18 commentaries
Tierschutzvorschriften nach Art. 80 Abs. 1 BV dienen primär dem Schutz der Tiere; sie können jedoch mittelbar auch zur Sicherheit des Menschen beitragen. Insoweit können in Bereichen wie den Hundehalterprüfungen Überschneidungen mit kantonalen Regelungsinteressen bestehen, sodass kantonale Sicherheitsregelungen ergänzend wirken können, sofern die Kompetenzverteilung und die jeweilige materielle Zuständigkeit gewahrt bleiben.
“Auch pflichten sie dem Beschwerdegegner insoweit bei, als dass die Gewährleistung einer guten Qualität der Hundeausbildung erforderlich sei und im öffentlichen Sicherheitsinteresse liege. 4.3.2 Das Bewilligungserfordernis als solches wie auch die hier umstrittenen Bewilligungsvoraussetzungen stellen denn auch sicher, dass die Anbieterinnen und Anbieter von (obligatorischen) Ausbildungskursen über die erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten verfügen (vgl. unten E. 4.5.1–3) und garantieren daher die Qualität der verpflichtenden Ausbildung der Hundehalterinnen und -halter bzw. von deren Tieren. Qualitativ hochwertige Ausbildungskurse sind ihrerseits eine notwendige Voraussetzung, um die mit der kantonalrechtlichen Ausbildungsverpflichtung angestrebten Ziele der Erhöhung der Sicherheit im öffentlichen Raum (etwa durch Vermeidung oder Reduktion von Beissunfällen oder anderen Störungen durch schlecht geführte Hunde) sowie des Tierschutzes (etwa durch Vermittlung grundlegender kynologischer Kenntnisse und damit einhergehende positive Beeinflussung des Umgangs der Hundehalterinnen und Hundehalter mit ihren Tieren) zu erreichen. Zwar erteilt Art. 80 Abs. 1 BV für den Bereich des Tierschutzes dem Bund eine umfassende Regelungskompetenz. Die entsprechenden Vorschriften dienen dem Schutz der Tiere vor dem Menschen und nicht demjenigen der Menschen vor gefährlichen Tieren. Tierschutzrechtliche Bestimmungen können allerdings mittelbar auch dem Schutz des Menschen vor Tieren dienen, für welchen grundsätzlich die Kantone zuständig sind. Insoweit kann es – namentlich im Bereich der hier interessierenden Hundehalterprüfungen – zu Überschneidungen der entsprechenden Regelungsbereiche kommen (vgl. Christoph Errass in: Bernhard Ehrenzeller/Benjamin Schindler, Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A., Zürich 2014 [St. Galler Kommentar BV], Art. 80 Rz. 13). So vermag ein tiergerechter Umgang mit Hunden deren Verhaltensweisen positiv zu beeinflussen, was auch zur Sicherheit im öffentlichen Raum beiträgt. Entsprechend steht die infrage stehende Regelung im Einklang mit der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen.”
Art. 80 Abs. 1 BV verleiht dem Bund die umfassende Gesetzgebungskompetenz, Vorschriften über den Schutz der Tiere zu erlassen. Unter diesen Schutz fallen nach der bundesrätlichen Botschaft und der Auslegung des Tierschutzgesetzes insbesondere Anliegen wie der Schutz der Würde und des Wohlergehens der Tiere.
“Im Bereich des Tierschutzes erteilt Art. 80 Abs. 1 BV dem Bund umfassende Gesetzgebungskompetenz (Urteile 2C_765/2020 vom 14. Januar 2021 E. 5.2; 2C_325/2018 vom 18. Februar 2019 E. 3.1). Die Bestimmung sieht vor, dass der Bund Vorschriften über den Schutz der Tiere erlässt (vgl. Botschaft vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 I 256: "[Art. 80 BV] zielt auf den 'Schutz des [einzelnen] Tieres vor ungerechtfertigten Verhaltensweisen des Menschen, durch die dem Tier Schmerzen, Leiden und körperliche Schäden zugefügt werden oder durch die es Angstzuständen ausgesetzt wird' [...]."). Sie bezieht sich somit auf den Schutz von Tieren. Dieser Leitlinie folgend besteht gemäss Art. 1 TSchG der Zweck des Gesetzes darin, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen (dazu im Einzelnen Urteil 2C_147/2019 vom 20. August 2019 E. 5.6.1). Der dem TSchG zugrundeliegende Grundgedanke und seine Stossrichtung liegen somit im Rahmen von Art. 80 Abs. 1 BV (Urteil 2C_49/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 4.3). Dagegen sind sich Rechtsprechung und Lehre einig, dass der Bund im Bereich des Schutzes von Menschen vor gefährlichen Tieren gestützt auf Art.”
Der Tierschutz stellt ein öffentliches Interesse dar, und das Tierschutzgesetz bildet eine genügende gesetzliche Grundlage für Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit. Zweck des TSchG ist der Schutz der Würde und des Wohlergehens der Tiere. Diese Regelung steht in Verbindung mit der Zuständigkeit des Bundes, Vorschriften zum Schutz der Tiere zu erlassen (Art. 80 BV).
“Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass mit dem TSchG eine genügende gesetzliche Grundlage besteht, um das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit einzuschränken (vgl. Art. 36 Ab. 1 BV). Ebenso wenig stellt er in Frage, dass der Tierschutz ein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 36 Abs. 2 BV darstellt, welches eine Grundrechtseinschränkung erlaubt, erlässt doch der Bund Vorschriften zum Schutz der Tiere (Art. 80 BV) und trägt der Würde der Kreatur und der Sicherheit von Tieren Rechnung (Art. 120 BV). Der Zweck des TSchG besteht denn auch darin, die Würde und das Wohlergehen der Tiere zu schützen (Art. 1 TSchG; vgl. Urteile 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.1; 2C_958/2014 vom 31. März 2015 E. 2.1).”
“Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass mit dem TSchG eine genügende gesetzliche Grundlage besteht, um das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit einzuschränken (vgl. Art. 36 Ab. 1 BV). Ebenso wenig stellt er in Frage, dass der Tierschutz ein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 36 Abs. 2 BV darstellt, welches eine Grundrechtseinschränkung erlaubt, erlässt doch der Bund Vorschriften zum Schutz der Tiere (Art. 80 BV) und trägt der Würde der Kreatur und der Sicherheit von Tieren Rechnung (Art. 120 BV). Der Zweck des TSchG besteht denn auch darin, die Würde und das Wohlergehen der Tiere zu schützen (Art. 1 TSchG; vgl. Urteile 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.1; 2C_958/2014 vom 31. März 2015 E. 2.1).”
“Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass mit dem TSchG eine genügende gesetzliche Grundlage besteht, um das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit einzuschränken (vgl. Art. 36 Ab. 1 BV). Ebenso wenig stellt er in Frage, dass der Tierschutz ein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 36 Abs. 2 BV darstellt, welches eine Grundrechtseinschränkung erlaubt, erlässt doch der Bund Vorschriften zum Schutz der Tiere (Art. 80 BV) und trägt der Würde der Kreatur und der Sicherheit von Tieren Rechnung (Art. 120 BV). Der Zweck des TSchG besteht denn auch darin, die Würde und das Wohlergehen der Tiere zu schützen (Art. 1 TSchG; vgl. Urteile 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.1; 2C_958/2014 vom 31. März 2015 E. 2.1).”
Bei wiederholten Beanstandungen der Tierhaltung kann ein gewichtiges öffentliches Interesse am Schutz des Tierwohls die Anordnung beschlagnahmender Schutzmassnahmen rechtfertigen. Dies gilt insbesondere, wenn trotz getroffener Einzelmassnahmen keine nachhaltige Verbesserung der Haltung erkennbar ist und der Tierhalter keine Einsicht zeigt. In solchen Fällen kann die Beschlagnahme als geeignet erscheinen, das öffentliche Interesse zu wahren.
“Vorliegend besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer tiergerechten Haltung bzw. am Schutz des Wohlergehens der Tiere (vgl. Art. 80 Abs. 2 lit. a BV; Art. 1 TSchG). Die Beschlagnahme ist ohne Weiteres geeignet, dieses öffentliche Interesse zu wahren. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Beschlagnahme weder erforderlich noch geeignet gewesen sei, da die Katzen trotz Behandlung im Tierheim gestorben seien. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Tierhaltung des Beschwerdeführers wurde, wie bereits ausgeführt, wiederholt von den zuständigen Behörden beanstandet. Dabei wurden verschiedene Massnahmen mehrmals angeordnet (vgl. act. 4, act. 11, act. 24, act. 26 und act. 37), darunter eine Tierreduktion entsprechend den vorhandenen personellen Ressourcen, die Gewährleistung monatlicher tierärztlicher Hausbesuche sowie die Zusammensetzung geeigneter Katzengruppen. Selbst wenn der Beschwerdeführer einzelnen Aufforderungen nachgekommen ist, war eine nachhaltige Verbesserung der Katzenhaltung im August/Oktober 2019, wie bereits ausgeführt, nicht gegeben (vgl. E. 7.2 hiervor). Wie ebenfalls dargelegt, zeigt der Beschwerdeführer keine Einsicht in die damalige desolate Situation, sondern beschränkt sich im Wesentlichen darauf, diese zu bestreiten oder herunterzuspielen (vgl.”
“Vorliegend besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer tiergerechten Haltung bzw. am Schutz des Wohlergehens der Tiere (vgl. Art. 80 Abs. 2 lit. a BV; Art. 1 TSchG). Die Beschlagnahme ist ohne Weiteres geeignet, dieses öffentliche Interesse zu wahren. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Beschlagnahme weder erforderlich noch geeignet gewesen sei, da die Katzen trotz Behandlung im Tierheim gestorben seien. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Tierhaltung des Beschwerdeführers wurde, wie bereits ausgeführt, wiederholt von den zuständigen Behörden beanstandet. Dabei wurden verschiedene Massnahmen mehrmals angeordnet (vgl. act. 4, act. 11, act. 24, act. 26 und act. 37), darunter eine Tierreduktion entsprechend den vorhandenen personellen Ressourcen, die Gewährleistung monatlicher tierärztlicher Hausbesuche sowie die Zusammensetzung geeigneter Katzengruppen. Selbst wenn der Beschwerdeführer einzelnen Aufforderungen nachgekommen ist, war eine nachhaltige Verbesserung der Katzenhaltung im August/Oktober 2019, wie bereits ausgeführt, nicht gegeben (vgl. E. 7.2 hiervor). Wie ebenfalls dargelegt, zeigt der Beschwerdeführer keine Einsicht in die damalige desolate Situation, sondern beschränkt sich im Wesentlichen darauf, diese zu bestreiten oder herunterzuspielen (vgl.”
