Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
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Erweist sich die Verordnungsbefugnis als inhaltlich weitreichend, ist der so geschaffene Gestaltungsraum für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich. Die Verwaltung füllt diesen Gestaltungsraum bei der praktischen Anwendung aus; die Gerichte überprüfen die Auslegung und Anwendung der Verordnung, beschränken sich dabei aber auf die Frage, ob die Verordnung den im Gesetz delegierten Rahmen offensichtlich überschreitet oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist.
“Das übergeordnete Recht gilt als eingehalten, wenn sich unselbständige Verordnungen auf eine gesetzliche Delegation stützen (Art. 164 Abs. 2 BV; BGE 144 II 454 E. 3.2; 143 II 87 E. 4.4). Das Gericht kann die Auslegung und Anwendung der Verordnung überprüfen. Räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Verordnungsgeber einen Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der unselbständigen Verordnung ein, so ist dieser Gestaltungsbereich für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich (Art. 190 BV; BGE 144 V 138 E. 2.4; Urteile des BVGer B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.2.2; B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 3.2.1 f.).”
“Das übergeordnete Recht gilt folglich als eingehalten, wenn sich unselbständige Verordnungen auf eine gesetzliche Delegation stützen (Art. 164 Abs. 2 BV) (BGE 144 II 454 E. 3.2; BGE 143 II 87 E. 4.4). Erweist sich die Verordnung als gesetzmässig und ermächtigt das Gesetz den Bundesrat nicht, von der Bundesverfassung abzuweichen, ist zudem die Verfassungsmässigkeit der Rechtsverordnung zu prüfen (BGE 144 II 454 E. 3.2; BGE 141 II 169 E. 3.4). Schliesslich kann das Gericht die Auslegung und Anwendung der Verordnung überprüfen. Räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Verordnungsgeber einen Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der unselbständigen Verordnung ein, so ist dieser Gestaltungsbereich für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich (Art. 190 BV; BGE 144 V 138 E. 2.4; Urteil des BVGer B-1130/2023 E. 3.2.1 f.).”
“Das übergeordnete Recht gilt folglich als eingehalten, wenn sich unselbständige Verordnungen auf eine gesetzliche Delegation stützen (Art. 164 Abs. 2 BV) (BGE 144 II 454 E. 3.2; BGE 143 II 87 E. 4.4). Erweist sich die Verordnung als gesetzmässig und ermächtigt das Gesetz den Bundesrat nicht, von der Bundesverfassung abzuweichen, ist zudem die Verfassungsmässigkeit der Rechtsverordnung zu prüfen (BGE 144 II 454 E. 3.2; BGE 141 II 169 E. 3.4). Schliesslich kann das Gericht die Auslegung und Anwendung der Verordnung überprüfen. Räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Verordnungsgeber einen Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der unselbständigen Verordnung ein, so ist dieser Gestaltungsbereich für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich (Art. 190 BV; BGE 144 V 138 E. 2.4).”
“Der Bundesrat legt die "Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung, [...]" fest (Art. 56a Abs. 3 BBG), womit der Gesetzgeber es in weiten Teilen dem Bundesrat überlassen hat, die Anspruchsvoraussetzungen zu regeln, und dieser kompetenzgemäss auch auf dem Verordnungsweg eine Frist vorsehen kann. Der gesetzlich eingeräumte Spielraum ist gestützt auf Art. 190 BV zu respektieren (vgl. mutatis mutandis Urteile des BVGer A-637/2020 vom 5. Februar 2021 E. 5.5.8; B-7518/2009 vom 28. Juli 2009 E. 3.1.2).”
“Sie dürfen das auszuführende Gesetz - wie auch alle anderen Gesetze - weder aufheben noch abändern. Sie müssen der Zielsetzung des Gesetzes folgen und dürfen dabei lediglich die Regelung, die in grundsätzlicher Weise bereits im Gesetz Gestalt angenommen hat, aus- und weiterführen. Durch eine Vollziehungsverordnung dürfen dem Bürger grundsätzlich keine neuen Pflichten auferlegt werden, selbst wenn diese durch den Gesetzeszweck gedeckt wären (vgl. BGE 136 I 29 E. 3.3; vgl. auch BGE 142 II 451 E. 5.2.7.1; 139 II 460 E. 2.2). Demgegenüber ergänzt der Verordnungsgeber mittels (unselbständigen) gesetzesvertretenden Rechtsverordnungen die gesetzliche Regelung, soweit das Gesetz ihn hierzu ermächtigt (vgl. Urteile 2C_397/2021 vom 25. November 2021 E. 4; 2C_765/2020 vom 14. Januar 2021 E. 5). Räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Bundesrat einen sehr weiten Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der unselbständigen Verordnung ein, ist dieser Gestaltungsbereich für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden verbindlich (vgl. Art. 190 BV). Das Bundesgericht setzt bei der Überprüfung der gesetzesvertretenden Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich überschreitet oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (vgl. BGE 144 II 454 E. 3.3; 141 II 169 E. 3.4; 139 II 460 E. 2.2 f.).”
Art. 190 BV macht Bundesgesetze und das Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. Bundesgesetze können den Quellen zufolge nicht der Anwendung entzogen bzw. im Rahmen der Normenkontrolle für unanwendbar erklärt oder lediglich restriktiv ausgelegt werden; sie sind im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers zur Anwendung zu bringen.
“Oktober 1984 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV) beschränkt den direkten und indirekten Grundstückserwerb in der Schweiz durch die gesetzlich definierten «Personen im Ausland», um die Überfremdung des einheimischen Bodens zu verhindern (vgl. Art. 1 BewG). Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass eine bundesrechtliche Kompetenz zum Erlass dieses Bundesgesetzes fehle und dass es (auch) deshalb verfassungskonform restriktiv auszulegen sei. Nach Art. 190 BV sind Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. Damit kann Bundesgesetzen weder im Rahmen der abstrakten noch der konkreten Normenkontrolle die Anwendung versagt werden (BGE 136 I 65 E. 3.2 S. 70). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden kann die aus ihrer Sicht fehlende Bundeskompetenz zum Erlass dieses Gesetzes nicht dazu führen, dass das Gesetz oder die darin enthaltenen offenen Rechtsbegriffe restriktiv auszulegen wären. Aufgrund des Anwendbarkeits- und Massgeblichkeitsgebot von Art. 190 BV ist das Gesetz vielmehr dem Willen des Gesetzgebers entsprechend zur Anwendung zu bringen. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Parlament seine Zuständigkeit nicht nur beim Erlass des Bewilligungsgesetzes im Jahr 1983 bejaht hat. In der Zusatzbotschaft vom 13. November 2013 hat der Bundesrat dem Parlament (entgegen einer früheren anderslautenden Botschaft) den Verzicht auf die Aufhebung der Lex Koller beantragt (BBl 2013 9069 ff.) und darin ausgeführt, dass sich dieser Antrag, wie das zu erhaltende Gesetz selbst, auf die Zuständigkeit des Bundes im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten (Art. 54 Abs. 1 BV) und des Zivilrechts (Art. 122 Abs. 1 BV) stütze (BBl 2013 9075). Dem Antrag auf Abschreibung der Vorlage ist das Parlament mit Beschluss vom Mai resp. November 2014 gefolgt und hat sich damit explizit für die Beibehaltung des Gesetzes und damit für die (weitere) Bejahung der Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers ausgesprochen, was beim Anwendbarkeits- und Massgeblichkeitsgebot von Art.”
“Die Auslegung von Art. 29 Abs. 1 HFKG anhand der verschiedenen Methoden ergibt übereinstimmend, dass sich eine als universitäres Institut akkreditierte Bildungseinrichtung nicht als Universität bezeichnen darf. Gemäss Art. 190 BV sind Bundesgesetze für die rechtsanwendenden Behörden massgebend.”
“Art. 8 Abs. 4 BV richtet sich sowohl an den kantonalen Gesetzgeber als auch den Bundesgesetzgeber und ändert nichts an der föderalistischen Kompetenzverteilung (BBl 2001 1783 und 1815 f. Ziff. 8.1.1). Der Bund hat den Gesetzgebungsauftrag im Bereich seiner Zuständigkeit insbesondere mit Erlass des Behindertengleichstellungsgesetzes wahrgenommen (Urteil 2C_974/2014 vom 27. April 2015 E. 3.2, in: EuGRZ 2015 S. 586). Es enthält grundsätzliche Regeln und Rahmenbedingungen zur Umschreibung des Diskriminierungsverbots (BGE 134 II 249 E. 2.2 mit Hinweis; Urteil 1C_394/2010 vom 10. Juni 2011 E. 5.2.2, in: RDAF 2011 I S. 575). Als Bundesgesetz ist es für die rechtanwendenden Behörden massgebend (Art. 190 BV; vgl. BGE 134 II 249 E. 2.3). Der Kanton Schwyz hat im Bereich seiner Zuständigkeit im kantonalen Planungs- und Baugesetz vom 14. Mai 1987 (PBG; SRSZ 400.100) eine Bestimmung zum behindertengerechten Bauen verankert: § 57 PBG verlangt, dass Bauten und Anlagen für Menschen mit Behinderungen die Anforderungen des Bundesrechts erfüllen (Abs. 1) und dass bei der Errichtung und bei wesentlichen Erweiterungen von öffentlich zugänglichen Bauten die dem Publikum zugänglichen Bereiche so gestaltet werden, dass sie für Menschen mit Behinderungen zugänglich und benutzbar sind (Abs. 2).”
Art. 190 BV erlaubt die Anwendung verfassungswidriger Bundesnormen, wenn eine verfassungskonforme Auslegung nicht möglich ist. Art. 190 BV ändert hingegen nichts daran, dass einem völkerrechtswidrigen Bundesgesetz regelmässig die Anwendung zu versagen ist.
“Der hier im Zentrum des Interesses stehende Art. 24 Abs. 2 AHVG trifft bezüglich des Erlöschens des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente eine geschlechtsspezifische Unterscheidung, ohne dass sich diese wegen biologischer oder funktionaler Verschiedenheiten zwischen Mann und Frau aufdrängen würde. Die Bestimmung verstösst damit unbestrittenermassen gegen das in Art. 8 Abs. 3 BV normierte Diskriminierungsverbot (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 4. Mai 2012, 9C_617/2011, E. 3.5). Allerdings ist diese verfassungswidrige Norm gestützt auf Art. 190 BV anzuwenden (vgl. Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl. 2021, S. 199 § 11 N. 501; E. 3.3 hiervor), zumal eine verfassungskonforme Auslegung (vgl. Tschannen, a.a.O., S. 149 § 8 N. 377, S. 152 f. N. 383) hier ausser Betracht fällt (vgl. etwa SVR 2010 AHV Nr. 2 S. 3). Art. 190 BV ändert jedoch nichts daran, dass einem völkerrechtswidrigen Bundesgesetz regelmässig die Anwendung zu versagen ist (Tschannen, a.a.O., S. 172 ff. § 9 N. 432 ff.; Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Aufl. 2018, S. 19 N. 32). Damit ist nachfolgend zu prüfen, ob die Verweigerung einer Witwerrente für den Beschwerdeführer durch die Beschwerdegegnerin gegen Völkerrecht, mithin gegen Art. 14 i.V.m. Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101), verstösst.”
“Der hier im Zentrum des Interesses stehende Art. 24 Abs. 2 AHVG trifft bezüglich des Erlöschens des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente eine geschlechtsspezifische Unterscheidung, ohne dass sich diese wegen biologischer oder funktionaler Verschiedenheiten zwischen Mann und Frau aufdrängen würde. Die Bestimmung verstösst damit unbestrittenermassen gegen das in Art. 8 Abs. 3 BV normierte Diskriminierungsverbot (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 4. Mai 2012, 9C_617/2011, E. 3.5). Allerdings ist diese verfassungswidrige Norm gestützt auf Art. 190 BV anzuwenden (vgl. Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl. 2021, S. 199 § 11 N. 501; E. 3.3 hiervor), zumal eine verfassungskonforme Auslegung (vgl. Tschannen, a.a.O., S. 149 § 8 N. 377, S. 152 f. N. 383) hier ausser Betracht fällt (vgl. etwa SVR 2010 AHV Nr. 2 S. 3). Art. 190 BV ändert jedoch nichts daran, dass einem völkerrechtswidrigen Bundesgesetz regelmässig die Anwendung zu versagen ist (Tschannen, a.a.O., S. 172 ff. § 9 N. 432 ff.; Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Aufl. 2018, S. 19 N. 32). Damit ist nachfolgend zu prüfen, ob die Verweigerung einer Witwerrente für den Beschwerdeführer durch die Beschwerdegegnerin gegen Völkerrecht, mithin gegen Art. 14 i.V.m. Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101), verstösst.”
Art. 190 BV verpflichtet die rechtsanwendenden Behörden zur Anwendung von Bundesgesetzen. Es verbietet ihnen, die Anwendung einer bundesgesetzlichen Norm allein mit dem Argument ihrer (vermeintlichen) Verfassungswidrigkeit zu verweigern.
“Gemäss Art. 190 BV sind Bundesgesetze und Völkerrecht für die rechtsanwendenden Behörden massgebend (sog. Anwendungsgebot; vgl. dazu statt vieler: BGE 131 II 217 E. 2.3; Urteil des BVGer A-790/2016 vom 29. Juni 2016 E. 1.5). Art. 190 BV verbietet es den rechtsanwendenden Behörden, einer Norm in einem Bundesgesetz wegen Verfassungswidrigkeit die Anwendung zu versagen (vgl. Ulrich Häfelin et al., Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, Rz. 2089 f.) bzw. von einer klar formulierten Vorschrift des Bundesgesetzgebers, deren Wortlaut auch dem Sinn und Zweck der Regelung entspricht, abzuweichen (vgl. Urteil des BGer 2C_703/2009 und 2C_22/2010 vom 21. September 2010 E. 4.4.2; Urteile des BVGer A-4682/2018 vom 16. August 2019 E. 5.2.3, A-7025/2016 vom 5. Juli 2017 E. 1.2.4).”
“Ebenfalls kommen den Rügen der Beschwerdeführerin, dass die Vor-instanz verschiedene Grundrechte, nämlich Art. 26, 27 und 36 BV (SR 101) verletzt habe, keine Bedeutung zu. Massgebend ist hier das Verwaltungsrechtsverhältnis (vgl. Urteil 2C_377/2016 vom 16. April 2018 E. 3.2 m.w.H.), das durch das VAG bestimmt wird. Dieser Erlass ist unmittelbarer Prüfmassstab. Als unmittelbarer Prüfmassstab wirken die genannten Grundrechte nur dann, wenn die Verfügungsgrundlage in Frage gestellt würde (vgl. dazu prägnant Pierre Tschannen, Systeme des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2008, Rz. 101), deren Überprüfung aber bei bundesrechtlichen Gesetzesbestimmungen aufgrund von Art. 190 BV ohnehin unzulässig ist. Als mittelbarer Prüfmassstab wirken Grundrechte bei der grundrechtskonformen Auslegung.”
“E. 3.3; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 50). Auch Bundesgesetze können auf ihre Verfassungsmässigkeit überprüft werden. Art. 190 BV erklärt sie aber als massgebend, weshalb sie auch dann angewendet werden müssen, wenn sie sich als verfassungswidrig erweisen (Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl. 2021, § 11 N. 501 und 503). Auf die (verfassungskonforme) Auslegung hat Art. 190 BV hingegen keinen Einfluss (vgl. Pierre Tschannen, a.a.O., § 8 N. 377, 383). Allerdings sind auch bei der Verfassungsgerichtsbarkeit durch akzessorische Normenkontrolle – wie überhaupt bei der Gesetzesauslegung und ‑korrektur bzw. Beurteilung der Ausfüllbarkeit von Lücken – die Schranken der richterlichen Rechtsfortbildung zu beachten (grundlegend Giovanni Biaggini, Verfassung und Richterrecht, Diss. Basel 1989, S. 194 ff., 289 ff., 327 f., 426 ff., 473 ff.; BGE 146 V 271 E. 5.1, 141 II 338 E. 3.1 [Pra 105/2016 Nr. 45]; vgl. auch BVR 2022 S. 226 [VGE 2021/387 vom 21.1.2022] nicht publ. 3.3; VGE 2020/118/119 vom”
“Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann in der Nachbelastung der Abgabe bei unterlassenen oder unrichtigen Zollanmeldungen auch kein Verstoss gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit oder gegen das Verbot der konfiskatorischen Besteuerung erblickt werden. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich, da aufgrund des Anwendungsgebots von Art. 190 BV für eine Nichtanwendung bundesgesetzlicher Bestimmungen ohnehin kein Raum besteht, wenn eine Norm vom Bundesgesetzgeber so gewollt ist und innerhalb des diesem eröffneten Regelungsermessens liegt. Dies ist hier der Fall, da die VOC-Abgabenpflicht und deren Befreiung in einem Bundesgesetz klar normiert ist (E. 3.1.1 f.). Auch verweist Art. 35c Abs. 3 USG ausdrücklich auf die Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung. Zudem wäre es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, die unrichtigen Zollanmeldungen nachträglich zu berichtigen (vgl. E. 3.2.4; Richtlinie 67 Ziff. 3.5; vgl. dazu etwa das Urteil des BVGer A-581/2016 vom 21. März 2017). Dadurch wird dem Verhältnismässigkeitsprinzip trotz der Formstrenge des Zollverfahrens Rechnung getragen.”
Art. 190 BV begründet für rechtsanwendende Behörden ein Anwendungsgebot: Bundesgesetze (und das Völkerrecht) sind massgebend. Den Behörden ist in der Regel die Nichtanwendung einer Norm in einem Bundesgesetz wegen deren angeblicher Verfassungswidrigkeit untersagt. Es besteht jedoch kein generelles Prüfungsverbot; vorfrageweise kann die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht geprüft werden, diese Prüfung führt aber nicht dazu, dass das Bundesgesetz angewendet werden darf. (Kurz: Anwendungsgebot, aber vorbehaltlose Prüfungsbefugnis führt nicht zur Nichtanwendung.)
“Gemäss Art. 190 BV sind Bundesgesetze und Völkerrecht für die rechtsanwendenden Behörden massgebend (sog. Anwendungsgebot; vgl. dazu statt vieler: BGE 131 II 217 E. 2.3; Urteil des BVGer A-790/2016 vom 29. Juni 2016 E. 1.5). Art. 190 BV verbietet es den rechtsanwendenden Behörden, einer Norm in einem Bundesgesetz wegen Verfassungswidrigkeit die Anwendung zu versagen (vgl. Ulrich Häfelin et al., Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, Rz. 2089 f.) bzw. von einer klar formulierten Vorschrift des Bundesgesetzgebers, deren Wortlaut auch dem Sinn und Zweck der Regelung entspricht, abzuweichen (vgl. Urteil des BGer 2C_703/2009 und 2C_22/2010 vom 21. September 2010 E. 4.4.2; Urteile des BVGer A-4682/2018 vom 16. August 2019 E. 5.2.3, A-7025/2016 vom 5. Juli 2017 E. 1.2.4).”
“Selbst wenn mit Blick auf aArt. 2 Abs. 4 AHVG von einer normierten Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts auszugehen ist, kann der Versicherte für die betreffenden Jahre 1992 bis 1998 daraus nicht zu seinen Gunsten ableiten, da für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund von Art. 190 BV Bundesgesetze und Völkerrecht massgebend sind. Damit kann Bundesgesetzen weder im Rahmen der abstrakten noch der konkreten Normenkontrolle die Anwendung versagt werden. Zwar handelt es sich dabei um ein Anwendungsgebot und kein Prüfungsverbot, und es kann sich rechtfertigen, vorfrageweise die Verfassungswidrigkeit eines Bundesgesetzes zu prüfen; wird eine solche festgestellt, muss das Gesetz aber angewandt werden, und das Bundesgericht kann lediglich gegebenenfalls den Gesetzgeber einladen, die fragliche Bestimmung zu ändern. Freilich besteht nicht in jedem Fall die Veranlassung, die bundesgesetzliche Regelung auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht hin zu prüfen. Vielmehr hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob sich dies rechtfertigt (BGE 136 I 65 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen). Selbst wenn die damals gültig gewesenen aArt. 2 Abs. 4 AHVG verfassungswidrig gewesen sein sollten, sind sie nach dem Dargelegten im vorliegenden Fall anzuwenden. Daran ändert schliesslich und bereits mit Blick auf den Regelungsinhalt auch das BüG nichts.”
“Die Anordnungen der Vorinstanz beruhen auf dem in Art. 32 Abs. 2 Bst. a HMG verankerten gesetzlichen Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 Bst. f HMG und damit auf einer bundesgesetzlichen Grundlage. Wie dargelegt, hält die angefochtene Verfügung vor der bundesrechtlichen Heilmittelgesetzgebung stand. Gemäss dem Anwendungsgebot nach Art. 190 BV sind Bundesgesetze für das Bundesverwaltungsgericht massgebend, sodass die Rüge betreffend Grundrechtsverletzung von vornherein nicht durchdringen kann (vgl. auch Urteil 2A.607/2005 E. 7).”
“Demgegenüber stünde die Prüfung im Vordergrund, ob die aktuelle Rechtslage vor der schweizerischen Bundesverfassung bestehen kann. Zwar statuiert Art. 190 BV ein Anwendungsgebot für Bundesgesetze (unter Vorbehalt des Völkerrechts), jedoch kein Prüfungsverbot (statt vieler: BGE 144 I 126 E. 3; Giovanni Biaggini, BV-Kommentar,”
Feststellungen des Bundesgerichts bzw. Feststellungsklagen im Rahmen von Kompetenzkonflikten (vgl. Art. 189 Abs. 3 BV; Art. 120 Abs. 1 Bst. a BGG) entfalten nach der zitierten Praxis keine unmittelbare Rechtswirkung im Einzelfall. Für grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen können indes andere verfahrensrechtliche Möglichkeiten in Betracht kommen.
“Die Frage gleichwohl zu prüfen, stünde dem Gericht offen, bedürfte indes eingehender staatsrechtlicher Betrachtungen und erscheint daher unter den gegebenen Umständen nicht geboten. Dies ergibt sich aus dem vordringlichen privaten wie auch öffentlichen, namentlich rechtsstaatlichen, Interesse an einem effektiven Rechtsschutz gegenüber den vorliegend angefochtenen präventiv-polizeilichen Massnahmen, deren Befristung auf sechs Monate eine möglichst rasche und entsprechend zielgerichtete Beschwerdebeurteilung gebietet. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich deshalb einer Prüfung der gerügten kompetenzbedingten Verfassungswidrigkeit der PMT-Gesetzgebung. Anzumerken bleibt, dass es den gegebenenfalls in ihrer verfassungsrechtlichen Regelungskompetenz beschnittenen Kantonen freisteht, beim Bundesgericht gemäss Art. 189 Abs. 3 BV und Art. 120 Abs. 1 Bst. a BGG eine Feststellungsklage im Rahmen eines Kompetenzkonflikts einzureichen, wobei auch eine entsprechende Feststellung durch das Bundesgericht aufgrund von Art. 190 BV keine unmittelbare Rechtswirkung hätte (Mohler, PMT-Gesetz, S. 69).”
Trägt eine unselbständige Verordnung den Rückhalt in einer gesetzlichen Delegation, kann eine allfällige Verfassungswidrigkeit der Verordnung insoweit folgenlos bleiben, als sie durch das zugrunde liegende Bundesgesetz gedeckt ist. Die rechtsanwendenden Behörden prüfen vorfrageweise die Gesetzes‑/Delegationskonformität und—soweit die Gesetzesgrundlage dies nicht zulässt—auch die Vereinbarkeit der Verordnung mit der Verfassung.
“Wird geltend gemacht, eine Behörde habe ein mit höherrangigem Recht nicht vereinbare, d.h. ungültige Vorschrift angewendet, so muss die Beschwerdebehörde diese Norm in einem ersten Schritt (vorfrageweise) auf ihre Gesetzes- bzw. Verfassungsmässigkeit überprüfen (konkrete Normenkontrolle). Art. 66 Abs. 3 KV44 verpflichtet alle Justizbehörden – also auch die BVD als verwaltungsinterne Justizbehörde im Sinne von Art. 60 ff. VRPG45 – zur konkreten Kontrolle kantonaler Erlasse. Auch wenn in Art. 66 Abs. 3 KV nicht erwähnt, sind kantonale Behörden, und damit auch die BVD, zur vorfrageweisen Überprüfung von eidgenössischen Erlassen berechtigt.46 Somit ist Anhang 1 Ziffer 63 NISV auf seine Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit hin zu überprüfen. Die NISV ist eine unselbständige Bundesratsverordnung, wodurch sie zwar vorbehaltslos auf Gesetzmässigkeit, jedoch nur eingeschränkt auf Verfassungsmässigkeit hin überprüft werden kann. Eine allfällige Verfassungswidrigkeit bleibt wegen Art. 190 BV folgenlos, wenn sie durch das Bundesgesetz, auf welches sich die Verordnung stützt, gedeckt ist.47 Die Beschwerdeführenden machen mehrfach geltend, die Einführung eines Korrekturfaktors verstosse gegen das Vorsorgeprinzip. Sinngemäss rügen sie damit eine Verletzung von Art. 11 USG und Art. 74 BV. Zunächst ist daher zu prüfen, ob sich die Verordnung an das Gesetz bzw. an die gesetzliche Delegationsnorm hält. Wie die detaillierten Ausführungen in Erwägung 9 zeigen werden, verstösst die Einführung eines Korrekturfaktors nicht gegen das Vorsorgeprinzip und verletzt demnach weder Art. 11 USG noch Art. 74 BV. Sodann hat der Bundesrat nach Art. 38 Abs. 3 USG zu bestimmen, welche Prüf‑, Mess- und Berechnungsmethoden beim Vollzug des USG anzuwenden sind. Die Einführung des Korrekturfaktors stellt einen weiteren Operator dar, der zur Berechnung der elektrischen Feldstärke an einem OMEN herangezogen wird, und fällt somit unter eine Berechnungsmethode im Sinne von Art. 38 Abs. 3 USG. Damit verstösst Anhang 1 Ziffer 63 NISV nicht gegen Art.”
“2 hiervor); es handelt sich damit bei den TSI PRM 2014 um (gesetzesvertretendes) Verordnungsrecht, welches nach den zutreffenden - und von den Verfahrensbeteiligten nicht substanziiert in Frage gestellten - vorinstanzlichen Erwägungen auf hinreichender gesetzlicher Grundlage (Art. 17 Abs. 1, Art. 23f Abs. 1 EBG, Art. 15 BehiG) beruht und die Delegationsgrundsätze einhält. Als unselbständiges gesetzesvertretendes Verordnungsrecht können die durch Art. 15b Abs. 2 und Anhang 7 Ziff. 6 EBV bzw. Art. 2 Abs. 2 VAböV in Bezug genommenen TSI PRM 2014 vom Bundesgericht vorfrageweise auf ihre Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht hin überprüft werden (BGE 144 II 454 E. 3.2; 143 II 87 E. 4.4; 141 II 169 E. 3.4; 140 II 194 E. 5.8; 137 III 217 E. 2.3). Prüfungsmassstab für das Bundesgericht bildet dabei einerseits das Gesetzesrecht (Art. 95 lit. a BGG); weil die erwähnten Delegationsnormen des EBG und des BehiG den Bundesrat nicht ermächtigen, bei der Bezeichnung der technischen Ausführungsbestimmungen für die Konstruktion interoperabler Züge von der Bundesverfassung abzuweichen (Art. 190 BV), ist andererseits auch die Vereinbarkeit der TSI PRM mit Verfassungsrecht und Völkerrecht zu prüfen (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnungen entzieht sich dagegen der gerichtlichen Kontrolle. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, sich zur politischen, wirtschaftlichen oder anderweitigen Sachgerechtigkeit der TSI PRM zu äussern (vgl. allgemein zum Prüfungsmassstab des Bundesgerichts bei der inzidenten Normenkontrolle BGE 144 II 454 E. 3.3; 143 II 87 E. 4.4; 139 II 460 E. 2.3; 136 II 337 E. 5.1; Urteil 2C_718/2018 vom 27. Mai 2019 E. 4.3 und 4.4; je mit Hinweisen).”
“Das übergeordnete Recht gilt folglich als eingehalten, wenn sich unselbständige Verordnungen auf eine gesetzliche Delegation stützen (Art. 164 Abs. 2 BV) (BGE 144 II 454 E. 3.2; BGE 143 II 87 E. 4.4). Erweist sich die Verordnung als gesetzmässig und ermächtigt das Gesetz den Bundesrat nicht, von der Bundesverfassung abzuweichen, ist zudem die Verfassungsmässigkeit der Rechtsverordnung zu prüfen (BGE 144 II 454 E. 3.2; BGE 141 II 169 E. 3.4). Schliesslich kann das Gericht die Auslegung und Anwendung der Verordnung überprüfen. Räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Verordnungsgeber einen Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der unselbständigen Verordnung ein, so ist dieser Gestaltungsbereich für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich (Art. 190 BV; BGE 144 V 138 E. 2.4; Urteil des BVGer B-1130/2023 E. 3.2.1 f.).”
Art. 190 BV schliesst bundesgesetzlich vorgesehene Korrekturmöglichkeiten nicht aus. Das Bundesgericht hält fest, dass die Ausfuhrzollanmeldung eine «absolute» Bindungswirkung entfaltet und Art. 34 Abs. 3 ZG als Korrekturmechanismus für Versehen dient.
“Der Ausfuhrzollanmeldung kommt somit insoweit eine «absolute» und entgegen der Beschwerdeführerin nicht eine «relative Bindungswirkung» zu. Demzufolge ist mit der Vorinstanz eine Gleichwertigkeit weiterer Beweismittel ausserhalb der Ausfuhrzollanmeldung gesetzlich nicht vorgesehen. Was das angerufene Verhältnismässigkeitsprinzip anbelangt, so ist Folgendes festzuhalten: Aufgrund des Anwendungsgebots von Art. 190 BV verbleibt für Verhältnismässigkeitsüberlegungen kein Raum, wenn eine Norm vom Bundesgesetzgeber so gewollt ist und innerhalb des diesem eröffneten Regelungsermessens liegt. Dies ist hier der Fall, da die VOC-Abgabenpflicht und deren Befreiung in einem Bundesgesetz klar normiert ist (E. 3.1 f.). Zudem dient wie dargelegt (E. 5.2) bereits Art. 34 Abs. 3 ZG der Korrektur von Versehen, wodurch insoweit dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen wird.”
Ist der Bundesrat durch ein Gesetz ermächtigt, von der Bundesverfassung abzuweichen, bleibt eine solche — verfassungswidrige — Verordnung anwendbar (Art. 190 BV). Die gerichtliche Kontrolle darf dabei nicht eigenes Ermessen an die Stelle des Bundesrates setzen; sie beschränkt sich darauf, ob die Verordnung den Rahmen der delegierten Kompetenz offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzes‑ oder verfassungswidrig ist. Insbesondere kann das Gericht prüfen, ob eine Verordnungsbestimmung auf ernsthaften Gründen beruht oder dem Willkürverbot (Art. 9 BV) widerspricht.
“Dieses darf bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern hat seine Prüfung darauf zu beschränken, ob die Verordnung den Rahmen der delegierten Kompetenz offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist. Dabei kann das Bundesverwaltungsgericht namentlich prüfen, ob sich eine Verordnungsbestimmung auf ernsthafte Gründe stützt oder Art. 9 BV widerspricht, weil sie sinn- oder zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen fehlt, oder Unterscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden sollen (zum Willkürverbot vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 605 ff.). Die Zweckmässigkeit hat es nicht zu beurteilen. Soweit das Gesetz den Bundesrat ermächtigt, von der Bundesverfassung abzuweichen, ist auch eine verfassungswidrige Verordnung anzuwenden (Art. 190 BV; vgl. BGE 139 II 460 E. 2.3; BGE 136 II 337 E. 5.1; BVGE 2016/31 E. 4.1., je m.w.H.; Urteil des BVGer B-5032/2018 vom 30. März 2021 E. 3.1; Zibung/Hofstetter, Praxiskommentar VwVG, Art. 49 N. 15; Moser/Beusch/ Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz.”
“Dieses darf bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern hat seine Prüfung darauf zu beschränken, ob die Verordnung den Rahmen der delegierten Kompetenz offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist. Dabei kann das Bundesverwaltungsgericht namentlich prüfen, ob sich eine Verordnungsbestimmung auf ernsthafte Gründe stützt oder Art. 9 BV widerspricht, weil sie sinn- oder zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen fehlt, oder Unterscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden sollen (zum Willkürverbot vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 605 ff.). Die Zweckmässigkeit hat es nicht zu beurteilen. Soweit das Gesetz den Bundesrat ermächtigt, von der Bundesverfassung abzuweichen, ist auch eine verfassungswidrige Verordnung anzuwenden (Art. 190 BV; vgl. BGE 139 II 460 E. 2.3; BGE 136 II 337 E. 5.1; BVGE 2016/31 E. 4.1., je m.w.H.; Urteil des BVGer B-5032/2018 vom 30. März 2021 E. 3.1; Zibung/Hofstetter, Praxiskommentar VwVG, Art. 49 N. 15; Moser/Beusch/ Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz.”
Die Bundesgesetzgebung sieht eine eigentliche Koordination zwischen den harmonisierten direkten Steuern der Kantone/Gemeinden und der Mehrwertsteuer nicht vor. Diese gesetzgeberische Unterlassung ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 190 BV). Das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision kann nicht dazu verwendet werden, eine angeblich «unkoordinierte» Auslegung oder Anwendung des massgebenden Rechts zu beanstanden.
“Vorauszuschicken ist folgendes: Dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung kommt im Abgaberecht rechtsprechungsgemäss einige Bedeutung zu. Die gewünschte Einheit erstreckt sich insbesondere auch auf das Verhältnis zwischen den verschiedenen Steuerarten (BGE 144 II 273 E. 2.2.7 mit zahlreichen Hinweisen). Eine eigentliche Koordination zwischen den harmonisierten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden einerseits und Mehrwertsteuer anderseits, so wünschenswert eine solche gerade im Bereich des Begrifflichen wäre, sieht das Bundesgesetzesrecht aber nicht vor. Anders als etwa im Bereich von harmonisierten Steuern einerseits und der AHV anderseits (BGE 147 V 114 E. 3.4.2; Art. 9 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] bzw. Art. 17 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]) hat der Bundesgesetzgeber jede Koordination unterlassen. Dies ist für das Bundesgericht massgebend (Art. 190 BV). Alleine der Umstand, dass die eine Steuerbehörde von unselbständiger, die andere von selbständiger Erwerbstätigkeit ausgegangen ist, vermag keine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen. Abgesehen davon, kann das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision nicht angerufen werden, um die angebliche falsche (bzw. unkoordinierte) Auslegung und/oder Anwendung des massgebenden Rechts zu rügen (vorne E. 2.2.5).”
“Bei der Überprüfung muss sich das Gericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegen, da es sonst Gefahr läuft, neue Ungleichheiten zu schaffen, wenn es im Hinblick auf zwei Kategorien von Steuerpflichtigen Gleichheit erzielen will. Das Gericht darf nicht leichtfertig von den vom Gesetzgeber erlassenen gesetzlichen Vorschriften abweichen (BGE 140 II 157 E. 7.3, in: Pra 2014 Nr. 84). Aus den Regelungen des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14, Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) ergibt sich, dass Vorsorgeleistungen, worunter auch Invalidenrenten aus der ersten (IVG) und der zweiten Säule (BVG) fallen, grundsätzlich vollumfänglich steuerbar sind (Art. 7 Abs. 1 StHG). Der in Art. 7 Abs. 4 StHG enthaltene Katalog der steuerfreien Einkünfte ist abschliessend und wurde vom Kanton St. Gallen entsprechend in Art. 37 StG übernommen. Harmonisierungsrechtlich wäre es den kantonalen Gesetzgebern daher untersagt, weitere Einkünfte als nicht steuerbar zu erklären (BGer 2C_245/2010 vom 25. Januar 2011 E. 2.5.1). Da sich diese Bestimmungen aus einem Bundesgesetz ergeben, hat sie das Verwaltungsgericht gestützt auf Art. 190 BV anzuwenden. Die Vorinstanz begründete die Rückweisung der Sache an den Beschwerdeführer wie dargelegt mit der Feststellung, es sei zu prüfen, ob dem Beschwerdegegner für die Begleichung der Steuern genügend Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Falls dies nicht der Fall sei, sei zu prüfen, inwiefern dem Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen sei (act. G 2 S. 7). Hierzu ist mit der Vorinstanz zum einen festzuhalten, dass der in der Veranlagung 2017 (act. G 5/6/1.02 und 2.09) bestätigte Vermögensbetrag von CHF 75'000 sich nicht nachvollziehen lässt, zumal nach Lage der Akten sämtliche Rentennachzahlungen direkt mit Rückforderungen des Sozialamtes verrechnet bzw. an die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers ausbezahlt wurden (so explizit bestätigt in act. G 5/6/2.05 p. 13 f.). Auf die Höhe des Steuerbetrages hat der Vermögensbetrag in der Veranlagung 2017 indes insofern keine Auswirkung, als er die Steuerfreigrenze (Art. 64 Abs. 1 lit. a StG) nicht überschreitet.”
Verordnungen können vorfrageweise auf Gesetz- und Verfassungsmässigkeit geprüft werden; das Bundesgericht kann deren Anwendung im konkreten Einzelfall versagen, nicht aber Verordnungen generell ausser Kraft setzen.
“Nach Art. 189 Abs. 4 BV können Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates beim Bundesgericht grundsätzlich nicht angefochten werden (vgl. BGE 138 I 61 E. 3.2 und 7.1). Die Verfassung räumt der Bundesversammlung und dem Bundesrat einen Spielraum ein, in den die Justiz grundsätzlich nicht einzugreifen hat. Die Bestimmung lässt indes Ausnahmen zu. In gewissen Fachgebieten können Verfügungen des Bundesrates (und der Organe der Bundesversammlung) im Rahmen von Art. 33 Abs. 1 Bst. a und b VGG gerichtlich angefochten werden. Eine Überprüfungsmöglichkeit kann sich ebenfalls aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergeben (vgl. BGE 125 II 417, insb. E. 4c). Schliesslich ist anerkannt, dass Verordnungen des Bundesrates im Rahmen von Art. 190 BV vorfrageweise überprüft werden können. Dies mit der möglichen Folge, dass ihnen die Anwendung im Einzelfall versagt wird (BGE 131 II 13 E. 6.1, 131 II 735 E. 4.1; Urteil des BGer 1C_182/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 7.1). Zu den Akten des Bundesrates, die bei den Justizbehörden nicht angefochten werden können, zählen namentlich Akte im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsprozess und mit Volksabstimmungen: Erwahrungsbeschlüsse im Sinne von Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR, SR 161.1), Botschaften an die eidgenössischen Räte, das Inkraftsetzen von Erlassen oder das Festlegen von Abstimmungsdaten gemäss Art. 10 BPR (vgl. BGE 138 I 61 E: 7.1; Urteil des BGer 1C_182/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 7.1; Giovanni Biaggini, BV Kommentar Bundesverfassung, 2. Aufl. 2017, Art. 189 Rz. 19).”
“statt vieler Urteil 9C_344/2020 vom 22. Februar 2021 E. 1.2 mit Hinweis). Soweit der Beschwerdeführer eine Ausserkraftsetzung von Art. 50 AHVV sowie eine Aufhebung bestimmter Ziffern der RWL als eigenständige Begehren formuliert, sind diese im Lichte der dazu gegebenen Begründung dahingehend zu verstehen, dass der genannten Verordnungsbestimmung bzw. den Weisungsziffern zufolge Verfassungswidrigkeit die Anwendung zu versagen sei, was zur Gutheissung der Begehren um Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sowie des Einspracheentscheids vom 16. Januar 2020 führen soll. In diesem Sinne sind sie als Begründungselemente rechtlicher Natur zulässig. Diese Sichtweise drängt sich umso mehr auf, als dem Bundesgericht zum vornherein nicht die Kompetenz zukäme, Verordnungen des Bundesrates ausser Kraft zu setzen, sondern es diese lediglich vorfrageweise auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit prüfen und ihnen gegebenenfalls im Einzelfall die Anwendung versagen kann, soweit Gesetzwidrigkeit oder - vom Gesetz nicht gedeckte (Art. 190 BV) - Verfassungswidrigkeit vorliegen (vgl. ausführlicher zur Publikation vorgesehenes Urteil 9C_531/2020 vom 17. Dezember 2020 mit Hinweisen E. 3.2.2.2 mit Hinweisen). Auch Weisungen der Verwaltung vermag das Bundesgericht nicht aufzuheben, sondern kann diese - zumal sie für die Gerichte zum vornherein keine Verbindlichkeit entfalten (etwa: zur Publikation vorgesehenes Urteil 9C_174/2020 vom 2. November 2020 E. 7.3.2, SVR 2021 IV Nr. 16) - lediglich im konkreten Einzelfall nicht anwenden.”
Art. 190 BV gebietet die Anwendung von Bundesrecht, enthält aber nach gefestigter Rechtsprechung kein grundsätzliches Prüfungsverbot: Im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle können Gerichte die Vereinbarkeit eines Bundesgesetzes mit der Verfassung prüfen. Eine solche Prüfung drängt sich insbesondere auf, wenn die angefochtene Norm offensichtlich gegen Grundrechte verstösst und durch keinerlei öffentliche Interessen gerechtfertigt ist.
“Die Beschwerdeführerin macht in materieller Hinsicht als Vorbemerkung geltend, die Rechtsgrundlage der Sperrverfügung verstosse gegen verfassungsmässige Rechte der Beschwerdeführerin, der Fernmeldedienstanbieter und der Schweizer Spieler. Gemäss Art. 190 BV seien Bundesgesetze für Gerichte massgebend, selbst wenn sie verfassungswidrig sein sollten. Art. 190 BV enthalte ein Anwendungsgebot, jedoch kein Prüfungsverbot. Das erlaube es den Gerichten, nach dem Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung, bei lückenhaften, zweideutigen oder unklaren Gesetzesbestimmungen eine verfassungskonforme Auslegung zu wählen. Mit Hinweis auf BGE 136 I 65 E. 3.2 könnten Bundesgesetze selbst bei eindeutigem Wortlaut einer Beurteilung unterzogen werden. Die Prüfung könne im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle vorgenommen werden. Eine Prüfung dränge sich insbesondere auf, wenn die angefochtene Norm offensichtlich gegen Grundrechte verstosse und durch keinerlei öffentliche Interessen gerechtfertigt sei.”
“Unter dem Titel "Verfassungswidrigkeit der Netzsperre nach BGS" macht die Beschwerdeführerin sodann geltend, die Rechtsgrundlage der Sperrverfügung verstosse gegen verfassungsmässige Rechte der Beschwerdeführerin, der Fernmeldedienstanbieter und der Schweizer Spieler. Gemäss Art. 190 BV seien Bundesgesetze für Gerichte massgebend, selbst wenn sie verfassungswidrig sein sollten. Art. 190 BV enthalte ein Anwendungsgebot, jedoch kein Prüfungsverbot. Das erlaube es den Gerichten, nach dem Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung, bei lückenhaften, zweideutigen oder unklaren Gesetzesbestimmungen eine verfassungskonforme Auslegung zu wählen. Mit Hinweis auf BGE 136 I 65 E. 3.2 könnten Bundesgesetze selbst bei eindeutigem Wortlaut einer Beurteilung unterzogen werden. Die Prüfung könne im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle vorgenommen werden. Eine Prüfung dränge sich insbesondere auf, wenn die angefochtene Norm offensichtlich gegen Grundrechte verstosse und durch keinerlei öffentliche Interessen gerechtfertigt sei.”
Auch bei einer (gegebenenfalls festgestellten) Verfassungswidrigkeit bleibt ein Bundesgesetz nach Art. 190 BV grundsätzlich anzuwenden. Das Gericht kann die Verfassungsmässigkeit vorfrageweise prüfen, ist aber nicht befugt, dem Bundesgesetz die Anwendung zu entziehen; allenfalls kann es den Gesetzgeber zur Gesetzesänderung auffordern. Ob eine vorfrageweise Prüfung angezeigt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Kantone können in Kompetenzkonflikten beim Bundesgericht eine Feststellungsklage erheben.
“Selbst wenn mit Blick auf aArt. 2 Abs. 4 AHVG von einer normierten Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts auszugehen ist, kann der Versicherte für die betreffenden Jahre 1992 bis 1998 daraus nicht zu seinen Gunsten ableiten, da für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund von Art. 190 BV Bundesgesetze und Völkerrecht massgebend sind. Damit kann Bundesgesetzen weder im Rahmen der abstrakten noch der konkreten Normenkontrolle die Anwendung versagt werden. Zwar handelt es sich dabei um ein Anwendungsgebot und kein Prüfungsverbot, und es kann sich rechtfertigen, vorfrageweise die Verfassungswidrigkeit eines Bundesgesetzes zu prüfen; wird eine solche festgestellt, muss das Gesetz aber angewandt werden, und das Bundesgericht kann lediglich gegebenenfalls den Gesetzgeber einladen, die fragliche Bestimmung zu ändern. Freilich besteht nicht in jedem Fall die Veranlassung, die bundesgesetzliche Regelung auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht hin zu prüfen. Vielmehr hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob sich dies rechtfertigt (BGE 136 I 65 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen). Selbst wenn die damals gültig gewesenen aArt. 2 Abs. 4 AHVG verfassungswidrig gewesen sein sollten, sind sie nach dem Dargelegten im vorliegenden Fall anzuwenden. Daran ändert schliesslich und bereits mit Blick auf den Regelungsinhalt auch das BüG nichts.”
“Nach dem Gesagten ist zur Rüge der unzureichenden Verfassungsgrundlage Folgendes festzuhalten: Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht feststellen würde, dass es für den Erlass der PMT-Bestimmungen im BWIS an einer Kompetenzgrundlage in der Verfassung fehlt, müsste das Gericht diese aufgrund der Massgeblichkeit von Bundesgesetzen gemäss Art. 190 BV anwenden (vorne E. 4.3). Eine allfällige Feststellung der Verfassungswidrigkeit bliebe somit ohne unmittelbare Rechtswirkung. Die Frage gleichwohl zu prüfen, stünde dem Gericht offen, bedürfte indes eingehender staatsrechtlicher Betrachtungen und erscheint daher unter den gegebenen Umständen nicht geboten. Dies ergibt sich aus dem vordringlichen privaten wie auch öffentlichen, namentlich rechtsstaatlichen, Interesse an einem effektiven Rechtsschutz gegenüber den vorliegend angefochtenen präventiv-polizeilichen Massnahmen, deren Befristung auf sechs Monate eine möglichst rasche und entsprechend zielgerichtete Beschwerdebeurteilung gebietet. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich deshalb einer Prüfung der gerügten kompetenzbedingten Verfassungswidrigkeit der PMT-Gesetzgebung. Anzumerken bleibt, dass es den gegebenenfalls in ihrer verfassungsrechtlichen Regelungskompetenz beschnittenen Kantonen freisteht, beim Bundesgericht gemäss Art. 189 Abs. 3 BV und Art. 120 Abs. 1 Bst. a BGG eine Feststellungsklage im Rahmen eines Kompetenzkonflikts einzureichen, wobei auch eine entsprechende Feststellung durch das Bundesgericht aufgrund von Art.”
“190 BV ist das Gesetz vielmehr dem Willen des Gesetzgebers entsprechend zur Anwendung zu bringen. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Parlament seine Zuständigkeit nicht nur beim Erlass des Bewilligungsgesetzes im Jahr 1983 bejaht hat. In der Zusatzbotschaft vom 13. November 2013 hat der Bundesrat dem Parlament (entgegen einer früheren anderslautenden Botschaft) den Verzicht auf die Aufhebung der Lex Koller beantragt (BBl 2013 9069 ff.) und darin ausgeführt, dass sich dieser Antrag, wie das zu erhaltende Gesetz selbst, auf die Zuständigkeit des Bundes im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten (Art. 54 Abs. 1 BV) und des Zivilrechts (Art. 122 Abs. 1 BV) stütze (BBl 2013 9075). Dem Antrag auf Abschreibung der Vorlage ist das Parlament mit Beschluss vom Mai resp. November 2014 gefolgt und hat sich damit explizit für die Beibehaltung des Gesetzes und damit für die (weitere) Bejahung der Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers ausgesprochen, was beim Anwendbarkeits- und Massgeblichkeitsgebot von Art. 190 BV mit zu berücksichtigen ist.”
Räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Verordnungsgeber einen inhaltlichen Gestaltungsspielraum ein, ist die vom Verordnungsgeber getroffene Ausgestaltung für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich. Innerhalb dieses gesetzlich eingeräumten Spielraums kann der Verordnungsgeber u.a. auch verbindliche Fristen oder Anspruchsvoraussetzungen vorsehen.
“Räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Verordnungsgeber einen Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der unselbständigen Verordnung ein, so ist dieser Gestaltungsbereich für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich (Art. 190 BV; BGE 144 V 138 E. 2.4; Urteile des BVGer B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.2.2; B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 3.2.1 f.).”
“Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits festgestellt hat, legt der Bundesrat die "Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung [...]" an die Kosten von Vorbereitungskursen eidgenössischer Berufs- und höherer Fachprüfungen fest (Art. 56a Abs. 3 BBG), womit der Gesetzgeber es in weiten Teilen dem Bundesrat überlassen hat, die Anspruchsvoraussetzungen zu regeln, und dieser kompetenzgemäss auch auf dem Verordnungsweg eine Frist vorsehen kann. Der gesetzlich eingeräumte Spielraum ist gestützt auf Art. 190 BV zu respektieren (Urteile des BVGer B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.3; B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 4.1).”
Art. 190 BV erlaubt es dem Gesetzgeber, die für die Abwägung (z.B. zur Wiedererwägung) massgeblichen Grundsätze gesetzlich zu regeln. Solche gesetzlich getroffenen Abwägungen sind für das Bundesgericht verbindlich. Von der gesetzlich festgelegten Regelung darf nur in jenen Ausnahmefällen abgewichen werden, in denen sämtliche Voraussetzungen für eine - auf verfassungsrechtlichem Vertrauensschutz beruhende - vom Gesetz abweichende Behandlung erfüllt sind.
“Die Vorinstanz hat die Gesetzesbestimmung und die Grundsätze zu den Voraussetzungen der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 140 V 77 E. 3.1; 138 V 324 E. 3.3; 133 V 50 E. 4.1, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Ergänzend ist anzufügen, dass der Gesetzgeber mit der positivrechtlichen Regelung der Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen in Art. 53 Abs. 2 ATSG die im Rahmen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes vorzunehmende Abwägung zwischen der Durchsetzung des objektiven Rechts und dem Interesse an der Bestandeskraft der Verfügung abstrakt und für das Bundesgericht verbindlich vorgenommen hat (Art. 190 BV). Die richtige Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG ist somit von Verfassungs wegen mit dem Vertrauensschutz vereinbar. Vorbehalten sind nur jene Situationen, in welchen sämtliche Voraussetzungen für eine - gestützt auf den Vertrauensschutz - vom Gesetz abweichende Behandlung gegeben sind (BGE 138 V 258 E. 6 mit Hinweis auf BGE 116 V 298 und seitherige Rechtsprechung).”
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist zunächst zu klären, welches Recht für die internationale Zuständigkeit gilt. Im öffentlichen Recht ist grundsätzlich das Territorialitätsprinzip massgeblich; das Auswirkungsprinzip kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auch auf im Ausland entstandene Sachverhalte Anwendung finden.
“Angesichts des grenzüberschreitenden Bezugs gilt es vorab zu klären, welches Recht bezüglich der internationalen Zuständigkeit anwendbar ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-4025/2015 vom 22. März 2016 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Nach Art. 190 BV sind Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesverwaltungsgericht und andere rechtsanwendende Behörden massgebend. Im öffentlichen Recht gilt sodann das Territorialitätsprinzip: Das schweizerische öffentliche Recht ist grundsätzlich nur anwendbar auf Sachverhalte, die sich in der Schweiz zutragen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 310 f.; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2022, Rz. 535-537). Gemäss dem sog. Auswirkungsprinzip kann es jedoch, unter Umständen auch ohne diesbezügliche Anordnung, auch auf Sachverhalte Anwendung finden, die sich zwar im Ausland ereignen, aber in einem ausreichenden Mass auf dem Territorium der Schweiz auswirken (vgl. BGE 133 II 331 E. 6.1). Jede grenzüberschreitende Nutzung des (schweizerischen) Übertragungsnetzes betrifft unabhängig von der Lieferrichtung schon aus physikalischen Gründen beide Anrainerstaaten (vgl. allgemein Göran Andersson, Technische Voraussetzungen des Stromhandels, in: Rolf H.”
“Angesichts des grenzüberschreitenden Bezugs gilt es vorab zu klären, welches Recht bezüglich der internationalen Zuständigkeit anwendbar ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-4025/2015 vom 22. März 2016 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Nach Art. 190 BV sind Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesverwaltungsgericht und andere rechtsanwendende Behörden massgebend. Im öffentlichen Recht gilt sodann das Territorialitätsprinzip: Das schweizerische öffentliche Recht ist grundsätzlich nur anwendbar auf Sachverhalte, die sich in der Schweiz zutragen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 310 f.; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2022, Rz. 535-537). Gemäss dem sog. Auswirkungsprinzip kann es jedoch, unter Umständen auch ohne diesbezügliche Anordnung, auch auf Sachverhalte Anwendung finden, die sich zwar im Ausland ereignen, aber in einem ausreichenden Mass auf dem Territorium der Schweiz auswirken (vgl. BGE 133 II 331 E. 6.1). Jede grenzüberschreitende Nutzung des (schweizerischen) Übertragungsnetzes betrifft unabhängig von der Lieferrichtung schon aus physikalischen Gründen beide Anrainerstaaten (vgl. allgemein Göran Andersson, Technische Voraussetzungen des Stromhandels, in: Rolf H.”
Art. 190 BV stellt fest, dass Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden verbindlich sind. In der Praxis hat das Bundesgericht wiederholt geltendes Recht angewandt und zugleich den Gesetzgeber in Entscheiden auf Wahrnehmungsprobleme und mögliche Gesetzesanpassungen hingewiesen. Soweit der Gesetzgeber eine Änderung ausdrücklich abgelehnt hat, hat das Bundesgericht unter Verweis auf Art. 190 BV keine Veranlassung gesehen, von seiner gefestigten Rechtsprechung abzuweichen.
“], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl. 2022, Art. 16 N 19). Aus diesem Grundsatz der Gesamtreineinkommenssteuer kann auch der Grundsatz der Unmassgeblichkeit der Einkommensverwendung entnommen werden. Abziehbar sind damit weder die Lebenshaltungskosten noch die reinvestierten Gewinne. Nimmt man das Einkommen als Massgrösse wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, so darf die aktuelle Einkommensverwendung, worunter auch Überweisungen an Internetbekanntschaften zu zählen sind, keine Rolle spielen (vgl. Reich/Weidmann, Art. 16 N 22c; Reich, § 10 N 49 mit Hinweis). Schliesslich sind der Beschwerdeführerin die Einkünfte aus Erwerbstätigkeit tatsächlich zugeflossen und erst danach bei der Einkommensverwendung verloren gegangen. Kommt hinzu, dass Grundlage und Schranke staatlichen Handelns das Recht ist (Art. 5 Abs. 1 BV) und Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind (Art. 190 BV). Wie weiter oben dargelegt wurde, hat sich die Vorinstanz an das geltende Recht gehalten.”
“1), les membres de la famille à charge d’une personne ressortissant d’une partie contractante ayant un droit de séjour – notion qui inclut les ascendants du conjoint de ladite personne – ont le droit de s’installer avec elle, quelle que soit leur nationalité. Ce droit vaut même si lesdits membres n'ont pas, préalablement à la demande, déjà séjourné légalement dans un Etat membre (cf. ATF 136 II 5). 4.3. Selon la jurisprudence du Tribunal fédéral, l’introduction de l’art. 42 al. 2 LEI visait à régler le regroupement familial de citoyens suisse de la même manière que celui concernant des citoyens de l’UE (cf. ATF 136 II 120). Le Tribunal fédéral a cependant constaté qu’au regard de la jurisprudence de la CourEDH, l’art. 42 al. 2 LEI consacrait une discrimination à rebours, dès lors que le regroupement familial concernant des ressortissants de l’UE était plus large que pour les ressortissants suisses, ceux-là ne devant pas démontrer que les membres de leur famille souhaitant bénéficier du regroupement familial sont déjà titulaire d'une autorisation de séjour durable délivrée par un Etat de l'UE. Dans le respect de la séparation des pouvoirs, singulièrement de l’art. 190 Cst., les juges fédéraux ont incité le législateur fédéral, dans leur ATF 136 II 120, à remédier à cette discrimination (cf. ATF 136 II 120 consid. 3.3.1). A la suite de cet arrêt, le législateur a cependant refusé d’adapter la loi en vue d’éviter une telle discrimination fondée sur l’Etat de provenance (cf. arrêt TF 2C_354/2011 du 13 juillet 2012 consid. 2.6). Fort de ce constat, le Tribunal fédéral a considéré qu’il ne pouvait être retenu que l’art. 42 al. 2 LEI comportait une discrimination non voulue par le législateur. Il a également retenu que cette disposition ne contrevenait pas aux art. 8 Cst. et 14 CEDH (cf. arrêt TF 2C_354/2011 du 13 juillet 2012 consid. 2.7). Depuis, le Tribunal fédéral a confirmé à maintes reprises cette jurisprudence (cf. arrêts TF 2C_388/2017 du 8 mai 2017 consid. 7; 2C_952/2016 du 10 octobre 2016 consid. 3.3; 2C_438/2015 du 29 octobre 2015 consid. 3.2; 2C_1071/2014 du 28 mai 2015 consid. 2.1). 4.4. En l’espèce, il n'est pas contesté que la recourante ne dispose d'aucune autorisation de séjour délivrée par un Etat avec lequel la Suisse a conclu un accord sur la libre circulation des personnes, de sorte qu'elle ne peut déduire aucun droit de séjour de l’art.”
“b AIG: Danach haben die eigenen ausländischen Verwandten und die ausländischen Verwandten des Ehegatten von Schweizer Staatsbürgern in aufsteigender Linie Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen besteht, und ihnen Unterhalt gewährt wird. Die Schweiz und die Ukraine haben kein entsprechendes Abkommen unterzeichnet. Praxisgemäss ist in diesem Zusammenhang - wie die Vorinstanz zutreffend darlegt (E. 4 des angefochtenen Entscheids) - die Berufung auf eine Inländerdiskriminierung im Verhältnis zu EU- und EFTA-Bürgern nicht zielführend. Zwar hat das Bundesgericht in einem Appellentscheid die entsprechende Inländerdiskriminierung als konventionswidrig kritisiert (BGE 136 II 120 ff. E. 3.5.3 in fine: Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK); nachdem der Gesetzgeber von deren Behebung bisher jedoch ausdrücklich abgesehen hat, besteht für das Bundesgericht im Rahmen von Art. 190 BV derzeit keine Veranlassung, auf die entsprechende (inzwischen gefestigte) Rechtsprechung zurückzukommen (vgl. die Urteile 2C_354/2011 vom 13. Juli 2012 E. 2.6 u. 2.7; 2C_836/2019 vom 18. März 2020 E. 2 und 2C_678/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 5.4.2).”
Art. 190 BV macht Bundesrecht und Völkerrecht für rechtsanwendende Behörden verbindlich; dies gilt grundsätzlich auch für kantonale Behörden. Das Anwendungsgebot greift jedoch nicht uneingeschränkt gegenüber kantonalen Gesetzesbestimmungen. Wenn kantonales Recht hingegen unmittelbar eine bundesrechtliche Harmonisierungsvorschrift umsetzt (z. B. Bestimmungen des StHG), erfasst das verfassungsrechtliche Anwendungsgebot auch die entsprechenden kantonalen Normen, die als Umsetzungsakt des Bundesrechts gelten.
“Art. 66 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) berechtigt und verpflichtet die Justizbehörden, die dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden kantonalen Erlasse auf ihre Rechts- und Verfassungskonformität zu überprüfen (sog. konkrete [auch: akzessorische] Normenkontrolle). Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass die fraglichen kantonalen Erlasse höherrangigem Recht widersprechen, sind sie nicht anzuwenden und der gestützt auf sie ergangene Entscheid (Anwendungsakt) ist aufzuheben (BVR 2018 S. 289 E. 4.4, 2014 S. 535 E. 2.1, 2014 S. 14 E. 3.1; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 66 N. 48 ff., Art. 80 N. 39). Auf die Frage, ob und inwieweit kantonale Behörden bundesrechtliche Erlasse auf ihre Übereinstimmung mit übergeordnetem Bundesrecht überprüfen dürfen, gibt die Kantonsverfassung nicht ausdrücklich Antwort. Bundesrechtlich ist dies, vorbehältlich von Art. 190 BV, nicht untersagt (Zimmerli/Kiener, Justizverfassung, in Kälin/Bolz [Hrsg.], Handbuch des bernischen Verfassungsrechts, 1995, S. 175 ff., 194; Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 4. Aufl. 2016, S. 198 N. 38). Jedenfalls auf Rüge hin ist somit grundsätzlich auch Bundesrecht auf seine Übereinstimmung mit höherrangigem Recht zu überprüfen; das Hierarchieprinzip steht dem nicht entgegen, weil es nur innerhalb ein und desselben Gemeinwesens spielt. Bundesgesetze und Völkerrecht sind dagegen für alle rechtsanwendenden Behörden massgebend (Art. 190 BV; zum Ganzen BVR 2008 S. 284 E. 5.2; vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 50; hinten E. 3.8; vgl. auch etwa Markus Reich, Steuerrecht, 3. Aufl. 2020 [nachfolgend: Steuerrecht], § 4 Rz. 183 ff.; weiterführend Martin E. Looser, a.a.O., S. 1048 ff.).”
“Für kantonale Gesetzesbestimmungen gilt das Anwendungsgebot von Art. 190 BV (vgl. vorne E. 3.3, 3.8) grundsätzlich nicht. Setzt das kantonale Steuergesetz allerdings unmittelbar Harmonisierungsrecht des Bundes um, das im StHG enthalten ist, greift das verfassungsrechtliche Anwendungsgebot auf das kantonale Recht durch. Das kantonale Steuergesetz, das an sich nicht unter das Anwendungsgebot fällt, wird davon als Umsetzungsakt der bundesgesetzlichen Ordnung erfasst (vgl. BGE 136 I 65 E. 3.3, 136 I 49 E. 3.2, 131 II 710 E. 5.4, 130 I 26 E. 2.2.2; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 50). Das gilt selbst dann, wenn das StHG den Kantonen einen gewissen Gestaltungsspielraum in der Umsetzung belässt, zumindest soweit die kantonale Regelung nicht über diejenige im Bundesrecht hinausgeht (vgl. BGE 136 I 49 E. 3.4,”
Art. 190 BV verpflichtet die Gerichte, die vom Gesetzgeber getroffenen, detaillierten und abschliessenden Regelungen zu respektieren. Wo ein Gesetz einen Katalog ausdrücklich abschliessend regelt, darf dieser durch richterliche Auslegung nicht zuungunsten oder zugunsten von nicht genannten Tatbestandsmerkmalen oder Leistungen ergänzt werden.
“Das Bundesgericht hat zu aArt. 3d Abs. 1 ELG, der bis zum 31. Dezember 2007 gültig war, ausgeführt, der Gesetzgeber habe die Krankheits- und Behinderungskosten detailliert aufgezählt, die Bezügern einer Ergänzungsleistung vergütet würden. Der Konkretisierungsgrad lasse darauf schliessen, dass der Gesetzgeber die Kosten im Einzelnen bestimmen wollte. Die Aufzählung sei abschliessend. Zusätzliche, vom Gesetz nicht genannte Kosten könnten nicht übernommen werden ( BGE 129 V 378 E. 3.1). Die Aufzählung in Art. 14 Abs. 1 ELG, welche die bisherige Regelung weiterführt, ist somit ebenfalls abschliessend (vgl. Urteil 9C_84/2009 vom 10. August 2009 E. 4.4 in fine; vgl. auch Urteil 9C_125/2019 vom 11. Juni 2019 E. 4.1). Diese vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung ist zu respektieren (Art. 190 BV). Es ist also nicht möglich, auf dem Weg der Interpretation eine Lücke im Katalog der zu vergütenden Leistungen zu "entdecken" und dadurch zu füllen, dass eine nicht aufgelistete Art von Krankheits- und Behinderungskosten als ebenfalls vergütungsfähig erklärt wird (JÖHL/USINGER-EGGER, BGE 147 V 312 S. 318 Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1929 Rz. 244). Entgegen der Beschwerde ist somit das Vorliegen einer ausfüllungsbedürftigen Lücke betreffend Art. 14 Abs. 1 ELG zu verneinen. Die Beschwerdeführerin kann zudem nichts aus dem - hier nicht anwendbaren - ab 1. Januar 2021 gültigen Recht ableiten.”
“Ferner rügt der Beschwerdeführer, das ELG sehe nicht vor, dass die Versicherungsprämie für die Gebäudeversicherung der mobilen Unterkunft abgezogen werden könne, wodurch … systematisch diskriminiert würden. Entsprechend sei die bestehende Gesetzeslücke richterlich zu füllen (Beschwerde S. 14 f. Ziff. 2.2.5.4/35). Damit dringt er nicht durch. Die Aufzählung der anerkannten Ausgaben ist in aArt. 10 ELG abschliessend geregelt (BGE 147 V 441 E. 3.3 S. 444), wobei die Versicherungsprämie für die Gebäudeversicherung darin nicht enthalten ist. Von dieser Bestimmung, die nicht als unvollständig qualifiziert werden kann (vgl. E. 2.5 hiervor), kann nicht abgewichen werden (Art. 190 BV). Entsprechend sind die Kosten aus dem allgemeinen Lebensbedarf gemäss aArt. 10 Abs. 1 lit. a ELG zu bestreiten. Im Übrigen ist nicht erkennbar, weshalb hier eine Diskriminierung der … vorliegen soll, kann doch ein Hauseigentümer diese Kosten ebenso wenig als anerkannte Ausgaben geltend machen und ist auch nicht ersichtlich, dass … durch die getroffene Regelung besonders stark benachteiligt würden (vgl. E. 2.6.1 hiervor).”
Art. 190 BV verpflichtet die Gerichte zur Anwendung von Bundesrecht und beschränkt damit die Möglichkeit, Bundesgesetzesbestimmungen im Rahmen von Grundrechtsrügen als solche zu beseitigen. Grundrechte wirken in der Praxis vorwiegend mittelbar durch verfassungskonforme Auslegung der einschlägigen Normen. Gleichzeitig enthält Art. 190 BV nach der Rechtsprechung kein absolutes Prüfungsverbot: Bestehende Auslegungsmöglichkeiten sind verfassungskonform zu nutzen, und in engen, eng abgegrenzten Fällen (z. B. bei offenkundiger, nicht durch öffentliche Interessen gerechtfertigter Normwidrigkeit oder im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle) kann eine vorfrageweise Prüfung erwogen werden.
“Der Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung nach Art. 127 Abs. 2 BV konkretisiert das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV für die Steuergesetzgebung und gilt «soweit es die Art der Steuer zulässt» (Urteil des BVGer A-4741/2021 vom 8. November 2023 [angefochten vor Bundesgericht] E. 3.1.2 m.w.H.), womit gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts in erster Linie die ordentlichen Steuern auf dem Einkommen und Vermögen gemeint seien. Der Grundsatz habe eine beschränkte Tragweite für Sonder- oder Zwecksteuern (Urteil des BGer 2C_852/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 2.4.4). Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 2C_852/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 2.4 ff. einlässlich dargelegt, weshalb die Haushaltabgabe als Steuer zu qualifizieren sei und Art. 127 Abs. 2 BV nur beschränkte Bedeutung habe. Es hat schliesslich festgehalten, dass Art. 69a Abs. 1 RTVG keine Differenzierung der Abgabenhöhe je nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorsehe und diese gesetzliche Regelung in Anwendung von Art. 190 BV für es (das Bundesgericht) verbindlich sei. Dieser Argumentation hat das Bundesverwaltungsgericht nichts beizufügen. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat Art. 190 BV zu beachten, weshalb die vom Beschwerdeführer wiederholt vorgebrachte Kritik, wonach ein Verstoss gegen Art. 127 Abs. 2 BV vorliege, insoweit nicht zu hören ist.”
“Ebenfalls kommen den Rügen der Beschwerdeführerin, dass die Vor-instanz verschiedene Grundrechte, nämlich Art. 26, 27 und 36 BV (SR 101) verletzt habe, keine Bedeutung zu. Massgebend ist hier das Verwaltungsrechtsverhältnis (vgl. Urteil 2C_377/2016 vom 16. April 2018 E. 3.2 m.w.H.), das durch das VAG bestimmt wird. Dieser Erlass ist unmittelbarer Prüfmassstab. Als unmittelbarer Prüfmassstab wirken die genannten Grundrechte nur dann, wenn die Verfügungsgrundlage in Frage gestellt würde (vgl. dazu prägnant Pierre Tschannen, Systeme des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2008, Rz. 101), deren Überprüfung aber bei bundesrechtlichen Gesetzesbestimmungen aufgrund von Art. 190 BV ohnehin unzulässig ist. Als mittelbarer Prüfmassstab wirken Grundrechte bei der grundrechtskonformen Auslegung.”
“Die Beschwerdeführerin macht in materieller Hinsicht als Vorbemerkung geltend, die Rechtsgrundlage der Sperrverfügung verstosse gegen verfassungsmässige Rechte der Beschwerdeführerin, der Fernmeldedienstanbieter und der Schweizer Spieler. Gemäss Art. 190 BV seien Bundesgesetze für Gerichte massgebend, selbst wenn sie verfassungswidrig sein sollten. Art. 190 BV enthalte ein Anwendungsgebot, jedoch kein Prüfungsverbot. Das erlaube es den Gerichten, nach dem Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung, bei lückenhaften, zweideutigen oder unklaren Gesetzesbestimmungen eine verfassungskonforme Auslegung zu wählen. Mit Hinweis auf BGE 136 I 65 E. 3.2 könnten Bundesgesetze selbst bei eindeutigem Wortlaut einer Beurteilung unterzogen werden. Die Prüfung könne im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle vorgenommen werden. Eine Prüfung dränge sich insbesondere auf, wenn die angefochtene Norm offensichtlich gegen Grundrechte verstosse und durch keinerlei öffentliche Interessen gerechtfertigt sei.”
“Von einer solchen vorfrageweisen Normenkontrolle (Vereinbarkeit einer Gesetzesbestimmung als solche mit dem übergeordneten Verfassungsrecht) zu unterscheiden ist die Frage, ob der angefochtene Entscheid rechtswidrig erscheint, weil eine gesetzliche Regel bei verfassungskonformer Auslegung anders hätte interpretiert werden müssen. Das vorne erwähnte Anwendungsgebot schliesst nämlich nicht aus, dass die in Bundesgesetzen enthaltenen Bestimmungen verfassungskonform ausgelegt werden müssen, sobald ein Auslegungsspielraum besteht. Zu den anerkannten Grundsätzen der Auslegung gehört gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die verfassungskonforme Auslegung unter Beachtung der Schranken von Art. 190 BV und des klaren Wortlauts des Gesetzes. Allerdings darf dabei der klare, dem gesetzgeberischen Willen entsprechende Sinn einer Norm auch nicht durch eine an der Verfassung orientierte Auslegung beiseitegeschoben werden (Urteil 2C_340/2020 vom 16. September 2020 E. 5.1; zur Publikation vorgesehenes Urteil 1C_105/2020, 1C_129/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.3; BGE 136 V 161 E. 6.4, je mit Hinweisen). In diesem Sinne ist nachfolgend noch kurz auf die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen.”
Nach der Rechtsprechung fällt die Zollnomenklatur unter das Anwendungsgebot von Art. 190 BV: Die Nomenklatur des Harmonisierten Systems ist völkerrechtlich verbindlich bis zur 6. Stelle; die 7. und 8. Stelle sind schweizerische Unternummern, denen — soweit sie mit Erlass des ZTG geschaffen wurden — Gesetzesrang zukommt. Dementsprechend ist das Bundesverwaltungsgericht an die gesamte achtstellige Nomenklatur gebunden.
“Die Nomenklatur des Harmonisierten Systems bildet somit die systematische Grundlage des schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit gegenüber der sechsstelligen Nomenklatur des Harmonisierten Systems um zwei Stellen verfeinert ist. Somit ist die schweizerische Nomenklatur bis zur sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt. Die siebte und achte Position bilden schweizerische Unternummern, denen grundsätzlich ebenso Gesetzesrang zukommt, soweit sie mit Erlass des ZTG geschaffen worden sind. Da sowohl Bundesgesetze als auch Völkerrecht für die Zollverwaltung und alle anderen Rechtsanwender nach dem sog. Anwendungsgebot massgebendes Recht darstellen, ist diesfalls das Bundesverwaltungsgericht an die gesamte achtstellige Nomenklatur gebunden (Art. 190 BV; vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-2663/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.4.2, A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.4.2, A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.2; siehe auch: Arpagaus, a.a.O., Rz. 578).”
Art. 190 BV enthält das Anwendungsgebot: Bundesgesetze und Völkerrecht sind für die rechtsanwendenden Behörden massgebend. Aus Art. 190 BV selbst lässt sich nichts zum Rangverhältnis zwischen Bundesrecht und Völkerrecht ableiten; die Rechtsprechung nimmt im Normenkonflikt grundsätzlich einen Vorrang des Völkerrechts an.
“Gemäss Art. 190 BV sind Bundesgesetze und Völkerrecht für die rechtsanwendenden Behörden massgebend (sog. Anwendungsgebot; BGE 140 I 305 E. 5).”
“Februar 2008 (2C_448/2007) ausgelöst worden, im welchem das Bundesgericht entschieden habe, dass Ergänzungsleistungen nicht mit der Sozialhilfe gleichzustellen seien und es einer gesetzlichen Grundlage bedürfe, wenn man Ergänzungsleistungen bei der Prüfung der notwendigen finanziellen Mittel im Familiennachzugsverfahren mitberücksichtigen wolle. Die Initianten hätten in ihrer Begründung ausgeführt, dass diese Praxis zur Folge habe, dass Ergänzungsleistungen einem regulären Einkommen gleichgestellt würden, was dazu führe, dass Bezüger einer ganzen Rente und allenfalls von Ergänzungsleistungen gegenüber Gesuchstellern, die einer normalen selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgingen und deren Einkommen nicht für den Familiennachzug ausreiche, privilegiert würden. Im Vernehmlassungsverfahren sei die Initiative bzw. vorgeschlagene Änderung des Ausländergesetzes von einer grossen Mehrheit unterstützt worden. Beim Erlass von Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG handle es sich um einen bewussten Entscheid des Bundesgesetzgebers, an welchen sich das Bundesgericht sowie die anderen rechtsanwendenden Behörden nach Massgabe von Art. 190 BV zu halten hätten. 2.5 Die Vorinstanz übersieht zunächst, dass sich aus Art. 190 BV nichts zum Rangverhältnis zwischen Bundesgesetzen und Völkerrecht ableiten lässt (Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 4. A., Bern 2016, § 9 Rz. 27; Ulrich Häfelin et al., Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. A., Zürich etc. 2020, N. 1918). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist im Fall eines Normenkonflikts zwischen dem Völkerrecht und einer späteren Landesgesetzgebung grundsätzlich ein Vorrang des Völkerrechts anzunehmen, dies gilt insbesondere dann, wenn menschenrechtliche Verpflichtungen der Schweiz infrage stehen (BGE 144 I 126 E. 3, 142 II 24 E. 3.2, 139 I 16 E. 5.1 je mit Hinweisen). Ohnehin greifen die vorinstanzlichen Erwägungen schon insoweit zu kurz, als zunächst zu ermitteln ist, ob überhaupt ein – auch durch verfassungs- und völkerrechtskonforme Auslegung des Landesrechts nicht zu vermeidender – Normkonflikt vorliegt. Dazu ist die Bestimmung des Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG auszulegen. 2.6 2.6.1 Das Gesetz muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden.”
Bundesgesetze sind für die rechtsanwendenden Behörden massgeblich und gehen gegenüber Verordnungen vor. Verordnungen unterliegen der Überprüfung; ist eine Verordnung verfassungswidrig, diese Verfassungswidrigkeit aber durch ein geltendes Bundesgesetz gedeckt, hat dies nach herrschender Rechtsprechung keine unmittelbaren Folgen für die Anwendbarkeit des Bundesgesetzes.
“Wird geltend gemacht, eine Behörde habe ein mit höherrangigem Recht nicht vereinbare, d.h. ungültige Vorschrift angewendet, so muss die Beschwerdebehörde diese Norm in einem ersten Schritt (vorfrageweise) auf ihre Gesetzes- bzw. Verfassungsmässigkeit überprüfen (konkrete Normenkontrolle). Art. 66 Abs. 3 KV44 verpflichtet alle Justizbehörden – also auch die BVD als verwaltungsinterne Justizbehörde im Sinne von Art. 60 ff. VRPG45 – zur konkreten Kontrolle kantonaler Erlasse. Auch wenn in Art. 66 Abs. 3 KV nicht erwähnt, sind kantonale Behörden, und damit auch die BVD, zur vorfrageweisen Überprüfung von eidgenössischen Erlassen berechtigt.46 Somit ist Anhang 1 Ziffer 63 NISV auf seine Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit hin zu überprüfen. Die NISV ist eine unselbständige Bundesratsverordnung, wodurch sie zwar vorbehaltslos auf Gesetzmässigkeit, jedoch nur eingeschränkt auf Verfassungsmässigkeit hin überprüft werden kann. Eine allfällige Verfassungswidrigkeit bleibt wegen Art. 190 BV folgenlos, wenn sie durch das Bundesgesetz, auf welches sich die Verordnung stützt, gedeckt ist.47 Die Beschwerdeführenden machen mehrfach geltend, die Einführung eines Korrekturfaktors verstosse gegen das Vorsorgeprinzip. Sinngemäss rügen sie damit eine Verletzung von Art. 11 USG und Art. 74 BV. Zunächst ist daher zu prüfen, ob sich die Verordnung an das Gesetz bzw. an die gesetzliche Delegationsnorm hält. Wie die detaillierten Ausführungen in Erwägung 9 zeigen werden, verstösst die Einführung eines Korrekturfaktors nicht gegen das Vorsorgeprinzip und verletzt demnach weder Art. 11 USG noch Art. 74 BV. Sodann hat der Bundesrat nach Art. 38 Abs. 3 USG zu bestimmen, welche Prüf‑, Mess- und Berechnungsmethoden beim Vollzug des USG anzuwenden sind. Die Einführung des Korrekturfaktors stellt einen weiteren Operator dar, der zur Berechnung der elektrischen Feldstärke an einem OMEN herangezogen wird, und fällt somit unter eine Berechnungsmethode im Sinne von Art. 38 Abs. 3 USG. Damit verstösst Anhang 1 Ziffer 63 NISV nicht gegen Art.”
