versicherten und seiner Ehefrau über Jahre hinweg alle Zahnarztrechnungen unter Fr. 3'000.-- vergütet, auch wenn sie Behandlungen mit keramischem Material (VMK-Kronen, Cerec-Behandlungen) beinhaltet haben, welche rechtsprechungsgemäss nicht einer einfachen und wirtschaftlichen Lösung entsprochen haben. Der Versicherte hat deshalb darauf vertrauen dürfen, dass auch die Kosten der Zahnbehandlung seiner Ehefrau vom 5. und 12. Januar 2021 (Rechnung vom 8. März 2021 über den Betrag von Fr. 1'968.90) übernommen werden, obwohl es sich um eine Behandlung mit keramischen Material gehandelt hat. Die EL-Durchführungsstelle muss somit die gesamten Kosten für diese Zahnbehandlung übernehmen. Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. August 2023, EL 2023/2). Entscheid vom 31. August 2023 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr.”
“Vorliegend enthält das kantonale Recht eine Bestimmung, wonach der Quartierplan zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen ist, wenn mit der Überbauung nach Quartierplan nicht innert fünf Jahren seit der Genehmigung durch den Regierungsrat begonnen wird oder sie nur zu einem kleinen Teil verwirklicht ist (§ 47 Abs. 3 RBG/BL). Die Anwendung und Auslegung von kantonalem Recht überprüft das Bundesgericht im Wesentlichen nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür und nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzis vorgebracht und begründet wird (Art. 95 BGG i.V.m. Art. 9 BV und Art. 106 Abs. 2 BGG). Seit der ersten (rechtskräftigen) Quartierplanung "Cheddite" im Jahr 2005 sind deutlich mehr als fünf Jahre vergangen. Es hält jedenfalls vor dem Willkürverbot stand, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, nach Ablauf dieser Frist müsse der Quartierplan überprüft werden und dürfe sich die Grundeigentümerschaft nicht mehr auf das Vertrauen auf die Beständigkeit des Plans berufen. Wenn die Vorinstanz erwägt, nach kantonalem Recht gelte beim Quartierplan eine gesetzlich exakt festgelegte Lebensdauer, wendet sie dieses nicht geradezu willkürlich an. Die Beschwerdeführerinnen rügen sodann weder eine willkürliche Anwendung von § 47 Abs. 3 RBG/BL noch tun sie dar, inwiefern diese Bestimmung nicht mit Bundesrecht (insbesondere Art. 15 und Art. 21 Abs. 2 RPG) vereinbar sein soll. Es ist auch nicht als willkürlich zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz unabhängig von einer erheblichen Änderung der massgeblichen Verhältnisse auf § 47 Abs. 3 RBG/BL stützt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, wonach der Quartierplan analog zu Art.”
“Entscheid Versicherungsgericht, 01.06.2021 Art. 17 Abs. 2 ATSG. Herabsetzung der Hilflosenentschädigung und Aufhebung des Intensivpflegezuschlags. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV. Revisionszeitpunkt. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV weicht hinsichtlich des Wirkungszeitpunkts von Art. 17 ATSG ab. Für dieses Abweichen gibt es jedoch einen sachlichen Grund, nämlich die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Leistungsbezügers in die bisherige Leistungshöhe (Art. 9 BV). In Fällen wie dem vorliegenden, in welchen die erste Aufhebungs- oder Herabsetzungsverfügung durch das Gericht aufgehoben worden ist und nach Durchführung des Verwaltungsverfahrens eine Verfügung erlassen worden ist, deren Dispositiv demjenigen der aufgehobenen ersten Verfügung entspricht, hat der Leistungsbezüger jedoch kein schutzwürdiges Vertrauen darin, dass die bisherige Leistung erst im Anschluss an die Zustellung dieser zweiten Verfügung herabgesetzt oder aufgehoben wird. Der Leistungsbezüger hat in diesen Fällen nämlich schon mit der Zustellung der ersten Verfügung Kenntnis davon erhalten, dass er unrechtmässige Leistungen beziehen könnte. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV weist somit eine echte Lücke auf. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Juni 2021, IV 2019/292). Entscheid vom 1. Juni 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr.”
Pauschale Honorarregelungen für Anwälte sind grundsätzlich zulässig. Nach Art. 9 BV sind sie jedoch verfassungsrechtlich nur tragbar, soweit sie die konkreten Verhältnisse berücksichtigen und eine angemessene Entschädigung gewährleisten, damit eine effektive Vertretung möglich bleibt. Ein Eingreifen wegen Willkür kommt im Ergebnis nur in Betracht, wenn die zuerkannte Pauschale offensichtlich unvernünftig ist bzw. in krasser Weise ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den geleisteten Diensten steht.
“Der hier einschlägige § 9 Abs. 1 der Kostenverordnung sieht einen Rahmentarif von Fr. 100.-- bis Fr. 10'000.-- vor, der in ausserordentlichen Fällen überschritten werden kann (vgl. § 9 Abs. 3 der Kostenverordnung). Eine derartige Festlegung von Rahmentarifen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Grundsatz ebenso zulässig wie die Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen, bei denen alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt wird (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; 141 I 124 E. 3.1 und E. 4.3; je mit Hinweisen). Dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine pauschale Entschädigung für seine Anwaltskosten zusprach, verstösst für sich betrachtet demnach nicht gegen das Willkürverbot von Art. 9 BV. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich indes als willkürlich, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den von der Rechtsanwältin oder vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen bzw. dazu führen, dass die Rechtsvertretung nicht wirksam ausgeübt werden kann (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; 141 I 124 E. 3.1 und E. 4.3; je mit Hinweisen).”
“Es übt grosse Zurückhaltung, wenn das kantonale Sachgericht den Aufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt, und es greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteile 5D_118/2021 vom 15. Oktober 2021 E. 5.1.4; 4D_37/2018 vom 5. April 2019 E. 2; 5A_209/2016 vom 12. Mai 2016 E. 2.2; 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.2.1). Zu betonen ist ferner, dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht dazu dient, das kantonale Verfahren in der Sache neu aufzurollen. Insbesondere ist es nicht höchstrichterliche Aufgabe, die einzelnen Posten der anwaltlichen Honorarnote auf ihre Gebotenheit zu überprüfen, die verschiedenen Rechtsschriften und deren Länge auf ihre Notwendigkeit zu untersuchen oder den vom Rechtsbeistand geltend gemachten Aufwand ermessensweise in Relation zur Bedeutung der Streitsache oder zur Schwierigkeit des Falls zu setzen. Ein Eingreifen des Bundesgerichts fällt praktisch nur bei einer Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9 BV in Betracht (Urteile 5D_11/2022 vom 25. März 2022 E. 4.2; 5A_1002/2018 vom 8. August 2019 E. 2.2; 4D_37/2018 vom 5. April 2019 E. 2; 5A_10/2018 vom 17. April 2018 E. 3.2.2.2; 5D_14/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.2; 4A_382/2015 / 4A_404/2015 vom 4. Januar 2016 E. 4.1 f.; je mit weiteren Hinweisen). Dabei liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn die Vorinstanz einen Kostenpunkt der Honorarnote falsch gewürdigt oder ein Bemessungskriterium falsch gewichtet hat; stets ist erforderlich, dass der Gesamtbetrag der zugesprochenen Entschädigung im Ergebnis offensichtlich unvernünftig erscheint (Urteile 5D_11/2022 vom 25. März 2022 E. 4.2; 4D_37/2018 vom 5. April 2019 E. 2; 5A_10/2018 vom 17. April 2018 E. 3.2.2.2; 4A_382/2015 / 4A_404/2015 vom 4. Januar 2016 E. 4.2).”
“Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung ist es indessen auch zulässig, für die Festset- zung des Honorars der unentgeltlichen Rechtsbeiständin Pauschalen vorzusehen, wie dies im Kanton Zürich der Fall ist (§ 4 ff. AnwGebV). Ein solches pauschalisie- rendes Bemessungssystem ist im Lichte von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig, einerseits, weil diese Bestimmung die Kantone lediglich zu einer "angemessenen" und nicht zu einer "vollen" Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung verpflichtet (BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.1; BGE 137 III 185 E. 5.2 mit Hinweis auf die Materialien), und andererseits, weil die Parteientschä- digungen – und damit auch der Umfang der Entschädigung einer entgeltlich tätig werdenden Rechtsvertretung – ebenfalls nach diesem System bemessen werden. Die unentgeltlichen sind insoweit den entgeltlichen Rechtsvertretungen gleichge- stellt, und es obliegt daher beiden im Interesse ihrer Klienten, ihre Bemühungen im Rahmen der Gebührenverordnung zu halten. Unter verfassungsrechtlichen Vorgaben (Art. 9 BV, Willkürverbot) ist letztlich entscheidend, ob der notwendige Aufwand angemessen entschädigt wird, so dass eine effektive Vertretung möglich bleibt (BGer 5A_945/2017 vom 20. April 2018, E. 4.3). - 9 -”
Echte (eigentliche) Rückwirkung — das heisst die Anwendung neuen Rechts auf einen Sachverhalt, der sich unter dem alten Recht abgeschlossen hat — ist nach Art. 9 BV grundsätzlich unzulässig. Ausnahmsweise kann sie verfassungsrechtlich zulässig sein, wenn sie entweder ausdrücklich gesetzlich vorgesehen oder aus dem Erlass klar ersichtlich ist, zeitlich in vernünftigem Rahmen begrenzt, durch schutzwürdige öffentliche Interessen gerechtfertigt, nicht mit stossenden Rechtsungleichheiten verbunden und den Schutz wohlerworbener Rechte wahrt.
“Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen echter und unechter Rückwirkung. Echte Rückwirkung meint die Anwendung neuen Rechts auf einen Sachverhalt, der sich unter altem Recht zugetragen und abschliessend verwirklicht hat. Eine solche ist nach Art. 5, Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 BV grundsätzlich verpönt und verfassungsrechtlich nur dann unbedenklich, wenn sie ausdrücklich in einem Gesetz vorgesehen ist oder sich daraus klar ergibt, in einem vernünftigen Rahmen zeitlich limitiert ist, nicht zu stossenden Ungleichheiten führt, einem schutzwürdigen öffentlichen Interesse dient und wohlerworbene Rechte respektiert (BGE 147 V 156 E. 7.2.1 i.f.; 144 I 81 E. 4.1; Urteil 8C_124/2024 vom 19. September 2024 E. 6.1; je mit Hinweisen; vgl. weiterführend MADELEINE CAMPRUBI, Ungeschriebene Grenzen der Rückwirkung von Rechtssätzen in der Schweiz, 2020, S. 23 ff.; MATTHIAS KRADOLFER, Intertemporales öffentliches Recht, 2020, N. 133 ff.). Von dieser Rückwirkung im eigentlichen Sinne zu unterscheiden ist die so genannte unechte Rückwirkung. Hier findet das neue Recht - gestützt auf Sachverhalte, die früher eingetreten sind und noch andauern - lediglich für die Zeit seit Inkrafttreten (ex nunc et pro futuro) Anwendung (BGE 144 I 81 E. 4.1 mit Hinweisen). Die unechte Rückwirkung setzt voraus, dass nicht ausschliesslich auf Sachverhaltselemente abgestellt wird, die vor dem Inkrafttreten einer Bestimmung eingetreten sind (vgl.”
“In intertemporalrechtlicher Hinsicht gilt für die Beurteilung der Frage, welches Recht bei einer Änderung der Rechtsgrundlagen Anwendung findet, der Grundsatz, dass diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 mit Hinweisen). Echte Rückwirkung meint die Anwendung neuen Rechts auf einen Sachverhalt, der sich unter altem Recht zugetragen und abschliessend verwirklicht hat (TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, N. 557). Eine solche ist nach Art. 5, Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 BV grundsätzlich verpönt (vgl. etwa BGE 144 I 81 E. 4.1; vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 268) und verfassungsrechtlich nur dann unbedenklich, wenn sie ausdrücklich in einem Gesetz vorgesehen ist oder sich daraus klar ergibt, in einem vernünftigen Rahmen zeitlich limitiert ist, nicht zu stossenden Ungleichheiten führt, einem schutzwürdigen öffentlichen Interesse dient und wohlerworbene Rechte respektiert (vgl. BGE 147 V 156 E. 7.2.1 i.f. mit Hinweisen; vgl. auch TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., N. 560, und HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 270). Auch aus der Zulässigkeit der Rückwirkung begünstigender Erlasse darf nicht auf einen Anspruch auf Rückwirkung solcher Erlasse geschlossen werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 287e; vgl. auch TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, N. 561).”
“Für die Beurteilung der Frage, welches Recht bei einer Änderung der Rechtsgrundlagen in zeitlicher Hinsicht Anwendung findet, gilt der Grundsatz, dass diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 mit zahlreichen Hinweisen; BGE 140 V 41 E. 6.3.1). Es widerspricht diesem Grundsatz, wenn ein Gesetz an ein Ereignis anknüpft, das sich vor seinem Inkrafttreten ereignet hat und das im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Norm abgeschlossen ist (sog. eigentliche oder echte Rückwirkung; BGE 144 I 81 E. 4.1; 138 I 189 E. 3.4; 126 V 134 E. 4a; 122 V 405 E. 3b/aa; vgl. weiterführend MADELEINE CAMPRUBI, Ungeschriebene Grenzen der Rückwirkung von Rechtssätzen in der Schweiz, 2020, S. 23 ff.; MATTHIAS KRADOLFER, Intertemporales öffentliches Recht, 2020, N. 133 ff.). Die echte Rückwirkung ist im Lichte von Art. 5, Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 BV nur dann unbedenklich, wenn sie ausdrücklich in einem Gesetz vorgesehen ist oder sich daraus klar ergibt, in einem vernünftigen Rahmen zeitlich limitiert ist, nicht zu stossenden Ungleichheiten führt, einem schutzwürdigen öffentlichen Interesse dient und wohlerworbene Rechte respektiert (BGE 147 V 156 E. 7.2.1; 144 I 81 E. 4.1; 138 I 189 E. 3.4; 126 V 134 E. 4a; 122 V 405 E. 3b/aa). Stehen zwingende öffentliche Interessen auf dem Spiel, ist das neue Recht auch ohne ausdrückliche Gesetzesvorschrift ausnahmsweise sofort anzuwenden, selbst wenn die Vorinstanz den Sachverhalt nach altem Recht beurteilt hat (Art. 2 SchlT ZGB analog; BGE 141 II 393 E. 2.4; 139 II 243 E. 11.1; 135 II 384 E. 2.3; 122 II 26 E. 3; 101 Ib 410 E. 3). Zwingende Gründe für eine sofortige Anwendung des neuen Rechts hat das Bundesgericht insbesondere im Bereich des Gewässer-, Natur-, Heimat- und Umweltschutzrechts als gegeben erachtet (BGE 141 II 393 E. 2.4 mit Hinweisen; 139 II 243 E. 11.1; 135 II 384 E. 2.3).”
“Echte (oder eigentliche) Rückwirkung liegt vor, wenn neues Recht auf einen Sachverhalt angewendet wird, der sich abschliessend vor Inkrafttreten dieses Rechts verwirklicht hat (VGE VG.2020.1 vom 22. Juli 2020 E. 3.4.2; Häfelin/Müller/ Uhlmann, a.a.O., N 268; vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 24 N 23). Die echte Rückwirkung ist grundsätzlich verboten. Sie ist ausnahmsweise zulässig, wenn sie ausdrücklich angeordnet oder nach dem Sinn des Erlasses klar gewollt, zeitlich mässig und durch triftige Gründe gerechtfertigt ist, keine stossende Rechtsungleichheit bewirkt sowie nicht in wohlerworbene Rechte eingreift (VGE VG.2020.1 vom 22. Juli 2020 E. 3.4.2; vgl. BGE 125 I 182 E. 2b.cc S. 186; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 269 f.; Schindler, in: St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 5 BV N 26; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 24 N 26; Wiederkehr, in: Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, N 843, 850, 852, 856, 861 und 900 f.). Diese Voraussetzungen ergeben sich aus Art. 5, Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 BV (vgl. BGE 144 I 81 E. 4.1 S. 86). Gemäss einer Lehrmeinung bedarf die echte Rückwirkung einer formellgesetzlichen Grundlage (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 24 N 26; Parteigutachten Ziff. 24). Zumindest für den Fall, dass bloss die echte Rückwirkung einer Verordnung zur Diskussion steht, erscheint es fraglich, ob dieser Ansicht gefolgt werden kann. So hat das Bundesgericht beispielsweise nicht beanstandet, dass die echte Rückwirkung der Änderung einer Gebührenordnung einzig in der vom Regierungsrat beschlossenen Änderung dieser Gebührenordnung vorgesehen war (BGE 125 I 182 E. 2b.cc S. 186). Mangels Entscheidrelevanz kann die Frage im vorliegenden Fall offen bleiben. Als zeitlich mässig gilt bei der echten Rückwirkung im Allgemeinen die Dauer von einem Jahr, solange nicht besondere Umstände vorliegen (VGE VG.2020.1 vom 22. Juli 2020 E. 3.4.2; Wiederkehr, a.a.O., N 852; vgl. Verwaltungsgericht BE VGE”
Das Unterlassen der Berücksichtigung relevanter Gutachten (z. B. zu Folterfolgen oder gesundheitlichen Einschränkungen) kann, wenn dadurch der massgebende Sachverhalt einseitig oder offensichtlich unrichtig festgestellt wird, das Willkürverbot nach Art. 9 BV verletzen. Eine solche Versäumnis kann zugleich prozessuale Pflichten berühren (etwa Untersuchungsgrundsätze und Begründungspflichten). Je nach Falllage kann vor Entscheid eine fachärztliche Abklärung erforderlich sein; ob dies nötig ist, hängt von den konkreten Umständen ab.
“2 StGB anzunehmen. Die neu - nach der Berufungserklärung - wissenschaftlich festgestellte und damit erstellte Folter und die Auswirkungen auf die Strafbarkeit müssten bei sämtlichen Vorwürfen berücksichtigt werden, ansonsten ein gesetzeswidriger Entscheid drohe. Damit seien die Voraussetzungen für eine Überprüfung über die mit der Berufungserklärung angefochtenen Punkte hinaus gemäss Art. 404 Abs. 2 StPO erfüllt. Da sich die Vorinstanz nicht mit den von ihm eingereichten Gutachten und seinen Tagebucheinträgen auseinandersetze und auf seine Vorgeschichte und die Foltervorwürfe, auf die seitens der Verteidigung an der vorinstanzlichen Verhandlung hingewiesen worden sei, nicht eingehe, verletze sie den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO und ihre Begründungspflicht i.S.v. Art. 6 EMRK, Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 80 StPO. Folglich habe die Vorinstanz den massgebenden Sachverhalt einseitig sowie offensichtlich unrichtig erstellt und damit das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verletzt (Beschwerde S. 15-56).”
“Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend erstellt und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie seinen Gesundheitszustand nicht vollständig und korrekt abgeklärt habe. Mittels eines fachärztlichen Gutachtens hätte abgeklärt werden müssen, ob er infolge der erlittenen Folter unter physischen oder psychischen gesundheitlichen Problemen leide und deshalb sein Aussageverhalten eingeschränkt gewesen sei. Sein Gesundheitszustand sei auch bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs nicht näher geprüft worden. Insbesondere habe die Vorinstanz nicht genügend abgeklärt, ob für seine gesundheitlichen Probleme eine in Sir Lanka zugängliche Behandlungsmöglichkeit bestehe. Damit habe sie neben ihrer Begründungspflicht auch das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verletzt. Aufgrund der eingereichten ärztlichen Berichte konnte der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen, dass er zum Zeitpunkt des Erlasses der angefoch-tenen Verfügung an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), einer mittelgradigen depressiven Episode, an Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung, an akzentuierten Persönlichkeitszügen mit narzisstischen und histrionischen Anteilen, an Rückenschmerzen sowie daraus resultierend an Problemen mit den Beinen litt. Seine Antworten anlässlich seiner Befragung und Anhörung lassen indes nicht den Eindruck entstehen, er sei aufgrund seiner Beschwerden nicht in der Lage gewesen, die Fragen zu verstehen und sich verständlich dazu zu äussern respektive auszudrücken. In der Anhörung wurde von der mitwirkenden Hilfswerksvertretung zwar angemerkt, er habe einen "trüben Blick" gehabt, immer wieder geweint und geschluchzt und die Erlebnisse würden ihn psychisch belasten. Er gab aber nicht zu verstehen, dass die Anhörung abgebrochen werden müsse; auch die mitwirkende Rechtsvertretung stellte während der Anhörung keinen entsprechenden Antrag.”
Eine Nichteröffnung bestimmter individueller Optionen (z. B. die Möglichkeit zum Aufschub der Altersrente für einzelne Versicherte) begründet nicht automatisch eine Willkür- oder Treu‑und‑Glauben‑verletzung nach Art. 9 BV. Entscheidend sind sachliche oder organisatorische Gründe sowie die Systematik der betreffenden Regelung; wenn diese Gründe ersichtlich sind, liegt hierin keine Diskriminierung. Ebenso kann es nach den dargelegten Erwägungen keine Verletzung von Art. 9 BV begründen, dass bestimmte Versicherte aus wirtschaftlichen oder verwaltungsbedingten Gründen von einer Ausnahmeregelung keinen Gebrauch machen können.
“AHV-Revision hervorgeht – gewisse Vereinfachungen notwendig sind, um die verwaltungsmässigen Umtriebe in begrenztem Rahmen zu halten. Ferner wären die Berechnungsvorschriften von Art. 33bis AHVG bei einem Unterbruch des Rentenbezugs nach Vollendung des AHV-Alters (womit die Invalidenrente gemäss Art. 30 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, endet) sinnentleert und es stellte sich auch die Frage, ob der Aufschlag auf die AHV-Rente sich gleich bemessen würde, wenn die Berechnungsgrundlagen der Invalidenrente für die Altersrente massgeblich blieben. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon gesprochen werden, dass Art. 55bis lit. b AHVV gegen Art. 9 BV verstossen würde, weil er sinn- und zwecklos wäre oder rechtliche Unterscheidungen treffen würde, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich wäre. Im Weiteren sind auch keine anderweitigen Gründe ersichtlich, weshalb Art. 55bis lit. b AHVV gesetz- oder verfassungswidrig sein und insbesondere gegen Art. 8 Abs. 2 BV oder Art. 14 EMRK verstossen könnte. Grundsätzlich haben Versicherte Anspruch auf eine Altersrente mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Dass gewisse Versicherte von der Ausnahmeregelung des Aufschubs der Rente keinen Gebrauch machen können, auch aus wirtschaftlichen Gründen, stellt keine Diskriminierung dar.”
Ein längere Perpetuierung eines vorsorglichen Entzugs des Führerausweises kann gegen Treu und Glauben (Art. 9 BV) verstossen, besonders wenn die Verwaltungsbehörde sich hinter einem noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren versteckt. Der Betroffene kann die Fortführung des Administrativverfahrens verlangen; ein dauerhafter Schwebezustand ist verfassungsrechtlich zu beanstanden.
“Als verfassungsmässige Rüge trägt der Beschwerdeführer einzig vor, es verstosse gegen die allgemeine Verfahrensgarantie von Art. 29 BV sowie gegen Treu und Glauben (Art. 9 BV), wenn eine betroffene Person während sehr langer Zeit einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises dulden müsse und sich die Administrativbehörde hinter einem noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahren der Strafbehörde verstecke. Es könne nicht angehen, dass ein vorsorglicher Entzug perpetuiert und kein definitiver Entscheid getroffen werde. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer zudem stets um die Fortführung des Administrativverfahrens ersucht, sollten seine Anträge wider Erwarten abgelehnt werden.”
Bei individuellen Rechtsanwendungen kann eine Behörde bzw. ein Gericht widersprüchlichen Parteiaussagen denselben Beweiswert beimessen, ohne dass darin zwangsläufig eine Willkürverletzung nach Art. 9 BV liegt. Ebenso ist es nicht willkürlich, frühere Entscheide zu anderen Personen unbeachtet zu lassen, sofern sie für die konkrete Entscheidung nicht massgeblich sind.
“Nach der schlüssigen Darstellung der Vorinstanz bezieht sich die Aussage der Beschwerdegegnerin vom 6. Oktober 2021 (act. 9/3/5) auf den Wohnbereich B1, worauf auch der entsprechende Aufbau ihrer Stellungnahme schliessen lässt. Weitere (schriftliche) Ausführungen der Beschwerdegegnerin zum Wechsel in einen anderen Wohnbereich liegen nicht vor. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz habe trotz Urkundenbeweis nur auf die unbewiesenen Behauptungen der Beschwerdegegnerin abgestellt und keine Beweiswürdigung vorgenommen, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht setzte sich mit den Parteistandpunkten hinreichend auseinander (vgl. E. 5.4 hiervor) und mass den widersprechenden Aussagen den selben Beweiswert zu. Weshalb der Darstellung der Beschwerdeführerin mehr Gewicht beigemessen werden sollte als den Aussagen der Beschwerdegegnerin, legt sie nicht dar; eine entsprechende (Rechts-) Grundlage ist denn auch nicht ersichtlich. Eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) liegt nicht vor.”
“, falls die Steuerrückerstattungen rechtmässig gewesen sein sollten, den Tatbestand der Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB). Die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit sei damit erfüllt (Art. 5 Abs. 1 lit. a des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen [EUeR; SR 0.351.1] und Art. 64 Abs. 1 IRSG [SR 351.1]). Die Herausgabe der Kontounterlagen sei verhältnismässig, weil diese für das ausländische Verfahren potenziell erheblich seien. Eine angebliche politische Motivation des ukrainischen Strafverfahrens geltend zu machen seien die Beschwerdeführerinnen nicht legitimiert, da sie nicht Beschuldigte seien (Art. 2 IRSG). Auch bestünden keine Anhaltspunkte, dass sich die Ukraine nicht an das Spezialitätsprinzip halte (Art. 67 IRSG). Die Beschwerdeführerinnen wenden ein, es sei gleich zu entscheiden wie im Verfahren betreffend die H.________ Ltd., wo gemäss der rechtskräftigen Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft die Rechtshilfe verweigert worden sei. Es ist allerdings entgegen ihrer Auffassung weder willkürlich (Art. 9 BV) noch rechtsungleich (Art. 8 Abs. 1 BV), wenn das Bundesstrafgericht diese eine andere Person betreffende Schlussverfügung nicht als massgebend ansah und sich darauf beschränkte zu prüfen, ob die die Beschwerdeführerinnen betreffenden Schlussverfügungen bundesrechtskonform sind. In dieser Hinsicht erscheint weiter nicht entscheidend, ob J.________ die L.________ Limited, über deren Konten Gelder an die K.________ Limited geflossen sein sollen, beherrscht oder nicht, so dass auf die betreffende Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung nicht einzugehen ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Erwägungen des Bundesstrafgerichts zum Verhältnismässigkeitsprinzip entsprechen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 136 IV 82 E. 4 S. 85 ff.; 128 II 407 E. 6.3.1 S. 422 f.; je mit Hinweisen). Insoweit, als die Beschwerdeführerinnen geltend machen, das ausländische Strafverfahren sei politisch motiviert, setzen sie sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zur Legitimation, diese Rüge vorzubringen, nicht auseinander, weshalb auf das Vorbringen ebenfalls nicht weiter einzugehen ist (Art.”
Bei der Anwendung von Art. 9 BV ist eine vollständige Einstellung von Sozialleistungen nicht zwingend; die Behörden haben in vertretbarer Weise auch mildere Massnahmen, insbesondere anteilige Leistungskürzungen, zu prüfen. Eine Vorinstanz darf eine vollständige Einstellung nicht bestätigen, ohne eine verhältnismässige Prüfung möglicher weniger einschneidender Sanktionen vorgenommen zu haben.
“Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz kantonales Recht willkürlich (Art. 9 BV) angewandt, indem sie die vollständige Leistungseinstellung wegen Verletzung der Auflagen bestätigte. Die Sache ist daher an die Sozialhilfe zurückzuweisen, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf wirtschaftliche Unterstützung für die Zeit vom 1. Juli bis 26. August 2019 prüfe. Dabei wird sie der Verletzung der Auflagen mittels Leistungskürzung Rechnung zu tragen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.”
“Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz kantonales Recht willkürlich (Art. 9 BV) angewandt, indem sie die vollständige Leistungseinstellung wegen Verletzung der Auflagen bestätigte. Die Sache ist daher an die Sozialhilfe zurückzuweisen, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf wirtschaftliche Unterstützung für die Zeit vom 1. Juli bis 26. August 2019 prüfe. Dabei wird sie der Verletzung der Auflagen mittels Leistungskürzung Rechnung zu tragen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.”
Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nicht bereits dann vor, wenn eine andere Auslegung oder Entscheidung ebenfalls vertretbar oder sogar plausibler erscheint. Willkürlich ist ein Entscheid erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist. Typische Indizien sind, dass er in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft.
“Willkür gemäss Art. 9 BV liegt bei der Auslegung und Anwendung von Gesetzesnormen nicht bereits dann vor, wenn eine andere Auslegung ebenfalls vertretbar oder sogar treffender erscheint, sondern erst, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 528 f.; vgl. BGE 141 I 70 E. 2.2, 137 I 1 E. 2.4). Willkürliche Rechtsanwendung wird u.a. bei groben Ermessensfehlern angenommen (WIEDERKEHR, a.a.O., Rz. 299).”
“Gemäss Art. 393 lit. e ZPO kann gegen den Schiedsspruch vorgebracht werden, er sei im Ergebnis willkürlich, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen oder auf einer offensichtlichen Verletzung des Rechts oder der Billigkeit beruht. Die Umschreibung des Willkürtatbestands in Art. 393 lit. e ZPO stimmt mit dem Begriff der Willkür überein, den das Bundesgericht zu Art. 9 BV entwickelt hat (BGE 131 I 45 E. 3.4). Willkürlich ist ein Entscheid danach nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; 129 I 8 E. 2.1). Die Tatbestände, hinsichtlich derer Willkür im genannten Sinn geltend gemacht werden kann, sind jedoch eingeschränkt: Eine Einschränkung der Willkürrüge betrifft Tatsachenfeststellungen. Es kann einzig offensichtliche Aktenwidrigkeit vorgebracht werden; diese ist nicht mit willkürlicher Beweiswürdigung gleichzusetzen. Offensichtlich aktenwidrige tatsächliche Feststellungen im Sinne von Art. 393 lit. e ZPO trifft das Schiedsgericht dann, wenn es sich infolge Versehens mit den Akten in Widerspruch gesetzt hat, sei es, dass es Aktenstellen übersehen oder ihnen einen anderen als den wirklichen Inhalt beigemessen hat, sei es, dass es irrig davon ausgegangen ist, eine Tatsache sei aktenmässig belegt, während die Akten in Wirklichkeit darüber keinen Aufschluss geben.”
“Das Legalitätsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 1 BV ist ein allgemeiner rechtsstaatlicher Grundsatz. Er besagt, dass sich ein staatlicher Akt auf eine gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich zuständigen Organ erlassen worden ist (vgl. BGE 147 I 1 E. 4.3.1; 130 I 1 E. 3.1 S. 5; Urteil 1C_517/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 5.2). Das Legalitätsprinzip ist - abgesehen von seiner spezifischen Bedeutung im Strafrecht und im Abgaberecht - kein verfassungsmässiges Individualrecht, sondern ein Verfassungsgrundsatz, dessen Verletzung nicht selbstständig, sondern nur im Zusammenhang mit der Verletzung insbesondere des Grundsatzes der Gewaltentrennung, der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots oder eines speziellen Grundrechts gerügt werden kann (BGE 134 I 322 E. 2.1 mit Hinweis; Urteil 1C_21/2023 vom 8. Juli 2024 E. 4.2). Das Vorbringen, die Vorinstanz habe das Legalitätsprinzip verletzt, hat somit keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung. Das Willkürverbot ist in Art. 9 BV festgehalten. Ein Entscheid ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 II 106 E. 4.6.1; 146 II 111 E. 5.1.1; 145 II 32 E. 5.1; 144 I 170 E. 7.3; je mit Hinweisen).”
“Das kantonale Gesetzesrecht stellt, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, keinen Beschwerdegrund dar (vgl. Art. 95 BGG). Die unrichtige Anwendung kantonalen Rechts kann grundsätzlich nur über das Willkürverbot (Art. 9 BV) erfasst werden (BGE 146 I 11 E. 3.1.3; 142 II 369 E. 2.1; je mit Hinweisen). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 II 106 E. 4.6.1; 146 II 111 E. 5.1.1; 144 I 113 E. 7.1; je mit Hinweisen).”
“Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich nur dann als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Keine Willkür liegt vor, wenn die Schlüsse der Vorinstanz nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen (BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteile 2C_246/2022 vom 31. Januar 2023 E. 4.1; 2C_822/2021 vom 26. Januar 2022 E. 4.1); ebenso wenig genügt es, wenn eine andere Würdigung der tatsächlichen Umstände ebenfalls vertretbar oder sogar plausibler ist (BGE 144 V 50 E. 4.2; Urteil 2C_340/2023 vom 28. März 2023 E. 4.1).”
Erfüllt eine Partei ihre zumutbaren Mitwirkungspflichten nicht oder legt Unterlagen unvollständig bzw. verspätet vor, liegt nicht ohne Weiteres treuwidriges Verhalten der Behörden im Sinne von Art. 9 BV vor. In solchen Fällen besteht nicht zwingend eine Pflicht der Behörde, eine Nachfrist zu gewähren oder ergänzende Hinweise zu erteilen, insbesondere wenn die Eingabe kurz vor bzw. im Rahmen eines bereits laufenden Verfahrens erfolgte oder die geforderten Belege unklar bzw. unvollständig sind.
“Angesichts der engen zeitlichen Abfolge zwischen der Eingabe und der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht kann den kantonalen Behörden kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden, weil die neuen Unterlagen vor dem Zwangsmassnahmengericht noch nicht aktenkundig waren und deshalb im dortigen Verfahren noch nicht berücksichtigt werden konnten. Insbesondere traf den Beschwerdeführer auch im Verfahren hinsichtlich der Anordnung von Administrativhaft wenigstens insofern eine Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG), als es ihm ohne weiteres möglich (und zumutbar) gewesen wäre, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht (bei welcher auch ein Dolmetscher anwesend war) auf das Tags zuvor neu anhängig gemachte Wiedererwägungsgesuch wenigstens hinzuweisen, und so dessen Einbezug in das Haftverfahren zu erwirken. Der Beschwerdeführer erwähnte das neu eingereichte Gesuch im Rahmen der Verhandlung aber nicht einmal. Unter diesen Umständen ist weder eine willkürliche Verfahrensführung noch treuwidriges Verhalten (Art. 9 BV) der Vorinstanz (en) respektive der kantonalen Migrationsbehörden ersichtlich. Die Vorinstanz ihrerseits hat die Unterlagen im angefochtenen Urteil berücksichtigt.”
“Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, die Vorinstanz habe ihn nicht auf die fehlenden Honorarnoten hingewiesen und damit Art. 429 Abs. 2 StPO sowie sein rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK sowie den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9 BV und Art. 3 Abs. 2 StPO verletzt. Im Wissen um die Existenz weiterer Aufwendungen sei die Vorinstanz gehalten gewesen, ihm eine Nachfrist anzusetzen, damit er seine Honorarforderungen hätte belegen könne. Unbestritten ist, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit gab, seine Honorarforderung vor ihrem Entscheid geltend zu machen. Der Beschwerdeführer hat die von ihm geltend gemachte Honorarforderung jedoch unvollständig belegt und ist damit seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht hinreichend nachgekommen. Die Vorinstanz ist nicht gehalten, den Beschwerdeführer angesichts unklarer Honorarnoten zu ergänzenden Erläuterungen einzuladen (vgl. Urteile 6B_1183/2017 vom 24. April 2018 E. 3.5; 6B_796/2016 vom 15. Mai 2017 E. 2.1.6). Dass die Vorinstanz von einem (impliziten) Verzicht ausgegangen ist, verletzt auch nicht das Verbot des überspitzten Formalismus. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht im Widerspruch zu Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 146 IV 332 E. 1.4 S.”
Art. 9 BV verlangt, dass staatliche Organe in ihrem Verfahrensverhalten dem Betroffenen die Kontrolle über das Verfahren lassen; dies kann etwa durch Ansetzung einer Nachfrist zur Begründung oder durch die Möglichkeit erfolgen, ein Gesuch vor dem Entscheid zurückzuziehen. Eine solche Praxis ist insbesondere angezeigt, wenn die Behörde dem Betroffenen zuvor Zeit gelassen oder durch ihr Verhalten berechtigte Erwartungen geweckt hat. Ob ein bestimmtes Verhalten treuwidrig ist, hängt von den konkreten Umständen ab.
“Eine treuwidrige Verfahrensführung sieht der Beschwerdeführer darin, dass die Vorinstanz ihm zu wenig Zeit gelassen habe, um sein Gesuch zu begründen und die nötigen Informationen in Worte zu fassen. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebiete es, dem Betroffenen, der mehr Zeit für die Begründung benötige, die Kontrolle über das Verfahren zu belassen, zum Beispiel durch Ansetzung einer Frist für die Begründung mit der alternativen Möglichkeit, das Gesuch zurückzuziehen, bevor der Entscheid ergehe. Stattdessen habe die Vorinstanz eine Verfügung erlassen, ohne diese vorgängig anzukündigen. Staatliche Organe handeln nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) und dürfen sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen nicht widersprüchlich verhalten (Urteil des BGer 2C_542/2016 vom 27. November 2017 E. 3.2; Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Krauskopf, Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 29 Rz. 68; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 712 ff.). Jede Person hat Anspruch, von staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV; zur Konkretisierung des Grundsatzes bei Setzung von Fristen: Art. 23 VwVG; Patricia Egli, Praxiskommentar VwVG, Art. 23 N. 2 ff.). Der Beschwerdeführer stellte der Vorinstanz am 11. August 2021 in Aussicht, «aus Zeitmangel» später Anträge nachzureichen. Die Vorinstanz liess Zeit zu seinen Gunsten verstreichen und wies ihn mit Schreiben vom 17. Februar 2022 darauf hin, dass sie keine Anträge erhalten habe und sich aus den bisherigen Eingaben nicht ergebe, inwiefern ein dem Bund zuzurechnendes Verhalten für den allfälligen Schaden ursächlich sein könnte. Sie gewährte dem Beschwerdeführer Frist bis am 16. März 2022 und gab ihm damit die Möglichkeit zur Begründung. Davon machte er mit Eingabe vom 16. März 2022 Gebrauch und legte dar, worin aus seiner Sicht die Verantwortlichkeit des Bundes bestehe. Er bat zudem um «ein paar Tage Zeit» für den Rest der Begründung. Zusätzlich nahm die Vorinstanz die umfangreiche Stellungnahme vom 17. März 2022 und die weiteren Eingaben des Beschwerdeführers vom 20.”
“Denn falls der Kanton Zürich eine Bewilligung erteilt hätte, wäre ein Gesuch in Solothurn sinnlos gewesen, da ein Ausländer nur in einem Kanton eine Aufenthaltsbewilligung besitzen kann (Art. 66 VZAE; vgl. Urteil 2C_906/2015 vom 22. Januar 2016 E. 3.2). Auch darf die lange Dauer des zürcherischen Verfahrens dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden. Im Übrigen ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil und den Akten, dass das Migrationsamt des Kantons Solothurn dem Beschwerdeführer am 5. August 2016 mitgeteilt hatte, dass unter anderem aufgrund der langen Verfahrensdauer eine "ordentliche Prüfung" der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorgenommen und deshalb auf sein Wiederzulassungsgesuch vom 26. Juli 2016 nicht eingetreten werde (vgl. vorne, Sachverhalt B.d). Vor diesem Hintergrund hätte der Beschwerdeführer darauf vertrauen dürfen, dass eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Solothurn geprüft werde. Aufgrund der konkreten Umstände erweist es sich als überspitzt formalistisch bzw. treuwidrig (Art. 9 BV), wenn das Migrationsamt des Kantons Solothurn das am 11. Mai 2015 gestellte Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung dennoch als verspätet erachtete und in seiner Verfügung vom 12. März 2020 zum Schluss kam, dass die Aufenthaltsbewilligung erloschen sei.”
“Januar 2020 die Kontrollfrist verlängerte. Vielmehr hat sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Januar 2020 ausdrücklich mitgeteilt, die Kontrollfrist sei auf sein Ersuchen hin bloss verlängert worden, weil die Verfügung vom 3. Juli 2018 noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Sobald dies der Fall sei, werde sich die EG Bern mit ihm zwecks Klärung der Ausreisemodalitäten in Verbindung setzen (Akten EMF pag. 546). Im Zeitpunkt dieser Mitteilung war – ex post betrachtet – der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zwar zwischenzeitlich rechtskräftig geworden (vgl. vorne E. 4.3.1). Auch insofern hat sich die EG Bern aber nicht widersprüchlich bzw. treuwidrig verhalten, denn die Rechtskraftbescheinigung für das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 29. November 2019 wurde erst am 30. Januar 2020 ausgestellt (vorne E. 1.2; Akten EMF pag. 550 f.). Am 21. Januar 2020 hatte das Verwaltungsgericht hingegen die Rechtskraft seines Urteils noch nicht definitiv bestätigen können (Akten EMF pag. 529b). Die Rüge der Verletzung von Art. 9 BV erweist sich damit als unbegründet.”
Art. 9 BV lässt bei der Bemessung öffentlicher Leistungen wie der Sozialhilfe regionale Unterschiede zu, sofern die unterschiedlichen Regelungen auf sachlichen Gründen oder den tatsächlichen Verhältnissen beruhen und damit nicht willkürlich sind.
