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Die in Art. 142 Abs. 2 BV (in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 lit. a) geregelten Mehrheitserfordernisse sind für das Bundesgericht verbindlich und können grundsätzlich nicht vorfrageweise überprüft werden.
“Die in Art. 140 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 142 Abs. 2 BV festgelegten Mehrheitserfordernisse und die mit dem Erfordernis des Ständemehrs einhergehende Einschränkung der Stimmkraftgleichheit sind für das Bundesgericht verbindlich (Urteil des Bundesgerichts 1C_713/2020 vom 23. März 2021 E. 3.3 in fine, zur Publikation vorgesehen). Sie können demnach grundsätzlich auch nicht vorfrageweise überprüft werden. Ohnehin handelt es sich bei der angefochtenen Anordnung einer eidgenössischen Volksabstimmung um einen Akt des Bundesrats, der gemäss Art. 189 Abs. 4 BV beim Bundesgericht grundsätzlich nicht angefochten werden kann (GEROLD STEINMANN/ADRIAN MATTLE, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 95 zu Art. 82 BGG und N. 7b zu Art. 88 BGG; vgl. Art. 10 Abs. 1 und 1bis BPR). Eine gesetzliche Ausnahme im Sinne der genannten Verfassungsbestimmung nennt der Beschwerdeführer nicht, und es ist auch keine solche erkennbar.”
Nach der Rechtsprechung ist vom Stimmbürger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu erwarten, dass er die Anwendung eines seiner Ansicht nach verfassungswidrigen Mehrheitserfordernisses — hierzu zählt auch das Ständemehr nach Art. 142 Abs. 2 BV — bereits vor der Abstimmung rügt und nicht erst nach deren Durchführung. Eine derartige nachträgliche Rüge wird daher als verspätet betrachtet.
“Dennoch darf vom Stimmbürger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben erwartet werden, dass er die Anwendung eines seiner Ansicht nach verfassungswidrigen Wahl- oder Abstimmungssystems noch vor der Wahl oder Abstimmung rügt und nicht vorerst widerspruchslos hinnimmt, um hinterher die Wahl oder Abstimmung anzufechten, soweit deren Ergebnis nicht den Erwartungen entspricht (Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2016 vom 4. Juli 2016 E. 3.1). Wie die Bundeskanzlei zu Recht ausführt, treffen diese Ausführungen auch auf die Rüge von Mehrheitserfordernissen für die Abstimmung über eine eidgenössische Volksinitiative zu. Der vorgebrachten Rüge liegt ein äusserst seltener Sachverhalt zugrunde. Gemäss Bundeskanzlei handelt es sich vorliegend erst um den zehnten Fall, in welchem eine eidgenössische Abstimmungsvorlage, die ein Volksmehr erzielt hat, allein am Erfordernis des Ständemehrs gescheitert ist (www.bk.admin.ch/ch/d/pore/va/ vab_2_2_4_4.html). Nach jenen Informationen ist dies bei einer eidgenössischen Volksinitiative gar erst einmal, am 13. März 1955 bei der Volksinitiative "zum Schutz der Mieter und Konsumenten (Weiterführung der Preiskontrolle)" (BBl 1955 I 673), vorgekommen. Dennoch geht die Möglichkeit, dass eine Abstimmungsvorlage wie vorliegend allein am Erfordernis des Ständemehrs scheitern kann, klar aus Art. 140 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 142 Abs. 2 BV hervor. Das Erfordernis des Ständemehrs ist somit Teil des BGE 147 I 194 S. 199 Volksinitiativrechts. Wer eine Volksinitiative einreicht, weiss um diesen Umstand. Diese Rüge, die erst nach der Durchführung der Abstimmung erhoben wurde, ist verspätet. Immerhin kann vor diesem Hintergrund vermerkt werden, dass die Rüge inhaltlich ohnehin aussichtslos wäre, da die mit der Regelung einhergehende Einschränkung der Stimmkraftgleichheit verfassungsrechtlich gewollt (PIERRE TSCHANEN, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 4. Aufl. 2016, § 24 Rz. 9-11; ANDREAS KLEY, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 142 BV) und für das Bundesgericht verbindlich ist.”
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