“SchKG fehlen, bewahrt das Betreibungsamt das Verwertungsbegehren bei sich auf (Art. 9 Abs. 3 VFRR). In diesen Fällen wäre eine Rücksendung nämlich eine blosse Formalität, verstrei- chen doch bis zu einem neuen Begehren nur schon aufgrund des Postlaufs min- destens zwei Tage. Die Art. 9 Abs. 2 f. VFRR vereinfachen die Verfahrensabläufe der Betreibungsämter, indem diese zu früh gestellte Verwertungsbegehren gewis- sermassen zu ihrer Entlastung zurücksenden können. Auf diese Weise verwirk- licht Art. 9 Abs. 2 f. VFRR das Gebot der ökonomischen Verwaltungsführung (vgl. Art. 43a Abs. 5 BV). Entsprechend sind diese Verordnungsbestimmungen bloss als Ordnungsvorschriften zu qualifizieren. Sie schützen den Schuldner nicht vor verfrühten Verwertungsbegehren. Diese Funktion kommt vielmehr Art. 116 Abs. 1 f. SchKG zu. Als Bundesgesetz hat das SchKG Vorrang vor allfällig wider- sprechenden Verordnungen des Bundesrates, weshalb das genaue Verhältnis von Art. 9 Abs. 2 VFRR zu Art. 116 Abs. 1 f. SchKG offenbleiben kann (vgl. zur - 11 - Massgeblichkeit von Bundesgesetzen Art. 190 BV). Der Beschwerdegegner er- suchte mit Schreiben vom 26. August 2021 um Verwertung (act. 7/7). Ein solches verfrühtes Verwertungsbegehren ist , wie oben dargelegt, nicht nichtig. Am 30. August 2021 verfasste das Betreibungsamt Zürich 1 die Verwertungsbegeh- rensmitteilung, welche sie am 18. November 2022 dem Beschwerdeführer rechts- hilfeweise zustellte (act. 3/B). Damit standen dem Beschwerdeführer statt der ge- setzlichen Schonfrist von einem Monat rund vierzehn Monate zur Verfügung, um seine Schulden doch noch aus eigenem Antrieb zu bezahlen. Das Betreibungs- amt Zürich 1 nahm in dieser Zeitspanne keine Betreibungshandlungen vor und verwertete insbesondere auch keine gepfändeten Vermögenswerte. Die Vo- rinstanz räumte dem Beschwerdeführer somit im Ergebnis sehr viel mehr Zeit ein als Art. 116 Abs. 1 SchKG vorsieht. Folglich ist dem Beschwerdeführer durch die unterbliebene Retournierung des Verwertungsbegehrens an den Beschwerde- gegner kein Nachteil entstanden. Da das Betreibungsamt Zürich 1 den Sinn und Zweck von Art.”
“So wird auch im Sozialversicherungsrecht unter einem Spital ausschliesslich eine Einrichtung verstanden, die der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dient (Art. 39 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 [KVG, SR 832.10]). Nicht nur bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber für das MWSTG eine abweichende Definition eines Spitals einführen und sog. Polikliniken bzw. Ambulatorien unter den Begriff des Spitals im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 2 MWST subsumieren wollte. Vielmehr sind nach dem klaren Willen des Gesetzgebers Ambulatorien und Tageskliniken de lege lata gerade nicht als Institutionen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 2 MWSTG zu qualifizieren. Dies soll sich erst mit Inkrafttreten der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes per 1. Januar 2025 ändern (E. 3.1.1.3). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich daher bereits aufgrund des Anwendungsgebots von Bundesgesetzen gemäss Art. 190 BV.”
“Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann in der Nachbelastung der Abgabe bei unterlassenen oder unrichtigen Zollanmeldungen auch kein Verstoss gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit oder gegen das Verbot der konfiskatorischen Besteuerung erblickt werden. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich, da aufgrund des Anwendungsgebots von Art. 190 BV für eine Nichtanwendung bundesgesetzlicher Bestimmungen ohnehin kein Raum besteht, wenn eine Norm vom Bundesgesetzgeber so gewollt ist und innerhalb des diesem eröffneten Regelungsermessens liegt. Dies ist hier der Fall, da die VOC-Abgabenpflicht und deren Befreiung in einem Bundesgesetz klar normiert ist (E. 3.1.1 f.). Auch verweist Art. 35c Abs. 3 USG ausdrücklich auf die Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung. Zudem wäre es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, die unrichtigen Zollanmeldungen nachträglich zu berichtigen (vgl. E. 3.2.4; Richtlinie 67 Ziff. 3.5; vgl. dazu etwa das Urteil des BVGer A-581/2016 vom 21. März 2017). Dadurch wird dem Verhältnismässigkeitsprinzip trotz der Formstrenge des Zollverfahrens Rechnung getragen.”
Art. 190 BV enthält ein Anwendungsgebot: Bundesgesetze und Völkerrecht sind für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich. Aus diesem Grund dürfen Behörden von einer klar und eindeutig formulierten bundesgesetzlichen Regelung nicht abweichen; ein sog. Entschliessungsermessen der Verwaltung besteht in solchen Fällen nicht. In derartigen Konstellationen bleibt daher für eigenständige Abwägungen (etwa zur Verhältnismässigkeit) kein Raum, soweit das anwendbare Bundesrecht die Entscheidung vorgibt.
“Gemäss Art. 190 BV sind Bundesgesetze und Völkerrecht für die rechtsanwendenden Behörden massgebend (sog. Anwendungsgebot; vgl. dazu statt vieler: BGE 131 II 217 E. 2.3; Urteil des BVGer A-790/2016 vom 29. Juni 2016 E. 1.5). Art. 190 BV verbietet es den rechtsanwendenden Behörden, einer Norm in einem Bundesgesetz wegen Verfassungswidrigkeit die Anwendung zu versagen (vgl. Ulrich Häfelin et al., Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, Rz. 2089 f.) bzw. von einer klar formulierten Vorschrift des Bundesgesetzgebers, deren Wortlaut auch dem Sinn und Zweck der Regelung entspricht, abzuweichen (vgl. Urteil des BGer 2C_703/2009 und 2C_22/2010 vom 21. September 2010 E. 4.4.2; Urteile des BVGer A-4682/2018 vom 16. August 2019 E. 5.2.3, A-7025/2016 vom 5. Juli 2017 E. 1.2.4).”
“Der Beschwerdeführer rügt, die Erhebung der im Streit liegenden Nachforderung sei unverhältnismässig. Es ist verständlich, dass eine Nachforderung von Abgaben, wie sie hier vorliegt, finanziell stark belasten kann. Indes beruht die Abgabeerhebung auf dem involvierten Fahrzeug auf klarer bundesgesetzlicher Grundlage, weshalb das Vorgehen der Vorinstanz mit Blick auf das Anwendungsgebot von Art. 190 BV gerechtfertigt ist: Wie aufgezeigt, unterliegt das Fahrzeug als Ware, die ins Zollgebiet verbracht wurde, qua Bundesgesetzgebung der allgemeinen Zollpflicht. Auch das zwingende Erfordernis einer Anmeldung anlässlich der ersten Einfuhr für das Verfahren der vorübergehenden Verwendung bzw. das Erwirken einer entsprechenden Zoll- und Steuerbefreiung ist auf der Ebene der Bundesgesetze bzw. im ZG verankert. Die Nachleistungspflicht ergibt sich sodann insbesondere aus Art. 12 VStrR (vgl. E. 3.2 und 3.4). Von der einschlägigen bundesgesetzlichen Ordnung kann mangels Entschliessungsermessens der rechtsanwendenden Verwaltung, anders zu entscheiden, und aufgrund des Anwendungsgebotes von Art. 190 BV nicht abgewichen werden. Für Verhältnismässigkeitsüberlegungen bleibt bei der hier zu beurteilenden Konstellation kein Raum (vgl. E. 2.8). Somit dringt die Behauptung des Beschwerdeführers, die Nachforderung sei unverhältnismässig, nicht durch.”
Nach Art. 190 BV prüft das Bundesgericht Verordnungen vorfrageweise auf Gesetz- und Verfassungsmässigkeit; bei unselbständigen Verordnungen ist insbesondere zu prüfen, ob die gesetzlichen Delegationsgrenzen eingehalten wurden. Die Delegationsnorm selbst unterliegt jedoch beschränkten Überprüfungen. Unsubstantiiert vorgebrachte Verfassungsrügen werden nicht für das Bundesgericht recherchiert bzw. berücksichtigt, und die gesetzliche Instanzenordnung darf nicht umgangen.
“Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend (Art. 190 BV). Demgegenüber kann das Bundesgericht Verordnungen des Bundesrates vorfrageweise auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit prüfen. Bei unselbstständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat (BGE 145 V 278 E. 4.1 mit Hinweisen). Diese Grundsätze sind mutatis mutandis auch auf den vorliegenden Streitgegenstand anzuwenden: Die Rekurskommission prüft die unselbständige, d.h. sich auf Art. 1 Abs. 3 BGA stützende Verordnung des Gesamtgerichts sinngemäss nach den obigen Massstäben. Zu prüfen ist mithin, ob die schematische Regelung von Art. 8 Abs. 1 VO von der gesetzlichen Delegationsnorm gedeckt ist.”
“Das Bundesgericht hat im Urteil 6B_136/2010 vom 2. Juli 2010 bereits geprüft und entschieden, dass der Bundesrat mit dem Erlass von Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV bzw. das Bundesamt für Strassen mit dem Erlass von Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA ihre delegierten Rechtsetzungsbefugnisse nicht überschritten haben und es die Delegationsnorm selber - Art. 55 Abs. 7 SVG - aufgrund von Art. 190 BV nicht überprüfen kann (zit. Urteil 6B_136/2010 E. 2). Was die Höhe der in Art. 34 VSKV-ASTRA festgelegten Grenzwerte im Besonderen angeht, enthielt die damals zu beurteilende Beschwerde zwar keine den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Verfassungsrügen. Indessen wies das Bundesgericht darauf hin, dass es gemäss der Rechtsprechung keine gesicherten wissenschaftlichen Daten über den Zusammenhang zwischen der Menge des konsumierten Betäubungsmittels, namentlich Cannabis, respektive seiner Konzentration im Körper und dem Einfluss auf die Fahrfähigkeit gebe, insbesondere, da die Wirkung dieses Betäubungsmittels zu einem Zeitpunkt am stärksten sein könne, in dem die THC-Konzentration im Blut schon erheblich zurückgegangen sei ("il n'existe pas de données scientifiques permettant de corréler de manière fiable la quantité consommée d'un stupéfiant, le cannabis en particulier, respectivement la quantité de la substance se trouvant dans le corps, à une incapacité de conduire, notamment parce que les effets de cette dernière drogue peuvent être les plus importants à un moment où le taux de THC dans le sang a déjà régressé BGE 147 IV 439 S.”
“S. 5 f.). Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, in den Verfahrensakten nach Belegstellen für unsubstanziierte Vorbringen zu forschen. Entsprechend kann auf die weiteren vor Bundesgericht vorgetragenen Einwände mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht eingetreten werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Ohnehin ist nicht ersichtlich, inwiefern Art. 190 BV den rechtsanwendenden Behörden erlauben würde, die gesetzliche Zuständigkeitsordnung zu umgehen, zumal wie dargelegt nicht von vornherein klar ist, dass deren Einhaltung zu einer Verletzung der in Art. 5 Abs. 4 EMRK vorgesehenen kurzen Frist führt. Die vom Beschwerdeführer gleicherweise erst vor Bundesgericht beanstandeten angeblichen Verletzungen seiner Ansprüche auf rechtliches Gehör sowie auf ein faires Verfahren gehen im Übrigen nicht über die gerügte Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK hinaus. Sie resultierten ebenfalls aus seiner Weigerung, den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug zu durchlaufen resp. aus der Einreichung seines Entlassungsgesuchs direkt bei der Vorinstanz und wären deshalb ebenso wenig stichhaltig.”
Art. 190 BV verpflichtet die rechtsanwendenden Behörden zur Anwendung der vom Bund erlassenen Gesetze. Die Praxis wendet dies insbesondere in Bereichen wie Zollrecht, Ermessensveranlagung, Haushaltabgabe, WPEG, BehiG und Geldspielrecht an; wenn der Bundesgesetzgeber eine Regelung gewollt und diese im gesetzlich eröffneten Ermessen verbleibt, lässt Art. 190 BV für eine Nichtanwendung keinen Raum. Gleichzeitig bleiben verfassungsrechtliche Vorgaben, Schutzaufträge und die von Gesetz oder Verfahren vorgesehenen Korrekturmechanismen zu beachten.
“Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann in der Nachbelastung der Abgabe bei unterlassenen oder unrichtigen Zollanmeldungen auch kein Verstoss gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit oder gegen das Verbot der konfiskatorischen Besteuerung erblickt werden. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich, da aufgrund des Anwendungsgebots von Art. 190 BV für eine Nichtanwendung bundesgesetzlicher Bestimmungen ohnehin kein Raum besteht, wenn eine Norm vom Bundesgesetzgeber so gewollt ist und innerhalb des diesem eröffneten Regelungsermessens liegt. Dies ist hier der Fall, da die VOC-Abgabenpflicht und deren Befreiung in einem Bundesgesetz klar normiert ist (E. 3.1.1 f.). Auch verweist Art. 35c Abs. 3 USG ausdrücklich auf die Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung. Zudem wäre es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, die unrichtigen Zollanmeldungen nachträglich zu berichtigen (vgl. E. 3.2.4; Richtlinie 67 Ziff. 3.5; vgl. dazu etwa das Urteil des BVGer A-581/2016 vom 21. März 2017). Dadurch wird dem Verhältnismässigkeitsprinzip trotz der Formstrenge des Zollverfahrens Rechnung getragen.”
“Der Ausfuhrzollanmeldung kommt somit insoweit eine «absolute» und entgegen der Beschwerdeführerin nicht eine «relative Bindungswirkung» zu. Demzufolge ist mit der Vorinstanz eine Gleichwertigkeit weiterer Beweismittel ausserhalb der Ausfuhrzollanmeldung gesetzlich nicht vorgesehen. Was das angerufene Verhältnismässigkeitsprinzip anbelangt, so ist Folgendes festzuhalten: Aufgrund des Anwendungsgebots von Art. 190 BV verbleibt für Verhältnismässigkeitsüberlegungen kein Raum, wenn eine Norm vom Bundesgesetzgeber so gewollt ist und innerhalb des diesem eröffneten Regelungsermessens liegt. Dies ist hier der Fall, da die VOC-Abgabenpflicht und deren Befreiung in einem Bundesgesetz klar normiert ist (E. 3.1 f.). Zudem dient wie dargelegt (E. 5.2) bereits Art. 34 Abs. 3 ZG der Korrektur von Versehen, wodurch insoweit dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen wird.”
“Altersjahr vollenden. Der Rekurrent macht geltend, nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts die Dienstpflicht für nach dem alten Recht altershalber aus der Dienstpflicht entlassene Dienstpflichtige, welche die Gesamtdienstleistungspflicht noch nicht erfüllt hatten, nicht wiederaufgelebt sei. Die Annahme, die Ersatzpflicht von Wehrpflichtigen, deren Ersatzpflicht nach dem alten Recht altershalber bereits geendet hatte, sei gestützt auf das neue Recht wiederaufgelebt, stelle eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Wehrpflichtigen, die Militärdienst geleistet haben, und solchen, die Ersatz in Geld geleitet haben (vgl. Rekurs Rz. 21). Diese Rüge ist unbegründet. Die Erfüllung der Wehrpflicht durch Militärdienst als persönliche Leistung unterscheidet sich wesentlich von der Bezahlung der Ersatzabgabe als Leistung von Ersatz in Geld. Damit besteht ein sachlicher Grund für die geltend gemachte Ungleichbehandlung. Im Übrigen wäre das WPEG gemäss Art. 190 BV für die rechtsanwendenden Behörden auch dann massgebend, wenn ein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV angenommen würde.”
“Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass die für die rechtsanwendenden Behörden nach Art. 190 BV massgebenden Bestimmungen zur Haushaltabgabe weder verfassungs- noch konventionswidrig sind. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist abzuweisen.”
“Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist (Art. 2 Abs. 2 BehiG). Eine Benachteiligung beim Zugang zu einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist (Art. 2 Abs. 3 BehiG). Um ein behindertengerechtes öffentliches Verkehrssystem sicherzustellen, erlässt der Bundesrat für die SBB sowie für weitere Unternehmen, die einer bundesrechtlichen Konzession bedürfen, Vorschriften über die Gestaltung u.a. der Fahrzeuge (Art. 15 Abs. 1 lit. c BehiG). Diese Vorschriften werden periodisch dem Stand der Technik angepasst. Der Bundesrat kann technische Normen oder andere Festlegungen privater Organisationen für verbindlich erklären (Art. 15 Abs. 3 BehiG). Das BehiG konkretisiert damit in seinem Geltungsbereich in verbindlicher Weise (Art. 190 BV) den verfassungsrechtlichen Gesetzgebungsauftrag zur Beseitigung von Benachteiligungen Behinderter (Art. 8 Abs. 4 BV; BGE 139 II 289 E. 2.2.2; 134 II 249 E. 2.3 und 3.1; 132 II 82 E. 2.3.2). Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herstellung vollständiger faktischer Gleichheit ergibt sich dadurch nicht (BGE 134 I 105 E. 5). Nach Art. 17 Abs. 1 EBG sind die Bedürfnisse mobilitätsbehinderter Menschen jedoch "angemessen" zu berücksichtigen (vgl. auch E. 7.1 hiervor). Diese Grundsätze des BehiG werden im Bereich der Eisenbahnen durch die vorne in E. 7 genannten eisenbahnrechtlichen Vorschriften konkretisiert, namentlich auch im Bereich der Fahrzeuge (BGE 139 II 289 E. 2.2.2). Insbesondere sollen Behinderte, die in der Lage sind, den öffentlichen Raum autonom zu benützen, auch Dienstleistungen des öffentlichen Verkehrs autonom beanspruchen können (Art. 3 Abs. 1 VböV; vgl. BGE 139 II 289 E. 2.2.3). Aus den zitierten Normen ergibt sich, dass das in Verfassung und Gesetz enthaltene Diskriminierungs- und Benachteiligungsverbot für Behinderte auch im Bereich des öffentlichen Verkehrs gilt.”
“BVGE 2023 IV/1 Entscheiddatum: 30.11.2021Publikationsdatum: 21.08.2023 2023 IV/1 Auszug aus dem Urteil der Abteilung II i.S. A. Ltd. gegen Eidgenössische Spielbankenkommission B—439/2020 vom 30. November 2021 Geldspiele. Zugangssperre bei in der Schweiz nicht bewilligten ausländischen Online-Spielangeboten. Prüfung, ob Geoblocking eine geeignete technische Massnahme des Anbieters ist, um von der Sperrliste der ESBK gelöscht zu werden. Art. 27, Art. 106, Art. 190 BV. Art. 86 Abs. 1 und 2, Art. 87 Abs. 2 BGS. Art. 93 VGS. 1. In der Schweiz nicht bewilligte Online-Geldspielangebote von ausländischen Veranstaltern dürfen von der Schweiz aus nicht zugänglich sein und werden auf einer Sperrliste der ESBK veröffentlicht (E. 3.3). 2. Gestützt auf die verschiedenen Auslegungsarten des Geldspielgesetzes genügt ein leicht zu umgehendes Geoblocking den Anforderungen einer geeigneten technischen Massnahme nicht, um die Aufhebung der Zugangssperre zu rechtfertigen, auch wenn die Gesetzesmaterialien diese Methode noch vorsahen (E. 5.4—5.5). 3. Netzsperren unterliegen dem Verfassungsauftrag von Art. 106 BV, verstossen nicht gegen die Wirtschaftsfreiheit, beruhen auf einer gesetzlichen Grundlage, sind verhältnismässig und mit der europäischen Rechtsprechung kompatibel sowie mit den Grundrechten vereinbar (E. 6.1.2, 6.2, 7.2—7.5, 7.6.7, 7.7 f.). Jeux d'argent. Blocage de l'accès aux offres de jeux en ligne étrangères non autorisées en Suisse. Examen de la question de savoir si le géoblocage est une mesure technique appropriée de l'exploitant pouvant justifier son retrait de la liste noire de la CFMJ.”
“Die Regelungen über die Ermessensveranlagungen sind bundesgesetzlich vorgeschrieben (Art. 130 Abs. 2 DBG; Art. 46 Abs. 3 StHG) und für das Bundesgericht folglich massgebend (Art. 190 BV). Es liegt in der Natur des Verfahrens der Ermessensveranlagung, dass die so festgelegte Steuerlast im Einzelfall die Substanz des Vermögens des Steuerpflichtigen beeinträchtigen kann, wenn sich der Steuerpflichtige über mehrere Steuerperioden hinweg nach Ermessen veranlagen lässt und die Steuerbehörde die Steuerfaktoren wiederholt - wenn auch in guten Treuen - zu hoch schätzt. Nichtsdestotrotz ist zu bezweifeln, dass darin eine verfassungswidrige konfiskatorische Besteuerung zu sehen ist, solange sich die Steuerbehörde in ihren Schätzungen nicht von fiskalischen oder pönalen Beweggründen leiten lässt (vgl. oben E. 5.3). Schliesslich hat es der Steuerpflichtige in der Hand, im Veranlagungsverfahren mitzuwirken und dadurch eine Veranlagung nach Ermessen zu vermeiden.”
“Andererseits beruht die Geldspielgesetzgebung mit ihren strikten Zulassungs- und Schutzvorschriften ihrerseits auf dem Verfassungsauftrag von Art. 106 BV. Dabei versteht sich von selbst, dass die Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten im öffentlichen Interesse liegt und mit strengen Massnahmen durchgesetzt werden kann. Dazu gehört die in Art. 86 BGS unmissverständlich vorgesehene Zugangssperre. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag ein Konzessions- oder Bewilligungssystem für sich allein den gesetzgeberischen Zielen offensichtlich nicht zu genügen. Dass allfällige Sperrverfügungen für die Betroffenen mit gewissen Nachteilen verbunden sind (zusätzlicher Aufwand, Reputationsschaden usw.) lässt diese auch nicht zum Vornherein als unzulässig erscheinen. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Nachteile sind, soweit sie überhaupt genügend substantiiert sind, systembedingt mit der Sperre verbunden. Unter diesen Umständen ist auf die Rüge der Verfassungswidrigkeit der Art. 86 ff. BGS mit Verweis auf das Anwendungsgebot von Art. 190 BV nicht weiter einzugehen.”
“Die Festlegung des Ortes der Dienstleistung ergibt sich aus dem Verweis von Art. 45 Abs. 1 lit. a MWSTG (in der bis am 31. Dezember 2017 gültigen Fassung, vgl. E. 6.1 oben) auf Art. 8 Abs. 1 MWSTG. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen unter E. 7 oben verwiesen werden. Bezüglich des Vorwurfs der Diskriminierung ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, wonach der Dienstleistungsbezug innerhalb einer inländischen Mehrwertsteuergruppe (vgl. Art. 13 MWSTG) gewisse Kostenvorteile (aufgrund entfallender MWST unter bestimmen Voraussetzungen) gegenüber dem Dienstleistungsbezug aus dem Ausland aufweisen kann, gesetzgeberisch gewollt und aufgrund von Art. 190 BV hinzunehmen ist. Die Rüge der Verletzung von Art. 45 MWSTG ist demnach unberechtigt.”
Art. 190 BV bindet die rechtsanwendenden Behörden an die bundesgesetzliche Regelung zur Einordnung und Tarifgestaltung von Abgaben und schränkt damit kantonale Abweichungen in diesen vom Bundesrecht geregelten Bereichen ein. Für die neurechtliche Haushaltsabgabe (RTVG Art. 69a Abs. 1) und die Unternehmensabgabe sieht das Bundesrecht keine Differenzierung der Abgabenhöhe nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit bzw. pro Kopf vor; diese bundesgesetzliche Tarifgestaltung ist für die Behörden verbindlich.
“1 BV für die Steuergesetzgebung und gilt «soweit es die Art der Steuer zulässt» (Urteil des BVGer A-4741/2021 vom 8. November 2023 [angefochten vor Bundesgericht] E. 3.1.2 m.w.H.), womit gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts in erster Linie die ordentlichen Steuern auf dem Einkommen und Vermögen gemeint seien. Der Grundsatz habe eine beschränkte Tragweite für Sonder- oder Zwecksteuern (Urteil des BGer 2C_852/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 2.4.4). Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 2C_852/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 2.4 ff. einlässlich dargelegt, weshalb die Haushaltabgabe als Steuer zu qualifizieren sei und Art. 127 Abs. 2 BV nur beschränkte Bedeutung habe. Es hat schliesslich festgehalten, dass Art. 69a Abs. 1 RTVG keine Differenzierung der Abgabenhöhe je nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorsehe und diese gesetzliche Regelung in Anwendung von Art. 190 BV für es (das Bundesgericht) verbindlich sei. Dieser Argumentation hat das Bundesverwaltungsgericht nichts beizufügen. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat Art. 190 BV zu beachten, weshalb die vom Beschwerdeführer wiederholt vorgebrachte Kritik, wonach ein Verstoss gegen Art. 127 Abs. 2 BV vorliege, insoweit nicht zu hören ist.”
“Hinsichtlich der Tarifgestaltung für Zwecksteuern hält Art. 69a Abs. 1 RTVG für die neurechtliche Haushaltsabgabe explizit und verbindlich (Art. 190 BV) fest, dass für jeden Privathaushalt eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten ist (vgl. Urteil des BGer 2C_852/2022 vom 10. Dezember 2021 E. 2.4.4). Eine Differenzierung der Abgabenhöhe je nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ist bundesgesetzlich nicht vorgesehen, wobei sich der Gesetzgeber von der Überlegung hat leiten lassen, dass das Bedürfnis unterschiedliche Sachverhalte unterschiedlich regeln zu können [und damit der Rechtsgleichheit Rechnung zu tragen], in Massenverfahren eine Grenze am Erfordernis der Praktikabilität findet und schematische Regelungen kaum vermeidbar sind (vgl. Botschaft RTVG 2013, BBl 2013 4975, 5041 mit Hinweis; Urteil des BGer 2C_852/2022 vom 10. Dezember 2021 E. 4.3.2; Urteil des BVGer A-1754/2021 vom 2. Juni 2022 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Für die Unternehmensabgabe wurde ein weitgehend degressiver Tarif als nicht mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vereinbar qualifiziert (ausführlich: E. 4.4.1; Urteil des BVGer A-1378/2019 vom 5.”
“Auch mit seinen weiteren Ausführungen legt der Beschwerdeführer keine Gründe dar, welche ihn von der Abgabepflicht befreien. Insoweit er unter Hinweis auf steuerrechtliche Grundsätze fordert, die Abgabe sei pro Kopf zu erheben, wurde bereits festgestellt, dass eine Bemessung nach Anzahl Personen im Haushalt oder eine Differenzierung der Abgabenhöhe nach Einkommen bundesgesetzlich nicht vorgesehen und die getroffene Regelung für die rechtsanwendenden Behörden massgeblich ist (Art. 190 BV). Die vom Bundesgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung vorgenommene Qualifikation der Abgabe als Steuer ändert an dieser Einschätzung nichts. Sie führt insbesondere nicht dazu, dass die Abgabe pro Kopf oder nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu bemessen wäre (vgl. Urteil des BGer 2C_852/2021 E. 2.4.3 f.).”
Das Bundesgericht betrachtet sich in Anwendung von Art. 190 BV an klare gesetzliche Regelungen gebunden. In der Rechtsprechung hat es festgestellt, dass verbindliche gesetzliche Vorgaben nicht durch abweichende Minderheitsmeinungen internationaler Richter ersetzt werden können; ebenso wurde hervorgehoben, dass eine gesetzliche Grundlage, die kein Ermessen lässt, für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich ist.
“Zwar sprach sich eine Minderheit des Richtergremiums des EGMR in einer abweichenden Meinung zum Urteil des EGMR Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006 dafür aus, dass es sich bei der Ausweisung eines verurteilten ausländischen Straftäters um eine Strafe handelt, welche diskriminierend sein könne, wenn sie zusätzlich zu derjenigen Strafe ausgesprochen werde, mit der ein inländischer Staatsbürger wegen derselben Taten belegt würde (vgl. Ziff. 17 der abweichenden Meinung der Richter Costa, Zupancic et Türmen). Dabei handelte es sich jedoch um eine Minderheitsmeinung, die keinen Eingang in die Rechtsprechung des EGMR fand. Die Gesetzesgrundlage im StGB ist zudem klar und belässt den Gerichten in Bezug auf die Frage, ob die Landesverweisung zusätzlich zur Strafe gemäss Art. 34 ff. StGB auszusprechen ist, keinerlei Ermessensspielraum. Es handelt sich dabei um einen bewussten gesetzgeberischen Entscheid. Die Bestimmungen sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden daher verbindlich (vgl. Art. 190 BV).”
“Der gesetzlichen Regelung des Anspruchs auf eine Witwerrente liege die Überlegung zugrunde, der Ehemann komme im Allgemeinen für den Lebensunterhalt der Ehefrau auf. Er werde daher vom Recht als Versorger, die Ehefrau namentlich bei Vorhandensein von Kindern (vgl. Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2 AHVG) als Versorgte vorausgesetzt, weshalb die Witwe in der Regel eine Witwenpension oder Witwenrente erhalte, während ein Korrelat für den Witwer weitgehend fehle. Eine geschlechtsneutrale Regelung würde daran anknüpfen, ob die hinterbliebene Frau oder der hinterbliebene Mann den Versorger verloren habe. Die verwitwete Frau komme jedoch selbst dann in den Genuss der Witwenrente, wenn sie zu keinem Zeitpunkt auf die Erfüllung der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht gemäss altem Eherecht durch den Ehegatten angewiesen gewesen sei, während das gleiche Recht auf Hinterlassenenrente dem verwitweten Ehemann nicht zugestanden werde. Der Gesetzgeber habe stattdessen bewusst eine diskriminierende (Art. 4 Abs. 2 aBV, heute Art. 8 Abs. 3 BV) Lösung gewählt (E. 3.5). Aufgrund von Art. 190 BV sah sich das Bundesgericht jedoch ans Gesetz gebunden. Dabei handelte es sich nicht um den ersten Entscheid, in dessen Rahmen sich das Bundesgericht damit zu befassen hatte, ob die geltende AHV-Hinterlassenenordnung menschen- und grundrechtskonform ist. Diese Thematik bildete bereits Gegenstand früherer Urteile (vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts vom 5. Oktober 2009, 9C_521/2008; vgl. hierzu insbesondere auch die Diskussion von Basile Cardinaux, Das EGMR-Urteil und seine Folgen, Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS], S. 115 ff., S. 124). 5.3 Demgegenüber entschied die Kleine Kammer des EGMR mit Urteil vom 20. Oktober 2020, dass die EMRK auf den Fall anwendbar sei. Entgegen der Auffassung des Bundesgerichts erachtete diese die Konvention als verletzt (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 EMRK). Sie war der Ansicht, es gebe keinen sachlichen Grund, der die Diskriminierung von Witwern gegenüber Witwen rechtfertigen könnte. Für den Versicherten sei es nicht weniger schwierig gewesen als für eine Witwe, in fortgeschrittenem Alter auf den Arbeitsmarkt zurückzukehren, nachdem er so lange keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hatte (Urteil der Kleinen Kammer des EGMR i.”
“Oktober 2009, 9C_521/2008; vgl. hierzu insbesondere auch die Diskussion von Basile Cardinaux, Das EGMR-Urteil und seine Folgen, Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS], S. 115 ff., S. 124). 5.3 Demgegenüber entschied die Kleine Kammer des EGMR mit Urteil vom 20. Oktober 2020, dass die EMRK auf den Fall anwendbar sei. Entgegen der Auffassung des Bundesgerichts erachtete diese die Konvention als verletzt (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 EMRK). Sie war der Ansicht, es gebe keinen sachlichen Grund, der die Diskriminierung von Witwern gegenüber Witwen rechtfertigen könnte. Für den Versicherten sei es nicht weniger schwierig gewesen als für eine Witwe, in fortgeschrittenem Alter auf den Arbeitsmarkt zurückzukehren, nachdem er so lange keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hatte (Urteil der Kleinen Kammer des EGMR i.S. Beeler gegen die Schweiz [78630/12] vom 20. Oktober 2020, Ziff. 34 ff. und Ziff. 61 ff.; vgl. ferner Cardinaux a.a.O., S. 125). Für den EGMR stellte Art. 190 BV keinen Rechtfertigungsgrund für die festgestellte Ungleichbehandlung dar (vgl. Urteil der Kleinen Kammer des EGMR i.S. Beeler gegen die Schweiz [78630/12] vom 20. Oktober 2020, Ziff. 77–78). Im Zentrum der Beurteilung durch die Grosse Kammer stand die Frage, ob die Angelegenheit vom Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK erfasst wird. Hintergrund bildete der Umstand, dass die Schweiz die Grosse Kammer namentlich zur Klärung der Frage, welcher Platz den Zusatzprotokollen bei der Auslegung der Konvention einzuräumen sei, um Beurteilung ersucht hatte. Damit kam sie dem Anliegen der am Urteil der Kleinen Kammer beteiligten Schweizer Richterin Helen Keller nach. Diese vertrat, wie schon zuvor das Bundesgericht (vgl. E. 5.2 hiervor), die Auffassung, dass es sich bei der AHVrechtlichen Angelegenheit um eine Rechtssache finanzieller Natur handle. Solche vermögensrechtlichen Streitigkeiten würden in den Geltungsbereich des ersten Zusatzprotokolls (Art. 1 Abs. 1 Zusatzprotokoll zur EMRK) fallen, das die Schweiz nicht ratifiziert habe.”
Art. 190 BV verpflichtet die rechtsanwendenden Behörden, Bundesgesetze und Völkerrecht anzuwenden. Hieraus folgt, dass die Behörden einen klar formulierten bundesgesetzlichen Wortlaut, der dem Sinn und Zweck der Regelung entspricht, nicht zu ihren Gunsten umdeuten oder ihm zuwiderhandeln; ebenso ist die Anwendung eines Bundesgesetzes nicht einfach wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit zu verweigern. Das Anwendungsgebot schliesst daher ein, dass Behörden nicht über den vom Gesetz vorgegebenen Spielraum hinaus entscheiden und von zwingenden gesetzlichen Rechtsfolgen nicht abweichen dürfen.
“Gemäss Art. 190 BV sind Bundesgesetze und Völkerrecht für die rechtsanwendenden Behörden massgebend (sog. Anwendungsgebot; vgl. dazu statt vieler: BGE 131 II 217 E. 2.3; Urteil des BVGer A-790/2016 vom 29. Juni 2016 E. 1.5). Art. 190 BV verbietet es den rechtsanwendenden Behörden, einer Norm in einem Bundesgesetz wegen Verfassungswidrigkeit die Anwendung zu versagen (vgl. Ulrich Häfelin et al., Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, Rz. 2089 f.) bzw. von einer klar formulierten Vorschrift des Bundesgesetzgebers, deren Wortlaut auch dem Sinn und Zweck der Regelung entspricht, abzuweichen (vgl. Urteil des BGer 2C_703/2009 und 2C_22/2010 vom 21. September 2010 E. 4.4.2; Urteile des BVGer A-4682/2018 vom 16. August 2019 E. 5.2.3, A-7025/2016 vom 5. Juli 2017 E. 1.2.4).”
“Gemäss Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101; nachfolgend: BV) sind Bundesgesetze und Völkerrecht für die rechtsanwendenden Behörden massgebend (sog. Anwendungsgebot; vgl. dazu statt vieler: BGE 131 II 217 E. 2.3; Urteil des BVGer A 790/2016 vom 29. Juni 2016 E. 1.5). Art. 190 BV verbietet es den rechtsanwendenden Behörden, einer Norm in einem Bundesgesetz wegen Verfassungswidrigkeit die Anwendung zu versagen (vgl. Ulrich Häfelin et al., Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, Rz. 2089 f.) bzw. von einer klar formulierten Vorschrift des Bundesgesetzgebers, deren Wortlaut auch dem Sinn und Zweck der Regelung entspricht, abzuweichen (vgl. Urteil des BGer 2C_703/2009 und 2C_22/2010 vom 21. September 2010 E. 4.4.2; Urteile des BVGer A-4682/2018 vom 16. August 2019 E. 5.2.3, A-7025/2016 vom 5. Juli 2017 E. 1.2.4).”
“Der Beschwerdeführer rügt, die Erhebung der im Streit liegenden Nachforderung sei unverhältnismässig. Es ist verständlich, dass eine Nachforderung von Abgaben, wie sie hier vorliegt, finanziell stark belasten kann. Indes beruht die Abgabeerhebung auf dem involvierten Fahrzeug auf klarer bundesgesetzlicher Grundlage, weshalb das Vorgehen der Vorinstanz mit Blick auf das Anwendungsgebot von Art. 190 BV gerechtfertigt ist: Wie aufgezeigt, unterliegt das Fahrzeug als Ware, die ins Zollgebiet verbracht wurde, qua Bundesgesetzgebung der allgemeinen Zollpflicht. Auch das zwingende Erfordernis einer Anmeldung anlässlich der ersten Einfuhr für das Verfahren der vorübergehenden Verwendung bzw. das Erwirken einer entsprechenden Zoll- und Steuerbefreiung ist auf der Ebene der Bundesgesetze bzw. im ZG verankert. Die Nachleistungspflicht ergibt sich sodann insbesondere aus Art. 12 VStrR (vgl. E. 3.2 und 3.4). Von der einschlägigen bundesgesetzlichen Ordnung kann mangels Entschliessungsermessens der rechtsanwendenden Verwaltung, anders zu entscheiden, und aufgrund des Anwendungsgebotes von Art. 190 BV nicht abgewichen werden. Für Verhältnismässigkeitsüberlegungen bleibt bei der hier zu beurteilenden Konstellation kein Raum (vgl. E. 2.8). Somit dringt die Behauptung des Beschwerdeführers, die Nachforderung sei unverhältnismässig, nicht durch.”
“Gemäss Art. 190 BV sind Bundesgesetze und Völkerrecht für die rechtsanwendenden Behörden massgebend (sog. Anwendungsgebot; vgl. dazu statt vieler: BGE 131 II 217 E. 2.3; Urteil des BVGer A-790/2016 vom 29. Juni 2016 E. 1.5). Art. 190 BV verbietet es den rechtsanwendenden Behörden, einer Norm in einem Bundesgesetz wegen Verfassungswidrigkeit die Anwendung zu versagen (vgl. Ulrich Häfelin et al., Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, Rz. 2089 f.) bzw. von einer klar formulierten Vorschrift des Bundesgesetzgebers, deren Wortlaut auch dem Sinn und Zweck der Regelung entspricht, abzuweichen (vgl. Urteil des BGer 2C_703/2009 und 2C_22/2010 vom 21. September 2010 E. 4.4.2; Urteile des BVGer A-4682/2018 vom 16. August 2019 E. 5.2.3; A-7025/2016 vom 5. Juli 2017 E. 1.2.4).”
“E. 3.3; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 50). Auch Bundesgesetze können auf ihre Verfassungsmässigkeit überprüft werden. Art. 190 BV erklärt sie aber als massgebend, weshalb sie auch dann angewendet werden müssen, wenn sie sich als verfassungswidrig erweisen (Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl. 2021, § 11 N. 501 und 503). Auf die (verfassungskonforme) Auslegung hat Art. 190 BV hingegen keinen Einfluss (vgl. Pierre Tschannen, a.a.O., § 8 N. 377, 383). Allerdings sind auch bei der Verfassungsgerichtsbarkeit durch akzessorische Normenkontrolle – wie überhaupt bei der Gesetzesauslegung und ‑korrektur bzw. Beurteilung der Ausfüllbarkeit von Lücken – die Schranken der richterlichen Rechtsfortbildung zu beachten (grundlegend Giovanni Biaggini, Verfassung und Richterrecht, Diss. Basel 1989, S. 194 ff., 289 ff., 327 f., 426 ff., 473 ff.; BGE 146 V 271 E. 5.1, 141 II 338 E. 3.1 [Pra 105/2016 Nr. 45]; vgl. auch BVR 2022 S. 226 [VGE 2021/387 vom 21.1.2022] nicht publ. 3.3; VGE 2020/118/119 vom”
Art. 190 BV begründet ein Anwendungsgebot: Bundesgesetze sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden verbindlich und dürfen nicht mit der Folge der Nichtanwendung ausser Kraft gesetzt werden, selbst wenn sie sich als verfassungswidrig oder kompetenzwidrig erweisen. Es steht den Gerichten frei, die Vereinbarkeit eines Bundesgesetzes mit höherrangigem Recht vorfrageweise zu prüfen; wird eine Verfassungswidrigkeit festgestellt, bleibt das Gesetz dennoch anzuwenden, und das Gericht kann allenfalls den Gesetzgeber auf die Problematik hinweisen.
“Die Anwendung von Bundesgesetzen kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht versagt werden, selbst wenn diese verfassungswidrig sein sollten (Art. 190 BV; vgl. BGE 146 V 129 E. 4.4, 139 I 257 E. 4; Urteil des BGer 2C_547/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).”
“Gemäss Art. 190 BV sind Bundesgesetze und Völkerrecht für die rechtsanwendenden Behörden massgebend (sog. Anwendungsgebot; vgl. dazu statt vieler: BGE 131 II 217 E. 2.3; Urteil des BVGer A-790/2016 vom 29. Juni 2016 E. 1.5). Art. 190 BV verbietet es den rechtsanwendenden Behörden, einer Norm in einem Bundesgesetz wegen Verfassungswidrigkeit die Anwendung zu versagen (vgl. Ulrich Häfelin et al., Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, Rz. 2089 f.) bzw. von einer klar formulierten Vorschrift des Bundesgesetzgebers, deren Wortlaut auch dem Sinn und Zweck der Regelung entspricht, abzuweichen (vgl. Urteil des BGer 2C_703/2009 und 2C_22/2010 vom 21. September 2010 E. 4.4.2; Urteile des BVGer A-4682/2018 vom 16. August 2019 E. 5.2.3, A-7025/2016 vom 5. Juli 2017 E. 1.2.4).”
“Nach Art. 190 BV sind Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesverwaltungsgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. Damit kann Bundesgesetzen weder im Rahmen der abstrakten noch der konkreten Normenkontrolle die Anwendung versagt werden. Zwar handelt es sich dabei um ein Anwendungsgebot und kein Prüfungsverbot (BGE 136 I 49 E. 3.1; 131 II 710 E. 5.4; 129 II 249 E. 5.4 m.H.) und es kann sich rechtfertigen, vorfrageweise die Verfassungswidrigkeit eines Bundesgesetzes zu prüfen. Wird eine solche festgestellt, muss das Gesetz aber gleichwohl angewandt werden und das Gericht kann lediglich den Gesetzgeber einladen, die fragliche Bestimmung zu ändern (BGE 144 I 126 E. 3). Das Anwendungsgebot gilt auch bei kompetenzwidrig erlassenen Bundesgesetzen (Urteil des BVGer A-7025/2016 vom 5. Juli 2017 E. 1.2.4). Freilich besteht vor diesem Hintergrund nicht in jedem Fall die Veranlassung, die bundesgesetzliche Regelung auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht hin zu prüfen (vgl. Urteil des BGer 2C_61/2008 vom 28.”
“von Ständerat Ruedi Noser "Neuregelung der Mehrwertsteuer im Bereich der Gesundheit. Vereinfachung, Wettbewerbsneutralität und Entlastung der Konsumentinnen und Konsumenten", vom Ständerat am 31. Mai 2023 angenommen; AB 2023 S 376). Die Anwendung von Bundesrecht kann vom Bundesgericht nicht versagt werden, selbst wenn diese verfassungswidrig sein sollte (Art. 190 BV; BGE 146 V 129 E. 4.4; BGE 139 I 257 E. 4; Urteil 2C_852/ 2021 vom 10. Dezember 2021 E. 2.3.2 m.w.H.). Zwar handelt es sich bei Art. 190 BV um ein Anwendungsgebot und kein Prüfungsverbot. Es kann sich rechtfertigen, vorfrageweise die Verfassungswidrigkeit eines Bundesgesetzes zu überprüfen; wird eine solche jedoch festgestellt, muss das Gesetz dennoch angewendet werden. Vorliegend kann nicht gesagt werden, dass die Regelung offensichtlich Grundrechte verletzen würde.”
Bundesgesetze können den sachlichen Rahmen verbindlich festlegen; Behörden und Gerichte sind an diese bundesgesetzlichen Regelungen gebunden. Dies zeigt sich etwa in der von Art. 136 StPO vorgenommenen Beschränkung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie in der Konkretisierung verfassungsrechtlicher Gesetzgebungsaufträge durch das BehiG im Rahmen von Art. 190 BV.
“und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands setzt nach Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO überdies voraus, dass dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Mit Art. 136 Abs. 1 StPO hat der Gesetzgeber den Anspruch der Privatklägerschaft auf unentgeltliche Rechtspflege wissentlich und für das Bundesgericht im Hinblick auf Art. 190 BV verbindlich prinzipiell auf den Fall beschränkt, dass im Strafverfahren konnexe privatrechtliche Ansprüche durchgesetzt werden sollen (Urteile 1B_267/2021 vom 22. Juli 2021 E. 2.1; 1B_370/2015 vom 22. März 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Wenn sich die Privatklägerschaft ausschliesslich im Strafpunkt beteiligt, ist die unentgeltliche Rechtspflege nach dem Willen des Gesetzgebers im Grundsatz ausgeschlossen, da der staatliche Strafanspruch prinzipiell durch den Staat wahrgenommen wird. Diese Beschränkung ist mit Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar (Urteil 1B_310/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 2.4.1 mit Hinweis; siehe zum Ganzen Urteil 1B_605/2020 vom 16. März 2021 E. 2.1). Ist eine Zivilklage nicht möglich und fallen die beanstandeten Handlungen wahrscheinlich in den Anwendungsbereich des Verbots von Folter und anderer grausamer oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (vgl. Art. 3 EMRK, Art. 10 Abs. 3 BV und das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [SR 0.”
“Das BehiG ist am 1. Januar 2004 in Kraft getreten. Es hat gemäss dessen Art. 1 Abs. 1 zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind. Es gilt u.a. auch für öffentlich zugängliche Einrichtungen und Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs (Art. 3 lit. b BehiG). Das BehiG konkretisiert in seinem Geltungsbereich in verbindlicher Weise (Art. 190 BV) den verfassungsrechtlichen Gesetzgebungsauftrag zur Beseitigung von Benachteiligungen Behinderter (Art. 8 Abs. 4 BV). Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herstellung vollständiger faktischer Gleichheit ergibt sich dadurch nicht, auch nicht aus Art. 8 Abs. 2 BV (BGE 139 II 289 E. 2.2.2.; 134 II 249 E. 2.3 und 3.1; 134 I 105 E. 5).”
Art. 190 BV verpflichtet die rechtsanwendenden Behörden, vom Gesetz getragene personelle Differenzierungen anzuwenden; einschlägige in Lehre und Praxis angenommene Differenzierungen sind dabei zu berücksichtigen. Art. 190 BV ist als Anwendungsgebot zu verstehen und begründet keine eigenständige Überprüfungsbefugnis gegenüber solchen gesetzlichen Regelungen.
“Von Bedeutung ist weiter, dass dem Löschbeitrag – wie bei der Feuerschutzabgabe – ebenfalls die Überlegung zugrunde liegt, dass eine effiziente Feuerpolizei- und Löschvorsorge auch den (privaten) Feuerversicherungen und ihren Versicherten zugutekommen, weshalb ihnen eine besondere Abgabe zugemutet werden kann (Daxelhoffer, a.a.O., N 9.3.2). Da nicht feuerversicherte Mobiliareigentümerinnen und -eigentümer im Schadenfall nicht von (mit verhältnismässig tiefen Prämien finanzierten) Versicherungsleistungen profitieren, liegt ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung vor, zumal die Abgabebelastung bescheiden ist (vgl. zum besonderen Interesse von versicherten Eigentümerinnen und Eigentümern von Gütern BGE 122 I 315 E. 6b/aa und 321 E. 6d am Schluss). Nicht beizupflichten ist deshalb dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die abstrakte Interessenlage gehe sowohl bei Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümern als auch bei Mobiliareigentümerinnen und -eigentümern (ausschliesslich) dahin, dass eine funktionierende Feuerwehr zum Schutz ihres Eigentums und nicht zum Schutz vor eventuell höheren Versicherungsprämien bestehen würde (act. G 5, III. 3.4). Ohnehin ergibt sich die personelle Differenzierung unmittelbar aus Art. 88 Abs. 3 VAG und ist für die gerichtlichen Behörden massgebend (Art. 190 BV). Im Übrigen wird in der Lehre davon ausgegangen, dass die Zahl der nicht feuerversicherten Mobiliareigentümerinnen und -eigentümer eher gering sei (siehe Daxelhoffer, N 9.3.9). Von Bedeutung ist des Weiteren, dass reine Mobiliarbrände, die einen Feuerwehreinsatz erforderlich machen, wohl regelmässig entweder im Strassenverkehr oder in GVG-versicherten Gebäuden stattfinden. In den erstgenannten Fällen tragen die GVG-Versicherten die Feuerwehreinsatzkosten entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (act. G 5, III. 3.2 am Schluss) nicht mit (Art. 40 Abs. 3 FSG, worauf die Vorinstanz in act. G 10, ad Ziff. 3.2, S. 2, zutreffend hinwies). Demgegenüber profitieren sie in der zweitgenannten Sachverhaltskonstellation von einer Mobiliarbrandbekämpfung insoweit, als der Feuerwehreinsatz ein Übergreifen auf die GVG-versicherten Güter verhindert bzw. dadurch verursachte Schäden (etwa durch Hitze oder Rauch) vermindert. Im Übrigen wird mit der Errichtung eines Gebäudes eine im Vergleich zu einer beweglichen Sache ungleich grössere potenzielle Brandsubstanz und dadurch eine erhöhte Brandgefahr für Leib und Gut geschaffen, sodass auch unter diesem Aspekt ein besonderer Beitrag der Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer an die Feuerwehr vertretbar erscheint (siehe vorstehende E.”
“Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Rechtslage klar ist und zur Thematik des Kinderabzugs eine reichhaltige, konstante Praxis des Bundesgerichts besteht, weshalb die Anforderungen an die Begründungsdichte weniger streng sind (vgl. dazu René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 596 und Rz. 603). Hingegen befasste sich das Steuerrekursgericht nicht mit der Rüge des Pflichtigen, wonach die aktuelle Steuerpraxis im Fall des Lebensmodells "Alternierende Obhut mit Unterhaltszahlungen" den Unterhaltsempfänger doppelt entlaste, während der Unterhaltspflichtige keine Entlastung erhalte. Dies führe – wie in seinem Fall – zu einer Ungleichbehandlung: Diese Ungleichbehandlung halte der Rechtsgleichheit nicht stand. Das Steuerrekursgericht erwog hierzu lediglich, dass unter dem Blickwinkel des Gleichbehandlungsgrundsatzes getrennte Eltern mit Eltern in intakter Ehe zu vergleichen seien. Diese beiden Kategorien seinen möglichst gleich zu behandeln. Beiden Kategorien sei die Kumulierung des Kinderabzugs und des Unterhaltsabzugs untersagt. Dies gelte auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge sowie alternierender Obhut. Ferner könne aufgrund von Art. 190 BV offengelassen werden, ob ein rechtsungleiches Ergebnis vorliege, da das Gericht an Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG gebunden sei. Mit diesen Ausführungen vermag das Steuerrekursgericht den Begründungsanforderungen nicht zu genügen: Einerseits befasst es sich nur mit dem Verhältnis verheiratete Eltern/getrennte Eltern, nicht aber mit der allfälligen Ungleichbehandlung von Unterhaltsverpflichtetem/Unterhaltsempfänger. Andererseits handelt es sich bei Art. 190 BV gerade nicht um ein Überprüfungsgebot, sondern um ein Anwendungsgebot (BGE 137 I 23 E. 2.4.4; BGE 136 II 120 E. 3.5.1). Das Steuerrekursgericht wäre daher verpflichtet gewesen, auch auf die mögliche Ungleichbehandlung von Unterhaltsverpflichtetem und Unterhaltsempfänger einzugehen. In diesem Punkt hat es das rechtliche Gehör des Pflichtigen verletzt, wobei die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt. Vorliegend würde eine Rückweisung ohnehin zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, weshalb eine solche unterbleiben kann.”
Art. 190 BV verpflichtet das Bundesgericht, an den klaren Wortlaut der einschlägigen Bundesgesetze gebunden zu sein. Eine Vereinheitlichung oder Anpassung divergierender bundesrechtlicher Regelungen (z. B. Verjährungsfristen) ist dem Gesetzgeber vorbehalten; das Bundesgericht darf eine solche Anpassung nicht durch Auslegung vornehmen.
“aber WEIDMANN/OESTERHELT, Nachentrichtung der Verrechnungssteuer gemäss Art. 12 VStrR, StR 62/2007, S. 622 S. 628, die auf die Ausweitung des Kreises der subjektiv leistungspflichtigen Personen nach Art. 12 Abs. 2 VStrR hinweisen). Dass nunmehr zwei Bundesgesetze (verschiedene) Verjährungsfristen für verrechnungssteuerliche Forderungen vorsehen, beruht also auf einem bewussten Entscheid des Gesetzgebers. Ähnliches gilt für die Modifikationen von Art. 11 VStrR durch Art. 333 Abs. 6 StGB (vgl. aber zur Modifikation durch die Rechtsprechung oben E. 5.1.2), die nach dem klaren Gesetzeswortlaut bis zur Anpassung des VStrR an die neuen Regeln des Allgemeinen Teils des StGB gelten sollen. Vor diesem Hintergrund wäre es am Gesetzgeber, sollte er dies wünschen, die Regelung der Verjährung von verrechnungssteuerlichen Forderungen zu vereinheitlichen oder zu vereinfachen, wie er dies im Mehrwertsteuerrecht mit Art. 105 Abs. 3 MWSTG getan hat. Das Bundesgericht ist an alle drei einschlägigen Bundesgesetze gebunden (Art. 190 BV). Es ist ihm entgegen den zitierten Autoren verwehrt, eine solche Anpassung auslegungsweise vorzunehmen (vgl. auch OESTERHELT/FRACHEBOUD, a.a.O., N. 20 zu Art. 11 VStrR, die nunmehr nur noch de lege ferenda anregen, die Verjährungsfristen anzupassen).”
Soweit das Gesetz dem Gesetz- oder Verordnungsorgan einen sehr weiten Ermessensspielraum einräumt, ist dieser Spielraum nach Art. 190 BV für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich. Die Gerichte dürfen nicht ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Gesetz- oder Verordnungsorgans setzen; ihre Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob die Verordnung den durch das Gesetz delegierten Kompetenzrahmen offensichtlich überschreitet oder aus andern Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist.
“Das Bundesverwaltungsgericht kann eine Verordnungsbestimmung des Bundesrates auf Beschwerde hin vorfrageweise auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit prüfen (sog. konkrete Normenkontrolle). Bei unselbstständigen Verordnungen prüft es, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnis gehalten hat (vgl. BVGE 2010/33 E. 3.1.1). Erweist sich die Verordnung als gesetzmässig und ermächtigt das Gesetz den Bundesrat nicht, von der Verfassung abzuweichen, ist auch die Verfassungsmässigkeit zu prüfen (BGE 141 II 169 E. 3.4; 140 II 194 E. 5.8; Urteile des BVGer A-637/2020 vom 5. Februar 2021 E. 5.3.3; A-882/2016 vom 6. April 2017 E. 2.3). Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Bereich des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 BV für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es darf in diesem Fall bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern hat seine Prüfung darauf zu beschränken, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenz offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (BGE 140 II 194 E. 5.8; 143 II 87 E. 4.4; BVGE 2010/33 E. 3.1.1). Besondere Bedeutung kommt dem Legalitätsprinzip im Abgaberecht zu. Die Ausgestaltung der öffentlichen Abgaben muss nach Art. 164 Abs. 1 Bst. d und Art. 127 Abs. 1 BV sowie gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts in ihren Grundzügen durch ein Gesetz im formellen Sinn festgelegt werden. Zu den in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regelnden Elementen gehören der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und deren Bemessung (BGE 143 II 87 E. 4.5 m.w.H., 138 V 32 E. 3.1.1; Urteil des BVGer A-3818/2022 vom 15. Juni 2023 E.”
“Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend (Art. 190 BV). Anders als der Beschwerdeführer glauben machen will, ist der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung bei fehlender Mitwirkung oder nicht fristgerechter Beitragszahlung in Art. 2 Abs. 3 AHVG und damit im formellen Gesetz statuiert. Dass die hier interessierenden Bestimmungen der VFV (vgl. vorangehende E. 2) aus dem Rahmen der im Gesetz (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG) delegierten Kompetenzen fallen oder aus andern Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig sein sollen (vgl. Urteil 9C_531/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 3.2.2.2, nicht publ. in: BGE 147 V 70, aber in: SVR 2021 AHV Nr. 13 S. 39), ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht.”
Das verfassungsmässige Leistungsziel der beruflichen Vorsorge (Fortführung des gewohnten Lebensstandards) wird durch Bundesrecht konkretisiert. Aus der Verfassungsnorm allein lassen sich keine unmittelbaren konkreten Rechtsansprüche ableiten; solche Ansprüche ergeben sich aus den gesetzlich konkretisierenden Bestimmungen. In der Lehre und Rechtsprechung wird als Orientierung eine Ersatzquote von rund 60 % des letzten Einkommens genannt; zudem sind einschlägige gesetzliche Regelungen (z. B. Art. 21 LPP) massgeblich.
“: “la previdenza professionale, insieme con l’assicurazione vecchiaia, superstiti e invalidità, deve rendere possibile l’adeguata continuazione del tenore di vita abituale;”) (sul tema cfr. Hürzeler, BSK-BVG, n. 4, 12 e segg. Ad art. 1 LPP: “Das Verfassungsmässige Leistungsziel der Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zielt auf eine Ersatzquote von ca. 60 Prozent des letzten Einkommens der versicherten Person ab” e SVR 2019 BVG Nr. 33 – STF 9C_354/2018 del 12 settembre 2018 consid. 4.2.2 – nella quale ha stabilito che dalla norma costituzionale derivano pretese concrete per gli assicurati: “Soweit der Beschwerdeführer seine Forderung direkt auf Art. 113 BV stützt, ist dem entgegenzuhalten, dass sich aus dieser Bestimmung keine konkreten Rechtsansprüche ableiten lassen (Basile Cardinaux, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 3 zu Art. 113 BV). Wie dargelegt, hat der Beschwerdeführer zudem aufgrund der diesen Artikel konkretisierenden Gesetzesbestimmungen keinen Anspruch darauf, dass die Beschwerdegegnerinnen sein Altersguthaben für den Zeitraum von 1988 bis 1997 äufnen (vgl. auch Art. 190 BV). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird auch der Grundsatz auf eine rechtsgleiche Behandlung nicht verletzt. Die Ungleichbehandlung mit anderen Arbeitnehmern der Beschwerdegegnerin 1 sowie zu den in die erste Säule einbezahlten Beiträgen liegt darin begründet, dass diese rechtzeitig bezahlt bzw. eingefordert wurden. Es bestehen unterschiedliche Fallkonstellationen, die nicht zu vergleichen sind: Mit den aufgestellten Regelungen zur Verjährung wird der Rechtssicherheit Rechnung getragen (vgl. BGE 136 V 73 E. 4.2 S. 79).”). Inoltre, l’attrice adduce che la riduzione della rendita vedovile contrasta con l’art. 21 cpv. 2 LPP secondo cui “Alla morte del beneficiario di una rendita di vecchiaia o d’invalidità, la rendita vedovile ammonta al 60 per cento e la rendita per orfani al 20 per cento dell’ultima rendita di vecchiaia o d’invalidità versata”) (petizione, p.to 19.2., replica, ad 6,7). La scala di equivalenza (chiamata anche economia di scala) è un concetto di natura economica atto a misurare e comparare i costi di unità domestiche composte da un diverso numero di individui sulla base del medesimo standard di vita.”
Bundesgesetze sind für das Bundesgericht und andere rechtsanwendende Behörden verbindlich. Sie sind jedoch verfassungskonform auszulegen; das Bundesgericht kann in konkret-individuellen Fällen die Vereinbarkeit von Bundesrecht mit übergeordnetem Recht prüfen. Aus dem Gesetzeswortlaut darf nicht ohne hinreichende Klarheit ein genereller Ausschluss richterlicher Überprüfung geschlossen werden.
“719'967.--. Im Gegenzug ermässigte die Steuerpflichtige ihre Vorsteuern proportional um Fr. 4'143.55. 1.3. Mit Ergänzungsabrechnung vom 11. Juni 2018 erhob die ESTV den Betrag von Fr. 8'980.20 (was weitgehend auf die Nachbelastung von 7,7 Prozent auf Fr. 116'453.-- zurückzuführen war). Die Steuerpflichtige bestritt die Nachbelastung und ersuchte um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Diese erging am 19. November 2018. Die ESTV stellte darin fest, dass die Steuerpflichtige gehalten sei, die Inlandleistungen mit dem massgebenden Steuersatz abzurechnen; auf die Steuerbefreiung gemäss Art. 53 Abs. 1 lit. a MWSTG 2009 könne sie sich nicht berufen. Die dagegen gerichtete Einsprache blieb erfolglos (Einspracheentscheid vom 13. Mai 2019). 1.4. Dagegen gelangte die Steuerpflichtige an das Bundesverwaltungsgericht, das die Beschwerde mit Entscheid A-2950/2019 vom 23. Juni 2020 abwies. Die Begründung ging im Wesentlichen dahin, dass das Mehrwertsteuergesetz von 2009, an welches das Gericht gemäss Art. 190 BV gebunden sei, in Bezug auf die Erhebung der Inlandsteuer keine Wertfreigrenze vorsehe. Für eine analoge Anwendung von Art. 53 Abs. 1 lit. a MWSTG 2009 bleibe kein Raum (E. 3.1.2). Die angeblich fehlende Vereinbarkeit von Art. 53 Abs. 1 lit. a MWSTG 2009 (in Verbindung mit dem Verordnungsrecht) mit dem übergeordneten Recht wäre zu prüfen, soweit im individuell-konkreten Fall ein Entscheid ergangen wäre, was aber nicht zutreffe (E. 3.2.1). Mit dem Erlass von Art. 53 Abs. 1 lit. a MWSTG 2009 habe der Gesetzgeber auf ein prozessökonomisches Veranlagungsverfahren bei der Einfuhr von Gegenständen hinwirken wollen. Vergleichbare Gründe für eine Wertfreigrenze im Bereich der Inlandsteuer fehlten. Weder bestehe Raum für eine Lückenfüllung, noch sei, so das Bundesverwaltungsgericht, das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) verletzt. Ebenso wenig wirke sich die Rechtslage diskriminierend aus (Art. 14 EMRK; E. 3.2.2) oder verstosse sie gegen die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV; E. 3.”
“Bundesgesetze sind nach den anerkannten Grundsätzen auszulegen. Dazu gehört die verfassungskonforme Auslegung, unter Beachtung der Schranken von Art. 190 BV und des klaren Wortlauts des Gesetzes (vgl. BGE 143 I 272 E. 2.2.3 S. 277 und E. 2.4.3 S. 280 mit Hinweisen). Das Bundesgericht ist in Bezug auf erst nachträglich bekannt gewordene Unregelmässigkeiten eines Abstimmungsverfahrens zum Schluss gekommen, dass ein nachträglicher Rechtsschutz von Sinn und Zweck des Bundesgesetzes über die politischen Rechte nicht im Sinne von Art. 29a BV ausgeschlossen werde, auch wenn der Gesetzeswortlaut keinen solchen kenne. Die in Art. 77 Abs. 2 BPR genannten Beschwerdefristen stünden der Gewährung des nachträglichen Rechtsschutzes nicht entgegen ( BGE 138 I 61 E. 4.3 S. 74 f. mit Hinweisen). BGE 147 I 206 S. 210 Bei der vorliegenden Rechtsstreitigkeit verhält es sich gleich. Art. 77 und 80 BPR zeichnen Rechtswege über die Kantonsregierung ans Bundesgericht bzw. direkt von der Bundeskanzlei ans Bundesgericht vor, ohne jedoch, wie oben dargelegt, ausdrücklich den Rückzug einer Volksinitiative als Anfechtungsobjekt zu umfassen. Ein Ausschluss von der richterlichen Beurteilung, der gemäss Art.”
“Das Bundesgericht ist in Bezug auf erst nachträglich bekannt gewordene Unregelmässigkeiten eines Abstimmungsverfahrens zum Schluss gekommen, dass ein nachträglicher Rechtsschutz von Sinn und Zweck des Bundesgesetzes über die politischen Rechte nicht im Sinne von Art. 29a BV ausgeschlossen werde, auch wenn der Gesetzeswortlaut keinen solchen kenne. Die in Art. 77 Abs. 2 BPR genannten Beschwerdefristen stünden der Gewährung des nachträglichen Rechtsschutzes nicht entgegen ( BGE 138 I 61 E. 4.3 S. 74 f. mit Hinweisen). BGE 147 I 206 S. 210 Bei der vorliegenden Rechtsstreitigkeit verhält es sich gleich. Art. 77 und 80 BPR zeichnen Rechtswege über die Kantonsregierung ans Bundesgericht bzw. direkt von der Bundeskanzlei ans Bundesgericht vor, ohne jedoch, wie oben dargelegt, ausdrücklich den Rückzug einer Volksinitiative als Anfechtungsobjekt zu umfassen. Ein Ausschluss von der richterlichen Beurteilung, der gemäss Art. 29a Satz 2 BV nur in Ausnahmefällen zulässig ist und sich deshalb mit hinreichender Klarheit aus dem Gesetz ergeben muss, lässt sich diesen Bestimmungen andererseits ebenso wenig entnehmen. Somit steht Art. 190 BV, wonach Bundesgesetze für das Bundesgericht und andere rechtsanwendende Behörden verbindlich sind, der richterlichen Beurteilung nicht entgegen. Das Bundesgesetz über die politischen Rechte ist in diesem Sinne verfassungskonform auszulegen und anzuwenden. Das Bundesgericht ist nach Art. 189 Abs. 1 lit. f BV für die Gewährung von Rechtsschutz in eidgenössischen Stimmrechtsangelegenheiten zuständig und hat auf Beschwerde hin einen justizmässigen Entscheid zu treffen. Das Verfahren richtet sich dabei nach den analog anzuwendenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.8 S. 79 f.).”
Nach Art. 190 BV sind Bundesgesetze und Völkerrecht für das Verwaltungsgericht massgebend. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass es daher unmittelbar anwendbares Bundesrecht (namentlich Art. 76a Abs. 4 AIG) auch bei einem möglichen Konflikt mit Art. 28 Dublin‑III‑Verordnung anzuwenden hat. Die Quellen verweisen zugleich darauf, dass offen bleibt, ob dieser Vorrang ohne Weiteres auf weitere bilaterale Abkommen (z. B. das DAA) übertragbar ist.
“Glaser/Brunner, a.a.O., Rz. 13 ff.; Matthias Oesch, Kommentar zu BGE 142 II 35, in ZBl 2016 S. 208 ff., 211). Zudem ist nicht geklärt, ob sich der Vorrang auch auf weitere bilaterale Abkommen wie das DAA erstreckt. Ob dieses Abkommen ähnlich wie das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) eine sektoriell weitgehende Integration in den unionalen Rechtsraum anstrebt, scheint fraglich; anders als das FZA visiert es aber auf jeden Fall ‹keine Rechtsangleichung qua Grundfreiheiten› an (Matthias Oesch, a.a.O., S. 211). Schliesslich steht bis heute die Frage im Raum, ob die Erkenntnis als obiter dictum (so etwa Glaser/Brunner, a.a.O., Rz. 15, 35 ff.; Matthias Oesch, a.a.O., S. 209) oder primär an die politischen Behörden gerichteter Warnhinweis für die übrigen Justizbehörden überhaupt anwendbar ist (vgl. Giovanni Biaggini, in ZBl 2016 S. 169 f.). Vor diesem Hintergrund ist es funktionell und kompetenziell nicht Sache des Verwaltungsgerichts, dem unmittelbar anwendbaren Art. 76a Abs. 4 AIG, der nach Art. 190 BV ‹massgebend› ist, aufgrund eines möglichen Konflikts mit Art. 28 Dublin III-Verordnung die Anwendung zu versagen. Auch kann dahingestellt bleiben, ob in BGE 146 III 25, wo die Frage der generellen Anwendbarkeit der ‹Schubert›-Praxis bei einem Konflikt zwischen Landesrecht und Art. 6 Ziff. 1 EMRK offengelassen wurde (Regeste), eine Distanzierung zu dieser Praxis zu sehen ist oder nicht (vgl. Pierre Tschannen, a.a.O., N. 439).”
“Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht Art. 76a Abs. 4 AIG ungeachtet eines möglichen Konflikts mit Art. 28 Dublin III-Verordnung anzuwenden hat (Art. 190 BV). Die Dublin-Haft ist mithin nicht (schon) deshalb rechtswidrig, weil und soweit sie sechs Wochen ab Inhaftnahme übersteigt.»”
“Glaser/Brunner, a.a.O., Rz. 13 ff.; Matthias Oesch, Kommentar zu BGE 142 II 35, in ZBl 2016 S. 208 ff., 211). Zudem ist nicht geklärt, ob sich der Vorrang auch auf weitere bilaterale Abkommen wie das DAA erstreckt. Ob dieses Abkommen ähnlich wie das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) eine sektoriell weitgehende Integration in den unionalen Rechtsraum anstrebt, scheint fraglich; anders als das FZA visiert es aber auf jeden Fall «keine Rechtsangleichung qua Grundfreiheiten» an (Matthias Oesch, a.a.O., S. 211). Schliesslich steht bis heute die Frage im Raum, ob die Erkenntnis als obiter dictum (so etwa Glaser/Brunner, a.a.O., Rz. 15, 35 ff.; Matthias Oesch, a.a.O., S. 209) oder primär an die politischen Behörden gerichteter Warnhinweis für die übrigen Justizbehörden überhaupt anwendbar ist (vgl. Giovanni Biaggini, in ZBl 2016 S. 169 f.). Vor diesem Hintergrund ist es funktionell und kompetenziell nicht Sache des Verwaltungsgerichts, dem unmittelbar anwendbaren Art. 76a Abs. 4 AIG, der nach Art. 190 BV «massgebend» ist, aufgrund eines möglichen Konflikts mit Art. 28 Dublin III-Verordnung die Anwendung zu versagen. Auch kann dahingestellt bleiben, ob in BGE 146 III 25, wo die Frage der generellen Anwendbarkeit der «Schubert»-Praxis bei einem Konflikt zwischen Landesrecht und Art. 6 Ziff. 1 EMRK offengelassen wurde (Regeste), eine Distanzierung zu dieser Praxis zu sehen ist oder nicht (vgl. Pierre Tschannen, a.a.O., N. 439).”
Das Anwendungsgebot nach Art. 190 BV verpflichtet die rechtsanwendenden Behörden, Bundesgesetze auch dann anzuwenden, wenn sie im Widerspruch zu kantonalen Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen stehen. Soweit Bundesrecht eine Regelung enthält, haben Gerichte und Behörden diese anzuwenden; sie dürfen die Anwendung eines einschlägigen Bundesgesetzes nicht mit Verweis auf entgegenstehendes kantonales Recht verweigern.
“Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, Art. 75b BV sehe in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von 20 oder mehr Prozent ein unmittelbar anwendbares Verbot der Erhöhung der Anzahl von Zweitwohnungen vor. Da dieses Verbot absolut sei und damit keine Ausnahmen zulasse, werde es durch die streitbetroffene Baubewilligung verletzt, weil diese dazu führe, dass in einer solchen Gemeinde die Anzahl von Zweitwohnungen (und ihr Verhältnis zu Erstwohnungen) erhöht werde. Dieser Einwand dringt nicht durch. Wie bereits dargelegt wurde, dürfen altrechtliche Wohnungen im Sinne von Art. 10 ZWG umgebaut und danach gemäss Art. 11 Abs. 1 und 2 ZWG unter Vorbehalt von Nutzungsbeschränkungen des kantonalen oder kommunalen Rechts zu Zweitwohungszwecken genutzt werden. Diese bundesgesetzliche Regelung haben die Gerichte gemäss Art. 190 BV selbst dann anzuwenden, wenn sie gegen Art. 75b BV verstossen würde und damit verfassungswidrig wäre (BGE 140 I 353 E. 4.1; 139 V 307 E. 6.3; vgl. auch BGE 145 II 270 E. 4.1 mit Hinweisen).”
“Mit der Problematik, dass das Abstellen auf kantonale Regelungen betreffend Berufsausübungsbewilligungen zu Ungleichbehandlungen und Steuerverzerrungen führen kann, da dieselbe Leistung durch Leistungserbringer mit gleicher Berufsausbildung und derselben Qualifikation - je nach kantonaler Gesetzgebung - einmal der Steuer untersteht bzw. von ihr ausgenommen ist, haben sich sowohl die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK; Entscheid der SRK 2003-126 vom 19. April 2005 E. 3b/bb [zum aMWSTG; bestätigt durch das BGer mit Urteil 2A.331/2005 vom 9. Mai 2006]) als auch das Bundesverwaltungsgericht ([ebenfalls zum aMWSTG] Urteil des BVGer A-5113/2009 vom 16. Dezember 2009 E. 4.3.1) bereits ausführlich auseinandergesetzt. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass mit dem Abstellen auf eine kantonale Regelung das Prinzip der einheitlichen Anwendung der Mehrwertsteuer auf dem Gebiet der gesamten Schweiz eine Schwächung erfahre, weil jede kantonale Regelung ihre spezifischen Besonderheiten habe. Da jedoch das Erfordernis einer Berufsausübungsbewilligung im Bundesgesetz selbst enthalten sei, womit eine potentielle Ungleichbehandlung zumindest bewusst in Kauf genommen werde, habe das Bundesverwaltungsgericht gemäss dem Anwendungsgebot von Art. 190 BV keine Möglichkeit, die Norm aufzuheben oder ihr die Anwendung zu versagen (siehe zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6966/2018 vom 24. Oktober 2019 E. 2.3.5). Im Urteil 9C_87/2023 vom 24. August 2023 hat das Bundesgericht dies bestätigt und [mit Bezug auf das MWSTG] überdies festgehalten, dass die fragliche Regelung nicht offensichtlich Grundrechte verletze (Urteil des BGer 9C_87/2023 vom 24. August 2023 [zur Publikation vorgesehen] E. 5.2 in fine).”
“Zu keinem anderen Ergebnis führt die Berufung auf die Verhältnismässigkeit der Besteuerung (Art. 127 Abs. 2 BV) und den Vorrang des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV; Sachverhalt, lit. G). Die fehlende Möglichkeit der Revision ergibt sich aus Art. 51 Abs. 3, gegebenenfalls auch Art. 51 Abs. 2 StHG, was aber nicht zu prüfen ist. Mithin besteht eine klare eidgenössische gesetzliche Grundlage, die als solche für das Bundesgericht massgeblich ist (Art. 190 BV) und insbesondere auch dem rein kantonalen Recht vorzugehen hat. Da es sich bei Art. 51 StHG um ein Bundesgesetz handelt, herrscht zwar kein Prüfungsverbot, aber ein Anwendungsgebot (Urteil 9C_737/2019 vom 22. Juni 2020 E. 4.4, zur Publ. vorgesehen; 144 I 340 E. 3.2 S. 345 f.). Die Möglichkeit der Revision wird vorliegend durch den angefochtenen Entscheid jedenfalls im Ergebnis nicht bundesrechtswidrig eingeschränkt.”
Praxisfolge: Das Bundesgericht wendet gestützt auf Art. 190 BV auch bundesrechtliche Bestimmungen an, die es für verfassungswidrig hält, und hält sich damit gegenüber anderslautenden Entscheiden von Vorinstanzen nicht an diese abweichende Rechtsprechung. In einzelnen Fällen hat das Bundesgericht den Gesetzgeber in einem Appell aufgefordert, die verfassungsrechtliche Problematik zu beheben.
“Nach dem Ausgeführten erweist sich Art. 99 Abs. 2 AIG als teilweise (bundes-) verfassungswidrig, nicht jedoch als völkerrechtswidrig. Die besagte Gesetzesnorm bleibt daher für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend (Art. 190 BV; vgl. E. 4.1 hiervor). Soweit das Bundesverwaltungsgericht zu einem anderen Schluss kam, ist ihm nicht zu folgen. Der Gesetzgeber ist jedoch im Sinn eines Appellentscheids anzuhalten, die dargelegte verfassungsrechtliche Problematik zu entschärfen. Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-2182/2021 vom 6. Juni 2024 nichts für sich ableiten kann und Art. 99 Abs. 2 AIG anwendbar bleibt.”
“Kammer sowie der Grossen Kammer des EGMR zum Art. 24 Abs. 2 AHVG noch nicht gefällt worden waren (vgl. E. 3.3. hiervor), erfolgte die Aufhebung der Witwerrente per Ende Juni 2019 grundsätzlich rechtmässig. Sie hielt das Bundesgericht, obwohl seit langem anerkannt gewesen sei, dass die in Art. 23 und 24 AHVG vorgesehene Regelung gegen den Grundsatz der Gleichstellung von Mann und Frau (Art. 8 BV) verstosse und angepasst und harmonisiert werden sollte, fest, es sei Sache des Gesetzgebers und nicht des Richters, die notwendigen Korrekturen vorzunehmen. Diese könnten nicht im Rahmen der späteren Prüfung eines konkreten Anwendungsfalls eingeführt werden, da Art. 190 BV das Bundesgericht verpflichte, die genannten gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, selbst wenn sie verfassungswidrig seien (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_119/2018 vom 4. April 2018 und 9C_871/2017 vom 15. Januar 2018 E. 5.2.1). Unter den gegebenen Umständen kann nicht gesagt werden, dass die mit Schreiben vom 7. Juni 2019 (AB 2) per Ende Juni 2019 vorgenommene Renteneinstellung nicht zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG war. Ein Wiedererwägungsgrund ist somit nicht gegeben. Ein solcher ist namentlich auch im Urteil der Grossen Kammer des EGMR 78630/12 vom 11. Oktober 2022 nicht zu sehen.”