“1 Ein Erlass verletzt das Gebot der Rechtsgleichheit, wenn er hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Unter Umständen kann eine Ungleichbehandlung somit mit den vom Gesetzgeber verfolgten Zielen gerechtfertigt werden. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Verhältnissen. Der Gesetzgeber verfügt im Rahmen dieser Grundsätze im Allgemeinen über einen grossen Gestaltungsspielraum (BGE 143 II 568 nicht publ. E. 3.5 mit Hinweisen [Pra 107/2018 Nr. 103], 143 I 361 E. 5.1, 141 I 153 E. 5.1, 140 I 77 E. 5.1; BVR 2019 S. 450 E. 4.1, 2018 S. 358 E. 3.2.4; vgl. aber auch hinten E. 6.1.3). Willkür in der Rechtsetzung liegt vor, wenn ein Erlass sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist; massgebend ist dabei wie bei der Rechtsanwendung, ob der Erlass im Ergebnis sachlich haltbar ist (Art. 9 BV; Art. 11 Abs. 1 KV; vgl. etwa BGE 131 I 1 E. 4.2, 137 I 1 E. 2.4; BVR 2018 S. 289 E. 4.4, 2014 S. 14 E. 3.2, 2014 S. 535 E. 3.4). 6.1.2 Nichts anderes ergibt sich aus dem Sozialhilfegesetz: Gemäss Art. 31 Abs. 2 SHG hat sich der Regierungsrat bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe an Rahmenbedingungen zu halten, wozu auch die Gleichbehandlung aller Empfängerinnen und Empfänger der Hilfe unter Berücksichtigung der regionalen Unterschiede gehört (Bst. a). Diese Vorschrift lässt sich freilich nicht als (vorbehältlich regionaler Unterschiede) absolutes Recht auf Gleichbehandlung deuten. Sie kodifiziert vielmehr das verfassungsmässige Rechtsgleichheitsgebot und schliesst wie dieses nicht aus, auf Verordnungsebene die Andersbehandlung bestimmter Personengruppen vorzusehen, sofern sachliche Gründe oder die tatsächlichen Verhältnisse eine Differenzierung erfordern (vgl. BVR 2021 S. 159 E. 5.2). Die ausdrückliche Normierung unterstreicht den allgemeinen Gleichheitssatz und der Vorbehalt verdeutlicht, dass gewisse Leistungen regional unterschiedlich ausfallen können (insb.”
Die Rechtsprechung nimmt im Bereich der Alters- und Hinterlassenenrenten insgesamt eine systemische Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung von Ehe/eingetragener Partnerschaft einerseits und Konkubinat anderseits an. Für einzelne Regelungen wie die Witwenrente oder die Rentenplafonierung wird die konsequente Anknüpfung an den zivilrechtlichen Ehebegriff als vom Gesetzgeber gewollt und mit Blick auf die Gesamtschau des Sozialversicherungsrechts als mit Art. 9 BV vereinbar angesehen. Eine Beseitigung der leistungsmässigen Ungleichbehandlung liesse sich nach der Rechtsprechung nicht durch punktuelle Änderungen (z. B. Aufhebung oder Ausdehnung der Plafonierung) erreichen, sondern erfordere eine umfassende Neuregelung des Systems, die die komplexen Vor‑ und Nachteile der verschiedenen Lebensformen insgesamt berücksichtigt.
“Sarebbe invece necessario rivedere completamente il sistema pensionistico, prendendo in considerazione tutta la complessità del meccanismo ed i vantaggi e gli svantaggi di ogni singolo modo di vita nel suo insieme al fine di eliminare la disparità per quanto concerne l’ammontare delle rendite di vecchiaia e ciò indipendentemente dallo stato civile dei beneficiari. Anche dal punto di vista della CEDU non è ravvisabile alcuna violazione del divieto del principio della discriminazione per quanto concerne l’art. 35 cpv. 1 LAVS in applicazione dell’art. 8 cpv. 1 CEDU in relazione con l’art. 14 CEDU (“Ehe und Konkubinat sind (in der schweizerischen Rechtsordnung) unterschiedliche Formen des Zusammenlebens mit unterschiedlichen Rechtswirkungen. Für die nur bei verheirateten Paaren und eingetragenen Partnerschaften gesetzlich verankerte Rentenplafonierung gibt es in einer Gesamtschau des Sozialversicherungsrechts die dargelegten sachlichen Gründe (E. 6 hievor). Zwar werden diesen Lebensformen tiefere Altersrenten zugestanden, indes auch zahlreiche Privilegien eingeräumt. Von einer im Sinne des Gleichbehandlungsgebotes von Art. 8 Abs. 1 BV unzulässigen oder willkürlichen (Art. 9 BV) Diskriminierung der (wirtschaftlichen Einheit der) Ehepaare und einer dadurch bewirkten Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens kann nicht gesprochen werden. Nach dem Gesagten liesse sich die Ungleichbehandlung von (ungetrennten) Ehepaaren und eingetragenen Partnern gegenüber Konkubinaten nicht einfach mit einer Aufhebung der Rentenplafonierung gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVG oder der Einführung einer Plafonierung für Konkubinate aus der Welt schaffen (vgl. E. 6.3), sondern es wäre eine umfassende Neuregelung unter Berücksichtigung des dargelegten komplexen Zusammenspiels gesetzlich geregelter Vor- und Nachteile der jeweiligen Lebensformen nötig, um die leistungsmässige Ungleichbehandlung im Bereich der Altersrenten zu eliminieren und diese zivilstandsunabhängig auszugestalten. Auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR kann in der hier strittigen Rentenplafonierung gemäss Art. 35 AHVG keine unzulässige Diskriminierung einer bestimmten (wirtschaftlichen) Lebensgemeinschaft im Sinne von Art.”
“des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts) ist die fünfjährige Ehedauer eine vom Gesetzgeber gewollte Voraussetzung, deren vollständige Erfüllung Anspruchsvoraussetzung für die Entstehung der Witwenrente gestützt auf Art. 24 Abs. 1 AHVG ist (BGE 115 V 77 E. 4c; Urteil des BGer 9C_293/2012 vom 22. August 2012 E. 4). Im Urteil des BGer 9C_413/2015 vom 2. Mai 2016 (insb. E. 4.2) hält das Bundesgericht ausdrücklich daran fest, dass die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 1 AHVG dem Wortlaut entsprechend am zivilrechtlichen Begriff der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft (Art. 13a Abs. 1 ATSG) anknüpft. Dies ist im Rahmen einer durch den Gesetzgeber konsequent verwirklichten Bevorzugung dieser Institute gegenüber dem Konkubinat zu sehen. Dabei stützt sich das Bundesgericht auf ein im Jahr 2013 ergangenes Leiturteil, in welchem das Bundesgericht eine Gesamtbetrachtung des Sozialversicherungssystems vornahm und die im Gesamtsystem vorgesehenen Bevorzugungen von Ehepaaren - denen auch Benachteiligungen, wie etwa die Rentenplafonierung der Ehegatten gegenüberstehen (vgl. Urteil des BVGer C-419/2017 vom 15. November 2018 E. 3.4) - als mit der Bundesverfassung (Art. 8 Abs. 1 und 2 BV, Art. 9 BV) wie auch der EMRK (Art. 14 EMRK) vereinbar erklärte (BGE 140 I 77 E. 6.2ff.). Es ist damit mit Blick auf das gesamte Sozialversicherungssystem hinzunehmen, dass die konsequente Anknüpfung am zivilrechtlichen Ehebegriff zu einer Ungleichbehandlung der Lebensformen der Ehe einerseits und des Konkubinats anderseits führt (BGE 140 I 77 E. 6.3 und E. 9; Urteil des BVGer C-419/2017 E. 3.4).”
Bei der unechten Rückwirkung (Anknüpfen des neuen Rechts an früher eingetretene, noch andauernde Sachverhalte) ist die Anwendung neuen Rechts grundsätzlich zulässig. Grenzen setzt die Rechtsordnung jedoch dort, wo wohlerworbene Rechte betroffen sind oder der aus Art. 9 BV folgende Vertrauensschutz gewährleistet werden muss: Vertrauensschutz setzt berechtigtes Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in durch Behörden begründete Erwartungen sowie aufgrund dieses Vertrauens vorgenommene, nicht mehr rückgängig machbare Dispositionen voraus. Die Berufung auf Art. 9 BV kann daher die Anwendung einer Rückanknüpfung verhindern, sofern nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
“Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen echter und unechter Rückwirkung. Echte Rückwirkung meint die Anwendung neuen Rechts auf einen Sachverhalt, der sich unter altem Recht zugetragen und abschliessend verwirklicht hat. Eine solche ist nach Art. 5, Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 BV grundsätzlich verpönt und verfassungsrechtlich nur dann unbedenklich, wenn sie ausdrücklich in einem Gesetz vorgesehen ist oder sich daraus klar ergibt, in einem vernünftigen Rahmen zeitlich limitiert ist, nicht zu stossenden Ungleichheiten führt, einem schutzwürdigen öffentlichen Interesse dient und wohlerworbene Rechte respektiert (BGE 147 V 156 E. 7.2.1 i.f.; 144 I 81 E. 4.1; Urteil 8C_124/2024 vom 19. September 2024 E. 6.1; je mit Hinweisen; vgl. weiterführend MADELEINE CAMPRUBI, Ungeschriebene Grenzen der Rückwirkung von Rechtssätzen in der Schweiz, 2020, S. 23 ff.; MATTHIAS KRADOLFER, Intertemporales öffentliches Recht, 2020, N. 133 ff.). Von dieser Rückwirkung im eigentlichen Sinne zu unterscheiden ist die so genannte unechte Rückwirkung. Hier findet das neue Recht - gestützt auf Sachverhalte, die früher eingetreten sind und noch andauern - lediglich für die Zeit seit Inkrafttreten (ex nunc et pro futuro) Anwendung (BGE 144 I 81 E. 4.1 mit Hinweisen). Die unechte Rückwirkung setzt voraus, dass nicht ausschliesslich auf Sachverhaltselemente abgestellt wird, die vor dem Inkrafttreten einer Bestimmung eingetreten sind (vgl.”
“Eine solche liegt etwa bei der Einführung der sogenannten Pränumerandobesteuerung vor, bei dem zur Bemessung der Steuern auf das Einkommen des Vorjahres und damit vor Inkrafttreten des entsprechenden Rechts abgestellt wird und sich der Umfang der Besteuerung aus Sachverhalten ergibt, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts eingetreten sind (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 282; BGE 144 I 81 E. 4.2 S. 87, 119 V 200 E. 5.c/dd S. 206 m.H.; BGer 2C_1005/2021 vom 27. April 2022 E. 4.4). Eine unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig, wenn ihr nicht wohlerworbene Rechte entgegenstehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 283; BGE 148 V 70 E. 5.3.2 S. 79; 146 V 364 E. 7.1 S. 370 f., 144 I 81 E. 4.1 S. 86, 138 I 189 E. 3.4 S. 193, 126 V 134 E. 4a S. 135, 119 V 200 E. 5.c/dd S. 206, BGer 2C_821/2020 vom 11. Februar 2020 E. 6.2; vgl. zu den wohlerworbenen Rechten VGE VG.2021.2 vom 22. Oktober 2021 E. 4.4.3). Die Anwendung neuen Rechts im Sinne der Rückanknüpfung kann auch den aus Treu und Glauben folgenden Verfassungsgrundsatzes des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) verletzen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 283; vgl. BGer 2C_821/2020 vom 11. Februar 2020 E. 7). Der Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV und § 10 KV verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Voraussetzung dafür ist, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 620 ff.; BGE 134 I 23 E. 7.6.1, 130 I 26 E. 8.1; VGE VD.2022.44 vom 16. August 2022 E. 4.2, VD.2021.61 vom 11. November 2021 E. 3.3.2, VD.2017.109 vom 21. November 2018 E. 8.2.1, VD.2017.11 vom 24. August 2017 E. 2.3.4.1, VD.2016.122 vom 20. Januar 2017 E. 3.2.”
“Durften sie unter altem Recht noch davon ausgehen, dass das vollständige Beitragsgesuch bei vom AWA genehmigten Projekten erst zusammen mit der Schlussabrechnung eingereicht werden müsse, galt ab Inkrafttreten des neuen Rechts der Baubeginn als spätester Zeitpunkt für die Einreichung des vollständigen Beitragsgesuchs. Es bestand damit die Gefahr, dass bei korrektem Verhalten unter altem Recht die rechtzeitige Gesuchseinreichung gemäss neuem Recht verpasst wurde. Der Vertrauensgrundsatz kann grundsätzlich bei der Änderung von Erlassen nicht angerufen werden, da gemäss dem demokratischen Prinzip die Rechtsordnung grundsätzlich jederzeit geändert werden kann (BGE 130 I 26 E. 8.1). Nimmt eine neue Rechtsnorm auf bereits Geschehenes Bezug, so besteht aber die Gefahr, dass die Rechtsunterworfenen überrascht werden und sich anders verhalten hätten, wenn ihnen das neue Recht bekannt gewesen wäre. Die Rückwirkung steht demnach zumindest potentiell in einem Spannungsverhältnis zu den verfassungsrechtlichen Geboten der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Gesetzmässigkeit. Knüpft die Anwendung eines neuen Erlasses an ein Ereignis an, das sich abschliessend vor dessen Inkrafttreten ereignet hat, liegt eine nach Art. 5 BV[12], Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 9 BV grundsätzlich verpönte echte Rückwirkung vor. Eine solche ist verfassungsrechtlich nur dann unbedenklich, wenn sie ausdrücklich in einem Gesetz vorgesehen ist oder sich daraus klar ergibt, in einem vernünftigen Rahmen zeitlich limitiert ist, nicht zu stossenden Ungleichheiten führt, einem schutzwürdigen öffentlichen Interesse dient und wohlerworbene Rechte respektiert (BGE 147 V 156 E. 7.2.1).[13] Andernfalls sind angemessene Übergangsfristen für neue belastende Regelungen verfassungsrechtlich geboten. Solche Übergangsfristen haben nicht den Zweck, die Betroffenen möglichst lange von der günstigeren bisherigen Regelung profitieren zu lassen, sondern einzig, ihnen eine angemessene Frist einzuräumen, um sich an die neue Regelung anzupassen (BGE 134 I 23 E. 7.6.1; BGE 145 II 140 E. 4).”
Bei offenkundigen Justizpannen kann die Auferlegung von Gerichtskosten dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV widersprechen. Insbesondere ist es nicht gerechtfertigt, eine Partei für einen Fehler der unteren Behörde (z. B. nicht rechtsgenügende Zustellung) durch Kostentragung zu bestrafen, wenn der Wiederholungsgrund allein in der Fehlleistung der Justiz liegt.
“1 ZPO als unterliegend gelte und somit in jedem Fall kostenpflichtig werde. Die Argumentation des Bundesgerichts führe also dazu, dass es nie möglich sein werde, bei einer eigentlichen Justizpanne die Kosten dem Kanton aufzuerlegen, weil man immer kostenpflichtig werde. Es sei überdies nicht ersichtlich, worin der Zusammenhang zwischen einer Justizpanne und der Haltung der Gegenpartei sein solle, die Fehlleistung der Justiz werde dadurch nicht besser oder schlechter, wenn sich die Gegenpartei dem Rechtsmittel unterziehen würde. Letztlich könne es nur darum gehen, ob eine Partei an eine obere Instanz gelange, weil die untere Gerichtsbehörde einen Fehler, der einzig in ihrem Einflussbereich liegt, begangen habe. Den Grund für die Gutheissung setze somit einzig die untere Instanz und nur ihretwegen müsse das Verfahren wiederholt werden - darauf habe das Verhalten der Gegenpartei im Rechtsmittelverfahren keinerlei Einfluss. Die Auferlegung der Gerichtskosten widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 52 ZPO sowie Art. 9 BV. Es sei unhaltbar, dass gerade der Beschwerdeführer für die nicht rechtsgenügliche Zustellung durch das Auferlegen von Gerichtskosten bestraft werde. Dies widerspreche jeglichem Empfinden von Recht und Gerechtigkeit.”
“1 ZPO als unterliegend gelte und somit in jedem Fall kostenpflichtig werde. Die Argumentation des Bundesgerichts führe also dazu, dass es nie möglich sein werde, bei einer eigentlichen Justizpanne die Kosten dem Kanton aufzuerlegen, weil man immer kostenpflichtig werde. Es sei überdies nicht ersichtlich, worin der Zusammenhang zwischen einer Justizpanne und der Haltung der Gegenpartei sein solle, die Fehlleistung der Justiz werde dadurch nicht besser oder schlechter, wenn sich die Gegenpartei dem Rechtsmittel unterziehen würde. Letztlich könne es nur darum gehen, ob eine Partei an eine obere Instanz gelange, weil die untere Gerichtsbehörde einen Fehler, der einzig in ihrem Einflussbereich liegt, begangen habe. Den Grund für die Gutheissung setze somit einzig die untere Instanz und nur ihretwegen müsse das Verfahren wiederholt werden - darauf habe das Verhalten der Gegenpartei im Rechtsmittelverfahren keinerlei Einfluss. Die Auferlegung der Gerichtskosten widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 52 ZPO sowie Art. 9 BV. Es sei unhaltbar, dass gerade der Beschwerdeführer für die nicht rechtsgenügliche Zustellung durch das Auferlegen von Gerichtskosten bestraft werde. Dies widerspreche jeglichem Empfinden von Recht und Gerechtigkeit.”
“1 ZPO als unterliegend gelte und somit in jedem Fall kostenpflichtig werde. Die Argumentation des Bundesgerichts führe also dazu, dass es nie möglich sein werde, bei einer eigentlichen Justizpanne die Kosten dem Kanton aufzuerlegen, weil man immer kostenpflichtig werde. Es sei überdies nicht ersichtlich, worin der Zusammenhang zwischen einer Justizpanne und der Haltung der Gegenpartei sein solle, die Fehlleistung der Justiz werde dadurch nicht besser oder schlechter, wenn sich die Gegenpartei dem Rechtsmittel unterziehen würde. Letztlich könne es nur darum gehen, ob eine Partei an eine obere Instanz gelange, weil die untere Gerichtsbehörde einen Fehler, der einzig in ihrem Einflussbereich liegt, begangen habe. Den Grund für die Gutheissung setze somit einzig die untere Instanz und nur ihretwegen müsse das Verfahren wiederholt werden - darauf habe das Verhalten der Gegenpartei im Rechtsmittelverfahren keinerlei Einfluss. Die Auferlegung der Gerichtskosten widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 52 ZPO sowie Art. 9 BV. Es sei unhaltbar, dass gerade der Beschwerdeführer für die nicht rechtsgenügliche Zustellung durch das Auferlegen von Gerichtskosten bestraft werde. Dies widerspreche jeglichem Empfinden von Recht und Gerechtigkeit.”
Offensichtlich unhaltbare oder willkürliche Verfügungen können nach der Rechtsprechung als willkürlich im Sinne von Art. 9 BV qualifiziert bzw. aufgehoben werden. Andererseits schützt der in Art. 9 BV verankerte Treu‑und‑Glauben‑Grundsatz das berechtigte Vertrauen in behördliches Verhalten nur unter bestimmten Voraussetzungen: Falsche Auskünfte von Behörden können unter Umständen Rechtswirkungen entfalten, während kein Vertrauensschutz besteht, wenn die Unrichtigkeit für die betroffene Person ohne Weiteres erkennbar war ("Offensichtliches muss nicht begründet werden").
“Der vorinstanzliche Entscheid, auf den Erlass von vorsorglichen Massnahmen zu verzichten, erweist sich als bunderechtskonform und ist angesichts der genannten Überlegungen nicht unhaltbar. Entsprechend liegt - abweichend von der Sichtweise der Beschwerdeführerin - auch kein Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) vor.”
“Der Eintrag im Strafregister könne folglich nicht als zusätzliches Argument gegen ihn verwendet werden. Auch die Einschätzung der Vorinstanz, dass beim Eintreten eines Ereignisses die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft direkt und in hohem Masse negativ beeinträchtigt sowie die Stabilität der Schweizer Armee gefährdet werde, sei nicht nachvollziehbar. In diesen Punkten sei der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar und somit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Kantonspolizei Aargau ihm gegenüber keine Sicherheitsbedenken festgestellt habe und es ihm erlaubt wurde, eine Handfeuerwaffe zu erwerben. Die Einschätzung der Kantonspolizei Aargau stütze sich dabei auf dieselben Grundlagen. Entweder stelle jemand ein Sicherheitsrisiko dar oder nicht. Ob es sich um eine private Waffe oder eine Armeewaffe handle, könne nicht ernsthaft als Unterscheidungskriterium herangezogen werden. Der angefochtene Entscheid sei in diesem Punkt als willkürlich im Sinne von Art. 9 BV zu qualifizieren. Zusammenfassend habe ihm die Vorinstanz gestützt auf Art. 113 MG zu Unrecht die Abgabe einer persönlichen Waffe verweigert und die Nichtrekrutierung ausgesprochen. Es liege damit eine Verletzung von Bundesrecht vor (vgl. Art. 49 Bst. a VwVG). Sollte dies vom Gericht verneint werden, wäre die angefochtene Verfügung aufgrund der beschriebenen Umstände in jedem Fall zumindest als unangemessen im Sinne von Art. 49 Bst. c VwVG einzustufen.”
“Als offensichtlich unbegründet erweist sich schliesslich der Vorwurf der Verletzung des in Art. 9 BV verankerten Grundsatzes von Treu und Glauben, welchen die Beschwerdeführer daraus ableiten wollen, dass die Informationen auf der Webseite der GVA unzutreffend gewesen seien.”
“Nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil kann gemäss dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde einer rechtssuchenden Person erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass:”
“Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet unter anderem, dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend,”
“Ob die Anzeige einer (falschen) Uhrzeit auf einem Laptop als relevantes behördliches Handeln im Sinne von Art. 9 BV zu qualifizieren ist, kann vorliegend offenbleiben. Nach den verbindlichen Feststelllungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) hätte der Beschwerdeführer vorliegend die Unrichtigkeit der Uhrzeit an seinem Laptop ohne Weiteres erkennen können (vgl. dazu E. 5 hiervor), da im Prüfungsraum eine sichtbare Wanduhr hing und es dem Beschwerdeführer bewusst hätte sein müssen, dass diese Uhr die offizielle, für die Prüfungsdauer massgebende Uhrzeit anzeigt. Eine Verletzung des Anspruchs auf Vertrauensschutz (Art. 9 BV) liegt daher nicht vor.”
“Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer auch, soweit er vorbringt, der Einzelrichter habe sein Urteil in der Zuständigkeitsfrage nicht weiter begründet und damit das Willkürverbot (Art. 9 BV), den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) verletzt. Denn angesichts der Tatsache, dass die Schwelle für die kollegialgerichtliche Zuständigkeit - wie in E. 5.1.2 dargelegt - bei Weitem nicht erreicht wurde, erfüllte der Einzelrichter seine (aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende) Begründungspflicht mit dem Hinweis, dass er sich aufgrund von § 11 Abs. 1 GSVGer, d.h. wegen des unter Fr. 30'000.- liegenden Streitwertes, für zuständig erachtete. Abgesehen davon, dass Offensichtliches nicht begründet werden muss (Urteile 5A_193/2022 vom 10. Januar 2023 E. 6.3; 4A_35/2020 vom 15. Mai 2020 E. 2.2.4), ist auch nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Ausführungen der Einzelrichter zu diesem Punkt hätte machen können. Ein Verstoss gegen die vom Beschwerdeführer genannten Normen liegt damit nicht vor.”
Aus dem Vertrauensschutz (Art. 9 BV) folgt, dass eine ohne Vorwarnung vorgenommene Praxisänderung demjenigen, der im Vertrauen auf die bisherige Praxis die Voraussetzungen eines Rechtsmittels erfüllt hat, keinen Nachteil zufügen darf. Eine neue Praxis darf deshalb nicht ohne vorgängige Ankündigung angewendet werden, wenn ihre Anwendung dazu führt, dass auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten wird.
“Aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) bzw. aus dem dieses konkretisierenden Vertrauensschutzprinzip (Art. 9 BV) ergibt sich, dass demjenigen, der im Vertrauen auf die bisherige Praxis gemäss dieser die Voraussetzungen eines Rechtsmittels erfüllt hat, aus einer ohne Vorwarnung erfolgten Praxisänderung kein Nachteil erwachsen darf. In diesem Fall darf die neue Praxis deshalb nicht ohne vorgängige Ankündigung angewendet werden, wenn sie dazu führt, dass auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist (vgl. BGE 142 V 551 E. 4.1 S. 558 f., 132 II 153 E. 5.1 S. 159, 103 Ib 197 E. 4 S. 201 f.; BGer 2C_421/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 3.1; BVGer A-2434/2013 vom 9. Dezember 2013 E. 11.2, A-1374/2011 vom 5. Januar 2012 E. 3.5.1, A-4785/2007 vom 23. Februar 2010 E. 2.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 595 und 638; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 23 N 16). Mit einer Praxis ist dabei zunächst die Rechtsprechung eines Gerichts und damit die Gerichtspraxis gemeint (vgl. BGE 142 V 551 E. 4.1 S. 558 f., 132 II 153 E. 5.”
Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung. In fachlichen Fragen darf das Gericht jedoch nur aus triftigen Gründen von der Expertise eines Sachverständigen abweichen und muss Abweichungen begründen. Das Abstellen auf eine in sich nicht schlüssige Expertise oder der Verzicht auf gebotene ergänzende Beweiserhebungen (z. B. Ergänzung bzw. Bestimmung weiterer Sachverständiger bei Unklarheiten oder erheblichen Ergebnisschwankungen) kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung nach Art. 9 BV verstossen.
“Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; je mit Hinweisen). Ob das Gericht die im Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen des Sachverständigen folgen will, ist mithin eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur unter Willkürgesichtspunkten prüft (BGE 141 IV 305 E. 6.6.1; Urteile 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.5, nicht publ. in: BGE 150 IV 1; 6B_637/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 1.1.4). Gemäss Art. 189 StPO lässt die Verfahrensleitung das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist (lit. a), mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen (lit.”
“Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; je mit Hinweisen). Ob das Gericht die im Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen des Sachverständigen folgen will, ist mithin eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur unter Willkürgesichtspunkten prüft (BGE 141 IV 305 E. 6.6.1; Urteile 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.5, nicht publ. in: BGE 150 IV 1; 6B_637/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 1.1.4). Gemäss Art. 189 StPO lässt die Verfahrensleitung das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist (lit. a), mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen (lit.”
“Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 150 IV 1E. 2.3.3; 146 IV 114E. 2.1; 142 IV 49E. 2.1.3; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 189 StPO lässt die Verfahrensleitung das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist (lit. a), mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen (lit.”
“Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht darf in Fachfragen jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; je mit Hinweis). Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (Art. 9 BV; BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; je mit Hinweisen). Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend halten und dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen durfte, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür prüft. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Gutachten in sich schlüssig ist (BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteile 6B_523/2024 vom 15. November 2024 E. 1.3.7; 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 3.3.3; 6B_1118/2023 vom 26. April 2024 E. 1.3.2).”
“Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich nur dann als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Allein dass die von den Gerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt noch keine Willkür (BGE 148 V 366 E. 3.3; 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3).”
“Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich nur dann als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Keine Willkür liegt vor, wenn die Schlüsse der Vorinstanz nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen (BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteile 2C_246/2022 vom 31. Januar 2023 E. 4.1; 2C_822/2021 vom 26. Januar 2022 E. 4.1); ebenso wenig genügt es, wenn eine andere Würdigung der tatsächlichen Umstände ebenfalls vertretbar oder sogar plausibler ist (BGE 144 V 50 E. 4.2; Urteil 2C_340/2023 vom 28. März 2023 E. 4.1).”
Treu und Glauben (Art. 9 BV) gewährt Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder anderes, bestimmtes Erwartungen begründendes behördliches Verhalten. Der Grundsatz verbietet ferner widersprüchliches Verhalten und Rechtsmissbrauch der Behörden (und der Privaten in öffentlich‑rechtlichen Beziehungen). Eine konkrete Zusicherung muss sich aus den Akten ergeben, damit Vertrauensschutz greift.
“Mit dem Argument, sie habe ihre Abrechnungsmethode gegenüber der Vorinstanz diverse Male erläutert, macht die Beschwerdeführerin die Verletzung von Treu und Glauben geltend. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Im Verwaltungsrecht wirkt sich dieser Grundsatz zunächst in Form des sogenannten Vertrauensschutzes aus, d.h. er verleiht den Privaten Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründetes Verhalten der Behörde geschützt zu werden (vgl. Art. 9 BV). Weiter verbietet es der Grundsatz von Treu und Glauben in Form des Verbots widersprüchlichen Verhaltens und des Verbots des Rechtsmissbrauchs sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.1.1, 143 V 341 E. 5.2.1 m.w.H. und Urteil des BGer 2C_240/2020 vom 21. August 2020 E. 7.1). Eine konkrete Zusicherung der Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin, wonach sie die branchenüblichen Arbeitsbedingungen respektive die Mindeststandards eingehalten habe, lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht ausmachen.”
“Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Das Gebot von Treu und Glauben verhindert illoyales Verhalten der Behörden, prüft also deren Verhalten nach den materiellen Kriterien der Vertrauenswürdigkeit und der Widerspruchsfreiheit. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (BGE 146 I 105 E. 5.1.1; Urteile des BVGer B-3709/2020 vom 8. Juni 2021 E. 7.2, B-2179/2019 vom 6. November 2020 E. 6.3 und A-321/2019 vom 17. September 2019 E. 2.3.1). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisationen besteht bei Berufs- und höheren Fachprüfungen kein rechtlicher Zusammenhang zwischen allfälligen Vorbereitungskursen und der Prüfung selbst (Urteile des BVGer B-3564/2013 vom 7. August 2014 E. 5.1 und B-241/2013 vom 22.”
“6) BVG verjähren Leistungsansprüche aus der obligatorischen und der weitergehenden beruflichen Vorsorge nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben (Abs. 1; sog. Rentenstammrecht, vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Die berufliche Vorsorge, 4. Aufl. 2019, Art. 41 S. 170). Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Art. 129-142 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) sind anwendbar (Abs. 2). Die einzelnen Rentenzahlungen stellen periodische Leistungen dar und unterliegen damit der fünfjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 41 Abs. 2 BVG (vgl. SVR 2008 BVG Nr. 14 mit Hinweisen). 2.2.2 Nach der Rechtsprechung zu Art. 41 BVG ist eine allfällige Verjährung vom Gericht nicht von Amtes wegen festzustellen. Ein entsprechender Einwand muss ausdrücklich geltend gemacht werden (BGE 129 V 237). 2.3 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). 3. 3.1 Gestützt auf die Akten erstellt und zwischen den Parteien zu Recht unbestritten ist, dass die am … 1935 geborene Klägerin (vgl. KAB 1.2) ab …1997 eine ordentliche AHV-Altersrente bezog (vgl.”
Für den Schutz nach Art. 9 BV ist eigenes gutgläubiges Vertrauen in die materielle Richtigkeit behördlicher Auskünfte erforderlich. Der Vertrauende muss bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen dürfen, berechtigt zu sein; dabei ist das Fachwissen eines Vertreters der vertrauenden Person anzurechnen. Fehlt der gute Glaube, entfällt der Vertrauensschutz.
“Der Rechtsuchende muss gutgläubig sein, will er sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9 BV berufen (vgl. BGE 132 II 21 E. 6.2.2; MATTHIAS KRADOLFER, in: St. Galler Kommentar, Bundesverfassung, N. 87 zu Art. 9 BV). Geschützt ist nur das gutgläubige Vertrauen in die materielle Richtigkeit der behördlichen Auskunft (vgl. 2C_203/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 5.3). Neben den eigenen Kenntnissen muss sich die vertrauende Person das Fachwissen eines Vertreters oder einer Vertreterin anrechnen lassen (vgl. BGE 134 I 199 E. 1.3.1; 132 II 21 E. 6.2.2).”
“Entfällt der Vertrauensschutz bereits, weil der Beschwerdeführer nicht guten Glaubens auf die Richtigkeit der Auskunft vertrauen durfte, kann offenbleiben, ob die übrigen Voraussetzungen für eine Berufung auf Vertrauensschutz gegeben sind. So ist insbesondere nicht zu prüfen, ob das Schreiben vom 8. Juni 2018 trotz dem Vorbehalt in Art. 32 Abs. 1 GVG/BE eine taugliche Vertrauensgrundlage darstellt, die Auftragserteilung der Räumung der Brandruine als Disposition im Sinne von Art. 9 BV zu qualifizieren ist und ob der Beschwerdeführer die Kosten der Räumung der Brandruine nicht ohnehin (aus umweltrechtlichen Gründen bzw. aufgrund des Verursacherprinzips bei einer Ersatzvornahme) tragen muss (sog. Ohnehin-Kosten). Der Beschwerdeführer kann sich somit von vornherein nicht auf Vertrauensschutz berufen. Damit erübrigt es sich auch, auf die weiteren diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.”
“Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges behördliches Verhalten, auf das sie berechtigterweise vertrauen durfte, sofern sie gestützt darauf Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr ohne Nachteil rückgängig machen kann (BGE 146 I 105 E. 5.1.1; 137 I 69 E. 2.5.1; je mit Hinweisen). Auf diesen Schutz kann sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes nur berufen, wer selbst im guten Glauben handelte, d.h. bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, zur Bauausführung oder Nutzung berechtigt zu sein (vgl. BGE 136 II 359 E. 7.1; Urteile 1C_510/2023 vom 16. April 2024 E. 5.5; 1C_280/2022 vom 15. März 2024 E. 4.2 und 4.7.3; 1C_508/2023 vom 2. Februar 2024 E. 3.1).”
“Der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges behördliches Verhalten, auf das sie berechtigterweise vertrauen durfte, sofern sie gestützt darauf Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr ohne Nachteil rückgängig machen kann (BGE 148 II 233 E. 5.5.1; 146 I 105 E. 5.1.1; 137 I 69 E. 2.5.1; vgl. Urteil 1C_508/2023 vom 2. Februar 2024 E. 3.1). Auf diesen Schutz kann sich indes nur berufen, wer selbst im guten Glauben handelte, d.h. bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, zur Bauausführung oder Nutzung berechtigt zu sein (BGE 136 II 359 E. 7,”
Art. 9 BV begründet keinen Anspruch auf staatsorgansseitige Nachprüfung (z.B. Nachzählung) allein wegen fehlender Erfolgszweifel. Ein Anspruch auf Nachprüfung setzt konkrete, glaubhaft gemachte Anhaltspunkte für fehlerhafte Auszählung oder gesetzeswidriges Verhalten der zuständigen Organe voraus; ohne solche Hinweise sind die Behörden nicht verpflichtet, eine Nachprüfung anzuordnen.
“Nach dem Ausgeführten hat der Beschwerdeführer keinerlei konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auszählung oder für ein gesetzeswidriges Verhalten der zuständigen Organe glaubhaft gemacht und sind solche auch in keiner Weise ersichtlich. Damit waren die Behörden weder gestützt auf Bundesrecht noch auf kantonales Recht verpflichtet, das Abstimmungsresultat im Sinne der Anträge des Beschwerdeführers nachzuprüfen und je nach Ausgang der Nachprüfung eine Wiederholung der Abstimmung anzuordnen. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe mit der Verneinung eines Anspruchs auf Nachzählung oder Nachprüfung des Abstimmungsresultats Art. 34 Abs. 2 BV, § 54 Abs. 1 WAG/SZ oder Art. 9 BV verletzt, ist unbegründet.”
“Der Beschwerdeführer macht geltend, § 54 Abs. 2 WAG/SZ bzw. die vorinstanzliche Auslegung dieser Bestimmung stehe im Widerspruch zu Art. 9 BV, zu Art. 34 Abs. 2 BV und zu § 54 Abs. 1 WAG/SZ. Die Vorinstanz hat sich bei der Auslegung von § 54 Abs. 2 WAG/SZ auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum eingeschränkten Anspruch auf Nachzählung von Wahl- und Abstimmungsergebnisses nach Art. 34 Abs. 2 BV (siehe E. 6.1 hiervor) gestützt. Sie hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung korrekt wiedergegeben und angewandt. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Wie die Vorinstanz überzeugend darlegte, vermittelt § 54 Abs. 1 WAG/SZ den Stimmberechtigten keinen über Art. 34 Abs. 2 BV hinausgehenden Anspruch auf Nachzählung knapper Abstimmungsresultate (siehe E. 6.2 hiervor). § 54 Abs. 2 WAG/SZ und die vorinstanzliche Auslegung dieser Bestimmung stehen nicht im Widerspruch zu Art. 34 Abs. 2 BV oder zu § 54 Abs. 1 WAG/SZ. Auch eine Verletzung von Art. 9 BV ist nicht zu sehen.”
Differenzierte Behandlung in Form von Ausnahmeregelungen ist mit Art. 9 BV vereinbar, wenn sie auf sachlichen Erwägungen beruht und nicht willkürlich ist.
“pro Tag den Verlust des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung wegen des Hilfebedarfs an lebenspraktischer Begleitung gemäss unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung der IV-Stelle vom 12. Februar 2019 zu kompensieren (vgl. dazu E. 2.2 hiervor). Das kantonale Gericht legte jedoch unter Verweis auf BVR 2023 S. 420 ff. E. 5.3 und damit unter Bezugnahme auf BGE 146 V 322 zutreffend dar, der Bundesrat habe mit Art. 25a Abs. 2 ELV ohne Verletzung des Gebots der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV), des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV) eine Ausnahmeregelung ausschliesslich für Heimbewohnende mit Anspruch auf Hilflosenentschädigung wegen Beeinträchtigungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen nach Art. 9 ATSG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG getroffen.”
“1 BV ist verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Mit anderen Worten: Wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 141 I 153 E. 5.1; Urteil 9C_672/2021 vom 19. Juli 2023 E. 4.2.2). Diesbezüglich räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass sein Fall nicht den Entsendungstatbestand betreffe. Soweit er sich dennoch auf diesen beruft, führt er nicht aus und erschliesst sich nicht, weshalb seine Situation mit jener von entsandten Arbeitnehmern vergleichbar und daher eine Ungleichbehandlung mit Blick auf diese Gruppe unzulässig sein soll. Sodann liegt es in der Natur der Sache und bedarf es keiner statistischen Untermauerung, dass die Verweigerung einer individuellen Ausnahmeregelung der Gleichbehandlung mit anderen in der Schweiz erwerbstätigen Altersrentnern dient. 3.4.4.3. Willkür in der Rechtsanwendung (Art. 9 BV) liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offenbar unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 I 271 E. 2.1; 148 III 95 E. 4.1). Im hier interessierenden Zusammenhang hat die Vorinstanz erwogen, das BSV stimme Ausnahmevereinbarungen für ausländische Rentnerinnen und Rentner zu, wenn es um eine erstmalige, kürzere Tätigkeit im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrages gehe. Dementsprechend habe der Beschwerdeführer während der Dauer des ersten befristeten Arbeitsvertrags, mithin während knapp drei Jahren, von der Ausnahmevereinbarung profitiert. Das BSV habe sich bei seinem Entscheid nicht von sachfremden Motiven leiten lassen.”
Die nach Abwägung angeordnete Löschung personenbezogener Angaben kann zum Schutz der Persönlichkeitsrechte verhältnismässig sein und steht nicht ohne Weiteres im Widerspruch zu Art. 9 BV; die im Urteil angesprochene einjährige Löschfrist für Politikfinanzierungsdaten wurde nicht als Verletzung von Art. 9 BV beurteilt.
“3 Satz 2 TPG/SZ vorgesehene Frist von einem Jahr für die Daten der Politikfinanzierung sei mit Blick auf das Informationsbedürfnis der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger viel zu kurz. § 14 Abs. 3 Satz 2 TPG/SZ verstosse gegen § 45a KV/SZ i.V.m. Art. 34 BV und ausserdem gegen Art. 9 BV. Während sich § 45a KV/SZ zur Aufbewahrungsdauer der offengelegten Informationen nicht äussert, bestimmt § 14 Abs. 3 Satz 2 TPG/SZ, dass die Angaben über die Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen und Parteispenden von den zuständigen Behörden nach einem Jahr zu löschen sind. Die Löschung der entsprechenden Angaben nach einer gewissen Zeit erscheint mit Blick auf die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Organisationen sowie der Spenderinnen und Spender geboten. Die relativ kurze Frist von einem Jahr bis zur Löschung ändert nichts daran, dass sich die Stimmberechtigten vor und nach einem Urnengang im Sinne von § 45a Abs. 1 KV/SZ über die Finanzierung der Wahl- und Abstimmungskampagnen informieren können (vgl. §§ 5, 6 und 12 TPG/SZ). Dass § 14 Abs. 3 Satz 2 TPG/SZ gegen § 45a KV/SZ i.V.m. Art. 34 BV oder Art. 9 BV verstossen würde, ist nicht zu sehen.”
Voraussetzung des Vertrauensschutzes nach Art. 9 BV ist, dass die betroffene Person im guten Glauben gehandelt hat, d.h. bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, auf die Richtigkeit der behördlichen Auskunft oder Zusicherung. Schutzwürdig ist nur das gutgläubige Vertrauen in konkrete, die Person betreffende behördliche Angaben. Zudem muss die Person gestützt auf dieses Vertrauen nachteilige Dispositionen getroffen haben, die sich nicht ohne Nachteil rückgängig machen lassen. Die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzungen trägt die vertrauende Person.
“Der Rechtsuchende muss gutgläubig sein, will er sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9 BV berufen (vgl. BGE 132 II 21 E. 6.2.2; MATTHIAS KRADOLFER, in: St. Galler Kommentar, Bundesverfassung, N. 87 zu Art. 9 BV). Geschützt ist nur das gutgläubige Vertrauen in die materielle Richtigkeit der behördlichen Auskunft (vgl. 2C_203/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 5.3). Neben den eigenen Kenntnissen muss sich die vertrauende Person das Fachwissen eines Vertreters oder einer Vertreterin anrechnen lassen (vgl. BGE 134 I 199 E. 1.3.1; 132 II 21 E. 6.2.2).”
“Der Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verleiht Rechtssuchenden unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens auf die Richtigkeit behördlichen Handelns oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Neben einer Vertrauensgrundlage wird namentlich vorausgesetzt, dass die betroffene Person sich berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage verlassen durfte und gestützt auf dieses Vertrauen Dispositionen getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden können; die Berufung auf Treu und Glauben scheitert, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. statt vieler Urteil des BGer 2C_199/2017 vom 12. Juni 2018; dazu eingehend Ulrich Häfelin /Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, S. 143 ff.).”
“Der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges behördliches Verhalten, auf das sie berechtigterweise vertrauen durfte, sofern sie gestützt darauf Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr ohne Nachteil rückgängig machen kann (BGE 148 II 233 E. 5.5.1; 146 I 105 E. 5.1.1; 137 I 69 E. 2.5.1; vgl. Urteil 1C_508/2023 vom 2. Februar 2024 E. 3.1). Auf diesen Schutz kann sich indes nur berufen, wer selbst im guten Glauben handelte, d.h. bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, zur Bauausführung oder Nutzung berechtigt zu sein (BGE 136 II 359 E. 7,”
“In Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 9 BV werden der Vertrauensschutz und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens sowie das Verbot des Rechtsmissbrauchs als Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben statuiert. Private erhalten dadurch Anspruch auf Schutz bei unrichtigen (mündlichen und schriftlichen) Aus- künften von Behörden. Eine durch eine Behörde abgegebene Auskunft ist jedoch nur in Bezug auf den Sachverhalt verbindlich, wie er der Behörde zur Kenntnis gebracht wird. Die Beweislast für eine gestützt darauf erfolgte falsche behördliche Auskunft liegt bei der Klägerin. Wer aus einer falschen behördlichen Auskunft Rechte ableitet, hat nachzuweisen, dass die Amtsstelle eine vorbehaltlose und in- haltlich bestimmte Auskunft erteilt hat und dass gestützt darauf nachteilige Dispo- sitionen getroffen wurden. Diesen Beweis bleibt die Klägerin im vorliegenden Fall schuldig. So führte sie in der Beschwerdeschrift lediglich aus, beim Sekretariat des Friedensrichteramtes telefonisch erfragt zu haben, an wen und in welcher Form "die Klagen" einzureichen seien.”
