33 commentaries
Art. 15 BV schützt das Recht, eine Religion oder weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und diese allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen. Einschränkungen sind nur zulässig, soweit sie den in Art. 36 BV genannten Voraussetzungen genügen: sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage (schwerwiegende Eingriffe müssen ausdrücklich im Gesetz vorgesehen sein, Ausnahmen für ernste, unmittelbare und nicht anders abwendbare Gefahren) und müssen durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz fremder Grundrechte gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein; der Kerngehalt des Grundrechts bleibt unantastbar.
“Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich (Art. 8 Abs. 1 BV). Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung (vgl. Art. 8 Abs. 2 BV). Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit (vgl. Art. 10 Abs. 2 BV), wozu spezifisch die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV) so—wie die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV) gehören. Dementsprechend hat jede Person das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen (Art. 15 Abs. 2 BV) sowie ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten (Art. 16 Abs. 2 BV) (vgl. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl. 1999, insbesondere S. 80 ff., 181 ff., 278 ff., 395 ff., 410 ff., 428). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwer—wiegende Einschränkungen müs—sen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr (Art. 36 Abs. 1 BV). Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt (Art. 36 Abs. 2 BV) und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV). Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV).”
“Die von den Beschwerdeführenden angerufene Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit gemäss Art. 15 BV und § 11 Abs. 1 lit. k KV schützt das Recht, eine Religion und eine weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen (Art. 15 Abs. 2 BV; BGE 134 I 75 E. 4.1 S. 77).”
Die Belastung und Gutschrift von Austrittsleistungen richtet sich nach dem Verhältnis der vorhandenen Altersguthaben.
“Die zu übertragende Austrittsleistung wird bei der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des verpflichteten Ehegatten im Verhältnis des Altersguthabens nach Art. 15 BVG zum übrigen Vorsorgeguthaben belastet (Art. 22c Abs. 1 erster Satz FZG) und bei der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des berechtigten Ehegatten im Verhältnis, in dem sie in der Vorsorge des verpflichteten Ehegatten belastet wurde, dem obligatorischen und dem übrigen Guthaben gutgeschrieben (Art. 22c Abs. 2 FZG).”
Impfpflichten können die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV) berühren und sind daher gesondert zu prüfen. Nach der Rechtsprechung können Impfpflichten neben der körperlichen Unversehrtheit auch weitere Grundrechte tangieren, wozu ausdrücklich auch Art. 15 BV gezählt wird.
“Gemäss Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) hat jeder Mensch das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche Unversehrtheit. Eine Impfpflicht im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses fällt unbestrittenermassen in den Anwendungsbereich von Art. 10 Abs. 2 BV (vgl. Urteil des EGMR Vav i ka u.a. gegen die Tschechische Republik vom 8. April 2021, 47621/13 und 5 andere, § 261 ff.; BGE 99 Ia 747 E. 2; Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 19. Oktober 2006 E. 2c, St. Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis [GVP] 2006 Nr. 1 S. 1 ff.). Gegebenenfalls können durch eine Impfpflicht auch weitere Grundrechte, wie die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV), die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), das Rechtsgleichheitsgebot sowie das Diskriminierungs- und Willkürverbot (Art. 8 und Art. 9 BV) tangiert werden (vgl. zum Ganzen Noll et al., Covid-19-Impfpflicht für Personal mit Gefangenenkontakt? Jusletter vom 7. März 2022, S. 7 f.; Bernard/Viret, Vaccination obligatoire et pandémie de COVID-19 en Suisse, Jusletter vom 9. August 2021, S. 11; Yves Donzallaz, Traité de droit médical, 2021, Band 1, Rz. 1327 ff.; Bettina Müller, Rechte und Pflichten von Arbeitgebern im Hinblick auf das Epidemiengesetz, 2021, S. 154 f.; Sidibe/Keist, Weitere Bereiche des öffentlichen Rechts im Zusammenhang mit der COVID-19 Regulierung, in: Helbing Lichtenhahn Verlag [Hrsg.], COVID-19, 2020, S. 822 f.; Vokinger/Rohner, a.a.O., S. 266; Lorenz Langer, Impfung und Impfzwang zwischen persönlicher Freiheit und Schutz der öffentlichen Gesundheit, ZSR 2017/1 S. 99 ff.).”
“Gemäss Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) hat jeder Mensch das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche Unversehrtheit. Eine Impfpflicht im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses fällt unbestrittenermassen in den Anwendungsbereich von Art. 10 Abs. 2 BV (vgl. Urteil des EGMR Vav i ka u.a. gegen die Tschechische Republik vom 8. April 2021, 47621/13 und 5 andere, § 261 ff.; BGE 99 Ia 747 E. 2; Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 19. Oktober 2006 E. 2c, St. Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis [GVP] 2006 Nr. 1 S. 1 ff.). Gegebenenfalls können durch eine Impfpflicht auch weitere Grundrechte, wie die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV), die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), das Rechtsgleichheitsgebot sowie das Diskriminierungs- und Willkürverbot (Art. 8 und Art. 9 BV) tangiert werden (vgl. zum Ganzen Noll et al., Covid-19-Impfpflicht für Personal mit Gefangenenkontakt? Jusletter vom 7. März 2022, S. 7 f.; Bernard/Viret, Vaccination obligatoire et pandémie de COVID-19 en Suisse, Jusletter vom 9. August 2021, S. 11; Yves Donzallaz, Traité de droit médical, 2021, Band 1, Rz. 1327 ff.; Bettina Müller, Rechte und Pflichten von Arbeitgebern im Hinblick auf das Epidemiengesetz, 2021, S. 154 f.; Sidibe/Keist, Weitere Bereiche des öffentlichen Rechts im Zusammenhang mit der COVID-19 Regulierung, in: Helbing Lichtenhahn Verlag [Hrsg.], COVID-19, 2020, S. 822 f.; Vokinger/Rohner, a.a.O., S. 266; Lorenz Langer, Impfung und Impfzwang zwischen persönlicher Freiheit und Schutz der öffentlichen Gesundheit, ZSR 2017/1 S. 99 ff.).”
Die staatliche Finanzierung konfessionell geprägter Privatschulen kann die Gewährleistung eines konfessionell neutral geführten Unterrichts der öffentlichen Schule in Frage stellen. Diskriminierende Zugangsbedingungen privater Einrichtungen können sich nachteilig auf die betroffenen Schülerinnen und Schüler der öffentlichen Schule auswirken. Zudem kann die Übernahme staatlicher Mittel durch eine Privatschule dazu führen, dass der öffentlichen Schule Finanzmittel entzogen werden, was sich negativ auf die Qualität des Leistungsangebots auswirken kann.
“Das Argument überzeugt nicht. Der Entscheid einer Gemeinde, einer privaten Institution die Führung von Sekundarschulklassen anzuvertrauen, hat weitreichende Folgen, sowohl für die betroffenen Schülerinnen und Schüler als auch für den Schulbetrieb der öffentlichen Schule. Wenn auch durch die öffentliche Aufsicht über die Privatschulen grundsätzlich gewährleistet wird, dass die vom Kathi beschulten Schülerinnen einen der öffentlichen Schule gleichwertigen Unterricht erhalten, so tangiert die Vereinbarung wesentliche Grundrechtspositionen der Wiler Schüler und Schülerinnen. Wenn auch keine Verpflichtung seitens der Wiler Schülerinnen besteht, das Kathi zu besuchen, so wirken sich dessen Zugangsbedingungen diskriminierend auf die Schülerinnen und Schüler aus Wil aus, da nur eine beschränkte Anzahl Mädchen und keine Buben Zugang zum Kathi erhalten. Des Weiteren wirft die religiös geprägte Ausrichtung des Kathi die Frage auf, ob der Anspruch der Wiler Schülerinnen auf einen konfessionell neutral geführten Unterricht (Art. 15 Abs. 3 BV) gewährleistet ist. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass die staatliche Finanzierung einer Privatschule zur Folge hat, dass der öffentlichen Schule Finanzmittel entzogen werden, was sich negativ auf die Qualität des Leistungsangebots der öffentlichen Schule auswirken kann.”
“Das Argument überzeugt nicht. Der Entscheid einer Gemeinde, einer privaten Institution die Führung von Sekundarschulklassen anzuvertrauen, hat weitreichende Folgen, sowohl für die betroffenen Schülerinnen und Schüler als auch für den Schulbetrieb der öffentlichen Schule. Wenn auch durch die öffentliche Aufsicht über die Privatschulen grundsätzlich gewährleistet wird, dass die vom Kathi beschulten Schülerinnen einen der öffentlichen Schule gleichwertigen Unterricht erhalten, so tangiert die Vereinbarung wesentliche Grundrechtspositionen der Wiler Schüler und Schülerinnen. Wenn auch keine Verpflichtung seitens der Wiler Schülerinnen besteht, das Kathi zu besuchen, so wirken sich dessen Zugangsbedingungen diskriminierend auf die Schülerinnen und Schüler aus Wil aus, da nur eine beschränkte Anzahl Mädchen und keine Buben Zugang zum Kathi erhalten. Des Weiteren wirft die religiös geprägte Ausrichtung des Kathi die Frage auf, ob der Anspruch der Wiler Schülerinnen auf einen konfessionell neutral geführten Unterricht (Art. 15 Abs. 3 BV) gewährleistet ist. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass die staatliche Finanzierung einer Privatschule zur Folge hat, dass der öffentlichen Schule Finanzmittel entzogen werden, was sich negativ auf die Qualität des Leistungsangebots der öffentlichen Schule auswirken kann.”
Für überobligatorische Vorsorgeguthaben können Vorsorgeeinrichtungen den Zinssatz innerhalb verfassungsrechtlicher Schranken grundsätzlich frei bzw. reglementarisch festlegen.
“Die Vorschriften bezüglich Altersguthaben und dessen Verzinsung für die obligatorischen Versicherungsleistungen finden sich in Art. 15 BVG und in den Art. 11 ff. der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2). Diese Bestimmungen müssen hier nicht im Einzelnen wiedergegeben werden, da vorliegend Leistungen der weitergehenden (überobligatorischen) Vorsorge strittig sind (Urk. 1 S. 5). Für die weitergehende Vorsorge gibt es im BVG keine Vorschriften über die Festsetzung der Höhe des Zinssatzes (vgl. Art. 49 Abs. 2 BVG), so dass die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) frei sind, über die Verzinsung in ihren reglementarischen Grundlagen zu bestimmen (BGE 140 V 348 E. 2.1, 132 V 278 E. 4.2).”
