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Art. 43a Abs. 5 BV richtet sich auch an Kantone und Gemeinden und verlangt, dass staatliche Aufgaben wirtschaftlich erfüllt werden. In der Praxis wird dies beispielsweise durch kantonale Kontroll- und Ausführungsvorschriften konkretisiert (vgl. Finanzkontrolle; Gesetz über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen). Dazu kann nach den angeführten Regelungen auch die Geltendmachung von staatlichen Guthaben gegenüber Dritten gehören.
“Der zweite und dritte Aspekt des Gesuchs betreffen Themen im Zusammenhang mit dem Gebot der wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung. Nach Art. 43a Abs. 5 BV, der sich auch an die Kantone und Gemeinden richtet (vgl. SCHWEIZER/MÜLLER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 43a BV), müssen staatliche Aufgaben wirtschaftlich erfüllt werden. Der Kanton Aargau hat diesbezüglich auch gleichgerichtete eigenständige Regelungen. Nach § 116 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV/AG; SAR 110.000) ist der Finanzhaushalt sparsam, wirtschaftlich, konjunkturgerecht und auf die Dauer ausgeglichen zu führen. Die Einhaltung dieser Grundsätze ist durch eine ausreichende Kontrolle zu überprüfen. Konkretisiert wird die Kontrolle durch das Gesetz vom 11. Januar 2005 über die Finanzkontrolle (SAR 612.200). Die verfassungsmässige Verpflichtung auf einen sparsamen und wirtschaftlichen Finanzhaushalt wird im Gesetz vom 5. Juni 2012 über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen umgesetzt (SAR 612.300). Dazu gehört auch die Geltendmachung von Guthaben des Staates gegenüber Dritten (vgl.”
“Der zweite und dritte Aspekt des Gesuchs betreffen Themen im Zusammenhang mit dem Gebot der wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung. Nach Art. 43a Abs. 5 BV, der sich auch an die Kantone und Gemeinden richtet (vgl. SCHWEIZER/MÜLLER, St. Galler Kommentar, N. 6 zu Art. 43a), müssen staatliche Aufgaben wirtschaftlich erfüllt werden. Der Kanton Aargau hat diesbezüglich auch gleichgerichtete eigenständige Regelungen. Nach § 116 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV AG; SR AG 110.000) ist der Finanzhaushalt sparsam, wirtschaftlich, konjunkturgerecht und auf die Dauer ausgeglichen zu führen. Die Einhaltung dieser Grundsätze ist durch eine ausreichende Kontrolle zu überprüfen. Konkretisiert wird die Kontrolle durch das Gesetz vom 11. Januar 2005 über die Finanzkontrolle (SR AG 612.200). Die verfassungsmässige Verpflichtung auf einen sparsamen und wirtschaftlichen Finanzhaushalt wird im Gesetz vom 5. Juni 2012 über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen umgesetzt (SR AG 612.300). Dazu gehört auch die Geltendmachung von Guthaben des Staates gegenüber Dritten (vgl. § 29 des Dekrets vom 5. Juni 2012 über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen [SR AG 612.”
“Der zweite und dritte Aspekt des Gesuchs betreffen Themen im Zusammenhang mit dem Gebot der wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung. Nach Art. 43a Abs. 5 BV, der sich auch an die Kantone und Gemeinden richtet (vgl. SCHWEIZER/MÜLLER, St. Galler Kommentar, N. 6 zu Art. 43a), müssen staatliche Aufgaben wirtschaftlich erfüllt werden. Der Kanton Aargau hat diesbezüglich auch gleichgerichtete eigenständige Regelungen. Nach § 116 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV AG; SR AG 110.000) ist der Finanzhaushalt sparsam, wirtschaftlich, konjunkturgerecht und auf die Dauer ausgeglichen zu führen. Die Einhaltung dieser Grundsätze ist durch eine ausreichende Kontrolle zu überprüfen. Konkretisiert wird die Kontrolle durch das Gesetz vom 11. Januar 2005 über die Finanzkontrolle (SR AG 612.200). Die verfassungsmässige Verpflichtung auf einen sparsamen und wirtschaftlichen Finanzhaushalt wird im Gesetz vom 5. Juni 2012 über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen umgesetzt (SR AG 612.300). Dazu gehört auch die Geltendmachung von Guthaben des Staates gegenüber Dritten (vgl. § 29 des Dekrets vom 5. Juni 2012 über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen [SR AG 612.”
