60 commentaries
Das Quersubventionierungsverbot stützt sich auf Art. 94 Abs. 1 BV (Wirtschaftsfreiheit) und bezweckt, wettbewerbsverzerrende Vorteile aus Erträgen des reservierten bzw. monopolartigen Dienstes zu verhindern. Es verbietet, solche Erträge zur Verbilligung von Leistungen ausserhalb der Grundversorgung zu verwenden, mit dem Ziel, Wettbewerb zu schützen.
“Die nicht reservierten Dienste sind die weiteren Dienstleistungen der Grundversorgung, welche die Post in Konkurrenz mit anderen Anbietern zu erbringen hat (Art. 13 ff. PG). Da im Monopolbereich der Wettbewerb als Mittel zur Preisbildung fehlt, enthält das Gesetz in Art. 18 Abs. 3 PG Vorgaben zur Preisgestaltung im Bereich der reservierten Dienste. Der Bundesrat legt zudem Preisobergrenzen fest (Botschaft Postgesetz, BBl 2009 5181, 5224). Die Finanzierung der Grundversorgung ist mit den Umsatzerlösen der Schweizerischen Post und der Postkonzerngesellschaften zu gewährleisten (Art. 46 VPG), wobei hierbei den Erträgen aus dem reservierten Dienst eine tragende Rolle zukommt (Art. 18 f. PG). Damit ist gesetzlich festgelegt, dass die Grundversorgung eigenwirtschaftlich zu finanzieren ist. Die Post darf zudem die Erträge aus dem reservierten Dienst nur zur Deckung der Kosten aus der Grundversorgung verwenden, nicht hingegen zur Verbilligung von Dienstleistungen ausserhalb der Grundversorgungsaufträge (Quersubventionierungsverbot; Art. 19 Abs. 1 PG). Das Quersubventionierungsverbot stützt sich auf den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 94 Abs. 1 BV und soll verhindern, dass mit Einkünften aus dem Monopolbereich der Wettbewerb verzerrt wird (Botschaft Postgesetz, BBl 2009 5181, 5225). Die Schweizerische Post hat die Einhaltung des Quersubventionierungsverbots jährlich nachzuweisen (Art. 19 Abs. 3 Satz 1 PG).”
“Die nicht reservierten Dienste sind die weiteren Dienstleistungen der Grundversorgung, welche die Post in Konkurrenz mit anderen Anbietern zu erbringen hat (Art. 13 ff. PG). Da im Monopolbereich der Wettbewerb als Mittel zur Preisbildung fehlt, enthält das Gesetz in Art. 18 Abs. 3 PG Vorgaben zur Preisgestaltung im Bereich der reservierten Dienste. Der Bundesrat legt zudem Preisobergrenzen fest (Botschaft Postgesetz, BBl 2009 5181, 5224). Die Finanzierung der Grundversorgung ist mit den Umsatzerlösen der Schweizerischen Post und der Postkonzerngesellschaften zu gewährleisten (Art. 46 VPG), wobei hierbei den Erträgen aus dem reservierten Dienst eine tragende Rolle zukommt (Art. 18 f. PG). Damit ist gesetzlich festgelegt, dass die Grundversorgung eigenwirtschaftlich zu finanzieren ist. Die Post darf zudem die Erträge aus dem reservierten Dienst nur zur Deckung der Kosten aus der Grundversorgung verwenden, nicht hingegen zur Verbilligung von Dienstleistungen ausserhalb der Grundversorgungsaufträge (Quersubventionierungsverbot; Art. 19 Abs. 1 PG). Das Quersubventionierungsverbot stützt sich auf den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 94 Abs. 1 BV und soll verhindern, dass mit Einkünften aus dem Monopolbereich der Wettbewerb verzerrt wird (Botschaft Postgesetz, BBl 2009 5181, 5225). Die Schweizerische Post hat die Einhaltung des Quersubventionierungsverbots jährlich nachzuweisen (Art. 19 Abs. 3 Satz 1 PG).”
“Die nicht reservierten Dienste sind die weiteren Dienstleistungen der Grundversorgung, welche die Post in Konkurrenz mit anderen Anbietern zu erbringen hat (Art. 13 ff. PG). Da im Monopolbereich der Wettbewerb als Mittel zur Preisbildung fehlt, enthält das Gesetz in Art. 18 Abs. 3 PG Vorgaben zur Preisgestaltung im Bereich der reservierten Dienste. Der Bundesrat legt zudem Preisobergrenzen fest (Botschaft Postgesetz, BBl 2009 5181, 5224). Die Finanzierung der Grundversorgung ist mit den Umsatzerlösen der Schweizerischen Post und der Postkonzerngesellschaften zu gewährleisten (Art. 46 VPG), wobei hierbei den Erträgen aus dem reservierten Dienst eine tragende Rolle zukommt (Art. 18 f. PG). Damit ist gesetzlich festgelegt, dass die Grundversorgung eigenwirtschaftlich zu finanzieren ist. Die Post darf zudem die Erträge aus dem reservierten Dienst nur zur Deckung der Kosten aus der Grundversorgung verwenden, nicht hingegen zur Verbilligung von Dienstleistungen ausserhalb der Grundversorgungsaufträge (Quersubventionierungsverbot; Art. 19 Abs. 1 PG). Das Quersubventionierungsverbot stützt sich auf den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 94 Abs. 1 BV und soll verhindern, dass mit Einkünften aus dem Monopolbereich der Wettbewerb verzerrt wird (Botschaft Postgesetz, BBl 2009 5181, 5225). Die Schweizerische Post hat die Einhaltung des Quersubventionierungsverbots jährlich nachzuweisen (Art. 19 Abs. 3 Satz 1 PG).”
“Die nicht reservierten Dienste sind die weiteren Dienstleistungen der Grundversorgung, welche die Post in Konkurrenz mit anderen Anbietern zu erbringen hat (Art. 13 ff. PG). Da im Monopolbereich der Wettbewerb als Mittel zur Preisbildung fehlt, enthält das Gesetz in Art. 18 Abs. 3 PG Vorgaben zur Preisgestaltung im Bereich der reservierten Dienste. Der Bundesrat legt zudem Preisobergrenzen fest (Botschaft Postgesetz, BBl 2009 5181, 5224). Die Finanzierung der Grundversorgung ist mit den Umsatzerlösen der Schweizerischen Post und der Postkonzerngesellschaften zu gewährleisten (Art. 46 VPG), wobei hierbei den Erträgen aus dem reservierten Dienst eine tragende Rolle zukommt (Art. 18 f. PG). Damit ist gesetzlich festgelegt, dass die Grundversorgung eigenwirtschaftlich zu finanzieren ist. Die Post darf zudem die Erträge aus dem reservierten Dienst nur zur Deckung der Kosten aus der Grundversorgung verwenden, nicht hingegen zur Verbilligung von Dienstleistungen ausserhalb der Grundversorgungsaufträge (Quersubventionierungsverbot; Art. 19 Abs. 1 PG). Das Quersubventionierungsverbot stützt sich auf den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 94 Abs. 1 BV und soll verhindern, dass mit Einkünften aus dem Monopolbereich der Wettbewerb verzerrt wird (Botschaft Postgesetz, BBl 2009 5181, 5225). Die Schweizerische Post hat die Einhaltung des Quersubventionierungsverbots jährlich nachzuweisen (Art. 19 Abs. 3 Satz 1 PG).”
“Die nicht reservierten Dienste sind die weiteren Dienstleistungen der Grundversorgung, welche die Post in Konkurrenz mit anderen Anbietern zu erbringen hat (Art. 13 ff. PG). Da im Monopolbereich der Wettbewerb als Mittel zur Preisbildung fehlt, enthält das Gesetz in Art. 18 Abs. 3 PG Vorgaben zur Preisgestaltung im Bereich der reservierten Dienste. Der Bundesrat legt zudem Preisobergrenzen fest (Botschaft Postgesetz, BBl 2009 5181, 5224). Die Finanzierung der Grundversorgung ist mit den Umsatzerlösen der Schweizerischen Post und der Postkonzerngesellschaften zu gewährleisten (Art. 46 VPG), wobei hierbei den Erträgen aus dem reservierten Dienst eine tragende Rolle zukommt (Art. 18 f. PG). Damit ist gesetzlich festgelegt, dass die Grundversorgung eigenwirtschaftlich zu finanzieren ist. Die Post darf zudem die Erträge aus dem reservierten Dienst nur zur Deckung der Kosten aus der Grundversorgung verwenden, nicht hingegen zur Verbilligung von Dienstleistungen ausserhalb der Grundversorgungsaufträge (Quersubventionierungsverbot; Art. 19 Abs. 1 PG). Das Quersubventionierungsverbot stützt sich auf den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 94 Abs. 1 BV und soll verhindern, dass mit Einkünften aus dem Monopolbereich der Wettbewerb verzerrt wird (Botschaft Postgesetz, BBl 2009 5181, 5225). Die Schweizerische Post hat die Einhaltung des Quersubventionierungsverbots jährlich nachzuweisen (Art. 19 Abs. 3 Satz 1 PG).”
“Die nicht reservierten Dienste sind die weiteren Dienstleistungen der Grundversorgung, welche die Post in Konkurrenz mit anderen Anbietern zu erbringen hat (Art. 13 ff. PG). Da im Monopolbereich der Wettbewerb als Mittel zur Preisbildung fehlt, enthält das Gesetz in Art. 18 Abs. 3 PG Vorgaben zur Preisgestaltung im Bereich der reservierten Dienste. Der Bundesrat legt zudem Preisobergrenzen fest (Botschaft Postgesetz, BBl 2009 5181, 5224). Die Finanzierung der Grundversorgung ist mit den Umsatzerlösen der Schweizerischen Post und der Postkonzerngesellschaften zu gewährleisten (Art. 46 VPG), wobei hierbei den Erträgen aus dem reservierten Dienst eine tragende Rolle zukommt (Art. 18 f. PG). Damit ist gesetzlich festgelegt, dass die Grundversorgung eigenwirtschaftlich zu finanzieren ist. Die Post darf zudem die Erträge aus dem reservierten Dienst nur zur Deckung der Kosten aus der Grundversorgung verwenden, nicht hingegen zur Verbilligung von Dienstleistungen ausserhalb der Grundversorgungsaufträge (Quersubventionierungsverbot; Art. 19 Abs. 1 PG). Das Quersubventionierungsverbot stützt sich auf den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 94 Abs. 1 BV und soll verhindern, dass mit Einkünften aus dem Monopolbereich der Wettbewerb verzerrt wird (Botschaft Postgesetz, BBl 2009 5181, 5225). Die Schweizerische Post hat die Einhaltung des Quersubventionierungsverbots jährlich nachzuweisen (Art. 19 Abs. 3 Satz 1 PG).”
“Die nicht reservierten Dienste sind die weiteren Dienstleistungen der Grundversorgung, welche die Post in Konkurrenz mit anderen Anbietern zu erbringen hat (Art. 13 ff. PG). Da im Monopolbereich der Wettbewerb als Mittel zur Preisbildung fehlt, enthält das Gesetz in Art. 18 Abs. 3 PG Vorgaben zur Preisgestaltung im Bereich der reservierten Dienste. Der Bundesrat legt zudem Preisobergrenzen fest (Botschaft Postgesetz, BBl 2009 5181, 5224). Die Finanzierung der Grundversorgung ist mit den Umsatzerlösen der Schweizerischen Post und der Postkonzerngesellschaften zu gewährleisten (Art. 46 VPG), wobei hierbei den Erträgen aus dem reservierten Dienst eine tragende Rolle zukommt (Art. 18 f. PG). Damit ist gesetzlich festgelegt, dass die Grundversorgung eigenwirtschaftlich zu finanzieren ist. Die Post darf zudem die Erträge aus dem reservierten Dienst nur zur Deckung der Kosten aus der Grundversorgung verwenden, nicht hingegen zur Verbilligung von Dienstleistungen ausserhalb der Grundversorgungsaufträge (Quersubventionierungsverbot; Art. 19 Abs. 1 PG). Das Quersubventionierungsverbot stützt sich auf den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 94 Abs. 1 BV und soll verhindern, dass mit Einkünften aus dem Monopolbereich der Wettbewerb verzerrt wird (Botschaft Postgesetz, BBl 2009 5181, 5225). Die Schweizerische Post hat die Einhaltung des Quersubventionierungsverbots jährlich nachzuweisen (Art. 19 Abs. 3 Satz 1 PG).”
“Die nicht reservierten Dienste sind die weiteren Dienstleistungen der Grundversorgung, welche die Post in Konkurrenz mit anderen Anbietern zu erbringen hat (Art. 13 ff. PG). Da im Monopolbereich der Wettbewerb als Mittel zur Preisbildung fehlt, enthält das Gesetz in Art. 18 Abs. 3 PG Vorgaben zur Preisgestaltung im Bereich der reservierten Dienste. Der Bundesrat legt zudem Preisobergrenzen fest (Botschaft Postgesetz, BBl 2009 5181, 5224). Die Finanzierung der Grundversorgung ist mit den Umsatzerlösen der Schweizerischen Post und der Postkonzerngesellschaften zu gewährleisten (Art. 46 VPG), wobei hierbei den Erträgen aus dem reservierten Dienst eine tragende Rolle zukommt (Art. 18 f. PG). Damit ist gesetzlich festgelegt, dass die Grundversorgung eigenwirtschaftlich zu finanzieren ist. Die Post darf zudem die Erträge aus dem reservierten Dienst nur zur Deckung der Kosten aus der Grundversorgung verwenden, nicht hingegen zur Verbilligung von Dienstleistungen ausserhalb der Grundversorgungsaufträge (Quersubventionierungsverbot; Art. 19 Abs. 1 PG). Das Quersubventionierungsverbot stützt sich auf den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 94 Abs. 1 BV und soll verhindern, dass mit Einkünften aus dem Monopolbereich der Wettbewerb verzerrt wird (Botschaft Postgesetz, BBl 2009 5181, 5225). Die Schweizerische Post hat die Einhaltung des Quersubventionierungsverbots jährlich nachzuweisen (Art. 19 Abs. 3 Satz 1 PG).”
“Die nicht reservierten Dienste sind die weiteren Dienstleistungen der Grundversorgung, welche die Post in Konkurrenz mit anderen Anbietern zu erbringen hat (Art. 13 ff. PG). Da im Monopolbereich der Wettbewerb als Mittel zur Preisbildung fehlt, enthält das Gesetz in Art. 18 Abs. 3 PG Vorgaben zur Preisgestaltung im Bereich der reservierten Dienste. Der Bundesrat legt zudem Preisobergrenzen fest (Botschaft Postgesetz, BBl 2009 5181, 5224). Die Finanzierung der Grundversorgung ist mit den Umsatzerlösen der Schweizerischen Post und der Postkonzerngesellschaften zu gewährleisten (Art. 46 VPG), wobei hierbei den Erträgen aus dem reservierten Dienst eine tragende Rolle zukommt (Art. 18 f. PG). Damit ist gesetzlich festgelegt, dass die Grundversorgung eigenwirtschaftlich zu finanzieren ist. Die Post darf zudem die Erträge aus dem reservierten Dienst nur zur Deckung der Kosten aus der Grundversorgung verwenden, nicht hingegen zur Verbilligung von Dienstleistungen ausserhalb der Grundversorgungsaufträge (Quersubventionierungsverbot; Art. 19 Abs. 1 PG). Das Quersubventionierungsverbot stützt sich auf den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 94 Abs. 1 BV und soll verhindern, dass mit Einkünften aus dem Monopolbereich der Wettbewerb verzerrt wird (Botschaft Postgesetz, BBl 2009 5181, 5225). Die Schweizerische Post hat die Einhaltung des Quersubventionierungsverbots jährlich nachzuweisen (Art. 19 Abs. 3 Satz 1 PG).”
Im Steuer-/Abgaben- und Grundstücksbereich sollen sich Hoheitsträger nicht auf Befreiungsbestimmungen berufen dürfen, wenn dadurch in denselben Wirtschaftsbereichen tätige Private gegenüber den Hoheitsträgern benachteiligt würden. Das Bundesgericht wendet diese Überlegung insbesondere bei Steuerbefreiungen und der Behandlung von Liegenschaften an, um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern und der Wettbewerbsneutralität von Art. 94 Abs. 4 BV Rechnung zu tragen.
“5 RPG und mit Blick auf die bundesrechtlichen Steuerbefreiungsnormen – festgehalten, dass es nicht zweckmässig ist, den Bund und seine Anstalten für seine Grundstücke, die öffentlichen Zwecken dienen, in ein solches Ausgleichssystem einzubeziehen und durch kostenunabhängige (Kausal-)Abgaben wie die Mehrwertabgabe zu belasten. Dem entspricht die allgemeine Überlegung, wonach die gegenseitige Besteuerung verschiedener Hoheitsträger kein taugliches Mittel zur Deckung des öffentlichen Finanzbedarfs ist. Bei Liegenschaften, die nicht (unmittelbar) öffentlichen Zwecken dienen, kommen diese Überlegungen hingegen nicht zum Tragen. Das Gemeinwesen soll sich insoweit nicht auf Bestimmungen berufen können, die es mit Rücksicht auf seine hoheitlichen, öffentlichen Aufgaben von bestimmten Pflichten befreien. Das widerspräche einerseits dem Zweck der Steuerbefreiungstatbestände und verfälschte andererseits den Wettbewerb, weil in gleichen Wirtschaftsbereichen tätige Private benachteiligt würden. Das Bundesgericht trägt mit dieser Argumentation der verfassungsrechtlich garantierten Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) und dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität (Art. 94 Abs. 4 BV) Rechnung (vgl. etwa BGE 130 I 96 E. 3.7; BGer 2A.408/2002 vom 13.2.2004, in ASA 75 S. 159 E. 2.4.5; zum Ganzen BGE 121 II 138 E. 2b, 3b und 4a; BGer 2P.283/1999 und 2A.514/1999 vom 13.6.2000, in StR 2000 S. 561 E. 5b/aa und bb sowie E. 5a mit weiterführenden Darlegungen zur rechtlichen Einordnung der Mehrwertabgabe). 4.4.2 Die Argumente des Bundesgerichts lassen sich auch für die Befreiung von der (kostenunabhängigen) Mehrwertabgabe nach kantonalem Recht anführen (vgl. Etienne Poltier, in Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, 2016, Art. 5 N. 66). Hinsichtlich der Besteuerung von Grundstücken werden der Kanton und die Einwohnergemeinden anders behandelt als beliehene Private. Während der Kanton und die Einwohnergemeinden von der Grundstückgewinnsteuer befreit sind (Art. 127 Abs. 1 Bst. b und c des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]), gilt dies nicht für juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen (Art. 127 StG, Umkehrschluss; vgl. auch Art. 23 Abs.”
“5 RPG und mit Blick auf die bundesrechtlichen Steuerbefreiungsnormen – festgehalten, dass es nicht zweckmässig ist, den Bund und seine Anstalten für seine Grundstücke, die öffentlichen Zwecken dienen, in ein solches Ausgleichssystem einzubeziehen und durch kostenunabhängige (Kausal-)Abgaben wie die Mehrwertabgabe zu belasten. Dem entspricht die allgemeine Überlegung, wonach die gegenseitige Besteuerung verschiedener Hoheitsträger kein taugliches Mittel zur Deckung des öffentlichen Finanzbedarfs ist. Bei Liegenschaften, die nicht (unmittelbar) öffentlichen Zwecken dienen, kommen diese Überlegungen hingegen nicht zum Tragen. Das Gemeinwesen soll sich insoweit nicht auf Bestimmungen berufen können, die es mit Rücksicht auf seine hoheitlichen, öffentlichen Aufgaben von bestimmten Pflichten befreien. Das widerspräche einerseits dem Zweck der Steuerbefreiungstatbestände und verfälschte andererseits den Wettbewerb, weil in gleichen Wirtschaftsbereichen tätige Private benachteiligt würden. Das Bundesgericht trägt mit dieser Argumentation der verfassungsrechtlich garantierten Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) und dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität (Art. 94 Abs. 4 BV) Rechnung (vgl. etwa BGE 130 I 96 E. 3.7; BGer 2A.408/2002 vom 13.2.2004, in ASA 75 S. 159 E. 2.4.5; zum Ganzen BGE 121 II 138 E. 2b, 3b und 4a; BGer 2P.283/1999 und 2A.514/1999 vom 13.6.2000, in StR 2000 S. 561 E. 5b/aa und bb sowie E. 5a mit weiterführenden Darlegungen zur rechtlichen Einordnung der Mehrwertabgabe). 4.4.2 Die Argumente des Bundesgerichts lassen sich auch für die Befreiung von der (kostenunabhängigen) Mehrwertabgabe nach kantonalem Recht anführen (vgl. Etienne Poltier, in Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, 2016, Art. 5 N. 66). Hinsichtlich der Besteuerung von Grundstücken werden der Kanton und die Einwohnergemeinden anders behandelt als beliehene Private. Während der Kanton und die Einwohnergemeinden von der Grundstückgewinnsteuer befreit sind (Art. 127 Abs. 1 Bst. b und c des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]), gilt dies nicht für juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen (Art. 127 StG, Umkehrschluss; vgl. auch Art. 23 Abs.”
Die Kantone verfügen über Gewässerhoheit und damit über eine ausdrückliche Verfügungsmacht an ihren Gewässern, die als kantonales Regal dem Anwendungsbereich der Wirtschaftsfreiheit entzogen sein kann. Sie können die Schifffahrt verbieten, einschränken oder die Zahl zugelassener Schiffe begrenzen, jedoch nur insoweit, als dies durch überwiegendes öffentliches Interesse oder den Schutz wichtiger Rechtsgüter gerechtfertigt ist.
“Der Bundesgesetzgeber geht davon aus, dass die Schifffahrt Gemeingebrauch des Gewässers darstellt und im Rahmen der massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen dem Grundsatz nach frei ist (Art. 2 Abs. 1 BSG). Den Kantonen steht gestützt auf Art. 76 Abs. 4 BV die Gewässerhoheit zu (Art. 3 Abs. 1 BSG; Biaggini, a.a.O., Art. 76 BV N 7 m.H.; Marti, in: St. Galler Komm. zur BV, a.a.O., Art. 76 N 26 ff.). Diese ausdrücklich gewährleistete Verfügungsmacht der Kantone über ihre Gewässer stellt ein kantonales Regal dar und kann daher dem Anwendungsbereich der Wirtschaftsfreiheit entzogen werden (BGE 142 I 99 E. 2.4.3). Ferner können die Kantone die Schifffahrt auf ihren Gewässern verbieten, einschränken oder die Zahl der auf einem Gewässer zugelassenen Schiffe begrenzen, indes mit Blick auf Art. 94 Abs. 1 BV nur soweit, als das öffentliche Interesse oder der Schutz wichtiger Rechtsgüter dies erfordert (BGE 119 Ia 197 ff.; BGer-Urteil A 621/1987 vom”
In Krisen- oder Eilregimes kann der Gesichtspunkt der Praktikabilität erhebliches Gewicht haben; eine Schematisierung, die mit einem Verlust an Einzelfallgerechtigkeit verbunden ist, ist unter solchen Umständen nicht unzulässig. Vor diesem Hintergrund können pauschale Entschädigungsregeln zulässig und sachlich gerechtfertigt sein.
“-- weit besser in der Lage gewesen seien, finanzielle Reserven für allfällige Notlagen zu bilden als solche mit einem niedrigeren Einkommen. Zudem hätten nicht nur die rechtlichen Grundlagen für die Erwerbsausfallsentschädigung sehr schnell erlassen werden, sondern auch gewährleistet werden müssen, dass die zahlreichen Gesuche rasch haben geprüft und die Entschädigungen zeitnah haben ausgerichtet werden können. Daher komme der Praktikabilität erhebliche Bedeutung zu, und es sei eine Schematisierung, auch wenn sie mit einem Verlust an Einzelfallgerechtigkeit verbunden sei, nicht unzulässig. Ob eine andere Regelung, beispielsweise eine degressiv ausgestaltete Entschädigung bei höheren Einkommen, nicht sachgerechter gewesen wäre, da sie dem Einzelfall gerechter würde, habe daher das kantonale Sozialversicherungsgericht nicht zu entscheiden. Die Höhe der vom Bundesrat festgelegten Einkommensgrenze schliesslich lasse sich sachlich (insbesondere sozialpolitisch) rechtfertigen und sei weder willkürlich noch verstösse sie gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV oder Art. 27 in Verbindung mit Art. 94 BV.”
“Zudem mussten nicht nur die rechtlichen Grundlagen für die Erwerbsausfallsentschädigung sehr schnell erlassen, sondern auch gewährleistet werden, dass die zahlreichen Gesuche rasch geprüft und die Entschädigungen zeitnah ausgerichtet werden konnten. Daher kommt der Praktikabilität erhebliche Bedeutung zu und ist eine Schematisierung, auch wenn sie mit einem Verlust an Einzelfallgerechtigkeit verbunden ist, nicht unzulässig (vgl. betreffend Prämienverbilligung BGE 122 I 343 E. 3g/dd; Urteil des Bundesgerichts 8C_612/2013 vom 20. Dezember 2013 E. 6.4). Ob eine andere Regelung, beispielsweise eine degressiv ausgestaltete Entschädigung bei höheren Einkommen, nicht sachgerechter gewesen wäre, da sie dem Einzelfall gerechter worden wäre, hat daher das kantonale Sozialversicherungsgericht nicht zu entscheiden. Die Höhe der vom Bundesrat festgelegten Einkommensgrenze schliesslich lässt sich sachlich (insbesondere sozialpolitisch) rechtfertigen und ist weder willkürlich noch verstösst sie gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV oder Art. 27 in Verbindung mit Art. 94 BV.”
Art. 94 BV bringt die systembezogene Pflicht zur Wettbewerbsneutralität staatlichen Handelns zum Ausdruck. Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit müssen zudem den Voraussetzungen von Art. 36 BV genügen (gesetzliche Grundlage; Rechtfertigung durch öffentliches Interesse oder Schutz fremder Grundrechte; Verhältnismässigkeit; Unantastbarkeit des Kerngehalts).
“1 BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufs, den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Gemäss Art. 94 Abs. 1 BV halten sich Bund und Kantone an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. Abweichungen von diesem Grundsatz, insbesondere Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind (vgl. Art. 94 Abs. 4 BV). Die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 Abs. 1 BV steht natürlichen und juristischen Personen gleichermassen zu (vgl. BGE 142 I 162 E. 3.2.1; 140 I 218 E. 6.3). Sie schützt die privatwirtschaftliche Tätigkeit (vgl. BGE 148 II 121 E. 7.1; 137 I 167 E. 3.1), nicht hingegen eine staatliche oder öffentliche Aufgabe (vgl. BGE 145 I 183 E. 4.1.2; 142 II 369 E. 6.2; 141 I 124 E. 4.1). Während Art. 27 BV den individualrechtlichen Gehalt der Wirtschaftsfreiheit schützt, gewährleistet Art. 94 BV als grundlegendes Ordnungsprinzip einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung die systembezogene oder institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit. Diese beiden Aspekte sind eng aufeinander bezogen und können nicht isoliert betrachtet werden (vgl. BGE 148 II 121 E. 7.2; 142 I 162 E. 3.2.1). Eine Scharnierfunktion kommt ausserdem dem Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten und der staatlichen Wettbewerbsneutralität zu (vgl. BGE 142 I 162 E. 3.2.1; 138 I 378 E. 6.1; Urteil 2D_53/2020 / 2D_25/2021 vom 31. März 2023 E. 4.4.1 f., nicht publiziert in: BGE 149 I 146).”
“Beschränkungen der Wirtschaftsfreiheit müssen eine gesetzliche Grundlage haben, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein; der Kerngehalt des Grundrechts bleibt dabei unantastbar (Art. 36 BV). Art. 94 BV statuiert das Prinzip, dass Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit wettbewerbsneutral sein müssen, es sei denn, die Bundesverfassung oder kantonale Regalrechte sähen Ausnahmen vor (Art. 94 Abs. 4 BV; BGE 128 I 3 E. 3; BVGE 2023 IV/1 E. 6.2.1 m.H.; Urteile des BVGer B-5032/2018 vom 30. März 2021 E. 8.3 und B-4757/2017 vom 27. Februar 2020 E. 14.2.2).”
