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Unter Berufung auf Art. 86 Abs. 1 BV kann der Bund eine Verbrauchssteuer auf Treibstoffe erheben. Gemäss Art. 87b BV wird die Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf Flugtreibstoffe (und der dazugehörige Zuschlag) für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr verwendet. Dazu gehören auch Beiträge an Massnahmen zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr.
“Die Gesetzgebung über die Luftfahrt ist Sache des Bundes (Art. 87 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, BV; SR 101). Der Bund kann auf Treibstoffen eine Verbrauchssteuer erheben (Art. 86 Abs. 1 BV), wobei er nach Art. 87b BV die Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf Flugtreibstoffen und den Zuschlag auf der Verbrauchssteuer auf Flugtreibstoffen für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr verwendet. Dazu gehören auch Beiträge an Massnahmen zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr (Bst. c).”
“Die Gesetzgebung über die Luftfahrt ist Sache des Bundes (Art. 87 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, BV; SR 101). Der Bund kann auf Treibstoffen eine Verbrauchssteuer erheben (Art. 86 Abs. 1 BV), wobei er nach Art. 87b BV die Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf Flugtreibstoffen und den Zuschlag auf der Verbrauchssteuer auf Flugtreibstoffen für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr verwendet. Dazu gehören auch Beiträge an Massnahmen zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr (Bst. c).”