Öffentliche Interessen im Sinne von Art. 80 Abs. 2 BV, namentlich der Schutz einer artgerechten Haltung und des Tierwohls, können konkrete Massnahmen wie ein Tierhalteverbot rechtfertigen; die Rechtsprechung hat ein solches Verbot unter diesen Voraussetzungen als geeignet erachtet.
Art. 80 Abs. 1 BV verleiht dem Bund die umfassende Gesetzgebungskompetenz für Vorschriften über den Schutz der Tiere. Der Zweck des Tierschutzgesetzes ist, die Würde und das Wohlergehen der Tiere zu schützen. Dagegen besteht gestützt auf Art. 80 Abs. 1 BV keine Bundeskompetenz zur Regelung des Schutzes von Menschen vor gefährlichen Tieren.
“Im Bereich des Tierschutzes erteilt Art. 80 Abs. 1 BV dem Bund umfassende Gesetzgebungskompetenz (Urteile 6B_26/2021 vom 9. März 2022 E. 3.4.1; 2C_765/2020 vom 14. Januar 2021 E. 5.2; 2C_325/2018 vom 18. Februar 2019 E. 3.1). Die Bestimmung sieht vor, dass der Bund Vorschriften über den Schutz der Tiere erlässt (vgl. Botschaft vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 I 256). Gemäss Art. 1 TSchG besteht der Zweck des Gesetzes darin, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen (Urteile 6B_26/2021 vom 9. März 2022 E. 3.4.1; 2C_147/2019 vom 20. August 2019 E. 5.6.1). Demgegenüber besitzt der Bund im Bereich des Schutzes von Menschen vor gefährlichen Tieren gestützt auf Art. 80 Abs. 1 BV keine Gesetzgebungskompetenz (BGE 133 I 172 E. 2; Urteile 6B_26/2021 vom 9. März 2022 E. 3.4.1; 2C_977/2019 vom 28. Dezember 2020 E. 7.1; 2C_441/2019 vom 27. September 2019 E. 3.2; 2C_325/2018 vom 18. Februar 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Bundeszuständigkeit ergibt sich auch nicht aus anderen Verfassungsbestimmungen wie etwa Art.”
“Februar 2019 E. 3.1). Die Bestimmung sieht vor, dass der Bund Vorschriften über den Schutz der Tiere erlässt (vgl. Botschaft vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 I 256: "[Art. 80 BV] zielt auf den 'Schutz des [einzelnen] Tieres vor ungerechtfertigten Verhaltensweisen des Menschen, durch die dem Tier Schmerzen, Leiden und körperliche Schäden zugefügt werden oder durch die es Angstzuständen ausgesetzt wird' [...]."). Sie bezieht sich somit auf den Schutz von Tieren. Dieser Leitlinie folgend besteht gemäss Art. 1 TSchG der Zweck des Gesetzes darin, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen (dazu im Einzelnen Urteil 2C_147/2019 vom 20. August 2019 E. 5.6.1). Der dem TSchG zugrundeliegende Grundgedanke und seine Stossrichtung liegen somit im Rahmen von Art. 80 Abs. 1 BV (Urteil 2C_49/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 4.3). Dagegen sind sich Rechtsprechung und Lehre einig, dass der Bund im Bereich des Schutzes von Menschen vor gefährlichen Tieren gestützt auf Art. 80 Abs. 1 BV keine Gesetzgebungskompetenz besitzt (BGE 133 I 172 E. 2; Urteile 2C_977/2019 vom 28. Dezember 2020 E. 7.1; 2C_441/2019 vom 27. September 2019 E. 3.2; 2C_325/2018 vom 18. Februar 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen; Brahier/Hürlimann, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 23 zu Art. 80 BV; Giovanni Biaggini, Kommentar, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 80 BV; Christoph Errass, in: St. Galler Kommentar, Die Schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 80 BV). Eine entsprechende Bundeszuständigkeit ergibt sich auch nicht aus anderen Verfassungsbestimmungen wie etwa Art. 118 BV (Schutz der Gesundheit) (Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrats [WBK-N] vom 20. Februar 2009 zur Parlamentarischen Initiative "Verbot von Pitbulls in der Schweiz", BBl 2009 3547, 3567, Ziff. 2.6.2; Müller/Feller, Gesetzgebungskompetenz des Bundes zum Schutze des Menschen vor gefährlichen Tieren [insb.”
Bei Verfahren, die Art. 80 BV betreffen, kann – sofern die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erscheint – auf eine mündliche Verhandlung verzichtet und die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung abgewiesen werden.
