Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Berücksichtigung der Komplementärmedizin.
3 commentaries
Art. 118a BV ist als Programm- bzw. Orientierungsnorm zu verstehen und hat hauptsächlich Leit- und Orientierungsfunktion. Aus ihr lässt sich kein unmittelbarer Preisschutz für komplementärmedizinische Arzneimittel ableiten.
“Was schliesslich die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Rüge einer Verletzung des Art. 118a BV anbelangt, kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden, wonach es sich um eine Programmnorm handelt, welche hauptsächlich Orientierungsfunktion hat und keine Grundlage für einen Preisschutz für komplementärmedizinische Arzneimittel der SL bildet. Eine Bundesrechtswidrigkeit der Vergleichsgruppenbildung lässt sich auch aus dieser Verfassungsbestimmung nicht ableiten.”
Art. 118a BV ist als abstrakte Programmnorm zu qualifizieren und ist als solche nicht hinreichend normativ bestimmt, um daraus im Einzelfall gerichtlich durchsetzbare Ansprüche abzuleiten.
“Hingegen ist es an die tatsächlichen Feststellungen, welche die Vorinstanz des Bundesgerichts ihrem Entscheid zugrunde gelegt hat, gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG; s. E. 3.3). Die Beanstandungen der Beschwerdeführerin vermögen den angefochtenen Entscheid nicht zu erschüttern. Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz auch in diesem Kontext vorwirft, sich an den Publikationen des BAG und der EKIF zu orientieren, und bezüglich jeder neuen Impfdosis ein "Zusatzgutachten" zum Thema der Verhältnismässigkeit vermisst, kann auf die vorigen Ausführungen verwiesen werden (s. E. 4.2.3 und 4.2.4). Auch die blosse Mutmassung, dass der Bundesrat bezüglich der Vermarktung der Impfstoffe und neuen Medikamente eine Exklusivklausel unterzeichnet und deshalb auf Empfehlungen für "Billigmedikamente" wie Ivermectin verzichtet haben könnte, lässt eine Abklärung alternativer Behandlungsmöglichkeiten durch unabhängige Experten nicht als unentbehrlich erscheinen. Von vornherein zum Scheitern verurteilt ist der Versuch der Beschwerdeführerin, ihre Forderung nach einem Zusatzgutachten über die Möglichkeiten der Komplementärmedizin aus Art. 118a BV abzuleiten. Bei der fraglichen Verfassungsbestimmung handelt es sich um eine abstrakte Programmnorm (Urteil 2C_168/2019 vom 15. April 2019 E. 2.3), die als solche normativ nicht hinreichend bestimmt ist, um im Einzelfall (gerichtlich) durchsetzbare Rechte zu begründen. Losgelöst von der (nach Meinung der Beschwerdeführerin gutachterlich zu klärenden) Frage, ob die angesprochenen alternativen Präventions- und Behandlungsmöglichkeiten in gleicher Weise zur Abwendung einer schweren COVID-19-Erkrankung geeignet sind, könnte die Verabreichung eines mRNA-Impfstoffs nur dann im beschriebenen Sinn als unverhältnismässig gelten, wenn die besagten Ersatzlösungen bei gleich guter Geeignetheit weniger einschneidend wären. Diesbezüglich stehen für die Beschwerdeführerin die von ihr befürchteten unerwünschten Impferscheinungen (Myokarditis und Perikarditis) im Vordergrund. Mögliche Nebenwirkungen der von ihr propagierten Alternativen sind in ihren erschöpfenden Erörterungen hingegen an keiner Stelle ein Thema - obwohl auch diese (allfälligen) Nebenwirkungen in die Verhältnismässigkeitsprüfung einfliessen müssten (falls der Argumentation der Beschwerdeführerin zu folgen wäre).”