Art. 43a Abs. 5 BV richtet sich auch an die Kantone. Diesen kommt die Pflicht zu, staatliche Aufgaben wirtschaftlich zu erfüllen, und sie können diese Pflicht durch verfassungs- und gesetzesrechtliche Vorgaben ausgestalten. So hat etwa der Kanton Aargau dies in §116 KV AG sowie in Gesetzen zur Finanzkontrolle und zur wirkungsorientierten Steuerung umgesetzt.
“Der zweite und dritte Aspekt des Gesuchs betreffen Themen im Zusammenhang mit dem Gebot der wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung. Nach Art. 43a Abs. 5 BV, der sich auch an die Kantone und Gemeinden richtet (vgl. SCHWEIZER/MÜLLER, St. Galler Kommentar, N. 6 zu Art. 43a), müssen staatliche Aufgaben wirtschaftlich erfüllt werden. Der Kanton Aargau hat diesbezüglich auch gleichgerichtete eigenständige Regelungen. Nach § 116 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV AG; SR AG 110.000) ist der Finanzhaushalt sparsam, wirtschaftlich, konjunkturgerecht und auf die Dauer ausgeglichen zu führen. Die Einhaltung dieser Grundsätze ist durch eine ausreichende Kontrolle zu überprüfen. Konkretisiert wird die Kontrolle durch das Gesetz vom 11. Januar 2005 über die Finanzkontrolle (SR AG 612.200). Die verfassungsmässige Verpflichtung auf einen sparsamen und wirtschaftlichen Finanzhaushalt wird im Gesetz vom 5. Juni 2012 über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen umgesetzt (SR AG 612.300). Dazu gehört auch die Geltendmachung von Guthaben des Staates gegenüber Dritten (vgl. § 29 des Dekrets vom 5. Juni 2012 über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen [SR AG 612.”
Zur Umsetzung des Gebots der wirtschaftlichen Verwaltungsführung (Art. 43a Abs. 5 BV) können Verordnungen vorsehen, dass Behörden aus Effizienzgründen formell verfrühte Begehren an die Gesuchsteller zurücksenden, um die Verfahrensabläufe zu vereinfachen.
“15 Abs. 2 SchKG erliess der Bundesrat am 5. Juni 1996 die VFRR. Art. 9 Abs. 2 VFRR verpflichtet Betreibungsämter dazu, verfrühte Ver- wertungsbegehren an die Gläubiger zurückzusenden. Ohne diese Bestimmung müssten die Betreibungsämter solche Begehren während der Karenzfristen von Art. 116 Abs. 1 f. SchKG bei sich pendent halten. Nur wenn höchstens zwei Tage bis zum Ablauf der Minimalfristen von Art. 116 Abs. 1 f. SchKG fehlen, bewahrt das Betreibungsamt das Verwertungsbegehren bei sich auf (Art. 9 Abs. 3 VFRR). In diesen Fällen wäre eine Rücksendung nämlich eine blosse Formalität, verstrei- chen doch bis zu einem neuen Begehren nur schon aufgrund des Postlaufs min- destens zwei Tage. Die Art. 9 Abs. 2 f. VFRR vereinfachen die Verfahrensabläufe der Betreibungsämter, indem diese zu früh gestellte Verwertungsbegehren gewis- sermassen zu ihrer Entlastung zurücksenden können. Auf diese Weise verwirk- licht Art. 9 Abs. 2 f. VFRR das Gebot der ökonomischen Verwaltungsführung (vgl. Art. 43a Abs. 5 BV). Entsprechend sind diese Verordnungsbestimmungen bloss als Ordnungsvorschriften zu qualifizieren. Sie schützen den Schuldner nicht vor verfrühten Verwertungsbegehren. Diese Funktion kommt vielmehr Art. 116 Abs. 1 f. SchKG zu. Als Bundesgesetz hat das SchKG Vorrang vor allfällig wider- sprechenden Verordnungen des Bundesrates, weshalb das genaue Verhältnis von Art. 9 Abs. 2 VFRR zu Art. 116 Abs. 1 f. SchKG offenbleiben kann (vgl. zur - 11 - Massgeblichkeit von Bundesgesetzen Art. 190 BV). Der Beschwerdegegner er- suchte mit Schreiben vom 26. August 2021 um Verwertung (act. 7/7). Ein solches verfrühtes Verwertungsbegehren ist , wie oben dargelegt, nicht nichtig. Am 30. August 2021 verfasste das Betreibungsamt Zürich 1 die Verwertungsbegeh- rensmitteilung, welche sie am 18. November 2022 dem Beschwerdeführer rechts- hilfeweise zustellte (act. 3/B). Damit standen dem Beschwerdeführer statt der ge- setzlichen Schonfrist von einem Monat rund vierzehn Monate zur Verfügung, um seine Schulden doch noch aus eigenem Antrieb zu bezahlen.”
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