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Die Vereinigungsfreiheit (Art. 23 BV) schützt sowohl die Wahl der Partei als auch einen Wechsel der Parteizugehörigkeit. Kandidierenden steht es grundsätzlich frei, auch während der Amtszeit ihre Parteizugehörigkeit zu ändern. Ein Parteiwechsel führt nicht von vornherein zu einer Verletzung der politischen Rechte der Wählenden; für die Dauer des Mandats stützt sich dieser Anspruch auch auf das Prinzip des freien Mandats.
“Kandidierende haben gestützt auf die Meinungsfreiheit (Art. 16 BV), die Vereinigungsfreiheit (Art. 23 BV) und den Schutz ihrer politischen Rechte (Art. 34 Abs. 1 BV) grundsätzlich die Freiheit, jederzeit nicht nur ihre politischen Überzeugungen zu ändern, sondern in der Konsequenz auch ihre Parteizugehörigkeit zu überdenken und allenfalls die Partei zu wechseln. Zumindest für die Dauer der Amtszeit ergibt sich dieser Anspruch auch aus dem Prinzip des freien Mandats (vgl. Art. 161 Abs. 1 BV und Art. 52 Abs. 1 KV/ZH; zur eingeschränkten Tragweite des freien Mandats s. PATRICIA M. SCHIESS RÜTIMANN, Parteiwechsel am Wahlabend, Jusletter vom 16. März 2009, Rz. 11 ff.; ANINA WEBER, Mandatsverlust bei Parteiwechsel, SJZ 107/2011 S. 352 f. und 357 f.; dieselbe, Schweizerisches Wahlrecht und die Garantie der politischen Rechte, 2016, Rz. 1009 und 1013). Ein Parteiwechsel bedeutet im Grundsatz keine Verletzung der politischen Rechte der Wahlberechtigten. Es kann immer Gründe geben, die einen weiteren Verbleib in der bisherigen Partei problematisch erscheinen lassen. Die Bindung zur Partei kann sich auch über die Zeit lockern, ohne dass den Beteiligten klar sein muss, ab welchem Zeitpunkt sie nicht mehr in beachtlicher Weise besteht.”
“Kandidierende haben gestützt auf die Meinungsfreiheit (Art. 16 BV), die Vereinigungsfreiheit (Art. 23 BV) und den Schutz ihrer politischen Rechte (Art. 34 Abs. 1 BV) grundsätzlich die Freiheit, jederzeit nicht nur ihre politischen Überzeugungen zu ändern, sondern in der Konsequenz auch ihre Parteizugehörigkeit zu überdenken und allenfalls die Partei zu wechseln. Zumindest für die Dauer der Amtszeit ergibt sich dieser Anspruch auch aus dem Prinzip des freien Mandats (vgl. Art. 161 Abs. 1 BV und Art. 52 Abs. 1 KV/ZH; zur eingeschränkten Tragweite des freien Mandats s. PATRICIA M. SCHIESS RÜTIMANN, Parteiwechsel am Wahlabend, Jusletter vom 16. März 2009, Rz. 11 ff.; ANINA WEBER, Mandatsverlust bei Parteiwechsel, SJZ 107/2011 S. 352 f. und 357 f.; dieselbe, Schweizerisches Wahlrecht und die Garantie der politischen Rechte, 2016, Rz. 1009 und 1013). Ein Parteiwechsel bedeutet im Grundsatz keine Verletzung der politischen Rechte der Wahlberechtigten. Es kann immer Gründe geben, die einen weiteren Verbleib in der bisherigen Partei problematisch erscheinen lassen. Die Bindung zur Partei kann sich auch über die Zeit lockern, ohne dass den Beteiligten klar sein muss, ab welchem Zeitpunkt sie nicht mehr in beachtlicher Weise besteht.”
Der zeitliche und sachliche Konnex kann entfallen, wenn die versicherte Person nach der Arbeitsunfähigkeit über längere Zeit (z.B. >3 Monate) eine angepasste Tätigkeit mit hoher Erwerbsfähigkeit (>80%) ausübt, sodass das rentenausschliessende Einkommen erreicht wird.
“Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1; vgl. auch BGE 147 V 322 E.”
Bei obligatorischer Vorsorge beginnt die Leistungspflicht mit der auf die Invalidität zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit (massgeblicher Zeitpunkt: Eintritt der Arbeitsunfähigkeit), nicht erst mit der Feststellung der IV-Invalidität.
“Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1; vgl. auch BGE 147 V 322 E. 3.1, 134 V 20 E. 3.2). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde.”
“Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung, hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 138 V 409 E. 6, 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art.”
“Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1; vgl. auch BGE 147 V 322 E.”
“a BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Entscheidend ist dabei einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG [Umkehrschluss]; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68; SVR 2020 BVG Nr. 6 S. 26 E. 3.1). Der Bestimmung von Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehört hatte (BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275; SVR 2018 BVG Nr. 37 S. 138 E. 2.1.3).”
“Entscheidend ist dabei einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG [Umkehrschluss]; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68; SVR 2020 BVG Nr. 6 S. 26 E. 3.1). Der Bestimmung von Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehört hatte (BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275; SVR 2018 BVG Nr. 37 S. 138 E. 2.1.3).”
“Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Eine Arbeitsunfähigkeit ist berufsvorsorgerechtlich relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat.”