“Hingegen ist es an die tatsächlichen Feststellungen, welche die Vorinstanz des Bundesgerichts ihrem Entscheid zugrunde gelegt hat, gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG; s. E. 3.3). Die Beanstandungen der Beschwerdeführerin vermögen den angefochtenen Entscheid nicht zu erschüttern. Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz auch in diesem Kontext vorwirft, sich an den Publikationen des BAG und der EKIF zu orientieren, und bezüglich jeder neuen Impfdosis ein "Zusatzgutachten" zum Thema der Verhältnismässigkeit vermisst, kann auf die vorigen Ausführungen verwiesen werden (s. E. 4.2.3 und 4.2.4). Auch die blosse Mutmassung, dass der Bundesrat bezüglich der Vermarktung der Impfstoffe und neuen Medikamente eine Exklusivklausel unterzeichnet und deshalb auf Empfehlungen für "Billigmedikamente" wie Ivermectin verzichtet haben könnte, lässt eine Abklärung alternativer Behandlungsmöglichkeiten durch unabhängige Experten nicht als unentbehrlich erscheinen. Von vornherein zum Scheitern verurteilt ist der Versuch der Beschwerdeführerin, ihre Forderung nach einem Zusatzgutachten über die Möglichkeiten der Komplementärmedizin aus Art. 118a BV abzuleiten. Bei der fraglichen Verfassungsbestimmung handelt es sich um eine abstrakte Programmnorm (Urteil 2C_168/2019 vom 15. April 2019 E. 2.3), die als solche normativ nicht hinreichend bestimmt ist, um im Einzelfall (gerichtlich) durchsetzbare Rechte zu begründen. Losgelöst von der (nach Meinung der Beschwerdeführerin gutachterlich zu klärenden) Frage, ob die angesprochenen alternativen Präventions- und Behandlungsmöglichkeiten in gleicher Weise zur Abwendung einer schweren COVID-19-Erkrankung geeignet sind, könnte die Verabreichung eines mRNA-Impfstoffs nur dann im beschriebenen Sinn als unverhältnismässig gelten, wenn die besagten Ersatzlösungen bei gleich guter Geeignetheit weniger einschneidend wären. Diesbezüglich stehen für die Beschwerdeführerin die von ihr befürchteten unerwünschten Impferscheinungen (Myokarditis und Perikarditis) im Vordergrund. Mögliche Nebenwirkungen der von ihr propagierten Alternativen sind in ihren erschöpfenden Erörterungen hingegen an keiner Stelle ein Thema - obwohl auch diese (allfälligen) Nebenwirkungen in die Verhältnismässigkeitsprüfung einfliessen müssten (falls der Argumentation der Beschwerdeführerin zu folgen wäre).”
In IV-Verfahren haben Beteiligte in den angeführten Fällen wegen Art. 118a BV die Einholung eines komplementärmedizinischen Gutachtens begehrt; in den Eingaben wurde teils ausdrücklich ein auf eine bestimmte Problematik spezialisiertes komplementärmedizinisches Gutachten (z. B. HWS-Trauma) verlangt. Solche Gutachten können als Begehren gegenüber der Verwaltung oder vor Gericht gestellt werden.
“Auf ein weiteres Leistungsgesuch vom Februar 2016 hin verneinte die Verwaltung den Anspruch auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 22. Mai 2017). A.b. Im Juni 2019 wandte sich A.________ mit einem neuen Leistungsbegehren an die IV-Stelle. Die Verwaltung klärte die medizinischen und die erwerblichen Verhältnisse ab und stellte die Ablehnung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf berufliche Massnahmen in Aussicht (Vorbescheide vom 12. Juni 2020). Nach Einwand der A.________ verfügte sie am 22. Dezember 2020 wie vorbeschieden. B. Die von A.________ gegen die Rentenverfügung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 8. Dezember 2021 ab. C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes sei das Dossier an die Vorinstanz, eventualiter an die IV-Stelle zurückzuweisen mit der Auflage, es sei der Sachverhalt ausreichend festzustellen und dazu gemäss Art. 118a BV ein komplementär-medizinisches Gutachten einzuholen; anschliessend sei der Anspruch auf eine Invalidenrente neu zu beurteilen. Am 4. und 19. April 2022 erfolgten weitere Eingaben der A.________.”
“Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog insbesondere die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 8/4, Urk. 8/14). Mit Vorbescheid vom 2. Juli 2018 (Urk. 8/17) stellte ihr die IV-Stelle die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach erhobenem Einwand vom 8. August 2018 (Urk. 8/18) und Begründung vom 19. September 2018 (Urk. 8/22) veranlasste die IV-Stelle eine Untersuchung durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Berichte vom 9. April 2019 [Urk. 8/42 f.]). In der Folge verfügte sie am 12. September 2019 (Urk. 2) im angekündigten Sinne und lehnte zugleich ein zwischenzeitlich am 16. Mai 2019 (Urk. 8/45) gegen den Vorbescheid eingereichtes Wiedererwägungsgesuch ab. 2. Dagegen erhob die Versicherte am 11. Oktober 2019 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. September 2019 aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere eine ganze Rente, zuzusprechen (1.), eventualiter sei das Dossier an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage, sie sei gemäss Art. 118a BV von einem auf Halswirbelsäule-Traumata spezialisierten Komplementärmediziner zu begutachten als auch ein Obergutachten eines ausgewiesenen Spezialisten in Schmerztherapie erstellen zu lassen; zudem seien die Auswirkungen der Benzodiazepinabhängigkeit in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von einem Experten zu begutachten und diese Gutachten in einen neuen Entscheid miteinzubeziehen (2.), subeventualiter sei durch das Gericht im Sinne von Art. 118a BV ein Gutachten eines auf HWS-Traumata spezialisierten Komplementärmediziners einzuholen als auch ein Obergutachten eines ausgewiesenen Spezialisten in Schmerztherapie zu erstellen, zudem seien die Auswirkungen der Benzodiazepinabhängigkeit in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von einem Experten zu begutachten und diese Gutachten seien in die Entscheidungsfindung miteinzubeziehen (3.), es sei ihr für das bisherige und das vorliegende Verfahren eine angemessene Entschädigung zu gewähren (4.), eventualiter sei ihr für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende (siehe dazu E.”
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.