Art. 15 Abs. 4 BV verbietet, Personen zum Beitreten oder Zugehören zu einer Religionsgemeinschaft, zur Vornahme religiöser Handlungen oder zum Besuch religiösen Unterrichts zu zwingen. Nach der zitierten Rechtsprechung und Lehre gehört hierzu auch eine staatliche Pflicht zur religiösen und konfessionellen Neutralität, die — auch für öffentliche Schulen mit privatrechtlicher Trägerschaft — den Schutz der religiösen Überzeugungen von Schülerinnen und Schülern sowie die Sicherung des Religionsfriedens umfasst. Die Neutralität verbietet die Ausrichtung des Unterrichts zugunsten oder zuungunsten bestimmter Religionen.
“des angefochtenen Entscheids (B 2019/144 act. 2, S. 16 f.), wonach die Wirtschaftsfreiheit vom Nachtrag I nicht tangiert werde, nicht beanstanden. Die Beschwerdeführer bringen weiter vor (B 2019/144 act. 5, S. 29-31, act. 19, S. 10 Ziff. 4.4.1), das Kathi, welchem mittels des Nachtrags I die Führung einer öffentlichen Schule übertragen werden solle, mache zwar die Aufnahme von Schülerinnen nicht von deren Religion abhängig. Indessen sei es in Bezug auf den Inhalt des Bildungsangebots nicht religiös neutral, weil die Schülerinnen zur passiven Teilnahme an religiösen Aktivitäten verpflichtet seien. Gemäss Art. 15 Abs. 4 BV darf niemand gezwungen werden, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit im Sinne von Art. 15 BV, Art. 2 Ingress und lit. i KV, Art. 9 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) und Art. 18 und 27 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2, UNO-Pakt II) enthält auch eine Verpflichtung des Staates – und damit auch der öffentlichen Schule mit privatrechtlicher Trägerschaft (vgl. dazu H. Plotke, Schweizerisches Schulrecht, Bern 2003, S. 192) – zu religiöser und konfessioneller Neutralität (vgl. dazu BGE 125 I 347 E. 3a mit Hinweisen). Der Grundsatz der religiösen Neutralität der Schule beinhaltet nicht nur das Ziel, die religiösen Überzeugungen der Schüler und ihrer Eltern zu schützen, sondern umfasst auch den Zweck, den Religionsfrieden zu sichern. Der Grundsatz der Neutralität verbietet daher die Ausrichtung des Unterrichts zugunsten oder zuungunsten einer oder mehrerer Religionen, da Überzeugungen der Lehrerin oder des Lehrers einen gewissen Einfluss auszuüben vermögen.”
“des angefochtenen Entscheids (B 2019/144 act. 2, S. 16 f.), wonach die Wirtschaftsfreiheit vom Nachtrag I nicht tangiert werde, nicht beanstanden. Die Beschwerdeführer bringen weiter vor (B 2019/144 act. 5, S. 29-31, act. 19, S. 10 Ziff. 4.4.1), das Kathi, welchem mittels des Nachtrags I die Führung einer öffentlichen Schule übertragen werden solle, mache zwar die Aufnahme von Schülerinnen nicht von deren Religion abhängig. Indessen sei es in Bezug auf den Inhalt des Bildungsangebots nicht religiös neutral, weil die Schülerinnen zur passiven Teilnahme an religiösen Aktivitäten verpflichtet seien. Gemäss Art. 15 Abs. 4 BV darf niemand gezwungen werden, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit im Sinne von Art. 15 BV, Art. 2 Ingress und lit. i KV, Art. 9 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) und Art. 18 und 27 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2, UNO-Pakt II) enthält auch eine Verpflichtung des Staates – und damit auch der öffentlichen Schule mit privatrechtlicher Trägerschaft (vgl. dazu H. Plotke, Schweizerisches Schulrecht, Bern 2003, S. 192) – zu religiöser und konfessioneller Neutralität (vgl. dazu BGE 125 I 347 E. 3a mit Hinweisen). Der Grundsatz der religiösen Neutralität der Schule beinhaltet nicht nur das Ziel, die religiösen Überzeugungen der Schüler und ihrer Eltern zu schützen, sondern umfasst auch den Zweck, den Religionsfrieden zu sichern. Der Grundsatz der Neutralität verbietet daher die Ausrichtung des Unterrichts zugunsten oder zuungunsten einer oder mehrerer Religionen, da Überzeugungen der Lehrerin oder des Lehrers einen gewissen Einfluss auszuüben vermögen.”
Der festgelegte Mindestzinssatz wird in der Praxis als Basis für Verzugszinsen und die Zinsbemessung in Vorsorgereglementen verwendet.
“Gemäss Art. 19 Ziff. 4 des Versicherungsreglements wird als Verzugszins der vom Bundesrat nach Art. 15 Abs. 2 BVG für die massgebliche Periode festgelegte BVG-Mindestzinssatz gewährt. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2023 beträgt der Mindestzinssatz im Sinne von Art. 15 Abs. 2 BVG 1 % und ab dem 1. Januar 2024”
“Gemäss der gleichen Reglementsbestimmung entspricht der Verzugszinssatz dem BVG-Mindestzinssatz plus 1 %. Der BVG-Mindestzinssatz lag für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2023 bei 1 %, für den Zeitraum ab 1. Januar 2024 bei 1,25 % (Art. 15 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 12 lit. j und k der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2; SR 831.441.1). Der eingeklagte Betrag ist daher vom 25. Mai bis 31. Dezember 2023 zu 2 % und ab 1. Januar 2024 zu 2,25 % zu verzinsen.”
Für die Berechnung des Verzugszinses ist der bei Verzugsbeginn (Klageeinreichung) aktuelle BVG‑Mindestzinssatz massgebend; relevant ist somit der Zeitpunkt des Verzugsbeginns und nicht der Rentenbeginn.
“Keine Zustimmung findet demgegenüber die Feststellung der Vorinstanz, der BVG-Mindestzinssatz belaufe sich für den "vorliegend interessierenden Zeitraum" gemäss Art. 15 BVG in Verbindung mit Art. 12 lit. h BVV 2 (geltend für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015) auf 1,75 %. Damit gehe - so die Argumentation in der Beschwerde - das kantonale Gericht implizit davon aus, dass der Zinssatz im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. Januar 2014 relevant sei. Als wesentlich erweise sich jedoch der bei Verzugsbeginn, d.h. bei Klageeinreichung (26. Oktober 2021), massgebliche BVG-Mindestzinssatz, der nach Art. 12 lit. j BVV 2 (geltend für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2023) lediglich 1 % betrage.”
Die in Art. 15 geforderte besonders gute Gesamtwirkung genügt auch bei knapp über 25 m hohen Gebäuden für die Anforderungen an Gestaltung und Ortsbild.
“Somit haben die geplanten Gebäude den Anforderungen von § 284 PBG zu entsprechen. Der ortsbauliche Gewinn und die besonders sorgfältige archi- tektonische Gestaltung (§ 284 Abs. 1 und Abs. 2 PBG) setzen entgegen der Rekurrentin nicht zwingend voraus, dass ein Hochhaus "hochformatig und schlank" sein muss. Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb die Volumetrie der Gebäude, die die Schwelle von 25 m Höhe nur knapp überschreiten, nicht den Anforderungen genügen soll. Die Gestaltung der Gebäude erzielt wie bereits ausgeführt die in Art. 15 SBV geforderte besonders gute Gesamt- wirkung, womit gleichzeitig § 284 Abs. 1 und 2 PBG Genüge getan wird. Die in Rz. 114 der Replik erstmals vorgebrachten angeblichen Mängel in Be- zug auf "erhöhte Sicherheits- und Erschliessungsanforderungen" sowie feu- erpolizeiliche Anforderungen sind verspätet, weshalb darauf nicht einzuge- hen ist.”
Mit dem Neutralitätsgebot der Schule sind vereinbar: die objektive Vermittlung von Kenntnissen über Kirchen und Religionen, der obligatorische Religionskundeunterricht sowie der freiwillige konfessionelle konfessionelle Religionsunterricht. Art. 15 BV begründet demgegenüber keinen Anspruch, nicht mit religiösen Handlungen anderer konfrontiert zu werden.
“dazu BGE 125 I 347 E. 3a mit Hinweisen). Der Grundsatz der religiösen Neutralität der Schule beinhaltet nicht nur das Ziel, die religiösen Überzeugungen der Schüler und ihrer Eltern zu schützen, sondern umfasst auch den Zweck, den Religionsfrieden zu sichern. Der Grundsatz der Neutralität verbietet daher die Ausrichtung des Unterrichts zugunsten oder zuungunsten einer oder mehrerer Religionen, da Überzeugungen der Lehrerin oder des Lehrers einen gewissen Einfluss auszuüben vermögen. Ein Verstoss gegen das Neutralitätsgebot liegt jedoch erst dann vor, wenn die religiöse Äusserung seitens der Schule bzw. der Lehrerschaft eine gewisse Intensität erreicht, sodass Auswirkungen auf die geistige Entwicklung der Kinder und auf ihre religiösen Überzeugungen nicht auszuschliessen sind (vgl. dazu BGer 2C_897/2012 vom 14. Februar 2013 E. 3.2; BGE 125 I 347 E. 4a und 4d; VerwGE B 1999/27 vom 26. Oktober 1999 E. 3c je mit Hinweisen; J. Hänni, Glaubens- und Gewissensfreiheit: überblick über die aktuelle Auslegung von Art. 15 BV, in: dieselbe/Heselhaus/Loretan [Hrsg.], Religionsfreiheit im säkularen Staat, Zürich/St. Gallen 2019, S. 1 ff., S. 10). Hingegen verleiht Art. 15 BV keinen Anspruch darauf, nicht mit den religiösen Handlungen anderer konfrontiert zu werden (vgl. BGer 2C_724/2011 vom 11. April 2012 E. 3.2). Mit dem Neutralitätsgebot vereinbar sind folgende Bestandteile des schulischen Lehrplans: das Vermitteln von objektiven Kenntnissen über Kirchen und Religionen, der obligatorische Religionskundeunterricht sowie der freiwillige konfessionelle Religionsunterricht. Wenn die konkrete Schulordnung einem religiösen Anliegen nicht gerecht wird, kann gestützt auf die Religionsfreiheit ein Dispensgesuch eingereicht werden. Aufgrund des Grundschulobligatoriums (Art. 62 Abs. 2 Satz 2 BV, Art. 45 und Art. 48 VSG) besteht jedoch kein unbedingter Anspruch auf Erteilung eines Dispenses. In Fällen, für die kein Obligatorium besteht, wie etwa beim konfessionellen Religionsunterricht, dem Schulgebet oder dem Schulgottesdienst, braucht es demgegenüber kein Dispensgesuch; es genügt eine Abmeldung durch die Eltern bzw.”