“Die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV schützt jede gewerbsmässig ausgeübte private, nicht hoheitliche, wirtschaftliche Betätigung, die der Erzielung eines Gewinns oder Erwerbs- bzw. Geschäftseinkommens dient (Urteil des BGer 2C_276/2019 vom 8. Mai 2020 E. 2.2, m.w.H.). Hierzu gehört auch die freie Ausübung eines Berufes (Art. 27 Abs. 2 BV). Eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit muss sowohl den Voraussetzungen von Art. 36 BV als auch Art. 94 BV genügen. Art. 36 BV verlangt, dass Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage bedürfen (Abs. 1), durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt (Abs. 2) sowie verhältnismässig sein müssen (Abs. 3). Dabei bleibt der Kerngehalt der Grundrechte unantastbar (Abs. 4). Art. 94 BV statuiert den Grundsatz, dass Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit grundsätzlich wettbewerbsneutral sein müssen, es sei denn, die Bundesverfassung oder kantonale Regalrechte sehen Ausnahmen vor (Art. 94 Abs. 4 BV; BGE 128 I 3 E. 3; Urteil des BVGer B-4757/2017 vom 27. Februar 2020 E. 14.2.2). Da gemäss Art. 190 BV Bundesgesetze ohnehin massgebend sind, wäre selbst eine allenfalls verfassungswidrige Norm durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich anzuwenden (vgl. E. 5.1 hiervor; BGE 137 I 128 E. 4.3.1 f.; 136 II 120 E. 3.5).”
Eine staatliche Massnahme, die ein plausibles sachliches Bedürfnis erfüllt (z. B. die Versorgung von Spitalpersonal), kann eine Ungleichbehandlung rechtfertigen und ist nicht automatisch mit Art. 94 BV unvereinbar. Allerdings ist in solchen Fällen zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Massnahme in die individuelle Wirtschaftsfreiheit der betroffenen Konkurrenten eingreift und ob damit wettbewerbswidrige Verzerrungen verbunden sind.
“Im Heilmittelrecht wird der Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrenten im Hinblick auf Sicherheits- und Qualitätsanforderungen überdies gesetzlich durch Art. 1 Abs. 3 lit. c HMG konkretisiert (vgl. BGr, 29. November 2005, 2A.278/2005, E. 5.2, in: ZBl 107/2006 S. 661). 2.4 Nach der Darstellung der Gesundheitsdirektion zielt die Zulassung von Spitalapotheken zur Abgabe von Arzneimitteln an ihr Personal darauf ab, ein Bedürfnis des Personals (und der Spitäler) zu befriedigen. Dieses arbeite zu einem grossen Teil täglich mit Arzneimitteln und weise somit selbst eine grosse Nähe zur Spitalapotheke auf, weshalb es ihm ermöglicht werden solle, auf kürzerem und einfacherem Weg direkt im Spital Arzneimittel zu beziehen. Diese Erklärung ist plausibel. Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend und es gibt auch keinen Grund zur Annahme, dass der Regierungsrat mit dieser Massnahme primär eine Verzerrung des Wettbewerbs bezweckt. Sie lässt sich demnach nicht als grundsatzwidrig bezeichnen. Eine Verletzung von Art. 94 BV liegt also entgegen der Rüge der Beschwerdeführenden nicht vor. 2.5 Zu prüfen bleibt indessen, ob die Massnahme in unzulässiger Weise in die individuelle Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin 2 und des Beschwerdeführers 3 sowie der Mitglieder des Beschwerdeführers 1 eingreift. 2.5.1 Bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführenden respektive ihre Mitglieder als direkte Konkurrenten der Spital- und Personalapotheken gemäss § 7 lit. e nHMV zu betrachten sind (vgl. E. 1.2.3 und 1.2.4). 2.5.2 Den Beschwerdeführenden ist des Weiteren zuzustimmen, dass die Zulassung von Spitalapotheken zur Abgabe von Arzneimitteln an ihr Personal eine Ungleichbehandlung bedeutet, da die Spitalapotheken gewisse regulatorische Anforderungen nicht erfüllen müssen, die an ihre direkten Konkurrenten gestellt werden. Namentlich sind die Spitalapotheken (bzw. die Spital- und Personalapotheken gemäss § 7 lit. e nHMV) nicht durch den Versorgungsauftrag (§ 8 nHMV; vgl.”
“Selbst wenn dieses Bundesgesetz als relevanter Faktor zu beachten wäre, ändere dies nichts daran, dass gemäss Art. 28 Abs. 1bis PBG ein Verlustausgleich erst nach Auflösung der Spezialreserven der Unternehmung erfolge. Reserven dienten jedoch dazu, finanzielle Verluste aufzufangen, die nicht vermeidbar seien. Vorliegend hätte aber die Beschwerdeführerin im Frühling 2020 die Möglichkeit gehabt, Verluste durch Personalabbau zu reduzieren. Die Defizitgarantie des Art. 28 Abs. 1bis PBG sei somit kein geeignetes Instrument zur Vermeidung von Entlassungen. Schliesslich auferlege Art. 94 der Bundesverfassung dem Bund und den Kantonen die Pflicht zu wettbewerbsneutralem Verhalten. Unzulässig seien wirtschaftspolitische oder standespolitische Massnahmen, die den freien Wettbewerb behinderten oder verzerrten. Da Mitbewerbern aus anderen Kantonen erwiesenermassen Kurzarbeitsentschädigung zugesprochen worden sei, verstosse die Verweigerung von Kurzarbeitsentschädigung gegenüber der Beschwerdeführerin gegen Art. 94 BV und 8 BV (act. G 7). Mit Duplik vom 9. März 2021 macht der Beschwerdegegner geltend, die Kurzarbeitsentschädigung stelle Lohnersatz bei einem wirtschaftlich bedingten oder behördlich angeordneten vorübergehenden Arbeitsausfall dar. Es bestehe keine subsidiäre Haftung der Arbeitslosenversicherung gegenüber Leistungen gemäss dem revidierten Personenbeförderungsgesetz. Damit erfolge nämlich eine Abgeltung für einen finanziellen Verlust für den Ortsverkehr. Eine Koordination mit dem Lohnersatz gemäss Kurzarbeitsentschädigung könne mit diesen Abgeltungen nicht gemacht werden. Insofern sei der Einspracheentscheid zu korrigieren. Auf Grund der Finanzierung durch den Bund und den Kanton St. Gallen sei bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der Voranmeldung von Kurzarbeitsentschädigung klar gewesen, dass keine Angestellten der Betriebsabteilung Produktion (Fahrdienst, Fahrausweiskontrolle) entlassen werden müssten, um die Betriebskosten bei einem vorübergehenden, pandemiebedingten Arbeitsausfall zu senken (act.”
Das vorgesehene Konzessionssystem für Spielbanken stellt eine Abweichung vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit dar, ist jedoch durch Art. 106 BV vorgesehen und erfüllt damit die Zulässigkeitsvoraussetzungen von Art. 94 Abs. 4 BV. Die gesetzlich vorgesehenen Zugangssperren werden zudem als im öffentlichen Interesse liegend angesehen, namentlich zum Schutz der Spielenden und der Gesellschaft.
“Das BGS stützt sich auf Art. 106 Abs. 1 BV, der den Bund ermächtigt, unter Berücksichtigung der Interessen der Kantone Vorschriften über die Geldspiele zu erlassen. Nach Art. 106 Abs. 2 BV ist für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken eine Konzession des Bundes erforderlich. Das vorgesehene Konzessionssystem (Art. 5 ff. BGS) stellt eine Abweichung vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit im Sinne von Art. 94 Abs. 4 BV dar, da es keinen freien Wettbewerb zulässt. Da diese Abweichung jedoch in der Bundesverfassung selbst vorgesehen ist, erfüllt sie die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Art. 94 Abs. 4 BV und ist verfassungsmässig (vgl. Botschaft BGS, BBl 2015 8529). Die gesetzlich vorgesehenen Zugangssperren liegen zudem im öffentlichen Interesse, da unter anderem bezweckt wird, Spielerinnen und Spieler und die Gesellschaft von Gefahren zu schützen, die mit Geldspielen verbunden sind (vgl. E. 5.6 hiervor; Botschaft BGS, BBl 2015 8529).”
“Das Geldspielgesetz stützt sich auf Art. 106 Abs. 1 BV, der den Bund ermächtigt, unter Berücksichtigung der Interessen der Kantone Vorschriften über die Geldspiele zu erlassen. Nach Art. 106 Abs. 2 BV ist für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken eine Konzession des Bundes erforderlich. Das vorgesehene Konzessionssystem (Art. 5 ff. BGS) stellt eine Abweichung vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit im Sinne von Art. 94 Abs. 4 BV dar, da es keinen freien Wettbewerb zulässt.”
Art. 94 BV hat ordnungspolitischen Charakter und richtet sich in erster Linie an den Gesetzgeber. Er verlangt, dass der Gesetzgeber dem Ordnungsprinzip der Wirtschaftsfreiheit bzw. einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung Rechnung trägt. Art. 94 BV betrifft damit die systembezogene bzw. institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit und ist als ordnungspolitischer Grundentscheid zu verstehen.
“Zu demselben Ergebnis führt auch eine weitere Betrachtung. Die Bundesverfassung gewährleistet in Art. 27 die Wirtschaftsfreiheit und damit insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. Gemäss Art. 94 Abs. 1 BV halten sich Bund und Kantone an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. Abweichungen von diesem Grundsatz, insbesondere Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind (Art. 94 Abs. 4 BV). Das verfassungsmässige Recht der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) schützt damit den individualrechtlichen Gehalt, Art. 94 BV als grundlegendes Ordnungsprinzip einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung die systembezogene oder institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit, wobei diese beiden Aspekte freilich eng aufeinander bezogen sind und nicht isoliert betrachtet werden können (BGE 138 I 378 E. 6.1). Nach der herrschenden Lehre ergibt sich aus Art. 27 und Art. 94 BV ein ordnungspolitischer Grundentscheid für eine marktwirtschaftlich organisierte Privatwirtschaft (hierzu Fritz Gygi, Die schweizerische Wirtschaftsverfassung, Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 1970 II S. 314-321; vgl. zudem, auch das Schrifttum zusammenfassend, Vallender/Hettich, a.a.O., Art. 27 Rz. 91 ff.; Rhinow/Schmid/Biaggini/Uhlmann, a.a.O., § 4 Rz. 81 ff.; Klaus A. Vallender, Grundzüge der «neuen» Wirtschaftsverfassung, AJP 1999 S. 681-684). Die Verfassungsbestimmung von Art. 94 BV richtet sich in diesem Sinne in (in erster Linie) an den Gesetzgeber und hält diesen an, besagtem Ordnungsprinzip Rechnung zu tragen.”
“Zu demselben Ergebnis führt auch eine weitere Betrachtung. Die Bundesverfassung gewährleistet in Art. 27 die Wirtschaftsfreiheit und damit insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. Gemäss Art. 94 Abs. 1 BV halten sich Bund und Kantone an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. Abweichungen von diesem Grundsatz, insbesondere Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind (Art. 94 Abs. 4 BV). Das verfassungsmässige Recht der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) schützt damit den individualrechtlichen Gehalt, Art. 94 BV als grundlegendes Ordnungsprinzip einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung die systembezogene oder institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit, wobei diese beiden Aspekte freilich eng aufeinander bezogen sind und nicht isoliert betrachtet werden können (BGE 138 I 378 E. 6.1). Nach der herrschenden Lehre ergibt sich aus Art. 27 und Art. 94 BV ein ordnungspolitischer Grundentscheid für eine marktwirtschaftlich organisierte Privatwirtschaft (hierzu Fritz Gygi, Die schweizerische Wirtschaftsverfassung, Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 1970 II S. 314-321; vgl. zudem, auch das Schrifttum zusammenfassend, Vallender/Hettich, a.a.O., Art. 27 Rz. 91 ff.; Rhinow/Schmid/Biaggini/Uhlmann, a.a.O., § 4 Rz. 81 ff.; Klaus A. Vallender, Grundzüge der «neuen» Wirtschaftsverfassung, AJP 1999 S. 681-684). Die Verfassungsbestimmung von Art. 94 BV richtet sich in diesem Sinne in (in erster Linie) an den Gesetzgeber und hält diesen an, besagtem Ordnungsprinzip Rechnung zu tragen.”
“Das verfassungsmässige Recht der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) schützt damit den individualrechtlichen Gehalt, Art. 94 BV als grundlegendes Ordnungsprinzip einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung die systembezogene oder institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit, wobei diese beiden Aspekte freilich eng aufeinander bezogen sind und nicht isoliert betrachtet werden können (BGE 138 I 378 E. 6.1). Nach der herrschenden Lehre ergibt sich aus Art. 27 und Art. 94 BV ein ordnungspolitischer Grundentscheid für eine marktwirtschaftlich organisierte Privatwirtschaft (hierzu Fritz Gygi, Die schweizerische Wirtschaftsverfassung, Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 1970 II S. 314-321; vgl. zudem, auch das Schrifttum zusammenfassend, Vallender/Hettich, a.a.O., Art. 27 Rz. 91 ff.; Rhinow/Schmid/Biaggini/Uhlmann, a.a.O., § 4 Rz. 81 ff.; Klaus A. Vallender, Grundzüge der «neuen» Wirtschaftsverfassung, AJP 1999 S. 681-684). Die Verfassungsbestimmung von Art. 94 BV richtet sich in diesem Sinne in (in erster Linie) an den Gesetzgeber und hält diesen an, besagtem Ordnungsprinzip Rechnung zu tragen. Den Materialien zum Postorganisationsgesetz lässt sich in diesem Zusammenhang zum Zweckartikel (Art. 3 POG) entnehmen was folgt (Botschaft Postorganisationsgesetz, BBl 2009 5265, 5289; vgl. auch vorstehend E. 3.3; im Parlament gab die Bestimmung, soweit hier von Interesse, zu keinen Diskussionen Anlass): [...] Mit diesem Zweckartikel soll der Post ermöglicht werden, unter Berücksichtigung der bisherigen Entwicklung und mit Blick auf die vollständige Marktöffnung, ihre bisherigen Aktivitäten sinnvoll und angemessen zu erweitern. Dabei muss sie sich an die verfassungsrechtlichen Grenzen halten. Sie kann ihre Dienstleistungen im In- und Ausland erbringen. Die Bedingung, dass alle Dienstleistungen der Post im Zusammenhang mit ihrem Kerngeschäft stehen müssen, stellt die gesetzmässige Anbindung ihrer Tätigkeit sicher. [...] Gemäss dem Entscheid des Bundesgerichts zur «Glarnersach» setzt die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten keine Beeinträchtigung in einer (individuellen) Rechtsposition voraus.”
Bei konzessionsbasierten Regimen (z. B. Spielbanken) bildet die verfassungsrechtliche Grundlage — namentlich die Ermächtigung des Bundes für Geldspiele (Art. 106 BV) und das dort vorgesehene Konzessionssystem — eine zulässige Grundlage für eine Abweichung vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit; das Konzessionssystem wird als Abweichung im Sinn von Art. 94 Abs. 4 BV gewertet.
“Das Geldspielgesetz stützt sich auf Art. 106 Abs. 1 BV, der den Bund ermächtigt, unter Berücksichtigung der Interessen der Kantone Vorschriften über die Geldspiele zu erlassen. Nach Art. 106 Abs. 2 BV ist für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken eine Konzession des Bundes erforderlich. Das vorgesehene Konzessionssystem (Art. 5 ff. BGS) stellt eine Abweichung vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit im Sinne von Art. 94 Abs. 4 BV dar, da es keinen freien Wettbewerb zulässt.”
Nach herrschender Lehre und entsprechender Rechtsprechung ist eine staatliche, in privatwirtschaftlicher Form ausgeübte unternehmerische Tätigkeit grundsätzlich nur zulässig, wenn sie auf einer formellgesetzlichen Grundlage beruht.
“Ebenso machen sie geltend, die Glarnersach werde in wettbewerbsverzerrender und verfassungswidriger Weise privilegiert. Damit besteht ein schutzwürdiges Interesse privater Konkurrenten an einer Anfechtung dieser Bestimmungen (vgl. auch [...]). In der Sache verneinte das Bundesgericht zunächst einen Eingriff in die individualrechtlich garantierte Wirtschaftsfreiheit; durch die privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates entstehe den Privaten lediglich ein weiterer Konkurrent, was grundsätzlich keine Einschränkung der individualrechtlichen Wirtschaftsfreiheit darstelle, jedenfalls, so lange das private Angebot durch die staatliche Massnahme nicht geradezu verdrängt werde (BGE 138 I 378 E. 6.2.2). Nach Ansicht des Bundesgerichts setzt jedoch die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr die Beeinträchtigung einer (individuellen) Rechtsposition voraus. Es könne vielmehr auch die Verletzung objektiv-rechtlicher Normen gerügt und in diesem Rahmen eingewendet werden, durch die privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates werde Art. 94 BV verletzt, der das Bestehen einer Wettbewerbswirtschaft schütze. Diese Rüge könnten unabhängig davon erhoben werden, ob eine Einschränkung der individualrechtlichen Komponente (Art. 27 BV) vorliege. Das Bundesgericht prüfte sodann in der Sache die Vereinbarkeit der angefochtenen Gesetzesbestimmungen mit Art. 94 BV. Hinsichtlich der Anforderungen an die privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates hielt es fest (BGE 138 I 378 E. 6.3.2): Die herrschende Lehre nimmt an, dass die Bundesverfassung einen Grundsatzentscheid für eine privatwirtschaftliche Wirtschaftsordnung enthält in dem Sinne, dass die wirtschaftliche Tätigkeit grundsätzlich den Privaten vorbehalten ist [...] oder jedenfalls vom Staat nur zurückhaltend ausgeübt werden soll [...], dass aber eine unternehmerische Tätigkeit des Staates trotzdem grundsätzlich zulässig ist [...]. Vorausgesetzt für unternehmerisches Handeln des Staates wird nach der Lehre eine formell-gesetzliche Grundlage [...], was sich unabhängig vom Vorliegen eines Grundrechtseingriffs im Sinne von Art.”
“Ebenso machen sie geltend, die Glarnersach werde in wettbewerbsverzerrender und verfassungswidriger Weise privilegiert. Damit besteht ein schutzwürdiges Interesse privater Konkurrenten an einer Anfechtung dieser Bestimmungen (vgl. auch [...]). In der Sache verneinte das Bundesgericht zunächst einen Eingriff in die individualrechtlich garantierte Wirtschaftsfreiheit; durch die privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates entstehe den Privaten lediglich ein weiterer Konkurrent, was grundsätzlich keine Einschränkung der individualrechtlichen Wirtschaftsfreiheit darstelle, jedenfalls, so lange das private Angebot durch die staatliche Massnahme nicht geradezu verdrängt werde (BGE 138 I 378 E. 6.2.2). Nach Ansicht des Bundesgerichts setzt jedoch die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr die Beeinträchtigung einer (individuellen) Rechtsposition voraus. Es könne vielmehr auch die Verletzung objektiv-rechtlicher Normen gerügt und in diesem Rahmen eingewendet werden, durch die privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates werde Art. 94 BV verletzt, der das Bestehen einer Wettbewerbswirtschaft schütze. Diese Rüge könnten unabhängig davon erhoben werden, ob eine Einschränkung der individualrechtlichen Komponente (Art. 27 BV) vorliege. Das Bundesgericht prüfte sodann in der Sache die Vereinbarkeit der angefochtenen Gesetzesbestimmungen mit Art. 94 BV. Hinsichtlich der Anforderungen an die privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates hielt es fest (BGE 138 I 378 E. 6.3.2): Die herrschende Lehre nimmt an, dass die Bundesverfassung einen Grundsatzentscheid für eine privatwirtschaftliche Wirtschaftsordnung enthält in dem Sinne, dass die wirtschaftliche Tätigkeit grundsätzlich den Privaten vorbehalten ist [...] oder jedenfalls vom Staat nur zurückhaltend ausgeübt werden soll [...], dass aber eine unternehmerische Tätigkeit des Staates trotzdem grundsätzlich zulässig ist [...]. Vorausgesetzt für unternehmerisches Handeln des Staates wird nach der Lehre eine formell-gesetzliche Grundlage [...], was sich unabhängig vom Vorliegen eines Grundrechtseingriffs im Sinne von Art.”
“94 BV als grundlegendes Ordnungsprinzip einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung die systembezogene oder institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit (zum Ganzen BGE 138 I 378 E. 6.1 mit Hinweisen; ferner BGE 143 I 403 E. 5.1). Danach ist es dem Staat in der Regel untersagt, Massnahmen zu ergreifen, die den freien Wettbewerb behindern, um bestimmte Wirtschaftszweige oder Formen der wirtschaftlichen Tätigkeit zu sichern oder zu fördern, oder sogar das Wirtschaftsleben nach einem bestimmten Plan zu leiten. Art. 94 Abs. 4 BV sieht entsprechend vor, dass Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere Massnahmen, die den Wettbewerb gefährden, nur zulässig sind, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen sind oder auf kantonalen Hoheitsrechten beruhen. Im Gegensatz zu wirtschaftspolitischen Massnahmen, die den freien Wettbewerb behindern oder gar derogieren können, fallen staatliche Massnahmen, die ordnungs- oder sozialpolitische Gründe verfolgen oder nicht primär wirtschaftlichen Interessen dienen (z. B. Raumplanung, Umweltpolitik), von vornherein aus dem Schutzbereich von Art. 94 BV. Die Rechtsprechung definiert sogenannte soziale oder sozialpolitische Massnahmen als Massnahmen, die darauf abzielen, der Gesamtheit oder einem Grossteil der Bürgerinnen und Bürger Wohlstand zu verschaffen oder diesen Wohlstand durch Verbesserung der Lebensbedingungen, der Gesundheit oder der Freizeit zu steigern (zum Ganzen BGE 143 I 403 E. 5.2 mit Hinweisen; Luisa Lepori Tavoli, Mindestlöhne im schweizerischen Recht, Diss., Bern 2009, N. 301; siehe auch BGE 131 I 223 E. 4.2; ferner Klaus Vallender/Peter Hettich, St. Galler Kommentar, 2023, Art. 27 BV N. 58, wonach die Gründe für grundsätzlich zulässige Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit namentlich im Polizeigüterschutz lägen oder in der Verfolgung "polizeiverwandter" sozialpolitischer Ziele, wobei die Praxis seit Langem die Tendenz zeige, den Begriff der zulässigen sozialpolitischen Massnahmen auszudehnen und praktisch als "Residualgrösse" zwischen polizeilichen und klar abweichenden Massnahmen aufzufassen). 4.2 Ist die institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit (Art.”
Art. 94 Abs. 1 BV verankert den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit als ordnungspolitisches Leitprinzip einer marktwirtschaftlich organisierten Wirtschaftsordnung. Art. 27 BV schützt dagegen vor allem den individualrechtlichen Gehalt der Wirtschaftsfreiheit; Art. 94 BV betrifft die systembezogene bzw. institutionelle Dimension. Beide Aspekte stehen eng miteinander in Beziehung und sind nicht isoliert zu betrachten.
“Zu demselben Ergebnis führt auch eine weitere Betrachtung. Die Bundesverfassung gewährleistet in Art. 27 die Wirtschaftsfreiheit und damit insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. Gemäss Art. 94 Abs. 1 BV halten sich Bund und Kantone an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. Abweichungen von diesem Grundsatz, insbesondere Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind (Art. 94 Abs. 4 BV). Das verfassungsmässige Recht der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) schützt damit den individualrechtlichen Gehalt, Art. 94 BV als grundlegendes Ordnungsprinzip einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung die systembezogene oder institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit, wobei diese beiden Aspekte freilich eng aufeinander bezogen sind und nicht isoliert betrachtet werden können (BGE 138 I 378 E. 6.1). Nach der herrschenden Lehre ergibt sich aus Art. 27 und Art. 94 BV ein ordnungspolitischer Grundentscheid für eine marktwirtschaftlich organisierte Privatwirtschaft (hierzu Fritz Gygi, Die schweizerische Wirtschaftsverfassung, Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 1970 II S.”
“Zu demselben Ergebnis führt auch eine weitere Betrachtung. Die Bundesverfassung gewährleistet in Art. 27 die Wirtschaftsfreiheit und damit insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. Gemäss Art. 94 Abs. 1 BV halten sich Bund und Kantone an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. Abweichungen von diesem Grundsatz, insbesondere Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind (Art. 94 Abs. 4 BV). Das verfassungsmässige Recht der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) schützt damit den individualrechtlichen Gehalt, Art. 94 BV als grundlegendes Ordnungsprinzip einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung die systembezogene oder institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit, wobei diese beiden Aspekte freilich eng aufeinander bezogen sind und nicht isoliert betrachtet werden können (BGE 138 I 378 E. 6.1). Nach der herrschenden Lehre ergibt sich aus Art. 27 und Art. 94 BV ein ordnungspolitischer Grundentscheid für eine marktwirtschaftlich organisierte Privatwirtschaft (hierzu Fritz Gygi, Die schweizerische Wirtschaftsverfassung, Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 1970 II S.”
“Zu demselben Ergebnis führt auch eine weitere Betrachtung. Die Bundesverfassung gewährleistet in Art. 27 die Wirtschaftsfreiheit und damit insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. Gemäss Art. 94 Abs. 1 BV halten sich Bund und Kantone an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. Abweichungen von diesem Grundsatz, insbesondere Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind (Art. 94 Abs. 4 BV). Das verfassungsmässige Recht der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) schützt damit den individualrechtlichen Gehalt, Art. 94 BV als grundlegendes Ordnungsprinzip einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung die systembezogene oder institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit, wobei diese beiden Aspekte freilich eng aufeinander bezogen sind und nicht isoliert betrachtet werden können (BGE 138 I 378 E. 6.1). Nach der herrschenden Lehre ergibt sich aus Art. 27 und Art. 94 BV ein ordnungspolitischer Grundentscheid für eine marktwirtschaftlich organisierte Privatwirtschaft (hierzu Fritz Gygi, Die schweizerische Wirtschaftsverfassung, Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 1970 II S.”
“Zu demselben Ergebnis führt auch eine weitere Betrachtung. Die Bundesverfassung gewährleistet in Art. 27 die Wirtschaftsfreiheit und damit insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. Gemäss Art. 94 Abs. 1 BV halten sich Bund und Kantone an den Grund-satz der Wirtschaftsfreiheit. Abweichungen von diesem Grundsatz, insbesondere Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind (Art. 94 Abs. 4 BV). Das verfassungsmässige Recht der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) schützt damit den individualrechtlichen Gehalt, Art. 94 BV als grundlegendes Ordnungsprinzip einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung die systembezogene oder institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit, wobei diese beiden Aspekte freilich eng aufeinander bezogen sind und nicht isoliert betrachtet werden können (BGE 138 I 378 E. 6.1). Nach der herrschenden Lehre ergibt sich aus Art. 27 und Art. 94 BV ein ordnungspolitischer Grundentscheid für eine marktwirtschaftlich organisierte Privatwirtschaft (hierzu Fritz Gygi, Die schweizerische Wirtschaftsverfassung, Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 1970 II S.”
Konkurrenten können sich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrenten berufen, um gegen staatliche Wettbewerbsverzerrungen vorzugehen; unzulässig sind staatliche Massnahmen, die den Wettbewerb zwischen direkten Konkurrenten verzerren und nicht wettbewerbsneutral sind. Allein die Befürchtung, durch staatliche Eingriffe künftig stärkerer Konkurrenz ausgesetzt zu sein, begründet nach der Rechtsprechung noch keine Beschwerdebefugnis, weil dies zum gewollten freien Wettbewerb (Art. 94 Abs. 1 BV) gehört. Vielmehr ist eine schutzwürdige besondere Beziehungsnähe erforderlich, die sich aus der einschlägigen gesetzlichen Ordnung ergeben kann; ein entsprechendes Interesse liegt insbesondere in Wirtschaftszweigen vor, in denen wirtschaftspolitische oder sonstige spezielle Regelungen eine solche Nähe schaffen.