“49 Abs. 2 Ziff. 22 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ist das angerufene Gericht in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig. 1.2. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG. Gemäss dieser Bestimmung befindet sich der Gerichtsstand am schweizerischen Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei oder am Ort des Betriebes, bei welchem die versicherte Person angestellt wurde. Vorliegend hat die Klägerin zuletzt beim Verein J____ gearbeitet, die ihren Sitz in Basel hat (vgl. den entsprechenden Handelsregistereintrag unter zefix.ch; zuletzt eingesehen am 3. Dezember 2024). Das angerufene Gericht ist somit örtlich zuständig. 1.3. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt die passive subjektive Klagenhäufung im Rahmen der Gerichtsstandsregelung von Art. 73 Abs. 3 BVG bei Streitigkeiten über die Abgrenzung der Leistungspflicht mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gestützt auf Art. 23 BVG zu (vgl. BGE 133 V 488 E. 4.4.9 und Urteil des Bundesgerichts 9C_41/2012 vom 12. März 2012 E. 3.4). 1.4. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. 2. 2.1. Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 sprach die IV-Stelle der Klägerin ab dem 1. Juli 2020 eine ganze Invalidenrente zu. Dabei ging sie, gestützt auf eine psychiatrisch-rheumatologische Begutachtung von Dr. med. K____ und Dr. med. L____ von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit seit dem 2. März 2019 aus (Verfügung, IV-Akte 169, S. 4, sowie interdisziplinäre Gesamtbeurteilung der Gutachter vom 7. Juli 2021, IV-Akte 151, S. 50). Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt habe, im Rahmen der beruflichen Vorsorge bei der Beklagten 1 versichert gewesen. Deshalb habe ihr diese die gesetzlichen Invalidenleistungen, namentlich eine Invalidenrente, zu erbringen.”
“Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 138 V 409 E. 6, 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art.”
“Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1; vgl. auch BGE 147 V 322 E.”
“Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit besteht und - kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit - mit dieser angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_518/2021 vom 4. Februar 2022 E. 2.2 mit Hinweisen.). Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter während der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (beziehungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeitliche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 72/99 vom 10. Oktober 2001 E. 4 und B 64/99 vom 6. Juni 2001 E. 5a).”
Der Anspruch richtet sich gegen die Vorsorgeeinrichtung, der die versicherte Person beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angehörte; nicht gegen eine später beigetretene oder neue Vorsorgeeinrichtung.
“a BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Entscheidend ist dabei einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG [Umkehrschluss]; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68; SVR 2020 BVG Nr. 6 S. 26 E. 3.1). Der Bestimmung von Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehört hatte (BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275; SVR 2018 BVG Nr. 37 S. 138 E. 2.1.3).”
“Entscheidend ist dabei einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG [Umkehrschluss]; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68; SVR 2020 BVG Nr. 6 S. 26 E. 3.1). Der Bestimmung von Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehört hatte (BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275; SVR 2018 BVG Nr. 37 S. 138 E. 2.1.3).”
“Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1; vgl. auch BGE 147 V 322 E.”
“Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit besteht und - kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit - mit dieser angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_518/2021 vom 4. Februar 2022 E. 2.2 mit Hinweisen.). Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter während der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (beziehungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeitliche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 72/99 vom 10. Oktober 2001 E. 4 und B 64/99 vom 6. Juni 2001 E. 5a).”
Zwangsmitgliedschaft ist nur ausnahmsweise zulässig. Voraussetzungen sind ein hinreichendes öffentliches Interesse, eine genügende gesetzliche Grundlage und Verhältnismässigkeit; die Zulassung von Zwangsmitgliedschaft erfolgt unter strengen Voraussetzungen.
“zur verfassungskonformen Auslegung BGE 145 IV 404 E. 1.5.3; Urteil 2C_1040/2018 vom 18. März 2021 E. 4.1, zur Publ. vorgesehen). 6.2.4.1. Diesbezüglich ist die negative Vereinigungsfreiheit (Art. 23 Abs. 3 BV) zu beachten, wonach niemand gezwungen werden darf, einer Vereinigung beizutreten oder anzugehören. Zumindest in diesem Rahmen umfasst der Begriff "Vereinigung" auch juristische Personen. Rechtsprechungsgemäss kann zwar die Zwangsmitgliedschaft bei einer "Vereinigung" angeordnet werden, wenn dafür ein genügendes öffentliches Interesse und eine genügende gesetzliche Grundlage besteht und die Zwangsmitgliedschaft verhältnismässig ist (Art. 36 Abs. 1, 2 und 3 BV; BGE 124 I 107 E. 4.b; Urteil 2C_116/2011 vom 29. August 2011 E. 9.1). Eine Zwangsmitgliedschaft rechtfertigt sich aber nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen (vgl. Urteil 2C_825/2011 vom 25. April 2012 E. 2.2.4). 6.2.4.2. Die Vorinstanz hat (unabhängig von Art. 40 lit. g MedBG) im Wesentlichen erwogen (E. 3.1 angefochtenes Urteil), der Eingriff in Art. 23 Abs. 3 BV, welcher mit der Beteiligung an der C.________ AG einhergehe, sei verfassungsmässig, insbesondere verhältnismässig. Wenn es den Apothekern erlaubt werde, neben der zentralen 24-h-Notfallapotheke weiterhin persönlich Notfalldienst zu leisten, werde die aus Sicht der Patienten insgesamt vorteilhaftere Lösung gefährdet. 6.2.4.3. Vorliegend wird die persönliche Leistung von Notfalldienst durch eine Zwangsmitgliedschaft ersetzt. Es mag sein, dass das angestrebte, im öffentlichen Interesse liegende Ziel mit einem Turnussystem weniger komfortabel erreicht werden kann als mit einer zentralen 24-h-Notfallapotheke. Die Zwangsmitgliedschaft in einer Vereinigung ist jedoch auf Ausnahmefälle beschränkt. Die Mitwirkung im Notfalldienst im Sinne von Art. 40 lit. g MedBG ist deshalb vor dem Hintergrund von Art. 23 Abs. 3 BV nicht so zu verstehen, dass sie ausschliesslich in Form einer finanziellen Beteiligung an einer zentralen Notfallapotheke erfolgen kann.”
Bei überobligatorischen Vorsorgeplänen kann der Invaliditätsbegriff abweichend bzw. strenger geregelt werden; Art. 23 Abs. 1 BVG gilt im Bereich der überobligatorischen Vorsorge nur subsidiär.
“Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge haben Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren (Art. 23 Abs. 1 BVG). Mit Bezug auf die weitergehende berufliche Vorsorge steht es den Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen von Art. 6 und 49 Abs. 2 BVG sowie der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) frei, den Invaliditätsbegriff und/oder das versicherte Risiko abweichend von Art. 23 BVG zu definieren. Während sie im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge jedenfalls die Mindestvorschrift des Art. 23 BVG zu beachten haben (Art. 6 BVG), gilt diese Bestimmung einschliesslich der hierzu ergangenen Rechtsprechung im überobligatorischen Bereich nur, soweit die Reglemente oder Statuten bezüglich des massgebenden Invaliditätsbegriffs oder versicherten Risikos nichts Abweichendes vorsehen (BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437; SVR 2020 BVG Nr. 38 S. 162 E. 3.1).”
Eingriffe in die Vereinigungsfreiheit nach Art. 23 BV erfordern eine konkrete Begründung. Die Behörde muss zumindest eine umschreibende oder geschwärzte Begründung geben, wenn geheimhaltungswürdige Interessen bestehen. Sie kann auch zeitliche Beschränkungen anordnen. Zudem sind Verhältnismässigkeit und eine angemessene Ermessensausübung zu beachten.
“Sein Interesse daran, zu wissen, welche Daten die Vorinstanz über ihn sammle, wiege ungleich schwerer als ein nicht im Ansatz begründetes Geheimhaltungsinteresse der Vorinstanz. Hinsichtlich der Bearbeitung von Daten im Informationssystem ELD gehe es nicht an, dass die Vorinstanz einfach gar nichts dazu sage; vielmehr hätte sie zumindest eine umschreibende Begründung anbringen müssen. Allein die Tatsache, dass die Vorinstanz Daten über ihn beschaffe und bearbeite, verstosse gegen die Bearbeitungsschranke von Art. 5 Abs. 5 NDG. Die Vorinstanz mache zudem auch nicht geltend und es sei auch nicht ersichtlich, dass Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 5 Abs. 6 und Abs. 8 NDG gegeben sei. Schliesslich verletze die Vorinstanz auch sein verfassungsmässiges Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung; BV, SR 101), seinen Anspruch auf eine angemessene Begründung (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten; EMRK, SR 0.101), seine Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Art. 22 und Art. 23 BV und Art. 11 EMRK) wie auch seine Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 BV und Art. 10 EMRK). Dem Gebot der Verhältnismässigkeit hätte die Vorinstanz auch durch Schwärzen gewisser Passagen oder bloss andeutungsweise Umschreibungen Rechnung tragen können. Überdies hätte sie den Aufschub auch zeitlich limitieren können. Der Verzicht auf jegliche inhaltliche Begründung verletze zudem die Gebote der Verhältnismässigkeit und der angemessenen Ermessensbetätigung.”
Vereinsdaten fallen nur ins Schutzfeld der Vereinigungsfreiheit, wenn sie die Ausübung dieses Grundrechts durch die betroffene Person zum Gegenstand haben. Allgemeine Daten eines Vereins (z. B. eines Vereins, der regelmässig Kundgebungen durchführt) sind nicht ohne Weiteres vom Schutz erfasst, solange das jeweilige Personendatum die Ausübung der Meinungs-, Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit der betroffenen Person nicht konkret berührt.
“Kundgebungen fallen als Ausdrucksmittel und -form unter den Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Rechsteiner/Errass, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023 [nachfolgend: SK BV], Rz. 19 zu Art. 16 BV; BGE 143 I 147 E. 3.1, 132 I 256 E. 3 und 107 Ia 226 E. 4b/aa). Allerdings werden vom Schutzbereich grundsätzlich nur ideelle Inhalte erfasst (BGE 128 I 295 E. 5a und 125 I 417 E. 3a). Gestützt auf die Versammlungsfreiheit ist jede Person berechtigt, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben (Art. 22 Abs. 1 und 2 BV). Zu den Versammlungen im Sinne dieser Bestimmung gehören verschiedenste Formen des Zusammenfindens von Menschen im Rahmen einer gewissen Organisation mit einem weit verstandenen gegenseitig meinungsbildenden, -äussernden oder -austauschenden Zweck. Im Vordergrund stehen in einem weiten Sinne kommunikative Zwecke von Gruppen, die durch die Versammlungsfreiheit geschützt werden und die auch auf lose Gruppierungen zutreffen können (BGE 137 I 31 E. 6.1). Sodann gewährt die Vereinigungsfreiheit (vgl. Art. 23 Abs. 1 BV) jeder Person das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen beizutreten oder anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen (Art. 23 Abs. 2 BV). Nach dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 5 NDG werden ohne weitere Differenzierungen sämtliche Personendaten, welche die Ausübung dieser Grundrechte durch die betroffene Person zum Gegenstand haben, von dieser Bestimmung erfasst. Es wird dabei nicht unterschieden, ob die Personendaten personenbezogen in den Systemen der Vorinstanz erschlossen werden oder nicht. Deren Beschaffung und Bearbeitung sowie deren personenbezogene Erschliessung sind damit nach dem Wortlaut grundsätzlich verboten, unbesehen davon, ob es sich um die Personendaten einer Zielperson oder eines Dritten handelt. Entgegen der Beschwerdeführerin dürften darunter aber nicht generell Daten eines Vereins fallen, der regelmässig Kundgebungen durchführt. Denn solange das Personendatum nicht die Ausübung der Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit betrifft, tangiert es nicht den Anwendungsbereich von Art.”
Bei Streitigkeiten zwischen mehreren Vorsorgeeinrichtungen kann gemäss Praxis ein einheitlicher Gerichtsstand begründet bzw. vereinbart werden (z.B. am Sitz einer Beklagten) und Art. 73 Abs. 3 BVG ist hierfür heranziehbar.
“Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Die Beklagte 1 und 3 haben Sitz im Kanton Bern (www.zefix.ch), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage gegen die Beklagte 1 und 3 örtlich zuständig ist. Dass die Beklagte 2 ihren Sitz in einem anderen Kanton hat (www.zefix.ch), spielt dabei keine Rolle. Die (eventuelle) subjektive Klagenhäufung (Art. 15 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]) im Rahmen der Gerichtsstandsregelung von Art. 73 Abs. 3 BVG ist zulässig mit der Folge eines einheitlichen Gerichtsstandes (BGE 133 V 488). Namentlich bei Streitigkeiten über die Abgrenzung der Leistungspflicht mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gestützt auf Art. 23 BVG drängt sich ein einheitlicher Gerichtsstand auf (SVR 2012 BVG Nr. 13 S. 59 E. 2.4). Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Die Klage ist formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und die Rechtsvertreterin der Klägerin ist gehörig bevollmächtigt (Art. 15 Abs. 1 VRPG; act. I 1). Auf die Klage ist somit einzutreten.”
“d) Die Beklagte 1 äussert sich ihrerseits am 27. September 2024 zu den Eingaben der Klägerin und zur Eingabe der Beigeladenen 8. Sie hält an ihren bislang gestellten Rechtsbegehren und Begründungen fest (Verfügung der Instruktionsrichterin vom 10. September 2024). e) Anschliessend wird der Fall nochmals auf dem Zirkulationsweg beraten. Der Zirkulationsbeschluss ergeht am 14. Oktober 2024. Entscheidungsgründe 1. 1.1. Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) besteht ein Gerichtsstand am Sitz der Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem die versicherte angestellt war. Die Beklagte 1 hat Sitz in Basel, weshalb das angerufene Gericht örtlich zuständig ist. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt die passive subjektive Klagenhäufung im Rahmen der Gerichtsstandsregelung von Art. 73 Abs. 3 BVG namentlich bei Streitigkeiten über die Abgrenzung der Leistungspflicht mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gestützt auf Art. 23 BVG, mit der Folge eines einheitlichen Gerichtsstandes, zu. Das angerufene Gericht ist folglich auch zur Beurteilung der Leistungspflicht der Beklagten 2 örtlich zuständig (vgl. insb. das Urteil des Bundesgerichts 9C_41/2012 vom 12. März 2012 E. 3.4). Das Begehren der Klägerin lautet auf Zusprechung einer Invalidenrente durch die Beklagte 1, eventualiter die Beklagte 2. Es handelt sich somit um eine Streitigkeit zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und einer Anspruchsberechtigten gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage auch in sachlicher Hinsicht zuständig. 1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die gegen die Beklagte 1 gerichtete Klage und auf die gegen die Beklagte 2 gerichtete Klage einzutreten. 2. 2.1. Die Klägerin macht sinngemäss geltend, die massgebende Arbeitsunfähigkeit, welche schlussendlich zur Invalidität geführt habe, sei eingetreten, als sie für die AH____ tätig gewesen sei (1.”
Die für die Leistungspflicht zuständige Vorsorgeeinrichtung ist diejenige, der die versicherte Person beim Eintritt der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit angehörte; dies gilt auch bei Arbeitgeber- oder Stellenwechsel und weiterhin bei späterer Invaliditätsentwicklung.
“Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1; vgl. auch BGE 147 V 322 E. 3.1, 134 V 20 E. 3.2). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde.”
“Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1; vgl. auch BGE 147 V 322 E.”
“a BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Entscheidend ist dabei einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG [Umkehrschluss]; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68; SVR 2020 BVG Nr. 6 S. 26 E. 3.1). Der Bestimmung von Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehört hatte (BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275; SVR 2018 BVG Nr. 37 S. 138 E. 2.1.3).”
“Entscheidend ist dabei einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG [Umkehrschluss]; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68; SVR 2020 BVG Nr. 6 S. 26 E. 3.1). Der Bestimmung von Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehört hatte (BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275; SVR 2018 BVG Nr. 37 S. 138 E. 2.1.3).”
“Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1; vgl. auch BGE 147 V 322 E.”
Bei lang zurückliegendem Unfall oder vorbestehendem Teilinvaliditätsgrad (z.B. 15%) kann diese frühere Beeinträchtigung bei der Neubeurteilung der Invalidität relevant sein.
“d) Die Beklagte 1 äussert sich ihrerseits am 27. September 2024 zu den Eingaben der Klägerin und zur Eingabe der Beigeladenen 8. Sie hält an ihren bislang gestellten Rechtsbegehren und Begründungen fest (Verfügung der Instruktionsrichterin vom 10. September 2024). e) Anschliessend wird der Fall nochmals auf dem Zirkulationsweg beraten. Der Zirkulationsbeschluss ergeht am 14. Oktober 2024. Entscheidungsgründe 1. 1.1. Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) besteht ein Gerichtsstand am Sitz der Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem die versicherte angestellt war. Die Beklagte 1 hat Sitz in Basel, weshalb das angerufene Gericht örtlich zuständig ist. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt die passive subjektive Klagenhäufung im Rahmen der Gerichtsstandsregelung von Art. 73 Abs. 3 BVG namentlich bei Streitigkeiten über die Abgrenzung der Leistungspflicht mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gestützt auf Art. 23 BVG, mit der Folge eines einheitlichen Gerichtsstandes, zu. Das angerufene Gericht ist folglich auch zur Beurteilung der Leistungspflicht der Beklagten 2 örtlich zuständig (vgl. insb. das Urteil des Bundesgerichts 9C_41/2012 vom 12. März 2012 E. 3.4). Das Begehren der Klägerin lautet auf Zusprechung einer Invalidenrente durch die Beklagte 1, eventualiter die Beklagte 2. Es handelt sich somit um eine Streitigkeit zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und einer Anspruchsberechtigten gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage auch in sachlicher Hinsicht zuständig. 1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die gegen die Beklagte 1 gerichtete Klage und auf die gegen die Beklagte 2 gerichtete Klage einzutreten. 2. 2.1. Die Klägerin macht sinngemäss geltend, die massgebende Arbeitsunfähigkeit, welche schlussendlich zur Invalidität geführt habe, sei eingetreten, als sie für die AH____ tätig gewesen sei (1.”
Personendaten fallen nur insoweit in den besonderen Schutzbereich, als sie die Ausübung der durch Art. 23 Abs. 2 BV geschützten Vereinigungsfreiheit der betroffenen Person zum Gegenstand haben. Daten, die nicht die Ausübung dieser Grundrechte betreffen, liegen ausserhalb dieses Schutzbereichs; dazu zählen nach der zitierten Rechtsprechung etwa blosse Adressangaben, die Erwähnung in einem E-Mail‑Verteiler oder Angaben in einem kommerziellen Vertrag.