“2 AsylG Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes (SR 142.31, AsylG) kann der Kanton mit Zustimmung des SEM einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn diese sich seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (lit. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (lit. b), wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (lit. c) und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (lit. d). Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich (Art. 14 Abs. 3 AsylG). Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung (Art. 14 Abs. 4 AsylG). Das Bundesgericht hat die Regelung von Art. 14 Abs. 4 AsylG als mit der Rechtsweggarantie von Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) nicht vereinbar beurteilt, sie jedoch entsprechend dem Massgeblichkeitsgebot gestützt auf Art. 190 BV dennoch angewendet (BGE 137 I 128 E. 4.3). Der Gesetzgeber hat es in der Folge trotzdem ausdrücklich abgelehnt, die asylrechtliche Regelung an die verfassungsrechtliche Situation anzupassen (vgl. die Hinweise bei C. Hruschka, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N 8 zu Art. 14 AsylG). Art. 14 Abs. 4 AsylG gilt deshalb grundsätzlich in der bisherigen Form und Auslegung weiter. Fällt allerdings eine ausländerrechtliche Situation im Anwendungsbereich von Art. 14 AsylG unter die Garantien von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Interessen nach Ziff. 2 dieser Bestimmung abzuwägen. In dieser Situation muss das nationale Recht den Vorgaben von Art. 13 EMRK genügen (BGE 149 I 72 E. 2.3.2). Art. 13 EMRK Nach Art. 13 EMRK hat, wer sich in den durch die Konvention garantierten Rechten und Freiheiten für beeinträchtigt hält, Anspruch darauf, bei einer nationalen Instanz eine wirksame Beschwerde einlegen zu können. Dies bedeutet nicht notwendigerweise, dass ein Rechtsmittel an eine gerichtliche Behörde zur Verfügung stehen muss; es genügt auch eine Beschwerdemöglichkeit an ein hinreichend unabhängiges verwaltungsinternes Rechtspflegeorgan, welches – unter Wahrung der rechtsstaatlich notwendigen minimalen Verfahrensrechte – die Vorbringen des Betroffenen prüfen und gegebenenfalls den angefochtenen Akt aufheben beziehungsweise dessen Auswirkungen beseitigen kann (BGE 129 II 193 E.”
“Vorab ist festzuhalten, dass die Einstellung der Witwerrente durch die Beschwerdegegnerin zum betreffenden Zeitpunkt nicht zweifellos unrichtig im Sinn von Art. 53 Abs. 2 ATSG war. Da sich die zweifellose Unrichtigkeit aus damaliger Sicht beurteilt, mithin die damalige Sach- und Rechtslage massgebend ist (E. 7.2.1), erfolgte die Aufhebung der Witwerrente per 31. August 2020 grundsätzlich rechtmässig. Sie entsprach der Vorgabe von Art. 24 Abs. 2 AHVG, die vom Bundesgericht – obwohl verfassungswidrig (Verstoss gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit von Mann und Frau, Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) – in konstanter Rechtsprechung als massgebend erklärt worden war (Art. 190 BV); die Sachlage falle nicht unter den Anwendungsbereich der EMRK. Es sei Sache des Gesetzgebers und nicht des Richters, die notwendigen Korrekturen vorzunehmen (BGer-Urteile 9C_119/2018 vom”
Ist die Auslegung einer bundesgesetzlichen Rückwirkungsanordnung unklar, ist aus mehreren möglichen Auslegungen diejenige zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Eine solche verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenze im klaren Wortlaut und im Sinn der gesetzlichen Bestimmung.
“Ordnet ein Bundesgesetz eine echte oder unechte Rückwirkung an, haben die rechtsanwendenden Behörden diese Anordnung zu befolgen, selbst wenn ihnen die Rückwirkung als verfassungsrechtlich bedenklich erscheint (Art. 190 BV; vgl. BGE 140 I 353 E. 4.1; 139 V 307 E. 6.3). Immerhin ist aber aus mehreren möglichen Auslegungen der bundesgesetzlichen Anordnung diejenige zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht, wobei auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung findet (BGE 145 II 270 E. 4.1; 144 V 333 E. 10.1; 142 V 442 E. 5.1; 140 I 77 E. 5.3).”
Art. 190 BV verpflichtet die rechtsanwendenden Behörden, Bundesgesetze verbindlich anzuwenden, auch wenn ihre Anwendung praktische Nachteile zur Folge haben kann (z. B. fehlende Verzinsung, verjährungsrechtliche Effekte oder sonstige Schutzlücken). Korrekturen oder Vereinheitlichungen solcher gesetzlichen Regelungen obliegen dem Gesetzgeber. Gleichwohl können daneben bestehende prozess- oder menschenrechtliche Pflichten (etwa das Beschleunigungsgebot) im Einzelfall prozessuale Konsequenzen nach sich ziehen.
“wann die beschuldigte Person mit Wohnsitz im Ausland allenfalls ferienhalber oder für andere private oder berufliche Zwecke vorübergehend in die Schweiz einreiste. Von der Strafverfolgungsbehörde einen Nachweis zu verlangen, dass sich die beschuldigte Person mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland in dieser Zeit auch tatsächlich im Ausland aufhielt, wäre nicht praktikabel. Hätte der Gesetzgeber ein freiwilliges Erscheinen zu Einvernahmen in der Schweiz von der Regelung von Art. 105 Abs. 4 zweiter Halbsatz MWSTG ausnehmen wollen, hätte er eine andere Formulierung gewählt. Gemäss den zutreffenden bezirksgerichtlichen Erwägungen, auf welche die Vorinstanz verweist (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.3.8.2 S. 23), müssen demnach keine zusätzlichen Elemente vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass die zügige Durchführung der Untersuchung durch den Auslandaufenthalt der beschuldigten Person tatsächlich erschwert wurde. Die Regelung von Art. 105 Abs. 4 zweiter Halbsatz MWSTG ist für das Bundesgericht verbindlich (vgl. Art. 190 BV), auch wenn sie bei einem dauerhaften ausländischen Wohnsitz zur Folge haben kann, dass die Straftaten nach der Einleitung der Strafuntersuchung faktisch nicht mehr verjähren. Dem ist korrigierend entgegenzuhalten, dass die Strafverfolgungsbehörde dennoch dem Beschleunigungsgebot verpflichtet ist (vgl. etwa Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 5 StPO; siehe auch Art. 48 lit. e StGB), dessen Verletzung in extremen Fällen als ultima ratio-Sanktion ebenfalls eine Verfahrenseinstellung zur Folge haben kann (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.4.1, 49 E. 1.8.2; je mit Hinweisen). Dass eine beschuldigte Person mit Wohnsitz im Ausland einer Einladung zur Einvernahme in der Schweiz freiwillig Folge leistete, ist bei der Prüfung einer allfälligen Verletzung des Beschleunigungsgebots zu berücksichtigen, nicht jedoch bei der Beurteilung, ob die Verjährung im Sinne von Art. 105 Abs. 4 zweiter Halbsatz MWSTG ruhte. Die vom Gesetzgeber mit dem neuen Mehrwertsteuergesetz angestrebte Verbesserung der Stellung der steuerpflichtigen Personen im Verfahren (vgl.”
“Indessen lässt sich weder im Gesetz noch in der zugehörigen Verordnung eine Ausnahme vom gesetzlich normierten Ausschluss der Verzinsung von zurückzuerstattenden Beträgen ausmachen. Entsprechend ist mit Bezug auf die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auch auf Verordnungsstufe keine Verzinsung vorgesehen. Davon zeugt namentlich die einschlägige Zinsverordnung, welche einen Verzugszins lediglich im Rahmen der Steuererhebung vorsieht (vgl. Art. 1 Abs. 1 Verordnung vom 29. November 1996 über die Verzinsung ausstehender Verrechnungssteuern [AS 1996 3432]). Demzufolge ist ein Vergütungszins auch für anfänglich zu Unrecht abgelehnte und erst später gewährte Rückerstattungen gesetzlich ausgeschlossen. Eine «restriktive» Auslegung der besagten Bestimmung oder ein Rückgriff auf einen allgemeinen Rechtsgrundsatz bzw. Analogieschluss zur Gewährung eines Vergütungszinses - wie es die Beschwerdeführerin fordert - würde daher gegen den klaren Wortlaut von Art. 31 Abs. 4 VStG verstossen und damit auch gegen Art. 190 BV, wonach Bundesgesetze für die rechtsanwendenden Behörden massgebend sind (E. 1.5).”
“aber WEIDMANN/OESTERHELT, Nachentrichtung der Verrechnungssteuer gemäss Art. 12 VStrR, StR 62/2007, S. 622 S. 628, die auf die Ausweitung des Kreises der subjektiv leistungspflichtigen Personen nach Art. 12 Abs. 2 VStrR hinweisen). Dass nunmehr zwei Bundesgesetze (verschiedene) Verjährungsfristen für verrechnungssteuerliche Forderungen vorsehen, beruht also auf einem bewussten Entscheid des Gesetzgebers. Ähnliches gilt für die Modifikationen von Art. 11 VStrR durch Art. 333 Abs. 6 StGB (vgl. aber zur Modifikation durch die Rechtsprechung oben E. 5.1.2), die nach dem klaren Gesetzeswortlaut bis zur Anpassung des VStrR an die neuen Regeln des Allgemeinen Teils des StGB gelten sollen. Vor diesem Hintergrund wäre es am Gesetzgeber, sollte er dies wünschen, die Regelung der Verjährung von verrechnungssteuerlichen Forderungen zu vereinheitlichen oder zu vereinfachen, wie er dies im Mehrwertsteuerrecht mit Art. 105 Abs. 3 MWSTG getan hat. Das Bundesgericht ist an alle drei einschlägigen Bundesgesetze gebunden (Art. 190 BV). Es ist ihm entgegen den zitierten Autoren verwehrt, eine solche Anpassung auslegungsweise vorzunehmen (vgl. auch OESTERHELT/FRACHEBOUD, a.a.O., N. 20 zu Art. 11 VStrR, die nunmehr nur noch de lege ferenda anregen, die Verjährungsfristen anzupassen).”
“Dieser Umstand "in Verbindung mit dem Mangel an effizienten Instrumenten im kollektiven Rechtsschutz" und die "damit verbundene Ineffizienz im Rechtsschutzsystem" führten letztlich dazu, dass "rechtswidrig handelnde Marktteilnehmer bevorzugt", "rechtskonform agierende Wettbewerber [dagegen] benachteiligt" würden. Dies sei problematisch; der "Präventionsfunktion des Deliktsrechts gegenüber arglistiger Vermögensschädigung" müsse zum Durchbruch verholfen werden. Das "damit in Konflikt stehende allgemeine schadensrechtliche Bereicherungsverbot [habe] gegenüber diesen Normzweckgesichtspunkten wertungsmässig zurück[zu]treten" (in diese Richtung auch THOMAS KOLLER, Das Privatrecht auf dem Rückzug? - Ein [unwissenschaftliches] Plädoyer wider den Kulturpessimismus im Schuldrecht, ZBJV 2019, S. 320 f.). Die Beschwerdeführerin übt Kritik an der geltenden gesetzlichen Ordnung, welche es ausschliesst, Entschädigungen zuzusprechen, die den durch das potentiell schädigende Ereignis erlittenen Schaden übersteigen (Bereicherungsverbot, Art. 41-43 OR; vgl. BGE 145 III 225 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Diese bundesgesetzliche Regelung ist für das Bundesgericht massgebend (Art. 1 ZGB; Art. 190 BV). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin gehen ins Leere und zeigen a priori keine Bundesrechtsverletzung auf.”
“Dieser Umstand "in Verbindung mit dem Mangel an effizienten Instrumenten im kollektiven Rechtsschutz" und die "damit verbundene Ineffizienz im Rechtsschutzsystem" führten letztlich dazu, dass "rechtswidrig handelnde Marktteilnehmer bevorzugt", "rechtskonform agierende Wettbewerber [dagegen] benachteiligt" würden. Dies sei problematisch; der "Präventionsfunktion des Deliktsrechts gegenüber arglistiger Vermögensschädigung" müsse zum Durchbruch verholfen werden. Das "damit in Konflikt stehende allgemeine schadensrechtliche Bereicherungsverbot [habe] gegenüber diesen Normzweckgesichtspunkten wertungsmässig zurück[zu]treten" (in diese Richtung auch THOMAS KOLLER, Das Privatrecht auf dem Rückzug? - Ein [unwissenschaftliches] Plädoyer wider den Kulturpessimismus im Schuldrecht, ZBJV 2019, S. 320 f.). Der Beschwerdeführer übt Kritik an der geltenden gesetzlichen Ordnung, welche es ausschliesst, Entschädigungen zuzusprechen, die den durch das potentiell schädigende Ereignis erlittenen Schaden übersteigen (Bereicherungsverbot, Art. 41-43 OR; vgl. BGE 145 III 225 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Diese bundesgesetzliche Regelung ist für das Bundesgericht massgebend (Art. 1 ZGB; Art. 190 BV). Die Vorbringen des Beschwerdeführers gehen ins Leere und zeigen a priori keine Bundesrechtsverletzung auf.”
In den zitierten Entscheiden wird ausgeführt, dass das Anwendungsgebot von Art. 190 BV dahin gehend zu beachten ist, dass Rügen der Verfassungswidrigkeit bundesrechtlicher Vollzugsinstrumente (hier: Zugangssperren nach der Geldspielgesetzgebung) nicht weiterverfolgt werden, wenn diese ihrerseits auf dem verfassungsrechtlichen Auftrag (Art. 106 BV) beruhen. Weiter wird festgehalten, dass damit verbundene Nachteile für Betroffene (z. B. zusätzlicher Aufwand, Reputationsschaden) die Massnahmen nicht von vornherein als unzulässig erscheinen lassen.
“Andererseits beruht die Geldspielgesetzgebung mit ihren strikten Zulassungs- und Schutzvorschriften ihrerseits auf dem Verfassungsauftrag von Art. 106 BV. Dabei versteht sich von selbst, dass die Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten im öffentlichen Interesse liegt und mit strengen Massnahmen durchgesetzt werden kann. Dazu gehört die in Art. 86 BGS unmissverständlich vorgesehene Zugangssperre. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag ein Konzessions- oder Bewilligungssystem für sich allein den gesetzgeberischen Zielen offensichtlich nicht zu genügen. Dass allfällige Sperrverfügungen für die Betroffenen mit gewissen Nachteilen verbunden sind (zusätzlicher Aufwand, Reputationsschaden usw.) lässt diese auch nicht zum Vornherein als unzulässig erscheinen. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Nachteile sind, soweit sie überhaupt genügend substantiiert sind, systembedingt mit der Sperre verbunden. Unter diesen Umständen ist auf die Rüge der Verfassungswidrigkeit der Art. 86 ff. BGS mit Verweis auf das Anwendungsgebot von Art. 190 BV nicht weiter einzugehen.”
“Andererseits beruht die Geldspielgesetzgebung mit ihren strikten Zulassungs- und Schutzvorschriften ihrerseits auf dem Verfassungsauftrag von Art. 106 BV. Dabei versteht sich von selbst, dass die Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten im öffentlichen Interesse liegt und mit strengen Massnahmen durchgesetzt werden kann. Dazu gehört die in Art. 86 BGS unmissverständlich vorgesehene Zugangssperre. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag ein Konzessions- oder Bewilligungssystem für sich allein den gesetzgeberischen Zielen offensichtlich nicht zu genügen. Dass allfällige Sperrverfügungen für die Betroffenen mit gewissen Nachteilen verbunden sind (zusätzlicher Aufwand, Reputationsschaden usw.), lässt diese auch nicht zum Vornherein als unzulässig erscheinen. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Nachteile sind, soweit sie überhaupt genügend substanziiert sind, systembedingt mit der Sperre verbunden. Unter diesen Umständen ist auf die Rüge der Verfassungswidrigkeit der Art. 86 ff. BGS mit Verweis auf das Anwendungsgebot von Art. 190 BV nicht weiter einzugehen.”
Nach Art. 190 BV sind die rechtsanwendenden Behörden an den gesetzgeberischen Vorentscheid gebunden. Die Rechtsprechung betont, dass dies auch dann gilt, wenn eine gesetzliche Regelung in verfassungsrechtlicher Hinsicht als fraglich oder tendenziell zuwiderlaufend erscheinen könnte; in solchen Fällen ist das Verwaltungsgericht an den gesetzgeberischen Vorentscheid gebunden.
“Insofern kann nicht gesagt werden, der Bund mache offensichtlich unzulässigerweise Vorgaben zu den Sozialhilfeleistungen für vorläufig aufgenommene Personen, zumal er den Kantonen einen nicht unerheblichen Spielraum belässt. Er schreibt für diese Personenkategorie weder verpflichtend Sachleistungen vor, noch definiert er eine Mindestschwelle, welche die Kantone beim reduzierten Ansatz einhalten müssen, oder untersagt er, nach der Aufenthaltsdauer zu differenzieren (vgl. auch hinten E. 6.5). Die Frage, ob der «Kernbereich» der kantonalen Sozialhilfekompetenz verletzt ist, stellt sich so gesehen nicht. Der Gesetzgeber hat die Vorgabe reduzierter Unterstützung ausdrücklich zusätzlich in Art. 86 Abs. 1 AIG verankert (vgl. vorne E. 5). Selbst wenn diese Massnahme (auch) dem «Ausländerbereich» zuzuordnen wäre und sie in dieser Sicht in ihrer inhaltlichen und zeitlichen Wirkung tendenziell der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung zuwiderlaufen könnte (vgl. zu diesem Kriterium Bericht Bundesrat «Bundeskompetenzen» Ziff. 4.3.3 S. 12), wäre das Verwaltungsgericht daher gemäss Art. 190 BV an diesen gesetzgeberischen Vorentscheid gebunden. 5.9 Der Kanton stützt Art. 8 Abs. 4 SHV unter anderem auf Art. 86 Abs. 1 AIG (vgl. Vortrag SAFV, S. 23). Setzt er Bundesrecht um, hat er dies nach jenen Kriterien zu tun, welche für das kantonale Recht gelten (Wichtigkeit und Grundsatz des Parallelismus der Rechtsetzungsformen; vgl. Walter Kälin, Gesetz und Verordnungen, in Handbuch des bernischen Verfassungsrechts, 1995, S. 129 ff., 144; Kälin/Bolz [Hrsg.], Handbuch des bernischen Verfassungsrechts, 1995, Art. 88 N. 8a). Ausgenommen ist der hier nicht interessierende Fall zeitlicher Dringlichkeit (vgl. Art. 88 Abs. 3 KV; BVR 2005 S. 400 E. 4). 5.9.1 Hier streitig ist der Grundbedarf für vorläufig aufgenommene Personen, die der allgemeinen Sozialhilfegesetzgebung unterstehen (vgl. vorne E. 4). Befugnisse des Volkes können an den Grossen Rat und an den Regierungsrat übertragen werden, falls die Delegation auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt ist und das Gesetz den Rahmen der Delegation festlegt (Art.”
“Das Bundesgericht sieht sich im Rahmen des demokratisch legitimierten gewaltenteiligen Verfassungsverständnisses zu einer völkerrechtsfreundlichen und konventionskonformen Auslegung und Anwendung des Bundesrechts verpflichtet. Der EGMR stellt in seinem jüngsten Urteil zur strafrechtlichen Landesverweisung fest, dass die bundesgerichtliche Auslegung der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB a priorieine konventionskonforme Anwendung erlaubt (Urteil des EGMR M.M. gegen Schweiz, § 54). Der Bundesgesetzgeber hat sich bewusst, und für das Bundesgericht "massgebend" (Art. 190 BV), für die in Art. 66c und 66d StGB kodifizierte Rechtslage entschieden. Nach der gesetzlichen Konzeption der strafrechtlichen Landesverweisung hat daher stets erstens das anordnende Strafgericht eine in Betracht fallende Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB und Art. 66d StGB zu beurteilen. Zweitens hat die Vollzugsbehörde im Vollzugsentscheid die Sache gemäss Art. 66d StGB aktuell zu prüfen, so etwa auch unter dem Gesichtspunkt, ob die Voraussetzungen für eine Rückkehr in medizinischer Hinsicht weiterhin erfüllt sind (BGE 145 IV 455 E. 9.1 und 9.4; zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_422/2021 vom 1. September 2021; Urteile 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.4; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2 und 2.2.3; 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5 f.). Diese zweimalige Prüfung im Rahmen der gesetzlichen Anordnungs- und Vollzugskompetenz gewährleistet den Rechtsschutz der betroffenen Person sowie die Prüfung einer weiterhin bestehenden Konventionskonformität der angeordneten Landesverweisung zum Zeitpunkt der Vollstreckung gemäss Art.”
Völkerrechtliche Normen, namentlich die EMRK und einschlägige Menschenrechtsübereinkommen, sind nach Art. 190 BV bei der Auslegung und Anwendung von Bundesrecht in Bereichen wie Sozial- und Leistungsrecht sowie Gleichbehandlungsfragen zu berücksichtigen. Dies führt nicht automatisch zur Nichtigkeit oder Unanwendbarkeit nationaler Vorschriften; das Bundesgericht prüft die Vereinbarkeit und kann bundesrechtliche Regelungen trotz Bezug auf völkerrechtliche Rügen bestätigen.
“Regeste Art. 8 in Verbindung mit Art. 14 EMRK; Art. 8 und Art. 190 BV; Art. 6 Abs. 2, Art. 9 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 1 IVG; erstmalige berufliche Ausbildung; versicherungsmässige Voraussetzungen im Fall eines in der Schweiz vorläufig aufgenommenen unbegleiteten Minderjährigen. Die erstmalige berufliche Ausbildung fällt nicht unter das in Art. 8 EMRK garantierte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (E. 5.2). Was die Kostenübernahme für eine solche Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG angeht, verstösst die in Art. 9 Abs. 3 IVG vorgesehene Unterscheidung zwischen Personen unter zwanzig Jahren mit oder ohne Schweizer Bürgerrecht nicht gegen die Prinzipien der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 BV (E. 6.2).”
“35 AHVG hier grundsätzlich offenbleiben (vgl. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr - Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, S. 681, Rz. 2086) und auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (E. 2.1) braucht nicht weiter eingegangen zu werden. Betreffend die Frage der Konventionswidrigkeit ist der Beschwerdeführer auf das in BGE 140 I 77 auszugsweise publizierte Urteil des Bundesgerichts 9C_383/2013 vom 6. Dezember 2013 hinzuweisen. Mit jenem Urteil hatte das Bundesgericht die Beschwerde eines Versicherten zu beurteilen, welcher im Wesentlichen gerügt hatte, Art. 35 AHVG diskriminiere die wirtschaftliche Einheit von Ehepaaren im Vergleich zur wirtschaftlichen Einheit von Konkubinatspaaren (BGE 140 I 77 E. 3.2). In seinem Urteil hielt das Bundesgericht fest, dass bei Auslegung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsnormen sowie bei der Ermessenshandhabung den Grundrechten und verfassungsmässigen Grundsätzen Rechnung zu tragen sei, soweit dies im Rahmen von Art. 190 BV, wonach Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenen Behörden massgebend sind, möglich sei (BGE 140 I 77 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Es führte aber ebenfalls aus, dass es - in einer Gesamtschau des Sozialversicherungsrechts - sachliche Gründe für die nur bei verheirateten Paaren und eingetragenen Partnerschaften gesetzlich verankerte Rentenplafonierung gebe. Zwar würden diesen Lebensformen tiefere Altersrenten zugestanden, indes auch zahlreiche Privilegien eingeräumt. Von einer im Sinne des Gleichbehandlungsgebotes von Art. 8 Abs. 1 BV unzulässigen oder willkürlichen (Art. 9 BV) Diskriminierung der (wirtschaftlichen Einheit der) Ehepaare und einer dadurch bewirkten Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens könne nicht gesprochen werden. Auch im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) könne in der strittigen Rentenplafonierung gemäss Art. 35 AHVG keine unzulässige Diskriminierung einer bestimmten (wirtschaftlichen) Lebensgemeinschaft im Sinne von Art.”
“Die weiteren, unter Berufung auf das Diskriminierungsverbot, das Recht auf persönliche Freiheit respektive Selbstbestimmung, das Privat- und Familienleben sowie verschiedene Normen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (BRK; in Kraft für die Schweiz seit 15. Mai 2014) erhobenen Rügen zielen direkt darauf ab, Art. 42sexies Abs. 1 IVG die Anwendung zu versagen. Das kann jedoch, wie das kantonale Gericht zu Recht erwogen hat, mit Blick auf das Anwendungsgebot des Art. 190 BV nicht angehen (vgl. BGE 146 V 129 E. 4.4; 136 II 120 E. 3.5.1). Abgesehen davon geben die von der Beschwerdeführerin angerufenen verfassungsmässigen Rechte grundsätzlich keinen Anspruch auf Übernahme sämtlicher behinderungsbedingter Kosten durch die Invalidenversicherung (vgl. BGE 146 V 233 E. 2.2; 138 I 225 E. 3.5). Auch anhand der sonstigen Vorbringen ist keine Rechtsverletzung ersichtlich, wenn die Vorinstanz die Hilflosenentschädigung und die Grundpflege nach Art. 25a KVG vom (anerkannten; vgl. E. 5.1 hievor) Hilfebedarf abgezogen hat. Triftige Gründe für eine Rechtsprechungsänderung ergeben sich mit anderen Worten nicht (zu den Voraussetzungen: BGE 141 II 297 E. 5.5.1; 137 V 417 E. 2.2.2). Die Beschwerde ist unbegründet.”
Art. 190 BV steht nicht der Beachtung verfassungsrechtlicher Verfahrensgrundsätze durch kantonale Gerichte entgegen. So ist etwa die Fristwiederherstellung bei unverschuldeter Verhinderung als aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleiteter Grundsatz vom kantonalen Gericht zu beachten, auch wenn das kantonale Verfahrensrecht keine entsprechende Regelung enthält, soweit nicht eine spezielle bundesrechtliche Regelung dem entgegensteht.
“f.). Die Wiederherstellung verstrichener prozessualer Fristen bei unverschuldeter Verhinderung ist ‑ wie dargelegt ‑ ein kraft des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 BV bestehender allgemeiner verfassungsrechtlicher Rechtsgrundsatz, der auch dann zum Tragen kommt, wenn bereits ein Entscheid in der Sache ergangen ist. Er ist vom kantonalen Gericht, vorliegend vom Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern, zu beachten, selbst wenn (wie hier) das kantonale bernische Verfahrensrecht keine entsprechende Bestimmung enthält. Eine spezialgesetzliche bundesrechtliche Regelung, welche der Anwendbarkeit dieses Rechtsgrundsatzes im vorliegenden Verfahren entgegenstehen würde (Art. 190 BV), besteht sodann nicht. Ein materiell begründetes Fristwiederherstellungsgesuch betreffend eine im Instruktionsverfahren verpasste Frist ermöglicht damit, nebst der prozessualen Revision gemäss Art. 95 VRPG, einen bereits ergangenen Entscheid aufzuheben und das Verfahren in den Stand der Instruktion zurückzuversetzen. Voraussetzung für die Aufhebung des ergangenen Entscheids ist dabei, dass das Gesuch um Fristwiederherstellung die formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt (vgl. E. 1.3 und E. 2 hinten), mithin bewilligt werden kann. Die Wiederherstellung der im Instruktionsverfahren verpassten Frist ist entsprechend in Konstellationen wie der vorliegenden eine für zwei voneinander abhängige Verfahren entscheidrelevante Tatsache. Sie ist zunächst und in einem ersten Schritt (als ergänzender, neben Art. 95 VRPG stehender Revisionsgrund) Voraussetzung für die Aufhebung des ergangenen Urteils. Erst nach der Aufhebung des Urteils erlaubt das begründete Fristwiederherstellungsgesuch danach das Nachholen der verpassten Handlung im Instruktionsverfahren.”
Die Gerichte sind an die gesetzlichen Verfahrensregeln, Fristen und Formvorschriften gebunden und können nicht von gesetzlich geregelten, fristengebundenen Verfahrensabläufen absehen. Ist eine Partei durch eine eindeutige Rechtsmittelbelehrung auf Fristen hingewiesen worden, trifft sie die Pflicht, diese Fristen zu beachten; eine Berufung auf Unkenntnis schützt nicht vor Fristversäumnis.
“Das Vorbringen des Beschwerdeführers dringt nicht durch. Dass die Berufungserklärung nicht zusammen mit der Anmeldung der Berufung beim erstinstanzlichen Gericht eingereicht werden kann, ergibt sich bereits aus dem für die Einlegung der Berufung in Art. 399 StPO geregelten zweistufigen Verfahren und damit einhergehend aus dem Umstand, dass die Erklärung der Berufung an einen begründeten Entscheid anknüpft (BGE 140 IV 40 E. 3.4.2). Die Gerichte, einschliesslich das Bundesgericht, sind an die Gesetze gebunden (Art. 190 BV); mithin steht es ihnen nicht frei, von gesetzlich geregelten und an Fristen gebundenen Verfahrensabläufen abzusehen. Die erste Instanz hat den Beschwerdeführer nicht nur im Urteilsdispositiv, sondern abermals auch im vollständig begründeten Urteil mit einer auf die gesetzliche Regelung von Art. 399 StPO abgestützten, detaillierten und umissverständlichen Rechtsmittelbelehrung auf die Rechtslage hingewiesen. Der Beschwerdeführer hat sowohl das Urteilsdispositiv als auch das begründete Urteil in Empfang genommen. Dass er sich nicht an die ihm erteilte, eindeutige Belehrung gehalten und dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils eine Berufungserklärung eingereicht hat, muss er sich selber zuschreiben, zumal er auch nicht geltend macht bzw. gemacht hat, dass er unverschuldet nicht in der Lage gewesen sein soll, eine Berufungserklärung innert Frist einzureichen. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.”
“Auch mit ihrer weiteren Kritik, wonach anhand der mit der Berufungsanmeldung "mitgelieferten" Begründung klar gewesen sei, dass und aus welchem Grund das gesamte Urteil aufzuheben gewesen wäre, respektive es "kleinlich" und "formalistisch" sei, dass das Kantonsgericht auf dem "vorgesehenen Ablauf" beharre und die Anwendung des gesunden Menschenverstandes und eine effiziente Bearbeitung verweigere, stösst die Beschwerdeführerin ins Leere. Gemäss der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung von Art. 399 StPO müssen die zur Berufung legitimierten und mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstandenen Parteien zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil nicht zu akzeptieren, nämlich einmal im Rahmen der Anmeldung der Berufung bei der ersten Instanz nach der Eröffnung des Dispositivs und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine schriftliche Berufungserklärung beim Berufungsgericht (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; 138 IV 157 E. 2.1; Urteile 6B_426/2020 vom 10. März 2021 E. 1.2; 6B_429/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 1.1). Die Gerichte, einschliesslich das Bundesgericht, sind an die Gesetze gebunden (Art. 190 BV), mithin steht es ihnen nicht frei, von gesetzlich geregelten und an Fristen gebundenen Verfahrensabläufen abzusehen. Die Beschwerdeführerin hat den Empfang des Urteilsdispositivs vom 30. Mai 2023 mit einer auf die gesetzliche Regelung von Art. 399 StPO abgestützten, detaillierten und unmissverständlichen Rechtsmittelbelehrung bestätigt. Dass sie sich nicht an diese eindeutige Belehrung gehalten hat, muss sie sich selber zuschreiben. Es liegt kein Fall einer übertrieben strengen Handhabung der Formvorschriften vor, die sachlich nicht gerechtfertigt wäre und dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrte.”
“Auch die weitere Kritik in der Beschwerde, wonach das Verlangen einer Berufungsanmeldung in Bezug auf ein unbegründetes Urteil gegen die Denkgesetze (Logik) verstosse und daher unzumutbar, rechtsmissbräuchlich sowie überspitzt formalistisch sei, zielt ins Leere. Gestützt auf die ausdrückliche gesetzliche Regelung von Art. 399 StPO müssen die zur Berufung legitimierten und mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstandenen Parteien zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil nicht zu akzeptieren, nämlich einmal im Rahmen der Anmeldung der Berufung bei der ersten Instanz nach der Eröffnung des Dispositivs und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine schriftliche Berufungserklärung beim Berufungsgericht (vorstehend E. 3). Die Gerichte, einschliesslich das Bundesgericht, sind an die Gesetze gebunden (Art. 190 BV). Dem Beschwerdeführer wurde am 9. September 2022 das Urteilsdispositiv des Bezirksgerichts Horgen mit einer auf die gesetzliche Regelung von Art. 399 StPO abgestützten, detaillierten und unmissverständlichen Rechtsmittelbelehrung zugestellt. Dass sich der Beschwerdeführer nicht an diese eindeutige Belehrung gehalten hat, muss er sich selber zuschreiben; die sinngemässe Berufung auf angeblich fehlende Rechts- und Gesetzeskenntnisse geht an der Sache vorbei ("Nichtwissen schützt nicht"; BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1). Von einem Handeln gegen Treu und Glauben durch die Behörden oder einer übertrieben strengen Handhabung der Formvorschriften, die sachlich nicht gerechtfertigt wäre und dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrte, kann aus den dargelegten Gründen folglich nicht die Rede sein.”
“Insoweit der Beschwerdeführer sich in Bezug auf das zweistufige Berufungsverfahren auf Rechtsunkenntnis beruft, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten (BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1). Im Übrigen kritisiert er den Gesetzgeber, wenn er die mit Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO für die Berufungsanmeldung und die Berufungserklärung definierten Fristen von 10 und 20 Tagen als zu kurz erachtet. Das Bundesgericht ist an die entsprechenden gesetzlichen Regelungen gebunden (Art. 190 BV) und es ergibt sich aus den nicht auf den konkreten Fall bezogenen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ansatzweise, inwiefern sein Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK oder aber der Grundsatz der Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK verletzt sein könnte, wenn er die gesetzlich festgesetzten Fristen nicht einhält. Zusammenfassend enthält die Beschwerde offensichtlich keine taugliche Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.”
“Wird Anklage erhoben, ist das Gericht nicht an seine vorgängigen Entscheide im selbstständigen Massnahmeverfahren gebunden (vgl. BBl 2006 1305 Ziff. 2.8.6.2). Ausgeschlossen ist es, dass das Gericht im selbstständigen Massnahmeverfahren direkt auf die schuldhafte Erfüllung des einschlägigen Tatbestands erkennt und die betroffene Person entsprechend verurteilt. Ein Schuldspruch setzt den Vorwurf der schuldhaften Tatverwirklichung voraus, der im Verfahren nach Art. 374 f. StPO gerade nicht erhoben wird. Wurde keine schuldhafte Tatbegehung angeklagt, kann keine Verurteilung deswegen erfolgen (vgl. BOMMER, a.a.O., N. 10 und 16 zu Art. 375 StPO; SCHWARZENEGGER, a.a.O., N. 6a zu Art. 375 StPO). Das Bundesgericht verkennt nicht, dass das Vorgehen gemäss Art. 375 Abs. 3 StPO zu einer gewissen Doppelspurigkeit führt und das Strafverfahren insgesamt nicht unerheblich verlängern kann. Jedoch ist die eindeutige gesetzliche Regelung für das Bundesgericht und alle übrigen rechtsanwendenden Behörden massgebend (vgl. Art. 190 BV).”
Art. 190 BV schliesst ein Gestaltungsurteil aus. In der Folge sind Feststellungsansprüche subsidiär, insbesondere wenn die betroffenen Personen ihre Interessen ebenso gut durch den Erlass einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung wahren können. Damit ist das konkrete Feststellungsinteresse entscheidend für das Eintreten auf einen Feststellungsantrag.
“Ein Anspruch auf einen Feststellungsentscheid besteht regelmässig nicht, wenn die beschwerdeführenden Personen ihre Interessen ebenso gut mit dem Begehren um Erlass einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung wahren können. In diesem Sinn ist der Feststellungsanspruch subsidiär (VGr, 30. September 2021, VB.2021.00468, E. 3.3; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 26). Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, könnte hier im Fall einer Diskriminierung aufgrund von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK ein Gestaltungsentscheid ergehen (E. 3.3). Insoweit haben die Beschwerdeführenden demzufolge kein Feststellungsinteresse und ist auf Antrag 4 nicht einzutreten. 1.3.2 Fraglich ist, ob der Feststellungsantrag über seinen Wortlaut hinaus als Begehren um Feststellung einer Diskriminierung unabhängig von der Rechtsgrundlage des Diskriminierungsverbots zu interpretieren wäre. Konkret könnte es nur um eine Diskriminierung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gehen oder zumindest eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots nach Art. 8 Abs. 1 BV. Weil Art. 190 BV insoweit ein Gestaltungsurteil ausschliesst, könnte ein Feststellungsinteresse grundsätzlich bejaht werden. Wie aufzuzeigen sein wird, fehlte den Beschwerdeführenden in diesem Fall aber ein aktuelles Interesse an der Feststellung, was ebenfalls zum Nichteintreten auf Antrag 4 führen würde (zum Ganzen vgl. hinten E. 3.7.3 f.). 1.4 Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit den erwähnten Einschränkungen einzutreten. 2. 2.1 Das schweizerische Bundesrecht kennt als Rechtsinstitute für Paarbeziehungen einerseits die Ehe nach Art. 90 ff. des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), die (derzeit noch) verschiedengeschlechtlichen Paaren vorbehalten ist, und anderseits die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare gemäss dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004 (PartG, SR 211.231). Die faktische Lebensgemeinschaft stellt kein Rechtsinstitut dar, ungeachtet dessen, dass Rechtsnormen und Rechtsprechung verschiedentlich an sie anknüpfen.”
“Ein Anspruch auf einen Feststellungsentscheid besteht regelmässig nicht, wenn die beschwerdeführenden Personen ihre Interessen ebenso gut mit dem Begehren um Erlass einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung wahren können. In diesem Sinn ist der Feststellungsanspruch subsidiär (VGr, 30. September 2021, VB.2021.00468, E. 3.3; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 26). Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, könnte hier im Fall einer Diskriminierung aufgrund von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK ein Gestaltungsentscheid ergehen (E. 3.3). Insoweit haben die Beschwerdeführenden demzufolge kein Feststellungsinteresse und ist auf Antrag 4 nicht einzutreten. 1.3.2 Fraglich ist, ob der Feststellungsantrag über seinen Wortlaut hinaus als Begehren um Feststellung einer Diskriminierung unabhängig von der Rechtsgrundlage des Diskriminierungsverbots zu interpretieren wäre. Konkret könnte es nur um eine Diskriminierung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gehen oder zumindest eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots nach Art. 8 Abs. 1 BV. Weil Art. 190 BV insoweit ein Gestaltungsurteil ausschliesst, könnte ein Feststellungsinteresse grundsätzlich bejaht werden. Wie aufzuzeigen sein wird, fehlte den Beschwerdeführenden in diesem Fall aber ein aktuelles Interesse an der Feststellung, was ebenfalls zum Nichteintreten auf Antrag 4 führen würde (zum Ganzen vgl. hinten E. 3.7.3 f.).”
Art. 190 BV verpflichtet die rechtsanwendenden Behörden, Bundesgesetze und die vom Gesetzgeber getroffenen, verfassungswidrigen Entscheidungen nicht zu ersetzen, sondern im Sinne des gesetzgeberischen Willens anzuwenden. Dazu gehört die Bindung an bewusst getroffene konzeptionelle Entscheidungen des Gesetzgebers (z. B. die Beibehaltung früherer Systeme oder pragmatische Ausgestaltungsmassnahmen wie Einteilungen) sowie an gesetzgeberische Vorentscheide. Soweit die Quellen erkennen lassen, verbietet die Verfassung nicht grundsätzlich den Weiterbestand rechtmässig bestehender Anlagen (z. B. in Moorlandschaften).
“Als allgemeines Schutzziel gilt die Erhaltung jener natürlichen und kulturellen Eigenheiten der Moorlandschaften, die ihre besondere Schönheit und nationale Bedeutung ausmachen. Der Bundesrat legt Schutzziele fest, die der Eigenart der Moorlandschaften angepasst sind (Art. 23c Abs. 1 NHG). Er hat dies in Art. 4 MoorLV gemacht. Gemäss Art. 23d Abs. 1 NHG sind die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. Unter dieser Voraussetzung sind insbesondere unter anderem der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen zulässig (Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG). Art. 23d NHG ersetzt somit für Moorlandschaften das Kriterium der Schutzzieldienlichkeit durch die Schutzzielverträglichkeit. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass es sich bei Moorlandschaften – im Gegensatz zu den Moorbiotopen – um Kulturlandschaften handelt, die durch Menschen gestaltet wurden und die weiterhin von Menschen bewohnt und genutzt werden (BGE 138 II 281 E. 6.2). Sie ist für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich (Art. 190 BV). Dabei ist eine Auslegung zu wählen, die sich vom Wortlaut und Sinn der Verfassungsbestimmung möglichst wenig entfernt (BGE 138 II 281 E. 6.3, 138 II 23 E. 3.3, 123 II 248 E. 3a/cc). Allerdings besagt Art. 78 Abs. 5 BV nur, dass in den Mooren und Moorlandschaften «weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden» dürfen (Bau- und Veränderungsverbot, vgl. z.B. BGE 143 II 241 E. 5, 138 II 23 E 3.3, 138 II 281 E. 6.2). Hingegen verbietet die Verfassung nicht den Weiterbestand rechtmässig bestehender Anlagen. Eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes führt demnach nicht dazu, den Weiterbestand bisheriger Anlagen als solchen nur restriktiv zuzulassen. Die bisweilen vertretene Auffassung, die Perpetuierung der Lebensdauer einer Baute in einer Moorlandschaft sei verfassungswidrig (so etwa Dorothea Herren, Problematische Signalwirkung der Rechtsprechung – Bevorzugung von Bausündern, in KPG-Bulletin 4/2024 Ziff. 5.2), findet in der Verfassung keine Grundlage. Im Gegenteil würde eine solche Konzeption der Eigentumsgarantie (Art.”
“Wie die frühere Empfangsgebühr ist die Haushaltabgabe für jeden Privathaushalt gleich hoch (Art. 69a Abs. 1 RTVG; BBl 2013 4975, 4988). Der Gesetzgeber hat insoweit bewusst am bisherigen System festgehalten. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 2C_547/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.2 ff. auf den bewussten Entscheid des Gesetzgebers hingewiesen, der zahlreiche Modelle geprüft und sich dennoch für eine einheitliche Haushaltabgabe entschieden habe, weil sie von allen Systemen am wenigsten Nachteile und klar am meisten Vorteile aufweise. Mithin bleibt es auch mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsgebot nach Art. 5 Abs. 2 BV beim Anwendungsgebot gemäss Art. 190 BV.”
“S. 12), wäre das Verwaltungsgericht daher gemäss Art. 190 BV an diesen gesetzgeberischen Vorentscheid gebunden.”
“S. 12), wäre das Verwaltungsgericht daher gemäss Art. 190 BV an diesen gesetzgeberischen Vorentscheid gebunden.”
“S. 12), wäre das Verwaltungsgericht daher gemäss Art. 190 BV an diesen gesetzgeberischen Vorentscheid gebunden.”
“190 BV ist das Gesetz vielmehr dem Willen des Gesetzgebers entsprechend zur Anwendung zu bringen. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Parlament seine Zuständigkeit nicht nur beim Erlass des Bewilligungsgesetzes im Jahr 1983 bejaht hat. In der Zusatzbotschaft vom 13. November 2013 hat der Bundesrat dem Parlament (entgegen einer früheren anderslautenden Botschaft) den Verzicht auf die Aufhebung der Lex Koller beantragt (BBl 2013 9069 ff.) und darin ausgeführt, dass sich dieser Antrag, wie das zu erhaltende Gesetz selbst, auf die Zuständigkeit des Bundes im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten (Art. 54 Abs. 1 BV) und des Zivilrechts (Art. 122 Abs. 1 BV) stütze (BBl 2013 9075). Dem Antrag auf Abschreibung der Vorlage ist das Parlament mit Beschluss vom Mai resp. November 2014 gefolgt und hat sich damit explizit für die Beibehaltung des Gesetzes und damit für die (weitere) Bejahung der Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers ausgesprochen, was beim Anwendbarkeits- und Massgeblichkeitsgebot von Art. 190 BV mit zu berücksichtigen ist.”
“Dieser wollte mit den neuen Mietzinsmaxima nach Regionen regionale Mietzinsunterschiede zwischen den Grosszentren, den Städten und dem Land berücksichtigen (BBl 2016 7482; BBl 2015 850) und fand dafür die Einteilung der Mietzinsmaxima in Regionen aufgrund der Raumgliederung des Bundesamtes für Statistik als am Geeignetsten. Gemäss der Botschaft des Bundesrates vom 17. Dezember 2014 zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung würden auf dieser Grundlage die Unterschiede in den Mietzinsen in der Schweiz und unter den EL-beziehenden Personen am deutlichsten hervortreten. Diese vergleichsweise einfach umsetzbare Einteilung, die nicht explizit auf Mietzinse ausgerichtet sei, könne nicht jedem Fall gerecht werden (BBl 2015 862 Ziff. 1.2.2). Bei den Mietzinsmaxima hat der Gesetzgeber somit ein System herangezogen, dass regelmässig Rückschlüsse auf die Mietpreisunterschiede in unterschiedlichen Regionen gibt. Er hat aber aus Praktikabilitätsgründen vom Einsatz eines noch detaillierteren Instruments wie etwa eine eigens dafür erstellte Einteilung abgesehen (BBl 2015 861 f.). Diese im Gesetz verankerte Entscheidung gilt es zu respektieren (vgl. Art. 190 BV). Sie ist jedoch auch mit der Rechtsgleichheit vereinbar, da sich eine gewisse Schematisierung und Vereinfachung in einem Gesetz aus Gründen der Praktikabilität (Vollzugstauglichkeit) rechtfertigen lässt (BERNHARD WALDMANN, Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 37 zu Art. 8 BV mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Der Beschwerdeführer ist somit nicht zu hören, soweit er grundsätzlich die Massgeblichkeit der Raumgliederung des Bundesamtes für Statistik infrage stellt. Folglich kann er aus anderen Statistiken, wie etwa zum Mietpreisniveau und den Bodenpreisen, nichts zu seinen Gunsten ableiten.”
Konkursrechtliche Spezialbestimmungen gehen allgemeinen strafprozessualen Regelungen im Anwendungsbereich vor und sind gemäss Art. 190 BV für kantonale Gerichte verbindlich, soweit sie nicht im Widerspruch zu höherrangigem Recht stehen.
“Bei der Normierung von Art. 222 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine konkursrechtliche Spezialbestimmung, welche allgemeinen strafprozessualen Regelungen, wie dem Selbstbelastungsprivileg, vorgeht. Diese ist aufgrund von Art. 190 BV für das Kantonsgericht verbindlich, soweit sie nicht im Widerspruch zu höherrangigem Recht steht (BGE 140 II 384 E. 3.3.1).”
Sind gesetzliche Regelungen eindeutig, abschliessend oder objektivierend ausgestaltet (z. B. abschliessende Aufzählungen, objektivierte Sperrfristen, festgelegte Bemessungsgrundlagen), sind die rechtsanwendenden Behörden und Gerichte daran gebunden; ihnen kommt insoweit kein Ermessen zu.
“Angesichts dieser klaren gesetzlichen Grundlage sind auch die Rügen der Beschwerdeführerin unbehelflich, die Vorinstanz habe durch das Abstellen auf den gesamten Bruttospielertrag als Bemessungsgrundlage gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV), die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossen sowie ihr Ermessen überschritten beziehungsweise missbraucht, jedenfalls aber unangemessen entschieden (Rz. 91 ff. der Beschwerde). Dass als Bemessungsgrundlage auf den gesamten Bruttospielertrag abzustellen ist, ergibt sich nach dem Gesagten in unzweideutiger Weise aus dem Gesetz selbst. Bundesgesetze sind für das Bundesverwaltungsgericht und die rechtsanwendenden Behörden verbindlich (Art. 190 BV). In Bezug auf die Frage, ob als Bemessungsgrundlage auf den gesamten Bruttospielertrag abzustellen ist oder nicht, kommt der Vorinstanz daher weder Ermessen zu noch die Befugnis, diesen klaren gesetzgeberischen Entscheid auf seine Verfassungsmässigkeit hin zu überprüfen. Auch das Bundesverwaltungsgericht ist zu einer derartigen Überprüfung nicht befugt.”
“Eine parlamentarische Initiative (16.406 Nantermod "Alternierende Obhut, Aufteilung des Kinderabzugs zwischen den Eltern") kritisierte die bestehende gesetzliche Regelung, bei welcher bei alternierender Obhut mit Leistung von Unterhaltsbeiträgen kein hälftiger Abzug möglich ist. Der Nationalrat lehnte die Initiative jedoch am 6. Juni 2017 ab. Der Gesetzgeber hat somit im Bewusstsein der in Frage stehenden Problematik auf eine Änderung beim Kinderabzug verzichtet. Eine echte Lücke liegt damit nicht vor. Der durch die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen geschaffene Status ist somit entscheidend, während der Umfang der Betreuung keine Rolle spielt. Weder die gemeinsame elterliche Sorge noch die alternierende Obhut haben Auswirkungen auf die im DBG vorgesehenen sozialen Steuerentlastungen. Die direkten Unterhaltskosten, für die der Unterhaltsbeiträge schuldende Elternteil während der alternierenden Obhut aufkommt, sind nicht Gegenstand besonderer Sozialabzüge (BGE 133 II 305 E. 8.2 und 8.4). Nach Art. 190 BV haben Gerichte auch nicht verfassungskonforme Bundesgesetze anzuwenden (sog. Anwendungsgebot). Sie können höchstens eine verfassungskonforme Auslegung vornehmen, wenn die anderen Auslegungsmethoden einen Zweifel am Sinn der Norm bestehen lassen. Allerdings findet die verfassungskonforme Auslegung – selbst bei festgestellter Verfassungswidrigkeit, was vorliegend aber offenkundig nicht der Fall ist – im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung ihre Schranke (BGE 131 II 710 E. 4.1). Gemäss Bundesgericht ist eine vom klaren Wortlaut abweichende Auslegung in diesem Bereich nicht zulässig. Mögliche Ungleichheiten kann nur der Bundesgesetzgeber korrigieren (BGE 133 II 305 E. 9.1 und 9.2).”
“2) erleidet insofern einen Einbruch, als die aus einem Einkauf resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden dürfen (Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG). Unter die aus dem Einkauf resultierenden Leistungen fallen namentlich die Altersleistungen aus beruflicher Vorsorge, die Barauszahlung gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42) und der Vorbezug zum Zwecke der Wohneigentumsförderung. Die Sperrfrist ist objektiviert und für alle Formen der Kapitalbezüge aus zweiter Säule in gleicher Weise massgebend. Raum für eine Prüfung der individuell-konkreten Beweggründe verbleibt nicht (Urteile 2C_199/2020 vom 28. Dezember 2021 E. 2.3.3 und 3.4.2; 2C_6/2021 vom 12. Januar 2021 E. 2.2.1; 2C_29/2017 vom 4. November 2019 E. 3.1 und 3.4). Die ohne weitergehende Differenzierung ausgestaltete Objektivierung ist gesetzgeberisch gewollt und daher für das Bundesgericht massgebend (Art. 190 BV; BGE 142 II 182 E. 2.4.3).”
“Das Bundesgericht hat zu aArt. 3d Abs. 1 ELG, der bis zum 31. Dezember 2007 gültig war, ausgeführt, der Gesetzgeber habe die Krankheits- und Behinderungskosten detailliert aufgezählt, die Bezügern einer Ergänzungsleistung vergütet würden. Der Konkretisierungsgrad lasse darauf schliessen, dass der Gesetzgeber die Kosten im Einzelnen bestimmen wollte. Die Aufzählung sei abschliessend. Zusätzliche, vom Gesetz nicht genannte Kosten könnten nicht übernommen werden ( BGE 129 V 378 E. 3.1). Die Aufzählung in Art. 14 Abs. 1 ELG, welche die bisherige Regelung weiterführt, ist somit ebenfalls abschliessend (vgl. Urteil 9C_84/2009 vom 10. August 2009 E. 4.4 in fine; vgl. auch Urteil 9C_125/2019 vom 11. Juni 2019 E. 4.1). Diese vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung ist zu respektieren (Art. 190 BV). Es ist also nicht möglich, auf dem Weg der Interpretation eine Lücke im Katalog der zu vergütenden Leistungen zu "entdecken" und dadurch zu füllen, dass eine nicht aufgelistete Art von Krankheits- und Behinderungskosten als ebenfalls vergütungsfähig erklärt wird (JÖHL/USINGER-EGGER, BGE 147 V 312 S. 318 Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1929 Rz. 244). Entgegen der Beschwerde ist somit das Vorliegen einer ausfüllungsbedürftigen Lücke betreffend Art. 14 Abs. 1 ELG zu verneinen. Die Beschwerdeführerin kann zudem nichts aus dem - hier nicht anwendbaren - ab 1. Januar 2021 gültigen Recht ableiten.”
Art. 190 BV begründet ein Anwendungsgebot, kein generelles Prüfungsverbot. Die rechtsanwendenden Behörden dürfen Bundesgesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der Bundesverfassung und mit Völkerrecht überprüfen. Wird Verfassungswidrigkeit eines Bundesgesetzes festgestellt, bleibt das Gesetz grundsätzlich anzuwenden; das Gericht kann in diesem Fall den Gesetzgeber durch einen Appellentscheid zur Änderung auffordern. Eine Abweichung bildet die PKK‑Praxis: Völkerrechtliche Abkommen, die Menschenrechte zum Gegenstand haben, gehen dem Bundesgesetz vor.
“Gemäss Art. 190 BV sind Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. Diese Verfassungsbestimmung verbietet es dem Bundesgericht nicht, Bundesgesetze auf ihre Übereinstimmung mit der Bundesverfassung und dem Völkerrecht hin zu überprüfen (vgl. BGE 148 II 392 E. 4.2.1; 144 I 126 E. 3; 141 II 338 E. 3.1). Stellt das Bundesgericht eine Verfassungswidrigkeit fest, muss das Gesetz indes trotzdem angewendet werden; das Bundesgericht kann diesfalls bloss mittels "Appellentscheid" den Gesetzgeber dazu einladen, die fragliche Bestimmung zu ändern (BGE 150 III 34 E. 3.7.1; 148 II 392 E. 4.2.1; 144 I 126 E. 3 mit Hinweisen). Anderes gilt für Abkommen, die Menschenrechte zum Gegenstand haben. Sie gehen nach der sog. "PKK"-Praxis dem Bundesgesetz vor, und zwar auch dann, wenn der Gesetzgeber einen Konflikt mit dem Völkerrecht bewusst in Kauf genommen hat (BGE 142 II 35 E. 3.2; 139 I 16 E. 5.1; 125 II 417 E. 4d).”
“Nach Art. 190 BV sind Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesverwaltungsgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. Damit kann Bundesgesetzen weder im Rahmen der abstrakten noch der konkreten Normenkontrolle die Anwendung versagt werden. Zwar handelt es sich dabei um ein Anwendungsgebot und kein Prüfungsverbot (BGE 136 I 49 E. 3.1; 131 II 710 E. 5.4; 129 II 249 E. 5.4 m.H.) und es kann sich rechtfertigen, vorfrageweise die Verfassungswidrigkeit eines Bundesgesetzes zu prüfen. Wird eine solche festgestellt, muss das Gesetz aber gleichwohl angewandt werden und das Gericht kann lediglich den Gesetzgeber einladen, die fragliche Bestimmung zu ändern (BGE 144 I 126 E. 3). Das Anwendungsgebot gilt auch bei kompetenzwidrig erlassenen Bundesgesetzen (Urteil des BVGer A-7025/2016 vom 5. Juli 2017 E. 1.2.4). Freilich besteht vor diesem Hintergrund nicht in jedem Fall die Veranlassung, die bundesgesetzliche Regelung auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht hin zu prüfen (vgl. Urteil des BGer 2C_61/2008 vom 28.”
“Sachverhalt wie er in Art. 24 Abs. 1 AHVG, der Sonderbestimmung für Witwen, geregelt ist. Bei Art. 24 Abs. 1 AHVG handelt es sich nach wie vor um geltendes Recht (vgl. auch E. 3.2 hiervor). Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, dass das Urteil des EGMR eine analoge Anwendung von Art. 24 Abs. 1 AHVG auf Witwer gebiete, mit der Folge, dass ihm eine Hinterlassenenrente auszurichten sei. 5.1 Gemäss Art. 190 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) vom 18. April 1999 sind Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. Es besteht eine Immunisierung der Bundesgesetze. Art. 190 BV statuiert "ein Anwendungsgebot, kein Prüfungsverbot" (vgl. statt vieler: BGE 129 II 249 E. 5.4; Giovanni Biaggini, BV Kommentar, 2., überarbeitete und erweiterte Auflage, 2017, Art. 190 N 13). Das Bundesgericht darf mithin auch Bundesgesetze auf ihre Verfassungsmässigkeit hin untersuchen und Kritik an problematischen Normen üben sowie auf verfassungsrechtlich begründete Änderungserfordernisse aufmerksam machen, d.h. "donner une impulsion au législateur" (BGE 141 II 280 E. 9.2). Verfassungsrechtlich motivierte Kritik am Bundesgesetzgeber ist somit möglich, sie bleibt jedoch ohne direkte rechtliche Konsequenzen (Biaggini, a.a.O., Art. 190 N 13). Der genannten Bestimmung lässt sich keine Aussage zum Rangverhältnis zwischen Landesrecht und Völkerrecht entnehmen (vgl. Anne Peters/Anne Petrig, Völkerrecht - Allgemeiner Teil, 5. Aufl., 2020; Biaggini, a.a.O., Art. 190 N 16 und Art. 5 N 30 mit Hinweisen). Bundesgesetze sind, obwohl mitunter demokratisch stärker abgestützt, nicht etwa "massgebender" als das (durch BV 190 ebenfalls "immunisierte") Völkerrecht (Biaggini, a.”
Bei der Auslegung von Art. 190 BV hat die erwähnte Rechtsprechung erwogen, dass das Anwendungsgebot für Bundesgesetze dem Völkerrecht nicht grundsätzlich entgegensteht. In reinen Steuerverfahren können Verfahrensgarantien der EMRK (Art. 6) sowie allfälliges ungeschriebenes Völkerrecht nur beschränkt anwendbar sein. Zudem wurde angemerkt, dass bei einem tatsächlichen Konflikt jüngeres Bundesrecht älterem Völkerrecht gemäss der «Schubert»-Praxis vorgehen dürfte.
“Die StRK hat erwogen, insbesondere mit Blick auf das Anwendungsgebot für Bundesgesetze nach Art. 190 der Bundesverfassung (BV; SR 101) könne die Überprüfung der Verfassungskonformität von Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG offenbleiben. Der Anwendung von Art. 190 BV stehe auch das Völkerrecht nicht entgegen, da insbesondere die Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) sowie allfälliges ungeschriebenes Völkerrecht in reinen Steuerverfahren nur beschränkt anwendbar seien. Zudem würde Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG als neueres Bundesrecht selbst bei einer tatsächlichen Kollision mit einer völkerrechtlichen Bestimmung «älterem» Völkerrecht gemäss der sog. «Schubert»-Praxis wohl vorgehen (angefochtene Entscheide E. 11 ff.).”
Bei Auslegungsspielraum ist eine verfassungskonforme Auslegung geboten; das heisst, bei unklaren oder mehrdeutigen Gesetzesbestimmungen ist die Auslegung zu wählen, die mit der Verfassung vereinbar ist. Dieses Gebot steht jedoch unter der Einschränkung, dass Wortlaut und der dem Gesetz entsprechende Sinn nicht übergangen werden dürfen; ist Wortlaut und Sinn klar, findet die verfassungskonforme Auslegung keine Anwendung. Art. 190 BV verpflichtet die rechtsanwendenden Behörden zur Anwendung von Bundesrecht, schliesst aber nicht die verfassungskonforme Auslegung innerhalb der genannten Schranken aus.
“4 Dem Hinweis in der Botschaft Covid-19-Gesetz (BBl 2020, 6608) auf die bisherige Rechtslage und damit indirekt auf die Richtlinien COVID-Verordnung Kultur des BAK liesse sich zwar entnehmen, dass der Begriff der Prioritätensetzung weiter zu verstehen sein soll und dass die Kantone berechtigt sein sollten, mittels Priorisierung bestimmten Kategorien von Bezugsberechtigten die Ausfallentschädigungen ganz vorzuenthalten (BAK, Richtlinien COVID-Verordnung Kultur, Ziff. 6.1). Damit käme die Priorisierung im Ergebnis der Definition des Anwendungsbereichs gleich. Allerdings widerspräche eine solche Auslegung dem Gesetzeswortlaut, dem zufolge der Bundesrat die zu unterstützenden Kulturbereiche bestimmt (Art. 11 Abs. 11 Covid-19-Gesetz), und dem Gesetzeszweck (vorn E. 5.2). Zudem würde den nicht bindenden Richtlinien des Bundesamts zur vorangegangenen, notrechtlich begründeten und inhaltlich nicht deckungsgleichen Verordnung auf diese Weise ein übermässiges Gewicht eingeräumt. Um zu klären, wie weit die Kompetenz der Kantone zur Prioritätensetzung reicht, ist jedoch auf die verfassungsmässige Auslegung zurückzugreifen. 6. Im Folgenden ist daher die angefochtene Verfügung auf ihre Verfassungsmässigkeit zu prüfen. 6.1 Nach Art. 190 BV sind Bundesgesetze von den rechtsanwendenden Behörden ungeachtet ihrer allfälligen Verfassungswidrigkeit anzuwenden. Die verfassungskonforme Auslegung ist hingegen zulässig und geboten, wenn die anderen Auslegungsmethoden einen Zweifel am Sinn des Gesetzes belassen; sie findet ihre Grenze nur, wenn Wortlaut und Sinn des Gesetzes völlig klar sind (BGE 137 I 128 E. 4.3.1; vgl. Häfelin u.a., Rz. 154 f., 161). Im vorliegenden Fall sprechen Wortlaut und Zweck des Gesetzes gegen jene Möglichkeit der Auslegung, deren Verfassungsmässigkeit zu überprüfen ist – gemeint ist die Auslegung, wonach die Kompetenz der Kantone zur Prioritätensetzung so weit geht, dass bestimmten Kategorien von Bezugsberechtigten die Leistungen generell verweigert werden könnten (vorn E. 5). Eine Abweichung vom klaren Wortlaut und Sinn des Gesetzes steht nicht in Frage. Art. 190 BV ist daher nicht betroffen. 6.2 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Konkurrenten. Dieser Grundrechtsanspruch wird auf Art.”
“Um zu klären, wie weit die Kompetenz der Kantone zur Prioritätensetzung reicht, ist jedoch auf die verfassungsmässige Auslegung zurückzugreifen. 6. Im Folgenden ist daher die angefochtene Verfügung auf ihre Verfassungsmässigkeit zu prüfen. 6.1 Nach Art. 190 BV sind Bundesgesetze von den rechtsanwendenden Behörden ungeachtet ihrer allfälligen Verfassungswidrigkeit anzuwenden. Die verfassungskonforme Auslegung ist hingegen zulässig und geboten, wenn die anderen Auslegungsmethoden einen Zweifel am Sinn des Gesetzes belassen; sie findet ihre Grenze nur, wenn Wortlaut und Sinn des Gesetzes völlig klar sind (BGE 137 I 128 E. 4.3.1; vgl. Häfelin u.a., Rz. 154 f., 161). Im vorliegenden Fall sprechen Wortlaut und Zweck des Gesetzes gegen jene Möglichkeit der Auslegung, deren Verfassungsmässigkeit zu überprüfen ist – gemeint ist die Auslegung, wonach die Kompetenz der Kantone zur Prioritätensetzung so weit geht, dass bestimmten Kategorien von Bezugsberechtigten die Leistungen generell verweigert werden könnten (vorn E. 5). Eine Abweichung vom klaren Wortlaut und Sinn des Gesetzes steht nicht in Frage. Art. 190 BV ist daher nicht betroffen. 6.2 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Konkurrenten. Dieser Grundrechtsanspruch wird auf Art. 27 (in Verbindung mit Art. 94 Abs. 1) BV gestützt. Er dient der Verwirklichung des Grundsatzes der Wirtschaftsfreiheit bzw. der staatlichen Wettbewerbsneutralität (Biaggini, Art. 27 N. 23). Er verbietet Massnahmen, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren und dadurch nicht wettbewerbsneutral sind (BGE 147 V 423 E. 5.1.3). Der Grundsatz geht über das allgemeine Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) hinaus. Er gilt jedoch nicht absolut; gewichtige öffentliche Interessen können Abweichungen rechtfertigen (Biaggini, Art. 27 N. 26). Dazu können kulturpolitische Gründe zählen (BGE 147 V 423 E. 5.1.3; Marc M. Winistörfer, Gleichbehandlung von Konkurrenten in der Corona-Pandemie, recht 2022, S. 32 ff., 36). 6.3 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt direkte Konkurrenz vor, wenn sich Angehörige der gleichen Branche mit dem gleichen Angebot an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen (BGE 142 I 162 E.”
“Von einer solchen vorfrageweisen Normenkontrolle (Vereinbarkeit einer Gesetzesbestimmung als solche mit dem übergeordneten Verfassungsrecht) zu unterscheiden ist die Frage, ob der angefochtene Entscheid rechtswidrig erscheint, weil eine gesetzliche Regel bei verfassungskonformer Auslegung anders hätte interpretiert werden müssen. Das vorne erwähnte Anwendungsgebot schliesst nämlich nicht aus, dass die in Bundesgesetzen enthaltenen Bestimmungen verfassungskonform ausgelegt werden müssen, sobald ein Auslegungsspielraum besteht. Zu den anerkannten Grundsätzen der Auslegung gehört gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die verfassungskonforme Auslegung unter Beachtung der Schranken von Art. 190 BV und des klaren Wortlauts des Gesetzes. Allerdings darf dabei der klare, dem gesetzgeberischen Willen entsprechende Sinn einer Norm auch nicht durch eine an der Verfassung orientierte Auslegung beiseitegeschoben werden (Urteil des BGer 2C_340/2020 vom 16. September 2020 E. 5.1; BGE 147 I 206 E. 2.3; 136 V 161 E. 6.4, je m.H.). In diesem Sinne ist nachfolgend noch kurz auf die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen.”
“Die Beschwerdeführerin macht in materieller Hinsicht als Vorbemerkung geltend, die Rechtsgrundlage der Sperrverfügung verstosse gegen verfassungsmässige Rechte der Beschwerdeführerin, der Fernmeldedienstanbieter und der Schweizer Spieler. Gemäss Art. 190 BV seien Bundesgesetze für Gerichte massgebend, selbst wenn sie verfassungswidrig sein sollten. Art. 190 BV enthalte ein Anwendungsgebot, jedoch kein Prüfungsverbot. Das erlaube es den Gerichten, nach dem Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung, bei lückenhaften, zweideutigen oder unklaren Gesetzesbestimmungen eine verfassungskonforme Auslegung zu wählen. Mit Hinweis auf BGE 136 I 65 E. 3.2 könnten Bundesgesetze selbst bei eindeutigem Wortlaut einer Beurteilung unterzogen werden. Die Prüfung könne im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle vorgenommen werden. Eine Prüfung dränge sich insbesondere auf, wenn die angefochtene Norm offensichtlich gegen Grundrechte verstosse und durch keinerlei öffentliche Interessen gerechtfertigt sei.”
“Als allgemeines Schutzziel gilt die Erhaltung jener natürlichen und kulturellen Eigenheiten der Moorlandschaften, die ihre besondere Schönheit und nationale Bedeutung ausmachen. Der Bundesrat legt Schutzziele fest, die der Eigenart der Moorlandschaften angepasst sind (Art. 23c Abs. 1 NHG). Er hat dies in Art. 4 MoorLV gemacht. Gemäss Art. 23d Abs. 1 NHG sind die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. Unter dieser Voraussetzung sind insbesondere unter anderem der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen zulässig (Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG). Art. 23d NHG ersetzt somit für Moorlandschaften das Kriterium der Schutzzieldienlichkeit durch die Schutzzielverträglichkeit. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass es sich bei Moorlandschaften – im Gegensatz zu den Moorbiotopen – um Kulturlandschaften handelt, die durch Menschen gestaltet wurden und die weiterhin von Menschen bewohnt und genutzt werden (BGE 138 II 281 E. 6.2). Sie ist für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich (Art. 190 BV). Dabei ist eine Auslegung zu wählen, die sich vom Wortlaut und Sinn der Verfassungsbestimmung möglichst wenig entfernt (BGE 138 II 281 E. 6.3, 138 II 23 E. 3.3, 123 II 248 E. 3a/cc). Allerdings besagt Art. 78 Abs. 5 BV nur, dass in den Mooren und Moorlandschaften «weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden» dürfen (Bau- und Veränderungsverbot, vgl. z.B. BGE 143 II 241 E. 5, 138 II 23 E 3.3, 138 II 281 E. 6.2). Hingegen verbietet die Verfassung nicht den Weiterbestand rechtmässig bestehender Anlagen. Eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes führt demnach nicht dazu, den Weiterbestand bisheriger Anlagen als solchen nur restriktiv zuzulassen. Die bisweilen vertretene Auffassung, die Perpetuierung der Lebensdauer einer Baute in einer Moorlandschaft sei verfassungswidrig (so etwa Dorothea Herren, Problematische Signalwirkung der Rechtsprechung – Bevorzugung von Bausündern, in KPG-Bulletin 4/2024 Ziff. 5.2), findet in der Verfassung keine Grundlage. Im Gegenteil würde eine solche Konzeption der Eigentumsgarantie (Art.”
Auch wenn eine Verordnungs- oder Gesetzesbestimmung verfassungswidrig erscheint, kann sie wegen Art. 190 BV für die rechtsanwendenden Behörden anzuwenden sein. In solchen Fällen ist die materiell anwendbare Norm anzuwenden und — soweit möglich — verfassungskonform auszulegen.
“Erweist sich die Verordnungsbestimmung von Art. 4 Abs. 2 Bst. e BüV vorfrageweise als gesetzes- und verfassungskonform (oder verfassungswidrig aber nach Massgabe von Art. 190 BV gleichwohl anzuwenden), wird zu prüfen sein, ob die Vorinstanz die Einbürgerungsbewilligung zu Recht gestützt auf die genannte Verordnungsbestimmung verweigert hat. Dies ist dann der Fall, wenn sich die Verweigerung als begründet nach Massgabe von Art. 4 Abs. 2 Bst. e BüV in Verbindung mit Art. 11 und 12 BüG und zudem - in Anbetracht der Umstände des konkreten Falls - als verhältnismässig sowie willkürfrei erweist (vgl. Urteil des BVGer F-4572/2021 vom 17. August 2023 E. 6.5).”
“E. 3.3; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 50). Auch Bundesgesetze können auf ihre Verfassungsmässigkeit überprüft werden. Art. 190 BV erklärt sie aber als massgebend, weshalb sie auch dann angewendet werden müssen, wenn sie sich als verfassungswidrig erweisen (Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl. 2021, § 11 N. 501 und 503). Auf die (verfassungskonforme) Auslegung hat Art. 190 BV hingegen keinen Einfluss (vgl. Pierre Tschannen, a.a.O., § 8 N. 377, 383). Allerdings sind auch bei der Verfassungsgerichtsbarkeit durch akzessorische Normenkontrolle – wie überhaupt bei der Gesetzesauslegung und ‑korrektur bzw. Beurteilung der Ausfüllbarkeit von Lücken – die Schranken der richterlichen Rechtsfortbildung zu beachten (grundlegend Giovanni Biaggini, Verfassung und Richterrecht, Diss. Basel 1989, S. 194 ff., 289 ff., 327 f., 426 ff., 473 ff.; BGE 146 V 271 E. 5.1, 141 II 338 E. 3.1 [Pra 105/2016 Nr. 45]; vgl. auch BVR 2022 S. 226 [VGE 2021/387 vom 21.1.2022] nicht publ. 3.3; VGE 2020/118/119 vom”
“Auch der in der Rechtsprechung wiederholt erwähnte Umstand, dass der Staat während der Dauer einer Haftstrafe für den Unterhalt der inhaftierten Person aufkomme, kann keine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen, denn das mag zwar für Kost und Logis zutreffen, aber nicht für die übrigen laufenden Unkosten der invaliden Person. Gerade während einer nur relativ kurzen Haftstrafe wird die invalide Person nicht umhin kommen, ihre Wohnungsmiete, die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, die Steuern etc. weiter zu bezahlen. Für diese Unkosten kommt der Staat während einer Haftstrafe nicht auf. Aus der Sicht der invaliden Person ändert sich folglich mit einem Haftantritt weder auf der Einnahmen- noch auf der Ausgabenseite etwas; ihr Leistungsbedarf bleibt unverändert. Die Sistierung der Rente für die Dauer des Strafvollzugs lässt sich deshalb nicht mit dem im Art. 8 BV verankerten Gleichbehandlungsgebot in Übereinstimmung bringen, weshalb der Art. 21 Abs. 5 ATSG an sich als verfassungswidrig qualifiziert werden müsste. Der Art. 190 BV verpflichtet aber die rechtsanwendenden Behörden und die Gerichte zur Anwendung der Bundesgesetze, was bedeutet, dass der Art. 21 Abs. 5 ATSG ungeachtet seiner Verfassungskonformität angewendet werden muss. Die Auslegung dieser Bestimmung muss aber so verfassungskonform und damit auch so rechtsgleich wie möglich erfolgen. Da es also Fälle geben muss, in denen eine Rente oder eine andere Geldleistung mit Erwerbsersatzcharakter zu sistieren ist, und da es keine Kriterien zur (dem Gleichbehandlungsgebot genügenden) Unterscheidung einzelner Fallkonstellationen gibt, kann die möglichst rechtsgleiche Behandlung nur darin bestehen, ausnahmslos alle Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter während der Dauer eines Strafvollzugs zu sistieren (vgl. SVR 2018 IV Nr. 41). Der Beschwerdeführer hat im September 2013 einen Massnahmenvollzug angetreten, weshalb die Rente mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2013 zu sistieren ist. Bis zur Eröffnung der angefochtenen Verfügung vom 28. Februar 2019 hat er sich weiterhin im Massnahmenvollzug befunden.”
Bei unklarer Auslegung ist die verfassungskonforme Interpretation zu wählen; sie findet ihre Schranken im Massgeblichkeitsgebot (Art. 190 BV). Sie darf einen klaren parlamentarischen Vorentscheid, der in Form eines Bundesgesetzes getroffen wurde, nicht übergehen.
“Ergeben die Auslegungselemente - wie vorliegend - kein klares Bild und sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die am besten der Verfassung entspricht (BGE 150 V 120 E. 4.2; 149 I 2 E. 3.2.1; 143 III 385 E. 4.1; KRAMER/ARNET, a.a.O., S. 116 f.). Eine solche verfassungskonforme Auslegung findet ihre Schranken im Massgeblichkeitsgebot (Art. 190 BV). Sie darf nicht dazu führen, einen in Form des Bundesgesetzes gekleideten Entscheid des Bundesparlaments zu übergehen (vgl. BGE 147 I 206 E. 2.3; 134 II 249 E. 2.3; 131 II 697 E. 4.1). Ein solcher Vorentscheid des Gesetzgebers ist vorliegend weder aus dem Wortlaut noch den Materialien von Art. 2 Abs. 5 lit. a BehiG ableitbar (E. 4.3 hiervor). Daher bleibt zu prüfen, welche weiteren Wertungsgesichtspunkte sich auf Verfassungsstufe finden und wie sich diese auf die Auslegung des BehiG auswirken.”
Art. 190 BV verpflichtet das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden, Bundesgesetze anzuwenden. Sie sind an den verbindlichen Gesetzeswortlaut gebunden und haben die gesetzlichen Regelungen in ihrem Entscheidverfahren zu beachten; eine grundsätzliche Befugnis, formell geltendes Bundesrecht ausser Kraft zu setzen, besteht nicht.
“Eine parlamentarische Initiative (16.406 Nantermod "Alternierende Obhut, Aufteilung des Kinderabzugs zwischen den Eltern") kritisierte die bestehende gesetzliche Regelung, bei welcher bei alternierender Obhut mit Leistung von Unterhaltsbeiträgen kein hälftiger Abzug möglich ist. Der Nationalrat lehnte die Initiative jedoch am 6. Juni 2017 ab. Der Gesetzgeber hat somit im Bewusstsein der in Frage stehenden Problematik auf eine Änderung beim Kinderabzug verzichtet. Eine echte Lücke liegt damit nicht vor. Der durch die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen geschaffene Status ist somit entscheidend, während der Umfang der Betreuung keine Rolle spielt. Weder die gemeinsame elterliche Sorge noch die alternierende Obhut haben Auswirkungen auf die im DBG vorgesehenen sozialen Steuerentlastungen. Die direkten Unterhaltskosten, für die der Unterhaltsbeiträge schuldende Elternteil während der alternierenden Obhut aufkommt, sind nicht Gegenstand besonderer Sozialabzüge (BGE 133 II 305 E. 8.2 und 8.4). Nach Art. 190 BV haben Gerichte auch nicht verfassungskonforme Bundesgesetze anzuwenden (sog. Anwendungsgebot). Sie können höchstens eine verfassungskonforme Auslegung vornehmen, wenn die anderen Auslegungsmethoden einen Zweifel am Sinn der Norm bestehen lassen. Allerdings findet die verfassungskonforme Auslegung – selbst bei festgestellter Verfassungswidrigkeit, was vorliegend aber offenkundig nicht der Fall ist – im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung ihre Schranke (BGE 131 II 710 E. 4.1). Gemäss Bundesgericht ist eine vom klaren Wortlaut abweichende Auslegung in diesem Bereich nicht zulässig. Mögliche Ungleichheiten kann nur der Bundesgesetzgeber korrigieren (BGE 133 II 305 E. 9.1 und 9.2).”