Wo eine Rechtsmittelbelehrung vorgeschrieben ist, darf eine unrichtige oder fehlende Belehrung der rechtsuchenden Person grundsätzlich keinen Rechtsnachteil bringen; dies folgt aus Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) sowie den verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien.
“238 N 29; Engler, OFK-ZPO, ZPO 238 N 10a m.w.Hinw.). Dasselbe gilt in Bezug auf die gemäss Art. 238 lit. h ZPO in Verbin- dung mit § 136 Satz 1 GOG vorgeschriebene, aber fehlende Unterschrift des Ein- zelrichters (vgl. BGer 4A_401/2021 vom 11. Februar 2022, E. 3.1 und E. 3.3.2; BGer 5A_426/2022 vom 3. August 2022, E. 5.3–4). Damit hat der vorinstanzliche Entscheid, wie er der Klägerin am 16. Oktober 2023 in begründeter Fassung er- öffnet wurde (Urk. 31), rechtlichen Bestand und die Berufungsfrist begann zu lau- fen, ohne dass es einer neuen Eröffnung des Entscheids mit korrekter Rechtsmit- telbelehrung und (Mit-)Unterzeichnung durch den Einzelrichter bedurft hätte (BSK ZPO-Steck/Brunner, Art. 238 N 33; BK ZPO II-Killias Art. 238 N 28). 3.3.2. Aus mangelhafter Eröffnung, insbesondere wegen unrichtiger oder unvollständiger Rechtsmittelbelehrung oder wegen Fehlens einer vorgeschriebe- nen Rechtsmittelbelehrung, dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen. Die- ser aus Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV abgeleitete, in Art. 49 BGG für das Beschwer- deverfahren vor Bundesgericht ausdrücklich statuierte allgemeine Grundsatz und die dazu ergangene Rechtsprechung haben auch im Rahmen der (aktuell in Kraft stehenden) ZPO Geltung (BSK ZPO-Steck/Brunner, Art. 238 N 34; BK ZPO I- Hurni, Art. 52 N 23). Wird ein Rechtsmittel infolge unkorrekter Rechtsmittelbeleh- rung verspätet eingereicht, hat die Rechtsmittelinstanz deshalb darauf einzutre- ten, falls sich die Partei, welche das Rechtsmittel erhebt, auf die ihr erteilte Rechtsmittelbelehrung verliess und in guten Treuen verlassen durfte. Nicht in gu- ten Treuen ist, wer die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung erkannte oder bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen müssen. Dabei vermag nur grobe prozessu- ale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihrer anwaltlichen Rechtsvertretung - 9 - eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen, was sich aufgrund der Um- stände des Einzelfalls sowie der Rechtskenntnisse der Partei bzw. ihrer Rechts- vertretung entscheidet.”
“Am obigen Ergebnis vermag nichts zu ändern, dass in der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Februar 2022 in der Rechtsmittelbelehrung angegeben wird, die Parteien und die beschwerten Verfahrensbeteiligten im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO könnten gegen diese Verfügung innert zehn Tagen seit der Zustellung Beschwerde erheben. Aus dem verfassungsrechtlichen Prinzip von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) und aus den verfassungsmässigen Verfahrensgarantien (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV) folgt zwar der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass einer rechtsuchenden Person aus einer unrichtigen oder einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung, wo eine solche vorgeschrieben wäre, kein Rechtsnachteil erwachsen darf (BGE 138 I 49 E. 8.3.2, 129 II 125 E. 3.3; BGer 2C_373/2022 vom 24. Mai 2022 E. 3.1.1). Allerdings vermag eine falsche Rechtsmittelbelehrung nicht eine im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittelmöglichkeit zu begründen (BGE 135 III 470 E. 1.2).”
In Verfahrensfragen (z. B. Fristversäumnis, Lohnanpassung) hat häufig der Zeitpunkt der Geltendmachung oder des Antrags praktische Bedeutung. Nach der Rechtsprechung steht Art. 9 BV einer Korrektur mit Wirkung vor der Antragstellung nicht entgegen, wenn kein schutzwürdiges Vertrauen bzw. keine Antragstellung ersichtlich ist; gleiches gilt im Rahmen verfahrensrechtlicher Sanktionen, die nicht als willkürlich i.S.v. Art. 9 BV beurteilt wurden.
“2 EVO einen Anspruch auf Anrechnung der geleisteten Familienarbeit bei der Lohneinstufung hatte. Streitig war hingegen, ab wann dies hätte gelten sollen. Das kantonale Gericht erwog, eine zu tiefe Einreihung oder Einstufung und entsprechend ein zu tiefer Lohn hätten Geltung, bis sie als Folge der eigenen Aktivität oder der Aktivität Dritter anzuheben seien. Dabei finde keine Rückwirkung statt, wenn Mitarbeitende, und sei es aus Unkenntnis der gesetzlichen Situation, selbst keinen Antrag auf Neueinreihung gestellt und bei ihren Vorgesetzten auch nicht darauf gedrängt hätten, dass diese einen entsprechenden Antrag einreichten. Das entspreche der kantonalen Gerichtspraxis, welche das Bundesgericht in BGE 131 I 105 als verfassungskonform beurteilt habe. Die Beschwerdeführerin machte dagegen geltend, die höhere Einstufung sei bereits ab 1. September 2000, dem Zeitpunkt, in welchem die besagte Verordnungsregelung in Kraft getreten ist, wirksam. Sie berief sich hierbei auf das Gebot der rechtsgleichen Behandlung gemäss Art. 8 Abs. 1 BV, auf den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9 BV sowie auf das Legalitätsprinzip gemäss Art. 5 BV. Das Bundesgericht erwog zunächst unter Hinweis auf BGE 131 I 105, auch bei Lohnforderungen, die an sich rückwirkend erfüllt werden könnten, erscheine es nicht stossend und willkürlich, die unter dem Titel der allgemeinen Rechtsgleichheit erforderliche Korrektur erst ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des entsprechenden Anspruches zu gewähren (Urteil 8C_298/2014 vom 4. Mai 2015 E. 4.3 mit Verweis auf BGE 131 I 105 E. 3.7; vgl. auch E. 5 hiervor). Sodann erkannte das Bundesgericht, die Vorinstanz differenziere auch bei einer nach der Anstellung erfolgten Änderung der Besoldungsregelung danach, ob die betroffene Person einen Antrag auf entsprechende Anpassung ihres Lohnes gestellt habe (Urteil 8C_298/2014 vom 4. Mai 2015 E. 4.5). Ein solches kantonalrechtliches Antragserfordernis, dessen Grundlage die Vorinstanz in § 4 EVO (richtig wohl: § 3 EVO) sehe und welches eine Lohnkorrektur frühestens ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung vorsehe, könne als sachlich begründetes Unterscheidungskriterium betrachtet werden.”
“Nach Gesagtem ergibt sich zusammenfassend, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht, insbesondere auch nicht das Willkürverbot (Art. 9 BV) oder das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzte, indem sie das Fristwiederherstellungsgesuch abwies und auf die Beschwerde infolge Fristversäumnisses nicht eintrat. In der vorinstanzlichen Verneinung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der nicht fristgerecht gestellten (materiellen) Rechtsbegehren liegt keine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV vor.”
Bei Rückweisung hat die Verwaltung die Verfahrenserfordernisse neu zu beachten: sie hat dem Betroffenen die nachgeholte Anhörung zu gewähren und die Frage der Verfolgungsverjährung zu prüfen; das Rückweisungsurteil hat die Verjährungsfrage nicht vorentschieden.
“Diesbezüglich hielt es lediglich die Strafverfolgung (wohl mit Blick auf Art. 184 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 DBG, aber ohne Auseinandersetzung mit Art. 184 Abs. 2 DBG) beim Erlass des Rückweisungsurteils für (noch) nicht verjährt, andernfalls die Rückweisung der Sache an die Verwaltung von vornherein sinnlos gewesen wäre. Die Rückweisung selbst begründete es denn auch rein formell, d.h. einzig mit dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer vor Erlass der Strafverfügung vom 20. Dezember 2019 das rechtliche Gehör nicht gewährt worden war. Dementsprechend wies es die Verwaltung unmissverständlich an, je nach Ergebnis der Anhörung des Betroffenen und Beantwortung der Verjährungsfrage eine neue Strafverfügung zu erlassen. Die Vorinstanz hat somit richtig erkannt, dass im Rückweisungsurteil vom 10. Dezember 2020 für die Frage nach dem Eintritt der Verfolgungsverjährung (bezüglich der Steuerperiode 2010) nichts präjudiziert worden war. Soweit die Rügen der Willkür oder Verletzung des Vertrauensgrundsatzes (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) in diesem Zusammenhang überhaupt den qualifizierten Anforderungen an die Begründung genügen, sind sie unbegründet.”
“Diesbezüglich hielt es lediglich die Strafverfolgung (wohl mit Blick auf Art. 184 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 DBG, aber ohne Auseinandersetzung mit Art. 184 Abs. 2 DBG) beim Erlass des Rückweisungsurteils für (noch) nicht verjährt, andernfalls die Rückweisung der Sache an die Verwaltung von vornherein sinnlos gewesen wäre. Die Rückweisung selbst begründete es denn auch rein formell, d.h. einzig mit dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer vor Erlass der Strafverfügung vom 20. Dezember 2019 das rechtliche Gehör nicht gewährt worden war. Dementsprechend wies es die Verwaltung unmissverständlich an, je nach Ergebnis der Anhörung des Betroffenen und Beantwortung der Verjährungsfrage eine neue Strafverfügung zu erlassen. Die Vorinstanz hat somit richtig erkannt, dass im Rückweisungsurteil vom 10. Dezember 2020 für die Frage nach dem Eintritt der Verfolgungsverjährung (bezüglich der Steuerperiode 2010) nichts präjudiziert worden war. Soweit die Rügen der Willkür oder Verletzung des Vertrauensgrundsatzes (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) in diesem Zusammenhang überhaupt den qualifizierten Anforderungen an die Begründung genügen, sind sie unbegründet.”
Behörden sind an ihre eigenen Zwischenentscheide gebunden; die sachliche Reichweite dieser Bindungswirkung ergibt sich aus Dispositiv und Begründung des Zwischenentscheids. Die Bindungswirkung gilt nur für das betreffende Verfahren und entfällt, wenn das Verfahren durch Rückzug des Gesuchs oder Abschreibung endet bzw. ein neues Verfahren eingeleitet wird. Weiter kann widersprüchliches Verhalten der Behörde im Umgang mit eigenen Zwischenverfügungen das verfassungsmässige Verbot widersprüchlichen Verhaltens (Art. 9 BV) verletzen, sofern keine neuen wichtigen Gründe vorliegen und keine nachvollziehbare Interessenabwägung erfolgt.
“Eine kantonale Rechtsmittelbehörde bleibt nach der Rechtsprechung an ihre eigenen Zwischenentscheide gebunden (BGE 133 V 477 E. 5.2.3; Urteil 8C_624/2020 vom 16. April 2021 E. 5.2, in: SVR 2021 UV Nr. 36 S. 162; vgl. auch Urteil 6B_694/2016 vom 22. Mai 2017 E. 8; je mit Hinweisen). Die sachliche Reichweite der Bindungswirkung ergibt sich aus Dispositiv und Begründung des Rückweisungsentscheids (Urteil 1C_205/2016 vom 10. November 2016 E. 4.6.2 mit Hinweis). Allerdings erstreckt sie sich nicht auf das Bundesgericht (BGE 133 V 477 E. 5.2.3 mit Hinweisen) und gilt zudem nur für das betreffende Verfahren. Es ist deshalb entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin durchaus bedeutsam, dass sie ihr ursprüngliches Baubewilligungsgesuch zurückgezogen und ein neues eingereicht hat. Der Rückzug des ursprünglichen Gesuchs erfolgte im Übrigen gemäss den unbestrittenen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen auf Initiative der Beschwerdeführerin, weshalb ein treuwidriges Verhalten der Behörden (Art. 9 BV) nicht erkennbar ist. Unzutreffend ist die Auffassung, der Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts vom 28. September 2016 sei in Rechtskraft erwachsen. Es handelte sich vielmehr um einen Zwischenentscheid, den die Beschwerdegegnerschaft nach Massgabe von Art. 93 Abs. 3 BGG durch Beschwerde gegen den Endentscheid hätte anfechten können, hätte die Beschwerdeführerin ihr Gesuch nicht kurz darauf zurückgezogen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 28. September 2016 vermochte somit nach Abschreibung des Verfahrens keine Bindungswirkung mehr zu entfalten. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, welchen Gehalt seine Bindungswirkung zuvor hatte, erübrigt sich deshalb.”
“ihres Zwischenentscheids vom Dezember 2017, ohne dass sich aus neuen Erkenntnissen wichtige Gründe ergeben hätten, und ohne dass eine umfassende und seriöse Interessenabwägung vorgenommen worden sei, verstosse daher gegen Art. 4a Abs. 1 SEFV sowie das verfassungsmässige Verbot widersprüchlichen Verhaltens gemäss Art. 9 BV. Weiter widerspricht die Beschwerdeführerin der Vorinstanz dahingehend, dass dem Bundesgericht aufgrund der Aktenlage nicht bekannt gewesen sei, dass diese die voraussichtlichen Kosten für ihren rechtmässigen Zuständigkeitsbereich bereits mit ihrer selbständigen Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2017 rechtswirksam festgelegt habe. Bei der fraglichen Bemerkung des Bundesgerichts (Verfahren 2C_440/2019) handle es sich daher um ein klassisches obiter dictum, das keinerlei Urteilswirkung habe und dementsprechend im vorliegenden Verfahren unbeachtlich sei. Die Vorinstanz habe entgegen ihrer faktenwidrigen Darstellung auch gar nie ein neues Verwaltungsverfahren auf Festlegung der Fondsbeiträge für die Veranlagungsperiode 2017 - 2021 eingeleitet. Diese könne dementsprechend auch kein Protokoll vorlegen. Die Einleitung eines neuen Verwaltungsverfahrens auf Festlegung der Fondsbeiträge hätte gemäss den verbindlichen Vorgaben der SEFV mit einer Neuberechnung der Kosten im Rahmen einer neuen Kostenstudie eingeleitet werden müssen, was die Vorinstanz unbestrittenermassen nicht getan habe.”
Nach ständiger Rechtsprechung, gestützt auf Art. 9 BV, binden falsche Auskünfte einer Behörde nur unter kumulativ erfüllten Voraussetzungen: (1) die Auskunft erfolgte in einer konkreten Situation gegenüber bestimmten Personen; (2) die auskunftserteilende Stelle war für die betreffende Auskunft zuständig oder durfte aus zureichenden Gründen als zuständig betrachtet werden; (3) die Unrichtigkeit der Auskunft war für den Adressaten nicht ohne Weiteres erkennbar; (4) der Vertrauende hat im Vertrauen auf die Auskunft Dispositionen getroffen, die sich nicht ohne Nachteil rückgängig machen lassen; und (5) die gesetzliche Ordnung hat sich seit der Auskunftserteilung nicht geändert.
“Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV), welcher Bürgerinnen und Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten (vgl. BGE 143 V 341 E. 5.2.1; 131 II 627 E. 6.1, 129 I 161 E. 4.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, S. 145 ff.). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dies der Fall, wenn erstens die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; sie zweitens für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; drittens die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte; viertens die Person im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; und fünftens die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 143 V 341 E.”
“Die Beschwerdeführerin verwies auf das am 2. März 2017 in Rechtskraft erwachsene Scheidungsurteil vom 21. Dezember 2016, worin explizit festgehalten worden sei, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich ihr angerechnet werden würden (Urk. 1, Urk. 3/1). Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet unter anderem, dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Eine falsche Auskunft einer Behörde ist grundsätzlich aber nur dann bindend, wenn diese für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war. Gleiches gilt, wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte (BGE 127 I 31 E. 3a; vgl. vorne E. 1.4). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, fehlt es doch bereits an einer vorbehaltlosen Zusicherung der Ausgleichskasse als dafür (allein) zuständige Behörde. Es ist offensichtlich, dass das Bezirksgericht, welches in zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten entscheidet, für die Einschätzung öffentlich-rechtlicher Belange nicht zuständig ist. Eine nicht zuständige Behörde kann nicht gültig das Vorgehen einer anderen Behörde versprechen (BGE 129 II 361 E.”
Treu und Glauben begründet nicht generell einen Schutz vor Fristversäumnissen. Insbesondere entbindet ein langes Zuwarten ohne triftigen Grund nicht von der Einhaltung von Fristen. Ebenso wird Vertrauen nicht geschützt, wenn eine einfache oder grobe Prüfung der Rechtslage die anderslautende Folge hätte erkennen lassen. Nur besondere Konstellationen — etwa eine neue, nicht vorhersehbare Praxis oder eine unklar gebliebene, atypische Verfahrenslage — können Friststillstand oder eine abweichende Behandlung nach Treu und Glauben rechtfertigen.
“Der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid wäre schliesslich selbst dann zu schützen, wenn mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen wäre, dass sie erst am 7. Mai 2019 Kenntnis von der umstrittenen Minderverzinsung ohne Anrechnung der Sanierungsbeiträge in den Jahren 2018 und 2019 erhalten hätte. Die Beschwerdeführerin hat sich in der Folge mit Schreiben vom 12. Juni 2019 beim Stiftungsrat gemeldet und am 10. Juni 2020, erst rund ein Jahr später, eine Aufsichtsbeschwerde erhoben. Auch wenn die Beschwerdeführerin offenbar bemüht war, eine einvernehmliche Einigung zu erzielen, kann nicht darüber hinweggesehen werden, dass sie mit der Erhebung der BVG-Aufsichtsbeschwerde sehr lange zugewartet hat. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist vorliegend nicht massgebend, ob der Stiftungsrat in Kenntnis von Art. 13 PKSWV entschieden hat. Es gab somit keinen Grund, mit der Beschwerde zuzuwarten. Wenn die Beschwerdeführerin ein anderes Vorgehen gewählt und direkt bei der Beschwerdegegnerin interveniert hat, war ihr dies unbenommen, kann aber nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) nicht dazu führen, die Beschwerdeführerin von der Einhaltung der Frist für die Ergreifung der BVG-Aufsichtsbeschwerde (als Rechtsmittel mit Erledigungsanspruch) zu entbinden (vgl. sinngemäss BGE 136 II 177 E. 2.1; Urteil des BGer 8C_866/2009 vom 27. April 2010 E. 3.3). Es wäre der Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich gewesen, die beanstandeten Stiftungsratsbeschlüsse mit einer rechtzeitigen BVG-Aufsichtsbeschwerde überprüfen zu lassen (vgl. sinngemäss Urteil 8C_866/2009 E. 3.4). Es verhält sich vorliegend anders als im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2976/2022, in welchem als fristverlängernder Faktor zu berücksichtigen war, dass sich die beschwerdegegnerische Vorsorgestiftung wiederholt auf die Beanstandungen des Beschwerdeführers einliess und damit Unklarheit über die Verbindlichkeit des abschlägigen Entscheids über die Ausrichtung einer Ermessensleistung herrschte. Vorliegend beanstandet die Beschwerdeführerin nachträglich die Rechtmässigkeit eines Sanierungskonzepts (Sanierungsbeiträge und Minderverzinsung), welches von der Beschwerdegegnerin beschlossen und in den Jahren 2018 und 2019 umgesetzt wurde.”
“Die Frage, welches der rechtlich massgebende Zeitpunkt der Zustellung unter den konkreten Umständen massgeblich sei, braucht vorliegend nicht näher geklärt zu werden (zum fristauslösenden Moment bei A-Post Plus-Sendungen vgl. u.a. Urteile 2C_469/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 3.5; 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.2.2; 2C_1032/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3; jeweils mit Hinweisen; zur Frage besonderer Vereinbarungen mit der Post vgl. z.B. Urteile 2C_814/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 3.2; 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.2.4). Denn selbst wenn auf die Berechnung des Beschwerdeführers abgestellt würde, wonach die 30-tägige Beschwerdefrist am Donnerstag, den 11. Juli 2024 zu laufen begonnen habe, würde diese - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie nicht stillsteht (vgl. E. 2.1 und 2.2 hiervor) - am Freitag, den 9. August 2024 enden. Die am 9. September 2024 eingereichte Beschwerde ist somit in jedem Fall verspätet. Ein Fristwiederherstellungsgesuch (Art. 50 Abs. 1 BGG) wird weder ausdrücklich noch sinngemäss gestellt. 3. Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) sowie auf verschiedene Bundesgerichtsentscheide sinngemäss vorbringt, Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, kann ihm nicht gefolgt werden: Den von ihm erwähnten BGE 133 I 270 und 135 I 257 liegt eine besondere Konstellation zugrunde, in welcher die Nichtbeachtung des Fristenstillstands (bei strafprozessualer Haft bzw. bei gewissen strafprozessualen Zwischenentscheiden) im damaligen Zeitpunkt eine neue, nicht vorhersehbare Praxis bzw. eine neue, nicht hinreichend geklärte Rechtslage darstellte (vgl. BGE 133 I 270 E. 1.2.3 und BGE 135 I 257 E. 1.6). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, inwiefern der vorliegende”
“Namentlich kann entgegen der sinngemässen Argumentation des kantonalen Gerichts unter den gegebenen Umständen Treu und Glauben (Art. 9 BV) nicht Grundlage für die Rechtzeitigkeit der innerhalb der (zu Unrecht gewährten) Nachfrist eingereichten Einsprache vom 27. September 2021 bilden. In Bezug auf Treu und Glauben als Grundlage für eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung (BGE 121 V 65 E. 2a) kann die Rechtsprechung im Zusammenhang mit einer unrichtigen Belehrung über den Rechtsmittelweg oder die Rechtsmittelfrist analog herangezogen werden. Danach wird das Vertrauen einer anwaltlich vertretenen Partei in eine diesbezüglich fehlerhafte Angabe nicht geschützt, wenn eine "Grobkontrolle" durch Konsultierung der anwendbaren Verfahrensbestimmungen oder eine systematische Lektüre des Gesetzes genügte, um den Fehler zu erkennen. Dagegen wird nicht verlangt, dass neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird (vgl. BGE 141 III 270 E. 3.3; 138 I 49 E. 8.3.2 mit Hinweisen; SVR 2021 UV Nr. 41 S. 183, 8C_217/2021 E. 6.1). Rein nach dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 5 ATSV waren die Voraussetzungen für die Einräumung einer Nachfrist hier zwar gegeben, falls man von einem innert der Einsprachefrist genügend manifestierten Anfechtungswillen ausgeht.”
Als Beweiswürdigungsregel wird der Grundsatz in dubio pro reo unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV) überprüft. Verurteilt ein Gericht, obwohl bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld bestehen, begründet dies Willkür. Vorbehalte zu abstrakten oder rein theoretischen Zweifeln bleiben unberührt.
“Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 145 IV 154E. 1.1; 138 V 74E. 3; 124 IV 86E. 2a; je mit Hinweisen). Wenn das Sachgericht den Beschuldigten verurteilt, obwohl bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld vorliegen, so liegt immer auch Willkür vor. Insoweit geht die aus dem rechtlichen Gebot abgeleitete freie Kognition des Bundesgerichts nicht weiter als die übliche Willkürkontrolle hinsichtlich vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellungen (BGE 144 IV 345E. 2.2.3.3; Urteil 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.4; je mit Hinweisen). Damit kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409E. 2.2; 146 IV 297E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154E. 1.1; je mit Hinweisen). Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der "In dubio pro reo"-Grundsatz keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung. Angesprochen ist damit der auf die freie Würdigung der Beweismittel folgende Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (BG E144 IV 345E. 2.2.3.1 f.; Urteil 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.4; je mit Hinweisen).”
“Willkür ist nicht schon dann zu bejahen, wenn die Beweiswürdigung nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 135 II 356 E. 4.2.1; 129 I 8 E. 2.1). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO), dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). Verurteilt das Strafgericht die beschuldigte Person, obwohl bei objektiver Betrachtung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an deren Schuld bestehen, liegt auch immer Willkür vor. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).”
“wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (vgl. BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).”
Bei der Überprüfung kantonalen oder kommunalen Rechts prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung dieses Rechts grundsätzlich nur unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots (Art. 9 BV). Dies gilt insbesondere für nicht harmonisiertes kantonales Recht sowie in typischen Bereichen wie Steuerrecht oder der Bemessung von Parteientschädigungen. Zudem besteht eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht: Willkürrügen sind vom Beschwerdeführer präzise und detailliert darzulegen.
“Die Gesetzesbestimmung, mit welcher der Kanton St. Gallen den Erlösbegriff konkretisiert, stimmt im Wesentlichen mit jenen der Kantone Thurgau und Zürich überein, die das Bundesgericht bereits zu beurteilen hatte. Die Vorinstanz hat diese Bestimmung letztlich so ausgelegt und angewendet, dass unter den Erlös auch die Wertzunahme auf den Aktien des Beschwerdeführers an der Käuferin fällt. Damit hält sie sich im Gestaltungsspielraum, den Art. 12 Abs. 1 StHG den Kantonen bietet, sodass das Bundesgericht ihren Entscheid in diesem Punkt nur unter dem Blickwinkel des Willkürverbots (Art. 9 BV) überprüfen kann (vgl. oben E. 2.2). Dieser Überprüfung hält der angefochtene Entscheid stand.”
“Nach Art. 178bis Abs. 2 StG/SG sind rechtskräftige Grundstückwerte für die Veranlagung der laufenden Steuerperiode verbindlich. Diese Vorschrift ist Teil des nicht harmonisierten kantonalen Rechts. Ihre Auslegung und Anwendung kann das Bundesgericht demnach grundsätzlich nur unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots (Art. 9 BV) prüfen. Entgegen dem Beschwerdeführer ist die Vorinstanz nicht in Willkür verfallen, indem sie sich für die Bestimmung der Wertsteigerung auf den Aktien des Beschwerdeführers nicht am amtlichen Schätzwert orientiert hat. Denn es wäre zumindest nicht unhaltbar, den Geltungsbereich von Art. 178bis Abs. 2 StG/SG, der sich auf die "laufende Steuerperiode" bezieht, auf die periodischen Steuern (Einkommens-, Vermögens-, Gewinn- und Kapitalsteuern) zu beschränken. Zudem wäre es auch nicht unhaltbar, die rechtskräftigen Grundstückwerte nur als verbindlich zu betrachten, soweit sie für die Veranlagung unmittelbar relevant sind, wie dies etwa bei der Vermögenssteuer der Fall ist (vgl. Art. 54 und 57 StG/SG). Vorliegend hat die Vorinstanz den Verkehrswert des Grundstücks lediglich vorfrageweise berücksichtigt, um die Wertsteigerung auf den Aktien des Beschwerdeführers zu ermitteln.”
“Die angebliche Verletzung rein kantonalen oder kommunalen Rechts stellt im bundesgerichtlichen Verfahren, von hier nicht entscheidwesentlichen Ausnahmen abgesehen (Art. 189 Abs. 1 lit. d und f BV; Art. 95 lit. c und d BGG; BGE 150 I 50 E. 3.2.7; 150 I 80 E. 2.1; 150 I 154 E. 2.1; 150 I 204 E. 6.2), keinen eigenständigen Beschwerdegrund dar, es sei denn, das kantonale oder kommunale Recht beruhe auf bundesrechtlich vorgegebenen Begriffen (Art. 95 lit. a BGG; BGE 150 II 105 E. 3.3; 141 II 113 E. 1.4.3). In einem solchen Fall greift Art. 106 Abs. 1 BGG. Das Bundesgericht prüft rein kantonales oder kommunales, durch das eidgenössische Recht nicht vorgegebenes Recht nur daraufhin, ob dessen Auslegung und/oder Anwendung zur Verletzung von Bundesrecht oder Völkerrecht führt (Art. 95 lit. a und b BGG; BGE 150 I 154 E. 2.1; 150 V 340 E. 2). Dabei steht regelmässig die Prüfung des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) und des allgemeinen Willkürverbots (Art. 9 BV) im Vordergrund (BGE 150 I 39 E. 4.1; 150 I 154 E. 2.1; 150 V 340 E. 2; näher zur Willkür in der Rechtsanwendung namentlich BGE 150 I 50 E. 3.2.7; 149 I 329 E. 5.1; 149 II 225 E. 5.2).”
“Der kantonale Prozess betreffend Leistungen der beruflichen Vorsorge untersteht nicht den Verfahrensregeln der Art. 56 bis 62 ATSG (vgl. Art. 2 ATSG). Auch enthalten die Rechtspflegebestimmungen von Art. 73 BVG keine zu Art. 61 lit. g ATSG analoge Regelung des Parteikostenersatzes. Daher sind sowohl die Voraussetzungen als auch die Bemessung der Parteientschädigung ausschliesslich dem kantonalen Recht überlassen (BGE 126 V 143 E. 1b mit Hinweisen). Damit hat sich das Bundesgericht grundsätzlich nicht zu befassen. Es darf die zugesprochene Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren nur daraufhin überprüfen, ob die Anwendung der einschlägigen kantonalen Bestimmungen zu einer Verletzung von Bundesrecht geführt hat (Art. 95 lit. a BGG; Urteil 9C_804/2019 vom 4. Mai 2020 E. 9.1). Dabei fällt praktisch nur das Willkürverbot von Art. 9 BV in Betracht (vgl. BGE 125 V 408 E. 3a mit Hinweisen; Urteil 9C_447/2022 vom 2. Mai 2023 E. 4.2). Eine Entschädigung ist willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 132 I 175 E. 1.2). Zudem muss nicht nur die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar sein (BGE 144 I 113 E. 7.1 mit Hinweis; Urteil 9C_447/2022 vom 2. Mai 2023 E. 4.3).”
“Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.2) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG). Die freie Kognition erfasst auch das harmonisierte Steuerrecht von Kantonen und Gemeinden (Urteil 2C_68/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2, nicht publ. in: BGE 145 II 2). Soweit das Harmonisierungsrecht den Kantonen und Gemeinden allerdings einen gewissen Gestaltungsspielraum ("une certaine marge de manoeuvre") belässt oder gar keine Anwendung findet, stellt die betreffende Norm des kantonalen Steuerrechts sich als (rein) kantonales Recht dar (vgl. Art. 1 Abs. 3 Satz 1 StHG; BGE 144 IV 136 E. 5.9.1). In diesem Fall ist die Kognition auf die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte - namentlich des Willkürverbots (Art. 9 BV) - beschränkt (Urteil 2C_216/2020 vom 24. April 2020 E. 1.3).”
“1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Bei der Autonomiebeschwerde prüft das Bundesgericht die Anwendung von Bundesrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten frei (Art. 95 lit. a und c BGG; BGE 141 I 36 E. 5.4 mit Hinweisen). Ebenfalls frei prüft es daher, ob die Vorinstanz einen in den Anwendungsbereich der Gemeindeautonomie fallenden Beurteilungsspielraum verletzt hat (Art. 50 Abs. 1 BV; BGE 145 I 52 E. 3.1; 141 I 36 E. 5.4; je mit Hinweisen). Die Anwendung von kantonalem (inklusive kommunalem) Recht (von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen) prüft das Bundesgericht hingegen im Wesentlichen nur unter dem Blickwinkel der Willkür und nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 95 BGG i.V.m. Art. 9 BV und Art. 106 Abs. 2 BGG). Willkürlich ist ein Entscheid, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, begründet für sich keine Willkür (BGE 148 II 106 E. 4.6.1; 146 II 111 E. 5.1.1; je mit Hinweisen).”
Behördliche Widerspruchsfreiheit und Verlässlichkeit: Art. 9 BV verpflichtet staatliche Organe zu Treu und Glauben. Dazu gehört, dass Behörden sich nicht widersprüchlich verhalten dürfen; sie sollen einen einmal in einer konkreten Angelegenheit eingenommenen Standpunkt nicht ohne sachlichen Grund ändern. Soweit in Quellen Zusicherungen oder gesetzliche Bestandsgarantien vorliegen, kann auch der Gesetzgeber an solche Zusagen gebunden sein.
“Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV). Das Gebot von Treu und Glauben verhindert illoyales Verhalten der Behörden, prüft also deren Verhalten nach den materiellen Kriterien der Vertrauenswürdigkeit und der Widerspruchsfreiheit (Urteil des BVGer A-6884/2018 vom 8. April 2020 E. 2.6 m.w.H.; Felix Uhlmann, Das Willkürverbot [Art. 9 BV], Bern 2005, Rz. 106).”
“Der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 129 I 161 E. 4.1, 126 II 377 E. 3a; vgl. zum Ganzen etwa Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, S. 144 ff.; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 31 ff.). Dies bedeutet unter anderem, dass sich die Verwaltungsbehörden gegenüber Privaten nicht widersprüchlich verhalten dürfen. Insbesondere dürfen sie einen einmal in einer bestimmten Angelegenheit eingenommenen Standpunkt nicht ohne sachlichen Grund wechseln (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., S. 162).”
“Nach Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben (s. auch Art. 5 Abs. 3 BV) behandelt zu werden. Das Grundrecht von Treu und Glauben ist eine umfassende Garantie, die das gesamte staatliche Verhalten durchdringt (BGE 142 IV 286 E 1.6.2; 131 II 627 E. 6.1), deren Tragweite sich aber erst im Zusammenwirken mit anderen Verfassungsbestimmungen erschliesst und für deren Anwendung sich verschiedene Fallgruppen herausgebildet haben (MATTHIAS KRADOLFER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl., 2023, N 71 f. zu Art. 9 BV). So verleiht das Grundrecht von Treu und Glauben Rechtsunterworfenen unter gewissen Umständen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens auf die Richtigkeit behördlichen Handelns (s. zum Ganzen BGE 148 II 233 E. 5.5.1 mit Hinweisen). Ebenso dürfen sich Behörden nicht widersprüchlich verhalten und müssen Art. 9 BV auch im Prozessrecht wahren; die prozessualen Verhaltenspflichten ergeben sich aus Treu und Glauben in Verbindung mit den Garantien eines fairen Verfahrens (KRADOLFER, a.a.O., N 131 ff. zu Art. 9 BV).”
“Aus dem Anspruch gemäss Art. 9 BV, dass staatliche Organe nach Treu und Glauben handeln, folgt deren Verpflichtung, sich gemäss den von ihnen gemachten Versprechen und Zusicherungen zu verhalten und das damit begründete Vertrauen nicht zu verletzen. Dieses Prinzip bindet auch den Gesetzgeber vor allem dann, wenn er in einem Gesetz versprochen hat, dass dieses nicht geändert und während einer gewissen Dauer Bestand haben wird (BGE 128 II 112 E. 10b/aa S. 125 f.). Es kann verletzt sein, wenn eine gesetzgeberische Massnahme in wohlerworbene Rechte eingreift oder sich ohne hinreichenden Grund über frühere Zusicherungen des Gesetzgebers hinwegsetzt (BGE 102 Ia 331 E. 3c S. 336) oder wenn der Gesetzgeber rückwirkende Regelungen trifft (BGer 2C_158/2012 vom 20. April 2012 E. 3.3).”
“Nach Art. 9 BV und § 10 der Kantonsverfassung (KV BS, SG 111.100) sind staatliche Organe zum Handeln nach Treu und Glauben verpflichtet. Eine Ausprägung des Gebots von Treu und Glauben ist das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (Verbot des venire contra factum proprium) (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 22 Rz. 2). Dieses verbietet es ein und derselben Behörde, von einem Standpunkt, den sie gegenüber einer bestimmten Bürgerin bzw. einem bestimmten Bürger in einem konkreten Verfahren verbindlich eingenommen hat, ohne sachlichen Grund abzuweichen (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 22 Rz. 22). Tut sie es dennoch, so darf sie sich auf die rechtlichen Nachteile, die der betroffene Bürger dadurch erleidet, nicht berufen (Tschentscher, in: Basler Kommentar BV, 2015, Art. 9 N 23). Weder der Bundesrat noch das BAG können durch das Abfassen von Erläuterungen zu einer Verordnung ein Bundesgesetz für anwendbar oder für nicht anwendbar erklären.”
Art. 9 BV begründet keinen Vertrauensschutz zugunsten von Behörden oder Privaten gegenüber abweichender Verwaltungspraxis ausserkantonaler Behörden; kantonale Stellen sind an Entscheide ausserkantonaler Verwaltungsbehörden nicht gebunden. Ebenso lässt sich aus reinen Zustellfiktionen oder rein formalen Abwicklungen kein Vertrauensschutz im Sinne von Art. 9 BV zu Gunsten der Betroffenen ableiten.
“Soweit sich die Beschwerdeführer auf das Verhalten und die rechtlichen Einschätzungen des Gemeindeschreibers von V.________ oder auf Wohnsitzbestätigungen des Amtes für Migration des Kantons Schwyz berufen, ergibt sich nichts zu ihren Gunsten: Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass sie - wie auch die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt - von vornherein nicht an Entscheidungen einer ausserkantonalen Verwaltungsbehörde gebunden ist; diesbezüglich kann denn auch nicht von einer Vertrauensgrundlage im Sinne von Art. 9 BV (zu den Voraussetzungen für Vertrauensschutz vgl. BGE 143 V 95 E. 3.6.2) gesprochen werden. Darüber hinaus hat sich das kantonale Gericht dennoch mit den entsprechenden Unterlagen befasst und nachvollziehbar dargelegt, weshalb resp. inwiefern sie auch inhaltlich nicht überzeugten.”
“August 2024 per Einschreiben an die Beschwerdeführerin versandt. Dies ergibt sich aus dem Formular Sendeverfolgung Nr. xxx der Schweizerischen Post. Weiter lässt sich dem Formular entnehmen, dass die Sendung am 21. August 2024 zur Abholung gemeldet wurde. Nachdem innert der siebentägigen Abholfrist keine Abholung erfolgt ist, wurde die Sendung an das Verwaltungsgericht retourniert. Am 11. September 2024 erfolgte eine zweite Zustellung per A-Post, wie es sich aus dem entsprechenden Begleitschreiben des Verwaltungsgerichts ergibt. Folglich gilt das angefochtene Urteil gemäss der "Zustellfiktion" (Art. 44 Abs. 2 BGG) spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch, d.h. am Mittwoch, den 28. August 2024, als zugestellt. Der zweite Versand und die allfällige spätere Entgegennahme durch die Beschwerdeführerin ist unerheblich, zumal das Verwaltungsgericht sie ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die zweite Zustellung keine neue Beschwerdefrist auslöse. Somit könnte die Beschwerdeführerin aus dem Anspruch auf Vertrauensschutz (Art. 9 BV) nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. dazu BGE 111 V 99 E. 2b; Urteil 2C_1038/2017 vom 18. Juli 2018 E. 5.3.2). Die 30-tägige, nicht erstreckbare Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 BGG) begann somit am Donnerstag, den 29. August 2024, zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am Freitag, den 27. August”
Das Bundesgericht wendet Bundesrecht von Amtes wegen an. Liegen Rügen vor, die sich—auch unter Berufung auf Art. 9 BV—auf bundesrechtliche Vorgaben beim Erlass von Nutzungs‑ oder Planungsakten beziehen, prüft es diese Fragen selbst dann, wenn sich die Beschwerdeführenden nicht ausdrücklich auf die einzelnen einschlägigen Bundesnormen berufen.
“In Bezug auf Bundesrecht greift indes der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 BGG, E. 2.1 hiervor). Mit ihrer Rüge, für die sie sich in rechtlicher Hinsicht auf Art. 5 Abs. 2 sowie Art. 9 BV stützen, zielen die Beschwerdeführenden in erkennbarer Weise auch auf eine Verletzung der bundesrechtlichen Vorgaben zur Genehmigung und zum Rechtsschutz beim Erlass von Nutzungsplänen ab, die in Art. 26 und Art. 33 RPG verankert sind. Unter diesem Blickwinkel sind ihre Vorbringen nach Massgabe von Art. 106 Abs. 1 BGG durch das Bundesgericht zu behandeln, obschon es die Beschwerdeführenden versäumen, sich im vorliegenden Verfahren ausdrücklich auf diese Bestimmungen zu berufen (vgl. E. 2.1 hiervor).”
Das Äquivalenzprinzip konkretisiert für Kausalabgaben das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot (Art. 9 BV). Es begrenzt sowohl die Höhe als auch die Bemessungsmethode von Gebühren: Eine Gebühr darf nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der staatlichen Leistung stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen halten. Der Gesetzgeber darf Gebühren nicht beliebig hoch festsetzen und hat sachlich vertretbare Kriterien für die Bemessung zu verwenden (z.B. nutzen- oder aufwandorientierte Betrachtung).
“Rechtliches Das Äquivalenzprinzip stellt die abgaberechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 3 BV einerseits und des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV andererseits dar (statt vieler Urteile des BGer 2C_701/2016 vom 1. Dezember 2017 E. 2.1 und 2C_161/2016 vom 26. September 2016 E. 3.4 je m.w.H.) und hat Verfassungsrang (Urteil des BGer 2C_1054/2013 vom 20. September 2014 E. 6.1, in: ZBl 116/2015, S. 483 ff.). Dem Äquivalenzprinzip folgend muss eine Kausalabgabe in einem angemessenen Verhältnis zum Wert stehen, welchen die staatliche Leistung für die abgabepflichtige Person hat. Die Abgabe darf zum objektiven Wert der Leistung nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen (zum Ganzen Kürsteiner, a.a.O., Rz. 149 ff. mit zahlreichen Verweisen auf Literatur und Rechtsprechung). Der Gesetzgeber darf eine Abgabe demnach nicht beliebig hoch festsetzen (sog. Begrenzungsfunktion des Äquivalenzprinzips), sondern ist gehalten, eine Methode für die Bemessung zu finden, welche maximal zu gerade noch äquivalenten Abgabeergebnissen führt (sog. Bemessungsfunktion des Äquivalenzprinzips). Die Beschwerdeführerin führt das behauptete Missverhältnis der angefochtenen Gebühren auf das Bemessungskriterium der Bruttogeschossfläche zurück, wobei sie dessen grundsätzliche Zulässigkeit explizit nicht in Zweifel zieht (vgl.”