“Sachverhalt ergibt sich zudem rechtsgenügend aus den Akten. Ebenso hat die Beschwerdeführerin ihren persönlichen Standpunkt in ihrer Beschwerdeschrift sowie ihrer weiteren Eingabe samt Beilagen dargelegt. Daneben hatte sie im Rekursverfahren vor der Vorinstanz ebenfalls ausreichend Gelegenheit, sich zu äussern. Überdies erweist sich die Beschwerde – wie gezeigt werden wird – in materieller Hinsicht als offensichtlich unbegründet. Auf eine mündliche Verhandlung kann deshalb verzichtet werden. 3. 3.1 Entsprechend der verfassungsrechtlichen Grundlage in Art. 80 BV besteht der Normzweck des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) darin, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen (Art. 1 TSchG). Die Würde des Tieres liegt gemäss Art. 3 lit. a TSchG in seinem Eigenwert, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Gemäss Art. 3 lit. b Ziff. 1 und 2 TSchG ist das Wohlergehen von Tieren namentlich gegeben, wenn die Haltung und Ernährung so sind, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört sind und sie in ihrer Anpassungsfähigkeit nicht überfordert sind. 3.2 Gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde insbesondere das Halten von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit. a) oder die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein.”
Art. 80 Abs. 2 BV erfasst öffentliche Schutzinteressen wie das Wohlergehen der Tiere; gegebenenfalls können insoweit Nutzungsbeschränkungen privater Nutzung erfolgen. Ein Tierhalteverbot kann sich als geeignet erweisen, dieses Interesse zu wahren.
“Vorliegend besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer artgerechten Haltung bzw. am Schutz des Wohlergehens der Tiere (vgl. Art. 80 Abs. 2 lit. a BV; Art. 1 TSchG). Das ausgesprochene Tierhalteverbot ist ohne Weiteres geeignet, dieses öffentliche Interesse zu wahren.”
Art. 80 Abs. 1 BV verleiht dem Bund eine umfassende Gesetzgebungsbefugnis im Bereich des Tierschutzes. Mit dem Tierschutzgesetz hat der Bund diese Kompetenz ausgeübt. Nach Art. 6 Abs. 2 TSchG erlässt der Bundesrat – unter Anhörung der interessierten Kreise und unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie des Stands von Erfahrung und Technik – Vorschriften über das Halten von Tieren, namentlich Mindestanforderungen, und er kann Haltungsarten verbieten, die den Grundsätzen des Tierschutzes widersprechen. Art. 32 TSchG bestimmt weiterhin, dass der Bundesrat die Vollzugsvorschriften erlässt und das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen zur Erlass technischer Ausführungsvorschriften ermächtigen kann.
“Im Bereich des Tierschutzes erteilt Art. 80 Abs. 1 BV dem Bund eine umfassende Gesetzgebungskompetenz, die er am 16. Dezember 2005 mit dem Erlass des Tierschutzgesetzes wahrgenommen hat. Letzteres bezweckt die Würde und das Wohlergehen des Tiers zu schützen (vgl. Art. 1 TSchG i.V.m. Art. 3 lit. a und lit. b TSchG). Die Tierschutzverordnung stützt sich im Wesentlichen auf das Tierschutzgesetz. Die Delegationsnorm von Art. 6 Abs. 2 TSchG sieht vor, dass der Bundesrat nach Anhören der interessierten Kreise unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach dem Stand der Erfahrung und der technischen Entwicklung Vorschriften über das Halten von Tieren - namentlich Mindestanforderungen - erlässt. Er verbietet Haltungsarten, die den Grundsätzen des Tierschutzes widersprechen. Der den "Vollzug durch Bund und Kantone" betreffende Art. 32 TSchG bestimmt im Weiteren, dass der Bundesrat die Vollzugsvorschriften erlässt (vgl. Art. 32 Abs. 1 Satz 1 TSchG). Er kann das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen ermächtigen, Ausführungsvorschriften technischer Art zu erlassen (vgl.”
Die Kantone übernehmen den Vollzug des Tierschutzrechts (Art. 80 Abs. 3 BV). Kantonale Vollzugsbehörden wenden das Bundesrecht unmittelbar an und verfügen über die Befugnis, die materiellen Vorschriften des TSchG durchzusetzen. Sie können – soweit das Gesetz nicht anderes bestimmt – insbesondere Verfügungen erlassen, die auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gerichtet sind.
“Abgesehen von den Fällen des unverzüglichen Einschreitens verfügen die kantonalen Veterinärbehörden über Handlungsmöglichkeiten aufgrund ihrer allgemeinen Vollzugskompetenz. Die Kantone sind für den Vollzug des Tierschutzrechts zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 32 Abs. 2 TSchG; Art. 80 Abs. 3 BV). Kantonale Vollzugsbehörden wenden unmittelbar das Bundesrecht an, ohne dass es einer inhaltlichen Umsetzungsgesetzgebung auf kantonaler Ebene bedarf; anders verhält es sich nur, wenn das Bundesrecht den Kantonen einen blossen Gesetzgebungsauftrag erteilt (BGE 147 I 478 E. 3.6). Im Tierschutzbereich umfasst diese Vollzugskompetenz auch die Durchsetzung der Vorschriften über die Tierhaltung, die sich aus TSchG und TSchV ergeben. Die zuständige kantonale Behörde kann deshalb einen Tierhalter, der diese Vorschriften nicht von sich aus befolgt, durch Verfügung zum geforderten Verhalten verpflichten. Eine solche Verfügung bezweckt die Herstellung des rechtmässigen Zustandes und ist zulässig, ohne dass die Voraussetzungen des unverzüglichen Einschreitens nach Art. 24 Abs. 1 TSchG erfüllt sein müssen (vgl. zu dieser Abgrenzung Rita Jedelhauser, Das Tier unter dem Schutz des Rechts, 2011, S. 223; Birgitta Rebsamen-Albisser, Der Vollzug des Tierschutzrechts durch Bund und Kantone, 1994, S. 265 f.”