“Angesichts dieser klaren gesetzlichen Grundlage sind auch die Rügen der Beschwerdeführerin unbehelflich, die Vorinstanz habe durch das Abstellen auf den gesamten Bruttospielertrag als Bemessungsgrundlage gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV), die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossen sowie ihr Ermessen überschritten beziehungsweise missbraucht, jedenfalls aber unangemessen entschieden (Rz. 91 ff. der Beschwerde). Dass als Bemessungsgrundlage auf den gesamten Bruttospielertrag abzustellen ist, ergibt sich nach dem Gesagten in unzweideutiger Weise aus dem Gesetz selbst. Bundesgesetze sind für das Bundesverwaltungsgericht und die rechtsanwendenden Behörden verbindlich (Art. 190 BV). In Bezug auf die Frage, ob als Bemessungsgrundlage auf den gesamten Bruttospielertrag abzustellen ist oder nicht, kommt der Vorinstanz daher weder Ermessen zu noch die Befugnis, diesen klaren gesetzgeberischen Entscheid auf seine Verfassungsmässigkeit hin zu überprüfen. Auch das Bundesverwaltungsgericht ist zu einer derartigen Überprüfung nicht befugt.”
“Die Anordnungen der Vorinstanz beruhen auf dem in Art. 32 Abs. 2 Bst. a HMG verankerten gesetzlichen Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 Bst. f HMG und damit auf einer bundesgesetzlichen Grundlage. Wie dargelegt, hält die angefochtene Verfügung vor der bundesrechtlichen Heilmittelgesetzgebung stand. Gemäss dem Anwendungsgebot nach Art. 190 BV sind Bundesgesetze für das Bundesverwaltungsgericht massgebend, sodass die Rüge betreffend Grundrechtsverletzung von vornherein nicht durchdringen kann (vgl. auch Urteil 2A.607/2005 E. 7).”
“In Bezug auf die Frage, ob die Zulassungsverordnung und deren Anhang die wirtschaftliche Freiheit der Ärztinnen und Ärzte schwerwiegend einschränkt, gilt es daran zu erinnern, dass die Beschränkung der Zulassung zur Berufsausübung zulasten der OKP darauf abzielt, den Anstieg der Gesundheitskosten und damit der Krankenkassenprämien zu bremsen. Dieser Anstieg stellt für die Versicherten anerkanntermassen ein ernsthaftes finanzielles Problem dar. Das Bundesgericht vertritt daher in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die - im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht auf dem Prüfstand stehende - Bedürfnisklausel von Art. 55a KVG ein sozialpolitisches Ziel verfolgt, das im Hinblick auf die Wirtschaftsfreiheit zulässig ist, wobei privat praktizierende Ärztinnen und Ärzte aus der Wirtschaftsfreiheit nicht das Recht ableiten können, zulasten der sozialen Krankenversicherung Leistungen in unbegrenztem Umfang zu erbringen (BGE 141 V 557 E. 7.1; 140 V 574 E. 5.2.2; 130 I 26 E. 4.5 und 6.2). Diese Rechtsprechung gilt auch unter Art. 55a KVG in der seit dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung (vgl. dazu Urteil 9C_538/2023 vom 16. September 2024 E. 5.5.3). Eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin ist damit nicht erkennbar bzw. wäre bereits in einem Gesetz angelegt (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV). Gemäss Art. 190 BV ist das Bundesgericht verpflichtet, Bundesgesetze - und folglich auch Art. 55a KVG - anzuwenden.”
Art. 190 BV stellt Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden verbindlich. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat Bindungswirkung; sie kann jedoch vom Bundesgericht revidiert werden, wenn dazu ernsthafte sachliche Gründe bestehen (etwa verfassungsrechtliche Erwägungen) und entgegenstehende Gründe wie Vertrauensschutz nicht überwiegen. Das Bundesgericht darf dabei nicht die gesetzgeberische Kompetenz ersetzen.
“AHV-Revision sei es bis heute bei dieser, für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden gemäss Art. 190 BV massgebenden Bestimmung geblieben (BGer 9C_617/2011, E. 3.5 mit Hinweisen).”
“Den vorinstanzlichen Erwägungen ist im Ergebnis beizupflichten. Ihnen ist lediglich anzufügen, dass die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise darlegt, weshalb die Praxis gemäss BGE 144 I 170 bundesrechtswidrig und daher abgeändert werden sollte (vgl. zu den Voraussetzungen einer Praxisänderung BGE 133 V 37 E. 5.3.3. mit Hinweisen). Ihr Hinweis, Art. 8 BV (Rechtsgleichheit) werde verletzt, weil die versicherten Personen je nach Kanton Anspruch auf ein Einsichtsrecht in die Verwaltungsakten der jeweiligen IV-Stellen hätten und daher ungleich behandelt würden, trifft den entscheidenden Punkt nicht. Wie das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat, hat sich der Bundesgesetzgeber für die beanstandete Lösung entschieden, die das Bundesgericht gemäss Art. 190 BV nicht in Frage stellen darf. Insgesamt ist die Vorinstanz zu Recht auf das in der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wiederholte Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen. Dem ist am Rande anzufügen, dass die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Herausgabepflicht der verlangten Daten zur Expertentätigkeit des Dr. med. G.________ gestützt auf Art. 44 ATSG herzuleiten scheint. Eine ausreichende (bundes-) gesetzliche Grundlage für das anvisierte Ziel lässt sich dieser Bestimmung jedoch nicht entnehmen. Daran ändert nichts, dass zufolge der vom Bundesgesetzgeber mit der Schaffung des BGÖ in Kauf genommenen unterschiedlichen Ausgestaltung des jeweiligen kantonalen Rechts die versicherten Personen unter Umständen nicht gleichgestellt sein mögen.”
“Stattdessen hat der Gesetzgeber lediglich eine inhaltliche Klarstellung vorgenommen. Damit liegt eine seltene Situation vor, die in ihrer Wirkung einer sog. authentischen Interpretation entspricht (vgl. dazu u.a.: MADELEINE CAMPRUBI, Ungeschriebene Grenzen der Rückwirkung von Rechtssätzen in der Schweiz, Unter besonderer Berücksichtigung der Rückwirkungsformel des Bundesgerichts, 2020, S. 121 ff.; MATTHIAS KRADOLFER, Rückwirkung im Verwaltungsrecht, recht 40/2022 S. 55-66, S. 62 f.; MILENA PIREK, L'application du droit public dans le temps: la question du changement de loi, 2018, S. 224 f.). Der Gesetzgeber hat die Norm mithin insofern präzisiert, als er das Wort "einzig" eingefügt hat, ohne aber den Artikel materiell zu ändern (vgl. nArt. 222 StPO BGE 149 IV 135 S. 142 gemäss der vom Parlament beschlossenen Fassung vom 17. Juni 2022: "Einzig" die verhaftete Person [...], BBI 2022 1560). Denn die bisherige bundesgerichtliche Praxis wird, wie erwähnt, nicht in das Gesetz übernommen. Gemäss Art. 190 BV sind Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt jedoch keine Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids vor. Die Vorinstanz hat sich auf die ständige bundesgerichtliche Rechtsprechung gestützt, für deren Änderung aber nunmehr ernsthafte sachliche Gründe bestehen. Aus diesem Grund ist nicht bis zur geplanten Inkraftsetzung des "neuen" Art. 222 StPO am 1. Januar 2024 zuzuwarten. Die bisherige bundesgerichtliche Praxis zum staatsanwaltschaftlichen Beschwerderecht gegen Haftentscheide des Zwangsmassnahmengerichts ist vielmehr per sofort aufzugeben. Diese Änderung der Rechtsprechung im Bereich des strafprozessualen Haftverfahrens ergibt sich auch aus dem Grundrecht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 BV sowie Art. 212 Abs. 1 StPO). Dieses überwiegt hier insbesondere das Interesse an der Rechtssicherheit. Einer Praxisänderung entgegenstehende Gründe des Vertrauensschutzes sind nicht ersichtlich.”
“Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat im Rahmen von Art. 29 Abs. 2 BV erkannt, dass ein Anspruch auf Akteneinsicht ausserhalb eines hängigen Verfahrens geltend gemacht werden kann ( BGE 129 I 249 E. 3 S. 253). "Eine umfassende Wahrung der Rechte kann es gebieten, dass [u.a.] ein Dritter Akten eines abgeschlossenen Verfahrens einsehe. Allerdings ist dieser Anspruch davon abhängig, dass der Rechtsuchende ein besonders schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann" ( BGE 129 I 249 E. 3 S. 253). Dieses kann sich u.a. aus dem Umstand ergeben, dass der Gesuchsteller Akteneinsicht beantragt im Hinblick auf die Abklärung der Prozesschancen ( BGE 129 I 249 E. 5.2 S. 259; siehe auch KIENER/ RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 241). Diese geringen Anforderungen sind deshalb bei der verfassungskonformen Auslegung von Art. 19 Abs. 1 lit. a DSG zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz wird damit nicht Art. 190 BV umgangen. Das Akteneinsichtsrecht findet seine Grenzen an überwiegenden öffentlichen Interessen des Staates oder an berechtigten Interessen Dritter ( BGE 129 I 249 E. 3 S. 253), was mit Art. 19 Abs. 4 DSG übereinstimmt und auch in diesem Zusammenhang behandelt wird.”
Art. 190 BV ist als Anwendungsgebot zu verstehen; die rechtsanwendenden Behörden sind an Bundesrecht gebunden. Daraus folgen prozessuale Pflichten: Tiefere Instanzen müssen bei Anhaltspunkten für eine unterschiedliche Behandlung auf diese eingehen und ihre Erwägungen hinreichend begründen; andernfalls kann ein Gehörs- bzw. Begründungsmangel vorliegen. Zugleich kann in bestimmten Fällen die Frage einer allfälligen Verfassungswidrigkeit des angewandten Bundesrechts offengelassen werden.
“Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Rechtslage klar ist und zur Thematik des Kinderabzugs eine reichhaltige, konstante Praxis des Bundesgerichts besteht, weshalb die Anforderungen an die Begründungsdichte weniger streng sind (vgl. dazu René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 596 und Rz. 603). Hingegen befasste sich das Steuerrekursgericht nicht mit der Rüge des Pflichtigen, wonach die aktuelle Steuerpraxis im Fall des Lebensmodells "Alternierende Obhut mit Unterhaltszahlungen" den Unterhaltsempfänger doppelt entlaste, während der Unterhaltspflichtige keine Entlastung erhalte. Dies führe – wie in seinem Fall – zu einer Ungleichbehandlung: Diese Ungleichbehandlung halte der Rechtsgleichheit nicht stand. Das Steuerrekursgericht erwog hierzu lediglich, dass unter dem Blickwinkel des Gleichbehandlungsgrundsatzes getrennte Eltern mit Eltern in intakter Ehe zu vergleichen seien. Diese beiden Kategorien seinen möglichst gleich zu behandeln. Beiden Kategorien sei die Kumulierung des Kinderabzugs und des Unterhaltsabzugs untersagt. Dies gelte auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge sowie alternierender Obhut. Ferner könne aufgrund von Art. 190 BV offengelassen werden, ob ein rechtsungleiches Ergebnis vorliege, da das Gericht an Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG gebunden sei. Mit diesen Ausführungen vermag das Steuerrekursgericht den Begründungsanforderungen nicht zu genügen: Einerseits befasst es sich nur mit dem Verhältnis verheiratete Eltern/getrennte Eltern, nicht aber mit der allfälligen Ungleichbehandlung von Unterhaltsverpflichtetem/Unterhaltsempfänger. Andererseits handelt es sich bei Art. 190 BV gerade nicht um ein Überprüfungsgebot, sondern um ein Anwendungsgebot (BGE 137 I 23 E. 2.4.4; BGE 136 II 120 E. 3.5.1). Das Steuerrekursgericht wäre daher verpflichtet gewesen, auch auf die mögliche Ungleichbehandlung von Unterhaltsverpflichtetem und Unterhaltsempfänger einzugehen. In diesem Punkt hat es das rechtliche Gehör des Pflichtigen verletzt, wobei die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt. Vorliegend würde eine Rückweisung ohnehin zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, weshalb eine solche unterbleiben kann.”
“Weil es sich bei Art. 35 AHVG um eine Norm des Bundesrechts handelt, haben sie die Beschwerdegegnerin und das Sozialversicherungsgericht, wie andere rechtsanwende Behörden auch, anzuwenden (Art. 190 BV). Daher kann die Frage nach einer allfällige Verfassungswidrigkeit von Art. 35 AHVG hier grundsätzlich offenbleiben (vgl. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr - Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, S. 681, Rz. 2086) und auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (E. 2.1) braucht nicht weiter eingegangen zu werden. Betreffend die Frage der Konventionswidrigkeit ist der Beschwerdeführer auf das in BGE 140 I 77 auszugsweise publizierte Urteil des Bundesgerichts 9C_383/2013 vom 6. Dezember 2013 hinzuweisen. Mit jenem Urteil hatte das Bundesgericht die Beschwerde eines Versicherten zu beurteilen, welcher im Wesentlichen gerügt hatte, Art. 35 AHVG diskriminiere die wirtschaftliche Einheit von Ehepaaren im Vergleich zur wirtschaftlichen Einheit von Konkubinatspaaren (BGE 140 I 77 E. 3.2). In seinem Urteil hielt das Bundesgericht fest, dass bei Auslegung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsnormen sowie bei der Ermessenshandhabung den Grundrechten und verfassungsmässigen Grundsätzen Rechnung zu tragen sei, soweit dies im Rahmen von Art.”
Nach Art. 190 BV ist das Bundesgericht an gesetzgeberische Wertungen gebunden. Das gilt etwa für Streitwertgrenzen und daraus folgende prozessuale Regelungen (z. B. vereinfachtes Verfahren, Kostenlosigkeit): solche durch den Gesetzgeber geschaffenen Verfahrensvorzüge dürfen das Gericht nicht einseitig durch richterliche Intervention aufheben.
“2 lit. b Ziff. 2 ZPO angewandt haben. Es sei nicht einzusehen, weshalb jemand, der als Arbeitnehmer einen erheblichen Schaden erleide, unter Ausnutzung der Teilklage besser gestellt werden solle, als jemand, der z.B. im Strassenverkehr, als Opfer eines Gewaltdelikts oder sonstwie einen Schaden erleide, und dem diese Vorteile nicht vergönnt seien. Es müssten die üblichen Prozessmaximen gelten wie bei anderen Haftungsfällen. Das gelte gleichermassen auch für die Kostenlosigkeit des Verfahrens. Nach dem Willen des Gesetzgebers stellt das Gericht bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. b ZPO). Im Entscheidverfahren bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis werden zudem bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 114 lit. c ZPO). Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, ist das Bundesgericht an diese gesetzgeberische Wertungen gebunden (Art. 190 BV). In casu leitete der Beschwerdegegner in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit eine Teilklage über Fr. 30'000.-- gegen seine ehemalige Arbeitgeberin ein, womit er nach den genannten Gesetzesvorschriften von den Vorzügen des vereinfachten Verfahrens und der Kostenlosigkeit des Gerichtsverfahrens profitierte. Inwiefern hier eine Bundesrechtsverletzung vorliegen würde, legt die Beschwerdeführerin nicht dar (Erwägung 2.1) und ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen wäre es der Beschwerdeführerin freigestanden, gegen die Teilklage des Beschwerdegegners eine negative Feststellungswiderklage zu erheben, womit Haupt- und Widerklage im ordentlichen Verfahren beurteilt worden wären (vgl. BGE 147 III 172 E. 2.3 mit Hinweisen).”
Art. 190 BV verpflichtet die Gerichte, bundesgesetzliche Regelungen anzuwenden, sofern der Gesetzgeber eine bestimmte Lösung getroffen hat. Soweit die Rechtsprechung feststellt, dass der Gesetzgeber eine Regelung bewusst so gewollt hat, ist diese Anwendung – auch wenn verfassungsrechtliche Kritik erhoben wird – als verbindlich hinzunehmen.
“Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Gesetz- geber mit Art. 136 Abs. 1 StPO den Anspruch der Privatklägerschaft auf unentgelt- liche Rechtspflege wissentlich und im Hinblick auf Art. 190 BV verbindlich auf den Fall beschränkt, dass im Strafverfahren konnexe privatrechtliche Ansprüche nach Art. 122 ff. StPO durchgesetzt werden sollen (BGer 1B_605/2020 v.”
“Die Festlegung des Ortes der Dienstleistung ergibt sich aus dem Verweis von Art. 45 Abs. 1 lit. a MWSTG (in der bis am 31. Dezember 2017 gültigen Fassung, vgl. E. 6.1 oben) auf Art. 8 Abs. 1 MWSTG. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen unter E. 7 oben verwiesen werden. Bezüglich des Vorwurfs der Diskriminierung ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, wonach der Dienstleistungsbezug innerhalb einer inländischen Mehrwertsteuergruppe (vgl. Art. 13 MWSTG) gewisse Kostenvorteile (aufgrund entfallender MWST unter bestimmen Voraussetzungen) gegenüber dem Dienstleistungsbezug aus dem Ausland aufweisen kann, gesetzgeberisch gewollt und aufgrund von Art. 190 BV hinzunehmen ist. Die Rüge der Verletzung von Art. 45 MWSTG ist demnach unberechtigt.”
Bundesgesetze und Völkerrecht sind für alle rechtsanwendenden Behörden massgebend. Kantonale Verfahrensnormen sind insoweit auszulegen und anzuwenden, dass Vorinstanzen ihre bundes‑ und völkerrechtskonforme Kognition tatsächlich ausüben können; widerspricht ein kantonaler Erlass höherrangigem Recht, ist er nicht anzuwenden.
“a StPO der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, keine Untersuchung zu eröffnen, wenn bereits aufgrund der Strafanzeige feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. In diesem Fall muss eben gerade kein Ermittlungs- bzw. Untersuchungsverfahren eingeleitet werden, sondern das Strafverfahren wird – unmittelbar nach Durchsicht der Strafanzeige – nicht an die Hand genommen. Die in Art. 310 StPO genannten Gründe für eine Nichtanhandnahme besitzen zwingenden Charakter, d.h. bei deren Vorliegen muss die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Vogelsang, a.a.O., N. 8 zu Art. 310 StPO). Ohne hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung ist die Staatsanwaltschaft somit auch nicht gehalten, weitere Abklärungen vorzunehmen. Weshalb Art. 310 StPO gegen Völkerrecht verstossen sollte (Einwand des Beschwerdeführers vom 24. August 2023), erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht. Dem Beschwerdeführer ist zwar darin beizupflichten, dass Völkerrecht für die rechtsanwendenden Behörden massgebend ist (Art. 190 BV). Indes kann vorliegend in Bezug auf die relevanten Gesetzesbestimmungen keine Verletzung von Völkerrecht ausgemacht werden. Die Staatsanwaltschaft gelangte gestützt auf die massgebenden Rechtsgrundlagen rechtlich fehlerfrei zum Ergebnis, dass die A.________ AG hinsichtlich der vom Beschwerdeführer als Zahlungsmittel eingereichten «Promissory Note» keine Annahmepflicht oder -obliegenheit getroffen hatte. Wie dem Beschwerdeführer aus anderen Beschwerdeverfahren bekannt ist, sind Geldschulden gemäss Art. 84 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen. Was zu den gesetzlichen Zahlungsmitteln gehört (Münzen, Banknoten, sonstiges) und ob bestimmte Werteinheiten überhaupt eine Währung sind, richtet sich gemäss Art. 147 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) nach dem Recht des Staates, dessen Währung in Frage steht (Schroeter, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 15 zu Art.”
“Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass die fraglichen kantonalen Erlasse höherrangigem Recht widersprechen, sind sie nicht anzuwenden und der gestützt auf sie ergangene Entscheid (Anwendungsakt) ist aufzuheben (BVR 2018 S. 289 E. 4.4, 2014 S. 535 E. 2.1, 2014 S. 14 E. 3.1; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 66 N. 48 ff., Art. 80 N. 39). Auf die Frage, ob und inwieweit kantonale Behörden bundesrechtliche Erlasse auf ihre Übereinstimmung mit übergeordnetem Bundesrecht überprüfen dürfen, gibt die Kantonsverfassung nicht ausdrücklich Antwort. Bundesrechtlich ist dies, vorbehältlich von Art. 190 der Bundesverfassung (BV; SR 101), nicht untersagt (Zimmerli/Kiener, Justizverfassung, in Kälin/Bolz [Hrsg.], Handbuch des bernischen Verfassungsrechts, 1995, S. 175 ff., 194; Pierre Tschannen, a.a.O., N. 503). Jedenfalls auf Rüge hin ist somit grundsätzlich auch Bundesrecht auf seine Übereinstimmung mit höherrangigem Recht zu überprüfen; das Hierarchieprinzip steht dem nicht entgegen, weil es nur innerhalb ein und desselben Gemeinwesens spielt. Bundesgesetze und Völkerrecht sind allerdings für alle rechtsanwendenden Behörden massgebend (Art. 190 BV; vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 50; zum Ganzen BVR 2008 S. 284 E. 5.2). 3.4.2 Für die Frage der Vereinbarkeit von Art. 76a Abs. 4 AIG mit Art. 28 Dublin III-Verordnung ist entscheidend, ob die Dublin III-Regelung abschliessend ist, oder ob in Bezug auf eine Haft, wie sie in Art. 76a Abs. 4 AIG vorgesehen ist, eine echte Lücke vorliegt. Die Literatur geht soweit ersichtlich einhellig (undiskutiert) von einer abschliessenden Regelung aus (vgl. Hruschka/Maiani, in Hailbronner/Thym [Hrsg.], EU Immigration and Asylum Law, A Commentary, 2. Aufl. 2016, Art. 28 Dublin III-Verordnung N. 6; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K1 zu Art. 28 Dublin III-Verordnung; Chatton/Merz, in Amarelle/Nguyen [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, Volume II: Loi sur les étrangers [LEtr], 2017, Art. 76a N. 30; Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Die Haft nach Art. 75 ff. AuG, Diss. Zürich 2014, S. 137; Uebersax/Petry/Hruschka/Frei/Errass, Migrationsrecht in a nutshell, 2021, S.”
“auch De Wilde, Ooms et Versyp ["Vagabondage"] gegen Belgien [Au Principal] vom 18. Juni 1971, Nr. 2832/66; 2835/66; 2899/66, § 76 in fine). Dies entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Das Verwaltungsgericht muss als einzige kantonale gerichtliche Vorinstanz des Bundesgerichts mit voller Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen entscheiden (vgl. Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG) und seine Kognition effektiv ausschöpfen (zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_124/2021 vom 24. März 2021 E. 1.3.2; Rückweisungsentscheid E. 1.3.2). Dass es sich bei der Vorinstanz um ein unabhängiges, auf Gesetz beruhendes Gericht mit voller Kognition in Tat- und Rechtsfragen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK handelt, ist weder zweifelhaft noch bestreitbar. Das Bundesgericht hat als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes (Art. 188 Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1 BGG) Rechtsstreitigkeiten im Rahmen seiner Zuständigkeit (Art. 189 BV; Art. 95 BGG) nach dem massgebenden Bundes- und Völkerrecht (Art. 190 BV) zu beurteilen, insbesondere auch geltend gemachte Verletzungen des kantonalen Rechts. Das Bundesgericht hat die einheitliche Auslegung und Anwendung des Bundesrechts zu gewährleisten. Es ist nicht zweifelhaft, dass die Vorinstanz sich vollauf im Klaren ist, was es bedeutet, als gesetzmässig befasstes Gericht mit voller Kognition, das heisst ohne Einschränkung ihrer Prüfungsbefugnis, die ihr vorgetragenen Streitigkeiten tatsächlich und rechtlich frei ("unabhängig und nur dem Recht verpflichtet", Art. 191c BV) zu beurteilen. Nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid fraglich war einzig, ob und inwieweit die Vorinstanz ihre Kognition in casu beschränkte. Insofern das kantonale Verfahrensrecht (noch) Einschränkungen vorsehen sollte, müsste die Vorinstanz ihr Verfahrensrecht so auslegen, dass sie ihre Kognition bundesrechts- und konventionskonform ausüben kann.”
Art. 190 BV stellt Bundesgesetze (und Völkerrecht) für das Bundesgericht und die rechtsanwendenden Behörden verbindlich. Daraus folgt, dass Verordnungen nur innerhalb der gesetzlich eingeräumten Delegationskompetenz erlassen werden dürfen und dass Verordnungs- und Verwaltungshandeln dem formellen Gesetz und dessen klarem Wortlaut entsprechen müssen; von diesem kann nicht durch eine weitergehende Verordnungsnorm oder durch analoge Auslegung abgewichen werden.
“Indessen lässt sich weder im Gesetz noch in der zugehörigen Verordnung eine Ausnahme vom gesetzlich normierten Ausschluss der Verzinsung von zurückzuerstattenden Beträgen ausmachen. Entsprechend ist mit Bezug auf die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auch auf Verordnungsstufe keine Verzinsung vorgesehen. Davon zeugt namentlich die einschlägige Zinsverordnung, welche einen Verzugszins lediglich im Rahmen der Steuererhebung vorsieht (vgl. Art. 1 Abs. 1 Verordnung vom 29. November 1996 über die Verzinsung ausstehender Verrechnungssteuern [AS 1996 3432]). Demzufolge ist ein Vergütungszins auch für anfänglich zu Unrecht abgelehnte und erst später gewährte Rückerstattungen gesetzlich ausgeschlossen. Eine «restriktive» Auslegung der besagten Bestimmung oder ein Rückgriff auf einen allgemeinen Rechtsgrundsatz bzw. Analogieschluss zur Gewährung eines Vergütungszinses - wie es die Beschwerdeführerin fordert - würde daher gegen den klaren Wortlaut von Art. 31 Abs. 4 VStG verstossen und damit auch gegen Art. 190 BV, wonach Bundesgesetze für die rechtsanwendenden Behörden massgebend sind (E. 1.5).”
“Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend (Art. 190 BV). Anders als der Beschwerdeführer glauben machen will, ist der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung bei fehlender Mitwirkung oder nicht fristgerechter Beitragszahlung in Art. 2 Abs. 3 AHVG und damit im formellen Gesetz statuiert. Dass die hier interessierenden Bestimmungen der VFV (vgl. vorangehende E. 2) aus dem Rahmen der im Gesetz (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG) delegierten Kompetenzen fallen oder aus andern Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig sein sollen (vgl. Urteil 9C_531/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 3.2.2.2, nicht publ. in: BGE 147 V 70, aber in: SVR 2021 AHV Nr. 13 S. 39), ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht.”
“bleiben im Bestand der aktiven Unternehmen) im Bereich Gastgewerbe/Beherbergung auch ohne Pandemie drei Jahre nach der Gründung nur knapp die Hälfte (48 %), fünf Jahre nach der Gründung knapp 40 % (39,9 %) der neu gegründeten Unternehmen (Bundesamt für Statistik; <https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/industrie-dienstleistungen/unternehmen-beschaeftige/unternehmensdemografie/ueberlebensraten.html>, abgerufen am 30. August 2022). Wie es sich damit mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bestelleingängen verhält, braucht indessen nicht abschliessend geklärt zu werden, stellt doch die fragliche Verordnungsbestimmung des Art. 2 Abs. 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall lediglich eine Wiederholung des in Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz (Stand am 26. September 2020; Art. 15 rückwirkend in Kraft gesetzt per 17. September 2020 [Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz]) Festgelegten dar (55 % Umsatzeinbusse im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 – 2019). Da Bundesgesetze für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich sind (Art. 190 BV) und damit nicht auf ihre Verfassungsmässigkeit überprüft werden können, hat es bei der beanstandeten Verordnungsbestimmung sein Bewenden. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben, nachdem die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall keine solchen vorsieht (Art. 61 lit. fbis ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP Die Beschwerde wird abgewiesen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.”
Wurde der Gesetzgeber durch einen konkreten gesetzlichen Entscheid tätig (Beispiel: Erlass von Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG), ist dieser bewusste Entscheid als Ausfluss des Gesetzeswillens im Sinne von Art. 190 BV zu beachten; Bundesgericht und rechtsanwendende Behörden haben sich daran zu halten.
“Februar 2008 (2C_448/2007) ausgelöst worden, im welchem das Bundesgericht entschieden habe, dass Ergänzungsleistungen nicht mit der Sozialhilfe gleichzustellen seien und es einer gesetzlichen Grundlage bedürfe, wenn man Ergänzungsleistungen bei der Prüfung der notwendigen finanziellen Mittel im Familiennachzugsverfahren mitberücksichtigen wolle. Die Initianten hätten in ihrer Begründung ausgeführt, dass diese Praxis zur Folge habe, dass Ergänzungsleistungen einem regulären Einkommen gleichgestellt würden, was dazu führe, dass Bezüger einer ganzen Rente und allenfalls von Ergänzungsleistungen gegenüber Gesuchstellern, die einer normalen selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgingen und deren Einkommen nicht für den Familiennachzug ausreiche, privilegiert würden. Im Vernehmlassungsverfahren sei die Initiative bzw. vorgeschlagene Änderung des Ausländergesetzes von einer grossen Mehrheit unterstützt worden. Beim Erlass von Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG handle es sich um einen bewussten Entscheid des Bundesgesetzgebers, an welchen sich das Bundesgericht sowie die anderen rechtsanwendenden Behörden nach Massgabe von Art. 190 BV zu halten hätten.”
“Februar 2008 (2C_448/2007) ausgelöst worden, im welchem das Bundesgericht entschieden habe, dass Ergänzungsleistungen nicht mit der Sozialhilfe gleichzustellen seien und es einer gesetzlichen Grundlage bedürfe, wenn man Ergänzungsleistungen bei der Prüfung der notwendigen finanziellen Mittel im Familiennachzugsverfahren mitberücksichtigen wolle. Die Initianten hätten in ihrer Begründung ausgeführt, dass diese Praxis zur Folge habe, dass Ergänzungsleistungen einem regulären Einkommen gleichgestellt würden, was dazu führe, dass Bezüger einer ganzen Rente und allenfalls von Ergänzungsleistungen gegenüber Gesuchstellern, die einer normalen selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgingen und deren Einkommen nicht für den Familiennachzug ausreiche, privilegiert würden. Im Vernehmlassungsverfahren sei die Initiative bzw. vorgeschlagene Änderung des Ausländergesetzes von einer grossen Mehrheit unterstützt worden. Beim Erlass von Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG handle es sich um einen bewussten Entscheid des Bundesgesetzgebers, an welchen sich das Bundesgericht sowie die anderen rechtsanwendenden Behörden nach Massgabe von Art. 190 BV zu halten hätten.”
Gegenüber Bundesratsverordnungen kommt aus prozessualen Gründen vorrangig nur die akzessorische (vorfrageweise) Normenkontrolle in Betracht. Unselbständige Bundesratsverordnungen werden stets auf ihre Gesetzmässigkeit überprüft; eine vorbehaltslose Überprüfung ihrer Verfassungsmässigkeit ist aufgrund von Art. 190 BV nicht gegeben.
“Gegenüber Bundesratsverordnungen - wie vorliegend - kommt aus prozessualen Gründen allein die akzessorische Normenkontrolle in Betracht, wobei unselbständige Bundesratsverordnungen zwar immer auf ihre Gesetzmässigkeit, jedoch aufgrund von Art. 190 BV nicht vorbehaltslos auf ihre Verfassungsmässigkeit überprüft werden können (Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., Rz. 424; vgl. dazu auch Brunner/Zollinger, a.a.O., N 7 und 16).”
“Gegenüber Bundesratsverordnungen - wie vorliegend - kommt aus prozessualen Gründen allein die akzessorische Normenkontrolle in Betracht, wobei unselbständige Bundesratsverordnungen zwar immer auf ihre Gesetzmässigkeit, jedoch aufgrund von Art. 190 BV nicht vorbehaltslos auf ihre Verfassungsmässigkeit überprüft werden können (Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., Rz. 424; vgl. dazu auch Brunner/Zollinger, a.a.O., N 7 und 16).”
“Gegenüber Bundesratsverordnungen - wie vorliegend - kommt aus prozessualen Gründen allein die akzessorische Normenkontrolle in Betracht, wobei unselbständige Bundesratsverordnungen zwar immer auf ihre Gesetzmässigkeit, jedoch aufgrund von Art. 190 BV nicht vorbehaltslos auf ihre Verfassungsmässigkeit überprüft werden können (Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., Rz. 424; vgl. dazu auch Brunner/Zollinger, a.a.O., N 7 und 16).”
Art. 190 BV macht Bundesrecht in prozessualen Fragen massgebend. Daraus folgt, dass bundesgesetzliche Regelungen verfassungs- oder kantonale Vorgaben im praktischen Verfahrensablauf verdrängen oder begrenzen können. Der Bundesgesetzgeber kann im Rahmen dieses Vorrangs auch den Zugang an das Bundesgericht einschränken. Zugleich sind bestimmte Schranken anerkannt, etwa überwiegende öffentliche Interessen oder berechtigte Interessen Dritter beim Akteneinsichtsrecht.
“- mangels Erfolgsaussichten abgewiesen und die Ansprecherin in der Folge zur Sicherheitsleistung angehalten, liegt darin keine Missachtung der Rechtsweggarantie. Soweit die Beschwerdeführerin die Anordnung einer Kaution im Allgemeinen für unzulässig hält und damit Kritik an der geltenden Rechtslage übt, kann sie vor Bundesgericht nicht gehört werden. Die bundesgesetzliche Regelung (Art. 99 ZPO) ist massgebend (Art. 190 BV).”
“Die unentgeltliche Rechtspflege hat ihre bundesverfassungsrechtliche Grundlage in Art. 29 Abs. 3 BV: Danach hat jede Person, die nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Satz 1). Soweit es zur Wahrung ih- rer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Satz 2). Diese Bestimmung will finanzschwachen Personen den Zugang zum Recht ermöglichen (BGE 142 III 131 E. 4.1; OFK-Biaggini, 2. Aufl., Art. 29 BV N 27). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege stellt mithin si- cher, dass auch Mittellose ihre Rechte durchsetzen können (BGE 132 I 201 E. 8.2). Eine verwandte Zielsetzung verfolgt im Kanton Zürich Art. 18 Abs. 1 KV: Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf wohlfeile Erledigung des Verfahrens. Seit Inkrafttreten von Art. 117–123 ZPO hat Art. 29 Abs. 3 BV im Zivilprozess an Bedeutung verloren, kommt doch gemäss Art. 190 BV Bundesgesetzen Vorrang vor der Verfassung zu. Entsprechend be- schränken sich die folgenden Erwägungen auf die zivilprozessualen Bestimmun- gen. - 5 -”
“2 BGG verhindert Direktprozesse vor dem Bundesgericht und dient also offenkundig diesem Ziel der Justizreform (vgl. FRANÇOIS CHAIX, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 29 zu Art. 189 BV). Nicht zuletzt mit Blick auf diese Zielsetzung hat das Bundesgericht festgehalten, dass die direkte Klage beim Bundesgericht im Verhältnis zwischen Bund und Kantonen generell nur einschränkend zuzulassen (vgl. BGE 141 III 84 E. 4.2; 136 IV 139 E. 2.4) und der Beschwerdeweg nicht nur bei Verfügungsverfahren, sondern auch bei Anfechtungsverfahren der Klage beim Bundesgericht grundsätzlich vorzuziehen ist (vgl. zu Art. 31 ff. ZUG BGE 138 V 445 E. 1.1 mit Hinweisen). Allerdings hat das Bundesgericht auch betont, dass die Beurteilung von Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen zu seinen verfassungsmässigen Aufgaben gehört (Art. 189 Abs. 2 BV) und deshalb gewährleistet sein muss, dass der Kanton auf dem Beschwerdeweg überhaupt an das Bundesgericht gelangen kann, unter Vorbehalt bestimmter besonderer Konstellationen, in denen der Bundesgesetzgeber in verbindlicher Weise (Art. 190 BV) den Zugang an das Bundesgericht ausgeschlossen hat (Urteil 2C_694/2022 vom 21. Dezember 2023 E. 1.4.4 und 1.4.5, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweisen). Aus diesen Präjudizien kann abgeleitet werden, dass die Subsidiarität der Klage nach Art. 120 Abs. 2 BGG zwar nicht immer eine Verfügung einer Verwaltungsbehörde, aber doch zumindest ein formelles Anfechtungsobjekt voraussetzt, das letztinstanzlich mittels Beschwerde an das Bundesgericht getragen werden kann, sofern der Bundesgesetzgeber den Zugang zum Bundesgericht nicht ausnahmsweise ausgeschlossen hat. Im Einklang mit der breiteren Terminologie der romanischen Fassungen von Art. 120 Abs. 2 BGG ("[...] une autre loi fédérale habilite une autorité à rendre une décision [...]"; "[...] un'altra legge federale abilita un'altra autorità a pronunciare [...]") kann also mit anderen Worten nicht nur die Verfügungskompetenz einer Verwaltungsbehörde, sondern auch die bundesgesetzlich vorgesehene Entscheidungszuständigkeit einer anderen Justizbehörde die direkte Klage an das Bundesgericht ausschliessen.”
“Dieses kann sich u.a. aus dem Umstand ergeben, dass der Gesuchsteller Akteneinsicht beantragt im Hinblick auf die Abklärung der Prozesschancen (BGE 129 I 249 E. 5.2 S. 259; siehe auch KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015 Rz. 241). Diese geringen Anforderungen sind deshalb bei der verfassungskonformen Auslegung von Art. 19 Abs. 1 lit. a DSG zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz wird damit nicht Art. 190 BV umgangen. Das Akteneinsichtsrecht findet seine Grenzen an überwiegenden öffentlichen Interessen des Staates oder an berechtigten Interessen Dritter (BGE 129 I 249 E. 3 S. 253), was mit Art. 19 Abs. 4 DSG übereinstimmt und auch in diesem Zusammenhang behandelt wird.”
Die schweizerische Nomenklatur ist als achtstellige Tarifnummer ausgestaltet; die ersten sechs Stellen folgen dem Harmonisierten System. Die siebte und achte Stelle bilden schweizerische Unternummern und kommen — soweit sie mit Erlass des ZTG geschaffen worden sind — grundsätzlich ebenfalls in den Rang von verbindlichem Recht, sodass das Bundesverwaltungsgericht an die gesamte achtstellige Nomenklatur gebunden ist (Art. 190 BV).
“Die Nomenklatur des Harmonisierten Systems bildet somit die systematische Grundlage des schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit gegenüber der sechsstelligen Nomenklatur des Harmonisierten Systems um zwei Stellen verfeinert ist. Somit ist die schweizerische Nomenklatur bis zur sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt. Die siebte und achte Position bilden schweizerische Unternummern, denen grundsätzlich ebenso Gesetzesrang zukommt, soweit sie mit Erlass des ZTG geschaffen worden sind. Da sowohl Bundesgesetze als auch Völkerrecht für die Zollverwaltung und alle anderen Rechtsanwender nach dem sog. Anwendungsgebot massgebendes Recht darstellen, ist diesfalls das Bundesverwaltungsgericht an die gesamte achtstellige Nomenklatur gebunden (Art. 190 BV; vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-2663/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.4.2, A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.4.2, A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.2; siehe auch: Arpagaus, a.a.O., Rz. 578).”
“Die Nomenklatur des HS bildet somit die systematische Grundlage des Schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit gegenüber der sechsstelligen Nomenklatur des HS um zwei Stellen verfeinert ist. Daraus folgt, dass die schweizerische Nomenklatur bis zur sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt ist. Die siebte und achte Position bilden schweizerische Unternummern, denen grundsätzlich ebenso Gesetzesrang zukommt, soweit sie mit Erlass des ZTG geschaffen worden sind. Da sowohl Bundesgesetze wie auch Völkerrecht für die Zollverwaltung und alle anderen Rechtsanwender massgebendes Recht darstellen, ist diesfalls das Bundesverwaltungsgericht an die gesamte achtstellige Nomenklatur gebunden (Art. 190 BV; vgl. anstelle vieler: Urteile des BVGer A-703/2019 vom 8. Juni 2020 E. 2.2.2, A-1217/2011 vom E. 2.2.1 m.w.H.).”
Das Bundesgericht ist an in Bundesgesetzen vorgesehene Fristen gebunden und hat in den entschiedenen Fällen die Einhaltung solcher Fristen als massgeblich erachtet. In den zitierten Entscheiden wurde festgestellt, dass die gesetzlichen Fristen eingehalten waren bzw. dass aus der Nichteinhaltung kein hinreichender Hinweis auf eine Verletzung von Gehörs- oder Verfahrensrechten ersichtlich sei.
“Insoweit der Beschwerdeführer sich in Bezug auf das zweistufige Berufungsverfahren auf Rechtsunkenntnis beruft, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten (BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1). Im Übrigen kritisiert er den Gesetzgeber, wenn er die mit Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO für die Berufungsanmeldung und die Berufungserklärung definierten Fristen von 10 und 20 Tagen als zu kurz erachtet. Das Bundesgericht ist an die entsprechenden gesetzlichen Regelungen gebunden (Art. 190 BV) und es ergibt sich aus den nicht auf den konkreten Fall bezogenen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ansatzweise, inwiefern sein Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK oder aber der Grundsatz der Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK verletzt sein könnte, wenn er die gesetzlich festgesetzten Fristen nicht einhält. Zusammenfassend enthält die Beschwerde offensichtlich keine taugliche Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.”
“Die Vorinstanz setzte sich im angefochtenen Entscheid ausführlich mit der vom Beschwerdeführer gerügten Begründungsfrist auseinander. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (E. 2 des angefochtenen Entscheids). Die ESBK hat ihre Beschwerdeschrift 22 Stunden nach der Anordnung der unverzüglichen Haftentlassung des Beschwerdeführers eingereicht. Damit lag innert der 24 Stunden Frist gemäss Art. 51 Abs. 6 VStrR nicht nur die Bestätigung der Aufrechterhaltung der Beschwerde, sondern auch bereits deren Begründung vor. Die Fristen in den erwähnten bundesgesetzlichen Vorschriften, die gemäss Art. 190 BV für das Bundesgericht massgebend sind, sind somit jedenfalls eingehalten (vgl. auch DAMIAN K. GRAF, in: Basler Kommentar VStrR, 2020, N. 101 zu Art. 51 VStrR). Den Einwänden des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzliche Rechtsanwendung kann daher nicht gefolgt werden. Dies gilt auch für sein Vorbringen, Art. 51 Abs. 6 VStrR sei konventionswidrig, da das Zwangsmassnahmengericht seiner Kompetenz beraubt werde, eine Entlassung unverzüglich anzuordnen. Das Zwangsmassnahmengericht besitzt die Kompetenz, jemanden unverzüglich zu entlassen. Von dieser hat es vorliegend denn auch Gebrauch gemacht. Dies bedeutet aber nicht, dass gegen einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts keine Beschwerde erhoben werden kann. Das Zwangsmassnahmengericht besitzt insofern keine "absolute" Kompetenz, welche eine eigentliche Beschwerdeerhebung verbieten würde. Mit Art. 51 Abs. 6 VStrR liegt für das Beschwerderecht der Untersuchungsbehörde eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage vor. Diese schreibt indes keine unverzügliche Entlassung vor, sondern behält die vorläufige Aufrechterhaltung der Inhaftierung explizit vor.”
Eine Feststellung des Bundesgerichts aufgrund von Art. 190 BV entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung zugunsten der Kantone.
“Die Frage gleichwohl zu prüfen, stünde dem Gericht offen, bedürfte indes eingehender staatsrechtlicher Betrachtungen und erscheint daher unter den gegebenen Umständen nicht geboten. Dies ergibt sich aus dem vordringlichen privaten wie auch öffentlichen, namentlich rechtsstaatlichen, Interesse an einem effektiven Rechtsschutz gegenüber den vorliegend angefochtenen präventiv-polizeilichen Massnahmen, deren Befristung auf sechs Monate eine möglichst rasche und entsprechend zielgerichtete Beschwerdebeurteilung gebietet. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich deshalb einer Prüfung der gerügten kompetenzbedingten Verfassungswidrigkeit der PMT-Gesetzgebung. Anzumerken bleibt, dass es den gegebenenfalls in ihrer verfassungsrechtlichen Regelungskompetenz beschnittenen Kantonen freisteht, beim Bundesgericht gemäss Art. 189 Abs. 3 BV und Art. 120 Abs. 1 Bst. a BGG eine Feststellungsklage im Rahmen eines Kompetenzkonflikts einzureichen, wobei auch eine entsprechende Feststellung durch das Bundesgericht aufgrund von Art. 190 BV keine unmittelbare Rechtswirkung hätte (Mohler, PMT-Gesetz, S. 69).”
“Die Frage gleichwohl zu prüfen, stünde dem Gericht offen, bedürfte indes eingehender staatsrechtlicher Betrachtungen und erscheint daher unter den gegebenen Umständen nicht geboten. Dies ergibt sich aus dem vordringlichen privaten wie auch öffentlichen, namentlich rechtsstaatlichen, Interesse an einem effektiven Rechtsschutz gegenüber den vorliegend angefochtenen präventiv-polizeilichen Massnahmen, deren Befristung auf sechs Monate eine möglichst rasche und entsprechend zielgerichtete Beschwerdebeurteilung gebietet. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich deshalb einer Prüfung der gerügten kompetenzbedingten Verfassungswidrigkeit der PMT-Gesetzgebung. Anzumerken bleibt, dass es den gegebenenfalls in ihrer verfassungsrechtlichen Regelungskompetenz beschnittenen Kantonen freisteht, beim Bundesgericht gemäss Art. 189 Abs. 3 BV und Art. 120 Abs. 1 Bst. a BGG eine Feststellungsklage im Rahmen eines Kompetenzkonflikts einzureichen, wobei auch eine entsprechende Feststellung durch das Bundesgericht aufgrund von Art. 190 BV keine unmittelbare Rechtswirkung hätte (Mohler, PMT-Gesetz, S. 69).”
Grundrechte sind primär Abwehrrechte und begründen im Regelfall keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen. Bei der Auslegung leistungserheblicher Normen sowie bei der Ausübung von Ermessen sind die Grundrechte und verfassungsmässigen Grundsätze jedoch zu berücksichtigen, soweit dies im Rahmen von Art. 190 BV möglich ist.
“Die Grundrechte richten sich in erster Linie als Abwehrrechte gegen den Staat und geben nur ausnahmsweise und punktuell verfassungsunmittelbare Leistungsansprüche. Namentlich liegt keine Verletzung von Grundrechten darin, dass die Sozialversicherung nicht alle durch die Behinderung verursachten Kosten übernimmt. Aus den Grundrechten kann in der Regel kein direkter Anspruch auf positive staatliche Leistungen abgeleitet werden. Bei der Auslegung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsnormen sowie bei der Ermessenshandhabung ist jedoch den Grundrechten und verfassungsmässigen Grundsätzen Rechnung zu tragen, soweit dies im Rahmen von Art. 190 BV, wonach Bundesgesetze und Völkerrecht für das BGE 147 V 312 S. 319 Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind, möglich ist ( BGE 138 I 225 E. 3.5 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 I 77 E. 5.3).”
Art. 190 BV verpflichtet das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden, die gesetzgeberische Entscheidung und — soweit ersichtlich — die Entstehungsgeschichte einer Norm zu beachten; diese Elemente können für die Auslegung massgeblich sein und damit den Spielraum für Abweichungen durch Rechtsprechung und Vollzugsbehörden einschränken.
“"Di regola non sono accordate ripetibili" in der französischen und italienischen Textfassung) lässt zwar eine Interpretation in dem Sinne zu, dass bei Obsiegen im Einspracheverfahren unabhängig davon, ob eine Rechtsvertretung besteht, welche die Voraussetzungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Art. 37 Abs. 4 ATSG erfüllt(e), unter besonderen von der Rechtsprechung zu umschreibenden Umständen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Aus der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung ergibt sich indessen ein klarer Wortsinn. Danach erachtete der Gesetzgeber die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren lediglich unter einer Bedingung als zulässig und geboten: Der Einsprecher, der nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Anwaltskosten selbst zu tragen, und der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung (Art. 37 Abs. 4 ATSG) hätte beanspruchen können, soll bei Obsiegen vom unterliegenden Versicherungsträger entschädigt werden (BGE 130 V 570 E. 2.2 S. 572). Diese gesetzgeberische Entscheidung ist für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend (Art. 190 BV). Daraus folgt, dass die Zusprechung einer Parteientschädigung auch aus formellen Gründen, etwa bei einer rechtswidrig fehlenden Begründung der Verfügung (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG; Hansjörg Seiler, Rechtsfragen des Einspracheverfahrens in der Sozialversicherung [Art. 52 ATSG], in: Sozialversicherungsrechtstagung 2007, S. 107) ausser Betracht fällt (Entscheid des Bundesgerichts 9C_877/2017 vom 28. Mai 2018, E. 8.2).”
“Das Bundesgericht sieht sich im Rahmen des demokratisch legitimierten gewaltenteiligen Verfassungsverständnisses zu einer völkerrechtsfreundlichen und konventionskonformen Auslegung und Anwendung des Bundesrechts verpflichtet. Der EGMR stellt in seinem jüngsten Urteil zur strafrechtlichen Landesverweisung fest, dass die bundesgerichtliche Auslegung der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB a priorieine konventionskonforme Anwendung erlaubt (Urteil des EGMR M.M. gegen Schweiz, § 54). Der Bundesgesetzgeber hat sich bewusst, und für das Bundesgericht "massgebend" (Art. 190 BV), für die in Art. 66c und 66d StGB kodifizierte Rechtslage entschieden. Nach der gesetzlichen Konzeption der strafrechtlichen Landesverweisung hat daher stets erstens das anordnende Strafgericht eine in Betracht fallende Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB und Art. 66d StGB zu beurteilen. Zweitens hat die Vollzugsbehörde im Vollzugsentscheid die Sache gemäss Art. 66d StGB aktuell zu prüfen, so etwa auch unter dem Gesichtspunkt, ob die Voraussetzungen für eine Rückkehr in medizinischer Hinsicht weiterhin erfüllt sind (BGE 145 IV 455 E. 9.1 und 9.4; zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_422/2021 vom 1. September 2021; Urteile 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.4; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2 und 2.2.3; 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5 f.). Diese zweimalige Prüfung im Rahmen der gesetzlichen Anordnungs- und Vollzugskompetenz gewährleistet den Rechtsschutz der betroffenen Person sowie die Prüfung einer weiterhin bestehenden Konventionskonformität der angeordneten Landesverweisung zum Zeitpunkt der Vollstreckung gemäss Art.”
Unsbeziehungsweise Bundesratsverordnungen (unselbständige Verordnungen) können vom Bundesgericht vorfrageweise auf Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit geprüft werden. Die gerichtliche Kontrolle ist jedoch eingeschränkt: Das Bundesgericht setzt sein Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates, sondern prüft, ob die Verordnung den im Gesetz delegierten Rahmen offensichtlich überschreitet oder aus anderen Gründen gesetzes‑ oder verfassungswidrig ist. Es kann namentlich prüfen, ob eine Verordnungsbestimmung sich auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder etwa Art. 9 BV widerspricht (z. B. weil sie sinn‑ und zwecklos ist oder unbegründete Unterscheidungen trifft). Die Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnung unterliegt der bundesgerichtlichen Kontrolle nicht.
“Räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Bundesrat einen sehr weiten Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der unselbständigen Verordnung ein, so ist dieser Gestaltungsbereich für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden verbindlich (Art. 190 BV; BGE 143 II 87 E. 4.4; 140 II 194 E. 5.8; 137 III 217 E. 2.3). Das Bundesgericht setzt bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (BGE 143 II 87 E. 4.4; 141 II 169 E. 3.4; 140 II 194 E. 5.8). Es kann dabei namentlich prüfen, ob sich eine Verordnungsbestimmung auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder ob sie Art. 9 BV widerspricht, weil sie sinn- und zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden müssen (BGE 145 IV 278 E. 4.1). Die Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnung entzieht sich demgegenüber der bundesgerichtlichen Kontrolle (BGE 144 II 454 E. 3.3; 143 II 87 E.”
“Räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Bundesrat einen sehr weiten Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der unselbständigen Verordnung ein, so ist dieser Gestaltungsbereich für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden verbindlich (Art. 190 BV; BGE 143 II 87 E. 4.4; 140 II 194 E. 5.8; 137 III 217 E. 2.3). Das Bundesgericht setzt bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (BGE 143 II 87 E. 4.4; 141 II 169 E. 3.4; 140 II 194 E. 5.8). Die Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnung entzieht sich der bundesgerichtlichen Kontrolle (BGE 143 II 87 E. 4.4; 140 II 194 E. 5.8; 139 II 460 E. 2.3). Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, sich zur Sachgerechtigkeit einer Verordnungsbestimmung etwa in politischer oder wirtschaftlicher Hinsicht zu äussern (vgl. BGE 143 II 87 E. 4.4; 139 II 460 E. 2.3).”
“Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung besteht für die Voraussetzung der Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses mit Art. 25 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 49 AHVV eine genügende gesetzliche Grundlage. Der Bundesrat kam dem in Art. 25 Abs. 3 AHVG enthaltenen Auftrag, den Anspruch der Pflegekinder auf die Waisenrente näher zu regeln, mit dem Erlass von Art. 49 AHVV nach. Die entsprechende Delegationsnorm eröffnet dem Bundesrat einen weiten Spielraum zur Regelung der Anspruchsvoraussetzungen, indem sie von jeglicher Einschränkung der zu treffenden Ordnung absieht, was - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - ohne weiteres zulässig ist. Für das Bundesgericht ist dieser Spielraum nach Art. 190 BV verbindlich. Es ist nicht die Aufgabe des Bundesgerichts, die Zweckmässigkeit der (gesetzes- und verfassungskonform erlassenen) Verordnungsregelung zu prüfen, namentlich sich zu deren wirtschaftlicher oder politischer Sachgerechtigkeit zu äussern; für diese trägt allein der Bundesrat die Verantwortung (BGE 146 V 224 E. 4.5.2; 144 V 138 E. 2.4).”
“Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend (Art. 190 BV). Demgegenüber kann das Bundesgericht Verordnungen des Bundesrates vorfrageweise auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit prüfen. Bei unselbstständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat (BGE 145 V 278 E. 4.1 mit Hinweisen). Diese Grundsätze sind mutatis mutandis auch auf den vorliegenden Streitgegenstand anzuwenden: Die Rekurskommission prüft die unselbständige, d.h. sich auf Art. 1 Abs. 3 BGA stützende Verordnung des Gesamtgerichts sinngemäss nach den obigen Massstäben. Zu prüfen ist mithin, ob die schematische Regelung von Art. 8 Abs. 1 VO von der gesetzlichen Delegationsnorm gedeckt ist.”
Eine verfassungskonforme Auslegung von Bundesgesetzen ist zulässig und geboten, soweit nach Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden ein Auslegungszweifel verbleibt; in solchen Fällen ist aus den möglichen Deutungen jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Ihre Schranken bilden das Massgeblichkeitsgebot und der klare Wortlaut bzw. der dem Gesetzgeber entsprechende Sinn einer Bestimmung: Eine an der Verfassung orientierte Auslegung darf den eindeutigen Wortlaut oder den klaren gesetzgeberischen Willen nicht beiseiteschieben und darf nicht zur Umgehung gesetzlicher Vorgaben führen.
“Ergeben die Auslegungselemente - wie vorliegend - kein klares Bild und sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die am besten der Verfassung entspricht (BGE 150 V 120 E. 4.2; 149 I 2 E. 3.2.1; 143 III 385 E. 4.1; KRAMER/ARNET, a.a.O., S. 116 f.). Eine solche verfassungskonforme Auslegung findet ihre Schranken im Massgeblichkeitsgebot (Art. 190 BV). Sie darf nicht dazu führen, einen in Form des Bundesgesetzes gekleideten Entscheid des Bundesparlaments zu übergehen (vgl. BGE 147 I 206 E. 2.3; 134 II 249 E. 2.3; 131 II 697 E. 4.1). Ein solcher Vorentscheid des Gesetzgebers ist vorliegend weder aus dem Wortlaut noch den Materialien von Art. 2 Abs. 5 lit. a BehiG ableitbar (E. 4.3 hiervor). Daher bleibt zu prüfen, welche weiteren Wertungsgesichtspunkte sich auf Verfassungsstufe finden und wie sich diese auf die Auslegung des BehiG auswirken.”
“4 Dem Hinweis in der Botschaft Covid-19-Gesetz (BBl 2020, 6608) auf die bisherige Rechtslage und damit indirekt auf die Richtlinien COVID-Verordnung Kultur des BAK liesse sich zwar entnehmen, dass der Begriff der Prioritätensetzung weiter zu verstehen sein soll und dass die Kantone berechtigt sein sollten, mittels Priorisierung bestimmten Kategorien von Bezugsberechtigten die Ausfallentschädigungen ganz vorzuenthalten (BAK, Richtlinien COVID-Verordnung Kultur, Ziff. 6.1). Damit käme die Priorisierung im Ergebnis der Definition des Anwendungsbereichs gleich. Allerdings widerspräche eine solche Auslegung dem Gesetzeswortlaut, dem zufolge der Bundesrat die zu unterstützenden Kulturbereiche bestimmt (Art. 11 Abs. 11 Covid-19-Gesetz), und dem Gesetzeszweck (vorn E. 5.2). Zudem würde den nicht bindenden Richtlinien des Bundesamts zur vorangegangenen, notrechtlich begründeten und inhaltlich nicht deckungsgleichen Verordnung auf diese Weise ein übermässiges Gewicht eingeräumt. Um zu klären, wie weit die Kompetenz der Kantone zur Prioritätensetzung reicht, ist jedoch auf die verfassungsmässige Auslegung zurückzugreifen. 6. Im Folgenden ist daher die angefochtene Verfügung auf ihre Verfassungsmässigkeit zu prüfen. 6.1 Nach Art. 190 BV sind Bundesgesetze von den rechtsanwendenden Behörden ungeachtet ihrer allfälligen Verfassungswidrigkeit anzuwenden. Die verfassungskonforme Auslegung ist hingegen zulässig und geboten, wenn die anderen Auslegungsmethoden einen Zweifel am Sinn des Gesetzes belassen; sie findet ihre Grenze nur, wenn Wortlaut und Sinn des Gesetzes völlig klar sind (BGE 137 I 128 E. 4.3.1; vgl. Häfelin u.a., Rz. 154 f., 161). Im vorliegenden Fall sprechen Wortlaut und Zweck des Gesetzes gegen jene Möglichkeit der Auslegung, deren Verfassungsmässigkeit zu überprüfen ist – gemeint ist die Auslegung, wonach die Kompetenz der Kantone zur Prioritätensetzung so weit geht, dass bestimmten Kategorien von Bezugsberechtigten die Leistungen generell verweigert werden könnten (vorn E. 5). Eine Abweichung vom klaren Wortlaut und Sinn des Gesetzes steht nicht in Frage. Art. 190 BV ist daher nicht betroffen. 6.2 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Konkurrenten. Dieser Grundrechtsanspruch wird auf Art.”
“Ordnet ein Bundesgesetz eine echte oder unechte Rückwirkung an, haben die rechtsanwendenden Behörden diese Anordnung zu befolgen, selbst wenn ihnen die Rückwirkung als verfassungsrechtlich bedenklich erscheint (Art. 190 BV; vgl. BGE 140 I 353 E. 4.1; 139 V 307 E. 6.3). Immerhin ist aber aus mehreren möglichen Auslegungen der bundesgesetzlichen Anordnung diejenige zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht, wobei auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung findet (BGE 145 II 270 E. 4.1; 144 V 333 E. 10.1; 142 V 442 E. 5.1; 140 I 77 E. 5.3).”
“Von einer solchen vorfrageweisen Normenkontrolle (Vereinbarkeit einer Gesetzesbestimmung als solche mit dem übergeordneten Verfassungsrecht) zu unterscheiden ist die Frage, ob der angefochtene Entscheid rechtswidrig erscheint, weil eine gesetzliche Regel bei verfassungskonformer Auslegung anders hätte interpretiert werden müssen. Das vorne erwähnte Anwendungsgebot schliesst nämlich nicht aus, dass die in Bundesgesetzen enthaltenen Bestimmungen verfassungskonform ausgelegt werden müssen, sobald ein Auslegungsspielraum besteht. Zu den anerkannten Grundsätzen der Auslegung gehört gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die verfassungskonforme Auslegung unter Beachtung der Schranken von Art. 190 BV und des klaren Wortlauts des Gesetzes. Allerdings darf dabei der klare, dem gesetzgeberischen Willen entsprechende Sinn einer Norm auch nicht durch eine an der Verfassung orientierte Auslegung beiseitegeschoben werden (Urteil 2C_340/2020 vom 16. September 2020 E. 5.1; zur Publikation vorgesehenes Urteil 1C_105/2020, 1C_129/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.3; BGE 136 V 161 E. 6.4, je mit Hinweisen). In diesem Sinne ist nachfolgend noch kurz auf die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen.”
“Von einer solchen vorfrageweisen Normenkontrolle (Vereinbarkeit einer Gesetzesbestimmung als solche mit dem übergeordneten Verfassungsrecht) zu unterscheiden ist die Frage, ob der angefochtene Entscheid rechtswidrig erscheint, weil eine gesetzliche Regel bei verfassungskonformer Auslegung anders hätte interpretiert werden müssen. Das vorne erwähnte Anwendungsgebot schliesst nämlich nicht aus, dass die in Bundesgesetzen enthaltenen Bestimmungen verfassungskonform ausgelegt werden müssen, sobald ein Auslegungsspielraum besteht. Zu den anerkannten Grundsätzen der Auslegung gehört gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die verfassungskonforme Auslegung unter Beachtung der Schranken von Art. 190 BV und des klaren Wortlauts des Gesetzes. Allerdings darf dabei der klare, dem gesetzgeberischen Willen entsprechende Sinn einer Norm auch nicht durch eine an der Verfassung orientierte Auslegung beiseitegeschoben werden (Urteil des BGer 2C_340/2020 vom 16. September 2020 E. 5.1; BGE 147 I 206 E. 2.3; 136 V 161 E. 6.4, je m.H.). In diesem Sinne ist nachfolgend noch kurz auf die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen.”
“Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden wird die Institutsgarantie der Eigentumsgarantie durch die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Eigentum nicht tangiert. Die Einschränkung des Verkaufs von Grundstücken an Personen im Ausland bewirkt aber eine Einschränkung der Möglichkeiten der Nutzung des Eigentums, weshalb hier von einer Tangierung der Eigentumsgarantie auszugehen ist. Im gleichen Sinn ist auch von einem Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit auszugehen. Ein Grundrechtseingriff ist zulässig, wenn er auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruht, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt wird und verhältnismässig ist (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts als Verfassungsgericht VG.2021.1 vom 9. November 2021, E. 2.3; VG.2020.9; VG.2020.9 vom 3. März 2021). An der hinreichenden gesetzlichen Grundlage kann aufgrund der obigen Ausführungen kein Zweifel bestehen. Es stellt sich weiter die Frage, in wie weit im Anwendungsfall geprüft werden kann, ob der damit verbundene Eingriff auf einem öffentlichen Interesse beruht und verhältnismässig ist. Das erwähnte Anwendbarkeits- und Massgeblichkeitsgebot von Art. 190 BV für Bundesgesetze schliesst die verfassungskonforme Auslegung von Bundesgesetzen zwar nicht aus (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., Zürich 2020, Rz. 161 [S. 37]). Diese verfassungskonforme Auslegung darf aber nicht zur Missachtung oder Nichtanwendung der gesetzlichen Vorgaben führen. Nur wenn bei einer Auslegung von gesetzlichen Bestimmungen gemäss den anerkannten Auslegungsmethoden verschiedene Ergebnisse möglich sind, ist aufgrund der verfassungskonformen Auslegung jene zu wählen, welche der Verfassung am meisten entspricht (BGE 145 III 63 E. 2.1 mit Hinweisen; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,”
Nach Art. 190 BV sind Bundesgesetze für das Bundesgericht und andere rechtsanwendende Behörden verbindlich. Dies zeigt sich in verschiedenen Fachbereichen; so werden etwa die Regelungen des Heilmittelrechts (HMG, BetmG), des Krankenversicherungsrechts (insbesondere Art. 55a KVG), des Mehrwertsteuerrechts (MWSTG), des Steuerrechts (DBG), der beruflichen Vorsorge (BVG, 2. Säule) sowie des Kernenergie- bzw. Fondsrechts (KEG) ausdrücklich als massgebend bezeichnet. Die einschlägigen Fachgesetze sind damit für Auslegung und Anwendung verbindlich.
“Die Anordnungen der Vorinstanz beruhen auf dem in Art. 32 Abs. 2 Bst. a HMG verankerten gesetzlichen Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 Bst. f HMG und damit auf einer bundesgesetzlichen Grundlage. Wie dargelegt, hält die angefochtene Verfügung vor der bundesrechtlichen Heilmittelgesetzgebung stand. Gemäss dem Anwendungsgebot nach Art. 190 BV sind Bundesgesetze für das Bundesverwaltungsgericht massgebend, sodass die Rüge betreffend Grundrechtsverletzung von vornherein nicht durchdringen kann (vgl. auch Urteil 2A.607/2005 E. 7).”
“In Bezug auf die Frage, ob die Zulassungsverordnung und deren Anhang die wirtschaftliche Freiheit der Ärztinnen und Ärzte schwerwiegend einschränkt, gilt es daran zu erinnern, dass die Beschränkung der Zulassung zur Berufsausübung zulasten der OKP darauf abzielt, den Anstieg der Gesundheitskosten und damit der Krankenkassenprämien zu bremsen. Dieser Anstieg stellt für die Versicherten anerkanntermassen ein ernsthaftes finanzielles Problem dar. Das Bundesgericht vertritt daher in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die - im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht auf dem Prüfstand stehende - Bedürfnisklausel von Art. 55a KVG ein sozialpolitisches Ziel verfolgt, das im Hinblick auf die Wirtschaftsfreiheit zulässig ist, wobei privat praktizierende Ärztinnen und Ärzte aus der Wirtschaftsfreiheit nicht das Recht ableiten können, zulasten der sozialen Krankenversicherung Leistungen in unbegrenztem Umfang zu erbringen (BGE 141 V 557 E. 7.1; 140 V 574 E. 5.2.2; 130 I 26 E. 4.5 und 6.2). Diese Rechtsprechung gilt auch unter Art. 55a KVG in der seit dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung (vgl. dazu Urteil 9C_538/2023 vom 16. September 2024 E. 5.5.3). Eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin ist damit nicht erkennbar bzw. wäre bereits in einem Gesetz angelegt (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV). Gemäss Art. 190 BV ist das Bundesgericht verpflichtet, Bundesgesetze - und folglich auch Art. 55a KVG - anzuwenden.”
“In Bezug auf die Frage, ob die Zulassungsverordnung und deren Anhang die wirtschaftliche Freiheit der Ärztinnen und Ärzte schwerwiegend einschränkt, gilt es daran zu erinnern, dass die Beschränkung der Zulassung zur Berufsausübung zulasten der OKP darauf abzielt, den Anstieg der Gesundheitskosten und damit der Krankenkassenprämien zu bremsen. Dieser Anstieg stellt für die Versicherten anerkanntermassen ein ernsthaftes finanzielles Problem dar. Das Bundesgericht vertritt daher in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die - im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht auf dem Prüfstand stehende - Bedürfnisklausel von Art. 55a KVG ein sozialpolitisches Ziel verfolgt, das im Hinblick auf die Wirtschaftsfreiheit zulässig ist, wobei privat praktizierende Ärztinnen und Ärzte aus der Wirtschaftsfreiheit nicht das Recht ableiten können, zulasten der sozialen Krankenversicherung Leistungen in unbegrenztem Umfang zu erbringen (BGE 141 V 557 E. 7.1; 140 V 574 E. 5.2.2; 130 I 26 E. 4.5 und 6.2). Diese Rechtsprechung gilt auch unter Art. 55a KVG in der seit dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung (vgl. dazu Urteil 9C_538/2023 vom 16. September 2024 E. 5.5.3). Eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerinnen ist damit nicht erkennbar bzw. wäre bereits in einem Gesetz angelegt (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV). Gemäss Art. 190 BV ist das Bundesgericht verpflichtet, Bundesgesetze - und folglich auch Art. 55a KVG - anzuwenden.”
“Soweit die Beschwerdeführerin die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) anruft, fehlt es ihrer Beschwerde an einer substanziierten Begründung (vorstehend E. 2.1). In der Sache wäre im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Regelungen des HMG - auch für das Bundesgericht - massgeblich sind (Art. 190 BV). Dass die Beschwerdeführerin für B.________ als verschreibungspflichtiges Arzneimittel keine Publikumswerbung mehr machen darf (Art. 32 Abs. 2 HMG), sondern nur noch Werbung, die sich ausschliesslich an Personen richtet, die diese Arzneimittel verschreiben oder abgeben (Art. 31 Abs. 1 lit. a HMG), ist vor diesem Hintergrund ein gesetzgeberischer Entscheid, der für das Bundesgericht verbindlich ist (BGE 149 II 385 E. 5.2; Urteile 2C_203/2023 vom 1. Juli 2024 E. 3.3; 2C_611/2023 vom 23. April 2024 E. 4.5.1). Nachdem die Sicherheit gesunder Anwenderinnen im öffentlichen Interesse liegt, sich für die Anwenderinnen aufgrund der vereinfachten Abgabe durch die Apothekerinnen nichts an der bisherigen Praxis ändert und die Beschwerdeführerin weiterhin allgemein über Notfallkontrazeption informieren darf (Art. 1 Abs. 2 lit. c Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Arzneimittelwerbung AWV; SR 812.212.5), sodass die Umteilung in die Abgabekategorie verhältnismässig ist, ist eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit auch nicht ersichtlich.”
“wann die beschuldigte Person mit Wohnsitz im Ausland allenfalls ferienhalber oder für andere private oder berufliche Zwecke vorübergehend in die Schweiz einreiste. Von der Strafverfolgungsbehörde einen Nachweis zu verlangen, dass sich die beschuldigte Person mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland in dieser Zeit auch tatsächlich im Ausland aufhielt, wäre nicht praktikabel. Hätte der Gesetzgeber ein freiwilliges Erscheinen zu Einvernahmen in der Schweiz von der Regelung von Art. 105 Abs. 4 zweiter Halbsatz MWSTG ausnehmen wollen, hätte er eine andere Formulierung gewählt. Gemäss den zutreffenden bezirksgerichtlichen Erwägungen, auf welche die Vorinstanz verweist (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.3.8.2 S. 23), müssen demnach keine zusätzlichen Elemente vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass die zügige Durchführung der Untersuchung durch den Auslandaufenthalt der beschuldigten Person tatsächlich erschwert wurde. Die Regelung von Art. 105 Abs. 4 zweiter Halbsatz MWSTG ist für das Bundesgericht verbindlich (vgl. Art. 190 BV), auch wenn sie bei einem dauerhaften ausländischen Wohnsitz zur Folge haben kann, dass die Straftaten nach der Einleitung der Strafuntersuchung faktisch nicht mehr verjähren. Dem ist korrigierend entgegenzuhalten, dass die Strafverfolgungsbehörde dennoch dem Beschleunigungsgebot verpflichtet ist (vgl. etwa Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 5 StPO; siehe auch Art. 48 lit. e StGB), dessen Verletzung in extremen Fällen als ultima ratio-Sanktion ebenfalls eine Verfahrenseinstellung zur Folge haben kann (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.4.1, 49 E. 1.8.2; je mit Hinweisen). Dass eine beschuldigte Person mit Wohnsitz im Ausland einer Einladung zur Einvernahme in der Schweiz freiwillig Folge leistete, ist bei der Prüfung einer allfälligen Verletzung des Beschleunigungsgebots zu berücksichtigen, nicht jedoch bei der Beurteilung, ob die Verjährung im Sinne von Art. 105 Abs. 4 zweiter Halbsatz MWSTG ruhte. Die vom Gesetzgeber mit dem neuen Mehrwertsteuergesetz angestrebte Verbesserung der Stellung der steuerpflichtigen Personen im Verfahren (vgl.”
“Selbst wenn entgegen der Vorinstanz nämlich davon ausgegangen würde, der Beschwerdeführer sei als Mitgesellschafter des bis zur Trennung gemeinsam mit seiner Ehefrau geführten Landwirtschaftsbetriebs auch nach der Trennung teilweise am "Cashflow" des Unternehmens berechtigt gewesen und habe diesen nur notgedrungen - weil er faktisch keinen Zugriff mehr auf die Betriebseinnahmen gehabt habe - seiner Ehefrau überlassen, würde dies von der Ehefrau zur Bestreitung ihres Lebensunterhalt verwendete Entnahmen aus dem Betrieb in steuerlicher Hinsicht nicht zu Unterhaltsleistungen des Beschwerdeführers gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG machen. Weder läge nämlich insoweit eine Leistung des Beschwerdeführers an seine Ehefrau vor noch hätte er damit gemäss einer gerichtlichen Anordnung (oder gar gemäss einer abweichend davon unter den Eheleuten geschlossenen Vereinbarung) Aufwendungen der Ehefrau übernommen. Es spielt daher auch keine Rolle, dass die Vorinstanz "Cashflow" und Gewinn (ein solcher wurde gemäss Angabe des Beschwerdeführers nicht erwirtschaftet) zu Unrecht gleichgesetzt und ausgeführt hat, der Beschwerdeführer hätte den "Cashflow" versteuern müssen, so dass sich bei einer Nettobetrachtung ohnehin, d.h. auch bei Gewährung eines Unterhaltsabzugs für von der Ehefrau entnommenen "Cashflow", keine Minderung seines steuerbaren Einkommens ergeben hätte. Jedenfalls im Ergebnis erweist sich somit das angefochtene Urteil auch insoweit als rechtmässig. Abgesehen davon, dass Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG als Regelung in einem Bundesgesetz für das Bundesgericht massgebend ist (Art. 190 BV) und überdies insoweit nur eine rudimentäre, nicht den entsprechenden Anforderungen (vgl. vorne E. 2.1) genügende Rüge erhoben wurde, ist schliesslich nicht erkennbar, inwiefern durch die Nichtanerkennung von der Ehefrau aus dem Landwirtschaftsbetrieb zugeflossenem "Cashflow" als Unterhaltsleistung des Beschwerdeführers in sein Eigentumsrecht eingegriffen worden sein und/oder seine Besteuerung das Leistungsfähigkeitsprinzip verletzen sollte.”
“So wird auch im Sozialversicherungsrecht unter einem Spital ausschliesslich eine Einrichtung verstanden, die der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dient (Art. 39 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 [KVG, SR 832.10]). Nicht nur bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber für das MWSTG eine abweichende Definition eines Spitals einführen und sog. Polikliniken bzw. Ambulatorien unter den Begriff des Spitals im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 2 MWST subsumieren wollte. Vielmehr sind nach dem klaren Willen des Gesetzgebers Ambulatorien und Tageskliniken de lege lata gerade nicht als Institutionen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 2 MWSTG zu qualifizieren. Dies soll sich erst mit Inkrafttreten der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes per 1. Januar 2025 ändern (E. 3.1.1.3). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich daher bereits aufgrund des Anwendungsgebots von Bundesgesetzen gemäss Art. 190 BV.”
“Vorab ist anzumerken, dass nicht näher auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen ist, welche gegen das System der Fonds an sich gerichtet sind. Diese sind gesetzlich verankert (vgl. Art. 77 ff. und Art. 82 KEG) und damit für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich (vgl. Art. 190 BV). Dazu gehört auch der Umstand, dass eine Rückerstattung eines allfälligen überschüssigen Fondskapitals spätestens innerhalb eines Jahres nach der Schlussabrechnung stattfindet (Art. 78 Abs. 2 KEG). Nicht zu beantworten ist, ob das Vorsorgeprinzip gemäss dem Wortlaut und der Systematik einzig auf die technische Nutzung der Kernenergie Anwendung findet (vgl. Art. 4 Abs. 3 Bst. a KEG). Ob es Anwendung findet oder nicht, vermag im Ergebnis nichts zu ändern, da die Berechnungen mit grossen Unsicherheiten behaftet sind und damit ein grosser Ermessensspielraum der Vorinstanz besteht (vgl. E. 5.5 hiervor). Als nächstes ist auf den geltenden gemachten Eingriff in die verfassungsmässigen Rechte (sinngemäss wohl in die Wirtschaftsfreiheit sowie die Eigentumsfreiheit) einzugehen. Ob überhaupt ein Eingriff vorliegt, kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen letztlich offen bleiben.”
“Mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass das Institut die Arzneimittel B.________, ohne Zucker, Sirup ( xxx), C.________, ohne Zucker, Sirup ( yyy) und B.________, Sirup ( zzz) zu Recht nicht in die Abgabekategorie D umgeteilt hat. Soweit die Beschwerdeführerin die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) anruft, fehlt es ihrer Beschwerde an einer substanziierten Begründung (vgl. vorne E. 2.1); in der Sache wäre im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Regelungen des BetmG für das Bundesgericht massgeblich sind (Art. 190 BV). Ins Leere zielen ferner die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu Art. 42 lit. c VAM. Ob und gegebenenfalls wie häufig ein nicht bestimmungsgemässer Gebrauch der streitbetroffenen Medikamente vorliegt, ist für deren Einteilung gemäss vorstehenden Ausführungen nicht relevant (vgl. auch vorne E. 6.3.4). Die Vorinstanz hat die Frage denn auch offengelassen (vgl. E. 7.6 des angefochtenen Urteils). Da dem Missbrauchspotenzial keine entscheidende Bedeutung zukommt, ist auch die von der Beschwerdeführerin dem Institut diesbezüglich vorgeworfene Gehörsverletzung zu verneinen; der Beschwerdeführerin ist vom Institut vor dem Entscheid über die Umteilung der streitgegenständlichen Arzneimittel im Übrigen das Äusserungsrecht gewährt worden. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie ihren Standpunkt nicht wirksam hätte ins Verfahren einbringen können (vgl. Urteil 2C_259/2021 vom 30. November 2021 E. 4.2).”