“Konkurrenten sind nach der Rechtsprechung berechtigt, sich gegen staatliche Wettbewerbsverzerrungen unter Anrufung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Konkurrenten zur Wehr zu setzen. Danach sind Massnahmen verboten, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren und (dadurch) nicht wettbewerbsneutral sind. Nach der Rechtsprechung ist die Beschwerdebefugnis eines Konkurrenten nicht schon aufgrund der blossen Befürchtung gegeben, einer verstärkten Konkurrenz ausgesetzt zu sein; diese Art des Berührtseins liegt im Prinzip des gewollten freien Wettbewerbs (Art. 94 Abs. 1 BV) und kann deshalb für sich alleine kein relevantes Interesse an einem gerichtlichen Rechtsschutz begründen. Erforderlich ist vielmehr eine schutzwürdige besondere Beziehungsnähe, die sich aus der einschlägigen gesetzlichen Ordnung ergibt. So kann ein schutzwürdiges Interesse für Konkurrenten in Wirtschaftszweigen vorliegen, in welchen sie durch wirtschaftspolitische oder sonstige spezielle Regelungen in eine solche besondere Beziehungsnähe untereinander versetzt werden (BGE 142 II 80 E. 1.4.2 mit Hinweisen; Urteile des BGer 2C_264/2023 vom 11. Januar 2024 E. 5.4, 2D_53/2020 vom 31. März 2023 E. 4.4-4.5 und 2C_1024/2016 vom 23. Februar 2018 E. 3.1, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).”
“Konkurrenten sind nach der Rechtsprechung berechtigt, sich gegen staatliche Wettbewerbsverzerrungen unter Anrufung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Konkurrenten zur Wehr zu setzen. Danach sind Massnahmen verboten, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren und (dadurch) nicht wettbewerbsneutral sind. Nach der Rechtsprechung ist die Beschwerdebefugnis eines Konkurrenten nicht schon aufgrund der blossen Befürchtung gegeben, einer verstärkten Konkurrenz ausgesetzt zu sein; diese Art des Berührtseins liegt im Prinzip des gewollten freien Wettbewerbs (Art. 94 Abs. 1 BV) und kann deshalb für sich alleine kein relevantes Interesse an einem gerichtlichen Rechtsschutz begründen. Erforderlich ist vielmehr eine schutzwürdige besondere Beziehungsnähe, die sich aus der einschlägigen gesetzlichen Ordnung ergibt. So kann ein schutzwürdiges Interesse für Konkurrenten in Wirtschaftszweigen vorliegen, in welchen sie durch wirtschaftspolitische oder sonstige spezielle Regelungen in eine solche besondere Beziehungsnähe untereinander versetzt werden (BGE 142 II 80 E. 1.4.2 mit Hinweisen; Urteile des BGer 2C_264/2023 vom 11. Januar 2024 E. 5.4, 2D_53/2020 vom 31. März 2023 E. 4.4-4.5 und 2C_1024/2016 vom 23. Februar 2018 E. 3.1, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).”
“Konkurrenten sind nach der Rechtsprechung berechtigt, sich gegen staatliche Wettbewerbsverzerrungen unter Anrufung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Konkurrenten zur Wehr zu setzen. Danach sind Massnahmen verboten, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren und (dadurch) nicht wettbewerbsneutral sind. Nach der Rechtsprechung ist die Beschwerdebefugnis eines Konkurrenten nicht schon aufgrund der blossen Befürchtung gegeben, einer verstärkten Konkurrenz ausgesetzt zu sein; diese Art des Berührtseins liegt im Prinzip des gewollten freien Wettbewerbs (Art. 94 Abs. 1 BV) und kann deshalb für sich alleine kein relevantes Interesse an einem gerichtlichen Rechtsschutz begründen. Erforderlich ist vielmehr eine schutzwürdige besondere Beziehungsnähe, die sich aus der einschlägigen gesetzlichen Ordnung ergibt. So kann ein schutzwürdiges Interesse für Konkurrenten in Wirtschaftszweigen vorliegen, in welchen sie durch wirtschaftspolitische oder sonstige spezielle Regelungen in eine solche besondere Beziehungsnähe untereinander versetzt werden (BGE 142 II 80 E. 1.4.2 mit Hinweisen; Urteile des BGer 2C_264/2023 vom 11. Januar 2024 E. 5.4, 2D_53/2020 vom 31. März 2023 E. 4.4-4.5 und 2C_1024/2016 vom 23. Februar 2018 E. 3.1, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).”
Sozialpolitische Massnahmen können einen grundsatzkonformen und verhältnismässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 94 Abs. 1 BV) darstellen und damit gerechtfertigt sein; dies gilt namentlich, wenn eine genügende gesetzliche Grundlage besteht und eine klare Überschreitung der zulässigen Normalarbeitszeit vorliegt.
“Schliesslich liegt auch keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit vor: Der grundsatzkonforme Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 94 Abs. 1 BV) beruht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage (E. 6.4) und liegt als sozialpolitische Massnahme im öffentlichen Interesse. Der Erlass einer Massnahme und einer Sanktion ist hier zudem grundsätzlich verhältnismässig, insbesondere da eine klare Überschreitung der zulässigen Normalarbeitszeit vorliegt und die Massnahme offensichtlich geeignet ist, die Arbeitsbedingungen im Sinne einer Reduktion der Normalarbeitszeit zu verbessern.”
Das im BGS vorgesehene Konzessionssystem (Art. 5 ff. BGS) stellt nach den zitierten Entscheiden eine Abweichung vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit (Art. 94 Abs. 4 BV) dar, da es freien Wettbewerb nicht zulässt.
“Das Geldspielgesetz stützt sich auf Art. 106 Abs. 1 BV, der den Bund ermächtigt, unter Berücksichtigung der Interessen der Kantone Vorschriften über die Geldspiele zu erlassen. Nach Art. 106 Abs. 2 BV ist für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken eine Konzession des Bundes erforderlich. Das vorgesehene Konzessionssystem (Art. 5 ff. BGS) stellt eine Abweichung vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit im Sinne von Art. 94 Abs. 4 BV dar, da es keinen freien Wettbewerb zulässt.”
“Das Geldspielgesetz stützt sich auf Art. 106 Abs. 1 BV, der den Bund ermächtigt, unter Berücksichtigung der Interessen der Kantone Vorschriften über die Geldspiele zu erlassen. Nach Art. 106 Abs. 2 BV ist für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken eine Konzession des Bundes erforderlich. Das vorgesehene Konzessionssystem (Art. 5 ff. BGS) stellt eine Abweichung vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit im Sinne von Art. 94 Abs. 4 BV dar, da es keinen freien Wettbewerb zulässt.”
“Das Geldspielgesetz stützt sich auf Art. 106 Abs. 1 BV, der den Bund ermächtigt, unter Berücksichtigung der Interessen der Kantone Vorschriften über die Geldspiele zu erlassen. Nach Art. 106 Abs. 2 BV ist für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken eine Konzession des Bundes erforderlich. Das vorgesehene Konzessionssystem (Art. 5 ff. BGS) stellt eine Abweichung vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit im Sinne von Art. 94 Abs. 4 BV dar, da es keinen freien Wettbewerb zulässt.”
Massnahmen, die den Wettbewerb behindern, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen sind oder auf kantonalen Hoheitsrechten/Regalien beruhen. Diese Beschränkung steht in engem Zusammenhang mit der Funktion von Art. 94 Abs. 1 BV als Ordnungsprinzip einer marktwirtschaftlichen Wirtschaftsordnung und mit der damit verbundenen Gleichbehandlungs- bzw. Wettbewerbsneutralitätsfunktion.
“Gemäss Art. 27 Abs. 1 BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie beinhaltet namentlich die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (vgl. BGE 142 I 162 E. 3.2.1; BGE 141 V 557 E. 7.1 m.w.H.; Giovanni Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Kommentar, 2017, Art. 27 N 29; Rene Rhinow/Gerhard Schmid/Giovanni Biaggini/Felix Uhlmann, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 2. Aufl. 2011, S. 69). Die Wirtschaftsfreiheit steht natürlichen und juristischen Personen gleichermassen zu (vgl. BGE 140 I 218 E. 6.3 S. 229 m.w.H.). Gemäss Art. 94 Abs. 1 BV halten sich Bund und Kantone an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. Abweichungen von diesem Grundsatz, insbesondere Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind. Während Art. 27 BV den individualrechtlichen Gehalt der Wirtschaftsfreiheit schützt, gewährleistet Art. 94 BV als grundlegendes Ordnungsprinzip einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung die systembezogene oder institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit. Diese beiden Aspekte sind freilich eng aufeinander bezogen und können nicht isoliert betrachtet werden (vgl. BGE 142 I 162 E. 3.2.1; BGE 138 I 378 E. 6.1; Felix Uhlmann, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 27 BV N 1; Botschaft des Bundesrates vom 20. November 1996, BBl 1997 I 175 ff. zu Art. 23, 293 Ziff. 6, 296 zu Art. 85). Eine Scharnierfunktion kommt sodann dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen und der staatlichen Wettbewerbsneutralität zu (vgl.”
“das Rechtsgleichheitsgebot. Zum anderen verstosse der Mindestlohn gegen die bundesrechtliche Kompetenzordnung, da er keine sozialpolitische Massnahme im Sinn der höchstrichterlichen Rechtsprechung darstelle, sowie gegen die kantonale Kompetenzordnung, da es sich dabei nicht um eine typisch lokale Angelegenheit handle, die von der Stadt Zürich wahrgenommen werden könne. Weiter verstosse die Verordnung gegen das Binnenmarktgesetz und die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (vgl. das Gesetz vom 20. März 2023 über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 [LS 720.1]) und erwiesen sich die Kontrollbefugnisse als unzulässig. 4. 4.1 Art. 27 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleistet die Wirtschaftsfreiheit, insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. Gemäss Art. 94 Abs. 1 BV halten sich Bund und Kantone an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. Art. 27 BV schützt damit den individualrechtlichen Gehalt, Art. 94 BV als grundlegendes Ordnungsprinzip einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung die systembezogene oder institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit (zum Ganzen BGE 138 I 378 E. 6.1 mit Hinweisen; ferner BGE 143 I 403 E. 5.1). Danach ist es dem Staat in der Regel untersagt, Massnahmen zu ergreifen, die den freien Wettbewerb behindern, um bestimmte Wirtschaftszweige oder Formen der wirtschaftlichen Tätigkeit zu sichern oder zu fördern, oder sogar das Wirtschaftsleben nach einem bestimmten Plan zu leiten. Art. 94 Abs. 4 BV sieht entsprechend vor, dass Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere Massnahmen, die den Wettbewerb gefährden, nur zulässig sind, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen sind oder auf kantonalen Hoheitsrechten beruhen. Im Gegensatz zu wirtschaftspolitischen Massnahmen, die den freien Wettbewerb behindern oder gar derogieren können, fallen staatliche Massnahmen, die ordnungs- oder sozialpolitische Gründe verfolgen oder nicht primär wirtschaftlichen Interessen dienen (z.”
Art. 94 Abs. 4 BV verankert die Pflicht zur Wettbewerbsneutralität im Sinne eines Systemsgrundsatzes: Staatliche Massnahmen, die gezielt in den Wettbewerb eingreifen, um einzelne private Konkurrenten oder Unternehmensformen gegenüber anderen zu begünstigen oder zu benachteiligen, sind grundsätzlich unzulässig. Solche Abweichungen vom Grundsatz des freien Wettbewerbs sind nur zulässig, wenn sie durch die Bundesverfassung oder durch kantonale Regalrechte gedeckt sind.
“Nach Art. 27 Abs. 1 BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufs, den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Gemäss Art. 94 Abs. 1 BV halten sich Bund und Kantone an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. Abweichungen von diesem Grundsatz, insbesondere Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind (vgl. Art. 94 Abs. 4 BV). Die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 Abs. 1 BV steht natürlichen und juristischen Personen gleichermassen zu (vgl. BGE 142 I 162 E. 3.2.1; 140 I 218 E. 6.3). Sie schützt die privatwirtschaftliche Tätigkeit (vgl. BGE 148 II 121 E. 7.1; 137 I 167 E. 3.1), nicht hingegen eine staatliche oder öffentliche Aufgabe (vgl. BGE 145 I 183 E. 4.1.2; 142 II 369 E. 6.2; 141 I 124 E. 4.1). Während Art. 27 BV den individualrechtlichen Gehalt der Wirtschaftsfreiheit schützt, gewährleistet Art. 94 BV als grundlegendes Ordnungsprinzip einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung die systembezogene oder institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit. Diese beiden Aspekte sind eng aufeinander bezogen und können nicht isoliert betrachtet werden (vgl. BGE 148 II 121 E. 7.2; 142 I 162 E. 3.2.1). Eine Scharnierfunktion kommt ausserdem dem Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten und der staatlichen Wettbewerbsneutralität zu (vgl. BGE 142 I 162 E. 3.2.1; 138 I 378 E.”
“Art. 94 BV statuiert das System einer Wirtschaftsordnung des freien Wettbewerbs. Dieser institutionelle Grundsatz wird in Art. 27 BV im Rahmen seiner individualrechtlichen Funktion konkretisiert. Demnach schützt die Wirtschaftsfreiheit vor allem das Recht des Einzelnen, uneingeschränkt von staatlichen Massnahmen jede privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit frei auszuüben (Ulrich Häfelin et al., Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Auflage 2020, Rz. 628 ff.). Die Wirtschaftsfreiheit gilt nicht absolut, sondern sie kann, sofern es sich um Massnahmen handelt, die sich nicht gegen den Wettbewerb richten (Art. 94 Abs. 4 BV), gestützt auf Art. 36 BV eingeschränkt werden. Andernfalls wäre zusätzlich eine Bundesverfassungsnorm oder ein kantonales Regalrecht notwendig (BGE 136 I 1 E. 5.1 und128 I 3 E. 3a). Zu beachten ist zudem der Anspruch der direkten Konkurrenten auf Gleichbehandlung. Er kommt zwischen Angehörigen der gleichen Branche, die sich mit dem gleichen Angebot an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen, zum Tragen (BGE 125 I 431 E. 4b). Massnahmen, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren bzw. nicht wettbewerbsneutral sind, namentlich wenn sie bezwecken, in den Wettbewerb einzugreifen, um einzelne Konkurrenten oder Konkurrentengruppen gegenüber anderen zu bevorzugen oder zu benachteiligen, sind verboten. Darin liegt ein grundsatzwidriges und damit unzulässiges Regelungsmotiv. Eine absolute Gleichbehandlung der Konkurrenten ist nicht möglich (BGE 136 I 1 E. 5.5.2 und 130 I 26 E. 6.3.3.2). Dieser spezifische Gleichbehandlungsgrundsatz schützt folglich vor staatlichen Ungleichbehandlungen, die zwar auf ernsthaften sachlichen Gründen beruhen mögen und damit nach Art.”
“Art. 94 BV statuiert das System einer Wirtschaftsordnung des freien Wettbewerbs. Dieser institutionelle Grundsatz wird in Art. 27 BV im Rahmen seiner individualrechtlichen Funktion konkretisiert. Demnach schützt die Wirtschaftsfreiheit vor allem das Recht des Einzelnen, uneingeschränkt von staatlichen Massnahmen jede privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit frei auszuüben (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Auflage 2020, Rz. 628 ff.). Die Wirtschaftsfreiheit gilt nicht absolut, sondern sie kann, sofern es sich um Massnahmen handelt, die sich nicht gegen den Wettbewerb richten (Art. 94 Abs. 4 BV), gestützt auf Art. 36 BV eingeschränkt werden. Andernfalls wäre zusätzlich eine Bundesverfassungsnorm oder ein kantonales Regalrecht notwendig (BGE 136 I 1 E. 5.1 und BGE 128 I 3 E. 3a). Zu beachten ist zudem der Anspruch der direkten Konkurrenten auf Gleichbehandlung. Er kommt zwischen Angehörigen der gleichen Branche, die sich mit dem gleichen Angebot an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen, zum Tragen (BGE 125 I 431 E. 4b). Massnahmen, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren bzw. nicht wettbewerbsneutral sind, namentlich wenn sie bezwecken, in den Wettbewerb einzugreifen, um einzelne Konkurrenten oder Konkurrentengruppen gegenüber anderen zu bevorzugen oder zu benachteiligen, sind verboten. Darin liegt ein grundsatzwidriges und damit unzulässiges Regelungsmotiv. Eine absolute Gleichbehandlung der Konkurrenten ist nicht möglich (BGE 136 I 1 E. 5.5.2 und BGE 130 I 26 E. 6.3.3). Dieser spezifische Gleichbehandlungsgrundsatz schützt folglich vor staatlichen Ungleichbehandlungen, die zwar auf ernsthaften sachlichen Gründen beruhen mögen und damit nach Art.”
In der Praxis werden ideelle Nutzungen des öffentlichen Bodens tendenziell grosszügiger behandelt bzw. geschützt als ökonomische Nutzungen.
“Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass sich insoweit eine besondere Schutzwirkung mit Blick auf eine eventuelle wirtschaftliche Nutzung des öffentlichen Bodens und auf die Einschränkung des zulässigen öffentlichen Interesses gemäss Art. 94 BV auf Eingriffe in dieses Grundrecht, die mit dem Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit vereinbar sind, ergeben könnte. Allerdings wird in der Literatur teilweise auch darauf verwiesen, dass im Gegenteil ideelle Nutzungen des öffentlichen Grundes in der Praxis oft grosszügiger behandelt werden als ökonomische (vgl. UHLMANN, a.a.O., Art. 27 Rz. 79; vgl. auch ein analoges Zitat von HANS GEORG SEILER in: plädoyer 6/2022, S. 12). Im Übrigen wäre in Betracht zu ziehen, dass sich, im Unterschied zu Schweizerinnen und Schweizern, nicht alle ausländischen Personen auf die Wirtschaftsfreiheit berufen können, sondern nur solche, denen ein Anspruch auf Erwerbstätigkeit bzw. eine Anwesenheitsbewilligung mit Arbeitsberechtigung zusteht oder die bereits über eine Erwerbsbewilligung verfügen (vgl. insbes. BGE 123 I 214 E. 2; UHLMANN, a.a.O., Art. 27 Rz. 29; MARCO WEISS, § 27 Ausländische Personen als selbstständig Erwerbende, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, Handbücher für die Anwaltspraxis, 3.”
“Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass sich insoweit eine besondere Schutzwirkung mit Blick auf eine eventuelle wirtschaftliche Nutzung des öffentlichen Bodens und auf die Einschränkung des zulässigen öffentlichen Interesses gemäss Art. 94 BV auf Eingriffe in dieses Grundrecht, die mit dem Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit vereinbar sind, ergeben könnte. Allerdings wird in der Literatur teilweise auch darauf verwiesen, dass im Gegenteil ideelle Nutzungen des öffentlichen Grundes in der Praxis oft grosszügiger behandelt werden als ökonomische (vgl. UHLMANN, a.a.O., N. 79 zu Art. 27 BV; vgl. auch ein analoges Zitat von HANS GEORG SEILER, in: Plädoyer 2022 6 S. 12). Im Übrigen wäre in Betracht zu ziehen, dass sich, im Unterschied zu Schweizerinnen und Schweizern, nicht alle ausländischen Personen auf die Wirtschaftsfreiheit berufen können, sondern nur solche, denen ein Anspruch auf Erwerbstätigkeit bzw. eine Anwesenheitsbewilligung mit Arbeitsberechtigung zusteht oder die BGE 149 I 248 S. 257 bereits über eine Erwerbsbewilligung verfügen (vgl. insb. BGE 123 I 214 E. 2; UHLMANN, a.a.O., N. 29 zu Art. 27 BV; MARCO WEISS, § 27 Ausländische Personen als selbstständig Erwerbende, in: Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, Handbücher für die Anwaltspraxis [nachfolgend: Ausländerrecht], Uebersax und andere [Hrsg.”
Wenn der Staat eine Aufgabe der Grundversorgung erfüllt oder eine solche Aufgabe öffentlich wahrnimmt (z. B. durch staatlich betriebene Schulen oder durch an Private vergebene staatliche Leistungsaufträge), begründet dies gegenüber dem Staat keinen Anspruch privater Anbieter auf Gleichbehandlung mit staatlichen Leistungen. Die Rechtsordnung kann für bestimmte Bereiche bewusst vom Markt- und Wettbewerbsprinzip abweichen; daraus folgt, dass staatliche und private Tätigkeiten nicht zwingend gleich zu behandeln sind und der Betrieb staatlicher Einrichtungen nicht ohne Weiteres als Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit privater Anbieter zu qualifizieren ist.
“Private Drittanbieter können sich nicht auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrenten (vgl. dazu BGer 9C_132/2021 vom 15. September 2021 E. 5.1.2, zur Publikation vorgesehen; BGer 2C_225/2009 vom 16. Oktober 2009 E. 4.1 je mit Hinweisen) berufen, wenn der Staat zur Erfüllung einer Grundversorgungsaufgabe, wie hier der Umsetzung des grundrechtlichen Anspruchs auf einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV), den beauftragten (privaten) Leistungsträgern Wettbewerbsvorteile verschafft. Sie könnten höchstens das Recht beanspruchen, gleich wie die anderen privaten Anbieter behandelt zu werden. Indem die Rechtsordnung eine bestimmte Tätigkeit zu einer staatlichen oder öffentlichen Aufgabe macht, bringt sie in der Regel zum Ausdruck, dass in diesem Bereich nicht das Markt- und Wettbewerbsprinzip gelten soll, weil aus bestimmten politischen Gründen eine reine Marktsteuerung als unerwünscht betrachtet wird. Der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität staatlicher Massnahmen (Art. 27 in Verbindung mit Art. 94 BV) kann nicht bedeuten, dass der Staat die staatlichen und die privaten Tätigkeiten gleich behandeln muss. Dies umso weniger, als ansonsten dadurch das Prinzip staatlicher Tätigkeit als solches in Frage gestellt würde. So werden zum Beispiel staatliche Schulen gerade deshalb betrieben, weil allen Kindern ermöglicht werden soll, die Schule unentgeltlich zu besuchen. Damit werden zwangsläufig private Schulen, die auf Kostenbeiträge ihrer Schüler angewiesen sind, in ihrer Marktstellung beeinträchtigt. Trotzdem stellt der Betrieb staatlicher Schulen – selbst wenn er an Private übertragen wurde – nicht eine Beeinträchtigung der Wirtschaftsfreiheit dar. Auch der aus der Wirtschaftsfreiheit fliessende Anspruch auf Gleichbehandlung der Konkurrenten besteht nur unter mehreren privaten Schulen, nicht aber zwischen staatlichen Schulen und privaten Schulen (vgl. dazu BGer 2P.67/2004 vom 23. September 2004 E. 1.5 mit Hinweisen, in: ZBl 2005, S. 424 ff.; B. Wagner Pfeifer, Staatlicher Bildungsauftrag und staatliches Bildungsmonopol, in: ZBl 1998, S.”
Art. 94 BV schützt die institutionelle bzw. systembezogene Dimension der Wirtschaftsfreiheit als Ordnungsprinzip einer auf marktwirtschaftlichen Grundsätzen beruhenden Wirtschaftsordnung. Dieser verfassungsrechtliche Ordnungsschutz steht in engem Zusammenhang mit dem individualrechtlichen Schutz der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV und ist nicht isoliert zu betrachten.
“Während Art. 27 BV den individualrechtlichen Gehalt der Wirtschaftsfreiheit schützt, gewährleistet Art. 94 BV als grundlegendes Ordnungsprinzip einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung die systembezogene oder institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit. Diese beiden Aspekte sind eng aufeinander bezogen und können nicht isoliert betrachtet werden (BGE 148 II 121 E. 7.2; 145 I 183 E. 4.1.1; 142 I 162 E. 3.2.1).”
“1 BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufs, den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Gemäss Art. 94 Abs. 1 BV halten sich Bund und Kantone an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. Abweichungen von diesem Grundsatz, insbesondere Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind (vgl. Art. 94 Abs. 4 BV). Die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 Abs. 1 BV steht natürlichen und juristischen Personen gleichermassen zu (vgl. BGE 142 I 162 E. 3.2.1; 140 I 218 E. 6.3). Sie schützt die privatwirtschaftliche Tätigkeit (vgl. BGE 148 II 121 E. 7.1; 137 I 167 E. 3.1), nicht hingegen eine staatliche oder öffentliche Aufgabe (vgl. BGE 145 I 183 E. 4.1.2; 142 II 369 E. 6.2; 141 I 124 E. 4.1). Während Art. 27 BV den individualrechtlichen Gehalt der Wirtschaftsfreiheit schützt, gewährleistet Art. 94 BV als grundlegendes Ordnungsprinzip einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung die systembezogene oder institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit. Diese beiden Aspekte sind eng aufeinander bezogen und können nicht isoliert betrachtet werden (vgl. BGE 148 II 121 E. 7.2; 142 I 162 E. 3.2.1). Eine Scharnierfunktion kommt ausserdem dem Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten und der staatlichen Wettbewerbsneutralität zu (vgl. BGE 142 I 162 E. 3.2.1; 138 I 378 E. 6.1; Urteil 2D_53/2020 / 2D_25/2021 vom 31. März 2023 E. 4.4.1 f., nicht publiziert in: BGE 149 I 146).”
“Die Wirtschaftsfreiheit, welche grundsätzlich keinen Anspruch auf staatliche Leistungen vermittelt (vgl. BGE 138 II 191 E. 4.4.1 mit Hinweisen), ist durch Art. 27 Abs. 1 BV gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Gemäss Art. 94 Abs. 1 BV halten sich Bund und Kantone an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. Abweichungen von diesem Grundsatz, insbesondere Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind (Art. 94 Abs. 4 BV). Während Art. 27 BV den individualrechtlichen Gehalt der Wirtschaftsfreiheit schützt, gewährleistet Art. 94 BV als grundlegendes Ordnungsprinzip einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung die systembezogene oder institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit. BGE 147 V 423 S. 434 Diese beiden Aspekte sind freilich eng aufeinander bezogen und können nicht isoliert betrachtet werden. Eine Scharnierfunktion kommt sodann dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen und der staatlichen Wettbewerbsneutralität zu ( BGE 142 I 162 E. 3.2.1 insb. mit Hinweis auf BGE 138 I 378 E. 6.1). Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen geht weiter als das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV. Danach sind Massnahmen verboten, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren und dadurch nicht wettbewerbsneutral sind ( BGE 142 I 162 E. 3.7.2; BGE 141 V 557 E. 7.2). Der angesprochene Grundsatz gilt aber nicht absolut und schliesst gewisse Differenzierungen, etwa aus Gründen der Sozialpolitik, des Umweltschutzes oder der Kulturpolitik nicht aus ( BGE 142 I 162 E.”