“Der Grundsatz der religiösen Neutralität der Schule beinhaltet nicht nur das Ziel, die religiösen Überzeugungen der Schüler und ihrer Eltern zu schützen, sondern umfasst auch den Zweck, den Religionsfrieden zu sichern. Der Grundsatz der Neutralität verbietet daher die Ausrichtung des Unterrichts zugunsten oder zuungunsten einer oder mehrerer Religionen, da Überzeugungen der Lehrerin oder des Lehrers einen gewissen Einfluss auszuüben vermögen. Ein Verstoss gegen das Neutralitätsgebot liegt jedoch erst dann vor, wenn die religiöse Äusserung seitens der Schule bzw. der Lehrerschaft eine gewisse Intensität erreicht, sodass Auswirkungen auf die geistige Entwicklung der Kinder und auf ihre religiösen Überzeugungen nicht auszuschliessen sind (vgl. dazu BGer 2C_897/2012 vom 14. Februar 2013 E. 3.2; BGE 125 I 347 E. 4a und 4d; VerwGE B 1999/27 vom 26. Oktober 1999 E. 3c je mit Hinweisen; J. Hänni, Glaubens- und Gewissensfreiheit: überblick über die aktuelle Auslegung von Art. 15 BV, in: dieselbe/Heselhaus/Loretan [Hrsg.], Religionsfreiheit im säkularen Staat, Zürich/St. Gallen 2019, S. 1 ff., S. 10). Hingegen verleiht Art. 15 BV keinen Anspruch darauf, nicht mit den religiösen Handlungen anderer konfrontiert zu werden (vgl. BGer 2C_724/2011 vom 11. April 2012 E. 3.2). Mit dem Neutralitätsgebot vereinbar sind folgende Bestandteile des schulischen Lehrplans: das Vermitteln von objektiven Kenntnissen über Kirchen und Religionen, der obligatorische Religionskundeunterricht sowie der freiwillige konfessionelle Religionsunterricht. Wenn die konkrete Schulordnung einem religiösen Anliegen nicht gerecht wird, kann gestützt auf die Religionsfreiheit ein Dispensgesuch eingereicht werden. Aufgrund des Grundschulobligatoriums (Art. 62 Abs. 2 Satz 2 BV, Art. 45 und Art. 48 VSG) besteht jedoch kein unbedingter Anspruch auf Erteilung eines Dispenses. In Fällen, für die kein Obligatorium besteht, wie etwa beim konfessionellen Religionsunterricht, dem Schulgebet oder dem Schulgottesdienst, braucht es demgegenüber kein Dispensgesuch; es genügt eine Abmeldung durch die Eltern bzw. durch das urteilsfähige Kind (vgl. R. P. de Mortanges, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.”
“15 BV keinen Anspruch darauf, nicht mit den religiösen Handlungen anderer konfrontiert zu werden (vgl. BGer 2C_724/2011 vom 11. April 2012 E. 3.2). Mit dem Neutralitätsgebot vereinbar sind folgende Bestandteile des schulischen Lehrplans: das Vermitteln von objektiven Kenntnissen über Kirchen und Religionen, der obligatorische Religionskundeunterricht sowie der freiwillige konfessionelle Religionsunterricht. Wenn die konkrete Schulordnung einem religiösen Anliegen nicht gerecht wird, kann gestützt auf die Religionsfreiheit ein Dispensgesuch eingereicht werden. Aufgrund des Grundschulobligatoriums (Art. 62 Abs. 2 Satz 2 BV, Art. 45 und Art. 48 VSG) besteht jedoch kein unbedingter Anspruch auf Erteilung eines Dispenses. In Fällen, für die kein Obligatorium besteht, wie etwa beim konfessionellen Religionsunterricht, dem Schulgebet oder dem Schulgottesdienst, braucht es demgegenüber kein Dispensgesuch; es genügt eine Abmeldung durch die Eltern bzw. durch das urteilsfähige Kind (vgl. R. P. de Mortanges, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], a.a.O., N 52 und 95 zu Art. 15 BV). Laut Art. 1 Abs. 1 Nachtrag I soll das Kathi nach dem – unbestrittenermassen religiös neutralen – gesetzlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag (Art. 1 Abs. 2 KV und Art. 3 VSG, siehe dazu auch VerwGE B 2014/51 vom 11. November 2014 E. 4.2.2 mit Hinweisen, bestätigt mit BGE 142 I 49, bezüglich des sich zu christlich-humanistischen Grundsätzen bekennenden Staatsverständnisses im Kanton St. Gallen) geführt werden (Satz 1). Es setzt zusätzliche Akzente, die sich für die Trägerschaft der Schule aus der Nähe zur Stifterin, dem Kloster St. Katharina, ergeben (Satz 2). Entgegen anderslautender Darstellung der Beschwerdebeteiligten (act. 8, S. 8 Rz. 23 und 25) ist diesbezüglich vorweg festzuhalten, dass Art. 1 Abs. 1 Satz 2 des Schulvertrages im Rahmen des Nachtrags I geändert worden ist (vgl. dazu auch VerwGE B 2019/144 vom 17. Dezember 2019 E. 1 a.E.) und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdegegnerin Schülerinnen, welche die Sekundarschule in der Oberstufe Bronschhofen, Linden- oder Sonnenhof belegen wollen, zum Besuch des Kathi als Teil der öffentlichen Sekundarschule verpflichten kann (vgl.”
Bei einer rechtskräftig festgestellten islamistisch-terroristischen Straffälligkeit und einem damit verbundenen staatlichen Gefährdungsmonitoring kann die staatliche Einschränkung oder Überwachung der gemeinschaftlichen Religionsausübung (z. B. Zutrittsverbot zu einer Moschee) in die Abwägung einbezogen werden. Dieses Umstandsmerkmal mindert das private Interesse an uneingeschränkter gemeinschaftlicher Religionsausübung und ist bei der Bemessung des Eingriffs zu berücksichtigen.
“Das private Interesse des Beschwerdeführers, die Moschee uneingeschränkt betreten und dort seinen Glauben in Gemeinschaft ausüben zu können, bemisst sich in erster Linie anhand des mit einem entsprechenden Verbot einhergehenden Eingriffs in seinen grundrechtlichen Anspruch auf Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK und Art. 15 BV sowie - in der vorliegenden Konstellation von untergeordneter Bedeutung - in seinen durch Art. 8 EMRK geschützten Anspruch auf Achtung des Privatlebens. Tangiert sind namentlich sein Recht, seine Religion in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen, respektive seine persönliche Freiheit (geschützt auch durch Art. 10 Abs. 2 BV). Der Beschwerdeführer wird durch die Ausgrenzung aus der von ihm frequentierten Moschee in der gemeinschaftlichen Ausübung seines Glaubens während eines Zeitraums von sechs Monaten erheblich eingeschränkt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für ihn als religiösen Menschen das Glaubensbekenntnis einen zentralen Bestandteil des Alltags und des Lebens ausmacht. Gleichzeitig hat er durch seine rechtskräftig festgestellte islamistisch-terroristische Straffälligkeit erwirkt und in Kauf genommen, dass sein Kontaktverhalten - auch bei der Religionsausübung - zum Gegenstand des staatlichen Gefährdungsmonitorings wird. Diesem Umstand muss bei der Bemessung seines privaten Interesses, seine Religion in frei gewählter Gemeinschaft auszuüben, ebenso Rechnung getragen werden.”
Die Rechtsprechung verlangt bei Gesuchen um religiöse Ausnahmen nach Art. 15 BV eine konkrete und substantiiert dargelegte Begründung, aus der hervorgeht, dass die betreffende Massnahme aus religiösen Gründen tatsächlich verunmöglicht wäre. Blosse pauschale oder nicht näher ausgeführte Vorbringen genügen nach den zitierten Entscheidungen nicht und können dazu führen, dass ein Schutz nach Art. 15 BV nicht geprüft oder versagt wird.
“Die Verpflichtung des Beschwerdeführers, sich als Operator/Fachexperte des Militärpolizei-Spezialdetachements gegen Covid-19 impfen zu lassen, verbunden mit der Ermahnung, wonach die Verweigerung der Impfung eine Verletzung gesetzlicher und vertraglicher Pflichten darstelle und ihm arbeitsrechtliche Massnahmen bis hin zur Entlassung drohten, stellt einen Eingriff in seine Grundrechte dar, insbesondere die durch Art. 10 Abs. 2 BV garantierte persönliche Freiheit. Sie steht hier mit dem Teilgehalt der körperlichen Unversehrtheit als tangiertes Grundrecht im Vordergrund. Eine Einschränkung ist unter den in Art. 36 BV festgelegten Voraussetzungen zulässig: Die Grundrechtseinschränkung muss auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sein und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen (vgl. BGE 147 I 393 E. 5.1.1; 147 I 103 E. 10.3; 128 I 280 E. 4.1.2). Nach der Rechtsprechung stellt eine Impfung eine leichte, harmlose und wenig schmerzhafte Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit dar (vgl. Urteil 8C_351/2022 vom 22. Februar 2023 E. 3.4.2 mit Hinweisen, siehe ferner E. 3.5 zu Art. 8 EMRK, zur Publikation vorgesehen). Auf die Frage, ob darüber hinaus auch der Schutzbereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV; Art. 9 EMRK) tangiert sein könnte, ist mangels rechtsgenüglicher Begründung in der Beschwerde nicht einzugehen (siehe E. 2.1 hiervor), zumal der Beschwerdeführer nicht etwa vorbringt, eine Impfung gegen Covid-19 sei ihm aus religiösen Gründen verunmöglicht, beispielsweise ähnlich einer Bluttransfusion bei den Zeugen Jehovas (vgl. Urteil 6B_730/2017 vom 7. März 2018 E. 2.1 und E. 2.3).”
“Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs haben die Rekurrierenden einen «Nachweis besondere Gründe/religiöse Gründe» für ihre beiden Kinder eingereicht, wonach diese «Lichtkinder» seien, welche das «göttliche Licht in sich selber» trügen. Sie seien bestrebt, diese göttliche Energie nach aussen zu tragen, was hauptsächlich durch die Mimik, also das Lachen, geschehe, weshalb ein Verhüllungszwang «als religionseinschränkend bewertet werden» müsse (act. 7/7). Die Rekurrierenden machen damit nicht in substantiierter Weise ein im Sinne einer geschützten Religion ausgeübtes Glaubensbekenntnis geltend, welches bei genügender prozessualer Begründung hätte berücksichtigt werden können. Indem sich die Rekurrierenden auf eine Religion beziehen, braucht zudem nicht weiter geprüft zu werden, ob die Pflicht zum Maskentragen die gemäss Art. 15 BV ebenfalls geschützte Weltanschauung im Sinne einer nicht-religiösen Anschauung tangiert, was das Verfassungsgericht im Übrigen bereits verneint hat (vgl. VGE VG.2020.7 vom 31. März 2021 E. 2.3.2). Selbst wenn man aber die Maskentragpflicht als Eingriff in ein nach Art. 15 BV geschütztes Glaubens- oder weltanschauliches Bekenntnis der Rekurrierenden betrachten wollte, wäre dieser kurzzeitige Eingriff in gleicher Weise gerechtfertigt wie die Tangierung der persönlichen Freiheit der Kinder (siehe oben E. 4.2).”
Der Bundesrat hat den BVG‑Mindestzins für die Periode 2017–2023 konkret auf 1 % festgelegt (mit Anpassung ab 2024, z.B. 1,25 % ab 2024 in der Praxis genannt).
“Gemäss Art. 19 Ziff. 4 des Versicherungsreglements wird als Verzugszins der vom Bundesrat nach Art. 15 Abs. 2 BVG für die massgebliche Periode festgelegte BVG-Mindestzinssatz gewährt. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2023 beträgt der Mindestzinssatz im Sinne von Art. 15 Abs. 2 BVG 1 % und ab dem 1. Januar 2024”
“Gemäss der gleichen Reglementsbestimmung entspricht der Verzugszinssatz dem BVG-Mindestzinssatz plus 1 %. Der BVG-Mindestzinssatz lag für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2023 bei 1 %, für den Zeitraum ab 1. Januar 2024 bei 1,25 % (Art. 15 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 12 lit. j und k der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2; SR 831.441.1). Der eingeklagte Betrag ist daher vom 25. Mai bis 31. Dezember 2023 zu 2 % und ab 1. Januar 2024 zu 2,25 % zu verzinsen.”
“Das Altersguthaben ist zu verzinsen. Für die Verzinsung gibt das Gesetz dem Bundesrat die Kompetenz, jährlich den anzuwendenden Mindestzins festzulegen (Art. 15 Abs. 2 BVG; Hans-Ulrich Stauffer, in: Hürzeler/Stauffer [Hrsg.], Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, Art. 15 BVG N. 18 f.). Für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2023 wurde dieser auf 1 % festgelegt (Art. 12 lit. j der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]).”
Der BVG‑Mindestzins wurde in der Periode 2017–2023 mit 1 % festgelegt und bildet einen praxisrelevanten Referenzwert für die Verzinsung von Altersguthaben.
“Das Altersguthaben ist zu verzinsen. Für die Verzinsung gibt das Gesetz dem Bundesrat die Kompetenz, jährlich den anzuwendenden Mindestzins festzulegen (Art. 15 Abs. 2 BVG; Hans-Ulrich Stauffer, in: Hürzeler/Stauffer [Hrsg.], Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, Art. 15 BVG N. 18 f.). Für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2023 wurde dieser auf 1 % festgelegt (Art. 12 lit. j der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]).”
Die blosse Teilnahme an religiösen Anlässen ist durch Art. 15 Abs. 2 BV verfassungsrechtlich geschützt.
“1 BWIS im Wesentlichen, dass sich die Vorinstanz auf Vorfälle beziehe, welche bereits mehrere Jahre zurücklägen, was keine hinreichende Begründung für die Annahme aktueller Anhaltspunkte darstelle. Er habe dafür eine langjährige Haftstrafe in der Schweiz verbüsst und sei bedingt entlassen worden. Zudem habe er sich seit der Haftentlassung nichts mehr zuschulden kommen lassen und stehe mit zahlreichen Organisationen, Fachstellen und kantonalen Behörden in regelmässigem Austausch, welche ihm allesamt einen positiven Verlauf und ein zuvorkommendes sowie kooperatives Verhalten attestieren würden. Durch seine Namensänderung habe er eindrücklich seinen Willen untermauert, die Integrationsbemühungen über seine religiöse Weltanschauung zu stellen. Auch die Kontakte zu möglichen Sympathisanten des IS und zu Personen, gegen welche Strafverfahren in Bezug auf Terrorismusaktivitäten eröffnet worden seien, seien nicht ausreichend. Ebenso wenig seine Teilnahme am «Iman Boost Weekend». Die blosse Teilnahme an einem religiösen Anlass sei gemäss Art. 15 Abs. 2 BV verfassungsrechtlich gewährleistet. Im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Sprachlehrer beim IKV habe er im Vorfeld mit dem Sozialamt Rücksprache gehalten und um ausdrückliche Genehmigung gebeten. Das Sozialamt habe ihn unterstützt. Er habe die Behörden stets transparent über die Tätigkeit als Sprachlehrer informiert und diese ohnehin per Ende 2022 beendet. Im Situationsbericht der Beratungs- und Anlaufstelle für Extremismus und Gewaltfragen Schweiz (nachfolgend: BEGS) vom August 2022 werde zudem erwähnt, dass «wenig Anzeichen für heikle oder gar gefährliche Entwicklungen hinsichtlich Radikalisierung oder gewalttätigen Extremismus» bestünden.”
Bei Impfvorschriften ist eine rechtsgenügende Begründung erforderlich, wenn geltend gemacht wird, die Massnahme berühre die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV). Fehlen konkrete religiöse Unzumutbarkeitsgründe (z. B. eine konkrete und vergleichbare Verunmöglichung wie bei Bluttransfusionen bei den Zeugen Jehovas), ist auf die Behauptung des Glaubensschutzes nicht einzugehen.
“Die Verpflichtung des Beschwerdeführers, sich als Operator/Fachexperte des Militärpolizei-Spezialdetachements gegen Covid-19 impfen zu lassen, verbunden mit der Ermahnung, wonach die Verweigerung der Impfung eine Verletzung gesetzlicher und vertraglicher Pflichten darstelle und ihm arbeitsrechtliche Massnahmen bis hin zur Entlassung drohten, stellt einen Eingriff in seine Grundrechte dar, insbesondere die durch Art. 10 Abs. 2 BV garantierte persönliche Freiheit. Sie steht hier mit dem Teilgehalt der körperlichen Unversehrtheit als tangiertes Grundrecht im Vordergrund. Eine Einschränkung ist unter den in Art. 36 BV festgelegten Voraussetzungen zulässig: Die Grundrechtseinschränkung muss auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sein und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen (vgl. BGE 147 I 393 E. 5.1.1; 147 I 103 E. 10.3; 128 I 280 E. 4.1.2). Nach der Rechtsprechung stellt eine Impfung eine leichte, harmlose und wenig schmerzhafte Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit dar (vgl. Urteil 8C_351/2022 vom 22. Februar 2023 E. 3.4.2 mit Hinweisen, siehe ferner E. 3.5 zu Art. 8 EMRK, zur Publikation vorgesehen). Auf die Frage, ob darüber hinaus auch der Schutzbereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV; Art. 9 EMRK) tangiert sein könnte, ist mangels rechtsgenüglicher Begründung in der Beschwerde nicht einzugehen (siehe E. 2.1 hiervor), zumal der Beschwerdeführer nicht etwa vorbringt, eine Impfung gegen Covid-19 sei ihm aus religiösen Gründen verunmöglicht, beispielsweise ähnlich einer Bluttransfusion bei den Zeugen Jehovas (vgl. Urteil 6B_730/2017 vom 7. März 2018 E. 2.1 und E. 2.3).”
Bei gestalterischen Mängeln kann die Bewilligung mit konkreten Auflagen ergänzt werden.
“Die von der Rekurrentin genannten Beratungsbroschüren, Leitfaden, Studien und Checklisten sind nicht grundeigentümerverbindlich. Daraus kann die Re- kurrentin nichts zu ihren Gunsten ableiten . Gemäss Art. 16 SBV sind Flachdächer, soweit sie nicht als Terrassen ge- nutzt werden, zu begrünen, wenn dies zweckmässig sowie technisch und wirtschaftlich zumutbar ist. Laut Erwägung G.l hat das Dachbegrünungskon- zept auch den Bestimmungen von Art. 17 SBV (ökologischer Ausgleich) und Art. 15 SBV (besonders gute Gestaltung) zu entsprechen. Bei P 3 würden noch Details fehlen und bei P 1 genüge das Konzept noch nicht. Es handelt sich offensichtlich um untergeordnete Details, die auch noch in einem nach- gelagerten Verfahren geprüft werden können bzw. um Mängel, von unterge- ordneter Natur, die ohne besondere Schwierigkeiten behebbar sind (§ 321 Abs. 1 PBG). Indes fehlt im Dispositiv des angefochtenen Bauentscheids die entsprechende Auflage. In teilweiser Gutheissung des Rekurses ist die Bau- bewilligung mit der entsprechenden Auflage zu ergänzen.”
Kurzzeitige oder vergleichsweise milde Eingriffe in die Religionsausübung (z. B. Maskenpflicht) können als Eingriff in Art. 15 BV betrachtet werden; sie können jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein, wenn sie sachlich begründet und verhältnismässig sind.
“Es gebe Kräfte, die gegen das Göttliche arbeiteten und den Menschen vom göttlichen Odem abschneiden wollten, was den eigentlichen Grund für die Maskenpflicht bilde. Weiter führen sie aus, als «Lichtkind» trage man das «göttliche Licht in sich selber» und sei bestrebt, die göttliche Energie nach aussen zu tragen, was hauptsächlich durch die Mimik, also das «Lachen» geschehe, weshalb ein Verhüllungszwang «als religionseinschränkend bewertet werden» müsse (Rekursbegründung, S. 3 f.). Es kann offenbleiben, ob das so geltend gemachte Glaubensverständnis überhaupt als geschützte Glaubensform gelten kann, legen die Rekurrierenden doch nicht ansatzweise dar, wie sie dieses sonst in ihrer Lebensgestaltung leitet. Wie noch zu zeigen sein wird (siehe unten E. 5.4.3.3), schneidet eine Maske den Atem nicht ab. Sie filtert Partikel, lässt aber die Luft mit dem nach der angerufenen christlichen Überzeugung im Ursprung dem Menschen von Gott eingehauchten Sauerstoff durch die feinen Membranen hindurch. Selbst wenn man aber die Maskentragpflicht als einen Eingriff in ein nach Art. 15 BV geschütztes Glaubens- oder weltanschauliches Bekenntnis der Rekurrierenden betrachten wollte, wäre dieser kurzzeitige Eingriff in gleicher Weise gerechtfertigt wie die Tangierung der persönlichen Freiheit der Kinder (siehe unten E. 5, insbesondere 5.4.3.4).”