“3 und 107 Ia 226 E. 4b/aa). Allerdings werden vom Schutzbereich grundsätzlich nur ideelle Inhalte erfasst (BGE 128 I 295 E. 5a und 125 I 417 E. 3a). Gestützt auf die Versammlungsfreiheit ist jede Person berechtigt, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben (Art. 22 Abs. 1 und 2 BV). Zu den Versammlungen im Sinne dieser Bestimmung gehören verschiedenste Formen des Zusammenfindens von Menschen im Rahmen einer gewissen Organisation mit einem weit verstandenen gegenseitig meinungsbildenden, -äussernden oder -austauschenden Zweck. Im Vordergrund stehen in einem weiten Sinne kommunikative Zwecke von Gruppen, die durch die Versammlungsfreiheit geschützt werden und die auch auf lose Gruppierungen zutreffen können (BGE 137 I 31 E. 6.1). Sodann gewährt die Vereinigungsfreiheit (vgl. Art. 23 Abs. 1 BV) jeder Person das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen beizutreten oder anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen (Art. 23 Abs. 2 BV). Nach dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 5 NDG werden ohne weitere Differenzierungen sämtliche Personendaten, welche die Ausübung dieser Grundrechte durch die betroffene Person zum Gegenstand haben, von dieser Bestimmung erfasst. Es wird dabei nicht unterschieden, ob die Personendaten personenbezogen in den Systemen der Vorinstanz erschlossen werden oder nicht. Deren Beschaffung und Bearbeitung sowie deren personenbezogene Erschliessung sind damit nach dem Wortlaut grundsätzlich verboten, unbesehen davon, ob es sich um die Personendaten einer Zielperson oder eines Dritten handelt. Entgegen der Beschwerdeführerin dürften darunter aber nicht generell Daten eines Vereins fallen, der regelmässig Kundgebungen durchführt. Denn solange das Personendatum nicht die Ausübung der Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit betrifft, tangiert es nicht den Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 5 NDG. Zu denken ist etwa an blosse Adressangaben, die Erwähnung in einem Emailverteiler oder die Nennung in einem kommerziellen Vertrag.”
“3 und 107 Ia 226 E. 4b/aa). Allerdings werden vom Schutzbereich grundsätzlich nur ideelle Inhalte erfasst (BGE 128 I 295 E. 5a und 125 I 417 E. 3a). Gestützt auf die Versammlungsfreiheit ist jede Person berechtigt, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben (Art. 22 Abs. 1 und 2 BV). Zu den Versammlungen im Sinne dieser Bestimmung gehören verschiedenste Formen des Zusammenfindens von Menschen im Rahmen einer gewissen Organisation mit einem weit verstandenen gegenseitig meinungsbildenden, -äussernden oder -austauschenden Zweck. Im Vordergrund stehen in einem weiten Sinne kommunikative Zwecke von Gruppen, die durch die Versammlungsfreiheit geschützt werden und die auch auf lose Gruppierungen zutreffen können (BGE 137 I 31 E. 6.1). Sodann gewährt die Vereinigungsfreiheit (vgl. Art. 23 Abs. 1 BV) jeder Person das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen beizutreten oder anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen (Art. 23 Abs. 2 BV). Nach dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 5 NDG werden ohne weitere Differenzierungen sämtliche Personendaten, welche die Ausübung dieser Grundrechte durch die betroffene Person zum Gegenstand haben, von dieser Bestimmung erfasst. Es wird dabei nicht unterschieden, ob die Personendaten personenbezogen in den Systemen der Vorinstanz erschlossen werden oder nicht. Deren Beschaffung und Bearbeitung sowie deren personenbezogene Erschliessung sind damit nach dem Wortlaut grundsätzlich verboten, unbesehen davon, ob es sich um die Personendaten einer Zielperson oder eines Dritten handelt. Entgegen der Beschwerdeführerin dürften darunter aber nicht generell Daten eines Vereins fallen, der regelmässig Kundgebungen durchführt. Denn solange das Personendatum nicht die Ausübung der Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit betrifft, tangiert es nicht den Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 5 NDG. Zu denken ist etwa an blosse Adressangaben, die Erwähnung in einem Emailverteiler oder die Nennung in einem kommerziellen Vertrag.”
Bei überobligatorischer Vorsorge können Reglemente den Invaliditätsbegriff und das Invaliditätsrisiko gegenüber Art. 23 BVG einschränken oder abweichend festlegen; Vorsorgeeinrichtungen können im Überobligatorium den Begriff des Invaliditätsrisikos eigenständig einschränken, sofern die Reglemente dies vorsehen.
“Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge haben Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren (Art. 23 Abs. 1 BVG). Mit Bezug auf die weitergehende berufliche Vorsorge steht es den Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen von Art. 6 und 49 Abs. 2 BVG sowie der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) frei, den Invaliditätsbegriff und/oder das versicherte Risiko abweichend von Art. 23 BVG zu definieren. Während sie im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge jedenfalls die Mindestvorschrift des Art. 23 BVG zu beachten haben (Art. 6 BVG), gilt diese Bestimmung einschliesslich der hierzu ergangenen Rechtsprechung im überobligatorischen Bereich nur, soweit die Reglemente oder Statuten bezüglich des massgebenden Invaliditätsbegriffs oder versicherten Risikos nichts Abweichendes vorsehen (BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437; SVR 2020 BVG Nr. 38 S. 162 E. 3.1).”
Ein Zwangsanschluss berührt die negative Vereinigungsfreiheit (Art. 23 Abs. 3 BV). Eingriffe dieser Art sind nur unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV zulässig und setzen eine gesetzliche Grundlage voraus. Je schwerwiegender der Eingriff, desto strengere Anforderungen bestehen an die Klarheit und Ausgestaltung der Rechtsgrundlage; das Legalitätsprinzip verlangt demnach, dass die Anschlussvoraussetzungen ausdrücklich und klar auf Gesetzesstufe normiert werden.
