Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
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Eine medikamentöse Zwangsbehandlung stellt einen schweren Eingriff dar und berührt die Menschenwürde nach Art. 7 BV zentral. Sie bedarf einer formell-gesetzlichen Grundlage und einer vollständigen, sorgfältigen Interessenabwägung (u.a. Notwendigkeit der Behandlung, Alternativen, Auswirkungen der Nichtbehandlung, Risiken/Nebenwirkungen).
“1 mit Hinweisen). Eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen ist anzuordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Die Dauer der stationären therapeutischen Massnahme hängt vom Behandlungsbedürfnis des Massnahmeunterworfenen und der Erfolgsaussicht der Massnahme, letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten ab; eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben (Art. 56 Abs. 6 StGB). 2.3 Eine Zwangsmedikation stellt einen schweren Eingriff in die nach Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) geschützte persönliche Freiheit bzw. in die körperliche und geistige Unversehrtheit dar; sie betrifft die nach Art. 7 BV geschützte Würde des Menschen zentral (statt vieler BGr, 3. März 2023, 6B_106/2023, E. 2.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Dieser schwere Eingriff verlangt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nebst einer formell-gesetzlichen Grundlage (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV) eine vollständige und umfassende Interessenabwägung. Zu berücksichtigen sind dabei die öffentlichen Interessen, die Notwendigkeit einer Behandlung, die Auswirkungen einer Nichtbehandlung, die Prüfung von Alternativen sowie die Beurteilung der Selbst- und Fremdgefährdung. In die Interessenabwägung miteinzubeziehen sind namentlich auch langfristige Nebenwirkungen der Zwangsmedikation. 2.4 2.4.1 Die Beschwerdeführerin stellt zunächst in Abrede, dass Art. 59 StGB eine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine Zwangsmedikation darstellt. 2.4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung enthält Art. 59 StGB indes eine genügende gesetzliche Grundlage für die Zwangsmedikation (BGr, 3. März 2023, 6B_106/2023, E. 2.3 mit Hinweisen, auch zum Nachstehenden).”
“Die medikamentöse Zwangsbehandlung stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit im Sinne der körperlichen und geistigen Integrität nach Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar und betrifft auch die menschliche Würde (Art. 7 BV) zentral (vgl. BGE 127 I 6 E. 5; BGE 130 I 16 E. 3; BGer 5A_353/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.3.1). Der Eingriff verlangt deshalb nebst der erforderlichen gesetzlichen Grundlage (vgl. BGer 5A_792/2009 vom”
“Eine medikamentöse Zwangsbehandlung stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit im Sinne der körperlichen und geistigen Integrität nach Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar und betrifft die Menschenwürde gemäss Art. 7 BV zentral (BGE 130 I 16 E. 3; BGE 127 I 6 E. 5). Im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Anordnung einer medizinischen Behandlung ohne Zustimmung deshalb als Streitigkeit über zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu qualifizieren. Dies wurde vom Bundesgericht bereits mehrfach implizit anerkannt (vgl. Urteile 5A_361/ 2020 vom 2. September 2020 E. 4; 5A_230/2009 vom 28. April 2009). Die vorliegend zu beurteilende Streitigkeit fällt somit in den Schutzbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK.”
In Fällen, in denen eine Verletzung der Menschenwürde nach Art. 7 BV gerügt wird, kann eine behördliche Erwiderung als anfechtbare Verfahrenshandlung gelten; deshalb ist die Einhaltung der prozessualen Fristen für die Zulässigkeit einer Beschwerde entscheidend. War die Behördenantwort nach Ansicht des Betroffenen unzureichend, konnte er vorbringen, dadurch sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt worden.
“Um einen solchen Fall geht es hier. Die Bundesanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer auf seine Eingabe vom 13. Februar 2020 hin mit Schreiben vom 6. März 2020 geantwortet. Darin führte sie in der Sache aus, seine Angaben träfen nicht zu und er sei bei der Befragung vom 10. Februar 2020 hinreichend ernährt worden. Damit ist auch klar, dass die Bundesanwaltschaft die geltend gemachte Verletzung der Menschenwürde nach Art. 7 BV und von Art. 3 StPO verneinte. Die Bundesanwaltschaft blieb demnach nicht untätig. Das Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 6. März 2020 stellte eine gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen anfechtbare Verfahrenshandlung dar (oben E. 4.1). Damit hätte der Beschwerdeführer nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanz innert 10 Tagen nach Erhalt ihres Schreibens vom 6. März 2020 Beschwerde einreichen müssen. Darin hätte er einen Begründungsmangel und damit eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend machen können, wenn er der Ansicht war, die Bundesanwaltschaft habe zu seinen Vorbringen ungenügend Stellung genommen. Eine Beschwerde ohne Bindung an eine Frist nach Art. 396 Abs. 2 StPO schied hier demnach aus. Wenn die Vorinstanz auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht eingetreten ist, verletzt das daher kein Bundesrecht.”
Art. 7 BV begründet nach dem angeführten Entscheid nicht automatisch einen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Es bedarf zusätzlicher gesetzlicher Anspruchsgrundlagen oder substanziierter Vorbringen; bloss behauptete Opfererfahrungen (z. B. häuslicher Gewalt) rechtfertigen für sich allein keinen Bewilligungsanspruch.
“Ein anderweitiger potenzieller Bewilligungsanspruch ist nicht ersichtlich und wird nicht in vertretbarer Weise geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar Opfer ehelicher Gewalt gewesen zu sein. Indessen legt sich nicht näher dar, inwiefern sich aus den staatlichen Schutzpflichten (Art. 7 BV, Art. 3 EMRK und Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt [Istanbul-Konvention; SR 0.311.35]) für sich allein ein Anspruch auf Verlängerung ihrer Bewilligung ergeben soll. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die von ihr zitierte Rechtsprechung (vgl. BGE 142 I 152, nicht publ. E. 1; 138 II 229 E. 3.1; Urteile 2C_915/2019 vom 13. März 2020 E. 5; 2C_922/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.1) sich auf Konstellationen bezieht, in welchen die Betroffenen einen potenziellen Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG hatten, was bei der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht der Fall ist (vgl. E. 2.2 hiervor).”
Das Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit der Menschenwürde (Art. 7 BV) erfordert eine qualifizierte Ungleichbehandlung, die auf der Zugehörigkeit zu einer Gruppe beruht, die historisch oder gegenwärtig tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig angesehen wird und deren Unterscheidungsmerkmale einen wesentlichen, nicht oder nur schwer aufhebbaren Bestandteil der Identität ausmachen. Danach fallen nicht alle Gruppenzugehörigkeiten unter diesen Schutz; die Rechtsprechung stellt beispielsweise fest, dass Werkstudentinnen und Werkstudenten nicht unter das mit Art. 7 BV verbundene Diskriminierungsverbot fallen.
“Hinsichtlich des Diskriminierungsverbotes im Besonderen ist der Vorinstanz keine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen, wenn sie erkannt hat, dass die Werkstudenten keine Gruppe im Sinne des mit Art. 8 Abs. 2 BV verfolgten Schutzziels darstellen. Denn eine Diskriminierung liegt rechtsprechungsgemäss vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, die historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig angesehen wird. Die Diskriminierung stellt eine qualifizierte Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar, indem sie eine Benachteiligung von Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an Unterscheidungsmerkmalen anknüpft, die einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betroffenen Personen ausmachen; insofern beschlägt das Diskriminierungsverbot auch Aspekte der Menschenwürde nach Art. 7 BV (BGE 145 I 73 E. 5.1; BGE 143 I 129 E. 2.3.1; BGE 139 I 292 E. 8.2.1; Urteil 1C_503/2018 vom 1. April 2020 E. 6). Dies trifft auf Werkstudenten (und -studentinnen) ganz offensichtlich nicht zu, woran auch der Hinweis auf die in Art. 8 Abs. 2 BV ausdrücklich genannte Lebensform nichts ändert.”
Bei der Beurteilung von Bettelverboten sind Aspekte der Menschenwürde (Art. 7 BV) zu berücksichtigen. Dies gilt nach der Rechtsprechung unabhängig davon, ob das Verbot umfassend oder nur partiell ausgestaltet ist (vgl. Urteil Lacatus/EGMR und die Erwägungen in BGE 149 I 248 sowie 1C_537/2021).
“April 2021 Lacatus gegen Schweiz Rz. 50 ff. und 91 f.; RAPHAELA CUENI, EGMR Lacatus gegen die Schweiz vom 19. Januar 2021, Jusletter vom 19. Januar 2021, Rz. 9 ff.; HERTIG RANDALL/LE FORT, L'interdiction de la mendicité revisitée, in: plädoyer 4/2012, S. 35 f.; HERTIG RANDALL/MARQUIS, in: Martenet/Dubey [Hrsg.], Constitution fédérale, Commentaire romand, 2021, Art. 10 N. 71; MARIA LUDWICZAK GLASSEY, L'influence de la CEDH sur le droit suisse: éléments de droit pénal spécial et de droit de la coopération internationale en matière pénale, in: ZSR 141 II/2022, S. 93 ff.; DANIEL MÖCKLI, Bettelverbote: Einige rechtsvergleichende Überlegungen zur Grundrechtskonformität, in: ZBl 111/2010, S. 548 ff.; AXEL TSCHENTSCHER, in: Waldmann et al. [Hrsg.], Bundesverfassung, Basler Kommentar, 2015, Art. 10 N. 244), was unabhängig davon gilt, ob es sich um ein umfassendes oder nur partielles Verbot handelt. Berührt wird dabei auch die Menschenwürde (vgl. das erwähnte Urteil Lacatus gegen Schweiz, Rz. 107), d.h. für die Schweiz Art. 7 BV.”
“Dass das strittige partielle Bettelverbot geradezu den Kerngehalt der persönlichen Freiheit verletzen würde und bereits deswegen unzulässig wäre (vgl. Art. 36 Abs. 4 BV), wird nicht nachvollziehbar geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Unabhängig davon sind jedoch bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit des Bettelverbots, wie bereits erwähnt (vgl. vorne E. 4.3), Aspekte der Menschenwürde (gemäss Art. 7 BV) mitzuberücksichtigen.”
“September 2014 E. 1.1; 6B_368/2012 vom 17. August 2012 E. 4; Urteil Lacatus, § 50 ff. und 91 f.; RAPHAELA CUENI, EGMR Lacatus gegen die Schweiz 19. Januar 2021, Jusletter 19. Januar 2021 Rz. 9 ff.; HERTIG RANDALL/LE FORT, L'interdiction de la mendicité revisitée, Plädoyer 2012 4 S. 35 f.; HERTIG RANDALL/MARQUIS, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 71 zu Art. 10 BV; MARIA LUDWICZAK GLASSEY, L'influence de la CEDH sur le droit suisse: éléments de droit pénal spécial et de droit de la coopération internationale en matière pénale, ZSR 141/2022 II S. 93 ff.; DANIEL MÖCKLI, BGE 149 I 248 S. 255 Bettelverbote: Einige rechtsvergleichende Überlegungen zur Grundrechtskonformität, ZBl 111/2010 S. 548 ff.; AXEL TSCHENTSCHER, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 244 zu Art. 10 BV), was unabhängig davon gilt, ob es sich um ein umfassendes oder nur partielles Verbot handelt. Berührt wird dabei auch die Menschenwürde (vgl. das erwähnte Urteil Lacatus, § 107), d.h. für die Schweiz Art. 7 BV.”