Bei Berufungen auf Art. 15 BV ist zu prüfen, ob Rügen, namentlich solche des «Gesinnungsstrafrechts», substanziiert begründet sind.
“Soweit sich der Beschuldigte im Sinne von Rechtfertigungsgründen sinngemäss auf seine Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV) bzw. Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV) beruft respektive die Rüge des «Gesinnungsstrafrechts» erhebt, ist auf die entsprechenden obigen Ausführungen (E. II.”
Nicht‑religiöse weltanschauliche Überzeugungen unterfallen Art. 15 BV nur, wenn sie sich — wie geschützte Religionen — auf eine umfassende «Gesamtsicht der Welt» erstrecken und für die betroffenen Personen eine wesentliche, identitätsstiftende und für Würde und Selbstwert grundlegende Bedeutung haben.
“Zu prüfen ist daher allein, ob die angefochtene Maskentragpflicht ihre nach Art. 15 BV geschützte Weltanschauung tangiert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (vgl. VGE VD.2012.121/122 vom 14. August 2013 E. 4.3.3) stehen nicht-religiöse Anschauungen nur dann unter dem Schutz der Religionsfreiheit gemäss Art. 15 BV, wenn sie sich wie die geschützte Religion (BGE 119 Ia 178 E. 4b S. 184) auf eine «Gesamtsicht der Welt» erstrecken, ihnen für die bekennenden Personen eine wesentliche identitätsstiftende Funktion zukommt, sie für deren Würde und Selbstwertgefühl von grundlegender Bedeutung sind (Rhinow, Religionsfreiheit heute, recht 2002, 45 ff., 46) und sich in diesem Sinne durch eine nicht zu hinterfragende Überzeugung betreffend die existentiellen Aufgaben des Menschen auf dieser Welt kennzeichnen (Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern, 2008, 257 f). Damit der religionsrechtliche Schutz von Anschauungen nicht zu einer schwer fassbaren Allgemein- und Handlungsfreiheit erweitert wird (BGE 119 Ia 178 E. 4b S. 183), muss eine Weltanschauung entsprechend der Judikatur und Literatur zu Art.”
Das Bekenntnis im Sinne von Art. 15 Abs. 1 BV muss eine gewisse grundsätzliche weltanschauliche Bedeutung bzw. eine Gesamtsicht der Welt aufweisen. Blosse Lebensstilentscheidungen ohne solche grundsätzliche, weltanschauliche Tragweite fallen danach nicht in den Schutzbereich.
“Ein Verstoss gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV ist im Vorgehen der Vorinstanz - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - nicht zu erkennen. Auch das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 BV wird durch das von dieser zu Recht angewandte, mit dem Zivilrecht nicht deckungsgleiche bürgerrechtliche Begriffsverständnis der ehelichen Gemeinschaft nicht verletzt (vgl. zur ratio legis vorstehend E. 7.2.1). Der Beschwerdeführer zweifelt schliesslich an, dass die durch Art. 15 Abs. 1 BV gewährleistete Glaubens- und Gewissensfreiheit in seinem Fall gewahrt wurde, da er seine Lebensweise bewusst in Kontrast zu konservativen islamischen Weltanschauungen ausrichte. Diesbezüglich muss er sich entgegenhalten lassen, dass das mit seiner Argumentation beanstandete Erfordernis des gemeinsamen Wohnsitzes rechtsprechungsgemäss nicht absolut gilt, sofern eine offensichtlich stabile Ehe vorliegt (vgl. vorstehend E. 12.2.2). Darüber hinaus bleiben die Eheleute in der Gestaltung einer (tatsächlich bestehenden) Ehe frei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt vorliegend deshalb keinen Eingriff in die angeführte Grundrechtsgarantie, zumal der Begriff der Religion oder Weltanschauung nicht in das Belieben der einzelnen Person gestellt werden kann. Das Bekenntnis muss vielmehr eine gewisse grundsätzliche, weltanschauliche Bedeutung erlangen, somit einer Gesamtsicht der Welt entsprechen, ansonsten der Schutzbereich des Grundrechts sich zu einer schwer fassbaren Allgemein- und Handlungsfreiheit erweitern würde (vgl.”
Ein Verstoss gegen das Neutralitätsgebot der Schule liegt erst vor, wenn religiöse Äusserungen oder Einwirkungen seitens der Schule oder der Lehrpersonen eine gewisse Intensität erreichen, wodurch Auswirkungen auf die geistige Entwicklung oder die religiösen Überzeugungen der Kinder nicht ausgeschlossen werden können.
“dazu BGE 125 I 347 E. 3a mit Hinweisen). Der Grundsatz der religiösen Neutralität der Schule beinhaltet nicht nur das Ziel, die religiösen Überzeugungen der Schüler und ihrer Eltern zu schützen, sondern umfasst auch den Zweck, den Religionsfrieden zu sichern. Der Grundsatz der Neutralität verbietet daher die Ausrichtung des Unterrichts zugunsten oder zuungunsten einer oder mehrerer Religionen, da Überzeugungen der Lehrerin oder des Lehrers einen gewissen Einfluss auszuüben vermögen. Ein Verstoss gegen das Neutralitätsgebot liegt jedoch erst dann vor, wenn die religiöse Äusserung seitens der Schule bzw. der Lehrerschaft eine gewisse Intensität erreicht, sodass Auswirkungen auf die geistige Entwicklung der Kinder und auf ihre religiösen Überzeugungen nicht auszuschliessen sind (vgl. dazu BGer 2C_897/2012 vom 14. Februar 2013 E. 3.2; BGE 125 I 347 E. 4a und 4d; VerwGE B 1999/27 vom 26. Oktober 1999 E. 3c je mit Hinweisen; J. Hänni, Glaubens- und Gewissensfreiheit: überblick über die aktuelle Auslegung von Art. 15 BV, in: dieselbe/Heselhaus/Loretan [Hrsg.], Religionsfreiheit im säkularen Staat, Zürich/St. Gallen 2019, S. 1 ff., S. 10). Hingegen verleiht Art. 15 BV keinen Anspruch darauf, nicht mit den religiösen Handlungen anderer konfrontiert zu werden (vgl. BGer 2C_724/2011 vom 11. April 2012 E. 3.2). Mit dem Neutralitätsgebot vereinbar sind folgende Bestandteile des schulischen Lehrplans: das Vermitteln von objektiven Kenntnissen über Kirchen und Religionen, der obligatorische Religionskundeunterricht sowie der freiwillige konfessionelle Religionsunterricht. Wenn die konkrete Schulordnung einem religiösen Anliegen nicht gerecht wird, kann gestützt auf die Religionsfreiheit ein Dispensgesuch eingereicht werden. Aufgrund des Grundschulobligatoriums (Art. 62 Abs. 2 Satz 2 BV, Art. 45 und Art. 48 VSG) besteht jedoch kein unbedingter Anspruch auf Erteilung eines Dispenses. In Fällen, für die kein Obligatorium besteht, wie etwa beim konfessionellen Religionsunterricht, dem Schulgebet oder dem Schulgottesdienst, braucht es demgegenüber kein Dispensgesuch; es genügt eine Abmeldung durch die Eltern bzw.”
“dazu BGE 125 I 347 E. 3a mit Hinweisen). Der Grundsatz der religiösen Neutralität der Schule beinhaltet nicht nur das Ziel, die religiösen Überzeugungen der Schüler und ihrer Eltern zu schützen, sondern umfasst auch den Zweck, den Religionsfrieden zu sichern. Der Grundsatz der Neutralität verbietet daher die Ausrichtung des Unterrichts zugunsten oder zuungunsten einer oder mehrerer Religionen, da Überzeugungen der Lehrerin oder des Lehrers einen gewissen Einfluss auszuüben vermögen. Ein Verstoss gegen das Neutralitätsgebot liegt jedoch erst dann vor, wenn die religiöse Äusserung seitens der Schule bzw. der Lehrerschaft eine gewisse Intensität erreicht, sodass Auswirkungen auf die geistige Entwicklung der Kinder und auf ihre religiösen Überzeugungen nicht auszuschliessen sind (vgl. dazu BGer 2C_897/2012 vom 14. Februar 2013 E. 3.2; BGE 125 I 347 E. 4a und 4d; VerwGE B 1999/27 vom 26. Oktober 1999 E. 3c je mit Hinweisen; J. Hänni, Glaubens- und Gewissensfreiheit: überblick über die aktuelle Auslegung von Art. 15 BV, in: dieselbe/Heselhaus/Loretan [Hrsg.], Religionsfreiheit im säkularen Staat, Zürich/St. Gallen 2019, S. 1 ff., S. 10). Hingegen verleiht Art. 15 BV keinen Anspruch darauf, nicht mit den religiösen Handlungen anderer konfrontiert zu werden (vgl. BGer 2C_724/2011 vom 11. April 2012 E. 3.2). Mit dem Neutralitätsgebot vereinbar sind folgende Bestandteile des schulischen Lehrplans: das Vermitteln von objektiven Kenntnissen über Kirchen und Religionen, der obligatorische Religionskundeunterricht sowie der freiwillige konfessionelle Religionsunterricht. Wenn die konkrete Schulordnung einem religiösen Anliegen nicht gerecht wird, kann gestützt auf die Religionsfreiheit ein Dispensgesuch eingereicht werden. Aufgrund des Grundschulobligatoriums (Art. 62 Abs. 2 Satz 2 BV, Art. 45 und Art. 48 VSG) besteht jedoch kein unbedingter Anspruch auf Erteilung eines Dispenses. In Fällen, für die kein Obligatorium besteht, wie etwa beim konfessionellen Religionsunterricht, dem Schulgebet oder dem Schulgottesdienst, braucht es demgegenüber kein Dispensgesuch; es genügt eine Abmeldung durch die Eltern bzw.”
Bei Planungen im M‑Areal‑Plus sind die Freiflächengestaltungen nach dem Anhang (Freiraumkonzept) praktisch bindend bzw. zwingend für nicht überbaute Flächen zu berücksichtigen.
“Feb- ruar 2019, E. 4.2. ff.). Das hier streitbetroffene Bauvorhaben liegt im Perimeter der Sonderbauvor- schriften M-Areal Plus. Nach Art. 15 SBV sind Bauten, Anlagen und Um- schwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und land- schaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu ge- stalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung entsteht (Abs. 1). Für die Gestaltung der nicht mit Gebäuden überstellten Flächen ist das Freiraum- konzept gemäss Anhang zu beachten (Abs. 2).”
