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Das Verbot der berufsmässigen Vertretung von Arbeitnehmenden vor dem Arbeitsgericht durch gewerkschaftliche Mitarbeitende, die nicht nach dem BGFA berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten, stellt nach der zitierten Quelle keinen Eingriff in die Koalitionsfreiheit gemäss Art. 28 Abs. 1 BV dar und ist gegebenenfalls gerechtfertigt. Ferner wird in der Quelle ausgeführt, dass dieses Verbot die Möglichkeit der Gewerkschaften, rechtliche Anfragen von Mitgliedern zu beantworten und Prozessrisiken abzuschätzen, nicht wesentlich erschwere.
“Sie wird auch durch die im betreffenden Kommentar zitierte Literaturstelle nicht ansatzweise gestützt. Diese betrifft nicht Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO, sondern Art. 89 Abs. 1 ZPO (Grolimund, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2019, § 13 N 22). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Vertretung einzelner Arbeitnehmenden in individualarbeitsrechtlichen Streitigkeiten Bestandteil der von Art. 28 BV gewährleisteten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften sein sollte. Das vom Arbeitnehmer zitierte Urteil AGE SB.2017.37 vom 17. August 2020 E. 4.2.4 betrifft das Zutrittsrecht von Gewerkschaften zu Betrieben und ist damit für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Damit ist davon auszugehen, dass das Verbot der berufsmässigen Vertretung von Arbeitnehmenden vor dem Arbeitsgericht durch beruflich qualifizierte Mitarbeitende von Gewerkschaften, die nicht nach dem BGFA berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten, keinen Eingriff in die Koalitionsfreiheit gemäss Art. 28 Abs. 1 BV darstellt. Im Übrigen wäre ein solcher aus den vorstehend dargelegten Gründen (vgl. oben E. 3.4) gerechtfertigt. Diesbezüglich ist ergänzend festzuhalten, dass die Möglichkeit der Gewerkschaften, rechtliche Anfragen ihrer Mitglieder zu beantworten und Prozessrisikoabschätzungen vorzunehmen, durch das Verbot der berufsmässigen Vertretung von Arbeitnehmenden vor dem Arbeitsgericht durch beruflich qualifizierte Mitarbeitende von Gewerkschaften, die nicht nach dem BGFA berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten, entgegen der Ansicht des Arbeitnehmers (Stellungnahme vom 24. April 2024, Rz. 13) nicht wesentlich erschwert wird. Die Rechtsberatung und Prozessrisikoeinschätzung ist den Gewerkschaften bereits aufgrund der Rechtsprechung der oberen kantonalen Gerichte und des Bundesgerichts sowie der Literatur möglich. Zudem steht es den Gewerkschaften frei, sich von ihren Mitgliedern auch Kopien der diese betreffenden Entscheide des Arbeitsgerichts aushändigen zu lassen.”
Die Befugnis, als ständiger Verhandlungspartner an Kollektivverhandlungen teilzunehmen, steht nicht jeder Organisation automatisch zu. Nach der auf Art. 28 Abs. 1 BV gestützten Rechtsprechung bedarf es dafür bundesgerichtlich anerkannter Repräsentativität und eines loyalen Verhaltens. Diese Voraussetzungen sind unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Konkretisierung Beurteilungsspielraum lässt; dabei müssen die Kriterien genügend Raum lassen, auch bestimmten Minderheitsorganisationen in Grenzen den Zugang zum Dialog zu ermöglichen.
“Zwar kann sich eine Gewerkschaft des öffentlichen Dienstes auch auf die Koalitionsfreiheit berufen; deren Tragweite beschränkt sich bei der Ausarbeitung personalrechtlicher Erlasse jedoch auf ein Anhörungsrecht, weil weitergehende Mitwirkungsrechte in Widerspruch zur Souveränität des Staats im Bereich der Gesetzgebung gerieten (BGE 129 I 113 [= Pra. 93/2004 Nr. 20] E. 1.4 und 3.4, 140 I 257 [= Pra. 104/2015 Nr. 10] E. 5.1.1 Abs. 1; VGr, 25. Januar 2017, VB.2016.00628, E. 2.2.1). 2.2.2 Vorliegend geht es allerdings nicht im engeren Sinn um die Mitwirkung bei der Gesetzgebung, sondern um das in Art. 64 Abs. 2 PST verankerte Recht für Personalverbände, als ständige Verhandlungspartner in personalpolitischen Fragen anerkannt zu werden. Es geht im Ergebnis darum, inwiefern der Beschwerdeführer verlangen kann, an den in Art. 64 Abs. 2 PST vorgesehenen Kollektivverhandlungen teilzunehmen; diesbezüglich greift die vorstehend dargelegte Einschränkung der kollektiven Gewerkschaftsfreiheit im öffentlichen Dienstrecht nicht (BGE 140 I 257 [= Pra. 104/2015 Nr. 10] E. 5.1.1 Abs. 2). Das Recht zur Teilnahme an Kollektivverhandlungen steht indes auch gestützt auf Art. 28 Abs. 1 BV nicht jeder Gewerkschaft ohne Weiteres zu, sondern setzt nach der auch für das öffentliche Dienstrecht anwendbaren Rechtsprechung zum privaten Arbeitsrecht voraus, dass ein Personalverband einerseits genügend repräsentativ ist und sich anderseits loyal verhält (BGE 140 I 257 [= Pra. 104/2015 Nr. 10] E. 5.2.1 f.). In diesem Sinn schränkt Art. 64 Abs. 2 PST das Recht, als ständiger Verhandlungspartner anerkannt zu werden, auf Personalverbände ein, die wesentliche Teile des Personals vertreten. In verfassungskonformer Auslegung dieser Bestimmung vertritt ein Personalverband dann wesentliche Teile des Personals, wenn er als repräsentativ im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anzusehen ist (vgl. zum Ganzen [zum gleichlautenden § 47 Abs. 2 PG] VGr, 25. Januar 2017, VB.2016.00628, E. 2.2.2). 2.2.3 Die Voraussetzungen der Repräsentativität und der Loyalität sind unbestimmte Rechtsbegriffe, bei deren Konkretisierung ein gewisser Beurteilungsspielraum besteht. Bezüglich der Repräsentativität haben die verwendeten Kriterien genügend Raum dafür zu lassen, dass auch eine Minderheitsorganisation zum Dialog zugelassen wird; es muss mit anderen Worten ein gewisser Pluralismus der Gewerkschaftsstimmen ermöglicht werden, ohne dass dadurch sämtliche Minderheitsgewerkschaften als Sozialpartner anerkannt werden müssten.”
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