“Sie beinhaltet namentlich die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (vgl. BGE 142 I 162 E. 3.2.1; BGE 141 V 557 E. 7.1 m.w.H.; Giovanni Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Kommentar, 2017, Art. 27 N 29; Rene Rhinow/Gerhard Schmid/Giovanni Biaggini/Felix Uhlmann, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 2. Aufl. 2011, S. 69). Die Wirtschaftsfreiheit steht natürlichen und juristischen Personen gleichermassen zu (vgl. BGE 140 I 218 E. 6.3 S. 229 m.w.H.). Gemäss Art. 94 Abs. 1 BV halten sich Bund und Kantone an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. Abweichungen von diesem Grundsatz, insbesondere Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind. Während Art. 27 BV den individualrechtlichen Gehalt der Wirtschaftsfreiheit schützt, gewährleistet Art. 94 BV als grundlegendes Ordnungsprinzip einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung die systembezogene oder institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit. Diese beiden Aspekte sind freilich eng aufeinander bezogen und können nicht isoliert betrachtet werden (vgl. BGE 142 I 162 E. 3.2.1; BGE 138 I 378 E. 6.1; Felix Uhlmann, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 27 BV N 1; Botschaft des Bundesrates vom 20. November 1996, BBl 1997 I 175 ff. zu Art. 23, 293 Ziff. 6, 296 zu Art. 85). Eine Scharnierfunktion kommt sodann dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen und der staatlichen Wettbewerbsneutralität zu (vgl. BGE 138 I 378 E. 6.1 S. 384 f. m.w.H.). Die Wirtschaftsfreiheit schliesst auch die Vertragsfreiheit ein. Diese beinhaltet die Abschlussfreiheit, die Partnerwahlfreiheit, die Inhaltsfreiheit ("liberté de déterminer l'objet du contrat"; vgl. Urteil des BGer 4C_2/2013 vom 10. Juli 2013 E. 3.2), die Formfreiheit und die Aufhebungsfreiheit (vgl.”
Vorübergehende Nothilfen für Selbständigerwerbende im Pandemie-Kontext sind nach der zitierten Rechtsprechung nicht als grundsatzwidriger Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 94 BV) zu qualifizieren. Die Massnahmen verfolgten vorrangig einen sozialpolitischen Zweck (Vermeidung von Härtefällen) und rechtfertigen damit eine vorübergehende Ungleichbehandlung von Marktteilnehmern, sofern sie nicht auf eine wettbewerbsbezogene Begünstigung oder Benachteiligung einzelner Konkurrenten abzielen.
“Parallel dazu habe der Bundesrat Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus ergriffen, u.a. auch für Selbständigerwerbende. Diese Massnahmen seien nicht wettbewerbsrechtlich motiviert gewesen, hätten sie doch nicht bezweckt, einzelne Konkurrenten zu begünstigen oder zu benachteiligen. Im Fokus habe vielmehr gestanden, mit Nothilfen die wirtschaftliche Stabilität und das wirtschaftliche Wohl des Landes in der Pandemie zu gewährleisten. Die Ungleichbehandlung der Konkurrenten aufgrund von Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall stelle einen Teil der Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus dar. Dies sei, obwohl die ergriffenen Massnahmen auch auf die Stabilisierung der Wirtschaft im Allgemeinen zielen würden, kein grundsatzwidriger Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit, diene diese Bestimmung doch (in erster Linie) der Vermeidung von Härtefällen bei Selbständigerwerbenden während der Pandemie, mithin einem sozialpolitischen Ziel (E. 5.4.2; zum Verhältnis von Art. 27 BV und Art. 94 BV siehe auch E. 5.1.3). Folglich rügt der Beschwerdeführer auch zu Unrecht eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit.”
Eingriffe des Raumplanungsrechts begründen nicht von vornherein einen Verstoss gegen die Wirtschaftsfreiheit. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Abs. 2 BZO nicht als unter dem Deckmantel der Raumplanung stehende wirtschaftspolitische Massnahme zu qualifizieren und verletzt Art. 94 Abs. 1 BV nicht.
“Abs. 2 BZO (vgl. hinten E. 9.3) ist zu verneinen, dass mit dieser Bestimmung unter dem Deckmantel der Raumplanung ein Eingriff in den wirtschaftlichen Wettbewerb bezweckt oder die Wirtschaftsfreiheit ihres Gehalts entleert wird. Ein Verstoss gegen den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 94 Abs. 1 BV liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung deshalb ebenfalls nicht vor (vgl. BGE 142 I 162 E. 3.3 mit Hinweisen).”
“Abs. 2 BZO (vgl. hinten E. 9.3) ist zu verneinen, dass mit dieser Bestimmung unter dem Deckmantel der Raumplanung ein Eingriff in den wirtschaftlichen Wettbewerb bezweckt oder die Wirtschaftsfreiheit ihres Gehalts entleert wird. Ein Verstoss gegen den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 94 Abs. 1 BV liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung deshalb ebenfalls nicht vor (vgl. BGE 142 I 162 E. 3.3 mit Hinweisen).”
Im konkreten Fall stellte das Gericht fest, dass eine Verletzung der Wettbewerbsneutralität nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich war. Die angeordneten Qualitätsauflagen dienten dem übergeordneten öffentlichen Interesse (Schutz des Kindeswohls) und wurden daher nicht als Verstoss gegen den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit bzw. der Wettbewerbsneutralität angesehen.
“Einschränkungen der Grundrechte müssen durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2 BV). Unbestritten soll durch die Verpflichtung der Beschwerdeführerinnen zur Einhaltung der Qualitätsrichtlinien das Kindeswohl geschützt werden, indem eine ausreichende Ausbildung der Mitarbeitenden der Kindestagesstätten sichergestellt wird. Der Schutz des Kindeswohls steht denn auch bei jeder Massnahme des Kindesschutzes, wie hier eine vorliegt (vgl. vorne E. 5.2.1), im Vordergrund (Art. 307 Abs. 1 ZGB; BGE 146 III 313 E. 6.2.2). Damit besteht ein den Grundrechtseingriff im Prinzip rechtfertigendes öffentliches Interesse an der Einhaltung der Qualitätsrichtlinien. Nicht geltend gemacht und auch nicht offensichtlich wäre, dass mit der vorgesehenen Massnahme der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität staatlichen Handelns, wie er sich aus dem Zusammenspiel von Art. 27 und Art. 94 BV ergibt, verletzt würde (vgl. BGE 143 II 425 E. 4.2). Nicht einzugehen ist auf das auch in diesem Zusammenhang erhobene Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, die Qualitätsrichtlinien seien als Gesamtpaket zu verstehen und die mit der hier strittigen und weiteren Vorgaben verbundenen negativen Aspekte seien zu beachten (vgl. vorne E. 4.3.2).”
Für die Beschwerdelegitimation von Konkurrenten genügt es, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass betroffene Kundengruppen die Leistung zuvor privat bezogen haben. Konkurrenten können demnach eine Verletzung von Art. 94 BV rügen, ohne dass dafür zwingend eine individuelle Einschränkung der durch Art. 27 BV geschützten Komponente der Wirtschaftsfreiheit vorliegen muss.
“zu dieser Voraussetzung BGE 143 II 598 E. 5.1). Es besteht zudem eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass Mitarbeitende von Spitälern, die nach § 7 lit. e nHMV von der Abgabe von Arzneimitteln durch die Spital- und Personalapotheken profitieren könnten, diese bislang in öffentlichen Apotheken wie jener der Beschwerdeführerin 2 bzw. des Beschwerdeführers 3 bezogen haben. Entgegen den Ausführungen der Gesundheitsdirektion ist für die Beschwerdelegitimation nicht erforderlich, dass das Spitalpersonal einen quantitativ bedeutenden Anteil an die Umsätze der Beschwerdeführerin 2 und des Beschwerdeführers 3 beisteuert. Ob und in welchem Umfang sich die Massnahme nämlich effektiv wettbewerbsverzerrend auswirkt, wäre gegebenenfalls nicht im Rahmen der Zulässigkeit der Beschwerde, sondern auf materiell-rechtlicher Ebene zu prüfen. Die Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführer 3 sind deshalb zur Konkurrentenbeschwerde zuzulassen. Sie können dabei auch die Frage aufwerfen, ob die Massnahme Art. 94 BV verletzt, unabhängig davon, ob eine Einschränkung der in Art. 27 BV garantierten individualrechtlichen Komponente der Wirtschaftsfreiheit vorliegt (vgl. BGE 138 I 378 E. 6.2.3). 1.2.4 Der Beschwerdeführer 1 ist ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1904 (ZGB; SR 210) und hat unter anderem die Wahrung der beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der ihm angeschlossenen, im räumlichen Geltungsbereich der streitigen Regelung befindlichen Apothekerinnen und Apotheker zum Zweck (vgl. Art. 1 und 2 der Statuten des Beschwerdeführers 1 [vgl. überdies bereits BGE 131 I 205 E. 2.4]). Wie die Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführer 3 sind auch die übrigen Mitglieder oder zumindest eine Grosszahl von ihnen als direkte Konkurrenten der Spital- und Personalapotheken zu betrachten. Auch der Beschwerdeführer 1 ist folglich wie die Beschwerdeführenden 2 und 3 zur Beschwerde zuzulassen. 1.3 Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.”
Staatliche bzw. öffentliche Unternehmen, die zugleich in Monopol- und in Wettbewerbsbereichen tätig sind, sind nach der Rechtsprechung zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität verpflichtet, diese Bereiche kalkulatorisch zu trennen. Systematische Quersubventionierungen des Wettbewerbsbereichs aus dem Monopolbereich gelten vor diesem Hintergrund als unzulässig.
“Hinsichtlich der Anforderungen an die privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates hielt es fest (BGE 138 I 378 E. 6.3.2): Die herrschende Lehre nimmt an, dass die Bundesverfassung einen Grundsatzentscheid für eine privatwirtschaftliche Wirtschaftsordnung enthält in dem Sinne, dass die wirtschaftliche Tätigkeit grundsätzlich den Privaten vorbehalten ist [...] oder jedenfalls vom Staat nur zurückhaltend ausgeübt werden soll [...], dass aber eine unternehmerische Tätigkeit des Staates trotzdem grundsätzlich zulässig ist [...]. Vorausgesetzt für unternehmerisches Handeln des Staates wird nach der Lehre eine formell-gesetzliche Grundlage [...], was sich unabhängig vom Vorliegen eines Grundrechtseingriffs im Sinne von Art. 36 BV schon aus staatsorganisationsrechtlichen Gründen ergibt [...]. Die privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates muss sodann im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; [...]). Zudem soll sie wettbewerbsneutral bzw. nicht wettbewerbsverzerrend sein (Art. 94 BV; [...]). Sie muss deshalb den gleichen Wettbewerbsbedingungen unterworfen sein wie ein entsprechendes privates Unternehmen [...]. Das Bundesgericht ging im Weiteren auf die Wettbewerbsneutralität staatlicher Wirtschaftstätigkeit ein, die es aus dem institutionellen Gehalt der Wirtschaftsfreiheit (Art. 94 BV) ableitete. Es erwog, bezugnehmend unter anderem auf die Postgesetzgebung (BGE 138 I 378 E. 9.1): Die herrschende Lehre leitet aus der Wirtschaftsfreiheit bzw. dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ab, dass öffentliche Unternehmen, die teilweise in einem Monopolbereich, teilweise im Wettbewerbsbereich tätig sind, diese beiden Bereiche kalkulatorisch trennen müssen und systematische Quersubventionierungen des Wettbewerbsbereichs aus dem Monopolbereich unzulässig sind [...]. Diese Auffassung überzeugt. Die Wirtschaftsfreiheit schützt zwar nicht vor Konkurrenz, und der private Wettbewerbsteilnehmer kann sich deshalb nicht dagegen zur Wehr setzen, dass der Staat selber unternehmerisch tätig wird und zu ihm in Konkurrenz tritt.”
“2): Die herrschende Lehre nimmt an, dass die Bundesverfassung einen Grundsatzentscheid für eine privatwirtschaftliche Wirtschaftsordnung enthält in dem Sinne, dass die wirtschaftliche Tätigkeit grundsätzlich den Privaten vorbehalten ist [...] oder jedenfalls vom Staat nur zurückhaltend ausgeübt werden soll [...], dass aber eine unternehmerische Tätigkeit des Staates trotzdem grundsätzlich zulässig ist [...]. Vorausgesetzt für unternehmerisches Handeln des Staates wird nach der Lehre eine formell-gesetzliche Grundlage [...], was sich unabhängig vom Vorliegen eines Grundrechtseingriffs im Sinne von Art. 36 BV schon aus staatsorganisationsrechtlichen Gründen ergibt [...]. Die privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates muss sodann im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; [...]). Zudem soll sie wettbewerbsneutral bzw. nicht wettbewerbsverzerrend sein (Art. 94 BV; [...]). Sie muss deshalb den gleichen Wettbewerbsbedingungen unterworfen sein wie ein entsprechendes privates Unternehmen [...]. Das Bundesgericht ging im Weiteren auf die Wettbewerbsneutralität staatlicher Wirtschaftstätigkeit ein, die es aus dem institutionellen Gehalt der Wirtschaftsfreiheit (Art. 94 BV) ableitete. Es erwog, bezugnehmend unter anderem auf die Postgesetzgebung (BGE 138 I 378 E. 9.1): Die herrschende Lehre leitet aus der Wirtschaftsfreiheit bzw. dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ab, dass öffentliche Unternehmen, die teilweise in einem Monopolbereich, teilweise im Wettbewerbsbereich tätig sind, diese beiden Bereiche kalkulatorisch trennen müssen und systematische Quersubventionierungen des Wettbewerbsbereichs aus dem Monopolbereich unzulässig sind [...]. Diese Auffassung überzeugt. Die Wirtschaftsfreiheit schützt zwar nicht vor Konkurrenz, und der private Wettbewerbsteilnehmer kann sich deshalb nicht dagegen zur Wehr setzen, dass der Staat selber unternehmerisch tätig wird und zu ihm in Konkurrenz tritt. Das gilt jedoch nur, wenn der Staat dabei den gleichen Regeln wie die privaten Wettbewerbsteilnehmer unterworfen ist, er also bei seiner wettbewerblichen Tätigkeit keine Sonderrechte beansprucht. Diese Voraussetzung ist bei Quersubventionierungen zwischen Monopol- und Wettbewerbsbereich eines Staatsbetriebs nicht erfüllt.”
“2): Die herrschende Lehre nimmt an, dass die Bundesverfassung einen Grundsatzentscheid für eine privatwirtschaftliche Wirtschaftsordnung enthält in dem Sinne, dass die wirtschaftliche Tätigkeit grundsätzlich den Privaten vorbehalten ist [...] oder jedenfalls vom Staat nur zurückhaltend ausgeübt werden soll [...], dass aber eine unternehmerische Tätigkeit des Staates trotzdem grundsätzlich zulässig ist [...]. Vorausgesetzt für unternehmerisches Handeln des Staates wird nach der Lehre eine formell-gesetzliche Grundlage [...], was sich unabhängig vom Vorliegen eines Grundrechtseingriffs im Sinne von Art. 36 BV schon aus staatsorganisationsrechtlichen Gründen ergibt [...]. Die privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates muss sodann im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; [...]). Zudem soll sie wettbewerbsneutral bzw. nicht wettbewerbsverzerrend sein (Art. 94 BV; [...]). Sie muss deshalb den gleichen Wettbewerbsbedingungen unterworfen sein wie ein entsprechendes privates Unternehmen [...]. Das Bundesgericht ging im Weiteren auf die Wettbewerbsneutralität staatlicher Wirtschaftstätigkeit ein, die es aus dem institutionellen Gehalt der Wirtschaftsfreiheit (Art. 94 BV) ableitete. Es erwog, bezugnehmend unter anderem auf die Postgesetzgebung (BGE 138 I 378 E. 9.1): Die herrschende Lehre leitet aus der Wirtschaftsfreiheit bzw. dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ab, dass öffentliche Unternehmen, die teilweise in einem Monopolbereich, teilweise im Wettbewerbsbereich tätig sind, diese beiden Bereiche kalkulatorisch trennen müssen und systematische Quersubventionierungen des Wettbewerbsbereichs aus dem Monopolbereich unzulässig sind [...]. Diese Auffassung überzeugt. Die Wirtschaftsfreiheit schützt zwar nicht vor Konkurrenz, und der private Wettbewerbsteilnehmer kann sich deshalb nicht dagegen zur Wehr setzen, dass der Staat selber unternehmerisch tätig wird und zu ihm in Konkurrenz tritt. Das gilt jedoch nur, wenn der Staat dabei den gleichen Regeln wie die privaten Wettbewerbsteilnehmer unterworfen ist, er also bei seiner wettbewerblichen Tätigkeit keine Sonderrechte beansprucht. Diese Voraussetzung ist bei Quersubventionierungen zwischen Monopol- und Wettbewerbsbereich eines Staatsbetriebs nicht erfüllt.”
Kerngehaltsschutz: Eine Verletzung des Kerngehalts der Wirtschaftsfreiheit kann vorliegen, wenn staatliche Massnahmen in so vielen Bereichen Marktmechanismen beseitigen, dass der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit kaum noch sinnvolle Betätigungsfelder verbleiben oder die Vertragsfreiheit ausgehöhlt wird.
“E. 5.2). Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit sind neben den Voraussetzungen von Art. 36 BV nur zulässig, wenn sie nicht vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen und Gründe für die Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit nicht bloss vorgeschoben sind (Art. 94 Abs. 4 BV; BGE 142 I 162 E. 3.2.2 und 3.5). Was Kerngehalt der Wirtschaftsfreiheit ist, ist umstritten. Während das Bundesgericht die Frage nach einer eigenständigen Bedeutung des Kerngehalts offenliess (vgl. BGE 136 I 17 E. 4.5), kann eine Verletzung des Kerngehalts darin gesehen werden, wenn der Staat in vielen Bereichen des Wirtschaftsgeschehens den Marktmechanismus beseitigt, sodass der Privatwirtschaft kaum mehr sinnvolle Betätigungsfelder bleiben oder die Vertragsfreiheit ausgehöhlt wird (Uhlmann, Basler Komm., Basel 2015, Art. 27 BV N 55 mit Hinweisen). 6.2.3.2. Mit der Schliessung der Erotik- und Sexbetriebe wird die bisherige privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit der Anbieterinnen von Erotik- und Sexdienstleistungen in Betrieben unterbunden. M.a.W. wird ihnen mit der Schliessung die freie Ausübung ihrer aktuellen Erwerbstätigkeit entzogen. Dies stellt einen schwerwiegenden staatlichen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit derjenigen dar, die in diesem Bereich ihre Geschäftstätigkeit ausüben.”
In der zitierten Praxis wurde die Verweigerung kantonaler Kurzarbeitsentschädigung mit dem Argument gerügt, sie verletze den aus Art. 94 BV folgenden Grundsatz der Wettbewerbsneutralität, zumal in anderen Kantonen entsprechende Leistungen zugesprochen worden seien.
“Selbst wenn dieses Bundesgesetz als relevanter Faktor zu beachten wäre, ändere dies nichts daran, dass gemäss Art. 28 Abs. 1bis PBG ein Verlustausgleich erst nach Auflösung der Spezialreserven der Unternehmung erfolge. Reserven dienten jedoch dazu, finanzielle Verluste aufzufangen, die nicht vermeidbar seien. Vorliegend hätte aber die Beschwerdeführerin im Frühling 2020 die Möglichkeit gehabt, Verluste durch Personalabbau zu reduzieren. Die Defizitgarantie des Art. 28 Abs. 1bis PBG sei somit kein geeignetes Instrument zur Vermeidung von Entlassungen. Schliesslich auferlege Art. 94 der Bundesverfassung dem Bund und den Kantonen die Pflicht zu wettbewerbsneutralem Verhalten. Unzulässig seien wirtschaftspolitische oder standespolitische Massnahmen, die den freien Wettbewerb behinderten oder verzerrten. Da Mitbewerbern aus anderen Kantonen erwiesenermassen Kurzarbeitsentschädigung zugesprochen worden sei, verstosse die Verweigerung von Kurzarbeitsentschädigung gegenüber der Beschwerdeführerin gegen Art. 94 BV und 8 BV (act. G 7). Mit Duplik vom 9. März 2021 macht der Beschwerdegegner geltend, die Kurzarbeitsentschädigung stelle Lohnersatz bei einem wirtschaftlich bedingten oder behördlich angeordneten vorübergehenden Arbeitsausfall dar. Es bestehe keine subsidiäre Haftung der Arbeitslosenversicherung gegenüber Leistungen gemäss dem revidierten Personenbeförderungsgesetz. Damit erfolge nämlich eine Abgeltung für einen finanziellen Verlust für den Ortsverkehr. Eine Koordination mit dem Lohnersatz gemäss Kurzarbeitsentschädigung könne mit diesen Abgeltungen nicht gemacht werden. Insofern sei der Einspracheentscheid zu korrigieren. Auf Grund der Finanzierung durch den Bund und den Kanton St. Gallen sei bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der Voranmeldung von Kurzarbeitsentschädigung klar gewesen, dass keine Angestellten der Betriebsabteilung Produktion (Fahrdienst, Fahrausweiskontrolle) entlassen werden müssten, um die Betriebskosten bei einem vorübergehenden, pandemiebedingten Arbeitsausfall zu senken (act.”
Das Bundesgericht ist in neueren Entscheiden auf die öffentlich-rechtliche Beschwerde gegen privatwirtschaftliche Staatstätigkeit eingetreten. Die Lehre hebt hervor, dass damit — innerhalb der im Verfahren der öffentlich-rechtlichen Beschwerde zulässigen Rügen — auch Verletzungen objektiv-rechtlicher Normen, namentlich von Art. 94 BV, geltend gemacht werden können, und zwar unabhängig davon, ob zugleich eine Einschränkung der individualrechtlichen Komponente der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) vorliegt. In der Literatur wird dies als Behebung eines zuvor bestehenden Rechtsschutzdefizits gewertet, weil das Bundesgericht früher derartigen Beschwerden wegen fehlenden rechtlich geschützten Interesses oft nicht eingetreten ist.
“; ferner zur privatwirtschaftlichen Tätigkeit des Staates [auch im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrierenden] Peter Hettich, Infrastrukturverfassung, in: Diggelmann/Randall/Schindler [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Band 3, 2020, S. 2296; Rhinow/Schmid/Biaggini/Uhlmann, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 2. Aufl. 2011, § 18 Rz. 53 ff., insbes. Rz. 64 und Rz. 106-116; Markus Schott, Staat und Wettbewerb, 2010, Rz. 731-733; Paul Richli, Grundriss des schweizerischen Wirtschaftsverfassungsrechts, 2007, Rz. 180 und 334; Yvo Hangartner, Der Staat als Unternehmer, in: Rechtliche Rahmenbedingungen des Wirtschaftsstandortes Schweiz, Festschrift 25 Jahre juristische Abschlüsse an der Universität St. Gallen [HSG], 2007, S. 237 ff., S. 241-246). Von der Lehre begrüsst wurde, dass das Bundesgericht auf die öffentlich-rechtliche Beschwerde eingetreten ist. Es wurde hervorgehoben, dass - entsprechend der im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässigen Rügen - neu eine Verletzung objektiv-rechtlicher Normen geltend gemacht und somit eingewendet werden könne, durch die privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates werde Art. 94 BV verletzt und dies unabhängig davon, ob eine Einschränkung der individualrechtlichen Komponente der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) vorliege (Vallender/Hettich, a.a.O, Art. 27 Rz. 30 und Art. 94 Rz. 4). Damit sei ein «erhebliches Rechtsschutzdefizit» behoben worden, nachdem das Bundesgericht zuvor auf entsprechende Beschwerden gegen die privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates (mangels eines rechtlich geschützten Interesses) regelmässig nicht eingetreten war (Hettich, a.a.O., AJP 2012 S. 1469; ebenfalls zustimmend Giovanni Biaggini, Bundesgericht, II. öffentlich-rechtliche Abteilung, 3. Juli 2012, 2C_485/2010, ZBl 2012 S. 674; vgl. auch René Wiederkehr, Die Beschwerdebefugnis des Konkurrenten, recht 2014 S. 84 und 87 ff.; Kraemer/Stöckli, a.a.O., S. 35 ff.; Hangartner, Glarnersach, AJP 2012 S. 1820). An anderer Stelle wird der Entscheid «Glarnersach» als «Fortsetzung der Rechtsprechung zum Grundsatz der Gleichbehandlung direkter Konkurrenten» bezeichnet (Felix Uhlmann, in: Basler Kommentar zur Bundesverfassung, 2015, Art.”
“; ferner zur privatwirtschaftlichen Tätigkeit des Staates [auch im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrierenden] Peter Hettich, Infrastrukturverfassung, in: Diggelmann/Randall/Schindler [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Band 3, 2020, S. 2296; Rhinow/Schmid/Biaggini/Uhlmann, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 2. Aufl. 2011, § 18 Rz. 53 ff., insbes. Rz. 64 und Rz. 106-116; Markus Schott, Staat und Wettbewerb, 2010, Rz. 731-733; Paul Richli, Grundriss des schweizerischen Wirtschaftsverfassungsrechts, 2007, Rz. 180 und 334; Yvo Hangartner, Der Staat als Unternehmer, in: Rechtliche Rahmenbedingungen des Wirtschaftsstandortes Schweiz, Festschrift 25 Jahre juristische Abschlüsse an der Universität St. Gallen [HSG], 2007, S. 237 ff., S. 241-246). Von der Lehre begrüsst wurde, dass das Bundesgericht auf die öffentlich-rechtliche Beschwerde eingetreten ist. Hervorgehoben wird, dass - entsprechend der im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässigen Rügen - neu eine Verletzung objektiv-rechtlicher Normen geltend gemacht und somit eingewendet werden könne, durch die privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates werde Art. 94 BV verletzt und dies unabhängig davon, ob eine Einschränkung der individualrechtlichen Komponente der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) vorliege (Vallender/Hettich, a.a.O, Art. 27 Rz. 30 und Art. 94 Rz. 4). Damit sei ein «erhebliches Rechtsschutzdefizit» behoben worden, nachdem das Bundesgericht zuvor auf entsprechende Beschwerden gegen die privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates (mangels eines rechtlich geschützten Interesses) regelmässig nicht eingetreten war (Hettich, a.a.O., AJP 2012 S. 1469; ebenfalls zustimmend Giovanni Biaggini, Bundesgericht, II. öffentlichrechtliche Abteilung, 3. Juli 2012, 2C_485/2010, ZBl 2012 S. 674; vgl. auch René Wiederkehr, Die Beschwerdebefugnis des Konkurrenten, recht 2014 S. 84 und 87 ff.; Kraemer/Stöckli, a.a.O., S. 35 ff.; Hangartner, Glarnersach, AJP 2012 S. 1820). An anderer Stelle wird der Entscheid «Glarnersach» als «Fortsetzung der Rechtsprechung zum Grundsatz der Gleichbehandlung direkter Konkurrenten» bezeichnet (Felix Uhlmann, in: Basler Kommentar zur Bundesverfassung, 2015, Art.”
Wettbewerbsverzerrende Massnahmen wie konzessions- oder restriktive Systeme stellen eine Abweichung vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 94 Abs. 4 BV dar und setzen daher eine ausdrückliche verfassungs- oder kantonale Regalrechtsgrundlage voraus. Wo die Bundesverfassung selbst Ausnahmen vorsieht (z. B. für Geldspiele/Spielbanken gestützt auf Art. 106 BV), sind derartige Systeme verfassungsmässig möglich.
“Das Geldspielgesetz stützt sich auf Art. 106 Abs. 1 BV, der den Bund ermächtigt, unter Berücksichtigung der Interessen der Kantone Vorschriften über die Geldspiele zu erlassen. Nach Art. 106 Abs. 2 BV ist für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken eine Konzession des Bundes erforderlich. Das vorgesehene Konzessionssystem (Art. 5 ff. BGS) stellt eine Abweichung vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit im Sinne von Art. 94 Abs. 4 BV dar, da es keinen freien Wettbewerb zulässt.”
“Das Geldspielgesetz stützt sich auf Art. 106 Abs. 1 BV, der den Bund ermächtigt, unter Berücksichtigung der Interessen der Kantone Vorschriften über die Geldspiele zu erlassen. Nach Art. 106 Abs. 2 BV ist für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken eine Konzession des Bundes erforderlich. Das vorgesehene Konzessionssystem (Art. 5 ff. BGS) stellt eine Abweichung vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit im Sinne von Art. 94 Abs. 4 BV dar, da es keinen freien Wettbewerb zulässt.”