Selbst wenn eine Maskentragpflicht als Eingriff in ein nach Art. 15 BV geschütztes Glaubens- oder weltanschauungsbezogenes Bekenntnis angesehen würde, kann dieser kurzzeitige, eher milde Eingriff gegenüber dem Gesundheitsschutz gerechtfertigt sein.
“Es gebe Kräfte, die gegen das Göttliche arbeiteten und den Menschen vom göttlichen Odem abschneiden wollten, was den eigentlichen Grund für die Maskenpflicht bilde. Weiter führen sie aus, als «Lichtkind» trage man das «göttliche Licht in sich selber» und sei bestrebt, die göttliche Energie nach aussen zu tragen, was hauptsächlich durch die Mimik, also das «Lachen» geschehe, weshalb ein Verhüllungszwang «als religionseinschränkend bewertet werden» müsse (Rekursbegründung, S. 3 f.). Es kann offenbleiben, ob das so geltend gemachte Glaubensverständnis überhaupt als geschützte Glaubensform gelten kann, legen die Rekurrierenden doch nicht ansatzweise dar, wie sie dieses sonst in ihrer Lebensgestaltung leitet. Wie noch zu zeigen sein wird (siehe unten E. 5.4.3.3), schneidet eine Maske den Atem nicht ab. Sie filtert Partikel, lässt aber die Luft mit dem nach der angerufenen christlichen Überzeugung im Ursprung dem Menschen von Gott eingehauchten Sauerstoff durch die feinen Membranen hindurch. Selbst wenn man aber die Maskentragpflicht als einen Eingriff in ein nach Art. 15 BV geschütztes Glaubens- oder weltanschauliches Bekenntnis der Rekurrierenden betrachten wollte, wäre dieser kurzzeitige Eingriff in gleicher Weise gerechtfertigt wie die Tangierung der persönlichen Freiheit der Kinder (siehe unten E. 5, insbesondere 5.4.3.4).”
Da die Zugehörigkeit zu einer Kirche und die Teilnahme an kirchlichen Aktivitäten verfassungsrechtlich freiwillig sind (Art. 15 Abs. 4 BV), gelten Pfarrtätigkeiten und Lernvikarate in öffentlich-rechtlichen Kirchgemeinden nicht als Ausübung hoheitlicher Befugnisse mit Entscheidungsbefugnissen gegenüber Rechtsunterworfenen. Diese Tätigkeiten wirken sich primär auf Angehörige oder Teilnehmende kirchlicher Aktivitäten aus und fallen daher in den Schutzbereich des Rechts auf Aufenthalt und Erwerbstätigkeit.
“Die Tätigkeit von Pfarrpersonen und Lernvikaren erfolgt zwar in Kirchgemeinden als öffentlich-rechtlichen Einrichtungen. Sie wirkt sich jedoch nur auf die Interessen von Personen aus, die einer Kirche angehören oder sich an kirchlichen Aktivitäten beteiligen. Da die Zugehörigkeit zu einer Kirche ebenso wie die Beteiligung an kirchlichen Aktivitäten von Verfassungs wegen freiwillig ist (Art. 15 Abs. 4 BV), handelt es sich bei der Pfarrtätigkeit nicht um eine hoheitliche Tätigkeit mit Entscheidungsbefugnissen, die sich potenziell zwangsweise auf die Interessensphäre der Rechtsunterworfenen auswirkt. Dementsprechend fällt auch das Lernvikariat nicht unter den Ausnahmetatbestand der Ausübung hoheitlicher Befugnisse. Es ist folglich vom Schutzbereich des Rechts auf Aufenthalt und Erwerbstätigkeit erfasst. Zu prüfen bleibt, ob die Nichtzulassung zum Lernvikariat den Beschwerdeführer als deutschen Staatsangehörigen diskriminiert.”
“Die Tätigkeit von Pfarrpersonen und Lernvikaren erfolgt zwar in Kirchgemeinden als öffentlich-rechtlichen Einrichtungen. Sie wirkt sich jedoch nur auf die Interessen von Personen aus, die einer Kirche angehören oder sich an kirchlichen Aktivitäten beteiligen. Da die Zugehörigkeit zu einer Kirche ebenso wie die Beteiligung an kirchlichen Aktivitäten von Verfassungs wegen freiwillig ist (Art. 15 Abs. 4 BV), handelt es sich bei der Pfarrtätigkeit nicht um eine hoheitliche Tätigkeit mit Entscheidungsbefugnissen, die sich potenziell zwangsweise auf die Interessensphäre der Rechtsunterworfenen auswirkt. Dementsprechend fällt auch das Lernvikariat nicht unter den Ausnahmetatbestand der Ausübung hoheitlicher Befugnisse. Es ist folglich vom Schutzbereich des Rechts auf Aufenthalt und Erwerbstätigkeit erfasst. Zu prüfen bleibt, ob die Nichtzulassung zum Lernvikariat den Beschwerdeführer als deutschen Staatsangehörigen diskriminiert.”
Ein pauschales bzw. im Ergebnis grundsätzliche Verbot von Veranstaltungen zu religiösen Kultuszwecken auf öffentlichem Grund ist mit Art. 15 BV unvereinbar; bei einer abstrakten Normenkontrolle ist daher ein derart grundsätzliches Verbot zu vermeiden.
“Die Rügen bezüglich einer Bestimmung, die bereits vom kantonalen Gericht aufgehoben worden ist, sind nicht zu berücksichtigen (E. 6). Art. 3 Abs. 3 und 5 LLE/GE, wonach Gerichtspersonen, Mitglieder von kantonalen Exekutivbehörden und Beamte davon abzusehen haben, ihre Religionszugehörigkeit durch Verlautbarungen oder äusserliche Zeichen zur Schau zu stellen, ist - im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle - mit Art. 15 und 36 BV und Art. 9 Ziff. 1 EMRK konform. Zu vermeiden ist aber eine exzessiv strikte Anwendung dieser Bestimmung im Einzelfall, die mit der Glaubens- und Gewissensfreiheit der betroffenen Personen nicht zu vereinbaren wäre (E. 7). Art. 3 Abs. 3 und 5 LLE/GE ist mit Art. 8 Abs. 2 BV konform (E. 8). Abweisung der Beschwerde, soweit sie Art. 3 LLE/GE betrifft (E. 9 und 10). Gemäss dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 und 2 LLE/GE können Veranstaltungen zu religiösen Kultuszwecken auf öffentlichem Grund lediglich "ausnahmsweise" bewilligt werden. Dies kommt einem grundsätzlichen Verbot von Veranstaltungen dieser Art gleich, was mit Art. 15 BV nicht vereinbar ist (E. 11). Art. 7 Abs. 1 LLE/GE, der dem Regierungsrat die Kompetenz verleiht, unter gewissen Bedingungen das Tragen auffälliger religiöser Zeichen auf öffentlichem Grund und in öffentlichen Gebäuden zu beschränken oder zu verbieten, verletzt Art. 15 und 36 BV und Art. 9 Ziff. 1 EMRK nicht (E. 12 und 13). Art. 7 Abs. 2 LLE/GE, der vorschreibt, dass an gewissen öffentlichen Orten das Gesicht sichtbar bleiben muss, ist mit Art. 15 und 36 BV und Art. 9 Ziff. 1 EMRK konform (E. 14). Verfahrensausgang, Kosten und Entschädigungen (E. 15). Sachverhalt ab Seite 162 BGE 148 I 160 S. 162 A. A.a Le 4 novembre 2015, le Conseil d'Etat de la République et canton de Genève (ci-après: le Conseil d'Etat) a déposé auprès du Grand Conseil dudit canton (ci-après: le Grand Conseil) un projet de loi sur la laïcité de l'Etat (PL 11764). Le 26 avril 2018, le Grand Conseil a adopté la loi sur la laïcité de l'Etat (LLE/GE; rs/GE A 2 75). A.b La LLE/GE a été publiée dans la Feuille d'avis officielle de la République et canton de Genève (ci-après: la feuille officielle) du 11 mai 2018.”
“Die Rügen bezüglich einer Bestimmung, die bereits vom kantonalen Gericht aufgehoben worden ist, sind nicht zu berücksichtigen (E. 6). Art. 3 Abs. 3 und 5 LLE/GE, wonach Gerichtspersonen, Mitglieder von kantonalen Exekutivbehörden und Beamte davon abzusehen haben, ihre Religionszugehörigkeit durch Verlautbarungen oder äusserliche Zeichen zur Schau zu stellen, ist - im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle - mit Art. 15 und 36 BV und Art. 9 Ziff. 1 EMRK konform. Zu vermeiden ist aber eine exzessiv strikte Anwendung dieser Bestimmung im Einzelfall, die mit der Glaubens- und Gewissensfreiheit der betroffenen Personen nicht zu vereinbaren wäre (E. 7). Art. 3 Abs. 3 und 5 LLE/GE ist mit Art. 8 Abs. 2 BV konform (E. 8). Abweisung der Beschwerde, soweit sie Art. 3 LLE/GE betrifft (E. 9 und 10). Gemäss dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 und 2 LLE/GE können Veranstaltungen zu religiösen Kultuszwecken auf öffentlichem Grund lediglich "ausnahmsweise" bewilligt werden. Dies kommt einem grundsätzlichen Verbot von Veranstaltungen dieser Art gleich, was mit Art. 15 BV nicht vereinbar ist (E. 11). Art. 7 Abs. 1 LLE/GE, der dem Regierungsrat die Kompetenz verleiht, unter gewissen Bedingungen das Tragen auffälliger religiöser Zeichen auf öffentlichem Grund und in öffentlichen Gebäuden zu beschränken oder zu verbieten, verletzt Art. 15 und 36 BV und Art. 9 Ziff. 1 EMRK nicht (E. 12 und 13). Art. 7 Abs. 2 LLE/GE, der vorschreibt, dass an gewissen öffentlichen Orten das Gesicht sichtbar bleiben muss, ist mit Art. 15 und 36 BV und Art. 9 Ziff. 1 EMRK konform (E. 14). Verfahrensausgang, Kosten und Entschädigungen (E. 15). Sachverhalt ab Seite 162 BGE 148 I 160 S. 162 A. A.a Le 4 novembre 2015, le Conseil d'Etat de la République et canton de Genève (ci-après: le Conseil d'Etat) a déposé auprès du Grand Conseil dudit canton (ci-après: le Grand Conseil) un projet de loi sur la laïcité de l'Etat (PL 11764). Le 26 avril 2018, le Grand Conseil a adopté la loi sur la laïcité de l'Etat (LLE/GE; rs/GE A 2 75). A.b La LLE/GE a été publiée dans la Feuille d'avis officielle de la République et canton de Genève (ci-après: la feuille officielle) du 11 mai 2018.”
