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Das Bundesgericht prüft das Recht der Verrechnungssteuer (Art. 132 Abs. 2 BV; Art. 1 Abs. 1 VStG) von Amtes wegen und mit uneingeschränkter Kognition.
“Januar 2022 erhobene Beschwerde führte zur Rückweisung der Sache an das kantonale Steueramt zwecks Durchführung eines formell korrekten Einspracheverfahrens (Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 22. März 2022). Im Nachgang hierzu wurde der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, Fälligkeit 2014, von Fr. 12'360.- mit Einspracheentscheid vom 29. August 2022 mit gleicher Begründung erneut abgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 30. Juni 2023 ab. 1.3. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen die Ehegatten A.________, es sei ihnen die Verrechnungssteuer in der Höhe von Fr. 12'360.- zurückzuerstatten. 2. Die Beschwerde richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 BGG i. V. m. Art. 56 VStG [SR 642.21]). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht, wozu auch das Recht der Verrechnungssteuer zählt (Art. 132 Abs. 2 BV; Art. 1 Abs. 1 VStG), von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 V 234 E. 2). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den”
Nach Art. 4 Abs. 1 VStG umfasst die Verrechnungssteuer auch Erträge aus weiteren von Inländern ausgegebenen Wertpapieren sowie aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen (KAG).
“Der Bund erhebt gestützt auf Art. 132 Abs. 2 BV eine Verrechnungssteuer unter anderem auf dem Ertrag von beweglichem Kapitalvermögen (Art. 1 Abs. 1 des Verrechnungssteuergesetzes vom 13. Oktober 1965 [VStG, SR 642.21]). Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind gemäss Art. 4 Abs. 1 VStG die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge der von einem Inländer ausgegebenen Obligationen, Serienschuldbriefe, Seriengülten und Schuldbuchguthaben (Bst. a), der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Genussscheine (Bst. b), der von einem Inländer oder von einem Ausländer in Verbindung mit einem Inländer ausgegebenen Anteile an einer kollektiven Kapitalanlage gemäss Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG, SR”
“Der Bund erhebt gestützt auf Art. 132 Abs. 2 BV eine Verrechnungssteuer unter anderem auf dem Ertrag von beweglichem Kapitalvermögen (Art. 1 Abs. 1 des Verrechnungssteuergesetzes vom 13. Oktober 1965 [VStG, SR 642.21]). Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind gemäss Art. 4 Abs. 1 VStG die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge der von einem Inländer ausgegebenen Obligationen, Serienschuldbriefe, Seriengülten und Schuldbuchguthaben (Bst. a), der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Genussscheine (Bst. b), der von einem Inländer oder von einem Ausländer in Verbindung mit einem Inländer ausgegebenen Anteile an einer kollektiven Kapitalanlage gemäss Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG, SR”
Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht, wozu auch das Recht der Verrechnungssteuer zählt, von Amtes wegen. Die Prüfung erfolgt mit uneingeschränkter (voller) Kognition.
“Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht, wozu auch das Recht der Verrechnungssteuer zählt (Art. 132 Abs. 2 BV; Art. 1 Abs. 1 VStG), von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 V 234 E. 2). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.3). Zu den tatsächlichen Feststellungen zählt auch die Beweiswürdigung (BGE 141 IV 369 E. 6.3).”
“Januar 2022 erhobene Beschwerde führte zur Rückweisung der Sache an das kantonale Steueramt zwecks Durchführung eines formell korrekten Einspracheverfahrens (Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 22. März 2022). Im Nachgang hierzu wurde der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, Fälligkeit 2014, von Fr. 12'360.- mit Einspracheentscheid vom 29. August 2022 mit gleicher Begründung erneut abgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 30. Juni 2023 ab. 1.3. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen die Ehegatten A.________, es sei ihnen die Verrechnungssteuer in der Höhe von Fr. 12'360.- zurückzuerstatten. 2. Die Beschwerde richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 BGG i. V. m. Art. 56 VStG [SR 642.21]). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht, wozu auch das Recht der Verrechnungssteuer zählt (Art. 132 Abs. 2 BV; Art. 1 Abs. 1 VStG), von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 V 234 E. 2). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den”
Die Wendung «Urkunden des Handelsverkehrs» in Art. 132 BV umfasst nicht nur Urkunden zwischen Kaufleuten, sondern alle Urkunden wirtschaftlicher, auf Gewinn gerichteter Tätigkeiten. Damit sind nicht lediglich als Handelsware gehandelte Wertpapiere gemeint, sondern alle Titel, die in kommerziellen und lukrativen Beziehungen typisch, vorgeschrieben, notwendig oder üblich sind.