Bei einer Landesverweisung in ein EU-Heimatland kann die Vorinstanz darauf abstellen, dass dort grundsätzlich eine angemessene gesundheitliche Versorgung besteht. Der Betroffene muss rechtsgenüglich darlegen, dass gerade für ihn die notwendige Behandlung in diesem Land nicht möglich wäre, damit eine Verletzung von Art. 7 BV vorliegt.
“Er belässt es grösstenteils dabei, die allgemeine Situation der Gesundheitsversorgung in Griechenland gestützt auf verschiedene Berichte aufzuzeigen, vermag dabei aber nicht darzutun, inwiefern für ihn konkret keine ausreichende Behandlung garantiert wäre. Soweit er von den vorinstanzlichen Feststellungen abweicht, ohne dabei Willkür in der Sachverhaltsfeststellung geltend zu machen (Art. 105 Abs. 1 BGG), ist auf seine Rüge nicht näher einzugehen. Der Beschwerdeführer behauptet, auf eine ambulante Therapie mit engmaschiger Begleitung sowie eine Kontrolle des Beikonsums angewiesen zu sein. Jedoch zeigt er nicht rechtsgenüglich auf, dass eine entsprechende Behandlung in Griechenland nicht möglich ist. Soweit er überdies argumentiert, er sei auf eine enge sozialpädagogische Führung und Unterstützung angewiesen, beispielsweise im Sinne eines betreuten Wohnens, so geht diese Rüge an der Sache vorbei. Er vermag überdies auch nicht rechtsgenüglich darzutun, inwieweit seine Menschenwürde und damit Art. 7 BV durch eine Landesverweisung betroffen bzw. verletzt sei. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, die gesundheitliche Versorgung des Beschwerdeführers sei auch in seinem Heimatland Griechenland, einem EU-Land, sichergestellt.”
Art. 7 BV verpflichtet, die Menschenwürde zu achten und zu schützen. Im Anwendungsbereich des Gleichheitsprinzips wird die Menschenwürde — so die zitierten Quellen — mit Art. 8 Abs. 2 BV innerlich verknüpft; Art. 8 Abs. 2 bietet daher in erster Linie Schutz vor Herabwürdigung, Stigmatisierung sowie vor sozialer Ausgrenzung und Unterdrückung.
“Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig angesehen wird. Die Diskriminierung stellt eine qualifizierte Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar, indem sie eine Benachteiligung von Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an Unterscheidungsmerkmalen anknüpft, die einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betroffenen Personen ausmachen; insofern beschlägt das Diskriminierungsverbot auch Aspekte der Menschenwürde nach Art. 7 BV. Eine indirekte oder mittelbare Diskriminierung liegt demgegenüber vor, wenn eine Regelung, die keine offensichtliche Benachteiligung von spezifisch gegen Diskriminierung geschützten Gruppen enthält, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer solchen Gruppe besonders benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 139 I 169 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Nach vorherrschender Auffassung bietet Art. 8 Abs. 2 BV aufgrund seiner inneren Verknüpfung mit der Menschenwürde (Art. 7 BV) in erster Linie Schutz gegen «Herabwürdigung» und «Stigmatisierung», aber auch gegen soziale «Ausgrenzung» und «Unterdrückung» im Anwendungskontext des Gleichheitsprinzips. Es geht m.a.W. um den grundrechtlichen Schutz vor Angriffen auf die Wertschätzung eines Menschen als Person, die dadurch entstehen, dass Menschen ausschliesslich aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und nicht als Individuum behandelt und wegen ihres «Andersseins» stigmatisiert und ausgegrenzt werden (Waldmann in Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 8 N. 47). Dem in Art. 14 EMRK verankerten Diskriminierungsverbot kommt kein selbständiger Charakter zu; vielmehr setzt diese Bestimmung die Anwendbarkeit einer anderen Grundrechtsgarantie der EMRK voraus (BGE 141 I 241 E. 4.3.1 mit weiteren Hinweisen; Waldmann, Art. 8 N. 11).”
Die Menschenwürde gemäss Art. 7 BV wird in der Rechtsprechung überwiegend negativ bestimmt: sie ist verletzt bei grausamer, erniedrigender, entwürdigender, diskriminierender oder instrumentaliserender Behandlung oder bei Versetzung in existenzielle Not oder Hilflosigkeit. Eine allgemeine Masken- oder Gesundheitsvorschrift führt nicht automatisch zu einer Verletzung der Menschenwürde; in der Praxis werden derartige Massnahmen meist als Eingriff in die persönliche Freiheit geprüft. Nur bei klarer Erniedrigung oder unmenschlicher Behandlung ist Art. 7 BV als tangiert angesehen worden. Leichte und zumutbare Eingriffe etwa durch eine Maskentragpflicht wurden wiederholt als gesetzlich gedeckt, im öffentlichen Interesse und verhältnismässig beurteilt.
“Der Beschuldigte rügt weiter, dass die Vorinstanz den Schutzbereich der Menschenwürde gemäss Art. 7 BV nicht als tangiert erachte, sondern nur den Schutzbereich der persönlichen Freiheit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV (Urk. 53 S. 3 f. Rz. 51). Die Menschenwürde wird in der Bundesverfassung nicht definiert. Sie kann aber negativ bestimmt, d.h. von den Verletzungstatbeständen her erfasst werden. So gilt sie insbesondere dann als verletzt, wenn ein Mensch grausam oder un- menschlich behandelt, gedemütigt, miss- oder verachtet, diskriminiert, instrumen- talisiert, verdinglicht, zu einer vertretbaren Grösse degradiert, als minderwertig oder so behandelt wird, als würde er ausserhalb der menschlichen oder rechtli- chen Gesellschaft stehen. Ebenso ist die Menschenwürde betroffen, wenn der Mensch in einen Zustand existenzieller Not oder Hilflosigkeit gebracht oder in ei- nem solchen belassen wird (BSK BV-Belser/Molinari, Art. 7 N 14). Dass die Vor- instanz die Maskenpflicht nicht als solche Verletzung erachtete und zum Schluss kam, dass die Menschenwürde gemäss Art. 7 BV durch die Massnahme nicht tangiert sei, ist nicht willkürlich und mit dem ihr zustehenden Ermessen vereinbar.”
“Die behaupteten Verfassungsrügen sind weder begründet (oben E. 1.3) noch ersichtlich. Der leichte und damit zumutbare Eingriff in seine Grundrechte infolge Maskentragpflicht beruht auf gesetzlicher Grundlage, liegt im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig (Art. 36 BV). Von dieser Maskenpflicht hätte er sich dispensieren lassen können. Inwiefern seine Würde als Mensch (Art. 7 BV; Art. 3 Abs. 1 StPO) verletzt oder er erniedrigt behandelt worden sein sollte (Art. 10 Abs. 3 BV), ist weder dargetan noch ersichtlich. Eine Diskriminierung wegen einer vorliegend allenfalls in Betracht kommenden "körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung" (Art. 8 Abs. 2 BV), ist ebenfalls nicht ersichtlich, und zwar umso weniger als der Beschwerdeführer mit einem Attest oder Zeugnis von der für alle Personen geltenden allgemeinen Maskentragpflicht befreit worden wäre. Alle diese Normen werden offenkundig mit der Verpflichtung, im Gerichtsgebäude eine Maske zu tragen oder ein Attest oder ein Zeugnis für eine Maskendispensation beizubringen, nicht verletzt. Schliesslich ist auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer wurde mit Hinweis auf die Maskenpflicht bzw. die mögliche Maskendispensation und die Säumnisfolgen vorgeladen und im Eingangsbereich des Gerichts belehrt. Soweit mit der Verletzung des Gehörsrechtsanspruchs eine ungenügende Motivation des Beschlusses moniert sein sollte (vgl.”
Art. 7 BV ist nicht schon durch ein blosses subjektives Ärgernis über einen Verwaltungsentscheid berührt; es bedarf eines konkreten Berührtseins in eigenen Rechten bzw. einer tatsächlichen Rechtsberührung, damit eine Verletzung der Menschenwürde geltend gemacht werden kann.
“den Bezirksrat Zürich. Abweichende Meinung des Gerichtsschreibers: (§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG; LS 211.1]) Die Stadt Zürich ist mangels Berührtseins des Beschwerdegegners in eigenen Rechten im Ergebnis zu Recht nicht auf das Gesuch um Erlass einer Verfügung über einen Realakt im Sinn von § 10c VRG eingetreten. Der Verzicht auf die Anordnung einer nächtlichen Friedhofsschliessung berührt weder aus dem Grabmietverhältnis fliessende Rechte noch Teilgehalte der Menschenwürde (Art. 7 BV) oder der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV). Entsprechend hätte der angefochtene Entscheid in vollständiger Gutheissung der Beschwerde aufgehoben werden müssen. Der Beschwerdegegner beantragte ausschliesslich eine Einschränkung der Öffnungszeiten der Friedhofsanlage. Die Rückweisung der Sache an die Stadt Zürich zur Prüfung bzw. Anordnung anderer Massnahmen zugunsten von Ruhe und Ordnung auf dem Friedhof als einer nächtlichen Schliessung überschreitet den durch das verfahrensauslösende Gesuch begrenzten Streitgegenstand. Für richtiges Protokoll, Der Gerichtsschreiber:”
Bei der Prüfung von Bettelverboten sind Aspekte der Menschenwürde nach Art. 7 BV konkret zu berücksichtigen. Dies gilt sowohl für umfassende als auch für partielle Verbote.
“Dass das strittige partielle Bettelverbot geradezu den Kerngehalt der persönlichen Freiheit verletzen würde und bereits deswegen unzulässig wäre (vgl. Art. 36 Abs. 4 BV), wird nicht nachvollziehbar geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Unabhängig davon sind jedoch bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit des Bettelverbots, wie bereits erwähnt (vgl. vorne E. 4.3), Aspekte der Menschenwürde (gemäss Art. 7 BV) mitzuberücksichtigen. BGE 149 I 248 S. 260”
“April 2021 Lacatus gegen Schweiz Rz. 50 ff. und 91 f.; RAPHAELA CUENI, EGMR Lacatus gegen die Schweiz vom 19. Januar 2021, Jusletter vom 19. Januar 2021, Rz. 9 ff.; HERTIG RANDALL/LE FORT, L'interdiction de la mendicité revisitée, in: plädoyer 4/2012, S. 35 f.; HERTIG RANDALL/MARQUIS, in: Martenet/Dubey [Hrsg.], Constitution fédérale, Commentaire romand, 2021, Art. 10 N. 71; MARIA LUDWICZAK GLASSEY, L'influence de la CEDH sur le droit suisse: éléments de droit pénal spécial et de droit de la coopération internationale en matière pénale, in: ZSR 141 II/2022, S. 93 ff.; DANIEL MÖCKLI, Bettelverbote: Einige rechtsvergleichende Überlegungen zur Grundrechtskonformität, in: ZBl 111/2010, S. 548 ff.; AXEL TSCHENTSCHER, in: Waldmann et al. [Hrsg.], Bundesverfassung, Basler Kommentar, 2015, Art. 10 N. 244), was unabhängig davon gilt, ob es sich um ein umfassendes oder nur partielles Verbot handelt. Berührt wird dabei auch die Menschenwürde (vgl. das erwähnte Urteil Lacatus gegen Schweiz, Rz. 107), d.h. für die Schweiz Art. 7 BV.”