“Das Bundesgericht hat die Anknüpfung an die (kantonale) Bewilligungspflicht bzw. Zulassung bereits mehrmals geschützt (vgl. Urteile 2C_1076/2015 vom 9. Dezember 2016 E. 4.5.5; vgl. zum alten Recht BGE 124 II 193 E. 7b; Urteil 2A.331/2005 vom 9. Mai 2006 E. 3.1 und 3.2, in: ASA 76 S. 323). Abgesehen davon, dass diese Unterscheidung bereits im Gesetz angelegt und daher für das Bundesgericht in jedem Fall verbindlich ist (Art. 190 BV), hat das Bundesgericht die kantonale Bewilligung als qualitatives Merkmal anerkannt, das eine vernünftige und im mehrwertsteuerlichen Massenverfahren praktikable Abgrenzung gestattet (vgl. Urteil 2C_1076/2015 vom 9. Dezember 2016 E. 4.5.5). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin rechtfertigen es nicht, in ihrem Fall von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Folglich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die streitbetroffenen Therapieleistungen nicht unter die Steuerausnahme von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG fallen.”
“2) erleidet insofern einen Einbruch, als die aus einem Einkauf resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden dürfen (Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG). Unter die aus dem Einkauf resultierenden Leistungen fallen namentlich die Altersleistungen aus beruflicher Vorsorge, die Barauszahlung gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42) und der Vorbezug zum Zwecke der Wohneigentumsförderung. Die Sperrfrist ist objektiviert und für alle Formen der Kapitalbezüge aus zweiter Säule in gleicher Weise massgebend. Raum für eine Prüfung der individuell-konkreten Beweggründe verbleibt nicht (Urteile 2C_199/2020 vom 28. Dezember 2021 E. 2.3.3 und 3.4.2; 2C_6/2021 vom 12. Januar 2021 E. 2.2.1; 2C_29/2017 vom 4. November 2019 E. 3.1 und 3.4). Die ohne weitergehende Differenzierung ausgestaltete Objektivierung ist gesetzgeberisch gewollt und daher für das Bundesgericht massgebend (Art. 190 BV; BGE 142 II 182 E. 2.4.3).”
“Auch dies ist mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung jedoch abzulehnen. Für die Beurteilung von Fällen nach Art. 79b Abs. 3 BVG ist eine konsolidierte Betrachtung der zweiten Säule vorzunehmen (vgl. oben E. 4.4). Wenn schon keine Unterscheidung zwischen verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen vorgenommen wird (Urteile 2C_6/2021 vom 12. Januar 2021 E. 2.2.2; 2C_652/2018 vom 14. Mai 2020 E. 4.1.1), so kann dies umso weniger für unterschiedliche Vorsorgepläne bei derselben Vorsorgeeinrichtung der Fall sein. Wie die Vorinstanz ausführt, geht es nach aktueller und gemäss Art. 190 BV auch für das Bundesgericht bindender Rechtslage einzig und allein um die Tatsache, dass ein Einkauf in die berufliche Vorsorge erfolgt ist und danach vor Ablauf der 3-jährigen Sperrperiode eine Kapitalleistung ausbezahlt wurde. Die Rechtsfolge hiervon ist - wie erwähnt - die Besteuerung der Kapitalleistung nach den üblichen Regeln und die rückwirkende Neutralisierung des gewährten Steuerabzugs beim Einkauf im Umfang der bezogenen Kapitalleistung (Urteil 2C_6/2021 vom 12. Januar 2021 E. 2.2.3). Für andere Besteuerungsmechanismen bleibt in Anbetracht des Gesagten unabhängig von der resultierenden Steuerbelastung kein Platz. Die Rüge ist damit unbegründet.”
“Vorauszuschicken ist folgendes: Dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung kommt im Abgaberecht rechtsprechungsgemäss einige Bedeutung zu. Die gewünschte Einheit erstreckt sich insbesondere auch auf das Verhältnis zwischen den verschiedenen Steuerarten (BGE 144 II 273 E. 2.2.7 mit zahlreichen Hinweisen). Eine eigentliche Koordination zwischen den harmonisierten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden einerseits und Mehrwertsteuer anderseits, so wünschenswert eine solche gerade im Bereich des Begrifflichen wäre, sieht das Bundesgesetzesrecht aber nicht vor. Anders als etwa im Bereich von harmonisierten Steuern einerseits und der AHV anderseits (BGE 147 V 114 E. 3.4.2; Art. 9 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] bzw. Art. 17 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]) hat der Bundesgesetzgeber jede Koordination unterlassen. Dies ist für das Bundesgericht massgebend (Art. 190 BV). Alleine der Umstand, dass die eine Steuerbehörde von unselbständiger, die andere von selbständiger Erwerbstätigkeit ausgegangen ist, vermag keine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen. Abgesehen davon, kann das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision nicht angerufen werden, um die angebliche falsche (bzw. unkoordinierte) Auslegung und/oder Anwendung des massgebenden Rechts zu rügen (vorne E. 2.2.5).”
Das Bundesgericht betont die Verbindlichkeit des Bundesrechts: Art. 190 BV ist für das Gericht massgebend. Im konkret entschiedenen Fall hielt es fest, dass der Gesetzes- und der Wille des Gesetzgebers massgeblich sind und dass die angewandte Schematisierung sachliche Gründe hat; eine offensichtliche Verletzung des Gleichheitsgebots oder des Prinzips der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wurde verneint.
“Der Beschwerdeführer kann aus dem Gleichbehandlungsgebot und dem Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Haushaltabgabe pro Haushalt und nicht pro Kopf ist für Ein- und Mehrpersonenhaushalte zwar betragsmässig ungleich. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, gibt es gute Gründe für eine Schematisierung wie die vorgesehene (Urteil Vorinstanz E. 5.3.1). Abgesehen davon und einmal mehr: Gesetz und Wille des Gesetzgebers sind klar, was für das Bundesgericht massgebend ist (Art. 190 BV i.V.m. Art. 69a Abs. 1 RTVG; vgl. E. 3.2). Von einer offensichtlichen Verletzung des Gleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) oder des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) kann nicht gesprochen werden.”
Art. 190 BV bedeutet, dass Bundesgesetze nicht grundsätzlich vom Gericht auf ihre Verfassungsmässigkeit überprüft werden; wohl möglich ist hingegen die Überprüfung der konkreten Anwendung im Einzelfall (z. B. eines konkreten Verwaltungsakts).
“No- vember 2022). Der fünfköpfigen Familie des Beschuldigten stünden für das alltäg- liche Leben pro Tag Fr. 46.– zur Verfügung, wovon rund Fr. 9.– auf den Beschul- digten entfallen würden. Zusätzlich erhalte die Familie ein Obdach und medizini- sche Notversorgung. Dass die Geldstrafe bedingt ausgesprochen worden sei, än- dere nichts daran, dass die Sanktionsart grundrechtskonform sein müsse. Ferner gelte es der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Geldstrafe bei mittel- losen Tätern (BGE 135 IV 180) entgegenzuhalten, dass das Strafgesetzbuch nicht auf Verfassungsmässigkeit und übergeordnetes Recht überprüft werden könne (Art. 190 BV), der konkrete Einzelakt hingegen schon. Darüber hinaus handle es sich beim Straftatbestand des rechtswidrigen Aufenthalts um ein Dau- erdelikt, wobei sich die Verurteilung lediglich auf einen bestimmten Zeitraum be- ziehe. Der Beschuldigte halte sich jedoch nach wie vor illegal in der Schweiz auf (Urk. 51 S. 1 f.; Prot. II S. 11; Urk. 59 S. 3 ff.). 2.Vorbemerkungen Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.–, unter Anrechnung eines erstandenen Hafttages (Urk. 49 S. 17). Sie hat die Regeln der Festlegung des Strafrahmens und der Strafzumessung zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 49 S. 11 f.). Im Sinne einer Wiederholung ist nochmals festzuhalten, dass - 9 - die Strafnorm des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorsieht. 3.Antizipierte Wahl der Sanktionsart 3.1.Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat bei erfülltem Tat- bestand eine Verurteilung zu erfolgen, und sofern die EU-Rückführungsrichtlinie der Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe entgegensteht, ist die Ausfällung einer Geldstrafe zu prüfen.”
“No- vember 2022). Der fünfköpfigen Familie des Beschuldigten stünden für das alltäg- liche Leben pro Tag Fr. 46.– zur Verfügung, wovon rund Fr. 9.– auf den Beschul- digten entfallen würden. Zusätzlich erhalte die Familie ein Obdach und medizini- sche Notversorgung. Dass die Geldstrafe bedingt ausgesprochen worden sei, än- dere nichts daran, dass die Sanktionsart grundrechtskonform sein müsse. Ferner gelte es der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Geldstrafe bei mittel- losen Tätern (BGE 135 IV 180) entgegenzuhalten, dass das Strafgesetzbuch nicht auf Verfassungsmässigkeit und übergeordnetes Recht überprüft werden könne (Art. 190 BV), der konkrete Einzelakt hingegen schon. Darüber hinaus handle es sich beim Straftatbestand des rechtswidrigen Aufenthalts um ein Dau- erdelikt, wobei sich die Verurteilung lediglich auf einen bestimmten Zeitraum be- ziehe. Der Beschuldigte halte sich jedoch nach wie vor illegal in der Schweiz auf (Urk. 51 S. 1 f.; Prot. II S. 11; Urk. 59 S. 3 ff.). 2.Vorbemerkungen Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.–, unter Anrechnung eines erstandenen Hafttages (Urk. 49 S. 17). Sie hat die Regeln der Festlegung des Strafrahmens und der Strafzumessung zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 49 S. 11 f.). Im Sinne einer Wiederholung ist nochmals festzuhalten, dass - 9 - die Strafnorm des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorsieht. 3.Antizipierte Wahl der Sanktionsart 3.1.Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat bei erfülltem Tat- bestand eine Verurteilung zu erfolgen, und sofern die EU-Rückführungsrichtlinie der Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe entgegensteht, ist die Ausfällung einer Geldstrafe zu prüfen.”
Bei der innerstaatlichen Umsetzung verfassungsrechtlicher Gesetzgebungsaufträge (etwa Art. 8 Abs. 4 BV) gilt die konkretierende gesetzliche Regelung verbindlich im Sinne von Art. 190 BV. Nach der zitierten Rechtsprechung enthält ein solcher Gesetzgebungsauftrag keinen individualrechtlichen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Herstellung vollständiger faktischer Gleichheit; das BehiG konkretisiert den Auftrag verbindlich, ohne daraus einen weitergehenden individualrechtlichen Anspruch abzuleiten.
“Die Verfassung verbietet in Art. 8 Abs. 2 BV eine Diskriminierung wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Diese Bestimmung gewährt verfassungsunmittelbare Abwehransprüche dagegen, dass Menschen mit Behinderungen wegen ihrer Behinderung rechtlich benachteiligt werden. Für die Beseitigung faktischer Benachteiligungen behinderter Personen ist demgegenüber Art. 8 Abs. 4 BV einschlägig, wonach das Gesetz zur Beseitigung von Benachteiligungen Behinderter Massnahmen vorsieht. Diese Norm gewährt keinen individualrechtlichen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Herstellung faktischer Gleichheit, sondern enthält einen Gesetzgebungsauftrag, der verbindlich (Art. 190 BV) durch das Gesetz wahrgenommen wird (vgl. BGE 139 II 289 E. 2.2.1; BGE 134 II 249 E. 3.1).”
“Das BehiG ist am 1. Januar 2004 in Kraft getreten. Es hat gemäss dessen Art. 1 Abs. 1 zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind. Es gilt u.a. auch für öffentlich zugängliche Einrichtungen und Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs (Art. 3 lit. b BehiG). Das BehiG konkretisiert in seinem Geltungsbereich in verbindlicher Weise (Art. 190 BV) den verfassungsrechtlichen Gesetzgebungsauftrag zur Beseitigung von Benachteiligungen Behinderter (Art. 8 Abs. 4 BV). Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herstellung vollständiger faktischer Gleichheit ergibt sich dadurch nicht, auch nicht aus Art. 8 Abs. 2 BV (BGE 139 II 289 E. 2.2.2.; 134 II 249 E. 2.3 und 3.1; 134 I 105 E. 5).”
Innerhalb des vom Gesetzgeber eröffneten Regelungs- oder Delegationsspielraums sind die Entscheidungen des Gesetzgebers bzw. des zur Verordnung ermächtigten Organs für die rechtsanwendenden Behörden massgebend. In diesem Rahmen lässt Art. 190 BV der Gerichtsbarkeit praxisgemäss keinen Raum, die Zweckmässigkeit oder die Verhältnismässigkeit der getroffenen Regelung zu ersetzen; auch streng erscheinende Normen sind zu respektieren, soweit sie dem gesetzgeberischen Willen entsprechen und innerhalb des eröffneten Ermessens liegen.
“Aufgrund des Anwendungsgebots von Art. 190 BV verbleibt namentlich für Verhältnismässigkeitsüberlegungen praxisgemäss immer dann kein Raum, wenn eine Norm zwar als streng erscheinen mag, aber vom Bundesgesetzgeber so gewollt ist und innerhalb des diesem eröffneten Regelungsermessens liegt (Urteil des BGer 2C_703/2009 und 2C_22/2010 vom 21. September 2010 E. 4.4.2; Urteile des BVGer A-4682/2018 vom 16. August 2019 E. 5.2.4; A-7025/2016 vom 5. Juli 2017 E. 1.2.4; A-5078/2012 vom 15. Januar 2014 E. 10.5.1.1).”
“Das in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass jede staatliche Verwaltungsmassnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich sowie bezüglich Eingriffszweck und -wirkung ausgewogen (sog. verhältnismässig im engeren Sinn), mithin der betroffenen Person zumutbar ist (vgl. BGE 142 14 9 E. 9.1; Urteil des BVGer A-6090/2017 vom 28. Juni 2018 E. 5.7.1). Auch die Kürzung von Direktzahlungen muss deshalb vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip standhalten, weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob die Kürzung der Direktzahlungen für die Jahre 2017 und 2018 gemäss Anhang 8 Ziff. 2.4a.2 DZV verhältnismässig ist, unter anderem auch unter Berücksichtigung sowohl der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände als auch der Mindestvorschrift von Art. 170 Abs. 2 LwG im Sinne einer zu respektierenden Vorwegnahme der Verhältnismässigkeitsprüfung durch den Gesetzgeber (Art. 190 BV; vgl. hierzu auch E. 4.2).”
“Die gerichtliche Kontrolle bezieht sich bei unselbständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, zunächst auf die Gesetzmässigkeit. Erweist sich die Verordnung als gesetzmässig und ermächtigt das Gesetz den Bundesrat nicht, von der Bundesverfassung abzuweichen, ist sodann die Verfassungsmässigkeit der Rechtsverordnung zu prüfen. Räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Bundesrat einen sehr weiten Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der unselbständigen Verordnung ein, so ist dieser Gestaltungsbereich für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich (vgl. Art. 190 BV). Das Bundesverwaltungsgericht hat bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates zu setzen, sondern sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist. Die Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnung entzieht sich der gerichtlichen Kontrolle. Es ist nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, sich zur Sachgerechtigkeit einer Verordnungsbestimmung etwa in politischer oder wirtschaftlicher Hinsicht zu äussern (BGE 143 II 87 E. 4.4 m.w.H.; Urteil des BVGer A-6804/2017 vom 31. Januar 2019 E. 8.3 m.w.H.).”
Art. 190 BV macht die gesetzliche Regelung der Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen für das Bundesgericht verbindlich. Der Gesetzgeber hat damit die abstrakte Abwägung zwischen der Durchsetzung des objektiven Rechts und dem Interesse an der Bestandeskraft der Verfügung im Rahmen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes für das Bundesgericht festgelegt; von der gesetzlichen Regel dürfen nur in den eng umschriebenen Fällen abgewichen werden, in denen sämtliche Voraussetzungen für eine auf Vertrauensschutz gestützte abweichende Behandlung erfüllt sind.
“Die Vorinstanz hat die Gesetzesbestimmung und die Grundsätze zu den Voraussetzungen der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 140 V 77 E. 3.1; 138 V 324 E. 3.3; 133 V 50 E. 4.1, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Ergänzend ist anzufügen, dass der Gesetzgeber mit der positivrechtlichen Regelung der Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen in Art. 53 Abs. 2 ATSG die im Rahmen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes vorzunehmende Abwägung zwischen der Durchsetzung des objektiven Rechts und dem Interesse an der Bestandeskraft der Verfügung abstrakt und für das Bundesgericht verbindlich vorgenommen hat (Art. 190 BV). Die richtige Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG ist somit von Verfassungs wegen mit dem Vertrauensschutz vereinbar. Vorbehalten sind nur jene Situationen, in welchen sämtliche Voraussetzungen für eine - gestützt auf den Vertrauensschutz - vom Gesetz abweichende Behandlung gegeben sind (BGE 138 V 258 E. 6 mit Hinweis auf BGE 116 V 298 und seitherige Rechtsprechung).”
Räumt die gesetzliche Delegation dem Bundesrat einen sehr weiten Gestaltungs- oder Ermessensspielraum für unselbstständige Verordnungen ein, ist dieser Spielraum nach Art. 190 BV für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden verbindlich. Bei der Überprüfung darf das Gericht sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen. Es hat zu prüfen, ob die Verordnung den im Gesetz delegierten Kompetenzrahmen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist; die Beurteilung der Zweckmässigkeit bleibt hingegen grundsätzlich Sache des Bundesrates.
“Das Bundesverwaltungsgericht kann eine Verordnungsbestimmung des Bundesrates auf Beschwerde hin vorfrageweise auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit prüfen (sog. konkrete Normenkontrolle). Bei unselbstständigen Verordnungen prüft es, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnis gehalten hat (vgl. BVGE 2010/33 E. 3.1.1). Erweist sich die Verordnung als gesetzmässig und ermächtigt das Gesetz den Bundesrat nicht, von der Verfassung abzuweichen, ist auch die Verfassungsmässigkeit zu prüfen (BGE 141 II 169 E. 3.4; 140 II 194 E. 5.8; Urteile des BVGer A-637/2020 vom 5. Februar 2021 E. 5.3.3; A-882/2016 vom 6. April 2017 E. 2.3). Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Bereich des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 BV für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es darf in diesem Fall bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern hat seine Prüfung darauf zu beschränken, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenz offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (BGE 140 II 194 E. 5.8; 143 II 87 E. 4.4; BVGE 2010/33 E. 3.1.1). Besondere Bedeutung kommt dem Legalitätsprinzip im Abgaberecht zu. Die Ausgestaltung der öffentlichen Abgaben muss nach Art. 164 Abs. 1 Bst. d und Art. 127 Abs. 1 BV sowie gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts in ihren Grundzügen durch ein Gesetz im formellen Sinn festgelegt werden. Zu den in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regelnden Elementen gehören der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und deren Bemessung (BGE 143 II 87 E. 4.5 m.w.H., 138 V 32 E. 3.1.1; Urteil des BVGer A-3818/2022 vom 15. Juni 2023 E.”
“Räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Bundesrat einen sehr weiten Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der unselbständigen Verordnung ein, so ist dieser Gestaltungsbereich für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden verbindlich (Art. 190 BV; BGE 143 II 87 E. 4.4; 140 II 194 E. 5.8; 137 III 217 E. 2.3). Das Bundesgericht setzt bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (BGE 143 II 87 E. 4.4; 141 II 169 E. 3.4; 140 II 194 E. 5.8). Es kann dabei namentlich prüfen, ob sich eine Verordnungsbestimmung auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder ob sie Art. 9 BV widerspricht, weil sie sinn- und zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden müssen (BGE 145 IV 278 E. 4.1). Die Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnung entzieht sich demgegenüber der bundesgerichtlichen Kontrolle (BGE 144 II 454 E. 3.3; 143 II 87 E.”
“Das Bundesverwaltungsgericht kann eine Verordnungsbestimmung des Bundesrates im Anwendungsfall vorfrageweise auf deren Gesetz- und Verfassungsmässigkeit prüfen (akzessorische Normenkontrolle). Geht es, wie vorliegend, um eine unselbständige Verordnung, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützt - d.h. nicht wie eine selbständige Verordnung direkt auf der Verfassung beruht - prüft das Bundesverwaltungsgericht, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm vom Gesetz eingeräumten Befugnis gehalten hat. Es beurteilt zudem die Verfassungsmässigkeit der Verordnung, soweit das Gesetz den Bundesrat nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen bzw. die Verordnung nicht eine bereits im Gesetz angelegte Verfassungswidrigkeit übernimmt. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Ermessensspielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich (Art. 190 BV). Es darf in diesem Fall nicht sein Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern hat sich auf die Kontrolle zu beschränken, ob dessen Regelung den Rahmen der im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist (zum Ganzen BGE 143 II 87 E. 4.4; BVGE 2010/49 E. 8.3.2; Urteile des BVGer A-715/2020 vom 25. November 2020 E. 5.2 und A-4383/2021 vom 3. Mai 2023 E. 6.2 m.H.).”
“49 IVV generell - um unselbstständiges Verordnungsrecht, und zwar nicht vollziehender, sondern gesetzesvertretender Art (vgl. BGE 145 V 278 betreffend Art. 39a IVV; zum Begriff: Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl. 2021, S. 613 ff. Rz. 1662 ff. und 1669 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, S. 22 f. Rz. 93 ff., S. 25 Rz. 110). Im Rahmen der ihm in dieser Hinsicht zustehenden (inzidenten oder konkreten) Normprüfungsbefugnis hat das Bundesgericht insbesondere zu untersuchen, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat (BGE 144 II 454 E. 3.2 und 3.3; 143 V 208 E. 4.3; 138 II 281 E. 5.4; 137 III 217 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Soweit das Gesetz den Bundesrat nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen, befindet das Gericht auch über die Verfassungsmässigkeit der unselbstständigen Verordnung. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Gestaltungsspielraum für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 BV für das Bundesgericht verbindlich; es darf in diesem Falle bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Gestaltungsermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern es beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist. Es kann dabei namentlich prüfen, ob sich eine Verordnungsbestimmung auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder ob sie Art. 9 BV widerspricht, weil sie sinn- und zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden müssen. Für die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahme trägt der Bundesrat die Verantwortung; es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, sich zu deren wirtschaftlicher oder politischer Sachgerechtigkeit zu äussern (BGE 150 V 73 E. 6.”
“Es ist zudem grundsätzlich davon auszugehen, der Gesetzgeber wolle abgeschlossene und ratifizierte Staatsverträge beziehungsweise internationale Übereinkommen gelten lassen; im Zweifel muss innerstaatliches Recht daher völkerrechtskonform ausgelegt werden (BGE 130 I 312 E. 1.1; 94 I 669 E. 6a). Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend (Art. 190 BV). Demgegenüber kann das Bundesgericht Verordnungen des Bundesrates vorfrageweise auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit prüfen. Bei unselbstständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Soweit das Gesetz den Bundesrat nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen, befindet das Gericht auch über die Verfassungsmässigkeit der unselbstständigen Verordnung. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Ermessensspielraum für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 BV für das Bundesgericht verbindlich. Es darf in diesem Falle bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern es beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist (BGE 145 V 278 E. 4.1 mit Hinweisen).”
“Das Bundesverwaltungsgericht kann eine Verordnungsbestimmung des Bundesrates auf Beschwerde hin vorfrageweise auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit prüfen (sog. konkrete Normenkontrolle). Bei unselbstständigen Verordnungen prüft das Bundesverwaltungsgericht, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnis gehalten hat (vgl. BGE 143 II 87 E. 4.4 m.w.H.; BVGE 2010/33 E. 3.1.1). Erweist sich die Verordnung als gesetzmässig und ermächtigt das Gesetz den Bundesrat nicht, von der Verfassung abzuweichen, ist auch die Verfassungsmässigkeit zu prüfen (BGE 143 II 87 E. 4.4 und BGE 141 II 169 E. 3.4; Urteil des BVGer A-882/2016 vom 6. April 2017 E. 2.3). Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Bereich des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 BV für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es darf in diesem Fall bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern hat seine Prüfung darauf zu beschränken, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenz offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (statt vieler: BGE 131 II 562 E. 3.2; BVGE 2010/33 E. 3.1.1).”
Der Bundesgesetzgeber kann den direkten Zugang an das Bundesgericht verbindlich ausschliessen (Art. 190 BV). Das Bundesgericht hat angesichts der Zielsetzung der Justizreform dazu festgehalten, dass die direkte Klage im Verhältnis zwischen Bund und Kantonen generell nur einschränkend zuzulassen ist und der Beschwerdeweg grundsätzlich vorzuziehen ist; zugleich muss jedoch sichergestellt sein, dass der Kanton auf dem Beschwerdeweg überhaupt an das Bundesgericht gelangen kann.
“2 BGG verhindert Direktprozesse vor dem Bundesgericht und dient also offenkundig diesem Ziel der Justizreform (vgl. FRANÇOIS CHAIX, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 29 zu Art. 189 BV). Nicht zuletzt mit Blick auf diese Zielsetzung hat das Bundesgericht festgehalten, dass die direkte Klage beim Bundesgericht im Verhältnis zwischen Bund und Kantonen generell nur einschränkend zuzulassen (vgl. BGE 141 III 84 E. 4.2; 136 IV 139 E. 2.4) und der Beschwerdeweg nicht nur bei Verfügungsverfahren, sondern auch bei Anfechtungsverfahren der Klage beim Bundesgericht grundsätzlich vorzuziehen ist (vgl. zu Art. 31 ff. ZUG BGE 138 V 445 E. 1.1 mit Hinweisen). Allerdings hat das Bundesgericht auch betont, dass die Beurteilung von Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen zu seinen verfassungsmässigen Aufgaben gehört (Art. 189 Abs. 2 BV) und deshalb gewährleistet sein muss, dass der Kanton auf dem Beschwerdeweg überhaupt an das Bundesgericht gelangen kann, unter Vorbehalt bestimmter besonderer Konstellationen, in denen der Bundesgesetzgeber in verbindlicher Weise (Art. 190 BV) den Zugang an das Bundesgericht ausgeschlossen hat (Urteil 2C_694/2022 vom 21. Dezember 2023 E. 1.4.4 und 1.4.5, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweisen). Aus diesen Präjudizien kann abgeleitet werden, dass die Subsidiarität der Klage nach Art. 120 Abs. 2 BGG zwar nicht immer eine Verfügung einer Verwaltungsbehörde, aber doch zumindest ein formelles Anfechtungsobjekt voraussetzt, das letztinstanzlich mittels Beschwerde an das Bundesgericht getragen werden kann, sofern der Bundesgesetzgeber den Zugang zum Bundesgericht nicht ausnahmsweise ausgeschlossen hat. Im Einklang mit der breiteren Terminologie der romanischen Fassungen von Art. 120 Abs. 2 BGG ("[...] une autre loi fédérale habilite une autorité à rendre une décision [...]"; "[...] un'altra legge federale abilita un'altra autorità a pronunciare [...]") kann also mit anderen Worten nicht nur die Verfügungskompetenz einer Verwaltungsbehörde, sondern auch die bundesgesetzlich vorgesehene Entscheidungszuständigkeit einer anderen Justizbehörde die direkte Klage an das Bundesgericht ausschliessen.”
In konkreten Fällen hat der EGMR die einschlägige Bestimmung des AHVG (Art. 24 Abs. 2) als mit der EMRK unvereinbar beurteilt; das Bundesgericht hat dies in bei ihm anhängigen Verfahren berücksichtigt, wodurch Behörden-/Gerichtspraxis die betroffenen Bundesrechtsnormen faktisch nicht angewandt haben. Dies hatte unmittelbare Auswirkungen auf Leistungsansprüche (insbesondere Wiederaufnahmen bzw. Wiederauszahlungen von Witwen‑/Witwerrenten). Eine generelle rückwirkende Anwendung neuen Rechts bleibt hingegen rechtlich nur unter engen Voraussetzungen zulässig.
“Obwohldie künftige Ausgestaltung der Ansprüche auf Witwen- und Witwerrenten noch offen ist (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 28. Juni 2023 "Bundesrat konkretisiert Revision der AHV-Hinterlassenenrenten", abrufbar unter https://www.admin.ch/gov/de/start/ dokumentation/medienmitteilungen/bundesrat.msg-id-96171.html), sind Witwen und Witwer betreffend die Beendigung des Anspruchs gemäss Art. 24 Abs. 2 AHVG gleichzustellen. Während das BSV die Gleichstellung nur Witwern mit am 11. Oktober 2022 hängigen Fällen oder mit nach dem 11. Oktober 2022 eingetretener Verwitwung gewähren will, macht der Beschwerdeführer geltend, dass ab der Ablehnung der Wiederaufnahme weiterhin eine Diskriminierung vorliege und beantragt ab dem 22. Oktober 2022 bzw. ab dem 1. Januar 2023 die Wiederausrichtung der Witwerrente. Der EGMR hat den fraglichen Artikel 24 Abs. 2 AHVG faktisch ausser Kraft gesetzt (vgl. zur Nichtanwendung von Bundesgesetzen wegen Verletzung der EMRK: Hangartner/Looser, St. Galler Kommentar zu Art. 190 BV, Rz. 38), was durch das Bundesgericht für die vorerwähnten beiden damals bei ihm anhängigen Verfahren mit den Urteilen vom 9. Januar 2023 umgesetzt wurde. Die zu beurteilende Situation entspräche jener, welcher dem EGMR-Urteil 78630/12 Beeler gegen die Schweiz vom 11. Oktober 2022 zugrunde gelegen habe (9C_749/2020 und 9C_481/2021, bei vom 9. Januar 2023, jeweils E. 2), weswegen die vorgenommenen Rentenaufhebungen rechtswidrig seien. Bei beiden betroffenen Witwern gelangen die Renten folglich wieder zur Auszahlung. Derzeit zwar noch nicht bekannt ist der Ausgang des von Max Beeler beim Bundesgericht angestrebten Revisionsverfahrens gemäss Art. 122 BGG (bis zum heutigen Tag findet sich kein entsprechendes Urteil auf der Publikationsplattform des Bundesgerichts), jedoch wird dieses ihm (rückwirkend wieder) eine Witwerrente zusprechen müssen (vgl. Kurt Pärli, Urteilsbesprechung des EGMR Nr. 78630/12 vom 20. Oktober 2020, in SZS 1/2021, S. 21), es sei denn, es käme zu einer Einigung zwischen ihm und dem BSV über die nachzuzahlenden Beträge samt Zins im Zuge welcher er das Revisionsbegehren zurückziehen würde, was angesichts der weiter noch offenen Punkte offenbar nicht zu erwarten ist (zum Ganzen: Artikel im Tages-Anzeiger vom Dienstag 16.”
“Eine generelle rückwirkende Anwendung neuen Rechts sei hingegen abzulehnen und ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage an strenge Voraussetzungen geknüpft. So sei einzig eine klar gewollte, durch triftige Gründe veranlasste und zeitlich beschränkte Rückwirkung zulässig (BGE 99 V 203, E. 2 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend stützt sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rückwirkung – in Abweichung des Sachverhalts im vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 99 V 200 ff.) – nicht auf eine gesetzliche Grundlage, sondern auf eine in Sinne der Unterwerfungserklärung gemäss Art. 46 Abs. 1 EMRK notwendige zukünftige Gesetzesrevision des AHVG zur Beseitigung der festgestellten Diskriminierung von Witwern mit volljährigen Kindern (Art. 24 Abs. 2 AHVG). Der EGMR hat den fraglichen Artikel 24 Abs. 2 AHVG faktisch ausser Kraft gesetzt (vgl. zur Nichtanwendung von Bundesgesetzen wegen Verletzung der EMRK: Hangartner/Looser, St. Galler Kommentar zu Art. 190 BV, Rz. 38), was durch das Bundesgericht für die vorerwähnten beiden damals bei ihm anhängigen Verfahren mit den Urteilen vom 9. Januar 2023 umgesetzt wurde. Die zu beurteilende Situation entspräche jener, welcher dem EGMR-Urteil 78630/12 Beeler gegen die Schweiz vom 11. Oktober 2022 zugrunde gelegen habe (9C_749/2020 und 9C_481/2021, bei vom 9. Januar 2023, jeweils E. 2), weswegen die vorgenommenen Rentenaufhebungen rechtswidrig seien. Bei beiden betroffenen Witwern gelangen die Renten folglich wieder zur Auszahlung. Es ist nicht ohne Weiteres einzusehen, weshalb dem Beschwerdeführer folglich zum Nachteil gereichen sollte, dass er die Renteneinstellung vom 25. November 2020 nicht angefochten hatte, dies umso mehr als die Renteneinstellung nach dem EGMR-Urteil der dritten Sektion vom 20. Oktober 2020 erging. Derzeit zwar noch nicht bekannt ist der Ausgang des von Max Beeler beim Bundesgericht angestrebten Revisionsverfahrens gemäss Art. 122 BGG (bis zum heutigen Tag findet sich kein entsprechendes Urteil auf der Publikationsplattform des Bundesgerichts), jedoch wird dieses ihm (rückwirkend wieder) eine Witwerrente zusprechen müssen (vgl.”
“Obwohldie künftige Ausgestaltung der Ansprüche auf Witwen- und Witwerrenten noch offen ist (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 28. Juni 2023 "Bundesrat konkretisiert Revision der AHV-Hinterlassenenrenten", abrufbar unter https://www.admin.ch/gov/de/start/ dokumentation/medienmitteilungen/bundesrat.msg-id-96171.html), sind Witwen und Witwer betreffend die Beendigung des Anspruchs gemäss Art. 24 Abs. 2 AHVG gleichzustellen. Während das BSV die Gleichstellung nur Witwern mit am 11. Oktober 2022 hängigen Fällen oder mit nach dem 11. Oktober 2022 eingetretener Verwitwung gewähren will, macht der Beschwerdeführer geltend, dass ab der Ablehnung der Wiederaufnahme weiterhin eine Diskriminierung vorliege und beantragt ab dem 22. Oktober 2022 bzw. ab dem 1. Januar 2023 die Wiederausrichtung der Witwerrente. Der EGMR hat den fraglichen Artikel 24 Abs. 2 AHVG faktisch ausser Kraft gesetzt (vgl. zur Nichtanwendung von Bundesgesetzen wegen Verletzung der EMRK: Hangartner/Looser, St. Galler Kommentar zu Art. 190 BV, Rz. 38), was durch das Bundesgericht für die vorerwähnten beiden damals bei ihm anhängigen Verfahren mit den Urteilen vom 9. Januar 2023 umgesetzt wurde. Die zu beurteilende Situation entspräche jener, welcher dem EGMR-Urteil 78630/12 Beeler gegen die Schweiz vom 11. Oktober 2022 zugrunde gelegen habe (9C_749/2020 und 9C_481/2021, bei vom 9. Januar 2023, jeweils E. 2), weswegen die vorgenommenen Rentenaufhebungen rechtswidrig seien. Bei beiden betroffenen Witwern gelangen die Renten folglich wieder zur Auszahlung. Derzeit zwar noch nicht bekannt ist der Ausgang des von Max Beeler beim Bundesgericht angestrebten Revisionsverfahrens gemäss Art. 122 BGG (bis zum heutigen Tag findet sich kein entsprechendes Urteil auf der Publikationsplattform des Bundesgerichts), jedoch wird dieses ihm (rückwirkend wieder) eine Witwerrente zusprechen müssen (vgl. Kurt Pärli, Urteilsbesprechung des EGMR Nr. 78630/12 vom 20. Oktober 2020, in SZS 1/2021, S. 21), es sei denn, es käme zu einer Einigung zwischen ihm und dem BSV über die nachzuzahlenden Beträge samt Zins im Zuge welcher er das Revisionsbegehren zurückziehen würde, was angesichts der weiter noch offenen Punkte offenbar nicht zu erwarten ist (zum Ganzen: Artikel im Tages-Anzeiger vom Dienstag 16.”
Auf Rüge hin können kantonale rechtsanwendende Behörden auch Bundesrecht (sowie kantonale Erlasse) auf seine Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht prüfen. Dabei ist von einer grösseren Zurückhaltung kantonaler Instanzen gegenüber dem Bundesgericht auszugehen. Zugleich betont Art. 190 BV, dass Bundesgesetze und Völkerrecht für alle rechtsanwendenden Behörden massgebend sind.
“A., Zürich 2017, Art. 190 N. 13). Die Bestimmung schliesst somit nicht aus, das Partnerschaftsgesetz auf seine Vereinbarkeit mit dem Verbot der Diskriminierung aufgrund der Lebensform gemäss Art. 8 Abs. 2 BV oder mit dem Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV zu prüfen. Eine solche Prüfung würde das kantonale Verwaltungsgericht mit grösserer Zurückhaltung vornehmen als das Bundesgericht (vgl. Biaggini, Art. 190 N. 18; Vincent Martenet, Commentaire romand, 2021, Art. 190 BV N. 43 ff.).”
“Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass die fraglichen kantonalen Erlasse höherrangigem Recht widersprechen, sind sie nicht anzuwenden und der gestützt auf sie ergangene Entscheid (Anwendungsakt) ist aufzuheben (BVR 2018 S. 289 E. 4.4, 2014 S. 535 E. 2.1, 2014 S. 14 E. 3.1; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 66 N. 48 ff., Art. 80 N. 39). Auf die Frage, ob und inwieweit kantonale Behörden bundesrechtliche Erlasse auf ihre Übereinstimmung mit übergeordnetem Bundesrecht überprüfen dürfen, gibt die Kantonsverfassung nicht ausdrücklich Antwort. Bundesrechtlich ist dies, vorbehältlich von Art. 190 der Bundesverfassung (BV; SR 101), nicht untersagt (Zimmerli/Kiener, Justizverfassung, in Kälin/Bolz [Hrsg.], Handbuch des bernischen Verfassungsrechts, 1995, S. 175 ff., 194; Pierre Tschannen, a.a.O., N. 503). Jedenfalls auf Rüge hin ist somit grundsätzlich auch Bundesrecht auf seine Übereinstimmung mit höherrangigem Recht zu überprüfen; das Hierarchieprinzip steht dem nicht entgegen, weil es nur innerhalb ein und desselben Gemeinwesens spielt. Bundesgesetze und Völkerrecht sind allerdings für alle rechtsanwendenden Behörden massgebend (Art. 190 BV; vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 50; zum Ganzen BVR 2008 S. 284 E. 5.2).”
“4, 2014 S. 535 E. 2.1, 2014 S. 14 E. 3.1; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 66 N. 48 ff., Art. 80 N. 39). Auf die Frage, ob und inwieweit kantonale Behörden bundesrechtliche Erlasse auf ihre Übereinstimmung mit übergeordnetem Bundesrecht überprüfen dürfen, gibt die Kantonsverfassung nicht ausdrücklich Antwort. Bundesrechtlich ist dies, vorbehältlich von Art. 190 BV, nicht untersagt (Zimmerli/Kiener, Justizverfassung, in Kälin/Bolz [Hrsg.], Handbuch des bernischen Verfassungsrechts, 1995, S. 175 ff., 194; Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 4. Aufl. 2016, S. 198 N. 38). Jedenfalls auf Rüge hin ist somit grundsätzlich auch Bundesrecht auf seine Übereinstimmung mit höherrangigem Recht zu überprüfen; das Hierarchieprinzip steht dem nicht entgegen, weil es nur innerhalb ein und desselben Gemeinwesens spielt. Bundesgesetze und Völkerrecht sind dagegen für alle rechtsanwendenden Behörden massgebend (Art. 190 BV; zum Ganzen BVR 2008 S. 284 E. 5.2; vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 50; hinten E. 3.8; vgl. auch etwa Markus Reich, Steuerrecht, 3. Aufl. 2020 [nachfolgend: Steuerrecht], § 4 Rz. 183 ff.; weiterführend Martin E. Looser, a.a.O., S. 1048 ff.).”
Ergibt die Delegationsnorm dem Verordnungsgeber einen sehr weiten bzw. weiten Ermessensspielraum, ist dieser Gestaltungsbereich für die rechtsanwendenden Behörden nach Art. 190 BV verbindlich. In einem solchen Fall darf das Gericht bzw. das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung der unselbständigen Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Verordnungsgebers setzen, sondern hat sich darauf zu beschränken, ob die Verordnung den im Gesetz delegierten Kompetenzrahmen offensichtlich überschreitet oder aus andern Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist.
“Demgegenüber ergänzt der Verordnungsgeber mittels (unselbständigen) gesetzesvertretenden Rechtsverordnungen die gesetzliche Regelung, soweit das Gesetz ihn hierzu ermächtigt (vgl. Urteile 2C_397/2021 vom 25. November 2021 E. 4; 2C_765/2020 vom 14. Januar 2021 E. 5). Bei unselbständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, richtet sich die richterliche Kontrolle zunächst auf die Gesetzmässigkeit. Erweist sich die Verordnung als gesetzmässig und ermächtigt das Gesetz den Bundesrat nicht, von der Bundesverfassung abzuweichen, prüft das Bundesverwaltungsgericht auch die Verfassungsmässigkeit der Rechtsverordnung (BGE 144 II 454 E. 3.2; 143 III 87 E. 4.4; 141 II 169 E. 3.4; BVGE 2010/33 E. 3.1.1; Urteil des BVGer A-988/2019 vom 7. November 2019 E. 2.4.4). Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Bereich des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 BV für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es darf in diesem Fall bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern hat seine Prüfung darauf zu beschränken, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenz offensichtlich sprengt oder aus andern Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (statt vieler: BGE 144 II 454 E. 3.3; 137 II 217 E. 2.3; 131 II 562 E. 3.2, je m.w.H.; BVGE 2010/33 E. 3.1.1; Urteile des BVGer A-637/2020 vom 5. Februar 2021 E. 5.3.3; A-2856/2019 vom 16. Dezember 2020 E. 1.6.4; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 370).”
“Das Bundesverwaltungsgericht kann eine Verordnungsbestimmung des Bundesrates auf Beschwerde hin vorfrageweise auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit prüfen (sog. konkrete Normenkontrolle). Bei unselbstständigen Verordnungen prüft es, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnis gehalten hat (vgl. BVGE 2010/33 E. 3.1.1). Erweist sich die Verordnung als gesetzmässig und ermächtigt das Gesetz den Bundesrat nicht, von der Verfassung abzuweichen, ist auch die Verfassungsmässigkeit zu prüfen (BGE 141 II 169 E. 3.4; 140 II 194 E. 5.8; Urteile des BVGer A-637/2020 vom 5. Februar 2021 E. 5.3.3; A-882/2016 vom 6. April 2017 E. 2.3). Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Bereich des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 BV für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es darf in diesem Fall bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern hat seine Prüfung darauf zu beschränken, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenz offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (BGE 140 II 194 E. 5.8; 143 II 87 E. 4.4; BVGE 2010/33 E. 3.1.1). Besondere Bedeutung kommt dem Legalitätsprinzip im Abgaberecht zu. Die Ausgestaltung der öffentlichen Abgaben muss nach Art. 164 Abs. 1 Bst. d und Art. 127 Abs. 1 BV sowie gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts in ihren Grundzügen durch ein Gesetz im formellen Sinn festgelegt werden. Zu den in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regelnden Elementen gehören der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und deren Bemessung (BGE 143 II 87 E. 4.5 m.w.H., 138 V 32 E. 3.1.1; Urteil des BVGer A-3818/2022 vom 15. Juni 2023 E.”
“Das Bundesgericht kann Verordnungen des Bundesrates vorfrageweise (inzident, im Einzelfall), aber inhaltlich eingeschränkt auf ihre Rechtmässigkeit prüfen. Gesetzesvertretende Rechtsverordnungen und Vollziehungsverordnungen sind zunächst auf ihre Gesetzmässigkeit und hernach, soweit das Gesetz den Bundesrat nicht ermächtigt, von der Bundesverfassung abzuweichen, auf ihre Verfassungsmässigkeit zu prüfen. Die Gesetzmässigkeit der Rechtsverordnung prüft es anhand dessen, ob der Bundesrat die Grenzen der ihm gesetzlich eingeräumten Befugnisse eingehalten hat (vgl. BGE 143 II 87 E. 4.4; 141 II 169 E. 3.4; 139 II 460 E. 2.3; je mit Hinweisen). Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Ermessensspielraum für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 BV für das Bundesgericht verbindlich; es darf in diesem Falle bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern es beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist. Für die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahme trägt der Bundesrat die Verantwortung; es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, sich zu deren wirtschaftlicher oder politischer Sachgerechtigkeit zu äussern (vgl. BGE 150 V 73 E. 6.2; vgl. auch BGE 143 II 87 E. 4.4; 139 II 460 E. 2.3; je mit Hinweisen; zit. Urteil 1C_307/2023 E. 4.2, zur Publikation vorgesehen).”
“Erweist sich die Verordnung als gesetzmässig und ermächtigt das Gesetz den Bundesrat nicht, von der Verfassung abzuweichen, ist auch die Verfassungsmässigkeit zu prüfen (BGE 143 II 87 E. 4.4, 141 II 169 E. 3.4; Urteil des BVGer A-988/2019 vom 7. November 2019 E. 2.4.4; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 370). Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Bereich des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 BV für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es darf in diesem Fall bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern hat seine Prüfung darauf zu beschränken, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenz offensichtlich sprengt oder aus andern Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (statt vieler: BGE 137 II 217 E. 2.3, 131 II 562 E. 3.2, je m.w.H.; BVGE 2010/33 E. 3.1.1; Urteile des BVGer A-637/2020 vom 5. Februar 2021 E. 5.3.3, A-2856/2019 vom 16. Dezember 2020 E. 1.6.4, A-2025/2019 vom 24. April 2020 E. 1.6.3, A-3454/2010 vom 19. August 2011 E. 1.5.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 370).”
“Dies ist zulässig, soweit das Gesetz den Verordnungsgeber hierzu ermächtigt. Denn Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns ist das Recht (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV). Das Legalitätsprinzip in seiner allgemeinen Bedeutung nach Art. 5 Abs. 1 BV besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Es dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, andererseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.1; 130 I 1 E. 3.1; 128 I 113 E. 3c; Urteil 6B_702/2016 vom 19. Januar 2017 E. 2.2). Räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Bundesrat einen sehr weiten Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der unselbständigen Rechtsverordnung ein, ist dieser Gestaltungsbereich für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden verbindlich (vgl. Art. 190 BV). Das Bundesgericht setzt bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich überschreitet oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (vgl. BGE 144 II 454 E. 3.3; 141 II 169 E. 3.4; 139 II 460 E. 2.2 f.).”
“BGE 145 V 278 betreffend Art. 39a IVV; zum Begriff: PIERRE TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl. 2021, S. 613 ff. Rz. 1662 ff. und 1669 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, S. 22 f. Rz. 93 ff., S. 25 Rz. 110). Im Rahmen der ihm in dieser Hinsicht zustehenden (inzidenten oder konkreten) Normprüfungsbefugnis hat das Bundesgericht insbesondere zu untersuchen, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat (BGE 144 II 454 E. 3.2 und 3.3; BGE 143 V 208 E. 4.3; BGE 138 II 281 E. 5.4; BGE 137 III 217 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Soweit das Gesetz den Bundesrat nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen, befindet das Gericht auch über die Verfassungsmässigkeit der unselbstständigen Verordnung. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Gestaltungsspielraum für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 BV für das Bundesgericht verbindlich; es darf in diesem Falle bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Gestaltungsermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern es beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im BGE 150 V 410 S. 420 Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist. Es kann dabei namentlich prüfen, ob sich eine Verordnungsbestimmung auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder ob sie Art. 9 BV widerspricht, weil sie sinn- und zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden müssen. Für die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahme trägt der Bundesrat die Verantwortung; es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, sich zu deren wirtschaftlicher oder politischer Sachgerechtigkeit zu äussern (BGE 150 V 73 E.”
“Das Bundesgericht kann Verordnungen des Bundesrates vorfrageweise auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit prüfen. Bei unselbstständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, geht es in erster Linie darum zu beurteilen, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Besteht ein sehr weiter Ermessensspielraum für die Regelung auf Verordnungsebene, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittene Vorschrift offensichtlich aus dem Rahmen der im Gesetz delegierten Kompetenzen fällt oder aus andern Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (vgl. Art. 190 BV). Die verordnete Regelung verstösst gegen das Willkürverbot oder das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 9 und Art. 8 Abs. 1 BV), wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn der Verordnungsgeber es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen. Für die Zweckmässigkeit, namentlich die wirtschaftliche oder politische Sachgerechtigkeit, trägt der Bundesrat die Verantwortung (in BGE 147 V 70 nicht publizierte E. 3.2.2.2 des Urteils 9C_531/2020 vom 17. Dezember 2020 mit Hinweisen).”
“Räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Bundesrat einen sehr weiten Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der unselbständigen Verordnung ein, so ist dieser Gestaltungsbereich für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden verbindlich (Art. 190 BV; BGE 143 II 87 E. 4.4; 140 II 194 E. 5.8; 137 III 217 E. 2.3). Das Bundesgericht setzt bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (BGE 143 II 87 E. 4.4; 141 II 169 E. 3.4; 140 II 194 E. 5.8). Die Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnung entzieht sich der bundesgerichtlichen Kontrolle (BGE 143 II 87 E. 4.4; 140 II 194 E. 5.8; 139 II 460 E. 2.3). Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, sich zur Sachgerechtigkeit einer Verordnungsbestimmung etwa in politischer oder wirtschaftlicher Hinsicht zu äussern (vgl. BGE 143 II 87 E. 4.4; 139 II 460 E. 2.3).”
Völkerrechtliche Normen gehen in der Rechtsanwendung widersprechendem Landesrecht vor; besteht ein echter Normkonflikt, bleibt eine dem Völkerrecht entgegenstehende bundesgesetzliche Regelung regelmässig unanwendbar. Dies gilt uneingeschränkt für Abkommen, die Menschen- oder Grundrechte betreffen, wie die EMRK.
“Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Bundesgesetze neben Völkerrecht für das Bundesgericht massgebend sind (Art. 190 BV), d.h. das Bundesgericht muss auch Gesetze, die sich nicht verfassungskonform auslegen lassen, anwenden und kann lediglich den Gesetzgeber einladen, die fragliche Bestimmung zu ändern (BGE 147 I 280 E. 9.1; 144 I 126 E. 3; je mit Hinweisen). Besteht ein echter Normkonflikt zwischen Bundes- und Völkerrecht, so geht grundsätzlich die völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz vor und eine dem Völkerrecht entgegenstehende Bundesgesetzgebung bleibt regelmässig unanwendbar. Dies gilt uneingeschränkt für Abkommen wie die EMRK, die Menschen- oder Grundrechte zum Gegenstand haben (BGE 147 I 280 E. 9.1; 147 IV 182 E. 2.1; 144 I 126 E. 3; je mit Hinweien). Ein solcher Normkonflikt ist vorliegend angesichts der zuvor zitierten Rechtsprechung des EGMR nicht auszumachen (oben E. 8.3.2). Zwar sprach sich eine Minderheit des Richtergremiums des EGMR in einer abweichenden Meinung zum Urteil des EGMR Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006 dafür aus, dass es sich bei der Ausweisung eines verurteilten ausländischen Straftäters um eine Strafe handelt, welche diskriminierend sein könne, wenn sie zusätzlich zu derjenigen Strafe ausgesprochen werde, mit der ein inländischer Staatsbürger wegen derselben Taten belegt würde (vgl.”
“, 15; Bernhard Pulver, Zürcher Kommentar, 2007, Einleitung PartG N. 17, 20 ff.). Inwieweit die Unterschiede zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft verfassungs- und völkerrechtskonform sind, ist grundsätzlich ungeklärt; in Bezug auf die fehlende Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung für eingetragene Partnerinnen bzw. Partner von Schweizer Staatsangehörigen hat das Bundesverwaltungsgericht eine Verletzung des Diskriminierungsverbots von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK festgestellt (BVGr, 30. August 2021, F-76/2019, Dispositiv-Ziff. 2). 3. 3.1 Nach Art. 2 Abs. 1 PartG können zwei Personen gleichen Geschlechts ihre Partnerschaft eintragen lassen. Die Beschwerdeführenden erfüllen die Voraussetzung der Gleichgeschlechtlichkeit nicht. Gemäss Art. 190 BV sind die rechtsanwendenden Behörden an Bundesgesetze ungeachtet einer allfälligen Verfassungswidrigkeit gebunden. Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdeführenden die Eintragung ihrer Partnerschaft gestützt auf völkerrechtliche Bestimmungen erreichen können. 3.2 Nach Art. 190 BV ist – neben den Bundesgesetzen – auch das Völkerrecht für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich. In der Rechtsanwendung gehen völkerrechtliche Normen widersprechendem Landesrecht vor, es sei denn, dass der Gesetzgeber bewusst die völkerrechtliche Verpflichtung missachten und insofern auch die politische Verantwortung dafür bewusst tragen wollte (sogenannte Schubert-Praxis). Diese Ausnahme gilt unter anderem dann nicht, wenn menschenrechtliche Verpflichtungen der Schweiz infrage stehen; in diesem Fall geht die völkerrechtliche Norm der nationalen Regelung auch dann vor, wenn der schweizerische Gesetzgeber sie missachten wollte (BGE 142 II 35 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 3.3 Die Frage der Zulassung zur Ehe bzw. zur eingetragenen Partnerschaft betrifft das Recht auf Eheschliessung nach Art. 12 EMRK bzw. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK, jeweils in Verbindung mit dem Diskriminierungsverbot von Art. 14 EMRK, und damit menschenrechtliche Verpflichtungen der Schweiz.”
“Der Gesetzgeber hat als einzige Möglichkeit, um dem Verhältnismässigkeitsprinzip und den Vorgaben von Art. 36 BV und Art. 8 EMRK gerecht zu werden, die Ausnahmebestimmung von Art. 67 Abs. 4 bis erlassen (vgl. Botschaft, a.a.O., BBl 2016 6115 S. 6146). Dort ist wiederum einzig der unbe- stimmte Rechtsbegriff des "besonders leichten Falles" durch die richterliche Pra- xis zu bestimmen. Wenn die Verteidigung nun sinngemäss anführt, die gesetzlichen Bestimmungen von Art. 67 Abs. 3 und Abs. 4 bis müssten frei auf ihre Verfassungskonformität überprüft werden (Urk. 58 S. 5 ff.), so verkennt sie, dass für die rechtsanwenden- den Behörden die Bestimmung eines Bundesgesetzes selbst dann vorgehen wür- de, wenn sie sich als nicht verfassungskonform erwiese (Art. 190 BV). Demge- genüber trifft – wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat (Urk. 55 S. 37) – zu, dass bei einem Konflikt zwischen der EMRK und einem (auch jüngeren) Bundes- gesetz nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung die EMRK im Rahmen von Art. 190 BV Vorrang geniesst (BGE 139 I 16, E. 5; 144 I 126, E. 3), weshalb eine konventionswidrige bundesgesetzliche Bestimmung im Einzelfall gegebenenfalls nicht anzuwenden wäre. Unter Hinweis auf die ausführlichen und in allen Teilen zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz (Urk. 55 S. 37 f.) ist in der Regelung des Tätigkeitsverbots durch den eidgenössischen Gesetzgeber, welcher sich der Grundrechtsproblema- tik in jeder Hinsicht bewusst war (vgl. Botschaft, a.a.O., BBl 2016 6115 S. 6146), keine Verletzung der EMRK auszumachen. Die Bestimmungen von Art. 67 Abs. 3 und Abs. 4 bis StGB sind daher anwendbar, weshalb sie hinsichtlich der Gegeben- heiten des vorliegenden Falles zu prüfen sind. - 8 -”
Ob eine unechte Rückwirkung vorliegt, muss sich aus dem Wortlaut der Bestimmung, aus Übergangsbestimmungen, durch Auslegung oder durch Lückenfüllung ergeben. Soweit ein Bundesgesetz ausdrücklich oder sinngemäss unechte Rückwirkung vorsieht oder untersagt, ist diese Anordnung für die rechtsanwendenden Behörden gemäss Art. 190 BV massgeblich.
“Von unechter Rückwirkung ist demgegenüber zu sprechen, wenn neues Recht für die Zeit seit seinem Inkrafttreten auf einen zeitlich offenen Sachverhalt angewendet wird - das heisst auf Verhältnisse, die zwar unter altem Recht entstanden sind, aber bei Inkrafttreten des neuen Rechts noch andauern (vgl. BGE 138 I 189 E. 3.4; 126 V 134 E. 4a; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 279 ff.). Weiter liegt eine unechte Rückwirkung vor, wenn neues Recht für die Zeit seit seinem Inkrafttreten Anwendung findet, dabei aber in einzelnen Belangen auf Sachverhalte abstellt, die früher eingetreten sind (sog. Rückanknüpfung; vgl. BGE 126 V 134 E. 4a; 114 V 150 E. 2a). Eine unechte Rückwirkung ist bei kantonalen Erlassen und bundesrechtlichen Verordnungen grundsätzlich als zulässig zu erachten, sofern ihr nicht wohlerworbene Rechte beziehungsweise der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegenstehen (BGE 133 II 97 E. 4.1 und 133 II 1 E. 4.3). Sieht derweil ein Bundesgesetz ausdrücklich oder sinngemäss die unechte Rückwirkung vor oder untersagt es eine solche, ist diese Anordnung gemäss Art. 190 BV für die rechtsanwendenden Behörden massgeblich. Dass sich eine neue bundesgesetzliche Bestimmung im Sinne einer unechten Rückwirkung (bzw. bloss im Sinne einer unechten, nicht aber einer echten Rückwirkung) auswirkt, muss sich aus dem Wortlaut der Bestimmung selbst oder der Übergangsbestimmungen, durch Auslegung oder durch Lückenfüllung ergeben (vgl. BGE 138 I 189 E. 3.4; 126 V 134 E. 4a; 122 V 6 E. 3a und 114 V 151 E. 2b).”
“Von unechter Rückwirkung ist demgegenüber zu sprechen, wenn neues Recht für die Zeit seit seinem Inkrafttreten auf einen zeitlich offenen Sachverhalt angewendet wird - das heisst auf Verhältnisse, die zwar unter altem Recht entstanden sind, aber bei Inkrafttreten des neuen Rechts noch andauern (vgl. BGE 138 I 189 E. 3.4; 126 V 134 E. 4a; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 279 ff.). Weiter liegt eine unechte Rückwirkung vor, wenn neues Recht für die Zeit seit seinem Inkrafttreten Anwendung findet, dabei aber in einzelnen Belangen auf Sachverhalte abstellt, die früher eingetreten sind (sog. Rückanknüpfung; vgl. BGE 126 V 134 E. 4a; 114 V 150 E. 2a). Eine unechte Rückwirkung ist bei kantonalen Erlassen und bundesrechtlichen Verordnungen grundsätzlich als zulässig zu erachten, sofern ihr nicht wohlerworbene Rechte beziehungsweise der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegenstehen (BGE 133 II 97 E. 4.1 und 133 II 1 E. 4.3). Sieht derweil ein Bundesgesetz ausdrücklich oder sinngemäss die unechte Rückwirkung vor oder untersagt es eine solche, ist diese Anordnung gemäss Art. 190 BV für die rechtsanwendenden Behörden massgeblich. Dass sich eine neue bundesgesetzliche Bestimmung im Sinne einer unechten Rückwirkung (bzw. bloss im Sinne einer unechten, nicht aber einer echten Rückwirkung) auswirkt, muss sich aus dem Wortlaut der Bestimmung selbst oder der Übergangsbestimmungen, durch Auslegung oder durch Lückenfüllung ergeben (vgl. BGE 138 I 189 E. 3.4; 126 V 134 E. 4a; 122 V 6 E. 3a und 114 V 151 E. 2b).”
Art. 190 BV verpflichtet die rechtsanwendenden Behörden zur Bindung an Bundesgesetze und Völkerrecht. Sie haben Bundesrecht anzuwenden und können Bundesgesetzesnormen nicht gegenüberstellen oder deren Anwendung einfach versagen; kantonale Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie mit dem anwendbaren Bundesrecht vereinbar sind.
“Gemäss Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101; nachfolgend: BV) sind Bundesgesetze und Völkerrecht für die rechtsanwendenden Behörden massgebend (sog. Anwendungsgebot; vgl. dazu statt vieler: BGE 131 II 217 E. 2.3; Urteil des BVGer A 790/2016 vom 29. Juni 2016 E. 1.5). Art. 190 BV verbietet es den rechtsanwendenden Behörden, einer Norm in einem Bundesgesetz wegen Verfassungswidrigkeit die Anwendung zu versagen (vgl. Ulrich Häfelin et al., Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, Rz. 2089 f.) bzw. von einer klar formulierten Vorschrift des Bundesgesetzgebers, deren Wortlaut auch dem Sinn und Zweck der Regelung entspricht, abzuweichen (vgl. Urteil des BGer 2C_703/2009 und 2C_22/2010 vom 21. September 2010 E. 4.4.2; Urteile des BVGer A-4682/2018 vom 16. August 2019 E. 5.2.3, A-7025/2016 vom 5. Juli 2017 E. 1.2.4).”
“Mit der Problematik, dass das Abstellen auf kantonale Regelungen betreffend Berufsausübungsbewilligungen zu Ungleichbehandlungen und Steuerverzerrungen führen kann, da dieselbe Leistung durch Leistungserbringer mit gleicher Berufsausbildung und derselben Qualifikation - je nach kantonaler Gesetzgebung - einmal der Steuer untersteht bzw. von ihr ausgenommen ist, haben sich sowohl die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK; Entscheid der SRK 2003-126 vom 19. April 2005 E. 3b/bb [zum aMWSTG; bestätigt durch das BGer mit Urteil 2A.331/2005 vom 9. Mai 2006]) als auch das Bundesverwaltungsgericht ([ebenfalls zum aMWSTG] Urteil des BVGer A-5113/2009 vom 16. Dezember 2009 E. 4.3.1) bereits ausführlich auseinandergesetzt. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass mit dem Abstellen auf eine kantonale Regelung das Prinzip der einheitlichen Anwendung der Mehrwertsteuer auf dem Gebiet der gesamten Schweiz eine Schwächung erfahre, weil jede kantonale Regelung ihre spezifischen Besonderheiten habe. Da jedoch das Erfordernis einer Berufsausübungsbewilligung im Bundesgesetz selbst enthalten sei, womit eine potentielle Ungleichbehandlung zumindest bewusst in Kauf genommen werde, habe das Bundesverwaltungsgericht gemäss dem Anwendungsgebot von Art. 190 BV keine Möglichkeit, die Norm aufzuheben oder ihr die Anwendung zu versagen (siehe zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6966/2018 vom 24. Oktober 2019 E. 2.3.5). In BGE 149 II 385 hat das Bundesgericht dies bestätigt und [mit Bezug auf das MWSTG] überdies festgehalten, dass die fragliche Regelung nicht offensichtlich Grundrechte verletze (BGE 149 II 385 E. 5.2 in fine).”
“- mangels Erfolgsaussichten abgewiesen und die Ansprecherin in der Folge zur Sicherheitsleistung angehalten, liegt darin keine Missachtung der Rechtsweggarantie. Soweit die Beschwerdeführerin die Anordnung einer Kaution im Allgemeinen für unzulässig hält und damit Kritik an der geltenden Rechtslage übt, kann sie vor Bundesgericht nicht gehört werden. Die bundesgesetzliche Regelung (Art. 99 ZPO) ist massgebend (Art. 190 BV).”
Art. 190 BV verpflichtet das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden, völkerrechtlich verbindliche und für die Schweiz wirksame internationale Abkommen nach deren Ratifikation anzuwenden.
“November 1972 über die Genehmigung des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Bundesrepublik Deutschland genehmigte die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft das am 11. August 1971 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt dem dazugehörigen Briefwechsel. Der Bundesrat wurde ermächtigt, das Abkommen samt dem Briefwechsel zu ratifizieren (vgl. AS 1972 3074). Die Ratifikationsurkunden wurden in der Folge am 29. Dezember 1972 ausgetauscht (vgl. AS 1972 3075), womit das Abkommen gleichentags in Kraft trat (vgl. Art. 32 Abs. 2 DBA CH-DE). Mit der Ratifikation liegen die Zustimmungen von Deutschland und der Schweiz vor, durch das Abkommen gebunden zu sein (vgl. Art. 11 VRK; Art. 32 Abs. 1 DBA CH-DE i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VRK). Das Abkommen ist für die Schweiz folglich verbindlich und wirksam (vgl. Art. 26 VRK), sodass es nach Art. 190 BV durch das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden zur Anwendung zu bringen ist.”
“November 1972 über die Genehmigung des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Bundesrepublik Deutschland genehmigte die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft das am 11. August 1971 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt dem dazugehörigen Briefwechsel. Der Bundesrat wurde ermächtigt, das Abkommen samt dem Briefwechsel zu ratifizieren (vgl. AS 1972 3074). Die Ratifikationsurkunden wurden in der Folge am 29. Dezember 1972 ausgetauscht (vgl. AS 1972 3075), womit das Abkommen gleichentags in Kraft trat (vgl. Art. 32 Abs. 2 DBA CH-DE). Mit der Ratifikation liegen die Zustimmungen von Deutschland und der Schweiz vor, durch das Abkommen gebunden zu sein (vgl. Art. 11 VRK; Art. 32 Abs. 1 DBA CH-DE i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VRK). Das Abkommen ist für die Schweiz folglich verbindlich und wirksam (vgl. Art. 26 VRK), sodass es nach Art. 190 BV durch das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden zur Anwendung zu bringen ist.”
Bei offenem oder unbestimmtem Delegationsgehalt dürfen die Gesetzesmaterialien, insbesondere die bundesrätliche Botschaft, herangezogen werden, um den vom Parlament und Bundesrat gesetzten Regelungsrahmen zu klären.
“Trotz des in Art. 28a Abs. 1 (Satz 2) IVG verwendeten bestimmten ("definiten") Artikels ("die [...] Korrekturfaktoren") besteht kein Zweifel, dass sich die Umsetzung in Gestalt von Art. 26bis Abs. 3 IVV in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 und 3 IVV allein aus Sicht des Gesetzeswortlauts innerhalb des damit umrissenen Delegationsrahmens bewegt. Dieser ist, wie bereits gezeigt, etwas enger gehalten als in der Vorgängerfassung, ohne jedoch zu präzisieren, worin die Korrekturfaktoren bestehen könnten, wobei über die Verfassungsmässigkeit der betreffenden Gesetzesnorm hier nicht weiter zu befinden ist (Art. 190 BV; BGE 150 V 73 E. 6.2). Hinsichtlich des dergestalt offenen Gehalts belassen die Gesetzesmaterialien nun aber keine Zweifel, dass damit im Wesentlichen die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts rezipiert werden sollte. Diese Regelungsabsicht folgt - von den zitierten singulären Voten abgesehen - zwar lediglich aus der bundesrätlichen Botschaft. Das mindert den Bedeutungsgehalt der wiederholt gemachten Aussagen (vgl. E. 9.4.1.1) freilich keineswegs. Denn zum einen wurde der mit der Botschaft aufgelegte Entwurf der hier erörterten Delegationsnorm diskussionslos, unverändert zum Gesetz. Zum anderen erscheinen die Kundgaben in der Botschaft umso bedeutsamer, als sich damit just der künftige Verordnungsgeber geäussert hatte. Die damit vermittelte "Botschaft", dass die Invaliditätsbemessung selbst unverändert bleibe, mag denn gerade auch Grund dafür gewesen sein, dass sich in diesem Punkt keine Diskussion in den Kommissionen und Räten entspann.”
“Trotz des in Art. 28a Abs. 1 (Satz 2) IVG verwendeten bestimmten ("definiten") Artikels ("die [...] Korrekturfaktoren") besteht kein Zweifel, dass sich die Umsetzung in Gestalt von Art. 26bis Abs. 3IVV in Verbindung mit Art. 26Abs. 2 und 3IVV allein aus Sicht des Gesetzeswortlauts innerhalb des damit umrissenen Delegationsrahmens bewegt. Dieser ist, wie bereits gezeigt, etwas enger gehalten als in der Vorgängerfassung, ohne jedoch zu präzisieren, worin die Korrekturfaktoren bestehen könnten, wobei über die Verfassungsmässigkeit der betreffenden Gesetzesnorm hier nicht weiter zu befinden ist (Art. 190 BV; BGE 150 V 73 E. 6.2). Hinsichtlich des dergestalt offenen Gehalts belassen die Gesetzesmaterialien nun aber keine Zweifel, dass damit im Wesentlichen die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts rezipiert werden sollte. Diese Regelungsabsicht folgt - von den zitierten singulären Voten abgesehen - zwar lediglich aus der bundesrätlichen Botschaft. Das mindert den Bedeutungsgehalt der wiederholt gemachten Aussagen (vgl. E. 9.4.1.1) freilich keineswegs. Denn zum einen wurde der mit der Botschaft aufgelegte Entwurf der hier erörterten Delegationsnorm diskussionslos, unverändert zum Gesetz. Zum anderen erscheinen die Kundgaben in der Botschaft umso bedeutsamer, als sich damit just der künftige Verordnungsgeber geäussert hatte. Die damit vermittelte "Botschaft", dass die Invaliditätsbemessung selbst unverändert bleibe, mag denn gerade auch Grund dafür gewesen sein, dass sich in diesem Punkt keine Diskussion in den Kommissionen und Räten entspann.”
Ist dem Gesetz ein weiter Gestaltungs- oder Ermessensspielraum eingeräumt, kann der Verordnungsgeber innerhalb dieses Rahmens auch verbindliche Fristen, Tarife oder konkrete Bemessungsregeln festlegen. Solche Ausgestaltungen sind vom Gericht grundsätzlich zu respektieren, sofern eine hinreichende formell-gesetzliche Grundlage für die Delegation besteht und die verordneten Regelungen nicht die gesetzlich gezogenen Grenzen überschreiten.
“Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, legt der Bundesrat die "Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung [...]" an die Kosten von Vorbereitungskursen eidgenössischer Berufs- und höherer Fachprüfungen fest (Art. 56a Abs. 3 BBG), womit der Gesetzgeber es in weiten Teilen dem Bundesrat überlassen hat, die Anspruchsvoraussetzungen zu regeln, und dieser kompetenzgemäss auch auf dem Verordnungsweg eine Frist vorsehen kann. Der gesetzlich eingeräumte Spielraum ist gestützt auf Art. 190 BV zu respektieren (Urteile des BVGer B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.3; B 1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 4.1).”
“Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits festgestellt hat, legt der Bundesrat die "Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung [...]" an die Kosten von Vorbereitungskursen eidgenössischer Berufs- und höherer Fachprüfungen fest (Art. 56a Abs. 3 BBG), womit der Gesetzgeber es in weiten Teilen dem Bundesrat überlassen hat, die Anspruchsvoraussetzungen zu regeln, und dieser kompetenzgemäss auch auf dem Verordnungsweg eine Frist vorsehen kann. Der gesetzlich eingeräumte Spielraum ist gestützt auf Art. 190 BV zu respektieren (Urteile des BVGer B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.3; B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 4.1).”
“Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits festgestellt hat, legt der Bundesrat die "Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung [...]" an die Kosten von Vorbereitungskursen eidgenössischer Berufs- und höherer Fachprüfungen fest (Art. 56a Abs. 3 BBG), womit der Gesetzgeber es in weiten Teilen dem Bundesrat überlassen hat, die Anspruchsvoraussetzungen zu regeln, und dieser kompetenzgemäss auch auf dem Verordnungsweg eine Frist vorsehen kann. Der gesetzlich eingeräumte Spielraum ist gestützt auf Art. 190 BV zu respektieren (Urteile des BVGer B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.3; B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 4.1).”
“Das Gesetz bestimmt allerdings die Höhe der Abgaben nicht selbst, sondern hält in Art. 65 Abs. 1 Satz 1 HMG einzig fest, dass das Institut und die anderen mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden für ihre Bewilligungen, Kontrollen und Dienstleistungen Gebühren erheben können. Gestützt auf die formell-gesetzliche, für das Bundesverwaltungsgericht massgebliche Delegationsnorm von Art. 65 Abs. 5 HMG (Art. 190 BV), in welcher - mit Ausnahme der in Art. 65 Abs. 2 HMG normierten, im vorliegenden Fall nicht relevanten Aufsichtsabgabe - die Bemessungsgrundlage fehlt, erliess der Institutsrat von Swissmedic nach am 21. September 2018 erfolgter bundesrätlicher Genehmigung die GebV-Swissmedic vom 14. September 2018 (dieser seit 1. Januar 2019 in Kraft stehende Genehmigungsvorbehalt wurde ihm Rahmen der Revision des HMG eingefügt [AS 2017 2745; vgl. auch Botschaft zur Änderung des Heilmittelgesetzes vom 7. November 2012 S. 93]). Erst aus dieser auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzten Verordnung (Art. 16 GebV-Swissmedic) ergibt sich die Höhe der Abgabe im Einzelfall.”
“Art. 9 Abs. 2 LwG bestimmt sowohl den Kreis der steuerpflichtigen Personen (Nichtmitglieder) als auch den Gegenstand der Steuer (Beiträge zur Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen). Die Bemessungsgrundlage (vermarktete Milch) richtet sich nach dem jeweiligen von der Organisation der Produzenten und Produzentinnen vertretenen Produkt oder Produktegruppe (vgl. Art. 8 Abs. 1 LwG i.V.m. Art. 3 VBPO). Dass die Höhe des Beitrags nicht ebenfalls im Landwirtschaftsgesetz geregelt wird, ist angesichts des sehr weiten Spielraums der gesetzlichen Delegationsnorm für die inhaltliche Ausgestaltung nicht zu beanstanden (vgl. Art. 190 BV; E. 4.2.2 hiervor). Überdies ist der Tarif auch nicht (zwingend) gesetzgeberisch vorwegzunehmen, da die Beiträge, die auf die Nichtmitglieder einer Produzentenorganisation ausgedehnt werden, von den (erst noch) kollektiv zu beschliessenden Selbsthilfemassnahmen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 LwG abhängen. Die Produzentenorganisation hat in ihrem Ausdehnungsbegehren die Selbsthilfemassnahmen entsprechend zu beschreiben (vgl. Art. 8 Abs. 2 lit. a VBPO). Anhang 2 Bst. A Ziff. 1 VBPO, wonach 0,725 Rappen je Kilogramm vermarkteter Milch von Nichtmitgliedern erhoben werden darf, basiert im Lichte von Art. 127 Abs. 1 BV auf einer hinreichenden formell-gesetzlichen Grundlage und führt die Regelung von Art. 9 Abs. 2 LwG in gesetzeskonformer Weise aus. Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus nicht geltend, dass die umstrittene Verordnung den Grundsätzen der Rechtssicherheit, der Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns und der rechtsgleichen Rechtsanwendung nicht genügt, oder die Beitragshöhe den gesetzlichen Rahmen sprengt.”
“Betreffend die Höhe des Zinssatzes bei der Verrechnungssteuer hat das Bundesverwaltungsgericht schon mehrfach festgehalten, dass der Zinssatz vom Eidgenössischen Finanzdepartement bestimmt werde und dies auf einer ausdrücklichen Gesetzesdelegation im Sinne von Art. 16 Abs. 2 VStG beruhe. Er entspreche im Übrigen dem Zinssatz von Art. 104 Abs. 1 OR, weshalb dem Eidgenössischen Finanzdepartement nicht vorgehalten werden könne, es habe die ihm durch das Gesetz im formellen Sinne eingeräumte Befugnis überschritten. Die Verzugszinsregelung sei daher für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich (Art. 190 BV; vgl. dazu die Urteile des BVGer A-4682/2018 vom 16. August 2019 E. 4.4.2, A-578/2015 vom 17. August 2015 E. 5.3.1, A-1405/2014 vom 31. Juli 2015 E. 5.5.2). Mit dem bei der Mehrwertsteuer geltenden Zinssatz, welcher seit dem 1. Januar 2012 4 % beträgt (Art. 108 Bst. a des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. a und dem Anhang der Zinssatzverordnung EFD), hat sich sowohl das Bundesgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht in der jüngeren Rechtsprechung befasst. Dabei ist man zum Schluss gekommen, dass der Zinssatz von 4 % - entsprechend der Delegationsnorm von Art. 108 Bst. a MWSTG, welche einschränkend vorsieht, dass die Zinssätze marktüblich sein sollen - marktüblich und somit gesetzeskonform ist (Urteile des BGer 2C_473/2022 vom 17. November 2022 E. 3.1, 2C_933/2021 vom 23. September 2022 E. 8; Urteile des BVGer A-4452/2021, A-4454/2021 vom 12. April 2022 E. 5.5, A-1336/2020 vom 12. Oktober 2021 E. 9 [bestätigt durch das Urteil des BGer 2C_401/2021 vom 20.”
“Das gemäss Art. 190 BV massgebende Bundesgesetz (vorne E. 3.2) sieht für die "Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag" eine Steuerbefreiung vor, nicht aber für die Inlandsteuer (vorne E. 3.3.3). Insoweit ist eine unterschiedliche Behandlung von Inland- und Einfuhrsteuer durch den Gesetzgeber verbindlich vorgegeben. Die von der Steuerpflichtigen beanstandete Regelung in Art. 1 lit. c EinfV 2014 führt die in Art. 53 Abs. 1 lit. a MWSTG 2009 angelegte Ordnung aus, wobei festzuhalten ist, dass im Gesetz der Grundsatz, nicht aber die Höhe der Wertfreigrenze bestimmt wird. Das Bundesgericht kann überprüfen, ob das EFD bei der Festlegung dieser Grenze Gesetz und Verfassung respektiert hat (vorne E. 3.2). Dabei kommt dem EFD jedoch ein Ermessensspielraum zu, in welchen das Bundesgericht nicht ohne Not eingreift. Die blosse Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnung entzieht sich der bundesgerichtlichen Kontrolle. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, sich zur Sachgerechtigkeit einer Verordnungsbestimmung etwa in politischer oder wirtschaftlicher Hinsicht zu äussern (BGE 146 II 56 E.”
Art. 190 BV verpflichtet die rechtsanwendenden Behörden zur Anwendung massgebenden Bundesrechts selbst dann, wenn eine Bundesnorm als verfassungswidrig erachtet wird. Art. 190 BV ändert indessen nichts daran, dass einem völkerrechtswidrigen Bundesgesetz regelmässig die Anwendung zu versagen ist.