“Kapitels des GwG betreffend allgemeine Bestimmungen zur Aufsicht lassen sich keine Schlüsse ziehen, ob eine SRO bei der Statuierung der Anschlussvoraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 GwG abweichen darf. Es ist in systematischer Hinsicht jedoch zu berücksichtigen, dass die Anschlusspflicht in Art. 14 Abs. 1 GwG einen schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) der Finanzintermediäre darstellt (faktisches Berufsverbot mit Genehmigungsvorbehalt) und auch die negative Vereinigungsfreiheit (Art. 23 Abs. 3 BV) tangiert. Beides ist nur unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV zulässig. Für einen Eingriff in die Freiheitsrechte der Betroffenen bedarf es unter anderem einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV). Je gewichtiger ein Grundrechtseingriff ist, desto höher sind die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage (BGE 147 I 103 E. 14.2; Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., N 428). Aus dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit (Legalitätsprinzip; Art. 5 Abs. 1 BV) folgt daher, dass sämtliche Anschlussvoraussetzungen ausdrücklich und klar auf Gesetzesstufe zu normieren sind (im Zusammenhang mit einer Polizeibewilligung vgl. BGE 140 I 218 E. 6.5).”
“Kapitels des GwG betreffend allgemeine Bestimmungen zur Aufsicht lassen sich keine Schlüsse ziehen, ob eine SRO bei der Statuierung der Anschlussvoraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 GwG abweichen darf. Es ist in systematischer Hinsicht jedoch zu berücksichtigen, dass die Anschlusspflicht in Art. 14 Abs. 1 GwG einen schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) der Finanzintermediäre darstellt (faktisches Berufsverbot mit Genehmigungsvorbehalt) und auch die negative Vereinigungsfreiheit (Art. 23 Abs. 3 BV) tangiert. Beides ist nur unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV zulässig. Für einen Eingriff in die Freiheitsrechte der Betroffenen bedarf es unter anderem einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV). Je gewichtiger ein Grundrechtseingriff ist, desto höher sind die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage (BGE 147 I 103 E. 14.2; Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., N 428). Aus dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit (Legalitätsprinzip; Art. 5 Abs. 1 BV) folgt daher, dass sämtliche Anschlussvoraussetzungen ausdrücklich und klar auf Gesetzesstufe zu normieren sind (im Zusammenhang mit einer Polizeibewilligung vgl. BGE 140 I 218 E. 6.5).”
Eine IV-Verfügung, mit welcher eine Invalidenrente zugesprochen wird, wirkt für die Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich bindend, solange die IV-Entscheidung nicht offensichtlich unhaltbar oder qualifiziert willkürlich ist; Vorbehalte binden nur, wenn sie nicht offensichtlich unhaltbar sind.
“Die Annahme einer offensichtlichen Unhaltbarkeit der Feststellungen der Invalidenversicherung ist rechtsprechungsgemäss an strenge Voraussetzungen geknüpft. Es bedarf einer qualifizierten Unrichtigkeit des IV-Entscheides. Dieser muss geradezu willkürlich sein. Willkür in der Rechtsanwendung liegt aber nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Willkürlich ist ein Entscheid jedoch nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 140 III 16 E. 2.1; Hürzeler, BVG und FZG, 2010, Rz. 14 zu Art. 23 BVG; Hürzeler, Invaliditätsproblematiken in der beruflichen Vorsorge, 2006, S. 202 f. und Moser, Die berufsvorsorgerechtliche Bindungswirkung von IV-Entscheiden: «Ruhekissen» oder «Prokrustesbett»?, in: AJP 2002 S. 927).”
“Der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt vom 23. Februar 2021 (Urk. 2/4/12/32), mit welcher dem Kläger mit Wirkung ab 1. März 2014 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde, kommt grundsätzlich Bindungswirkung zu. Die Beklagte stellt ausdrücklich auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab (Urk. 2/4/12 S. 10 Ziff. 30), was sich der Kläger vorbehältlich offensichtlicher Unhaltbarkeit entgegenhalten lassen muss (vgl. BGE 130 V 270 E. 3.1; vgl. auch E. 1.6). Eine Bindungswirkung an den invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid entfällt vorliegend daher nur, wenn dieser offensichtlich unhaltbar war. Hierfür bedarf es einer qualifizierten Unrichtigkeit des IV-Entscheides. Dieser muss geradezu willkürlich sein, das heisst, «eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen, sich mit sachlichen Gründen schlechterdings nicht vertreten lassen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen» (Hürzeler, in: Schneider/Geiser/Gächter, BVG und FZG, Art. 23 BVG N 17). Für die Beurteilung dieser Frage ist auf die Aktenlage, wie sie sich bei Verfügungserlass präsentierte, abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_616/2021 vom 28. Oktober 2022 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 138 V 409 E. 3.1, 130 V 270 E. 3.1, 126 V 308 E. 2a). Die Bindungswirkung erstreckt sich indes nur auf Aspekte, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren relevant waren. Angesichts der Rentenausrichtung erst ab 1. März 2014 spielte der genaue Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit im Jahr 2011 und damit der Beginn des Wartejahres keine Rolle. Vielmehr steht - bei unbestrittenem Bestehen des Wartejahres im Jahr 2012 - einzig fest, dass vor dem 1. März 2014 kein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % vorlag.”
In Ausnahmefällen kann eine verpflichtende Zugehörigkeit zu einer Vereinigung (z. B. zur Organisation eines zentralen Notfalldienstes) mit Art. 23 Abs. 3 BV vereinbar sein, soweit der Eingriff verhältnismässig und auf solche Ausnahmefälle beschränkt ist. Aus Art. 23 Abs. 3 BV folgt ferner nicht, dass die Mitwirkung am Notfalldienst ausschliesslich in finanzieller Form geleistet werden darf.