Art. 7 BV gilt in der Rechtsprechung als Auffanggrundrecht. In Verbindung mit Art. 12 BV bedeutet dies, dass verfassungsrechtlich Anspruch auf eine minimale, auf Überbrückung zielende Nothilfe besteht, beschränkt auf das absolut Notwendige (z. B. Nahrung, Kleidung, Obdach, medizinische Grundversorgung).
“Art. 8 Abs. 2 BV verbietet eine Diskriminierung, namentlich wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung. Art. 7 BV gewährleistet den Schutz der Menschenwürde. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe ungleich behandelt wird, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig angesehen wird (BGE 147 I 73 E. 6.1 mit Hinweisen). Die Menschenwürde gemäss Art. 7 BV bildet ein Auffanggrundrecht (BGE 143 IV 77 E. 4.1). Das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 BV ist eng mit der in Art. 7 BV garantierten Achtung der Menschenwürde verbunden (BGE 142 I 1 E. 7.2). Art. 12 BV umfasst eine auf die konkreten Umstände zugeschnittene, minimale individuelle Nothilfe. Sie beschränkt sich auf das absolut Notwendige im Sinn einer Überbrückungshilfe und soll die vorhandene Notlage beheben. Insofern unterscheidet sich der verfassungsmässige Anspruch auf Hilfe in Notlagen vom kantonalen Anspruch auf Sozialhilfe, die umfassender ist (BGE 142 I 1 E. 7.2.1; 142 V 513 E. 5.1).”
“Art. 12 BV bestimmt, dass wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch hat auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieser Anspruch ist eng mit der in Art. 7 BV garantierten Achtung der Menschenwürde verbunden (hierzu und zum Folgenden: BGE 146 I 1 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Umsetzung von Art. 12 BV obliegt den Kantonen. Diese sind in der Art und Weise der Leistungserbringung unter dem Titel der Nothilfe frei. Das Grundrecht gemäss Art. 12 BV garantiert aber nicht ein Mindesteinkommen; verfassungsrechtlich geboten ist nur, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag. Der Anspruch umfasst einzig die in einer Notlage im Sinne einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung), um überleben zu können. Art. 12 BV umfasst eine auf die konkreten Umstände zugeschnittene, minimale individuelle Nothilfe. Sie beschränkt sich auf das absolut Notwendige und soll die vorhandene Notlage beheben. Insofern unterscheidet sich der verfassungsmässige Anspruch auf Hilfe in Notlagen vom kantonalrechtlichen Anspruch auf Sozialhilfe, der umfassender ist.”
Die Menschenwürde knüpft an das Menschsein an; juristische Personen — einschliesslich Interessenverbände und Behörden — sind deshalb keine Träger der durch Art. 7 BV begründeten Ansprüche und können folglich durch Verletzungen von Art. 7 BV nicht als Geschädigte auftreten.
“Das durch Art. 261bis Abs. 4 erster Satzteil StGB primär geschützte Rechtsgut der Menschenwürde knüpft an das Menschsein an. Juristische Personen können mithin nicht Träger der in Art. 7 BV (Menschenwürde) begründeten Ansprüche und folglich auch nicht durch eine Verletzung von Art. 261bis Abs. 4 erster Satzteil StGB geschädigt sein. Dies gilt im Übrigen auch für sog. Interessenverbände, die sich ausdrücklich gegen Rassendiskriminierung einsetzen (vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 35 zu Art. 115 StPO). Der Beschwerdeführer als Verwaltungseinheit kann folglich von den angeblich diskriminierenden bzw. rassistischen Äusserungen des Journalisten von vornherein nicht direkt - und wie ein Privater (vgl. E. 3.2 hiervor) - betroffen bzw. unmittelbar in seinen Rechten verletzt sein. Dies gilt selbst dann, wenn die fraglichen Äusserungen allenfalls zu einem feindseligen Klima gegenüber der Stadtreinigung geführt haben sollten, was allerdings nicht belegt ist. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ändert an dieser Feststellung auch nichts, dass seiner Ansicht nach jeder Adressat von rassendiskriminierenden Äusserungen als Geschädigter anzusehen sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden (vgl.”
Unverfängliche Portraitaufnahmen berühren nach der zitierten Rechtsprechung in der Regel nicht den Kerngehalt der Menschenwürde im Sinne von Art. 7 BV.
“Der Beschwerdeführer macht geltend, Gesichtsfotos würden zum (unantastbaren) Kernbereich des Persönlichkeitsrechts gehören (Beschwerde Ziff. 26). Dass Gesichtsfotos in den unantastbaren Kerngehalt der Persönlichkeitsrechte (Privatsphäre, informationelle Selbstbestimmung; vorstehend Ziff. 2.2) fallen würden, ist nicht nachvollziehbar; andernfalls wären Fahndungsfotos generell verboten, was sich so weder aus Verfassung noch aus Gesetz ergibt. Es ist nicht ersichtlich, dass etwa die Menschenwürde im Sinne von Art. 7 BV, das Folterverbot oder die Todesstrafe berührt wären (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., Zürich etc. 2016, N 324, 335d, 378 f.; Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Aufl., Bern 2018, S. 160 f.). Das publizierte Foto zeigt die Person porträtiert und in herbst-winterlicher Kleidung, insoweit also völlig unverfänglich. Der Kerngehalt der Persönlichkeitsrechte von Person B____ wird nicht angetastet.”
Fehlen verfassungsbezogene Ausführungen oder eine qualifizierte Begründung, sind Rügen wegen Verletzung der Menschenwürde (Art. 7 BV) nach Art. 106 Abs. 2 BGG nicht weiter zu prüfen.
“Zur weiteren Geltendmachung einer Verletzung von Verfassungsnormen wie der Verletzung der Menschenwürde nach Art. 7 BV fehlen verfassungsbezogene Ausführungen und/oder eine qualifizierte Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG). Darauf ist entsprechend nicht weiter einzugehen.”
“Zur weiteren Geltendmachung einer Verletzung von Verfassungsnormen wie der Verletzung der Menschenwürde nach Art. 7 BV und des Diskriminierungsverbots nach Art. 8 Abs. 2 BV fehlen verfassungsbezogene Ausführungen und/oder eine qualifizierte Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG). Darauf ist entsprechend nicht weiter einzugehen.”
“Seine - im Übrigen nicht weiter substanziierten Behauptungen - wonach er in der Schweiz Freunde habe und regelmässig die Kinder und Enkel seiner Ex-Ehefrau besuche, reichen nicht aus, um die Würdigung des Verwaltungsgerichts als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Soweit er geltend macht, seine soziale Integration in Kroatien sei deshalb gefährdet, weil er dort mit seiner AHV-Rente in der Höhe von Fr. 271.-- nicht überleben könne, ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen hinzuweisen, wonach er das Sozialhilfesystem in Kroatien in Anspruch nehmen könne (vgl. E. 5.2.3 des angefochtenen Urteils). Weshalb dies nicht der Fall sein sollte, legt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe in keiner Weise dar. Wie die Vorinstanz zudem korrekt erwog, reicht der Umstand, dass die Wirtschaftslage in seinem Herkunftsland schwieriger ist als in der Schweiz praxisgemäss nicht aus, um eine Rückkehr als unzumutbar erscheinen zu lassen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3; Urteil 2C_773/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.5.2). Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung der Menschenwürde (Art. 7 BV) genügt nicht den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen (vgl. E. 3 hiervor). Soweit er sich schliesslich aufgrund seiner inzwischen geschiedenen Ehe auf Art. 50 AIG beruft, verkennt er, dass diese Bestimmung die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft zum Gegenstand hat und nicht - wie hier - den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung.”
Art. 7 BV schützt auch vor indirekter (mittelbarer) Diskriminierung. Eine solche liegt vor, wenn eine formal neutrale Regelung in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige geschützter Gruppen besonders benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet ist.
“2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig behandelt wird. Die Diskriminierung stellt eine qualifizierte Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar, indem sie eine Benachteiligung von Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an Unterscheidungsmerkmalen anknüpft, die einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betroffenen Personen ausmachen; insofern beschlägt das Diskriminierungsverbot auch Aspekte der Menschenwürde nach Art. 7 BV. Das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV schliesst indes die Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal - wie beispielsweise Herkunft, Rasse, Geschlecht, soziale Stellung oder religiöse Überzeugung - nicht absolut aus. Eine solche begründet zunächst lediglich den blossen Verdacht einer unzulässigen Differenzierung. Diese kann indes durch eine qualifizierte Rechtfertigung umgestossen werden. Eine indirekte oder mittelbare Diskriminierung liegt demgegenüber vor, wenn eine Regelung, die keine offensichtliche Benachteiligung von spezifisch gegen Diskriminierung geschützten Gruppen enthält, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer solchen Gruppe besonders benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 135 I 49 E. 4.1; 126 II 377 E. 6; BGE 134 I 49 E. 3 BGE 132 I 49 E. 8.1 BGE 129 I 167 E. 3; BGE 129 I 217 E. 2.1; BGE 129 I 392 E. 3.2.2; BGE 126 V 70 E. 4c/bb m.w.H.; vgl. MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 687 ff.).”
“Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig angesehen wird. Die Diskriminierung stellt eine qualifizierte Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar, indem sie eine Benachteiligung von Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an Unterscheidungsmerkmalen anknüpft, die einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betroffenen Personen ausmachen; insofern beschlägt das Diskriminierungsverbot auch Aspekte der Menschenwürde nach Art. 7 BV. Eine indirekte oder mittelbare Diskriminierung liegt demgegenüber vor, wenn eine Regelung, die keine offensichtliche Benachteiligung von spezifisch gegen Diskriminierung geschützten Gruppen enthält, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer solchen Gruppe besonders benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 139 I 169 E. 7.2.1 S. 174).”
Art. 7 BV schützt die Menschenwürde. Die Achtung der Menschenwürde steht in der Rechtsprechung in engem Zusammenhang mit dem Anspruch auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV). Dieser Anspruch wird als eine auf die konkreten Umstände zugeschnittene, minimale individuelle Nothilfe verstanden, die sich auf das absolut Notwendige als Überbrückungshilfe beschränkt (z. B. Nahrung, Kleidung, Obdach, medizinische Grundversorgung) und sich damit vom umfassenderen kantonalen Sozialhilfeanspruch unterscheidet.