“Das BGS stützt sich auf Art. 106 Abs. 1 BV, der den Bund ermächtigt, unter Berücksichtigung der Interessen der Kantone Vorschriften über die Geldspiele zu erlassen. Nach Art. 106 Abs. 2 BV ist für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken eine Konzession des Bundes erforderlich. Das vorgesehene Konzessionssystem (Art. 5 ff. BGS) stellt eine Abweichung vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit im Sinne von Art. 94 Abs. 4 BV dar, da es keinen freien Wettbewerb zulässt. Da diese Abweichung jedoch in der Bundesverfassung selbst vorgesehen ist, erfüllt sie die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Art. 94 Abs. 4 BV und ist verfassungsmässig (vgl. Botschaft BGS, BBl 2015 8529). Die gesetzlich vorgesehenen Zugangssperren liegen zudem im öffentlichen Interesse, da unter anderem bezweckt wird, Spielerinnen und Spieler und die Gesellschaft von Gefahren zu schützen, die mit Geldspielen verbunden sind (vgl. E. 5.6 hiervor; Botschaft BGS, BBl 2015 8529).”
“Die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV schützt jede gewerbsmässig ausgeübte private, nicht hoheitliche, wirtschaftliche Betätigung, die der Erzielung eines Gewinns oder Erwerbs- beziehungsweise Geschäftseinkommens dient (Urteil des BGer 2C_276/2019 vom 8. Mai 2020 E. 2.2, m.w.H.). Hierzu gehört auch die freie Ausübung eines Berufes (Art. 27 Abs. 2 BV). Eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit muss sowohl den Voraussetzungen von Art. 36 BV als auch Art. 94 BV genügen. Art. 36 BV verlangt, dass Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage bedürfen (Abs. 1), durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt (Abs. 2) sowie verhältnismässig sein müssen (Abs. 3). Dabei bleibt der Kerngehalt der Grundrechte unantastbar (Abs. 4). Art. 94 BV statuiert den Grundsatz, dass Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit grundsätzlich wettbewerbsneutral sein müssen, es sei denn, die Bundesverfassung oder kantonale Regalrechte sehen Ausnahmen vor (Art. 94 Abs. 4 BV; BGE 128 I 3 E. 3; Urteil des BVGer B—4757/2017 vom 27. Februar 2020 E. 14.2.2). Da gemäss Art. 190 BV Bundesgesetze ohnehin massgebend sind, wäre selbst eine allenfalls verfassungswidrige Norm durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich anzuwenden (vgl. E. 5.1 hiervor; BGE 137 I 128 E. 4.3.1 f.; 136 II 120 E. 3.5).”
Art. 94 Abs. 4 BV erlaubt Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit — namentlich wettbewerbsbeschränkende Massnahmen — nur, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte gerechtfertigt sind. Während Art. 27 BV den individualrechtlichen Gehalt der Wirtschaftsfreiheit schützt, erfasst Art. 94 BV die ordnungspolitische bzw. systembezogene Dimension dieses Verfassungsgrundsatzes; beide Aspekte sind eng miteinander verbunden.
“Zu demselben Ergebnis führt auch eine weitere Betrachtung. Die Bundesverfassung gewährleistet in Art. 27 die Wirtschaftsfreiheit und damit insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. Gemäss Art. 94 Abs. 1 BV halten sich Bund und Kantone an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. Abweichungen von diesem Grundsatz, insbesondere Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind (Art. 94 Abs. 4 BV). Das verfassungsmässige Recht der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) schützt damit den individualrechtlichen Gehalt, Art. 94 BV als grundlegendes Ordnungsprinzip einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung die systembezogene oder institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit, wobei diese beiden Aspekte freilich eng aufeinander bezogen sind und nicht isoliert betrachtet werden können (BGE 138 I 378 E. 6.1). Nach der herrschenden Lehre ergibt sich aus Art. 27 und Art. 94 BV ein ordnungspolitischer Grundentscheid für eine marktwirtschaftlich organisierte Privatwirtschaft (hierzu Fritz Gygi, Die schweizerische Wirtschaftsverfassung, Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 1970 II S. 314-321; vgl. zudem, auch das Schrifttum zusammenfassend, Vallender/Hettich, a.a.O., Art. 27 Rz. 91 ff.; Rhinow/Schmid/Biaggini/Uhlmann, a.a.O., § 4 Rz. 81 ff.; Klaus A. Vallender, Grundzüge der «neuen» Wirtschaftsverfassung, AJP 1999 S. 681-684). Die Verfassungsbestimmung von Art.”
“Zu demselben Ergebnis führt auch eine weitere Betrachtung. Die Bundesverfassung gewährleistet in Art. 27 die Wirtschaftsfreiheit und damit insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. Gemäss Art. 94 Abs. 1 BV halten sich Bund und Kantone an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. Abweichungen von diesem Grundsatz, insbesondere Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind (Art. 94 Abs. 4 BV). Das verfassungsmässige Recht der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) schützt damit den individualrechtlichen Gehalt, Art. 94 BV als grundlegendes Ordnungsprinzip einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung die systembezogene oder institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit, wobei diese beiden Aspekte freilich eng aufeinander bezogen sind und nicht isoliert betrachtet werden können (BGE 138 I 378 E. 6.1). Nach der herrschenden Lehre ergibt sich aus Art. 27 und Art. 94 BV ein ordnungspolitischer Grundentscheid für eine marktwirtschaftlich organisierte Privatwirtschaft (hierzu Fritz Gygi, Die schweizerische Wirtschaftsverfassung, Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 1970 II S. 314-321; vgl. zudem, auch das Schrifttum zusammenfassend, Vallender/Hettich, a.a.O., Art. 27 Rz. 91 ff.; Rhinow/Schmid/Biaggini/Uhlmann, a.a.O., § 4 Rz. 81 ff.; Klaus A. Vallender, Grundzüge der «neuen» Wirtschaftsverfassung, AJP 1999 S. 681-684). Die Verfassungsbestimmung von Art.”
Regelungen, die primär dem Gewässerschutz bzw. Umweltschutz dienen, sind von ihrem objektiven Regelungszweck her wettbewerbsneutral und deshalb grundsätzlich mit dem Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit (Art. 94 Abs. 1 BV) vereinbar, auch wenn sie wettbewerbsbeschränkende oder -verzerrende Nebenfolgen haben.
“Die mit der Änderung der PhV neu eingeführten Massnahmen sind – wie die Antragsteller selbst einräumen – nicht wirtschaftspolitisch motiviert, denn sie verfolgen nicht das primäre Ziel, den freien Wettbewerb zu beeinträchtigen oder zu behindern. Die angefochtenen Massnahmen zielen vielmehr ausschliesslich auf das öffentliche Interesse des Gewässerschutzes und damit Umweltschutzes ab. Sie sind von ihrer primären Zielsetzung bzw. ihrem objektiven Regelungszweck her wettbewerbsneutral und daher grundsätzlich systemkonform i.S.v. Art. 94 Abs. 1 BV, auch wenn sie wettbewerbsbeschränkende oder -verzerrende Nebenfolgen haben (vgl. dazu auch die Ausführungen zum öffentlichen Interesse und zur Verhältnismässigkeit unter E. 6.2.2.3 hiernach). Infolge ihrer Grundsatzkonformität bedürfen die angefochtenen Regelungen der geänderten PhV folglich keiner Grundlage in der Bundesverfassung oder durch kantonale Regalrechte.”
“Die mit der Änderung der PhV neu eingeführten Massnahmen sind – wie die Antragsteller selbst einräumen – nicht wirtschaftspolitisch motiviert, denn sie verfolgen nicht das primäre Ziel, den freien Wettbewerb zu beeinträchtigen oder zu behindern. Die angefochtenen Massnahmen zielen vielmehr ausschliesslich auf das öffentliche Interesse des Gewässerschutzes und damit Umweltschutzes ab. Sie sind von ihrer primären Zielsetzung bzw. ihrem objektiven Regelungszweck her wettbewerbsneutral und daher grundsätzlich systemkonform i.S.v. Art. 94 Abs. 1 BV, auch wenn sie wettbewerbsbeschränkende oder -verzerrende Nebenfolgen haben (vgl. dazu auch die Ausführungen zum öffentlichen Interesse und zur Verhältnismässigkeit unter E. 6.2.2.3 hiernach). Infolge ihrer Grundsatzkonformität bedürfen die angefochtenen Regelungen der geänderten PhV folglich keiner Grundlage in der Bundesverfassung oder durch kantonale Regalrechte.”
Art. 94 Abs. 1 BV verpflichtet Bund und Kantone, Massnahmen zu unterlassen, die darauf gerichtet sind, das Wirtschaftsleben nach einem festen Plan zu lenken oder bestimmte Bewirtschaftungsformen zu sichern oder zu begünstigen. Damit soll eine staatlich gesteuerte Planwirtschaft bzw. die Bevorzugung bestimmter Wirtschaftsformen verhindert werden.
“Es sind hierzu die vorstehend umschriebenen öffentlichen Interessen am Schutz der Gesundheit und der Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus den tangierten öffentlichen und privaten Interessen gegenüberzustellen. Hierzu zählen insbesondere die Wirtschaftsfreiheit, die privaten Interessen der Betroffenen an der freien Aus-übung ihrer Erwerbstätigkeit sowie die Rechtsgleichheit nach Art. 8 BV. 6.2.3.1. Die Wirtschaftsfreiheit beinhaltet namentlich die freie Wahl des Berufs sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV; BGE 142 I 162 E. 3.2.1, 141 V 557 E. 7.1 mit Hinweis). Geschützt ist jede gewerbsmässig ausgeübte, privatwirtschaftliche Tätigkeit, die der Erzielung eines Gewinnes dient, und zwar in allen ihren Erscheinungsformen (BGE 140 I 218 E. 6.3). Die Wirtschaftsfreiheit steht natürlichen und juristischen Personen gleich-ermassen zu (BGE 142 I 162 E. 3.2, BGE 140 I 218 E. 6.3). Während Art. 27 BV den individualrechtlichen Gehalt der Wirtschaftsfreiheit schützt, sieht Art. 94 Abs. 1 BV als konstitutiv-institutionelles Gegenstück vor, dass sich Bund und Kantone an die Wirtschaftsfreiheit zu halten haben. Verhindert werden sollen staatliche Massnahmen, die darauf ausgerichtet sind, das Wirtschaftsleben nach einem festen Plan zu lenken (BGE 131 I 223 E. 4.2, 116 Ia 345 E. 5) oder Bewirtschaftungsformen zu sichern oder zu begünstigen (BGE 138 I 378 E. 8.3; BGer-Urteil 2C_109/2017 vom”
“Es sind hierzu die vorstehend umschriebenen öffentlichen Interessen am Schutz der Gesundheit und der Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus den tangierten öffentlichen und privaten Interessen gegenüberzustellen. Hierzu zählen insbesondere die Wirtschaftsfreiheit, die privaten Interessen der Betroffenen an der freien Aus-übung ihrer Erwerbstätigkeit sowie die Rechtsgleichheit nach Art. 8 BV. 6.2.3.1. Die Wirtschaftsfreiheit beinhaltet namentlich die freie Wahl des Berufs sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV; BGE 142 I 162 E. 3.2.1, 141 V 557 E. 7.1 mit Hinweis). Geschützt ist jede gewerbsmässig ausgeübte, privatwirtschaftliche Tätigkeit, die der Erzielung eines Gewinnes dient, und zwar in allen ihren Erscheinungsformen (BGE 140 I 218 E. 6.3). Die Wirtschaftsfreiheit steht natürlichen und juristischen Personen gleich-ermassen zu (BGE 142 I 162 E. 3.2, BGE 140 I 218 E. 6.3). Während Art. 27 BV den individualrechtlichen Gehalt der Wirtschaftsfreiheit schützt, sieht Art. 94 Abs. 1 BV als konstitutiv-institutionelles Gegenstück vor, dass sich Bund und Kantone an die Wirtschaftsfreiheit zu halten haben. Verhindert werden sollen staatliche Massnahmen, die darauf ausgerichtet sind, das Wirtschaftsleben nach einem festen Plan zu lenken (BGE 131 I 223 E. 4.2, 116 Ia 345 E. 5) oder Bewirtschaftungsformen zu sichern oder zu begünstigen (BGE 138 I 378 E. 8.3; BGer-Urteil 2C_109/2017 vom”
Kantone können aufgrund ihrer Gewässerhoheit (kantonales Regal) die Schifffahrt auf ihren Gewässern verbieten, einschränken oder beschränken (z. B. Zahl der zugelassenen Schiffe). Solche Eingriffe stehen — im Hinblick auf Art. 94 Abs. 1 BV — nur insoweit im Raum, als öffentliches Interesse oder der Schutz wichtiger Rechtsgüter dies erfordern.
“Der Bundesgesetzgeber geht davon aus, dass die Schifffahrt Gemeingebrauch des Gewässers darstellt und im Rahmen der massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen dem Grundsatz nach frei ist (Art. 2 Abs. 1 BSG). Den Kantonen steht gestützt auf Art. 76 Abs. 4 BV die Gewässerhoheit zu (Art. 3 Abs. 1 BSG; Biaggini, a.a.O., Art. 76 BV N 7 m.H.; Marti, in: St. Galler Komm. zur BV, a.a.O., Art. 76 N 26 ff.). Diese ausdrücklich gewährleistete Verfügungsmacht der Kantone über ihre Gewässer stellt ein kantonales Regal dar und kann daher dem Anwendungsbereich der Wirtschaftsfreiheit entzogen werden (BGE 142 I 99 E. 2.4.3). Ferner können die Kantone die Schifffahrt auf ihren Gewässern verbieten, einschränken oder die Zahl der auf einem Gewässer zugelassenen Schiffe begrenzen, indes mit Blick auf Art. 94 Abs. 1 BV nur soweit, als das öffentliche Interesse oder der Schutz wichtiger Rechtsgüter dies erfordert (BGE 119 Ia 197 ff.; BGer-Urteil A 621/1987 vom”
Bei einer Ungleichbehandlung direkter Konkurrentinnen und Konkurrenten nach Art. 94 Abs. 4 BV ist ein qualifizierter Rechtfertigungsmassstab anzulegen; die Rechtfertigungsgründe müssen triftig und ernsthaft sein.
“Die Beschwerdeführerin macht zudem eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung geltend. Gemäss dem Gebot der Rechtsgleichheit in der Rechtsetzung nach Art. 8 Abs. 1 BV liegt eine unzulässige Ungleichbehandlung vor, wenn ein Erlass eine rechtliche Unterscheidung trifft, für die kein vernünftiger und sachlicher Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist (BGE 136 I 1 E. 4.1). Rechtfertigungsgründe für Ungleichbehandlungen in grundrechtlich geschützten Bereichen müssen darüber hinaus triftiger und ernsthafter Natur sein (BGE 149 I 105 E. 4.4.2 mit Hinweis auf BGE 106 Ib 182 E. 4a). Da es sich hier um eine Ungleichbehandlung direkter Konkurrentinnen und Konkurrenten handelt (Art. 27 i.V.m. Art. 94 Abs. 4 BV), kommt dieser qualifizierte Rechtfertigungsmassstab zur Anwendung (vgl. Regina Kiener/Walter Kälin/Judith Wyttenbach, Grundrechte, 3. Aufl. 2018, S. 431). Ziff.”
Als mit Art. 94 Abs. 1 BV grundsatzkonform gelten nach Rechtsprechung und Lehre insbesondere Massnahmen, die dem Polizeigüterschutz oder sozialpolitischen Schutz dienen bzw. die nicht wirtschaftspolitisch motiviert sind.
“Die umstrittene Regelung bewegt sich, wie dargelegt, im Rahmen von § 49a Abs. 3 PBG. 3.9 Zusammengefasst gehen die Rügen der Beschwerdeführerinnen, welche die Vereinbarkeit der umstrittenen Regelung mit Bundesrecht und das Vorliegen einer genügenden gesetzlichen Grundlage auf kantonaler Ebene betreffen, fehl. 4. 4.1 Die umstrittene Regelung tangiert die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) der Beschwerdeführerinnen, aber auch die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) der Eigentümerschaft von Grundstücken mit geltender Wohnanteilspflicht. Es mag dahingestellt bleiben, inwiefern die Beschwerdeführerinnen Trägerinnen der Eigentumsgarantie sind, denn die diesbezüglichen Rügen dringen nicht durch, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. Nach Art. 26 Abs. 1 BV ist das Eigentum gewährleistet. Die Wirtschaftsfreiheit umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufs sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Art. 27 BV ist im Zusammenhang mit Art. 94 BV zu sehen. Gemäss Art. 94 Abs. 1 BV halten sich Bund und Kantone an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. Abweichungen von diesem Grundsatz, namentlich Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind (Art. 94 Abs. 4 BV). Als grundsatzkonform gelten Massnahmen, die dem Polizeigüterschutz dienen, sowie sozialpolitische Vorschriften und andere Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit, die nicht wirtschaftspolitisch motiviert sind (vgl. BGE 147 V 423 E. 5.1.3 mit Hinweisen). Eine grundsatzkonforme Massnahme in diesem Sinn hat sodann die Voraussetzungen von Art. 36 BV an Grundrechtseingriffe zu erfüllen, d. h. sie muss auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. 4.2 Die gesetzliche Grundlage soll durch die umstrittene Regelung gerade geschaffen werden. Sie wurde durch den Gemeinderat, das Gemeindeparlament, erlassen und dem fakultativen Referendum unterstellt.”
“Art. 27 BV ist im Zusammenhang mit Art. 94 Abs. 1 BV zu sehen. Danach dürfen Bund und Kantone prinzipiell nur Vorschriften erlassen, die mit dem Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit im Einklang stehen (sog. grundsatzkonforme Massnahmen; vgl. VALLENDER, a.a.O., N. 4 f. zu Art. 94 BV). Als grundsatzkonform gelten Massnahmen, die dem Polizeigüterschutz dienen, sowie sozialpolitische Vorschriften und andere Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit, die nicht wirtschaftspolitisch motiviert sind (vgl. BGE 143 I 403 E. 5.2 mit Hinweisen). Sofern die Grundsatzkonformität eines Eingriffs in die Wirtschaftsfreiheit zu bejahen ist, ist sodann zu prüfen, ob dieser Eingriff nach den Kriterien von Art. 36 BV gerechtfertigt ist. Danach bedürfen Einschränkungen insbesondere einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV; vgl. dazu E. 6 hiernach). Zudem müssen sie sich durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter rechtfertigen lassen (Art. 36 Abs. 2 BV) und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV; vgl. dazu E. 7 hiernach). Der Kerngehalt ist unantastbar (Art.”
Aus Art. 27 und Art. 94 BV ergibt sich ein Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen bzw. Konkurrenten, der über das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV hinausgeht.
“Nichts anderes ergibt sich aus dem aus Art. 27 und Art. 94 BV fliessenden Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen bzw. Konkurrenten, der weiter als das von der Beschwerdeführerin gerügte allgemeine Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV geht (BGE 147 I 423 E. 5.1.3; 143 II 425 E. 4.2; 142 I 162 E. 3.7.2; jeweils mit Hinweisen).”
“Nichts anderes ergibt sich aus dem aus Art. 27 und Art. 94 BV fliessenden Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen bzw. Konkurrenten, der weiter als das von der Beschwerdeführerin gerügte allgemeine Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV geht (BGE 147 I 423 E. 5.1.3; 143 II 425 E. 4.2; 142 I 162 E. 3.7.2; jeweils mit Hinweisen).”
Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind. Im Übrigen gilt für staatliche Eingriffe das Prinzip der Wettbewerbsneutralität; ferner besteht zwischen direkten Konkurrenten ein Anspruch auf Gleichbehandlung. Dieser Gleichbehandlungsanspruch ist jedoch nicht absolut.
“Nach Art. 27 Abs. 1 BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufs, den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Gemäss Art. 94 Abs. 1 BV halten sich Bund und Kantone an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. Abweichungen von diesem Grundsatz, insbesondere Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind (vgl. Art. 94 Abs. 4 BV). Die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 Abs. 1 BV steht natürlichen und juristischen Personen gleichermassen zu (vgl. BGE 142 I 162 E. 3.2.1; 140 I 218 E. 6.3). Sie schützt die privatwirtschaftliche Tätigkeit (vgl. BGE 148 II 121 E. 7.1; 137 I 167 E. 3.1), nicht hingegen eine staatliche oder öffentliche Aufgabe (vgl. BGE 145 I 183 E. 4.1.2; 142 II 369 E. 6.2; 141 I 124 E. 4.1). Während Art. 27 BV den individualrechtlichen Gehalt der Wirtschaftsfreiheit schützt, gewährleistet Art. 94 BV als grundlegendes Ordnungsprinzip einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung die systembezogene oder institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit. Diese beiden Aspekte sind eng aufeinander bezogen und können nicht isoliert betrachtet werden (vgl. BGE 148 II 121 E. 7.2; 142 I 162 E. 3.2.1). Eine Scharnierfunktion kommt ausserdem dem Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten und der staatlichen Wettbewerbsneutralität zu (vgl. BGE 142 I 162 E. 3.2.1; 138 I 378 E.”
“Art. 94 BV statuiert das System einer Wirtschaftsordnung des freien Wettbewerbs. Dieser institutionelle Grundsatz wird in Art. 27 BV im Rahmen seiner individualrechtlichen Funktion konkretisiert. Demnach schützt die Wirtschaftsfreiheit vor allem das Recht des Einzelnen, uneingeschränkt von staatlichen Massnahmen jede privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit frei auszuüben (Ulrich Häfelin et al., Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Auflage 2020, Rz. 628 ff.). Die Wirtschaftsfreiheit gilt nicht absolut, sondern sie kann, sofern es sich um Massnahmen handelt, die sich nicht gegen den Wettbewerb richten (Art. 94 Abs. 4 BV), gestützt auf Art. 36 BV eingeschränkt werden. Andernfalls wäre zusätzlich eine Bundesverfassungsnorm oder ein kantonales Regalrecht notwendig (BGE 136 I 1 E. 5.1 und128 I 3 E. 3a). Zu beachten ist zudem der Anspruch der direkten Konkurrenten auf Gleichbehandlung. Er kommt zwischen Angehörigen der gleichen Branche, die sich mit dem gleichen Angebot an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen, zum Tragen (BGE 125 I 431 E. 4b). Massnahmen, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren bzw. nicht wettbewerbsneutral sind, namentlich wenn sie bezwecken, in den Wettbewerb einzugreifen, um einzelne Konkurrenten oder Konkurrentengruppen gegenüber anderen zu bevorzugen oder zu benachteiligen, sind verboten. Darin liegt ein grundsatzwidriges und damit unzulässiges Regelungsmotiv. Eine absolute Gleichbehandlung der Konkurrenten ist nicht möglich (BGE 136 I 1 E. 5.5.2 und 130 I 26 E. 6.3.3.2). Dieser spezifische Gleichbehandlungsgrundsatz schützt folglich vor staatlichen Ungleichbehandlungen, die zwar auf ernsthaften sachlichen Gründen beruhen mögen und damit nach Art.”
“Art. 94 BV statuiert das System einer Wirtschaftsordnung des freien Wettbewerbs. Dieser institutionelle Grundsatz wird in Art. 27 BV im Rahmen seiner individualrechtlichen Funktion konkretisiert. Demnach schützt die Wirtschaftsfreiheit vor allem das Recht des Einzelnen, uneingeschränkt von staatlichen Massnahmen jede privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit frei auszuüben (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Auflage 2020, Rz. 628 ff.). Die Wirtschaftsfreiheit gilt nicht absolut, sondern sie kann, sofern es sich um Massnahmen handelt, die sich nicht gegen den Wettbewerb richten (Art. 94 Abs. 4 BV), gestützt auf Art. 36 BV eingeschränkt werden. Andernfalls wäre zusätzlich eine Bundesverfassungsnorm oder ein kantonales Regalrecht notwendig (BGE 136 I 1 E. 5.1 und BGE 128 I 3 E. 3a). Zu beachten ist zudem der Anspruch der direkten Konkurrenten auf Gleichbehandlung. Er kommt zwischen Angehörigen der gleichen Branche, die sich mit dem gleichen Angebot an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen, zum Tragen (BGE 125 I 431 E. 4b). Massnahmen, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren bzw. nicht wettbewerbsneutral sind, namentlich wenn sie bezwecken, in den Wettbewerb einzugreifen, um einzelne Konkurrenten oder Konkurrentengruppen gegenüber anderen zu bevorzugen oder zu benachteiligen, sind verboten. Darin liegt ein grundsatzwidriges und damit unzulässiges Regelungsmotiv. Eine absolute Gleichbehandlung der Konkurrenten ist nicht möglich (BGE 136 I 1 E. 5.5.2 und BGE 130 I 26 E. 6.3.3). Dieser spezifische Gleichbehandlungsgrundsatz schützt folglich vor staatlichen Ungleichbehandlungen, die zwar auf ernsthaften sachlichen Gründen beruhen mögen und damit nach Art.”
Der Anspruch auf Gleichbehandlung kommt insbesondere zwischen Angehörigen derselben Branche zur Anwendung, die mit demselben Angebot dasselbe Publikum ansprechen, um dasselbe Bedürfnis zu befriedigen.
“Art. 94 BV statuiert das System einer Wirtschaftsordnung des freien Wettbewerbs. Dieser institutionelle Grundsatz wird in Art. 27 BV im Rahmen seiner individualrechtlichen Funktion konkretisiert. Demnach schützt die Wirtschaftsfreiheit vor allem das Recht des Einzelnen, uneingeschränkt von staatlichen Massnahmen jede privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit frei auszuüben (Ulrich Häfelin et al., Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Auflage 2020, Rz. 628 ff.). Die Wirtschaftsfreiheit gilt nicht absolut, sondern sie kann, sofern es sich um Massnahmen handelt, die sich nicht gegen den Wettbewerb richten (Art. 94 Abs. 4 BV), gestützt auf Art. 36 BV eingeschränkt werden. Andernfalls wäre zusätzlich eine Bundesverfassungsnorm oder ein kantonales Regalrecht notwendig (BGE 136 I 1 E. 5.1 und128 I 3 E. 3a). Zu beachten ist zudem der Anspruch der direkten Konkurrenten auf Gleichbehandlung. Er kommt zwischen Angehörigen der gleichen Branche, die sich mit dem gleichen Angebot an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen, zum Tragen (BGE 125 I 431 E.”
“Art. 94 BV statuiert das System einer Wirtschaftsordnung des freien Wettbewerbs. Dieser institutionelle Grundsatz wird in Art. 27 BV im Rahmen seiner individualrechtlichen Funktion konkretisiert. Demnach schützt die Wirtschaftsfreiheit vor allem das Recht des Einzelnen, uneingeschränkt von staatlichen Massnahmen jede privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit frei auszuüben (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Auflage 2020, Rz. 628 ff.). Die Wirtschaftsfreiheit gilt nicht absolut, sondern sie kann, sofern es sich um Massnahmen handelt, die sich nicht gegen den Wettbewerb richten (Art. 94 Abs. 4 BV), gestützt auf Art. 36 BV eingeschränkt werden. Andernfalls wäre zusätzlich eine Bundesverfassungsnorm oder ein kantonales Regalrecht notwendig (BGE 136 I 1 E. 5.1 und BGE 128 I 3 E. 3a). Zu beachten ist zudem der Anspruch der direkten Konkurrenten auf Gleichbehandlung. Er kommt zwischen Angehörigen der gleichen Branche, die sich mit dem gleichen Angebot an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen, zum Tragen (BGE 125 I 431 E.”
“Art. 94 BV statuiert das System einer Wirtschaftsordnung des freien Wettbewerbs. Dieser institutionelle Grundsatz wird in Art. 27 BV im Rahmen seiner individualrechtlichen Funktion konkretisiert. Demnach schützt die Wirtschaftsfreiheit vor allem das Recht des Einzelnen, uneingeschränkt von staatlichen Massnahmen jede privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit frei auszuüben (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Auflage 2020, Rz. 628 ff.). Die Wirtschaftsfreiheit gilt nicht absolut, sondern sie kann, sofern es sich um Massnahmen handelt, die sich nicht gegen den Wettbewerb richten (Art. 94 Abs. 4 BV), gestützt auf Art. 36 BV eingeschränkt werden. Andernfalls wäre zusätzlich eine Bundesverfassungsnorm oder ein kantonales Regalrecht notwendig (BGE 136 I 1 E. 5.1 und BGE 128 I 3 E. 3a). Zu beachten ist zudem der Anspruch der direkten Konkurrenten auf Gleichbehandlung. Er kommt zwischen Angehörigen der gleichen Branche, die sich mit dem gleichen Angebot an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen, zum Tragen (BGE 125 I 431 E.”