“Der hier im Zentrum des Interesses stehende Art. 24 Abs. 2 AHVG trifft bezüglich des Erlöschens des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente eine geschlechtsspezifische Unterscheidung, ohne dass sich diese wegen biologischer oder funktionaler Verschiedenheiten zwischen Mann und Frau aufdrängen würde. Die Bestimmung verstösst damit unbestrittenermassen gegen das in Art. 8 Abs. 3 BV normierte Diskriminierungsverbot (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 4. Mai 2012, 9C_617/2011, E. 3.5). Allerdings ist diese verfassungswidrige Norm gestützt auf Art. 190 BV anzuwenden (vgl. Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl. 2021, S. 199 § 11 N. 501; E. 3.3 hiervor), zumal eine verfassungskonforme Auslegung (vgl. Tschannen, a.a.O., S. 149 § 8 N. 377, S. 152 f. N. 383) hier ausser Betracht fällt (vgl. etwa SVR 2010 AHV Nr. 2 S. 3). Art. 190 BV ändert jedoch nichts daran, dass einem völkerrechtswidrigen Bundesgesetz regelmässig die Anwendung zu versagen ist (Tschannen, a.a.O., S. 172 ff. § 9 N. 432 ff.; Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Aufl. 2018, S. 19 N. 32). Damit ist nachfolgend zu prüfen, ob die Verweigerung einer Witwerrente für den Beschwerdeführer durch die Beschwerdegegnerin gegen Völkerrecht, mithin gegen Art. 14 i.V.m. Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101), verstösst.”
“Die Beschwerdeführerin rügt ausdrücklich nicht, dass die Ehegattenbesteuerung im Allgemeinen verfassungs- oder konventionswidrig sei. Deshalb ist darauf nicht weiter einzugehen. Anzumerken ist lediglich, dass die Ehegattenbesteuerung selbst bei festgestellter Verfassungswidrigkeit wegen des Anwendungsgebots von Art. 190 BV aufrecht erhalten werden müsste. Die Beschwerdeführerin möchte "die Auswirkungen der Gesetzesauslegung bei der Einzelfallbeurteilung adäquat" berücksichtigt wissen. Im Kern verweist sie auf die grosse finanzielle Belastung, die ihr durch die satzbestimmende Berücksichtigung des Einkommens ihres Ehemannes entsteht.”
“Der hier im Zentrum des Interesses stehende Art. 24 Abs. 2 AHVG trifft bezüglich des Erlöschens des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente eine geschlechtsspezifische Unterscheidung, ohne dass sich diese wegen biologischer oder funktionaler Verschiedenheiten zwischen Mann und Frau aufdrängen würde. Die Bestimmung verstösst damit unbestrittenermassen gegen das in Art. 8 Abs. 3 BV normierte Diskriminierungsverbot (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 4. Mai 2012, 9C_617/2011, E. 3.5). Allerdings ist diese verfassungswidrige Norm gestützt auf Art. 190 BV anzuwenden (vgl. Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl. 2021, S. 199 § 11 N. 501; E. 3.3 hiervor), zumal eine verfassungskonforme Auslegung (vgl. Tschannen, a.a.O., S. 149 § 8 N. 377, S. 152 f. N. 383) hier ausser Betracht fällt (vgl. etwa SVR 2010 AHV Nr. 2 S. 3). Art. 190 BV ändert jedoch nichts daran, dass einem völkerrechtswidrigen Bundesgesetz regelmässig die Anwendung zu versagen ist (Tschannen, a.a.O., S. 172 ff. § 9 N. 432 ff.; Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 2. Aufl. 2018, S. 19 N. 32). Damit ist nachfolgend zu prüfen, ob die Verweigerung einer Witwerrente für den Beschwerdeführer durch die Beschwerdegegnerin gegen Völkerrecht, mithin gegen Art. 14 i.V.m. Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101), verstösst.”
“Glaser/Brunner, a.a.O., Rz. 13 ff.; Matthias Oesch, Kommentar zu BGE 142 II 35, in ZBl 2016 S. 208 ff., 211). Zudem ist nicht geklärt, ob sich der Vorrang auch auf weitere bilaterale Abkommen wie das DAA erstreckt. Ob dieses Abkommen ähnlich wie das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) eine sektoriell weitgehende Integration in den unionalen Rechtsraum anstrebt, scheint fraglich; anders als das FZA visiert es aber auf jeden Fall ‹keine Rechtsangleichung qua Grundfreiheiten› an (Matthias Oesch, a.a.O., S. 211). Schliesslich steht bis heute die Frage im Raum, ob die Erkenntnis als obiter dictum (so etwa Glaser/Brunner, a.a.O., Rz. 15, 35 ff.; Matthias Oesch, a.a.O., S. 209) oder primär an die politischen Behörden gerichteter Warnhinweis für die übrigen Justizbehörden überhaupt anwendbar ist (vgl. Giovanni Biaggini, in ZBl 2016 S. 169 f.). Vor diesem Hintergrund ist es funktionell und kompetenziell nicht Sache des Verwaltungsgerichts, dem unmittelbar anwendbaren Art. 76a Abs. 4 AIG, der nach Art. 190 BV ‹massgebend› ist, aufgrund eines möglichen Konflikts mit Art. 28 Dublin III-Verordnung die Anwendung zu versagen. Auch kann dahingestellt bleiben, ob in BGE 146 III 25, wo die Frage der generellen Anwendbarkeit der ‹Schubert›-Praxis bei einem Konflikt zwischen Landesrecht und Art. 6 Ziff. 1 EMRK offengelassen wurde (”
Das Bundesgericht akzeptiert, dass es verfassungsgemäss (Art. 190 BV) sein kann, wenn Tagestaxen oder der Leistungsumfang so ausgestaltet sind, dass daraus kein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung bzw. eine vollständige Vergütung der Heimkosten folgt und somit nicht in jedem Fall Sozialhilfe vermieden wird. Diese Rechtsprechung wurde in Zusammenhang mit Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG und der Bemessung von Tagestaxen bestätigt.
“Wie die Beschwerdeführerin richtig einwendet, hat sich das Bundesgericht in BGE 143 V 9, auf welchen das Urteil 9C_884/2018 in E. 6 explizit Bezug nimmt, ausführlich mit den Tagestaxen und der Sozialhilfebedürftigkeit auseinandergesetzt. Dabei kam es zum Schluss, Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG verpflichte die Kantone nicht, die Tagestaxen auch bei anderen Einrichtungen als anerkannten Pflegeheimen nach Art. 39 Abs. 3 KVG so festzusetzen, dass die dort lebenden EL-Bezüger - in der Regel - nicht Sozialhilfe beantragen müssten. Diese eingeschränkte Tragweite von Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG könne dazu führen, dass kein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung bestehe und als Folge davon grundsätzlich auch nicht auf Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten. Dies könne dort der Fall sein, wo eine Tagestaxe die tatsächlichen Heimkosten (bei Weitem) nicht decke, was von Verfassung wegen (Art. 190 BV) hinzunehmen sei. Diese Rechtsprechung bestätigte das Bundesgericht im erwähnten, ebenfalls den Kanton St. Gallen betreffenden Urteil 9C_884/2018 (dort hinsichtlich der Tagespauschalen für Kinder im Kinder- und Jugendheim im Sinne von Art. 1a der kantonalen Verordnung). Es ist kein Grund ersichtlich, im vorliegenden Fall (hinsichtlich der Tagespauschalen für Kinder in Pflegefamilien im Sinne von Art. 1b der kantonalen Verordnung) von dieser Rechtsprechung abzuweichen (zu den Voraussetzungen für eine Praxisänderung vgl. BGE 141 II 297 E. 5.5.1 S. 303; 137 V 417 E. 2.2.2 S. 422; je mit Hinweisen). Insbesondere lässt sich dem angefochtenen Entscheid kein solcher entnehmen. So überzeugen die vorinstanzlichen Ausführungen zum koordinationsrechtlichen Zusammenspiel zwischen den Ergänzungsleistungen und der Sozialhilfe nicht. Sie gehen allesamt von der im Entscheid unbegründet gebliebenen und in Widerspruch zu der dargelegten Rechtsprechung stehenden Prämisse aus, es sei "selbstverständlich" die gesamte - in casu unbestritten keine Einrichtung im Sinne von Art.”
Nach Art. 190 BV sind Bundesgesetze für das Bundesverwaltungsgericht und andere rechtsanwendende Behörden massgebend. In der zitierten Entscheidung beruft sich das Bundesverwaltungsgericht auf dieses Anwendungsgebot, um die Frage der Mehrwertsteuerpflicht von Wetten nach den einschlägigen Bestimmungen des MWSTG zu beurteilen und weitere Ausführungen als entbehrlich zu erachten.
“Es entspricht dem klaren Willen des Gesetzgebers, die Wette als der Mehrwertsteuer unterliegende Leistung zu behandeln. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus Art. 21 Abs. 2 Ziff. 23 MWSTG e contrario (vgl. E. 2.5.1). Würde im Rahmen einer Wette keine Leistung im Sinn von Art. 3 Bst. c MWSTG erbracht, könnte diese nicht von der Steuer ausgenommen werden. Ohnehin ist der Begriff des verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes weit zu verstehen und umfasst alles, was in irgendeiner Form einer Bedürfnis- oder Nachfragebefriedigung dient (E. 2.1.1). Bei einer Wette ist die Leistung in der Einräumung einer Gelegenheit, im Falle der Bewahrheitung einer Behauptung einen Gewinn zu erzielen, zu erblicken (E. 2.5.3). Das Entgelt liegt im eigenen Wetteinsatz, welchen die wettende Partei im Falle der Nichtbewahrheitung zu leisten hat. Entsprechend erbringt die Beschwerdeführerin mit den streitbetroffenen Sportwetten Leistungen im Sinne von Art. 3 Bst. c MWSTG. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich bereits aufgrund des Anwendungsgebots von Bundesgesetzen gemäss Art. 190 BV (E. 1.9).”
Art. 190 BV verpflichtet die Gerichte und die anderen rechtsanwendenden Behörden, Bundesgesetze anzuwenden. Eine Verfassungs- oder völkerrechtliche Rüge hebt die Anwendungs- und Bindungspflicht nicht automatisch auf; die Behörden sind an den Gesetzeswortlaut gebunden und sollen im Rahmen des Möglichen eine verfassungskonforme Auslegung anstreben. Eine Abweichung von einem klaren Bundesgesetz zu Gunsten einer verfassungs- oder völkerrechtlichen Argumentation ist nur unter den in der Rechtsprechung genannten engen Voraussetzungen denkbar.
“In Bezug auf die Frage, ob die Zulassungsverordnung und deren Anhang die wirtschaftliche Freiheit der Ärztinnen und Ärzte schwerwiegend einschränkt, gilt es daran zu erinnern, dass die Beschränkung der Zulassung zur Berufsausübung zulasten der OKP darauf abzielt, den Anstieg der Gesundheitskosten und damit der Krankenkassenprämien zu bremsen. Dieser Anstieg stellt für die Versicherten anerkanntermassen ein ernsthaftes finanzielles Problem dar. Das Bundesgericht vertritt daher in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die - im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht auf dem Prüfstand stehende - Bedürfnisklausel von Art. 55a KVG ein sozialpolitisches Ziel verfolgt, das im Hinblick auf die Wirtschaftsfreiheit zulässig ist, wobei privat praktizierende Ärztinnen und Ärzte aus der Wirtschaftsfreiheit nicht das Recht ableiten können, zulasten der sozialen Krankenversicherung Leistungen in unbegrenztem Umfang zu erbringen (BGE 141 V 557 E. 7.1; 140 V 574 E. 5.2.2; 130 I 26 E. 4.5 und 6.2). Diese Rechtsprechung gilt auch unter Art. 55a KVG in der seit dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung (vgl. dazu Urteil 9C_538/2023 vom 16. September 2024 E. 5.5.3). Eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin ist damit nicht erkennbar bzw. wäre bereits in einem Gesetz angelegt (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV). Gemäss Art. 190 BV ist das Bundesgericht verpflichtet, Bundesgesetze - und folglich auch Art. 55a KVG - anzuwenden.”
“Ungeachtet der Zwischenschaltung der Post stellen die Zustellermässigungen also eine Zuwendung des Bundes zugunsten der Beschwerdeführerin dar. Diese schuldet dem Bund dafür keine marktwirtschaftlich gleichwertige Leistung. Vielmehr bezweckt der Bund mit den Zustellermässigungen eine indirekte Presseförderung (vgl. Botschaft vom 20. Mai 2009 zum Postgesetz, BBl 2009 5181, 5222 f.). Offensichtlich ist der Bundesgesetzgeber also der Ansicht, dass die Tätigkeiten von Organisationen wie der Beschwerdeführerin einschliesslich des Versands ihrer Presseerzeugnisse im öffentlichen Interesse liegen und förderungswürdig sind. Ob dafür eine hinreichende verfassungsrechtliche Grundlage besteht, ist angesichts ihrer unmissverständlichen bundesgesetzlichen Grundlage jedenfalls für die mehrwertsteuerliche Qualifikation dieser Zuwendung unerheblich; im Übrigen wäre das Bundesgericht ohnehin an das Bundesgesetz gebunden (Art. 190 BV). Der Beschwerdeführerin kann also nicht gefolgt werden, wenn sie meint, die Verfassung - konkret Art. 92 Abs. 2 BV - verbiete es, die Zustellermässigungen mehrwertsteuerlich als Subvention zu behandeln.”
“Der Beschwerdeführer als deutscher Staatsbürger, welcher damals in Deutschland wohnhaft gewesen sei, hätte also zu keinem Zeitpunkt der freiwilligen Versicherung beitreten können. BGE 117 V 97 liege ein ganz anderer Sachverhalt zu Grunde. Es sei in diesem Entscheid um die automatische Mitversicherung der eingebürgerten Ehefrau gemäss Art. 2 Abs. 4 AHVG in der alten Fassung gegangen, wenn der Ehemann und Schweizer bereits vorher der freiwilligen Versicherung beigetreten sei, bzw. darum, ob die schweizerische Ehefrau in einem solchen Fall nicht doch ein eigenständiges Beitrittsrecht ausüben dürfe. Im vorliegenden Fall gehe es jedoch um die Frage, ob ein nicht schweizerischer Ehemann automatisch bei der Schweizer Ehefrau mitversichert gewesen sei, und dies gegen den ausdrücklichen Wortlaut des damalig anwendbar gewesenen AHVG, welches nur eine automatische Mitversicherung der schweizerischen Ehefrau, nicht aber des Ehemannes vorgesehen habe. Insofern könne aus dem zitierten Urteil keine Rechtsanwendung entgegen des Wortlauts des damals gültig gewesenen AHVG hergeleitet werden. Das Bundesverwaltungsgericht sei gemäss Art. 190 BV an den gültigen Gesetzesrahmen gebunden. Um zu einer anderen Rechtsanwendung im Sinne des Beschwerdeführers zu kommen, hätte das AHVG seinerzeit entsprechend im Sinne einer automatischen Mitversicherung nichtschweizerischer Ehemänner geändert werden müssen, was aber nicht der Fall gewesen sei. Stattdessen sei das Konzept der Einheit des Ehepaares komplett aufgegeben worden. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Änderung des BüG gehe insoweit fehl, als die vor 1997 geltende Version des AHVG für alle Schweizer in gleicher Weise gegolten habe. Aus der Ratifizierung des UNO-Paktes könne auch keine andere Rechtsanwendung hergeleitet werden, denn die Bestimmungen dieses Paktes hätten programmatischen Charakter, beinhalteten also einen Normgebungsauftrag und seien somit nicht unmittelbar im innerstaatlichen Recht anwend- oder einklagbar.”
“bleiben im Bestand der aktiven Unternehmen) im Bereich Gastgewerbe/Beherbergung auch ohne Pandemie drei Jahre nach der Gründung nur knapp die Hälfte (48 %), fünf Jahre nach der Gründung knapp 40 % (39,9 %) der neu gegründeten Unternehmen (Bundesamt für Statistik; <https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/industrie-dienstleistungen/unternehmen-beschaeftige/unternehmensdemografie/ueberlebensraten.html>, abgerufen am 30. August 2022). Wie es sich damit mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bestelleingängen verhält, braucht indessen nicht abschliessend geklärt zu werden, stellt doch die fragliche Verordnungsbestimmung des Art. 2 Abs. 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall lediglich eine Wiederholung des in Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz (Stand am 26. September 2020; Art. 15 rückwirkend in Kraft gesetzt per 17. September 2020 [Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz]) Festgelegten dar (55 % Umsatzeinbusse im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 – 2019). Da Bundesgesetze für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich sind (Art. 190 BV) und damit nicht auf ihre Verfassungsmässigkeit überprüft werden können, hat es bei der beanstandeten Verordnungsbestimmung sein Bewenden. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben, nachdem die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall keine solchen vorsieht (Art. 61 lit. fbis ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP Die Beschwerde wird abgewiesen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.”
“Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verletzung von verfassungsmässigen Rechten zielt schliesslich zum Vornherein ins Leere, soweit er damit für das Bundesgericht und andere rechtsanwendene Behörden verbindliche Gesetzesbestimmung rügt (vgl. Art. 190 BV). Daher sind entgegen den Ausführungen in der Beschwerde die im Zusammenhang mit der Pandemie angefallenen Ausgaben nicht beim allgemeinen Lebensbedarf unter dem Titel von Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG anrechenbar, bemisst sich dieser doch nach fixen Beträgen (vgl. BGE 142 V 402 E. 5.2).”
“Soweit der Beschwerdeführer das geltende Gesetz (RTVG) und die entsprechenden rechtlichen Grundlagen kritisiert, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 190 BV Bundesgesetze für die rechtsanwendenden Behörden - und damit das Bundesverwaltungsgericht - massgebend sind (insbesondere zum RTVG vgl. Urteil des BGer 2C_606/2015 vom 6. August 2015 E. 2.3).”
Art. 190 BV verpflichtet die rechtsanwendenden Behörden, Bundesgesetze anzuwenden. Eine verfassungskonforme Auslegung ist nur zulässig, wenn aus den übrigen Auslegungsmethoden Zweifel am Sinn der Norm bestehen; bei klarem Wortlaut und Sinn einer Bestimmung ist eine abweichende richterliche Rechtssetzung nicht zulässig, sodass Änderungen dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben.
“Eine parlamentarische Initiative (16.406 Nantermod "Alternierende Obhut, Aufteilung des Kinderabzugs zwischen den Eltern") kritisierte die bestehende gesetzliche Regelung, bei welcher bei alternierender Obhut mit Leistung von Unterhaltsbeiträgen kein hälftiger Abzug möglich ist. Der Nationalrat lehnte die Initiative jedoch am 6. Juni 2017 ab. Der Gesetzgeber hat somit im Bewusstsein der in Frage stehenden Problematik auf eine Änderung beim Kinderabzug verzichtet. Eine echte Lücke liegt damit nicht vor. Der durch die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen geschaffene Status ist somit entscheidend, während der Umfang der Betreuung keine Rolle spielt. Weder die gemeinsame elterliche Sorge noch die alternierende Obhut haben Auswirkungen auf die im DBG vorgesehenen sozialen Steuerentlastungen. Die direkten Unterhaltskosten, für die der Unterhaltsbeiträge schuldende Elternteil während der alternierenden Obhut aufkommt, sind nicht Gegenstand besonderer Sozialabzüge (BGE 133 II 305 E. 8.2 und 8.4). Nach Art. 190 BV haben Gerichte auch nicht verfassungskonforme Bundesgesetze anzuwenden (sog. Anwendungsgebot). Sie können höchstens eine verfassungskonforme Auslegung vornehmen, wenn die anderen Auslegungsmethoden einen Zweifel am Sinn der Norm bestehen lassen. Allerdings findet die verfassungskonforme Auslegung – selbst bei festgestellter Verfassungswidrigkeit, was vorliegend aber offenkundig nicht der Fall ist – im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung ihre Schranke (BGE 131 II 710 E. 4.1). Gemäss Bundesgericht ist eine vom klaren Wortlaut abweichende Auslegung in diesem Bereich nicht zulässig. Mögliche Ungleichheiten kann nur der Bundesgesetzgeber korrigieren (BGE 133 II 305 E. 9.1 und 9.2).”
“Das Bundesgericht hat zu aArt. 3d Abs. 1 ELG, der bis zum 31. Dezember 2007 gültig war, ausgeführt, der Gesetzgeber habe die Krankheits- und Behinderungskosten detailliert aufgezählt, die Bezügern einer Ergänzungsleistung vergütet würden. Der Konkretisierungsgrad lasse darauf schliessen, dass der Gesetzgeber die Kosten im Einzelnen bestimmen wollte. Die Aufzählung sei abschliessend. Zusätzliche, vom Gesetz nicht genannte Kosten könnten nicht übernommen werden ( BGE 129 V 378 E. 3.1). Die Aufzählung in Art. 14 Abs. 1 ELG, welche die bisherige Regelung weiterführt, ist somit ebenfalls abschliessend (vgl. Urteil 9C_84/2009 vom 10. August 2009 E. 4.4 in fine; vgl. auch Urteil 9C_125/2019 vom 11. Juni 2019 E. 4.1). Diese vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung ist zu respektieren (Art. 190 BV). Es ist also nicht möglich, auf dem Weg der Interpretation eine Lücke im Katalog der zu vergütenden Leistungen zu "entdecken" und dadurch zu füllen, dass eine nicht aufgelistete Art von Krankheits- und Behinderungskosten als ebenfalls vergütungsfähig erklärt wird (JÖHL/USINGER-EGGER, BGE 147 V 312 S. 318 Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1929 Rz. 244). Entgegen der Beschwerde ist somit das Vorliegen einer ausfüllungsbedürftigen Lücke betreffend Art. 14 Abs. 1 ELG zu verneinen. Die Beschwerdeführerin kann zudem nichts aus dem - hier nicht anwendbaren - ab 1. Januar 2021 gültigen Recht ableiten.”
“Angesichts dieser klaren gesetzlichen Grundlage sind auch die Rügen der Beschwerdeführerin unbehelflich, die Vorinstanz habe durch das Abstellen auf den gesamten Bruttospielertrag als Bemessungsgrundlage gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV), die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossen sowie ihr Ermessen überschritten beziehungsweise missbraucht, jedenfalls aber unangemessen entschieden (Rz. 91 ff. der Beschwerde). Dass als Bemessungsgrundlage auf den gesamten Bruttospielertrag abzustellen ist, ergibt sich nach dem Gesagten in unzweideutiger Weise aus dem Gesetz selbst. Bundesgesetze sind für das Bundesverwaltungsgericht und die rechtsanwendenden Behörden verbindlich (Art. 190 BV). In Bezug auf die Frage, ob als Bemessungsgrundlage auf den gesamten Bruttospielertrag abzustellen ist oder nicht, kommt der Vorinstanz daher weder Ermessen zu noch die Befugnis, diesen klaren gesetzgeberischen Entscheid auf seine Verfassungsmässigkeit hin zu überprüfen. Auch das Bundesverwaltungsgericht ist zu einer derartigen Überprüfung nicht befugt.”
“Ungeachtet der Zwischenschaltung der Post stellen die Zustellermässigungen also eine Zuwendung des Bundes zugunsten der Beschwerdeführerin dar. Diese schuldet dem Bund dafür keine marktwirtschaftlich gleichwertige Leistung. Vielmehr bezweckt der Bund mit den Zustellermässigungen eine indirekte Presseförderung (vgl. Botschaft vom 20. Mai 2009 zum Postgesetz, BBl 2009 5181, 5222 f.). Offensichtlich ist der Bundesgesetzgeber also der Ansicht, dass die Tätigkeiten von Organisationen wie der Beschwerdeführerin einschliesslich des Versands ihrer Presseerzeugnisse im öffentlichen Interesse liegen und förderungswürdig sind. Ob dafür eine hinreichende verfassungsrechtliche Grundlage besteht, ist angesichts ihrer unmissverständlichen bundesgesetzlichen Grundlage jedenfalls für die mehrwertsteuerliche Qualifikation dieser Zuwendung unerheblich; im Übrigen wäre das Bundesgericht ohnehin an das Bundesgesetz gebunden (Art. 190 BV). Der Beschwerdeführerin kann also nicht gefolgt werden, wenn sie meint, die Verfassung - konkret Art. 92 Abs. 2 BV - verbiete es, die Zustellermässigungen mehrwertsteuerlich als Subvention zu behandeln.”
“Indessen lässt sich weder im Gesetz noch in der zugehörigen Verordnung eine Ausnahme vom gesetzlich normierten Ausschluss der Verzinsung von zurückzuerstattenden Beträgen ausmachen. Entsprechend ist mit Bezug auf die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auch auf Verordnungsstufe keine Verzinsung vorgesehen. Davon zeugt namentlich die einschlägige Zinsverordnung, welche einen Verzugszins lediglich im Rahmen der Steuererhebung vorsieht (vgl. Art. 1 Abs. 1 Verordnung vom 29. November 1996 über die Verzinsung ausstehender Verrechnungssteuern [AS 1996 3432]). Demzufolge ist ein Vergütungszins auch für anfänglich zu Unrecht abgelehnte und erst später gewährte Rückerstattungen gesetzlich ausgeschlossen. Eine «restriktive» Auslegung der besagten Bestimmung oder ein Rückgriff auf einen allgemeinen Rechtsgrundsatz bzw. Analogieschluss zur Gewährung eines Vergütungszinses - wie es die Beschwerdeführerin fordert - würde daher gegen den klaren Wortlaut von Art. 31 Abs. 4 VStG verstossen und damit auch gegen Art. 190 BV, wonach Bundesgesetze für die rechtsanwendenden Behörden massgebend sind (E. 1.5).”
Bei der Anwendung von Art. 190 BV ist zwischen unselbständigen und selbständigen Verordnungen zu unterscheiden. Verordnungen, die als unselbständig auf eine gesetzliche Grundlage gestützt sind und sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens bewegen, werden nach Art. 190 BV von der Massgeblichkeit des Bundesgesetzes erfasst; sie sind gerichtlich überprüfbar, gelten aber nicht als durch die Gerichte einfach übersteuerbar. Selbständige Verordnungen gelten nach den dargelegten Erwägungen nicht als «massgeblich» im Sinne von Art. 190 BV und können von den Gerichten überprüft werden (dies allerdings mit Zurückhaltung und unter Beachtung der einschlägigen verfahrensrechtlichen Schranken).
“Helbing & Lichtenhahn, Basilea 2020 pag. 567 seg. /582, in particolare nota 64 e 583; U. Saxer, “Die schweizerische Bundesverfassung” St. Galler Kommentar Dike Verlag AG 2014, 185 Cost. pag. 2956-2986; pag. 2979-2988 n. 101-104). B. Märkli, “Notrecht in der Anwendungsprobe – Grundlegendes am Beispiel der COVID-19-Vorordnungen” in Sicherheit & Recht 2/2020 pag. 59 seg., sottolinea a pag. 62 che non fondandosi direttamente su una legge federale (cfr. ad esempio la legge sulle epidemie, LEp, la quale all’art. 7 prevede che se una situazione straordinaria lo richiede il Consiglio federale può ordinare provvedimenti necessari per tutto il Paese o per talune parti di esso) questo tipo di ordinanze possono essere per principio esaminate dai tribunali: " (…) Schon unter der geltenden Rechtslage macht die Wahl der Rechtsgrundlage freilich einen Unterschied, und zwar, neben der Befristungspflicht gemäss Art. 7d RVOG, vor allem im Zusammenhang mit Art. 190 BV bezüglich des Rechtsschutzes. Die COVID-19-Verordnung 2, die sich auf Art. 7 EpG stützt, erklärt damit, eine unselbständige Verordnung zu sein. Sofern sie sich innerhalb des Rahmens des Epidemiengesetzes bewegt, ist sie von der Massgeblichkeit des Bundesgesetzes nach Art. 190 BV miterfasst und gerichtlich zwar überprüf-, aber nicht übersteuerbar, zumindest, soweit sie keine Verstösse gegen völkerrechtlich verbürgte Grundrechte, insbesondere diejenigen der EMRK, enthält. Die viel zu weite Formulierung des Art. 7 EpG wirkt sich hier erneut negativ aus, da sie kaum eine Handhabe bietet, etwas als nicht vom Gesetzeszweck erfasst zu betrachten. Demgegenüber sind die selbständigen Verordnungen nicht «massgeblich» gemäss Art. 190 BV und die Gerichte können sie - zwar zurückhaltend - überprüfen, wobei allerdings Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 83 Bst. a BGG zu beachten sind. (…)” Tale questione può stare aperta. Infatti nella misura in cui si volesse ritenere che un controllo della costituzionalità e della legalità sia possibile (cfr.”
Art. 190 BV begründet das Anwendungsgebot für Bundesgesetze; in der zitierten Rechtsprechung wird festgestellt, dass bei der Aufteilung des Schulgeldes die entsprechenden gesetzlichen Steuerfolgen hätten berücksichtigt werden dürfen.
“Ihre eigenen Beiträge könne sie aufgrund ihres alleinigen Sorgerechts steuerrechtlich nicht in Abzug bringen, während sie jene des Kindsvaters als Einkommen versteuern müsse. Daraus resultiere ein "Mehreinkommen" im Umfang von Fr. 24'000.- resp. ein "Steuergenuss" von rund Fr. 4'800.- beim Kindsvater und ein "Steuernachteil" von Fr. 6'500.- bei ihr. Dieses Ergebnis verletze die in Art. 8 Abs. 1 BV statuierte Rechtsgleichheit und die Grundsätze der Besteuerung gemäss Art. 127 Abs. 2 BV. Die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach ihr Nachteil durch gewisse Steuervorteile (Besteuerung zum Verheiratetentarif, Sozial- und Versicherungsabzug für die Tochter) abgefedert werde, seien inkonsistent; die genannten Vorteile stünden ihr ja ohnehin zu und milderten die steuerrechtliche Ungleichbehandlung hinsichtlich des Schulgeldes nicht. Mit diesen Vorbringen stellt sich die Beschwerdeführerin gegen die gesetzliche Ausgestaltung der Einkommenssteuer (vgl. vorangehende E. 2.1). Indessen verweist sie selbst - zu Recht - auf das in Art. 190 BV statuierte Anwendungsgebot für Bundesgesetze. Abgesehen vom Hinweis, dass bei der Aufteilung des Schulgeldes auch die entsprechenden gesetzlichen Steuerfolgen hätten berücksichtigt werden dürfen, erübrigen sich Weiterungen in diesem Zusammenhang.”
Ordnet ein Bundesgesetz selbst eine Rückwirkung an, sind das Bundesgericht und die übrigen rechtsanwendenden Behörden verpflichtet, diese gesetzliche Anordnung zu befolgen, auch wenn die Rückwirkung aus verfassungsrechtlicher Sicht problematisch erscheinen mag (Art. 190 BV).
“zusammengesetzte Tatbestände), hat das Bundesgericht erkannt, dass für die Entscheidung der intertemporalrechtlichen Anwendbarkeit massgeblich ist, unter der Herrschaft welcher Norm sich der Sachverhaltskomplex schwergewichtig, überwiegend ereignet hat (BGE 126 V 134 E. 4b; 123 V 25 E. 3a; Urteil 8C_579/2020 vom 6. November 2020 E. 3). Keine echte, sondern nur eine unechte Rückwirkung des neuen Gesetzes liegt demnach vor, wenn es für Sachverhalte Geltung beansprucht, die nach seinem Inkrafttreten eingetreten sind, dabei aber ergänzend auch gewisse Tatsachen berücksichtigt, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind (sog. Rückanknüpfung; BGE 148 V 70 E. 5.3.2; 144 I 81 E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen; Urteil 9C_209/2019 vom 22. Juli 2019 E. 6, nicht publ. in: BGE 145 V 396, aber in: SVR 2020 KV Nr. 2 S. 6). Ordnet ein Bundesgesetz eine echte oder unechte Rückwirkung an, haben die rechtsanwendenden Behörden diese Anordnung zu befolgen, selbst wenn ihnen die Rückwirkung als verfassungsrechtlich bedenklich erscheint (Art. 190 BV; vgl. BGE 140 I 353 E. 4.1; 139 V 307 E. 6.3). Ob einer neuen bundesgesetzlichen Bestimmung die Bedeutung unechter Rückwirkung zukommt, muss sich aus dem Wortlaut (insbesondere der Übergangsbestimmungen), der sinngemässen Auslegung oder durch Lückenfüllung ergeben (BGE 126 V 134 E. 4a). Dabei ist aus mehreren möglichen Auslegungen der bundesgesetzlichen Anordnung diejenige zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht, wobei auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung findet (BGE 145 II 270 E. 4.1; 144 V 333 E. 10.1; 142 V 442 E. 5.1; 140 I 77 E. 5.3).”
“Altersjahr vollenden; 2 Für Ersatzpflichtige nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, die keinen Zivilschutzdienst leisten, beginnt die Ersatzpflicht im Jahr, das auf die Rekrutierung folgt. Sie dauert elf Jahre. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind bei einer Änderung der Rechtsgrundlagen diejenigen Rechtssätze massgebend, die zum Zeitpunkt des Eintretens der für die Entscheidung rechtlich massgeblichen Tatsachen Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, mit Hinweisen). Das Verbot der Rückwirkung von Gesetzen ist mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Vorhersehbarkeit verbunden und ergibt sich aus dem Recht der Gleichbehandlung (Art. 8 BV), dem Willkürverbot (Art. 5 BV) und der Wahrung von Treu und Glauben (Art. 9 BV; BGer 2C_339/2021 vom 4.5.2022, E. 4.1). Normiert ein Bundesgesetz selbst eine Rückwirkung, so sind das Bundesgericht und die übrigen Behörden verpflichtet, diese auch dann anzuwenden, wenn die Rückwirkung aus verfassungsrechtlicher Sicht problematisch erscheint (Art. 190 BV; BGer 2C_339/2021 vom 4.5.2022, E. 4.1, und 2C_1005/2021 vom 27.4.2022, E. 4.5, beide mit Hinweisen). Im Rahmen der Revision des WPEG wurden Übergangsbestimmungen erlassen. Diese beziehen sich aber nur auf die Abschluss-Ersatzabgabe und das Rechtsmittelverfahren (BGer 2C_339/2021 vom 4.5.2022, E. 4.2, und 2C_1005/2021 vom 27.4.2022, E. 5.1, beide mit Hinweisen). Damit liegt keine Übergangsbestimmung zu Art. 3 WPEG vor. Folglich ist zu prüfen, ob eine zulässige Rückwirkung vorliegt. Von der Rechtsprechung wird zwischen der echten und unechten Rückwirkung unterschieden. Sofern gemäss Gesetzestext an ein Ereignis anzuknüpfen ist, welches bei Inkrafttreten der neuen Norm bereits vollständig abgeschlossen ist, liegt eine echte Rückwirkung vor. Da die betroffenen Personen zum Zeitpunkt des Geschehens die sich aus den Tatsachen ergebenden Rechtsfolgen nicht kennen und sich deshalb nicht in Kenntnis der Sachlage entscheiden konnten, ist eine solche Rückwirkung grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen sind nur unter strengen Voraussetzungen verfassungsrechtlich unbedenklich.”
“Februar 2017 geldwerte Leistungen an indirekt verbundene Gesellschaften erbrachten, wäre die Benachteiligung der Beschwerdeführerin eine unvermeidliche Konsequenz, wie sie bei praktisch jeder Gesetzesänderung eintritt, und damit von vornherein nicht zu beanstanden. Im Verhältnis zu Personen, die wie die Beschwerdeführerin vor dem 15. Februar 2017 geldwerte Leistungen ausgerichtet, aber im Unterschied zu ihr die Verrechnungssteuer bis zu diesem Tag noch nicht entrichtet hatten, wäre die Situation zwar nicht ganz so klar, zumal diese Personen nur dank der Rückwirkung gemäss Art. 70c Abs. 1 VStG in den Genuss des Meldeverfahrens kämen (vgl. zu den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer echten Rückwirkung Urteil 8C_110/2024 vom 25. November 2024 E. 5.2, zur Publikation vorgesehen; BGE 150 I 144 E. 6.1; 147 I 156 E. 7.2.1). Die Frage braucht hier aber nicht vertieft zu werden, weil das Bundesgericht einerseits nicht von der bundesgesetzlich angeordneten Rückwirkung abweichen könnte (Art. 190 BV) und andererseits die Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. dazu BGE 146 I 105 E. 5.3.1) hier offensichtlich nicht gegeben wären. Denn es entsprach wie gesehen (vgl. oben E. 6.4.1) gerade nicht der ständigen Praxis der ESTV, das Meldeverfahren gestützt auf Art. 20 Abs. 2 VStG auch lediglich indirekt verbundenen Gesellschaften zu gestatten.”
Bei einem offen gehaltenen Gesetzeswortlaut können Gesetzesmaterialien (insbesondere die Botschaft) richtungsweisend für die verordnungsgebende Umsetzung sein. Die Rechtsprechung hebt hervor, dass die Kundgaben der Botschaft gewichtiger werden, wenn der zur Botschaft publizierte Entwurf unverändert zum Gesetz gelangte und sich damit der künftige Verordnungsgeber geäussert hat.
“Trotz des in Art. 28a Abs. 1 (Satz 2) IVG verwendeten bestimmten ("definiten") Artikels ("die [...] Korrekturfaktoren") besteht kein Zweifel, dass sich die Umsetzung in Gestalt von Art. 26bis Abs. 3 IVV in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 und 3 IVV allein aus Sicht des Gesetzeswortlauts innerhalb des damit umrissenen Delegationsrahmens bewegt. Dieser ist, wie bereits gezeigt, etwas enger gehalten als in der Vorgängerfassung, ohne jedoch zu präzisieren, worin die Korrekturfaktoren bestehen könnten, wobei über die Verfassungsmässigkeit der betreffenden Gesetzesnorm hier nicht weiter zu befinden ist (Art. 190 BV; BGE 150 V 73 E. 6.2). Hinsichtlich des dergestalt offenen Gehalts belassen die Gesetzesmaterialien nun aber keine Zweifel, dass damit im Wesentlichen die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts rezipiert werden sollte. Diese Regelungsabsicht folgt - von den zitierten singulären Voten abgesehen - zwar lediglich aus der bundesrätlichen Botschaft. Das mindert den Bedeutungsgehalt der wiederholt gemachten Aussagen (vgl. E. 9.4.1.1) freilich keineswegs. Denn zum einen wurde der mit der Botschaft aufgelegte Entwurf der hier erörterten Delegationsnorm diskussionslos, unverändert zum Gesetz. Zum anderen erscheinen die Kundgaben in der Botschaft umso bedeutsamer, als sich damit just der künftige Verordnungsgeber geäussert hatte. Die damit vermittelte "Botschaft", dass die Invaliditätsbemessung selbst unverändert bleibe, mag denn gerade auch Grund dafür gewesen sein, dass sich in diesem Punkt keine Diskussion in den Kommissionen und Räten entspann.”
Für die Pflicht zur Leistung der Unternehmensabgabe und für deren Höhe sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allein die Voraussetzungen der Mehrwertsteuerpflicht und das Umsatzmass nach Art. 34 MWSTG massgebend. Ob ein Unternehmen ein Empfangsgerät besitzt oder Programme bezogen bzw. konsumiert hat, ist hierfür unerheblich (vgl. Art. 190 BV).
“Für die Pflicht zur Leistung der Unternehmensabgabe als eine Steuer bzw. für deren Höhe sind einzig die Mehrwertsteuerpflicht des betreffenden Unternehmens sowie die Höhe dessen Umsatzes in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Art. 34 MWSTG massgebend (E. 4.3.2). Weitere gesetzliche Voraussetzungen für die obligatorische Unternehmensabgabe bestehen nicht. Kommt hinzu, dass - wie dargelegt - jedes mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen bei Erreichen des Mindestumsatzes die Abgabe zu entrichten hat, unabhängig davon, ob es ein Empfangsgerät besitzt oder nicht oder ob es ein Radio- oder Fernsehprogramm bezogen hat oder nicht (E. 4.3.1 und 4.4; vgl. auch Art. 190 BV). Dies gilt daher umso mehr, wenn das mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen mit dem gesendeten Programm nicht einverstanden ist. Soweit die Beschwerdeführerin die Berichterstattung bemängelt oder gar strafrechtlich relevante Verletzungen geltend macht, ist das Bundesverwaltungsgericht zu deren Beurteilung nicht zuständig (vgl. E. 1.4). Insbesondere ist die Beschwerdeführerin für ihre Kritik am Inhalt der Medienprogramme an die zuständige Ombudsstelle zu verweisen (E. 4.2.2).”
“Für die Pflicht zur Leistung der Unternehmensabgabe als eine Steuer bzw. für deren Höhe sind einzig die Mehrwertsteuerpflicht des betreffenden Unternehmens sowie die Höhe dessen Umsatzes in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Art. 34 MWSTG massgebend (E. 2.3.2). Weitere gesetzliche Voraussetzungen für die obligatorische Unternehmensabgabe bestehen nicht. Kommt hinzu, dass - wie dargelegt - jedes mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen bei Erreichen des Mindestumsatzes die Abgabe zu entrichten hat, unabhängig davon, ob es ein Empfangsgerät besitzt oder nicht oder ob es ein Radio- oder Fernsehprogramm bezogen hat oder nicht (E. 2.3.1 und 2.4.1; vgl. auch Art. 190 BV). Dies gilt daher umso mehr, wenn das mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen mit dem gesendeten Programm nicht einverstanden ist, unabhängig davon, ob es die aus seiner Sicht unbefriedigenden Programminhalte tatsächlich konsumiert oder nicht. Mit der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer für seine Kritik am Inhalt der Medienprogramme zunächst an die zuständige Ombudsstelle zu verweisen (E. 2.2.2).”
“Für die Pflicht zur Leistung der Unternehmensabgabe als eine Steuer bzw. für deren Höhe sind einzig die Mehrwertsteuerpflicht des betreffenden Unternehmens sowie die Höhe dessen Umsatzes in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Art. 34 MWSTG massgebend (E. 2.3.2). Weitere gesetzliche Voraussetzungen für die obligatorische Unternehmensabgabe bestehen nicht. Kommt hinzu, dass - wie dargelegt - jedes mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen bei Erreichen des Mindestumsatzes die Abgabe zu entrichten hat, unabhängig davon, ob es ein Empfangsgerät besitzt oder nicht oder ob es ein Radio- oder Fernsehprogramm bezogen hat oder nicht (E. 2.3.1 und 2.4.1; vgl. auch Art. 190 BV). Dies gilt daher umso mehr, wenn das mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen mit dem gesendeten Programm nicht einverstanden ist, unabhängig davon, ob es die aus seiner Sicht unbefriedigenden Programminhalte tatsächlich konsumiert oder nicht. Mit der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer für seine Kritik am Inhalt der Medienprogramme zunächst an die zuständige Ombudsstelle zu verweisen (E. 2.2.2).”
Verordnungen, die auf gesetzlicher Delegation beruhen, können vorfrageweise auf Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit überprüft werden. Die Gerichte prüfen dabei nicht die Zweckmässigkeit. Soweit ein Gesetz den Bundesrat ermächtigt, von Verfassungsbestimmungen abzuweichen, ist eine solche Verordnung trotz Verfassungswidrigkeit anzuwenden (Art. 190 BV). Unter bestimmten Voraussetzungen kommt eine Verantwortlichkeit des Bundes für rechtswidrige Verordnungen in Betracht.
“Dieses darf bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern hat seine Prüfung darauf zu beschränken, ob die Verordnung den Rahmen der delegierten Kompetenz offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist. Dabei kann das Bundesverwaltungsgericht namentlich prüfen, ob sich eine Verordnungsbestimmung auf ernsthafte Gründe stützt oder Art. 9 BV widerspricht, weil sie sinn- oder zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen fehlt, oder Unterscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden sollen (zum Willkürverbot vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 605 ff.). Die Zweckmässigkeit hat es nicht zu beurteilen. Soweit das Gesetz den Bundesrat ermächtigt, von der Bundesverfassung abzuweichen, ist auch eine verfassungswidrige Verordnung anzuwenden (Art. 190 BV; vgl. BGE 139 II 460 E. 2.3; BGE 136 II 337 E. 5.1; BVGE 2016/31 E. 4.1., je m.w.H.; Urteil des BVGer B-5032/2018 vom 30. März 2021 E. 3.1; Zibung/Hofstetter, Praxiskommentar VwVG, Art. 49 N. 15; Moser/Beusch/ Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz.”
“Von den in Art. 3 Abs. 1 VG genannten widerrechtlichen Handlungen werden auch generell-abstrakte Rechtsakte erfasst (vgl. vorn E. 4.1). Für Gesetzgebungsakte des Parlaments kann der Bund nicht zur Verantwortung gezogen werden (Art. 190 BV), wohl aber unter bestimmten Voraussetzungen für Verordnungen des Bundesrats, wenn diese sich als gesetzes- oder verfassungswidrig erweisen (Urteil 2E_3/2020, 2E_4/2020 vom 11. November 2021 E. 8.1 mit Hinweisen). Der Bundesrat hat die Zwangsschliessung der Fitnesszentren in der gestützt auf Delegationsnormen im EpG (Art. 6 Abs. 2 Bst. a und b EpG bzw. Art. 7 EpG) erlassenen COVID-19-Verordnung 2 (Art. 6 Abs. 2 lit.”
“2 hiervor); es handelt sich damit bei den TSI PRM 2014 um (gesetzesvertretendes) Verordnungsrecht, welches nach den zutreffenden - und von den Verfahrensbeteiligten nicht substanziiert in Frage gestellten - vorinstanzlichen Erwägungen auf hinreichender gesetzlicher Grundlage (Art. 17 Abs. 1, Art. 23f Abs. 1 EBG, Art. 15 BehiG) beruht und die Delegationsgrundsätze einhält. Als unselbständiges gesetzesvertretendes Verordnungsrecht können die durch Art. 15b Abs. 2 und Anhang 7 Ziff. 6 EBV bzw. Art. 2 Abs. 2 VAböV in Bezug genommenen TSI PRM 2014 vom Bundesgericht vorfrageweise auf ihre Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht hin überprüft werden (BGE 144 II 454 E. 3.2; 143 II 87 E. 4.4; 141 II 169 E. 3.4; 140 II 194 E. 5.8; 137 III 217 E. 2.3). Prüfungsmassstab für das Bundesgericht bildet dabei einerseits das Gesetzesrecht (Art. 95 lit. a BGG); weil die erwähnten Delegationsnormen des EBG und des BehiG den Bundesrat nicht ermächtigen, bei der Bezeichnung der technischen Ausführungsbestimmungen für die Konstruktion interoperabler Züge von der Bundesverfassung abzuweichen (Art. 190 BV), ist andererseits auch die Vereinbarkeit der TSI PRM mit Verfassungsrecht und Völkerrecht zu prüfen (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnungen entzieht sich dagegen der gerichtlichen Kontrolle. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, sich zur politischen, wirtschaftlichen oder anderweitigen Sachgerechtigkeit der TSI PRM zu äussern (vgl. allgemein zum Prüfungsmassstab des Bundesgerichts bei der inzidenten Normenkontrolle BGE 144 II 454 E. 3.3; 143 II 87 E. 4.4; 139 II 460 E. 2.3; 136 II 337 E. 5.1; Urteil 2C_718/2018 vom 27. Mai 2019 E. 4.3 und 4.4; je mit Hinweisen).”
Nach der Rechtsprechung rechtfertigt Art. 190 BV nicht, dass rechtsanwendende Behörden die gesetzliche kantonale Zuständigkeitsordnung umgehen. Der kantonale Instanzenzug ist zu beachten, soweit nicht das Bundesrecht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
“S. 5 f.). Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, in den Verfahrensakten nach Belegstellen für unsubstanziierte Vorbringen zu forschen. Entsprechend kann auf die weiteren vor Bundesgericht vorgetragenen Einwände mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht eingetreten werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Ohnehin ist nicht ersichtlich, inwiefern Art. 190 BV den rechtsanwendenden Behörden erlauben würde, die gesetzliche Zuständigkeitsordnung zu umgehen, zumal wie dargelegt nicht von vornherein klar ist, dass deren Einhaltung zu einer Verletzung der in Art. 5 Abs. 4 EMRK vorgesehenen kurzen Frist führt. Die vom Beschwerdeführer gleicherweise erst vor Bundesgericht beanstandeten angeblichen Verletzungen seiner Ansprüche auf rechtliches Gehör sowie auf ein faires Verfahren gehen im Übrigen nicht über die gerügte Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK hinaus. Sie resultierten ebenfalls aus seiner Weigerung, den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug zu durchlaufen resp. aus der Einreichung seines Entlassungsgesuchs direkt bei der Vorinstanz und wären deshalb ebenso wenig stichhaltig.”
Über die Rechtsprechung kann keine «alternative Lösung» geschaffen werden; die Gerichte sind an die massgebenden Bundesgesetze und das Völkerrecht gebunden.
“Bundesgesetze und Völkerrecht, wozu Art. 95a KVG und Art. 24 VO Nr. 883/2004 gehören, sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend (vgl. Art. 190 BV). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann über die Rechtsprechung keine "alternative Lösung" geschaffen werden. Die Beschwerde ist unbegründet.”
“Bundesgesetze und Völkerrecht, wozu Art. 95a KVG und Art. 24 VO Nr. 883/2004 gehören, sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend (vgl. Art. 190 BV). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann über die Rechtsprechung keine "alternative Lösung" geschaffen werden. Die Beschwerde ist unbegründet.”
Art. 190 BV macht Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden verbindlich. Dementsprechend sind die von der EMRK gewährten Rechte, namentlich das Recht auf zeitnahe gerichtliche Überprüfung eines Freiheitsentzugs (Art. 5 Abs. 4 EMRK), von den Behörden zu beachten.
“1.3.2.1. Nach Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist. 1.3.2.2. Laut Art. 190 BV sind Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.”
Bundesgesetze und Völkerrecht sind für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich; Behörden dürfen Bundesrecht nicht umgehen. Innerstaatliches Recht ist möglichst völkerrechtskonform auszulegen. Bei unselbstständigen Verordnungen ist zu prüfen, ob der Erlasser die im Gesetz gezogenen Delegationsgrenzen eingehalten hat; bei weitreichendem gesetzlichem Ermessen ist die richterliche Kontrolle eingeschränkt auf die Frage, ob die Verordnung den gesetzlich eingeräumten Rahmen offensichtlich überschreitet.
“Es ist zudem grundsätzlich davon auszugehen, der Gesetzgeber wolle abgeschlossene und ratifizierte Staatsverträge beziehungsweise internationale Übereinkommen gelten lassen; im Zweifel muss innerstaatliches Recht daher völkerrechtskonform ausgelegt werden (BGE 130 I 312 E. 1.1; 94 I 669 E. 6a). Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend (Art. 190 BV). Demgegenüber kann das Bundesgericht Verordnungen des Bundesrates vorfrageweise auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit prüfen. Bei unselbstständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Soweit das Gesetz den Bundesrat nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen, befindet das Gericht auch über die Verfassungsmässigkeit der unselbstständigen Verordnung. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Ermessensspielraum für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 BV für das Bundesgericht verbindlich. Es darf in diesem Falle bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern es beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist (BGE 145 V 278 E. 4.1 mit Hinweisen).”
“, nul ne doit subir de discrimination du fait notamment de son origine, de sa race, de son sexe, de son âge, de sa langue, de sa situation sociale, de son mode de vie, de ses convictions religieuses, philosophiques ou politiques ni du fait d'une déficience corporelle, mentale ou psychique. Une discrimination est réalisée lorsqu'une personne est juridiquement traitée de manière différente, uniquement en raison de son appartenance à un groupe déterminé historiquement ou dans la réalité sociale contemporaine, mise à l'écart ou considérée comme de moindre valeur. La discrimination constitue une forme qualifiée d'inégalité de traitement de personnes dans des situations comparables, dans la mesure où elle produit sur un être humain un effet dommageable, qui doit être considéré comme un avilissement ou une exclusion, car elle se rapporte à un critère de distinction qui concerne une part essentielle de l'identité de la personne intéressée ou à laquelle il lui est difficilement possible de renoncer (ATF 148 I 160 consid. 8.1). 4.3. L'art. 190 Cst. prévoit que le Tribunal fédéral et les autres autorités sont tenus d’appliquer les lois fédérales et le droit international. Selon la jurisprudence, les autorités ne peuvent pas écarter l'application des lois fédérales, même si elle serait inconstitutionnelle. Cette disposition n'instaure toutefois qu'une obligation d'appliquer les lois fédérales. Elle n'interdit pas un examen de la constitutionnalité d'une loi fédérale (ATF 149 II 385 consid. 5.2). 5. Question litigieuse Est litigieuse la question de savoir si l'OAI était en droit de reconsidérer sa décision du 13 novembre 2018 et de supprimer la contribution d'assistance du recourant au motif qu'il perçoit certes une allocation pour impotent de l'assurance-accidents, mais pas une allocation pour impotent de l’assurance-invalidité. 6. Discussion sur le droit à la contribution d’assistance 6.1. Conformément à la règle de coordination prévue par l'art. 66 al. 3 LPGA, une allocation pour impotent ne peut pas être versée par deux assurances différentes.”
“Auch die Verletzung von Art. 8 BV wurde bisher im Verfahren nicht gerügt, weshalb sich wiederum die Frage der Ausschöpfung des Instanzenzugs stellt. Der Einwand des Beschwerdeführers ist allerdings auch hier unbegründet. Vorab ist festzuhalten, dass die Regelung von Art. 21 Abs. 1 WV und die damit verbundene unterschiedliche Behandlung von ausländischen Staatsangehörigen mit und ohne Niederlassungsbewilligung bereits von dem für das Bundesgericht verbindlichen Art. 10 Abs. 2 WG vorgegeben ist (Art. 190 BV). Weiter wird nicht geltend gemacht, dass sich der Bundesrat nicht an die Grenzen der in der Delegationsnorm eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Vielmehr wird ein Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV), das Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) gerügt. Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig angesehen wird. Die Diskriminierung stellt eine qualifizierte Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar, indem sie eine Benachteiligung von Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an Unterscheidungsmerkmalen anknüpft, die einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betroffenen Personen ausmachen; insofern beschlägt das Diskriminierungsverbot auch Aspekte der Menschenwürde nach Art.”
Die Verfolgung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie die Festlegung und Anpassung vorsorglicher technischer Grenzwerte obliegt primär den zuständigen Fachbehörden und den sachverständigen Gremien. Rechtsanwendende Behörden und Gerichte sind an die einschlägigen gesetzlichen bzw. regulatorischen Vorgaben gebunden und können im Einzelfall keine weitergehenden, über diese Vorgaben hinausgehenden Emissionsbegrenzungen verlangen.
“4) und festgehalten, dass die NISV die vorsorgliche Emissionsbegrenzung abschliessend regelt und die rechtsanwendenden Behörden im Einzelfall keine weitergehende Begrenzung verlangen können (E. 3c). Zur Gesetzes- und Verfassungskonformität des Korrekturfaktors hat sich das Bundesgericht noch nicht geäussert. Diese ist nachfolgend zu prüfen (vgl. E. 6). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Vorsorgeprinzip sei verletzt, und legt verschiedene Studien ins Recht. 4.2 Dem Vorsorgeprinzip (Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG) wird mittels Anlagegrenzwerten Rechnung getragen. Die Anlagegrenzwerte sind keine Gefährdungswerte, sondern vorsorgliche Emissionsbegrenzungen, welche die Strahlung auf das technisch und betrieblich mögliche und wirtschaftlich tragbare Mass reduzieren sollen (vgl. BGr, 30. Januar 2008, Urteil 1C_132/2007, E. 4.4.5). An die Vorgabe von Art. 11 Abs. 2 USG, wonach Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, ist das Verwaltungsgericht gestützt auf Art. 190 BV gebunden. In erster Linie ist es Sache der zuständigen Fachbehörden und nicht des Verwaltungsgerichts, die entsprechende internationale Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der Grenzwerte der NISV zu beantragen. Der Bund verfolgt zusammen mit der Beratenden Expertengruppe nichtionisierende Strahlung (BERENIS) permanent die wissenschaftliche Entwicklung und lässt die neusten Erkenntnisse laufend in seine Beurteilung einfliessen (vgl. auch die Informationspflichten des BAFU gemäss Art. 19b NISV). 4.3 Das Bundesgericht hat sich in seinem Leiturteil vom 14. Februar 2023 ausführlich mit verschiedenen neuen Studien, insbesondere auch solchen zum oxidativen Stress, auseinandergesetzt; ebenso mit den auch vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Vorbringen zu den Pulsationen. Es kam zum Schluss, dass nicht aufgezeigt werden könne, dass die zuständigen Behörden des Bundes oder der Bundesrat als Verordnungsgeber angesichts einer wissenschaftlich nachgewiesenen oder auf Erfahrung beruhenden Gefährdung oder Belästigung untätig geblieben seien und es unterlassen hätten, eine gebotene Anpassung der Grenzwerte zu beantragen bzw.”
Art. 190 BV begründet ein Anwendungsgebot für Bundesgesetze und Völkerrecht. In Fällen möglicher Kollisionen mit Völkerrecht oder mit Verfahrensgarantien stellt sich daher die Frage, ob und in welchem Umfang die Anwendung des anzuwendenden Bundesrechts zu versagen ist; in der Praxis wird diese Frage nicht immer entschieden. Es ist ferner umstritten, ob rechtsanwendende Behörden ein unmittelbar anwendbares Bundesrecht allein wegen eines möglichen Konflikts mit Völkerrecht oder Grundrechtsgarantien zurückweisen dürfen.
“Zu prüfen ist weiter, ob die Kosten für die Teilgutachten von der Vorinstanz infolge des Verfassungs- oder Völkerrechts zu tragen sind. Wie hernach zu zeigen sein wird, muss dabei nicht beantwortet werden, ob dem Entschädigungsverbot von Art. 111d AsylG im Lichte der Verfahrensgarantien und von Art. 190 BV die Anwendung zu versagen wäre (vgl. BGE 147 V 312 E. 6.3.1; 127 V 448 E. 3b; 113 V 48 E. 3b; Martin E. Looser, in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 190 N. 58 m.w.H.).”
“Glaser/Brunner, a.a.O., Rz. 13 ff.; Matthias Oesch, Kommentar zu BGE 142 II 35, in ZBl 2016 S. 208 ff., 211). Zudem ist nicht geklärt, ob sich der Vorrang auch auf weitere bilaterale Abkommen wie das DAA erstreckt. Ob dieses Abkommen ähnlich wie das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) eine sektoriell weitgehende Integration in den unionalen Rechtsraum anstrebt, scheint fraglich; anders als das FZA visiert es aber auf jeden Fall «keine Rechtsangleichung qua Grundfreiheiten» an (Matthias Oesch, a.a.O., S. 211). Schliesslich steht bis heute die Frage im Raum, ob die Erkenntnis als obiter dictum (so etwa Glaser/Brunner, a.a.O., Rz. 15, 35 ff.; Matthias Oesch, a.a.O., S. 209) oder primär an die politischen Behörden gerichteter Warnhinweis für die übrigen Justizbehörden überhaupt anwendbar ist (vgl. Giovanni Biaggini, in ZBl 2016 S. 169 f.). Vor diesem Hintergrund ist es funktionell und kompetenziell nicht Sache des Verwaltungsgerichts, dem unmittelbar anwendbaren Art. 76a Abs. 4 AIG, der nach Art. 190 BV «massgebend» ist, aufgrund eines möglichen Konflikts mit Art. 28 Dublin III-Verordnung die Anwendung zu versagen. Auch kann dahingestellt bleiben, ob in BGE 146 III 25, wo die Frage der generellen Anwendbarkeit der «Schubert»-Praxis bei einem Konflikt zwischen Landesrecht und Art. 6 Ziff. 1 EMRK offengelassen wurde (”
Art. 190 BV ist im Rahmen der Rechtsanwendung so auszulegen, dass eine grundrechtswidrige Diskriminierung anzunehmen ist, wenn eine Person allein wegen ihrer Gruppenzugehörigkeit oder eines von ihr untrennbaren persönlichen Merkmals rechtsungleich behandelt wird. Eine solche Diskriminierung liegt vor, wenn die Ungleichbehandlung eine Benachteiligung bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an ein wesentliches und nur schwer aufgebbares Identitätsmerkmal anknüpft. Nicht jede Ungleichbehandlung ist rechtswidrig; sie ist insbesondere dann nicht diskriminierend, wenn die Unterscheidung auf einem sachlich nachvollziehbaren Grund beruht.
“Unabhängig vom Anwendungsgebot nach Art. 190 BV ist von einer grundrechtswidrigen Diskriminierung auszugehen, wenn eine Person allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder eines von ihr untrennbaren persönlichen Merkmals rechtsungleich behandelt wird. Die Diskriminierung stellt dabei eine qualifizierte Art der Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar, indem sie eine Benachteiligung eines Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an ein Unterscheidungsmerkmal anknüpft, das einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betreffenden Person ausmacht. Nicht jede Ungleichbehandlung ist dabei rechtswidrig. Eine staatliche Massnahme oder Gesetzesregelung ist insbesondere dann nicht diskriminierend, wenn die getroffene Unterscheidung auf einem sachlich nachvollziehbaren Grund beruht (vgl. BGE 135 I 49 E. 4.1 m.w.H; BGE 129 I 392 E. 3.2.2 f. m.w.H.).”
Das Bundesgericht ist zwar an Bundesgesetze gebunden; liegt eine echte Gesetzeslücke vor, kann es diese nach herkömmlicher richterlicher Rechtsfortbildung verfassungskonform schliessen.
“Altersjahr bereits vollendet und innerhalb des zeitlichen Anwendungsbereichs der Norm Lohnbeiträge erbracht hätten. Aus den Materialien ergebe sich, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung von Art. 29bis AHVG Anreize zur Erwerbstätigkeit über das Referenzalter hinaus habe schaffen wollen. Dabei habe er aber die Frage der Berücksichtigung der innerhalb des zeitlichen Anwendungsbereichs von Art. 29bis AHVG erbrachten Beiträge erwerbstätiger Rentnerinnen und Rentner der Jahrgänge 1953 bis 1949 übersehen. Das Bundesgericht sei gemäss Art. 190 BV wohl an die Bundesgesetze gebunden, (echte) Lücken wie die vorliegende seien aber nach herkömmlicher richterlicher Rechtsfortbildung verfassungskonform zu schliessen.”
“Altersjahr bereits vollendet und innerhalb des zeitlichen Anwendungsbereichs der Norm Lohnbeiträge erbracht hätten. Aus den Materialien ergebe sich, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung von Art. 29bis AHVG Anreize zur Erwerbstätigkeit über das Referenzalter hinaus habe schaffen wollen. Dabei habe er aber die Frage der Berücksichtigung der innerhalb des zeitlichen Anwendungsbereichs von Art. 29bis AHVG erbrachten Beiträge erwerbstätiger Rentnerinnen und Rentner der Jahrgänge 1953 bis 1949 übersehen. Das Bundesgericht sei gemäss Art. 190 BV wohl an die Bundesgesetze gebunden, (echte) Lücken wie die vorliegende seien aber nach herkömmlicher richterlicher Rechtsfortbildung verfassungskonform zu schliessen.”
Art. 190 BV verpflichtet das Bundesgericht, Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden; dies schliesst die Berücksichtigung von datierten Novellen und Änderungen zum jeweiligen Inkrafttreten ein.
“In Bezug auf die Frage, ob die Zulassungsverordnung und deren Anhang die wirtschaftliche Freiheit der Ärztinnen und Ärzte schwerwiegend einschränkt, gilt es daran zu erinnern, dass die Beschränkung der Zulassung zur Berufsausübung zulasten der OKP darauf abzielt, den Anstieg der Gesundheitskosten und damit der Krankenkassenprämien zu bremsen. Dieser Anstieg stellt für die Versicherten anerkanntermassen ein ernsthaftes finanzielles Problem dar. Das Bundesgericht vertritt daher in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die - im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht auf dem Prüfstand stehende - Bedürfnisklausel von Art. 55a KVG ein sozialpolitisches Ziel verfolgt, das im Hinblick auf die Wirtschaftsfreiheit zulässig ist, wobei privat praktizierende Ärztinnen und Ärzte aus der Wirtschaftsfreiheit nicht das Recht ableiten können, zulasten der sozialen Krankenversicherung Leistungen in unbegrenztem Umfang zu erbringen (BGE 141 V 557 E. 7.1; 140 V 574 E. 5.2.2; 130 I 26 E. 4.5 und 6.2). Diese Rechtsprechung gilt auch unter Art. 55a KVG in der seit dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung (vgl. dazu Urteil 9C_538/2023 vom 16. September 2024 E. 5.5.3). Eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin ist damit nicht erkennbar bzw. wäre bereits in einem Gesetz angelegt (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV). Gemäss Art. 190 BV ist das Bundesgericht verpflichtet, Bundesgesetze - und folglich auch Art. 55a KVG - anzuwenden.”
“In Bezug auf die Frage, ob die Zulassungsverordnung und deren Anhang die wirtschaftliche Freiheit der Ärztinnen und Ärzte schwerwiegend einschränkt, gilt es daran zu erinnern, dass die Beschränkung der Zulassung zur Berufsausübung zulasten der OKP darauf abzielt, den Anstieg der Gesundheitskosten und damit der Krankenkassenprämien zu bremsen. Dieser Anstieg stellt für die Versicherten anerkanntermassen ein ernsthaftes finanzielles Problem dar. Das Bundesgericht vertritt daher in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die - im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht auf dem Prüfstand stehende - Bedürfnisklausel von Art. 55a KVG ein sozialpolitisches Ziel verfolgt, das im Hinblick auf die Wirtschaftsfreiheit zulässig ist, wobei privat praktizierende Ärztinnen und Ärzte aus der Wirtschaftsfreiheit nicht das Recht ableiten können, zulasten der sozialen Krankenversicherung Leistungen in unbegrenztem Umfang zu erbringen (BGE 141 V 557 E. 7.1; 140 V 574 E. 5.2.2; 130 I 26 E. 4.5 und 6.2). Diese Rechtsprechung gilt auch unter Art. 55a KVG in der seit dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung (vgl. dazu Urteil 9C_538/2023 vom 16. September 2024 E. 5.5.3). Eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerinnen ist damit nicht erkennbar bzw. wäre bereits in einem Gesetz angelegt (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV). Gemäss Art. 190 BV ist das Bundesgericht verpflichtet, Bundesgesetze - und folglich auch Art. 55a KVG - anzuwenden.”
“So wird auch im Sozialversicherungsrecht unter einem Spital ausschliesslich eine Einrichtung verstanden, die der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dient (Art. 39 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 [KVG, SR 832.10]). Nicht nur bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber für das MWSTG eine abweichende Definition eines Spitals einführen und sog. Polikliniken bzw. Ambulatorien unter den Begriff des Spitals im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 2 MWST subsumieren wollte. Vielmehr sind nach dem klaren Willen des Gesetzgebers Ambulatorien und Tageskliniken de lege lata gerade nicht als Institutionen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 2 MWSTG zu qualifizieren. Dies soll sich erst mit Inkrafttreten der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes per 1. Januar 2025 ändern (E. 3.1.1.3). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich daher bereits aufgrund des Anwendungsgebots von Bundesgesetzen gemäss Art. 190 BV.”
“2) erleidet insofern einen Einbruch, als die aus einem Einkauf resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden dürfen (Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG). Unter die aus dem Einkauf resultierenden Leistungen fallen namentlich die Altersleistungen aus beruflicher Vorsorge, die Barauszahlung gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42) und der Vorbezug zum Zwecke der Wohneigentumsförderung. Die Sperrfrist ist objektiviert und für alle Formen der Kapitalbezüge aus zweiter Säule in gleicher Weise massgebend. Raum für eine Prüfung der individuell-konkreten Beweggründe verbleibt nicht (Urteile 2C_199/2020 vom 28. Dezember 2021 E. 2.3.3 und 3.4.2; 2C_6/2021 vom 12. Januar 2021 E. 2.2.1; 2C_29/2017 vom 4. November 2019 E. 3.1 und 3.4). Die ohne weitergehende Differenzierung ausgestaltete Objektivierung ist gesetzgeberisch gewollt und daher für das Bundesgericht massgebend (Art. 190 BV; BGE 142 II 182 E. 2.4.3).”
Art. 190 BV verpflichtet die Gerichte zur Anwendung der Bundesgesetze. Eine behauptete fehlende Kompetenz des Bundes zum Erlass eines Gesetzes rechtfertigt nicht, dessen Anwendung durch verfassungskonforme restriktive Auslegung zu umgehen; das Gesetz ist grundsätzlich gemäss seinem Wortlaut und dem Willen des Gesetzgebers anzuwenden.
“Oktober 1984 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV) beschränkt den direkten und indirekten Grundstückserwerb in der Schweiz durch die gesetzlich definierten «Personen im Ausland», um die Überfremdung des einheimischen Bodens zu verhindern (vgl. Art. 1 BewG). Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass eine bundesrechtliche Kompetenz zum Erlass dieses Bundesgesetzes fehle und dass es (auch) deshalb verfassungskonform restriktiv auszulegen sei. Nach Art. 190 BV sind Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. Damit kann Bundesgesetzen weder im Rahmen der abstrakten noch der konkreten Normenkontrolle die Anwendung versagt werden (BGE 136 I 65 E. 3.2 S. 70). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden kann die aus ihrer Sicht fehlende Bundeskompetenz zum Erlass dieses Gesetzes nicht dazu führen, dass das Gesetz oder die darin enthaltenen offenen Rechtsbegriffe restriktiv auszulegen wären. Aufgrund des Anwendbarkeits- und Massgeblichkeitsgebot von Art. 190 BV ist das Gesetz vielmehr dem Willen des Gesetzgebers entsprechend zur Anwendung zu bringen. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Parlament seine Zuständigkeit nicht nur beim Erlass des Bewilligungsgesetzes im Jahr 1983 bejaht hat. In der Zusatzbotschaft vom 13. November 2013 hat der Bundesrat dem Parlament (entgegen einer früheren anderslautenden Botschaft) den Verzicht auf die Aufhebung der Lex Koller beantragt (BBl 2013 9069 ff.) und darin ausgeführt, dass sich dieser Antrag, wie das zu erhaltende Gesetz selbst, auf die Zuständigkeit des Bundes im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten (Art. 54 Abs. 1 BV) und des Zivilrechts (Art. 122 Abs. 1 BV) stütze (BBl 2013 9075). Dem Antrag auf Abschreibung der Vorlage ist das Parlament mit Beschluss vom Mai resp. November 2014 gefolgt und hat sich damit explizit für die Beibehaltung des Gesetzes und damit für die (weitere) Bejahung der Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers ausgesprochen, was beim Anwendbarkeits- und Massgeblichkeitsgebot von Art.”
“Der Beschwerdeführer als deutscher Staatsbürger, welcher damals in Deutschland wohnhaft gewesen sei, hätte also zu keinem Zeitpunkt der freiwilligen Versicherung beitreten können. BGE 117 V 97 liege ein ganz anderer Sachverhalt zu Grunde. Es sei in diesem Entscheid um die automatische Mitversicherung der eingebürgerten Ehefrau gemäss Art. 2 Abs. 4 AHVG in der alten Fassung gegangen, wenn der Ehemann und Schweizer bereits vorher der freiwilligen Versicherung beigetreten sei, bzw. darum, ob die schweizerische Ehefrau in einem solchen Fall nicht doch ein eigenständiges Beitrittsrecht ausüben dürfe. Im vorliegenden Fall gehe es jedoch um die Frage, ob ein nicht schweizerischer Ehemann automatisch bei der Schweizer Ehefrau mitversichert gewesen sei, und dies gegen den ausdrücklichen Wortlaut des damalig anwendbar gewesenen AHVG, welches nur eine automatische Mitversicherung der schweizerischen Ehefrau, nicht aber des Ehemannes vorgesehen habe. Insofern könne aus dem zitierten Urteil keine Rechtsanwendung entgegen des Wortlauts des damals gültig gewesenen AHVG hergeleitet werden. Das Bundesverwaltungsgericht sei gemäss Art. 190 BV an den gültigen Gesetzesrahmen gebunden. Um zu einer anderen Rechtsanwendung im Sinne des Beschwerdeführers zu kommen, hätte das AHVG seinerzeit entsprechend im Sinne einer automatischen Mitversicherung nichtschweizerischer Ehemänner geändert werden müssen, was aber nicht der Fall gewesen sei. Stattdessen sei das Konzept der Einheit des Ehepaares komplett aufgegeben worden. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Änderung des BüG gehe insoweit fehl, als die vor 1997 geltende Version des AHVG für alle Schweizer in gleicher Weise gegolten habe. Aus der Ratifizierung des UNO-Paktes könne auch keine andere Rechtsanwendung hergeleitet werden, denn die Bestimmungen dieses Paktes hätten programmatischen Charakter, beinhalteten also einen Normgebungsauftrag und seien somit nicht unmittelbar im innerstaatlichen Recht anwend- oder einklagbar.”
Völkerrechtliche Normen gehen in der Rechtsanwendung widersprechendem Landesrecht vor. Eine Ausnahme besteht nach der Schubert‑Praxis, wenn der Gesetzgeber die völkerrechtliche Verpflichtung bewusst missachten und politisch tragen wollte; diese Ausnahme findet jedoch keine Anwendung, soweit menschenrechtliche Verpflichtungen der Schweiz betroffen sind, sodass menschenrechtliche völkerrechtliche Normen gegenüber nationalem Recht Vorrang haben.
“, 1307, 1309 ff.; vgl. auch Michel Montini, Die eingetragene Partnerschaft: Abschluss, Auflösung und allgemeine Wirkungen, in: Andreas R. Ziegler/Michel Montini/Eylem Ayse Copur [Hrsg.], LGBT-Recht, 2. A., Basel 2015, S. 257 ff., Rz. 1, 8 ff., 15; Bernhard Pulver, Zürcher Kommentar, 2007, Einleitung PartG N. 17, 20 ff.). Inwieweit die Unterschiede zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft verfassungs- und völkerrechtskonform sind, ist grundsätzlich ungeklärt; in Bezug auf die fehlende Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung für eingetragene Partnerinnen bzw. Partner von Schweizer Staatsangehörigen hat das Bundesverwaltungsgericht eine Verletzung des Diskriminierungsverbots von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK festgestellt (BVGr, 30. August 2021, F-76/2019, Dispositiv-Ziff. 2). 3. 3.1 Nach Art. 2 Abs. 1 PartG können zwei Personen gleichen Geschlechts ihre Partnerschaft eintragen lassen. Die Beschwerdeführenden erfüllen die Voraussetzung der Gleichgeschlechtlichkeit nicht. Gemäss Art. 190 BV sind die rechtsanwendenden Behörden an Bundesgesetze ungeachtet einer allfälligen Verfassungswidrigkeit gebunden. Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdeführenden die Eintragung ihrer Partnerschaft gestützt auf völkerrechtliche Bestimmungen erreichen können. 3.2 Nach Art. 190 BV ist – neben den Bundesgesetzen – auch das Völkerrecht für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich. In der Rechtsanwendung gehen völkerrechtliche Normen widersprechendem Landesrecht vor, es sei denn, dass der Gesetzgeber bewusst die völkerrechtliche Verpflichtung missachten und insofern auch die politische Verantwortung dafür bewusst tragen wollte (sogenannte Schubert-Praxis). Diese Ausnahme gilt unter anderem dann nicht, wenn menschenrechtliche Verpflichtungen der Schweiz infrage stehen; in diesem Fall geht die völkerrechtliche Norm der nationalen Regelung auch dann vor, wenn der schweizerische Gesetzgeber sie missachten wollte (BGE 142 II 35 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 3.3 Die Frage der Zulassung zur Ehe bzw.”
“Nach Art. 190 BV ist – neben den Bundesgesetzen – auch das Völkerrecht für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich. In der Rechtsanwendung gehen völkerrechtliche Normen widersprechendem Landesrecht vor, es sei denn, dass der Gesetzgeber bewusst die völkerrechtliche Verpflichtung missachten und insofern auch die politische Verantwortung dafür bewusst tragen wollte (sogenannte Schubert-Praxis). Diese Ausnahme gilt unter anderem dann nicht, wenn menschenrechtliche Verpflichtungen der Schweiz infrage stehen; in diesem Fall geht die völkerrechtliche Norm der nationalen Regelung auch dann vor, wenn der schweizerische Gesetzgeber sie missachten wollte (BGE 142 II 35 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).”
Art. 190 BV begrenzt den Überprüfungsumfang: Soweit eine gesetzliche Regelung klare Vorgaben enthält, lässt Art. 190 BV nach Entscheidungslehre keinen Raum für eine weitergehende Überprüfung ihrer Vereinbarkeit mit Grundrechten (beispielsweise der Wirtschaftsfreiheit).
“Was der Beschwerdeführer überdies vorbringt, ist unbehilflich bzw. führt zu keinem anderen Ergebnis. Das «liberale Konzept» (Botschaft RAG, 4063) von Art. 4 Abs. 2 RAG findet seine Grenze in den klaren Gesetzesvorgaben (siehe E. 2.3.1 hiervor), welche den staatsvertraglichen Anforderungen sowie dem eurointernationalen Regelungsmassstab entsprechen (siehe E. 2.4.1 hiervor). Es ist unersichtlich, inwiefern gegen das FZA bzw. seinen «Geist» verstossen wurde. Der Beschwerdeführer erfüllt vorliegend zumindest eine Voraussetzung für eine Erteilung der Polizeibewilligung (vgl. Urteil des BVGer B-3024 vom 1. Oktober 2008 E. 5.3.2) - wie gesehen (siehe E. 2.4.2 hiervor) - gerade nicht. Die lehrbuchartige Abgrenzung zu den wirtschaftspolitischen Bewilligungen führt auch insofern nicht weiter, als die Polizeibewilligung kein scharf und einheitlich konturiertes Rechtsinstitut (mehr) darstellt (vgl. Tschannen et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, § 44 Rz. 1181). Es besteht angesichts von Art. 190 BV überdies kein Spielraum, die Vereinbarkeit der klaren Gesetzesvorgaben mit der Wirtschaftsfreiheit zu überprüfen (vgl. Urteil des BGer 2C_895/2011 vom 10. April 2012 E. 2.2). An dieser Beurteilung vermag auch der Inhalt einer Aktennotiz der Vorinstanz vom 5. Mai 2021 zuhanden des Verbands EXPERTsuisse nichts zu ändern. Schliesslich lässt sich aus einer Auskunft betreffend eine mögliche Zulassung des Beschwerdeführers als Revisor nichts zu seinen Gunsten im vorliegenden Beschwerdeverfahren ableiten, handelt es sich doch gerade nicht um eine vertrauensbildende amtliche Auskunft oder Zusicherung für die Zulassung als Revisionsexperte.”