“Art. 8 Abs. 2 BV verbietet eine Diskriminierung, namentlich wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung. Art. 7 BV gewährleistet den Schutz der Menschenwürde. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe ungleich behandelt wird, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig angesehen wird (BGE 147 I 73 E. 6.1 mit Hinweisen). Die Menschenwürde gemäss Art. 7 BV bildet ein Auffanggrundrecht (BGE 143 IV 77 E. 4.1). Das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 BV ist eng mit der in Art. 7 BV garantierten Achtung der Menschenwürde verbunden (BGE 142 I 1 E. 7.2). Art. 12 BV umfasst eine auf die konkreten Umstände zugeschnittene, minimale individuelle Nothilfe. Sie beschränkt sich auf das absolut Notwendige im Sinn einer Überbrückungshilfe und soll die vorhandene Notlage beheben. Insofern unterscheidet sich der verfassungsmässige Anspruch auf Hilfe in Notlagen vom kantonalen Anspruch auf Sozialhilfe, die umfassender ist (BGE 142 I 1 E. 7.2.1; 142 V 513 E. 5.1).”
“Art. 12 BV bestimmt, dass wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch hat auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieser Anspruch ist eng mit der in Art. 7 BV garantierten Achtung der Menschenwürde verbunden (hierzu und zum Folgenden: BGE 146 I 1 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Umsetzung von Art. 12 BV obliegt den Kantonen. Diese sind in der Art und Weise der Leistungserbringung unter dem Titel der Nothilfe frei. Das Grundrecht gemäss Art. 12 BV garantiert aber nicht ein Mindesteinkommen; verfassungsrechtlich geboten ist nur, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag. Der Anspruch umfasst einzig die in einer Notlage im Sinne einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung), um überleben zu können. Art. 12 BV umfasst eine auf die konkreten Umstände zugeschnittene, minimale individuelle Nothilfe. Sie beschränkt sich auf das absolut Notwendige und soll die vorhandene Notlage beheben. Insofern unterscheidet sich der verfassungsmässige Anspruch auf Hilfe in Notlagen vom kantonalrechtlichen Anspruch auf Sozialhilfe, der umfassender ist.”
Die Nennung der Nationalität von Unfallopfern berührt die Menschenwürde nach Art. 7 BV nicht schon von vornherein; eine Verletzung ist nur gegeben, wenn konkret dargelegt wird, wie dadurch die Würde der Betroffenen betroffen wird.
“Gemäss Art. 7 BV ist die Würde des Menschen zu achten. Dies bekräftigt Art. 3 Abs. 1 StPO. Danach achten die Strafbehörden in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen. Gemäss Art. 3 EMRK ist eine erniedrigende Behandlung verboten. Die Beschwerdeführenden vermögen mit ihren Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass sich die angefochtene Bestimmung jeder Auslegung entzieht, die mit dem übergeordneten Schutz der Menschenwürde vereinbar ist (vgl. E. 2.1). Es ist nicht ersichtlich, wie die Nennung der Nationalität von Unfallopfern oder von Vermissten diese in ihrer Menschenwürde betreffen oder gar verletzen könnte.”
Bei Rückführungen oder Vollstreckungen ist zu prüfen, ob der Vollzug selbst eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellt. Art. 3 EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3 BV werden in diesem Zusammenhang als Schutznormen herangezogen; im Wegweisungsverfahren ist jeder vernünftige Zweifel zu beseitigen, dass im Empfangsstaat eine konkrete und ernsthafte Gefahr besteht, der Betroffene werde Folter oder einer andern unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt.
“ihr Vollzug völker- und verfassungsrechtlich unzulässig; die Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Massnahme stellt in diesem Fall selber eine unmenschliche Behandlung dar. Art. 3 EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3 BV bieten auch Schutz vor entsprechenden verpönten Handlungen, die von Privaten, sog. nichtstaatlichen Akteuren, ausgehen, wenn die staatlichen Behörden nicht schutzfähig bzw. schutzwillig sind (zum Ganzen Urteil 2C_868/2016 / 2C_869/2016 vom 23. Juni 2017 E. 5.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Im Wegweisungsverfahren ist jeder vernünftige Zweifel zu beseitigen, dass im Zusammenhang mit der Verbringung des Betroffenen in dessen Heimatstaat (oder in einen Drittstaat) eine konkrete und ernsthafte Gefahr bestehen könnte, er werde dort tatsächlich Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein (Urteil 2C_819/2016 vom 14. November 2016 E. 3.3). Dies ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass die Verletzung der durch Art. 3 EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3 BV geschützten, der Menschenwürde verpflichteten rechtsstaatlichen Grundwerte oft irreversibel sind (vgl. Art. 7 BV [Menschenwürde]; Urteile 2C_868/2016 / 2C_869/2016 vom 23. Juni 2017 E. 5.2.4; 2C_819/2016 vom 14. November 2016 E. 3.3; je mit Hinweisen).» Auch Ausländern, die wie vorliegend der Beurteilte straffällig geworden sind, steht der Schutz von Art. 3 EMRK zu (vgl. etwa BGer 2C_791/2016 vom 26. September 2016).”
Die Bescheinigung des Eisenbahnunternehmens bestätigt die betriebliche Eignung und die tatsächlich vorhandene praktische Qualifikation neben dem BAV-Führerausweis, insbesondere nach bestandener Ausbildung und medizinisch-psychologischer Tauglichkeitsprüfung.
“Wer ein Triebfahrzeug bzw. ein Tram führen will, muss sowohl persönliche als auch fachliche Voraussetzungen erfüllen (Art. 7 Abs. 1 Bst. a-d STEBV) und einen Führerausweis der Kategorie B80 erwerben (Art. 5 STEBV und Art. 7 Abs. 2 STEBV; vgl. Art. 2 VTE i.V.m. Art. 4 Abs.1 Bst. d VTE und Art. 4 Abs. 2 VTE). Zuvor muss eine Ausbildung absolviert werden. Wer sich um die Ausbildung zum Tramchauffeur bewirbt (vgl. Art. 2 VTE i.V.m. Art. 4 Abs.1 Bst. d VTE und Art. 4 Abs. 2 VTE), muss sich unter anderem einer medizinischen und einer psychologischen Untersuchung der Tauglichkeit unterziehen (vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. b STEBV i.V.m. Art. 13 Abs. 1 bzw. Art. 14 Abs. 1 VTE). Diese sind persönliche Voraussetzungen für den Erwerb des Lernfahrausweises (vgl. Art. 8 Abs. 1 STEBV und Art. 11-15 VTE).”
Medienberichterstattung darf die Menschenwürde nicht durch entwürdigende Blossstellung oder durch eine suggestive Vorverurteilung verletzen. Solche Eingriffe sind gegen andere verfassungsmässige Interessen abzuwägen und können durch gesetzliche Schranken eingeschränkt werden, sofern diese notwendig und verhältnismässig sind (Art. 36 BV). Begriffe wie «sachlich», «angemessen», «unnötige Blossstellung» sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die im Einzelfall konkretisiert werden müssen.
“Häufig kollidiert es mit anderen Grundrechten, was eine Abwägung der Interessen erforderlich macht, und es darf auch durch gesetzliche Normen eingeschränkt werden, so weit diese notwendig und verhältnismässig sind, und sofern der Kerngehalt des Grundrechts damit nicht ausgehöhlt wird (Art. 36 BV). Im vorliegenden Zusammenhang im Vor- dergrund steht die (ebenfalls von der Verfassung garantierte: Art. 30 BV) Unab- hängigkeit der Gerichte. Eine Vor-Verurteilung durch die Medien stellt eine unzu- lässige Einflussnahme dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Vorverurteilung von Tatverdächtigen in der Medienberichterstattung je nach - 11 - Schwere der Rechtsverletzung als Strafzumessungsgrund zu gewichten (BGE 128 IV 97 E. 3b/aa), BGer 6B_271/2011 vom 31. Mai 2011, BGer 6B_45/2014 vom 24. April 2015). Es besteht ein öffentliches Interesse, das zu verhindern: wenn die Manipulation der öffentlichen Meinung dazu führt, dass das Gericht die schuldangemessene Strafe nicht verhängen kann, ist das ein erhebliches staats- politisches Problem. Im Übrigen wird die Medienfreiheit auch mehr oder minder beschränkt durch die Rechte auf Menschenwürde (Art. 7 BV), geistige Unver- sehrtheit (Art. 10 BV) und Privatsphäre (Art. 13 BV). Beizupflichten ist dem Rekurrenten darin, dass die von der AEV verwende- ten Begriffe "sachlich" und "angemessen", "unnötige Blossstellung" und "sugges- tive Berichterstattung" unbestimmte und im Einzelfall der Konkretisierung bedürf- tige Rechtsbegriffe sind, und dass die Konkretisierung grundrechtskonform erfol- gen muss. Vor dieser Diskussion und dem Eingehen auf den konkreten Text des Artikels ist allerdings noch klarzustellen, dass der (von ihm behauptete) Beitrag des Rekurrenten am Aufdecken der "Affäre B._____" staats- und medienpolitisch interessant oder begrüssenswert sein mag, ihm aber für die Art der Berichterstat- tung keinen "Bonus" oder einen irgendwie gegenüber anderen Akkreditierten ver- grösserten Spielraum verschaffen kann (das könnten jene zu Recht als verfas- sungswidrige rechtsungleiche Behandlung rügen). Die Verwaltungskommission erörtert eingehend die Wortwahl und den Stil des fraglichen Artikels.”
“Häufig kollidiert es mit anderen Grundrechten, was eine Abwägung der Interessen erforderlich macht, und es darf auch durch gesetzliche Normen eingeschränkt werden, so weit diese notwendig und verhältnismässig sind, und sofern der Kerngehalt des Grundrechts damit nicht ausgehöhlt wird (Art. 36 BV). Im vorliegenden Zusammenhang im Vor- dergrund steht die (ebenfalls von der Verfassung garantierte: Art. 30 BV) Unab- hängigkeit der Gerichte. Eine Vor-Verurteilung durch die Medien stellt eine unzu- lässige Einflussnahme dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Vorverurteilung von Tatverdächtigen in der Medienberichterstattung je nach - 11 - Schwere der Rechtsverletzung als Strafzumessungsgrund zu gewichten (BGE 128 IV 97 E. 3b/aa), BGer 6B_271/2011 vom 31. Mai 2011, BGer 6B_45/2014 vom 24. April 2015). Es besteht ein öffentliches Interesse, das zu verhindern: wenn die Manipulation der öffentlichen Meinung dazu führt, dass das Gericht die schuldangemessene Strafe nicht verhängen kann, ist das ein erhebliches staats- politisches Problem. Im Übrigen wird die Medienfreiheit auch mehr oder minder beschränkt durch die Rechte auf Menschenwürde (Art. 7 BV), geistige Unver- sehrtheit (Art. 10 BV) und Privatsphäre (Art. 13 BV). Beizupflichten ist dem Rekurrenten darin, dass die von der AEV verwende- ten Begriffe "sachlich" und "angemessen", "unnötige Blossstellung" und "sugges- tive Berichterstattung" unbestimmte und im Einzelfall der Konkretisierung bedürf- tige Rechtsbegriffe sind, und dass die Konkretisierung grundrechtskonform erfol- gen muss. Vor dieser Diskussion und dem Eingehen auf den konkreten Text des Artikels ist allerdings noch klarzustellen, dass der (von ihm behauptete) Beitrag des Rekurrenten am Aufdecken der "Affäre B._____" staats- und medienpolitisch interessant oder begrüssenswert sein mag, ihm aber für die Art der Berichterstat- tung keinen "Bonus" oder einen irgendwie gegenüber anderen Akkreditierten ver- grösserten Spielraum verschaffen kann (das könnten jene zu Recht als verfas- sungswidrige rechtsungleiche Behandlung rügen). Die Verwaltungskommission erörtert eingehend die Wortwahl und den Stil des fraglichen Artikels.”