Massnahmen, die nicht wirtschaftspolitisch motiviert sind und primär dem Gewässerschutz/Umweltschutz dienen, sind von ihrem objektiven Regelungszweck her als wettbewerbsneutral im Sinne von Art. 94 Abs. 1 BV zu qualifizieren. Solche Regelungen bleiben grundsätzlich mit Art. 94 Abs. 1 BV vereinbar, auch wenn sie wettbewerbsbeschränkende oder -verzerrende Nebenfolgen haben; sie bedürfen daher nicht einer speziellen verfassungs- oder Regalfundierung.
“Die mit der Änderung der PhV neu eingeführten Massnahmen sind – wie die Antragsteller selbst einräumen – nicht wirtschaftspolitisch motiviert, denn sie verfolgen nicht das primäre Ziel, den freien Wettbewerb zu beeinträchtigen oder zu behindern. Die angefochtenen Massnahmen zielen vielmehr ausschliesslich auf das öffentliche Interesse des Gewässerschutzes und damit Umweltschutzes ab. Sie sind von ihrer primären Zielsetzung bzw. ihrem objektiven Regelungszweck her wettbewerbsneutral und daher grundsätzlich systemkonform i.S.v. Art. 94 Abs. 1 BV, auch wenn sie wettbewerbsbeschränkende oder -verzerrende Nebenfolgen haben (vgl. dazu auch die Ausführungen zum öffentlichen Interesse und zur Verhältnismässigkeit unter E. 6.2.2.3 hiernach). Infolge ihrer Grundsatzkonformität bedürfen die angefochtenen Regelungen der geänderten PhV folglich keiner Grundlage in der Bundesverfassung oder durch kantonale Regalrechte.”
Das Gericht hat festgestellt, dass Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung nicht gegen die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 i.V.m. Art. 94 BV verstösst.
Bei der Anwendung der Wirtschaftsfreiheit ist auf die Gleichbehandlung der Konkurrenten zu achten. Insbesondere bei Regelungen über Finanzhilfen (z.B. im Rahmen von Covid‑19‑Härtefallmassnahmen) lässt sich eine generelle oder diskriminierende Verweigerung von Leistungen gegenüber einer Gruppe von Kulturunternehmen nicht rechtfertigen; Verfügungen, die gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 27 i.V.m. Art. 94 Abs. 1 BV) verstossen, sind aufzuheben.
“14 Covid-19-Gesetz [AS 2020, 3835; 2021, 878]) unweigerlich Abgrenzungen mit sich, und insoweit müssen grundsätzlich die allgemeinen subsidiären Härtefallmassnahmen (Art. 12 Covid-19-Gesetz) für die Wahrung der Rechtsgleichheit genügen. Die Ungleichbehandlung direkter Konkurrenten bzw. die generelle Verweigerung der Finanzhilfen im Kulturbereich an eine bestimmte Gruppe von Kulturunternehmen nach Gesichtspunkten der Kulturförderung lässt sich damit aber nicht rechtfertigen. Dies gilt umso mehr, als Art. 12 Covid-19-Gesetz die Härtefallmassnahmen von zahlreichen Voraussetzungen abhängig macht. 6.6.8 Ob der Ausschluss der Beschwerdeführerin von den Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen bereits vor der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) nicht standhält oder ob diese aufgrund der subsidiären Möglichkeit einer Unterstützung durch Härtefallmassnahmen gewahrt ist, braucht nicht geprüft zu werden. 7. 7.1 Die angefochtene Verfügung ist somit wegen Unvereinbarkeit mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrenten (Art. 27 in Verbindung mit Art. 94 Abs. 1 BV) bzw. mit den verfassungskonform ausgelegten bundesrechtlichen Grundlagen aufzuheben. Die weiteren vorgebrachten Rügen – namentlich: Ungleichbehandlung mit anderen Kinos der Kategorie 4 gemäss der Liste "Angebotsvielfalt 2017–2019" des BAK und vor allem im Zusammenhang damit Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), rechtsverletzende Anwendung von Ziff. 2.2 RRB 1230/2020 sowie mangelnde Koordination mit dem Entscheid über das Gesuch um Härtefallmassnahmen für Unternehmen nach Art. 12 Covid-19-Gesetz – brauchen nicht geprüft zu werden. 7.2 Hebt das Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es selbst (§ 63 Abs. 1 VRG), oder es kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (§ 64 Abs. 1 VRG). Auch die Rückweisung an eine untere Instanz, die sogenannte Sprungrückweisung, ist zulässig (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 4). 7.3 Beide Parteien ersuchen eventualiter um Rückweisung der Sache an die Fachstelle Kultur zur Neubeurteilung, sofern der Beschwerdeführerin eine Ausfallentschädigung zugesprochen werde.”
“Die angefochtene Verfügung ist somit wegen Unvereinbarkeit mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrenten (Art. 27 in Verbindung mit Art. 94 Abs. 1 BV) bzw. mit den verfassungskonform ausgelegten bundesrechtlichen Grundlagen aufzuheben. Die weiteren vorgebrachten Rügen – namentlich: Ungleichbehandlung mit anderen Kinos der Kategorie 4 gemäss der Liste "Angebotsvielfalt 2017–2019" des BAK und vor allem im Zusammenhang damit Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), rechtsverletzende Anwendung von Ziff.”
“14 Covid-19-Gesetz [AS 2020, 3835; 2021, 878]) unweigerlich Abgrenzungen mit sich, und insoweit müssen grundsätzlich die allgemeinen subsidiären Härtefallmassnahmen (Art. 12 Covid-19-Gesetz) für die Wahrung der Rechtsgleichheit genügen. Die Ungleichbehandlung direkter Konkurrenten bzw. die generelle Verweigerung der Finanzhilfen im Kulturbereich an eine bestimmte Gruppe von Kulturunternehmen nach Gesichtspunkten der Kulturförderung lässt sich damit aber nicht rechtfertigen. Dies gilt umso mehr, als Art. 12 Covid-19-Gesetz die Härtefallmassnahmen von zahlreichen Voraussetzungen abhängig macht. 6.6.8 Ob der Ausschluss der Beschwerdeführerin von den Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen bereits vor der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) nicht standhält oder ob diese aufgrund der subsidiären Möglichkeit einer Unterstützung durch Härtefallmassnahmen gewahrt ist, braucht nicht geprüft zu werden. 7. 7.1 Die angefochtene Verfügung ist somit wegen Unvereinbarkeit mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrenten (Art. 27 in Verbindung mit Art. 94 Abs. 1 BV) bzw. mit den verfassungskonform ausgelegten bundesrechtlichen Grundlagen aufzuheben. Die weiteren vorgebrachten Rügen – namentlich: Ungleichbehandlung mit anderen Kinos der Kategorie 4 gemäss der Liste "Angebotsvielfalt 2017–2019" des BAK und vor allem im Zusammenhang damit Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), rechtsverletzende Anwendung von Ziff. 2.2 RRB 1230/2020 sowie mangelnde Koordination mit dem Entscheid über das Gesuch um Härtefallmassnahmen für Unternehmen nach Art. 12 Covid-19-Gesetz – brauchen nicht geprüft zu werden. 7.2 Hebt das Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es selbst (§ 63 Abs. 1 VRG), oder es kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (§ 64 Abs. 1 VRG). Auch die Rückweisung an eine untere Instanz, die sogenannte Sprungrückweisung, ist zulässig (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 4). 7.3 Beide Parteien ersuchen eventualiter um Rückweisung der Sache an die Fachstelle Kultur zur Neubeurteilung, sofern der Beschwerdeführerin eine Ausfallentschädigung zugesprochen werde.”
Art. 94 Abs. 3 BV weist auf die getrennten Zuständigkeiten von Bund und Kantonen hin. Daraus folgt, dass Kantone unterschiedliche wirtschaftsrelevante Regelungen (z. B. bei Unternehmenssteuern oder Wirtschaftsförderung) erlassen können, ohne dass daraus per se ein Verfassungsverstoss folgt.
“1 AVIV vorliegend keine geeignete Grundlage für die Begründung eines Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung dar, werden doch mit dem dringlichen Bundesgesetz über die Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise die den Transportunternehmen durch die behördlichen Massnahmen verursachten Schäden (vorbehältlich des - vom Gesetzgeber gewollten und alle Transportunternehmen gleichermassen treffenden - Verzehrs der Spezialreserven nach Art. 36 Abs. 2 PBG) ersetzt. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umsatzeinbussen sind damit nicht über die Kurzarbeitsentschädigung abzugelten. Anzumerken bleibt, dass weder aus Art. 8 (Rechtsgleichheit) und Art. 94 (Grundsätze der Wirtschaftsordnung) der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt: BV) noch aus Art. 36 Abs. 2 PBG (Spezialreserven) ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung abgeleitet werden kann. Aus Art. 8 BV ergibt sich unter Berücksichtigung des föderalen Systems der Schweiz lediglich, dass der Beschwerdegegner sämtliche ihm unterstellten Rechtssubjekte gleich behandeln muss, nicht jedoch, dass er die Rechtsauffassung anderer Kantone zu bestimmten Fragen übernehmen müsste, während in Art. 94 Abs. 3 BV ebenfalls auf die jeweilige Zuständigkeit von Bund und Kantonen hingewiesen wird. So bestehen etwa auch im Bereich Unternehmenssteuern oder Wirtschaftsförderung unterschiedliche, wettbewerbsrelevante kantonale Regelungen, ohne dass dies verfassungswidrig wäre. Im Übrigen handelt es sich beim gewerbsmässig durchgeführten Personentransport um ein staatlich geregeltes und konzessioniertes Gewerbe (Art. 4 ff. PBG, vgl. auch Art. 32 ff. PBG zur Ausschreibung), sodass die Beschwerdeführerin während der Laufzeit der jeweiligen Leistungsvereinbarungen mit den Bestellern und der entsprechenden Konzessionen des Bundes auf ihren Linien ohnehin keinem unmittelbaren Wettbewerb mit anderen Transportunternehmungen ausgesetzt ist. Dass die Beschwerdeführerin unter dem Regime des Art. 28 Abs. 1bis PBG zunächst die Spezialreserven nach Art. 36 Abs. 2 PBG aufbrauchen muss, ist sodann nur folgerichtig, handelt es sich dabei doch um jene Mittel, die sie zuvor dadurch äufnen konnte, dass die Erträge und die Abgeltungen der Besteller die Gesamtaufwendungen für die abgeltungsberechtigten Verkehrssparten überstiegen hatten, wobei sie lediglich zwei Drittel dieser Überschüsse in die Reserve hatte einbringen müssen.”
Wettbewerbsverzerrende bzw. wirtschaftspolitische Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind. Grundsatzkonforme (insbesondere polizeiliche bzw. öffentlich-rechtlich begründete) Beschränkungen unterliegen den allgemeinen Voraussetzungen für Grundrechtseingriffe nach Art. 36 BV.
“Das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit schützt jede auf die Erzielung eines Gewinns oder eines Erwerbseinkommens gerichtete privatwirtschaftliche Betätigung. Sie umfasst insbesondere den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV; vgl. BGE 142 II 369 E. 6.2; 140 I 218 E. 6.3). Entsprechend stellt die Statuierung einer Bewilligungspflicht für die Ausübung eines Berufs einen schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar (vgl. BGE 122 I 130 E. 3bb; Urteil des BGer 2C_501/2016 vom 7. Dezember 2016 E. 3.2). Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, die darauf abzielen, gewisse Gewerbezweige oder Bewirtschaftungsformen zu begünstigen (wirtschaftspolitische Massnahmen) müssen in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sein (Art. 94 Abs. 4 BV); grundsatzkonforme Beschränkungen (im öffentlichen Interesse begründete polizeiliche Massnahmen) sind hingegen unter den für Grundrechtseingriffe allgemein geltenden Voraussetzungen des Art. 36 BV zulässig (BGE 138 I 378 E. 6.1, 6.3, 8.3; vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 2C_1058/2019 vom 30. April 2020 E. 3.2 f.).”
“Nach Art. 27 Abs. 1 BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit (Art. 94 Abs. 1 BV). Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind (Art. 94 Abs. 4 BV). Im Prinzip richtet sich die Zulässigkeit von Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV nach der Schrankennorm von Art. 36 BV. Zusätzlich ist jedoch immer die Konformität der Einschränkung mit dem in Art. 94 Abs. 1 BV verankerten Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit zu prüfen. Diesem zufolge sind wettbewerbsverzerrende («wirtschaftspolitische») Einschränkungen untersagt bzw. nur unter den in Art. 94 Abs. 4 BV aufgeführten, restriktiven Voraussetzungen zulässig (Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Aufl. 2018, § 31 N 49). Eine Einschränkung ist grundsatz- bzw. systemkonform, wenn sie wettbewerbsneutral und folglich mit dem Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit zu vereinbaren ist. Ausschlaggebend für die Frage der Grundsatzkonformität ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis die Regelungsmotivation einer Einschränkung. Grundsatzkonforme Einschränkungen sind nicht wirtschaftspolitisch motiviert, d.h. sie zielen nicht darauf ab, Marktmechanismen wie das freie Spiel zwischen Angebot und Nachfrage zu beeinträchtigen oder gar auszuschalten.”
Art. 94 BV kann durch staatliche Wettbewerbsverzerrungen berührt werden. Eine Massnahme kann Art. 94 BV tangieren, ohne gleichzeitig die individuelle Komponente der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV einzuschränken (vgl. Zulassung von Spitalapotheken). Auch unterschiedliche kantonale Regelungen (z. B. bei Kurzarbeitsentschädigungen) können unter Art. 94 BV fallen, wenn sie Wettbewerbsneutralität beeinträchtigen.
“Im Heilmittelrecht wird der Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrenten im Hinblick auf Sicherheits- und Qualitätsanforderungen überdies gesetzlich durch Art. 1 Abs. 3 lit. c HMG konkretisiert (vgl. BGr, 29. November 2005, 2A.278/2005, E. 5.2, in: ZBl 107/2006 S. 661). 2.4 Nach der Darstellung der Gesundheitsdirektion zielt die Zulassung von Spitalapotheken zur Abgabe von Arzneimitteln an ihr Personal darauf ab, ein Bedürfnis des Personals (und der Spitäler) zu befriedigen. Dieses arbeite zu einem grossen Teil täglich mit Arzneimitteln und weise somit selbst eine grosse Nähe zur Spitalapotheke auf, weshalb es ihm ermöglicht werden solle, auf kürzerem und einfacherem Weg direkt im Spital Arzneimittel zu beziehen. Diese Erklärung ist plausibel. Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend und es gibt auch keinen Grund zur Annahme, dass der Regierungsrat mit dieser Massnahme primär eine Verzerrung des Wettbewerbs bezweckt. Sie lässt sich demnach nicht als grundsatzwidrig bezeichnen. Eine Verletzung von Art. 94 BV liegt also entgegen der Rüge der Beschwerdeführenden nicht vor. 2.5 Zu prüfen bleibt indessen, ob die Massnahme in unzulässiger Weise in die individuelle Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin 2 und des Beschwerdeführers 3 sowie der Mitglieder des Beschwerdeführers 1 eingreift. 2.5.1 Bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführenden respektive ihre Mitglieder als direkte Konkurrenten der Spital- und Personalapotheken gemäss § 7 lit. e nHMV zu betrachten sind (vgl. E. 1.2.3 und 1.2.4). 2.5.2 Den Beschwerdeführenden ist des Weiteren zuzustimmen, dass die Zulassung von Spitalapotheken zur Abgabe von Arzneimitteln an ihr Personal eine Ungleichbehandlung bedeutet, da die Spitalapotheken gewisse regulatorische Anforderungen nicht erfüllen müssen, die an ihre direkten Konkurrenten gestellt werden. Namentlich sind die Spitalapotheken (bzw. die Spital- und Personalapotheken gemäss § 7 lit. e nHMV) nicht durch den Versorgungsauftrag (§ 8 nHMV; vgl.”
“zu dieser Voraussetzung BGE 143 II 598 E. 5.1). Es besteht zudem eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass Mitarbeitende von Spitälern, die nach § 7 lit. e nHMV von der Abgabe von Arzneimitteln durch die Spital- und Personalapotheken profitieren könnten, diese bislang in öffentlichen Apotheken wie jener der Beschwerdeführerin 2 bzw. des Beschwerdeführers 3 bezogen haben. Entgegen den Ausführungen der Gesundheitsdirektion ist für die Beschwerdelegitimation nicht erforderlich, dass das Spitalpersonal einen quantitativ bedeutenden Anteil an die Umsätze der Beschwerdeführerin 2 und des Beschwerdeführers 3 beisteuert. Ob und in welchem Umfang sich die Massnahme nämlich effektiv wettbewerbsverzerrend auswirkt, wäre gegebenenfalls nicht im Rahmen der Zulässigkeit der Beschwerde, sondern auf materiell-rechtlicher Ebene zu prüfen. Die Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführer 3 sind deshalb zur Konkurrentenbeschwerde zuzulassen. Sie können dabei auch die Frage aufwerfen, ob die Massnahme Art. 94 BV verletzt, unabhängig davon, ob eine Einschränkung der in Art. 27 BV garantierten individualrechtlichen Komponente der Wirtschaftsfreiheit vorliegt (vgl. BGE 138 I 378 E. 6.2.3). 1.2.4 Der Beschwerdeführer 1 ist ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1904 (ZGB; SR 210) und hat unter anderem die Wahrung der beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der ihm angeschlossenen, im räumlichen Geltungsbereich der streitigen Regelung befindlichen Apothekerinnen und Apotheker zum Zweck (vgl. Art. 1 und 2 der Statuten des Beschwerdeführers 1 [vgl. überdies bereits BGE 131 I 205 E. 2.4]). Wie die Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführer 3 sind auch die übrigen Mitglieder oder zumindest eine Grosszahl von ihnen als direkte Konkurrenten der Spital- und Personalapotheken zu betrachten. Auch der Beschwerdeführer 1 ist folglich wie die Beschwerdeführenden 2 und 3 zur Beschwerde zuzulassen. 1.3 Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.”
“Selbst wenn dieses Bundesgesetz als relevanter Faktor zu beachten wäre, ändere dies nichts daran, dass gemäss Art. 28 Abs. 1bis PBG ein Verlustausgleich erst nach Auflösung der Spezialreserven der Unternehmung erfolge. Reserven dienten jedoch dazu, finanzielle Verluste aufzufangen, die nicht vermeidbar seien. Vorliegend hätte aber die Beschwerdeführerin im Frühling 2020 die Möglichkeit gehabt, Verluste durch Personalabbau zu reduzieren. Die Defizitgarantie des Art. 28 Abs. 1bis PBG sei somit kein geeignetes Instrument zur Vermeidung von Entlassungen. Schliesslich auferlege Art. 94 der Bundesverfassung dem Bund und den Kantonen die Pflicht zu wettbewerbsneutralem Verhalten. Unzulässig seien wirtschaftspolitische oder standespolitische Massnahmen, die den freien Wettbewerb behinderten oder verzerrten. Da Mitbewerbern aus anderen Kantonen erwiesenermassen Kurzarbeitsentschädigung zugesprochen worden sei, verstosse die Verweigerung von Kurzarbeitsentschädigung gegenüber der Beschwerdeführerin gegen Art. 94 BV und 8 BV (act. G 7). Mit Duplik vom 9. März 2021 macht der Beschwerdegegner geltend, die Kurzarbeitsentschädigung stelle Lohnersatz bei einem wirtschaftlich bedingten oder behördlich angeordneten vorübergehenden Arbeitsausfall dar. Es bestehe keine subsidiäre Haftung der Arbeitslosenversicherung gegenüber Leistungen gemäss dem revidierten Personenbeförderungsgesetz. Damit erfolge nämlich eine Abgeltung für einen finanziellen Verlust für den Ortsverkehr. Eine Koordination mit dem Lohnersatz gemäss Kurzarbeitsentschädigung könne mit diesen Abgeltungen nicht gemacht werden. Insofern sei der Einspracheentscheid zu korrigieren. Auf Grund der Finanzierung durch den Bund und den Kanton St. Gallen sei bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der Voranmeldung von Kurzarbeitsentschädigung klar gewesen, dass keine Angestellten der Betriebsabteilung Produktion (Fahrdienst, Fahrausweiskontrolle) entlassen werden müssten, um die Betriebskosten bei einem vorübergehenden, pandemiebedingten Arbeitsausfall zu senken (act.”
Ungleichbehandlungen sind zulässig, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, objektiv begründet sind und nicht systemwidrig erscheinen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet insbesondere Massnahmen, die nicht wettbewerbsneutral sind, namentlich solche, die bezwecken, einzelne Konkurrenten gegenüber anderen zu bevorzugen oder zu benachteiligen.
“Art. 27 BV (vgl. auch Art. 94 BV) geht zwar weiter als das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV, verlangt jedoch keine absolute Gleichbehandlung privater Marktteilnehmer. Vielmehr sind Unterscheidungen zulässig, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, objektiven Kriterien genügen und nicht systemwidrig sind (vgl. BGE 143 I 37 E. 8.2; Urteil des BGer 2C_975/2017 vom 15. Mai 2018 E. 6.1.2). Der Grundsatz der Gleichbehandlung direkter Konkurrenten verbietet Massnahmen, die nicht wettbewerbsneutral sind, namentlich, weil sie bezwecken, einzelne Konkurrenten gegenüber anderen zu bevorzugen oder zu benachteiligen (vgl. BGE 142 I 99 E. 2.4, 131 II 271 E. 9.2.2, 130 I 26 E. 6.3.3.1; Urteil des BGer 1C_329/2016 vom 10. März 2017 E. 5.1; Urteile des BVGer B-994/2022 vom 28. Juni 2023 E. 6.7 und B-672/2018 vom 5. Juni 2019 E. 6.1).”
Private Konkurrenten bzw. Konkurrenzverbände können ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung staatlicher privatwirtschaftlicher Tätigkeit nach Art. 94 BV haben; das Bundesgericht hat insoweit die Zulässigkeit öffentlich-rechtlicher Beschwerden bejaht. Es prüfte in solchen Fällen auch materielle Voraussetzungen staatlichen unternehmerischen Handelns, namentlich die in der Lehre geforderte formell-gesetzliche Grundlage.
“; ferner zur privatwirtschaftlichen Tätigkeit des Staates [auch im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrierenden] Peter Hettich, Infrastrukturverfassung, in: Diggelmann/Randall/Schindler [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Band 3, 2020, S. 2296; Rhinow/Schmid/Biaggini/Uhlmann, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 2. Aufl. 2011, § 18 Rz. 53 ff., insbes. Rz. 64 und Rz. 106-116; Markus Schott, Staat und Wettbewerb, 2010, Rz. 731-733; Paul Richli, Grundriss des schweizerischen Wirtschaftsverfassungsrechts, 2007, Rz. 180 und 334; Yvo Hangartner, Der Staat als Unternehmer, in: Rechtliche Rahmenbedingungen des Wirtschaftsstandortes Schweiz, Festschrift 25 Jahre juristische Abschlüsse an der Universität St. Gallen [HSG], 2007, S. 237 ff., S. 241-246). Von der Lehre begrüsst wurde, dass das Bundesgericht auf die öffentlich-rechtliche Beschwerde eingetreten ist. Es wurde hervorgehoben, dass - entsprechend der im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässigen Rügen - neu eine Verletzung objektiv-rechtlicher Normen geltend gemacht und somit eingewendet werden könne, durch die privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates werde Art. 94 BV verletzt und dies unabhängig davon, ob eine Einschränkung der individualrechtlichen Komponente der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) vorliege (Vallender/Hettich, a.a.O, Art. 27 Rz. 30 und Art. 94 Rz. 4). Damit sei ein «erhebliches Rechtsschutzdefizit» behoben worden, nachdem das Bundesgericht zuvor auf entsprechende Beschwerden gegen die privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates (mangels eines rechtlich geschützten Interesses) regelmässig nicht eingetreten war (Hettich, a.a.O., AJP 2012 S. 1469; ebenfalls zustimmend Giovanni Biaggini, Bundesgericht, II. öffentlich-rechtliche Abteilung, 3. Juli 2012, 2C_485/2010, ZBl 2012 S. 674; vgl. auch René Wiederkehr, Die Beschwerdebefugnis des Konkurrenten, recht 2014 S. 84 und 87 ff.; Kraemer/Stöckli, a.a.O., S. 35 ff.; Hangartner, Glarnersach, AJP 2012 S. 1820). An anderer Stelle wird der Entscheid «Glarnersach» als «Fortsetzung der Rechtsprechung zum Grundsatz der Gleichbehandlung direkter Konkurrenten» bezeichnet (Felix Uhlmann, in: Basler Kommentar zur Bundesverfassung, 2015, Art.”
“Ebenso machen sie geltend, die Glarnersach werde in wettbewerbsverzerrender und verfassungswidriger Weise privilegiert. Damit besteht ein schutzwürdiges Interesse privater Konkurrenten an einer Anfechtung dieser Bestimmungen (vgl. auch [...]). In der Sache verneinte das Bundesgericht zunächst einen Eingriff in die individualrechtlich garantierte Wirtschaftsfreiheit; durch die privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates entstehe den Privaten lediglich ein weiterer Konkurrent, was grundsätzlich keine Einschränkung der individualrechtlichen Wirtschaftsfreiheit darstelle, jedenfalls, so lange das private Angebot durch die staatliche Massnahme nicht geradezu verdrängt werde (BGE 138 I 378 E. 6.2.2). Nach Ansicht des Bundesgerichts setzt jedoch die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr die Beeinträchtigung einer (individuellen) Rechtsposition voraus. Es könne vielmehr auch die Verletzung objektiv-rechtlicher Normen gerügt und in diesem Rahmen eingewendet werden, durch die privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates werde Art. 94 BV verletzt, der das Bestehen einer Wettbewerbswirtschaft schütze. Diese Rüge könnten unabhängig davon erhoben werden, ob eine Einschränkung der individualrechtlichen Komponente (Art. 27 BV) vorliege. Das Bundesgericht prüfte sodann in der Sache die Vereinbarkeit der angefochtenen Gesetzesbestimmungen mit Art. 94 BV. Hinsichtlich der Anforderungen an die privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates hielt es fest (BGE 138 I 378 E. 6.3.2): Die herrschende Lehre nimmt an, dass die Bundesverfassung einen Grundsatzentscheid für eine privatwirtschaftliche Wirtschaftsordnung enthält in dem Sinne, dass die wirtschaftliche Tätigkeit grundsätzlich den Privaten vorbehalten ist [...] oder jedenfalls vom Staat nur zurückhaltend ausgeübt werden soll [...], dass aber eine unternehmerische Tätigkeit des Staates trotzdem grundsätzlich zulässig ist [...]. Vorausgesetzt für unternehmerisches Handeln des Staates wird nach der Lehre eine formell-gesetzliche Grundlage [...], was sich unabhängig vom Vorliegen eines Grundrechtseingriffs im Sinne von Art.”
Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit bedürfen zusätzlich zu Art. 94 BV der Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 36 BV (gesetzliche Grundlage; öffentliches Interesse oder Schutz der Rechte Dritter; Verhältnismässigkeit; Unantastbarkeit des Kerngehalts). Art. 94 BV verlangt im Allgemeinen eine wettbewerbsneutrale Ausgestaltung von Eingriffen; Ausnahmen ergeben sich nur, sofern die Bundesverfassung oder kantonale Regalrechte sie vorsehen.