“Sie greifen dort, wo das Mass der (Kausal-) Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungsprinzip und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt. Das abgaberechtliche Gesetzmässigkeitsprinzip darf aber weder seines Gehalts entleert noch in einer Weise überspannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät (BGE 143 I 227 E. 4.2.1 S. 233; 143 II 283 E. 3.5 S. 292; 142 II 182 E. 2.2.1 S. 186). Kausalabgaben, die wie Gebühren eine bestimmte staatliche Leistung abgelten, sind kostenabhängig und unterliegen daher dem Kostendeckungsprinzip (BGE 141 V 509 E. 7.1.2 S. 516). Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll (BGE 145 I 52 E. 5.2.2 S. 65; 143 I 227 E. 4.2.2 S. 233). Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV). Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (BGE 143 I 227 E. 4.2.2 S. 234). Der Wert der Leistung bemisst sich entweder nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Einzelnen verschafft (nutzenorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungsempfängers), oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs (aufwandorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungserbringers; BGE 141 V 509 E. 7.1.2 S. 517; Urteil 2C_900/2011 vom 2. Juni 2012 E. 4.2). Bei einer Kanzleigebühr, einer Sonderform der Kausalabgabe bzw. der Verwaltungsgebühr, gilt das Gebot der Gesetzesform nicht (BGE 130 I 113 E. 2.2 S. 115 f. mit Hinweisen). Die Kanzleigebühr ist ein Entgelt in geringer Höhe für einfache Tätigkeiten der Verwaltung, die keinen besonderen Prüfungs- oder Kontrollaufwand erfordern (Urteile 1C_497/2018 vom 22.”
“Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 BV) und das Willkürver-bot (Art. 9 BV) für den Bereich der Kausalabgaben, indem es verlangt, dass eine Kausalabgabe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung oder des ab-gegoltenen Vorteils stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (BGE 140 I 176 E. 5.2, 126 I 180 E. 3a/bb). Es begrenzt die Höhe der Abgabe nach Massgabe des objektiven Werts einer staatlichen Leistung. Der Wert der Leistung bemisst sich entweder nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Bürger verschafft (nutzenorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungs-empfängers) oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum ge-samten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs (aufwandorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungserbringers; BGE 126 I 180 E. 3a/bb; BGer-Urteil 2C_900/2011 vom”
Gerichte dürfen in der freien Beweiswürdigung unter anderem glaubhafte Geständnisse, interne Aktennotizen und namentlich bezeichnete Zeugenaussagen sowie vorläufige Untersuchungsergebnisse verwerten. Der Indizienbeweis ist zulässig; aus der Gesamtschau verschiedener Indizien kann der volle rechtsgenügende Beweis geschlossen werden, ohne dass dies per se eine Willkür im Sinne von Art. 9 BV darstellt.
“Dem Beschwerdeführer wird die Veruntreuung von USD 30'187.82 und USD 165'795.18 vorgeworfen. Diesbezüglich rügt er, die Summen seien ihm nicht anvertraut gewesen und es habe keine Werterhaltungspflicht bestanden. Soweit der Beschwerdeführer seine Rügen auf der Behauptung gründet, seine Aussagen vom 5. Juli 2016 seien unverwertbar, ist ihm kein Erfolg beschieden (vgl. E. 2 oben). Dies gilt ebenfalls hinsichtlich seiner Ausführungen, mit welchen er sich auf den Widerruf seines Geständnisses bezieht. Der Beschwerdeführer macht damit sinngemäss geltend, es lägen widersprüchliche Beweismittel vor und die Vorinstanz habe auf das für ihn günstigere abzustellen (Widerruf seines Geständnisses). Mit dieser Rüge ist er nicht zu hören. Letztlich ruft der Beschwerdeführer damit eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo an - dem als Maxime der Beweiswürdigung keine über das Willkürverbot (Art. 9 BV) hinausgehende Bedeutung zukommt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen) -, ohne Willkür hinreichend darzutun. Die Vorinstanz durfte das Geständnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung berücksichtigen und als glaubhaft würdigen. Der rechtliche Schluss der Vorinstanz, die Vermögenswerte der E.________ AG seien dem Beschwerdeführer zur gewinnbringenden Investition und anschliessenden Rückübertragung anvertraut worden, stützt sich auf dessen Aussagen. Eine Bundesrechtsverletzung ist nicht ersichtlich.”
“Sie stützte sich dabei auf die Aktennotiz der für die Einhaltung der Dienstaufsicht zuständigen Person und nicht - wie der Beschwerdeführer behauptet - auf anonymisierte Angaben von Mitarbeitenden. Die Rüge der Verletzung von Art. 8 ZGB in Verbindung mit Art. 9 BV geht daher fehl. In der Aktennotiz sind die eigenen Beobachtungen der zuständigen Person am besagten Tag, die Angaben der beiden - namentlich genannten - Mitarbeitenden sowie die Auswertungen des Zeiterfassungssystems aufgeführt. Wenn die Vorinstanz gestützt auf dieses Beweismittel den Vorwurf der unrichtigen Erfassung der Arbeitszeit und der Nichtdurchsetzung des Arbeitszeitreglements gegenüber einer unterstellten Person als hinreichend bestätigt erachtete, so ist sie damit nicht in Willkür verfallen.”
“2), ändert daran auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, es sei im laufenden Strafverfahren noch kein rechtskräftiges Urteil ergangen. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, wenn die Vorinstanz für die Rechtfertigung der Administrativmassnahme auf die vorläufigen Untersuchungsergebnisse des Strafverfahrens abstellte, ist hierfür doch kein strikter Beweis notwendig (vorne E. 2.2). Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer sodann aus dem Umstand, dass die Fahreignungsuntersuchung nicht sofort nach den genannten Vorfällen angeordnet wurde. Wie sich aus den Vorakten ergibt (Art. 105 Abs. 2 BGG), mussten wegen der strittigen Beteiligung des Beschwerdeführers am letzten ihm vorgeworfenen Vorfall vom 21. Februar 2019 zunächst die Untersuchungsergebnisse des Strafverfahrens abgewartet werden, bevor die Fahreignungsuntersuchung angeordnet werden konnte. Das vorläufige Zuwarten des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt ist somit nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz somit nicht in Willkür (Art. 9 BV) verfallen, wenn sie den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG zu einer Fahreignungsuntersuchung verpflichtet hat.”
“Die beschwerdeführende Partei muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_941/2023 vom 29. April 2024 E. 1.2.2; 6B_1380/2023 vom 25. März 2024 E. 1.3.2; 7B_200/2022 vom 9. November 2023 E. 2.2.1 je mit Hinweisen). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte (Urteile 6B_429/2023 vom 31. August 2023 E. 2.3; 6B_219/2021, 6B_228/2021 vom 19. April 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen; 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen; Urteile 7B_168/2022 vom 25. März 2024 E. 3.4.4; 6B_1380/2023 vom 25. März 2024 E. 1.3.1; vgl. BGE 148 IV 409 E. 2.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). Nach konstanter Rechtsprechung wird über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen; 146 III 73 E. 5.2.2 mit Verweis auf 143 III 297 E. 9.3.2; Urteile 7B_292/2022 vom 4. April 2024 E. 3.2; 7B_168/2022 vom 25. März 2024 E. 3.3.5; je mit Hinweis[en]). Art. 139 Abs. 2 StPO ist die gesetzliche Umschreibung der Konstellationen, in welchen eine antizipierte Beweiswürdigung zulässig ist (Urteile 7B_240/2022 vom 1.”
“Mit der konkreten vorinstanzlichen Würdigung dieser einzelnen Kriterien sowie dem Ergebnis setzt sich die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich begründet auseinander und zeigt insbesondere nicht auf, inwieweit die Vorinstanz in ihrer Beurteilung in Willkür verfallen soll. Die Beschwerdeführerin scheint dabei im Übrigen auch zu übersehen, dass die Vorinstanz die Täterschaft der Beschwerdeführerin nicht einzig gestützt auf die gemäss Untersuchungsbericht beschreibbaren Merkmale stützt, sondern zudem andere Merkmale und Indizien - beispielsweise Körpergrösse, Augen-, Augenbrauen- und Haarfarbe, Alter, potentieller Täterkreis - herbeizieht, die im Untersuchungsbericht unbeachtet geblieben sind. Das Gericht würdigt Gutachten nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und es muss Abweichungen begründen. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; Urteile 6B_647/2023 vom 18. August 2023 E. 2.2.3; 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023 E. 3.3; je mit Hinweisen). Insgesamt ist vorliegend nicht ersichtlich und vermag die Beschwerdeführerin auch nicht darzutun, inwieweit die Vorinstanz in Verletzung von Art. 182 StPO von der sachverständigen Beurteilung abweiche und damit in Willkür verfalle. Insgesamt erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz ohne Not und willkürlich vom Gutachten abweicht, als unbegründet. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, wenn die Vorinstanz erwägt, die erkennbare Ähnlichkeit in Bezug auf die beschreibbaren Merkmale der Gesichtsmorphologie gemäss Untersuchungsbericht alleine reiche nicht aus, um die Täterschaft der Beschwerdeführerin bzw. ihre Identität mit der fahrzeuglenkenden Person festzustellen; dennoch könne sie als Indiz für ihre Täterschaft gewertet werden.”
Fehlt eine vorgängige Anhörung, kann dies die Behandlung nach Treu und Glauben (Art. 9 BV) verletzen. Ein nachträglicher Hinweis auf Rechtsbehelfe oder die Möglichkeit der Fristwiederherstellung ersetzt die zuvor unterbliebene Anhörung nicht und kann deshalb treuwidrig sein.
“Weder aus dem angefochtenen Entscheid noch aus den Akten oder der im Rahmen des Schriftenwechsels eingereichten Stellungnahmen geht hervor, dass dem Beschwerdeführer vorgängig zum Abschreibungsentscheid das rechtliche Gehör gewährt bzw. ihm die Möglichkeit eingeräumt worden sei, sich zum Belastungszeitpunkt zu äussern. Dies hätte sich umso mehr aufgedrängt, als der (nicht anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht in seiner Beschwerdeergänzung vom 21. Januar 2022 mitgeteilt hatte, dass er den Kostenvorschuss bezahlt habe und es der Vorinstanz bewusst war, dass die Zahlung aus dem Ausland erfolgen könnte. Vor diesem Hintergrund verletzt der angefochtene Abschreibungsentscheid den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und auf Behandlung nach Treu und Glauben (Art. 9 BV). Daran ändert der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer im Nachgang an den Abschreibungsentscheid auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, ein Fristwiederherstellungsgesuch einzureichen. Denn einerseits ist das rechtliche Gehör vor Erlass eines Entscheids zu gewähren und andererseits macht ein Fristwiederherstellungsgesuch nur Sinn, wenn die Frist tatsächlich versäumt wurde. Dies wäre im konkreten Fall, auch mit Blick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht am 21. Januar 2022 mitgeteilt hatte, dass er den Kostenvorschuss geleistet habe, vor dem Abschreibungsentscheid abzuklären gewesen.”
“Eine treuwidrige Verfahrensführung sieht der Beschwerdeführer darin, dass die Vorinstanz ihm zu wenig Zeit gelassen habe, um sein Gesuch zu begründen und die nötigen Informationen in Worte zu fassen. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebiete es, dem Betroffenen, der mehr Zeit für die Begründung benötige, die Kontrolle über das Verfahren zu belassen, zum Beispiel durch Ansetzung einer Frist für die Begründung mit der alternativen Möglichkeit, das Gesuch zurückzuziehen, bevor der Entscheid ergehe. Stattdessen habe die Vorinstanz eine Verfügung erlassen, ohne diese vorgängig anzukündigen. Staatliche Organe handeln nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) und dürfen sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen nicht widersprüchlich verhalten (Urteil des BGer 2C_542/2016 vom 27. November 2017 E. 3.2; Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Krauskopf, Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 29 Rz. 68; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 712 ff.). Jede Person hat Anspruch, von staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV; zur Konkretisierung des Grundsatzes bei Setzung von Fristen: Art. 23 VwVG; Patricia Egli, Praxiskommentar VwVG, Art. 23 N. 2 ff.). Der Beschwerdeführer stellte der Vorinstanz am 11. August 2021 in Aussicht, «aus Zeitmangel» später Anträge nachzureichen. Die Vorinstanz liess Zeit zu seinen Gunsten verstreichen und wies ihn mit Schreiben vom 17. Februar 2022 darauf hin, dass sie keine Anträge erhalten habe und sich aus den bisherigen Eingaben nicht ergebe, inwiefern ein dem Bund zuzurechnendes Verhalten für den allfälligen Schaden ursächlich sein könnte. Sie gewährte dem Beschwerdeführer Frist bis am 16. März 2022 und gab ihm damit die Möglichkeit zur Begründung. Davon machte er mit Eingabe vom 16. März 2022 Gebrauch und legte dar, worin aus seiner Sicht die Verantwortlichkeit des Bundes bestehe. Er bat zudem um «ein paar Tage Zeit» für den Rest der Begründung. Zusätzlich nahm die Vorinstanz die umfangreiche Stellungnahme vom 17. März 2022 und die weiteren Eingaben des Beschwerdeführers vom 20.”
Gerichtliche Kontrolle nach Art. 9 BV beschränkt sich darauf, offenkundig unhaltbare Entscheide zu rügen; ein Entscheid wird nur aufgehoben, wenn nicht nur die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Das Bundesgericht setzt sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle der Vorinstanz oder Verwaltung und ersetzt in der Regel keine Zweckmässigkeits- oder Ermessensprüfung.
“Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweis).”
“Bei unselbstständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Soweit das Gesetz den Bundesrat nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen, befindet das Gericht auch über die Verfassungsmässigkeit der unselbstständigen Verordnung. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Ermessensspielraum für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 BV für das Bundesgericht verbindlich. Es darf in diesem Falle bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern es beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist. Es kann dabei namentlich prüfen, ob sich eine Verordnungsbestimmung auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder ob sie Art. 9 BV widerspricht, weil sie sinn- und zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden müssen. Für die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahme trägt der Bundesrat die Verantwortung. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, sich zu deren wirtschaftlichen oder politischen Sachgerechtigkeit zu äussern (BGE 145 V 278 E. 4.1 S. 282 f. mit Hinweisen).”
“Willkür (Art. 9 BV) liegt nur dann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 149 I 329 E. 5.1; Urteil 2C_504/2023 vom 29. Mai 2024 E. 5.2 mit Hinweisen).”
Die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV) setzt nicht voraus, dass die Behörde sich mit jedem einzelnen Vorbringen eingehend auseinandersetzt; sie muss jedoch die für den Entscheid wesentlichen Erwägungen kurz nennen, sodass die Betroffene die Tragweite des Entscheids erkennen und ihn sachgerecht anfechten kann. Pauschale Behauptungen — etwa allgemeine Diskriminierungs‑Vorwürfe — genügen den qualifizierten Begründungsanforderungen nicht.
“2 BV) fliessende Begründungspflicht verlangt nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin konnte sich vorliegend ohne Weiteres ein Bild über die Tragweite des Entscheids machen und diesen sachgerecht anfechten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist zu verneinen. Dementsprechend erweist sich auch der Vorwurf, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur Verwirklichung von Grundrechten (Art. 35 BV) und den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) verletzt, als unbegründet.”
“Der Grundsatz von Treu und Glauben in Art. 9 BV gebietet ein vertrauenswürdiges, widerspruchsfreies Verhalten der Behörden gegenüber den Einzelnen im Rechtsverkehr (vgl. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 818 f.). Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), welches alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E.”
“Dass bei fortgeschrittenem Alter der Abschluss einer Privatversicherung nicht mehr (oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen) möglich ist, trifft unabhängig von der Staatsangehörigkeit zu. Art. 24 VO Nr. 883/2004 garantiert eine "Gesundheitsversorgung im Gastland" lediglich insoweit, als sie im Sozialversicherungssystem dieses Staates vorgesehen und erhältlich ist. Die vorinstanzliche Auffassung steht im Einklang mit den Zielen der hier einschlägigen "EU-Verträge". Soweit der Beschwerdeführer lediglich mit der pauschalen Behauptung, die schweizerische Krankenversicherung übernehme für ins Ausland entsandte Arbeitnehmer (vgl. Art. 4 KVV [SR 832.102]) alle dort angefallenen Behandlungskosten, eine Diskriminierung (vgl. Art. 8 BV) geltend macht, genügt dies den qualifizierten Anforderung an die Begründung (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 478 E. 2.4; 143 I 1 E. 1.4) nicht. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Gleiches gilt hinsichtlich des gerügten Verstosses gegen Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV).”
Wer eine Verletzung von Art. 9 BV (Willkürverbot/Treu und Glauben) rügt, muss dies in der Beschwerde in hinreichend substanziierter Weise darlegen. Blosse Behauptungen, appellatorische Kritik oder vage Vorbringen genügen den qualifizierten Anforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Wird die Rügepflicht nicht erfüllt, tritt das Bundesgericht darauf nicht ein beziehungsweise bleibt die Verfassungsrüge ohne Erfolg (Nichteintreten oder Abweisung).
“Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf verschiedene Entscheide anderer Kantone, aus welchen sich die behauptete Ungleichbehandlung ergeben soll. Dabei verkennt sie, dass sich die Rechtsgleichheit grundsätzlich nur auf den Zuständigkeitsbereich ein und derselben Behörde bzw. Gebietskörperschaft bezieht (vgl. BGE 138 I 321 E. 5.3.6; 133 I 249 E. 3.4; 125 I 173 E. 6d). Dass und inwiefern sie durch die Universität Basel ohne sachliche Gründe anderes behandelt worden sei als andere Studierende in einer vergleichbaren Situation, legt sie nicht substanziiert dar (Art. 106 Abs. 2 BGG; zum Anspruch auf Gleichbehandlung vgl. v.a. BGE 147 I 73 E. 6.1; 146 II 56 E. 9.1). Hinweise auf einzelne Entscheide der Rekurskommission der Universität Basel, die dem Bundesgericht nicht vorliegen, und denen ihrer Auffassung nach ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde liegen soll, reichen dazu nicht aus. Somit genügt die Rüge der Verletzung der Rechtsgleichheit den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Gleich verhält es sich mit dem angeblichen Verstoss gegen Treu und Glauben (Art. 9 BV), der nicht weiter substanziiert wird. Schliesslich stellt die Verhältnismässigkeit, auf welche sich die Beschwerdeführerin ebenfalls beruft, kein verfassungsmässiges Recht, sondern einen Verfassungsgrundsatz dar, welches vom Bundesgericht bei der Anwendung kantonalen Rechts ausserhalb von Grundrechtseingriffen nur unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots geprüft wird (vgl. BGE 134 I 153 E. 4; Urteil 2C_476/2023 vom 13. September 2024 E. 5.6). Solche substanziierte Willkürrügen erhebt die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht.”
“Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Soweit sich der angefochtene Entscheid - wie hier - auf Quellen des kantonalen Rechts stützt, die nicht in Art. 95 lit. c-e BGG genannt werden, beschränkt sich die Überprüfung durch das Bundesgericht demgegenüber thematisch auf die erhobenen und begründeten Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG) und inhaltlich auf die Frage, ob die Anwendung des kantonalen Rechts zu einer Bundesrechtswidrigkeit führt. Im Vordergrund steht dabei eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots nach Art. 9 BV. Die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht, BGE 133 II 249 E. 1.4.3) prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs.2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.2; 133 II 249 E. 1.4.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_499/2023 vom 6. März 2024 E. 3).”
“Der Eingabe der Beschwerdeführerin an das Bundesgericht lässt sich keine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Kantonsgerichts, die zum Nichteintreten auf ihre Berufung geführt haben, entnehmen. Vielmehr beschränkt sich die Beschwerdeführerin - soweit nachvollziehbar - darauf, Vorwürfe gegen das Strassenverkehrsamt bzw. dessen Mitarbeiter sowie gegen das Sozialamt Rapperswil-Jona zu erheben, die sie und ihre Kinder schikaniert und gedemütigt haben sollen. Mit diesen Vorbringen vermag sie indessen in keiner Weise substanziiert darzutun, dass die Vorinstanz die Bestimmungen der ZPO, so insbesondere Art. 311 Abs. 1, welche vorliegend als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung gelangen und somit keiner freien Prüfung unterliegen (vgl. Urteil 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 E. 2.2 und 4.2), willkürlich angewendet oder sonstwie Bundes (verfassungs) recht verletzt habe, indem sie auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten ist (vgl. E. 3.1 hiervor). Die blosse Behauptung, die Vorinstanzen hätten ihre verfassungsmässigen Rechte, so insbesondere das Gebot von Treu und Glauben (Art. 9 BV), verletzt, genügt den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Damit entbehrt die Eingabe offensichtlich einer genügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).”
“Die Anwendung von kantonalem Recht, das nicht durch Bundesrecht harmonisiert ist, prüft das Bundesgericht nicht frei, sondern nur auf Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und anderer verfassungsmässiger Rechte (BGE 143 II 459 E. 2.1; 134 II 207 E. 2; Urteil 9C_391/2023 vom 5. Januar 2024 E. 2), und auch dies nur, sofern in der Beschwerde eine solche Verletzung in hinreichend substanziierter Weise gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2). Die Beschwerdeführer äussern zwar die Auffassung, dass die Rechtsanwendung der kantonalen Behörden gegen Treu und Glauben (Art. 9 BV) verstosse. Ihre Ausführungen bleiben aber sehr vage und werden der qualifizierten Rüge- und Substanziierungspflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG für Verfassungsrügen kaum gerecht.”
“Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 409 E.”
Gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Soweit Bundesrecht gerügt wird, prüft das Bundesgericht im Rahmen von Art. 98 BGG nur auf Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV). Es gilt das strenge Rügeprinzip des Art. 106 Abs. 2 BGG: Die Beschwerde muss präzise darlegen, welches verfassungsmässige Recht verletzt sein soll; ungenügend begründete oder appellatorische Rügen werden nicht behandelt.
“Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG; BGE 137 III 193 E. 1.2). Die Anwendung von Bundesgesetzen prüft das Bundesgericht im Rahmen von Art. 98 BGG nur auf die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) hin (Urteil 5A_157/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.4.1). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur infrage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 142 II 369 E. 2.1 und 140 III 264 E. 2.3, je mit Hinweisen).”
“Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG; BGE 137 III 193 E. 1.2). Die Anwendung von Bundesgesetzen prüft das Bundesgericht im Rahmen von Art. 98 BGG nur auf die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) hin (Urteil 5A_972/2023 vom 23. Mai 2024 E. 2.1). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur infrage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte muss nach dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden. Die rechtsuchende Partei hat präzise anzugeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darzulegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 144 II 313 E. 5.1; 142 III 364 E. 2.4). Vorausgesetzt ist daher, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 145 I 121 E. 2.1 in fine mit Hinweis). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, reicht es sodann nicht aus, die Sach- oder Rechtslage aus der eigenen Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen.”
Organisatorische oder verfahrensrechtliche Mängel im Prüfungsablauf können — soweit sie berechtigtes Vertrauen oder die Widerspruchsfreiheit der Behörden beeinträchtigen — Vertrauensschutz nach Art. 9 BV begründen (vgl. bspw. Fallbeispiel einer falsch eingestellten Prüfungsuhr). Demgegenüber besteht bei Berufs- und höheren Fachprüfungen nach der ständigen Rechtsprechung grundsätzlich kein rechtlicher Zusammenhang zwischen Vorbereitungskursen und der Prüfung selbst.
“Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Das Gebot von Treu und Glauben verhindert illoyales Verhalten der Behörden, prüft also deren Verhalten nach den materiellen Kriterien der Vertrauenswürdigkeit und der Widerspruchsfreiheit. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (BGE 146 I 105 E. 5.1.1; Urteile des BVGer B-3709/2020 vom 8. Juni 2021 E. 7.2, B-2179/2019 vom 6. November 2020 E. 6.3 und A-321/2019 vom 17. September 2019 E. 2.3.1). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisationen besteht bei Berufs- und höheren Fachprüfungen kein rechtlicher Zusammenhang zwischen allfälligen Vorbereitungskursen und der Prüfung selbst (Urteile des BVGer B-3564/2013 vom 7. August 2014 E. 5.1 und B-241/2013 vom 22.”
“Der Ausschlussgrund kommt zur Anwendung, wenn der angefochtene Entscheid die Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten zum Gegenstand hat und diese Frage vor Bundesgericht strittig ist (BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 138 II 42 E. 1.1; 136 I 229 E. 1; Urteile 2C_286/2022 vom 6. Oktober 2022 E. 1.1; 2D_9/2022 vom 10. August 2022 E. 1.1). Sind jedoch andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig, so insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Art, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_425/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1). Vorliegend beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass auf dem ihm für die Prüfung zur Verfügung gestellten Laptop die Uhrzeit nicht richtig eingestellt gewesen sei, weshalb er bei Ablauf der Prüfungszeit angenommen habe, noch mehr Prüfungszeit zur Verfügung zu haben. Dies begründe einen Verstoss gegen das Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) bzw. eine Verletzung des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV). Damit beanstandet er nicht das eigentliche Prüfungsergebnis, das zum Nichtbestehen der Anwaltsprüfung geführt hat, sondern das Prüfungsverfahren. Die Ausnahmebestimmung von Art. 83 lit. t BGG greift deshalb nicht.”
Behörden und Gerichte dürfen in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer, grundsätzlich tauglicher Beweismittel verzichten, wenn sich aus der Aktenlage oder aus bereits abgenommenen Beweisen die Überzeugung ergeben hat, dass zusätzliche Beweiserhebungen an der bestehenden Beweislage nichts ändern würden. Umgekehrt kann das Unterlassen gebotener oder ersichtlicher zusätzlicher Beweiserhebungen eine willkürliche Beweiswürdigung im Sinne von Art. 9 BV darstellen.
“Die beschwerdeführende Partei muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_941/2023 vom 29. April 2024 E. 1.2.2; 6B_1380/2023 vom 25. März 2024 E. 1.3.2; 7B_200/2022 vom 9. November 2023 E. 2.2.1 je mit Hinweisen). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte (Urteile 6B_429/2023 vom 31. August 2023 E. 2.3; 6B_219/2021, 6B_228/2021 vom 19. April 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen; 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen; Urteile 7B_168/2022 vom 25. März 2024 E. 3.4.4; 6B_1380/2023 vom 25. März 2024 E. 1.3.1; vgl. BGE 148 IV 409 E. 2.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). Nach konstanter Rechtsprechung wird über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen; 146 III 73 E. 5.2.2 mit Verweis auf 143 III 297 E. 9.3.2; Urteile 7B_292/2022 vom 4. April 2024 E. 3.2; 7B_168/2022 vom 25. März 2024 E. 3.3.5; je mit Hinweis[en]). Art. 139 Abs. 2 StPO ist die gesetzliche Umschreibung der Konstellationen, in welchen eine antizipierte Beweiswürdigung zulässig ist (Urteile 7B_240/2022 vom 1.”
“Dazu ist Folgendes zu sagen: Eine antizipierte Beweiswürdigung im eigentlichen Sinn liegt vor, wenn das Gericht an sich taugliche Beweise, die gegen ein vorweggenommenes Beweisergebnis angerufen werden, mit der Begründung nicht abnimmt, dass es die erforderliche Überzeugung bereits gewonnen habe und sich davon auch durch den fraglichen Beweis nicht werde abbringen lassen (BGE 146 III 203 E. 3.3.2 S. 208). Dies ist zulässig: Denn eine Behörde darf von der Abnahme beantragter Beweismittel absehen, wenn sie sich, gestützt auf die Aktenlage oder aufgrund abgenommener Beweise, ihre Überzeugung hat bilden können und sie ohne Verletzung des allgemeinen Willkürverbots (Art. 9 BV) annehmen darf, dass weitere Beweiserhebungen hieran nichts mehr änderten (BGE 145 I 167 E. 4.1 S. 171). Darin liegt keine Gehörsverletzung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f.).”
“Das Mietgericht hat sich eingehend mit der Nettorenditeberechnung und am Rande auch mit einer möglichen Berechnung nach der Grösse der Wohnungen auseinandergesetzt (vgl. angefochtener Entscheid Kap. IV S. 11 ff. E. 3.1 ff.). Angesichts der Vielzahl der zu berücksichtigenden Parameter verwarf es jedoch den Einwand des Berufungsklägers, wonach vor allem auf die Raumgrösse abzustellen sei. Die Behauptung, wonach das Mietgericht die Wohnfläche völlig unberücksichtigt liess, erweist sich demnach als unbegründet. Eine falsche oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung liegt damit nicht vor. Es ist vorliegend auch nicht ersichtlich, inwiefern angesichts der beschriebenen Umstände rund um den Kaufpreis eine Berechnung der Nettorendite hätte vorgenommen werden können. Der Berufungskläger bietet diesbezüglich auch nicht Hand zu einer Lösung. Die Sachverhaltsfeststellung erweist sich darüber hinaus auch nicht als willkürlich, wenn das Mietgericht feststellt, dass die Berechnung der Nettorendite bereits bei der Feststellung der tatsächlichen Anschaffungskosten scheitert. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung ist willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Berufungsklägers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234; BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560). Die Nettorenditeberechnung scheitert bereits an der Entschlüsselung der tatsächlichen Anschaffungskosten. Weitere Unterlagen, bspw. zum investierten Fremdkapital, werden damit irrelevant und müssen auch nicht mehr berücksichtigt werden. Die Entscheidung des Mietgerichts zu den Beweisanträgen erweisen sich damit nicht als willkürlich. Dies durfte das Mietgericht auch in antizipierter Beweiswürdigung festhalten und die beantragten Beweismittel vorweg abweisen (BGE 146 II 73 E. 5.2.2).”
“Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, die Vorinstanz habe den Grad und die Qualität der Erschliessung der Baugrundstücke mit dem öffentlichen Verkehr unzureichend abgeklärt. Dies hätte ihrer Meinung nach beispielsweise mittels Einholen eines gerichtlichen Gutachtens geschehen müssen. Die korrekte Ermittlung des entsprechenden Sachverhalts sei für den Ausgang des Verfahrens relevant, weil die Qualität der Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr die umstrittene Frage nach der Anzahl der zu bewilligenden Parkplätze beeinflusse. Die Vorinstanz durfte auf die Abnahme weiterer Beweise ohne Willkür und ohne Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV verzichten, weil sich der rechtlich relevante Sachverhalt in genügender Weise aus den ihr vorliegenden Akten ergab. Inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt im genannten Zusammenhang willkürlich oder in Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV festgestellt haben sollte, ist nicht ersichtlich. Auch eine willkürliche Anwendung (vgl. Art. 95 BGG i.V.m. Art. 9 BV) von § 53 VRG/LU, wonach die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, ist nicht zu sehen, zumal die Rechtsmittelbehörde gemäss § 139 Abs. 1 VRG/LU nur den erheblichen Sachverhalt und nur soweit erforderlich abzuklären hat. Weitere Ausführungen zur vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung - namentlich hinsichtlich der Erschliessung der Baugrundstücke mit dem öffentlichen Verkehr - erübrigen sich, weil die entsprechenden tatsächlichen Vorbringen der Beschwerdeführer für den Ausgang des Verfahrens ohnehin nicht entscheidend sind (vgl. E. 4.3.5 hiernach). Die Beschwerdeführer dringen mit der Rüge, die Vorinstanz habe den entscheidwesentlichen Sachverhalt willkürlich festgestellt, nicht durch.”
Verzögerungen begründen nicht schon einen Verstoss gegen Art. 9 BV, sofern die betroffene Person ausreichend Gelegenheit hatte, ihren Standpunkt darzulegen. Hingegen können das unbegründete Fortdauern einer vorsorglichen Massnahme, eine treuwidrige Verfahrensgestaltung (z.B. vorsätzliches Hinauszögern durch vorwirkende Berücksichtigung künftigen Rechts) oder eine belastende Änderung/Widerruf von Verfügungen unter bestimmten Voraussetzungen das Gebot von Treu und Glauben verletzen.
“und 24. März 2022 per E-Mail entgegen. Nach einigem Zeitablauf ohne weitere Eingaben des Beschwerdeführers und einer Verfahrensdauer von mehr als einem Jahr fällte sie am 3. Juni 2022 ihren Entscheid. Der Beschwerdeführer hatte angesichts dieses Verfahrensablaufs ausreichend Zeit und Gelegenheit, seinen Standpunkt vorzutragen, und nötigenfalls Fristerstreckungsgesuche zu stellen. Anhaltspunkte dafür, dass er dieser Möglichkeit durch treuwidrige Verfahrensführung der Vorinstanz beraubt wurde, sind nicht ersichtlich. Zudem musste er mit einem Entscheid über das gestellte Gesuch rechnen. Ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) ist demnach unter keinem Aspekt erkennbar.”
“Als verfassungsmässige Rüge trägt der Beschwerdeführer einzig vor, es verstosse gegen die allgemeine Verfahrensgarantie von Art. 29 BV sowie gegen Treu und Glauben (Art. 9 BV), wenn eine betroffene Person während sehr langer Zeit einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises dulden müsse und sich die Administrativbehörde hinter einem noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahren der Strafbehörde verstecke. Es könne nicht angehen, dass ein vorsorglicher Entzug perpetuiert und kein definitiver Entscheid getroffen werde. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer zudem stets um die Fortführung des Administrativverfahrens ersucht, sollten seine Anträge wider Erwarten abgelehnt werden.”
“Die Ausgleichsmassnahme des Erwerbs der entsprechenden Fähigkeitsausweise wurde erst in der revidierten Stellungnahme der KWFB am 28. April 2020 empfohlen, der die Berücksichtigung des noch nicht in Kraft getretenen WBP 2019 zugrunde lag. Die Vorinstanz schuf sich durch ihre Verfahrensführung selbst die Geltung des Rechts, welches seinerseits vermeintlich die Neuaufgleisung des Verfahrens und dessen Verzögerung legitimierte. Ein solches prozessuales Vorgehen ist rechtsmissbräuchlich: Der Behörde kommt bei der Verfahrensgestaltung erhebliches Ermessen zu. Dieses darf jedoch nicht dazu nutzbar gemacht werden, eine ohne weiteres bereits unter der Geltung des alten Rechts entscheidungsreife Sache durch vorwirkende Berücksichtigung des künftigen Rechts gleichsam hinauszuzögern und dadurch das Inkrafttreten des neuen Rechts vor dem erstinstanzlichen Entscheid überhaupt erst herbeizubewirken. Ein solches Vorgehen lässt sich nicht mit dem Gebot von und Anspruch auf Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 9 BV) vereinbaren (vgl. insb. nachfolgend, E. 7.3.4). Selbst wenn kein Rechtsmissbrauch vorläge, wäre indessen vorliegend bei der Beurteilung des Anerkennungsgesuchs der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 10 ff. der Richtlinie 2005/36/EG auf das WBP 2013 und nicht auf das WBP 2019 abzustellen. Dies ist hiernach darzulegen.”
“Zum anderen ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zu Recht dazu verpflichtet wurde, das Grundstück Nr. 0000__ ohne Verzug an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen, sobald die Gemeinde B.__ das Kanalisationsanschlussprojekt realisiert und die Anlage in Betrieb genommen hat (nachstehende E. 4). Nach Art. 28 Abs. 1 VRP können Verfügungen durch die erlassende Behörde oder durch die Aufsichtsbehörde geändert oder aufgehoben werden, wenn der Widerruf die Betroffenen nicht belastet oder wenn er aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten ist. Insbesondere der Schutz der Polizeigüter stellt ein bedeutendes öffentliches Interesse dar. Mit dem Erfordernis des öffentlichen Interesses verlangt das Gesetz eine Wertabwägung. Dabei sind die Interessen an der richtigen Durchsetzung der Rechtsordnung, der Schutz allfälliger Drittbetroffener und das Interesse der Betroffenen zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Sodann muss berücksichtigt werden, dass ein belastender Widerruf stets eine Hintanstellung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV) sowie der Rechtssicherheit mit sich bringt (VerwGE B 2016/40 vom 22. November 2017 E. 4.1 mit Hinweis). Die Abänderung rechtskräftiger Verfügungen fällt lediglich bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in Betracht. Dabei wird unterschieden, ob einerseits ausreichende Gründe für ein Rückkommen auf die ursprüngliche Verfügung vorliegen und ob andererseits hinreichende Gründe für eine Abänderung der Verfügung vorliegen. Gründe hierfür sind insbesondere ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung, Veränderung der Umstände oder Vorliegen eigentlicher Revisionsgründe (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 69 E. 2.2 S. 71; 138 I 61 E. 4.5 S. 75 ff.). Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, das AFU habe (in der Verfügung vom 15. April 2021) aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren wiederholt gegen rechtskräftige Verfügungen verstossen habe, weswegen es immer wieder zu gravierenden Gewässerverschmutzungen gekommen sei; ebenso, dass die Reinigungsleistung der Kleinkläranlage auch in letzter Zeit wieder massiv ungenügend gewesen sei und dass die angestrebten Verbesserungen bei Weitem nicht erreicht worden seien.”
Bei Steuer‑/Ruling‑Konstellationen können verbindliche Auskünfte (Rulings) der ESTV sowie individuell konkret zugesicherte Verwaltungspraxis einen besonderen Bindungscharakter haben und auf Vertrauensschutz nach Art. 9 BV gestützt werden. Demgegenüber begründen generell‑abstrakte Praxisfestlegungen nicht leichtfertig Vertrauensschutz, sofern nicht eine individuelle Zusicherung oder ein entsprechendes Vertrauen geweckt wurde.
“Im Bereich der Mehrwertsteuer herrscht das Prinzip der modifizierten Selbstveranlagung (BGE 149 II 147 E. 3.3.1 m.w.H. und Auflistung diverser Pflichten der steuerpflichtigen Person). Die sich aus der Methode der Selbstveranlagung ergebenden Pflichten werden durch das gesetzlich vorgesehene Auskunftsrecht der steuerpflichtigen Person gemildert (BGE 149 II 147 E. 3.3.1 m.w.H). Das Auskunftsrecht besagt, dass die ESTV auf schriftliche Anfrage der steuerpflichtigen Person zu den mehrwertsteuerlichen Konsequenzen eines konkret umschriebenen Sachverhalts innert angemessener Frist Auskunft (sog. Ruling) erteilt. Die Auskunft ist für die anfragende steuerpflichtige Person und die ESTV rechtsverbindlich; sie kann auf keinen anderen Sachverhalt bezogen werden (Art. 69 MWSTG). Die Verbindlichkeit des Rulings ergibt sich einerseits besonders aus der lex specialis Regel von Art. 69 MWSTG und andererseits aus den allgemeinen verfassungsmässigen Normen zum Vertrauensschutz und zum Prinzip von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; vgl. RALF IMSTEPF/DIEGO CLAVADETSCHER, Bindungswirkung von Rulings im Mehrwertsteuerrecht, in: ASA 89 2020/2021, S. 183 ff., 187, 191).”
“Die Steuerpflichtigen gehen in der Regel davon aus, dass der Sachverhalt, den sie verwirklichen, von der ESTV so behandelt wird, wie es in den Praxisfestlegungen festgehalten ist. Wenn sich diese Erwartung nicht erfüllt, kann allenfalls das Vertrauensschutzprinzip verletzt sein (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; Béatrice Blum, in: Geiger/Schluckebier, Schweizerisches Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: Kommentar MWSTG], Art. 65 N 17). Allerdings ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Verletzung des Vertrauensschutzes in Zusammenhang mit Verwaltungsverordnungen bzw. Praxisfestlegungen nicht leichthin anzunehmen, da diese nicht individuell-konkret sind, sondern eine Vielzahl von Fällen betreffen. Weicht die zuständige Behörde in einem Einzelfall von einer generell-abstrakten Verwaltungsverordnung ab, kann dies nur dann treuwidrig und ein Anlass für Vertrauensschutz sein, wenn sie die Anwendung der Verwaltungsverordnung individuell zugesichert oder bei der steuerpflichtigen Person anderweitig ein entsprechendes Vertrauen geweckt hatte (BGE 146 I 105 E. 5.1.2; Urteil des BVGer A-2691/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 2.4).”
Ein Verzicht der Vorinstanz auf den Erlass vorsorglicher Massnahmen verletzt Art. 9 BV nur, wenn dieser Entscheid offensichtlich unhaltbar bzw. willkürlich ist. Ergibt sich kein derartiger Mangel (kein unhaltbarer Entscheid), liegt kein Verstoss gegen das Willkürverbot nach Art. 9 BV vor.
“Der vorinstanzliche Entscheid, auf den Erlass von vorsorglichen Massnahmen zu verzichten, erweist sich als bunderechtskonform und ist angesichts der genannten Überlegungen nicht unhaltbar. Entsprechend liegt - abweichend von der Sichtweise der Beschwerdeführerin - auch kein Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) vor.”
Die in Art. 9 BV verankerte Behandlung ohne Willkür und nach Treu und Glauben steht dem Behördenermessen zu Gute. Soweit Gesetze Behörden verpflichten, sich an nicht bindende Richtlinien (z. B. SKOS) zu orientieren, verlangt eine solche Orientierung nach der zitierten Rechtsprechung nicht deren vollständige Übernahme. Behörden können demnach im Rahmen ihres Ermessens von nicht verbindlichen Richtlinien zugunsten der betroffenen Personen abweichen.
“URL gestützten Praxis, bis mindestens zum rechtskräftigen Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens VD.2023.37 und des vorliegenden Rekursverfahrens geltend. Dessen Verweigerung verletze nicht nur in krasser Weise das Rechtsgleichheitsgebot, sondern auch Art. 9 BV und den darin niedergelegten Grundsatz von Treu und Glauben und liefe zudem in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider. Da die in § 7 Abs. 3 SHG statuierte Verpflichtung zur Orientierung an den SKOS-Richtlinien nicht deren vollständige Übernahme verlange, könnten die Behörden daher im eigenen Ermessen von den Regelungen den SKOS-Richtlinien ohne weiteres zugunsten von Sozialhilfebeziehenden abweichen. Dies müsse erst recht gelten, wenn die SKOS-Richtlinien selbst gar keine Regelung enthielten und von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe nur ein «verwaltungsintern wirkendes Weisungscharakter habendes Merkblatt» existiere, wie es unter E. 7 des angefochtenen Entscheids zitiert werde, im Übrigen dort offenbar nur der Fall des Widerrufs der Aufenthalts-, nicht aber der Niederlassungsbewilligung behandelt werde.”