Bei schweren Eingriffen in die Menschenwürde (Art. 7 BV) bedarf es einer klaren und ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage in einem formellen Gesetz. Auf diese Erfordernis kann im Ausnahmefall (polizeiliche Generalklausel) nur für unvorhersehbare und gravierende Notfälle verzichtet werden. Solche Eingriffe müssen ferner durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt, verhältnismässig und der Kerngehalt der Grundrechte unberührt bleiben.
“Gesetzliche Grundlage 3.2.2.1. Hinsichtlich der gesetzlichen Grundlage gilt, dass schwerwiegende Einschränkungen grundsätzlich einer Grundlage in einem Gesetz selber bedürfen. Darauf kann im Ausnahmefall im Rahmen der sogenannten polizeilichen General- klausel verzichtet werden. Gemeint sind damit allerdings nur unvorhersehbare und gravierende Notfälle, nicht aber typische und erkennbare Gefährdungslagen, deren Normierung unterlassen wurde. So hat das Bundesgericht festgehalten: "Zwangsmassnahmen wie die Isolierung und das Festbinden mit einem 5-Punkte- Gurt an ein Bett sind schwere Eingriffe in das Grundrecht der persönlichen Frei- heit (Art. 10 Abs. 2 BV) und betreffen die Menschenwürde (Art. 7 BV) zentral [...]. Einschränkungen von Grundrechten sind zulässig. Sie bedürfen indes einer ge- setzlichen Grundlage, bei schweren Eingriffen einer klaren und ausdrücklichen Regelung in einem formellen Gesetz [...]. Ferner müssen sie durch ein öffentli- ches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein und dürfen den Kerngehalt der Grundrechte nicht antasten (Art. 36 BV)." (Urteil des Bundesgerichts 5A_335/2010 vom 6. Juli 2010 E 3.1., m.H.; zum Ganzen: M ÖSCH PAYOT, a.a.O., S. 16). 3.2.2.2. Eine generelle bundesrechtliche gesetzliche Grundlage hinsichtlich freiheitsbeschränkender Massnahmen bestand zum Tatzeitpunkt nicht. Vielmehr war die Situation lückenhaft und geprägt von kantonalen Differenzen. Im Kanton Zürich galt zum Tatzeitpunkt das Patientinnen- und Patientengesetz (PatG) vom 1. Januar 2005 (LS 813.13) in seiner Version des 1. Januars”
Fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Verwaltungshandlungen in stossender oder diskriminierender Weise gegen einzelne Personen oder Bevölkerungsgruppen durchgeführt werden, liegt keine Missachtung der Menschenwürde (Art. 7 BV) vor. In der Praxis können das Gewähren von Nothilfe und die Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der betroffenen Person im Verfahren relevant sein.
“Im konkreten Fall sind allerdings keine konkreten Anhaltspunkte geltend gemacht oder erkennbar, dass die Beschwerdegegnerin die Voraussetzung der qualifizierten Mitwirkungspflicht von Hilfesuchenden zur Bedürftigkeitsabklärung bei selbständiger Erwerbstätigkeit in einer stossenden Weise zulasten einzelner (ausländischer) Bevölkerungsgruppen bzw. des Beschwerdeführers umsetzt und nicht auch in gleich strenger Weise auf andere Selbständigerwerbende anwendet. Sodann hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bereits während laufendem Rekursverfahren Nothilfe gewährt. Überdies hat die Vorinstanz ergänzende Erwägungen zu seinen finanziellen Verhältnissen gestützt auf die im Rekursverfahren nachgereichten Unterlagen angestellt und auch unter Berücksichtigung dieser Umstände einen Sozialhilfeanspruch bis zum erstinstanzlichen Entscheid verneint (vgl. vorne E. 4.2). Der Beschwerdeführer hat sich vor Verwaltungsgericht mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen in der Sache nicht substanziiert auseinandergesetzt. Insgesamt ist eine diskriminierende Gesetzesanwendung (Art. 8 Abs. 2 BV), ein Verstoss gegen das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) oder eine Missachtung der Menschenwürde (Art. 7 BV) durch die Unterinstanzen nicht gegeben. Die gerügten Grundrechtsverletzungen liegen nicht vor.”
Bei unterjähriger Beschäftigung ist der Jahreslohn hochzurechnen für die Frage der Versicherungsunterstellung.
“Die Klägerin sei in der Zwischenzeit über eine Dauer von zehn Monaten zu mindestens 90 % arbeitsfähig gewesen. 2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob eine der drei Beklagten verpflichtet ist, der Klägerin Invalidenleistungen zu erbringen. Nicht umstritten ist grundsätzlich die Beweistauglichkeit des von der IV-Stelle eingeholten bidisziplinären Gutachtens von Dr. med. K____ und Dr. med. L____ vom Sommer 2021 (vgl. IV-Akten 146 und 151). In medizinischer Hinsicht strittig ist jedoch die Arbeitsfähigkeit der Klägerin vor März 2019, per welchem die Gutachter eine vollständige Arbeitsunfähigkeit festgestellt hatten. 3. 3.1. 3.1.1 Arbeitnehmende, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber bzw. einer Arbeitgeberin den vom Gesetz vorgesehenen Jahreslohn beziehen, unterstehen der obligatorischen Versicherung (Art. 2 Abs. 1 BVG). Die obligatorische Versicherungsunterstellung erfolgt ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, erst ab dem 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter (Art. 7 Abs. 1 BVG). Ist die arbeitnehmende Person weniger als ein Jahr bei einem Arbeitgeber bzw. einer Arbeitgeberin beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den sie bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG). Personen, die Taggelder der Arbeitslosenversicherung beziehen, unterstehen für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung (Art. 2 Abs. 3 BVG). Die obligatorische Versicherung beginnt grundsätzlich mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 1 Teilsatz 2 BVG) und endet unter anderem mit Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 2 lit. b BVG). Nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bleibt die arbeitnehmende Person für die Risiken Tod und Invalidität während eines Monats bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert. Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig (Art. 10 Abs. 3 BVG). 3.1.2 Gemäss Art. 2 Abs. 4 BVG i.V.m. Art. 1j Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.”
Art. 7 BV ist in erster Linie eine Leitlinie für staatliches Handeln und bildet zugleich den innersten Kern, der die Freiheitsrechte auslegt und konkretisiert. In der Lehre wird die Bestimmung auch als oberstes Konstitutionsprinzip und als Auffanggrundrecht bezeichnet; einem eigenständigen Gehalt als Auffanggrundrecht wird jedoch nur in besonderen Konstellationen Bedeutung beigemessen.
“Die Menschenwürde ist nach Art. 7 BV im staatlichen Handeln ganz allgemein zu achten und zu schützen (BGE 132 I 49, E. 5.1; BGE 127 I 6, E. 5b, mit Hinweisen und auch zum Folgenden). Die Bestimmung hat insofern die Bedeutung eines Leitsatzes für jegliche staatliche Tätigkeit, bildet als innerster Kern zugleich die Grundlage der Freiheitsrechte und dient daher deren Auslegung und Konkretisierung. In der Doktrin wird die Verfassungsbestimmung denn auch als oberstes Konstitutionsprinzip, als Auffanggrundrecht sowie als Richtlinie für die Auslegung von Grundrechten bezeichnet. Darüber hinausgehend wird der Menschenwürde nur für besondere Konstellationen ein eigenständiger Gehalt zugeschrieben. Wie das Zwangsmassnahmengericht zutreffend festgehalten hat und auch nicht infrage gestellt wird, kommt damit der Garantie der Menschenwürde keine selbständige Bedeutung zu. Eine besondere Konstellation, wo auf die Menschenwürde im Sinn eines Auffanggrundrechts zurückgegriffen werden müsste, ist nicht ersichtlich und wird mit dem Hinweis auf die Berücksichtigung der individuellen Einzig- und allfälligen Andersartigkeit auch nicht substanziiert geltend gemacht.”
Art. 7 BV verankert die Menschenwürde als allgemeinen Wert der Rechtsordnung. Die Menschenwürde bildet damit eine Stütze des Freiheitsprinzips und steht in Verbindung mit verschiedenen Grundrechtsgarantien, namentlich Art. 6, Art. 10, Art. 11 Abs. 2, Art. 13 und Art. 31 BV.
“Das Prinzip der Freiheit findet vielfache Abstützung in der Bundesver- fassung: − als Teil der Präambel der Verfassung; − als Grundwert der Rechtsordnung (Art. 6 BV); − als allgemeiner Wert der Menschenwürde (Art. 7 BV); − im Rahmen von Grundrechtsgarantien des Einzelnen gegenüber dem Staat, insbesondere der persönlichen Freiheit (Art. 10 BV); − als Ansprüche der Jugendlichen auf Selbstbestimmung im Rahmen der Urteilsfähigkeit (Art. 11 Abs. 2 BV); − als Anspruch auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV); − als Anspruch auf Verfahrenskautelen und Schutzrechten vor und im Freiheitsentzug (Art. 31 BV).”
“Das Prinzip der Freiheit findet vielfache Abstützung in der Bundesver- fassung: − als Teil der Präambel der Verfassung; − als Grundwert der Rechtsordnung (Art. 6 BV); − als allgemeiner Wert der Menschenwürde (Art. 7 BV); − im Rahmen von Grundrechtsgarantien des Einzelnen gegenüber dem Staat, insbesondere der persönlichen Freiheit (Art. 10 BV); − als Ansprüche der Jugendlichen auf Selbstbestimmung im Rahmen der Urteilsfähigkeit (Art. 11 Abs. 2 BV); − als Anspruch auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV); − als Anspruch auf Verfahrenskautelen und Schutzrechten vor und im Freiheitsentzug (Art. 31 BV).”
Bei Streitfällen geht es häufig allein um das Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft trotz Überschreitens der Eintrittsschwelle.