Art. 190 BV verpflichtet die rechtsanwendenden Behörden zur Anwendung von Bundesrecht, auch bei Übergangs- und Rückwirkungsregelungen. Ergibt sich aus mehreren möglichen Auslegungen eine verfassungskonforme Lösung, ist diese zu wählen; ihre Reichweite ist jedoch durch klaren Wortlaut und Sinn der Bestimmung begrenzt. Ein generelles Prüfungsverbot folgt hieraus nicht: In Ausnahmefällen ist eine konkrete Normenkontrolle möglich, namentlich wenn eine Norm offensichtlich grundrechtswidrig ist.
“Gegen die vorinstanzliche Eventualbegründung, den Übergangsbestimmungen könnte aufgrund von Art. 190 BV selbst dann die Anwendung nicht versagt werden, wenn diese gegen das Gleichbehandlungsgebot verstiessen, bringt die Beschwerdeführerin nichts bzw. nichts Stichhaltiges (vgl. E. 6.1 hievor) vor. Weiterungen dazu erübrigen sich. Damit ist grundsätzlich auch nicht näher auf die vom kantonalen Gericht verneinte Frage einzugehen, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots vorliegt. Immerhin sei aber mit der Vorinstanz darauf hingewiesen, dass Änderungen von Erlassen zwangsläufig bewirken, dass für die Rechtsunterworfenen unterschiedliche Regelungen gelten, je nachdem, ob der rechtlich erfasste Tatbestand für sie vor oder nach der Revision wirksam wird. In den damit verbundenen Ungleichbehandlungen liegt an sich noch kein Verfassungsverstoss. Auch im Lichte des Rechtsgleichheitsgebots ist es nicht Sache des Gerichts, sein Ermessen an die Stelle desjenigen des Gesetz- oder Verordnungsgebers zu stellen (vgl. BGE 150 V 105 E. 6.3; 127 V 448 E. 3b).”
“Ordnet ein Bundesgesetz eine echte oder unechte Rückwirkung an, haben die rechtsanwendenden Behörden diese Anordnung zu befolgen, selbst wenn ihnen die Rückwirkung als verfassungsrechtlich bedenklich erscheint (Art. 190 BV; vgl. BGE 140 I 353 E. 4.1; 139 V 307 E. 6.3). Immerhin ist aber aus mehreren möglichen Auslegungen der bundesgesetzlichen Anordnung diejenige zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht, wobei auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung findet (BGE 145 II 270 E. 4.1; 144 V 333 E. 10.1; 142 V 442 E. 5.1; 140 I 77 E. 5.3).”
“Die Beschwerdeführerin macht in materieller Hinsicht als Vorbemerkung geltend, die Rechtsgrundlage der Sperrverfügung verstosse gegen verfassungsmässige Rechte der Beschwerdeführerin, der Fernmeldedienstanbieter und der Schweizer Spieler. Gemäss Art. 190 BV seien Bundesgesetze für Gerichte massgebend, selbst wenn sie verfassungswidrig sein sollten. Art. 190 BV enthalte ein Anwendungsgebot, jedoch kein Prüfungsverbot. Das erlaube es den Gerichten, nach dem Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung, bei lückenhaften, zweideutigen oder unklaren Gesetzesbestimmungen eine verfassungskonforme Auslegung zu wählen. Mit Hinweis auf BGE 136 I 65 E. 3.2 könnten Bundesgesetze selbst bei eindeutigem Wortlaut einer Beurteilung unterzogen werden. Die Prüfung könne im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle vorgenommen werden. Eine Prüfung dränge sich insbesondere auf, wenn die angefochtene Norm offensichtlich gegen Grundrechte verstosse und durch keinerlei öffentliche Interessen gerechtfertigt sei.”
Für Gesetzgebungsakte des Parlaments besteht nach Art. 190 BV grundsätzlich kein Verantwortlichkeitsanspruch gegen den Bund. Dagegen kann der Bund unter bestimmten Voraussetzungen für Verordnungen des Bundesrats verantwortlich gemacht werden, wenn diese sich als gesetzes- oder verfassungswidrig erweisen. Die in Art. 12 VG vorgesehene Unprüfbarkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile ist in solchen Verantwortlichkeitsverfahren nicht anwendbar.
“Der Erlass von Rechtsakten (Verfügungen oder Verordnungen) durch den Bundesrat zählt zu den amtlichen Tätigkeiten, die unter Art. 3 VG fallen können. Von den in Art. 3 Abs. 1 VG genannten widerrechtlichen Handlungen werden somit auch generell-abstrakte Rechtsakte erfasst. Für Gesetzgebungsakte des Parlaments kann der Bund nicht zur Verantwortung gezogen werden (Art. 190 BV), wohl aber unter bestimmten Voraussetzungen für Verordnungen des Bundesrats, wenn diese sich als gesetzes- oder verfassungswidrig erweisen. Art. 12 VG, wonach formell rechtskräftige Verfügungen, Entscheide und Urteile in einem Verantwortlichkeitsverfahren nicht mehr zu überprüfen sind, kommt dabei nicht zur Anwendung (Urteile 2E_6/2021 vom 23. März 2023 E. 4.1; 2E_3/2020, 2E_4/2020 vom 11. November 2021 E. 6.1).”
“Der Erlass von Rechtsakten (Verfügungen oder Verordnungen) durch den Bundesrat zählt zu den amtlichen Tätigkeiten, die unter Art. 3 VG fallen können. Von den in Art. 3 Abs. 1 VG genannten widerrechtlichen Handlungen werden somit auch generell-abstrakte Rechtsakte erfasst. Für Gesetzgebungsakte des Parlaments kann der Bund nicht zur Verantwortung gezogen werden (Art. 190 BV), wohl aber unter bestimmten Voraussetzungen für Verordnungen des Bundesrats, wenn diese sich als gesetzes- oder verfassungswidrig erweisen. Art. 12 VG, wonach formell rechtskräftige Verfügungen, Entscheide und Urteile in einem Verantwortlichkeitsverfahren nicht mehr zu überprüfen sind, kommt dabei nicht zur Anwendung (Urteile 2E_6/2021 vom 23. März 2023 E. 4.1; 2E_3/2020, 2E_4/2020 vom 11. November 2021 E. 6.1).”
Soweit der Gesetzgeber dem Bundesrat in weiten Teilen die Regelung von Anspruchsvoraussetzungen überlässt, ist dieser Kompetenzspielraum auch für konkrete Ausführungsregelungen — etwa Fristen in Verordnungen oder Voraussetzungen der Beitragsberechtigung — zulässig. Ein derart vom Gesetz eingeräumter Spielraum ist gestützt auf Art. 190 BV zu respektieren.
“Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits festgestellt hat, legt der Bundesrat die "Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung [...]" an die Kosten von Vorbereitungskursen eidgenössischer Berufs- und höherer Fachprüfungen fest (Art. 56a Abs. 3 BBG), womit der Gesetzgeber es in weiten Teilen dem Bundesrat überlassen hat, die Anspruchsvoraussetzungen zu regeln, und dieser kompetenzgemäss auch auf dem Verordnungsweg eine Frist vorsehen kann. Der gesetzlich eingeräumte Spielraum ist gestützt auf Art. 190 BV zu respektieren (Urteile des BVGer B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.3; B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 4.1).”
“Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits festgestellt hat, legt der Bundesrat die "Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung, [...]" fest (Art. 56a Abs. 3 BBG), womit der Gesetzgeber es in weiten Teilen dem Bundesrat überlassen hat, die Anspruchsvoraussetzungen zu regeln. Entsprechend kann dieser kompetenzgemäss auch auf dem Verordnungsweg eine Frist vorsehen. Der gesetzlich eingeräumte Spielraum ist gestützt auf Art. 190 BV zu respektieren (Urteil des BVGer B-1130/2023 E. 4.1).”
Auf Bundesebene besteht keine abstrakte Normenkontrolle: Bundesgesetze bzw. bundesstaatliche Erlasse werden vom Bundesgericht nicht abstrakt überprüft. Eingaben, die im Kern eine solche abstrakte Gesetzesprüfung verlangen, sind daher in der Regel nicht zum Entscheid anzunehmen bzw. es ist darauf nicht einzutreten.
“4 BV können Akte der Bundesversammlung und des Bundesrats beim Bundesgericht nicht angefochten werden, ausser das Gesetz sehe dies vor. Dies gilt auch bei Beschwerden wegen Verletzung der politischen Rechte (BGE 147 I 194 E. 4.1; 138 I 61 E. 7.1). Eine gesetzliche Ausnahme im Sinne der genannten Verfassungsbestimmung nennen die Beschwerdeführenden nicht, und es ist auch keine solche erkennbar. Solange der Bundesgesetzgeber diese im Lichte von Art. 34 und Art. 29a BV gewichtige Rechtsschutzlücke (GEROLD STEINMANN/ADRIAN MATTLE, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 77 und 95 zu Art. 82 BGG) nicht schliesst, kann das Bundesgericht auf solche Rügen nicht eintreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_225/2022 vom 22. Juli 2022 E. 3.3). Soweit die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerde nicht die Verletzung politischer Rechte, sondern inhaltliche Mängel der Änderung des Energiegesetzes geltend machen wollen, verlangen sie in der Sache eine abstrakte Normenkontrolle der besagten Gesetzesänderung. Bundesgesetze unterliegen jedoch nicht der abstrakten Normenkontrolle (Art. 82 BGG, Art. 190 BV), weshalb auch insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.”
“Selbst wenn man die Eingabe, entgegen dem Willen des Beschwerdeführers, als Beschwerde wegen Verletzung politischer Rechte (Art. 82 lit. c BGG) entgegennehmen würde, könnte darauf nicht eingetreten werden, da die Eingabe den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) offensichtlich nicht genügt. Aus der Eingabe ergibt sich nicht verständlich, inwiefern eine Verletzung politischer Rechte vorliegen sollte. Soweit der Beschwerdeführer inhaltliche Mängel der Änderungen des Covid-19-Gesetzes beanstandet, verlangt er in der Sache eine abstrakte Normenkontrolle der besagten Gesetzesänderung. Bundesgesetze unterliegen jedoch nicht der abstrakten Normenkontrolle (Art. 82 BGG, Art. 190 BV), weshalb auch insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.”
“Im Verfahren 1C_419/2021 rügen die Beschwerdeführenden, der Regierungsrat hätte jedenfalls ihre Feststellungsbegehren inhaltlich prüfen müssen. Ein diesbezügliches Rechtsschutzinteresse ergebe sich direkt aus der Menschenrechtskonvention. Die Beschwerdeführenden unterbreiten auch dem Bundesgericht entsprechende Feststellungsbegehren. Auf Bundesebene gibt es jedoch keine abstrakte Normenkontrolle (vgl. Art. 190 BV). Selbst wenn die Konvention, wie die Beschwerdeführenden geltend machen, gewisse Feststellungsinteressen im Zusammenhang mit gesetzgeberischen Akten schützen sollte, ergibt sich daraus noch keine Pflicht der Behörden, diesen auf Bundesebene bereits bei der Behandlung einer Stimmrechtsbeschwerde im Zusammenhang mit einer Abstimmung über einen Erlass Rechnung zu tragen. Soweit eine Stimmrechtsbeschwerde auf Bundesebene zulässig ist, ist sie auf Mängel im Zusammenhang mit der Abstimmung zugeschnitten. Dass damit ein Bundeserlass auch inhaltlich überprüft werden könnte, erscheint systemwidrig und entspricht weder dem geltenden Verfassungsrecht noch der Regelung des Rechtsschutzes zu den politischen Rechten im Bund. Dass dies anders zu beurteilen wäre, legen die Beschwerdeführenden nicht ausreichend und nachvollziehbar dar. Auch auf die Feststellungsbegehren bzw. die damit verbundenen Rügen im Verfahren 1C_419/2021 ist daher nicht einzutreten.”
Grundrechte begründen in der Regel keine unmittelbaren Ansprüche auf positive Sozialleistungen. Bei der Auslegung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsnormen und bei der Handhabung von Ermessen sind die Grundrechte und verfassungsmässigen Grundsätze jedoch zu beachten, soweit dies im Rahmen von Art. 190 BV möglich ist.
“Die Grundrechte richten sich in erster Linie als Abwehrrechte gegen den Staat und geben nur ausnahmsweise und punktuell verfassungsunmittelbare Leistungsansprüche. Namentlich liegt keine Verletzung von Grundrechten darin, dass die Sozialversicherung nicht alle durch die Behinderung verursachten Kosten übernimmt. Aus den Grundrechten kann in der Regel kein direkter Anspruch auf positive staatliche Leistungen abgeleitet werden. Bei der Auslegung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsnormen sowie bei der Ermessenshandhabung ist jedoch den Grundrechten und verfassungsmässigen Grundsätzen Rechnung zu tragen, soweit dies im Rahmen von Art. 190 BV, wonach Bundesgesetze und Völkerrecht für das BGE 147 V 312 S. 319 Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind, möglich ist ( BGE 138 I 225 E. 3.5 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 I 77 E. 5.3).”
Die Nichtanwendung oder Kassation eines durch Bundesrecht angeordneten rückwirkenden Akts kann in konkreten Fällen verfassungswidrige Folgen haben und damit gegen Art. 190 BV verstossen; dies zeigt sich beispielsweise im angeführten sozialhilferechtlichen Beispiel.
“Hier würde durch die Kassierung bzw. Nichtanwendung von Art. 8 Abs. 4 SHV die frühere Ordnung wiederaufleben. Dies hätte die sozialhilferechtliche Gleichbehandlung der Beschwerdegegnerin mit Empfängerinnen und Empfängern regulärer Sozialhilfe zur Folge, was gegen Art. 86 Abs. 1 Satz 4 AIG und Art. 190 BV verstossen (vgl. vorne E. 5.7 f. und 7.2.1) und zu einer nicht vernachlässigbaren Beeinträchtigung berechtigter öffentlicher Interessen führen würde (vgl. vorne E. 6.4.2,”
Das Bundesgericht hat in BVGE 2023 IV/1 festgestellt, dass ausländische Online‑Geldspielangebote, die in der Schweiz nicht bewilligt sind, von der Schweiz aus unzugänglich sein müssen und auf einer Sperrliste der ESBK zu führen sind. Weiter hielt das Gericht fest, dass ein leicht zu umgehendes Geoblocking die Anforderungen an eine geeignete technische Massnahme zur Aufhebung einer solchen Zugangssperre nicht erfüllt. Der Entscheid bezieht sich dabei unter anderem auf verfassungsrechtliche Grundlagen (u. a. Art. 106 und Art. 190 BV).
“In der Schweiz nicht bewilligte Online-Geldspielangebote von ausländischen Veranstaltern dürfen von der Schweiz aus nicht zugänglich sein und werden auf einer Sperrliste der ESBK veröffentlicht (E. 3.3). 2. Gestützt auf die verschiedenen Auslegungsarten des Geldspielgesetzes genügt ein leicht zu umgehendes Geoblocking den Anforderungen einer geeigneten technischen Massnahme nicht, um die Aufhebung der Zugangssperre zu rechtfertigen, auch wenn die Gesetzesmaterialien diese Methode noch vorsahen (E. 5.4—5.5). 3. Netzsperren unterliegen dem Verfassungsauftrag von Art. 106 BV, verstossen nicht gegen die Wirtschaftsfreiheit, beruhen auf einer gesetzlichen Grundlage, sind verhältnismässig und mit der europäischen Rechtsprechung kompatibel sowie mit den Grundrechten vereinbar (E. 6.1.2, 6.2, 7.2—7.5, 7.6.7, 7.7 f.). Jeux d'argent. Blocage de l'accès aux offres de jeux en ligne étrangères non autorisées en Suisse. Examen de la question de savoir si le géoblocage est une mesure technique appropriée de l'exploitant pouvant justifier son retrait de la liste noire de la CFMJ. Art. 27, art. 106, art. 190 Cst. Art. 86 al. 1 et 2, art. 87 al. 2 LJAr. Art. 93 OJAr. 1. Les offres de jeux d'argent en ligne d'exploitants étrangers, qui ne sont pas autorisées en Suisse, ne doivent pas être accessibles depuis la Suisse et doivent être publiées sur une liste noire de la CFMJ (consid. 3.3). 2. Sur la base des différentes interprétations de la loi sur les jeux d'argent, un géoblocage facile à contourner ne répond pas aux exigences d'une mesure technique appropriée pour justifier la levée du blocage de l'accès, et ce même si les documents législatifs prévoyaient encore cette méthode (consid. 5.4-5.5). 3. Les blocages du réseau sont soumis au mandat constitutionnel inscrit à l'art. 106 Cst., ne violent pas la liberté économique, reposent sur une base légale, sont proportionnés et compatibles avec la jurisprudence européenne ainsi qu'avec les droits fondamentaux (consid. 6.1.2, 6.2, 7.2-7.5, 7.6.7, 7.7 s.). Giochi in denaro. Blocco dell'accesso a offerte di gioco in linea estere non autorizzate. Esame dell'idoneità del blocco geografico come misura tecnica adottata dall'offerente per ottenere lo stralcio dalla lista nera della CFCG.”
“BVGE 2023 IV/1 Entscheiddatum: 30.11.2021Publikationsdatum: 21.08.2023 2023 IV/1 Auszug aus dem Urteil der Abteilung II i.S. A. Ltd. gegen Eidgenössische Spielbankenkommission B—439/2020 vom 30. November 2021 Geldspiele. Zugangssperre bei in der Schweiz nicht bewilligten ausländischen Online-Spielangeboten. Prüfung, ob Geoblocking eine geeignete technische Massnahme des Anbieters ist, um von der Sperrliste der ESBK gelöscht zu werden. Art. 27, Art. 106, Art. 190 BV. Art. 86 Abs. 1 und 2, Art. 87 Abs. 2 BGS. Art. 93 VGS. 1. In der Schweiz nicht bewilligte Online-Geldspielangebote von ausländischen Veranstaltern dürfen von der Schweiz aus nicht zugänglich sein und werden auf einer Sperrliste der ESBK veröffentlicht (E. 3.3). 2. Gestützt auf die verschiedenen Auslegungsarten des Geldspielgesetzes genügt ein leicht zu umgehendes Geoblocking den Anforderungen einer geeigneten technischen Massnahme nicht, um die Aufhebung der Zugangssperre zu rechtfertigen, auch wenn die Gesetzesmaterialien diese Methode noch vorsahen (E. 5.4—5.5). 3. Netzsperren unterliegen dem Verfassungsauftrag von Art. 106 BV, verstossen nicht gegen die Wirtschaftsfreiheit, beruhen auf einer gesetzlichen Grundlage, sind verhältnismässig und mit der europäischen Rechtsprechung kompatibel sowie mit den Grundrechten vereinbar (E. 6.1.2, 6.2, 7.2—7.5, 7.6.7, 7.7 f.). Jeux d'argent. Blocage de l'accès aux offres de jeux en ligne étrangères non autorisées en Suisse. Examen de la question de savoir si le géoblocage est une mesure technique appropriée de l'exploitant pouvant justifier son retrait de la liste noire de la CFMJ.”
Art. 190 BV stützt die Bindung der Gerichte an die formellen Anfechtungsordnungen und Fristen. Im Kontext von Wahlen und Volksabstimmungen verlangt die Rechtsprechung (insbesondere BGE 147 I 194), dass unmittelbare Rügen gegen konkrete Akte innerhalb der gesetzlich vorgesehenen kurzen Fristen erhoben werden; eine nachträgliche Geltendmachung der gleichen Beanstandungen in Gestalt einer pauschalen Rüge der Informationslage darf die gesetzlichen Rügepflichten nicht ersetzen. Ebenso verlangt die Praxis, bei verfassungsrechtlichen Vorbringen die einschlägigen gesetzlichen Anfechtungsregeln zu beachten und zu prüfen, ob nicht vorrangige (formelle) Rechtsbehelfe bestehen.
“Nach weitschweifigen Ausführungen zu den Umständen und Begebenheiten rund um die Geburt wird in der insgesamt über 30-seitigen Beschwerde eine Verletzung von Art. 10 Abs. 2 BV und von Art. 13 Abs. 1 BV geltend gemacht. Diesbezüglich erfolgen aber nur Ausführungen zu den von der KESB getroffenen Weisungen, welche angeblich in verfassungsmässige Rechte eingreifen sollen. Eine Bezugnahme auf die Kernerwägung der angefochtenen Verfügung, wonach nicht bereits das Dispositiv des KESB-Entscheides, sondern gemäss Art. 450f ZGB und (im Sinn von subsidiärem kantonalem Recht) Art. 239 i.V.m. Art. 321 Abs. 1 ZPO erst der begründete KESB-Entscheid anfechtbar ist, erfolgt nicht und insbesondere wird nicht aufgezeigt, inwiefern mit dieser Erwägung angesichts der de lege lata bestehenden gesetzlichen Regelung, an welche die Gerichte gebunden sind (Art. 190 BV), verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen. Soweit im Übrigen vorgebracht wird, bis zum Vorliegen der schriftlichen Begründung durch die KESB könne noch beliebig viel Zeit verstreichen, ist auf die Möglichkeit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde hinzuweisen, bei welcher die Dringlichkeit der Angelegenheit thematisiert werden kann.”
“b BPR) im Vorfeld von eidgenössischen Volksabstimmungen sind gemäss Art. 77 Abs. 2 BPR innert drei Tagen anzufechten. Unterlassene unmittelbare Rügen gegen konkrete Akte im Vorfeld der Volksabstimmung können auch nicht dadurch nachgeholt werden, dass das Abstimmungsergebnis durch die Geltendmachung einer ungenügenden Informationslage angefochten wird (vgl. BGE 145 I 207 E. 1.4 S. 212; BGE 138 I 61 E. 4.5 S. 76). Letztlich handelt es sich bei den Akten, die nach Art. 77 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 77 Abs. 2 BPR unmittelbar beanstandet werden müssen, um die gleichen Sachverhalte, die im Rahmen einer Prüfung der allgemeinen Informationslage ausschlaggebend sind, womit die Regelung von Art. 77 Abs. 2 BPR faktisch unterlaufen wird, wenn auf das Erfordernis einer unmittelbaren Rüge verzichtet wird. Die Möglichkeit, neben - oder gar unabhängig von - konkreten Akten auch eine ungenügende Informationslage geltend zu machen, ist im BPR nicht vorgesehen und steht in einem Spannungsverhältnis zu Art. 77 Abs. 2 BPR und damit insgesamt auch zu Art. 190 BV. Bei einer Abstimmungsbeschwerde nach Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR bildet die Informationslage im Vorfeld einer Volksabstimmung bloss den Hintergrund, vor welchem die vorgebrachten konkreten Mängel zu prüfen sind, und kein selbstständiger Gegenstand des Verfahrens. Anzufechten sind die einzelnen, konkreten "Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen" im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR, gemäss Art. 77 Abs. 2 BPR innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt. Bloss im Ausnahmefall, wenn ein nachträglicher, wiedererwägungsweiser Rechtsschutz möglich ist, kann auch die Informationslage im Vorfeld einer Volksabstimmung in allgemeiner Weise zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden. In einem solchen Fall können auch die durch Art. 189 Abs. 4 BV von der Anfechtungsmöglichkeit beim Bundesgericht ausgenommenen Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates in die Prüfung einbezogen werden. Das Recht, die Regularität einer eidgenössischen Volksabstimmung direkt gestützt auf die verfassungsmässigen Grundsätze von Art.”
Art. 190 BV erklärt Bundesgesetze und Völkerrecht als massgebend; Bundesgesetze sind demnach auch dann anzuwenden, wenn sie sich als verfassungswidrig erweisen. Art. 190 BV berührt die (verfassungskonforme) Auslegung nicht. Bei akzessorischer Normenkontrolle sowie bei Gesetzesauslegung, -korrektur und Lückenfüllung sind allerdings die Schranken der richterlichen Rechtsfortbildung zu beachten.
“E. 3.3; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 50). Auch Bundesgesetze können auf ihre Verfassungsmässigkeit überprüft werden. Art. 190 BV erklärt sie aber als massgebend, weshalb sie auch dann angewendet werden müssen, wenn sie sich als verfassungswidrig erweisen (Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl. 2021, § 11 N. 501 und 503). Auf die (verfassungskonforme) Auslegung hat Art. 190 BV hingegen keinen Einfluss (vgl. Pierre Tschannen, a.a.O., § 8 N. 377, 383). Allerdings sind auch bei der Verfassungsgerichtsbarkeit durch akzessorische Normenkontrolle – wie überhaupt bei der Gesetzesauslegung und ‑korrektur bzw. Beurteilung der Ausfüllbarkeit von Lücken – die Schranken der richterlichen Rechtsfortbildung zu beachten (grundlegend Giovanni Biaggini, Verfassung und Richterrecht, Diss. Basel 1989, S. 194 ff., 289 ff., 327 f., 426 ff., 473 ff.; BGE 146 V 271 E. 5.1, 141 II 338 E. 3.1 [Pra 105/2016 Nr. 45]; vgl. auch BVR 2022 S. 226 [VGE 2021/387 vom 21.1.2022] nicht publ. 3.3; VGE 2020/118/119 vom”
“konkrete [auch: akzessorische] Normenkontrolle; statt vieler BVR 2018 S. 289 E. 4.4). Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass die fraglichen kantonalen Erlasse höherrangigem Recht widersprechen, dürfen sie nicht angewandt werden (vgl. BVR 2014 S. 535 E. 2.1, 2014 S. 14 E. 3.1, 2008 S. 284 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 48 ff., Art. 80 N. 39). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind jedenfalls auf Rüge hin auch bundesrechtliche Erlasse auf ihre Übereinstimmung mit übergeordnetem Bundesrecht zu überprüfen (vgl. BVR 2008 S. 284 E. 5.2 mit vielen Hinweisen; jüngst VGE 2020/118/119 vom 16.7.2021 E. 3.3; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 50). Auch Bundesgesetze können auf ihre Verfassungsmässigkeit überprüft werden. Art. 190 BV erklärt sie aber als massgebend, weshalb sie auch dann angewendet werden müssen, wenn sie sich als verfassungswidrig erweisen (Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl. 2021, § 11 N. 501 und 503). Auf die (verfassungskonforme) Auslegung hat Art. 190 BV hingegen keinen Einfluss (vgl. Pierre Tschannen, a.a.O., § 8 N. 377, 383). Allerdings sind auch bei der Verfassungsgerichtsbarkeit durch akzessorische Normenkontrolle – wie überhaupt bei der Gesetzesauslegung und ‑korrektur bzw. Beurteilung der Ausfüllbarkeit von Lücken – die Schranken der richterlichen Rechtsfortbildung zu beachten (grundlegend Giovanni Biaggini, Verfassung und Richterrecht, Diss. Basel 1989, S. 194 ff., 289 ff., 327 f., 426 ff., 473 ff.; BGE 146 V 271 E. 5.1, 141 II 338 E. 3.1 [Pra 105/2016 Nr. 45]; vgl. auch BVR 2022 S. 226 [VGE 2021/387 vom 21.1.2022] nicht publ. 3.3; VGE 2020/118/119 vom 16.7.2021 E. 3.5, je mit weiteren Hinweisen). – Die Verfassungsmässigkeit der betroffenen Norm ist im Rahmen der akzessorischen Kontrolle nicht auf alle möglichen Konstellationen hin zu prüfen, sondern nur unter dem Gesichtswinkel des konkreten Falles (BVR 2005 S. 97 E. 5.2). 5. Es stellt sich zunächst die Frage, ob Art. 8 Abs. 4 SHV durch eine genügende gesetzliche Grundlage gedeckt ist.”
“E. 3.3; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 50). Auch Bundesgesetze können auf ihre Verfassungsmässigkeit überprüft werden. Art. 190 BV erklärt sie aber als massgebend, weshalb sie auch dann angewendet werden müssen, wenn sie sich als verfassungswidrig erweisen (Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl. 2021, § 11 N. 501 und 503). Auf die (verfassungskonforme) Auslegung hat Art. 190 BV hingegen keinen Einfluss (vgl. Pierre Tschannen, a.a.O., § 8 N. 377, 383). Allerdings sind auch bei der Verfassungsgerichtsbarkeit durch akzessorische Normenkontrolle – wie überhaupt bei der Gesetzesauslegung und ‑korrektur bzw. Beurteilung der Ausfüllbarkeit von Lücken – die Schranken der richterlichen Rechtsfortbildung zu beachten (grundlegend Giovanni Biaggini, Verfassung und Richterrecht, Diss. Basel 1989, S. 194 ff., 289 ff., 327 f., 426 ff., 473 ff.; BGE 146 V 271 E. 5.1, 141 II 338 E. 3.1 [Pra 105/2016 Nr. 45]; vgl. auch BVR 2022 S. 226 [VGE 2021/387 vom 21.1.2022] nicht publ. 3.3; VGE 2020/118/119 vom”
Aus Art. 190 BV lässt sich selbst kein konkretes Rangverhältnis zwischen Bundesrecht und Völkerrecht ableiten. Daraus folgt, dass in jedem konkreten Fall zu prüfen ist, ob überhaupt ein nicht durch verfassungs- und völkerrechtskonforme Auslegung des Landesrechts vermeidbarer Normenkonflikt vorliegt; trifft dies zu, geht der Praxis zufolge in der Regel das Völkerrecht vor, namentlich bei in Frage stehenden menschenrechtlichen Verpflichtungen.
“Die Vorinstanz übersieht zunächst, dass sich aus Art. 190 BV nichts zum Rangverhältnis zwischen Bundesgesetzen und Völkerrecht ableiten lässt (Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft,”
“Februar 2008 (2C_448/2007) ausgelöst worden, im welchem das Bundesgericht entschieden habe, dass Ergänzungsleistungen nicht mit der Sozialhilfe gleichzustellen seien und es einer gesetzlichen Grundlage bedürfe, wenn man Ergänzungsleistungen bei der Prüfung der notwendigen finanziellen Mittel im Familiennachzugsverfahren mitberücksichtigen wolle. Die Initianten hätten in ihrer Begründung ausgeführt, dass diese Praxis zur Folge habe, dass Ergänzungsleistungen einem regulären Einkommen gleichgestellt würden, was dazu führe, dass Bezüger einer ganzen Rente und allenfalls von Ergänzungsleistungen gegenüber Gesuchstellern, die einer normalen selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgingen und deren Einkommen nicht für den Familiennachzug ausreiche, privilegiert würden. Im Vernehmlassungsverfahren sei die Initiative bzw. vorgeschlagene Änderung des Ausländergesetzes von einer grossen Mehrheit unterstützt worden. Beim Erlass von Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG handle es sich um einen bewussten Entscheid des Bundesgesetzgebers, an welchen sich das Bundesgericht sowie die anderen rechtsanwendenden Behörden nach Massgabe von Art. 190 BV zu halten hätten. 2.5 Die Vorinstanz übersieht zunächst, dass sich aus Art. 190 BV nichts zum Rangverhältnis zwischen Bundesgesetzen und Völkerrecht ableiten lässt (Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 4. A., Bern 2016, § 9 Rz. 27; Ulrich Häfelin et al., Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. A., Zürich etc. 2020, N. 1918). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist im Fall eines Normenkonflikts zwischen dem Völkerrecht und einer späteren Landesgesetzgebung grundsätzlich ein Vorrang des Völkerrechts anzunehmen, dies gilt insbesondere dann, wenn menschenrechtliche Verpflichtungen der Schweiz infrage stehen (BGE 144 I 126 E. 3, 142 II 24 E. 3.2, 139 I 16 E. 5.1 je mit Hinweisen). Ohnehin greifen die vorinstanzlichen Erwägungen schon insoweit zu kurz, als zunächst zu ermitteln ist, ob überhaupt ein – auch durch verfassungs- und völkerrechtskonforme Auslegung des Landesrechts nicht zu vermeidender – Normkonflikt vorliegt. Dazu ist die Bestimmung des Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG auszulegen. 2.6 2.6.1 Das Gesetz muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden.”
Bei der vorfrageweisen (akzessorischen) konkreten Normenkontrolle sind die Gerichte verpflichtet, die zur Entscheidung stehenden kantonalen und untergeordneten Normen auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu prüfen; widersprechen sie diesem, dürfen sie nicht angewandt werden. Bundesgesetze gelten nach Art. 190 BV als massgebend und sind auch dann anzuwenden, wenn sie sich im Rahmen der akzessorischen Prüfung als verfassungswidrig erweisen. Die Verfassungsmässigkeitskontrolle bleibt akzessorisch und auf den Gesichtswinkel des konkreten Falles beschränkt.
“Das Verwaltungsgericht hat auf entsprechende Rüge hin die dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden Normen vorfrageweise auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit hin zu überprüfen (sog. konkrete Normenkontrolle). Der Normenkontrolle unterliegt grundsätzlich sämtliches Recht von Bund, Kanton und Gemeinden, das im konkreten Fall zur Anwendung steht. Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass die fragliche Norm höherrangigem Recht widerspricht, ist sie nicht anzuwenden und der gestützt auf sie ergangene Entscheid (Anwendungsakt) aufzuheben; Grenze bildet dabei das Anwendungsgebot gemäss Art. 190 BV (vgl. BVR 2023 S. 51 E. 4.4 und 8.1, 2018 S. 289 E. 4.4; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 66 N. 48 ff., Art. 80 N. 39). Ein Erlass verletzt das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze ein weiter Gestaltungsspielraum (statt vieler BGE 147 V 423 E. 5.1.2, 147 I 225 E. 4.6; BVR 2021 S. 159 E. 5.2, 2019 S. 450 E. 4.1).”
“Nach dem Gesagten ist zur Rüge der unzureichenden Verfassungsgrundlage Folgendes festzuhalten: Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht feststellen würde, dass es für den Erlass der PMT-Bestimmungen im BWIS an einer Kompetenzgrundlage in der Verfassung fehlt, müsste das Gericht diese aufgrund der Massgeblichkeit von Bundesgesetzen gemäss Art. 190 BV anwenden (vorne E. 4.3). Eine allfällige Feststellung der Verfassungswidrigkeit bliebe somit ohne unmittelbare Rechtswirkung. Die Frage gleichwohl zu prüfen, stünde dem Gericht offen, bedürfte indes eingehender staatsrechtlicher Betrachtungen und erscheint daher unter den gegebenen Umständen nicht geboten. Dies ergibt sich aus dem vordringlichen privaten wie auch öffentlichen, namentlich rechtsstaatlichen, Interesse an einem effektiven Rechtsschutz gegenüber den vorliegend angefochtenen präventiv-polizeilichen Massnahmen, deren Befristung auf sechs Monate eine möglichst rasche und entsprechend zielgerichtete Beschwerdebeurteilung gebietet. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich deshalb einer Prüfung der gerügten kompetenzbedingten Verfassungswidrigkeit der PMT-Gesetzgebung. Anzumerken bleibt, dass es den gegebenenfalls in ihrer verfassungsrechtlichen Regelungskompetenz beschnittenen Kantonen freisteht, beim Bundesgericht gemäss Art. 189 Abs. 3 BV und Art. 120 Abs. 1 Bst. a BGG eine Feststellungsklage im Rahmen eines Kompetenzkonflikts einzureichen, wobei auch eine entsprechende Feststellung durch das Bundesgericht aufgrund von Art.”
“konkrete [auch: akzessorische] Normenkontrolle; statt vieler BVR 2018 S. 289 E. 4.4). Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass die fraglichen kantonalen Erlasse höherrangigem Recht widersprechen, dürfen sie nicht angewandt werden (vgl. BVR 2014 S. 535 E. 2.1, 2014 S. 14 E. 3.1, 2008 S. 284 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 48 ff., Art. 80 N. 39). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind jedenfalls auf Rüge hin auch bundesrechtliche Erlasse auf ihre Übereinstimmung mit übergeordnetem Bundesrecht zu überprüfen (vgl. BVR 2008 S. 284 E. 5.2 mit vielen Hinweisen; jüngst VGE 2020/118/119 vom 16.7.2021 E. 3.3; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 50). Auch Bundesgesetze können auf ihre Verfassungsmässigkeit überprüft werden. Art. 190 BV erklärt sie aber als massgebend, weshalb sie auch dann angewendet werden müssen, wenn sie sich als verfassungswidrig erweisen (Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl. 2021, § 11 N. 501 und 503). Auf die (verfassungskonforme) Auslegung hat Art. 190 BV hingegen keinen Einfluss (vgl. Pierre Tschannen, a.a.O., § 8 N. 377, 383). Allerdings sind auch bei der Verfassungsgerichtsbarkeit durch akzessorische Normenkontrolle – wie überhaupt bei der Gesetzesauslegung und ‑korrektur bzw. Beurteilung der Ausfüllbarkeit von Lücken – die Schranken der richterlichen Rechtsfortbildung zu beachten (grundlegend Giovanni Biaggini, Verfassung und Richterrecht, Diss. Basel 1989, S. 194 ff., 289 ff., 327 f., 426 ff., 473 ff.; BGE 146 V 271 E. 5.1, 141 II 338 E. 3.1 [Pra 105/2016 Nr. 45]; vgl. auch BVR 2022 S. 226 [VGE 2021/387 vom 21.1.2022] nicht publ. 3.3; VGE 2020/118/119 vom 16.7.2021 E. 3.5, je mit weiteren Hinweisen). – Die Verfassungsmässigkeit der betroffenen Norm ist im Rahmen der akzessorischen Kontrolle nicht auf alle möglichen Konstellationen hin zu prüfen, sondern nur unter dem Gesichtswinkel des konkreten Falles (BVR 2005 S. 97 E. 5.2). 5. Es stellt sich zunächst die Frage, ob Art. 8 Abs. 4 SHV durch eine genügende gesetzliche Grundlage gedeckt ist.”
“Damit bezweckte das Verbot in erster Linie den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, auch wenn das Ziel des Schutzes anderer Tiere ebenfalls vorhanden gewesen sein kann. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend Gründe des Tierschutzes im Vordergrund gestanden hätten, sind keine auszumachen. Folglich war das Verbot sicherheitspolizeilich motiviert. Aus den vorstehenden Ausführungen (E. 1.2.3) und der klaren Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich, dass gestützt auf Art. 28 Abs. 3 TSchG nur Verstösse gegen Anordnungen sanktioniert werden dürfen, die den Schutz der Tiere bezwecken. Damit lässt sich eine Sanktionierung des angeklagten Verstosses gegen das sicherheitspolizeilich motivierte Verbot, das dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Januar 2017 auferlegt wurde, nicht auf Art. 28 Abs. 3 TSchG abstützen. Dem auf Bundesrecht gestützten Schuldspruch wegen "mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 28 Abs. 3 TSchG" fehlt es deshalb an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, und er verletzt den Grundsatz der Legalität ("keine Strafe ohne Gesetz"). Entgegen dem Einwand der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung widerspricht dies nicht Art. 190 BV (vgl. hierzu BGE 146 V 271 E. 8.2; 136 II 120 E. 5.3.1; je mit Hinweisen), da Art. 28 Abs. 3 TSchG nicht als verfassungswidrig bezeichnet, sondern sein Anwendungsbereich auf den Bereich des Tierschutzes beschränkt wird. Ebenso wenig wird der Verfügungsinhalt auf dessen Rechtmässigkeit überprüft. Es erübrigt sich damit, die weiteren Rügen des Beschwerdeführers zu behandeln.”
Bei der Auslegung können Botschaft und sonstige Gesetzesmaterialien herangezogen werden; dies kann insbesondere Hinweise auf die vom Gesetzgeber oder dem künftigen Verordnungsgeber verfolgte Regelungsabsicht liefern. Eine verfassungskonforme Auslegung ist zulässig, sie stösst jedoch an die Schranken des Massgeblichkeitsgebots in Art. 190 BV und darf den klaren, dem gesetzgeberischen Willen entsprechenden Sinn einer Gesetzesnorm nicht ausser Kraft setzen.
“Trotz des in Art. 28a Abs. 1 (Satz 2) IVG verwendeten bestimmten ("definiten") Artikels ("die [...] Korrekturfaktoren") besteht kein Zweifel, dass sich die Umsetzung in Gestalt von Art. 26bis Abs. 3IVV in Verbindung mit Art. 26Abs. 2 und 3IVV allein aus Sicht des Gesetzeswortlauts innerhalb des damit umrissenen Delegationsrahmens bewegt. Dieser ist, wie bereits gezeigt, etwas enger gehalten als in der Vorgängerfassung, ohne jedoch zu präzisieren, worin die Korrekturfaktoren bestehen könnten, wobei über die Verfassungsmässigkeit der betreffenden Gesetzesnorm hier nicht weiter zu befinden ist (Art. 190 BV; BGE 150 V 73 E. 6.2). Hinsichtlich des dergestalt offenen Gehalts belassen die Gesetzesmaterialien nun aber keine Zweifel, dass damit im Wesentlichen die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts rezipiert werden sollte. Diese Regelungsabsicht folgt - von den zitierten singulären Voten abgesehen - zwar lediglich aus der bundesrätlichen Botschaft. Das mindert den Bedeutungsgehalt der wiederholt gemachten Aussagen (vgl. E. 9.4.1.1) freilich keineswegs. Denn zum einen wurde der mit der Botschaft aufgelegte Entwurf der hier erörterten Delegationsnorm diskussionslos, unverändert zum Gesetz. Zum anderen erscheinen die Kundgaben in der Botschaft umso bedeutsamer, als sich damit just der künftige Verordnungsgeber geäussert hatte. Die damit vermittelte "Botschaft", dass die Invaliditätsbemessung selbst unverändert bleibe, mag denn gerade auch Grund dafür gewesen sein, dass sich in diesem Punkt keine Diskussion in den Kommissionen und Räten entspann.”
“Ergeben die Auslegungselemente - wie vorliegend - kein klares Bild und sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die am besten der Verfassung entspricht (BGE 150 V 120 E. 4.2; 149 I 2 E. 3.2.1; 143 III 385 E. 4.1; KRAMER/ARNET, a.a.O., S. 116 f.). Eine solche verfassungskonforme Auslegung findet ihre Schranken im Massgeblichkeitsgebot (Art. 190 BV). Sie darf nicht dazu führen, einen in Form des Bundesgesetzes gekleideten Entscheid des Bundesparlaments zu übergehen (vgl. BGE 147 I 206 E. 2.3; 134 II 249 E. 2.3; 131 II 697 E. 4.1). Ein solcher Vorentscheid des Gesetzgebers ist vorliegend weder aus dem Wortlaut noch den Materialien von Art. 2 Abs. 5 lit. a BehiG ableitbar (E. 4.3 hiervor). Daher bleibt zu prüfen, welche weiteren Wertungsgesichtspunkte sich auf Verfassungsstufe finden und wie sich diese auf die Auslegung des BehiG auswirken.”
“Von einer solchen vorfrageweisen Normenkontrolle (Vereinbarkeit einer Gesetzesbestimmung als solche mit dem übergeordneten Verfassungsrecht) zu unterscheiden ist die Frage, ob der angefochtene Entscheid rechtswidrig erscheint, weil eine gesetzliche Regel bei verfassungskonformer Auslegung anders hätte interpretiert werden müssen. Das vorne erwähnte Anwendungsgebot schliesst nämlich nicht aus, dass die in Bundesgesetzen enthaltenen Bestimmungen verfassungskonform ausgelegt werden müssen, sobald ein Auslegungsspielraum besteht. Zu den anerkannten Grundsätzen der Auslegung gehört gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die verfassungskonforme Auslegung unter Beachtung der Schranken von Art. 190 BV und des klaren Wortlauts des Gesetzes. Allerdings darf dabei der klare, dem gesetzgeberischen Willen entsprechende Sinn einer Norm auch nicht durch eine an der Verfassung orientierte Auslegung beiseitegeschoben werden (Urteil des BGer 2C_340/2020 vom 16. September 2020 E. 5.1; BGE 147 I 206 E. 2.3; 136 V 161 E. 6.4, je m.H.). In diesem Sinne ist nachfolgend noch kurz auf die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen.”
Art. 14 EMRK wird in der Praxis in der Regel akzessorisch geprüft; eine eigenständige Verletzung von Art. 14 kommt nur in Betracht, wenn zugleich der Schutzbereich eines vorrangigen Konventionsrechts (z. B. Art. 8 EMRK) eröffnet ist. Fehlt ein solcher Schutzbereich, besteht nach Ansicht der zitierten Rechtsprechung kein Raum für eine analoge Anwendung einer materiellen Norm unter Hinweis auf Art. 190 BV.
“Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass weder eine Verletzung der Verfassungsbestimmung von Art. 8 Abs. 3 BV (zur Massgeblichkeit von Art. 24 Abs. 2 AHVG vgl. Art. 190 BV) noch eine Diskriminierung im Sinne von Art. 14 EMRK allein (zum akzessorischen Charakter des Diskriminierungsverbots von Art. 14 EMRK vgl. BGE 148 I 160 E. 8.1; 144 I 340 E. 3.5; 143 V 114 E. 5.3.2.2; Urteil Beeler §§ 47 f.) den umstrittenen Anspruch begründet, und ein solcher nur in Betracht fällt, wenn das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK betroffen ist.”
“Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass weder eine Verletzung der Verfassungsbestimmung von Art. 8 Abs. 3 BV (zur Massgeblichkeit von Art. 24 Abs. 2 AHVG vgl. Art. 190 BV) noch eine Diskriminierung im Sinne von Art. 14 EMRK allein (zum akzessorischen Charakter des Diskriminierungsverbots von Art. 14 EMRK vgl. BGE 148 I 160 E. 8.1; 144 I 340 E. 3.5; 143 V 114 E. 5.3.2.2; Urteil Beeler §§ 47 f.) den umstrittenen Anspruch begründet, und ein solcher nur in Betracht fällt, wenn das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK betroffen ist.”
“die Annahme eines entsprechenden Versorgerschadens rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer hat Kinder aus früheren Partnerschaften, die schon lange volljährig sind und nicht bei ihm wohnen. Seine Ehegemeinschaft von einem Monat Dauer bzw. sein Familienleben und seine Entscheide bezüglich seiner Erwerbstätigkeit sind davon in keiner Art tangiert gewesen. Der Beschwerdeführer macht denn auch in keiner Weise geltend, dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt wären. Vielmehr gründen seine Vorbringen im Wesentlichen auf der Argumentation, dass mit Blick auf den EGMR-Entscheid auch die geltende Bestimmung in Art. 24 Abs. 1 AHVG diskriminierend sei. Darin ist dem Beschwerdeführer zwar wie dargelegt (vgl. E. 6.1 hiervor) durchaus beizupflichten. Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK ist indessen klarerweise nicht tangiert, so dass eine Verletzung von Art. 14 EMRK nicht gerügt werden kann. Damit besteht aber für eine analoge Anwendung von Art. 24 Abs. 1 AHVG auf den vorliegenden Fall kein Raum. In Nachachtung von Art. 190 BV hat der Beschwerdeführer nach Art. 24 Abs. 1 AHVG daher keinen Anspruch auf eine Witwerrente. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Juni 2022 ist somit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.”
Art. 190 BV macht bundesgesetzliche Regeln über Ermessensveranlagungen für das Bundesgericht verbindlich. Nach der Rechtsprechung können wiederholte, zu hoch angesetzte Schätzungen im Rahmen einer Ermessensveranlagung die Substanz des Vermögens beeinträchtigen; es ist allerdings zweifelhaft, dass hierin allein eine verfassungswidrige konfiskatorische Besteuerung liegt, solange die Steuerbehörde ihre Schätzungen nicht aus fiskalischen oder pönalen Motiven vornimmt. Der Steuerpflichtige kann durch Mitwirkung im Veranlagungsverfahren eine Ermessensveranlagung vermeiden.
“Die Regelungen über die Ermessensveranlagungen sind bundesgesetzlich vorgeschrieben (Art. 130 Abs. 2 DBG; Art. 46 Abs. 3 StHG) und für das Bundesgericht folglich massgebend (Art. 190 BV). Es liegt in der Natur des Verfahrens der Ermessensveranlagung, dass die so festgelegte Steuerlast im Einzelfall die Substanz des Vermögens des Steuerpflichtigen beeinträchtigen kann, wenn sich der Steuerpflichtige über mehrere Steuerperioden hinweg nach Ermessen veranlagen lässt und die Steuerbehörde die Steuerfaktoren wiederholt - wenn auch in guten Treuen - zu hoch schätzt. Nichtsdestotrotz ist zu bezweifeln, dass darin eine verfassungswidrige konfiskatorische Besteuerung zu sehen ist, solange sich die Steuerbehörde in ihren Schätzungen nicht von fiskalischen oder pönalen Beweggründen leiten lässt (vgl. oben E. 5.3). Schliesslich hat es der Steuerpflichtige in der Hand, im Veranlagungsverfahren mitzuwirken und dadurch eine Veranlagung nach Ermessen zu vermeiden.”
Art. 190 BV verpflichtet die rechtsanwendenden Behörden, Bundesgesetze als massgebend anzuwenden, auch wenn sie sich als verfassungswidrig erweisen. Eine vorfrageweise Überprüfung der Verfassungsmässigkeit ist möglich, führt aber nicht dazu, dass das festgestellte verfassungswidrige Gesetz nicht anzuwenden wäre. Art. 190 BV berührt die Frage der verfassungskonformen Auslegung nicht. Demgegenüber ist einem Bundesgesetz, das dem Völkerrecht widerspricht, die Anwendung regelmässig zu versagen.
“von Ständerat Ruedi Noser "Neuregelung der Mehrwertsteuer im Bereich der Gesundheit. Vereinfachung, Wettbewerbsneutralität und Entlastung der Konsumentinnen und Konsumenten", vom Ständerat am 31. Mai 2023 angenommen; AB 2023 S 376). Die Anwendung von Bundesrecht kann vom Bundesgericht nicht versagt werden, selbst wenn diese verfassungswidrig sein sollte (Art. 190 BV; BGE 146 V 129 E. 4.4; BGE 139 I 257 E. 4; Urteil 2C_852/ 2021 vom 10. Dezember 2021 E. 2.3.2 m.w.H.). Zwar handelt es sich bei Art. 190 BV um ein Anwendungsgebot und kein Prüfungsverbot. Es kann sich rechtfertigen, vorfrageweise die Verfassungswidrigkeit eines Bundesgesetzes zu überprüfen; wird eine solche jedoch festgestellt, muss das Gesetz dennoch angewendet werden. Vorliegend kann nicht gesagt werden, dass die Regelung offensichtlich Grundrechte verletzen würde.”
“E. 3.3; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 50). Auch Bundesgesetze können auf ihre Verfassungsmässigkeit überprüft werden. Art. 190 BV erklärt sie aber als massgebend, weshalb sie auch dann angewendet werden müssen, wenn sie sich als verfassungswidrig erweisen (Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl. 2021, § 11 N. 501 und 503). Auf die (verfassungskonforme) Auslegung hat Art. 190 BV hingegen keinen Einfluss (vgl. Pierre Tschannen, a.a.O., § 8 N. 377, 383). Allerdings sind auch bei der Verfassungsgerichtsbarkeit durch akzessorische Normenkontrolle – wie überhaupt bei der Gesetzesauslegung und ‑korrektur bzw. Beurteilung der Ausfüllbarkeit von Lücken – die Schranken der richterlichen Rechtsfortbildung zu beachten (grundlegend Giovanni Biaggini, Verfassung und Richterrecht, Diss. Basel 1989, S. 194 ff., 289 ff., 327 f., 426 ff., 473 ff.; BGE 146 V 271 E. 5.1, 141 II 338 E. 3.1 [Pra 105/2016 Nr. 45]; vgl. auch BVR 2022 S. 226 [VGE 2021/387 vom 21.1.2022] nicht publ. 3.3; VGE 2020/118/119 vom”
“Der hier im Zentrum des Interesses stehende Art. 24 Abs. 2 AHVG trifft bezüglich des Erlöschens des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente eine geschlechtsspezifische Unterscheidung, ohne dass sich diese wegen biologischer oder funktionaler Verschiedenheiten zwischen Mann und Frau aufdrängen würde. Die Bestimmung verstösst damit unbestrittenermassen gegen das in Art. 8 Abs. 3 BV normierte Diskriminierungsverbot (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 4. Mai 2012, 9C_617/2011, E. 3.5). Allerdings ist diese verfassungswidrige Norm gestützt auf Art. 190 BV anzuwenden (vgl. Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl. 2021, S. 199 § 11 N. 501; E. 3.3 hiervor), zumal eine verfassungskonforme Auslegung (vgl. Tschannen, a.a.O., S. 149 § 8 N. 377, S. 152 f. N. 383) hier ausser Betracht fällt (vgl. etwa SVR 2010 AHV Nr. 2 S. 3). Art. 190 BV ändert jedoch nichts daran, dass einem völkerrechtswidrigen Bundesgesetz regelmässig die Anwendung zu versagen ist (Tschannen, a.a.O., S. 172 ff. § 9 N. 432 ff.; Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Aufl. 2018, S. 19 N. 32). Damit ist nachfolgend zu prüfen, ob die Verweigerung einer Witwerrente für den Beschwerdeführer durch die Beschwerdegegnerin gegen Völkerrecht, mithin gegen Art. 14 i.V.m. Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101), verstösst.”
“Nach dem Gesagten ist zur Rüge der unzureichenden Verfassungsgrundlage Folgendes festzuhalten: Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht feststellen würde, dass es für den Erlass der PMT-Bestimmungen im BWIS an einer Kompetenzgrundlage in der Verfassung fehlt, müsste das Gericht diese aufgrund der Massgeblichkeit von Bundesgesetzen gemäss Art. 190 BV anwenden (vorne E. 4.3). Eine allfällige Feststellung der Verfassungswidrigkeit bliebe somit ohne unmittelbare Rechtswirkung. Die Frage gleichwohl zu prüfen, stünde dem Gericht offen, bedürfte indes eingehender staatsrechtlicher Betrachtungen und erscheint daher unter den gegebenen Umständen nicht geboten. Dies ergibt sich aus dem vordringlichen privaten wie auch öffentlichen, namentlich rechtsstaatlichen, Interesse an einem effektiven Rechtsschutz gegenüber den vorliegend angefochtenen präventiv-polizeilichen Massnahmen, deren Befristung auf sechs Monate eine möglichst rasche und entsprechend zielgerichtete Beschwerdebeurteilung gebietet. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich deshalb einer Prüfung der gerügten kompetenzbedingten Verfassungswidrigkeit der PMT-Gesetzgebung. Anzumerken bleibt, dass es den gegebenenfalls in ihrer verfassungsrechtlichen Regelungskompetenz beschnittenen Kantonen freisteht, beim Bundesgericht gemäss Art. 189 Abs. 3 BV und Art. 120 Abs. 1 Bst. a BGG eine Feststellungsklage im Rahmen eines Kompetenzkonflikts einzureichen, wobei auch eine entsprechende Feststellung durch das Bundesgericht aufgrund von Art.”
Art. 190 BV gilt auch in verwaltungsrechtlichen Bereichen: Bundesrecht bindet die rechtsanwendenden Behörden in Materien wie Gesundheits‑, Raumplanungs‑, Sozial‑ oder Ausländerrecht. Daraus folgt, dass Bundesrecht das kantonale Regelungs- und Verwaltungsermessen begrenzt und bei der Entscheidung von konkreten Verfügungen anzuwenden ist.
“Es sei deshalb darin - zumindest ohne die vom Kanton Zug unterlassene Koordination der Kantone untereinander - kein taugliches Mittel zur Kostenkontrolle zu erblicken. Im Gegenteil könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich Zulassungsbeschränkungen gar kontraproduktiv auswirkten. Höchstzahlen im Kanton Zug seien somit sinnlos und damit willkürlich. Dieser Einwand zielt an der Sache vorbei. Abgesehen davon, dass nach dem Dargelegten die Annahme nicht zutrifft, es fehle an einer interkantonalen Koordination, lassen die Beschwerdeführerinnen insbesondere ausser Acht, was folgt: Die Vorwürfe der fehlenden Geeignetheit von Zulassungsbeschränkungen zur Eindämmung der ausufernden Gesundheitskosten richten sich nicht gegen die hier auf dem Prüfstand stehende kantonale Zulassungsverordnung und deren Anhang, sondern gegen die Bedürfnisklausel von Art. 55a KVG. Diese schreibt aber den Kantonen gerade vor, derlei Massnahmen zur Kostendämpfung zu ergreifen. Abgesehen davon, dass die Bedürfnisklausel dem Anwendungsgebot von Art. 190 BV unterliegt, vertritt das Bundesgericht seit je her die Auffassung, diese verfolge ein zulässiges sozialpolitisches Ziel; daran hat sich unter Art. 55a KVG in der seit dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung nichts geändert (vgl. dazu nachfolgend E. 10.1). Der Vollständigkeit halber sei zur Frage der Geeignetheit von Zulassungsbeschränkungen zur Kostendämpfung immerhin darauf hingewiesen, dass im Rahmen früherer Zulassungsbeschränkungen betreffend die Jahre 2002 bis 2011 festgestellt wurde, dass gesamtschweizerisch die Kosten der OKP in der Spezialmedizin erst mit der Aufhebung der Zulassungsbeschränkung in den Jahren 2012 und 2013 deutlich anstiegen (vgl. Urteil 9C_37/2024 vom 15. Januar 2025 E. 12.2.3, zur Publikation vorgesehen, unter Hinweis auf "Zulassungsstopp für Ärztinnen und Ärzte in Praxen - Entwicklung des Ärztebestandes und der Kosten", Obsan Bulletin 2017 vom 21. November 2017, S. 3, einsehbar unter www.obsan.admin.ch/sites/default/files/obsan_bulletin_2017-04_d.pdf). Auch der Bundesrat wies in der Botschaft vom 9.”
“Schliesslich ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass die Verweigerung des Ersatzneubaus eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) bedeute. Er macht insbesondere geltend, dass die verbliebene Doppelhaushälfte auf der benachbarten Parzelle nun als Schandfleck erscheine und eine ortsbauliche Lücke entstehe, die dem Landschaftsschutz nicht Rechnung trage. Die Baufreiheit ist Ausfluss der Eigentumsgarantie und schützt die Nutzung eines Grundstücks durch Überbauung (BGE 145 I 56 E. 4.1 mit Hinweis). Wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht, scheitert die Erteilung einer Baubewilligung hier am Erfordernis der bestimmungsgemässen Nutzbarkeit. Dieses in Art. 24c Abs. 1 RPG festgelegte Kriterium steht nicht unter dem Vorbehalt entgegenstehender Interessen der Bauherrschaft. Es dient dem für die Raumplanung fundamentalen Prinzip der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet (Art. 1 Abs.1 Satz 1 RPG) und bindet das Bundesgericht (Art. 190 BV). Die Erteilung einer Baubewilligung für einen Ersatzneubau anstelle des abgebrochenen Wohnhauses fällt damit ausser Betracht. Mit den angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen (im Wesentlichen die Auffüllung der Baugrube, die Rekultivierung und die Wiederherstellung der Festigkeit der weiter bestehenden Doppelhaushälfte auf der Nachbarparzelle) setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Insbesondere macht er nicht geltend, dass diese Massnahmen über das Erforderliche hinausgingen oder unzumutbar seien. Die Vereinbarkeit dieser Massnahmen mit der Eigentumsgarantie ist damit nicht zu prüfen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).”
“4 ZGB gehalten, eine (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe zu erteilen, wenn keine Hinweise dafür bestehen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen usw.), und "klar" erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können, d.h. sie auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (BGE 138 I 41 E. 4 u. 5; 137 I 351 E. 3.7). Die Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses soll schliesslich nur erteilt werden, wenn mit diesem bzw. dem Erhalt der hierfür zivilrechtlich erforderlichen Papiere und Bestätigungen in absehbarer Zeit gerechnet werden kann; die (vorübergehende) Legalisierung des Aufenthalts mit Blick auf den Eheschluss darf nicht dazu dienen, die Anwesenheit längerfristig zu sichern (Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 4.3). Diese Rechtsprechung gilt trotz des Vorrangs des Asylverfahrens (Art. 14 Abs. 1 AsylG) und der Bindung an die Bundesgesetze (Art. 190 BV) auch für abgewiesene Asylsuchende, die erst dank der Heirat einen ausländerrechtlichen Bewilligungsanspruch erwerben (Urteile des Bundesgerichts 2C_117/2019 vom 7. Juni 2019 E.3, 2C_962/2013 vom 13. Februar 2015 E. 4.2). Es kann diesen bei einer ernstlich gewollten Ehe und offensichtlich erfüllten Bewilligungserfordernissen nach der Heirat nicht zugemutet werden, vor dem Eheschluss ausreisen zu müssen (BGE 138 I 41 E. 3; 137 I 351 E. 3.5 u. E. 3.7). Im umgekehrten Fall, d.h. wenn aufgrund der Umstände, insbesondere der persönlichen Situation des Ausländers, von vornherein klar ist, dass er auch nach der Heirat nicht zum Aufenthalt in der Schweiz zugelassen werden kann, kann die Migrationsbehörde darauf verzichten, ihm eine provisorische Aufenthaltsbewilligung im Hinblick auf die Heirat zu erteilen, da es keinen Grund gibt, ihm zu erlauben, seinen Aufenthalt in der Schweiz zu verlängern, um dort zu heiraten, wenn er später ohnehin nicht mit seiner Familie dort leben kann (BGE 138 I 41 E.”
“Hier würde durch die Kassierung bzw. Nichtanwendung von Art. 8 Abs. 4 SHV die frühere Ordnung wiederaufleben. Dies hätte die sozialhilferechtliche Gleichbehandlung der Beschwerdegegnerin mit Empfängerinnen und Empfängern regulärer Sozialhilfe zur Folge, was gegen Art. 86 Abs. 1 Satz 4 AIG und Art. 190 BV verstossen (vgl. vorne E. 5.7 f. und 7.2.1) und zu einer nicht vernachlässigbaren Beeinträchtigung berechtigter öffentlicher Interessen führen würde (vgl. vorne E. 6.4.2,”
Art. 190 BV verpflichtet das Bundesgericht und die rechtsanwendenden Behörden, sich bei Anwendung und Auslegung an Bundesgesetze zu halten. Daraus folgt, dass ein klarer Gesetzeswortlaut und die gesetzgeberische Systematik verbindlich sind und dadurch der Raum für abweichende Auslegungen oder für analoge Gesetzesergänzungen eingeschränkt werden kann.
“Noch nicht entschieden sei, so das Bundesgericht damals, einzig noch die Mindestveräusserungsquote. Der Wortlaut von Art. 70 Abs. 4 lit. b Halbsatz 1 DBG 2007 sei insofern klar und gehe dahin, dass "die veräusserte Beteiligung" mindestens zehn Prozent zu betragen habe. Dies sei für das Bundesgericht verbindlich (Art. 190 BV). Hinzu komme, dass der Beteiligungsabzug, der als Ausnahme von der allgemeinen Gewinnsteuer juristischer Personen (Art. 128 Abs. 1 lit. b BV) zu verstehen sei, eng ausgelegt werden müsse (zit. Urteil 2C_701/2015 / 2C_702/2015 E. 3.3.4). Nichts Anderes ergebe sich, wenn dem hiervor ausgelegten Normalfall (Art. 70 Abs. 4 lit. b Halbsatz 1 DBG 2007) der Sonderfall (Art. 70 Abs. 4 lit. b Halbsatz 2 DBG 2007) entgegengehalten werde. Die Wendung "fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter zehn Prozent" bestätige vielmehr das bisherige Auslegungsergebnis und verdeutliche, dass der Beteiligungsabzug gemäss Halbsatz 2 (nur noch) beansprucht werden könne, wenn "die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hatten" (zit. Urteil 2C_701/2015 / 2C_702/ 2015 E. 3.3.5).”
“Dagegen gelangte die Steuerpflichtige an das Bundesverwaltungsgericht, das die Beschwerde mit Entscheid A-2950/2019 vom 23. Juni 2020 abwies. Die Begründung ging im Wesentlichen dahin, dass das Mehrwertsteuergesetz von 2009, an welches das Gericht gemäss Art. 190 BV gebunden sei, in Bezug auf die Erhebung der Inlandsteuer keine Wertfreigrenze vorsehe. Für eine analoge Anwendung von Art. 53 Abs. 1 lit. a MWSTG 2009 bleibe kein Raum (E. 3.1.2). Die angeblich fehlende Vereinbarkeit von Art. 53 Abs. 1 lit. a MWSTG 2009 (in Verbindung mit dem Verordnungsrecht) mit dem übergeordneten Recht wäre zu prüfen, soweit im individuell-konkreten Fall ein Entscheid ergangen wäre, was aber nicht zutreffe (E. 3.2.1). Mit dem Erlass von Art. 53 Abs. 1 lit. a MWSTG 2009 habe der Gesetzgeber auf ein prozessökonomisches Veranlagungsverfahren bei der Einfuhr von Gegenständen hinwirken wollen. Vergleichbare Gründe für eine Wertfreigrenze im Bereich der Inlandsteuer fehlten. Weder bestehe Raum für eine Lückenfüllung, noch sei, so das Bundesverwaltungsgericht, das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) verletzt. Ebenso wenig wirke sich die Rechtslage diskriminierend aus (Art. 14 EMRK; E. 3.2.2) oder verstosse sie gegen die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV; E. 3.”
“Selbst wenn entgegen der Vorinstanz nämlich davon ausgegangen würde, der Beschwerdeführer sei als Mitgesellschafter des bis zur Trennung gemeinsam mit seiner Ehefrau geführten Landwirtschaftsbetriebs auch nach der Trennung teilweise am "Cashflow" des Unternehmens berechtigt gewesen und habe diesen nur notgedrungen - weil er faktisch keinen Zugriff mehr auf die Betriebseinnahmen gehabt habe - seiner Ehefrau überlassen, würde dies von der Ehefrau zur Bestreitung ihres Lebensunterhalt verwendete Entnahmen aus dem Betrieb in steuerlicher Hinsicht nicht zu Unterhaltsleistungen des Beschwerdeführers gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG machen. Weder läge nämlich insoweit eine Leistung des Beschwerdeführers an seine Ehefrau vor noch hätte er damit gemäss einer gerichtlichen Anordnung (oder gar gemäss einer abweichend davon unter den Eheleuten geschlossenen Vereinbarung) Aufwendungen der Ehefrau übernommen. Es spielt daher auch keine Rolle, dass die Vorinstanz "Cashflow" und Gewinn (ein solcher wurde gemäss Angabe des Beschwerdeführers nicht erwirtschaftet) zu Unrecht gleichgesetzt und ausgeführt hat, der Beschwerdeführer hätte den "Cashflow" versteuern müssen, so dass sich bei einer Nettobetrachtung ohnehin, d.h. auch bei Gewährung eines Unterhaltsabzugs für von der Ehefrau entnommenen "Cashflow", keine Minderung seines steuerbaren Einkommens ergeben hätte. Jedenfalls im Ergebnis erweist sich somit das angefochtene Urteil auch insoweit als rechtmässig. Abgesehen davon, dass Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG als Regelung in einem Bundesgesetz für das Bundesgericht massgebend ist (Art. 190 BV) und überdies insoweit nur eine rudimentäre, nicht den entsprechenden Anforderungen (vgl. vorne E. 2.1) genügende Rüge erhoben wurde, ist schliesslich nicht erkennbar, inwiefern durch die Nichtanerkennung von der Ehefrau aus dem Landwirtschaftsbetrieb zugeflossenem "Cashflow" als Unterhaltsleistung des Beschwerdeführers in sein Eigentumsrecht eingegriffen worden sein und/oder seine Besteuerung das Leistungsfähigkeitsprinzip verletzen sollte.”
“], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl. 2022, Art. 16 N 19). Aus diesem Grundsatz der Gesamtreineinkommenssteuer kann auch der Grundsatz der Unmassgeblichkeit der Einkommensverwendung entnommen werden. Abziehbar sind damit weder die Lebenshaltungskosten noch die reinvestierten Gewinne. Nimmt man das Einkommen als Massgrösse wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, so darf die aktuelle Einkommensverwendung, worunter auch Überweisungen an Internetbekanntschaften zu zählen sind, keine Rolle spielen (vgl. Reich/Weidmann, Art. 16 N 22c; Reich, § 10 N 49 mit Hinweis). Schliesslich sind der Beschwerdeführerin die Einkünfte aus Erwerbstätigkeit tatsächlich zugeflossen und erst danach bei der Einkommensverwendung verloren gegangen. Kommt hinzu, dass Grundlage und Schranke staatlichen Handelns das Recht ist (Art. 5 Abs. 1 BV) und Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind (Art. 190 BV). Wie weiter oben dargelegt wurde, hat sich die Vorinstanz an das geltende Recht gehalten.”
Wenn das Gesetz dem Bundesrat einen sehr weiten Gestaltungs‑/Ermessensspielraum für unselbständige (gesetzesvertretende) Verordnungen einräumt, ist dieser Spielraum nach Art. 190 BV für die Gerichte und die anderen rechtsanwendenden Behörden verbindlich. Die Kontrolle beschränkt sich in diesem Fall darauf, ob die Verordnung den im Gesetz delegierten Rahmen offensichtlich überschreitet oder aus andern Gründen gesetzes‑ oder verfassungswidrig ist; es ist den Gerichten nicht erlaubt, ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates zu setzen.
“Demgegenüber ergänzt der Verordnungsgeber mittels (unselbständigen) gesetzesvertretenden Rechtsverordnungen die gesetzliche Regelung, soweit das Gesetz ihn hierzu ermächtigt (vgl. Urteile 2C_397/2021 vom 25. November 2021 E. 4; 2C_765/2020 vom 14. Januar 2021 E. 5). Bei unselbständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, richtet sich die richterliche Kontrolle zunächst auf die Gesetzmässigkeit. Erweist sich die Verordnung als gesetzmässig und ermächtigt das Gesetz den Bundesrat nicht, von der Bundesverfassung abzuweichen, prüft das Bundesverwaltungsgericht auch die Verfassungsmässigkeit der Rechtsverordnung (BGE 144 II 454 E. 3.2; 143 III 87 E. 4.4; 141 II 169 E. 3.4; BVGE 2010/33 E. 3.1.1; Urteil des BVGer A-988/2019 vom 7. November 2019 E. 2.4.4). Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Bereich des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 BV für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es darf in diesem Fall bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern hat seine Prüfung darauf zu beschränken, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenz offensichtlich sprengt oder aus andern Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (statt vieler: BGE 144 II 454 E. 3.3; 137 II 217 E. 2.3; 131 II 562 E. 3.2, je m.w.H.; BVGE 2010/33 E. 3.1.1; Urteile des BVGer A-637/2020 vom 5. Februar 2021 E. 5.3.3; A-2856/2019 vom 16. Dezember 2020 E. 1.6.4; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 370).”
“Das Bundesgericht kann Verordnungen des Bundesrates vorfrageweise (inzident, im Einzelfall), aber inhaltlich eingeschränkt auf ihre Rechtmässigkeit prüfen. Gesetzesvertretende Rechtsverordnungen und Vollziehungsverordnungen sind zunächst auf ihre Gesetzmässigkeit und hernach, soweit das Gesetz den Bundesrat nicht ermächtigt, von der Bundesverfassung abzuweichen, auf ihre Verfassungsmässigkeit zu prüfen. Die Gesetzmässigkeit der Rechtsverordnung prüft es anhand dessen, ob der Bundesrat die Grenzen der ihm gesetzlich eingeräumten Befugnisse eingehalten hat (vgl. BGE 143 II 87 E. 4.4; 141 II 169 E. 3.4; 139 II 460 E. 2.3; je mit Hinweisen). Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Ermessensspielraum für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 BV für das Bundesgericht verbindlich; es darf in diesem Falle bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern es beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist. Für die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahme trägt der Bundesrat die Verantwortung; es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, sich zu deren wirtschaftlicher oder politischer Sachgerechtigkeit zu äussern (vgl. BGE 150 V 73 E. 6.2; vgl. auch BGE 143 II 87 E. 4.4; 139 II 460 E. 2.3; je mit Hinweisen).”
“Dies ist zulässig, soweit das Gesetz den Verordnungsgeber hierzu ermächtigt. Denn Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns ist das Recht (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV). Das Legalitätsprinzip in seiner allgemeinen Bedeutung nach Art. 5 Abs. 1 BV besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Es dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, andererseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.1; BGE 130 I 1 E. 3.1; BGE 128 I 113 E. 3c; Urteil 6B_702/2016 vom 19. Januar 2017 E. 2.2). Räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Bundesrat einen sehr weiten Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der unselbständigen Rechtsverordnung ein, ist dieser Gestaltungsbereich für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden verbindlich (vgl. Art. 190 BV). Das Bundesgericht setzt bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich überschreitet oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (vgl. BGE 144 II 454 E. 3.3; BGE 141 II 169 E. 3.4; BGE 139 II 460 E. 2.2 f.).”
“49 IVV generell - um unselbstständiges Verordnungsrecht, und zwar nicht vollziehender, sondern gesetzesvertretender Art (vgl. BGE 145 V 278 betreffend Art. 39a IVV; zum Begriff: Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl. 2021, S. 613 ff. Rz. 1662 ff. und 1669 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, S. 22 f. Rz. 93 ff., S. 25 Rz. 110). Im Rahmen der ihm in dieser Hinsicht zustehenden (inzidenten oder konkreten) Normprüfungsbefugnis hat das Bundesgericht insbesondere zu untersuchen, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat (BGE 144 II 454 E. 3.2 und 3.3; 143 V 208 E. 4.3; 138 II 281 E. 5.4; 137 III 217 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Soweit das Gesetz den Bundesrat nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen, befindet das Gericht auch über die Verfassungsmässigkeit der unselbstständigen Verordnung. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Gestaltungsspielraum für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 BV für das Bundesgericht verbindlich; es darf in diesem Falle bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Gestaltungsermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern es beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist. Es kann dabei namentlich prüfen, ob sich eine Verordnungsbestimmung auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder ob sie Art. 9 BV widerspricht, weil sie sinn- und zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden müssen. Für die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahme trägt der Bundesrat die Verantwortung; es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, sich zu deren wirtschaftlicher oder politischer Sachgerechtigkeit zu äussern (BGE 150 V 73 E. 6.”
Das Bundesgericht kann Bund und die Kantone nicht zum Erlass bestimmter Gesetze oder Gesetzesinhalte verpflichten; es fehlt ihm insoweit die Befugnis, die Gesetzgebung zu inhaltlich anzuweisen.
“Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes (Art. 188 Abs. 1 BV sowie Art. 1 Abs. 1 BGG). Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht (und die anderen rechtsanwendenden Behörden) massgebend (Art. 190 BV); es kann weder die Eidgenossenschaft noch den Kanton Bern zum Erlass bestimmter Gesetze oder Gesetzesinhalte verpflichten. Das Bundesgericht übt die Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts aus (Art. 1 Abs. 2 BGG). Die Oberaufsicht über das Betreibungs- und Konkurswesen obliegt dagegen dem Bundesrat (Art. 15 Abs. 1 SchKG), der befugt ist, die zur Vollziehung des SchKG erforderlichen Verordnungen und Reglemente zu erlassen (Art. 15 Abs. 2 SchKG) und den kantonalen Aufsichtsbehörden Weisungen zu erteilen (Art. 15 Abs. 3 SchKG). Mangels sachlicher Zuständigkeit kann das Bundesgericht auf die Rechtsbegehren 4, 5 und 6 (einschliesslich der jeweiligen Eventualbegehren) nicht eintreten. Damit braucht es sich nicht mit den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers zu befassen.”
Art. 190 BV bindet das Bundesgericht und die übrigen rechtsanwendenden Behörden an Bundesgesetze und Völkerrecht. Dies umfasst auch Fragen der Zuständigkeit sowie verfahrensrechtliche Vorschriften (z.B. Voraussetzungen nach dem BGG oder Formvorschriften nach der StPO) und gesetzlich geregelte Entschädigungsansprüche.
“Die Anordnungen der Vorinstanz beruhen auf dem in Art. 32 Abs. 2 Bst. a HMG verankerten gesetzlichen Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 Bst. f HMG und damit auf einer bundesgesetzlichen Grundlage. Wie dargelegt, hält die angefochtene Verfügung vor der bundesrechtlichen Heilmittelgesetzgebung stand. Gemäss dem Anwendungsgebot nach Art. 190 BV sind Bundesgesetze für das Bundesverwaltungsgericht massgebend, sodass die Rüge betreffend Grundrechtsverletzung von vornherein nicht durchdringen kann (vgl. auch Urteil 2A.607/2005 E. 7).”
“Ungeachtet der Zwischenschaltung der Post stellen die Zustellermässigungen also eine Zuwendung des Bundes zugunsten der Beschwerdeführerin dar. Diese schuldet dem Bund dafür keine marktwirtschaftlich gleichwertige Leistung. Vielmehr bezweckt der Bund mit den Zustellermässigungen eine indirekte Presseförderung (vgl. Botschaft vom 20. Mai 2009 zum Postgesetz, BBl 2009 5181, 5222 f.). Offensichtlich ist der Bundesgesetzgeber also der Ansicht, dass die Tätigkeiten von Organisationen wie der Beschwerdeführerin einschliesslich des Versands ihrer Presseerzeugnisse im öffentlichen Interesse liegen und förderungswürdig sind. Ob dafür eine hinreichende verfassungsrechtliche Grundlage besteht, ist angesichts ihrer unmissverständlichen bundesgesetzlichen Grundlage jedenfalls für die mehrwertsteuerliche Qualifikation dieser Zuwendung unerheblich; im Übrigen wäre das Bundesgericht ohnehin an das Bundesgesetz gebunden (Art. 190 BV). Der Beschwerdeführerin kann also nicht gefolgt werden, wenn sie meint, die Verfassung - konkret Art. 92 Abs. 2 BV - verbiete es, die Zustellermässigungen mehrwertsteuerlich als Subvention zu behandeln.”