“Gemäss Art. 80 Abs. 1 BV ist der Bund für den Tierschutz zuständig, während der Vollzug der Vorschriften den Kantonen obliegt (Art. 80 Abs. 3 BV). Das Tierschutzgesetz bezweckt, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen (Art. 1 TSchG). Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Das Tierschutzgesetz enthält neben den materiell-rechtlichen Vorschriften für den Umgang mit Tieren (Art. 4 sowie”
Art. 80 Abs. 1 BV richtet sich auf den Schutz der Tiere. Die Rechtsprechung und Lehre halten fest, dass sich aus Art. 80 Abs. 1 BV keine Bundesgesetzgebungskompetenz für den Schutz von Menschen vor gefährlichen Tieren ableiten lässt.
“Im Bereich des Tierschutzes erteilt Art. 80 Abs. 1 BV dem Bund umfassende Gesetzgebungskompetenz (Urteile 2C_765/2020 vom 14. Januar 2021 E. 5.2; 2C_325/2018 vom 18. Februar 2019 E. 3.1). Die Bestimmung sieht vor, dass der Bund Vorschriften über den Schutz der Tiere erlässt (vgl. Botschaft vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 I 256: "[Art. 80 BV] zielt auf den 'Schutz des [einzelnen] Tieres vor ungerechtfertigten Verhaltensweisen des Menschen, durch die dem Tier Schmerzen, Leiden und körperliche Schäden zugefügt werden oder durch die es Angstzuständen ausgesetzt wird' [...]."). Sie bezieht sich somit auf den Schutz von Tieren. Dieser Leitlinie folgend besteht gemäss Art. 1 TSchG der Zweck des Gesetzes darin, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen (dazu im Einzelnen Urteil 2C_147/2019 vom 20. August 2019 E. 5.6.1). Der dem TSchG zugrundeliegende Grundgedanke und seine Stossrichtung liegen somit im Rahmen von Art. 80 Abs. 1 BV (Urteil 2C_49/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 4.3). Dagegen sind sich Rechtsprechung und Lehre einig, dass der Bund im Bereich des Schutzes von Menschen vor gefährlichen Tieren gestützt auf Art. 80 Abs. 1 BV keine Gesetzgebungskompetenz besitzt (BGE 133 I 172 E. 2; Urteile 2C_977/2019 vom 28. Dezember 2020 E. 7.1; 2C_441/2019 vom 27. September 2019 E. 3.2; 2C_325/2018 vom 18. Februar 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen; Brahier/Hürlimann, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 23 zu Art. 80 BV; Giovanni Biaggini, Kommentar, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 80 BV; Christoph Errass, in: St. Galler Kommentar, Die Schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 80 BV). Eine entsprechende Bundeszuständigkeit ergibt sich auch nicht aus anderen Verfassungsbestimmungen wie etwa Art. 118 BV (Schutz der Gesundheit) (Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrats [WBK-N] vom 20. Februar 2009 zur Parlamentarischen Initiative "Verbot von Pitbulls in der Schweiz", BBl 2009 3547, 3567, Ziff.”
Bei Tierversuchen ist eine Güterabwägung vorzunehmen: Abzuwägen sind das Tierwohl (Art. 80 Abs. 2 BV) einerseits und die Forschungsfreiheit (Art. 20 BV) andererseits. Das Gewicht der jeweiligen Forschungsziele ist verfassungsrechtlich zu bestimmen; der erwartete Nutzen ist mangels gesetzlicher Massstäbe vorrangig durch eine interdisziplinäre, fachspezifische Beurteilung des Forschungsziels und der Wissenschaftlichkeit der Methode zu bewerten.
“(vgl. auch BLV, Güterabwägung bei Tierversuchen, Version vom 11. August 2020, S. 5). Das Bundesgericht misst den verschiedenen Versuchszielen allerdings im Lichte der verfassungsrechtlichen Gewichtung der massgeblichen Interessen (Tierwohl [Art. 80 Abs. 2 lit. b BV] auf der einen, Forschungsfreiheit [Art. 20 BV] auf der anderen Seite) relativ gleichwohl unterschiedliches Gewicht zu. Demnach "ist die Erhaltung oder der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Menschen gewichtiger als die Erkenntnisse über grundlegende Lebensvorgänge: Ein Tierversuch, der nur rudimentäre Erkenntnisse für die menschliche Gesundheit erwarten lässt, hat deshalb ein geringeres Gewicht als ein solcher, der eine höhere Erkenntnis für die menschliche Gesundheit aufweist. Und ein Tierversuch, der 'nur' Erkenntnisse über grundlegende Lebensvorgänge ohne Bezug zur menschlichen Gesundheit vorsieht, hat weniger Gewicht als ein solcher, der rudimentäre Erkenntnisse über die menschliche Gesundheit oder über Verringerungen menschlichen Leidens anstrebt" (BGE 135 II 405 E. 4.3.2; 135 II 384 E. 4.4.2). Im Rahmen dieser Vorgaben muss der Nutzen eines Forschungsprojekts mangels gesetzlicher oder anderweitig anerkannter Massstäbe einer interdisziplinären Beurteilung vorrangig anhand der fachspezifischen Beurteilung des Forschungsziels und der Wissenschaftlichkeit der Methode bewertet werden (VGr, 5.”