“Urteil 2C_825/2011 vom 25. April 2012 E. 2.2.4). 6.2.4.2. Die Vorinstanz hat (unabhängig von Art. 40 lit. g MedBG) im Wesentlichen erwogen (E. 3.1 angefochtenes Urteil), der Eingriff in Art. 23 Abs. 3 BV, welcher mit der Beteiligung an der C.________ AG einhergehe, sei verfassungsmässig, insbesondere verhältnismässig. Wenn es den Apothekern erlaubt werde, neben der zentralen 24-h-Notfallapotheke weiterhin persönlich Notfalldienst zu leisten, werde die aus Sicht der Patienten insgesamt vorteilhaftere Lösung gefährdet. 6.2.4.3. Vorliegend wird die persönliche Leistung von Notfalldienst durch eine Zwangsmitgliedschaft ersetzt. Es mag sein, dass das angestrebte, im öffentlichen Interesse liegende Ziel mit einem Turnussystem weniger komfortabel erreicht werden kann als mit einer zentralen 24-h-Notfallapotheke. Die Zwangsmitgliedschaft in einer Vereinigung ist jedoch auf Ausnahmefälle beschränkt. Die Mitwirkung im Notfalldienst im Sinne von Art. 40 lit. g MedBG ist deshalb vor dem Hintergrund von Art. 23 Abs. 3 BV nicht so zu verstehen, dass sie ausschliesslich in Form einer finanziellen Beteiligung an einer zentralen Notfallapotheke erfolgen kann.”
“Urteil 2C_825/2011 vom 25. April 2012 E. 2.2.4). 6.2.4.2. Die Vorinstanz hat (unabhängig von Art. 40 lit. g MedBG) im Wesentlichen erwogen (E. 3.1 angefochtenes Urteil), der Eingriff in Art. 23 Abs. 3 BV, welcher mit der Beteiligung an der C.________ AG einhergehe, sei verfassungsmässig, insbesondere verhältnismässig. Wenn es den Apothekern erlaubt werde, neben der zentralen 24-h-Notfallapotheke weiterhin persönlich Notfalldienst zu leisten, werde die aus Sicht der Patienten insgesamt vorteilhaftere Lösung gefährdet. 6.2.4.3. Vorliegend wird die persönliche Leistung von Notfalldienst durch eine Zwangsmitgliedschaft ersetzt. Es mag sein, dass das angestrebte, im öffentlichen Interesse liegende Ziel mit einem Turnussystem weniger komfortabel erreicht werden kann als mit einer zentralen 24-h-Notfallapotheke. Die Zwangsmitgliedschaft in einer Vereinigung ist jedoch auf Ausnahmefälle beschränkt. Die Mitwirkung im Notfalldienst im Sinne von Art. 40 lit. g MedBG ist deshalb vor dem Hintergrund von Art. 23 Abs. 3 BV nicht so zu verstehen, dass sie ausschliesslich in Form einer finanziellen Beteiligung an einer zentralen Notfallapotheke erfolgen kann.”
Bei während der Versicherungsdauer eingetretener, lang andauernder Arbeitsunfähigkeit bleibt die ursprünglich zuständige Vorsorgeeinrichtung auch bei späterer Invalidität und gegebenenfalls nach Wegfall der Versicherteneigenschaft leistungspflichtig; dies gilt auch bei rückwirkender IV-Rentenanerkennung (Leistungsverpflichtung ab Rentenbeginn, evtl. Verzugszinsen).
“Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung, hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 138 V 409 E. 6, 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art.”
“a BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Entscheidend ist dabei einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG [Umkehrschluss]; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68; SVR 2020 BVG Nr. 6 S. 26 E. 3.1). Der Bestimmung von Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehört hatte (BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275; SVR 2018 BVG Nr. 37 S. 138 E. 2.1.3).”
“Entscheidend ist dabei einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG [Umkehrschluss]; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68; SVR 2020 BVG Nr. 6 S. 26 E. 3.1). Der Bestimmung von Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehört hatte (BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275; SVR 2018 BVG Nr. 37 S. 138 E. 2.1.3).”
“Februar 2024 Anwendbares Vorsorgereglement; Zinsberechnung; Klagegutheissung. Tatsachen I. Der 1964 geborene Kläger war von 14. April 2003 bis zum 31. Januar 2016 bei der Pensionskasse C____ versichert (Schreiben vom 26. Januar 2023, Klagebeilage/KB 4). Vom 1. Juni 2017 bis zum 31. Dezember 2017 war der Kläger bei der D____ versichert (Schreiben vom 14. Juli 2021, KB 3). Im November 2019 meldete sich der Kläger bei der IV zum Leistungsbezug an. Diese sprach ihm unbestrittenermassen rückwirkend ab dem 1. Juni 2020 eine halbe IV-Rente (vgl. Schreiben vom 26. Januar 2023, KB 4) und mit Verfügung vom 24. März 2022 eine ganze Rente ab Dezember 2021 zu. Sowohl die D____ als auch die Beklagte stellten sich mit Schreiben vom 14. Juli 2021 resp. 2. Oktober 2023 auf den Standpunkt, nicht leistungspflichtig zu sein (KB 3 und 6). II. Mit Klage vom 5. Februar 2024 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger gemäss Art. 23 BVG sowie den massgebenden Bestimmungen ihres Reglements mit Wirkung ab 1. Oktober 2018, eventualiter spätestens ab 1. Juni 2020 eine halbe obligatorische und überobligatorische Rente in der Höhe von mindestens Fr. 22'217.10 und zwei halbe Kinderrenten von je mindestens Fr. 4'443.30 (Vorsorgeausweis per 1. Januar 2016) und ab dem 1. Dezember 2021 eine ganze obligatorische Rente in der Höhe von mindestens Fr. 44'434.20 und eine bzw. zwei ganze Kinderrenten von mindestens je Fr. 8'886.60 pro Jahr (Vorsorgeausweis per 1. Januar 2016) zuzüglich Verzugszinsen zu mindestens 5% ab Datum der Klageerhebung auszurichten. 2. Der Vorsorgeeinrichtung D____ sei der Streit zu verkünden und sie sei als Streitberufene dem vorliegenden Prozess beizuladen. 3. Im Falle des Unterliegens des Klägers im Hauptprozess sei die Streitberufene zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2021 eine ganze obligatorische Rente in der Höhe von mindestens Fr. 38'438.-- pro Jahr (Vorsorgeausweis per 1. August 2017) und eine bzw.”