Der Verzicht auf beantragte Befragungen oder Beweismassnahmen begründet nicht ohne Weiteres eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV) oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör, insbesondere wenn der Beschwerdeführer bereits im vorangehenden Verfahren entsprechende Verteidigungsmöglichkeiten gehabt hätte oder Verfahrenspflichten verletzt hat.
“Nach dem Dargelegten liegt keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach Art. 9 BV vor. Ebenso verletzte die Vorinstanz nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, indem sie auf die beantragten Befragungen zur erteilten Auskunft verzichtete.”
“________ und anschliessend nach T.________ in zeitlicher Hinsicht nicht vereinbar sein dürfte. Damit durfte die Vorinstanz mit Blick darauf, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Grundsatz von Treu und Glauben bereits im Strafverfahren gegen die Sachverhaltsfeststellung im Strafbefehl hätte zur Wehr setzen müssen, auf die bei ihr beantragten Beweismassnahmen (Edition des Überwachungsvideos vom Tunnelportal, Befragung des Kollegen sowie des Onkels des Halbbruders) verzichten. Ausserdem durfte sie den von der Staatsanwaltschaft festgestellten Sachverhalt als für das SVSA und damit auch für sie verbindlich beurteilen. Sie hat demnach mit der Abweisung der entsprechenden Beweisanträge des Beschwerdeführers dessen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt, womit ihre Sachverhaltsfeststellung auch nicht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Ebenso wenig hat sie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt. Die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich daher als unbegründet.”
Abweichende kantonale Verfahrensregeln (z. B. zur aufschiebenden Wirkung bei Bauentscheiden) können im Rahmen der Interessenabwägung zugunsten eines raschen Verfahrens gewahrt bleiben. Eine Rüge der Willkür nach Art. 9 BV setzt eine hinreichende und substantiiert begründete Darlegung voraus; blosse Behauptungen genügen nicht.
“Der kantonale Gesetzgeber ist somit für Verwaltungsbeschwerden gegen Bauentscheide in Bezug auf die aufschiebende Wirkung von der allgemeinen Regelung des kantonalen Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege abgewichen. Soweit ersichtlich, hat er damit dem Interesse, ein erstinstanzlich geprüftes und bewilligtes Baugesuch rasch umsetzen und Verzögerungen vermeiden zu können, ein erhöhtes Gewicht zumessen wollen. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, die Entscheidung des kantonalen Gesetzgebers sei im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Inwiefern sie damit in Willkür (Art. 9 BV) verfallen sein sollte, mithin ihr Entscheid im Ergebnis offensichtlich unhaltbar sein, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen sollte (BGE 144 I 170 E. 7.3; 144 II 281 E. 3.6.2), ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht. Er setzt sich auch nicht mit der Regelung des kantonalen Baugesetzes auseinander. Seine entsprechende Rüge erweist sich demnach als unbegründet, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen genügt. Soweit der Beschwerdeführer zudem eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit (vgl. dazu BGE 130 I 388 E. 4 mit Hinweisen) geltend macht, genügt die Beschwerde den erwähnten Rüge- und Begründungsanforderungen nicht.”
Das Bundesgericht legt seinem Urteil im Regelfall die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zugrunde; Anfechtungen sind nur bei offensichtlich unrichtigen bzw. willkürlichen Feststellungen oder bei einer auf einer andern Bundesrechtsverletzung beruhenden Fehlerhaftigkeit möglich. Im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann das Bundesgericht den vorinstanzlichen Sachverhalt von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, namentlich wenn eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) vorliegt. Ausserhalb dieses Kontexts gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 105, 106 ff. BGG).
“Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG bzw. Art. 118 Abs. 1 für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie auf einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte beruht (Art. 118 Abs. 2 i.V.m. Art. 116 BGG), namentlich wenn sie gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstösst (vgl. Urteil 2C_762/2017 vom 11. September 2018 E. 2.2). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 (allenfalls i.V.m. Art. 117 BGG; vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 I 58 E. 4.1.2; 136 I 184 E. 1.2). Dies bedeutet, dass die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, klar und substanziiert aufzeigen muss, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).”
“Es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem von der beschwerdeführenden Partei angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 141 III 426 E. 2.4 [einleitend]). Das Bundesgericht befasst sich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). 2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Das Bundesgericht prüft daher nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). Dieselben Rüge- und Begründungsvoraussetzungen gelten für das Vorbringen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E. 1.2.2). 2.3. Das Bundesgericht nimmt selbst grundsätzlich keine Beweise ab (Art. 105 Abs. 2 BGG; Urteil 5A_486/2022 vom 4. August 2022 E.1.3). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Edition des Kaufvertrags betreffend die Liegenschaft in Kalifornien wird daher abgewiesen.”
Eine erhebliche oder andauernde Verzögerung eines Verwaltungsverfahrens kann den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9 BV verletzen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Behörde erst nach längerer Verfahrensdauer auf angebliche Komplexität oder Kapazitätsengpässe verweist. Bei der Beurteilung ist die durch die Verzögerung verursachte Belastung der betroffenen Person zu berücksichtigen.
“Im Weiteren habe die Rechtsvertreterin vor der Eingabe der ergänzenden Beweismittel den damals zuständigen Fachspezialisten kontaktiert um sicherzustellen, mit der weiteren Eingabe das Verfahren nicht weiter zu verlängern. Der Sachverhalt sei bereits zuvor ausreichend erstellt gewesen. Die Verzögerung des Verfahrens könne somit nicht damit begründet werden, der Beschwerdeführer habe wegen verspäteter Eingabe von Beweismitteln selbst dazu beigetragen. Vielmehr sei eine Weiterentwicklung des Sachverhalts bei laufenden Gerichtsprozessen zu erwarten. Eine Aktualisierung werde nur wegen der langen Dauer des Verfahrens nötig. Das SEM fordere regelmässig vor der Entscheidfällung aktuelle Auszüge aus UYAP an, was für die marginal entschädigten Rechtsberatungsstellen und die Asylgesuchsteller einen erheblichen zusätzlichen Aufwand bedeute, der durch rasche Entscheide vermeidbar wäre. Das SEM argumentiere widersprüchlich, wenn es die durch die Wartezeit entstandenen neuen Beweismittel als Rechtfertigung für die lange Verfahrensdauer anführe. Damit verletze es den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9 BV. Offenbar sei innerhalb des SEM unterdessen ein Handwechsel erfolgt und der Fall liege nun in Bern. Es erstaune, dass erst nach Ablauf von zwei Jahren erkannt worden sei, dass das vorliegende Verfahren zu lange dauere und wegen der angeblichen Komplexität die Kapazitäten des Fachspezialisten übersteige. Die überlange Verfahrensdauer und die daraus resultierende Unsicherheit würden den Beschwerdeführer physisch und psychisch erheblich belasten. Die anhaltende Ungewissheit wirke sich bei ihm besonders belastend aus, da er in der Türkei aufgrund von Menschenrechtsverletzungen fünf Jahre unrechtmässig inhaftiert gewesen sei. Die Lebensbedingungen in der Kollektivunterkunft und die Perspektivenlosigkeit in der Schweiz hätten zu einer deutlichen Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustands geführt. Darüber hinaus lebe er seit über zwei Jahren in einer abgelegenen Asylunterkunft ohne Zugang zu lntegrationsmassnahmen wie Sprachkursen und stark eingeschränkter Mobilität. Diese Isolation und das Fehlen von Unterstützungsangeboten würden seine ohnehin schwierige Situation zusätzlich erheblich erschweren.”
Nach Art. 9 Abs. 2 BV kann ein in Treu und Glauben begründetes Rechtsprinzip dazu führen, dass Form‑ und Verfahrensmängel, die den Behörden zuzurechnen sind, ohne nachteilige Folgen für die Betroffenen geheilt werden. Das gilt etwa für mangelhafte Eröffnung einer Verfügung, für unrichtige Rechtsmittelbelehrung, wenn sich die betroffene Person darauf nach Treu und Glauben verlassen durfte, für Behördenauskünfte im Allgemeinen sowie für die Heilung von Gehörsverletzungen im Beschwerdeverfahren, vorbehaltlich, dass den Betroffenen dadurch kein Nachteil entsteht.
“Den Parteien soll nach einem allgemeinen, in Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 9 Abs. 2 BV) gründenden Rechtsprinzip aus Form- und Verfahrensmängeln, die den Behörden zuzurechnen sind, kein Nachteil erwachsen (vgl. Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt a.M. 1983, S. 135; Kradolfer, a.a.O., Rz. 531 und Rz. 792; BGE 119 IV 330 E. 1c; 124 I 255 E. 1a, aa). Dieses Rechtsprinzip gilt etwa allgemein, auch jenseits des Anwendungsbereichs von Art. 38 VwVG, für die mangelhafte Eröffnung einer Verfügung (BGE 144 II 401 E. 3.1 m.w.H.), oder bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung, wenn sich die betroffene Person nach Treu und Glauben auf diese verlassen durfte (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.2 m.w.H.; für die Behördenauskunft im Allgemeinen BGE 137 II 182 E. 3.6.2). Es findet sodann auch Ausdruck darin, dass eine Heilung von Gehörsverletzungen im Beschwerdeverfahren nur möglich ist, wenn den Beschwerdeführern daraus kein Nachteil erwächst (BGE 133 I 100 E. 4.9; 129 I 129 E. 2.2.3).”
“Den Parteien soll nach einem allgemeinen, in Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 9 Abs. 2 BV) gründenden Rechtsprinzip aus Form- und Verfahrensmängeln, die den Behörden zuzurechnen sind, kein Nachteil erwachsen (vgl. Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt a.M. 1983, S. 135; Kradolfer, a.a.O., Rz. 531 und Rz. 792; BGE 119 IV 330 E. 1c; 124 I 255 E. 1a, aa). Dieses Rechtsprinzip gilt etwa allgemein, auch jenseits des Anwendungsbereichs von Art. 38 VwVG, für die mangelhafte Eröffnung einer Verfügung (BGE 144 II 401 E. 3.1 m.w.H.), oder bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung, wenn sich die betroffene Person nach Treu und Glauben auf diese verlassen durfte (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.2 m.w.H.; für die Behördenauskunft im Allgemeinen BGE 137 II 182 E. 3.6.2). Es findet sodann auch Ausdruck darin, dass eine Heilung von Gehörsverletzungen im Beschwerdeverfahren nur möglich ist, wenn den Beschwerdeführern daraus kein Nachteil erwächst (BGE 133 I 100 E. 4.9; 129 I 129 E. 2.2.3).”
Vertraute eine Partei gutgläubig auf eine unrichtige oder fehlende Rechtsmittelbelehrung, hat die Rechtsmittelinstanz nach dem Willkürverbot (Art. 9 BV) auf ein verspätetes Rechtsmittel einzutreten; Unredlichkeit oder erkennbare Unrichtigkeit durch zumutbare Sorgfalt schliessen den Schutz aus.
“238 N 29; Engler, OFK-ZPO, ZPO 238 N 10a m.w.Hinw.). Dasselbe gilt in Bezug auf die gemäss Art. 238 lit. h ZPO in Verbin- dung mit § 136 Satz 1 GOG vorgeschriebene, aber fehlende Unterschrift des Ein- zelrichters (vgl. BGer 4A_401/2021 vom 11. Februar 2022, E. 3.1 und E. 3.3.2; BGer 5A_426/2022 vom 3. August 2022, E. 5.3–4). Damit hat der vorinstanzliche Entscheid, wie er der Klägerin am 16. Oktober 2023 in begründeter Fassung er- öffnet wurde (Urk. 31), rechtlichen Bestand und die Berufungsfrist begann zu lau- fen, ohne dass es einer neuen Eröffnung des Entscheids mit korrekter Rechtsmit- telbelehrung und (Mit-)Unterzeichnung durch den Einzelrichter bedurft hätte (BSK ZPO-Steck/Brunner, Art. 238 N 33; BK ZPO II-Killias Art. 238 N 28). 3.3.2. Aus mangelhafter Eröffnung, insbesondere wegen unrichtiger oder unvollständiger Rechtsmittelbelehrung oder wegen Fehlens einer vorgeschriebe- nen Rechtsmittelbelehrung, dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen. Die- ser aus Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV abgeleitete, in Art. 49 BGG für das Beschwer- deverfahren vor Bundesgericht ausdrücklich statuierte allgemeine Grundsatz und die dazu ergangene Rechtsprechung haben auch im Rahmen der (aktuell in Kraft stehenden) ZPO Geltung (BSK ZPO-Steck/Brunner, Art. 238 N 34; BK ZPO I- Hurni, Art. 52 N 23). Wird ein Rechtsmittel infolge unkorrekter Rechtsmittelbeleh- rung verspätet eingereicht, hat die Rechtsmittelinstanz deshalb darauf einzutre- ten, falls sich die Partei, welche das Rechtsmittel erhebt, auf die ihr erteilte Rechtsmittelbelehrung verliess und in guten Treuen verlassen durfte. Nicht in gu- ten Treuen ist, wer die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung erkannte oder bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen müssen. Dabei vermag nur grobe prozessu- ale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihrer anwaltlichen Rechtsvertretung - 9 - eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen, was sich aufgrund der Um- stände des Einzelfalls sowie der Rechtskenntnisse der Partei bzw. ihrer Rechts- vertretung entscheidet.”
“Nach dem Dargelegten stösst die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge der Verletzung von Art. 9 BV ins Leere. Die Vorinstanz hat unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots das Vertrauen der Beschwerdegegnerin in die Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung zu Recht geschützt und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 9. November 2021 als fristgerecht beurteilt.”
Nach Art. 9 BV verlangt die Rechtsprechung für Kausalabgaben das Äquivalenzprinzip: Eine Gebühr darf nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der staatlichen Leistung stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen halten. Der Wert der Leistung wird entweder nach dem wirtschaftlichen Nutzen für den Leistungsempfänger (nutzenorientierte Betrachtung) oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum Gesamtaufwand des Verwaltungszweigs (aufwandorientierte Betrachtung) bemessen. Schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe dürfen herangezogen werden.
“Das Äquivalenzprinzip konkretisiert den Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) für den Bereich der Kausalabgaben; es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (BGE 140 I 176 E. 5.2; 135 I 130 E. 2; 126 I 180 E. 3a/bb mit Hinweisen; Urteil 2C_992/2020 vom 23. September 2021 E. 6.2). Der Wert der Leistung bemisst sich entweder nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Bürger verschafft (nutzenorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungsempfängers) oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs (aufwandorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungserbringers; BGE 141 V 509 E. 7.1.2; 126 I 180 E. 3a/bb; Urteil 2C_992/2020 vom 23. September 2021 E. 6.2), wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen (BGE 143 I 147 E. 6.3.1; 141 I 105 E. 3.3.2). Nach ständiger Rechtsprechung zu den Wasseranschlussgebühren bringt etwa der Gebäudeversicherungswert bei Wohnbauten oder ein anderer vergleichbarer Wert der angeschlossenen Liegenschaft diese Leistung regelmässig zuverlässig zum Ausdruck, ohne dass zusätzlich auf das Mass der mutmasslichen konkreten Inanspruchnahme der Versorgungsnetze abgestellt werden müsste (Urteil 2C_356/2013 vom 17.”
Ein Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) liegt nicht bereits dann vor, wenn ein Gericht in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet. Entsprechendes gilt für die Nichtbefragung beantragter Zeugen, soweit die Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt hat, dass sie aufgrund der bereits erhobenen Akten- und Parteiaussagen ohne Willkür annehmen kann, weitere Beweiserhebungen würden ihre Überzeugung nicht ändern. Diese Erwägungen erfolgen im Rahmen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).
“Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundes- verfassung (BV) ergibt sich für die Parteien das Recht, Beweisanträge zu stellen, und für die Behörden die Pflicht, rechtzeitig und formgültig angebo- tene Beweisbegehren entgegenzunehmen und zu berücksichtigen. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt indes vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür (vgl. Art. 9 BV) in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGr 1C_484/2016 vom 28. Juni 2017, E. 2.2.2., mit Hinweis auf BGE 136 I 229 E. 5.2 und”
“Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich für die Parteien das Recht, Beweisanträge zu stellen, und für die Behörden die Pflicht, rechtzeitig und formgültig angebotene Beweisbegehren entgegenzunehmen und zu berücksichtigen. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt indes vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür (vgl. Art. 9 BV) in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 144 II 427 E. 3.1.3).”
“Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich für die Parteien das Recht, Beweisanträge zu stellen, und für die Behörden die Pflicht, rechtzeitig und formgültig angebotene Beweisbegehren entgegenzunehmen und zu berücksichtigen. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt indes vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür (vgl. Art. 9 BV) in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.2 und 5.3).”
“Schliesslich ist auch die Rüge, die Vorinstanz habe die beantragte Zeugin nicht befragt und damit gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossen, unbegründet. Die Beschwerdeführerin hat die zur Diskussion stehende Zeugenbefragung verlangt, um ihre Bemühungen im Zusammenhang mit der Wiedereingliederung der Beschwerdegegnerin zu bestätigen. Die Vorinstanz hat in antizipierter Beweiswürdigung auf die Befragung verzichtet, weil sie sich aufgrund der (umfassenden) Aussagen der Parteien bereits eine nachvollziehbare Meinung gebildet hat. Es ist nicht unhaltbar, wenn die Vorinstanz angenommen hat, die beantragte Zeugin hätte ihre Auffassung nicht erschüttert. Auch in der Nichtabnahme der Zeugenbefragung ist daher keine Verletzung des Willkürvebots (Art. 9 BV) zu erblicken (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3).”
Als Maxime der Beweiswürdigung kommt dem Grundsatz in dubio pro reo vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot des Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu. Er wird erst anwendbar, nachdem das Gericht alle aus seiner Sicht notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet hat; er betrifft damit erst die Bewertung des Ergebnisses der Beweisauswertung. Dagegen prüft das Bundesgericht frei, ob die Beweislast unzulässig auf die beschuldigte Person verschoben wurde (insbesondere ob verurteilt wurde mit der Begründung, die Unschuld sei nicht dargetan worden).
“Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1).”
“Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt als Maxime der Beweiswürdigung keine über das Willkürverbot (Art. 9 BV) hinausgehende Bedeutung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen). Er wird sodann erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind (a.a.O. E. 2.2.3.2 mit Hinweisen). Die Unschuldsvermutung kann somit erst bei der Beurteilung des Resultats einer Beweisauswertung verletzt werden, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel (Art. 10 Abs. 2 StPO) folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung der Tatsachen, aus denen sich das Fundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (a.a.O.; Urteil 6B_978/2020 vom 16. November 2022 E. 2.4 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 149 IV 1).”
“Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (dazu eingehend BGE 144 IV 345 E. 2.2). In seiner Funktion als Beweiswürdigungsmaxime kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" keine über das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.3; je mit Hinweisen; zum Ganzen Urteil 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der In-dubio-Grundsatz keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst, bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; Urteile 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.1; 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 409; 6B_986/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2; je mit Hinweisen). Insoweit stellt der In-dubio-Grundsatz gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen.”
“Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2 mit Hinweisen). Als Beweislastregel ist der Grundsatz verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft das Bundesgericht frei (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteil 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.2; je mit Hinweisen).”
Behörden dürfen ihr Ermessen nicht so ausüben, dass durch vorwirkende Berücksichtigung künftigen Rechts oder durch verfahrensgestaltende Massnahmen ein laufendes Verfahren unnötig verzögert oder dadurch das Inkrafttreten des neuen Rechts vorzeitig herbeigeführt wird. Ein derartiges Vorgehen kann rechtsmissbräuchlich sein und den Anspruch auf Behandlung durch staatliche Organe nach Treu und Glauben (Art. 9 BV) verletzen.
“Die Ausgleichsmassnahme des Erwerbs der entsprechenden Fähigkeitsausweise wurde erst in der revidierten Stellungnahme der KWFB am 28. April 2020 empfohlen, der die Berücksichtigung des noch nicht in Kraft getretenen WBP 2019 zugrunde lag. Die Vorinstanz schuf sich durch ihre Verfahrensführung selbst die Geltung des Rechts, welches seinerseits vermeintlich die Neuaufgleisung des Verfahrens und dessen Verzögerung legitimierte. Ein solches prozessuales Vorgehen ist rechtsmissbräuchlich: Der Behörde kommt bei der Verfahrensgestaltung erhebliches Ermessen zu. Dieses darf jedoch nicht dazu nutzbar gemacht werden, eine ohne weiteres bereits unter der Geltung des alten Rechts entscheidungsreife Sache durch vorwirkende Berücksichtigung des künftigen Rechts gleichsam hinauszuzögern und dadurch das Inkrafttreten des neuen Rechts vor dem erstinstanzlichen Entscheid überhaupt erst herbeizubewirken. Ein solches Vorgehen lässt sich nicht mit dem Gebot von und Anspruch auf Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 9 BV) vereinbaren (vgl. insb. nachfolgend, E. 7.3.4). Selbst wenn kein Rechtsmissbrauch vorläge, wäre indessen vorliegend bei der Beurteilung des Anerkennungsgesuchs der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 10 ff. der Richtlinie 2005/36/EG auf das WBP 2013 und nicht auf das WBP 2019 abzustellen. Dies ist hiernach darzulegen.”
Voraussetzungen für Vertrauensschutz aufgrund behördlicher Zusicherungen nach Art. 9 BV sind (wortgleich aus der Rechtsprechung): es muss sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörde handeln; die Auskunft muss eine konkrete, den Betroffenen berührende Angelegenheit betreffen; die auskunftserteilende Amtsstelle muss zuständig gewesen sein oder von der betroffenen Person aus zureichenden Gründen als zuständig angesehen werden dürfen; der Betroffene darf die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen können; er muss im Vertrauen auf die Auskunft nachteilige, nicht ohne Weiteres rückgängig zu machende Dispositionen getroffen haben; die Rechtslage darf zum Zeitpunkt der Verwirklichung nicht von derjenigen zum Zeitpunkt der Auskunft abweichen; und schliesslich ist eine Abwägung vorzunehmen, ob das öffentliche Interesse an der korrekten Durchsetzung des objektiven Rechts den Vertrauensschutz überwiegt.
“April 2021 erhalten, wonach das Praktikum «als Zwischenverdienst nicht zulässig» sei (vgl. Beilage 5 [«Beweis 5»] zur Einsprache gegen Verfügung Nr. 3411018 vom 14. Mai 2021, AB 5). 5.2. Zu prüfen ist, ob sich der Versicherte gestützt auf diesen Sachverhalt darauf berufen kann, er sei in seinem (berechtigten) Vertrauen auf eine behördliche Zusicherung getäuscht worden. 5.2.1. Der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben bzw. das Recht auf den Vertrauensschutz nach Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Es ist sowohl für die Beziehung unter den Privaten als auch für das Verhältnis zwischen dem Gemeinwesen und den Privaten elementar (BGE 134 V 145, 150 f. E. 5.2). Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft statuiert den Grundsatz von Treu und Glauben einerseits als Regel für das Verhalten von Staat und Privaten in Art. 5 Abs. 3 BV und andererseits in Art. 9 BV als grundrechtlichen Anspruch der Privaten gegenüber dem Staat auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen (Vertrauensschutz) oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 132 II 240, 244 f. E. 3.2.2; 126 II 377, 387 E. 3a). Nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war, oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt (BGE 137 II 182, 193 E.”
“Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV), der Bürgerinnen und Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können behördliche Zusicherungen unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Dies setzt unter anderem voraus, dass die Behörde in ihrem Zuständigkeitsbereich tätig wurde oder die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte (vgl. BGE 143 V 341 E. 5.2.1; 131 II 627 E. 6.1; 129 I 161 E. 4.1; Urteil 1C_566/2019 vom 5. August 2020 E. 5).”
Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze bei der Übertragung kantonaler oder kommunaler Monopolkonzessionen zur Anwendung gelangen, ist das Willkürverbot (Art. 9 Abs. 1 BV) nur in seinem wesentlichen Gehalt anwendbar; die Tragweite dieser Grundsätze ist demnach beschränkt.
“183 ff., 202 f.; Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rz. 791 ff.). Bei einer Konzessionsvergabe steht dem betroffenen Gemeinwesen aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung], einsehbar unter: <www.hbav.dij.be.ch>, Rubriken «Handbuch RECHT/Kantonsvorgaben/Nachführung amtliche Vermessung»). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
“[Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» in der Fassung vom”
Vertrauensschutz nach Art. 9 BV besteht nur, wenn sich die betroffene Partei nach Treu und Glauben auf eine falsche Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Kein Schutz besteht, wenn die Partei die Unrichtigkeit erkannt hat oder sie bei gebührender, zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen müssen. Eine allenfalls gegenläufige Verantwortung der Partei oder ihrer Rechtsvertretung wird nur durch grobe prozessuale Unsorgfalt begründet; bei Anwälten ist dabei ein strengerer Massstab anzulegen (z.B. Erwartung einer Konsultation der einschlägigen Verfahrensbestimmungen).
“Kann der Verfügung oder dem Entscheid keine oder keine vollständige Rechtsmittelbelehrung entnommen werden, liegt ein Eröffnungsmangel vor. Aus mangelhafter Eröffnung darf der rechtsunterworfenen Person kein Rechtsnachteil entstehen (wiederum unter vielen: Art. 49 BGG; Art. 38 VwVG; Art. 44 Abs. 6 VRPG/BE; BGE 145 IV 259 E. 1.4.4; 144 II 401 E. 3.1; 144 IV 57 E. 2.3.2; erstmals dazu: BGE 77 I 273; 78 I 294 E. 3; präzisierend: BGE 96 II 69 E. 1). Auch dies wird aus dem Verfassungsprinzip der Fairness (Art. 29 Abs. 1 BV) und dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) abgeleitet (BGE 145 IV 259 E. 1.4.4; 144 II 401 E. 3.1; 138 I 49 E. 8.3.2). Zu verlangen ist freilich, dass die Partei das ihr "vernünftigerweise zuzumutende Mass von Sorgfalt und Vorsicht" walten lässt (aus der frühesten Rechtsprechung: BGE 76 I 187 E. 1). Bei unvollständiger oder unzutreffender Rechtsmittelbelehrung ist unerlässlich, dass die Partei im konkreten Fall tatsächlich irregeführt und benachteiligt worden ist (auch dazu BGE 144 II 401 E. 3.1; ferner: BGE 132 I 249 E. 6; 122 I 97 E. 3a/aa). Gegenwärtiger Praxis zufolge gilt, dass Rechtssuchende dann keinen Vertrauensschutz geniessen, wenn der Mangel in der Rechtsmittelbelehrung für sie oder ihre Rechtsvertretung allein schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung ersichtlich ist. Nicht verlangt wird hingegen, dass die Rechtssuchenden neben den Gesetzestexten auch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachschlagen (BGE 138 I 49 E. 8.3.2; 135 III 489 E. 4.4; 134 I 199 E. 1.3.1).”
“Zu prüfen ist, ob der Beklagte die Folgen aus der hier erfolgten fal- schen Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz zu tragen hat. Aus dem Prinzip von - 5 - Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) leitet die Rechtsprechung ein Recht auf Vertrauensschutz ab. Daraus ergibt sich, dass den Parteien aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich keine Nachteile erwachsen dür- fen. Den erwähnten Schutz kann eine Prozesspartei indes nur dann beanspru- chen, wenn sie sich nach Treu und Glauben auf die fehlerhafte Rechtsmittelbeleh- rung verlassen durfte. Dies trifft auf die Partei nicht zu, welche die Unrichtigkeit erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen. Aller- dings vermag nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwalts eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Wann der Pro- zesspartei eine als grob zu wertende Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und nach ihren Rechtskenntnissen, wobei bei Anwälten naturgemäss ein strengerer Massstab anzulegen ist. Von ihnen wird je- denfalls eine "Grobkontrolle" der Rechtsmittelbelehrung durch Konsultierung der anwendbaren Verfahrensbestimmungen erwartet.”
“Nach dem Prinzip von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) dürfen den Parteien aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich keine Nachteile entstehen. Diesen Vertrauensschutz kann eine Prozesspartei aber nur dann beanspruchen, wenn sie sich auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Dies trifft nicht zu, wenn eine Partei die Unrichtigkeit erkannt hat oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen können. Allerdings vermag nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihrer Rechtsvertretung eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Ob eine gravierende Unsorgfalt gegeben ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und nach den Rechtskenntnissen der Partei. Bei anwaltlicher Vertretung ist ein strengerer Massstab anzulegen. Hier ist jedenfalls zu erwarten, dass die Verfahrensbestimmungen konsultiert werden, die der Rechtsmittelehrung zugrunde liegen. Ergibt sich aus der Gesetzeslektüre, dass die Rechtsmittelbelehrung falsch ist, wird das Vertrauen auf die falsche Rechtsmittelbelehrung nicht geschützt.”
Willkür im Sinne von Art. 9 BV wird nur bejaht, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (z. B. in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht). Ein blosser Widerspruch zu den Erwägungen der Vorinstanz oder das Vorbringen einer ebenfalls vertretbaren anderen Lösung genügt nicht.
“Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht. Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1). Wer zur amtlichen Feststellung von Sachverhalten im Rahmen von Strassenverkehrskontrollen ein Messsystem verwendet, muss sicherstellen, dass es den rechtlichen Anforderungen entspricht und dass die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit durchgeführt werden. Dies betrifft insbesondere allfällige Vorschriften über die Zulassung, die Eichung und die Kennzeichnung von Messsystemen.”
“2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).”
“Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich (BGE 134 II 349 E. 3 S. 352; 133 I 1 E. 5.5). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5). Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 mit Hinweisen).”
Dritte dürfen nach Treu und Glauben darauf vertrauen, dass eine ausdrücklich als befristet beantragte bzw. bezeichnete Nutzung (z. B. «Zwischennutzung – 5 Jahre») nur für die angekündigte Dauer vorgesehen ist. Wird eine lediglich befristete Nutzungsänderung beantragt, beschränkt sich die erteilte Baubewilligung entsprechend; eine unbefristete Auslegung verletzt Art. 9 BV.
“auf einen Teil der neuen Nutzung. Die beiden Pläne, die dem Gesuch vom 10. Mai 2017 beigefügt worden waren, sind zudem mit "BAUEINGABE ZWISCHENNUTZUNG B.________/ C.________" überschrieben. Angesichts dieser Angaben ("Zwischennutzung" und "befristet für 5 Jahre") durften betroffene Dritte nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass die neue Nutzung nur für eine befristete Dauer von fünf Jahren vorgesehen war (vgl. dazu Urteil 1C_301/2016 vom 4. Januar 2017 E. 3). Daran ändert nichts, dass die Baubewilligung, wie sich die Vorinstanz ausdrückte, "unbefristet erteilt" worden war. Denn beantragt die Bauherrschaft eine lediglich befristete Nutzungsänderung, so beschränkt sich auch die in der Folge erteilte Baubewilligung auf eine solche befristete Nutzungsänderung. Indem das Verwaltungsgericht davon ausging, die kommunale Baubewilligungsbehörde habe mit ihrer Verfügung vom 27. Juni 2017 eine unbefristete Nutzung bewilligt, legte es diese Verfügung in unhaltbarer Weise aus und verstiess damit gegen Bundesrecht (Art. 9 BV; vgl. Urteile 1C_128/2022 vom 19. Januar 2023 E. 4.2; 1C_613/2015 vom 10. August 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Es hätte stattdessen die im vorliegenden Verfahren beantragte Umnutzung unter der Prämisse, dass die Baubewilligung vom 27. Juni 2017 nur für eine fünfjährige Zwischennutzung erteilt worden war, beurteilen müssen. Dass das hier zur Diskussion stehende, neue Baugesuch unter diesen Voraussetzungen ebenfalls bewilligt werden kann, geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor.”
Ist einem Gerichtsgutachten volle Beweiskraft zuerkannt worden bzw. liegt eine klare, überzeugende Ausgangslage vor, darf das Gericht in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere ergänzende Abklärungen verzichten, ohne dadurch das Willkürverbot (Art. 9 BV) zu verletzen, sofern keine triftigen Gründe für eine abweichende Beurteilung vorliegen.
“Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte eine Ergänzung des Gutachtens einholen müssen. Mit der Abweisung dieses Beweisantrags habe sie Art. 9 BV sowie Art. 364 Abs. 5 i.V.m Art. 343 Abs. 1 und 3 StPO verletzt. Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz verweist auf das 70-seitige forensisch-psychiatrische Gutachten vom 5. Juli”
“___ Zwangspositionen des rechten Beins ausdrücklich aus. Eine fundierte abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die behandelnden Ärzte liegt sodann nicht vor, beschränkte sich Dr. D.___ doch darauf, unbegründet eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren (Urk. 15/146/3). Aus seiner Bemerkung, dass eine Umschulung indiziert sei (Urk. 15/146/3), lässt sich zudem schliessen, dass er den Beschwerdeführer nicht für sämtliche Tätigkeiten als arbeitsunfähig erachtete, wobei er indessen keine Voraussetzungen für eine zumutbare Tätigkeit formulierte. Den Berichten der behandelnden Ärzte sind somit keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die an der Beurteilung von Dr. Z.___ auch nur geringe Zweifel zu erwecken vermöchten. Weitergehende Abklärungen zur beruflichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers erweisen sich somit nicht als erforderlich. Dass die Beschwerdegegnerin kein externes Gutachten eingeholt hat, verstösst somit weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) oder den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_355/2022 vom 2. November 2022 E. 9.2).”
“Die Vorinstanz stellte mit hier angefochtenem Urteil für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich fest, der Beschwerdeführer habe nach seinem ersten Unfall den damals noch ausstehenden theoretischen Teil seiner Abschlussprüfung zur Lehre als Metzger mit der Note 5,3 bestanden und den erlernten Beruf nach Heilbehandlungsabschluss wieder aufnehmen wollen. Ausschliesslich gesundheitliche Folgen des Unfalles vom 8. März 1986 hätten ihn jedoch zur beruflichen Umorientierung gezwungen. Nichts lasse darauf schliessen, dass er sich auch im Gesundheitsfall mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beruflich neu orientiert hätte. Sind praxisgemäss auch bei jungen Versicherten grundsätzlich Indizien in Form von konkreten Anhaltspunkten für eine berufliche Weiterentwicklung bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens erforderlich (Urteile 8C_491/2018 vom 13. März 2019 E. 5.1 und 8C_530/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 7.2 mit Hinweisen), verzichtete das kantonale Gericht unter den gegebenen Umständen angesichts der klaren Ausgangslage in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf ergänzende Abklärungen. Diesbezüglich kann einzig Willkür gerügt werden (BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen; Urteil 9C_270/2020 vom 13. Juli 2020 E. 5.4.4 mit Hinweis). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt, macht der Beschwerdeführer nicht in einer dem strengen Rügeprinzip (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.1 i.f. mit Hinweisen) genügenden Weise geltend und ist nicht ersichtlich.”
“Nach Gesagtem mass die Vorinstanz dem Gerichtsgutachten vom 11. Februar 2019 zu Recht volle Beweiskraft zu. Zwingende Gründe (vgl. E. 3.2 hiervor), die es dem kantonalen Gericht erlaubt hätten, von der Einschätzung des Sachverständigen abzuweichen, bestehen nicht. Nachdem gestützt auf das Gerichtsgutachten erstellt ist, dass im massgebenden Zeitpunkt der streitigen Verfügung vom 29. Mai 2015 keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand, durfte die Vorinstanz - ohne in Willkür zu verfallen - in antizipierter Beweiswürdigung auf die beantragten weiteren Abklärungen (Einvernahme des Gutachters und Stellen von Ergänzungsfragen an ihn, Einholung eines Obergutachtens) verzichten. Das Vorgehen des kantonalen Gerichts verstösst entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin weder gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2 BV) oder gegen das Gebot eines fairen Verfahrens nach Art. 9 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 8C_728/2020 vom 23. Juni 2021 E. 5 mit Hinweisen).”
Vertrauensschutz nach Art. 9 BV kommt regelmässig nur dann in Betracht, wenn die Behörden der betroffenen Person konkrete, individuelle und hinreichend klare Zusicherungen gemacht haben; eine bloss allgemeine Praxis, eine frühere Prüfung oder unkonkrete Hinweise begründen im Regelfall keinen Anspruch auf Vertrauensschutz.
“Die Vorinstanz verneint verbindliche Zusicherungen an die Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdeführerin allfällige Verluste dem Saldoübertrag auf die nachfolgende Bewilligung zurechnen könne oder dürfe. Die Beschwerdeführerin berufe sich somit zu Unrecht auf den Vertrauensschutz nach Art. 9 BV.”
“Mit dem Argument der Einreihung von 2014 macht der Beschwerdeführer Treu & Glauben geltend. Finanzielle Ansprüche (Gehaltsansprüche) von Bundesangestellten haben nicht den Charakter von wohlerworbenen Rechten. Die wohlerworbenen Rechte stehen bezüglich ihres Sinngehalts in einem engen Verhältnis zur Verfassungsgarantie von Treu und Glauben, die dazu bestimmt ist, den Schutz berechtigten Vertrauens des Bürgers in das Verhalten der staatlichen Behörden zu gewährleisten (vgl. BGE 106 Ia 163 E. 1). Solche entstehen nur, wenn das Gesetz die besondere Situation ein für alle Mal regelt und sie den Auswirkungen von Gesetzesänderungen entzieht oder wenn bei einer individuellen Anstellung genaue Zusicherungen gemacht wurden (vgl. BGE 143 I 65 E. 6.2). Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) umfasst unter anderem den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Person berührende Angelegenheit bezieht (statt vieler: BGE 130 I 26 E. 8.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer kann aus dem Umstand, dass im Jahre 2014 bereits eine Überprüfung stattgefunden habe, keinen Anspruch auf Vertrauensschutz begründen: Denn daraus lässt sich keine Zusicherung eines Verbleibs seiner Funktion in der LK 26 ableiten. Weitere Vertrauensgrundlagen werden vom Beschwerdeführer nicht genannt. Eine konkrete Zusicherung der Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer, wonach dessen LK 26 garantiert sei, lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht ausmachen. Damit erübrigt sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen des Vertrauensschutzes. Die Berufung des Beschwerdeführers auf Treu und Glauben schlägt somit fehl. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.”
“Unsubstanziiert sind ferner die Vorwürfe an den verfahrensleitenden Richter am Verwaltungsgericht, wonach dieser die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der "Aufschlüsselung von Verklausulierungen" durch den Bezirksrat absichtlich desinformiert bzw. sich in dieser Angelegenheit mit dem Bezirksrat abgesprochen habe. So zeigt die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich auf, dass ihr verfassungsmässiger Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter (Art. 30 Abs. 1 BV) verletzt worden sein oder dass ein Verstoss gegen den Vertrauensschutz (Art. 9 BV) vorliegen soll, so insbesondere weil der verfahrensleitende Richter ihr konkrete, vertrauensbildende Zusicherungen erteilt hätte (zu den Voraussetzungen des Vertrauensschutzes vgl. u.a. BGE 141 V 530 E. 6.2; 137 I 69 E. 2.5.1; 131 II 627 E. 6.1).”
Aus Gründen des Vertrauensschutzes nach Art. 9 BV kann im Einzelfall von der Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands abgesehen werden; die Behörde hat stattdessen zu prüfen, ob eine Duldungsverfügung zu erlassen ist.
“Nach Art. 94 Abs. 1 und 2 KRG ist die Beschwerdegegnerin demnach grundsätzlich zuständig und befugt, diesen materiell vorschriftswidrigen Zustand mittels einer Wiederherstellungsanordnung zu beseitigen. Das Vorliegen einer materiellen Gesetzesverletzung genügt für den Erlass eines Wiederherstellungsentscheids indessen noch nicht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Einzelfall nämlich unzulässig, wenn sie den allgemeinen Prinzipien des Verfassungs- und Verwaltungsrechts entgegensteht. Dazu gehören namentlich die in Art. 5 Abs. 2 und 3 sowie in Art. 9 BV festgehaltenen Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des Vertrauensschutzes (vgl. BGE 136 II 359 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 1C_344/2017 vom 17. April 2018 E. 5.1). Im Einklang mit dieser Rechtsprechung statuiert Art. 94 Abs. 4 KRG, dass von der Anordnung einer Wiederherstellungsmassnahme abzusehen und stattdessen eine Duldungsverfügung zu erlassen ist, wenn dies aus Gründen des Vertrauensschutzes oder der Verhältnismässigkeit angezeigt ist. Anhand dieser beiden Aspekte wird nachfolgend zu prüfen sein, ob der Wiederherstellungsentscheid der Beschwerdegegnerin zu Recht ergangen ist oder ob dieser - dem Antrag des Beschwerdeführers folgend - aufzuheben und demnach auf die Anordnung der Ersatzvornahme gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und 2 KRG zu verzichten ist (vgl. zum Ganzen auch: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 23 6 vom 22. Mai 2023 E. 5.4, R 19 82 vom 1. Dezember 2021 E. 3.1 und 3.2, R 17 67 vom 30. Oktober 2017 E. 4d und 4h in fine; sowie bereits PVG 1997 Nr.”
Im Vergaberecht sind Formvorschriften besonders wichtig, weil sie Transparenz und Gleichbehandlung gewährleisten. Bei Prüfungen ist daher vor allem zu kontrollieren, ob formale Vorgaben eingehalten wurden und ob ein Ermessensmissbrauch oder willkürliches Verhalten der Vergabebehörde (Art. 9 BV) vorliegt.
“1 Als weiteren Punkt monieren die Beschwerdeführerinnen, der Zuschlag sei für eine Terminvariante erteilt worden, ohne dass zusätzlich eine Amtsvariante vorgelegen hätte. Sie leiten dies daraus ab, dass die Mitbeteiligte eine gegenüber der Ausschreibung kürzere Bauzeit offeriert habe, welche zu einer besseren Bewertung im Zuschlagskriterium ''Baumethode, Bauzeit, Unterlagen'' geführt hätte. Sodann leiten sie daraus eine Vergaberechtsverletzung ab, da mit ihnen kein Unternehmergespräch geführt worden sei, bei welchem sie ebenfalls eine kürzere Bauzeit hätten offerieren können. 5.2 Die Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen haben zum Ziel, einen echten, fairen und transparenten Wettbewerb zu gewährleisten, in welchem alle Anbietenden gleichbehandelt werden (vgl. Art. 1 Abs. 3 aIVöB). In vergaberechtlichen Verfahren sind insbesondere das Transparenz- und das Gleichbehandlungsgebot zu beachten. Die Vergabebehörde hat sich sodann ohne Willkür und nach Treu und Glauben zu verhalten (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV). Den Formvorschriften kommt im Submissionsrecht insofern ein hoher Stellenwert zu, als sie wichtige Vergabeprinzipien – namentlich das Transparenz- und das Gleichbehandlungsgebot – sichern (vgl. Galli et al., Rz. 662). 5.3 Was die Einreichung von Varianten betrifft, fehlt der Submissionsverordnung – abgesehen davon, dass sie in § 13 lit. d und § 27 Abs. 2 aSubmV im Zusammenhang mit der Ausschreibung bzw. der Offertöffnung erwähnt werden – eine explizite Regelung. Den Ausschreibungsunterlagen zufolge war vorliegend neben dem zwingend einzureichenden Globalangebot auch eine ''Terminvariante global'' möglich. Für letztere bestand ein separates Feld für die Preiszusammenstellung und es konnte angekreuzt werden, ob ein alternativer Baubeginn oder ein alternatives Bauprogramm offeriert wird (Ziff. 5.2.2). Allfällige Varianten nach Vorschlag der Anbietenden waren als besondere Beilage einzureichen. Sie mussten so weit bearbeitet und dokumentiert sein, dass anhand der eingereichten Unterlagen eine technische Beurteilung abschliessend möglich ist (Ziff.”