Art. 80 BV bildet die verfassungsrechtliche Grundlage der Bundeskompetenz im Tierschutz. Darauf stützt sich das Tierschutzgesetz (TSchG), das den Schutz der Würde und des Wohlergehens der Tiere zum Ziel erklärt und materielle Verhaltenspflichten normiert (vgl. Art. 1 und 4 TSchG). Die Tierschutzverordnung (TSchV) konkretisiert diese materiell-rechtlichen Vorschriften (vgl. Art. 3 TSchV).
“fehlender Anordnung einer Zahlungsverpflichtung und mithin letztlich mangels eines schutzwürdigen Interesses an einer Aufhebung der strittigen Dispositivziffer der Ausgangsverfügung auf den Rekurs nicht eingetreten ist. Der formelle Entscheid der Vorinstanz steht im Einklang mit der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (VGr, 13. September 2018, VB.2016.00313, E. 2.2 ff. [nicht publiziert] mit Hinweis auf VGr, 5. April 2007, VB.2006.00463, E. 4.2.2). Mit der Vorinstanz ist der Beschwerdegegner darauf hinzuweisen, dass er über eine allfällige Kostenauflage mittels anfechtbarer Verfügung zu entscheiden hätte und ein blosses Inrechnungstellen "mit separatem Schreiben" den verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht genügte. Folgerichtig hätte der Beschwerdegegner Dispositivziffer VI nicht in die Ausgangsverfügung vom 16. Oktober 2020 aufnehmen dürfen. Indem er dies tat, hat er die Beschwerdeführerin veranlasst, dagegen in guten Treuen den Rechtsweg zu beschreiten, und mithin ein unnötiges Rechtsmittelverfahren verursacht, was die Vorinstanz im Rahmen der Kostenverteilung hätte berücksichtigen sollen. 4. 4.1 Entsprechend der verfassungsrechtlichen Grundlage in Art. 80 BV bezweckt das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG, SR 455), die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen (Art. 1 TSchG). Wer mit Tieren umgeht, hat ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen (Art. 4 Abs. 1 TSchG). Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst und Schrecken versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten; das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). 4.2 Diese materiell-rechtlichen Vorschriften des Tierschutzgesetzes werden in der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV, SR 455.1) konkretisiert. So sieht Art. 3 Abs. 1 TSchV vor, dass Tiere so zu halten sind und mit ihnen so umzugehen ist, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (vgl.”
Das öffentliche Interesse am Schutz von Würde und Wohlergehen der Tiere (Art. 80 BV) kann Eingriffe in Eigentums- und Freiheitsrechte rechtfertigen. Für konkrete Massnahmen bedarf es einer formell-gesetzlichen Grundlage (z. B. Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 TSchG); sodann ist insbesondere die Verhältnismässigkeit zu prüfen.
“Für die infrage stehende Tierhaltebeschränkung (erlaubte Haltung von maximal einem Hund) und der Beschlagnahme von "C.________" besteht mit Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) eine formell-gesetzliche Grundlage. Zudem liegt es im öffentlichen Interesse, die Würde und das Wohlergehen von Tieren zu schützen (Art. 80 BV und Art. 1 TSchG), und vermag dieses öffentliche Interesse einen Eingriff in die Eigentumsgarantie und das Recht auf persönliche Freiheit zu rechtfertigen. Es kann in dieser Hinsicht vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG; vgl. E. 4.3 f. des angefochtenen Entscheids). Näher zu prüfen ist die Verhältnismässigkeit der beanstandeten Massnahme.”
Art. 80 Abs. 2 BV kann tierschutzbezogene Eingriffe rechtfertigen, soweit sie einem öffentlichen Interesse (z.B. der tierschutzgerechten Tierhaltung) dienen. Solche Eingriffe müssen auf einer formell-gesetzlichen Grundlage beruhen und verhältnismässig sein (Eignung, Erforderlichkeit, Zumutbarkeit).
“Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit sind nach Art. 36 BV zulässig, wenn sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen (Abs. 1), einem öffentliches Interesse oder dem Schutz von Grundrechten Dritter dienen (Abs. 2), verhältnismässig sind (Abs. 3) und den Kerngehalt des Grundrechts wahren (Abs. 4). Das Erfordernis der Verhältnismässigkeit setzt voraus, dass die Grundrechtseinschränkung zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sowie dem Betroffenen zumutbar ist (BGE 146 II 335 E. 6.2.2; 140 I 257 E. 6.3.1; 140 II 194 E. 5.8.2). Das Veterinäramt war gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG zum Erlass der strittigen Anordnung befugt (E. 5.5 hiervor). Diese beruht somit auf einer formell-gesetzlichen Grundlage, die den Anforderungen von Art. 36 Abs. 1 bei jeder Eingriffsschwere genügt. Sie dient der tierschutzgerechten Tierhaltung (Art. 80 Abs. 2 lit. a BV) und damit einem öffentlichen Interesse (Urteil 2C_958/2014 vom 31. März 2015 E. 5.1). Zu diesem Zweck ist der verfügte Witterungsschutz unzweifelhaft geeignet, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Strittig und zu prüfen ist, ob er auch erforderlich und zumutbar ist.”