“Auch die weitere Kritik in der Beschwerde, wonach das Verlangen einer Berufungsanmeldung in Bezug auf ein unbegründetes Urteil gegen die Denkgesetze (Logik) verstosse und daher unzumutbar, rechtsmissbräuchlich sowie überspitzt formalistisch sei, zielt ins Leere. Gestützt auf die ausdrückliche gesetzliche Regelung von Art. 399 StPO müssen die zur Berufung legitimierten und mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstandenen Parteien zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil nicht zu akzeptieren, nämlich einmal im Rahmen der Anmeldung der Berufung bei der ersten Instanz nach der Eröffnung des Dispositivs und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine schriftliche Berufungserklärung beim Berufungsgericht (vorstehend E. 3). Die Gerichte, einschliesslich das Bundesgericht, sind an die Gesetze gebunden (Art. 190 BV). Dem Beschwerdeführer wurde am 9. September 2022 das Urteilsdispositiv des Bezirksgerichts Horgen mit einer auf die gesetzliche Regelung von Art. 399 StPO abgestützten, detaillierten und unmissverständlichen Rechtsmittelbelehrung zugestellt. Dass sich der Beschwerdeführer nicht an diese eindeutige Belehrung gehalten hat, muss er sich selber zuschreiben; die sinngemässe Berufung auf angeblich fehlende Rechts- und Gesetzeskenntnisse geht an der Sache vorbei ("Nichtwissen schützt nicht"; BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1). Von einem Handeln gegen Treu und Glauben durch die Behörden oder einer übertrieben strengen Handhabung der Formvorschriften, die sachlich nicht gerechtfertigt wäre und dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrte, kann aus den dargelegten Gründen folglich nicht die Rede sein.”
“Der Beschwerdeführer schliesst seine Ausführungen mit Hinweisen auf Art. 29 Abs. 1 und 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und die Grundsätze "der Waffengleichheit sowie des effektiven Zugangs zum Gericht". Diese Rechte seien verletzt, wenn der Handlungsspielraum des unentgeltlichen Rechtsbeistands so eng gesteckt sei, dass er "aus prozessstrukturellen Gründen" nicht die gleiche Sorgfalt wie die weiteren Prozessbeteiligten ("hier ein grosses Versicherungsunternehmen mit eigenem Rechtsdienst und beratenden Ärzten sowie ein spezialisiertes Fachgericht") aufwenden könne. Soweit der Beschwerdeführer damit Kritik an der Zivilprozessordnung übt - welche in Art. 122 Abs. 1 lit. a eben gerade keine volle, sondern lediglich eine angemessene Entschädigung vorsieht (Erwägung 3.1) -, kann er nicht gehört werden. Die bundesgesetzliche Regelung ist für das Bundesgericht massgebend (Art. 190 BV). Ohnehin sind diese Verfassungsrügen ungenügend begründet (Art. 106 Abs. 2 BGG), weshalb auch aus diesem Grund nicht darauf einzutreten ist.”
Art. 190 BV verpflichtet das Bundesgericht und die rechtsanwendenden Behörden, Bundesgesetze und Völkerrecht anzuwenden. Behörden dürfen eine klare gesetzliche Regelung im konkret-individuellen Verfahren nicht einfach ausser Acht lassen; in der Praxis wird bei unzweideutiger gesetzlicher Grundlage eine verfassungsmässige Prüfung in diesem Einzelfall regelmässig nicht vorgenommen, zumal die Verwaltungsgerichte sich insoweit nicht für zuständig erachten. Gleichwohl bedeutet Art. 190 BV nicht generell, dass eine Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Bundesgesetzen in jedem denkbaren Fall ausgeschlossen wäre.
“Vorliegend ist festzuhalten, dass die Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen geräteunabhängig ausgestaltet und von jedem Privathaushalt zu bezahlen ist (vgl. vorstehend E. 7.3.2 f.). Die Beschwerdeführerin lebte vom 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2022 in einem Haushalt (Nr. [...]) und unterstand folglich für diesen Zeitraum grundsätzlich der Abgabepflicht (vgl. Art. 69 und Art. 69a RTVG). Des Weiteren bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass eine der genannten Ausnahmetatbestände einschlägig sein könnten. Solche werden in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde die Bestimmungen des RTVG generell als verfassungswidrig kritisiert, ist darauf hinzuweisen, dass Bundesgesetze für die rechtsanwendenden Behörden - und damit das Bundesverwaltungsgericht - massgebend sind (Art. 190 BV; vgl. vorstehend 7.3.5). Vor diesem Hintergrund muss an dieser Stelle insbesondere das Vorliegen einer verfassungsmässigen Grundlage nicht geprüft werden. Es ist nicht ersichtlich, dass den Behörden deswegen ein treuwidriges Verhalten vorzuhalten wäre. Was die Grundrechtsbindung der Vorinstanz und der Erstinstanz betrifft, so macht die Beschwerdeführerin mit dieser Rüge im Ergebnis wiederum Beanstandungen inhaltlicher Art zu redaktionellen Publikationen der SRG geltend. Diesbezüglich ist auf die vorstehende E. 2.1 zu verweisen. Zur konkreten Rechnungshöhe ist zu erkennen, dass der ausstehende Betrag von Fr.”
“, nul ne doit subir de discrimination du fait notamment de son origine, de sa race, de son sexe, de son âge, de sa langue, de sa situation sociale, de son mode de vie, de ses convictions religieuses, philosophiques ou politiques ni du fait d'une déficience corporelle, mentale ou psychique. Une discrimination est réalisée lorsqu'une personne est juridiquement traitée de manière différente, uniquement en raison de son appartenance à un groupe déterminé historiquement ou dans la réalité sociale contemporaine, mise à l'écart ou considérée comme de moindre valeur. La discrimination constitue une forme qualifiée d'inégalité de traitement de personnes dans des situations comparables, dans la mesure où elle produit sur un être humain un effet dommageable, qui doit être considéré comme un avilissement ou une exclusion, car elle se rapporte à un critère de distinction qui concerne une part essentielle de l'identité de la personne intéressée ou à laquelle il lui est difficilement possible de renoncer (ATF 148 I 160 consid. 8.1). 4.3. L'art. 190 Cst. prévoit que le Tribunal fédéral et les autres autorités sont tenus d’appliquer les lois fédérales et le droit international. Selon la jurisprudence, les autorités ne peuvent pas écarter l'application des lois fédérales, même si elle serait inconstitutionnelle. Cette disposition n'instaure toutefois qu'une obligation d'appliquer les lois fédérales. Elle n'interdit pas un examen de la constitutionnalité d'une loi fédérale (ATF 149 II 385 consid. 5.2). 5. Question litigieuse Est litigieuse la question de savoir si l'OAI était en droit de reconsidérer sa décision du 13 novembre 2018 et de supprimer la contribution d'assistance du recourant au motif qu'il perçoit certes une allocation pour impotent de l'assurance-accidents, mais pas une allocation pour impotent de l’assurance-invalidité. 6. Discussion sur le droit à la contribution d’assistance 6.1. Conformément à la règle de coordination prévue par l'art. 66 al. 3 LPGA, une allocation pour impotent ne peut pas être versée par deux assurances différentes.”
“Angesichts dieser klaren gesetzlichen Grundlage sind auch die Rügen der Beschwerdeführerin unbehelflich, die Vorinstanz habe durch das Abstellen auf den gesamten Bruttospielertrag als Bemessungsgrundlage gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV), die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossen sowie ihr Ermessen überschritten beziehungsweise missbraucht, jedenfalls aber unangemessen entschieden (Rz. 100 ff. der Beschwerde). Dass als Bemessungsgrundlage auf den gesamten Bruttospielertrag abzustellen ist, ergibt sich nach dem Gesagten in unzweideutiger Weise aus dem Gesetz selbst. Bundesgesetze sind für das Bundesverwaltungsgericht und die rechtsanwendenden Behörden verbindlich (Art. 190 BV). In Bezug auf die Frage, ob als Bemessungsgrundlage auf den gesamten Bruttospielertrag abzustellen ist oder nicht, kommt der Vorinstanz daher weder Ermessen zu noch die Befugnis, diesen klaren gesetzgeberischen Entscheid auf seine Verfassungsmässigkeit hin zu überprüfen. Auch das Bundesverwaltungsgericht ist zu einer derartigen Überprüfung nicht befugt.”
“Was die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit des seit dem1. Januar 2021 geltenden Tarifs der Unternehmensabgabe (Art. 67b Abs. 2 RTVV) betrifft, ist vorab festzuhalten, dass die Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen in Art. 70 RTVG und damit in einem Bundesgesetz verankert ist, welches für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich ist (Art. 190 BV). Vor diesem Hintergrund muss das Vorliegen einer verfassungsmässigen Grundlage an dieser Stelle nicht geprüft werden (vgl. diesbezüglich das Urteil des BVGer A-2902/2019 vom 16. Dezember 2020 E. 3.3.1).”
“719'967.--. Im Gegenzug ermässigte die Steuerpflichtige ihre Vorsteuern proportional um Fr. 4'143.55. 1.3. Mit Ergänzungsabrechnung vom 11. Juni 2018 erhob die ESTV den Betrag von Fr. 8'980.20 (was weitgehend auf die Nachbelastung von 7,7 Prozent auf Fr. 116'453.-- zurückzuführen war). Die Steuerpflichtige bestritt die Nachbelastung und ersuchte um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Diese erging am 19. November 2018. Die ESTV stellte darin fest, dass die Steuerpflichtige gehalten sei, die Inlandleistungen mit dem massgebenden Steuersatz abzurechnen; auf die Steuerbefreiung gemäss Art. 53 Abs. 1 lit. a MWSTG 2009 könne sie sich nicht berufen. Die dagegen gerichtete Einsprache blieb erfolglos (Einspracheentscheid vom 13. Mai 2019). 1.4. Dagegen gelangte die Steuerpflichtige an das Bundesverwaltungsgericht, das die Beschwerde mit Entscheid A-2950/2019 vom 23. Juni 2020 abwies. Die Begründung ging im Wesentlichen dahin, dass das Mehrwertsteuergesetz von 2009, an welches das Gericht gemäss Art. 190 BV gebunden sei, in Bezug auf die Erhebung der Inlandsteuer keine Wertfreigrenze vorsehe. Für eine analoge Anwendung von Art. 53 Abs. 1 lit. a MWSTG 2009 bleibe kein Raum (E. 3.1.2). Die angeblich fehlende Vereinbarkeit von Art. 53 Abs. 1 lit. a MWSTG 2009 (in Verbindung mit dem Verordnungsrecht) mit dem übergeordneten Recht wäre zu prüfen, soweit im individuell-konkreten Fall ein Entscheid ergangen wäre, was aber nicht zutreffe (E. 3.2.1). Mit dem Erlass von Art. 53 Abs. 1 lit. a MWSTG 2009 habe der Gesetzgeber auf ein prozessökonomisches Veranlagungsverfahren bei der Einfuhr von Gegenständen hinwirken wollen. Vergleichbare Gründe für eine Wertfreigrenze im Bereich der Inlandsteuer fehlten. Weder bestehe Raum für eine Lückenfüllung, noch sei, so das Bundesverwaltungsgericht, das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) verletzt. Ebenso wenig wirke sich die Rechtslage diskriminierend aus (Art. 14 EMRK; E. 3.2.2) oder verstosse sie gegen die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV; E. 3.”
Art. 190 BV bindet das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden an Bundesrecht und an Völkerrecht; dies hat das Rechtsprechungsbild in verschiedenen Einzelfragen bestätigt. Dementsprechend ist Art. 190 BV in der Praxis wiederholt in Bereichen wie der Regulierung von Gesundheitskosten und Zulassungsbeschränkungen, bei Einfuhrabgaben/Zoll, in steuer- bzw. abgabenrechtlichen Fragen, bei Medienabgaben sowie in sozialversicherungs- und asyl-/Familiennachzugsfällen herangezogen worden. Bei konfligierenden Normen bestimmt die einschlägige Normenkonfliktprüfung und die Rechtsprechung die konkrete Rangfolge und Anwendungsweise.
“Es sei deshalb darin - zumindest ohne die vom Kanton Zug unterlassene Koordination der Kantone untereinander - kein taugliches Mittel zur Kostenkontrolle zu erblicken. Im Gegenteil könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich Zulassungsbeschränkungen gar kontraproduktiv auswirkten. Höchstzahlen im Kanton Zug seien somit sinnlos und damit willkürlich. Dieser Einwand zielt an der Sache vorbei. Abgesehen davon, dass nach dem Dargelegten die Annahme nicht zutrifft, es fehle an einer interkantonalen Koordination, lässt die Beschwerdeführerin insbesondere ausser Acht, was folgt: Die Vorwürfe der fehlenden Geeignetheit von Zulassungsbeschränkungen zur Eindämmung der ausufernden Gesundheitskosten richten sich nicht gegen die hier auf dem Prüfstand stehende kantonale Zulassungsverordnung und deren Anhang, sondern gegen die Bedürfnisklausel von Art. 55a KVG. Diese schreibt aber den Kantonen gerade vor, derlei Massnahmen zur Kostendämpfung zu ergreifen. Abgesehen davon, dass die Bedürfnisklausel dem Anwendungsgebot von Art. 190 BV unterliegt, vertritt das Bundesgericht seit je her die Auffassung, diese verfolge ein zulässiges sozialpolitisches Ziel; daran hat sich unter Art. 55a KVG in der seit dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung nichts geändert (vgl. dazu nachfolgend E. 10.1). Der Vollständigkeit halber sei zur Frage der Geeignetheit von Zulassungsbeschränkungen zur Kostendämpfung immerhin darauf hingewiesen, dass im Rahmen früherer Zulassungsbeschränkungen betreffend die Jahre 2002 bis 2011 festgestellt wurde, dass gesamtschweizerisch die Kosten der OKP in der Spezialmedizin erst mit der Aufhebung der Zulassungsbeschränkung in den Jahren 2012 und 2013 deutlich anstiegen (vgl. Urteil 9C_37/2024 vom 15. Januar 2025 E. 12.2.3, zur Publikation vorgesehen, unter Hinweis auf "Zulassungsstopp für Ärztinnen und Ärzte in Praxen - Entwicklung des Ärztebestandes und der Kosten", Obsan Bulletin 2017 vom 21. November 2017, S. 3, einsehbar unter www.obsan.admin.ch/sites/default/files/obsan_bulletin_2017-04_d.pdf). Auch der Bundesrat wies in der Botschaft vom 9.”
“Aufgrund des Gesagten ist insgesamt davon auszugehen, dass die Familie nach der Einreise der nachzuziehenden Personen ihren Lebensunterhalt nicht ohne öffentliche Mittel - namentlich Ergänzungsleistungen - wird bestreiten können. Entsprechend kann der Familiennachzug der Ehefrau und des Sohns des Beschwerdeführers nach Massgabe von Art. 85 aAbs. 7 AIG, dessen Voraussetzungen kumulativ zu verstehen sind und der den rechtsanwendenden Behörden kein Rechtsfolgeermessen einräumt, nicht bewilligt werden. Allein gestützt auf das Landesrecht wäre daher die nachzugsverweigernde Verfügung der Vorinstanz nicht zu beanstanden (vgl. Art. 190 BV).”
“Die Vorinstanz schloss, die von der Beschwerdeführerin kritisierten Übergangsbestimmungen verstiessen nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV). Zudem müssten diese augrund von Art. 190 BV selbst bei Vorliegen einer solchen Verletzung angewendet werden. Weder aus der BV noch aus der EMRK würden sich Grundlagen ergeben, welche ein Abweichen von den vom Gesetzgeber bestimmten Abgrenzungskriterien in Bezug auf das Inkrafttreten des Leistungsbezugsrechts gemäss der per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Rerform zur Stabilisierung der AHV erlaubten.”
“Demnach hat die Beschwerdeführerin als Luftfahrtgesellschaft vorliegend gestützt auf Bundesrecht (Art. 190 BV) Anspruch auf Befreiung von den Einfuhrsteuern im Zusammenhang mit der Einfuhr des streitbetroffenen Flugzeugs. Entsprechend trifft es nicht zu, dass vorliegend mit der Einfuhr des streitbetroffenen Flugzeugs - nach Ansicht der Vorinstanz - Einfuhrsteuern zu Unrecht nicht erhoben worden sind, welche im Rahmen des hier strittigen Nachsteuerverfahrens nachzuentrichten wären (E. 2.10.1).”
“Für die Pflicht zur Leistung der Unternehmensabgabe als eine Steuer bzw. für deren Höhe sind einzig die Mehrwertsteuerpflicht des betreffenden Unternehmens sowie die Höhe dessen Umsatzes in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Art. 34 MWSTG massgebend (E. 4.3.2). Weitere gesetzliche Voraussetzungen für die obligatorische Unternehmensabgabe bestehen nicht. Kommt hinzu, dass - wie dargelegt - jedes mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen bei Erreichen des Mindestumsatzes die Abgabe zu entrichten hat, unabhängig davon, ob es ein Empfangsgerät besitzt oder nicht oder ob es ein Radio- oder Fernsehprogramm bezogen hat oder nicht (E. 4.3.1 und 4.4; vgl. auch Art. 190 BV). Dies gilt daher umso mehr, wenn das mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen mit dem gesendeten Programm nicht einverstanden ist. Soweit die Beschwerdeführerin die Berichterstattung bemängelt oder gar strafrechtlich relevante Verletzungen geltend macht, ist das Bundesverwaltungsgericht zu deren Beurteilung nicht zuständig (vgl. E. 1.4). Insbesondere ist die Beschwerdeführerin für ihre Kritik am Inhalt der Medienprogramme an die zuständige Ombudsstelle zu verweisen (E. 4.2.2).”
“Die Familiennachzugsregelung des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) bewirkt zwar für Schweizer Staatsangehörige gegenüber Angehörigen von FZA-Vertragsstaaten eine "Inländerdiskriminierung", weil diese unter den Voraussetzungen von Art. 3 Anhang I FZA Familienangehörige nachziehen können, ohne an eine Frist gebunden zu sein. Wie das Bundesgericht jedoch bereits mehrfach festgehalten hat, entspricht dies dem Willen des Gesetzgebers. Damit hat es aufgrund von Art. 190 BV sein Bewenden (vgl. ausführlich und mit zahlreichen Hinweisen Urteil 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 5.2).”
“Nr. 49, StR 70/2015 S. 162). Zudem wäre das Bundesgericht nach Art. 190 BV auch dann an die unmissverständliche Regelung von Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG gebunden, wenn das Rechtsgleichheitsgebot für den Abzug von Unterhaltszahlungen vor der Trennung sprechen würde.”
“Diese Rechtsprechung gilt trotz des Vorrangs des Asylverfahrens (Art. 14 Abs. 1 AsylG) und der Bindung an die Bundesgesetze (Art. 190 BV) auch für abgewiesene Asylsuchende, die erst dank der Heirat einen ausländerrechtlichen Bewilligungsanspruch erwerben können (vgl. das Urteil 2C_962/2013 vom 13. Februar 2015 E. 4.2). Es kann diesen bei einer ernsthaft gewollten Ehe und offensichtlich erfüllten Bewilligungsvoraussetzungen nach der Heirat im Lichte des EGMR-Urteils O'Donoghue u. Mitb. gegen Vereinigtes Königreich vom 14. Dezember 2010 (Nr. 34848/07) nicht zugemutet werden, wegen ihres illegalen Aufenthalts vor dem Eheschluss ausreisen zu müssen; es ist ihnen in diesem Fall die Rechtmässigkeit des Aufenthalts im Sinne von Art. 98 Abs. 4 ZGB (provisorisch) zu bestätigen (BGE 139 I 37 E. 3.5.2; 137 I 351 E. 3.5 u. E. 3.7; 138 I 41 E. 3 S. 45 f.).”
Räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Verordnungsgeber einen weiten Ermessensspielraum für die inhaltliche Ausgestaltung unselbständiger Verordnungen ein, ist dieser Gestaltungsbereich für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich (Art. 190 BV). Die Gerichte und Behörden dürfen ihr eigenes Ermessen nicht an die Stelle des Delegierten setzen; ihre Überprüfung beschränkt sich darauf, ob die Regelung die vom Gesetz gesetzten Grenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist.
“Räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Verordnungsgeber einen Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der unselbständigen Verordnung ein, so ist dieser Gestaltungsbereich für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich (Art. 190 BV; BGE 144 V 138 E. 2.4; Urteile des BVGer B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.2.2; B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 3.2.1 f.).”
“Das übergeordnete Recht gilt als eingehalten, wenn sich unselbständige Verordnungen auf eine gesetzliche Delegation stützen (Art. 164 Abs. 2 BV; BGE 144 II 454 E. 3.2; 143 II 87 E. 4.4). Das Gericht kann die Auslegung und Anwendung der Verordnung überprüfen. Räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Verordnungsgeber einen Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der unselbständigen Verordnung ein, so ist dieser Gestaltungsbereich für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich (Art. 190 BV; BGE 144 V 138 E. 2.4; Urteile des BVGer B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.2.2; B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 3.2.1 f.).”
“Das Bundesverwaltungsgericht kann eine Verordnungsbestimmung des Bundesrates im Anwendungsfall vorfrageweise auf deren Gesetz- und Verfassungsmässigkeit prüfen (akzessorische Normenkontrolle). Geht es, wie vorliegend, um eine unselbständige Verordnung, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützt - d.h. nicht wie eine selbständige Verordnung direkt auf der Verfassung beruht - prüft das Bundesverwaltungsgericht, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm vom Gesetz eingeräumten Befugnis gehalten hat. Es beurteilt zudem die Verfassungsmässigkeit der Verordnung, soweit das Gesetz den Bundesrat nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen bzw. die Verordnung nicht eine bereits im Gesetz angelegte Verfassungswidrigkeit übernimmt. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Ermessensspielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich (Art. 190 BV). Es darf in diesem Fall nicht sein Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern hat sich auf die Kontrolle zu beschränken, ob dessen Regelung den Rahmen der im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist (zum Ganzen BGE 143 II 87 E. 4.4; BVGE 2010/49 E. 8.3.2; Urteile des BVGer A-715/2020 vom 25. November 2020 E. 5.2 und A-4383/2021 vom 3. Mai 2023 E. 6.2 m.H.).”
Bei einer verfassungsrechtlichen Beanstandung der auf eine bundesgesetzliche Norm gestützten Verfügung ist gemäss Art. 190 BV vorab zu prüfen, ob die Verfassungswidrigkeit durch die zugrundeliegende Gesetzesnorm gedeckt ist. Wird sie nicht gedeckt, kommt eine Aufhebung der Verfügung in Betracht.
“Aus verfassungsrechtlicher Perspektive gilt es sodann vorfrageweise zu prüfen, ob Art. 4 Abs. 2 Bst. e BüV, welcher der angefochtenen Verweigerung der Einbürgerungsbewilligung durch die Vorinstanz zugrunde liegt, gegen das Verhältnismässigkeitsgebot (Art. 5 Abs. 2 BV) und/oder das Willkürverbot (Art. 9 BV) und insofern gegen höherrangiges Recht verstösst. Diesfalls erwiese sich die auf Art. 4 Abs. 2 Bst. e BüV gestützte Verweigerungsverfügung des SEM als verfassungswidrig und es wäre mit Blick auf Art. 190 BV weiter zu prüfen, ob die Verfassungswidrigkeit durch die zugrundliegende Gesetzesnorm (wiederum Art. 12 BüG) gedeckt ist. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre die Verfügung aufzuheben (Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., Rz. 1760-1762, 1771).”
“Aus verfassungsrechtlicher Perspektive gilt es sodann vorfrageweise zu prüfen, ob Art. 4 Abs. 2 Bst. e BüV, welcher der angefochtenen Verweigerung der Einbürgerungsbewilligung durch die Vorinstanz zugrunde liegt, gegen das Verhältnismässigkeitsgebot (Art. 5 Abs. 2 BV) und/oder das Willkürverbot (Art. 9 BV) und insofern gegen höherrangiges Recht verstösst. Diesfalls erwiese sich die auf Art. 4 Abs. 2 Bst. e BüV gestützte Verweigerungsverfügung des SEM als verfassungswidrig und es wäre mit Blick auf Art. 190 BV weiter zu prüfen, ob die Verfassungswidrigkeit durch die zugrundliegende Gesetzesnorm (wiederum Art. 12 BüG) gedeckt ist. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre die Verfügung aufzuheben (Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., Rz. 1760-1762, 1771).”
Besteht ein echter, auch durch verfassungs- und völkerrechtskonforme Auslegung nicht zu vermeidender Normenkonflikt zwischen Bundesgesetz und Völkerrecht, geht nach der neueren Rechtsprechung grundsätzlich das Völkerrecht vor; eine bundesgesetzliche Regelung, die dem Völkerrecht widerspricht, bleibt im Regelfall unanwendbar, insbesondere bei menschenrechtlichen Verpflichtungen. Art. 190 BV selbst regelt das Rangverhältnis nicht und setzt voraus, dass ein unvermeidbarer Konflikt vorliegt.
“Nebst dem sind Bundesgesetze und Völkerrecht gemäss Art. 190 BV für das Bundesgericht massgeblich. Folglich muss es auch Gesetze, die sich nicht verfassungskonform auslegen lassen, anwenden und kann lediglich den Gesetzgeber einladen, die fragliche Bestimmung zu ändern (BGE 147 I 280 E. 9.1; 144 I 126 E. 3; je mit Hinweisen). Besteht ein echter Normkonflikt zwischen Bundes- und Völkerrecht, so geht grundsätzlich die völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz vor und eine dem Völkerrecht entgegenstehende Bundesgesetzgebung bleibt regelmässig unanwendbar (BGE 147 I 280 E. 9.1; 147 IV 182 E. 2.1; 144 I 126 E. 3; je mit Hinweisen).”
“Selbst wenn man von einem Widerspruch zwischen Art. 76a Abs. 4 AIG und Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-Verordnung ausgehen würde, wäre noch nicht klar, ob die vorliegend angeordnete Haftverlängerung rechtswidrig war. In diesem Falle wäre zu beurteilen, ob die Dublin-III-Verordnung tatsächlich der nationalen Ge- setzgebung vorgehen würde. Art. 190 BV, wonach für Behörden Bundesgesetze und Völkerrecht massgebend sind, regelt die Rangordnung zwischen den beiden Rechtsordnungen nicht. Bekanntlich ist die Frage auch nicht abschliessend ge- klärt, jedoch hat das Bundesgericht in den vergangenen Jahrzehnten verschiede- ne Grundsätze dazu aufgestellt. Gemäss der Schubert-Rechtsprechung (BGE 99 Ib 39 E. 3 f.) ist einem völker- rechtswidrigen Bundesgesetz der Vorzug zu geben, sofern der Bundesgesetzge- ber von der Völkerrechtsbestimmung abweichen wollte. Dabei kann es genügen, wenn sich die Bundesversammlung mit den völkerrechtlichen Aspekten auseinan- dergesetzt hat (Zusatzbericht des Bundesrats zu seinem Bericht vom 5. März 2010 über das Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht vom 30. März 2011, BBl 2011 3616 ff., S. 3659; siehe umfassend: Robert Baumann, Die Tragweite der Schubert-Praxis, in: AJP 08/2010 S. 1009 ff.). Seit dem Schubert-Urteil äusserte sich das Bundesgericht eher in völkerrechtsfreundlicherer Weise und hielt unter anderem fest, dass im Konfliktfall das Völkerrecht dem Landesrecht prinzipiell vor- gehe, namentlich, wenn sich der Vorrang aus einer völkerrechtlichen Norm ableite, die dem Schutz der Menschenrechte diene (PKK-Rechtsprechung, BGE 125 II 147 E.”
“Februar 2008 (2C_448/2007) ausgelöst worden, im welchem das Bundesgericht entschieden habe, dass Ergänzungsleistungen nicht mit der Sozialhilfe gleichzustellen seien und es einer gesetzlichen Grundlage bedürfe, wenn man Ergänzungsleistungen bei der Prüfung der notwendigen finanziellen Mittel im Familiennachzugsverfahren mitberücksichtigen wolle. Die Initianten hätten in ihrer Begründung ausgeführt, dass diese Praxis zur Folge habe, dass Ergänzungsleistungen einem regulären Einkommen gleichgestellt würden, was dazu führe, dass Bezüger einer ganzen Rente und allenfalls von Ergänzungsleistungen gegenüber Gesuchstellern, die einer normalen selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgingen und deren Einkommen nicht für den Familiennachzug ausreiche, privilegiert würden. Im Vernehmlassungsverfahren sei die Initiative bzw. vorgeschlagene Änderung des Ausländergesetzes von einer grossen Mehrheit unterstützt worden. Beim Erlass von Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG handle es sich um einen bewussten Entscheid des Bundesgesetzgebers, an welchen sich das Bundesgericht sowie die anderen rechtsanwendenden Behörden nach Massgabe von Art. 190 BV zu halten hätten. 2.5 Die Vorinstanz übersieht zunächst, dass sich aus Art. 190 BV nichts zum Rangverhältnis zwischen Bundesgesetzen und Völkerrecht ableiten lässt (Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 4. A., Bern 2016, § 9 Rz. 27; Ulrich Häfelin et al., Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. A., Zürich etc. 2020, N. 1918). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist im Fall eines Normenkonflikts zwischen dem Völkerrecht und einer späteren Landesgesetzgebung grundsätzlich ein Vorrang des Völkerrechts anzunehmen, dies gilt insbesondere dann, wenn menschenrechtliche Verpflichtungen der Schweiz infrage stehen (BGE 144 I 126 E. 3, 142 II 24 E. 3.2, 139 I 16 E. 5.1 je mit Hinweisen). Ohnehin greifen die vorinstanzlichen Erwägungen schon insoweit zu kurz, als zunächst zu ermitteln ist, ob überhaupt ein – auch durch verfassungs- und völkerrechtskonforme Auslegung des Landesrechts nicht zu vermeidender – Normkonflikt vorliegt. Dazu ist die Bestimmung des Art.”
“3 StPO besagt klar und unzweideutig, dass das Gericht bei Verurteilung einer Person wegen den im Gesetz genannten Straftaten im Sinne eines Automatismus ein Tätigkeitsverbot für die Arbeit mit Kindern anzuordnen hat. Der Gesetzgeber hat als einzige Möglichkeit, um dem Verhältnismässigkeitsprinzip und den Vorgaben von Art. 36 BV und Art. 8 EMRK gerecht zu werden, die Ausnahmebestimmung von Art. 67 Abs. 4 bis erlassen (vgl. Botschaft, a.a.O., BBl 2016 6115 S. 6146). Dort ist wiederum einzig der unbe- stimmte Rechtsbegriff des "besonders leichten Falles" durch die richterliche Pra- xis zu bestimmen. Wenn die Verteidigung nun sinngemäss anführt, die gesetzlichen Bestimmungen von Art. 67 Abs. 3 und Abs. 4 bis müssten frei auf ihre Verfassungskonformität überprüft werden (Urk. 58 S. 5 ff.), so verkennt sie, dass für die rechtsanwenden- den Behörden die Bestimmung eines Bundesgesetzes selbst dann vorgehen wür- de, wenn sie sich als nicht verfassungskonform erwiese (Art. 190 BV). Demge- genüber trifft – wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat (Urk. 55 S. 37) – zu, dass bei einem Konflikt zwischen der EMRK und einem (auch jüngeren) Bundes- gesetz nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung die EMRK im Rahmen von Art. 190 BV Vorrang geniesst (BGE 139 I 16, E. 5; 144 I 126, E. 3), weshalb eine konventionswidrige bundesgesetzliche Bestimmung im Einzelfall gegebenenfalls nicht anzuwenden wäre. Unter Hinweis auf die ausführlichen und in allen Teilen zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz (Urk. 55 S. 37 f.) ist in der Regelung des Tätigkeitsverbots durch den eidgenössischen Gesetzgeber, welcher sich der Grundrechtsproblema- tik in jeder Hinsicht bewusst war (vgl. Botschaft, a.a.O., BBl 2016 6115 S. 6146), keine Verletzung der EMRK auszumachen. Die Bestimmungen von Art. 67 Abs. 3 und Abs. 4 bis StGB sind daher anwendbar, weshalb sie hinsichtlich der Gegeben- heiten des vorliegenden Falles zu prüfen sind.”
Bei bundesgesetzlich geregelten steuerlichen oder abgabenrechtlichen Fragen sind Gerichte und Verwaltungsbehörden an die bundesgesetzlichen Regelungen gebunden und haben diese anzuwenden; sie können die normkonforme Anwendung nicht aus verfahrens- oder materiellem Recht allein verweigern. Soweit dies möglich ist, ist indes bei der Auslegung des Gesetzes die verfassungskonforme Deutung zu beachten. Eingriffe in verfassungsmässige Grundsätze können nur unter den in der Rechtsprechung aufgezeigten, engen Voraussetzungen geprüft werden.
“Art. 13 Abs. 3 lit. b Ziff. 1 StG bezweckt, die Händler von den Vermittlern und den übrigen Effektenhändlern (Art. 13 Abs. 3 lit. d StG) abzugrenzen, damit - neben den Banken - nur sie vom Handelsbestandsprivileg nach Art. 14 Abs. 3 StG profitieren. Diese Privilegierung der Händler ist verfassungsrechtlich (Art. 8 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 2 BV) nicht verboten, wenn dafür sachliche Gründe bestehen (vgl. BGE 150 I 1 E. 4.4.2). Selbst wenn in der Förderung des "market making" und der Arbitragegeschäfte (vgl. oben E. 6.4.5 und 6.4.6) kein sachlicher Grund gesehen werden könnte, hätte das Bundesgericht das bundesgesetzlich angeordnete Steuerprivileg anzuwenden (Art. 190 BV; vgl. BGE 149 II 385 E. 5.2; 136 I 65 E. 3.2; 136 I 49 E. 3.1). Immerhin sind die verfassungsmässigen Besteuerungsgrundsätze in der Auslegung des Gesetzes soweit als möglich zu berücksichtigen (vgl. zur verfassungskonformen Gesetzesauslegung Urteile 9C_334/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2, zur Publikation vorgesehen; 9C_42/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 4.1, zur Publikation vorgesehen; BGE 147 V 312 E. 6.3.1). Die Postulate der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung (Art. 127 Abs. 1 BV; vgl. BGE 136 I 49 E. 5.2) sind Argumente dafür, den Kreis der gewerbsmässigen Händler gemäss Art. 13 Abs. 3 lit. b Ziff. 1 und Art. 14 Abs. 3 StG möglichst eng und das Ausmass der Benachteiligung der anderen Effektenhändler für ihre Eigengeschäfte sowie der Anleger im Allgemeinen möglichst gering zu halten. Diesem Anliegen trägt der Gesetzestext insoweit Rechnung, als er als Händler nach Art. 13 Abs. 3 lit. b Ziff. 1 StG nur Personen erfasst, die ausschliesslich oder zu einem wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit den Handel "für Dritte" (frz.”
“Mit der Problematik, dass das Abstellen auf kantonale Regelungen betreffend Berufsausübungsbewilligungen zu Ungleichbehandlungen und Steuerverzerrungen führen kann, da dieselbe Leistung durch Leistungserbringer mit gleicher Berufsausbildung und derselben Qualifikation - je nach kantonaler Gesetzgebung - einmal der Steuer untersteht bzw. von ihr ausgenommen ist, haben sich sowohl die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK; Entscheid der SRK 2003-126 vom 19. April 2005 E. 3b/bb [zum aMWSTG; bestätigt durch das BGer mit Urteil 2A.331/2005 vom 9. Mai 2006]) als auch das Bundesverwaltungsgericht ([ebenfalls zum aMWSTG] Urteil des BVGer A-5113/2009 vom 16. Dezember 2009 E. 4.3.1) bereits ausführlich auseinandergesetzt. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass mit dem Abstellen auf eine kantonale Regelung das Prinzip der einheitlichen Anwendung der Mehrwertsteuer auf dem Gebiet der gesamten Schweiz eine Schwächung erfahre, weil jede kantonale Regelung ihre spezifischen Besonderheiten habe. Da jedoch das Erfordernis einer Berufsausübungsbewilligung im Bundesgesetz selbst enthalten sei, womit eine potentielle Ungleichbehandlung zumindest bewusst in Kauf genommen werde, habe das Bundesverwaltungsgericht gemäss dem Anwendungsgebot von Art. 190 BV keine Möglichkeit, die Norm aufzuheben oder ihr die Anwendung zu versagen (siehe zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6966/2018 vom 24. Oktober 2019 E. 2.3.5). In BGE 149 II 385 hat das Bundesgericht dies bestätigt und [mit Bezug auf das MWSTG] überdies festgehalten, dass die fragliche Regelung nicht offensichtlich Grundrechte verletze (BGE 149 II 385 E. 5.2 in fine).”
“Der Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung nach Art. 127 Abs. 2 BV konkretisiert das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV für die Steuergesetzgebung und gilt «soweit es die Art der Steuer zulässt» (Urteil des BVGer A-4741/2021 vom 8. November 2023 [angefochten vor Bundesgericht] E. 3.1.2 m.w.H.), womit gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts in erster Linie die ordentlichen Steuern auf dem Einkommen und Vermögen gemeint seien. Der Grundsatz habe eine beschränkte Tragweite für Sonder- oder Zwecksteuern (Urteil des BGer 2C_852/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 2.4.4). Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 2C_852/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 2.4 ff. einlässlich dargelegt, weshalb die Haushaltabgabe als Steuer zu qualifizieren sei und Art. 127 Abs. 2 BV nur beschränkte Bedeutung habe. Es hat schliesslich festgehalten, dass Art. 69a Abs. 1 RTVG keine Differenzierung der Abgabenhöhe je nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorsehe und diese gesetzliche Regelung in Anwendung von Art. 190 BV für es (das Bundesgericht) verbindlich sei. Dieser Argumentation hat das Bundesverwaltungsgericht nichts beizufügen. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat Art. 190 BV zu beachten, weshalb die vom Beschwerdeführer wiederholt vorgebrachte Kritik, wonach ein Verstoss gegen Art. 127 Abs. 2 BV vorliege, insoweit nicht zu hören ist.”
“Altersjahr bereits erreicht worden ist oder nicht. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend das Diskriminierungsverbot verletzt wird. Zudem kann nichts aus der vorgebrachten Ungleichbehandlung gegenüber einem 19-jährigen abgeleitet werden. Denn auch ein 19-jähriger kann bereits finanzielle Verpflichtungen haben (seien diese familiärer Natur oder z.B. im Rahmen von Aus-/Weiterbildungen), welche dazu führen, dass die Leistung der Wehrpflichtersatzabgabe für ihn spürbare Auswirkungen hat. Die Beschwerde ist damit auch in diesem Punkt abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Gerichtsbehörden gemäss Art. 190 BV an Bundesgesetze gebunden sind. Selbst wenn eine Diskriminierung vorliegen würde (was nicht der Fall ist, vgl. E. 11.2), wäre die Steuerrekurskommission gehalten, das WPEG anzuwenden und die Ersatzpflicht zu bestätigen. Abschliessend ist festzuhalten, dass die ESTV Ausführungen zur Rückzahlung von geleisteten Zahlungen hinsichtlich rechtskräftiger Veranlagungen macht. Insbesondere bilde ein späteres Urteil einer höchstrichterlichen Instanz keinen Revisionsgrund. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nur die Rückzahlung der bereits geleisteten Anzahlung hinsichtlich Ersatzjahr 2020 verlangt. Da vorliegend eine noch nicht rechtskräftige Veranlagung zu beurteilen ist, sind diese Ausführungen der ESTV irrelevant. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, dass die Wehrpflichtersatzabgabe gesetzeskonform ist und dass keine Diskriminierung vorliegt. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.”
“Zusammenfassend hat die StRK die Fahrkosten der Beschwerdeführerin auch bei den kantonalen Steuern zu Recht bloss im Umfang des in Art. 31 Abs. 1 Bst. a StG vorgesehen Maximalbetrags von Fr. 6'700.-- zugelassen, weil diese Bestimmung durch Art. 9 Abs. 1 StHG abgedeckt und damit – wie bereits Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG – durch Art. 190 BV «immunisiert» wird.”
“Bei der Überprüfung muss sich das Gericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegen, da es sonst Gefahr läuft, neue Ungleichheiten zu schaffen, wenn es im Hinblick auf zwei Kategorien von Steuerpflichtigen Gleichheit erzielen will. Das Gericht darf nicht leichtfertig von den vom Gesetzgeber erlassenen gesetzlichen Vorschriften abweichen (BGE 140 II 157 E. 7.3, in: Pra 2014 Nr. 84). Aus den Regelungen des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14, Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) ergibt sich, dass Vorsorgeleistungen, worunter auch Invalidenrenten aus der ersten (IVG) und der zweiten Säule (BVG) fallen, grundsätzlich vollumfänglich steuerbar sind (Art. 7 Abs. 1 StHG). Der in Art. 7 Abs. 4 StHG enthaltene Katalog der steuerfreien Einkünfte ist abschliessend und wurde vom Kanton St. Gallen entsprechend in Art. 37 StG übernommen. Harmonisierungsrechtlich wäre es den kantonalen Gesetzgebern daher untersagt, weitere Einkünfte als nicht steuerbar zu erklären (BGer 2C_245/2010 vom 25. Januar 2011 E. 2.5.1). Da sich diese Bestimmungen aus einem Bundesgesetz ergeben, hat sie das Verwaltungsgericht gestützt auf Art. 190 BV anzuwenden. Die Vorinstanz begründete die Rückweisung der Sache an den Beschwerdeführer wie dargelegt mit der Feststellung, es sei zu prüfen, ob dem Beschwerdegegner für die Begleichung der Steuern genügend Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Falls dies nicht der Fall sei, sei zu prüfen, inwiefern dem Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen sei (act. G 2 S. 7). Hierzu ist mit der Vorinstanz zum einen festzuhalten, dass der in der Veranlagung 2017 (act. G 5/6/1.02 und 2.09) bestätigte Vermögensbetrag von CHF 75'000 sich nicht nachvollziehen lässt, zumal nach Lage der Akten sämtliche Rentennachzahlungen direkt mit Rückforderungen des Sozialamtes verrechnet bzw. an die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers ausbezahlt wurden (so explizit bestätigt in act. G 5/6/2.05 p. 13 f.). Auf die Höhe des Steuerbetrages hat der Vermögensbetrag in der Veranlagung 2017 indes insofern keine Auswirkung, als er die Steuerfreigrenze (Art. 64 Abs. 1 lit. a StG) nicht überschreitet.”
Das Bundesgericht darf Bundesgesetze verfassungsrechtlich prüfen und problematische Normen kritisieren sowie auf verfassungsrechtlich begründete Änderungserfordernisse hinweisen. Solche Kritik kann dem Gesetzgeber eine Impulsfunktion zukommen, entfaltet aber grundsätzlich keine unmittelbaren rechtlichen Konsequenzen gegenüber geltendem Bundesrecht.
“Sachverhalt wie er in Art. 24 Abs. 1 AHVG, der Sonderbestimmung für Witwen, geregelt ist. Bei Art. 24 Abs. 1 AHVG handelt es sich nach wie vor um geltendes Recht (vgl. auch E. 3.2 hiervor). Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, dass das Urteil des EGMR eine analoge Anwendung von Art. 24 Abs. 1 AHVG auf Witwer gebiete, mit der Folge, dass ihm eine Hinterlassenenrente auszurichten sei. 5.1 Gemäss Art. 190 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) vom 18. April 1999 sind Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. Es besteht eine Immunisierung der Bundesgesetze. Art. 190 BV statuiert "ein Anwendungsgebot, kein Prüfungsverbot" (vgl. statt vieler: BGE 129 II 249 E. 5.4; Giovanni Biaggini, BV Kommentar, 2., überarbeitete und erweiterte Auflage, 2017, Art. 190 N 13). Das Bundesgericht darf mithin auch Bundesgesetze auf ihre Verfassungsmässigkeit hin untersuchen und Kritik an problematischen Normen üben sowie auf verfassungsrechtlich begründete Änderungserfordernisse aufmerksam machen, d.h. "donner une impulsion au législateur" (BGE 141 II 280 E. 9.2). Verfassungsrechtlich motivierte Kritik am Bundesgesetzgeber ist somit möglich, sie bleibt jedoch ohne direkte rechtliche Konsequenzen (Biaggini, a.a.O., Art. 190 N 13). Der genannten Bestimmung lässt sich keine Aussage zum Rangverhältnis zwischen Landesrecht und Völkerrecht entnehmen (vgl. Anne Peters/Anne Petrig, Völkerrecht - Allgemeiner Teil, 5. Aufl., 2020; Biaggini, a.a.O., Art. 190 N 16 und Art. 5 N 30 mit Hinweisen). Bundesgesetze sind, obwohl mitunter demokratisch stärker abgestützt, nicht etwa "massgebender" als das (durch BV 190 ebenfalls "immunisierte") Völkerrecht (Biaggini, a.”
“Sachverhalt wie er in Art. 24 Abs. 1 AHVG, der Sonderbestimmung für Witwen, geregelt ist. Bei Art. 24 Abs. 1 AHVG handelt es sich nach wie vor um geltendes Recht (vgl. auch E. 3.2 hiervor). Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, dass das Urteil des EGMR eine analoge Anwendung von Art. 24 Abs. 1 AHVG auf Witwer gebiete, mit der Folge, dass ihm eine Hinterlassenenrente auszurichten sei. 5.1 Gemäss Art. 190 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) vom 18. April 1999 sind Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. Es besteht eine Immunisierung der Bundesgesetze. Art. 190 BV statuiert "ein Anwendungsgebot, kein Prüfungsverbot" (vgl. statt vieler: BGE 129 II 249 E. 5.4; Giovanni Biaggini, BV Kommentar, 2., überarbeitete und erweiterte Auflage, 2017, Art. 190 N 13). Das Bundesgericht darf mithin auch Bundesgesetze auf ihre Verfassungsmässigkeit hin untersuchen und Kritik an problematischen Normen üben sowie auf verfassungsrechtlich begründete Änderungserfordernisse aufmerksam machen, d.h. "donner une impulsion au législateur" (BGE 141 II 280 E. 9.2). Verfassungsrechtlich motivierte Kritik am Bundesgesetzgeber ist somit möglich, sie bleibt jedoch ohne direkte rechtliche Konsequenzen (Biaggini, a.a.O., Art. 190 N 13). Der genannten Bestimmung lässt sich keine Aussage zum Rangverhältnis zwischen Landesrecht und Völkerrecht entnehmen (vgl. Anne Peters/Anne Petrig, Völkerrecht - Allgemeiner Teil, 5. Aufl., 2020; Biaggini, a.a.O., Art. 190 N 16 und Art. 5 N 30 mit Hinweisen). Bundesgesetze sind, obwohl mitunter demokratisch stärker abgestützt, nicht etwa "massgebender" als das (durch BV 190 ebenfalls "immunisierte") Völkerrecht (Biaggini, a.”
Typische Anwendungsfelder des Anwendungsgebots von Art. 190 BV sind in der Praxis unter anderem: die Bedürfnisklausel des Art. 55a KVG, asylrechtliche Zustimmungsverfahren (Art. 14 AsylG), sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen (z.B. Art. 35 AHVG), steuer- und mehrwertsteuerrechtliche Regelungen, zwingende Abgaben- und Zollnormen sowie weitere ausdrücklich bundesgesetzlich geregelte Materien. Ebenfalls belegen die Quellen, dass speziell geregelte Bundesbestimmungen wie Art. 16c SVG (Führerausweisentzug) oder bundesgesetzliche Prozessnormen (z.B. Art. 99 ZPO) für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich sind. In diesen Bereichen wird kantonales Recht gegenüber dem einschlägigen Bundesrecht nicht angewendet oder ist daran zu messen.
“In Bezug auf die Frage, ob die Zulassungsverordnung und deren Anhang die wirtschaftliche Freiheit der Ärztinnen und Ärzte schwerwiegend einschränkt, gilt es daran zu erinnern, dass die Beschränkung der Zulassung zur Berufsausübung zulasten der OKP darauf abzielt, den Anstieg der Gesundheitskosten und damit der Krankenkassenprämien zu bremsen. Dieser Anstieg stellt für die Versicherten anerkanntermassen ein ernsthaftes finanzielles Problem dar. Das Bundesgericht vertritt daher in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die - im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht auf dem Prüfstand stehende - Bedürfnisklausel von Art. 55a KVG ein sozialpolitisches Ziel verfolgt, das im Hinblick auf die Wirtschaftsfreiheit zulässig ist, wobei privat praktizierende Ärztinnen und Ärzte aus der Wirtschaftsfreiheit nicht das Recht ableiten können, zulasten der sozialen Krankenversicherung Leistungen in unbegrenztem Umfang zu erbringen (BGE 141 V 557 E. 7.1; 140 V 574 E. 5.2.2; 130 I 26 E. 4.5 und 6.2). Diese Rechtsprechung gilt auch unter Art. 55a KVG in der seit dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung (vgl. dazu Urteil 9C_538/2023 vom 16. September 2024 E. 5.5.3). Eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin ist damit nicht erkennbar bzw. wäre bereits in einem Gesetz angelegt (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV). Gemäss Art. 190 BV ist das Bundesgericht verpflichtet, Bundesgesetze - und folglich auch Art. 55a KVG - anzuwenden.”
“In Bezug auf die Frage, ob die Zulassungsverordnung und deren Anhang die wirtschaftliche Freiheit der Ärztinnen und Ärzte schwerwiegend einschränkt, gilt es daran zu erinnern, dass die Beschränkung der Zulassung zur Berufsausübung zulasten der OKP darauf abzielt, den Anstieg der Gesundheitskosten und damit der Krankenkassenprämien zu bremsen. Dieser Anstieg stellt für die Versicherten anerkanntermassen ein ernsthaftes finanzielles Problem dar. Das Bundesgericht vertritt daher in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die - im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht auf dem Prüfstand stehende - Bedürfnisklausel von Art. 55a KVG ein sozialpolitisches Ziel verfolgt, das im Hinblick auf die Wirtschaftsfreiheit zulässig ist, wobei privat praktizierende Ärztinnen und Ärzte aus der Wirtschaftsfreiheit nicht das Recht ableiten können, zulasten der sozialen Krankenversicherung Leistungen in unbegrenztem Umfang zu erbringen (BGE 141 V 557 E. 7.1; 140 V 574 E. 5.2.2; 130 I 26 E. 4.5 und 6.2). Diese Rechtsprechung gilt auch unter Art. 55a KVG in der seit dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung (vgl. dazu Urteil 9C_538/2023 vom 16. September 2024 E. 5.5.3). Eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführer ist damit nicht erkennbar bzw. wäre bereits in einem Gesetz angelegt (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV). Gemäss Art. 190 BV ist das Bundesgericht verpflichtet, Bundesgesetze - und folglich auch Art. 55a KVG - anzuwenden.”
“Es ist vielmehr daran zu erinnern, dass die Beschränkung der Zulassung zur Berufsausübung zulasten der OKP darauf abzielt, den Anstieg der Gesundheitskosten und damit der Krankenkassenprämien zu bremsen. Dieser Anstieg stellt für die Versicherten anerkanntermassen ein ernsthaftes finanzielles Problem dar. Das Bundesgericht vertritt daher in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Bedürfnisklausel von Art. 55a KVG ein sozialpolitisches Ziel verfolgt, das im Hinblick auf die Wirtschaftsfreiheit zulässig ist, wobei privat praktizierende Ärztinnen und Ärzte aus der Wirtschaftsfreiheit nicht das Recht ableiten können, zulasten der sozialen Krankenversicherung Leistungen in unbegrenztem Umfang zu erbringen (BGE 141 V 557 E. 7.1; 140 V 574 E. 5.2.2; 130 I 26 E. 4.5 und 6.2). Diese Rechtsprechung gilt auch unter Art. 55a KVG in der seit dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung (dazu ebenfalls Urteil 9C_538/2023 vom 16. September 2024 E. 5.5.3). Eine wie auch immer geartete Einschränkung der Grundrechte der Beschwerdeführenden ist damit nicht erkennbar bzw. wäre bereits in einem Gesetz angelegt (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV). Gemäss Art. 190 BV ist das Bundesgericht verpflichtet, Bundesgesetze - und folglich auch Art. 55a KVG - anzuwenden.”
“2 AsylG Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes (SR 142.31, AsylG) kann der Kanton mit Zustimmung des SEM einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn diese sich seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (lit. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (lit. b), wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (lit. c) und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (lit. d). Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich (Art. 14 Abs. 3 AsylG). Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung (Art. 14 Abs. 4 AsylG). Das Bundesgericht hat die Regelung von Art. 14 Abs. 4 AsylG als mit der Rechtsweggarantie von Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) nicht vereinbar beurteilt, sie jedoch entsprechend dem Massgeblichkeitsgebot gestützt auf Art. 190 BV dennoch angewendet (BGE 137 I 128 E. 4.3). Der Gesetzgeber hat es in der Folge trotzdem ausdrücklich abgelehnt, die asylrechtliche Regelung an die verfassungsrechtliche Situation anzupassen (vgl. die Hinweise bei C. Hruschka, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N 8 zu Art. 14 AsylG). Art. 14 Abs. 4 AsylG gilt deshalb grundsätzlich in der bisherigen Form und Auslegung weiter. Fällt allerdings eine ausländerrechtliche Situation im Anwendungsbereich von Art. 14 AsylG unter die Garantien von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Interessen nach Ziff. 2 dieser Bestimmung abzuwägen. In dieser Situation muss das nationale Recht den Vorgaben von Art. 13 EMRK genügen (BGE 149 I 72 E. 2.3.2). Art. 13 EMRK Nach Art. 13 EMRK hat, wer sich in den durch die Konvention garantierten Rechten und Freiheiten für beeinträchtigt hält, Anspruch darauf, bei einer nationalen Instanz eine wirksame Beschwerde einlegen zu können. Dies bedeutet nicht notwendigerweise, dass ein Rechtsmittel an eine gerichtliche Behörde zur Verfügung stehen muss; es genügt auch eine Beschwerdemöglichkeit an ein hinreichend unabhängiges verwaltungsinternes Rechtspflegeorgan, welches – unter Wahrung der rechtsstaatlich notwendigen minimalen Verfahrensrechte – die Vorbringen des Betroffenen prüfen und gegebenenfalls den angefochtenen Akt aufheben beziehungsweise dessen Auswirkungen beseitigen kann (BGE 129 II 193 E.”
“2 AsylG Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes (SR 142.31, AsylG) kann der Kanton mit Zustimmung des SEM einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn diese sich seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (lit. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (lit. b), wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (lit. c) und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (lit. d). Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich (Art. 14 Abs. 3 AsylG). Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung (Art. 14 Abs. 4 AsylG). Das Bundesgericht hat die Regelung von Art. 14 Abs. 4 AsylG als mit der Rechtsweggarantie von Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) nicht vereinbar beurteilt, sie jedoch entsprechend dem Massgeblichkeitsgebot gestützt auf Art. 190 BV dennoch angewendet (BGE 137 I 128 E. 4.3). Der Gesetzgeber hat es in der Folge trotzdem ausdrücklich abgelehnt, die asylrechtliche Regelung an die verfassungsrechtliche Situation anzupassen (vgl. die Hinweise bei C. Hruschka, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N 8 zu Art. 14 AsylG). Art. 14 Abs. 4 AsylG gilt deshalb grundsätzlich in der bisherigen Form und Auslegung weiter. Fällt allerdings eine ausländerrechtliche Situation im Anwendungsbereich von Art. 14 AsylG unter die Garantien von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Interessen nach Ziff. 2 dieser Bestimmung abzuwägen. In dieser Situation muss das nationale Recht den Vorgaben von Art. 13 EMRK genügen (BGE 149 I 72 E. 2.3.2). Art. 13 EMRK Nach Art. 13 EMRK hat, wer sich in den durch die Konvention garantierten Rechten und Freiheiten für beeinträchtigt hält, Anspruch darauf, bei einer nationalen Instanz eine wirksame Beschwerde einlegen zu können. Dies bedeutet nicht notwendigerweise, dass ein Rechtsmittel an eine gerichtliche Behörde zur Verfügung stehen muss; es genügt auch eine Beschwerdemöglichkeit an ein hinreichend unabhängiges verwaltungsinternes Rechtspflegeorgan, welches – unter Wahrung der rechtsstaatlich notwendigen minimalen Verfahrensrechte – die Vorbringen des Betroffenen prüfen und gegebenenfalls den angefochtenen Akt aufheben beziehungsweise dessen Auswirkungen beseitigen kann (BGE 129 II 193 E.”
“2 AsylG Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes (SR 142.31, AsylG) kann der Kanton mit Zustimmung des SEM einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn diese sich seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (lit. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (lit. b), wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (lit. c) und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (lit. d). Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich (Art. 14 Abs. 3 AsylG). Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung (Art. 14 Abs. 4 AsylG). Das Bundesgericht hat die Regelung von Art. 14 Abs. 4 AsylG als mit der Rechtsweggarantie von Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) nicht vereinbar beurteilt, sie jedoch entsprechend dem Massgeblichkeitsgebot gestützt auf Art. 190 BV dennoch angewendet (BGE 137 I 128 E. 4.3). Der Gesetzgeber hat es in der Folge trotzdem ausdrücklich abgelehnt, die asylrechtliche Regelung an die verfassungsrechtliche Situation anzupassen (vgl. die Hinweise bei C. Hruschka, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N 8 zu Art. 14 AsylG). Art. 14 Abs. 4 AsylG gilt deshalb grundsätzlich in der bisherigen Form und Auslegung weiter. Fällt allerdings eine ausländerrechtliche Situation im Anwendungsbereich von Art. 14 AsylG unter die Garantien von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Interessen nach Ziff. 2 dieser Bestimmung abzuwägen. In dieser Situation muss das nationale Recht den Vorgaben von Art. 13 EMRK genügen (BGE 149 I 72 E. 2.3.2). Art. 13 EMRK Nach Art. 13 EMRK hat, wer sich in den durch die Konvention garantierten Rechten und Freiheiten für beeinträchtigt hält, Anspruch darauf, bei einer nationalen Instanz eine wirksame Beschwerde einlegen zu können. Dies bedeutet nicht notwendigerweise, dass ein Rechtsmittel an eine gerichtliche Behörde zur Verfügung stehen muss; es genügt auch eine Beschwerdemöglichkeit an ein hinreichend unabhängiges verwaltungsinternes Rechtspflegeorgan, welches – unter Wahrung der rechtsstaatlich notwendigen minimalen Verfahrensrechte – die Vorbringen des Betroffenen prüfen und gegebenenfalls den angefochtenen Akt aufheben beziehungsweise dessen Auswirkungen beseitigen kann (BGE 129 II 193 E.”
“Weil es sich bei Art. 35 AHVG um eine Norm des Bundesrechts handelt, haben sie die Beschwerdegegnerin und das Sozialversicherungsgericht, wie andere rechtsanwende Behörden auch, anzuwenden (Art. 190 BV). Daher kann die Frage nach einer allfällige Verfassungswidrigkeit von Art. 35 AHVG hier grundsätzlich offenbleiben (vgl. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr - Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, S. 681, Rz. 2086) und auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (E. 2.1) braucht nicht weiter eingegangen zu werden. Betreffend die Frage der Konventionswidrigkeit ist der Beschwerdeführer auf das in BGE 140 I 77 auszugsweise publizierte Urteil des Bundesgerichts 9C_383/2013 vom 6. Dezember 2013 hinzuweisen. Mit jenem Urteil hatte das Bundesgericht die Beschwerde eines Versicherten zu beurteilen, welcher im Wesentlichen gerügt hatte, Art. 35 AHVG diskriminiere die wirtschaftliche Einheit von Ehepaaren im Vergleich zur wirtschaftlichen Einheit von Konkubinatspaaren (BGE 140 I 77 E. 3.2). In seinem Urteil hielt das Bundesgericht fest, dass bei Auslegung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsnormen sowie bei der Ermessenshandhabung den Grundrechten und verfassungsmässigen Grundsätzen Rechnung zu tragen sei, soweit dies im Rahmen von Art.”
“Sofern die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine rechtsungleiche Behandlung von PAT-Zahnärzten im Vergleich zu Beleg- und Chefärzten an Spitälern geltend macht, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zum einen besteht mit der Qualifikation als Institut im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 2 MWSTG ein sachliches Kriterium, um die Steuerausnahme zu begründen, welches aufgrund des Anwendungsgebots im Sinne von Art. 190 BV von allen rechtsanwendenden Behörden zu beachten ist. Zum anderen betrifft die geltend gemachte Ungleichbehandlung die PAT-Zahnärzte und nicht die Beschwerdeführerin, weshalb sie sich mangels Rechtsschutzinteresse nicht darauf berufen kann.”
“Mit der Problematik, dass das Abstellen auf kantonale Regelungen betreffend Berufsausübungsbewilligungen zu Ungleichbehandlungen und Steuerverzerrungen führen kann, da dieselbe Leistung durch Leistungserbringer mit gleicher Berufsausbildung und derselben Qualifikation - je nach kantonaler Gesetzgebung - einmal der Steuer untersteht bzw. von ihr ausgenommen ist, haben sich sowohl die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK; Entscheid der SRK 2003-126 vom 19. April 2005 E. 3b/bb [zum aMWSTG; bestätigt durch das BGer mit Urteil 2A.331/2005 vom 9. Mai 2006]) als auch das Bundesverwaltungsgericht ([ebenfalls zum aMWSTG] Urteil des BVGer A-5113/2009 vom 16. Dezember 2009 E. 4.3.1) bereits ausführlich auseinandergesetzt. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass mit dem Abstellen auf eine kantonale Regelung das Prinzip der einheitlichen Anwendung der Mehrwertsteuer auf dem Gebiet der gesamten Schweiz eine Schwächung erfahre, weil jede kantonale Regelung ihre spezifischen Besonderheiten habe. Da jedoch das Erfordernis einer Berufsausübungsbewilligung im Bundesgesetz selbst enthalten sei, womit eine potentielle Ungleichbehandlung zumindest bewusst in Kauf genommen werde, habe das Bundesverwaltungsgericht gemäss dem Anwendungsgebot von Art. 190 BV keine Möglichkeit, die Norm aufzuheben oder ihr die Anwendung zu versagen (siehe zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6966/2018 vom 24. Oktober 2019 E. 2.3.5). Im Urteil 9C_87/2023 vom 24. August 2023 hat das Bundesgericht dies bestätigt und [mit Bezug auf das MWSTG] überdies festgehalten, dass die fragliche Regelung nicht offensichtlich Grundrechte verletze (Urteil des BGer 9C_87/2023 vom 24. August 2023 [zur Publikation vorgesehen] E. 5.2 in fine).”
“Mit der Problematik, dass das Abstellen auf kantonale Regelungen betreffend Berufsausübungsbewilligungen zu Ungleichbehandlungen und Steuerverzerrungen führen kann, da dieselbe Leistung durch Leistungserbringer mit gleicher Berufsausbildung und derselben Qualifikation - je nach kantonaler Gesetzgebung - einmal der Steuer untersteht bzw. von ihr ausgenommen ist, haben sich sowohl die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK; Entscheid der SRK 2003-126 vom 19. April 2005 E. 3b/bb [zum aMWSTG; bestätigt durch das BGer mit Urteil 2A.331/2005 vom 9. Mai 2006]) als auch das Bundesverwaltungsgericht ([ebenfalls zum aMWSTG] Urteil des BVGer A-5113/2009 vom 16. Dezember 2009 E. 4.3.1) bereits ausführlich auseinandergesetzt. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass mit dem Abstellen auf eine kantonale Regelung das Prinzip der einheitlichen Anwendung der Mehrwertsteuer auf dem Gebiet der gesamten Schweiz eine Schwächung erfahre, weil jede kantonale Regelung ihre spezifischen Besonderheiten habe. Da jedoch das Erfordernis einer Berufsausübungsbewilligung im Bundesgesetz selbst enthalten sei, womit eine potentielle Ungleichbehandlung zumindest bewusst in Kauf genommen werde, habe das Bundesverwaltungsgericht gemäss dem Anwendungsgebot von Art. 190 BV keine Möglichkeit, die Norm aufzuheben oder ihr die Anwendung zu versagen (siehe zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6966/2018 vom 24. Oktober 2019 E. 2.3.5). Im Urteil 9C_87/2023 vom 24. August 2023 hat das Bundesgericht dies bestätigt und [mit Bezug auf das MWSTG] überdies festgehalten, dass die fragliche Regelung nicht offensichtlich Grundrechte verletze (Urteil des BGer 9C_87/2023 vom 24. August 2023 [zur Publikation vorgesehen] E. 5.2 in fine).”
“Der Beschwerdeführer rügt, die Erhebung der im Streit liegenden Nachforderung sei unverhältnismässig. Es ist verständlich, dass eine Nachforderung von Abgaben, wie sie hier vorliegt, finanziell stark belasten kann. Indes beruht die Abgabeerhebung auf dem involvierten Fahrzeug auf klarer bundesgesetzlicher Grundlage, weshalb das Vorgehen der Vorinstanz mit Blick auf das Anwendungsgebot von Art. 190 BV gerechtfertigt ist: Wie aufgezeigt, unterliegt das Fahrzeug als Ware, die ins Zollgebiet verbracht wurde, qua Bundesgesetzgebung der allgemeinen Zollpflicht. Auch das zwingende Erfordernis einer Anmeldung anlässlich der ersten Einfuhr für das Verfahren der vorübergehenden Verwendung bzw. das Erwirken einer entsprechenden Zoll- und Steuerbefreiung ist auf der Ebene der Bundesgesetze bzw. im ZG verankert. Die Nachleistungspflicht ergibt sich sodann insbesondere aus Art. 12 VStrR (vgl. E. 3.2 und 3.4). Von der einschlägigen bundesgesetzlichen Ordnung kann mangels Entschliessungsermessens der rechtsanwendenden Verwaltung, anders zu entscheiden, und aufgrund des Anwendungsgebotes von Art. 190 BV nicht abgewichen werden. Für Verhältnismässigkeitsüberlegungen bleibt bei der hier zu beurteilenden Konstellation kein Raum (vgl. E. 2.8). Somit dringt die Behauptung des Beschwerdeführers, die Nachforderung sei unverhältnismässig, nicht durch.”
“Der Beschwerdeführer rügt, die Erhebung der im Streit liegenden Nachforderung sei unverhältnismässig. Es ist verständlich, dass eine Nachforderung von Abgaben, wie sie hier vorliegt, finanziell stark belasten kann. Indes beruht die Abgabeerhebung auf dem involvierten Fahrzeug auf klarer bundesgesetzlicher Grundlage, weshalb das Vorgehen der Vorinstanz mit Blick auf das Anwendungsgebot von Art. 190 BV gerechtfertigt ist: Wie aufgezeigt, unterliegt das Fahrzeug als Ware, die ins Zollgebiet verbracht wurde, qua Bundesgesetzgebung der allgemeinen Zollpflicht. Auch das zwingende Erfordernis einer Anmeldung anlässlich der ersten Einfuhr für das Verfahren der vorübergehenden Verwendung bzw. das Erwirken einer entsprechenden Zoll- und Steuerbefreiung ist auf der Ebene der Bundesgesetze bzw. im ZG verankert. Die Nachleistungspflicht ergibt sich sodann insbesondere aus Art. 12 VStrR (vgl. E. 3.2 und 3.4). Von der einschlägigen bundesgesetzlichen Ordnung kann mangels Entschliessungsermessens der rechtsanwendenden Verwaltung, anders zu entscheiden, und aufgrund des Anwendungsgebotes von Art. 190 BV nicht abgewichen werden. Für Verhältnismässigkeitsüberlegungen bleibt bei der hier zu beurteilenden Konstellation kein Raum (vgl. E. 2.8). Somit dringt die Behauptung des Beschwerdeführers, die Nachforderung sei unverhältnismässig, nicht durch.”
“Da das Fahren trotz Entzugs des Führerausweises keine (solche) Verkehrsregelverletzung, sondern einen Verstoss gegen eine amtliche Anordnung darstelle, solle die Kaskadenregelung bei solchen Verstössen, wenn überhaupt, nur bei erneuter Begehung gerade dieser Widerhandlung angewendet werden (ANDREAS A. ROTH, Zur Revision des Strassenverkehrsrechts, Strassenverkehr 4/2020, S. 15 ff., 18 f.; vgl. auch RÜTSCHE/WEBER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 64 zu Art. 16c SVG; RENÉ SCHAFFHAUSER, in: Handbuch Strassenverkehrsrecht, 2018, S. 280 f. Rzn. 243 ff.). Dieser Einwand ist jedoch unbegründet, da die Materialien erkennen lassen, dass der Bundesgesetzgeber zur Sicherstellung der Durchsetzung der Führerausweisentzüge als eine der wirksamsten Massnahmen der Verkehrssicherung bewusst vorsah, dass eine Person, die trotz entzogenem Führerausweis ein Motorfahrzeug lenkt, gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG eine schwere Widerhandlung begeht und damit im Kaskadensystem unmittelbar eine Stufe weiter nach unten fällt (Urteil 1C_584/2015 vom 1. März 2016 E. 4.2.1 und E. 4.2.2 mit Hinweisen). Somit besteht diesbezüglich eine klare bundesgesetzliche Regelung, die für das Bundesgericht nach Art. 190 BV massgebend ist (vgl. BGE 136 II 120 E. 3.5.1; 137 I 128 E. 4.3.1: 139 I 257 E. 4.1; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 146 V 129 E. 4.4). Das Bundesgericht ist demnach an die erkennbare Entscheidung des Bundesgesetzgebers gebunden, dass das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG unabhängig von den Umständen des Einzelfalls als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften zu qualifizieren ist (vgl. Urteile 1C_52/2022 vom 8. Juni 2022 E. 2.1; 1C_678/2020 vom 14. Juni 2021 E. 2; 1C_560/2020 vom 18. Februar 2021 E. 2.2 mit Hinweisen). Ebenso gebunden ist das Bundesgericht an die gesetzgeberische Entscheidung, dass gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG, die für die Widerhandlung vorgesehene Mindestentzugsdauer ungeachtet der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht unterschritten werden darf (vgl. BGE 132 II 234 E. 2.3; 135 II 334 E. 2.2; Urteil 1C_560/2020 vom 18. Februar 2021 E. 2.2.3 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht sodann auch nicht rechtsgenüglich geltend, die von der Vorinstanz angewandten bundesrechtlichen Regelungen verstiessen gegen übergeordnetes Völkerrecht (vgl.”
“- mangels Erfolgsaussichten abgewiesen und die Ansprecherin in der Folge zur Sicherheitsleistung angehalten, liegt darin keine Missachtung der Rechtsweggarantie. Soweit die Beschwerdeführerin die Anordnung einer Kaution im Allgemeinen für unzulässig hält und damit Kritik an der geltenden Rechtslage übt, kann sie vor Bundesgericht nicht gehört werden. Die bundesgesetzliche Regelung (Art. 99 ZPO) ist massgebend (Art. 190 BV).”
“- mangels Erfolgsaussichten abgewiesen und die Ansprecherin in der Folge zur Sicherheitsleistung angehalten, liegt darin keine Missachtung der Rechtsweggarantie. Soweit die Beschwerdeführerin die Anordnung einer Kaution im Allgemeinen für unzulässig hält und damit Kritik an der geltenden Rechtslage übt, kann sie vor Bundesgericht nicht gehört werden. Die bundesgesetzliche Regelung (Art. 99 ZPO) ist massgebend (Art. 190 BV).”
Die Regelungen des Bundesrechts sind für das Bundesgericht gemäss Art. 190 BV verbindlich. Sie bestimmen damit fachrechtliche Bewertungen und die qualifizierende Einordnung bestimmter Tatbestände (z. B. die Einteilung von Arznei‑ und Betäubungsmitteln oder die gesetzgeberische Katalogisierung bestimmter schwerer Widerhandlungen).
“Soweit die Beschwerdeführerin die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) anruft, fehlt es ihrer Beschwerde an einer substanziierten Begründung (vorstehend E. 2.1). In der Sache wäre im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Regelungen des HMG - auch für das Bundesgericht - massgeblich sind (Art. 190 BV). Dass die Beschwerdeführerin für B.________ als verschreibungspflichtiges Arzneimittel keine Publikumswerbung mehr machen darf (Art. 32 Abs. 2 HMG), sondern nur noch Werbung, die sich ausschliesslich an Personen richtet, die diese Arzneimittel verschreiben oder abgeben (Art. 31 Abs. 1 lit. a HMG), ist vor diesem Hintergrund ein gesetzgeberischer Entscheid, der für das Bundesgericht verbindlich ist (BGE 149 II 385 E. 5.2; Urteile 2C_203/2023 vom 1. Juli 2024 E. 3.3; 2C_611/2023 vom 23. April 2024 E. 4.5.1). Nachdem die Sicherheit gesunder Anwenderinnen im öffentlichen Interesse liegt, sich für die Anwenderinnen aufgrund der vereinfachten Abgabe durch die Apothekerinnen nichts an der bisherigen Praxis ändert und die Beschwerdeführerin weiterhin allgemein über Notfallkontrazeption informieren darf (Art. 1 Abs. 2 lit. c Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Arzneimittelwerbung AWV; SR 812.212.5), sodass die Umteilung in die Abgabekategorie verhältnismässig ist, ist eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit auch nicht ersichtlich.”
“Da das Fahren trotz Entzugs des Führerausweises keine (solche) Verkehrsregelverletzung, sondern einen Verstoss gegen eine amtliche Anordnung darstelle, solle die Kaskadenregelung bei solchen Verstössen, wenn überhaupt, nur bei erneuter Begehung gerade dieser Widerhandlung angewendet werden (ANDREAS A. ROTH, Zur Revision des Strassenverkehrsrechts, Strassenverkehr 4/2020, S. 15 ff., 18 f.; vgl. auch RÜTSCHE/WEBER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 64 zu Art. 16c SVG; RENÉ SCHAFFHAUSER, in: Handbuch Strassenverkehrsrecht, 2018, S. 280 f. Rzn. 243 ff.). Dieser Einwand ist jedoch unbegründet, da die Materialien erkennen lassen, dass der Bundesgesetzgeber zur Sicherstellung der Durchsetzung der Führerausweisentzüge als eine der wirksamsten Massnahmen der Verkehrssicherung bewusst vorsah, dass eine Person, die trotz entzogenem Führerausweis ein Motorfahrzeug lenkt, gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG eine schwere Widerhandlung begeht und damit im Kaskadensystem unmittelbar eine Stufe weiter nach unten fällt (Urteil 1C_584/2015 vom 1. März 2016 E. 4.2.1 und E. 4.2.2 mit Hinweisen). Somit besteht diesbezüglich eine klare bundesgesetzliche Regelung, die für das Bundesgericht nach Art. 190 BV massgebend ist (vgl. BGE 136 II 120 E. 3.5.1; 137 I 128 E. 4.3.1: 139 I 257 E. 4.1; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 146 V 129 E. 4.4). Das Bundesgericht ist demnach an die erkennbare Entscheidung des Bundesgesetzgebers gebunden, dass das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG unabhängig von den Umständen des Einzelfalls als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften zu qualifizieren ist (vgl. Urteile 1C_52/2022 vom 8. Juni 2022 E. 2.1; 1C_678/2020 vom 14. Juni 2021 E. 2; 1C_560/2020 vom 18. Februar 2021 E. 2.2 mit Hinweisen). Ebenso gebunden ist das Bundesgericht an die gesetzgeberische Entscheidung, dass gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG, die für die Widerhandlung vorgesehene Mindestentzugsdauer ungeachtet der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht unterschritten werden darf (vgl. BGE 132 II 234 E. 2.3; 135 II 334 E. 2.2; Urteil 1C_560/2020 vom 18. Februar 2021 E. 2.2.3 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht sodann auch nicht rechtsgenüglich geltend, die von der Vorinstanz angewandten bundesrechtlichen Regelungen verstiessen gegen übergeordnetes Völkerrecht (vgl.”
“Mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass das Institut die Arzneimittel B.________, ohne Zucker, Sirup ( xxx), C.________, ohne Zucker, Sirup ( yyy) und B.________, Sirup ( zzz) zu Recht nicht in die Abgabekategorie D umgeteilt hat. Soweit die Beschwerdeführerin die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) anruft, fehlt es ihrer Beschwerde an einer substanziierten Begründung (vgl. vorne E. 2.1); in der Sache wäre im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Regelungen des BetmG für das Bundesgericht massgeblich sind (Art. 190 BV). Ins Leere zielen ferner die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu Art. 42 lit. c VAM. Ob und gegebenenfalls wie häufig ein nicht bestimmungsgemässer Gebrauch der streitbetroffenen Medikamente vorliegt, ist für deren Einteilung gemäss vorstehenden Ausführungen nicht relevant (vgl. auch vorne E. 6.3.4). Die Vorinstanz hat die Frage denn auch offengelassen (vgl. E. 7.6 des angefochtenen Urteils). Da dem Missbrauchspotenzial keine entscheidende Bedeutung zukommt, ist auch die von der Beschwerdeführerin dem Institut diesbezüglich vorgeworfene Gehörsverletzung zu verneinen; der Beschwerdeführerin ist vom Institut vor dem Entscheid über die Umteilung der streitgegenständlichen Arzneimittel im Übrigen das Äusserungsrecht gewährt worden. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie ihren Standpunkt nicht wirksam hätte ins Verfahren einbringen können (vgl. Urteil 2C_259/2021 vom 30. November 2021 E. 4.2).”
“Soweit die Beschwerdeführerin die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) anruft, fehlt es ihrer Beschwerde an einer substanziierten Begründung (vgl. E. 2.1 hiervor); in der Sache wäre im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Regelungen des BetmG für das Bundesgericht massgebend sind (Art. 190 BV; Urteil 2C_442/2021 vom 6. April 2022 E. 6.4).”
“Mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass das Institut B.________ Hustentropfen und B.________ Hustensirup zu Recht nicht in die Abgabekategorie D umgeteilt hat. Soweit die Beschwerdeführerin die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) anruft, fehlt es ihrer Beschwerde an einer substanziierten Begründung (vgl. E. 2.1 hiervor); in der Sache wäre im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Regelungen des BetmG für das Bundesgericht massgeblich sind (Art. 190 BV). Ins Leere zielen ferner die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu Art. 42 lit. c VAM. Ob und gegebenenfalls wie häufig ein nicht bestimmungsgemässer Gebrauch der streitbetroffenen Medikamente vorliegt, ist für deren Einteilung gemäss vorstehenden Ausführungen nicht relevant (vgl. auch E. 6.3.4 hiervor). Die Vorinstanz hat die Frage denn auch offengelassen (vgl. E. 7.7 des angefochtenen Urteils). Da dem Missbrauchspotenzial keine entscheidende Bedeutung zukommt, ist auch die von der Beschwerdeführerin dem Institut diesbezüglich vorgeworfene Gehörsverletzung zu verneinen; der Beschwerdeführerin ist vom Institut vor dem Entscheid über die Umteilung der streitgegenständlichen Arzneimittel im Übrigen das Äusserungsrecht gewährt worden. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie ihren Standpunkt nicht wirksam hätte ins Verfahren einbringen können (vgl. Urteil 2C_259/2021 vom 30. November 2021 E. 4.2).”
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