“Entscheidend ist dabei einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG [Umkehrschluss]; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68; SVR 2020 BVG Nr. 6 S. 26 E. 3.1). Der Bestimmung von Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehört hatte (BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275; SVR 2018 BVG Nr. 37 S. 138 E. 2.1.3).”
Die Anschlussvoraussetzungen für Finanzintermediäre sind ausdrücklich und klar auf Gesetzesstufe zu regeln. Die Anschlusspflicht berührt die negative Vereinigungsfreiheit (Art. 23 Abs. 3 BV) und stellt einen schweren Grundrechtseingriff dar, der einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage gemäss Art. 36 BV und dem Legalitätsprinzip bedarf.
“Kapitels des GwG betreffend allgemeine Bestimmungen zur Aufsicht lassen sich keine Schlüsse ziehen, ob eine SRO bei der Statuierung der Anschlussvoraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 GwG abweichen darf. Es ist in systematischer Hinsicht jedoch zu berücksichtigen, dass die Anschlusspflicht in Art. 14 Abs. 1 GwG einen schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) der Finanzintermediäre darstellt (faktisches Berufsverbot mit Genehmigungsvorbehalt) und auch die negative Vereinigungsfreiheit (Art. 23 Abs. 3 BV) tangiert. Beides ist nur unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV zulässig. Für einen Eingriff in die Freiheitsrechte der Betroffenen bedarf es unter anderem einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV). Je gewichtiger ein Grundrechtseingriff ist, desto höher sind die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage (BGE 147 I 103 E. 14.2; Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., N 428). Aus dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit (Legalitätsprinzip; Art. 5 Abs. 1 BV) folgt daher, dass sämtliche Anschlussvoraussetzungen ausdrücklich und klar auf Gesetzesstufe zu normieren sind (im Zusammenhang mit einer Polizeibewilligung vgl. BGE 140 I 218 E. 6.5).”
Für die Leistungszuständigkeit ist eine mindestens 20%ige, erhebliche und dauerhafte Einbusse des funktionellen Leistungsvermögens im bisherigen Beruf massgebend (Invaliditätsgrad nach IV‑Grundsätzen kann mittelbar BVG-Ansprüche beeinflussen).
“Nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil werden Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei der die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 135 V 13 E. 2.6). Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG ist - wie für die Eröffnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG - eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend. Diese muss mindestens 20 % betragen (BGE 144 V 58 E. 4.4; SVR 2017 BVG Nr. 25 S. 113, 9C_518/2016 E. 2.1; Urteil 9C_2/2022 vom 25. August 2022 E. 3.1). Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass auch im Rahmen des Art. 23 BVG arbeitsunfähig nicht nur ist, wer gesundheitsbedingt die bisherige Tätigkeit nicht mehr oder nur noch beschränkt ausüben kann, sondern auch eine Person, welcher die weitere Verrichtung ihrer Berufsarbeit nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, möglich ist (Urteil 9C_142/2016 vom 9. November 2016 E. 7.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_635/2021 vom 29. Juni 2022 E. 2.3.2 mit Hinweis).”
“28a IVG) darauf, dass sich dieser pauschale Abzug in gewissen Fällen nicht auf die dafür massgebliche LSE T18 abstützen lasse und eine differenziertere Lösung mit mehr Abstufungen, getrennt nach Geschlecht angezeigt gewesen wäre. Zudem entkopple der Teilzeitabzug die noch zumutbare Teilarbeitsfähigkeit von der zeitlichen Präsenz, obwohl die Konstellationen (gesundheitlich bedingte Teilzeitarbeit und Vollzeittätigkeit mit reduzierter Leistungsfähigkeit) nicht miteinander vergleichbar seien (vgl. Urteil 9C_708/2009 vom 19. November 2009 E. 2.5.1 mit Hinweisen). 9.5.3.6.2 In grundsätzlicher Hinsicht bedeutsam scheint zudem Folgendes: Der Gesetzgeber selbst hat die hier erörterte Thematik nicht übergeordnet angegangen, sondern spezialgesetzlich, und zwar ausschliesslich im Rahmen des IVG. Dies überrascht insofern, als es um die Bemessung der Invalidität nach Massgabe von Art. 16 ATSG geht (vgl. Art. 28a Abs. 1 [Satz 1] IVG), wie sie unmittelbar nicht nur für die Invalidenversicherung gilt, sondern gleichermassen für den Bereich der sozialen Unfallversicherung sowie die Militärversicherung und - mittelbar via Art. 23 BVG - auch für denjenigen der beruflichen Vorsorge (vgl. dazu allgemein: MOSER-SZELESS, a.a.O., N. 7 ff. zu Art. 16 ATSG; FREY/LANG, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 2 zu Art. 16 ATSG; mit Hinweis auf die Rechtslage vor dem ATSG: UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 16 ATSG, vgl. sodann N. 133 ff., 156 betreffend Einheitlichkeit des Invaliditätsgrades). Aus Sicht der gebotenen Einheit der Rechtsordnung, der im Rahmen einer systematischen Auslegung Bedeutung beizumessen ist (BGE 147 V 114 E. 3.3.1.4; BGE 143 II 8 E. 7.3 mit Hinweisen), wirft dies weitreichende und sehr praxisrelevante Fragen auf. Insbesondere im Bereich des Unfallversicherungsrechts werden tagtäglich bei der Invaliditätsbemessung die aus dem Recht der Invalidenversicherung bekannten Grundsätze analog angewendet (vgl. statt BGE 150 V 410 S. 435 vieler: BGE 148 V 419 E. 5.2). Wie es sich damit unter der Geltung der revidierten IVV (und fehlendem Pendant auf Stufe UVV) verhalten soll, ist offen.”
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