“Vorliegend ist erstellt, dass die vom Beklagten der Klägerin ausbezahlten Entschädigungen für ihre Tätigkeit als …/… ab dem Jahr 2019 die betragliche Eintrittsschwelle gemäss Art. 2 Abs. 1 resp. Art. 7 Abs. 1 BVG überschritten haben. Unbestritten ist ferner, dass kein Tatbestand von Art. 1j oder 1k (e contrario) BVV 2 vorlag, gemäss welchem die Klägerin im vorliegend massgebenden Zeitraum der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt gewesen wäre. Streitig und zu prüfen ist allein, ob der Klägerin in den Jahren 2019 bis 2022 bereits Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 BVG zukam.”
Der Bundesrat verfügt über einen praxisrelevanten Ermessensspielraum und kann für praktische bzw. Spezialfälle Abweichungen vom AHV-massgebenden bzw. AHVG-Lohn zulassen bzw. festlegen.
Leibesvisitationen sind mit der Menschenwürde (Art. 7 BV) vereinbar, müssen diese wahren und dürfen nur unter Beachtung der einschlägigen Verfahrensanforderungen vorgenommen werden (z. B. durch Personal gleichen Geschlechts; Entkleidung in Abwesenheit anderer Gefangener).
“Auf staatsvertraglicher Ebene sieht Art. 3 EMRK vor, dass niemand der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Auf Verfassungsebene ist in Art. 7 BV statuiert, dass die Würde des Menschen zu achten und zu schützen ist. Sodann sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 12 Abs. 2 der Berner Kantonsverfassung (KV-BE; BSG 101.1). Gemäss Art. 85 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) kann beim Gefangenen, der im Verdacht steht, auf sich oder in seinem Körper unerlaubte Gegenstände zu verbergen, eine Leibesvisitation durchgeführt werden. Diese ist von einer Person gleichen Geschlechts vorzunehmen. Ist sie mit einer Entkleidung verbunden, so ist sie in Abwesenheit der anderen Gefangenen durchzuführen. Diese Bestimmung gilt sinngemäss auch für den Vollzug einer Massnahme (Art. 90 Abs. 5 StGB). Nach Art. 31 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug vom 23. Januar 2018 (JVG; BSG 341.1) kann die Leitung der Vollzugseinrichtung Eingewiesene einer oberflächlichen Leibesvisitation durch Personal des gleichen Geschlechts unterziehen sowie die persönlichen Effekten und die Unterkunft der Eingewiesenen durchsuchen lassen.”
Die Menschenwürde begrenzt verfassungsrechtlich zulässige Sanktionen; Ausnahmen, die in einen Wertungswiderspruch zu verfassungsrechtlichen Garantien führten, sind nicht anzunehmen (Art. 7 BV; im Zusammenhang auch Art. 12 und Art. 35 BV).
“Im Unterschied zur schweizerischen Härtefallregelung umschreibt die europäische Parallelbestimmung zusätzlich den Kreis von Personen und Organisationen, welche berechtigt sind, sich auf diese Rechtsvorschrift zu berufen. Anders als der Wortlaut der schweizerischen Rechtsvorschrift nahelegt (Art. 15 Abs. 5 Ukraine-V), sieht die Parallelbestimmung von Art. 4 Abs. 1 Bst. a EU-Verordnung Russland auch Ausnahmen vom Bereitstellungsverbot unter "geeignet erscheinenden Bedingungen" vor. Da Sanktionen der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Respektierung der Menschenrechte dienen (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 EmbG), ist nicht anzunehmen, dass mit Art. 15 Abs. 5 Bst. a Ukraine-Verordnung eine Ausnahme von Art. 4 Abs. 1 Bst. a EU-Verordnung Russland vorgesehen war, welche in einen Wertungswiderspruch zu verfassungsrechtlichen Garantien führen würde (Art. 7, Art. 12 und Art. 35 Abs. 1 BV; Giovanni Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, N 1 und 10 zu Art. 7 BV; N 4 ff. zu Art. 12 BV; N 4 zu Art. 35 Abs. 1 BV).”
“Im Unterschied zur schweizerischen Härtefallregelung umschreibt die europäische Parallelbestimmung zusätzlich den Kreis von Personen und Organisationen, welche berechtigt sind, sich auf diese Rechtsvorschrift zu berufen. Anders als der Wortlaut der schweizerischen Rechtsvorschrift nahelegt (Art. 15 Abs. 5 Ukraine-V), sieht die Parallelbestimmung von Art. 4 Abs. 1 Bst. a EU-Verordnung Russland auch Ausnahmen vom Bereitstellungsverbot unter "geeignet erscheinenden Bedingungen" vor. Da Sanktionen der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Respektierung der Menschenrechte dienen (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 EmbG), ist nicht anzunehmen, dass mit Art. 15 Abs. 5 Bst. a Ukraine-Verordnung eine Ausnahme von Art. 4 Abs. 1 Bst. a EU-Verordnung Russland vorgesehen war, welche in einen Wertungswiderspruch zu verfassungsrechtlichen Garantien führen würde (Art. 7, Art. 12 und Art. 35 Abs. 1 BV; Giovanni Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, N 1 und 10 zu Art. 7 BV; N 4 ff. zu Art. 12 BV; N 4 zu Art. 35 Abs. 1 BV).”
Die Abgrenzung der Einkommensgrenze richtet sich nach konkreten Jahreslohnszahlen; relevant sind die konkreten Jahreslohn-Grenzen für 2019–2021 (z. B. 21'330/21'510 Fr. in 2019–2021).
“geltend gemacht. Von der Beurteilung dieser Forderungen hängt die von der Klägerin überdies beantragte Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 22024360 des Betreibungsamt L.___ ab (vgl. zum Ganzen act. G 1). Gemäss Art. 7 Abs. 1 BVG i. V. m. Art. 5 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) unterstehen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als Fr. 21'330.‑‑ (Jahre 2019 und 2020) bzw. Fr. 21'510.‑‑ (Jahr 2021) erzielen, ab 1. Januar nach Vollendung des”
Aus amtlichen Schriftstücken einer natürlichen Person muss vorrangig der Name hervorgehen; die Angabe nicht bloss einer Nummer dient der Identifizierbarkeit des Empfängers. Die Individualität der betroffenen Person bezeichnet das Gericht als Ausdruck der Menschenwürde (Art. 7 BV).
“Die Steuerpflichtigen bringen vor, der Veranlagungsbeamte, dem sie im vorinstanzlichen Verfahren Inkompetenz vorgeworfen hatten, [sei] "nicht einmal im Stande" gewesen, "die Registernummer korrekt zu erfassen". So laute die aufgedruckte Registernummer xxx.xxxxx, während es sich in Wahrheit um xxx.xx.xxx handle (also drei führende Ziffern, gefolgt vom zweistelligen Geburtsjahr und dieses gefolgt von weiteren drei Ziffern). Es gehe ohnehin nicht an, einzig eine Registernummer aufzudrucken, bekanntlich trügen wir alle einen Namen. Der Unmut der Steuerpflichtigen ist verständlich. Es ist in höchstem Masse angebracht, dass aus amtlichen Schriftstücken zu einer natürlichen Person nicht lediglich eine Zahlenkombination, sondern allem voran auch der Name der betreffenden Person hervorgeht. Ausdruck der Menschenwürde (Art. 7 BV) ist insbesondere auch die Individualität des Individuums. Zudem muss die behördliche Mitteilung deren Empfänger identifizierbar bezeichnen.”
“Die Steuerpflichtigen bringen vor, der Veranlagungsbeamte, dem sie im vorinstanzlichen Verfahren Inkompetenz vorgeworfen hatten, [sei] "nicht einmal im Stande" gewesen, "die Registernummer korrekt zu erfassen". So laute die aufgedruckte Registernummer xxx.xxxxx, während es sich in Wahrheit um xxx.xx.xxx handle (also drei führende Ziffern, gefolgt vom zweistelligen Geburtsjahr und dieses gefolgt von weiteren drei Ziffern). Es gehe ohnehin nicht an, einzig eine Registernummer aufzudrucken, bekanntlich trügen wir alle einen Namen. Der Unmut der Steuerpflichtigen ist verständlich. Es ist in höchstem Masse angebracht, dass aus amtlichen Schriftstücken zu einer natürlichen Person nicht lediglich eine Zahlenkombination, sondern allem voran auch der Name der betreffenden Person hervorgeht. Ausdruck der Menschenwürde (Art. 7 BV) ist insbesondere auch die Individualität des Individuums. Zudem muss die behördliche Mitteilung deren Empfänger identifizierbar bezeichnen.”
Bei Wegweisungen oder Rückführungen ist zu prüfen, ob durch deren Vollstreckung eine konkrete und ernsthafte Gefahr besteht, dass die betroffene Person Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Art. 7 BV schützt gegen solche Eingriffe in die Menschenwürde; im Wegweisungsverfahren sind daher vernünftige Zweifel an einer solchen Gefahr auszuräumen.
“ihr Vollzug völker- und verfassungsrechtlich unzulässig; die Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Massnahme stellt in diesem Fall selber eine unmenschliche Behandlung dar. Art. 3 EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3 BV bieten auch Schutz vor entsprechenden verpönten Handlungen, die von Privaten, sog. nichtstaatlichen Akteuren, ausgehen, wenn die staatlichen Behörden nicht schutzfähig bzw. schutzwillig sind (zum Ganzen Urteil 2C_868/2016 / 2C_869/2016 vom 23. Juni 2017 E. 5.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Im Wegweisungsverfahren ist jeder vernünftige Zweifel zu beseitigen, dass im Zusammenhang mit der Verbringung des Betroffenen in dessen Heimatstaat (oder in einen Drittstaat) eine konkrete und ernsthafte Gefahr bestehen könnte, er werde dort tatsächlich Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein (Urteil 2C_819/2016 vom 14. November 2016 E. 3.3). Dies ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass die Verletzung der durch Art. 3 EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3 BV geschützten, der Menschenwürde verpflichteten rechtsstaatlichen Grundwerte oft irreversibel sind (vgl. Art. 7 BV [Menschenwürde]; Urteile 2C_868/2016 / 2C_869/2016 vom 23. Juni 2017 E. 5.2.4; 2C_819/2016 vom 14. November 2016 E. 3.3; je mit Hinweisen).» Auch Ausländern, die wie vorliegend der Beurteilte straffällig geworden sind, steht der Schutz von Art. 3 EMRK zu (vgl. etwa BGer 2C_791/2016 vom 26. September 2016).”
Unverfängliche Portraitaufnahmen berühren nicht ohne weiteres die Menschenwürde im Sinne von Art. 7 BV. Es ist nicht ersichtlich, dass Gesichtsfotos generell zum unantastbaren Kerngehalt der Persönlichkeitsrechte zählen; im konkreten Fall war das publizierte Foto unverfänglich, sodass der Kerngehalt der Persönlichkeitsrechte nicht angetastet wurde.