“Im Rahmen des allgemeinen Replikrechts erfolgten sodann weitere ergänzende Ausführungen. 3.6 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die aus dem ursprünglichen Fehlen einer ausreichenden Begründung erwachsen ist, gilt daher als geheilt und ist für den Verfahrensausgang nicht mehr von Bedeutung (vgl. VGr, 17. September 2015, VB.2015.00390, E. 3.1 mit Hinweisen; 17. Februar 2000, VB.1999.00015, E. 4a = BEZ 2000 Nr. 25). Sie kann sich lediglich – aber immerhin – noch auf die Nebenfolgen auswirken (vgl. VGr, 2. Februar 2023, VB.2022.00719, E. 3.2; 23. März 2017, VB.2016.00793, E. 4.3). 4. 4.1 Die Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen haben zum Ziel, einen echten, fairen und transparenten Wettbewerb zu gewährleisten, in welchem alle Anbietenden gleichbehandelt werden (vgl. Art. 1 Abs. 3 aIVöB). In vergaberechtlichen Verfahren sind insbesondere das Transparenz- und das Gleichbehandlungsgebot zu beachten. Die Vergabebehörde hat sich sodann ohne Willkür und nach Treu und Glauben zu verhalten (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV). Den Formvorschriften kommt im Submissionsrecht insofern ein hoher Stellenwert zu, als sie wichtige Vergabeprinzipien – namentlich das Transparenz- und das Gleichbehandlungsgebot – sichern (vgl. Galli et al., S. 287 f., Rz. 662). 4.2 Zuschlagskriterien dienen der Bewertung des Preis-Leistungs-Verhältnisses im Hinblick auf die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots (§ 33 aSubmV). Wie die Eignungskriterien werden auch die Zuschlagskriterien von der Vergabebehörde entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Auftrags festgelegt und in der Ausschreibung bzw. in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben (vgl. § 13 Abs. 1 lit. m und Abs. 2 aSubmV). Bei deren Festlegung und Anwendung steht ihr ein weiter Ermessensspielraum zu, in den das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht, nicht eingreift. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 aIVöB, § 50 VRG; VGr, 20. April 2017, VB.”
Überspitzter Formalismus ist unzulässig. Er liegt vor, wenn Behörden rigide Formvorschriften ohne sachliche Rechtfertigung aufstellen oder formelle Anforderungen derart streng handhaben, dass dadurch der Rechtsweg unzulässig versperrt oder die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert wird. Das Verbot des überspitzten Formalismus steht in engem Zusammenhang mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV).
“Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen un- erlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfah- rens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Form- vorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 145 I 201 E. 4.2.1 mit Hinweisen; 142 IV 299 E. 1.3.2; 142 I 10 E. 2.4.2). Das Verbot des überspitzten Formalismus weist sodann einen engen Bezug zum Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) auf (BGer 5A_1036/2019 v.”
“Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen un- erlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfah- rens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Form- vorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 145 I 201 E. 4.2.1 mit Hinweisen; 142 IV 299 E. 1.3.2; 142 I 10 E. 2.4.2). Das Verbot des überspitzten Formalismus weist sodann einen engen Bezug zum Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) auf (BGer 5A_1036/2019 v.”
Das Äquivalenzprinzip ist als Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Willkürverbots (Art. 9 BV) verfassungsrechtlich verankert und hat Verfassungsrang. Als verfassungsrechtliches Prinzip geht es kantonalem und kommunalem Recht vor und begrenzt insoweit die Autonomie der Gemeinden. Im abgaberechtlichen Bereich, namentlich bei Erschliessungs- und Anschlussgebühren (sowie sonstigen Benutzungsgebühren), dient das Äquivalenzprinzip als Massstab gegen eine willkürliche oder offensichtlich unverhältnismässige Bemessung der Abgaben.
“Die Beschwerdegegnerin meint in Bezug auf die hier strittige Angelegenheit, dem in ihren Autonomiebereich fallenden Wasser- und dem Abwasserreglement sei «uneingeschränkt» Nachachtung zu verschaffen. Im nunmehr eingetreten Fall, dass eine Verletzung des Äquivalenzprinzips bejaht wird, sieht die Beschwerdegegnerin ihre Reglemente als (zu Unrecht) «ausgehebelt» an (zum Ganzen Duplik, Rz. 2). Wie bereits in E. 2.2 erwähnt, ist die gesetzgeberische Freiheit der Beschwerdegegnerin keine grenzenlose, sondern beschränkt: Auch im Bereich ihrer verfassungsrechtlich gewährleisteten Autonomie hat sie übergeordnetes Recht zu beachten, wobei in Bezug auf die Hierarchie der Normen gilt, dass das Bundesrecht (Art. 49 Abs. 1 BV) allem widersprechenden kantonalen Recht vorgeht und alles kantonales Recht dem kommunalen Recht vorgeht (Urteil des BGer 2C_140/2021 vom 17. November 2022 E. 3.3 m.w.H.). Bereits unter E. 2.4.1 ist dargelegt worden, dass das Äquivalenzprinzip als Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 3 BV einerseits und des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV andererseits Verfassungsrang hat (vgl. Urteil des BGer 2C_1054/2013 vom 20. September 2014 E. 6.1, in: ZBl 116/2015, S. 483 ff.). Als Verfassungsprinzip geht das Äquivalenzprinzip folglich sowohl kantonalem als auch kommunalem Recht vor und begrenzt die Freiheit der B. auch in ihrem Autonomiebereich. Die Anrufung der Gemeindeautonomie vermag an der Erkenntnis, dass die angefochtene Wasseranschlussgebühr das Äquivalenzprinzip verletzt, demzufolge nichts zu ändern.”
“Auch nicht angeschlossene Gebäude unterliegen der Löschpflicht nach § 4 Abs. 1 FWG. Entsprechend gewährleisten das WR und das AR aufgrund ihrer Anknüpfung am «Anschluss» keine mit Blick auf die erforderliche Individualäquivalenz genügende individuellkonkrete Zurechenbarkeit der Löschschutzleistung des Gemeinwesens zu Eigentümerinnen und Eigentümern angeschlossener Gebäude. Demnach ist festzuhalten, dass sich die Argumentation der Beschwerdegegnerin nicht auf die einschlägigen Bestimmungen des Wasser- und Abwasserreglements stützen lässt. Die Leistungen des Wasserversorgungswesens und des Abwasserwesens gehören im hier strittigen Abgaberechtsverhältnis, soweit sie die Sicherstellung des Löschschutzes betreffen, nicht zur von der Beschwerdeführerin zu entgeltenden Erschliessungsleistung der Beschwerdegegnerin und sind deshalb rechtsgrundseitig unbeachtlich. 2.4 Äquivalenzprinzip 2.4.1 Rechtliches Das Äquivalenzprinzip stellt die abgaberechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 3 BV einerseits und des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV andererseits dar (statt vieler Urteile des BGer 2C_701/2016 vom 1. Dezember 2017 E. 2.1 und 2C_161/2016 vom 26. September 2016 E. 3.4 je m.w.H.) und hat Verfassungsrang (Urteil des BGer 2C_1054/2013 vom 20. September 2014 E. 6.1, in: ZBl 116/2015, S. 483 ff.). Dem Äquivalenzprinzip folgend muss eine Kausalabgabe in einem angemessenen Verhältnis zum Wert stehen, welchen die staatliche Leistung für die abgabepflichtige Person hat. Die Abgabe darf zum objektiven Wert der Leistung nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen (zum Ganzen Kürsteiner, a.a.O., Rz. 149 ff. mit zahlreichen Verweisen auf Literatur und Rechtsprechung). Der Gesetzgeber darf eine Abgabe demnach nicht beliebig hoch festsetzen (sog. Begrenzungsfunktion des Äquivalenzprinzips), sondern ist gehalten, eine Methode für die Bemessung zu finden, welche maximal zu gerade noch äquivalenten Abgabeergebnissen führt (sog. Bemessungsfunktion des Äquivalenzprinzips). Die Beschwerdeführerin führt das behauptete Missverhältnis der angefochtenen Gebühren auf das Bemessungskriterium der Bruttogeschossfläche zurück, wobei sie dessen grundsätzliche Zulässigkeit explizit nicht in Zweifel zieht (vgl.”
“Auch nicht angeschlossene Gebäude unterliegen der Löschpflicht nach § 4 Abs. 1 FWG. Entsprechend gewährleisten das WR und das AR aufgrund ihrer Anknüpfung am «Anschluss» keine mit Blick auf die erforderliche Individualäquivalenz genügende individuellkonkrete Zurechenbarkeit der Löschschutzleistung des Gemeinwesens zu Eigentümerinnen und Eigentümern angeschlossener Gebäude. Demnach ist festzuhalten, dass sich die Argumentation der Beschwerdegegnerin nicht auf die einschlägigen Bestimmungen des Wasser- und Abwasserreglements stützen lässt. Die Leistungen des Wasserversorgungswesens und des Abwasserwesens gehören im hier strittigen Abgaberechtsverhältnis, soweit sie die Sicherstellung des Löschschutzes betreffen, nicht zur von der Beschwerdeführerin zu entgeltenden Erschliessungsleistung der Beschwerdegegnerin und sind deshalb rechtsgrundseitig unbeachtlich. 2.4 Äquivalenzprinzip 2.4.1 Rechtliches Das Äquivalenzprinzip stellt die abgaberechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 3 BV einerseits und des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV andererseits dar (statt vieler Urteile des BGer 2C_701/2016 vom 1. Dezember 2017 E. 2.1 und 2C_161/2016 vom 26. September 2016 E. 3.4 je m.w.H.) und hat Verfassungsrang (Urteil des BGer 2C_1054/2013 vom 20. September 2014 E. 6.1, in: ZBl 116/2015, S. 483 ff.). Dem Äquivalenzprinzip folgend muss eine Kausalabgabe in einem angemessenen Verhältnis zum Wert stehen, welchen die staatliche Leistung für die abgabepflichtige Person hat. Die Abgabe darf zum objektiven Wert der Leistung nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen (zum Ganzen Kürsteiner, a.a.O., Rz. 149 ff. mit zahlreichen Verweisen auf Literatur und Rechtsprechung). Der Gesetzgeber darf eine Abgabe demnach nicht beliebig hoch festsetzen (sog. Begrenzungsfunktion des Äquivalenzprinzips), sondern ist gehalten, eine Methode für die Bemessung zu finden, welche maximal zu gerade noch äquivalenten Abgabeergebnissen führt (sog. Bemessungsfunktion des Äquivalenzprinzips). Die Beschwerdeführerin führt das behauptete Missverhältnis der angefochtenen Gebühren auf das Bemessungskriterium der Bruttogeschossfläche zurück, wobei sie dessen grundsätzliche Zulässigkeit explizit nicht in Zweifel zieht (vgl.”
“Verhältnismässigkeit Im Anschlussgebührenrecht konkretisiert das sog. Äquivalenzprinzip das Verhältnismässigkeitsprinzip nach Art. 5 Abs. 2 BV einerseits und das Willkürverbot nach Art. 9 BV andererseits (vgl. z.B. Urteil des BGer 2C_701/2016 vom 1. Dezember 2017 E. 2.1). Es verlangt, dass eine Abgabe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der vom abgabeerhebenden Gemeinwesen erbrachten Erschliessungsleistung steht und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (vgl. zum Ganzen Kürsteiner, Erschliessungsabgaberecht, Eine Analyse am Beispiel des Kantons Basel-Landschaft, Diss. Basel 2019, Liestal 2020, Rz. 149 ff.). Wie unter E. 2.2.1.1 dargetan, zieht die Beschwerdeführerin die Verhältnismässigkeit der auf das Volumen der Autoeinstellhalle entfallenden Anschlussgebühren in Zweifel, weil die Autoeinstellhalle unter anderem über keine Nasszellen verfüge. Die Beschwerdeführerin verkennt mit ihrer Argumentation, dass es sich im Falle von Haus 2 und der Autoeinstellhalle um eine einzige Hauptbaute handelt, die auch gebührenrechtlich als funktionale Einheit zu behandeln ist (vgl. E. 2.2.2.1). Dass die angefochtenen Anschlussgebühren in einem Missverhältnis zur von der Beschwerdegegnerin für das Haus 2 und die Autoeinstellhalle zusammen erbrachten Erschliessungsleistung stehen würden, hat die Beschwerdeführerin weder behauptet noch liegen Anhaltspunkte dafür vor.”
Bei begründeter Rüge der Willkür (Art. 9 BV) kann das Bundesgericht die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückweisen; es kann in geeigneten Fällen jedoch auch reformatorisch entscheiden und ist nicht verpflichtet, immer zurückzuweisen.
“Mithin bleibt es beim kassatorischen Antrag auf Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, womit die Zulässigkeit eines solchen Antrags vorliegend zu klären ist. Entgegen der ihn auch insoweit treffenden Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG; siehe auch Urteil 5A_100/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.2.1 mit Hinweis) äussert sich der Beschwerdeführer hierzu nicht. Relevant ist in diesem Zusammenhang, dass die Kritik des Beschwerdeführers am angefochtenen Entscheid zu einem wesentlichen Teil auf dem Vorwurf gründet, die Vorinstanz habe ihren Entscheid in willkürlicher Weise auf einen nicht aktuellen Sachverhalt abgestellt. Sollte das Bundesgericht diese Rüge des Beschwerdeführers für begründet erachten, hätte es die Sache grundsätzlich zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In dieser Hinsicht erweist sich der Antrag des Beschwerdeführers als genügend. Allerdings beanstandet er im Zusammenhang mit der Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs bzw. den vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage, weshalb zum jetzigen Zeitpunkt (noch) keine Übernachtungen vorzusehen seien, auch die Rechtsanwendung als willkürlich (Art. 9 BV i.V.m. Art. 273 ZGB). Hier könnte das Bundesgericht aber ohne Weiteres reformatorisch urteilen. Da es der Rechtsrüge daher an einem (zulässigen) Rechtsbegehren fehlt, ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.”
“Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte - soweit überhaupt angerufen - vermag der Beschwerdeführer mit diesen rein appellatorischen Ausführungen nicht darzutun. Insbesondere setzt er sich auch nicht mit den (zutreffenden) Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach die Berufungsinstanz nach ihrem pflichtgemässen Ermessen entscheide, ob sie ein reformatorisches oder kassatorisches Urteil fällt, insofern auch kein Rechtsanspruch auf Fällung eines Rückweisungsentscheids bestehe, dem Grundsatz der "double instance" kein Verfassungsrang zukomme und eine Rückweisung letztlich bloss zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung führen würde. Die Erstinstanz hat im Übrigen auch keinen Nichteintretensentscheid gefällt; daran ändert nichts, dass sie angeblich diverse Punkte "überhaupt nicht überprüft" hat. Dies macht den erstinstanzlichen Abweisungsentscheid nicht zu einem "sinngemässen" Nichteintretensentscheid, wie der Beschwerdeführer argumentiert. Dass die Vorinstanz zu Unrecht - und in willkürlicher Weise (Art. 9 BV) - von der Spruchreife der Angelegenheit ausgegangen wäre (vgl. Urteil 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 4.3.2), macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.”
Bei Rügen nach Art. 9 BV sind Tatsachenfeststellungen nur mit der engen Rüge der offensichtlichen Aktenwidrigkeit angreifbar. Eine offensichtliche Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn das Entscheidende sich in Widerspruch zu den Akten gesetzt hat (z. B. durch Übersehen von Aktenstellen, falsche Wiedergabe ihres Inhalts oder irriges Feststellen einer aktenmässigen Beweislage). Blosse pauschale Behauptungen oder eine anderslautende Akteninterpretation ohne konkrete Verweise auf Aktenstellen genügen nicht, um offensichtlich aktenwidrige Feststellungen darzutun.
“Gemäss Art. 393 lit. e ZPO kann gegen den Schiedsspruch vorgebracht werden, er sei im Ergebnis willkürlich, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen oder auf einer offensichtlichen Verletzung des Rechts oder der Billigkeit beruht. Die Umschreibung des Willkürtatbestands in Art. 393 lit. e ZPO stimmt mit dem Begriff der Willkür überein, den das Bundesgericht zu Art. 9 BV entwickelt hat (BGE 131 I 45 E. 3.4). Willkürlich ist ein Entscheid danach nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; 129 I 8 E. 2.1). Die Tatbestände, hinsichtlich derer Willkür im genannten Sinn geltend gemacht werden kann, sind jedoch eingeschränkt: Eine Einschränkung der Willkürrüge betrifft Tatsachenfeststellungen. Es kann einzig offensichtliche Aktenwidrigkeit vorgebracht werden; diese ist nicht mit willkürlicher Beweiswürdigung gleichzusetzen. Offensichtlich aktenwidrige tatsächliche Feststellungen im Sinne von Art. 393 lit. e ZPO trifft das Schiedsgericht dann, wenn es sich infolge Versehens mit den Akten in Widerspruch gesetzt hat, sei es, dass es Aktenstellen übersehen oder ihnen einen anderen als den wirklichen Inhalt beigemessen hat, sei es, dass es irrig davon ausgegangen ist, eine Tatsache sei aktenmässig belegt, während die Akten in Wirklichkeit darüber keinen Aufschluss geben.”
“Einmal abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer den verfassungsrechtlich verankerten Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) nicht anruft und es insofern bereits an einer tauglichen Rüge mangelt, setzt er sich auch nicht mit den soeben wiedergegebenen Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander, sondern beschränkt sich darauf, sie pauschal zu bestreiten oder das Gegenteil zu vertreten. Wie schon vor der Vorinstanz bekräftigt er, dass er umfangreiche Kontounterlagen eingereicht habe, und verweist schliesslich auf seine Beschwerdebegründung im vorinstanzlichen Verfahren, was unzulässig ist (vgl. E. 2.1). Was die strittige Lohnpfändung betrifft, so behauptet der Beschwerdeführer entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen, ein monatlicher Überschuss werde "selbstverständlich" abgeliefert, ohne darzulegen, woraus sich dies ergäbe, geschweige denn durch Verweise auf Aktenstellen aufzuzeigen, dass die gegenteilige vorinstanzliche Feststellung offensichtlich aktenwidrig und damit willkürlich (Art. 9 BV) ist. Damit bleibt es beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (vgl. E. 2.2). Auf die Beschwerde ist daher mangels hinreichender Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten.”
“Die Ausführungen der Beschwerdeführerin überzeugen nicht: Sie macht zwar mit der Berufung auf Art. 9 BV einen zulässigen Rügegrund geltend (oben E. 2). Welche Bestimmung des Bundesrechts die Vorinstanz konkret willkürlich angewendet haben soll, erläutert sie jedoch nicht. Bereits deshalb kann sie mit ihrer Rüge nicht durchdringen. Ohnehin wäre ihre Rüge inhaltlich unbegründet: Zutreffend ist, dass die prozessuale Bedürftigkeit einer Person sich nach deren gesamten wirtschaftlichen Situation beurteilt. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 135 I 221 E. 5.1). Dabei darf nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden (BGE 135 I 91 E. 2.4.3; 124 I 1 E. 2a). Das hat die Vorinstanz aber nicht getan, sondern hat im Gegenteil diverse Positionen des erweiterten Bedarfs der Beschwerdeführerin berücksichtigt (Kosten für die Zusatzversicherung der Krankenkasse, Kommunikationskosten, Serafe-Gebühr, Steuern). Dass die Vorinstanz tatsächlich bestehende finanzielle Verpflichtungen der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt hätte, macht sie nicht geltend.”
Bei der Rüge von Willkür (Art. 9 BV) gilt vor Bundesgericht das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellungen und die damit zusammenhängende Beweiswürdigung dürfen nur berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig (willkürlich) sind und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Die Willkürrüge ist in der Beschwerde klar, substantiiert und soweit möglich mit konkreten Aktenhinweisen zu begründen; rein appellatorische Darstellungen oder die reine Gegenüberstellung der eigenen Sicht genügen nicht.
“Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dies gilt auch für die vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (Prozesssachverhalt; s. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (s. BGE 140 III 264 E. 2.3), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. auf einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2). Im Rahmen der Willkürrüge gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Wird eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend gemacht, reicht es nicht aus, die Sachlage aus der eigenen Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen (BGE 140 III 264 E. 2.3; 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2).”
“Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1. mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substantiiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 15 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden.”
“Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 140 I 114 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Die Sachverhaltsfeststellung oder die Beweiswürdigung erweist sich als offensichtlich unrichtig, wenn das Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt lässt oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen zieht (BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteile 2C_55/2023 vom 3. August 2023 E. 2.2; 2C_732/2022 vom 2. März 2023 E. 2.2). Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweisen). Offensichtlich unrichtig heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2; 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen). Entsprechende Mängel sind in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG); auf rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteil 2C_1057/2022 vom 31. Mai 2023 E. 2.2).”
“Es muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen aufgezeigt werden, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Für das Vorbringen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gelangt dagegen das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E. 1.2.2). Das Bundesgericht prüft insoweit nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). Was den Sachverhalt angeht, zu dem auch der Prozesssachverhalt zählt, also die Feststellungen über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die beschwerdeführende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Für die Begründung der Beschwerde gelten die bereits dargelegten Anforderungen.”
“Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Soweit sich der angefochtene Entscheid - wie hier - auf Quellen des kantonalen Rechts stützt, die nicht in Art. 95 lit. c-e BGG genannt werden, beschränkt sich die Überprüfung durch das Bundesgericht demgegenüber thematisch auf die erhobenen und begründeten Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG) und inhaltlich auf die Frage, ob die Anwendung des kantonalen Rechts zu einer Bundesrechtswidrigkeit führt. Im Vordergrund steht dabei eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots nach Art. 9 BV. Die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht, BGE 133 II 249 E. 1.4.3) prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs.2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.2; 133 II 249 E. 1.4.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_499/2023 vom 6. März 2024 E. 3).”
Bei einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs oder einer willkürlichen, antizipierten Beweiswürdigung ohne Abnahme angebotener Beweise kann dies zur Aufhebung oder Rückweisung des Entscheids führen. Die Rechtsprechung nimmt insoweit einen schwerwiegenden Mangel an, der den Entscheid treffen kann. Art. 9 BV verlangt zudem von staatlichen Organen Verfahrenshandlungen in Treu und Glauben (z.B. Rückfragen bei Zweifeln an der Rechtzeitigkeit einer Zahlung). Rügen gegen willkürliche Würdigung müssen der Darstellung nach konkret begründet werden.
“Der Beschwerdeführer bringt vor, E.________ sei als Zeuge zum Thema offeriert worden, dass er mit dem Vorstand die Vertragsunterzeichnung ansehe und der Beschwerdeführer die Vertragsofferte angenommen habe. F.________ sei als Zeuge dafür angerufen worden, dass der G.________ mitgeteilt worden sei, es liege eine Vertragsofferte der C.________ AG vor und Erstere eine bessere Offerte als Letztere machen werde. Die Vorinstanz könne nicht wissen, was die Zeugen aussagen würden, weshalb von einer willkürlichen antizipierten Beweiswürdigung, mithin einer Verletzung von Art. 9 BV auszugehen sei. Insofern lägen ein Verstoss gegen den Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) und eine antizipierte willkürliche Beweiswürdigung vor, weil diese ohne die Abnahme der angebotenen Beweise vorgenommen worden sei. Dies stelle auch eine Verletzung des Fair Trial Grundsatzes im Sinne von Art. 6 Ziffer 1 EMRK dar. Bereits aus diesem Grund ist der Entscheid der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an sie zurückzuweisen. Werde nämlich eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz festgestellt, so leide ihr Entscheid an einem schweren Mangel und werde unabhängig davon, ob das Urteil ohne diesen anders ausgefallen wäre, aufgehoben. Damit sei die vorinstanzliche Schlussfolgerung willkürlich, wonach es nicht überwiegend wahrscheinlich sei, dass ein Arbeitsverhältnis vorgelegen habe.”
“Die Frist für eine Zahlung an das Gericht ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 143 Abs. 3 ZPO; vgl. auch Art. 48 Abs. 4 BGG). Die Beweislast für die rechtzeitige Zahlung trägt die zahlungspflichtige Partei (BGE 139 III 364 E. 3.1; Urteile 4A_481/2016 vom 6. Januar 2017 E. 3.1.1; 5A_61/2014 vom 13. März 2014 E. 2.1). Wird der Kostenvorschuss im Falle einer Post- oder Banküberweisung dem Gericht nicht innert der angesetzten Frist gutgeschrieben, muss dieses die zahlungspflichtige Partei zum Nachweis auffordern, dass der Betrag am letzten Tag der Frist ihrem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (BGE 139 III 364 E. 3.2.1 f. mit Hinweisen; Urteile 4A_481/2016 vom 6. Januar 2017 E. 3.1.1; 5A_61/2014 vom 13. März 2014 E. 2.1). Wird der Betrag nur einen Tag nach Ablauf der Frist dem Gerichtskonto gutgeschrieben, so muss das Gericht am Fehlen der Rechtzeitigkeit Zweifel haben; der Anspruch gemäss Art. 9 BV, von den staatlichen Behörden nach Treu und Glauben behandelt zu werden, garantiert hier der zahlungspflichtigen Partei, dass das Gericht die Rückfrage betreffend den Belastungszeitpunkt vornimmt (Urteil 5A_297/2013 vom 26. Juli 2013 E. 3.1; JENNY/ABEGG, in: ZPO Kommentar, Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], 3. Auflage 2023, N. 11 zu Art. 143 ZPO). Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. Demnach ist es nicht mit ihren verfassungsmässigen Rechten vereinbar, dass die Vorinstanz die Rechtzeitigkeit des Kostenvorschusses gemäss Art. 143 Abs. 3 ZPO verneint hat.”
“Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin sich nicht auf eine allfällige Beeinträchtigung von Verfahrensrechten der Beschwerdegegnerin berufen kann, deren Eingabe von der Vorinstanz samt Beilagen an diese zurückgeschickt und damit unbeachtet blieb. Zur Möglichkeit der Beschwerdeführerin, zur Eingabe der Gegenpartei vom 20. März 2023 Stellung zu nehmen, führte die Vorinstanz nachvollziehbar aus, die fragliche Eingabe sei ihr mit Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin vom 23. März 2023 zugestellt worden, womit es ihr möglich gewesen wäre, sich dazu zu äussern. Die Beschwerdeführerin moniert in diesem Zusammenhang zu Unrecht eine Missachtung prozessualer Beweislastregeln. Sie verkennt, dass es die Vorinstanz aufgrund einer Würdigung verschiedener Beweisstücke als erwiesen erachtete, die Beschwerdeführerin habe entgegen ihrer Behauptung tatsächlich Kenntnis von der fraglichen Eingabe erhalten. Damit war die Beweislastverteilung gegenstandslos geworden (vgl. BGE 141 III 241 E. 3.2 mit Hinweisen). Im Übrigen bezeichnet die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Feststellung lediglich als falsch und stellt dieser ihre eigene Ansicht gegenüber, ohne jedoch Willkür (Art. 9 BV) aufzuzeigen. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Bleibt es damit bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass der Beschwerdeführerin die Eingabe vom 20. März 2023 samt Beilagen vorlag, zielen auch die weiteren auf die gegenteilige Behauptung gestützten Vorbringen in der Beschwerde ins Leere.”
“Dagegen beharrt die Klägerin auf ihrer bereits vor der Vorinstanz vorgetragenen Auffassung, wonach zwischen der Vergütung der Leistungen nach der Eckpunktevereinbarung und der Erweiterten Eckpunktevereinbarung zu unterscheiden sei und die gegenteilige Vertragsauslegung der Vorinstanz "offensichtlich nicht überzeuge". Die Vorinstanz habe die verschiedenen Bestimmungen "nicht nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt" und sich nicht mit dem Wortlaut der einzelnen Bestimmungen auseinandergesetzt. Es fehle auch eine Auseinandersetzung mit der E-Mail vom 6. Dezember 2016, das sie in der Rz. 86 ihrer Replik vorgebracht habe. Die Vorinstanz habe die Beweise nicht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Sinne von Art. 157 ZPO ausgelegt und damit gegen das Willkürverbot nach Art. 9 BV verstossen und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Auch diese Rügen gehen fehl. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat sich die Vorinstanz mit dem Wortlaut der einschlägigen Vertragsbestimmungen auseinandergesetzt und diese ausführlich nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt. Dabei berücksichtigte sie auch die Vorbringen der Klägerin in der Replik, act. 22 Rz. 86, auf die sie explizit verwies (angefochtener Entscheid S. 26 E. 5.4.1.). Inwiefern die vorinstanzliche Auslegung offensichtlich unrichtig sein soll oder die Vorinstanz Art. 157 ZPO oder Art. 29 Abs. 2 BV verletzt hätte, legt die Klägerin auch hier nicht hinreichend dar. Sie schildert lediglich ihre eigene von der Vorinstanz abweichende Vertragsauslegung, wonach die Kosten je nach Vereinbarung separat zu vergüten seien, ohne rechtsgenüglich darzulegen, inwiefern die von der Vorinstanz vorgenommene Auslegung geradezu offensichtlich unrichtig im oben genannten Sinn wäre. Ebensowenig zeigt sie mit ihren Vorbringen eine bundesrechtswidrige Auslegung nach dem Vertrauensprinzip auf.”
Nach Art. 9 BV ist ein Erlass oder eine Verordnung willkürlich, wenn er/sie sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützt, sinn- und zwecklos ist oder rechtliche Unterscheidungen trifft bzw. unterlässt, für die in den tatsächlichen Verhältnissen kein vernünftiger Grund erkennbar ist. Dem Gesetzgeber bzw. dem Verordnungsgeber kommt dabei ein grosser Gestaltungsspielraum zu; die gerichtliche Kontrolle erstreckt sich nicht auf die Zweckmässigkeit der getroffenen Regelung, sondern darauf, ob die Regelung offenkundig den gesetzlichen oder verfassungsmässigen Rahmen sprengt oder willkürlich im genannten Sinn ist.
“Räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Bundesrat einen sehr weiten Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der unselbständigen Verordnung ein, so ist dieser Gestaltungsbereich für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden verbindlich (Art. 190 BV; BGE 143 II 87 E. 4.4; 140 II 194 E. 5.8; 137 III 217 E. 2.3). Das Bundesgericht setzt bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (BGE 143 II 87 E. 4.4; 141 II 169 E. 3.4; 140 II 194 E. 5.8). Es kann dabei namentlich prüfen, ob sich eine Verordnungsbestimmung auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder ob sie Art. 9 BV widerspricht, weil sie sinn- und zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden müssen (BGE 145 IV 278 E. 4.1). Die Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnung entzieht sich demgegenüber der bundesgerichtlichen Kontrolle (BGE 144 II 454 E. 3.3; 143 II 87 E. 4.4; 140 II 194 E. 5.8). Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, sich zur Sachgerechtigkeit einer Verordnungsbestimmung etwa in politischer oder wirtschaftlicher Hinsicht zu äussern (BGE 144 II 454 E. 3.3; 143 II 87 E. 4.4; Urteil 2C_446/2022 vom 20. März 2024 E. 6.2; je mit Hinweisen).”
“Ein Erlass verletzt das Gebot der Rechtsgleichheit, wenn er hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Unter Umständen kann eine Ungleichbehandlung somit mit den vom Gesetzgeber verfolgten Zielen gerechtfertigt werden. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Verhältnissen. Der Gesetzgeber verfügt im Rahmen dieser Grundsätze im Allgemeinen über einen grossen Gestaltungsspielraum (BGE 143 II 568 nicht publ. E. 3.5 mit Hinweisen [Pra 107/2018 Nr. 103], 143 I 361 E. 5.1, 141 I 153 E. 5.1, 140 I 77 E. 5.1; BVR 2019 S. 450 E. 4.1, 2018 S. 358 E. 3.2.4; vgl. aber auch hinten E. 6.1.3). Willkür in der Rechtsetzung liegt vor, wenn ein Erlass sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist; massgebend ist dabei wie bei der Rechtsanwendung, ob der Erlass im Ergebnis sachlich haltbar ist (Art. 9 BV; Art. 11 Abs. 1 KV; vgl. etwa BGE 131 I 1 E. 4.2, 137 I 1 E. 2.4; BVR 2018 S. 289 E. 4.4, 2014 S. 14 E. 3.2, 2014 S. 535 E. 3.4).”
Fehlt die Darlegung eines konkreten Nachteils, ist eine Gehörsrüge häufig unbehelflich; das Gericht verneinte hier sowohl einen Verstoss gegen das rechtliche Gehör als auch gegen Art. 9 BV, weil kein Nachteil aufgezeigt wurde.
“[bestätigt durch BGer 1C_180/2017 vom 12.3.2018] E. 1.2). Es trifft sodann zwar zu, dass im neuen Landerwerbsplan eine weitere Fläche für den vorübergehenden Gebrauch ausgeschieden ist, die im ursprünglichen Landerwerbsplan nicht enthalten war. Einwände dagegen hätten die Beschwerdeführerinnen aber mit ihrer zweiten Einsprache gegen den neuen Landerwerbsplan vorbringen können. Wie bereits im Verfahren vor der BVD legen die Beschwerdeführerinnen auch vor dem Verwaltungsgericht nicht dar, inwieweit ihnen aus dem Vorgehen der Schwellenkorporation Saanen bzw. des TBA ein Nachteil entstanden sein soll. Es liegt weder ein Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (vorne E. 3.8) noch Art. 9 BV vor. Der Entscheid der BVD hält auch insoweit der Rechtskontrolle stand.”
Bei Rügen wegen ungleicher Behandlung bzw. wegen Willkür (Art. 9 BV) genügt eine nicht näher substantiierte Behauptung nicht. Die Beschwerde muss darlegen, inwiefern die betreffende Behörde vergleichbare Personen oder Fälle anders behandelt hat; Angaben zu konkreten Vergleichsfällen sind erforderlich. Unterschiedliche Entscheide rechtfertigen einen Willkürevorwurf nur, wenn sie sachlich nicht haltbar sind; eine unterschiedliche Behandlung ist zu prüfen darauf, ob sie anhand nachvollziehbarer sachlicher Gründe bzw. objektiver Kriterien gerechtfertigt werden kann.
“Es wurde insbesondere das Verbot eines Urlaubs am ersten und letzten Schultag berücksichtigt, das gemäss Ziff. 10 Reglement ausdrücklich normiert ist. Von einer krassen oder stossenden Missachtung der Normstruktur kann daher nicht die Rede sein. Die Beschwerdeführer behaupten, andere Familien hätten Urlaub erhalten. Sie liefern jedoch keine konkreten, dokumentierten Vergleichsfälle. Selbst wenn andere Gesuche bewilligt wurden, wäre dies nicht willkürlich, solange die Schulbehörde im Einzelfall sachlich differenziert entschied. Unterschiedliche Entscheide allein belegen noch keine offensichtliche Unhaltbarkeit. Dass das Sabbatical durchaus auch im Wohle der Kinder liegen kann und deren schulische Leistungen nicht beeinträchtigen würde, vermag für sich allein jedoch nicht aufzuzeigen, dass der Entscheid der Schulkommission unhaltbar wäre, basiert dieser ja auf einer nachvollziehbar begründeten und auf objektiven Kriterien gestützten Argumentation. Eine willkürliche Rechtsanwendung i.S.v. Art. 9 BV ist deshalb zu verneinen.”
“Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf verschiedene Entscheide anderer Kantone, aus welchen sich die behauptete Ungleichbehandlung ergeben soll. Dabei verkennt sie, dass sich die Rechtsgleichheit grundsätzlich nur auf den Zuständigkeitsbereich ein und derselben Behörde bzw. Gebietskörperschaft bezieht (vgl. BGE 138 I 321 E. 5.3.6; 133 I 249 E. 3.4; 125 I 173 E. 6d). Dass und inwiefern sie durch die Universität Basel ohne sachliche Gründe anderes behandelt worden sei als andere Studierende in einer vergleichbaren Situation, legt sie nicht substanziiert dar (Art. 106 Abs. 2 BGG; zum Anspruch auf Gleichbehandlung vgl. v.a. BGE 147 I 73 E. 6.1; 146 II 56 E. 9.1). Hinweise auf einzelne Entscheide der Rekurskommission der Universität Basel, die dem Bundesgericht nicht vorliegen, und denen ihrer Auffassung nach ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde liegen soll, reichen dazu nicht aus. Somit genügt die Rüge der Verletzung der Rechtsgleichheit den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Gleich verhält es sich mit dem angeblichen Verstoss gegen Treu und Glauben (Art. 9 BV), der nicht weiter substanziiert wird. Schliesslich stellt die Verhältnismässigkeit, auf welche sich die Beschwerdeführerin ebenfalls beruft, kein verfassungsmässiges Recht, sondern einen Verfassungsgrundsatz dar, welches vom Bundesgericht bei der Anwendung kantonalen Rechts ausserhalb von Grundrechtseingriffen nur unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots geprüft wird (vgl. BGE 134 I 153 E. 4; Urteil 2C_476/2023 vom 13. September 2024 E. 5.6). Solche substanziierte Willkürrügen erhebt die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht.”
“Ein Erlass verletzt das Gebot der Rechtsgleichheit, wenn er hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Unter Umständen kann eine Ungleichbehandlung somit mit den vom Gesetzgeber verfolgten Zielen gerechtfertigt werden. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Verhältnissen. Der Gesetzgeber verfügt im Rahmen dieser Grundsätze im Allgemeinen über einen grossen Gestaltungsspielraum (BGE 143 II 568 nicht publ. E. 3.5 mit Hinweisen [Pra 107/2018 Nr. 103], 143 I 361 E. 5.1, 141 I 153 E. 5.1, 140 I 77 E. 5.1; BVR 2019 S. 450 E. 4.1, 2018 S. 358 E. 3.2.4; vgl. aber auch hinten E. 6.1.3). Willkür in der Rechtsetzung liegt vor, wenn ein Erlass sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist; massgebend ist dabei wie bei der Rechtsanwendung, ob der Erlass im Ergebnis sachlich haltbar ist (Art. 9 BV; Art. 11 Abs. 1 KV; vgl. etwa BGE 131 I 1 E. 4.2, 137 I 1 E. 2.4; BVR 2018 S. 289 E. 4.4, 2014 S. 14 E. 3.2, 2014 S. 535 E. 3.4).”
“Die Beschwerdeführenden bringen unter Verweis auf das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) vor, es bleibe völlig offen und werde nicht konkretisiert, "welche Personalkategorien eine Lohnentwicklung in welchem Ausmass und aus welchen Gründen mitmacht, während andere Personalkategorien von einer Lohnentwicklung gänzlich ausgeschlossen werden sollen bzw. können". Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung ist verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (BGE 138 I 225 E. 3.6.1, 136 I 1 E. 4.1; VGr, 8. Dezember 2016, AN.2014.00003, E. 6.2.1). Vorliegend trifft die angefochtene Bestimmung an sich keine Unterscheidung zwischen einzelnen Kategorien von Angestellten. Im Rahmen der gestützt auf § 9a Abs. 1 und 2 PR-USZ erfolgenden Entscheidung über die Lohnentwicklung, welche je nach Personalkategorie unterschiedlich ausfallen kann (aber nicht muss), stellt sich jedoch die Frage der Gleichbehandlung.”
Bei behördlicher Verfahrensverschleppung oder durch prozessuales Verhalten, das darauf abzielt, das Inkrafttreten künftigen Rechts herbeizuführen, kann das aus Art. 9 BV folgende Gebot von Treu und Glauben den Privaten vor Nachteilen schützen. In solchen Fällen hat die Rechtsprechung entschieden, auf das unter der alten Rechtslage bereits entscheidungsreife, für die Private günstigere Recht abzustellen.
“Dasselbe in Treu und Glauben (Art. 9 BV) gründende Rechtsprinzip kann Private vor Nachteilen schützen, die aus einer Verfahrensverschleppung durch die Behörden resultieren können, wenn aufgrund dieser Verschleppung neues Recht anwendbar wird: So richtet sich gemäss der baurechtlichen Bundesgerichtspraxis die Bewilligungserteilung nach dem alten, der Bauherrschaft günstigeren Recht, wenn die Baubehörde den Entscheid unnötig verzögert oder ein Nachbar in querulatorischer Weise Verfahrensverzögerungen herbeiführt, um die Anwendung strengeren Rechts zu erwirken (BGE 139 II 263 E. 8.2; 112 Ib 39 E. 1c; Urteil des BGer 1C_23/2014 vom 24. März 2015 E. 6.2). Selbst ohne eigentliche Rechtsverzögerung oder -verweigerung kann die Verfahrensdauer in Verbindung mit weiteren Umständen zu einem Anspruch auf Anwendung des alten, der Bauherrschaft günstigeren Rechts führen (BGE 139 II 263 E. 8.2; Urteil des BGer 1C_23/2014 und 1C_25/2014 vom 24. März 2015 E. 6.2 und 7). Diese Praxis ist als Ausdruck des dargelegten (E. 7.3.3), in Treu und Glauben gründenden Prinzips auf andere Rechtsgebiete übertragbar (siehe etwa Urteile des BVGer C-270/2009 vom 8.”