“41bis BV, qui relève par exemple que le droit d'imposer les titres concernant le droit des successions ou le droit de la famille est également exclu). L'expression "opérations commerciales" ne renvoie pas à un cercle bien circonscrit d'actes et de rapports juridiques. L'adjectif "commerciales" dénote toutefois qu'il faut y inclure tous les actes de la vie économique accomplis dans le cadre d'une activité commerciale ou orientée vers le profit, sans qu'ils ne soient limités aux seules opérations intervenant entre des professionnels du commerce (HONGLER, op. cit., n° 14 ad art. 132 BV et les références; BAUER-BALMELLI/KÜPFER, op. cit., n° 25 et 27 ad Vorbemerkungen et les références; NOËL, op. cit., n° 8 ad art. 132 Cst.; OBERSON, op. cit., n° 32 ad art. 1 LT). L'expression n'est pas limitée aux titres négociés en tant que marchandises mais recouvre tous les titres propres aux relations commerciales et lucratives, c'est-à-dire ceux qui sont prescrits, nécessaires ou usuels dans ces relations (BAUER-BALMELLI/KÜPFER, op. cit., n° 27 ad Vorbemerkungen et les références; HONGLER, op. cit., n° 14 ad art. 132 BV; LOCHER, op. cit., n° 24 ad art. 41bis BV et les références; cf. aussi - sans autre précision - MADELEINE SIMONEK, in Commentaire bâlois, Constitution fédérale, 2015, n° 12 ad art. 132 Cst.).”
“L'adjectif "commerciales" dénote toutefois qu'il faut y inclure tous les actes de la vie économique accomplis dans le cadre d'une activité commerciale ou orientée vers le profit, sans qu'ils ne soient limités aux seules opérations intervenant entre des professionnels du commerce (HONGLER, op. cit., n° 14 ad art. 132 BV et les références; BAUER-BALMELLI/KÜPFER, op. cit., n° 25 et 27 ad Vorbemerkungen et les références; NOËL, op. cit., n° 8 ad art. 132 Cst.; OBERSON, op. cit., n° 32 ad art. 1 LT). L'expression n'est pas limitée aux titres négociés en tant que marchandises mais recouvre tous les titres propres aux relations commerciales et lucratives, c'est-à-dire ceux qui sont prescrits, nécessaires ou usuels dans ces relations (BAUER-BALMELLI/KÜPFER, op. cit., n° 27 ad Vorbemerkungen et les références; HONGLER, op. cit., n° 14 ad art. 132 BV; LOCHER, op. cit., n° 24 ad art. 41bis BV et les références; cf. aussi - sans autre précision - MADELEINE SIMONEK, in Commentaire bâlois, Constitution fédérale, 2015, n° 12 ad art. 132 Cst.).”
Die Verrechnungssteuer erfasst unter anderem die Erträge des beweglichen Kapitalvermögens. Dazu gehören namentlich Zinsen, Renten, Gewinnanteile sowie sonstige Erträge aus von Inländern ausgegebenen Aktien, Stammanteilen (inkl. GmbH‑Anteilen), Genossenschaftsanteilen, Partizipationsscheinen und Genussscheinen. Die Aufzählung in den Quellen ist nicht als abschliessend dargestellt.
“Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer unter anderem auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens (Art. 132 Abs. 2 BV, Art. 1 Abs. 1 VStG). Gegenstand der Verrechnungssteuer sind unter anderem die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Genussscheine (Art. 4 Abs. 1 aBst. b VStG [in der Fassung vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Januar 2008, AS 2007 4791 4849; die Änderung dieses Buchstabens per 1. Januar 2020 bleibt ohne Auswirkungen auf den vorliegenden Fall]).”
“Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer unter anderem auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens (Art. 132 Abs. 2 BV; Art. 1 Abs. 1 VStG). Gegenstand der Verrechnungssteuer sind unter anderem die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Genussscheine (Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG in der vorliegend anwendbaren, zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2019 gültig gewesenen Fassung [AS 2007 4791]).”
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über den Erlass der Emissionsabgabe sind letztinstanzlich und können vor dem Bundesgericht weder mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten noch mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde angefochten werden. Der emissionsabgaberechtliche Freibetrag von Fr. 10'000'000.– setzt buchungstechnisch die tatsächliche Ausbuchung bestehender Verluste (sachliches Element) voraus; diese Ausbuchung hat im Zeitpunkt der Verbuchung der Sanierungsmassnahme zu erfolgen (zeitliches Element).
“Regeste Art. 132 Abs. 1 BV; Art. 83 lit. m, Art. 113 BGG; Art. 6 Abs. 1 lit. k, Art. 12 StG; Erlass der Emissionsabgabe bzw. emissionsabgaberechtlicher Freibetrag. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den Erlass der Emissionsabgabe ergehen letztinstanzlich; sie können vor Bundesgericht weder mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten noch mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde angefochten werden (E. 1.2). Charakter und Auslegung der Emissionsabgabe (E. 2). Der emissionsabgaberechtliche Freibetrag von Fr. 10'000'000.- erfordert in buchungstechnischer Hinsicht die tatsächliche Ausbuchung bestehender Verluste (sachliches Element). Dies hat im Zeitpunkt zu geschehen, in welchem die Sanierungsmassnahme zu verbuchen ist (zeitliches Element; E. 3).”