“Der Beschwerdeführer macht geltend, Gesichtsfotos würden zum (unantastbaren) Kernbereich des Persönlichkeitsrechts gehören (Beschwerde Ziff. 26). Dass Gesichtsfotos in den unantastbaren Kerngehalt der Persönlichkeitsrechte (Privatsphäre, informationelle Selbstbestimmung; vorstehend Ziff. 2.2) fallen würden, ist nicht nachvollziehbar; andernfalls wären Fahndungsfotos generell verboten, was sich so weder aus Verfassung noch aus Gesetz ergibt. Es ist nicht ersichtlich, dass etwa die Menschenwürde im Sinne von Art. 7 BV, das Folterverbot oder die Todesstrafe berührt wären (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., Zürich etc. 2016, N 324, 335d, 378 f.; Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Aufl., Bern 2018, S. 160 f.). Das publizierte Foto zeigt die Person porträtiert und in herbst-winterlicher Kleidung, insoweit also völlig unverfänglich. Der Kerngehalt der Persönlichkeitsrechte von Person B____ wird nicht angetastet.”
Bei Wegweisungen und beim Vollzug aufenthaltsbeendender Massnahmen ist zu prüfen, ob die Durchführung der Massnahme selbst eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellt. Staatliche Behörden müssen sicherstellen, dass Vollzugshandlungen nicht zur Verletzung der Menschenwürde führen.
“ihr Vollzug völker- und verfassungsrechtlich unzulässig; die Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Massnahme stellt in diesem Fall selber eine unmenschliche Behandlung dar. Art. 3 EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3 BV bieten auch Schutz vor entsprechenden verpönten Handlungen, die von Privaten, sog. nichtstaatlichen Akteuren, ausgehen, wenn die staatlichen Behörden nicht schutzfähig bzw. schutzwillig sind (zum Ganzen Urteil 2C_868/2016 / 2C_869/2016 vom 23. Juni 2017 E. 5.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Im Wegweisungsverfahren ist jeder vernünftige Zweifel zu beseitigen, dass im Zusammenhang mit der Verbringung des Betroffenen in dessen Heimatstaat (oder in einen Drittstaat) eine konkrete und ernsthafte Gefahr bestehen könnte, er werde dort tatsächlich Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein (Urteil 2C_819/2016 vom 14. November 2016 E. 3.3). Dies ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass die Verletzung der durch Art. 3 EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3 BV geschützten, der Menschenwürde verpflichteten rechtsstaatlichen Grundwerte oft irreversibel sind (vgl. Art. 7 BV [Menschenwürde]; Urteile 2C_868/2016 / 2C_869/2016 vom 23. Juni 2017 E. 5.2.4; 2C_819/2016 vom 14. November 2016 E. 3.3; je mit Hinweisen).» Auch Ausländern, die wie vorliegend der Beurteilte straffällig geworden sind, steht der Schutz von Art. 3 EMRK zu (vgl. etwa BGer 2C_791/2016 vom 26. September 2016).”
Auch bei mangelnder Mitwirkung des Betroffenen sind die Behörden verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten aktiv nach realisierbaren, menschenrechtskonformen Haftlösungen zu suchen. Der Haftrichter hat im Rahmen des Haftentscheids die Haftbedingungen zu prüfen und sicherzustellen, dass diese nicht in eine unmenschliche Behandlung (Art. 3 EMRK) oder eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 7 BV) münden.
“Zweifellos wäre in diesem Sinne das Suchen nach gemeinsam von den Behörden und vom Beschwerdeführer getragenen Lösungen von Vorteil. Dabei ist nicht zu verkennen, dass sich einzelne Lösungsansätze ohne sein Zutun gar nicht umsetzen lassen. Eine grössere Kooperationsbereitschaft auf seiner Seite wäre daher ausgesprochen wünschbar. Das entbindet die zürcherischen Behörden jedoch nicht davon, alles Mögliche zur Realisierung von menschenrechtskonformen Haftbedingungen vorzukehren und immer wieder in Kontakt zum Beschwerdeführer bzw. zu seiner Rechtsvertretung zu treten, um Verbesserungen anzustreben. Soweit eine Zusammenarbeit nicht zustande kommt, haben die Behörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu handeln. Sie sind auch in diesem Fall verpflichtet, nach realisierbaren Lösungen zu suchen. Das gilt ebenfalls für den Haftrichter, der im Rahmen eines Haftentscheids wenigstens zu prüfen und sicherzustellen hat, dass die Haftbedingungen die rechtsstaatlichen Anforderungen erfüllen und insbesondere nicht auf eine unmenschliche Behandlung (gemäss Art. 3 EMRK) bzw. eine Verletzung der Garantie der Menschenwürde (nach Art. 7 BV) hinauslaufen. Diese rechtsstaatlichen Garantien verlangen unter anderem, davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer entwickeln könnte und sich angepasste Lösungen finden lassen. Davon kann sich der Haftrichter nicht dadurch befreien, dass er die Aufgabe einzig den administrativen Vollzugsbehörden überlässt oder das Fehlen der Anordnung geeigneter Vorkehren der fehlenden Mitwirkung des Häftlings zuschreibt. Das gilt hier umso mehr, als dass das Bundesgericht das Obergericht aufgrund der besonderen Ausgangslage bereits wiederholt angewiesen hat, sich konkreter mit den Haftbedingungen zu befassen. Dass sich diese überhaupt nicht menschenrechskonform ausgestalten liessen, ist im Übrigen nicht ersichtlich und liefe auf eine Kapitulation des Rechtsstaates hinaus.”
Aus Art. 7 BV folgt das Recht auf ein schickliches Begräbnis; hierin ist auch das Recht der Angehörigen zu sehen, über den Leichnam sowie über Art und Ort der Bestattung zu bestimmen und sich gegen ungerechtfertigte Eingriffe zu wehren. Kantonale Regelungen zu Bestattungsformen sind zulässig, soweit sie das durch Art. 7 geschützte Recht auf ein schickliches Begräbnis nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigen.
“Die mietende Person übernimmt gemäss der Vereinbarung die Pflicht, für die angemessene Bepflanzung und Pflege der Grabstätte aufzukommen, und ist gemäss den jeweils gültigen Grabmalvorschriften zur Erstellung und Instandhaltung eines Grabmals verpflichtet. Der Beschwerdegegner steht in diesem Sinn als Familiengrabmieter in einer besonderen Beziehungsnähe zum Friedhof. Auch kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner sein Mietgrab mit einer gewissen Regelmässigkeit aufsucht. Wird dieses Grab oder seine bestimmungsgemässe Nutzung (als letzte Ruhestätte der verstorbenen Person[en] einerseits und als Ort des Gedenkens, der Einkehr und Trauer für die Hinterbliebenen andererseits) von Dritten gestört, so liegt darin eine Beeinträchtigung einer schützenswerten Rechtsposition des Beschwerdegegners. In dieser Situation erscheint er mit Blick auf die anerkanntermassen bestehenden Nutzungskonflikte in eigenen Rechten berührt und als Familiengrabmieter kommt ihm ein schutzwürdiges Interesse an einer materiellen Beurteilung seines am Ausgangspunkt dieses Verfahrens stehenden Gesuchs nach § 10c VRG zu. 5.2 Hinzu kommt die grundrechtliche Relevanz der gerügten Unterlassung. Aus der in Art. 7 BV verankerten Garantie der Menschenwürde folgt das Recht auf ein schickliches Begräbnis, das sich als verletzt erweist, wenn dem Toten das verweigert wird, was der herrschende Gebrauch zur Ehre der Toten fordert (BGE 125 I 300 E. 2a). Dazu gehört die Möglichkeit, den Toten in sittsamer Art und Weise gedenken zu dürfen. Weiter schützt die in Art. 10 Abs. 2 BV gewährleistete persönliche Freiheit die emotionalen Bindungen der Angehörigen zu einem Verstorbenen. Kraft dieser engen Verbundenheit steht den Angehörigen das Recht zu, über den Leichnam des Verstorbenen zu bestimmen, die Art und den Ort der Bestattung festzulegen sowie sich gegen ungerechtfertigte Eingriffe in den toten Körper zur Wehr zu setzen (BGE 129 I 173 E. 2.1). Ob das gerügte beschwerdeführerische Untätigbleiben diese grundrechtlichen Ansprüche verletzt und welche Massnahmen mit Blick auf diese Garantien zur Durchsetzung der gebotenen Ruhe und Ordnung auf dem Friedhof anzuordnen wären, müsste Gegenstand der – von der Beschwerdeführerin erstinstanzlich verweigerten – materiellen Prüfung des beschwerdegegnerischen Begehrens bilden (hiervor E.”
“und die Urnen und Kremationsasche nicht als solche erkennbar sind und nach kurzer Zeit nicht mehr wahrgenommen werden können (lit. b). Diese Regelung der Urnenbestattung im Kanton Zürich bleibe unverändert, weshalb sich die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet erweise. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen besteht für das Bundesgericht kein Anlass dazu, davon auszugehen, der Regierungsrat würde das GNU/ZH anders auslegen, als er dies sowohl in seiner Weisung wie auch in seiner Stellungnahme ausgeführt hat. Das erste Beispiel des Beschwerdeführers - das Vergraben einer biologisch abbaubaren Urne mit sterblichen Überresten in einem Zürcher Wald - wird also nicht vom GNU/ZH erfasst, da es schon von einem anderen kantonalen Erlass geregelt wird. Bereits aus diesem Grund ist weder eine Verletzung des Rechts auf ein schickliches Begräbnis (Art. 7 BV) noch eine Verletzung der Gemeindeautonomie (Art. 50 BV) auszumachen.”
Die Menschenwürde (Art. 7 BV) umfasst nach der Rechtsprechung auch den Schutz vor Diskriminierung. Eine Diskriminierung liegt demnach in einer qualifizierten Ungleichbehandlung allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, die an Unterscheidungsmerkmalen anknüpft, die einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betroffenen Personen ausmachen. In diesem Zusammenhang schützt Art. 7 BV insbesondere gegen Herabwürdigung, Stigmatisierung, Ausgrenzung und Unterdrückung.
“2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig behandelt wird. Die Diskriminierung stellt eine qualifizierte Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar, indem sie eine Benachteiligung von Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an Unterscheidungsmerkmalen anknüpft, die einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betroffenen Personen ausmachen; insofern beschlägt das Diskriminierungsverbot auch Aspekte der Menschenwürde nach Art. 7 BV. Das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV schliesst indes die Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal - wie beispielsweise Herkunft, Rasse, Geschlecht, soziale Stellung oder religiöse Überzeugung - nicht absolut aus. Eine solche begründet zunächst lediglich den blossen Verdacht einer unzulässigen Differenzierung. Diese kann indes durch eine qualifizierte Rechtfertigung umgestossen werden. Eine indirekte oder mittelbare Diskriminierung liegt demgegenüber vor, wenn eine Regelung, die keine offensichtliche Benachteiligung von spezifisch gegen Diskriminierung geschützten Gruppen enthält, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer solchen Gruppe besonders benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 135 I 49 E. 4.1; 126 II 377 E. 6; BGE 134 I 49 E. 3 BGE 132 I 49 E. 8.1 BGE 129 I 167 E. 3; BGE 129 I 217 E. 2.1; BGE 129 I 392 E. 3.2.2; BGE 126 V 70 E. 4c/bb m.w.H.; vgl. MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 687 ff.).”
“Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig angesehen wird. Die Diskriminierung stellt eine qualifizierte Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar, indem sie eine Benachteiligung von Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an Unterscheidungsmerkmalen anknüpft, die einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betroffenen Personen ausmachen; insofern beschlägt das Diskriminierungsverbot auch Aspekte der Menschenwürde nach Art. 7 BV. Eine indirekte oder mittelbare Diskriminierung liegt demgegenüber vor, wenn eine Regelung, die keine offensichtliche Benachteiligung von spezifisch gegen Diskriminierung geschützten Gruppen enthält, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer solchen Gruppe besonders benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 139 I 169 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Nach vorherrschender Auffassung bietet Art. 8 Abs. 2 BV aufgrund seiner inneren Verknüpfung mit der Menschenwürde (Art. 7 BV) in erster Linie Schutz gegen «Herabwürdigung» und «Stigmatisierung», aber auch gegen soziale «Ausgrenzung» und «Unterdrückung» im Anwendungskontext des Gleichheitsprinzips. Es geht m.a.W. um den grundrechtlichen Schutz vor Angriffen auf die Wertschätzung eines Menschen als Person, die dadurch entstehen, dass Menschen ausschliesslich aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und nicht als Individuum behandelt und wegen ihres «Andersseins» stigmatisiert und ausgegrenzt werden (Waldmann in Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art.”
Bei Entschädigungen/Leistungen ab 2019 ist konkret zu prüfen, ob die Eintrittsschwelle tatsächlich überschritten wurde; dies betrifft insbesondere wiederkehrende Auszahlungen, bei denen bereits der Arbeitnehmerstatus nach Art. 7 Abs. 1 BVG bejaht werden kann.
“Vorliegend ist erstellt, dass die vom Beklagten der Klägerin ausbezahlten Entschädigungen für ihre Tätigkeit als …/… ab dem Jahr 2019 die betragliche Eintrittsschwelle gemäss Art. 2 Abs. 1 resp. Art. 7 Abs. 1 BVG überschritten haben. Unbestritten ist ferner, dass kein Tatbestand von Art. 1j oder 1k (e contrario) BVV 2 vorlag, gemäss welchem die Klägerin im vorliegend massgebenden Zeitraum der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt gewesen wäre. Streitig und zu prüfen ist allein, ob der Klägerin in den Jahren 2019 bis 2022 bereits Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 BVG zukam.”
Die Menschenwürde tritt als allgemeines Verfassungsprinzip in Erscheinung und kann — als öffentliches Interesse — einen Eingriff in die persönliche Freiheit rechtfertigen. Voraussetzung ist, dass die übrigen Anforderungen für Grundrechtseingriffe (Rechtsgrundlage, Verhältnismässigkeit, Eignung, Erforderlichkeit) erfüllt sind. Soweit die Massnahme dazu dient, eine entwürdigende Selbsthandlung oder eine Selbst‑ bzw. Fremdgefährdung abzuwenden, ist dies nach dieser Rechtsauffassung bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen.
“Die fürsorgerische Unterbringung erweist sich im Hinblick auf eine Besserung des Gesundheitszustandes sowie der Verhinderung selbst- und fremdgefährdender Handlungen des Beschwerdeführers als geeignete und erforderliche Massnahme. Mit Blick auf das gezeigte exhibitionistische Verhalten des Beschwerdeführers (act. 01.1, 04.1) ist anzumerken, dass die fürsorgerische Unterbringung den Be- schwerdeführer gerade davor bewahrt. Zwar lassen sich Massnahmen, die einen Menschen vor Verletzungen der Menschenwürde schützen sollen, die dieser selbst nicht als solche erachtet oder auf sich nehmen will, nicht etwa auf Art. 7 BV stützen, sondern haben den allgemeinen Anforderungen an Grundrechtseingriffe zu genügen. Doch tritt die Menschenwürde in diesem Fall als allgemeines Verfas- sungsprinzip in Erscheinung, das als öffentliches Interesse einen Eingriff zu recht- fertigen vermag, wenn auch die übrigen Anforderungen an den Grundrechtseingriff erfüllt sind (Eva Maria Belser/Eva Molinari, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, N 70 zu Art. 7 BV). Dass der Beschwerdeführer mittels fürsorgerischer Unterbringung vor einem möglicherwei- se ihn selbst entwürdigenden Verhalten geschützt wird, darf nach dem Gesagten als ein den Eingriff in die persönliche Freiheit rechtfertigendes Interesse mit- berücksichtigt werden. Die fürsorgerische Unterbringung erweist sich nach dem Gesagten und entsprechend den Feststellungen des beigezogenen Gutachters als taugliches Mittel, um die Fremd- und Selbstgefährdung des Beschwerdeführers abzuwenden, und ist daher verhältnismässig.”
Bei als «Soziallohn» bezeichneten Leistungen kann trotz Vorliegens des Versicherungstatbestands kein höherer Beschäftigungsgrad abgeleitet werden.
“hiervor). Im Gegenteil zeigt die im angefochtenen Urteil auf der Grundlage der Vorsorgeausweise 2016 bis 2020, des Auszugs aus dem Individuellen Konto (IK) und von Lohnblättern der Jahre 2016 bis 2020 detailliert dokumentierte Gehaltsentwicklung klar auf, dass der Grundlohn in dieser Periode konstant blieb bzw. sogar abnahm, während die Steigerung des Einkommens insgesamt auf den gleichzeitigen Bezug von "Soziallohn" resp. Krankentaggeldern zurückzuführen ist. Dass es sich beim als "Soziallohn" deklarierten Verdienst um versicherten Lohn im Sinne von Art. 7 Abs. 2 BVG handelt, ändert nichts am vor Bundesrecht standhaltenden Schluss des kantonalen Gerichts, dass sich gestützt darauf kein höheres Pensum herleiten lässt. Gleiches gilt schliesslich auch mit Blick auf die in den jeweiligen Vorsorgeausweisen vermerkten Beschäftigungsgrade (2016 [erstellt am 11. August 2016]: 50 %, 2018 [erstellt am 28. Dezember 2021]: 90 %, 2019 [erstellt am 24. Januar 2019]: 90 %, 2020 [erstellt am 28. Dezember 2021]: 90 %), basieren diese doch auf einer (nachträglichen) Deklaration der Arbeitgeberin, mithin der Beschwerdeführerin selber, die Verwaltungsratspräsidentin, Inhaberin und (Co-) Geschäftsleiterin des Unternehmens ist.”
Im vorliegenden Fall liegt keine Missachtung der Menschenwürde (Art. 7 BV) vor: Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine stossende oder diskriminierende Anwendung der Mitwirkungspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer; zudem wurde ihm während des Verfahrens Nothilfe gewährt und die Vorinstanz berücksichtigte nachgereichte Unterlagen in ihren ergänzenden Erwägungen.
“Im konkreten Fall sind allerdings keine konkreten Anhaltspunkte geltend gemacht oder erkennbar, dass die Beschwerdegegnerin die Voraussetzung der qualifizierten Mitwirkungspflicht von Hilfesuchenden zur Bedürftigkeitsabklärung bei selbständiger Erwerbstätigkeit in einer stossenden Weise zulasten einzelner (ausländischer) Bevölkerungsgruppen bzw. des Beschwerdeführers umsetzt und nicht auch in gleich strenger Weise auf andere Selbständigerwerbende anwendet. Sodann hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bereits während laufendem Rekursverfahren Nothilfe gewährt. Überdies hat die Vorinstanz ergänzende Erwägungen zu seinen finanziellen Verhältnissen gestützt auf die im Rekursverfahren nachgereichten Unterlagen angestellt und auch unter Berücksichtigung dieser Umstände einen Sozialhilfeanspruch bis zum erstinstanzlichen Entscheid verneint (vgl. vorne E. 4.2). Der Beschwerdeführer hat sich vor Verwaltungsgericht mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen in der Sache nicht substanziiert auseinandergesetzt. Insgesamt ist eine diskriminierende Gesetzesanwendung (Art. 8 Abs. 2 BV), ein Verstoss gegen das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) oder eine Missachtung der Menschenwürde (Art. 7 BV) durch die Unterinstanzen nicht gegeben. Die gerügten Grundrechtsverletzungen liegen nicht vor.”
Medikamentöse Zwangsbehandlungen sind nach der Rechtsprechung als schwerer Eingriff zu qualifizieren, der die Menschenwürde gemäss Art. 7 BV berührt. Die Anordnung einer medizinischen Behandlung ohne Zustimmung wird sodann als Streitigkeit über zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK eingeordnet, wodurch erhöhte verfahrensrechtliche Beachtung angezeigt ist.
“Eine medikamentöse Zwangsbehandlung stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit im Sinne der körperlichen und geistigen Integrität nach Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar und betrifft die Menschenwürde gemäss Art. 7 BV zentral (BGE 130 I 16 E. 3; BGE 127 I 6 E. 5). Im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Anordnung einer medizinischen Behandlung ohne Zustimmung deshalb als Streitigkeit über zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu qualifizieren. Dies wurde vom Bundesgericht bereits mehrfach implizit anerkannt (vgl. Urteile 5A_361/ 2020 vom 2. September 2020 E. 4; 5A_230/2009 vom 28. April 2009). Die vorliegend zu beurteilende Streitigkeit fällt somit in den Schutzbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK.”
Der massgebende Lohn bemisst sich am AHV-Lohn; der Bundesrat kann hiervon Ausnahmen/Abweichungen bewilligen.
Unverfängliche Portraitaufnahmen greifen nicht in den unantastbaren Kerngehalt der Menschenwürde bzw. der Persönlichkeitsrechte nach Art. 7 BV ein. Nicht jede Veröffentlichung eines Fotos berührt somit Art. 7 BV; im entschiedenen Fall wurde das porträtierte, unverfängliche Foto als nicht kernbereichsverletzend angesehen.
“Der Beschwerdeführer macht geltend, Gesichtsfotos würden zum (unantastbaren) Kernbereich des Persönlichkeitsrechts gehören (Beschwerde Ziff. 26). Dass Gesichtsfotos in den unantastbaren Kerngehalt der Persönlichkeitsrechte (Privatsphäre, informationelle Selbstbestimmung; vorstehend Ziff. 2.2) fallen würden, ist nicht nachvollziehbar; andernfalls wären Fahndungsfotos generell verboten, was sich so weder aus Verfassung noch aus Gesetz ergibt. Es ist nicht ersichtlich, dass etwa die Menschenwürde im Sinne von Art. 7 BV, das Folterverbot oder die Todesstrafe berührt wären (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., Zürich etc. 2016, N 324, 335d, 378 f.; Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Aufl., Bern 2018, S. 160 f.). Das publizierte Foto zeigt die Person porträtiert und in herbst-winterlicher Kleidung, insoweit also völlig unverfänglich. Der Kerngehalt der Persönlichkeitsrechte von Person B____ wird nicht angetastet.”
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