Die Kantone bestimmen, welche Aufgaben sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erfüllen.
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Die Kantone verfügen über eine subsidiäre Generalkompetenz zur Übernahme von Staatsaufgaben; die Bundesverfassung enthält keinen abschliessenden Katalog kantonaler Aufgaben. Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor; prüfen die kantonalen Behörden oder Gerichte vorfrageweise, dass ein kantonaler Erlass höherrangigem Recht widerspricht, ist dieser nicht anzuwenden. Bei der Ausgestaltung kantonaler Erlasse sind das Rechtsgleichheitsgebot und das Willkürverbot zu beachten.
“66 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) berechtigt und verpflichtet die Justizbehörden, die dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden kantonalen Erlasse auf ihre Rechts- und Verfassungskonformität zu überprüfen (konkrete, sog. akzessorische Normenkontrolle). Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass kantonale Erlasse höherrangigem Recht widersprechen, sind sie nicht anzuwenden und ist der gestützt auf sie ergangene Entscheid (Anwendungsakt) aufzuheben (BVR 2014 S. 14 E. 3.1, 2008 S. 284 E. 5.2, 2005 S. 97 E. 5.1; Müller, in: Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Aufl. 2021, S. 200 f.). Nach Artikel 49 Absatz 1 BV geht Bundesrecht entgegenstehendem kantonalen Recht vor (derogatorische Kraft des Bundesrechts; vgl. dazu ausführlich Nuspliger/Mäder, Bernisches Staatsrecht und Grundzüge des Verfassungsrechts der Kantone, 4. Aufl. 2012, S. 17 f.). Im Rahmen ihrer subsidiären Generalkompetenz ist es Sache der Kantone zu bestimmen, welche Staatsaufgaben sie übernehmen wollen (Art. 43 BV). Die Bundesverfassung äussert sich dazu nur bereichsweise; sie enthält keinen abschliessenden Katalog der kantonalen Aufgaben (Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl. 2021, S. 291). Ein Erlass verletzt das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 10 KV, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht. Willkür in der Rechtsetzung liegt vor, wenn ein Erlass sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist; massgebend ist dabei wie bei der Rechtsanwendung, ob der Erlass im Ergebnis sachlich haltbar ist (Art.”
“66 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) berechtigt und verpflichtet die Justizbehörden, die dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden kantonalen Erlasse auf ihre Rechts- und Verfassungskonformität zu überprüfen (konkrete, sog. akzessorische Normenkontrolle). Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass kantonale Erlasse höherrangigem Recht widersprechen, sind sie nicht anzuwenden und ist der gestützt auf sie ergangene Entscheid (Anwendungsakt) aufzuheben (BVR 2014 S. 14 E. 3.1, 2008 S. 284 E. 5.2, 2005 S. 97 E. 5.1; Müller, in: Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Aufl. 2021, S. 200 f.). Nach Artikel 49 Absatz 1 BV geht Bundesrecht entgegenstehendem kantonalen Recht vor (derogatorische Kraft des Bundesrechts; vgl. dazu ausführlich Nuspliger/Mäder, Bernisches Staatsrecht und Grundzüge des Verfassungsrechts der Kantone, 4. Aufl. 2012, S. 17 f.). Im Rahmen ihrer subsidiären Generalkompetenz ist es Sache der Kantone zu bestimmen, welche Staatsaufgaben sie übernehmen wollen (Art. 43 BV). Die Bundesverfassung äussert sich dazu nur bereichsweise; sie enthält keinen abschliessenden Katalog der kantonalen Aufgaben (Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl. 2021, S. 291). Ein Erlass verletzt das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 10 KV, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht. Willkür in der Rechtsetzung liegt vor, wenn ein Erlass sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist; massgebend ist dabei wie bei der Rechtsanwendung, ob der Erlass im Ergebnis sachlich haltbar ist (Art.”
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