“Die Ausgleichsmassnahme des Erwerbs der entsprechenden Fähigkeitsausweise wurde erst in der revidierten Stellungnahme der KWFB am 28. April 2020 empfohlen, der die Berücksichtigung des noch nicht in Kraft getretenen WBP 2019 zugrunde lag. Die Vorinstanz schuf sich durch ihre Verfahrensführung selbst die Geltung des Rechts, welches seinerseits vermeintlich die Neuaufgleisung des Verfahrens und dessen Verzögerung legitimierte. Ein solches prozessuales Vorgehen ist rechtsmissbräuchlich: Der Behörde kommt bei der Verfahrensgestaltung erhebliches Ermessen zu. Dieses darf jedoch nicht dazu nutzbar gemacht werden, eine ohne weiteres bereits unter der Geltung des alten Rechts entscheidungsreife Sache durch vorwirkende Berücksichtigung des künftigen Rechts gleichsam hinauszuzögern und dadurch das Inkrafttreten des neuen Rechts vor dem erstinstanzlichen Entscheid überhaupt erst herbeizubewirken. Ein solches Vorgehen lässt sich nicht mit dem Gebot von und Anspruch auf Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 9 BV) vereinbaren (vgl. insb. nachfolgend, E. 7.3.4). Selbst wenn kein Rechtsmissbrauch vorläge, wäre indessen vorliegend bei der Beurteilung des Anerkennungsgesuchs der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 10 ff. der Richtlinie 2005/36/EG auf das WBP 2013 und nicht auf das WBP 2019 abzustellen. Dies ist hiernach darzulegen.”
Bei von den Behörden zuzurechnenden Form‑ oder Verfahrensmängeln darf den Betroffenen nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV) kein Nachteil erwachsen. Dies gilt z.B. für mangelhafte Eröffnung einer Verfügung, unrichtige Rechtsmittelbelehrung, fehlerhafte Behördenauskünfte und für die Heilung von Gehörsverletzungen im Beschwerdeverfahren, soweit die betroffenen Personen sich nach Treu und Glauben auf das behördliche Vorgehen verlassen durften.
“Den Parteien soll nach einem allgemeinen, in Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 9 Abs. 2 BV) gründenden Rechtsprinzip aus Form- und Verfahrensmängeln, die den Behörden zuzurechnen sind, kein Nachteil erwachsen (vgl. Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt a.M. 1983, S. 135; Kradolfer, a.a.O., Rz. 531 und Rz. 792; BGE 119 IV 330 E. 1c; 124 I 255 E. 1a, aa). Dieses Rechtsprinzip gilt etwa allgemein, auch jenseits des Anwendungsbereichs von Art. 38 VwVG, für die mangelhafte Eröffnung einer Verfügung (BGE 144 II 401 E. 3.1 m.w.H.), oder bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung, wenn sich die betroffene Person nach Treu und Glauben auf diese verlassen durfte (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.2 m.w.H.; für die Behördenauskunft im Allgemeinen BGE 137 II 182 E. 3.6.2). Es findet sodann auch Ausdruck darin, dass eine Heilung von Gehörsverletzungen im Beschwerdeverfahren nur möglich ist, wenn den Beschwerdeführern daraus kein Nachteil erwächst (BGE 133 I 100 E. 4.9; 129 I 129 E. 2.2.3).”
Willkür i.S.v. Art. 9 BV liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist der Fall, wenn er mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Erforderlich ist ferner, dass nicht nur die Begründung, sondern auch das Ergebnis des Entscheids unhaltbar ist; dass eine andere Lösung vertretbar oder sogar vorzuziehen wäre, genügt nicht.
“Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich (BGE 134 II 349 E. 3 S. 352; 133 I 1 E. 5.5). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5). Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 mit Hinweisen).”
“Willkür in der Rechtsanwendung im Sinne von Art. 9 BV liegt nach konstanter Praxis vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 II 106 E. 4.6.1; 146 II 111 E. 5.1.1; 144 I 113 E. 7.1; je mit Hinweisen).”
“Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Ein Entscheid verstösst gegen das Willkürverbot, wenn er in der Begründung und im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt, sinn- und zwecklos ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 148 I 271 E. 2.1; 146 II 111 E. 5.1.1; je mit Hinweisen).”
Bei technischen Fragen (z. B. Beurteilung der Stabilität eines Gebäudes) kann ein Augenschein oder eine Expertise erforderlich sein; das Unterlassen solcher Verfahren kann willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sein. Hinsichtlich Haaranalysen ist diese als taugliches Beweismittel anerkannt; von einem gutachterlichen Ergebnis darf nur abgewichen werden, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch Umstände ernsthaft erschüttert ist; das Bundesgericht überprüft in solchen Fällen, ob die Vorinstanz ohne Willkür auf das Gutachten abstellen durfte.
“Der Beschwerdeführer bringt vor, die Voraussetzungen, um von einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung abzusehen, seien nicht erfüllt. In den verwaltungsgerichtlichen Verfahren habe er die Sachverhaltsfeststellung und die Beweiswürdigung durch den Gemeinderat gerügt und verschiedene Beweisanträge gestellt. Somit könne die zu beurteilende Angelegenheit nicht rechtsgenüglich aufgrund der Akten und der schriftlichen Parteivorbringen geklärt werden. Es stellten sich nicht bloss reine Rechtsfragen, sondern auch Fragen der Beweiswürdigung. Die Stabilität eines Gebäudes könne nicht allein aufgrund der Akten und ohne Augenschein oder Expertise beurteilt werden. Dies sei willkürlich im Sinne von Art. 9 BV und verletze sein Recht auf Beweis gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Ein willkürfreies Vorgehen hätte darin bestanden, eine mündliche Verhandlung und den beantragten Augenschein durchzuführen sowie gegebenenfalls eine Expertise einzuholen.”
“Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt die Haaranalyse als geeignetes Mittel sowohl zum Nachweis eines Drogenkonsums als auch der Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung (BGE 140 II 334 E. 3; für Drogenkonsum und -abstinenz im Besonderen die Urteile 1C_364/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 6.2.2; 1C_519/2019 vom 28. Mai 2020 E. 3.2). Ein Abweichen vom Ergebnis einer gutachterlichen Haaranalyse ist nur zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert wird (BGE 140 II 334 E. 3; 132 II 257 E. 4.4.1; Urteil 1C_128/2020 vom 29. September 2020 E. 2.4). Stellt das vorinstanzliche Gericht auf ein solches Gutachten ab, so überprüft das Bundesgericht eine diesbezügliche Rüge nur darauf hin, ob es dies ohne Willkür (Art. 9 BV) tun durfte (BGE 133 II 384 E. 4.2.3 S. 391; Urteil 1C_147/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 5.1).”
Bei Konzessionsvergaben ist das Gebot, staatliches Handeln nicht willkürlich zu gestalten (Art. 9 Abs. 1 BV), im Lichte des dem Gemeinwesen zustehenden grösseren Beurteilungsspielraums zu verstehen: Es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und die Zuschlagskriterien stärker an öffentlichen Interessen ausrichten. Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung kantonaler oder kommunaler Monopolkonzessionen angewendet werden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt zu beschränken, wobei dies das Gebot des Willkürverbots nicht ausschliesst, sondern dessen Anwendung im genannten Rahmen prägt.
“183 ff., 202 f.; Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rz. 791 ff.). Bei einer Konzessionsvergabe steht dem betroffenen Gemeinwesen aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung], einsehbar unter: <www.hbav.dij.be.ch>, Rubriken «Handbuch RECHT/Kantonsvorgaben/Nachführung amtliche Vermessung»). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
“183 ff., 202 f.; Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rz. 791 ff.). Bei einer Konzessionsvergabe steht dem betroffenen Gemeinwesen aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung], einsehbar unter: <www.hbav.dij.be.ch>, Rubriken «Handbuch RECHT/Kantonsvorgaben/Nachführung amtliche Vermessung»). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
Blosse Behauptungen, appellatorische Kritik oder das blosse Darlegen einer abweichenden Sicht des Parteienvortrags genügen nicht zur Begründung einer Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV). Unzulänglich substanziierte oder nicht konkret aufgezeigte Rügen werden vom Bundesgericht als unbeachtlich bzw. zur Nichteintreten führend behandelt.
“Soweit überhaupt rechtsgenügend gerügt, gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, in Bezug auf die Dauer des Zusammenlebens eine offensichtlich unrichtige respektive willkürliche vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen: Die Behauptungen der Beschwerdeführerin bleiben unbelegt. Zudem liefert sie keine Erklärung für die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche. Indem sie beanstandet, die Vorinstanz stütze sich bloss auf Vermutungen und Annahmen, verkennt sie sodann, dass es - nicht zuletzt aufgrund der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG - an ihr gewesen wäre, diese ernsthaft in Zweifel zu ziehen (vgl. Urteil 2C_164/2022 vom 23. Februar 2023 E. 5.5). Die Beschwerdeführerin beschränkt sich jedoch darauf, die vertretbaren Schlussfolgerungen der Vorinstanz als offensichtlich unzutreffend und ihre eigenen Darstellungen als glaubhaft zu bezeichnen - oftmals unter Verweis auf das unbeachtliche Novum (vgl. E. 2.3). Eine konkrete Auseinandersetzung mit den ausführlichen und differenzierten Erwägungen der Vorinstanz zum Sachverhalt bleibt aus. Namentlich reicht es nicht aus, die Sachlage aus der eigenen Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen, um eine Verletzung des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV darzutun. Eine solche Kritik gilt als appellatorisch und bleibt im bundesgerichtlichen Verfahren unberücksichtigt (vgl. E. 2.2 und 5.2).”
“Soweit der Beschwerdeführer lediglich in allgemeiner Weise eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV), des Willkürverbots und des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV) geltend macht, ohne die Verfassungsbestimmungen in einen Bezug zum vorliegenden Verfahren zu setzen, genügen seine Rügen den Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Folglich ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.”
“Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich das Strafgericht nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindbare Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 144 IV 345 E. 2.2.1; 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1 mit Hinweisen). Nach dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 Abs. 1 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. Der Untersuchungsgrundsatz gilt sowohl für die Strafverfolgungsbehörden als auch für die Gerichte. Gemäss konstanter Rechtsprechung können die Strafbehörden ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu erschüttern (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E.”
“und 2.4). Der Beschwerdeführer vermag jedoch - soweit er sich überhaupt mit diesen Erwägungen auseinandersetzt - keine Willkür darzutun. Er wirft der Vorinstanz zwar willkürliche Sachverhaltsfeststellungen bzw. eine willkürliche Beweiswürdigung vor (Art. 9 BV), begründet aber keine Willkür. Stattdessen unterbreitet er dem Bundesgericht lediglich seine eigene Sicht der Dinge und übt durchwegs appellatorische Kritik. So beanstandet er unter anderem, die Vorinstanz habe sich mit zahlreichen Beweismitteln für das Vorliegen einer Nebenabrede zwischen den Geschwistern nicht auseinandergesetzt. Es trifft allerdings nicht zu, dass die Vorinstanz die von ihm angeführten Beweismittel missachtet und nicht gewürdigt hätte. Vielmehr hat sie die eingereichten Beweismittel berücksichtigt, konnte ihnen aber nicht den von ihm gewünschten Gehalt beimessen. Inwiefern sie dadurch in Willkür verfallen wäre, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, indem er bloss seinen eigenen Standpunkt darlegt. Das gilt auch, soweit er der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem nicht erbrachten Nachweis der Zustimmung der Beschwerdegegnerin zur Überweisung von Fr. 150'000.-- auf das Konto "Familie" eine willkürliche Handhabung der "Beweiswürdigungsregeln" vorwirft. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer für den Bestand und die Höhe seiner Verrechnungsforderung behauptungs- und beweispflichtig ist.”
“In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt jedoch eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2; 136 II 304 E. 2.5) - ebenso für die Rüge, der rechtserhebliche Sachverhalt sei offensichtlich falsch, unzutreffend oder in Verletzung von Art. 95 BGG festgestellt worden (vgl. Art. 105 BGG; BGE 144 V 50 E. 4.2). Soweit der Beschwerdeführer der Begründung des angefochtenen Urteils lediglich seine Sicht der Dinge gegenüberstellt, ohne darzulegen, inwiefern die Vorinstanz die Beweise in Verletzung von Art. 9 BV (Willkür) gewürdigt oder den Sachverhalt offensichtlich unzutreffend festgestellt haben soll, ist seine Eingabe unzureichend substanziiert. Es genügt vor Bundesgericht nicht, bloss die eigene, bereits in den kantonalen Verfahren vertretene Auffassung ohne Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Entscheid zu wiederholen und lediglich ein willkürliches Handeln der Vorinstanz zu behaupten (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 137 II 353 E. 5.1; 133 II 249 E. 1.4.3).”
Die Zustellung von Gerichtsurkunden erfolgt postalisch; eine elektronische Zustellung wird nicht bewilligt oder regelmäßig abgelehnt.
“Wie in der Zwischenverfügung vom 9. Januar 2024 bereits festgehalten (vgl. Sachverhalt Bst. F), stellt das Bundesverwaltungsgericht Gerichtsurkunden an Parteien in nicht elektronischer Form zu (Art. 9 ERV-BVGer; vgl. Marantelli-Sonanini/Huber, Praxiskommentar, Art. 11b Rz. 26; Moser et. al, a.a.O., Rz. 2.230b mit Hinweisen). Die hier anwendbare Rechtsgrundlage von Art. 9 ERV-BVGer belässt kein Raum für die beantragte elektronische Zustellung von Gerichtsurkunden. Auch ist nicht erkennbar, dass diese Vorgabe zu Gunsten der postalischen Zustellart gegen die Verfassung oder internationale Bestimmungen verstossen könnte, wie von den Beschwerdeführenden gerügt. Zu erwähnen bleibt, dass es gewöhnlich nur weniger Minuten bedarf, den Empfang einer postalisch versandten Gerichtsurkunde zu quittieren. Zudem könnten die Beschwerdeführenden eine Drittperson rechtsgültig bevollmächtigen, die Sendungen für sie in Empfang zu nehmen. Der Antrag auf elektronische Zustellung ist demnach abzuweisen.”
Stützt sich ein Gutachten als Beweismittel nicht schlüssig dar, oder sind Gutachten unklar, widersprüchlich oder unvollständig, kann die Verfahrensleitung ergänzende Gutachten oder weitere Beweiserhebungen anordnen (vgl. Art. 189 StPO). Das Unterlassen gebotener zusätzlicher Beweiserhebungen bzw. das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise kann gegen das Willkürverbot von Art. 9 BV verstossen.
“Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 150 IV 1E. 2.3.3; 146 IV 114E. 2.1; 142 IV 49E. 2.1.3; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 189 StPO lässt die Verfahrensleitung das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist (lit. a), mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen (lit.”
“E.2.2.). [...] Das Gericht beurteilt die Schlüssigkeit eines Gutachtens frei (Art. 10 Abs. 2 StPO) und ist nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Parteivorbringen ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (Art. 9 BV; Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2018 vom”
“Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indes nicht ohne triftige Gründe abweichen, und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen (vgl. Art. 189 lit. a StPO) gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1). Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, wenn er seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder wenn die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1).”
“Soweit sich der Beschwerdeführer ferner gegen den Inhalt des Gutachtens wendet, ist an dieser Stelle was folgt zu beachten. Das Gericht beurteilt die Schlüssigkeit eines Gutachtens frei (Art. 10 Abs. 2 StPO) und ist nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Parteivorbringen ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht allerdings in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteil 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.3.2; je mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer meint, er habe das Gutachten mehrfach kritisiert. Seine Kritik sei dem Gutachter nicht übermittelt worden und dieser habe keine Gelegenheit gehabt, dazu Stellung zu nehmen. Seine materiellen Einwände seien somit zumindest offen geblieben, weshalb das Gutachten als erschüttert zu gelten habe. Ohne diese Einwände zu prüfen, müsse deshalb im Zweifel zu seinen Gunsten von deren Richtigkeit ausgegangen werden. Andernfalls wäre das rechtliche Gehör und das Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Die Rüge geht fehl. Das Gutachten von Dipl. Ing. FH D.________ ist nachvollziehbar und schlüssig. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie ausführt, es seien "keine Gründe ersichtlich, weshalb der [...] vom Gutachter bestätigten Feststellung betreffend die Gültigkeit der strittigen Geschwindigkeitsmessung nicht gefolgt werden dürfte". Vielmehr ist ihr zuzustimmen, dass etwa der Einwand des Beschwerdeführers, der Gutachter sei von einem falschen Fahrzeugtyp ausgegangen, die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen nicht zu erschüttern vermag.”
Willkür im Sinn von Art. 9 BV liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist; es genügt nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen wäre. Willkür ist gegeben, wenn der Entscheid in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur auf, wenn nicht nur die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist.
“Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich (BGE 134 II 349 E. 3 S. 352; 133 I 1 E. 5.5). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5). Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 mit Hinweisen).”
“Willkür in der Rechtsanwendung im Sinne von Art. 9 BV liegt nach konstanter Praxis vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 II 106 E. 4.6.1; 146 II 111 E. 5.1.1; 144 I 113 E. 7.1; je mit Hinweisen).”
“Gemäss Art. 393 lit. e ZPO kann gegen den Schiedsspruch vorgebracht werden, er sei im Ergebnis willkürlich, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen oder auf einer offensichtlichen Verletzung des Rechts oder der Billigkeit beruht. Die Umschreibung des Willkürtatbestands in Art. 393 lit. e ZPO stimmt mit dem Begriff der Willkür überein, den das Bundesgericht zu Art. 9 BV entwickelt hat (BGE 131 I 45 E. 3.4). Willkürlich ist ein Entscheid danach nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; 129 I 8 E. 2.1). Die Tatbestände, hinsichtlich derer Willkür im genannten Sinn geltend gemacht werden kann, sind jedoch eingeschränkt: Eine Einschränkung der Willkürrüge betrifft Tatsachenfeststellungen. Es kann einzig offensichtliche Aktenwidrigkeit vorgebracht werden; diese ist nicht mit willkürlicher Beweiswürdigung gleichzusetzen. Offensichtlich aktenwidrige tatsächliche Feststellungen im Sinne von Art. 393 lit. e ZPO trifft das Schiedsgericht dann, wenn es sich infolge Versehens mit den Akten in Widerspruch gesetzt hat, sei es, dass es Aktenstellen übersehen oder ihnen einen anderen als den wirklichen Inhalt beigemessen hat, sei es, dass es irrig davon ausgegangen ist, eine Tatsache sei aktenmässig belegt, während die Akten in Wirklichkeit darüber keinen Aufschluss geben.”
Verfahrens- und Gerichtskosten können unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips und von Art. 9 BV herabgesetzt oder nachträglich angepasst werden. Die Höhe eines zu Beginn verlangten Kostenvorschusses präjudiziert die richterliche Kostenfestsetzung im Endentscheid nicht. Bei Erledigung des Verfahrens oder eindeutig geringem Verfahrensaufwand ist eine Gebührensenkung zu prüfen.
“Entspre- chend kann die Vorschussverfügung (als prozessleitende Verfügung) je nach konkreter Entwicklung des Verfahrens nachträglich abgeändert und der Vor- schuss später erhöht oder herabgesetzt werden. Jedenfalls präjudiziert die Höhe des einverlangten Vorschusses die richterliche Kostenfestsetzung im Endent- scheid nicht. Diese kann vom erhobenen Kostenvorschuss abweichen (BGer 4A_226/2014 vom 6. August 2014, E. 2.1 m.w.Hinw.; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 98 N 2a und N 5; Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 98 N 7). Aus der Höhe des einverlangten Vorschusses lässt sich deshalb nichts zu Gunsten des Gesuchstellers ableiten, und die Vorinstanz war auch nicht gehalten, sich im Ab- schreibungsentscheid zum betragsmässigen Verhältnis zwischen Vorschuss und Gerichtskosten zu äussern. Wenn sie die gesamten Verfahrenskosten im Ergeb- nis auf 97,5 % des zu Beginn des Verfahrens einverlangten Vorschusses festsetz- te, liegt darin auch kein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV, Art. 52 ZPO). Dies umso weniger, als sie bei der Festsetzung des Vor- - 19 - schusses offensichtlich bereits in Betracht gezogen hatte, dass ein Teil der ge- stellten Rechtsbegehren mangels internationaler Zuständigkeit einer materiellen Beurteilung entzogen sein könnte (vgl. Urk. 5 S. 2 f. und S. 4 Disp.-Ziff. 4), der Vorschuss somit entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers nicht für ein vollständig durchgeführtes Eheschutzverfahren mit materiell beurteilten Begehren bemessen worden sein dürfte. Die Argumentation des Gesuchstellers bzw. des- sen "Teilkostenkalkulation" (Urk. 49 Rz 19) geht auch aus diesem Grund fehl.”
“Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nicht in der finanziellen Lage die Kosten zu bezahlen, können nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein. Erst beim Kostenbezug, d.h. bei Rechnungstel- lung der Gerichtskasse, wird über die Tragbarkeit der Kostenauflage befun- den und darüber, ob die Gerichtskosten zu stunden bzw. zu erlassen sind (Art. 112 Abs. 1 ZPO). Im Zeitpunkt der Rechnungstellung wird sich der Be- schwerdeführer deshalb an das Zentrale Inkassobüro zu wenden haben. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, das Bezirksgericht solle auf die Er- hebung von Verfahrenskosten verzichten, da er das Verfahren ja nicht wei- terverfolge bzw. es für ihn erfolglos sei, ist ihm entgegen zu halten, dass be- reits mit der Anlegung eines gerichtlichen Verfahrens Kosten entstehen. Die Vorinstanz hat korrekterweise die Gerichtsgebühr in Anbetracht der Erledi- gung ohne Anspruchsprüfung und unter Beachtung des Äquivalenzprinzipes (§ 4 Abs. 2, § 7 lit. a und § 10 Abs. 1 GebV OG sowie Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV) entsprechend reduziert, nämlich auf Fr. 800.–.”
Bei anwaltlicher Vertretung kann das rechtliche Gehör als gewahrt gelten, wenn der Beteiligte die Möglichkeit hatte, sich zu entscheidrelevanten Fragen (z. B. zur Verjährung) zu äussern. Dass die Vorinstanz keine ausdrückliche Aufforderung erteilte, schliesst die Wahrung des Gehörs nicht zwingend aus, sofern effektive Gelegenheit zur Stellungnahme bestand.
“BVR 2009 S. 149 E. 4.1). Nachdem das AJV in seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2019 entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers den (teilweisen) Eintritt der Verjährung geltend gemacht hatte (Vorakten POM [act. 3A] pag. 36 ff., 40), musste der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer jedoch davon ausgehen, dass die Vorinstanz die Frage der Verjährung prüft. Da diese ihm die Möglichkeit einräumte, sich zur Stellungnahme des AJV zu äussern, kann nicht gesagt werden, dass er seinen Standpunkt nicht wirksam hätte zur Geltung bringen können (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen). Daran ändert nichts, dass die Vorin-stanz dem Beschwerdeführer nicht ausdrücklich Gelegenheit gegeben hat, sich zur Verjährungsfrage zu äussern. Inwiefern die Vorinstanz in diesem (oder anderem) Zusammenhang den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt haben könnte, ist nicht ersichtlich. Damit ist auch die diesbezüglich erhobene Rüge unbegründet, die Vorinstanz habe das Willkürverbot verletzt (Art. 9 BV bzw. Art. 11 KV; vgl. zum Willkürverbot in der Rechtsanwendung etwa BGE 146 II 111 E. 5.1.1, 141 I 49 E. 3.4 [Pra 104/2015 Nr. 82]). Dass die POM die Verjährung der gegen den Kanton erhobenen Genugtuungsforderung prüfte und in ihrer eingehenden Begründung zum Ergebnis kam, der Anspruch sei teilweise verjährt, kann weder als offensichtlich unhaltbar noch als «Bevorzugung» des ihr unterstellten AJV bzw. des Kantons als Beschwerdegegner bezeichnet werden. Namentlich ist darin kein dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufendes Verhalten zu erblicken, so wenig wie daraus auf fehlende Unvoreingenommenheit der zuständigen Mitarbeitenden der Vorinstanz geschlossen werden könnte (so aber Beschwerde Ziff. 2 S. 5).”
Art. 9 BV kann bei Rügen einer willkürlichen vorinstanzlichen Interessenabwägung herangezogen werden. Er bildet damit einen Aspekt der Überprüfung der Verhältnismässigkeit nach Art. 5 Abs. 2 bzw. Art. 36 Abs. 3 BV.
“Damit eine Beschwerde gutgeheissen wird, muss ein Entscheid aber auch im Ergebnis willkürlich sein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; BGE 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen). Zu prüfen ist sodann die Rüge der Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV), insbesondere durch die vorgebrachte willkürliche vorinstanzliche Interessenabwägung (Art. 9 BV).”
Im vorliegenden Fall hielt das Bundesgericht die kantonale Verwaltungspraxis mit dem nachvollziehbaren Grenzbetrag von Fr. 50'000.– nicht für willkürlich und sah darin keinen Verstoss gegen Art. 9 BV (Willkürverbot).
“Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, hiergegen eine offensichtlich unhaltbare Verweigerung des Kinderabzugs aufzuzeigen. Auch die zitierte Gerichtspraxis des Kantones Appenzell Ausserrhoden (AR GVP 27/2015 Nr. 3644 vom 11. März 2015), wonach eine Gesamtbeurteilung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern und des Kindes vorzunehmen und auch die Zumutbarkeit der Vermögensverwertung aus beiden Blickwinkeln zu beurteilen sei, lässt die vorliegende Lösung des Kantons Bern mit dem angewandten Grenzbetrag von Fr. 50'000.- nicht als willkürlich erscheinen. Im Ergebnis steht die Verweigerung im Einklang mit der kantonalen Rechtsprechung sowie Verwaltungspraxis zu Art. 40 Abs. 3 lit. a StG/BE und verstösst nicht gegen Art. 9 BV (Willkürverbot). Aus diesem Grund ist die Beschwerde betreffend die kantonalen Steuern abzuweisen.”
Art. 9 Abs. 1 BV verbietet willkürliches Verhalten der öffentlichen Hand; dies umfasst auch willkürliche Auswahl- und Zuschlagskriterien sowie willkürliche Verfahrensgestaltungen. Bei Konzessionsvergaben ist allerdings zu beachten, dass den Gemeinwesen ein weitergehender Beurteilungsspielraum und ein weniger formalisiertes Verfahren zugestanden werden kann. Das Prüfungsprofil der Willkürkontrolle ist dementsprechend im Lichte der verfassungsrechtlichen Grundsätze (insbesondere Willkürverbot und Treu und Glauben) und des konkreten Konzessionskontexts zu bestimmen.
“; Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rz. 791 ff.). Selbst unter dem Geltungsbereich von Art. 2 Abs. 7 BGBM steht dem betroffenen Gemeinwesen bei einer Konzessionsvergabe aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» in der Fassung vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung vom 7.6.2021]). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
“183 ff., 202 f.; Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rz. 791 ff.). Bei einer Konzessionsvergabe steht dem betroffenen Gemeinwesen aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung], einsehbar unter: <www.hbav.dij.be.ch>, Rubriken «Handbuch RECHT/Kantonsvorgaben/Nachführung amtliche Vermessung»). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
“183 ff., 202 f.; Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rz. 791 ff.). Bei einer Konzessionsvergabe steht dem betroffenen Gemeinwesen aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung], einsehbar unter: <www.hbav.dij.be.ch>, Rubriken «Handbuch RECHT/Kantonsvorgaben/Nachführung amtliche Vermessung»). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
Ändert die Behörde die Begründung eines Entscheids nachträglich, muss sie dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme geben; unterbleibt dies, kann dies (wie in der zitierten Entscheidung) eine Verletzung von Art. 9 BV (willkürfreie und nach Treu und Glauben Behandlung) begründen.
“Mai 2022 seinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat April 2022 noch mit der Begründung, er arbeite nicht im Veranstaltungsbereich, abgewiesen. Den angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Mai 2022 habe sie dann mit den fehlenden behördlichen Massnahmen in seinem Geschäftsbereich begründet. Sie habe ihm aber vorgängig keine Gelegenheit gegeben, um sich zur neuen Begründung zu äussern. Damit habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Diese Gehörverletzung müsse die Aufhebung des Einspracheentscheids zur Folge haben (Urk. 1 S. 5). Ferner sei zu beachten, dass gemäss Art. 9 der Bundesverfassung (BV) jede Person Anspruch darauf habe, von staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Werde seine Erwerbssituation im März 2022 - für welchen Monat ihm die Beschwerdegegnerin eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung ausgerichtet habe - mit derjenigen im April 2022 verglichen, so müsse festgestellt werden, dass diese unverändert geblieben sei. Somit habe die Beschwerdegegnerin dadurch, dass ihm für den Monat April 2022 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung verweigert habe, Art. 9 BV verletzt (Urk. 1 S. 6). Zu seiner Erwerbssituation sei zu sagen, dass der Z.___ für die regelmässige Durchführung seiner Tanzparties als Lokal unabdingbar gewesen sei (Urk. 1 S. 2). Der Z.___ sei am 12. März 2022 (richtig: 2020) wegen behördlicher Massnahmen geschlossen worden und er habe keine seiner Veranstaltungen mehr durchführen können (Urk. 1 S. 3). Hinzu komme, dass aktuell viele Clubs in Zürich geschlossen seien. Deshalb sei es für ihn unmöglich, einen passenden Raum für seine Events zu finden (Urk. 1 S. 4). Da dies auch für den April 2022 gegolten habe, habe er für diesen Monat ebenfalls Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 1 S. 6). Die Leistungsverweigerung sei umso stossender, weil sein Geschäftskollege, welcher wie er früher Events im Z.___ organisiert habe, eine Entschädigung erhalten habe (Urk. 1 S. 7). Er und sein Geschäftspartner hätten die Veranstaltungen jeweils gemeinsam durchgeführt. Man hätte ihre Zusammenarbeit als einfache Gesellschaft qualifizieren können (Urk.”
Liegt eine vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung unzutreffend oder gar nicht vor, so darf der betroffenen Person daraus kein Rechtsnachteil erwachsen. Sie kann die Verfügung jedoch nicht einfach ignorieren: Gemäss Art. 9 BV ist sie gehalten, die Verfügung innerhalb der gewöhnlichen Rechtsmittelfrist anzufechten oder sich innert nützlicher Frist zumindest nach den in Frage kommenden Rechtsmitteln zu erkundigen, wenn sie den Entscheid nicht gegen sich gelten lassen will.
“Aus dem verfassungsrechtlichen Prinzip von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) und aus den verfassungsmässigen Verfahrensgarantien (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV) folgt der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass einer rechtsuchenden Person aus einer unrichtigen oder einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung, wo eine solche vorgeschrieben wäre, kein Rechtsnachteil erwachsen darf (Urteil 4A_475/2018 vom 12. September 2019 E. 5.1, nicht publ. in: BGE 145 III 469; BGE 138 I 49 E. 8.3.2; 129 II 125 E. 3.3). Die Adressatin oder der Adressat einer Verfügung ohne Rechtsmittelbelehrung darf diese freilich nicht kurzerhand ignorieren. Aufgrund von Art. 9 BV ist die rechtsunterworfene Person vielmehr gehalten, die Verfügung innerhalb der gewöhnlichen Rechtsmittelfrist anzufechten oder sich innerhalb nützlicher Frist zumindest nach den infrage kommenden Rechtsmitteln zu erkundigen, wenn die Adressatin oder der Adressat den Entscheid nicht gegen sich gelten lassen will (BGE 138 I 49 E. 8.3; 129 II 125 E. 3.3; Urteile 2C_570/2018 vom 25. Februar 2019 E. 3.2; 2C_1157/2014 vom 3. September 2015 E.”
“Aus dem verfassungsrechtlichen Prinzip von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) und aus den verfassungsmässigen Verfahrensgarantien (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV) folgt der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass einer rechtsuchenden Person aus einer unrichtigen oder einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung, wo eine solche vorgeschrieben wäre, kein Rechtsnachteil erwachsen darf (Urteil 4A_475/2018 vom 12. September 2019 E. 5.1, nicht publ. in: BGE 145 III 469; BGE 138 I 49 E. 8.3.2; 129 II 125 E. 3.3). Die Adressatin oder der Adressat einer Verfügung ohne Rechtsmittelbelehrung darf diese freilich nicht kurzerhand ignorieren. Aufgrund von Art. 9 BV ist die rechtsunterworfene Person vielmehr gehalten, die Verfügung innerhalb der gewöhnlichen Rechtsmittelfrist anzufechten oder sich innerhalb nützlicher Frist zumindest nach den infrage kommenden Rechtsmitteln zu erkundigen, wenn die Adressatin oder der Adressat den Entscheid nicht gegen sich gelten lassen will (BGE 138 I 49 E. 8.3; 129 II 125 E. 3.3; Urteile 2C_570/2018 vom 25. Februar 2019 E. 3.2; 2C_1157/2014 vom 3. September 2015 E. 4.3).”
“Die Gemeinde hat auf das Gesuch der Beschwerdeführer vom 29. März 2017 mit dem Schreiben vom 20. April 2017 reagiert und den Beschwerdeführern mitgeteilt, seitens der Baubehörde stünden in dieser Sache keine Pendenzen mehr offen. Damit hat die Gemeinde klar gemacht, dass sie das Gesuch materiell nicht behandeln wird. Zwar darf nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) der rechtssuchenden Person aus einer formell nicht korrekt eröffneten Verfügung bzw. aus einem fälschlicherweise nicht als Verfügung bezeichneten Schreiben kein Nachteil erwachsen (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.2 S. 53 f.; 129 II 125 E. 3.3 S. 134 f.; Urteil 1C_647/2018 vom 14. August 2019 E. 2.3). Allerdings kann der Empfänger einer nicht als solchen bezeichneten Verfügung ohne Rechtsmittelbelehrung diese nicht einfach ignorieren; er ist vielmehr gehalten, sie innert der gewöhnlichen Rechtsmittelfrist anzufechten oder sich innert nützlicher Frist nach den in Frage kommenden Rechtsmitteln zu erkundigen, wenn er den Entscheid nicht gegen sich gelten lassen will (vgl. BGE 129 II 125 E. 3.3 S. 134 mit Hinweis; Urteil 1C_647/2018 vom 14. August 2019 E. 2.3).”
Die Willkürrüge nach Art. 9 BV ist vor dem Bundesgericht ausdrücklich und substanziiert vorzubringen. Es genügt nicht, bloss einzelne Indizien oder eine andere Würdigung aufzuzeigen; die beschwerdeführende Partei muss darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid bei objektiver Würdigung der gesamten Beweislage schlechterdings unhaltbar bzw. offensichtlich willkürlich ist.
“Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, andernfalls darauf nicht eingetreten wird (BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 39 E. 2.3.5; je mit Hinweisen). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 143 IV 500 E. 1.1; 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit weiteren Hinweisen). Dass eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist ausserdem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Willkürrüge ist nur begründet, wenn der angefochtene Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar ist. Die beschwerdeführende Partei, die vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (so etwa Urteile 7B_256/2022 vom 28. September 2023 E. 2.2.5; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.4, nicht publ. in BGE 147 IV 176; 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 1.2.2, nicht publ. in BGE 146 IV 311; je mit Hinweisen).”
“97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).”
“Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig (BGE 142 I 135 E. 1.6; 133 II 249 E. 1.4.3). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung klarerweise unhaltbar sein sollen, muss in der Beschwerdeschrift detailliert aufgezeigt werden (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen). Es genügt dabei nicht, lediglich einzelne Elemente anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid hätten gewichtet werden können, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik diesbezüglich bloss die eigene Auffassung zu unterbreiten, ohne darzutun, dass und inwiefern der Sachverhalt in Verletzung von Art. 9 BV festgestellt worden ist bzw. die Beweiswürdigung sich als offensichtlich fehlerhaft erweist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; Urteil 2C_158/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 2.2).”
“97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn diese schlechterdings unhaltbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Dass eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist ausserdem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu. Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, wie sie im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Beschwerde ist in diesem Punkt nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Die beschwerdeführende Partei, die vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_1302/2020 vom 3.”
Behauptungen eines Verstosses gegen Treu und Glauben (Art. 9 BV) sind qualifiziert und substanziiert darzulegen. Blosse oder oberflächliche Behauptungen genügen den an Verfassungsrügen gestellten Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht.
“Schliesslich rügen die Beschwerdeführer einen Verstoss gegen Treu und Glauben (Art. 9 BV), weil die Zürcher Behörden eine unzulässige Praxisänderung vorgenommen hätten. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich indessen nicht, dass die Zürcher Behörden bei den Staats- und Gemeindesteuern früher eine andere Berechnungsmethode angewandt und diese Praxis geändert hätten. In der Beschwerde wird denn auch offengelassen, wann diese angebliche Praxisänderung erfolgt sein soll, aber dennoch behauptet, dass der Vorbezug vor der Praxisänderung erfolgt sein dürfte. Ist aber eine frühere anderslautende Praxis bei den Staats- und Gemeindesteuern gar nicht belegt, muss auf die Voraussetzungen zu einer Praxisänderung nicht weiter eingegangen werden. Ebenfalls im Zusammenhang mit der angeblichen Praxisänderung verweisen die Beschwerdeführer auf eine unterschiedliche Berechnungsmethode in anderen Kantonen; nachdem den Kantonen in dieser Hinsicht wie erwähnt ein Regelungsspielraum verbleibt, können sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen.”
“Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf verschiedene Entscheide anderer Kantone, aus welchen sich die behauptete Ungleichbehandlung ergeben soll. Dabei verkennt sie, dass sich die Rechtsgleichheit grundsätzlich nur auf den Zuständigkeitsbereich ein und derselben Behörde bzw. Gebietskörperschaft bezieht (vgl. BGE 138 I 321 E. 5.3.6; 133 I 249 E. 3.4; 125 I 173 E. 6d). Dass und inwiefern sie durch die Universität Basel ohne sachliche Gründe anderes behandelt worden sei als andere Studierende in einer vergleichbaren Situation, legt sie nicht substanziiert dar (Art. 106 Abs. 2 BGG; zum Anspruch auf Gleichbehandlung vgl. v.a. BGE 147 I 73 E. 6.1; 146 II 56 E. 9.1). Hinweise auf einzelne Entscheide der Rekurskommission der Universität Basel, die dem Bundesgericht nicht vorliegen, und denen ihrer Auffassung nach ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde liegen soll, reichen dazu nicht aus. Somit genügt die Rüge der Verletzung der Rechtsgleichheit den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Gleich verhält es sich mit dem angeblichen Verstoss gegen Treu und Glauben (Art. 9 BV), der nicht weiter substanziiert wird. Schliesslich stellt die Verhältnismässigkeit, auf welche sich die Beschwerdeführerin ebenfalls beruft, kein verfassungsmässiges Recht, sondern einen Verfassungsgrundsatz dar, welches vom Bundesgericht bei der Anwendung kantonalen Rechts ausserhalb von Grundrechtseingriffen nur unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots geprüft wird (vgl. BGE 134 I 153 E. 4; Urteil 2C_476/2023 vom 13. September 2024 E. 5.6). Solche substanziierte Willkürrügen erhebt die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht.”
“Der Eingabe der Beschwerdeführerin an das Bundesgericht lässt sich keine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Kantonsgerichts, die zum Nichteintreten auf ihre Berufung geführt haben, entnehmen. Vielmehr beschränkt sich die Beschwerdeführerin - soweit nachvollziehbar - darauf, Vorwürfe gegen das Strassenverkehrsamt bzw. dessen Mitarbeiter sowie gegen das Sozialamt Rapperswil-Jona zu erheben, die sie und ihre Kinder schikaniert und gedemütigt haben sollen. Mit diesen Vorbringen vermag sie indessen in keiner Weise substanziiert darzutun, dass die Vorinstanz die Bestimmungen der ZPO, so insbesondere Art. 311 Abs. 1, welche vorliegend als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung gelangen und somit keiner freien Prüfung unterliegen (vgl. Urteil 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 E. 2.2 und 4.2), willkürlich angewendet oder sonstwie Bundes (verfassungs) recht verletzt habe, indem sie auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten ist (vgl. E. 3.1 hiervor). Die blosse Behauptung, die Vorinstanzen hätten ihre verfassungsmässigen Rechte, so insbesondere das Gebot von Treu und Glauben (Art. 9 BV), verletzt, genügt den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Damit entbehrt die Eingabe offensichtlich einer genügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).”
“Soweit die Importeurin schliesslich im Vorgehen des BAZG eine unzulässige Praxisänderung zu erblicken scheint, ist auch dies nicht stichhaltig: Das BAZG hat nicht seine Verwaltungspraxis geändert, sondern das geltende Recht vollzogen (zum geltenden Recht vorne E. 2.2.2). Dass das BAZG gegenüber der Importeurin die Weiterführung der "alten Praxis" (das heisst die Weitergeltung des vorrevidierten Rechts) individuell-konkret zugesichert oder auf andere Weise entsprechende Erwartungen geweckt und damit schützenswertes Vertrauen begründet hätte (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; BGE 150 I 1 E. 4.1; 148 II 233 E. 5.5.1; 146 I 105 E. 5.1.1), macht die Importeurin zu Recht nicht geltend. Ihre diesbezüglichen Ausführungen bleiben an der Oberfläche und vermögen der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit von vornherein nicht zu genügen (vorne E. 1.4).”
“Die Einsicht in Personendaten, die nicht zum elektronischen Behandlungsverlauf der Patientendoukumentation gehören, bilden nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, sodass auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen ist. Soweit die Beschwerdeführerin der Psychiatrischen Universitätsklinik bzw. dem medizinischen Personal schliesslich vorwirft, ihre Patientendaten gefälscht bzw. manipuliert zu haben, handelt es sich bei ihren Vorbringen um blosse, nicht weiter belegte Behauptungen und Mutmassungen. Vor diesem Hintergrund vermag die Beschwerdeführerin nicht, in einer den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen genügenden Weise darzutun (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 18 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV/ZH; LS 101]) seitens der Psychiatrischen Universitätsklinik vorliegt (vgl. auch Urteil 2C_106/2024 vom 19. Februar 2024 E. 2.5 mit Hinweisen). Unsubstanziiert bleibt zudem die geltend gemachte Verletzung des Gebots von Treu und Glauben (Art. 9 BV).”
Bei der Übertragung kantonaler oder kommunaler Monopolkonzessionen gelten beschaffungsrechtliche Grundsätze nur in ihrem wesentlichen Gehalt; ihre Tragweite entspricht dabei weitestgehend verfassungsmässigen Rechten, darunter dem Willkürverbot (Art. 9 Abs. 1 BV).
“[Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» in der Fassung vom”
Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) kann folgen, dass behördliche Zusicherungen unter bestimmten Voraussetzungen verbindlich werden und eine von materiellen Rechtspflichten abweichende Behandlung begründen. Erforderlich ist namentlich, dass die Behörde in ihrem Zuständigkeitsbereich gehandelt hat oder von der Rechtssuchenden aus zureichenden Gründen als zuständig angesehen werden durfte.
“Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV), der Bürgerinnen und Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können behördliche Zusicherungen unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Dies setzt unter anderem voraus, dass die Behörde in ihrem Zuständigkeitsbereich tätig wurde oder die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte (vgl. BGE 143 V 341 E. 5.2.1; 131 II 627 E. 6.1; 129 I 161 E. 4.1; Urteil 1C_566/2019 vom 5. August 2020 E. 5).”
