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Die Aufsicht über die Bundesverwaltung liegt verfassungsrechtlich beim Bundesrat als Kollegialorgan; sie ist Teil seiner Führungsaufgabe. Der Bundesrat kann bei der Ausübung dieser ständigen und systematischen Aufsicht Prioritäten setzen und seine Aufsichtstätigkeit auf bedeutende Probleme konzentrieren. Im Zentrum der Aufsicht stehen Rechtmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit.
“Gemäss Art. 8 Abs. 3 RVOG, auf welchen sich die Kläger ebenfalls berufen, übt der Bundesrat die ständige und systematische Aufsicht über die Bundesverwaltung aus. Die Aufsicht ist ein Mittel der Verwaltungsführung und daher Teil der bundesrätlichen Führungsaufgabe (SÄGESSER, a.a.O., N. 35 zu Art. 8 RVOG). Die Aufsicht über die Bundesverwaltung liegt bereits von Verfassungs wegen beim Bundesrat als Kollegialorgan (vgl. Art. 187 Abs. 1 lit. a BV). Die Beaufsichtigung ist gesetzliche Aufgabe aller vorgesetzten Stellen in der Verwaltungshierarchie, sodass die Anforderungen von Art. 8 Abs. 3 RVOG sinngemäss für die dem Bundesrat untergeordneten Verwaltungsebenen gelten. Dies erlaubt dem Bundesrat, Prioritäten zu setzen und seine eigene Aufsichtstätigkeit auf bedeutende Probleme zu konzentrieren (vgl. GIOVANNI BIAGGINI, in: St. Galler Kommentar, a.a.O., N. 7 zu Art. 187 BV). Im Zentrum der Aufsicht stehen die Rechtmässigkeit, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit (BIAGGINI, a.a.O., N. 10 zu Art. 187 BV). Dass diese Bestimmung den Schutz der Vermögensinteressen der angeblich Geschädigten bezwecken soll (vgl. E. 5.2 hiervor), ist nicht ersichtlich. Ebensowenig lassen sich daraus konkrete Handlungspflichten der Vorsteherin des VBS zugunsten der Kläger ableiten.”
Der Bundesrat übt die ständige und systematische Aufsicht über die Bundesverwaltung aus. Diese Aufsicht ist ein Mittel der Verwaltungsführung und gehört damit zur bundesrätlichen Führungsaufgabe. Sie ermöglicht dem Bundesrat, Prioritäten zu setzen und seine Aufsichtstätigkeit auf bedeutsame Probleme zu konzentrieren; im Zentrum stehen die Rechtmässigkeit, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit.
“Gemäss Art. 8 Abs. 3 RVOG, auf welchen sich die Kläger ebenfalls berufen, übt der Bundesrat die ständige und systematische Aufsicht über die Bundesverwaltung aus. Die Aufsicht ist ein Mittel der Verwaltungsführung und daher Teil der bundesrätlichen Führungsaufgabe (SÄGESSER, a.a.O., N. 35 zu Art. 8 RVOG). Die Aufsicht über die Bundesverwaltung liegt bereits von Verfassungs wegen beim Bundesrat als Kollegialorgan (vgl. Art. 187 Abs. 1 lit. a BV). Die Beaufsichtigung ist gesetzliche Aufgabe aller vorgesetzten Stellen in der Verwaltungshierarchie, sodass die Anforderungen von Art. 8 Abs. 3 RVOG sinngemäss für die dem Bundesrat untergeordneten Verwaltungsebenen gelten. Dies erlaubt dem Bundesrat, Prioritäten zu setzen und seine eigene Aufsichtstätigkeit auf bedeutende Probleme zu konzentrieren (vgl. GIOVANNI BIAGGINI, in: St. Galler Kommentar, a.a.O., N. 7 zu Art. 187 BV). Im Zentrum der Aufsicht stehen die Rechtmässigkeit, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit (BIAGGINI, a.a.O., N. 10 zu Art. 187 BV). Dass diese Bestimmung den Schutz der Vermögensinteressen der angeblich Geschädigten bezwecken soll (vgl. E. 5.2 hiervor), ist nicht ersichtlich. Ebensowenig lassen sich daraus konkrete Handlungspflichten der Vorsteherin des VBS zugunsten der Kläger ableiten.”
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