Art. 80 BV bildet die verfassungsrechtliche Grundlage des Tierschutzrechts. Das Tierschutzgesetz verpflichtet zum Schutz von Würde und Wohlergehen der Tiere (u. a. Art. 1, Art. 4, Art. 6 TSchG) und die Tierschutzverordnung konkretisiert diese materiell-rechtlichen Pflichten (vgl. Art. 3 TSchV).
“fehlender Anordnung einer Zahlungsverpflichtung und mithin letztlich mangels eines schutzwürdigen Interesses an einer Aufhebung der strittigen Dispositivziffer der Ausgangsverfügung auf den Rekurs nicht eingetreten ist. Der formelle Entscheid der Vorinstanz steht im Einklang mit der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (VGr, 13. September 2018, VB.2016.00313, E. 2.2 ff. [nicht publiziert] mit Hinweis auf VGr, 5. April 2007, VB.2006.00463, E. 4.2.2). Mit der Vorinstanz ist der Beschwerdegegner darauf hinzuweisen, dass er über eine allfällige Kostenauflage mittels anfechtbarer Verfügung zu entscheiden hätte und ein blosses Inrechnungstellen "mit separatem Schreiben" den verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht genügte. Folgerichtig hätte der Beschwerdegegner Dispositivziffer VI nicht in die Ausgangsverfügung vom 16. Oktober 2020 aufnehmen dürfen. Indem er dies tat, hat er die Beschwerdeführerin veranlasst, dagegen in guten Treuen den Rechtsweg zu beschreiten, und mithin ein unnötiges Rechtsmittelverfahren verursacht, was die Vorinstanz im Rahmen der Kostenverteilung hätte berücksichtigen sollen. 4. 4.1 Entsprechend der verfassungsrechtlichen Grundlage in Art. 80 BV bezweckt das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG, SR 455), die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen (Art. 1 TSchG). Wer mit Tieren umgeht, hat ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen (Art. 4 Abs. 1 TSchG). Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst und Schrecken versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten; das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). 4.2 Diese materiell-rechtlichen Vorschriften des Tierschutzgesetzes werden in der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV, SR 455.1) konkretisiert. So sieht Art. 3 Abs. 1 TSchV vor, dass Tiere so zu halten sind und mit ihnen so umzugehen ist, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (vgl.”
Art. 80 Abs. 1 BV begründet die Bundeskompetenz zur Erlassung von Vorschriften über den Schutz der Tiere. Dagegen gehören primär sicherheitspolizeiliche Regelungen (z. B. Beschränkungen der Hundehaltung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit) nicht zur Bundeszuständigkeit, sondern bedürfen einer kantonalen Rechtsgrundlage. Massnahmen, die sowohl dem Tier- als auch dem Menschenschutz dienen, fallen nur dann in die Bundesgesetzgebung, wenn der Tierschutzzweck tatsächlich vorhanden und als erheblich zu bezeichnen ist und dem sicherheitspolizeilichen Zweck nicht offensichtlich untergeordnet ist.
“Im Bereich des Tierschutzes erteilt Art. 80 Abs. 1 BV dem Bund umfassende Gesetzgebungskompetenz (Urteile 6B_26/2021 vom 9. März 2022 E. 3.4.1; 2C_765/2020 vom 14. Januar 2021 E. 5.2; 2C_325/2018 vom 18. Februar 2019 E. 3.1). Die Bestimmung sieht vor, dass der Bund Vorschriften über den Schutz der Tiere erlässt (vgl. Botschaft vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 I 256). Gemäss Art. 1 TSchG besteht der Zweck des Gesetzes darin, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen (Urteile 6B_26/2021 vom 9. März 2022 E. 3.4.1; 2C_147/2019 vom 20. August 2019 E. 5.6.1). Demgegenüber besitzt der Bund im Bereich des Schutzes von Menschen vor gefährlichen Tieren gestützt auf Art. 80 Abs. 1 BV keine Gesetzgebungskompetenz (BGE 133 I 172 E. 2; Urteile 6B_26/2021 vom 9. März 2022 E. 3.4.1; 2C_977/2019 vom 28. Dezember 2020 E. 7.1; 2C_441/2019 vom 27. September 2019 E. 3.2; 2C_325/2018 vom 18. Februar 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Bundeszuständigkeit ergibt sich auch nicht aus anderen Verfassungsbestimmungen wie etwa Art. 118 BV (Urteil 6B_26/2021 vom 9. März 2022 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Der Erlass und Vollzug von Vorschriften, welche die Hundehaltung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit beschränken, fällt vielmehr in die Kompetenz der Kantone (BGE 136 I 1 E. 3; 133 I 172 E. 2; Urteile 6B_26/2021 vom 9. März 2022 E. 3.4.1; 2C_977/2019 vom 28. Dezember 2020 E. 7.1; 2C_441/2019 vom 27. September 2019 E. 3.2; 2C_325/2018 vom 18. Februar 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Denkbar ist, dass Tierschutzbestimmungen mittelbar auch dem Schutz des Menschen dienen, insbesondere da bei gerechter Haltung für gewöhnlich geringere Risiken vom Tier ausgehen. Massnahmen, die gleichzeitig den Schutz von Tieren und Menschen bezwecken, fallen nur dann in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes, wenn das Ziel des Tierschutzes tatsächlich vorhanden und als erheblich zu bezeichnen und dem Ziel des Schutzes der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht offensichtlich untergeordnet ist (Urteile 6B_26/2021 vom 9.”