“Die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV schützt jede gewerbsmässig ausgeübte private, nicht hoheitliche, wirtschaftliche Betätigung, die der Erzielung eines Gewinns oder Erwerbs- bzw. Geschäftseinkommens dient (Urteil des BGer 2C_276/2019 vom 8. Mai 2020 E. 2.2, m.w.H.). Hierzu gehört auch die freie Ausübung eines Berufes (Art. 27 Abs. 2 BV). Eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit muss sowohl den Voraussetzungen von Art. 36 BV als auch Art. 94 BV genügen. Art. 36 BV verlangt, dass Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein müssen. Dabei bleibt der Kerngehalt der Grundrechte unantastbar. Art. 94 BV statuiert den Grundsatz, dass Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit grundsätzlich wettbewerbsneutral sein müssen, es sei denn, die Bundesverfassung oder kantonale Regalrechte sehen Ausnahmen vor (Art. 94 Abs. 4 BV; BGE 128 I 3 E. 3; Urteil des BVGer B-4757/2017 vom 27. Februar 2020 E. 14.2.2). Da gemäss Art. 190 BV, Bundesgesetze ohnehin massgebend sind, wäre selbst eine allenfalls verfassungswidrige Norm durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich anzuwenden (vgl. BGE 137 I 128 E. 4.3.2; 136 II 120 E. 3.5).”
“Die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV schützt jede gewerbsmässig ausgeübte private, nicht hoheitliche, wirtschaftliche Betätigung, die der Erzielung eines Gewinns oder Erwerbs- bzw. Geschäftseinkommens dient (Urteil des BGer 2C_276/2019 vom 8. Mai 2020 E. 2.2, m.w.H.). Hierzu gehört auch die freie Ausübung eines Berufes (Art. 27 Abs. 2 BV). Eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit muss sowohl den Voraussetzungen von Art. 36 BV als auch Art. 94 BV genügen. Art. 36 BV verlangt, dass Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage bedürfen (Abs. 1), durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt (Abs. 2) sowie verhältnismässig sein müssen (Abs. 3). Dabei bleibt der Kerngehalt der Grundrechte unantastbar (Abs. 4). Art. 94 BV statuiert den Grundsatz, dass Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit grundsätzlich wettbewerbsneutral sein müssen, es sei denn, die Bundesverfassung oder kantonale Regalrechte sehen Ausnahmen vor (Art. 94 Abs. 4 BV; BGE 128 I 3 E. 3; Urteil des BVGer B-4757/2017 vom 27. Februar 2020 E. 14.2.2). Da gemäss Art. 190 BV Bundesgesetze ohnehin massgebend sind, wäre selbst eine allenfalls verfassungswidrige Norm durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich anzuwenden (vgl. E. 5.1 hiervor; BGE 137 I 128 E. 4.3.1 f.; 136 II 120 E. 3.5).”
“Die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV schützt jede gewerbsmässig ausgeübte private, nicht hoheitliche, wirtschaftliche Betätigung, die der Erzielung eines Gewinns oder Erwerbs- beziehungsweise Geschäftseinkommens dient (Urteil des BGer 2C_276/2019 vom 8. Mai 2020 E. 2.2, m.w.H.). Hierzu gehört auch die freie Ausübung eines Berufes (Art. 27 Abs. 2 BV). Eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit muss sowohl den Voraussetzungen von Art. 36 BV als auch Art. 94 BV genügen. Art. 36 BV verlangt, dass Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage bedürfen (Abs. 1), durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt (Abs. 2) sowie verhältnismässig sein müssen (Abs. 3). Dabei bleibt der Kerngehalt der Grundrechte unantastbar (Abs. 4). Art. 94 BV statuiert den Grundsatz, dass Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit grundsätzlich wettbewerbsneutral sein müssen, es sei denn, die Bundesverfassung oder kantonale Regalrechte sehen Ausnahmen vor (Art. 94 Abs. 4 BV; BGE 128 I 3 E. 3; Urteil des BVGer B—4757/2017 vom 27. Februar 2020 E. 14.2.2). Da gemäss Art. 190 BV Bundesgesetze ohnehin massgebend sind, wäre selbst eine allenfalls verfassungswidrige Norm durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich anzuwenden (vgl. E. 5.1 hiervor; BGE 137 I 128 E. 4.3.1 f.; 136 II 120 E. 3.5).”
Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 94 Abs. 4 BV müssen auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen. Nach der zitierten Rechtsprechung kann eine solche gesetzliche Grundlage auch durch formell zustande gekommene kommunale Erlasse gegeben sein, wenn sie vom Gemeinderat bzw. Gemeindeparlament erlassen und dem fakultativen Referendum unterstellt wurden.
“1 Die umstrittene Regelung tangiert die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) der Beschwerdeführerinnen, aber auch die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) der Eigentümerschaft von Grundstücken mit geltender Wohnanteilspflicht. Es mag dahingestellt bleiben, inwiefern die Beschwerdeführerinnen Trägerinnen der Eigentumsgarantie sind, denn die diesbezüglichen Rügen dringen nicht durch, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. Nach Art. 26 Abs. 1 BV ist das Eigentum gewährleistet. Die Wirtschaftsfreiheit umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufs sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Art. 27 BV ist im Zusammenhang mit Art. 94 BV zu sehen. Gemäss Art. 94 Abs. 1 BV halten sich Bund und Kantone an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. Abweichungen von diesem Grundsatz, namentlich Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind (Art. 94 Abs. 4 BV). Als grundsatzkonform gelten Massnahmen, die dem Polizeigüterschutz dienen, sowie sozialpolitische Vorschriften und andere Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit, die nicht wirtschaftspolitisch motiviert sind (vgl. BGE 147 V 423 E. 5.1.3 mit Hinweisen). Eine grundsatzkonforme Massnahme in diesem Sinn hat sodann die Voraussetzungen von Art. 36 BV an Grundrechtseingriffe zu erfüllen, d. h. sie muss auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. 4.2 Die gesetzliche Grundlage soll durch die umstrittene Regelung gerade geschaffen werden. Sie wurde durch den Gemeinderat, das Gemeindeparlament, erlassen und dem fakultativen Referendum unterstellt. Somit erfüllt sie die Voraussetzungen für eine gesetzliche Grundlage im formellen Sinn (vgl. VGr, 5. September 2013, AN.2013.00002, E. 5.3.1; Johannes Reich, in: Jaag/Rüssli/Jenni [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich etc. 2017, § 4 N. 12 ff.). Dem Erfordernis der Gesetzesform ist unabhängig davon, ob der Eingriff in die tangierten Grundrechte als schwer oder leicht qualifiziert wird, Genüge getan (Art.”
Bei Massnahmen, die direkte Konkurrenten betreffen, ist auf Gleichbehandlung und eine gleichmässige Belastung zu achten. Bei Ungleichbehandlungen zwischen direkten Wettbewerbern kommt ein verschärfter/triftiger Rechtfertigungsmassstab zur Anwendung.
“Ohnehin ist die prägende Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht die Planung oder Projektierung von Strassen, sondern die Applikation von Bitumenprodukten. Daher ist in concreto auch zu berücksichtigen, dass Betriebe, die Asphaltierungen ausführen, ausdrücklich vom betrieblichen Geltungsbereich gemäss AVE GAV FAR erfasst werden (vgl. vorangehende E. 2.2). Weiter ist in systematischer Hinsicht die Konkurrenzsituation zu beachten: Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG; SR 221.215.311) kann der Geltungsbereich eines zwischen Verbänden abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrags auf Antrag aller Vertragsparteien durch Anordnung der zuständigen Behörde auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer des betreffenden Wirtschaftszweiges ausgedehnt werden, die am Vertrag nicht beteiligt sind. In verfassungskonformer Auslegung dieser Bestimmung ist darauf zu achten, dass direkte Konkurrenten in ihrer Wirtschaftsfreiheit gleichmässig eingeschränkt werden und im wirtschaftlichen Wettbewerb gleich lange Spiesse erhalten (vgl. Art. 28 und Art. 94 Abs. 4 BV). Zum selben Wirtschaftszweig sind Betriebe zu zählen, die zueinander insofern in einem direkten Konkurrenzverhältnis stehen, als sie Erzeugnisse oder Dienstleistungen gleicher Art anbieten (BGE 139 III 165 E. 4.3.3.2; 134 III 11 E. 2.2 mit Hinweisen). Die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin mit ihren Tätigkeiten "im Strassenbaumarkt" auftrete und in direkter Konkurrenz zu klassischen Strassenbauunternehmen stehe, ist - auch wenn die Betroffene regelmässig als Subunternehmerin für Strassenbauunternehmen im Einsatz ist - nicht offensichtlich unrichtig (vgl. vorangehende E. 4.4.1 in fine) und bleibt für das Bundesgericht ebenfalls verbindlich.”
“Die Beschwerdeführerin macht zudem eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung geltend. Gemäss dem Gebot der Rechtsgleichheit in der Rechtsetzung nach Art. 8 Abs. 1 BV liegt eine unzulässige Ungleichbehandlung vor, wenn ein Erlass eine rechtliche Unterscheidung trifft, für die kein vernünftiger und sachlicher Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist (BGE 136 I 1 E. 4.1). Rechtfertigungsgründe für Ungleichbehandlungen in grundrechtlich geschützten Bereichen müssen darüber hinaus triftiger und ernsthafter Natur sein (BGE 149 I 105 E. 4.4.2 mit Hinweis auf BGE 106 Ib 182 E. 4a). Da es sich hier um eine Ungleichbehandlung direkter Konkurrentinnen und Konkurrenten handelt (Art. 27 i.V.m. Art. 94 Abs. 4 BV), kommt dieser qualifizierte Rechtfertigungsmassstab zur Anwendung (vgl. Regina Kiener/Walter Kälin/Judith Wyttenbach, Grundrechte, 3. Aufl. 2018, S. 431). Ziff.”
Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 94 BV sind nur zulässig, wenn sie mit dem Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit vereinbar sind (sog. grundsatzkonforme Massnahmen). Als grundsatzkonform gelten insbesondere Eingriffe, die dem Schutz von Polizeigütern oder sozialpolitischen Zielen dienen. Sodann müssen solche Eingriffe die allgemeinen Schrankenanforderungen von Art. 36 BV erfüllen: sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein und verhältnismässig sein; der Kerngehalt bleibt unantastbar.
“Das in Art. 27 BV verbürgte Grundrecht auf Wirtschaftsfreiheit ist in Zusammenhang mit Art. 94 Abs. 1 (und Abs. 4) BV zu sehen (Urteil 2C_659/2020 vom 23. Dezember 2021 E. 5.2; vgl. auch BGE 147 V 423 E. 5.1.3; Urteil 2C_791/2022 vom 22. März 2024 E. 8.2). Danach dürfen Bund und Kantone prinzipiell nur solche Vorschriften erlassen, die mit dem Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit in Einklang stehen (sog. grundsatzkonforme Massnahmen; vgl. VALLENDER / HETTICH, in: St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 94 BV). Als grundsatzkonform gelten Massnahmen, die dem Polizeigüterschutz dienen, sowie sozialpolitische Vorschriften und andere Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit, die nicht wirtschaftspolitisch motiviert sind (BGE 147 V 423 E. 5.1.3; vgl. auch BGE 143 I 403 E. 5.2 mit Hinweisen). Sofern die Grundsatzkonformität eines Eingriffs in die Wirtschaftsfreiheit zu bejahen ist, bleibt zu prüfen, ob er vor der allgemeinen Schrankenordnung von Art. 36 BV standhält (vgl. Urteile 2C_659/2020 vom 23. Dezember 2021 E. 5.2; 2C_940/2010 vom 17. Mai 2011 E. 3.1). Nach dieser bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV). Zudem müssen sie sich durch ein öffentliches Interesse rechtfertigen lassen (Art. 36 Abs. 2 BV) und verhältnismässig, d.h. für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sowie in Anbetracht der Eingriffsschwere für die Betroffenen zumutbar, sein (Art. 36 Abs. 3 BV; vgl. BGE 146 I 70 E. 6.4 mit Hinweisen).”
“Art. 27 BV ist im Zusammenhang mit Art. 94 Abs. 1 BV zu sehen. Danach dürfen Bund und Kantone prinzipiell nur Vorschriften erlassen, die mit dem Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit im Einklang stehen (sog. grundsatzkonforme Massnahmen; vgl. VALLENDER, a.a.O., N. 4 f. zu Art. 94 BV). Als grundsatzkonform gelten Massnahmen, die dem Polizeigüterschutz dienen, sowie sozialpolitische Vorschriften und andere Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit, die nicht wirtschaftspolitisch motiviert sind (vgl. BGE 143 I 403 E. 5.2 mit Hinweisen). Sofern die Grundsatzkonformität eines Eingriffs in die Wirtschaftsfreiheit zu bejahen ist, ist sodann zu prüfen, ob dieser Eingriff nach den Kriterien von Art. 36 BV gerechtfertigt ist. Danach bedürfen Einschränkungen insbesondere einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV; vgl. dazu E. 6 hiernach). Zudem müssen sie sich durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter rechtfertigen lassen (Art. 36 Abs. 2 BV) und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV; vgl. dazu E. 7 hiernach). Der Kerngehalt ist unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV).”
“Die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV schützt jede gewerbsmässig ausgeübte private, nicht hoheitliche, wirtschaftliche Betätigung, die der Erzielung eines Gewinns oder Erwerbs- beziehungsweise Geschäftseinkommens dient (Urteil des BGer 2C_276/2019 vom 8. Mai 2020 E. 2.2, m.w.H.). Hierzu gehört auch die freie Ausübung eines Berufes (Art. 27 Abs. 2 BV). Eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit muss sowohl den Voraussetzungen von Art. 36 BV als auch Art. 94 BV genügen. Art. 36 BV verlangt, dass Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage bedürfen (Abs. 1), durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt (Abs. 2) sowie verhältnismässig sein müssen (Abs. 3). Dabei bleibt der Kerngehalt der Grundrechte unantastbar (Abs. 4). Art. 94 BV statuiert den Grundsatz, dass Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit grundsätzlich wettbewerbsneutral sein müssen, es sei denn, die Bundesverfassung oder kantonale Regalrechte sehen Ausnahmen vor (Art. 94 Abs. 4 BV; BGE 128 I 3 E. 3; Urteil des BVGer B—4757/2017 vom 27. Februar 2020 E. 14.2.2). Da gemäss Art. 190 BV Bundesgesetze ohnehin massgebend sind, wäre selbst eine allenfalls verfassungswidrige Norm durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich anzuwenden (vgl. E. 5.1 hiervor; BGE 137 I 128 E. 4.3.1 f.; 136 II 120 E. 3.5).”
Öffentliche Grundversorgungsaufgaben unterstehen grundsätzlich nicht der Wirtschaftsfreiheit; private Anbieter können daraus keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit staatlichen Einrichtungen ableiten. Sie können höchstens verlangen, gleich wie andere private Anbieter behandelt zu werden. Ob Wettbewerbsneutralität gilt, hängt davon ab, ob der Gesetzgeber die staatliche Tätigkeit denselben Regeln wie private Betreiber unterstellt.
“Private Drittanbieter können sich nicht auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrenten (vgl. dazu BGer 9C_132/2021 vom 15. September 2021 E. 5.1.2, zur Publikation vorgesehen; BGer 2C_225/2009 vom 16. Oktober 2009 E. 4.1 je mit Hinweisen) berufen, wenn der Staat zur Erfüllung einer Grundversorgungsaufgabe, wie hier der Umsetzung des grundrechtlichen Anspruchs auf einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV), den beauftragten (privaten) Leistungsträgern Wettbewerbsvorteile verschafft. Sie könnten höchstens das Recht beanspruchen, gleich wie die anderen privaten Anbieter behandelt zu werden. Indem die Rechtsordnung eine bestimmte Tätigkeit zu einer staatlichen oder öffentlichen Aufgabe macht, bringt sie in der Regel zum Ausdruck, dass in diesem Bereich nicht das Markt- und Wettbewerbsprinzip gelten soll, weil aus bestimmten politischen Gründen eine reine Marktsteuerung als unerwünscht betrachtet wird. Der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität staatlicher Massnahmen (Art. 27 in Verbindung mit Art. 94 BV) kann nicht bedeuten, dass der Staat die staatlichen und die privaten Tätigkeiten gleich behandeln muss. Dies umso weniger, als ansonsten dadurch das Prinzip staatlicher Tätigkeit als solches in Frage gestellt würde. So werden zum Beispiel staatliche Schulen gerade deshalb betrieben, weil allen Kindern ermöglicht werden soll, die Schule unentgeltlich zu besuchen. Damit werden zwangsläufig private Schulen, die auf Kostenbeiträge ihrer Schüler angewiesen sind, in ihrer Marktstellung beeinträchtigt. Trotzdem stellt der Betrieb staatlicher Schulen – selbst wenn er an Private übertragen wurde – nicht eine Beeinträchtigung der Wirtschaftsfreiheit dar. Auch der aus der Wirtschaftsfreiheit fliessende Anspruch auf Gleichbehandlung der Konkurrenten besteht nur unter mehreren privaten Schulen, nicht aber zwischen staatlichen Schulen und privaten Schulen (vgl. dazu BGer 2P.67/2004 vom 23. September 2004 E. 1.5 mit Hinweisen, in: ZBl 2005, S. 424 ff.; B. Wagner Pfeifer, Staatlicher Bildungsauftrag und staatliches Bildungsmonopol, in: ZBl 1998, S.”
“71 ff., S. 84 f.; zutreffend auch B 2019/144 act. 5, S. 22, 24 Rz. 6.1.3, 6.1.9). Einschränkungen von Grundrechten sind zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sind und den Kerngehalt des Grundrechts nicht einschränken (Art. 36 BV). Nicht umstritten ist, dass der Nachtrag I nicht in Konflikt mit dem Kerngehalt von Grundrechten steht. Bereits ausgeführt wurde (E. 3 hiervor), dass er sich auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage stützt. Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend (B 2019/144 act. 5, S. 28 f. Rz. 6.4, act. 19, S. 10 Ziff. 4.4.1), die im Nachtrag I gesetzlich übertragene Führung einer öffentlichen Sekundarschule durch die Beschwerdebeteiligte führe zu einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von direkten Konkurrenten. Diesbezüglich verkennen sie, dass die Wirtschaftsfreiheit sowohl in individualrechtlicher (Art. 27 BV, Art. 2 Ingress und lit. u KV) als auch in institutioneller Hinsicht (Art. 94 BV) die privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit schützt, nicht hingegen aber eine staatliche Aufgabe, selbst wenn ihre Ausübung an Private übertragen wurde (vgl. BGE 142 II 369 E. 6.2 mit Hinweisen). Öffentliche Aufgaben unterstehen grundsätzlich nicht der Wirtschaftsfreiheit. Ein Anspruch auf Wettbewerbsneutralität zwischen staatlichen und privaten Einrichtungen besteht nur, wenn der Gesetzgeber eine staatliche Tätigkeit den gleichen Regeln unterstellt wie private Betriebe, nicht aber dort, wo der Staat im öffentlichen Interesse eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt (vgl. BGE 132 V 6 E. 2.5.4 mit Hinweisen). Private Drittanbieter können sich nicht auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrenten (vgl. dazu BGer 9C_132/2021 vom 15. September 2021 E. 5.1.2, zur Publikation vorgesehen; BGer 2C_225/2009 vom 16. Oktober 2009 E. 4.1 je mit Hinweisen) berufen, wenn der Staat zur Erfüllung einer Grundversorgungsaufgabe, wie hier der Umsetzung des grundrechtlichen Anspruchs auf einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (Art.”
Sozialpolitische Massnahmen, namentlich staatliche Mindestlöhne, sind im Hinblick auf Art. 94 BV dahingehend zu prüfen, ob sie mit dem Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit vereinbar sind. Ist die institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit gewahrt, ist sodann zu prüfen, ob die Massnahme mit Art. 36 BV mit der individuellen Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) vereinbar ist. Diese Prüfung umfasst die Verhältnismässigkeitskriterien (Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit/Verhältnismässigkeit). Zudem können solche Massnahmen Fragen des Binnenmarkts und der Kompetenzordnung aufwerfen, die gesondert zu prüfen sind.
“Die Rechtsprechung definiert sogenannte soziale oder sozialpolitische Massnahmen als Massnahmen, die darauf abzielen, der Gesamtheit oder einem Grossteil der Bürgerinnen und Bürger Wohlstand zu verschaffen oder diesen Wohlstand durch Verbesserung der Lebensbedingungen, der Gesundheit oder der Freizeit zu steigern (zum Ganzen BGE 143 I 403 E. 5.2 mit Hinweisen; Luisa Lepori Tavoli, Mindestlöhne im schweizerischen Recht, Diss., Bern 2009, N. 301; siehe auch BGE 131 I 223 E. 4.2; ferner Klaus Vallender/Peter Hettich, St. Galler Kommentar, 2023, Art. 27 BV N. 58, wonach die Gründe für grundsätzlich zulässige Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit namentlich im Polizeigüterschutz lägen oder in der Verfolgung "polizeiverwandter" sozialpolitischer Ziele, wobei die Praxis seit Langem die Tendenz zeige, den Begriff der zulässigen sozialpolitischen Massnahmen auszudehnen und praktisch als "Residualgrösse" zwischen polizeilichen und klar abweichenden Massnahmen aufzufassen). 4.2 Ist die institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit (Art. 94 BV) gewahrt, ist weiter zu prüfen, ob und – gegebenenfalls – inwieweit die streitgegenständliche staatliche Massnahme unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV mit der individuellen Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) vereinbar ist (BGE 143 I 403 E. 5.6 mit Hinweisen). Grundsatzkonforme Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit sind zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sind (Art. 36 BV; siehe auch Lepori Tavoli, N. 301). 5. 5.1 Der angefochtene Erlass bzw. die Festlegung eines staatlichen Mindestlohns darin beschränkt (potenziell) die Vertragsfreiheit von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, die Arbeitnehmende in der Stadt Winterthur beschäftigen, wie auch der Arbeitnehmenden (BGr, 11. November 2021, 2C_302/2020 und 2C_306/2020, E. 9.2 mit Hinweisen; siehe auch Bundesrat, Botschaft zur Volksinitiative "Für den Schutz fairer Löhne [Mindestlohn-Initiative]" vom 16.”
“Zum anderen verstosse der Mindestlohn gegen die bundesrechtliche Kompetenzordnung, da er keine sozialpolitische Massnahme im Sinn der höchstrichterlichen Rechtsprechung darstelle, sowie gegen die kantonale Kompetenzordnung, da es sich dabei nicht um eine typisch lokale Angelegenheit handle, die von der Stadt Winterthur wahrgenommen werden könne. Weiter verstosse die Verordnung gegen das Binnenmarktgesetz und die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (vgl. das Gesetz vom 20. März 2023 über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 [LS 720.1]) und erwiesen sich die Kontrollbefugnisse als unzulässig. 4. 4.1 Art. 27 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleistet die Wirtschaftsfreiheit, insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. Gemäss Art. 94 Abs. 1 BV halten sich Bund und Kantone an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. Art. 27 BV schützt damit den individualrechtlichen Gehalt, Art. 94 BV als grundlegendes Ordnungsprinzip einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung die systembezogene oder institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit (zum Ganzen BGE 138 I 378 E. 6.1 mit Hinweisen; ferner BGE 143 I 403 E. 5.1). Danach ist es dem Staat in der Regel untersagt, Massnahmen zu ergreifen, die den freien Wettbewerb behindern, um bestimmte Wirtschaftszweige oder Formen der wirtschaftlichen Tätigkeit zu sichern oder zu fördern, oder sogar das Wirtschaftsleben nach einem bestimmten Plan zu leiten. Art. 94 Abs. 4 BV sieht entsprechend vor, dass Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere Massnahmen, die den Wettbewerb gefährden, nur zulässig sind, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen sind oder auf kantonalen Hoheitsrechten beruhen. Im Gegensatz zu wirtschaftspolitischen Massnahmen, die den freien Wettbewerb behindern oder gar derogieren können, fallen staatliche Massnahmen, die ordnungs- oder sozialpolitische Gründe verfolgen oder nicht primär wirtschaftlichen Interessen dienen (z.”
Sozialpolitische Mindeststandards oder sozialpolitische Massnahmen können als grundsatzkonformer Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit zulässig sein, wenn sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen und verhältnismässig sind.
“Die Vorinstanz war weder verpflichtet, eine Mischrechnung aus Stundenlohn und Normalarbeitszeit zu machen, noch weitere Kriterien in ihre Beurteilung einzubeziehen. Auch die kumulative Anwendung der beiden Mindeststandards - Bruttolohn pro Stunde und Normalarbeitszeit - ist aufgrund des Zwecks von Minimalstandards zulässig. Schliesslich ist darauf zu verweisen, dass es der Beschwerdeführerin freisteht, einen Gesamtarbeitsvertrag abzuschliessen und damit eine Gesamtbetrachtung ihrer Arbeitsbedingungen in den Vordergrund zu rücken. Die Vorinstanz hat zudem im hier zu beurteilenden Einzelfall nicht gegen das Willkürverbot verstossen. Insbesondere zielt die Überwachung der Arbeitsbedingungen durch die Vorinstanz - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin - nicht nur auf die Verhinderung von Lohndumping, sondern auf die Verhinderung einer Verschlechterung der Arbeitsbedingungen in einem weiteren Sinn (vgl. E. 6.4.3). Die Vorinstanz verkennt damit weder die Intentionen des Gesetzgebers noch des Verordnungsgebers. Ebenso wenig liegt eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit vor: Der grundsatzkonforme Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 94 Abs. 1 BV) beruht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage (E. 6.4) und liegt als sozialpolitische Massnahme im öffentlichen Interesse. Der Erlass einer Massnahme und einer Sanktion ist hier zudem grundsätzlich verhältnismässig, insbesondere da eine klare Überschreitung der zulässigen Normalarbeitszeit vorliegt und die Massnahme offensichtlich geeignet ist, die Arbeitsbedingungen im Sinne einer Reduktion der Normalarbeitszeit zu verbessern. Die Vorinstanz hat damit zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gegen Art. 2 Abs. 2 VMAP verstossen hat.”
Gemeinwesen (z. B. Gemeinden) dürfen sich nicht auf hoheitliche Steuerbefreiungen berufen, soweit die betroffenen Liegenschaften nicht öffentlichen Zwecken dienen. Eine solche Inanspruchnahme würde den Wettbewerb verfälschen und steht im Widerspruch zur wettbewerbsneutralen Ausrichtung von Art. 94 Abs. 4 BV.
“5 RPG und mit Blick auf die bundesrechtlichen Steuerbefreiungsnormen – festgehalten, dass es nicht zweckmässig ist, den Bund und seine Anstalten für seine Grundstücke, die öffentlichen Zwecken dienen, in ein solches Ausgleichssystem einzubeziehen und durch kostenunabhängige (Kausal-)Abgaben wie die Mehrwertabgabe zu belasten. Dem entspricht die allgemeine Überlegung, wonach die gegenseitige Besteuerung verschiedener Hoheitsträger kein taugliches Mittel zur Deckung des öffentlichen Finanzbedarfs ist. Bei Liegenschaften, die nicht (unmittelbar) öffentlichen Zwecken dienen, kommen diese Überlegungen hingegen nicht zum Tragen. Das Gemeinwesen soll sich insoweit nicht auf Bestimmungen berufen können, die es mit Rücksicht auf seine hoheitlichen, öffentlichen Aufgaben von bestimmten Pflichten befreien. Das widerspräche einerseits dem Zweck der Steuerbefreiungstatbestände und verfälschte andererseits den Wettbewerb, weil in gleichen Wirtschaftsbereichen tätige Private benachteiligt würden. Das Bundesgericht trägt mit dieser Argumentation der verfassungsrechtlich garantierten Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) und dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität (Art. 94 Abs. 4 BV) Rechnung (vgl. etwa BGE 130 I 96 E. 3.7; BGer 2A.408/2002 vom 13.2.2004, in ASA 75 S. 159 E. 2.4.5; zum Ganzen BGE 121 II 138 E. 2b, 3b und 4a; BGer 2P.283/1999 und 2A.514/1999 vom 13.6.2000, in StR 2000 S. 561 E. 5b/aa und bb sowie E. 5a mit weiterführenden Darlegungen zur rechtlichen Einordnung der Mehrwertabgabe).”