Bei lauten gottesdienstlichen Ritualen (z.B. Glockenläuten) kann die Abwägung der praktischen Zumutbarkeit für Anwohner dazu führen, dass – unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums der Behörden – keine weitergehenden Sanierungsmassnahmen angeordnet werden.
“Entscheid Verwaltungsgericht, 15.09.2022 Lärmklage, Art. 15 Abs. 2 BV, Art. 16 Abs. 1 USG. Die Vorinstanz durfte – insbesondere auch mit Blick auf den Beurteilungsspielraum der lokalen Behörden – das dreiminütige 11-Uhr-Läuten und das siebenminütige Ein- und Ausläuten des Sonntags als nicht erheblich störend einstufen. Anlass für weitergehende Sanierungsmassnahmen besteht deshalb grundsätzlich nicht. Der stündliche nächtliche Glockenschlag zur Zeitverkündung führt mit mehr als einer aber weniger als drei zusätzlichen Aufwachreaktionen für die nicht besonders sensiblen Beschwerdeführer in der Empfindlichkeitsstufe III und in einem nicht besonders ruhigen Gebiet nicht zu einer erheblichen Störung (Verwaltungsgericht, B 2021/63). Entscheid vom 15. September 2022 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichter Steiner, Verwaltungsrichterin Reiter; Gerichtsschreiber Scherrer Verfahrensbeteiligte A.__ AG, B.__ und C.__, D.__, E.__, F.__, G.__ und H.__, I.__, J.__, K.__ & Co., L.__, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Michael Nagel, schochauer ag, Marktplatz 4, Postfach, 9004 St.”
Für überobligatorische Leistungen gilt kein zwingender Mindestzins; Vorsorgeeinrichtungen können im überobligatorischen Bereich niedrigere Verzinsungen festlegen.
“1 BVG. Danach sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen des Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Der Passus „im Rahmen dieses Gesetzes“ bedeutet, dass die Vorsorgeeinrichtungen unter anderem die im zweiten Teil des BVG enthaltenen Mindestvorschriften zu beachten haben. Damit für umhüllende Vorsorgeeinrichtungen, also registrierte Vorsorgeeinrichtungen, die nebst dem Obligatorium weitergehende Leistungen erbringen, auch für die überobligatorischen Komponenten eine gewisse Koordination besteht, sind vorab bezüglich der Durchführung verschiedene Bereiche der für den Mindestbereich geltenden Bestimmungen auch für die weitergehende Vorsorge anwendbar erklärt worden. Diese sind in Art. 49 Abs. 2 BVG aufgezählt (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, N. 1857 ff.); unter anderem sind dies die Bestimmungen über die finanzielle Sicherheit (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 16 BVG), nicht jedoch die Vorschriften zum Mindestzins (Art. 15 Abs. 2 BVG). Entsprechend sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen der weitergehenden Vorsorge unter Beachtung der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) frei, über die Verzinsung in ihren reglementarischen Grundlagen zu bestimmen und beispielsweise eine Verzinsung der entsprechenden Altersgutschrift unter dem Mindestzinssatz vorzusehen (in BGE 140 V 169 nicht publizierte E. 3.1 des Entscheids des Bundesgerichts [BGer] vom 9. April 2014, 9C_114/2013). Die umhüllende Vorsorgeeinrichtung kann für das gesamte Altersguthaben einen einheitlichen Zinssatz anwenden. Das Obligatorium ist dabei erfüllt, wenn im Ergebnis mindestens eine Verzinsung erfolgt, die betraglich der Zinsgutschrift unter Anwendung des BVG-Zinssatzes auf dem BVG-Altersguthaben entspricht, oder mit anderen Worten, wenn das reglementarische Altersguthaben letztlich mindestens so hoch ist wie das BVG-Altersguthaben, was anhand der Schattenrechnung überprüft wird (BGE 140 V 169 E. 9.”
Art. 15 Abs. 2 BV schützt neben der inneren auch die äussere Religionsfreiheit; diese umfasst das Äussern und Praktizieren religiöser Überzeugungen innerhalb bestimmter Schranken. Im Vollzugsbereich kann die Ausübung der Religion gemäss den einschlägigen Richtlinien ausserhalb der Anstalt durch bewilligten Sachurlaub für Anlässe wie Kommunion, Firmung oder Konfirmation entsprechender Glaubensrichtungen berücksichtigt werden.
“Die Unverhältnismässigkeit einer ständigen Begleitung durch die Polizei liegt sodann auf der Hand (vgl. oben, E. 2.6; VGr, 22. Juni 2023, VB.2023.00087, E. 4.7). Beides ist denn auch unbestritten. Nicht substanziiert bestritten wurde die nachvollziehbare Einschätzung durch die Vorinstanz, dass durch die Leistung eines Geldbetrages oder mithilfe von Electronic Monitoring der Fluchtgefahr nicht ausreichend hätte begegnet werden können. Bezeichnenderweise kann die Vollzugsbehörde die elektronische Überwachung auch als besondere Vollzugsform nur dann anwenden, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht (Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB), da sie keine Flucht verhindert (Cornelia Koller in Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A., Basel 2019 [BSK StGB], N. 17 zu Art. 79b StGB). Die Fluchtgefahr liess sich somit auch durch begleitende Massnahmen nicht hinreichend ausschalten. 4.4 4.4.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Religionsfreiheit gemäss Art. 9 EMRK und Art. 15 BV (vorstehend E. 1.2.3). Gemäss Art. 15 Abs. 2 BV hat jeder Mensch nicht nur die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung frei zu wählen, sondern auch, sie allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen (Kultusfreiheit). Geschützt ist nicht nur die innere Freiheit zur Wahl der Religion oder Weltanschauung, sondern auch die äussere Freiheit, entsprechende Überzeugungen innerhalb gewisser Schranken insbesondere zu äussern und zu praktizieren (BGE 145 I 121 E. 5.1 mit Hinweisen). Die damit gewährleistete Religionsausübung schützt über kultische Handlungen hinaus die Beachtung religiöser Gebräuche und Gebote sowie andere Äusserungen des religiösen Lebens, soweit solche Verhaltensweisen Ausdruck der religiösen Überzeugung bilden (BGE 142 I 49 E. 3.6). Die Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK hat praktisch dieselbe Tragweite wie jene nach Art. 15 BV (BGE 148 I 160 E. 7.1; 142 I 195 E. 5.1). 4.4.2 Vorliegend steht die Religionsausübung ausserhalb der Strafvollzugsanstalt zur Diskussion. Die Urlaubsrichtlinien sehen hier einen Sachurlaub vor für der Kommunion, Firmung oder Konfirmation entsprechende Anlässe anderer Glaubensrichtungen (oben, E.”
Die formlose Vorlage eines selbstverfassten religiösen Attests oder eine pauschale Behauptung persönlicher Glaubenspraxis ist für sich genommen nicht ausreichend. Im Verfahren muss substantiiert dargetan bzw. glaubhaft gemacht werden, dass die geäusserte Überzeugung tatsächlich eine religiös geprägte Gewissenshaltung darstellt, die unter Art. 15 BV fällt.
“Das (erstmalig beim Strafgericht eingereichte) religiöse Attest (vgl. act. 239), betitelt mit "Attest zur gesetzlichen Befreiung der Maskenpflicht", beinhaltet neben einem Verweis auf Art. 15 BV im Wesentlichen folgenden Text: "Als ”Lichtkind” ist dem Attestgeber das Tragen einer Gesichtsmaske untersagt, da dies den Glaubenssätzen der religiösen Gemeinschaft ”Kinder des Lichts” widerspricht und die Ausübung verunmöglicht." Verfasst ist das fragliche Schreiben vom Beschuldigten selbst. Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass dieser ein Schreiben in der Art wie zitiert anlässlich des ihm zur Last gelegten Vorfalles vor Ort tatsächlich vorgewiesen hat (vgl. oben E. 1.3.b sowie E. II.2.f S. 13 und E. III.2.3.a S. 18 des erstinstanzlichen Urteils). Wie dieses zu würdigen ist, ist nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Subsumption zu erörtern.”
“4) und insofern formell unbeachtlich zu werten. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch diese Vorbringen sich als nicht hinreichend substantiiert erweisen. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs haben die Rekurrierenden einen «Nachweis besondere Gründe/religiöse Gründe» für ihre beiden Kinder eingereicht, wonach diese «Lichtkinder» seien, welche das «göttliche Licht in sich selber» trügen. Sie seien bestrebt, diese göttliche Energie nach aussen zu tragen, was hauptsächlich durch die Mimik, also das Lachen, geschehe, weshalb ein Verhüllungszwang «als religionseinschränkend bewertet werden» müsse (act. 7/7). Die Rekurrierenden machen damit nicht in substantiierter Weise ein im Sinne einer geschützten Religion ausgeübtes Glaubensbekenntnis geltend, welches bei genügender prozessualer Begründung hätte berücksichtigt werden können. Indem sich die Rekurrierenden auf eine Religion beziehen, braucht zudem nicht weiter geprüft zu werden, ob die Pflicht zum Maskentragen die gemäss Art. 15 BV ebenfalls geschützte Weltanschauung im Sinne einer nicht-religiösen Anschauung tangiert, was das Verfassungsgericht im Übrigen bereits verneint hat (vgl. VGE VG.2020.7 vom 31. März 2021 E. 2.3.2). Selbst wenn man aber die Maskentragpflicht als Eingriff in ein nach Art. 15 BV geschütztes Glaubens- oder weltanschauliches Bekenntnis der Rekurrierenden betrachten wollte, wäre dieser kurzzeitige Eingriff in gleicher Weise gerechtfertigt wie die Tangierung der persönlichen Freiheit der Kinder (siehe oben E. 4.2).”
Grundsätzlich richtet sich der persönliche Schutzbereich von Art. 15 Abs. 2 BV auf natürliche Personen. Juristische Personen fallen nur ausnahmsweise in den Schutzbereich, wenn sie nach ihren Statuten einen religiösen oder kirchlichen Zweck verfolgen und eine genügend grundsätzliche, gesamtheitliche Weltanschauung zum Ausdruck bringen; als Beispiel wird der Verein "Scientology Kirche" genannt.