Behörden können Verfahren aus Gründen der Verfahrensökonomie teilen, zusammenlegen oder den Untersuchungsgegenstand im Verlauf einschränken bzw. ausweiten, sofern sie dabei ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben und das Willkürverbot (Art. 9 BV) wahren.
“Dadurch unterscheide sich das kartellrechtliche Verfahren der einvernehmlichen Regelung vom abgekürzten Verfahren nach StPO, in welchem eine ausdrückliche Anerkennung des Sachverhalts durch die Beschuldigten vorausgesetzt werde (Art. 361 Abs. 2 Bst. a StPO) und eine urteilsmässige Bestrafung für begangenes Unrecht erfolge (Art. 362 Abs. 2 StPO; Urteil des BGer 2C_525/2018 vom 8. Mai 2019, E. 2.6.2 [nicht publizierte Erwägung in BGE 145 II 259], Autohändler). Entsprechend haben die Wettbewerbsbehörden ein - pflichtgemäss auszuübendes - Ermessen, was die Vereinigung oder Trennung von Untersuchungsverfahren anbelangt (vgl. hierzu Martin/Seltmann/Loher, Die Verfügung in der Praxis, 2. Aufl. 2016, S. 66; vgl. hinsichtlich von Rechtsmittelverfahren Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17a). Es darf ihnen - unter Wahrung der allgemeinen rechtsstaatlichen Schranken insbesondere der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV), der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV) - nicht verwehrt sein, den Untersuchungsgegenstand im Verlauf des Untersuchungsverfahrens einzuschränken oder - bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte für weitere unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen (Art. 27 Abs. 1 KG) - auszuweiten oder dann - aus Gründen der Verfahrensökonomie - auf mehrere Verfahren aufzuteilen. Bei dieser Ausgangslage konnte die vorinstanzliche Festlegung des Untersuchungsgegenstands bei Eröffnung des Verfahrens Nr. 22-0433 am 30. Oktober 2012 auf Bauleistungen im Unterengadin bei der Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen, dass der Untersuchungsgegenstand nicht geändert werde (zum Anspruch auf Vertrauensschutz vgl. auch E. 12.7.3). Dies gilt auch für die Ausweitung des Verfahrens am 22. April 2013 auf Bauleistungen im ganzen Kanton Graubünden. In der Zwischenverfügung vom 23. November 2015 wird die Verfahrenstrennung primär mit prozessökonomischen Überlegungen begründet. Das Verfahren Nr. 22-0433 (Bauleistungen Graubünden) richte sich gegen 47 Parteien; die bisherigen Ermittlungen hätten gezeigt, dass eine Vielzahl von mutmasslich wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen zu beurteilen sei, die zum Teil unterschiedliche Sparten von Bauleistungen und unterschiedliche Zeiträume und Gebiete beträfen.”
Entscheide der öffentlichen Hand über die Nutzung von Verwaltungsvermögen unterliegen dem Willkürverbot (Art. 9 BV). Verbote von Sondernutzungen können daher auf Willkür hin überprüft werden (vgl. BGE 143 I 37).
“zur Koalitionsfreiheit). Dagegen besteht kein Anspruch auf Schaffung neuer Einrichtungen (BGE 138 I 274 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Die Wirtschaftsfreiheit vermittelt praxisgemäss keinen Anspruch auf die Rand- oder Sondernutzung von Verwaltungsvermögen (vgl. BGE 143 I 37 E. 7.2 mit Hinweisen; VALÉRIE DÉFAGO GAUDIN, Usage ordinaire et extraordinaire du patrimoine administratif, in: Bellanger/Tanquerel, La gestion et l'usage des biens de l'Etat à l'aune des droits fondamentaux, 2020, S. 79). Sie kann indessen wegen Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen angerufen werden (BGE 143 I 37 E. 8.1 mit Hinweisen). Sodann unterliegt das Gemeinwesen den allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen Rechts, insbesondere dem Willkürverbot (Art. 9 BV), den Grundsätzen der Gleichbehandlung (Art. 8 BV), der Bindung an das öffentliche Interesse und das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV), sowie der Neutralität und Sachlichkeit (BGE 143 I 37 E. 7, insbes. E. 7.1 und 8; so auch DÉFAGO GAUDIN, a.a.O., S. 79). "Privatautonome Willkür", wie sie Private besitzen, steht dem Gemeinwesen nicht zu (BGE 127 I 84 E. 4c mit Hinweisen). Das Bundesgericht überprüfte daher in BGE 143 I 37 die Verhältnismässigkeit des Verbots der Nutzung von Parkplätzen im Eigentum des Genfer Flughafens für das "Valet-Parken", allerdings - da dieser Grundsatz im Zusammenhang mit kantonalem Recht angerufen wurde - lediglich unter Willkürgesichtspunkten (E. 7.5 S. 46 mit Hinweisen).”
“zur Koalitionsfreiheit). Dagegen besteht kein Anspruch auf Schaffung neuer Einrichtungen (BGE 138 I 274 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Die Wirtschaftsfreiheit vermittelt praxisgemäss keinen Anspruch auf die Rand- oder Sondernutzung von Verwaltungsvermögen (vgl. BGE 143 I 37 E. 7.2 mit Hinweisen; VALÉRIE DÉFAGO GAUDIN, Usage ordinaire et extraordinaire du patrimoine administratif, in: Bellanger/Tanquerel, La gestion et l'usage des biens de l'Etat à l'aune des droits fondamentaux, 2020, S. 79). Sie kann indessen wegen Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen angerufen werden (BGE 143 I 37 E. 8.1 mit Hinweisen). Sodann unterliegt das Gemeinwesen den allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen Rechts, insbesondere dem Willkürverbot (Art. 9 BV), den Grundsätzen der Gleichbehandlung (Art. 8 BV), der Bindung an das öffentliche Interesse und das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV), sowie der Neutralität und Sachlichkeit (BGE 143 I 37 E. 7, insbes. E. 7.1 und 8; so auch DÉFAGO GAUDIN, a.a.O., S. 79). "Privatautonome Willkür", wie sie Private besitzen, steht dem Gemeinwesen nicht zu (BGE 127 I 84 E. 4c mit Hinweisen). Das Bundesgericht überprüfte daher in BGE 143 I 37 die Verhältnismässigkeit des Verbots der Nutzung von Parkplätzen im Eigentum des Genfer Flughafens für das "Valet-Parken", allerdings - da dieser Grundsatz im Zusammenhang mit kantonalem Recht angerufen wurde - lediglich unter Willkürgesichtspunkten (E. 7.5 S. 46 mit Hinweisen).”
Verfahrensbezogene Pflichten: Art. 9 BV verlangt, dass Behörden und Gerichte überspitzten Formalismus vermeiden und Art. 9 BV von Amtes wegen anwenden. Bei behebbaren Mängeln ist – soweit gesetzlich vorgesehen oder durch den Verfahrenszweck geboten – der Partei Hinweis zu geben und eine Nachfrist zur Verbesserung zu gewähren. Weiter sind vor Erlass entscheidrelevanter Verfügungen die Grundsätze des rechtlichen Gehörs/der Anhörung zu beachten; ihre Verletzung kann zugleich eine Missachtung von Art. 9 BV darstellen. In Ausnahmefällen (z.B. Bagatellfälle oder vorhersehbar sehr kurz dauernde Wirksamkeit einer Verfügung) kann ein geringerer Verfahrensaufwand gerechtfertigt sein.
“Ein Zuwarten würde gegen Treu und Glauben verstossen. Dieser Grundsatz richtet sich gemäss Art. 52 ZPO ausdrücklich an alle am Verfahren beteiligten Personen, sowohl an die Parteien, ihre Vertreter und Vertreterinnen als auch an das Gericht. Die Parteien haben die Pflicht, bei der Ausübung ihrer Rechte und der Einhaltung ihrer prozessualen Pflichten nach Massgabe von Treu und Glauben vorzugehen. Dies bedeutet umgekehrt, dass der offenbare Missbrauch eines prozessualen Rechts keinen Rechtsschutz findet. Die Berufung auf einen Formmangel kann missbräuchlich sein. Ob dies der Fall ist, hat das Gericht in Würdigung aller Umstände des konkreten Falls zu prüfen, wobei namentlich das Verhalten der Parteien zu würdigen ist. Zu berücksichtigen ist auch, ob der Schutzzweck einer Formvorschrift bezüglich der Partei verletzt wurde, die sich auf den Formmangel beruft. Für die Gerichte ergibt sich die Pflicht des Handelns nach Treu und Glauben bereits aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben beziehungsweise Art. 9 BV und ist von Amtes wegen anzuwenden, wobei keine besondere Einrede erhoben werden muss. Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den rechtssuchenden Personen den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert.”
“Das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben richtet sich nicht nur an die Parteien, sondern auch an die Gerichte. Art. 9 BV garantiert als verfassungsmässiges Recht unmittelbar ein nach Treu und Glauben entsprechendes Verhalten der Behörden (vgl. Art. 52 ZPO). Zum Anwendungsbereich gehört unter anderem die Pflicht, bei behebbaren Mängeln eine Eingabe an die Prozesspartei zurückzusenden und ihr mit einer Nachfrist die Verbesserung zu ermöglichen. Insofern stellt Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO eine gesetzliche Konkretisierung von Art. 9 BV dar (STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2019, § 10 Rz. 60).”
“Es ist nicht als unhaltbar zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund der vorhersehbaren, zeitlich äusserst begrenzten Wirksamkeit der Verfügung vom 17. November 2021 von einem geringfügigen (Bagatell-) Fall ausging. Deshalb hatte die Vorinstanz in der Folge auch nicht zu prüfen, ob sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig zu beantwortende Fragen gestellt hätten. Die vorinstanzliche Auffassung, wonach die Rechtsvertretung nicht notwendig war, ist folglich mit Art. 9 BV vereinbar.”
“Weder aus dem angefochtenen Entscheid noch aus den Akten oder der im Rahmen des Schriftenwechsels eingereichten Stellungnahmen geht hervor, dass dem Beschwerdeführer vorgängig zum Abschreibungsentscheid das rechtliche Gehör gewährt bzw. ihm die Möglichkeit eingeräumt worden sei, sich zum Belastungszeitpunkt zu äussern. Dies hätte sich umso mehr aufgedrängt, als der (nicht anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht in seiner Beschwerdeergänzung vom 21. Januar 2022 mitgeteilt hatte, dass er den Kostenvorschuss bezahlt habe und es der Vorinstanz bewusst war, dass die Zahlung aus dem Ausland erfolgen könnte. Vor diesem Hintergrund verletzt der angefochtene Abschreibungsentscheid den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und auf Behandlung nach Treu und Glauben (Art. 9 BV). Daran ändert der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer im Nachgang an den Abschreibungsentscheid auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, ein Fristwiederherstellungsgesuch einzureichen. Denn einerseits ist das rechtliche Gehör vor Erlass eines Entscheids zu gewähren und andererseits macht ein Fristwiederherstellungsgesuch nur Sinn, wenn die Frist tatsächlich versäumt wurde. Dies wäre im konkreten Fall, auch mit Blick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht am 21. Januar 2022 mitgeteilt hatte, dass er den Kostenvorschuss geleistet habe, vor dem Abschreibungsentscheid abzuklären gewesen.”
“Diesbezüglich hat die Vorinstanz jedenfalls das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV) : Die Parteien haben den bundesrechtlich garantierten Anspruch, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern, bevor das ZMG einen Entscheid fällt, der sie in ihren gesetzlich geschützten Rechten tangiert (Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO). Im angefochtenen Entscheid werden die sichergestellten Mobiltelefone zur Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft freigegeben. Damit droht dem Beschwerdeführer eine Verletzung von allfälligen, gesetzlich geschützten Geheimnisrechten. Als die Vorinstanz in Aussicht nahm, ein gültiges Siegelungsbegehren zu verneinen, deshalb auf das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten und die sichergestellten Mobiltelefone zur Durchsuchung freizugeben, hätte die Entsiegelungsrichterin den Beschwerdeführer von Bundesrechts wegen zu dieser Verfahrenserledigung Stellung nehmen lassen müssen. Auch gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) durfte der Beschwerdeführer - nach faktisch erfolgter Siegelung und Eingang des Entsiegelungsgesuches beim ZMG - davon ausgehen, dass dieses entweder ein kontradiktorisches Entsiegelungsverfahren (Art. 248 StPO) durchführen oder ihn wenigstens zu einer allfälligen Erledigung mittels Prozessurteil (Nichteintreten auf das Entsiegelungsgesuch) anhören würde. Statt dessen hat die Vorinstanz entschieden, ohne dem Beschwerdeführer diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Insbesondere erhielt er vorinstanzlich keine Gelegenheit, darauf hinzuweisen, dass er bereits am 14. April 2022 (oder sonstwie rechtzeitig) geltend gemacht habe, die sichergestellten Mobiltelefone dürften aufgrund von privaten Geheimhaltungsinteressen, welche das Strafverfolgungsinteresse überwögen, nicht durchsucht werden. Ebenso wenig erhielt er Gelegenheit, diesbezüglich Beweismittel einzureichen oder zu nennen (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO). Die von der Vorinstanz eingereichten Verfahrensakten enthalten denn auch nur das Entsiegelungsgesuch und den angefochtenen Entscheid.”
Bei zeitlicher Dringlichkeit kann ein vorgezogenes verwaltungsseitiges Handeln (z.B. vorzeitiger Vertragsabschluss) gerechtfertigt sein. Ein derartiges vorzeitiges Tätigwerden verletzt nicht automatisch den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9 BV.
“Ins Leere zielt schliesslich auch der Vorwurf, die Vergabestelle habe gegen den in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, indem sie mit der Beschwerdegegnerin am 13. Dezember 2019 den Vertrag für die Auftragsausführung bereits abgeschlossen habe. Die Tätigkeit musste durch die Beschwerdegegnerin per 1. Januar 2020 aufgenommen werden. Bei dieser zeitlichen Dringlichkeit kann der Vergabestelle nicht vorgeworfen werden, sie habe treuwidrig gehandelt, indem sie den Vertrag mit der Beschwerdegegnerin bereits am 13. Dezember 2019 abgeschlossen habe, obwohl sie von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werde.”
Unmittelbare Inkraftsetzung neuer Regelungen oder das Fehlen angemessener Übergangsfristen kann den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz (Art. 9 BV) verletzen. Insbesondere ist dies dann angezeigt, wenn die Änderung auf bereits abgeschlossene Ereignisse Bezug nimmt oder Betroffene aufgrund gutgläubig getätigter, nicht leicht reversibler Dispositionen schutzwürdige Interessen haben. In solchen Fällen sind angemessene Übergangsfristen verfassungsrechtlich geboten, um den Betroffenen eine angemessene Anpassungsfrist zu gewähren; dies ist jedoch stets im Einzelfall gegen öffentliche Interessen und die rechtliche Änderungsbefugnis abzuwägen.
“Durften sie unter altem Recht noch davon ausgehen, dass das vollständige Beitragsgesuch bei vom AWA genehmigten Projekten erst zusammen mit der Schlussabrechnung eingereicht werden müsse, galt ab Inkrafttreten des neuen Rechts der Baubeginn als spätester Zeitpunkt für die Einreichung des vollständigen Beitragsgesuchs. Es bestand damit die Gefahr, dass bei korrektem Verhalten unter altem Recht die rechtzeitige Gesuchseinreichung gemäss neuem Recht verpasst wurde. Der Vertrauensgrundsatz kann grundsätzlich bei der Änderung von Erlassen nicht angerufen werden, da gemäss dem demokratischen Prinzip die Rechtsordnung grundsätzlich jederzeit geändert werden kann (BGE 130 I 26 E. 8.1). Nimmt eine neue Rechtsnorm auf bereits Geschehenes Bezug, so besteht aber die Gefahr, dass die Rechtsunterworfenen überrascht werden und sich anders verhalten hätten, wenn ihnen das neue Recht bekannt gewesen wäre. Die Rückwirkung steht demnach zumindest potentiell in einem Spannungsverhältnis zu den verfassungsrechtlichen Geboten der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Gesetzmässigkeit. Knüpft die Anwendung eines neuen Erlasses an ein Ereignis an, das sich abschliessend vor dessen Inkrafttreten ereignet hat, liegt eine nach Art. 5 BV[12], Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 9 BV grundsätzlich verpönte echte Rückwirkung vor. Eine solche ist verfassungsrechtlich nur dann unbedenklich, wenn sie ausdrücklich in einem Gesetz vorgesehen ist oder sich daraus klar ergibt, in einem vernünftigen Rahmen zeitlich limitiert ist, nicht zu stossenden Ungleichheiten führt, einem schutzwürdigen öffentlichen Interesse dient und wohlerworbene Rechte respektiert (BGE 147 V 156 E. 7.2.1).[13] Andernfalls sind angemessene Übergangsfristen für neue belastende Regelungen verfassungsrechtlich geboten. Solche Übergangsfristen haben nicht den Zweck, die Betroffenen möglichst lange von der günstigeren bisherigen Regelung profitieren zu lassen, sondern einzig, ihnen eine angemessene Frist einzuräumen, um sich an die neue Regelung anzupassen (BGE 134 I 23 E. 7.6.1; BGE 145 II 140 E. 4).”
“Entscheid Verwaltungsgericht, 26.07.2021 Berufsbildungsrecht, Vertrauensschutz, Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 der Verordnung über die Durchführung des Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundausbildung 2020 im Zusammenhang mit dem Coronavirus, Art. 9 BV. Mit dem Wegfallen der Erfahrungsnoten des zweiten Semesters 2019/2020 und der Schlussprüfungen änderte sich die ursprüngliche Ausgangslage für Repetierende des Qualifikationsverfahrens 2020 im Frühjahr 2020 entscheidend. Während für Repetierende ohne Schulbesuch die Möglichkeit bestand, das Qualifikationsverfahren 2020 mit Fachgesprächen zu absolvieren, stand für jene, die sich für die Repetition mit Schulbesuch entschieden und im ersten Semester 2019/2020 ungenügende Zeugnisnoten erzielt hatten, bereits fest, dass sie das Qualifikationsverfahren 2020 nicht bestanden hatten. Die unvorhersehbare Rechtsänderung traf sie in schwerwiegender Weise, und es gab für sie keine Möglichkeit zur Anpassung an die neue Rechtslage. Das Fehlen einer Übergangsregelung für die von der neuen Regelung unmittelbar betroffenen Repetierenden mit der Möglichkeit des nachträglichen Wechsels auf die Variante ohne Schulbesuch stellt daher einen Verstoss gegen den verfassungsmässigen Grundsatz des Vertrauensschutzes dar.”
“Im hier interessierenden Zusammenhang ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, der Verhältnismässigkeit und dem Willkürverbot unter Umständen, dass angemessene Übergangsfristen für neue Regelungen gesetzlich geboten sein können, vor allem, wenn durch die Gesetzesänderungen in ein vertragliches oder vertragsähnliches Rechtsverhältnis eingegriffen wird. Dies trifft etwa im öffentlichen Dienstrecht zu, wo der Grundsatz der jederzeitigen Abänderung der Gesetzgebung in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Weitergeltung der individuell verfügten oder vereinbarten Vertragsbedingungen steht (Urteil des Bundesgerichts 2C_158/2012 vom 20. April 2012 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Die innere Rechtfertigung des Vertrauensschutzes liegt in der Rechtssetzung und bei der Rechtsanwendung vor allem im Schutz gutgläubig getätigter, nicht leicht reversibler Dispositionen und ist abzuwägen gegen das öffentliche Interesse daran, dass Gesetzesänderungen nach dem Legalitätsprinzip ohne Verzug in Kraft gesetzt werden sollten, wenn keine besonderen Gründe dagegensprechen (Christoph Rohner, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], a.a.O., Rz. 57 zu Art. 9 BV).”
“Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung des in Art. 9 BV verankerten Grundsatzes von Treu und Glauben, weil die bloss zwei Tage vor ihrem Inkrafttreten "überfallartig" publizierte Zulassungsverordnung und deren Anhang in Kombination bei gleichzeitigem Verzicht auf Übergangsbestimmungen verhinderten, dass die Beschwerdeführerinnen ihre Praxis, in deren Ausbau seit dem Jahr 2021 rund Fr. 1'700'000.- investiert worden sei, auslasten könnten. Art. 55a KVG in seiner aktuellsten Fassung (inklusive der darin vorgesehenen Übergangsbestimmungen) ist bereits seit dem 1. Juli 2021 in Kraft. Dasselbe gilt für Art. 9 HZV, welcher den Kantonen offen lässt, ob das bisher geltende Recht im Sinne einer Übergangsbestimmung bis längstens 30. Juni 2025 weiterhin anzuwenden ist oder ob neue Regelungen bereits früher in Kraft treten. Vor Erlass der Zulassungsverordnung und deren Anhang fand denn auch ein Austausch mit Leistungserbringern und Verbänden im Kanton Zug statt. Es war daher ohne Weiteres vorhersehbar, dass die Kantone die Zulassungen zeitnah beschränken würden.”
Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) rechtfertigt die Zustellfiktion bei eingeschriebenen Sendungen; sie setzt grundsätzlich ein hängiges Prozessrechtsverhältnis voraus. Die Verfahrensbeteiligten müssen während des Verfahrens mit der Zustellung behördlicher Akte rechnen; im Regelfall gilt eine Aufmerksamkeitsdauer von einem Jahr.
“Die in Art. 44 Abs. 3 VRPG verankerte Zustellfiktion bei eingeschriebenen Sendungen findet ihre Rechtfertigung im Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV), weshalb sie grundsätzlich ein hängiges Prozessrechtsverhältnis voraussetzt. Die Verfahrensbeteiligten haben die prozessuale Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass ihnen während des Verfahrens behördliche Akte zugestellt werden können. Sie müssen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung einer behördlichen Sendung rechnen. Im Regelfall gilt eine "Aufmerksamkeitsdauer" von einem Jahr (vgl. MICHEL DAUM, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, 2. Aufl. 2020, N. 30 zu Art. 44 VRPG). Die Zustellung hat im Regelfall als sogenannte qualifizierte Zustellung gegen Empfang zu erfolgen, allenfalls auch mit gewöhnlicher Post. Hält die Behörde die Zustellungsvorschriften nicht ein, so liegt ein Eröffnungsmangel vor, der für die Empfänger nicht mit Rechtsnachteilen verbunden sein darf (DAUM, a.a.O., N. 17 zu Art. 44 VRPG). Ob ein Zustellungsnachweis erforderlich im Sinne von Art. 44 Abs. 2 VRPG ist, beurteilt sich vorab nach den Rechtswirkungen, die damit verbunden sind (DAUM, a.”
“Die Empfangspflicht entsteht mit der Begründung eines Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnisses. In diesem Fall muss die Zustellung eines behördlichen Akts mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden. Das Prozessrechtsverhältnis verpflichtet die Parteien nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV), sich so zu verhalten, dass ihnen Akte zugestellt werden können, die das Verfahren betreffen. Es entsteht mit Eintritt der Rechtshängigkeit, also mit Eröffnung des Verfahrens durch eine verfahrensleitende Handlung der betreffenden Person selber (Gesuch, Einsprache oder Rechtsmittel) oder durch die Behörde (Art. 16 VRPG). Die damit begründete Empfangspflicht gilt während der Dauer des gesamten Verfahrens. Nach der Rechtsprechung gilt im Regelfall eine Aufmerksamkeitsdauer von einem Jahr (Merkli/Daum, a.a.O., N 7 und N 30 zu Art. 44 mit Hinweisen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung).”
Bei Anfechtungen von Sicherstellungsverfügungen ist der Streitwert nicht vorbehaltslos mit dem Sicherstellungsbetrag gleichzusetzen. Bei der Festsetzung von Gerichtsgebühren und Parteientschädigungen ist der geringere Aufwand des Verfahrens sowie der Anspruch auf Zugang zum Gericht zu berücksichtigen; die Gerichtsgebühren dürfen nicht allein nach dem Sicherstellungsbetrag bemessen werden.
“Da der Sicherstellungsbetrag (zuzüglich Zinsen) vorliegend von ursprünglich Fr. … auf neu Fr. … herabzusetzen ist und der Rekurrent lediglich einen rund 13 % tieferen Sicherstellungsbetrag beantragt hat, ist die Rekursgegnerschaft als überwiegend unterliegend zu erachten und sind ihr 7/8 und dem Rekurrenten 1/8 der Kosten aufzuerlegen. Überdies steht dem Rekurrenten nach Massgabe seines Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 181 Abs. 3 StG). 4.2 Grundsätzlich bemisst sich auch bei der Anfechtung von Sicherstellungsverfügungen die Gerichtsgebühr und die Parteientschädigung nach Massgabe des Streitwerts bzw. der Bedeutung der Streitsache (vgl. § 2 und 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Jedoch ist der Streitwert bei einer blossen Sicherstellung zu relativieren und nicht vorbehaltslos mit dem Sicherstellungsbetrag gleichzusetzen. In Nachachtung des Äquivalenzprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV) und des Anspruchs auf Zugang zum Gericht (Art. 29a BV), der durch die Auferlegung von Kosten nicht ungebührlich erschwert werden darf, ist bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr in einem Sicherstellungsverfahren zunächst dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich dabei üblicherweise um eine erstmalige Anhörung der von der Sicherstellung betroffenen Partei über die getroffene Massnahme handelt und das Verwaltungsgericht als erste und einzige kantonale Instanz darüber entscheidet. Die eigentliche Steuerfestsetzung erfolgt in einem separaten Verfahren. Die Tatsachenprüfung durch das Verwaltungsgericht beschränkt sich zudem auf eine Prima-facie-Würdigung, weshalb der Aufwand in Steuersicherungsverfahren in der Regel geringer ausfällt als in anderen steuerrechtlichen Gerichtsverfahren. Es rechtfertigt sich deshalb, zumindest bei hohen Sicherstellungsbeträgen die Gerichtskosten nicht allein aufgrund der Höhe des Sicherstellungsbetrags festzulegen, sondern auch den tatsächlich angefallenen Aufwand mitzuberücksichtigen, ohne dass aber hierzu vorgängig Kostennoten eingeholt werden müssen (vgl.”
Erscheint einem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, kann das Unterlassen gebotener ergänzender Beweiserhebungen eine Willkürverletzung i.S. von Art. 9 BV begründen. In solchen Fällen hat das Gericht nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung der Zweifel zu erheben; das blosse Abstellen auf eine offensichtlich nicht schlüssige Expertise kann dagegen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen.
“Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB; vgl. ausführlich und mit weiteren Hinweisen Heer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 56 StGB N 38 ff.; Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 56 N 9 ff.). Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, vgl. Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1, 134 IV 315 E. 4.3.1; BGer 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.3.4, 6B_1390/2019 vom 23. April 2020 E. 2.3.1, 2.3.2, 6B_915/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.1.1). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3, 141 IV 369 E. 6.1, 134 IV 246 E. 4.3; BGer 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.3.4, 6B_915/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.1.2).”
“Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; je mit Hinweisen). Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend halten und dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen durfte, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür prüft (BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteile 6B_1066/2023 vom 16. November 2023 E. 2.3; 6B_549/2023 vom 25. September 2023 E. 4.2; 6B_1155/2022 vom 21. August 2023 E. 3.3; je mit Hinweisen; vgl. zur Willkür: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 189 StPO lässt die Verfahrensleitung ein Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn (lit.”
“Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; je mit Hinweisen). Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1). Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet, diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteil 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 12.2.6; je mit Hinweisen).”
“Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung. In Fachfragen, zu denen auch die Bewertung kaufmännischer Unternehmen nach den anerkannten Grundsätzen der Betriebswirtschaftslehre zählt (Urteil 4C.363/2000 vom 3. April 2001 E. 3b), darf das Gericht jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen. Es hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (zum Ganzen BGE 138 III 193 E. 4.3.1; 136 II 539 E. 3.2; 133 II 384 E. 4.2.3). Auch ob ein Gutachten im Sinne von Art. 188 Abs. 2 ZPO unvollständig, unklar oder nicht gehörig begründet ist, beschlägt letztlich die Frage der Schlüssigkeit und damit die Beweiswürdigung (Urteil 5A_86/2016 vom 5. September 2016 E. 4.1.2). Auf die diesbezüglichen Ergebnisse im angefochtenen Entscheid kommt das Bundesgericht nur zurück, wenn die rechtsuchende Partei die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst als willkürlich (s. BGE 140 III 264 E. 2.3) ausweist oder wenn sie dartut, dass sie auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. auf einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E.”
Vorherige unrichtige behördliche Auskünfte, provisorische Akontozahlungen oder sonstiges behördliches Entgegenkommen können Vertrauensschutz nach Art. 9 BV begründen, wenn die dafür in der Rechtsprechung genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Nach der Rechtsprechung ist dies insbesondere der Fall, wenn die Auskunft vorbehaltlos erteilt wurde, die Behörde in der konkreten Situation (mit Bezug auf bestimmte Personen) gehandelt hat, die Behörde zuständig war oder als zuständig betrachtet werden durfte, die Unrichtigkeit nicht ohne Weiteres erkennbar war, die Betroffene im Vertrauen auf die Auskunft nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat, die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung nicht geändert wurde, und das Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts nicht überwiegt.
“Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV), welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 149 V 203 E. 5.1 S. 214, 146 I 105 E. 5.1.1 S. 110, 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103, 131 V 472 E. 5 S. 480) ist dies der Fall, wenn es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat, und wenn das Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts nicht überwiegt.”
“Die Beschwerdeführerin rügt weiter die Verletzung von Treu und Glauben. Nach Art. 5 Abs. 3 BV handeln staatliche Organe nach Treu und Glauben. Gemäss Art. 9 BV hat sodann jede Person Anspruch, von staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Der Grundsatz von Treu und Glauben beinhaltet einerseits den Vertrauensschutz, andererseits das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens sowie das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Urteil des BGer 2C_542/2016 vom 27. November 2017 E. 3.2; Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Krauskopf, Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 29 Rz. 68; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 712 ff.). Sowohl mit Schreiben vom 12. April 2021 als auch mit Verfügungen vom 29. April 2021 und 28. Juli 2021 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass es sich bei den Auszahlungen, die auf der Selbstdeklaration basieren würden, um provisorische Akonto-Zahlungen handeln würde. Sie wurde zudem darauf hingewiesen, dass die definitive Festlegung ihres Anspruchs auf den revidierten Jahresabschlüssen basieren werde. Die Schlussverfügung werde die einem Veranstalter für das Jahr 2021 zustehenden Subventionen definitiv festlegen.”
Bei der Übertragung kantonaler oder kommunaler Monopolkonzessionen kommt dem Gemeinwesen gegenüber dem öffentlichen Beschaffungsrecht ein grösserer Beurteilungsspielraum zu; es kann ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentliche Interessen stärker berücksichtigen. Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt; dies steht im Einklang mit dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV).
“2 Abs. 7 BGBM steht dem betroffenen Gemeinwesen bei einer Konzessionsvergabe aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» in der Fassung vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung vom 7.6.2021]). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
“[Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» vom”
“791 ff.). Bei einer Konzessionsvergabe steht dem betroffenen Gemeinwesen aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung], einsehbar unter: <www.hbav.dij.be.ch>, Rubriken «Handbuch RECHT/Kantonsvorgaben/Nachführung amtliche Vermessung»). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
In Dublin- und Verfahren zur Anerkennung der Staatenlosigkeit ist ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung des Gesuchs nach der spruchpraxis an einen hinreichend kontinuierlichen, über die Dauer des Dublin-Verfahrens hinausgehenden Aufenthalt in der Schweiz gebunden. Bei Ansprüchen nach den Covid‑Regelungen steht — vorbehaltlich der gesetzlichen Voraussetzungen — der Anspruch der versicherten Person im Vordergrund; die vom Gesetz gewollte unterschiedliche Behandlung von Versicherten mit bzw. ohne Lohnausfall wurde vom Bundesgericht dahin gehend vertreten, dass sie nicht offensichtlich willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist.
“Die Rechtsprechung, wonach Personen unabhängig von ihrem Status in der Schweiz ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung ihres Gesuches um Anerkennung der Staatenlosigkeit haben, ist somit an einen hinreichend kontinuierlichen und über die Dauer des Dublin-Verfahrens hinausgehenden Aufenthalt der gesuchstellenden Personen in der Schweiz gebunden (vgl. BVGE 2021 VII/8 E. 4.4.3 [«résidant en Suisse»]; 2014/5 E. 10.2.2 m.w.H.; Urteile des BVGer F-408/2023 vom 23. März 2023 E. 1.3; F-4508/2020 E. 4.4; F-6833/2017 vom 2. März 2020 E. 1.3; Claudia Inglin, in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl. 2024, Art. 31 N. 8). Die vorinstanzliche Argumentation, welche die entsprechende Zuständigkeit der Eidgenossenschaft verneint, ist daher weder widersprüchlich noch willkürlich (Art. 9 BV) und erging nicht in Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).”
“Bei Versicherten in arbeitgeberähnlicher Stellung mag sich die bei ihrer Arbeitgeberin eingetretene Umsatzeinbusse wohl regelmässig - wenn auch nicht zwangsläufig - auf deren Betriebserfolg auswirken; dessen (allfällige) Verschlechterung hat indessen nicht zwingend einen Lohnausfall bei der versicherten Person zur Folge. In den parlamentarischen Beratungen von Art. 10 Abs. 1 des Entwurfs zum Covid-19-Gesetz (heute Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz) wurde herausgestrichen, dass der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz kumulativ zu einer Mindesteinbusse des Umsatzes auch einen Erwerbs- resp. Lohnausfall voraussetzt. Damit sollte verhindert werden, dass sich ein Inhaber einer AG oder GmbH trotz Umsatzeinbusse weiterhin den unveränderten Lohn auszahlt und gleichzeitig Corona-Erwerbsersatz beziehen kann (AB 2020 S 953, 954; AB 2020 N 1764). In diesem Sinn wurde denn auch die definitive Fassung von Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz formuliert. Weshalb diese gewollte unterschiedliche Behandlung von Versicherten mit resp. ohne Lohnausfall stossend (im Sinne von Art. 9 BV) sein soll, leuchtet nicht ein. Dass die für die Lohnzahlungen eventuell angegriffene "Unternehmenssubstanz" resp. das Stammkapital (vgl. Art. 773 und 777c OR) der Gesellschaft aus dem privatem Vermögen der Versicherten gebildet worden war, liegt in der Natur der Sache und ist nicht von entscheidender Bedeutung. In Bezug auf die hier im Fokus stehende Leistung ist - unter Vorbehalt der entsprechenden Voraussetzungen - allein die versicherte Person anspruchsberechtigt. Die Arbeitgeberin wird weder aufgrund ihres allfälligen Auszahlungsanspruchs noch wegen ihrer prozessualen Rolle als Beschwerdeführerin zur Leistungsansprecherin (vgl. vorangehende E. 1.3). Der Corona-Erwerbsersatz gemäss Art. 2 aAbs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall bezweckt daher, den bei der versicherten Person selbst eingetretenen Lohnausfall (weitgehend) auszugleichen. Zur direkten Abfederung der bei der Gesellschaft eingetretenen Umsatzeinbusse resp. Verschlechterung des Jahreserfolgs sehen resp. sahen Bund und Kantone andere Massnahmen vor, so beispielsweise Härtefallmassnahmen für Unternehmen (Art.”
Willkürrügen nach Art. 9 BV erfassen in der Rechtsanwendung nur qualifizierte Mängel, namentlich offensichtliche Unhaltbarkeit, einen klaren Widerspruch zur tatsächlichen Lage oder eine krasse Verletzung eines unumstrittenen Rechtsgrundsatzes. Das Bundesgericht überprüft kantonales Recht im Wesentlichen nur unter diesem Willkürgesichtspunkt und greift nicht als blosse Revisions- oder Appellationsinstanz ein; es hebt einen Entscheid nur auf, wenn nicht nur die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist.
“Das Bundesgericht prüft die Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts, einschliesslich kantonalen Strafrechts, nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür (BGE 143 I 321 E. 6.1; 141 IV 305 E. 1.2, 317 E. 5.4; 138 IV 13 E. 2). Willkür in der Rechtsanwendung im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 148 II 106 E. 4.6.1; 146 II 111 E. 5.1.1; 145 II 32 E. 5.1; 144 I 170 E. 7.3). Erklärt das kantonale Strafrecht - wie vorliegend in § 2 Abs. 1 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes des Kantons Zürich vom 19. Juni 2006 (StJVG/ZH; LS 331) - die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuchs für anwendbar, finden diese als subsidiäres kantonales Recht Anwendung, weshalb das Bundesgericht ihre Anwendung ebenfalls nur auf Willkür überprüft (vgl. BGE 141 IV 305 E. 1.2, 317 E. 5.4). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die von der beschwerdeführenden Partei geltend gemacht und begründet werden (vgl.”
“Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Partei vorbringt und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Anwendung von kantonalem Recht überprüft das Bundesgericht vorbehältlich (Art. 95 BGG lit. c-e BGG) im Wesentlichen auf Willkür und bloss insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet wird (Art. 95 BGG i.V.m. Art. 9 BV und Art. 106 Abs. 2 BGG). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 II 106 E. 4.6.1; 146 II 111 E. 5.1.1; 145 II 32 E. 5.1; je mit Hinweisen).”
Lehnt eine Behörde oder ein Gericht Beweismittel oder Stellungnahmen pauschal ab, kann dies willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sein. Eine Verletzung liegt nicht vor, wenn die Instanz aufgrund der bereits erhobenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und in einer vorweggenommenen Beweiswürdigung darlegt, dass weitere Beweiserhebungen die Überzeugung nicht ändern würden. Fehlt eine solche nachvollziehbare Begründung, ist die pauschale Ablehnung problematisch.
“Die beiden Neubauten sollen zusammen mit dem dazwischen- liegenden und bereits bestehenden Gebäude "P 2" ein Ensemble bilden. Für die Neubauten sollen bestehende Bauten weichen. 3.1. Die Rekurrentin verlangt die Edition der Protokolle des Baukollegiums (Re- kurs Rz. 11). Zur Begründung bringt sie in der Replik vor, dass das Baukol- legium, wenn es denn beigezogen werde, eine wichtige Bedeutung für den Entscheid der Baubewilligungsbehörde habe. Die Bausektion des Stadtrats stütze sich auf die Empfehlungen des Baukollegiums ab, selbst wenn sie das im Bauentscheid nicht zum Ausdruck bringe. 3.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundes- verfassung (BV) ergibt sich für die Parteien das Recht, Beweisanträge zu stellen, und für die Behörden die Pflicht, rechtzeitig und formgültig angebo- tene Beweisbegehren entgegenzunehmen und zu berücksichtigen. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt indes vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür (vgl. Art. 9 BV) in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGr 1C_484/2016 vom 28. Juni 2017, E. 2.2.2., mit Hinweis auf BGE 136 I 229 E. 5.2 und 5.3 f.; s. auch VB.2019.00608 vom 27. Feb- ruar 2020, E. 4.2.). Aus den Ausführungen der Rekurrentin zur allgemeinen Funktion des Bau- kollegiums ergibt sich nicht, inwiefern dessen allfällige Empfehlungen bzw. die verlangten Protokolle im vorliegenden Rechtsmittelverfahren von Bedeu- tung sein könnten. Auf eine Edition konnte daher verzichtet werden. R1S.2023.05121 Seite 6 4. Die Rekursantworten wurden der Rekurrentin am 13. September 2023 zuge- stellt, womit die Vernehmlassungsfrist (Replik) von 20 Tagen gemäss Über- mittlungszettel vom 11. September 2023 (act. 22) am 3. Oktober 2023 ablief. Die Replik traf indes erst am 10. Oktober 2023 bei der Rekursinstanz ein. Im Begleitschreiben vom 9. Oktober 2023 teilte der Rechtsvertreter der Rekur- rentin mit, er habe die Replik am 2.”
“Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundes- verfassung (BV) ergibt sich für die Parteien das Recht, Beweisanträge zu stellen, und für die Behörden die Pflicht, rechtzeitig und formgültig angebo- tene Beweisbegehren entgegenzunehmen und zu berücksichtigen. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt indes vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür (vgl. Art. 9 BV) in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGr 1C_484/2016 vom 28. Juni 2017, E. 2.2.2., mit Hinweis auf BGE 136 I 229 E. 5.2 und”
“Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich für die Parteien das Recht, Beweisanträge zu stellen, und für die Behörden die Pflicht, rechtzeitig und formgültig angebotene Beweisbegehren entgegenzunehmen und zu berücksichtigen. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt indes vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür (vgl. Art. 9 BV) in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.2 und 5.3).”
“Es trifft zu, dass die Vorinstanz die genannten Eingaben vom 30. November 2022 und vom 28. April 2023 lapidar als "Korrespondenz" bezeichnet hat, ohne dies näher zu begründen. Zwar bleiben die Ausführungen des Beschwerdeführers auch in dieser Hinsicht oberflächlich, doch zeigt er immerhin und unter Berufung auf Art. 9 BV auf, dass die Eingaben jeweils als Stellungnahmen zu von anderer Seite (Kindesanhörung, Gegenpartei) in das Verfahren eingebrachten Äusserungen erfolgten. Vor diesem Hintergrund hätte die Vorinstanz daher mindestens ausführlicher begründen müssen, weshalb sie die Eingaben als nicht zusätzlich entschädigungspflichtige bzw. bereits mit der Grundentschädigung abgegoltene "Korrespondenz" (siehe oben E. 6.1.2) betrachtet. Da eine solche Begründung fehlt, kann das Bundesgericht keine Stellung zur Frage nehmen, ob das kantonale Recht diesbezüglich willkürlich oder in Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV, wie der Beschwerdeführer an anderer Stelle ebenfalls geltend macht, angewendet worden ist. Auf den ersten Blick erscheint jedoch nicht ohne Weiteres einsichtig, weshalb es sich bei diesen mit Anträgen versehenen Stellungnahmen lediglich um "Korrespondenz" handeln sollte. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt daher als begründet.”
“Ferner wird eingewendet, das SEM habe es unterlassen, die eingereichten Beweismittel einer Dokumentenanalyse zu unterziehen. Vielmehr habe es sich darauf beschränkt, pauschal und willkürlich zu behaupten, diese Unterlagen hätten keinen Beweiswert beziehungsweise könnten gefälscht werden. Schliesslich habe das SEM die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgung implizit als unglaubhaft qualifiziert, ohne dies näher zu begründen oder ihre Vorbringen ausdrücklich zu bezweifeln. Dadurch habe es Art. 7 AsylG und Art. 9 BV in schwerwiegender Weise verletzt.”
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