Massnahmen, die nicht primär wirtschaftlichen Zwecken dienen (etwa Raumplanung oder Umweltschutz), fallen im Regelfall nicht in den Schutzbereich von Art. 94 BV. Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit und insbesondere solche Eingriffe, die den Wettbewerb beeinträchtigen, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen sind oder sich auf kantonale Regalrechte stützen.
“94 BV als grundlegendes Ordnungsprinzip einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung die systembezogene oder institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit (zum Ganzen BGE 138 I 378 E. 6.1 mit Hinweisen; ferner BGE 143 I 403 E. 5.1). Danach ist es dem Staat in der Regel untersagt, Massnahmen zu ergreifen, die den freien Wettbewerb behindern, um bestimmte Wirtschaftszweige oder Formen der wirtschaftlichen Tätigkeit zu sichern oder zu fördern, oder sogar das Wirtschaftsleben nach einem bestimmten Plan zu leiten. Art. 94 Abs. 4 BV sieht entsprechend vor, dass Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere Massnahmen, die den Wettbewerb gefährden, nur zulässig sind, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen sind oder auf kantonalen Hoheitsrechten beruhen. Im Gegensatz zu wirtschaftspolitischen Massnahmen, die den freien Wettbewerb behindern oder gar derogieren können, fallen staatliche Massnahmen, die ordnungs- oder sozialpolitische Gründe verfolgen oder nicht primär wirtschaftlichen Interessen dienen (z. B. Raumplanung, Umweltpolitik), von vornherein aus dem Schutzbereich von Art. 94 BV. Die Rechtsprechung definiert sogenannte soziale oder sozialpolitische Massnahmen als Massnahmen, die darauf abzielen, der Gesamtheit oder einem Grossteil der Bürgerinnen und Bürger Wohlstand zu verschaffen oder diesen Wohlstand durch Verbesserung der Lebensbedingungen, der Gesundheit oder der Freizeit zu steigern (zum Ganzen BGE 143 I 403 E. 5.2 mit Hinweisen; Luisa Lepori Tavoli, Mindestlöhne im schweizerischen Recht, Diss., Bern 2009, N. 301; siehe auch BGE 131 I 223 E. 4.2; ferner Klaus Vallender/Peter Hettich, St. Galler Kommentar, 2023, Art. 27 BV N. 58, wonach die Gründe für grundsätzlich zulässige Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit namentlich im Polizeigüterschutz lägen oder in der Verfolgung "polizeiverwandter" sozialpolitischer Ziele, wobei die Praxis seit Langem die Tendenz zeige, den Begriff der zulässigen sozialpolitischen Massnahmen auszudehnen und praktisch als "Residualgrösse" zwischen polizeilichen und klar abweichenden Massnahmen aufzufassen). 4.2 Ist die institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit (Art.”
“94 BV als grundlegendes Ordnungsprinzip einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung die systembezogene oder institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit (zum Ganzen BGE 138 I 378 E. 6.1 mit Hinweisen; ferner BGE 143 I 403 E. 5.1). Danach ist es dem Staat in der Regel untersagt, Massnahmen zu ergreifen, die den freien Wettbewerb behindern, um bestimmte Wirtschaftszweige oder Formen der wirtschaftlichen Tätigkeit zu sichern oder zu fördern, oder sogar das Wirtschaftsleben nach einem bestimmten Plan zu leiten. Art. 94 Abs. 4 BV sieht entsprechend vor, dass Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere Massnahmen, die den Wettbewerb gefährden, nur zulässig sind, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen sind oder auf kantonalen Hoheitsrechten beruhen. Im Gegensatz zu wirtschaftspolitischen Massnahmen, die den freien Wettbewerb behindern oder gar derogieren können, fallen staatliche Massnahmen, die ordnungs- oder sozialpolitische Gründe verfolgen oder nicht primär wirtschaftlichen Interessen dienen (z. B. Raumplanung, Umweltpolitik), von vornherein aus dem Schutzbereich von Art. 94 BV. Die Rechtsprechung definiert sogenannte soziale oder sozialpolitische Massnahmen als Massnahmen, die darauf abzielen, der Gesamtheit oder einem Grossteil der Bürgerinnen und Bürger Wohlstand zu verschaffen oder diesen Wohlstand durch Verbesserung der Lebensbedingungen, der Gesundheit oder der Freizeit zu steigern (zum Ganzen BGE 143 I 403 E. 5.2 mit Hinweisen; Luisa Lepori Tavoli, Mindestlöhne im schweizerischen Recht, Diss., Bern 2009, N. 301; siehe auch BGE 131 I 223 E. 4.2; ferner Klaus Vallender/Peter Hettich, St. Galler Kommentar, 2023, Art. 27 BV N. 58, wonach die Gründe für grundsätzlich zulässige Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit namentlich im Polizeigüterschutz lägen oder in der Verfolgung "polizeiverwandter" sozialpolitischer Ziele, wobei die Praxis seit Langem die Tendenz zeige, den Begriff der zulässigen sozialpolitischen Massnahmen auszudehnen und praktisch als "Residualgrösse" zwischen polizeilichen und klar abweichenden Massnahmen aufzufassen). 4.2 Ist die institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit (Art.”
Steuerbefreiungen und sonstige Ausnahmeregelungen sind tendenziell restriktiv auszulegen. Dies gilt besonders im Lichte von Art. 94 BV, weil aus ihm der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität folgt; Massnahmen, die den Wettbewerb zwischen direkten Konkurrenten verzerren, sind unzulässig.
“2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]), aufgrund dessen immerhin zu berücksichtigen ist, dass Ausnahmen von der Steuerpflicht grundsätzlich systemwidrig und somit in der Tendenz zumindest nicht extensiv auszulegen sind (vgl. zur Handänderungssteuer im Kanton Luzern etwa BGer 2C_20/2012 vom 24.4.2012, in StR 67/2012 S. 517 E. 3.3.2; zur Steuerbefreiung im Bereich der Einkommenssteuer BGE 146 II 359 E. 5.2 [Pra 110 Nr. 14], 131 II 1 E. 3.3; zum Ganzen neuerdings auch Olivier Margraf, in Zweifel/Beusch/Oesterhelt [Hrsg.], Immobiliensteuern, 2021, § 10 Rz. 3 f., wonach es sich bei Tatbeständen wie jenem in Art. 12 Bst. g HStG um «objektbezogene subjektive» Steuerbefreiungen handle und subjektive Steuerbefreiungen «als Ausnahmetatbestände […] einer restriktiven Auslegung [unterliegen]» [s. aber ebd. Rz. 18 und 22 betreffend Art. 62d des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 {RVOG; SR 172.010}]; allgemein zurückhaltender Peter Locher, a.a.O., Art. 56 N. 3). Sodann ist gerade in Zusammenhang mit Steuerbefreiungen der aus der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 bzw. Art. 94 BV) abgeleitete Grundsatz der Wettbewerbsneutralität von besonderer Bedeutung: Demnach sind Massnahmen verboten, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren bzw. nicht wettbewerbsneutral sind, namentlich wenn sie bezwecken, in den Wettbewerb einzugreifen, um einzelne Konkurrentinnen oder Konkurrentengruppen gegenüber anderen zu bevorzugen oder zu benachteiligen (vgl. allgemein BGE 147 V 423 E. 5.1.3, 143 II 425 E. 4.2 f., 138 I 378 E. 6). Dies gilt in besonderem Masse im Bereich von Steuerbefreiungen, soll doch der Wettbewerb nicht durch unterschiedliche Steuerbelastungen verschiedener Marktteilnehmer verzerrt werden (vgl. BGE 147 II 287 E. 6.1 [Pra 111/2022 Nr. 2], 146 II 359 E. 5.2 [Pra 110/2021 Nr. 14]; BVR 2017 S. 166 E. 4.3.1 [bestätigt durch BGer 2C_226/2016 vom 9.11.2016], 2012 S. 443 E. 5.5.3; Peter Locher, a.a.O., Art. 56 N. 4; Greter/Greter, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl. 2022, Art. 56 N. 33 und 38). So ist etwa eine Steuerbefreiung gemeinnützig oder im öffentlichen Interesse tätiger juristischer Personen in Bezug auf die direkten Steuern gemäss Art.”
“2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]), aufgrund dessen immerhin zu berücksichtigen ist, dass Ausnahmen von der Steuerpflicht grundsätzlich systemwidrig und somit in der Tendenz zumindest nicht extensiv auszulegen sind (vgl. zur Handänderungssteuer im Kanton Luzern etwa BGer 2C_20/2012 vom 24.4.2012, in StR 67/2012 S. 517 E. 3.3.2; zur Steuerbefreiung im Bereich der Einkommenssteuer BGE 146 II 359 E. 5.2 [Pra 110 Nr. 14], 131 II 1 E. 3.3; zum Ganzen neuerdings auch Olivier Margraf, in Zweifel/Beusch/Oesterhelt [Hrsg.], Immobiliensteuern, 2021, § 10 Rz. 3 f., wonach es sich bei Tatbeständen wie jenem in Art. 12 Bst. g HStG um «objektbezogene subjektive» Steuerbefreiungen handle und subjektive Steuerbefreiungen «als Ausnahmetatbestände […] einer restriktiven Auslegung [unterliegen]» [s. aber ebd. Rz. 18 und 22 betreffend Art. 62d des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 {RVOG; SR 172.010}]; allgemein zurückhaltender Peter Locher, a.a.O., Art. 56 N. 3). Sodann ist gerade in Zusammenhang mit Steuerbefreiungen der aus der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 bzw. Art. 94 BV) abgeleitete Grundsatz der Wettbewerbsneutralität von besonderer Bedeutung: Demnach sind Massnahmen verboten, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren bzw. nicht wettbewerbsneutral sind, namentlich wenn sie bezwecken, in den Wettbewerb einzugreifen, um einzelne Konkurrentinnen oder Konkurrentengruppen gegenüber anderen zu bevorzugen oder zu benachteiligen (vgl. allgemein BGE 147 V 423 E. 5.1.3, 143 II 425 E. 4.2 f., 138 I 378 E. 6). Dies gilt in besonderem Masse im Bereich von Steuerbefreiungen, soll doch der Wettbewerb nicht durch unterschiedliche Steuerbelastungen verschiedener Marktteilnehmer verzerrt werden (vgl. BGE 147 II 287 E. 6.1 [Pra 111/2022 Nr. 2], 146 II 359 E. 5.2 [Pra 110/2021 Nr. 14]; BVR 2017 S. 166 E. 4.3.1 [bestätigt durch BGer 2C_226/2016 vom 9.11.2016], 2012 S. 443 E. 5.5.3; Peter Locher, a.a.O., Art. 56 N. 4; Greter/Greter, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl. 2022, Art. 56 N. 33 und 38). So ist etwa eine Steuerbefreiung gemeinnützig oder im öffentlichen Interesse tätiger juristischer Personen in Bezug auf die direkten Steuern gemäss Art.”
Art. 94 Abs. 1 BV gewährleistet die systembezogene bzw. institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit als Ordnungsprinzip einer marktwirtschaftlich organisierten Wirtschaftsordnung. Abweichungen von diesem Grundsatz, namentlich Massnahmen, die den Wettbewerb beeinträchtigen, sind nur zulässig, soweit sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte gerechtfertigt sind.
“Nach Art. 27 Abs. 1 BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufs, den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Gemäss Art. 94 Abs. 1 BV halten sich Bund und Kantone an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. Abweichungen von diesem Grundsatz, insbesondere Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind (vgl. Art. 94 Abs. 4 BV). Die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 Abs. 1 BV steht natürlichen und juristischen Personen gleichermassen zu (vgl. BGE 142 I 162 E. 3.2.1; 140 I 218 E. 6.3). Sie schützt die privatwirtschaftliche Tätigkeit (vgl. BGE 148 II 121 E. 7.1; 137 I 167 E. 3.1), nicht hingegen eine staatliche oder öffentliche Aufgabe (vgl. BGE 145 I 183 E. 4.1.2; 142 II 369 E. 6.2; 141 I 124 E. 4.1). Während Art. 27 BV den individualrechtlichen Gehalt der Wirtschaftsfreiheit schützt, gewährleistet Art. 94 BV als grundlegendes Ordnungsprinzip einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung die systembezogene oder institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit. Diese beiden Aspekte sind eng aufeinander bezogen und können nicht isoliert betrachtet werden (vgl.”
“Zu demselben Ergebnis führt auch eine weitere Betrachtung. Die Bundesverfassung gewährleistet in Art. 27 die Wirtschaftsfreiheit und damit insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. Gemäss Art. 94 Abs. 1 BV halten sich Bund und Kantone an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. Abweichungen von diesem Grundsatz, insbesondere Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind (Art. 94 Abs. 4 BV). Das verfassungsmässige Recht der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) schützt damit den individualrechtlichen Gehalt, Art. 94 BV als grundlegendes Ordnungsprinzip einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung die systembezogene oder institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit, wobei diese beiden Aspekte freilich eng aufeinander bezogen sind und nicht isoliert betrachtet werden können (BGE 138 I 378 E. 6.1). Nach der herrschenden Lehre ergibt sich aus Art. 27 und Art. 94 BV ein ordnungspolitischer Grundentscheid für eine marktwirtschaftlich organisierte Privatwirtschaft (hierzu Fritz Gygi, Die schweizerische Wirtschaftsverfassung, Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 1970 II S.”
“Die Wirtschaftsfreiheit, welche grundsätzlich keinen Anspruch auf staatliche Leistungen vermittelt (vgl. BGE 138 II 191 E. 4.4.1 mit Hinweisen), ist durch Art. 27 Abs. 1 BV gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Gemäss Art. 94 Abs. 1 BV halten sich Bund und Kantone an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. Abweichungen von diesem Grundsatz, insbesondere Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind (Art. 94 Abs. 4 BV). Während Art. 27 BV den individualrechtlichen Gehalt der Wirtschaftsfreiheit schützt, gewährleistet Art. 94 BV als grundlegendes Ordnungsprinzip einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung die systembezogene oder institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit. BGE 147 V 423 S. 434 Diese beiden Aspekte sind freilich eng aufeinander bezogen und können nicht isoliert betrachtet werden. Eine Scharnierfunktion kommt sodann dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen und der staatlichen Wettbewerbsneutralität zu ( BGE 142 I 162 E. 3.2.1 insb. mit Hinweis auf BGE 138 I 378 E. 6.1). Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen geht weiter als das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot nach Art.”
“Es sind hierzu die vorstehend umschriebenen öffentlichen Interessen am Schutz der Gesundheit und der Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus den tangierten öffentlichen und privaten Interessen gegenüberzustellen. Hierzu zählen insbesondere die Wirtschaftsfreiheit, die privaten Interessen der Betroffenen an der freien Aus-übung ihrer Erwerbstätigkeit sowie die Rechtsgleichheit nach Art. 8 BV. 6.2.3.1. Die Wirtschaftsfreiheit beinhaltet namentlich die freie Wahl des Berufs sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV; BGE 142 I 162 E. 3.2.1, 141 V 557 E. 7.1 mit Hinweis). Geschützt ist jede gewerbsmässig ausgeübte, privatwirtschaftliche Tätigkeit, die der Erzielung eines Gewinnes dient, und zwar in allen ihren Erscheinungsformen (BGE 140 I 218 E. 6.3). Die Wirtschaftsfreiheit steht natürlichen und juristischen Personen gleich-ermassen zu (BGE 142 I 162 E. 3.2, BGE 140 I 218 E. 6.3). Während Art. 27 BV den individualrechtlichen Gehalt der Wirtschaftsfreiheit schützt, sieht Art. 94 Abs. 1 BV als konstitutiv-institutionelles Gegenstück vor, dass sich Bund und Kantone an die Wirtschaftsfreiheit zu halten haben. Verhindert werden sollen staatliche Massnahmen, die darauf ausgerichtet sind, das Wirtschaftsleben nach einem festen Plan zu lenken (BGE 131 I 223 E. 4.2, 116 Ia 345 E. 5) oder Bewirtschaftungsformen zu sichern oder zu begünstigen (BGE 138 I 378 E. 8.3; BGer-Urteil 2C_109/2017 vom”
Art. 94 BV ist ein ordnungspolitischer Grundentscheid, der den Gesetzgeber an marktwirtschaftliche Ordnungsprinzipien bindet. Er ist bei Gesetzgebungs- und Strukturentscheidungen zu beachten und steht einer staatlichen Bevorzugung des Wettbewerbs grundsätzlich entgegen, Abweichungen sind nur zuzulassen, soweit sie verfassungsrechtlich vorgesehen sind oder sich aus kantonalen Regalrechten ergeben. Die Praxis und die Materialien zum Postorganisationsgesetz belegen zudem, dass staatsnahe Unternehmen gesetzlich an ihr Kerngeschäft gebunden werden können.
“Das verfassungsmässige Recht der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) schützt damit den individualrechtlichen Gehalt, Art. 94 BV als grundlegendes Ordnungsprinzip einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung die systembezogene oder institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit, wobei diese beiden Aspekte freilich eng aufeinander bezogen sind und nicht isoliert betrachtet werden können (BGE 138 I 378 E. 6.1). Nach der herrschenden Lehre ergibt sich aus Art. 27 und Art. 94 BV ein ordnungspolitischer Grundentscheid für eine marktwirtschaftlich organisierte Privatwirtschaft (hierzu Fritz Gygi, Die schweizerische Wirtschaftsverfassung, Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 1970 II S. 314-321; vgl. zudem, auch das Schrifttum zusammenfassend, Vallender/Hettich, a.a.O., Art. 27 Rz. 91 ff.; Rhinow/Schmid/Biaggini/Uhlmann, a.a.O., § 4 Rz. 81 ff.; Klaus A. Vallender, Grundzüge der «neuen» Wirtschaftsverfassung, AJP 1999 S. 681-684). Die Verfassungsbestimmung von Art. 94 BV richtet sich in diesem Sinne in (in erster Linie) an den Gesetzgeber und hält diesen an, besagtem Ordnungsprinzip Rechnung zu tragen. Den Materialien zum Postorganisationsgesetz lässt sich in diesem Zusammenhang zum Zweckartikel (Art. 3 POG) entnehmen was folgt (Botschaft Postorganisationsgesetz, BBl 2009 5265, 5289; vgl. auch vorstehend E. 3.3; im Parlament gab die Bestimmung, soweit hier von Interesse, zu keinen Diskussionen Anlass): [...] Mit diesem Zweckartikel soll der Post ermöglicht werden, unter Berücksichtigung der bisherigen Entwicklung und mit Blick auf die vollständige Marktöffnung, ihre bisherigen Aktivitäten sinnvoll und angemessen zu erweitern. Dabei muss sie sich an die verfassungsrechtlichen Grenzen halten. Sie kann ihre Dienstleistungen im In- und Ausland erbringen. Die Bedingung, dass alle Dienstleistungen der Post im Zusammenhang mit ihrem Kerngeschäft stehen müssen, stellt die gesetzmässige Anbindung ihrer Tätigkeit sicher. [...] Gemäss dem Entscheid des Bundesgerichts zur «Glarnersach» setzt die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten keine Beeinträchtigung in einer (individuellen) Rechtsposition voraus.”
“Das verfassungsmässige Recht der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) schützt damit den individualrechtlichen Gehalt, Art. 94 BV als grundlegendes Ordnungsprinzip einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung die systembezogene oder institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit, wobei diese beiden Aspekte freilich eng aufeinander bezogen sind und nicht isoliert betrachtet werden können (BGE 138 I 378 E. 6.1). Nach der herrschenden Lehre ergibt sich aus Art. 27 und Art. 94 BV ein ordnungspolitischer Grundentscheid für eine marktwirtschaftlich organisierte Privatwirtschaft (hierzu Fritz Gygi, Die schweizerische Wirtschaftsverfassung, Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 1970 II S. 314-321; vgl. zudem, auch das Schrifttum zusammenfassend, Vallender/Hettich, a.a.O., Art. 27 Rz. 91 ff.; Rhinow/Schmid/Biaggini/Uhlmann, a.a.O., § 4 Rz. 81 ff.; Klaus A. Vallender, Grundzüge der «neuen» Wirtschaftsverfassung, AJP 1999 S. 681-684). Die Verfassungsbestimmung von Art. 94 BV richtet sich in diesem Sinne in (in erster Linie) an den Gesetzgeber und hält diesen an, besagtem Ordnungsprinzip Rechnung zu tragen. Den Materialien zum Postorganisationsgesetz lässt sich in diesem Zusammenhang zum Zweckartikel (Art. 3 POG) entnehmen was folgt (Botschaft Postorganisationsgesetz, BBl 2009 5265, 5289; vgl. auch vorstehend E. 3.3; im Parlament gab die Bestimmung, soweit hier von Interesse, zu keinen Diskussionen Anlass): [...] Mit diesem Zweckartikel soll der Post ermöglicht werden, unter Berücksichtigung der bisherigen Entwicklung und mit Blick auf die vollständige Marktöffnung, ihre bisherigen Aktivitäten sinnvoll und angemessen zu erweitern. Dabei muss sie sich an die verfassungsrechtlichen Grenzen halten. Sie kann ihre Dienstleistungen im In- und Ausland erbringen. Die Bedingung, dass alle Dienstleistungen der Post im Zusammenhang mit ihrem Kerngeschäft stehen müssen, stellt die gesetzmässige Anbindung ihrer Tätigkeit sicher. [...] Gemäss dem Entscheid des Bundesgerichts zur «Glarnersach» setzt die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten keine Beeinträchtigung in einer (individuellen) Rechtsposition voraus.”
Ungleichbehandlungen von direkten Konkurrenten oder unterschiedliche behördliche Massnahmen gegenüber vergleichbaren Mitbewerbern können den aus Art. 94 Abs. 1 BV abgeleiteten Grundsatz der Wettbewerbsneutralität und die damit verbundene Gleichbehandlung der Gewerbegenossen (Art. 27 bzw. das Gleichbehandlungsgebot) verletzen. Solche Rechtsverletzungen können zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen.
“14 Covid-19-Gesetz [AS 2020, 3835; 2021, 878]) unweigerlich Abgrenzungen mit sich, und insoweit müssen grundsätzlich die allgemeinen subsidiären Härtefallmassnahmen (Art. 12 Covid-19-Gesetz) für die Wahrung der Rechtsgleichheit genügen. Die Ungleichbehandlung direkter Konkurrenten bzw. die generelle Verweigerung der Finanzhilfen im Kulturbereich an eine bestimmte Gruppe von Kulturunternehmen nach Gesichtspunkten der Kulturförderung lässt sich damit aber nicht rechtfertigen. Dies gilt umso mehr, als Art. 12 Covid-19-Gesetz die Härtefallmassnahmen von zahlreichen Voraussetzungen abhängig macht. 6.6.8 Ob der Ausschluss der Beschwerdeführerin von den Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen bereits vor der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) nicht standhält oder ob diese aufgrund der subsidiären Möglichkeit einer Unterstützung durch Härtefallmassnahmen gewahrt ist, braucht nicht geprüft zu werden. 7. 7.1 Die angefochtene Verfügung ist somit wegen Unvereinbarkeit mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrenten (Art. 27 in Verbindung mit Art. 94 Abs. 1 BV) bzw. mit den verfassungskonform ausgelegten bundesrechtlichen Grundlagen aufzuheben. Die weiteren vorgebrachten Rügen – namentlich: Ungleichbehandlung mit anderen Kinos der Kategorie 4 gemäss der Liste "Angebotsvielfalt 2017–2019" des BAK und vor allem im Zusammenhang damit Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), rechtsverletzende Anwendung von Ziff. 2.2 RRB 1230/2020 sowie mangelnde Koordination mit dem Entscheid über das Gesuch um Härtefallmassnahmen für Unternehmen nach Art. 12 Covid-19-Gesetz – brauchen nicht geprüft zu werden. 7.2 Hebt das Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es selbst (§ 63 Abs. 1 VRG), oder es kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (§ 64 Abs. 1 VRG). Auch die Rückweisung an eine untere Instanz, die sogenannte Sprungrückweisung, ist zulässig (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 4). 7.3 Beide Parteien ersuchen eventualiter um Rückweisung der Sache an die Fachstelle Kultur zur Neubeurteilung, sofern der Beschwerdeführerin eine Ausfallentschädigung zugesprochen werde.”
“Die angefochtene Verfügung ist somit wegen Unvereinbarkeit mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrenten (Art. 27 in Verbindung mit Art. 94 Abs. 1 BV) bzw. mit den verfassungskonform ausgelegten bundesrechtlichen Grundlagen aufzuheben. Die weiteren vorgebrachten Rügen – namentlich: Ungleichbehandlung mit anderen Kinos der Kategorie 4 gemäss der Liste "Angebotsvielfalt 2017–2019" des BAK und vor allem im Zusammenhang damit Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), rechtsverletzende Anwendung von Ziff.”
“Die Wirtschaftsfreiheit, welche grundsätzlich keinen Anspruch auf staatliche Leistungen vermittelt (vgl. BGE 138 II 191 E. 4.4.1 mit Hinweisen), ist durch Art. 27 Abs. 1 BV gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Gemäss Art. 94 Abs. 1 BV halten sich Bund und Kantone an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. Abweichungen von diesem Grundsatz, insbesondere Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind (Art. 94 Abs. 4 BV). Während Art. 27 BV den individualrechtlichen Gehalt der Wirtschaftsfreiheit schützt, gewährleistet Art. 94 BV als grundlegendes Ordnungsprinzip einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung die systembezogene oder institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit. BGE 147 V 423 S. 434 Diese beiden Aspekte sind freilich eng aufeinander bezogen und können nicht isoliert betrachtet werden. Eine Scharnierfunktion kommt sodann dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen und der staatlichen Wettbewerbsneutralität zu ( BGE 142 I 162 E. 3.2.1 insb. mit Hinweis auf BGE 138 I 378 E. 6.1). Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen geht weiter als das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot nach Art.”
Art. 94 Abs. 1 BV verankert die marktwirtschaftliche Ordnungsdimension der Wirtschaftsverfassung. Abweichungen von diesem Ordnungsprinzip, insbesondere Massnahmen, die den Wettbewerb beeinträchtigen, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte gerechtfertigt sind (vgl. Art. 94 Abs. 4 BV).
“Zu demselben Ergebnis führt auch eine weitere Betrachtung. Die Bundesverfassung gewährleistet in Art. 27 die Wirtschaftsfreiheit und damit insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. Gemäss Art. 94 Abs. 1 BV halten sich Bund und Kantone an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. Abweichungen von diesem Grundsatz, insbesondere Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind (Art. 94 Abs. 4 BV). Das verfassungsmässige Recht der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) schützt damit den individualrechtlichen Gehalt, Art. 94 BV als grundlegendes Ordnungsprinzip einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung die systembezogene oder institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit, wobei diese beiden Aspekte freilich eng aufeinander bezogen sind und nicht isoliert betrachtet werden können (BGE 138 I 378 E. 6.1). Nach der herrschenden Lehre ergibt sich aus Art. 27 und Art. 94 BV ein ordnungspolitischer Grundentscheid für eine marktwirtschaftlich organisierte Privatwirtschaft (hierzu Fritz Gygi, Die schweizerische Wirtschaftsverfassung, Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 1970 II S.”
Art. 94 Abs. 4 BV bewirkt, dass die Wirtschaftsfreiheit im Bereich der Geldspiele grundsätzlich nicht gilt; Anbieter nicht bewilligter Geldspielangebote in der Schweiz können sich daher grundsätzlich nicht auf die Wirtschaftsfreiheit berufen.
“Die Beschwerdeführerin ruft - als Anbieterin in der Schweiz nicht bewilligter Online-Spielangebote - die Wirtschaftsfreiheit an (Art. 27 und 94 BV). Diese gilt im Bereich der Geldspiele grundsätzlich für sie jedoch gerade nicht (vgl. Art. 94 Abs. 4 BV; BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, "Internetsperre" und ihre Alternativen, Notiz vom 4. Juli 2017 zum Geldspielgesetz, Ziff.”
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