“Denkbar ist, dass Tierschutzbestimmungen mittelbar auch dem Schutz des Menschen dienen, insbesondere da bei gerechter Haltung für gewöhnlich geringere Risiken vom Tier ausgehen. Massnahmen, die gleichzeitig den Schutz von Tieren und Menschen bezwecken, fallen nur dann in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes, wenn das Ziel des Tierschutzes tatsächlich vorhanden und als erheblich zu bezeichnen und dem Ziel des Schutzes der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht offensichtlich untergeordnet ist (Urteile 6B_26/2021 vom 9. März 2022 E. 3.4.2; 2C_325/2018 vom 18. Februar 2019 E. 4.3.1; 2C_49/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 4.2 mit Hinweisen). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts bezweckt Art. 77 TSchV (wie auch Art. 78 und 79 TSchV) in Bezug auf das Halten von Hunden grundsätzlich die Sicherheit von Mensch und Tier. An Hundehalter gerichtete Anordnungen und Massnahmen, die nicht dem Tierschutz dienen, sondern sicherheitspolizeilich motiviert sind, lassen sich jedoch nicht auf die genannten Bestimmungen abstützen, sondern brauchen aufgrund der Kompetenzverteilung nach Art. 80 Abs. 1 BV eine Grundlage im kantonalen Recht (Urteil 6B_26/2021 vom 9. März 2022 E. 3.5.1 mit Hinweis auf Urteile 2C_441/2019 vom 27. September 2019 E. 3.2; 2C_148/2019 vom 27. Mai 2019 E. 3.1; 2C_1200/2012 vom 3. Juni 2013 E. 4.1). Selbst wenn das Ziel des Tierschutzes zwar vorhanden, dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aber untergeordnet ist, können sich Massnahmen mangels entsprechender Gesetzgebungskompetenz nicht auf Bundesrecht stützen (Urteil 6B_26/2021 vom 9. März 2022 E. 3.5.1). Ein Hund, der andere Tiere (z.B. Wild- und Fluchttiere) angreift und verletzt oder tötet, gefährdet einerseits die öffentliche Sicherheit und beeinträchtigt anderseits das Wohl der betroffenen Tiere. Das Ziel des Tierschutzes scheint hier zwar vorhanden, es ist dem Ziel des Schutzes der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aber jedenfalls untergeordnet (Urteil 2C_325/2018 vom 18. Februar 2019 E. 4.3.2).”
“Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts bezweckt Art. 77 TSchV (wie auch Art. 78 und 79 TSchV) in Bezug auf das Halten von Hunden grundsätzlich die Sicherheit von Mensch und Tier. An Hundehalter gerichtete Anordnungen und Massnahmen, die nicht dem Tierschutz dienen, sondern sicherheitspolizeilich motiviert sind, lassen sich jedoch nicht auf die genannten Bestimmungen abstützen, sondern brauchen aufgrund der Kompetenzverteilung nach Art. 80 Abs. 1 BV eine Grundlage im kantonalen Recht (vgl. Urteile 2C_441/2019 vom 27. September 2019 E. 3.2 betreffend Pflicht zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung für das nationale Hundehalter-Brevet; 2C_148/2019 vom 27. Mai 2019 E. 3.1 und 2C_1200/2012 vom 3. Juni 2013 E. 4.1 betreffend Beschlagnahme von Hunden). Selbst wenn das Ziel des Tierschutzes zwar vorhanden, dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aber untergeordnet ist, können sich Massnahmen mangels entsprechender Gesetzgebungskompetenz nicht auf Bundesrecht stützen (Urteil 2C_325/2018 vom 18. Februar 2019 E. 4.3.2 betreffend Beschlagnahme eines Hundes, der in der Vergangenheit Hühner und Schafe angegriffen hatte).”
Die Zuständigkeit für den Erlass von Vorschriften zum Tierschutz liegt beim Bund; der Vollzug der Vorschriften obliegt den Kantonen.
“Gemäss Art. 80 Abs. 1 BV ist der Bund für den Tierschutz zuständig, während der Vollzug der Vorschriften den Kantonen obliegt (Art. 80 Abs. 3 BV). Das Tierschutzgesetz bezweckt, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen (Art. 1 TSchG). Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Das Tierschutzgesetz enthält neben den materiell-rechtlichen Vorschriften für den Umgang mit Tieren (Art. 4 sowie”
“Gemäss Art. 80 Abs. 1 BV ist der Bund für den Tierschutz zuständig, während der Vollzug der Vorschriften den Kantonen obliegt (Art. 80 Abs. 3 BV). Das Tierschutzgesetz bezweckt, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen (Art. 1 TSchG). Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Das Tierschutzgesetz enthält neben den materiell-rechtlichen Vorschriften für den Umgang mit Tieren (Art. 4 sowie”
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