Die auf Art. 132 Abs. 1 BV gestützten eidgenössischen Stempelabgaben sind Verkehrssteuern (Rechtsverkehrssteuern).
“Die auf die Ermächtigungsnorm von Art. 132 Abs. 1 BV gestützten eidgenössischen Stempelabgaben fallen unter die "Verkehrssteuern" (so bereits AMSTUTZ/WYSS, Das eidgenössische Stempelsteuerrecht, 1930, N. 1 zu Art. 1 des damaligen Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1917 über die Stempelabgaben [BBl 1917 IV 225; nachfolgend: StG 1917], in Kraft vom 1. April 1918 [AS 1918 59] bis zum 1. Januar 1975 [AS 1974 11]). Es handelt sich bei ihnen um Rechtsverkehrssteuern ("impôts sur les transactions juridiques"; BGE 143 II 350 E. 2.2; BGE 140 II 16 E. 3.4.1; BGE 108 Ib 450 E. 5; 61 I 285 E. 1a; PETER HONGLER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 132 BV; MADELEINE SIMONEK, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2014, N. 10 zu Art. 132 BV; BAUER-BALMELLI/KÜPFER, in: Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht [nachfolgend: Komm. StG], 2. Aufl. 2019, N. 32 der Vorbemerkungen; BLUMENSTEIN/LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 8. Aufl. 2023, S. 264 ff.; XAVIER OBERSON, in: LT/StG, Kommentar, Oberson/Hinny [Hrsg.”
Die Verrechnungssteuer erfasst zu den Erträgen des beweglichen Kapitalvermögens namentlich Dividenden. Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren Leistung.
“Der Bund erhebt gestützt auf Art. 132 Abs. 2 BV eine Verrechnungssteuer unter anderem auf dem Ertrag von beweglichem Kapitalvermögen (Art. 1 Abs. 1 VStG). Gegenstand der Verrechnungssteuer sind unter anderem die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge der von einem Inländer ausgegebenen Aktien (Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG), worunter namentlich Dividenden fallen (vgl. Art. 20 Abs. 1 VStV). Steuerpflichtig ist nach Art. 10 Abs. 1 VStG der Schuldner der steuerbaren Leistung.”
“Der Bund erhebt gestützt auf Art. 132 Abs. 2 BV eine Verrechnungssteuer unter anderem auf dem Ertrag von beweglichem Kapitalvermögen (Art. 1 Abs. 1 VStG). Gegenstand der Verrechnungssteuer sind unter anderem die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge der von einem Inländer ausgegebenen Aktien (Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG), worunter namentlich Dividenden fallen (vgl. Art. 20 Abs. 1 VStV). Steuerpflichtig ist nach Art. 10 Abs. 1 VStG der Schuldner der steuerbaren Leistung.”
Bei ordnungsgemässer Deklaration erfolgt die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Kapitalerträgen: im Privatvermögen durch ordnungsgemässe Deklaration in der Einkommenssteuererklärung, im Geschäftsvermögen durch ordnungsgemässe Verbuchung.
“Vermögenserträge wie Zinserträge, Dividenden, Nettomieterträge etc. sind als Einkommen zu qualifizieren (Arndt, a.a.O., S. 52). Der Bund erhebt gestützt auf Art. 132 Abs. 2 BV eine Verrechnungssteuer unter anderem auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens (Art. 1 Abs. 1 VStG). Gegenstand sind unter an- derem Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstige Erträge der von einem Inlän- der ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haf- tung, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Genussscheine (Art. 4 Abs. 1 lit. b VStG). Darunter fallen Dividenden, Boni, Gratisaktien, Gratis- Partizipationsscheine, Liquidationsüberschüsse und dergleichen (Art. 20 Abs. 1 VStV). Die Steuer beträgt auf Kapitalerträgen und Lotteriegewinnen 35% der steuerbaren Leistung (Art. 13 Abs. 1 lit. a VStG). Im inländischen Verhältnis bezweckt die Verrechnungssteuer in erster Linie, die Deklaration der Erträge be- weglichen Kapitalvermögens zu sichern. Bei ordnungsgemässer Deklaration in der Einkommenssteuererklärung (Privatvermögen) bzw. ordnungsgemässer Ver- buchung (Geschäftsvermögen) der verrechnungssteuerbelasteten Erträge wird - 19 - die Verrechnungssteuer zurückerstattet (Art.”
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