“Allerdings liessen sich keine stichhaltigen Argumente dafür finden, diese Ausnahme auf juristische Personen ohne religiöse und kirchliche Zwecksetzung auszudehnen (E. 4, letzter Abschnitt). Soweit ersichtlich, war bis anhin weder das Bundesgericht noch ein letztinstanzliches kantonales Gericht mit der Frage konfrontiert, ob die Ausnahme von der Kirchensteuerpflicht auch für die A.________-Gemeinschaft oder vergleichbare juristische Personen gilt. Dies mag damit zusammenhängen, dass einerseits für solche Organisationen die Kirchensteuer auf Gewinn und Kapital kaum ins Gewicht fallen dürfte (soweit sie nicht ohnehin davon befreit sind) und dass andererseits nur die Kantone Bern, Jura und Solothurn eine Kirchensteuer auf Grundstückgewinnen kennen (gemäss Süess/Tappenbeck/Pahud de Mortanges, Die Kirchensteuern juristischer Personen in der Schweiz, 2013, Ziff. 1.5.4). Die Glaubens- und Gewissensfreiheit schützt nicht bloss religiöse, sondern auch weltanschauliche Überzeugungen (Art. 15 Abs. 2 BV). Während "Religion" alle Überzeugungen erfasst, die sich auf das Verhältnis des Menschen zum Göttlichen beziehen, werden mit "Weltanschauung" Überzeugungen und Grundeinstellungen, z.B. zu Moral und Ethik, angesprochen, wobei die Grenzen zur Religion fliessend sind (Häfelin/Haller/Keller/Thurnheer, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 2020, N. 405 zu § 14). Unbestritten ist, dass auch atheistische oder freidenkerische Überzeugungen zum Schutzbereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit gehören (Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 255; Belser/Waldmann, Grundrechte II, 2. Aufl. 2021, Kap. 3, N. 18; vgl. BGer 2C_132/2014 vom 15.11.2014, E. 4.1). Allerdings können sich grundsätzlich nur natürliche Personen auf die Religionsfreiheit berufen (Müller/Schefer, a.a.O., S. 263). Eine juristische Person fällt nur dann in den persönlichen Schutzbereich der Religionsfreiheit, wenn sie nach ihren Statuten ein religiöses oder kirchliches Ziel verfolgt und "wenn sie eine genügend grundsätzliche, gesamtheitliche Sicht der Welt zum Ausdruck bringt", was beispielsweise auf den Verein "Scientology Kirche" zutrifft (BGE 125 I 369 E.”
“Allerdings liessen sich keine stichhaltigen Argumente dafür finden, diese Ausnahme auf juristische Personen ohne religiöse und kirchliche Zwecksetzung auszudehnen (E. 4, letzter Abschnitt). Soweit ersichtlich, war bis anhin weder das Bundesgericht noch ein letztinstanzliches kantonales Gericht mit der Frage konfrontiert, ob die Ausnahme von der Kirchensteuerpflicht auch für die A.________-Gemeinschaft oder vergleichbare juristische Personen gilt. Dies mag damit zusammenhängen, dass einerseits für solche Organisationen die Kirchensteuer auf Gewinn und Kapital kaum ins Gewicht fallen dürfte (soweit sie nicht ohnehin davon befreit sind) und dass andererseits nur die Kantone Bern, Jura und Solothurn eine Kirchensteuer auf Grundstückgewinnen kennen (gemäss Süess/Tappenbeck/Pahud de Mortanges, Die Kirchensteuern juristischer Personen in der Schweiz, 2013, Ziff. 1.5.4). Die Glaubens- und Gewissensfreiheit schützt nicht bloss religiöse, sondern auch weltanschauliche Überzeugungen (Art. 15 Abs. 2 BV). Während "Religion" alle Überzeugungen erfasst, die sich auf das Verhältnis des Menschen zum Göttlichen beziehen, werden mit "Weltanschauung" Überzeugungen und Grundeinstellungen, z.B. zu Moral und Ethik, angesprochen, wobei die Grenzen zur Religion fliessend sind (Häfelin/Haller/Keller/Thurnheer, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 2020, N. 405 zu § 14). Unbestritten ist, dass auch atheistische oder freidenkerische Überzeugungen zum Schutzbereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit gehören (Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 255; Belser/Waldmann, Grundrechte II, 2. Aufl. 2021, Kap. 3, N. 18; vgl. BGer 2C_132/2014 vom 15.11.2014, E. 4.1). Allerdings können sich grundsätzlich nur natürliche Personen auf die Religionsfreiheit berufen (Müller/Schefer, a.a.O., S. 263). Eine juristische Person fällt nur dann in den persönlichen Schutzbereich der Religionsfreiheit, wenn sie nach ihren Statuten ein religiöses oder kirchliches Ziel verfolgt und "wenn sie eine genügend grundsätzliche, gesamtheitliche Sicht der Welt zum Ausdruck bringt", was beispielsweise auf den Verein "Scientology Kirche" zutrifft (BGE 125 I 369 E.”
Wer sich auf Art. 15 BV beruft, hat in der Beschwerde darzulegen, welche eigenständige verfassungsrechtliche Bedeutung dieser Schutzanspruch im konkreten Streitfall hat. Die Darlegung muss präzise und substanziiert erfolgen; ungenügend begründete oder rein appellatorische Vorbringen bleiben unbeachtet.
“106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip; BGE 147 II 44 E. 1.2; 144 II 313 E. 5.1 mit Hinweisen; 143 II 283 E. 1.2.2). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen). Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 145 I 121 E. 2.1 in fine mit Hinweis), präzise angibt, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegt, worin die Verletzung besteht (BGE 146 I 62 E. 3; 133 III 439 E. 3.2 mit Hinweisen). Auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweis). Soweit eine Partei die Verletzung von Verfassungsbestimmungen anruft - wie hier die Beschwerdeführerin (Art. 8 BV [Rechtsgleichheit], Art. 10 BV [Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit], Art. 11 BV [Schutz der Kinder und Jugendlichen], Art. 15 BV [Glaubens- und Gewissensfreiheit] und Art. 25 Abs. 2 BV [Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung] sowie Art. 6 EMRK [Recht auf ein faires Verfahren], Art. 8 EMRK [Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens] und Art. 13 EMRK [Recht auf wirksame Beschwerde]) -, hat sie aufzuzeigen, welche eigenständige Bedeutung diesen Verfassungsbestimmungen im streitigen Kontext zukommen soll (vgl. BGE 137 III 59 E. 4.1; Urteil 5A_758/2020 vom 3. August 2021 E. 1.3 mit Hinweisen). Das tut die Beschwerdeführerin nicht, sodass die diesbezüglichen Vorbringen unbeachtlich bleiben.”
“106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip; BGE 147 II 44 E. 1.2; 144 II 313 E. 5.1 mit Hinweisen; 143 II 283 E. 1.2.2). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen). Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 145 I 121 E. 2.1 in fine mit Hinweis), präzise angibt, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegt, worin die Verletzung besteht (BGE 146 I 62 E. 3; 133 III 439 E. 3.2 mit Hinweisen). Auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweis). Soweit eine Partei die Verletzung von Verfassungsbestimmungen anruft - wie hier die Beschwerdeführerin (Art. 8 BV [Rechtsgleichheit], Art. 10 BV [Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit], Art. 11 BV [Schutz der Kinder und Jugendlichen], Art. 15 BV [Glaubens- und Gewissensfreiheit] und Art. 25 Abs. 2 BV [Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung] sowie Art. 6 EMRK [Recht auf ein faires Verfahren], Art. 8 EMRK [Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens] und Art. 13 EMRK [Recht auf wirksame Beschwerde]) -, hat sie aufzuzeigen, welche eigenständige Bedeutung diesen Verfassungsbestimmungen im streitigen Kontext zukommen soll (vgl. BGE 137 III 59 E. 4.1; Urteil 5A_758/2020 vom 3. August 2021 E. 1.3 mit Hinweisen). Das tut die Beschwerdeführerin nicht, sodass die diesbezüglichen Vorbringen unbeachtlich bleiben.”
Religiös begründetes Verhalten, etwa die Weigerung, einem Mann die Hand zu geben, wird im angeführten Entscheid als vom Schutzbereich der Glaubens‑ und Gewissensfreiheit nach Art. 15 BV erfasst angesehen.
“____ geschlechtsreifen männlichen Personen ihre Respektbezeugung anstatt durch einen Händedruck auf andere Weise entgegenbringt (vgl. E. 5.3 hiervor) und dass sich die Betroffenen dadurch nachweislich auch stets respektiert gefühlt haben. Die Lehrpersonen am Gymnasium F.____ beschreiben D.____ zudem als in der Klasse gut integrierte, aufgeschlossene junge Frau, die im Rahmen der Schulaktivitäten auch den Kontakt zu den männlichen Mitschülern nicht scheue. Nach dem Gesagten wird deutlich, dass dem soeben beschriebenen Konzept keine ungerechtfertigte rechtsungleiche Behandlung von Männern im Sinne von Art. 8 BV zugrunde liegt, die zu einer Missachtung der Werte der BV und damit zu einem ernsthaften Integrationsdefizit gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG führen würde. Vielmehr beruht das aus religiöser Überzeugung gelebte Konzept der Beschwerdeführerin und ihren Töchtern auf sachlich nachvollziehbaren Gründen, nach denen sie entscheiden, ob sie einem Mann die Hand geben oder nicht. Auch der Regierungsrat ist im Übrigen der Ansicht, dass diese Haltung vom Schutzbereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 15 BV erfasst ist.”
“Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das von der Beschwerdeführerin verfolgte Konzept innerhalb der männlichen Personen nach den hiervor beschriebenen Kriterien unterscheidet, womit feststeht, dass sie damit nicht per se Männer und Frauen in einer nicht gerechtfertigten Weise anders behandelt und damit Männer als solche diskriminieren würde. Dies gilt erst Recht unter Berücksichtigung der unbestrittenen Tatsache, dass die Beschwerdeführerin geschlechtsreifen männlichen Personen ihre Respektbezeugung anstatt durch einen Händedruck auf andere Weise entgegenbringt (vgl. dazu E. 5.3.1 hiervor) und dass sich die Betroffenen dadurch nachweislich auch stets respektiert gefühlt haben. Damit liegt dem soeben beschriebenen Konzept keine ungerechtfertigte rechtsungleiche Behandlung von Männern im Sinne von Art. 8 BV zugrunde, die zu einer Missachtung der Werte der BV und damit zu einem ernsthaften Integrationsdefizit gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG führen würde. Vielmehr beruht das aus religiöser Überzeugung gelebte Konzept der Beschwerdeführerin auf sachlich nachvollziehbaren Gründen, nach denen sie entscheidet, ob sie einem Mann die Hand gibt oder nicht. Auch der Regierungsrat ist im Übrigen der Ansicht, dass diese Haltung der Beschwerdeführerin vom Schutzbereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 15 BV erfasst ist.”
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